436.811
5.
Mai
2004
Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung,
FaV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 57 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über
die Berner Fachhochschule (FaG
[BSG 435.411]), auf Antrag
der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Grundlagen
Art. 1
Geltungsbereich
1
Diese Verordnung gilt für die
Berner Fachhochschule.
2
Sie enthält insbesondere Bestimmungen
über
| a |
die Aufgaben der Berner Fachhochschule,
|
| b |
die Angehörigen der Berner Fachhochschule,
|
| c |
die Organisation,
|
| d |
die Planung, Finanzierung und Berichterstattung,
|
| e |
die Zuständigkeiten der kantonalen
Behörden,
|
| f |
das Verfahren, die Rechtspflege und
die Disziplin
[Fassung vom 25. 5. 2011].
|
Art. 1a
[Eingefügt am 25. 5. 2011]
Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung
1
Soweit die Berner Fachhochschule im
Auftrag des Kantons Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung
anbietet, gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Berufsbildung,
die Weiterbildung und die Berufsberatung für
| a |
die Ausbildung,
|
| b |
die Organisation und Befugnisse sowie
|
| c |
die Finanzierung des Leistungsangebots.
|
2
Die Anstellungsverhältnisse der
höheren Berufsbildung sind der Personalgesetzgebung des Kantons
unterstellt, soweit nicht die besonderen Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung
des Kantons Anwendung finden.
3
Für die Anstellungsverhältnisse
der Dozentinnen und Dozenten der höheren Berufsbildung gelten
die Artikel 15, 16 bis 19, 22b, 24 bis 38 und 43 bis 46.
4
Anstellungsbehörde für die
Dozentinnen und Dozenten der höheren Berufsbildung ist die Departementsleiterin
oder der Departementsleiter.
5
Für die Anstellungsverhältnisse
der Assistentinnen und Assistenten der höheren Berufsbildung
gelten die Artikel 13 Buchstabe c, Artikel 39, 40
und 43 bis 46.
6
Für die Anstellungsverhältnisse
der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren
Berufsbildung gelten die Artikel 13 Buchstabe c,
Artikel 41 und 43 bis 46.
7
Für die Anstellungsverhältnisse
der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren
Berufsbildung gelten die Artikel 13 Buchstabe c und
Artikel 43 bis 46.
Art. 2
Statut, Leitbild
1
Die Berner Fachhochschule gibt sich
ein Statut und ein Leitbild.
2
Das
Statut setzt die Aufträge des Gesetzes und der Verordnung um.
2. Aufgaben der Berner Fachhochschule
Art. 3
Anerkennung von Diplomen
und Titeln
1
Die Anerkennung
von Diplomen und Titeln der vom Bund geregelten Studiengänge richtet sich
nach den Vorschriften des Bundes.
2
Die
Anerkennung von Diplomen und Titeln der Studiengänge, die nicht vom Bund geregelt
sind, richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993
über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
[Aufgehoben durch GRB vom
31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung
über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18].
Art. 4
Forschungs-, Entwicklungs-
und Dienstleistungsverträge
1
Die
Rektorin oder der Rektor sowie die Departementsleiterinnen und Departementsleiter
können mit Dritten der öffentlichen Hand oder der Privatwirtschaft Forschungs-,
Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge abschliessen.
2
Verträge mit einer Auftragssumme über 250 000
Franken
[Fassung vom 28. 6. 2006] pro Jahr sind von der
Rektorin oder dem Rektor zu genehmigen.
3
Sieht ein Vertrag Investitionen oder Betriebskosten zu Lasten des
Kantons vor, ist dieser unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel
10 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Besondere Rechnung der Berner
Fachhochschule
[BSG 621.13] von der Rektorin oder dem Rektor zu genehmigen.
4
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen
die durch die Aufträge finanzierten materiellen und ideellen Güter in das
Eigentum der Berner Fachhochschule über.
5
Die Rektorin oder der Rektor legt fest, bei welchen Aufträgen eine
Abgabe zur Deckung der Verwaltungskosten entrichtet werden muss, und bestimmt
deren Höhe.
6
Die sich aus den
Aufträgen ergebenden Risiken sind in der Betriebshaftpflichtversicherung der
Berner Fachhochschule oder der Departemente eingeschlossen. Spezielle Risiken
sind zu Lasten der Drittmittel separat zu versichern.
Art. 5
Urheber- und Patentrechte
1
Verträge mit Dritten über die Verwertung
eines Patentrechts, das im Rahmen des Grundauftrages einer Mitarbeiterin oder
eines Mitarbeiters entstanden ist, werden in der Regel durch die Rektorin
oder den Rektor abgeschlossen.
