Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

435.411

19.   Juni   2003 

Gesetz
über die Berner Fachhochschule (FaG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 44 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],
gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG)  [SR 414.71],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

1. Grundlagen

Art. 1

Grundsätzliches

1  Der Kanton Bern unterhält die Berner Fachhochschule. Diese bietet in gesamtschweizerischer Koordination Studiengänge in kantonaler und bundesrechtlicher Regelungskompetenz an.

2  Die Berner Fachhochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom.

3  Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur.

4  Sie kann, soweit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich,

a

Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,

b

sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.

Art. 2

Studienformen

1  Das Studium an der Berner Fachhochschule wird angeboten als

a

Vollzeitstudium,

b

berufsbegleitendes Studium,

c

Studium, das sich in Ausbildungsblöcke mit anerkannten Zwischenabschlüssen gliedert.

2  Struktur und Umfang der Studien richten sich nach national und international anerkannten Richtlinien.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

3  Studienleistungen werden transparent ausgewiesen.

4  Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor.  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

5  Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Art. 3  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Bescheinigungen

1  Die Berner Fachhochschule verleiht Bachelor- und Mastertitel, Diplome, Ausweise sowie weitere Bescheinigungen.

2  Sie entzieht einen Titel, ein Diplom, einen Ausweis oder eine weitere Bescheinigung bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum.

2. Aufgaben der Berner Fachhochschule

Art. 4

Kernaufgaben

1  Die Berner Fachhochschule erhöht mit ihrem Studienangebot, mit Forschung und Entwicklung sowie mit Dienstleistungen den Bildungswert und dadurch die Wertschöpfung im Kanton.

2  Sie bereitet durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

3  Sie vermittelt den Studierenden Allgemeinbildung sowie grundlegendes Wissen und befähigt sie insbesondere,

a

in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung oder zur künstlerischen Innovation zu entwickeln und anzuwenden,  [Fassung vom 3. 6. 2010]

b

die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen und Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis oder auf der Grundlage eines eigenständigen künstlerischen Profils auszuüben,  [Fassung vom 3. 6. 2010]

c

Führungsaufgaben wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen,

d

ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln,

e

soziale Verantwortung und Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen.

4  Sie ergänzt die Studiengänge durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen  [Fassung vom 8. 9. 2004].

5  Sie kann Vorbereitungskurse für ihre Studiengänge sowie im Auftrag des Kantons Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung anbieten.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

6  Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. Sie sichert damit die Verbindung zu Wissenschaft und Praxis und integriert die Ergebnisse in die Lehre.  [Die Absätze 6 und 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 5 und 6]

7  Sie erbringt Dienstleistungen für Dritte.  [Die Absätze 6 und 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 5 und 6]

8  Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer und leistet einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Art. 5

Zusammenarbeit

1  Die Berner Fachhochschule arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit

a

der Wirtschaft, Verbänden und Behörden,

b

Organisationen und Institutionen aus Bildung, Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur sowie im Sozial- und Gesundheitswesen,

c

der Universität Bern und der Pädagogischen Hochschule,  [Fassung vom 3. 6. 2010]

d

anderen Hochschulen im In- und Ausland,

e

den vorbildenden Betrieben und Schulen.

2  Sie kann, namentlich zum Zweck interkantonaler und internationaler Aufgabenteilung, Verbundsysteme bilden.

3  Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland.

4  Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.

Art. 6

Koordination

 Die Berner Fachhochschule koordiniert ihre Lehrangebote, die Forschungs- und Entwicklungsbereiche und die Dienstleistungen im Rahmen kantonaler, schweizerischer und internationaler Bestrebungen zur Zusammenarbeit und Aufgabenteilung.

Art. 7

Evaluation und Qualitätsentwicklung

1  Die Berner Fachhochschule evaluiert die Wirkung ihrer Leistungen und der betrieblichen Prozesse.

2  Die Umsetzung des Qualitätsentwicklungskonzepts gewährleistet die Qualität der Leistungen der Berner Fachhochschule.

Art. 8

Beziehungen zur Öffentlichkeit

 Die Berner Fachhochschule informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.

