435.411
19.
Juni
2003
Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 44 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], gestützt
auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen
(Fachhochschulgesetz, FHSG)
[SR 414.71], auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
1. Grundlagen
Art. 1
Grundsätzliches
1
Der Kanton Bern unterhält die Berner Fachhochschule.
Diese bietet in gesamtschweizerischer Koordination Studiengänge in kantonaler
und bundesrechtlicher Regelungskompetenz an.
2
Die Berner Fachhochschule ist eine öffentlich-rechtliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von
Verfassung und Gesetz autonom.
3
Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.
Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur.
4
Sie kann, soweit der Erfüllung ihrer Aufgaben
dienlich,
| a |
Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,
|
| b |
sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.
|
Art. 2
Studienformen
1
Das Studium an der Berner Fachhochschule
wird angeboten als
| a |
Vollzeitstudium,
|
| b |
berufsbegleitendes Studium,
|
| c |
Studium, das sich in Ausbildungsblöcke
mit anerkannten Zwischenabschlüssen gliedert.
|
2
Struktur und Umfang der Studien richten
sich nach national und international anerkannten Richtlinien.
[Fassung
vom 3. 6. 2010]
3
Studienleistungen werden transparent
ausgewiesen.
4
Die Studienreglemente können die
Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken.
Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
5
Sie können den Ausschluss vom
betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen
Grund überschritten wird.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Art. 3
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Bescheinigungen
1
Die Berner Fachhochschule verleiht
Bachelor- und Mastertitel, Diplome, Ausweise sowie weitere Bescheinigungen.
2
Sie entzieht einen Titel, ein Diplom,
einen Ausweis oder eine weitere Bescheinigung bei Erwerb durch Täuschung
oder Irrtum.
2. Aufgaben der Berner Fachhochschule
Art. 4
Kernaufgaben
1
Die Berner Fachhochschule erhöht
mit ihrem Studienangebot, mit Forschung und Entwicklung sowie mit
Dienstleistungen den Bildungswert und dadurch die Wertschöpfung
im Kanton.
2
Sie bereitet durch praxisorientierte
Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die
Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung
erfordern.
3
Sie vermittelt den Studierenden Allgemeinbildung
sowie grundlegendes Wissen und befähigt sie insbesondere,
| a |
in ihrer beruflichen Tätigkeit
selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung
oder zur künstlerischen Innovation zu entwickeln und anzuwenden,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| b |
die berufliche Tätigkeit nach den
neuesten Erkenntnissen und Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis
oder auf der Grundlage eines eigenständigen künstlerischen
Profils auszuüben,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| c |
Führungsaufgaben wahrzunehmen sowie
sich erfolgreich zu verständigen,
|
| d |
ganzheitlich und fächerübergreifend
zu denken und zu handeln,
|
| e |
soziale Verantwortung und Verantwortung
für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen
zu übernehmen.
|
4
Sie ergänzt die Studiengänge
durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen
[Fassung vom
8. 9. 2004].
5
Sie kann Vorbereitungskurse für
ihre Studiengänge sowie im Auftrag des Kantons Ausbildungsgänge
der höheren Berufsbildung anbieten.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
6
Sie führt anwendungsorientierte
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. Sie sichert damit die
Verbindung zu Wissenschaft und Praxis und integriert die Ergebnisse
in die Lehre.
[Die Absätze 6 und 7 entsprechen den bisherigen
Absätzen 5 und 6]
7
Sie erbringt Dienstleistungen für
Dritte.
[Die Absätze 6 und 7 entsprechen den bisherigen Absätzen
5 und 6]
8
Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer
und leistet einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Art. 5
Zusammenarbeit
1
Die Berner Fachhochschule arbeitet
mit Dritten zusammen, namentlich mit
| a |
der Wirtschaft, Verbänden und Behörden,
|
| b |
Organisationen und Institutionen aus
Bildung, Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur sowie im Sozial-
und Gesundheitswesen,
|
| c |
der Universität Bern und der Pädagogischen
Hochschule,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| d |
anderen Hochschulen im In- und Ausland,
|
| e |
den vorbildenden Betrieben und Schulen.
|
2
Sie kann, namentlich zum Zweck interkantonaler
und internationaler Aufgabenteilung, Verbundsysteme bilden.
3
Sie fördert den Austausch von
Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland.
4
Sie fördert die gegenseitige Anerkennung
von Studienleistungen und Abschlüssen.
Art. 6
Koordination
Die Berner Fachhochschule koordiniert ihre Lehrangebote, die
Forschungs- und Entwicklungsbereiche und die Dienstleistungen im Rahmen kantonaler,
schweizerischer und internationaler Bestrebungen zur Zusammenarbeit und Aufgabenteilung.