2
Die
Rektorin oder der Rektor regelt die Ausnahmen von Absatz 1, die Verwendung
der Einnahmen sowie die Bevorschussung von Patentierungs- und
anderen, direkt mit der Verwertung des Urheber- oder Patentrechts zusammenhängenden
Kosten. Sie oder er erlässt Weisungen zum Abschluss von Verträgen mit Dritten
über Patentrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.
Art. 6
Information über Forschung
und Entwicklung
1
Forschungs-
und Entwicklungserkenntnisse bleiben bis zum Zeitpunkt, zu dem die Ergebnisse
der Öffentlichkeit, namentlich durch Publikation, zugänglich gemacht werden,
grundsätzlich vertraulich. Eine vorherige Einsichtnahme durch Dritte setzt
die Zustimmung der oder des für das Projekt Verantwortlichen voraus.
2
Die Berner Fachhochschule und die Departemente
sorgen dafür, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen.
Art. 7
Evaluation und Qualitätsentwicklung
Die Berner Fachhochschule wendet ein Qualitätsentwicklungssystem
zur laufenden Überprüfung und Verbesserung ihrer Leistungen in Lehre, Forschung
und Entwicklung, den Dienstleistungen sowie den strategischen und operativen
Führungsprozessen an.
3. Die Angehörigen der Berner
Fachhochschule
3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8
Begriff
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule sind die
Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 9
Gleichstellung von Frauen
und Männern
1
Die
Berner Fachhochschule setzt sich in ihrem Bereich für die Verwirklichung der
tatsächlichen Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern
ein.
2
Das Statut regelt die Ausgestaltung
der Gleichstellung, insbesondere das Controlling, und umschreibt die Grundzüge
eines vom Schulrat zu erlassenden Reglements.
Art. 10
Beratungsstelle der Berner
Hochschulen
Die Beratungsstelle der Berner
Hochschulen erbringt Beratungs- und Informationsdienstleistungen zur Studiengestaltung,
zu Laufbahnentscheiden, zum wirksamen Lernen und Lehren und zum Bewältigen
von persönlichen Schwierigkeiten.
3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11
Kategorien
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
| a |
die Rektorin oder der Rektor
|
| b |
die Departementsleiterinnen und Departementsleiter
|
| c |
die Dozentinnen und Dozenten,
|
| d |
die Assistentinnen und Assistenten,
|
| e |
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie
|
| f |
weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie
technisches und administratives Personal sowie Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.
|
2
Zu den Dozentinnen und
Dozenten gemäss Absatz 1 gehören auch Lehrbeauftragte sowie Gastdozentinnen
und Gastdozenten.
3
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, deren Gehalt durch Drittmittel finanziert wird, gehören ihrer
Qualifikation und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz
1 an.
Art. 12
[Fassung vom 28. 6. 2006]
Stellenbewirtschaftung
1
Die
Rektorin oder der Rektor ist für die Stellenbewirtschaftung sowie das Personalcontrolling
im Rektorat und in den kantonalen Departementen verantwortlich.
2
Sie oder er legt den Stellenetat für die
Departemente im Rahmen der Leistungsaufträge und für das Rektorat fest.
[Fassung
vom 12. 3. 2008]
Art. 13
Zuständigkeiten 1. Anstellung
Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] sind
| a |
der Schulrat für die Rektorin oder den Rektor
sowie die Departementsleiterinnen und Departementsleiter,
|
| b |
die Rektorin oder der Rektor für die Dozentinnen
und Dozenten sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rektorats sowie
[Fassung
vom 28. 6. 2006]
|
| c |
die Departementsleiterin oder der Departementsleiter
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Departements.
|
Art. 14
2. Gehaltseinstufung
1
Der Schulrat legt das Anfangsgehalt
der Rektorin oder des Rektors sowie der Departementsleiterinnen und Departementsleiter
im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.
[Fassung vom 28. 6. 2006]
2
Die Rektorin oder der Rektor legt das Anfangsgehalt
der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag des zuständigen Departements
im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.
Art. 14a
[Eingefügt am 25. 5. 2011]
Befristung
Soweit Lehrbeauftragte sowie Assistentinnen und Assistenten
befristet angestellt werden, gilt Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes
vom 16. September 2004 (Personalgesetz, PG)
[BSG 153.01] nicht.
Art. 15
[Fassung vom 25. 5. 2011]
Nebenbeschäftigungen
1
Die Nebenbeschäftigungen innerhalb
des Fachgebiets von Dozentinnen und Dozenten richten sich nach dieser
Verordnung.
