436.11
5.
September
1996
Gesetz über die Universität (UniG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 44 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], auf Antrag
des Regierungsrates, beschliesst:
I. Grundlagen
Art. 1
Grundsätzliches
1
Der Kanton unterhält eine Universität.
2
Die Universität Bern ist eine öffentlichrechtliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen
von Verfassung und Gesetz autonom.
3
Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der
Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und
der Natur.
Art. 2
Kernaufgaben
1
Die Universität
| a |
bildet die Studierenden wissenschaftlich
aus und bereitet sie auf die Tätigkeit in akademischen Berufen
vor;
|
| b |
wirkt an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
sowie an weiteren Bildungsgängen mit;
|
| c |
bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs
heran;
|
| d |
wirkt an der Weiter- und Fortbildung
mit.
|
2
Sie fördert durch
Forschung die wissenschaftliche Erkenntnis.
3
Sie fördert die fächerübergreifende
Forschung und Lehre sowie die Reflexion der Voraussetzungen und Wirkungen
wissenschaftlicher Tätigkeit.
4
Sie erbringt Dienstleistungen,
die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und Forschungsaufgabe stehen.
5
Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer
und leistet einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
6
Sie führt eine wissenschaftliche
Bibliothek, die ihren Angehörigen und der Öffentlichkeit
zugänglich ist.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Art. 3
Statut, Leitbild
1
Die Universität erlässt
das Universitätsstatut.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Sie gibt sich ein Leitbild.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
3
Sie erlässt die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente.
Art. 4
Titel, Bescheinigungen
1
Die Universität verleiht
| a |
Bachelor- und Mastertitel sowie Lizenziate
und Diplome,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| b |
Doktorate,
|
| c |
die Habilitation.
|
2
Sie kann verleihen
| a |
das Ehrendoktorat für hervorragende
Leistungen in Wissenschaft oder Beruf,
|
| b |
...
[Aufgehoben am 3. 6. 2010]
|
| c |
die Honorarprofessur für Persönlichkeiten
in wissenschaftlichem Beruf oder öffentlicher Stellung.
|
3
Sie kann im Universitätsstatut
weitere Titel schaffen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
4
Sie entzieht einen Titel
| a |
bei Erwerb durch Täuschung oder
Irrtum,
|
| b |
bei Begehung einer schweren Straftat
in Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit.
|
5
Sie stellt für erbrachte
Studienleistungen Bescheinigungen aus.
Art. 5
Qualitätssicherung und -entwicklung
[Fassung
vom 3. 6. 2010]
1
Die Universität überprüft,
sichert und entwickelt
[Fassung vom 3. 6. 2010] regelmässig
die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung.
2
Der Regierungsrat regelt
die Grundzüge.
Art. 6
Zusammenarbeit
1
Die Universität arbeitet
mit Dritten zusammen, namentlich mit
| a |
kantonalen, schweizerischen und ausländischen
Hochschulen,
|
| b |
Institutionen und Organisationen aus
Forschung, Wissenschaft und Bildung,
|
| c |
Wirtschaft und Verwaltung,
|
| d |
Gymnasien.
[Fassung vom 27. 3. 2007]
|
2
Sie arbeitet mit den Universitätsspitälern
sowie mit weiteren Spitälern zusammen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
3
Sie fördert den Austausch
von Studierenden, Forschenden und Lehrenden aus dem In- und Ausland.
4
Sie fördert die gegenseitige
Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In-
und Ausland.
Art. 7
Koordination
1
Die Universität koordiniert ihre Lehrangebote,
Forschungsbereiche und Dienstleistungen.
2
Sie wirkt an den kantonalen und schweizerischen
Bestrebungen zur Koordination und Aufgabenteilung in Lehre und Forschung mit.
Art. 8
Beziehungen zur Öffentlichkeit
1
Die Universität fördert das Verständnis
der Öffentlichkeit für ihre wissenschaftlichen Ziele. Namentlich
informiert sie regelmässig über Schwerpunkte und Ergebnisse ihrer
Tätigkeit.
2
Sie führt Veranstaltungen zur allgemeinen
Bildung durch.
II. Angehörige der Universität
1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9
Begriff
1
Angehörige der Universität sind die
Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
| a |
die Dozentinnen und Dozenten,
|
| b |
die Assistentinnen und Assistenten,
|
| c |
die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
|
Art. 10
Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft
[Fassung
vom 3. 6. 2010]
1
Die Freiheit von Forschung
und Lehre ist gewährleistet.
2
Die Studierenden werden
darauf vorbereitet, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen
sowie nach ethischen Grundsätzen zu handeln.
[Fassung vom 3.
6. 2010]
3
Lernfreiheit besteht im
Rahmen der Studienreglemente und Studienpläne.
[Fassung vom
3. 6. 2010]
Art. 11
Sprachen
1
Die deutsche und französische Landessprache
sind gleichberechtigt.
2
Unterrichtssprachen sind Deutsch und nach Bedarf
und Möglichkeit Französisch. Es können auch Veranstaltungen
in anderen Sprachen durchgeführt werden.
3
Die Studierenden haben das Recht, Studienleistungen,
namentlich Prüfungen und Arbeiten, auf deutsch oder französisch
zu erbringen.
Art. 12
Gleichstellung von Frau und Mann
1
Frauen und Männer sind an der Universität
gleichberechtigt.
2
Die Universität fördert durch geeignete
Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern,
namentlich eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Stufen
und in allen Gremien.
3
Das Universitätsstatut regelt die Ausgestaltung.
Art. 13
Mitwirkung und Mitbestimmung
1
Die Angehörigen der
Universität haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung
und Mitbestimmung. Sie sind insbesondere im Senat, in den ständigen
Kommissionen und in den Fakultätskollegien vertreten.
2
Das Universitätsstatut
regelt die Ausgestaltung. Es gewährleistet die Mitwirkung und
Mitbestimmung insbesondere bei
| a |
der Neuordnung der Studien,
|
| b |
der Qualitätssicherung und -entwicklung
sowie
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| c |
der Vorbereitung der Anstellung
[Fassung
vom 2. 4. 2008] von ordentlichen und ausserordentlichen
[Fassung
vom 3. 6. 2010] Professorinnen und Professoren.
|
Art. 14
Information, Anträge
Die Angehörigen der Universität werden durch die Universitätsleitung,
die Dekanate, die Institute und die übrigen zuständigen Stellen
über ihre Angelegenheiten informiert. Sie können Anfragen und Anträge
an diese Stellen richten.
Art. 15
Soziale und kulturelle Einrichtungen
1
Die Universität kann für ihre Angehörigen
soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder solche Einrichtungen
unterstützen.
2
Das Universitätsstatut regelt das Nähere.
Art. 16
Beratung
Die Universität bietet Beratung und Information an zur Studiengestaltung,
zum wirksamen Lernen und Lehren sowie zur Bewältigung von Schwierigkeiten
im Studium.