Art. 9

Statut, Leitbild, Reglemente

1  Die Berner Fachhochschule gibt sich ein Statut und ein Leitbild.

2  Sie erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente.

3. Die Angehörigen der Berner Fachhochschule

3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10

Begriff

1  Die Angehörigen der Berner Fachhochschule sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2  Es werden folgende Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschieden:

a

die Rektorin oder der Rektor,

b

die Departementsleiterinnen und Departementsleiter,

c

die Dozentinnen und Dozenten,

d

die Assistentinnen und Assistenten,

e

die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

f

die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 11

Wissenschafts- und Kunstfreiheit

 Die Freiheit von Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit sind gewährleistet.

Art. 12

Information und Antragsrecht

 Die Angehörigen der Berner Fachhochschule werden durch die Organe der Berner Fachhochschule über ihre Angelegenheiten informiert. Sie können Anträge an diese Stellen richten.  [Fassung vom 8. 9. 2004]

Art. 13

Mitwirkung

1  Die Angehörigen der Berner Fachhochschule haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung.

2  Das Statut regelt die Ausgestaltung der Mitwirkung. Es gewährleistet die Mitsprache oder Mitbestimmung insbesondere bei

a

Lehre und Forschung,

b

der Fachhochschulplanung,

c

Personalfragen und

d

der Evaluation und der Qualitätsentwicklung.

Art. 14

Gleichstellung von Frauen und Männern

1  Frauen und Männer sind an der Berner Fachhochschule gleichberechtigt.

2  Die Berner Fachhochschule fördert durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien.

3  Das Statut regelt die Ausgestaltung der Gleichstellung.

Art. 15

Unterrichtssprachen

1  Die Unterrichtssprachen sind Deutsch oder Französisch.

2  Es können auch Veranstaltungen in anderen Sprachen durchgeführt werden.

3  Die Studienreglemente können weitere Bestimmungen zu den Unterrichtssprachen enthalten.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Art. 16

Soziale und kulturelle Einrichtungen

1  Die Berner Fachhochschule kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.

2  Das Statut regelt das Nähere.

Art. 17

Beratung

 Die Berner Fachhochschule stellt für ihre Angehörigen Beratung und Information zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren und zum Bewältigen von Schwierigkeiten in Studium und Lehre sicher.  [Fassung vom 8. 9. 2004]

3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 18

Personalrecht, Gehalt, Anstellung  [Fassung vom 3. 6. 2010]

1  Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule enthalten, gilt die Personalgesetzgebung.

2  Der Regierungsrat regelt das Nähere zum Gehalt und zur Anstellung sowie die Zuständigkeiten durch Verordnung. Er kann für Dozentinnen und Dozenten sowie für Assistentinnen und Assistenten Regelungen vorsehen, die von der Personalgesetzgebung abweichen; dies gilt für Befristungen des Angestelltenverhältnisses, die Bemessung des Gehalts innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge, Fristen und Termine für die Beendigung des Angestelltenverhältnisses sowie Folgen von dessen Beendigung.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Art. 19

Nebenbeschäftigung

1  Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Berner Fachhochschule nicht beeinträchtigen.

2  Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent sind bewilligungspflichtig.

3  Bei dauernder erheblicher Belastung wird die Bewilligung an die Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen.

4  Wird für eine Nebenbeschäftigung die Infrastruktur der Berner Fachhochschule beansprucht, so sind die Kosten abzugelten.

5  Die Nebenbeschäftigungen, die zeitliche Belastung und die Erträge sind jährlich in Form einer Selbstdeklaration zu melden. Zuständig für die Durchführung des Selbstdeklarationsverfahrens ist die Rektorin oder der Rektor.

6  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

3.2.2 Dozentinnen und Dozenten

Art. 20

Anforderungen

1  Die Dozentinnen und Dozenten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Ausbildung auf Hochschulstufe und über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen. Die Lehrtätigkeit in richtungsspezifischen Fächern setzt zudem mehrjährige Berufserfahrung voraus.

2  Bei ungenügenden methodisch-didaktischen Fähigkeiten wird die Dozentin oder der Dozent zu einer entsprechenden Weiterbildung  [Fassung vom 8. 9. 2004] verpflichtet.