2
Die Nebenbeschäftigungen ausserhalb
des Fachgebiets von Dozentinnen und Dozenten sowie die Nebenbeschäftigungen
der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach
der Personalgesetzgebung.
Art. 15a
[Eingefügt am 25. 5. 2011]
Funktionsbezeichnung
1
Das Recht, die Funktionsbezeichnung
Professorin oder Professor zu führen, haben
| a |
die Rektorin oder der Rektor,
|
| b |
die Departementsleiterinnen und Departementsleiter
sowie
|
| c |
die Dozentinnen und Dozenten mit einer
unbefristeten Anstellung und einem Beschäftigungsgrad von mindestens
50 Prozent.
|
2
Dieses Recht erlischt bei Aufgabe der
Tätigkeit an der Berner Fachhochschule.
3.2.2 Dozentinnen und Dozenten
Art. 16
Dienstort
1
Bei der Anstellung wird der Dienstort der Dozentinnen
und Dozenten festgelegt.
2
Dozentinnen
und Dozenten können verpflichtet werden, an anderen Dienstorten der Berner
Fachhochschule Arbeitsleistungen zu erbringen. Die dadurch entstehenden Fahrkosten
werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung abgegolten.
3
Ist am gleichen Arbeitstag ein Wechsel
von einem Dienstort zum andern nötig, ist die Reisezeit als Arbeitszeit anrechenbar.
Art. 17
Auflösung des Anstellungsverhältnisses
Die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] sowie
die Dozentinnen und Dozenten können das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters auflösen.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen werden.
Art. 18
Ferien
Dozentinnen und Dozenten beziehen ihre Ferien in
der Regel während der unterrichtsfreien Zeit.
Art. 19
Zeitpunkt des Rücktritts
1
Die Dozentinnen und Dozenten treten
in der Regel spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65.
Altersjahr vollenden.
2
Die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 15. 10. 2008] kann in begründeten Fällen den Rücktritt
auf Ende des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65.
Altersjahr vollendet.
Art. 20
Anforderungen
1
Ausnahmsweise kann auch als Dozentin oder Dozent
im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c angestellt werden,
wer die Voraussetzungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes nicht erfüllt,
jedoch in ihrem oder seinem Fachbereich ausgewiesene Fähigkeiten erworben
oder hervorragende Leistungen erbracht hat.
2
Eine fehlende methodisch-didaktische Qualifikation gemäss Artikel
20 Absatz 2 des Gesetzes muss in der Regel innert zwei Jahren nach Anstellungsbeginn
nachgeholt werden. Dafür können die Dozentinnen und Dozenten bis zu zehn Prozent
ihrer Arbeitszeit einsetzen. Die Fachhochschulleitung kann einzelne Weiterbildungsveranstaltungen
hiefür obligatorisch erklären.
Art. 21
Auftrag
1
Dozentinnen oder Dozenten
| a |
sind in der Lehre tätig,
|
| b |
gewährleisten im Rahmen ihres Auftrages durch
die Tätigkeit in anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten
sowie durch Dienstleistungen die Verbindung zu Wissenschaft, Praxis, Wirtschaft
und Gesellschaft und
|
| c |
wirken bei der Verwaltung der Berner Fachhochschule
mit.
|
2
Die anwendungsorientierten
Forschungs- und Entwicklungsprojekte orientieren sich an den Forschungs- und
Ausbildungsschwerpunkten der Berner Fachhochschule.
3
Der Auftrag wird periodisch angepasst. Der Schulrat regelt das Nähere
durch Reglement.
[Fassung vom 17. 12. 2008]
Art. 22
Arbeitszeit
1
Die Jahresarbeitszeit der Dozentinnen und Dozenten
entspricht grundsätzlich derjenigen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung.
2
Dozentinnen und Dozenten sind in der Regel
zu 80 Prozent in der Lehre und zu 20 Prozent in der Forschung tätig.
[Fassung
vom 28. 6. 2006]
3–5 ...
[Aufgehoben
am 28. 6. 2006]
Art. 22a
[Eingefügt am 28. 6. 2006]
Beschäftigungsgrad von Dozentinnen und Dozenten mit Tätigkeit im Einzelunterricht
1
Dozentinnen und Dozenten, die im
Einzelunterricht tätig sind, können mit einem Beschäftigungsgrad innerhalb
einer Bandbreite von bis zu 20 Beschäftigungsgradprozenten angestellt werden.
2
Unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist
von 30 Tagen kann der Einsatz innerhalb der Bandbreite jeweils auf Beginn
eines Semesters angepasst werden.
3
Massgebend
für die Bestimmungen über den Beschäftigungsgrad in der Personalgesetzgebung
und in der Gesetzgebung über die Berner Fachhochschule ist grundsätzlich der
durchschnittliche tatsächliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre.