Art. 17
Wissenschaftliche Veröffentlichungen
In Veröffentlichungen werden als Mitautorinnen und Mitautoren
alle Personen aufgeführt, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag
geleistet haben.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 18
Personalrecht, Gehalt, Anstellung
[Fassung vom
3. 6. 2010]
1
Soweit dieses Gesetz und
seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vorschriften über
die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten, gilt
die Personalgesetzgebung
[Fassung vom 3. 6. 2010].
2
...
[Aufgehoben am 3.
6. 2010]
3
Der Regierungsrat regelt
das Nähere zum Gehalt und zur Anstellung sowie die Zuständigkeiten
[Fassung vom 3. 6. 2010] durch Verordnung. Er kann für die
in Forschung und Lehre tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Regelungen vorsehen, die von der Personalgesetzgebung
[Fassung vom
3. 6. 2010] abweichen; dies gilt für Befristungen des Angestelltenverhältnisses,
die Bemessung des Gehalts innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge,
Fristen und Termine für die Beendigung des Angestelltenverhältnisses
sowie Folgen von dessen Beendigung.
[Fassung vom 2. 4. 2008]
Art. 19
Nebenbeschäftigung
1
Nebenbeschäftigungen sind bewilligungspflichtig.
Sie dürfen die dienstliche Tätigkeit und den Universitätsbetrieb
nicht beeinträchtigen.
2
Als Nebenbeschäftigung gilt eine Tätigkeit,
die nicht zum Grundauftrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gehört
und zu wesentlichen Teilen persönlich ausgeführt wird.
3
Die Nebenbeschäftigungen, die zeitliche
Belastung und die Erträge sind jährlich in Form einer Selbstdeklaration
zu melden.
4
Wird bei einer Nebenbeschäftigung die
Infrastruktur der Universität beansprucht, so sind die Kosten abzugelten.
5
Bei dauernder erheblicher Belastung wird die
Bewilligung grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad
herabzusetzen.
Art. 20
Didaktische und Führungsfähigkeiten
1
Die Universität fördert
| a |
die didaktischen Fähigkeiten ihrer in der
Lehre tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
|
| b |
die Führungsfähigkeiten ihrer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter mit Führungsverantwortung,
|
| c |
die fachliche und fächerübergreifende
Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
|
2
Bei ungenügenden didaktischen Fähigkeiten
wird die Dozentin oder der Dozent zu einer entsprechenden Fortbildung verpflichtet.
2.2 Dozentinnen und Dozenten
Art. 21
Kategorien
1
Dozentinnen und Dozenten
sind
| a |
die ordentlichen Professorinnen und
Professoren,
|
| b |
die ausserordentlichen Professorinnen
und Professoren,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| c |
die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| d |
die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| e |
die Lehrbeauftragten,
|
| f |
die Gastdozentinnen und Gastdozenten.
|
2
Der Regierungsrat kann,
soweit erforderlich, die Kategorien weiter unterscheiden, bestehende
Kategorien aufheben oder neue schaffen.
Art. 22
Forschungs- und Bildungsurlaube
1
Die Universität kann
Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.
2
Über den Forschungs-
oder Bildungsurlaub ist Rechenschaft abzulegen.
3
Der Regierungsrat regelt das Nähere,
insbesondere die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und
Bildungsurlauben sowie den Umfang der Gehaltskürzung und der
Rückzahlungspflicht, durch Verordnung.
[Eingefügt am 3.
6. 2010]
Art. 23
Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen
und Professoren
[Fassung vom 3. 6. 2010]
1
Die Besetzung einer ordentlichen
oder ausserordentlichen
[Fassung vom 3. 6. 2010] Professur setzt
einen Bedarfsnachweis voraus.
2
Die Fakultät schlägt
geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten vor. Bei nichtfakultären
ordentlichen oder ausserordentlichen
[Fassung vom 3. 6. 2010] Professuren bestimmt das Universitätsstatut, welches Organ
oder welche Kommission für die Vorbereitung zuständig ist.
3
...
[Aufgehoben am 3.
6. 2010]
Art. 24
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2. Beitrag an den Einkauf in eine Pensionskasse
1
Bei der Anstellung von
ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren
kann die Universität ausnahmsweise Beiträge für den
Einkauf in eine Pensionskasse gewähren.
2
Der Beitrag darf 200 000
Franken und den selbst geleisteten Einkauf der anzustellenden Person
nicht überschreiten.
3
Der gewährte Beitrag
ist bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses während
der ersten drei Jahre nach der Anstellung vollständig zurückzuzahlen.
Bei einer späteren Auflösung des Anstellungsverhältnisses
vermindert sich die rückzahlungspflichtige Summe je vollendetes
Dienstjahr um fünf Prozent des gewährten Beitrags.
4
Der Regierungsrat regelt
das Nähere durch Verordnung.
Art. 25
Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
Die Dauer der Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
ist befristet.
Art. 26
Interessenvertretung
Die Dozentinnen und Dozenten gemäss
Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis f
[Fassung vom 3. 6. 2010] können sich zur Wahrung ihrer
Interessen in einem Verein zusammenschliessen. Dieser nimmt ihre Mitwirkungs-
und Mitbestimmungsrechte wahr.
2.3 Assistentinnen und Assistenten
Art. 27
Grundsätze
1
Die Assistentinnen und Assistenten wirken an
Lehre, Forschung und Dienstleistung mit.
2
Sie sind befugt, einen angemessenen Teil ihrer
Arbeitszeit für Fortbildung und eigene wissenschaftliche Arbeiten zu
verwenden, namentlich für Promotion und Habilitation.
3
Die Dauer der Anstellung von Assistentinnen
und Assistenten ist befristet.
4
Der Regierungsrat legt die Kategorien der Assistentinnen
und Assistenten fest.
Art. 28
Interessenvertretung
Die Assistentinnen und Assistenten können sich zur Wahrung
ihrer Interessen in einem Verein zusammenschliessen. Dieser nimmt ihre Mitwirkungs-
und Mitbestimmungsrechte wahr.
3 Studierende
Art. 29
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Zulassung zum Bachelor- und zum Master-Studiengang
1
Als Studentin oder Student
wird zu einem Bachelor-Studiengang zugelassen, wer
| a |
einen eidgenössischen oder eidgenössisch
anerkannten Maturitätsausweis besitzt,
|
| b |
Inhaberin oder Inhaber eines Bachelortitels
einer schweizerischen universitären Hochschule, Fachhochschule
oder pädagogischen Hochschule ist,
|
| c |
sich über eine als gleichwertig
anerkannte Vorbildung ausweist,
|
| d |
einen Berufsmaturitätsausweis zusammen
mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen
der Schweizerischen Maturitätskommission besitzt oder
|
| e |
sich über eine teilweise anerkannte
Vorbildung ausweist und die Aufnahmeprüfung bestanden hat.
|
2
Die Universität regelt
die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren gemäss Absatz
1 Buchstabe f durch Reglement.
[Buchstabe f tritt
zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.]
3
Ein Bachelortitel einer
schweizerischen universitären Hochschule oder ein gleichwertiger
Abschluss berechtigen zur Zulassung zu allen Master-Studiengängen
in der entsprechenden Studienrichtung.