3  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 21

Hochschuldidaktik

 Die Berner Fachhochschule fördert die methodisch-didaktischen Fähigkeiten ihrer in der Lehre tätigen Dozentinnen und Dozenten.

Art. 22

Forschungs- und Bildungsurlaube

1  Die Berner Fachhochschule kann den Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.

2  Das Gehalt der Dozentin oder des Dozenten wird während des Bezugs eines Forschungs- oder Bildungsurlaubs, der mehr als drei Monate dauert, um zehn Prozent gekürzt. Der Betrag aus der Gehaltskürzung dient der Finanzierung von Stellvertretungen.

3  Wenn die Dozentin oder der Dozent während des Urlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach Bezug des Urlaubs aus dem Kantonsdienst austritt, hat sie oder er das während des Urlaubs bezogene Gehalt je nach Zeitpunkt des Austritts ganz oder teilweise zurückzuzahlen.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

4  Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie den Umfang der Rückzahlungspflicht, durch Verordnung.

3.2.3 Assistentinnen und Assistenten

Art. 23

1  Die Assistentinnen und Assistenten wirken in der Lehre, bei der Weiterbildung  [Fassung vom 8. 9. 2004], an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen mit.

2  Die Dauer der Anstellung ist befristet.

3  Assistentinnen und Assistenten sind befugt, einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für die persönliche Weiterbildung  [Fassung vom 8. 9. 2004] zu verwenden.

4  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

3.2.4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 24

1  Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen mit.

2  Die Dauer der Anstellung ist in der Regel nicht befristet.

3  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

3.3 Studierende

Art. 25

Zulassung zum Studium  [Fassung vom 3. 6. 2010]

1  Die Zulassung zum Studium richtet sich nach dem Bundesrecht. Vorbehalten bleiben die Zulassungsbeschränkungen.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

2  Ein endgültiger Ausschluss in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Kompetenznachweisen an einer anderen Fachhochschule schliesst eine Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

3  Die Zulassung wird im Übrigen in Reglementen, die der Schulrat erlässt, geregelt.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

4  ...  [Aufgehoben am 3. 6. 2010]

Art. 25a  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Zulassung zur Weiterbildung

 Die Berner Fachhochschule regelt die Zulassung zu ihren Weiterbildungsangeboten in den Weiterbildungsreglementen.

Art. 25b  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Verfahren

 Das Statut regelt das Verfahren der Anmeldung und der Immatrikulation sowie das Verfahren der Exmatrikulation.

Art. 26

Zulassungsbeschränkung

1  Der Regierungsrat kann auf Antrag des Schulrates für Departemente, Studiengänge und Fachbereiche Zulassungsbeschränkungen anordnen.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

2  Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass

a

die Berner Fachhochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,

b

die Ressourcen des Kantons und der Berner Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und  [Fassung vom 3. 6. 2010]

c

ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann.

3  Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen.

4  Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter.

5  Die Eignungsabklärung erfolgt durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor oder während des Studiums.

6  Für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums kann von den Studienanwärterinnen und -anwärtern eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt werden.

7  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 26a  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter

1  Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsbedingungen festgelegt werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis.

2  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 27

Vereinigung der Studierenden

1  Die immatrikulierten Studierenden der Berner Fachhochschule bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser Vereinigung nicht angehören will, teilt dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.

2  Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 28

Aufgaben, Finanzierung

1  Die Vereinigung der Studierenden vertritt die Anliegen und Interessen der Studierenden.

2  Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Berner Fachhochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.

3  Die Berner Fachhochschule erhebt von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr von höchstens 30 Franken pro Semester zur Finanzierung der Vereinigung.

4. Organisation

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 29

Gliederung

 Die Berner Fachhochschule besteht aus folgenden Organisationseinheiten:

a

der Berner Fachhochschule als Gesamtheit,

b

den Departementen,

c

weiteren Organisationseinheiten.

Art. 30

Organe

1  Die Organe der Berner Fachhochschule sind

a

der Schulrat,

b

die Rektorin oder der Rektor,

c

die Fachhochschulleitung,

d

die Departementsleiterinnen und -leiter,

e

die Departementsleitung,

f

die Rekurskommission.