4
Für die Berechnung des Ferienanspruchs,
des Anspruchs auf arbeitsfreie Tage und auf Weiterbildung sowie für die Jahresarbeitszeiterfassung
gilt der aktuelle tatsächliche Beschäftigungsgrad innerhalb der Bandbreite.
Art. 22b
[Fassung vom 12. 3. 2008]
Finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben
Die Rektorin oder der Rektor kann auf Antrag der zuständigen
Departementsleitein oder des zuständigen Departementsleiters die finanzielle
Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben im Einzelfall bewilligen, wenn
| a |
sie aufgrund von Aufträgen Dritter entstanden
sind,
|
| b |
sie aus betrieblichen Gründen nicht bezogen
werden können,
|
| c |
ein Übertrag auf das Langzeitkonto gemäss Artikel
160a der Personalverordnung
vom 18. Mai 2005 (PV
[BSG 153.011.1]) nicht zweckmässig
oder nicht möglich ist
und
|
| d |
die Abgeltung aus Drittmitteln finanziert werden
kann.
|
Art. 23
...
[Aufgehoben am 25. 5. 2011]
Art. 24
Gewährung von Funktionszulagen
1
Dozentinnen und Dozenten, die als
Leiterinnen oder Leiter in Lehre,
Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt
sind, können von Teilen ihres Auftrags entlastet werden und erhalten eine
jährliche Funktionszulage zwischen 2000 und 20 000 Franken.
[Fassung vom
12. 3. 2008]
2
...
[Aufgehoben
am 12. 3. 2008]
3
Umfang
der Entlastung und Höhe der Funktionszulage regelt der Schulrat in einem Reglement,
welches der Erziehungsdirektion und der Finanzdirektion zur Kenntnis zu bringen
ist.
Art. 25
Forschungs- und Bildungsurlaube 1.
Grundsatz
1
Ein Forschungs-
und Bildungsurlaub erlaubt einer Dozentin oder einem Dozenten, in der Regel
während der Dauer eines Semesters frei von Lehrverpflichtungen wissenschaftlich
zu arbeiten bzw. sich in ihrem oder seinem Fachgebiet weiterzubilden.
2
Zuständig für die Gewährung von Forschungs-
und Bildungsurlauben für Dozentinnen und Dozenten ist die Rektorin oder der
Rektor.
3
Einer Dozentin oder einem
Dozenten können im Verlauf ihrer oder seiner Anstellung an der Berner Fachhochschule
insgesamt maximal 18 Monate Urlaub gewährt werden.
Art. 26
2. Gesuch,
Berichterstattung
1
Die Dozentin
oder der Dozent hat das Urlaubsgesuch mindestens sechs Monate vor Beginn des
Urlaubs der Rektorin oder dem Rektor auf dem Dienstweg einzureichen.
2
Das Urlaubsgesuch ist zu begründen. Es
hat insbesondere Auskunft über die geplanten Vorhaben und über die mit der
Departementsleiterin oder dem Departementsleiter getroffenen Vereinbarungen
zu geben.
3
Nach Ablauf eines Urlaubs
ist der Rektorin oder dem Rektor auf dem Dienstweg darüber Bericht zu erstatten.
Art. 27
3. Voraussetzungen
1
Die Voraussetzungen für die Gewährung
eines Forschungs- und Bildungsurlaubs sind
| a |
ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent,
|
| b |
eine unbefristete Anstellung,
|
| c |
jeweils sechs vollendete Dienstjahre.
|
2
Ein Forschungs- und Bildungsurlaub
zählt nicht als Dienstzeit.
3
Der
letzte Forschungs- und Bildungsurlaub ist grundsätzlich spätestens drei Jahre
vor Erreichen der Altersgrenze anzutreten.
4
Ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen kann von den Voraussetzungen
gemäss Absatz 1 abgewichen werden.
5
Das
Departement regelt die Stellvertretung während des Urlaubs.
Art. 28
4. Verschiebung
1
Muss ein Forschungs- und Bildungsurlaub
aus einem wichtigen Grund verschoben werden, kann die Zeitdauer bis zum nächstfolgenden
Forschungs- oder Bildungsurlaub entsprechend verkürzt werden.
2
Muss ein Forschungs- und Bildungsurlaub aus
einem wichtigen Grund vorverschoben werden, wird die Zeitdauer bis zum nächstfolgenden
Forschungs- und Bildungsurlaub entsprechend verlängert.