4
Ein Bachelortitel einer
schweizerischen universitären Hochschule oder ein gleichwertiger
Abschluss berechtigen zur Zulassung zu allen Master-Studiengängen
in einer anderen Studienrichtung, sofern die in den Studienreglementen
gestellten zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden.
5
Ein endgültiger Ausschluss
in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Leistungskontrollen
an einer anderen Hochschule schliesst eine Zulassung zum Studium im
gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung
vorsehen.
6
Die Zulassungsvoraussetzungen
nach Bundesrecht bleiben vorbehalten.
7
Die Universität regelt
das Nähere zur Gleichwertigkeit gemäss den Absätzen
1, 3 und 4 durch Reglement.
Art. 29a
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Zulassung zur Weiterbildung
Die Universität regelt die Zulassung zu ihren Weiterbildungsangeboten
in den Weiterbildungsreglementen.
Art. 29b
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Verfahren
Das Universitätsstatut regelt das Verfahren der
Anmeldung und der Immatrikulation sowie das Verfahren der Exmatrikulation.
Art. 29c
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Zulassungsbeschränkungen 1. Grundsatz
1
Die Zulassung kann für die Studiengänge
der Medizin sowie der Sportwissenschaften beschränkt werden,
sofern
| a |
die Universität geeignete Massnahmen
zur Vermeidung von Beschränkungen ergriffen hat,
|
| b |
die Ressourcen des Kantons und der Universität
eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen,
|
| c |
ein ordnungsgemässes Studium nicht
mehr sichergestellt werden kann und
|
| d |
die Koordination mit den anderen Universitäten
gewährleistet ist.
|
2
Die Beschränkungen dürfen
nur so lange andauern und nur so weit gehen, als dies die vorhandenen
Kapazitäten in den betroffenen Studiengängen erfordern.
Art. 29d
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
2. Eignung
1
Bei Zulassungsbeschränkungen zum
Bachelor-Studiengang entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen
und Studienanwärter über die Zulassung.
2
Die Eignungsabklärung erfolgt
vor Aufnahme des Bachelor-Studiengangs durch fachbezogene Eignungsverfahren.
3
Bei Zulassungsbeschränkungen zum
Master-Studiengang entscheidet in erster Linie der Studienort des
Bachelor-Studiengangs über die Zulassung.
4
Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung.
Art. 29e
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
3. Anordnung
1
Der Regierungsrat beschliesst die Zulassungsbeschränkungen
auf Antrag der Universitätsleitung jeweils für ein Jahr.
2
Die Vereinigung der Studierenden ist
anzuhören.
Art. 29f
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
4. Ausländische Studienanwärterinnen und
Studienanwärter
1
Bei Zulassungsbeschränkungen können
für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsbedingungen festgelegt
werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und
Vorbildungsausweis.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung.
Art. 30
Studiendauer
1
Die Studienpläne sind so auszugestalten,
dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der Regelzeit, die durch die Studienreglemente
vorgesehen ist, abschliessen können.
2
Die Studienreglemente können die Dauer
der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie
sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor.
3
Sie können den Ausschluss vom betreffenden
Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten
wird.
Art. 31
Vereinigung der Studierenden 1. Grundsatz
1
Die immatrikulierten Studierenden bilden die
Vereinigung der Studierenden. Wer dieser Vereinigung nicht angehören
will, teilt dies der Universitätsleitung schriftlich mit.
2
Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlichrechtliche
Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3
Sie kann sich in Fachschaften gliedern. Sie
kann Mitglied eines schweizerischen Dachverbandes der Studierenden sein.
Art. 32
2. Aufgaben, Finanzierung
1
Die Vereinigung der Studierenden
vertritt die auf die Ausbildung bezogenen Anliegen und Interessen
der Studierenden. Sie ist dabei parteipolitisch und konfessionell
neutral.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Sie kann den Studierenden
und weiteren Angehörigen der Universität Dienstleistungen
und kulturelle Veranstaltungen anbieten.
3
Die Universität erhebt
von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr
zur Finanzierung der Vereinigung der Studierenden.
III. Organisation
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 33
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Gliederung der Universität
1
Die Universität besteht
aus folgenden Organisationseinheiten:
| a |
Gesamtuniversität,
|
| b |
Fakultäten,
|
| c |
Instituten,
|
| d |
weiteren Organisationseinheiten.
|
2
Der Regierungsrat beschliesst über
die Schaffung und Aufhebung von Fakultäten.
3
Im Übrigen regelt die Universität
die Organisation im Universitätsstatut und in den Reglementen.
Art. 34
Organe
1
Die Organe der Universität sind
| a |
der Senat,
|
| b |
die Universitätsleitung,
|
| c |
die Rektorin oder der Rektor,
|
| d |
die Fakultätskollegien,
|
| e |
die Dekaninnen oder Dekane,
|
| f |
...
[Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes
vom 5. September 1996 über die Universität wird gar nie in Kraft gesetzt,
sondern mit diesem Gesetz bereits wieder aufgehoben; BAG 05–65 (Art. 81)]
|
| g |
die Rekurskommission.
|
2
Das Universitätsstatut
kann weitere Organe einsetzen.
2. Gesamtuniversität
2.1 Senat
Art. 35
Stellung, Zusammensetzung
1
Der Senat ist das oberste
rechtsetzende Organ der Universität und unterstützt die
Universitätsleitung bei der Erfüllung des Leistungsauftrags
des Regierungsrates.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Dem Senat gehören
an
| a |
die Rektorin oder der Rektor,
|
| b |
die Dekaninnen oder Dekane,
|
| c |
je eine weitere Delegierte oder ein
weiterer Delegierter der grossen Fakultäten,
|
| d |
eine Delegierte oder ein Delegierter
der interfakultären und gesamtuniversitären Einheiten,
|
| e |
vier Delegierte der Studentinnen und
Studenten, wobei pro Fakultät nur eine Person Einsitz nimmt,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| f |
je zwei Delegierte der Dozentinnen und
Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis e und der Assistentinnen und Assistenten.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
3
Kleine Fakultäten
können anstelle der Dekanin oder des Dekans eine andere Delegierte
oder einen anderen Delegierten in den Senat entsenden.
4
Die Rektorin oder der
Rektor führt den Vorsitz im Senat.
5
Die übrigen Mitglieder
der Universitätsleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
teil.
Art. 36
Zuständigkeiten
1
Der Senat
[Absatz 1
Fassung vom 3. 6. 2010]
| a |
erlässt das Universitätsstatut,
|
| b |
erlässt die gesamtuniversitären
Reglemente, namentlich über die Finanzen,
|
| c |
erlässt das Leitbild,
|
| d |
genehmigt die Weiterbildungsreglemente
der Fakultäten,
|
| e |
genehmigt die Fakultätsreglemente,
|
| f |
genehmigt den Mehrjahresplan der Universität,
|
| g |
nimmt Stellung zum Leistungsauftrag
des Regierungsrates an die Universität,
|
| h |
genehmigt den Geschäftsbericht,
|
| i |
nimmt Kenntnis von den weiteren Berichten
gemäss Artikel 60,
|
| k |
nimmt Stellung zu Fragen von gesamtuniversitärer
Bedeutung,
|
| l |
wirkt bei der Wahl oder Anstellung der
Mitglieder der Universitätsleitung mit,
|
| m |
wählt die Mitglieder der ständigen
Kommissionen und genehmigt deren Geschäftsordnungen,
|
| n |
wählt die Delegierten in wissenschafts-
und hochschulpolitische Gremien,
|
| o |
genehmigt die Statuten der Vereinigung
der Studierenden,
|
| p |
verleiht die Honorarprofessur,
|
| q |
schafft weitere Titel,
|
| r |
entzieht Titel.
|
2
Er erfüllt die weiteren
Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung übertragen
sind.