Art. 7
Evaluation
und Qualitätsentwicklung
1
Die Berner Fachhochschule evaluiert die Wirkung
ihrer Leistungen und der betrieblichen Prozesse.
2
Die Umsetzung des Qualitätsentwicklungskonzepts
gewährleistet die Qualität der Leistungen der Berner Fachhochschule.
Art. 8
Beziehungen zur Öffentlichkeit
Die Berner Fachhochschule informiert die Öffentlichkeit regelmässig
über ihre Tätigkeit.
Art. 9
Statut, Leitbild, Reglemente
1
Die Berner Fachhochschule gibt sich ein Statut
und ein Leitbild.
2
Sie erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Reglemente.
3. Die Angehörigen der Berner
Fachhochschule
3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10
Begriff
1
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule sind
die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2
Es werden folgende Kategorien von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern unterschieden:
| a |
die Rektorin oder der Rektor,
|
| b |
die Departementsleiterinnen und Departementsleiter,
|
| c |
die Dozentinnen und Dozenten,
|
| d |
die Assistentinnen und Assistenten,
|
| e |
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie
|
| f |
die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
|
Art. 11
Wissenschafts- und Kunstfreiheit
Die Freiheit von Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit
sind gewährleistet.
Art. 12
Information und Antragsrecht
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule werden durch
die Organe der Berner Fachhochschule über ihre Angelegenheiten informiert.
Sie können Anträge an diese Stellen richten.
[Fassung vom 8. 9. 2004]
Art. 13
Mitwirkung
1
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule haben
grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung.
2
Das Statut regelt die Ausgestaltung der Mitwirkung.
Es gewährleistet die Mitsprache oder Mitbestimmung insbesondere bei
| a |
Lehre und Forschung,
|
| b |
der Fachhochschulplanung,
|
| c |
Personalfragen und
|
| d |
der Evaluation und der Qualitätsentwicklung.
|
Art. 14
Gleichstellung von Frauen
und Männern
1
Frauen und Männer sind an der Berner Fachhochschule
gleichberechtigt.
2
Die Berner Fachhochschule fördert durch geeignete
Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich
eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen
Gremien.
3
Das Statut regelt die Ausgestaltung der Gleichstellung.
Art. 15
Unterrichtssprachen
1
Die Unterrichtssprachen sind Deutsch
oder Französisch.
2
Es können auch Veranstaltungen
in anderen Sprachen durchgeführt werden.
3
Die Studienreglemente können weitere
Bestimmungen zu den Unterrichtssprachen enthalten.
[Fassung vom
3. 6. 2010]
Art. 16
Soziale und kulturelle Einrichtungen
1
Die Berner Fachhochschule kann für ihre Angehörigen
soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.
2
Das Statut regelt das Nähere.
Art. 17
Beratung
Die Berner Fachhochschule stellt für ihre Angehörigen Beratung
und Information zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren und
zum Bewältigen von Schwierigkeiten in Studium und Lehre sicher.
[Fassung
vom 8. 9. 2004]
3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18
Personalrecht, Gehalt, Anstellung
[Fassung vom
3. 6. 2010]
1
Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen
keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule enthalten, gilt die Personalgesetzgebung.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere
zum Gehalt und zur Anstellung sowie die Zuständigkeiten durch
Verordnung. Er kann für Dozentinnen und Dozenten sowie für
Assistentinnen und Assistenten Regelungen vorsehen, die von der Personalgesetzgebung
abweichen; dies gilt für Befristungen des Angestelltenverhältnisses,
die Bemessung des Gehalts innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge,
Fristen und Termine für die Beendigung des Angestelltenverhältnisses
sowie Folgen von dessen Beendigung.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Art. 19
Nebenbeschäftigung
1
Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern dürfen die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Berner Fachhochschule
nicht beeinträchtigen.
2
Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent sind bewilligungspflichtig.
3
Bei dauernder erheblicher Belastung wird die
Bewilligung an die Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen.
4
Wird für eine Nebenbeschäftigung die Infrastruktur
der Berner Fachhochschule beansprucht, so sind die Kosten abzugelten.
5
Die Nebenbeschäftigungen, die zeitliche Belastung
und die Erträge sind jährlich in Form einer Selbstdeklaration zu melden. Zuständig
für die Durchführung des Selbstdeklarationsverfahrens ist die Rektorin oder
der Rektor.
6
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3.2.2 Dozentinnen und Dozenten
Art. 20
Anforderungen
1
Die Dozentinnen und Dozenten müssen grundsätzlich
über eine abgeschlossene Ausbildung auf Hochschulstufe und über eine methodisch-didaktische
Qualifikation verfügen. Die Lehrtätigkeit in richtungsspezifischen Fächern
setzt zudem mehrjährige Berufserfahrung voraus.