2  Das Statut kann weitere Organe einsetzen.

Art. 31

Einheiten ohne Organstellung

 Einheiten der Berner Fachhochschule ohne Organstellung sind namentlich:

a

Ständige Kommissionen;

b

Beiräte.

4.2 Die Berner Fachhochschule als Gesamtheit

4.2.1 Schulrat

Art. 32

Stellung, Zusammensetzung und Wahl

1  Der Schulrat ist das strategische Führungsorgan der Berner Fachhochschule. Er ist dem Kanton gegenüber für die Führung der Berner Fachhochschule verantwortlich.

2  Er setzt sich zusammen aus

a

sieben Mitgliedern, die nicht der Berner Fachhochschule angehören,

b

der Rektorin oder dem Rektor von Amtes wegen,

c

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dozierenden und

d

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden.

3  Der Regierungsrat wählt  [Fassung vom 3. 6. 2010] die Mitglieder des Schulrates sowie die Präsidentin oder den Präsidenten für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die ausgewählten Persönlichkeiten sollen die Fachbereiche der Berner Fachhochschule angemessen abdecken. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Dozierenden bzw. die Studierenden delegieren ihre Vertreterin oder ihren Vertreter selbstständig.

4  Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschulleitung sowie der Erziehungsdirektion nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Schulrates teil.  [Fassung vom 8. 9. 2004]

Art. 33

Zuständigkeiten

1  Der Schulrat  [Absatz 1 Fassung vom 3. 6. 2010]

a

beschliesst über die Errichtung und Aufhebung von Departementen,

b

erlässt das Statut,

c

beschliesst das Leitbild,

d

ist gegenüber dem Regierungsrat für die Erfüllung des Leistungsauftrags verantwortlich,

e

beschliesst aufgrund des Leistungsauftrags des Regierungsrates die Strategie der Berner Fachhochschule,

f

beschliesst den Entwicklungs- und den Finanzplan,

g

beschliesst den Geschäftsbericht,

h

beschliesst die weiteren Berichte gemäss Artikel 46,

i

stellt die Rektorin oder den Rektor an,

k

stellt die Departementsleiterinnen und -leiter an,

l

erlässt die Reglemente über Bereiche, welche die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen, insbesondere über die Finanzen und Organisation,

m

genehmigt die Statuten der Vereinigung der Studierenden,

n

erlässt die Studienreglemente,

o

erlässt die Weiterbildungsreglemente,

p

verabschiedet das Qualitätsentwicklungskonzept.

2  Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Fachhochschulgesetzgebung übertragen sind.

Art. 34

Ausschüsse

1  Der Schulrat kann Ausschüsse bilden.

2  Das Statut regelt deren Einsetzung und Aufgaben.

4.2.2 Rektorin oder Rektor

Art. 35

1  Die Rektorin oder der Rektor führt die Berner Fachhochschule operativ. Sie oder er ist dem Schulrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich.

2  Die Rektorin oder der Rektor nimmt insbesondere die nachfolgend aufgeführten Aufgaben wahr. Sie oder er

a

vertritt die Berner Fachhochschule gegen innen und aussen,

b

führt den Vorsitz in der Fachhochschulleitung,

c

leitet das Rektorat  [Fassung vom 3. 6. 2010] der Berner Fachhochschule,

d

setzt die Beschlüsse des Schulrates um,

e

ist verantwortlich für den Finanzhaushalt der Berner Fachhochschule,

f

ist verantwortlich für die Personaladministration der Berner Fachhochschule,

g

ist Zulassungsbehörde,  [Fassung von 8. 9. 2004]

h

ist für alle Angelegenheiten der Berner Fachhochschule als Gesamtheit zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.  [Entspricht dem bisherigen Buchstaben g]

3  Das Statut regelt das Nähere.

4.2.3 Fachhochschulleitung

Art. 36

1  Die Fachhochschulleitung setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor und den Departementsleiterinnen und -leitern.