Art. 29
5. Rückzahlungsverpflichtung
1
Tritt die Dozentin oder der Dozent
während des Urlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach Bezug
des Urlaubs aus dem Kantonsdienst aus, ist das während des Urlaubs
bezogene Gehalt (ohne Familien- und Betreuungszulagen) wie folgt zurückzuzahlen:
[Einleitungssatz Fassung vom 25. 5. 2011]
| a |
bei Austritt während des Urlaubs:
100 Prozent,
|
| b |
bei Austritt im ersten Jahr nach dem
Urlaub: 50 Prozent,
|
| c |
bei Austritt im zweiten Jahr nach dem
Urlaub: 25 Prozent.
|
2
Die Rückzahlungsverpflichtung
gilt nicht bei Tod oder Invalidität der Dozentin oder des Dozenten.
3
Bedeutet die Rückzahlungsverpflichtung
für die Dozentin oder den Dozenten eine besondere Härte,
kann die Rektorin oder der Rektor teilweise oder ganz auf die Rückforderung
verzichten.
Art. 30
Nebenbeschäftigungen innerhalb
des Fachgebiets 1. Begriff
1
Als
Nebenbeschäftigungen innerhalb des Fachgebiets gelten Tätigkeiten, die im
Rahmen des Auftrages gemäss Arbeitsvertrag
[Fassung vom 15. 10. 2008] liegen,
jedoch nicht unmittelbar mit der Erfüllung des Auftrags der Dozentin oder
des Dozenten zusammenhängen und zu wesentlichen Teilen persönlich ausgeführt
werden.
2
Nebenbeschäftigungen
innerhalb des Fachgebiets sind namentlich
| a |
Lehraufträge in der Aus- und Weiterbildung an
anderen Hochschulen und Institutionen,
|
| b |
Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich wie Beratungen,
Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate oder Schiedsgerichtstätigkeit.
[Fassung
vom 17. 12. 2008]
|
Art. 31
2. Generell erlaubte Nebenbeschäftigungen
Folgende Nebenbeschäftigungen sind generell
erlaubt:
| a |
Lehraufträge an anderen schweizerischen Hochschulen
bis zu zwei Lektionen pro Woche,
|
| b |
Lehraufträge an anderen schweizerischen Hochschulen
bis zu vier Lektionen pro Woche während höchstens einem Studienjahr,
|
| c |
Lehraufträge an anderen schweizerischen Schulen
bis zu zwei Lektionen pro Woche,
|
| d |
gelegentliche Lehrverpflichtungen in der Weiterbildung
ausserhalb der Berner Fachhochschule,
|
| e |
gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich,
wie Vorträge, wissenschaftliche Publikationen, Tätigkeit als Prüfungsexpertin
oder Prüfungsexperte sowie Mitarbeit in wissenschaftlichen, künstlerischen
und fachspezifischen Gremien ausserhalb der Berner Fachhochschule.
|
Art. 32
3. Bewilligung
1
Die nicht in Artikel 31 aufgeführten
Nebenbeschäftigungen bedürfen einer Bewilligung der Rektorin
oder des Rektors, sofern der Beschäftigungsgrad mindestens 80
Prozent beträgt. Entsprechende Gesuche sind auf dem Dienstweg
einzureichen.
[Fassung vom 25. 5. 2011]
2
Bei dauernder, erheblicher Belastung
durch die Nebenbeschäftigungstätigkeit wird die Bewilligung
an die Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen.
3
...
[Aufgehoben am 25. 5. 2011]
4
Nebenbeschäftigungen dürfen
nicht im Namen der Berner Fachhochschule ausgeübt werden.
[Eingefügt am 17. 12. 2008]
Art. 33
4. Stellvertretung
Es ist grundsätzlich nicht gestattet,
sich aufgrund einer Nebenbeschäftigung für Lehrveranstaltungen vertreten zu
lassen.
Art. 34
5. Selbstdeklaration
1
Dozentinnen und Dozenten mit einem
Beschäftigungsgrad ab 80 Prozent melden der Rektorin oder dem Rektor jährlich
in Form einer Selbstdeklaration ihre Nebenbeschäftigungen, die dafür aufgewendete
Zeit, die Erträge daraus sowie die dafür beanspruchte Infrastruktur der Berner
Fachhochschule.
2
Die Rektorin
oder der Rektor erstellt jährlich einen konsolidierten Bericht über die Nebenbeschäftigungen
und leitet diesen an das Amt für Hochschulen zur Kenntnis weiter.
[Fassung
vom 12. 3. 2008]
3
...
[Aufgehoben
am 12. 3. 2008]
Art. 35
6. Versicherung
Die Versicherung von Risiken aus Nebenbeschäftigungen
ist Sache der Dozentinnen und Dozenten.