2
Bei ungenügenden methodisch-didaktischen Fähigkeiten wird die Dozentin
oder der Dozent zu einer entsprechenden Weiterbildung
[Fassung vom 8. 9.
2004] verpflichtet.
3
Der
Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 21
Hochschuldidaktik
Die Berner Fachhochschule fördert die methodisch-didaktischen
Fähigkeiten ihrer in der Lehre tätigen Dozentinnen und Dozenten.
Art. 22
Forschungs- und Bildungsurlaube
1
Die Berner Fachhochschule kann den
Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.
2
Das Gehalt der Dozentin oder des Dozenten
wird während des Bezugs eines Forschungs- oder Bildungsurlaubs,
der mehr als drei Monate dauert, um zehn Prozent gekürzt. Der
Betrag aus der Gehaltskürzung dient der Finanzierung von Stellvertretungen.
3
Wenn die Dozentin oder der Dozent während
des Urlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach Bezug des Urlaubs
aus dem Kantonsdienst austritt, hat sie oder er das während des
Urlaubs bezogene Gehalt je nach Zeitpunkt des Austritts ganz oder
teilweise zurückzuzahlen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
4
Der Regierungsrat regelt das Nähere,
insbesondere die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und
Bildungsurlauben sowie den Umfang der Rückzahlungspflicht, durch
Verordnung.
3.2.3 Assistentinnen und Assistenten
Art. 23
1
Die Assistentinnen und Assistenten wirken in der Lehre, bei der
Weiterbildung
[Fassung vom 8. 9. 2004], an den Forschungs-
und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen mit.
2
Die Dauer der Anstellung ist befristet.
3
Assistentinnen und Assistenten sind befugt,
einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für die persönliche Weiterbildung
[Fassung
vom 8. 9. 2004] zu verwenden.
4
Der
Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3.2.4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
Art. 24
1
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wirken an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den
Dienstleistungen mit.
2
Die Dauer der Anstellung ist in der Regel nicht
befristet.
3
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3.3 Studierende
Art. 25
Zulassung zum Studium
[Fassung vom 3. 6. 2010]
1
Die Zulassung zum Studium richtet sich
nach dem Bundesrecht. Vorbehalten bleiben die Zulassungsbeschränkungen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Ein endgültiger Ausschluss in
einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Kompetenznachweisen an
einer anderen Fachhochschule schliesst eine Zulassung zum Studium
im gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch
Verordnung vorsehen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
3
Die Zulassung wird im Übrigen
in Reglementen, die der Schulrat erlässt, geregelt.
[Fassung
vom 3. 6. 2010]
4
...
[Aufgehoben am 3. 6. 2010]
Art. 25a
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Zulassung zur Weiterbildung
Die Berner Fachhochschule regelt die Zulassung zu ihren
Weiterbildungsangeboten in den Weiterbildungsreglementen.
Art. 25b
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Verfahren
Das Statut regelt das Verfahren der Anmeldung und der
Immatrikulation sowie das Verfahren der Exmatrikulation.
Art. 26
Zulassungsbeschränkung
1
Der Regierungsrat kann auf Antrag des
Schulrates für Departemente, Studiengänge und Fachbereiche
Zulassungsbeschränkungen anordnen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen
setzt voraus, dass
| a |
die Berner Fachhochschule geeignete
Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,
|
| b |
die Ressourcen des Kantons und der Berner
Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht
zulassen und
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| c |
ein ordnungsgemässes Studium nicht
mehr sichergestellt werden kann.
|
3
Die Zulassungsbeschränkungen sind
für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
4
Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet
die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter.
5
Die Eignungsabklärung erfolgt
durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor oder während des
Studiums.
6
Für die Eignungsabklärung
vor Aufnahme des Studiums kann von den Studienanwärterinnen und
-anwärtern eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt
werden.
7
Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung.
Art. 26a
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
1
Bei Zulassungsbeschränkungen können
für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsbedingungen festgelegt
werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und
Vorbildungsausweis.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung.
Art. 27
Vereinigung der Studierenden
1
Die immatrikulierten Studierenden der Berner
Fachhochschule bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser Vereinigung
nicht angehören will, teilt dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich
mit.
2
Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 28
Aufgaben, Finanzierung
1
Die Vereinigung der Studierenden vertritt die
Anliegen und Interessen der Studierenden.
2
Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen
der Berner Fachhochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen
anbieten.
3
Die Berner Fachhochschule erhebt von den Mitgliedern
der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr von höchstens 30 Franken pro
Semester zur Finanzierung der Vereinigung.