2.2 Universitätsleitung
Art. 37
Stellung, Zusammensetzung
1
Die Universitätsleitung
ist das Führungs- und Koordinationsorgan der Universität.
2
Sie ist gegenüber
dem Regierungsrat für die Erfüllung des Leistungsauftrags
verantwortlich.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
3
Sie besteht aus höchstens sieben
Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus
[Eingefügt am 3. 6.
2010]
| a |
der Rektorin oder dem Rektor,
|
| b |
den Vizerektorinnen oder Vizerektoren
und
|
| c |
der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
|
Art. 38
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Wahl und Amtsdauer
1
Der Regierungsrat stellt
die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor an und wählt
die übrigen Mitglieder der Universitätsleitung für
eine Amtsdauer von vier Jahren.
2
Wiederwahl ist möglich.
3
Die Erziehungsdirektion
bestimmt das Verfahren für die Anstellung oder die Wahl der Mitglieder
der Universitätsleitung. Die Erziehungsdirektion und der Senat
stellen gemeinsam Antrag für die Anstellung oder die Wahl der
Mitglieder der Universitätsleitung.
4
Bezüglich Rücktritt,
Abberufung und Nichtwiederwahl gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung
sinngemäss, wobei das Verwaltungsgericht die Abberufung von gewählten
Mitgliedern der Universitätsleitung auf Antrag des Regierungsrates
verfügt.
Art. 39
Zuständigkeiten 1. Universitätsleitung
1
Die Universitätsleitung
[Absatz 1 Fassung vom 3. 6. 2010]
| a |
setzt den Leistungsauftrag des Regierungsrates
um,
|
| b |
koordiniert Lehre, Forschung und Dienstleistung,
|
| c |
vollzieht die Beschlüsse des Senats,
|
| d |
beschliesst den Mehrjahresplan der Universität,
|
| e |
beschliesst den Geschäftsbericht,
|
| f |
beschliesst die weiteren Berichte gemäss
Artikel 60,
|
| g |
führt den Finanzhaushalt der Universität,
|
| h |
stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
an,
|
| i |
beschliesst über die Schaffung,
Veränderung und Aufhebung von Stellen,
|
| k |
beschliesst über die Organisation,
soweit dieses Gesetz nicht andere Zuständigkeiten vorsieht,
|
| l |
genehmigt die Studienpläne,
|
| m |
stellt ein fächerübergreifendes
Lehrangebot sicher,
|
| n |
erteilt die Lehrbefugnis und verleiht
Titel, soweit die Universitätsgesetzgebung dies vorsieht,
|
| o |
schliesst mit den Fakultäten Leistungsvereinbarungen
gestützt auf den Leistungsauftrag des Regierungsrates ab,
|
| p |
beschliesst über die Zulassung
zum Studium.
|
2
Sie erfüllt die weiteren
Aufgaben, die ihr durch die Universitätsgesetzgebung übertragen
sind.
Art. 40
2. Rektorin oder Rektor
1
Die Rektorin oder der Rektor führt den
Vorsitz in der Universitätsleitung und vertritt die Universität
gegen aussen.
2
Sie oder er ist für alle gesamtuniversitären
Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
2.3 Ständige Kommissionen
Art. 41
1
Ständige Kommissionen bestehen für
Geschäftsbereiche von gesamtuniversitärem Interesse wie Aufgaben,
Hochschulplanung und Finanzierung, Zulassung zum Studium sowie fächerübergreifende
Fragen der Wissenschaft.
2
Das Universitätsstatut bestimmt die Bereiche,
für die ständige Kommissionen bestehen, und regelt deren Stellung
und Zusammensetzung. Es kann die Wahl nichtuniversitärer Mitglieder vorsehen.
3
Mitglieder der Universitätsleitung führen
in der Regel den Vorsitz in den ständigen Kommissionen.
3. Fakultäten
Art. 42
Grundsatz
1
Die Fakultät fasst Institute mit verwandten
Forschungs- und Lehrgebieten zusammen.
2
Sie arbeitet mit anderen Fakultäten und
weiteren Organisationseinheiten zusammen und unterstützt die gesamtuniversitären
Bestrebungen zur Koordination.
Art. 43
Fakultätskollegium 1. Stellung, Zusammensetzung
1
Das Fakultätskollegium ist das oberste
Organ der Fakultät.
2
Das Universitätsstatut regelt die Zusammensetzung
des Fakultätskollegiums.
3
Die Dekanin oder der Dekan führt den Vorsitz
im Fakultätskollegium.
Art. 44
2. Zuständigkeiten
1
Das Fakultätskollegium
| a |
wählt die Dekanin oder den Dekan,
|
| b |
erlässt das Fakultätsreglement,
|
| c |
erlässt die Studienreglemente,
|
| d |
erlässt die Weiterbildungsreglemente,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| e |
verleiht Bachelor- und Mastertitel sowie
Lizenziate, Diplome und Doktorate,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| f |
stellt Antrag für die Lehrbefugnis
und die Verleihung weiterer Titel,
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
|
| g |
ist verantwortlich für die Umsetzung
der Leistungsvereinbarung mit der Universitätsleitung.
[Eingefügt
am 3. 6. 2010]
|
2
Es erfüllt die weiteren
Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung übertragen
sind.
Art. 45
Dekanin oder Dekan
1
Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät
und vertritt sie gegen aussen.
2
Sie oder er ist für alle fakultären
Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
3
Die Amtsdauer der Dekanin oder des Dekans beträgt
mindestens zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4
Das Fakultätsreglement regelt die Entlastung
der Dekanin oder des Dekans.
4. Institute
Art. 46
1
Das Institut ist für Forschung, Lehre
und Dienstleistung in seinem Fachgebiet verantwortlich. Es erfüllt seine
Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Fakultät.
2
Vergleichbare Einheiten, namentlich die Kliniken,
sind den Instituten gleichgestellt.
5. Weitere Organisationseinheiten
Art. 47
Departemente
Institute oder andere Organisationseinheiten können für
die bessere Erfüllung ihrer Aufgaben zu Departementen zusammengefasst
werden.
Art. 48
Interfakultäre und gesamtuniversitäre Einheiten
1
Die interfakultäre oder gesamtuniversitäre
Einheit erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Organ oder der
Kommission, dem oder der sie zugeordnet ist.
2
Das Universitätsstatut bestimmt die Zuordnung.
Es regelt die Zuständigkeiten des Organs oder der Kommission, insbesondere
ob es oder sie Reglemente erlassen oder Titel verleihen kann.