2  Sie  [Fassung vom 3. 6. 2010] ist insbesondere zuständig für

a

die Unterstützung der Rektorin oder des Rektors in der operativen Führung der Berner Fachhochschule,

b

die Koordination der Studiengänge, der Weiterbildung, der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen,  [Fassung vom 3. 6. 2010]

c

...  [Aufgehoben am 3. 6. 2010]

d

die Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen,

e

weitere organisatorische Fragen, die die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen, soweit dieses Gesetz nicht andere Zuständigkeiten vorsieht.

3  Das Statut regelt das Nähere. Es kann weitere Mitglieder der Fachhochschulleitung vorsehen.

4.2.4 Ständige Kommissionen

Art. 37

1  Ständige Kommissionen bestehen für Geschäftsbereiche, die für die Berner Fachhochschule als Gesamtheit oder für ein Departement von Bedeutung sind, sowie für fächerübergreifende Fragen.

2  Das Statut bezeichnet die ständigen Kommissionen und regelt deren Zusammensetzung und Aufgaben sowie die Wahl und Amtsdauer der Mitglieder.

4.3 Departemente

Art. 38

Grundsatz

 In den Departementen sind fachlich verwandte Studiengänge zusammengefasst.

Art. 39

Departementsleiterin oder Departementsleiter

1  Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter leitet das Departement und vertritt es nach aussen. Sie oder er ist der Rektorin oder dem Rektor unterstellt. Sie oder er ist für alle Angelegenheiten des Departementes zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

2  Das Statut regelt das Nähere.

Art. 40

Departementsleitung

1  Die Departementsleitung setzt sich zusammen aus der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter und den ihr bzw. ihm unterstellten Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern.

2  Sie unterstützt die Fachhochschulleitung insbesondere bei deren Koordinationsbestrebungen.

3  Das Statut regelt das Nähere. Es kann weitere Mitglieder der Departementsleitung vorsehen.

Art. 41

Organisation des Studienangebotes

 Bei der Organisation des berufsbegleitenden Studienangebotes soll nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Studierenden sowie von Wirtschaft und Gesellschaft Rücksicht genommen werden.

4.4 Beiräte

Art. 42

1  Zur Unterstützung in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleistungsangelegenheiten und zur Sicherung des Kontaktes zu Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Technik sowie Gesellschaft und Kultur können Beiräte geschaffen werden.

2  Die Mitglieder der Beiräte gehören in der Regel nicht der Berner Fachhochschule an.

3  Das Statut regelt das Nähere.

4.5 Angegliederte Bildungsinstitutionen

Art. 43

1  Bildungsinstitutionen, die weder vom Kanton geführt noch nach diesem Gesetz finanziert werden und Aufgaben einer Fachhochschule erfüllen, können der Berner Fachhochschule angegliedert werden.

2  Für die angegliederten Bildungsinstitutionen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

3  Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Angliederung und die Ausnahmen von diesem Gesetz in einem Vertrag.

5. Planung, Finanzierung, Berichterstattung

Art. 44

Fachhochschulplanung, Zielportfolio

1  Die Fachhochschulplanung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Berner Fachhochschule.

2  Sie bestimmt im Rahmen eines Zielportfolios die mittel- und langfristigen Schwerpunkte sowie die Fachgebiete mit Aus- und Abbaubedarf.

3  Sie erfolgt nach dem Grundsatz der rollenden Planung.

Art. 45

Ziele und Vorgaben, Leistungsvereinbarung

1  Der Regierungsrat beschliesst Ziele und Vorgaben.

2  Die Erziehungsdirektion schliesst auf Grund der Ziele und Vorgaben des Regierungsrates mit der Berner Fachhochschule die Leistungsvereinbarung ab.

Art. 46

Berichterstattung

 Die Berner Fachhochschule erstellt zuhanden der Erziehungsdirektion jährlich den Geschäftsbericht und periodisch den Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.