4. Organisation
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 29
Gliederung
Die Berner Fachhochschule besteht aus folgenden Organisationseinheiten:
| a |
der Berner Fachhochschule als Gesamtheit,
|
| b |
den Departementen,
|
| c |
weiteren Organisationseinheiten.
|
Art. 30
Organe
1
Die Organe der Berner Fachhochschule sind
| a |
der Schulrat,
|
| b |
die Rektorin oder der Rektor,
|
| c |
die Fachhochschulleitung,
|
| d |
die Departementsleiterinnen und -leiter,
|
| e |
die Departementsleitung,
|
| f |
die Rekurskommission.
|
2
Das Statut kann weitere Organe einsetzen.
Art. 31
Einheiten ohne Organstellung
Einheiten der Berner Fachhochschule ohne Organstellung sind namentlich:
| a |
Ständige Kommissionen;
|
| b |
Beiräte.
|
4.2 Die Berner Fachhochschule als
Gesamtheit
4.2.1 Schulrat
Art. 32
Stellung, Zusammensetzung und Wahl
1
Der Schulrat ist das strategische Führungsorgan
der Berner Fachhochschule. Er ist dem Kanton gegenüber für
die Führung der Berner Fachhochschule verantwortlich.
2
Er setzt sich zusammen aus
| a |
sieben Mitgliedern, die nicht der Berner
Fachhochschule angehören,
|
| b |
der Rektorin oder dem Rektor von Amtes
wegen,
|
| c |
einer Vertreterin oder einem Vertreter
der Dozierenden und
|
| d |
einer Vertreterin oder einem Vertreter
der Studierenden.
|
3
Der Regierungsrat wählt
[Fassung
vom 3. 6. 2010] die Mitglieder des Schulrates sowie die Präsidentin
oder den Präsidenten für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Die ausgewählten Persönlichkeiten sollen die Fachbereiche
der Berner Fachhochschule angemessen abdecken. Zweimalige Wiederwahl
ist möglich. Die Dozierenden bzw. die Studierenden delegieren
ihre Vertreterin oder ihren Vertreter selbstständig.
4
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter
der Fachhochschulleitung sowie der Erziehungsdirektion nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Schulrates teil.
[Fassung vom 8. 9.
2004]
Art. 33
Zuständigkeiten
1
Der Schulrat
[Absatz 1 Fassung vom
3. 6. 2010]
| a |
beschliesst über die Errichtung
und Aufhebung von Departementen,
|
| b |
erlässt das Statut,
|
| c |
beschliesst das Leitbild,
|
| d |
ist gegenüber dem Regierungsrat
für die Erfüllung des Leistungsauftrags verantwortlich,
|
| e |
beschliesst aufgrund des Leistungsauftrags
des Regierungsrates die Strategie der Berner Fachhochschule,
|
| f |
beschliesst den Entwicklungs- und den
Finanzplan,
|
| g |
beschliesst den Geschäftsbericht,
|
| h |
beschliesst die weiteren Berichte gemäss
Artikel 46,
|
| i |
stellt die Rektorin oder den Rektor
an,
|
| k |
stellt die Departementsleiterinnen und
-leiter an,
|
| l |
erlässt die Reglemente über
Bereiche, welche die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen,
insbesondere über die Finanzen und Organisation,
|
| m |
genehmigt die Statuten der Vereinigung
der Studierenden,
|
| n |
erlässt die Studienreglemente,
|
| o |
erlässt die Weiterbildungsreglemente,
|
| p |
verabschiedet das Qualitätsentwicklungskonzept.
|
2
Er erfüllt die weiteren Aufgaben,
die ihm durch die Fachhochschulgesetzgebung übertragen sind.
Art. 34
Ausschüsse
1
Der Schulrat kann Ausschüsse bilden.
2
Das Statut regelt deren Einsetzung und
Aufgaben.
4.2.2 Rektorin oder Rektor
Art. 35
1
Die Rektorin oder der Rektor führt
die Berner Fachhochschule operativ. Sie oder er ist dem Schulrat gegenüber
für die Geschäftsführung verantwortlich.
2
Die Rektorin oder der Rektor nimmt
insbesondere die nachfolgend aufgeführten Aufgaben wahr. Sie
oder er
| a |
vertritt die Berner Fachhochschule gegen
innen und aussen,
|
| b |
führt den Vorsitz in der Fachhochschulleitung,
|
| c |
leitet das Rektorat
[Fassung vom 3.
6. 2010] der Berner Fachhochschule,
|
| d |
setzt die Beschlüsse des Schulrates
um,
|
| e |
ist verantwortlich für den Finanzhaushalt
der Berner Fachhochschule,
|
| f |
ist verantwortlich für die Personaladministration
der Berner Fachhochschule,
|
| g |
ist Zulassungsbehörde,
[Fassung
von 8. 9. 2004]
|
| h |
ist für alle Angelegenheiten der
Berner Fachhochschule als Gesamtheit zuständig, die keinem anderen
Organ übertragen sind.