3
Die wissenschaftlich tätige interfakultäre
oder gesamtuniversitäre Einheit ist dem Institut gleichgestellt.
4
Der Senat kann interfakultäre und gesamtuniversitäre
Einheiten sowie die für sie zuständigen Organe oder Kommissionen
zu einer Konferenz zusammenfassen. Er bestimmt deren Zuständigkeiten.
Art. 49
Eigenständige Einheiten
Die Einheit mit besonderem Auftrag kann verselbständigt
und als eigenständige Einheit der Universität angegliedert werden.
Art. 50
...
[Artikel 50 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität
wird gar nie in Kraft gesetzt, sondern mit diesem Gesetz bereits wieder aufgehoben;
BAG 05–65 (Art. 81)]
IV. Zusammenarbeit der Universität
mit Dritten
Art. 51
Vereinbarungen, Beteiligungen
Die Universität kann, soweit der Erfüllung der universitären
Aufgaben dienlich,
| a |
Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,
|
| b |
sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.
|
Art. 52
Aufträge und Beiträge, ständige Dienstleistungen
1
Die Universität, ihre Organisationseinheiten
sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Forschungs- und Dienstleistungsaufträge
sowie Forschungsbeiträge und weitere Beiträge annehmen.
2
Aufträge und Beiträge dürfen
die Erfüllung der universitären Aufgaben sowie die Unabhängigkeit
von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
3
Der Regierungsrat sieht bei Aufträgen
ab einer bestimmten Auftragssumme eine Genehmigungspflicht vor.
4
Er bezeichnet die Organisationseinheiten, die
ein ständiges Dienstleistungsangebot gegenüber der Öffentlichkeit
aufrechterhalten müssen, und umschreibt dessen Umfang.
Art. 53
[Fassung vom 5. 6. 2005]
Universitätsspitäler 1. Aufgabenübertragung
1
Die Universität schliesst mit
den bernischen Universitätsspitälern oder mit andern Leistungserbringern unter
den Voraussetzungen der Spitalversorgungsgesetzgebung Verträge über die Übertragung
von Aufgaben in Lehre und Forschung ab.
2
Die Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch
den Regierungsrat.
3
Können sich
die Universität und die Universitätsspitäler nicht einigen, entscheidet der
Regierungsrat.
Art. 54
2. Verhältnis zur Universität
1
Die Universitätsspitäler
unterstehen der Spitalgesetzgebung.
2
Für die Anstellung
und das Angestelltenverhältnis der an den Universitätsspitälern
tätigen ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und
Professoren gilt dieses Gesetz. Die medizinische Dienstleistungs-
und Führungsfunktion richtet sich nach den für die Universitätsspitäler
geltenden Erlassen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
3
Für die Anstellung
und das Angestelltenverhältnis der in den Universitätsspitälern
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit universitärem
Auftrag gelten die Bestimmungen der Universitätsspitäler.
Das Universitätsstatut regelt das Verhältnis dieser Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zur Universität, insbesondere bezüglich
der Mitwirkung und Mitbestimmung.
4
Die Universitätsleitung
beschliesst im Einvernehmen mit dem betroffenen Universitätsspital
über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung sowie über
die Besetzung von ordentlichen und ausserordentlichen Professuren
mit einem medizinischen Dienstleistungsauftrag an einem Universitätsspital.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
5
Die Spitalleitungen beschliessen
über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung der übrigen
Stellen mit universitärem Auftrag im Rahmen ihres Leistungsauftrags.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Art. 55
[Fassung vom 3. 6. 2010]
3. Vertrag zwischen Universität und Universitätsspitälern
Die Universität und die Universitätsspitäler
regeln ihre Beziehungen untereinander in den Verträgen gemäss
Artikel 53. Sie legen das Verfahren bei Uneinigkeit fest und regeln
das Zusammenwirken, insbesondere bei
| a |
der Anstellung der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren mit medizinischem
Dienstleistungsauftrag an einem Universitätsspital sowie bei
der Auflösung der Anstellung,
|
| b |
der Gewährung von Forschungs- und
Bildungsurlauben.
|
Art. 56
...
[Aufgehoben am 3. 6. 2010]
V. Hochschulplanung und Finanzierung
Art. 57
Finanzrecht
Für den Finanzhaushalt der Universität gilt die Finanzhaushaltgesetzgebung,
soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Art. 58
Hochschulplanung 1. Grundsatz
1
Die Hochschulplanung ist eine gemeinsame Aufgabe
von Kanton und Universität.
2
Sie bestimmt die mittel- und langfristigen
Schwerpunkte, Aufbaugebiete und Abbaugebiete.
3
Sie umfasst
| a |
die Ziele und Vorgaben,
|
| b |
die Leistungsvereinbarung,
|
| c |
den Mehrjahres- und Finanzplan.
|
4
Sie erfolgt nach dem Grundsatz der rollenden
Planung.
Art. 59
2. Ablauf
1
Aufgrund der Ziele und Vorgaben
des Regierungsrates schliesst die Erziehungsdirektion mit der Universität
eine Leistungsvereinbarung ab.
[Fassung vom 8. 9. 2004]
2
Die Universität erarbeitet
gestützt auf die Leistungsvereinbarung den Mehrjahres- und Finanzplan.
3
...
[Aufgehoben am 19. 6.
2003]
Art. 60
Berichterstattung
Die Universität erstellt
| a |
jährlich einen Geschäftsbericht,
|
| b |
periodisch einen Leistungsbericht.
|
Art. 61
Stellenbewirtschaftung
Die Universität bewirtschaftet die Stellen ihrer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach eigenem System.
Art. 62
[Fassung vom 19. 6. 2003]
Besondere Rechnung
1
Die Universität führt eine Besondere Rechnung.
2
Der Grosse Rat erklärt den Aufgaben-
und Finanzplan für ein oder mehr Jahre für verbindlich.
3
Gewinn oder Verlust werden auf das
folgende Rechnungsjahr übertragen.
Art. 63
Ausgabenbefugnisse
1
Der Regierungsrat bewilligt die für den
Betrieb der Universität notwendigen Mittel.
2
Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise
der Universität übertragen.
3
Für Investitionen gelten die ordentlichen
Ausgabenbefugnisse.
Art. 64
Vereinbarungen über Hochschulbeiträge
1
Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen
Vereinbarungen über Hochschulbeiträge ab.
2
Die Beiträge sind unter angemessener Berücksichtigung
der Kosten der einzelnen Studiengänge und der Standortvorteile grundsätzlich
kostendeckend festzulegen.
Art. 64a
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Gebühren 1. Für das Eignungsverfahren
1
Bei Zulassungsbeschränkungen
kann von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern für
das fachbezogene Eignungsverfahren eine Gebühr von 100 bis 500
Franken erhoben werden.
2
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
übertragen.
Art. 65
2. Studiengebühren
[Fassung vom 3. 6. 2010]
1
Die Universität erhebt
für ihre Leistungen in der Ausbildung Gebühren.
2
Die Studiengebühren
betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester.
[Fassung vom 29. 11.