Art. 47

Finanzrecht

 Für den Finanzhaushalt der Berner Fachhochschule gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

Art. 48

Besondere Rechnung

1  Die Berner Fachhochschule führt eine Besondere Rechnung.

2  Der Grosse Rat erklärt den Aufgaben- und Finanzplan für ein oder mehr Jahre für verbindlich.

3  Gewinn oder Verlust werden auf das folgende Rechnungsjahr übertragen.

Art. 49

Ausgabenbefugnisse

1  Der Regierungsrat bewilligt die für den Betrieb der Berner Fachhochschule notwendigen Mittel.

2  Er kann die Befugnis ganz oder teilweise der Berner Fachhochschule übertragen.

3  Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

Art. 50

Stellenbewirtschaftung

 Die Berner Fachhochschule bewirtschaftet die Stellen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach eigenem System.

Art. 51

Hochschulvereinbarungen

 Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Hochschulbeiträge ab.

Art. 52

Gebühren

1  Die Berner Fachhochschule erhebt für ihre Leistungen im Studium Gebühren. Die Studiengebühren betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester. Die Prüfungsgebühren betragen 150 bis 500 Franken.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

2  Studierende, die an der Berner Fachhochschule für die Zulassung zum gewählten Studiengang erforderliche Ergänzungsangebote besuchen, haben Gebühren von 2000 bis 4000 Franken pro Semester zu entrichten.

3  Die Berner Fachhochschule erhebt für ihre Leistungen in der Weiterbildung  [Fassung vom 8. 9. 2004] Kursgebühren. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.

4  Sie erhebt für die Vorbereitungskurse Gebühren. Diese decken höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten.  [Fassung vom 27. 3. 2007]

5  Für ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung können unter Berücksichtigung internationaler Abkommen kostendeckende Gebühren erhoben werden.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

6  Die Berner Fachhochschule erhebt für Fachhörerinnen und Fachhörer Gebühren. Die Gebühren betragen höchstens 150 Franken pro Semesterwochenstunde und höchstens 1200 Franken pro Semester.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

7  Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Art. 52a  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Gebühren für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen

1  Die Berner Fachhochschule erhebt für die öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen Gebühren. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.

2  Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion oder dem Schulrat übertragen.

Art. 53  [Fassung vom 8. 9. 2004]

Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen

1  Die Berner Fachhochschule kann für die sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie den Sport jährlich eine Abgabe von ihren Angehörigen erheben.

2  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Abgabe maximal ein Promille des Jahresgehalts.

3  Für Studierende beträgt die Abgabe pro Semester zusätzlich zu den Studiengebühren maximal vier Prozent der Studiengebühren.

4  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er kann die Abgabe für einzelne Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reduzieren.

Art. 54

Drittmittel

1  Als Drittmittel gelten namentlich

a

die Erträge aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstleistungen,

b

die Beiträge von Dritten,

c

die Erträge aus der Verwertung von Immaterialgüterrechten, die im Rahmen der Anstellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an der Berner Fachhochschule entstanden sind.

2  Drittmittel sind Vermögen der Berner Fachhochschule. Die Berner Fachhochschule bewirtschaftet sie im Rahmen einer eigenen selbstständigen Rechnung. Die damit verbundenen Verwaltungsaufwendungen sind vorab aus den Zinserträgen der Drittmittel zu finanzieren.

Art. 55  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Legate und unselbstständige Stiftungen

1  Legate und unselbstständige Stiftungen, die Private der Berner Fachhochschule freiwillig für einen bestimmten Verwendungszweck übertragen, sind deren Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

2  Die Rektorin oder der Rektor ist für die Annahme zuständig.

3  Legate und unselbstständige Stiftungen, deren Zweckbestimmung entfällt oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann, können durch die Erziehungsdirektion auf Antrag der Rektorin oder des Rektors mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt werden.

4  Die Erziehungsdirektion kann auf Antrag der Rektorin oder des Rektors in den Fällen von Absatz 3 die Zweckbestimmung von Legaten und unselbstständigen Stiftungen ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung nach Absatz 3 nicht möglich ist.

6. Kantonale Behörden

Art. 56  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Grosser Rat

1  Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.

2  Er nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht der Berner Fachhochschule und erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind.

Art. 57

Regierungsrat

1  Der Regierungsrat

a

entscheidet über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Studiengängen,  [Fassung vom 3. 6. 2010]

b

entscheidet über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Diplomstudiengängen,

c

nimmt den Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung der Berner Fachhochschule zur Kenntnis.

