432.31
8.
Juni
2011
Musikschulgesetz (MSG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 42 und 43 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Förderung des Musikschulunterrichts
für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Art. 2
Ziele
1
Dieses Gesetz schafft die Voraussetzungen
dafür, dass
| a |
musikalisch interessierte Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene das Spielen eines Instruments, den Gesang oder
das gemeinsame Musizieren erlernen können,
|
| b |
die Musikschülerinnen und Musikschüler
aktiv am Musikleben ihrer Region teilnehmen können,
|
| c |
die musikalische Begabung und damit
verbunden die Bildung einer ganzheitlichen Persönlichkeit der
Musikschülerinnen und Musikschüler unterstützt werden,
|
| d |
musikalisch besonders begabte Musikschülerinnen
und Musikschüler unterstützt werden und
|
| e |
die engere Zusammenarbeit der Musikschulen
mit der Volksschule, den Schulen der Sekundarstufe II und Musikinstitutionen
gefördert wird.
|
2
Der Musikschulunterricht ergänzt
und vertieft den Musikunterricht der Volksschule und der Schulen der
Sekundarstufe II.
Art. 3
Massnahmen
Die Ziele dieses Gesetzes werden insbesondere durch Anerkennung
der Musikschulen und Gewähren von Beiträgen erreicht.
Art. 4
Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1
Der Kanton anerkennt die Musikschulen
und leistet Beiträge an den Musikschulunterricht gemäss
den nachfolgenden Bestimmungen.
2
Die Gemeinden leisten Beiträge
an den Musikschulunterricht gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 5
Verband der Musikschulen
1
Die anerkannten Musikschulen schliessen
sich als Verein zum Verband der Musikschulen zusammen.
2
Der Verband der Musikschulen unterstützt
den Kanton bei folgenden Aufgaben:
| a |
Qualitätssicherung der Musikschulen,
|
| b |
Weiterbildung der Musikschullehrkräfte
und Schulleitungen und
|
| c |
Abrechnung der Kantonsbeiträge
an den Musikschulunterricht.
|
| f |
|
3
Er regelt durch Reglement
| a |
die Zulassung zum Musikschulunterricht,
der mit Beiträgen unterstützt wird,
|
| b |
die Anforderungen an die Qualitätssicherung
in den Musikschulen,
|
| c |
die Evaluation und
|
| d |
die Weiterbildung.
|
4
Er überwacht die Einhaltung seines
Reglements und meldet dem Kanton allfällige Verstösse.
5
Er unterstützt die Zusammenarbeit
zwischen der Volksschule und den Musikschulen.
2. Anerkennung von Musikschulen, Personalrecht
Art. 6
Anerkennung von Musikschulen
1
Der Kanton anerkennt eine Musikschule,
sofern diese die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
| a |
Die Musikschule steht der gesamten Kantonsbevölkerung
offen.
|
| b |
Sie verfügt über ein vielseitiges
Angebot.
|
| c |
Sie hält das Reglement des Verbands
der Musikschulen über die Zulassung zum Musikschulunterricht,
die Qualität und Evaluation der Musikschulen sowie die Weiterbildung
ein.
|
| d |
Mindestens eine Gemeinde arbeitet mit
der Musikschule zusammen und hat mit ihr einen Leistungsvertrag abgeschlossen.
|
| e |
Die Musikschule hält die Bestimmungen
über die Anstellung der Lehrkräfte und der Schulleitung
gemäss dieser Gesetzgebung ein.
|
| f |
Sie ist Mitglied des Verbands der Musikschulen.
|
2
Der Kanton hört den Verband der
Musikschulen vor dem Entscheid über die Anerkennung an.
3
Die Anerkennung gilt für fünf
Jahre.
Art. 7
Leistungsverträge
Im Leistungsvertrag gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d sind die Zusammenarbeit der Musikschule mit der Gemeinde
oder den Gemeinden, die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen
Qualitätsvorgaben und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten
zu regeln.
Art. 8
Anstellung von Lehrkräften und Schulleitungen
1
Die Musikschulen stellen die Lehrkräfte
und Schulleitungen mit einem privatrechtlichen Vertrag an.
2
Für die Anstellung der Lehrkräfte
und Schulleitungen an den Musikschulen regelt der Regierungsrat durch
Verordnung die Grundsätze über
| a |
das Gehalt und das Gehaltssystem,
|
| b |
die Bemessung der Arbeitszeit,
|
| c |
den Berufsauftrag der Lehrkräfte
sowie
|
| d |
die Kündigungsgründe, -fristen
und -termine.
|
3. Beiträge
Art. 9
Grundsatz
1
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen
die anerkannten Musikschulen mit Beiträgen an Unterrichtseinheiten,
die besucht werden durch zugelassene Musikschülerinnen und Musikschüler
ab Eintritt in den Kindergarten bis zum vollendeten 20. Altersjahr
bzw. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn sie sich noch in Ausbildung
befinden.
2
Zum mit Beiträgen unterstützten
Musikschulunterricht wird zugelassen, wer
| a |
musikalisch interessiert ist,
|
| b |
für den Besuch des Musikschulunterrichts
motiviert ist und
|
| c |
die Voraussetzungen mitbringt, dem Musikschulunterricht
zu folgen, die Unterrichtsinhalte umzusetzen und entsprechende Fortschritte
zu erzielen.
|
3
Das Reglement des Verbands für
Musikschulen regelt das Nähere zur Zulassung zum mit Beiträgen
unterstützten Musikschulunterricht.