Art. 36
7. Entschädigung und Infrastruktur
1
Wer für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen
die Infrastruktur der Berner Fachhochschule benützt, hat dafür eine kostendeckende
Entschädigung zu leisten.
2
Eine
Benützung der Infrastruktur der Berner Fachhochschule liegt namentlich vor,
wenn
| a |
weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitsleistungen
für die Nebenbeschäftigungen erbringen oder infolge der Nebenbeschäftigungen
zusätzliche Arbeiten übernehmen oder
|
| b |
Geräte und Material verwendet werden oder
|
| c |
Diensträume beansprucht werden.
|
3
Wird für die Ausübung
der Nebenbeschäftigung eine länger dauernde Beanspruchung erwartet, ist die
Entschädigung durch Vertrag zwischen der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter
und der oder dem Nebenbeschäftigten zu regeln.
4
Eine Pauschalierung der Entschädigung auf Grund von Richtwerten
ist zulässig. Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter legt die
Richtwerte fest.
3.2.3 Lehrbeauftragte
Art. 37
[Fassung vom 28. 6. 2006]
1
Lehrbeauftragte sind Dozentinnen und
Dozenten mit einem bestimmten Lehrauftrag, der in der Regel befristet
für ein Semester oder ein Studienjahr erteilt wird.
2
In begründeten Fällen kann
ein unbefristeter Lehrauftrag erteilt werden.
3
Lehrbeauftragte werden durch Einreihung
in eine Gehaltsklasse, durch einen Pauschalbetrag oder pro Einzellektion
entschädigt. Betreuungszulagen und 13. Monatsgehalt werden nicht
ausgerichtet. Die Ausrichtung von Familienzulagen richtet sich nach
dem Bundesrecht.
[Fassung vom 25. 5. 2011]
4
Der Ansatz pro Einzellektion beträgt
je nach Erfüllung der fachlichen und methodisch-didaktischen
Anforderungen zwischen 85 und 260 Franken pro Lektion.
[Eingefügt
am 25. 5. 2011]
3.2.4 Gastdozentinnen und Gastdozenten
Art. 38
1
Gastdozentinnen und Gastdozenten sind Dozentinnen und Dozenten,
die vorübergehend mit einem Lehrauftrag an der Berner Fachhochschule tätig
sind.
2
Ihre Anstellung ist befristet.
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
3
Sie
werden durch Einreihung in eine Gehaltsklasse oder einen Pauschalbetrag entschädigt,
sofern ihr Aufenthalt nicht durch Drittmittel finanziert wird.
3.2.5 Assistentinnen und Assistenten
Art. 39
Auftrag
1
Assistentinnen und Assistenten unterstützen
die Dozentinnen und Dozenten bei der Erfüllung deren Aufgaben, wirken mit
in der Projektarbeit oder betreuen selbständig bestimmte Aufgabenbereiche.
2
Der Auftrag ist so auszugestalten, dass
er auch der Weiterbildung der Assistentin oder des Assistenten dient.
3
Assistentinnen und Assistenten können auch
unterrichtsbegleitende Funktionen wahrnehmen.
Art. 40
Anforderungen, Anstellungsverhältnis
1
Assistentinnen und Assistenten verfügen
grundsätzlich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
2
Ihre Anstellung ist auf höchstens
fünf Jahre
[Fassung vom 25. 5. 2011] befristet. Aus wichtigen
Gründen kann die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15.
10. 2008] eine Verlängerung der Anstellungsdauer um höchstens
zwei Jahre bewilligen.
3
Assistentinnen und Assistenten beziehen
ihre Ferien in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit.
4
Das Anstellungsverhältnis kann
beidseitig unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen jeweils
auf Ende eines Monats aufgelöst werden:
| a |
bei einer Anstellungsdauer bis zu einem
Jahr: ein Monat,
|
| b |
bei einer Anstellungsdauer von mehr
als einem Jahr: zwei Monate.
|
3.2.6 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
Art. 41
1
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an Forschungs-,
Entwicklungs- und Dienstleistungsprojekten sowie in weiteren Arbeitsfeldern
mit.
2
Die Dauer der Anstellung
ist in der Regel nicht befristet.
3.2.7 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
Art. 42
1
Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten unterstützen die Dozentinnen
und Dozenten bei der Erfüllung deren Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit
oder betreuen selbständig bestimmte Aufgabenbereiche.
2
Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent
setzt voraus
| a |
Immatrikulation an der Berner Fachhochschule
und
|
| b |
Nachweis über 60 abgelegte ECTS-Punkte.
[Fassung
vom 28. 6. 2006]
|
3
Die Dauer der Anstellung
als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent ist auf zwei Jahre befristet.