2  Er regelt durch Verordnung insbesondere

a

die Planung, Finanzierung und Rechnungsführung,

b

die Gebühren,

c

die Entschädigung der Mitglieder des Schulrats,

d

das Sekretariat des Schulrats,

e

die Zulassung und die Zulassungsbeschränkungen.

3  Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Fachhochschulgesetzgebung übertragen sind.

Art. 58

Erziehungsdirektion

1  Die Erziehungsdirektion übt die direkte Aufsicht über die Berner Fachhochschule aus. Die Berner Fachhochschule ist verpflichtet, der Erziehungsdirektion Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, Zutritt zu den Einrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

2  Die Erziehungsdirektion genehmigt die Studienreglemente.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

3  Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch Gesetz und Ausführungsbestimmungen übertragen sind.

4  Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Berner Fachhochschule oder einer anderen kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen sind.

7. Verfahren, Rechtspflege, Straf- und Disziplinarrecht  [Fassung vom 8. 9. 2004]

Art. 59

Verfahren

 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21].

Art. 60

Rechtspflege

1  Gegen Verfügungen des Schulrates, der Fachhochschulleitung und der Rektorin oder des Rektors kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben werden.

2  Gegen andere Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann Beschwerde bei der Rekurskommission der Berner Fachhochschule erhoben werden.

3  Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

4  Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

5  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Organisation der Rekurskommission und die Wahl ihrer Mitglieder.

Art. 61  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Strafbestimmung

 Wer behauptet, Inhaberin oder Inhaber eines Titels, eines Ausweises oder einer anderen Bescheinigung nach Artikel 3 zu sein, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Busse bestraft. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 61a  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Disziplinarrecht

1  Zur Gewährleistung eines geordneten Hochschulbetriebs regelt der Regierungsrat das Disziplinarrecht der Berner Fachhochschule durch Verordnung.

2  Die Rektorin oder der Rektor kann gegen Studierende, die schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft verstossen, folgende Sanktionen ergreifen:

a

Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Berner Fachhochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern,

b

vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss vom Studium an der Berner Fachhochschule.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 62

Kantonalisierung

1  Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Kantonalisierung von massgeblich kantonal subventionierten Bildungsinstitutionen der Berner Fachhochschule mit privater Trägerschaft.

2  Der Regierungsrat führt mit den privaten Trägerschaften der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung sowie der Hochschule für Sozialarbeit Verhandlungen über eine Kantonalisierung bis spätestens Ende 2006.

3  Bis zu einer allfälligen Kantonalisierung unterstützt der Kanton massgeblich kantonal subventionierte Bildungsinstitutionen der Berner Fachhochschule mit privater Trägerschaft mit Beiträgen an die Investitions- und Betriebskosten.

4  Im Rahmen einer allfälligen Kantonalisierungsvereinbarung übernimmt die Berner Fachhochschule unter Vorbehalt darin festgehaltener abweichender Regelungen die Rechte und Pflichten dieser Bildungsinstitutionen.

Art. 63

Finanzierung

1  Beiträge des Kantons setzen eine angemessene Träger- und Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten voraus.

2  Die Investitions- und Betriebsbeiträge von Kanton und Bund betragen zusammen höchstens 85 Prozent der anrechenbaren Investitions- und Betriebskosten.

3  Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.

Art. 64

Verhandlungsgrundsätze

1  Der Kanton kann die Liegenschaften der bisherigen Trägerschaften zu Eigentum oder im Baurecht erwerben, soweit er sie für den Schulbetrieb oder zu Gunsten anderer kantonaler Bildungsinstitutionen benötigt.

2  Die Entschädigung für die einzelne Liegenschaft richtet sich nach den subventionierten Anlagekosten unter Berücksichtigung sämtlicher von Bund, Kanton und weiteren Dritten geleisteter Beiträge und des aufgeschobenen Unterhalts.

3  Aus besonderen Gründen kann der Kanton die Liegenschaften der bisherigen Trägerschaften mieten, soweit er sie für den Schulbetrieb benötigt. Die Miete berechnet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 2.