2000]
3
Für Studierende,
welche die durch das Studienreglement vorgesehene Studiendauer ohne
wichtigen Grund überschreiten, können die Studiengebühren
höchstens bis zur Kostendeckung erhöht werden.
4
Für Ergänzungskurse
in Fächern, die für die Zulassung zu einem Studiengang erforderlich
sind, können zusätzliche, grundsätzlich kostendeckende
und marktgerechte Gebühren erhoben werden.
[Fassung vom 29.
11. 2000]
5
Für ausländische
Studierende ohne Niederlassungsbewilligung können unter Berücksichtigung
internationaler Abkommen kostendeckende Gebühren erhoben werden.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
6
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
übertragen.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Art. 65a
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
3. Doktorats- und Auskultantengebühren
1
Die Doktoratsgebühren betragen
100 bis 500 Franken pro Semester.
2
Die Gebühren für Auskultantinnen
und Auskultanten betragen höchstens 150 Franken pro Semesterwochenstunde
und höchstens 1200 Franken pro Semester.
3
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
übertragen.
Art. 65b
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
4. Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsgebühren
1
Die Gebühren für das Ablegen
sämtlicher Leistungskontrollen betragen für einen Studiengang
höchstens 600 Franken.
2
Die Gebühren für die Promotion
und die Habilitation betragen je höchstens 600 Franken.
3
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
übertragen.
Art. 66
Kursgelder
1
Die Universität erhebt für ihre Leistungen
in der Weiter- und Fortbildung Kursgelder. Diese sind grundsätzlich kostendeckend
und marktgerecht festzulegen.
2
Die Trägerschaft des Weiter- oder Fortbildungsangebots
legt die Höhe des Kursgeldes fest.
Art. 67
Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen
1
Die Universität kann
von den Benützerinnen und Benützern sowie von ihren Angehörigen
Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen sowie
den Sport erheben.
2
Für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Universität beträgt die Gebühr
pro Jahr höchstens ein Promille des Jahresgehalts.
[Fassung
vom 3. 6. 2010]
3
Für die Studierenden
beträgt die Gebühr pro Semester zusätzlich zu den Studiengebühren
höchstens vier Prozent der Studiengebühren.
[Eingefügt
am 3. 6. 2010]
4
Der Regierungsrat bezeichnet
durch Verordnung die entsprechenden Einrichtungen und regelt die Gebühren.
Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
übertragen.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Art. 68
Ständige Dienstleistungen 1. Gebühren
[Fassung vom 3. 6. 2010]
1
Die Universität erhebt
für die ständigen Dienstleistungen Gebühren. Diese
sind n der Regel
[Fassung vom 3. 6. 2010] kostendeckend und
marktgerecht festzulegen.
2
Ist eine Dienstleistung
für Forschung und Lehre wichtig und können bei einem kostendeckenden
Preis nachweislich nicht genügend Dienstleistungsaufträge
erzielt werden, kann vom Grundsatz der Kostendeckung abgewichen werden.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
3
Der Regierungsrat regelt
die Gebühren durch Verordnung. Er kann Tarifvereinbarungen verbindlich
erklären, die zwischen Tarifpartnerinnen und Tarifpartnern im
Gesundheitswesen und in der Tiermedizin getroffen werden. Er kann
diese Befugnisse ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion oder
der Universitätsleitung übertragen.
[Fassung vom 3. 6.
2010]
4
...
[Aufgehoben am 3.
6. 2010]
Art. 68a
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
2. Leistungsentgelte, Voraussetzungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Instituten mit
ständigem Dienstleistungsauftrag kann ein persönliches Leistungsentgelt
ausgerichtet werden, wenn
| a |
die Wettbewerbsfähigkeit der Universität
auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Fachbereich sonst nicht gewährleistet
werden kann,
|
| b |
das Institut einen finanziellen Überschuss
gemäss Artikel 68b Absatz 2 erzielt und
|
| c |
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
eine besondere Verantwortung für die Erfüllung des Leistungsauftrags
des Instituts im Dienstleistungsbereich trägt und besondere Leistungen
erbringt.
|
Art. 68b
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
3. Leistungsentgelte, Höhe
1
Die Grundlage für die Berechnung
der Leistungsentgelte ist die Kostenrechnung des Instituts, bezogen
auf die Dienstleistung.
2
Die Universitätsleitung legt,
gestützt auf den Leistungsauftrag des Regierungsrates, die massgebliche
Deckungsbeitragsstufe des Instituts sowie den Anteil des Überschusses
fest, der dem Institut insgesamt für Leistungsentgelte höchstens
zur Verfügung steht.
3
Die Höhe des persönlichen
Leistungsentgelts beträgt höchstens die Hälfte des
Jahresgehalts der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden
Mitarbeiters.
Art. 69
Drittmittel
1
Als Drittmittel gelten namentlich
| a |
die Beiträge von Dritten,
|
| b |
die Erträge aus Aufträgen von Dritten
und
|
| c |
die Kursgelder der Weiter- und Fortbildung.
|
2
Drittmittel sind Vermögen der Universität.
Die Universitätsleitung bewirtschaftet sie im Rahmen einer eigenen selbständigen
Rechnung.
[Fassung vom 30. 4. 1997]
3
Die mit der Bewirtschaftung der Drittmittel
verbundenen Verwaltungsaufwendungen werden durch die Zinserträge finanziert.
Im Falle von Überschüssen kann die Universität damit besondere
Forschungsvorhaben finanzieren.
[Fassung vom 30. 4. 1997]
Art. 70
Geistiges Eigentum
[Fassung vom 3. 6. 2010]
1
Immaterielle Arbeitsergebnisse,
welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer
dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen
Tätigkeit schaffen, gelten ohne Weiteres als der Universität
abgetreten.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Ist das Urheber- oder
Patentrecht im Rahmen einer Nebenbeschäftigung entstanden, so
werden die Erträge aus der Verwertung wie Erträge aus Nebenbeschäftigungen
behandelt.
3
Bei einer dienstrechtlichen
Verpflichtung für verschiedene Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber
wird das Recht an den immateriellen Arbeitsergebnissen vertraglich
geregelt.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Art. 71
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Legate und unselbständige Stiftungen
1
Legate und unselbstständige
Stiftungen, die Private der Universität freiwillig für einen
bestimmten Verwendungszweck übertragen, sind deren Vermögen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
2
Die Universitätsleitung
ist für die Annahme zuständig.
3
Legate und unselbstständige
Stiftungen, deren Zweckbestimmung entfällt oder nicht mehr sachgerecht
verfolgt werden kann, können durch die Erziehungsdirektion auf
Antrag der Universitätsleitung mit anderen Legaten oder unselbstständigen
Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt werden.
4
Die Erziehungsdirektion
kann auf Antrag der Universitätsleitung in den Fällen von
Absatz 3 die Zweckbestimmung von Legaten und unselbstständigen
Stiftungen ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung
nach Absatz 3 nicht möglich ist.
VI. Kantonale Behörden
Art. 72
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Grosser Rat
1
Der Grosse Rat übt
die Oberaufsicht aus.
2
Er nimmt Kenntnis vom
Geschäftsbericht der Universität und erfüllt die weiteren
Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind.