[Entspricht dem bisherigen Buchstaben
g]
|
3
Das Statut regelt das Nähere.
4.2.3 Fachhochschulleitung
Art. 36
1
Die Fachhochschulleitung setzt sich
zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor und den Departementsleiterinnen
und -leitern.
2
Sie
[Fassung vom 3. 6. 2010] ist
insbesondere zuständig für
| a |
die Unterstützung der Rektorin
oder des Rektors in der operativen Führung der Berner Fachhochschule,
|
| b |
die Koordination der Studiengänge,
der Weiterbildung, der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung
sowie der Dienstleistungen,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| c |
...
[Aufgehoben am 3. 6. 2010]
|
| d |
die Wahl der Mitglieder der ständigen
Kommissionen,
|
| e |
weitere organisatorische Fragen, die
die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen, soweit dieses
Gesetz nicht andere Zuständigkeiten vorsieht.
|
3
Das Statut regelt das Nähere.
Es kann weitere Mitglieder der Fachhochschulleitung vorsehen.
4.2.4 Ständige Kommissionen
Art. 37
1
Ständige Kommissionen bestehen für Geschäftsbereiche,
die für die Berner Fachhochschule als Gesamtheit oder für ein Departement
von Bedeutung sind, sowie für fächerübergreifende Fragen.
2
Das Statut bezeichnet die ständigen Kommissionen
und regelt deren Zusammensetzung und Aufgaben sowie die Wahl und Amtsdauer
der Mitglieder.
4.3 Departemente
Art. 38
Grundsatz
In den Departementen sind fachlich verwandte Studiengänge zusammengefasst.
Art. 39
Departementsleiterin oder
Departementsleiter
1
Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter
leitet das Departement und vertritt es nach aussen. Sie oder er ist der Rektorin
oder dem Rektor unterstellt. Sie oder er ist für alle Angelegenheiten des
Departementes zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
2
Das Statut regelt das Nähere.
Art. 40
Departementsleitung
1
Die Departementsleitung setzt sich zusammen
aus der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter und den ihr bzw.
ihm unterstellten Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern.
2
Sie unterstützt die Fachhochschulleitung insbesondere
bei deren Koordinationsbestrebungen.
3
Das Statut regelt das Nähere. Es kann weitere
Mitglieder der Departementsleitung vorsehen.
Art. 41
Organisation des Studienangebotes
Bei der Organisation des berufsbegleitenden Studienangebotes
soll nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Studierenden sowie von Wirtschaft
und Gesellschaft Rücksicht genommen werden.
4.4 Beiräte
Art. 42
1
Zur Unterstützung in wichtigen Studien-, Forschungs-
und Entwicklungs- sowie Dienstleistungsangelegenheiten und zur Sicherung des
Kontaktes zu Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Technik sowie Gesellschaft
und Kultur können Beiräte geschaffen werden.
2
Die Mitglieder der Beiräte gehören in der Regel
nicht der Berner Fachhochschule an.
3
Das Statut regelt das Nähere.
4.5 Angegliederte Bildungsinstitutionen
Art. 43
1
Bildungsinstitutionen, die weder vom Kanton
geführt noch nach diesem Gesetz finanziert werden und Aufgaben einer Fachhochschule
erfüllen, können der Berner Fachhochschule angegliedert werden.
2
Für die angegliederten Bildungsinstitutionen
gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.
3
Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der
Angliederung und die Ausnahmen von diesem Gesetz in einem Vertrag.
5. Planung, Finanzierung, Berichterstattung
Art. 44
Fachhochschulplanung, Zielportfolio
1
Die Fachhochschulplanung ist eine gemeinsame
Aufgabe von Kanton und Berner Fachhochschule.
2
Sie bestimmt im Rahmen eines Zielportfolios
die mittel- und langfristigen Schwerpunkte sowie die Fachgebiete mit Aus-
und Abbaubedarf.
3
Sie erfolgt nach dem Grundsatz der rollenden
Planung.
Art. 45
Ziele und Vorgaben, Leistungsvereinbarung
1
Der Regierungsrat beschliesst Ziele und Vorgaben.
2
Die Erziehungsdirektion schliesst auf Grund
der Ziele und Vorgaben des Regierungsrates mit der Berner Fachhochschule die
Leistungsvereinbarung ab.
Art. 46
Berichterstattung
Die Berner Fachhochschule erstellt zuhanden der Erziehungsdirektion
jährlich den Geschäftsbericht und periodisch den Bericht über die Umsetzung
der Leistungsvereinbarung.
Art. 47
Finanzrecht
Für den Finanzhaushalt der Berner Fachhochschule gilt die Gesetzgebung
über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit dieses Gesetz keine
besonderen Vorschriften enthält.
Art. 48
Besondere Rechnung
1
Die Berner Fachhochschule führt eine Besondere
Rechnung.