4
Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
beziehen ihre Ferien in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit.
5
Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Ende des
Monats aufgelöst werden.
3.2.8 Durch Drittmittel finanzierte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 43
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Anstellung
Der Arbeitsvertrag
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Gehalt ganz oder teilweise aus
Drittmitteln finanziert wird, ist in der Regel befristet. Er muss den Hinweis
enthalten, dass das Gehalt aus Drittmitteln finanziert wird.
Art. 44
Gehalt
1
Das Gehalt der durch Drittmittel finanzierten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen,
wie sie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, deren Gehalt aus
ordentlichen Mitteln finanziert wird.
2
Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen einen besonderen
Gehaltsansatz oder eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.
3
Die Gehaltsausrichtung bei Krankheit, Unfall
und Geburt sowie während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes richtet
sich nach der Personalgesetzgebung.
Art. 45
Berufliche Vorsorge
1
Die Rektorin oder der Rektor kann
in begründeten Fällen die durch Drittmittel finanzierten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter von einem Beitritt in die Bernische Pensionskasse befreien.
2
In diesen Fällen richtet sich die berufliche
Vorsorge nach dem durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG
[SR 831.40]) geforderten
Minimum. Sie erfolgt in einer durch das BVG anerkannten Vorsorgeeinrichtung.
Art. 45a
[Eingefügt am 17. 12. 2008]
Krankentaggeldversicherung für durch Drittmittel finanzierte
Mitarbeitende
1
Die Berner
Fachhochschule kann für durch Drittmittel finanzierte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
2
Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen,
sind die Kosten über das jeweilige Drittmittelkonto zu finanzieren.
3
Durch Drittmittel finanzierte Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie durch
Staatsmittel finanzierte Angestellte.
Art. 46
Auflösung des Dienstverhältnisses
1
Beide Parteien können das Anstellungsverhältnis
jeweils auf Ende eines Monats auflösen. Folgende Fristen müssen gewahrt werden,
wobei eine der Anstellung aus Drittmitteln unmittelbar vorangehende Anstellung
aus ordentlichen Mitteln der Berner Fachhochschule für die Berechnung der
Anstellungsdauer mitgerechnet wird:
| a |
bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr:
ein Monat,
|
| b |
bei einer Anstellungsdauer von ein bis drei
Jahren: zwei Monate,
|
| c |
bei einer Anstellungsdauer von mehr als drei
Jahren: drei Monate.
|
2
Für die Auflösung eines
Anstellungsverhältnisses sind triftige Gründe anzugeben. Ein triftiger Grund
liegt insbesondere im Auslaufen der Drittmittel.
3
Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Parteien
fristlos aufgelöst werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3.3 Studierende
3.3.1 Allgemeines
Art. 47
Wer
an der Berner Fachhochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und immatrikuliert sein.
3.3.2 Zulassung zum Bachelor- und
Masterstudium
[Fassung vom 28. 6. 2006]
Art. 48
...
[Aufgehoben am 25. 5. 2011]
Art. 49
[Fassung vom 12. 3. 2008]
Zulassung zur Bachelorstufe
1
Die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe richtet sich nach
Bundesrecht. Absatz 2 und Artikel 58 bleiben vorbehalten.
2
Der Schulrat erlässt für die Zulassung zum Studium
auf der Bachelorstufe ein Reglement, das für jede Studienrichtung die verwandten
Berufe und die Ausbildungsgänge festlegt, die gleichwertig sind mit den im
Bundesrecht bezeichneten Vorbildungsausweisen.
Art. 50 bis 52
...
[Aufgehoben
am 12. 3. 2008]
Art. 53
Aufnahmeprüfung
[Fassung
vom 12. 3. 2008]
1
...
[Aufgehoben am 12. 3. 2008]
2
...
[Aufgehoben am 12. 3. 2008]
3
Die gemäss Bundesrecht für die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe
vorgesehenen Aufnahmeprüfungen werden durch die Berner Fachhochschule zusammen
mit der kantonalen Berufsmaturitätskommission in deutscher oder französischer
Sprache durchgeführt.
[Fassung vom 12. 3. 2008]
4
Der Schulrat regelt das Verfahren der Aufnahmeprüfung in einem Reglement,
das von der Erziehungsdirektion zu genehmigen ist.
Art. 54
...
[Aufgehoben am 12. 3.
2008]
Art. 55
[Fassung vom 12. 3. 2008]
Eignungsabklärung
Der Schulrat
regelt Inhalt und Verfahren der gemäss Bundesrecht für
die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe notwendigen Eignungsabklärungen
in einem Reglement, das von der Erziehungsdirektion zu genehmigen
ist.