Art. 10
Kantonsbeiträge
1
Die Beiträge des Kantons betragen
30 Prozent der durch die Lehrkräfte und Schulleitungen verursachten
und an die Unterrichtseinheiten gemäss Artikel 9 anrechenbaren
Personalkosten einer Musikschule.
2
Die Personalkosten umfassen
| a |
die Bruttolöhne (inkl. 13. Monatsgehalt,
Treueprämien, Familien- und Betreuungszulagen),
|
| b |
die Arbeitgeberbeiträge an die
Sozialversicherungen sowie
|
| c |
die Arbeitgeberbeiträge an die
berufliche Vorsorge (ohne freiwillige Einkaufsbeiträge).
|
3
Zur Erhaltung eines ausgeglichenen
Finanzhaushalts kann der Kanton die Beiträge plafonieren. Die
Beiträge an die Musikschulen werden dabei anteilsmässig
gekürzt.
Art. 11
Gemeindebeiträge
1
Die Gemeinde unterstützt die anerkannten
Musikschulen mit Beiträgen an Unterrichtseinheiten gemäss
Artikel 9 für Musikschülerinnen und Musikschüler mit
zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die
Absätze 2 und 3.
2
Die Gemeinde kann ihre Beiträge
auf den Unterrichtsbesuch in einer von ihr bezeichneten Musikschule
oder in mehreren von ihr bezeichneten Musikschulen beschränken.
3
Sie hat den Beitrag an eine von ihr
nicht bezeichnete Musikschule zu leisten, wenn im Einzelfall ein wichtiger
Grund für den Unterrichtsbesuch in dieser Musikschule besteht.
Im Streitfall erlässt die Gemeinde eine Verfügung.
4
Der Beitrag der Gemeinde an die Personalkosten
pro Unterrichtseinheit ist mindestens gleich hoch wie der Kantonsbeitrag.
5
Zusätzlich beteiligt sich die
Gemeinde anteilmässig an den Betriebs- und Infrastrukturkosten
der Musikschulen.
Art. 12
Entschädigung des Verbands der Musikschulen
1
Der Kanton regelt in einem Leistungsvertrag
mit dem Verband der Musikschulen die Entschädigung für die
Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 5.
2
Die Höhe der Entschädigung
deckt die Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten
und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgabe ergeben. Es wird eine
Pauschale ausgerichtet.
Art. 13
Weitere Beiträge
Der Kanton kann weitere Beiträge ausrichten, um
die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
4. Beitragskürzung und Widerruf
der Anerkennung
Art. 14
Der Kanton kann die Kantonsbeiträge kürzen
oder die Anerkennung einer Musikschule während der Geltungsdauer
widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht eingehalten
werden.
5. Vollzug
Art. 15
Ausführungsbestimmungen
1
Der Regierungsrat erlässt die
zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2
Er regelt durch Verordnung das Nähere
| a |
zu den Voraussetzungen der Anerkennung
der Musikschulen,
|
| b |
zur Anstellung der Lehrkräfte und
Schulleitungen,
|
| c |
zur Organisation des Verbands der Musikschulen,
|
| d |
zu den Aufgaben gemäss Artikel
5 und
|
| e |
zum Abrechnungsverfahren.
|
3
Er kann seine Befugnisse nach Absatz
2 Buchstabe d und e ganz oder teilweise
der Erziehungsdirektion übertragen.
Art. 16
Zuständige Stellen
1
Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion
vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
2
Sie verfügt die Beiträge
des Kantons an die einzelnen Musikschulen und die Entschädigung
des Verbands der Musikschulen.
3
Über weitere Beiträge des
Kantons verfügt das zur Bewilligung der Ausgabe befugte Organ.
4
Über eine allfällige Plafonierung
der Kantonsbeiträge an die Musikschulen beschliesst der Regierungsrat.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Beitragsberechtigung
Der Musikschulbesuch von Kindern und jungen Erwachsenen,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht in
den Kindergarten eingetreten sind bzw. das 25. Altersjahr bereits
vollendet haben, wird mit Beiträgen gemäss dem bisherigen
Recht unterstützt bis am 31. Juli 2012.
Art. 18
Verband der Musikschulen
1
Die Vertragsdauer des Leistungsvertrags
zwischen dem Kanton und dem Verband der Musikschulen gemäss Artikel
12 und damit auch die Aufgaben und die Entschädigung des Verbands
der Musikschulen nach diesem Gesetz beginnen am 1. Februar 2013.
2
Der Verband der Musikschulen erlässt
das Reglement gemäss Artikel 5 auf den 1. Februar 2013.
Art. 19
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz werden
erstmals auf den 1. August 2013 angewandt.
Art. 20
Anerkennung der Musikschulen
Um die Anerkennung nach diesem Gesetz muss erstmals auf
den 1. August 2014 ersucht werden. Die Anerkennung der Musikschulen
nach dem bisherigen Recht verlängert sich bis zum 31. Juli 2014.
Art. 21
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Kulturförderungsgesetz vom 11.
Februar 1975 (KFG)
[ BSG 423.11]:
|
| 2. |
Staatsbeitragsgesetz vom 16. September
1992 (StBG)
[BSG 641.1]:
|
Art. 22
Aufhebung eines Erlasses
Das Dekret vom 24. November 1983 über Musikschulen
und Konservatorien (Musikschuldekret, MSD) wird aufgehoben (BSG 423.413).
Art. 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Bern,
8.
Juni
2011
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Giauque Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
|
Anhang
8.6.2011
G
BAG 11–115, in
Kraft am 1. 1. 2012
|