2
Der Grosse Rat erklärt den Aufgaben- und Finanzplan
für ein oder mehr Jahre für verbindlich.
3
Gewinn oder Verlust werden auf das folgende
Rechnungsjahr übertragen.
Art. 49
Ausgabenbefugnisse
1
Der Regierungsrat bewilligt die für den Betrieb
der Berner Fachhochschule notwendigen Mittel.
2
Er kann die Befugnis ganz oder teilweise der
Berner Fachhochschule übertragen.
3
Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
Art. 50
Stellenbewirtschaftung
Die Berner Fachhochschule bewirtschaftet die Stellen ihrer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach eigenem System.
Art. 51
Hochschulvereinbarungen
Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen
über Hochschulbeiträge ab.
Art. 52
Gebühren
1
Die Berner Fachhochschule erhebt für
ihre Leistungen im Studium Gebühren. Die Studiengebühren
betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester. Die Prüfungsgebühren
betragen 150 bis 500 Franken.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Studierende, die an der Berner Fachhochschule
für die Zulassung zum gewählten Studiengang erforderliche
Ergänzungsangebote besuchen, haben Gebühren von 2000 bis
4000 Franken pro Semester zu entrichten.
3
Die Berner Fachhochschule erhebt für
ihre Leistungen in der Weiterbildung
[Fassung vom 8. 9. 2004] Kursgebühren. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und
marktgerecht festzulegen.
4
Sie erhebt für die Vorbereitungskurse
Gebühren. Diese decken höchstens 50 Prozent der gesamten
Kosten.
[Fassung vom 27. 3. 2007]
5
Für ausländische Studierende
ohne Niederlassungsbewilligung können unter Berücksichtigung
internationaler Abkommen kostendeckende Gebühren erhoben werden.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
6
Die Berner Fachhochschule erhebt für
Fachhörerinnen und Fachhörer Gebühren. Die Gebühren
betragen höchstens 150 Franken pro Semesterwochenstunde und höchstens
1200 Franken pro Semester.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
7
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
übertragen.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Art. 52a
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Gebühren für öffentlich-rechtliche
Dienstleistungen
1
Die Berner Fachhochschule erhebt für
die öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen Gebühren. Diese
sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.
2
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
oder dem Schulrat übertragen.
Art. 53
[Fassung vom 8. 9. 2004]
Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen
1
Die Berner Fachhochschule kann für
die sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie den Sport jährlich eine Abgabe
von ihren Angehörigen erheben.
2
Für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Abgabe maximal ein Promille des
Jahresgehalts.
3
Für Studierende
beträgt die Abgabe pro Semester zusätzlich zu den Studiengebühren maximal
vier Prozent der Studiengebühren.
4
Der
Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er kann die Abgabe für einzelne
Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reduzieren.
Art. 54
Drittmittel
1
Als Drittmittel gelten namentlich
| a |
die Erträge aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten
sowie aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstleistungen,
|
| b |
die Beiträge von Dritten,
|
| c |
die Erträge aus der Verwertung von Immaterialgüterrechten,
die im Rahmen der Anstellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an der
Berner Fachhochschule entstanden sind.
|
2
Drittmittel sind Vermögen der Berner Fachhochschule.
Die Berner Fachhochschule bewirtschaftet sie im Rahmen einer eigenen selbstständigen
Rechnung. Die damit verbundenen Verwaltungsaufwendungen sind vorab aus den
Zinserträgen der Drittmittel zu finanzieren.
Art. 55
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Legate und unselbstständige Stiftungen
1
Legate und unselbstständige Stiftungen,
die Private der Berner Fachhochschule freiwillig für einen bestimmten
Verwendungszweck übertragen, sind deren Vermögen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit.
2
Die Rektorin oder der Rektor ist für
die Annahme zuständig.
3
Legate und unselbstständige Stiftungen,
deren Zweckbestimmung entfällt oder nicht mehr sachgerecht verfolgt
werden kann, können durch die Erziehungsdirektion auf Antrag
der Rektorin oder des Rektors mit anderen Legaten oder unselbstständigen
Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt werden.
4
Die Erziehungsdirektion kann auf Antrag
der Rektorin oder des Rektors in den Fällen von Absatz 3 die
Zweckbestimmung von Legaten und unselbstständigen Stiftungen
ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung nach Absatz
3 nicht möglich ist.
6. Kantonale Behörden
Art. 56
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Grosser Rat
1
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht
aus.
2
Er nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht
der Berner Fachhochschule und erfüllt die weiteren Aufgaben,
die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind.