4  Über den Umfang des Übernahmeangebots des Kantons entscheidet abschliessend der Regierungsrat.

5  Bis zum allfälligen Erwerb der Liegenschaften durch den Kanton bzw. zum allfälligen Abschluss eines Mietvertrages stellen die bisherigen Trägerschaften ihre Liegenschaften im bisherigen Umfang, zu den bisherigen Bedingungen und in betriebssicherem Zustand zur Verfügung.

Art. 65

Besondere Vorlage zur Übernahme

 Wird eine einvernehmliche Kantonalisierung bis Ende 2006 nicht erreicht, unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat eine besondere Vorlage zur Übernahme der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung sowie der Hochschule für Sozialarbeit durch den Kanton.

Art. 66

Überführung und Wahrung des Besitzstandes

1  Die Überführung vom bisherigen in das neue Gehaltssystem erfolgt in die für die entsprechende Stelle zutreffende neue Gehaltsklasse sowie in die im Vergleich zur bisherigen Bruttobesoldung frankenmässig nächsthöhere Gehaltsstufe.

2  Beim Wechsel vom bisherigen zu einem neuen Gehaltssystem wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren bisheriges Bruttogehalt das Maximum ihrer neuen Gehaltsklasse überschreitet, eine nominelle Besitzstandsgarantie gewährt.

3  Die Besitzstandsgarantie gilt so lange, bis die Differenz zwischen dem Maximum der neuen Gehaltsklasse und dem bisher ausgerichteten Bruttogehalt durch Nichtausrichten des Teuerungsausgleichs kompensiert ist.

4  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kantonalisierten und zu kantonalisierenden Bildungsinstitutionen sind den überführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgestellt.

5  Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Berner Fachhochschule stehende unverschuldete Stellenverluste werden mit sozialen Massnahmen abgefedert.

Art. 67

BEJUNE

1  Bis zum Entscheid über den Beitritt des Kantons Bern zu der in Ausarbeitung begriffenen Interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Hochschule Bern – Jura –Neuenburg (HE-BEJUNE) sowie zum Interkantonalen Konkordat vom 9. Januar 1997 zur Schaffung einer Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) wird die Ecole d’ingénieurs St-Imier als Beitragsschule geführt.

2  Der Regierungsrat wird ermächtigt, alle dazu nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Art. 68

Standorte der Departementsleitungen

 Solange die Berner Fachhochschule auf mehrere Standorte verteilt ist, werden diese Standorte bei der Verteilung der Departementsleitungen angemessen berücksichtigt.

Art. 69

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG)  [Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01]:

2.

Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG)  [BSG 436.11]:

Art. 70

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 6. November 1996 über die Fachhochschulen (FaG) (BSG 435.411),

2.

Dekret vom 17. Juni 1997 über die Grundsätze der Gehaltsordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachhochschulen (FaD) (BSG 435.412).

Art. 71

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  19.  Juni  2003 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Rychiger
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 3139 vom 19. November 2003:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2004

Anhang

19.6.2003  G 

BAG 03–114; in Kraft am 1. 1. 2004

Änderungen

8.9.2004  G 

über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule, BAG 05–65 (Art. 81), in Kraft am 1. 9. 2005

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

27.3.2007  G 

Mittelschulgesetz, BAG 08–7 (Art. 74), in Kraft am 1. 8. 2008

2.4.2008  G 

Personalgesetz, BAG 08–108 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

3.6.2010  G 

über die Universität, BAG 11–11 (II.), in Kraft am 1. 8. 2011
RRB Nr. 903/2011 (BAG 11–51)
Die mit Ziffer II. 1. der Änderung vom 3. Juni 2010 des Universitätsgesetzes beschlossene Änderung des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG) tritt wie folgt in Kraft:

1.

Die folgenden Bestimmungen treten am 1. August 2011 in Kraft:
Artikel 2, 3, 4, 5, 15, 18, 22, 25, 25a, 25b, 26, 26a, 32, 33, 35, 36, 52, 52a, 55, 56, 57 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3, 58, 61, 61a.

2.

Die übrigen geänderten Bestimmungen des FaG werden zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Beschluss in Kraft gesetzt.