Art. 73
Regierungsrat
1
Der Regierungsrat übt
die Aufsicht über die Universität aus.
2
Der Regierungsrat
[Fassung
vom 8. 9. 2004]
| a |
genehmigt das Universitätsstatut;
|
| b |
beschliesst das Leitbild;
|
| c |
...
[Aufgehoben am 8. 9. 2004]
|
| d |
behandelt den Leistungsbericht;
|
| e |
wählt die Rektorin oder den Rektor
und die Vizerektorinnen oder Vizerektoren;
|
| f |
stellt die Verwaltungsdirektorin oder
den Verwaltungsdirektor an;
[Fassung vom 2. 4. 2008]
|
| g |
beschliesst über die Schaffung,
Veränderung und Aufhebung von ordentlichen Professuren;
|
| h |
stellt die ordentlichen Professorinnen
und Professoren an.
[Fassung vom 2. 4. 2008]
|
3
Er erfüllt die weiteren
Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung übertragen
sind.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Art. 74
Erziehungsdirektion
1
Die Erziehungsdirektion
übt die direkte Aufsicht über die Universität aus.
Die Universität ist verpflichtet, der Erziehungsdirektion Auskünfte
zu erteilen, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, Zutritt
zu den Einrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen,
soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Die Erziehungsdirektion
genehmigt die Studienreglemente.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
3
Sie erfüllt die weiteren
Aufgaben, die ihr durch die Universitätsgesetzgebung übertragen
sind.
4
Sie ist für alle
Angelegenheiten zuständig, die nicht der Universität oder
einer anderen kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen
sind.
VII. Verfahren, Rechtspflege, Straf-
und Disziplinarrecht
[Fassung vom 8. 9. 2004]
Art. 75
Verfahren
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält,
gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21].
Art. 76
Rechtsweg
1
Gegen Verfügungen
der Organe der Fakultäten und der weiteren Organisationseinheiten
kann Beschwerde bei einer Rekurskommission erhoben werden.
2
Gegen Beschwerdeentscheide
der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt
werden.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3
Gegen Verfügungen
des Senats, der Universitätsleitung und der Rektorin oder des
Rektors
[Fassung vom 3. 6. 2010] kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion
geführt werden.
4
Bei Beschwerden gegen
Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit
unzulässig.
Art. 77
Öffentlichrechtliche Verträge
Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz
Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen der Universität.
Art. 78
Strafbestimmung
Wer unbefugt eine Einrichtung als Universität
bezeichnet oder einen Titel gemäss Artikel 4 führt, wird mit Busse
[Fassung
vom 14. 12. 2004] bestraft.
Art. 78a
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Disziplinarrecht
1
Zur Gewährleistung eines geordneten
Hochschulbetriebs regelt der Regierungsrat das Disziplinarrecht der
Universität durch Verordnung.
2
Die Universitätsleitung kann gegen
Studierende, die schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung
oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft verstossen,
folgende Sanktionen ergreifen:
| a |
Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen
sowie von der Benützung einzelner Universitätseinrichtungen
für die Dauer von einem oder mehreren Semestern,
|
| b |
vorübergehender oder dauerhafter
Ausschluss vom Studium an der Universität.
|
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 79
Bestehende Angestelltenverhältnisse
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Angestelltenverhältnisse
werden ohne weiteres nach dem neuen Recht weitergeführt.
Art. 80
Übergangsrecht
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.
Art. 81
Verordnungen
1
Der Regierungsrat erlässt
die Ausführungsbestimmungen.
2
Er erlässt insbesondere
Bestimmungen über
| a |
die Grundzüge der Qualitätssicherung
und -entwicklung,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| b |
die Anstellung und die berufliche Vorsorge
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
|
| c |
die Nebenbeschäftigungen,
|
| d |
das Verfahren für die Anstellung
der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| e |
die Planung, Steuerung und Finanzierung,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| f |
die Organisation der Rekurskommission
und die Wahl ihrer Mitglieder,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| g-k |
...
[Aufgehoben am 3. 6. 2010]
|
Art. 82
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 7. Februar 1954 über
die Universität
[Aufgehoben durch Änderung Gesetz
über die Universität, BSG 436.11; BAG 11–11]:
|
| 2. |
Gesetz vom 10. November 1987
über den Finanzhaushalt
[Aufgehoben durch G vom 26.
3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0](Finanzhaushaltgesetz, FHG):
|
Art. 83
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Dekret vom 27. Juni 1991 über die Stellenschaffung
in der Universitätsverwaltung,
|
| 2. |
Dekret vom 10. Dezember 1991 über die
Dienstleistungen und Drittmittel der Universität,
|
| 3. |
Dekret vom 10. Dezember 1991 über die
Besoldung und Versicherung der Dozentinnen und Dozenten der Universität.
|
Art. 84
Inkraftsetzung
1
Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz, nach
Bedarf zeitlich gestaffelt, in Kraft.
2
Er bezeichnet bei zeitlich gestaffelter Inkraftsetzung
im Inkraftsetzungsbeschluss die aufgehobenen Artikel in bestehenden Erlassen.
Bern,
5.
September
1996
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
Inkraftsetzung:
Das Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität
(UniG) wird wie folgt in Kraft gesetzt:
| 1. |
Am 1. September 1997: Artikel 1 bis 21, 25 bis 28, 30 bis 34 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g sowie Absatz
2, Artikel 35 bis 49, 51 bis 54 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 55
bis 62, 64 bis 75, 77 bis 81, 82 Ziffer 2, Artikel 83 Ziffer 1, Artikel
84.
|
| 2. |
Am 1. September 1998: Artikel 22 bis 24, 29, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 63, 76, 83 Ziffer
3.
|
| 3. |
Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 50 und 83 Ziffer 2 werden mit separatem Beschluss
in Kraft gesetzt.
[Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 50
des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität
werden gar nie in Kraft gesetzt, sondern mit diesem Gesetz bereits
wieder aufgehoben; BAG 05–65 (Art. 81)]
|
| 4. |
Artikel 82 Ziffer 1 betreffend Änderung
des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität tritt
wie folgt in Kraft:
| a) |
Am 1. September 1997: Aufhebung von Artikel 1 und 2 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel
3 und 4 Absätze 1 und 4, Artikel 5 bis 10, 12 bis 16, 18, 21
bis 25, 27, 28a Absätze 1 und 3, Artikel 28b, 29 und 30 Absätze
1 und 3, Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, 2, 4, 5, 7 bis 10 und Absatz
2, Artikel 32 und 33 Buchstaben a bis d und f, Artikel 33a, 34 bis 36, 36a, 37, 38, 38a,
39 bis 43a Absatz 1, 2 und 4, Artikel 44 bis 48.
|
| b) |
Am 1. September 1998: Aufhebung von Artikel 11, 18a, 19 und 20, 28, 28a Absatz 2, Artikel
30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 6, Artikel 43a Absatz 3.
|
| c) |
Inkraftsetzung des neuen Titels und
Aufhebung von Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3,
Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 3, Artikel 33 Buchstabe e erfolgen mit separatem Beschluss.