Art. 57
Regierungsrat
1
Der Regierungsrat
| a |
entscheidet über die Errichtung,
Zusammenlegung und Aufhebung von Studiengängen,
[Fassung vom
3. 6. 2010]
|
| b |
entscheidet über die Errichtung,
Zusammenlegung und Aufhebung von Diplomstudiengängen,
|
| c |
nimmt den Bericht über die Umsetzung
der Leistungsvereinbarung der Berner Fachhochschule zur Kenntnis.
|
2
Er regelt durch Verordnung insbesondere
| a |
die Planung, Finanzierung und Rechnungsführung,
|
| b |
die Gebühren,
|
| c |
die Entschädigung der Mitglieder
des Schulrats,
|
| d |
das Sekretariat des Schulrats,
|
| e |
die Zulassung und die Zulassungsbeschränkungen.
|
3
Er erfüllt die weiteren Aufgaben,
die ihm durch die Fachhochschulgesetzgebung übertragen sind.
Art. 58
Erziehungsdirektion
1
Die Erziehungsdirektion übt die
direkte Aufsicht über die Berner Fachhochschule aus. Die Berner
Fachhochschule ist verpflichtet, der Erziehungsdirektion Auskünfte
zu erteilen, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, Zutritt
zu den Einrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen,
soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Die Erziehungsdirektion genehmigt die
Studienreglemente.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
3
Sie erfüllt die weiteren Aufgaben,
die ihr durch Gesetz und Ausführungsbestimmungen übertragen
sind.
4
Sie ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die nicht der Berner Fachhochschule oder einer anderen
kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen
sind.
7. Verfahren, Rechtspflege, Straf-
und Disziplinarrecht
[Fassung vom 8. 9. 2004]
Art. 59
Verfahren
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt
das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG
155.21].
Art. 60
Rechtspflege
1
Gegen Verfügungen des Schulrates, der Fachhochschulleitung
und der Rektorin oder des Rektors kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion
erhoben werden.
2
Gegen andere
Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann Beschwerde bei
der Rekurskommission der Berner Fachhochschule erhoben werden.
3
Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission
kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
[Fassung vom 10.
4. 2008]
4
Bei
Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit
unzulässig.
5
Der Regierungsrat
erlässt Bestimmungen über die Organisation der Rekurskommission und die Wahl
ihrer Mitglieder.
Art. 61
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Strafbestimmung
Wer behauptet, Inhaberin oder Inhaber eines Titels, eines
Ausweises oder einer anderen Bescheinigung nach Artikel 3 zu sein,
ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben, wird mit
Busse bestraft. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes bleiben
vorbehalten.
Art. 61a
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Disziplinarrecht
1
Zur Gewährleistung eines geordneten
Hochschulbetriebs regelt der Regierungsrat das Disziplinarrecht der
Berner Fachhochschule durch Verordnung.
2
Die Rektorin oder der Rektor kann gegen
Studierende, die schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung
oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft verstossen,
folgende Sanktionen ergreifen:
| a |
Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen
sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Berner Fachhochschule
für die Dauer von einem oder mehreren Semestern,
|
| b |
vorübergehender oder dauerhafter
Ausschluss vom Studium an der Berner Fachhochschule.
|
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 62
Kantonalisierung
1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die
Kantonalisierung von massgeblich kantonal subventionierten Bildungsinstitutionen
der Berner Fachhochschule mit privater Trägerschaft.
2
Der Regierungsrat führt mit den privaten Trägerschaften
der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung sowie der Hochschule für Sozialarbeit
Verhandlungen über eine Kantonalisierung bis spätestens Ende 2006.
3
Bis zu einer allfälligen Kantonalisierung unterstützt
der Kanton massgeblich kantonal subventionierte Bildungsinstitutionen der
Berner Fachhochschule mit privater Trägerschaft mit Beiträgen an die Investitions-
und Betriebskosten.
4
Im Rahmen einer allfälligen Kantonalisierungsvereinbarung
übernimmt die Berner Fachhochschule unter Vorbehalt darin festgehaltener abweichender
Regelungen die Rechte und Pflichten dieser Bildungsinstitutionen.
Art. 63
Finanzierung
1
Beiträge des Kantons setzen eine angemessene
Träger- und Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten voraus.
2
Die Investitions- und Betriebsbeiträge von
Kanton und Bund betragen zusammen höchstens 85 Prozent der anrechenbaren Investitions-
und Betriebskosten.
3
Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Kosten
fest.
Art. 64
Verhandlungsgrundsätze
1
Der Kanton kann die Liegenschaften
der bisherigen Trägerschaften zu Eigentum oder im Baurecht erwerben, soweit
er sie für den Schulbetrieb oder zu Gunsten anderer kantonaler Bildungsinstitutionen
benötigt.
2
Die Entschädigung für
die einzelne Liegenschaft richtet sich nach den subventionierten Anlagekosten
unter Berücksichtigung sämtlicher von Bund, Kanton und weiteren Dritten geleisteter
Beiträge und des aufgeschobenen Unterhalts.
3
Aus besonderen Gründen kann der Kanton die Liegenschaften der bisherigen
Trägerschaften mieten, soweit er sie für den Schulbetrieb benötigt. Die Miete
berechnet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 2.
4
Über den Umfang des Übernahmeangebots des Kantons entscheidet
abschliessend der Regierungsrat.
5
Bis
zum allfälligen Erwerb der Liegenschaften durch den Kanton bzw. zum allfälligen
Abschluss eines Mietvertrages stellen die bisherigen Trägerschaften ihre Liegenschaften
im bisherigen Umfang, zu den bisherigen Bedingungen und in betriebssicherem
Zustand zur Verfügung.
Art. 65
Besondere Vorlage zur Übernahme
Wird eine einvernehmliche Kantonalisierung bis Ende 2006 nicht
erreicht, unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat eine besondere Vorlage
zur Übernahme der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung sowie der Hochschule
für Sozialarbeit durch den Kanton.
Art. 66
Überführung und Wahrung
des Besitzstandes
1
Die Überführung vom bisherigen in das neue
Gehaltssystem erfolgt in die für die entsprechende Stelle zutreffende neue
Gehaltsklasse sowie in die im Vergleich zur bisherigen Bruttobesoldung frankenmässig
nächsthöhere Gehaltsstufe.
2
Beim Wechsel vom bisherigen zu einem neuen
Gehaltssystem wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren bisheriges Bruttogehalt
das Maximum ihrer neuen Gehaltsklasse überschreitet, eine nominelle Besitzstandsgarantie
gewährt.
3
Die Besitzstandsgarantie gilt so lange, bis
die Differenz zwischen dem Maximum der neuen Gehaltsklasse und dem bisher
ausgerichteten Bruttogehalt durch Nichtausrichten des Teuerungsausgleichs
kompensiert ist.
4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kantonalisierten
und zu kantonalisierenden Bildungsinstitutionen sind den überführten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern gleichgestellt.
5
Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der
Berner Fachhochschule stehende unverschuldete Stellenverluste werden mit sozialen
Massnahmen abgefedert.
Art. 67
BEJUNE
1
Bis zum Entscheid über den Beitritt des Kantons
Bern zu der in Ausarbeitung begriffenen Interkantonalen Vereinbarung über
die Errichtung einer gemeinsamen Hochschule Bern – Jura –Neuenburg (HE-BEJUNE)
sowie zum Interkantonalen Konkordat vom 9. Januar 1997 zur Schaffung einer
Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) wird die Ecole d’ingénieurs St-Imier
als Beitragsschule geführt.
2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, alle dazu
nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Art. 68
Standorte der Departementsleitungen
Solange die Berner Fachhochschule auf mehrere Standorte verteilt
ist, werden diese Standorte bei der Verteilung der Departementsleitungen angemessen
berücksichtigt.
Art. 69
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche
Dienstrecht (Personalgesetz, PG)
[Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16.
9. 2004; BSG 153.01]:
|
| 2. |
Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität
(UniG)
[BSG 436.11]:
|
Art. 70
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 6. November 1996 über die Fachhochschulen
(FaG) (BSG 435.411),
|
| 2. |
Dekret vom 17. Juni 1997 über die Grundsätze
der Gehaltsordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen
Fachhochschulen (FaD) (BSG 435.412).
|
Art. 71
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
19.
Juni
2003
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rychiger Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 3139 vom 19. November 2003: Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2004
Anhang
19.6.2003
G
BAG 03–114; in
Kraft am 1. 1. 2004
Änderungen
8.9.2004
G
über die deutschsprachige Pädagogische
Hochschule, BAG 05–65 (Art. 81), in Kraft am 1. 9. 2005
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG
06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
27.3.2007
G
Mittelschulgesetz, BAG 08–7
(Art. 74), in Kraft am 1. 8. 2008
2.4.2008
G
Personalgesetz, BAG 08–108 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
3.6.2010
G
über die Universität, BAG 11–11 (II.),
in Kraft am 1. 8. 2011 RRB Nr. 903/2011 (BAG 11–51) Die
mit Ziffer II. 1. der Änderung vom 3. Juni 2010 des Universitätsgesetzes
beschlossene Änderung des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über
die Berner Fachhochschule (FaG) tritt wie folgt in Kraft:
| 1. |
Die folgenden Bestimmungen treten am
1. August 2011 in Kraft: Artikel 2, 3, 4, 5, 15, 18, 22, 25,
25a, 25b, 26, 26a, 32, 33, 35, 36, 52, 52a, 55, 56, 57 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3, 58, 61, 61a.
|
| 2. |
Die übrigen geänderten Bestimmungen
des FaG werden zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Beschluss
in Kraft gesetzt.
|
|