|
|
Übergangsbestimmungen:
| 1. |
Der Senat beschliesst in seiner konstituierenden
Sitzung den Antrag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors
und der Vizerektorinnen oder Vizerektoren gemäss Artikel 36 Absatz
1 Buchstabe h UniG zuhanden des Regierungsrates.
|
| 2. |
Die Vertretung der Lehrerinnen- und
Lehrerbildung im Senat gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e UniG wird bis zur Schaffung der Kantonalen Konferenz der
Lehrerinnen- und Lehrerbildung gemäss Artikel 47 bis 49 des Gesetzes
vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung durch
die Konferenz der Lehrerbildungsinstitutionen gemäss Artikel
4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität
wahrgenommen.
|
| 3. |
Die Überführung der vollamtlichen
und nebenamtlichen ausserordentlichen Professorinnen und Professoren
gemäss Artikel 16 Buchstaben b und c des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität
in die Professorenkategorien gemäss Artikel 21 UniG erfolgt mit
separaten Beschlüssen. Nebenamtlichen ausserordentlichen Professorinnen
und Professoren ab eines bestimmten Alters kann die Weiterführung
ihres Titels erlaubt werden.
|
RRB Nr. 1987 vom 27. Juni 2001 Artikel 83 Ziffer 2 des Gesetzes
vom 5. September 1996 über die Universität (Aufhebung des
Dekretes vom 10. Dezember 1991 über die Dienstleistungen und
Drittmittel der Universität) wird auf den 1. Januar 2002 in Kraft
gesetzt.
Anhang
5.9.1996
G
BAG 97–66, in Kraft am 1. 1. 1998
Änderungen
30.4.1997
G
über den Finanzhaushalt, BAG
97–131 (II.), in Kraft am 1. 1. 1998
29.11.2000
G
BAG 01–43, in Kraft am 1. 9.
2001
19.6.2003
G
über die Berner Fachhochschule,
BAG 03–114 (Art. 69), in Kraft am 1. 1. 2004
8.9.2004
G
über die deutschsprachige Pädagogische
Hochschule, BAG 05–65 (Art. 81), in Kraft am 1. 9. 2005
5.6.2005
G
Spitalversorgungsgesetz, BAG 05–106 (Art. 109),
in Kraft am 1. 1. 2006
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG
06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
27.3.2007
G
Mittelschulgesetz, BAG 08–7
(Art. 74), in Kraft am 1. 8. 2008
2.4.2008
G
Personalgesetz, BAG 08–108 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
3.6.2010
G
BAG 11–11, in Kraft am 1. 2. 2011 bzw. 1. 8.
2011 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Die Zuständigkeiten für laufende
Anstellungsverfahren für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen
und Professoren der Universität richten sich ab Inkrafttreten
dieser Änderung nach dem neuen Recht.
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| 2. |
Die nach bisherigem Recht besetzten
Funktionen innerhalb der Universitätsleitung entsprechen bis
zum Ende der laufenden Amtszeit den Funktionen nach dem neuen Recht.
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| 3. |
Die Leistungsaufträge an die Universität,
die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule gemäss
dem bisherigen Recht gelten für die vorgesehene Geltungsdauer
sinngemäss weiter.
|
| 4. |
Der Regierungsrat legt für die
Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische
Hochschule den jeweiligen Zeitpunkt des Übergangs zu der Finanzierung
gemäss dieser Änderung fest. Die Verbindlicherklärung
des Finanzplans wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
|
| 5. |
Er beschliesst auf den Zeitpunkt des
Übergangs zur Finanzierung nach dieser Änderung die Eröffnungsbilanzen
der jeweiligen Hochschule. Darin werden die Rücklagen gemäss
Besonderer Rechnung ausgewiesen.
|
| 6. |
Die im Jahr des Übergangs gemäss
Ziffer 5 eingereichten Geschäftsberichte richten sich nach dem
bisherigen Recht und werden gemäss dem bisherigen Recht geprüft
und behandelt.
|
| 7. |
Die Zuständigkeiten für den
Beschluss und die Genehmigung des Statuts und der Reglemente, die
nach dem Inkrafttreten dieser Änderung in Kraft treten, richten
sich nach dem neuen Recht.
Das Gesetz wird
wie folgt in Kraft gesetzt (RRB Nr. 1858 vom 22.12.2010):
| 1. |
Die vom Grossen Rat am 3. Juni 2010
beschlossene Änderung des Gesetzes vom 5. September 1996 über
die Universität (Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11) tritt
unter Vorbehalt von Ziffer 2 am 1. Februar 2011 in Kraft.
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| 2. |
Die folgenden Änderungen werden
vom Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt:
| Ziffer I.: |
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 52, Artikel 57 bis 60a, Artikel 62 bis 63, Artikel
69 und Artikel 73 Absatz 2
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| Ziffer II.: |
1. Gesetz vom 19. Juni 2003
über die Berner Fachhochschule (FaG; BSG 435.411)
|
| Ziffer II.: |
2. Gesetz vom 8. September
2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG;
BSG 436.91): Artikel 3, Artikel 5, Artikel 18, Artikel 19, Artikel
22, Artikel 27a, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31a, Artikel 36,
Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis k und m bis u, Artikel 37 Absatz
2, Artikel 39, Artikel 45 bis 50c, Artikel 53 bis 56, Artikel 58 bis
60, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 61 Absatz
2 bis 4, Artikel 61a, Artikel 62, Artikel 66 und Artikel 71.
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| 3. |
Die Beschlüsse gemäss Ziffer
IV., 4. und 5. (Übergangsbestimmungen) fasst der Regierungsrat
zu einem späteren Zeitpunkt.
RRB
Nr. 901/2011 (BAG 11–52) Die mit Ziffer II. 2. der Änderung
vom 3. Juni 2010 des Universitätsgesetzes beschlossene Änderung
des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige
Pädagogische Hochschule (PHG) tritt wie folgt in Kraft
| 1. |
Die folgenden Bestimmungen treten am
1. August 2011 in Kraft: Artikel 3, 5, 18, 19, 22, 27a, 29, 30,
31a, 36, 37 Absatz 1 Buchstabe c, 39 Absatz 1 Buchstabe k, 53, 54, 55, 55a, 56, 60, 62, 66, 71.
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| 2. |
Die übrigen, nicht bereits in
Kraft gesetzten geänderten Bestimmungen des PHG werden zu einem
späteren Zeitpunkt mit separatem Beschluss in Kraft gesetzt.
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RRB Nr. 903/2011 (BAG 11–51) Die mit Ziffer
II. 1. der Änderung vom 3. Juni 2010 des Universitätsgesetzes
beschlossene Änderung des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über
die Berner Fachhochschule (FaG) tritt wie folgt in Kraft:
| 1. |
Die folgenden Bestimmungen treten am
1. August 2011 in Kraft:: Artikel 2, 3, 4, 5, 15, 18, 22, 25,
25a, 25b, 26, 26a, 32, 33, 35, 36, 52, 52a, 55, 56, 57 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3, 58, 61, 61a.
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| 2. |
Die übrigen geänderten Bestimmungen
des FaG werden zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Beschluss
in Kraft gesetzt.
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