Art. 56
[Fassung vom 12. 3. 2008]
Anerkennung von Studienleistungen
Die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Bildungsinstitutionen
erbracht worden sind, wird in den Studien- und Prüfungsreglementen geregelt.
Art. 56a
[Fassung vom 12. 3. 2008]
Zulassung zur Masterstufe
1
Die Zulassung zum Studium auf der Masterstufe richtet sich nach
Bundesrecht.
2
Die Studien- und
Prüfungsreglemente können weitere zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
Art. 57
Immatrikulation
Die Immatrikulation erfolgt durch die
Rektorin oder den Rektor.
Art. 58
Zulassungsbeschränkung 1. Definition
1
Eine Zulassungsbeschränkung in
einem Departement, Fachbereich oder Studiengang liegt vor, wenn die
Anzahl Studienplätze festgelegt wird.
[Fassung vom 25. 5. 2011]
2
Die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung
setzt voraus, dass
| a |
die Berner Fachhochschule geeignete
Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,
|
| b |
die Ressourcen des Kantons und der Berner
Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht
zulassen und
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
| c |
ein ordnungsgemässes Studium nicht
mehr sichergestellt werden kann.
|
3
Der Regierungsrat legt auf Antrag der
Erziehungsdirektion die Anzahl Studienplätze für das betreffende
Departement, den betreffenden Fachbereich oder den betreffenden Studiengang
fest.
[Fassung vom 25. 5. 2011]
4
Die Erziehungsdirektion hört die
Rektorin oder den Rektor und das Departement vorgängig an.
5
Die Zulassungsbeschränkung ist
für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
Art. 59
2. Massnahmen
In Departementen, Fachbereichen und Studiengängen
[Fassung vom 25. 5. 2011], die von Zulassungsbeschränkungen
bedroht sind, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die
finanziell tragbar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität
verantwortbar sind, um den Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang
zum Studium zu ermöglichen.
Art. 60
3. Immatrikulation bei Zulassungsbeschränkungen
1
In Departementen, Fachbereichen und
Studiengängen
[Fassung vom 25. 5. 2011], für welche
Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, entscheidet
die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter
über die Vergebung der Studienplätze.
2
Die Eignungsabklärung erfolgt
durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor dem oder während
des Studiums.
3
Die Eignungsabklärung und das
Verfahren werden fachlich durch die Departemente vorgegeben und durch
die Fachhochschulleitung koordiniert. Auf deren Antrag erlässt
der Schulrat ein Reglement, welches von der Erziehungsdirektion genehmigt
wird.
3.3.3 ...
[Aufgehoben am 28. 6.
2006]
Art. 61
[Fassung vom 25. 5. 2011]
Zulassung nach endgültigem Ausschluss
Nach einem endgültigen Ausschluss an einer anderen
Fachhochschule wird nach Ablauf von zwei Jahren zum gleichen Studiengang
zugelassen, wer eine Berufstätigkeit von zwei Jahren auf dem
Fachgebiet des Studiengangs nachweisen kann. Die Erfüllung der
übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.
3.3.4 Rahmenreglement für Kompetenznachweise
[Fassung vom 28. 6. 2006]
Art. 62
Der
Schulrat erlässt ein Rahmenreglement für Kompetenznachweise
[Fassung vom
28. 6. 2006] sowie die Studienreglemente der Berner Fachhochschule,
die von der Erziehungsdirektion zu genehmigen sind.
4. Organisation
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 63
Sitz
der Berner Fachhochschule ist Bern.
4.2 Die Berner Fachhochschule als
Gesamtheit
4.2.1 Schulrat
Art. 64
Sekretariat und Geschäftsregelment
1
Das Sekretariat des Schulrats wird
durch die Rektorin oder den Rektor geführt.
2
Der Schulrat gibt sich ein Geschäftsreglement.
Art. 65
Entschädigung
1
Das Taggeld der stimmberechtigten Schulratsmitglieder,
die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Berner Fachhochschule sind,
beträgt 250 Franken pro Sitzung.
[Fassung vom 28. 6. 2006]
2
Es werden zusätzlich jährlich folgende
Pauschalentschädigungen ausgerichtet:
[Absatz 2 Fassung vom 13. 4. 2005]
| a |
12 000 Franken für die Präsidentin oder den
Präsidenten,
|
| b |
6000 Franken für die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten,
|
| c |
2400 Franken für die übrigen stimmberechtigten
Mitglieder, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Berner Fachhochschule
sind.
|
3
Die Entschädigungen werden
aus den ordentlichen Mitteln der Berner Fachhochschule bestritten.
4
Im Übrigen gilt die Verordnung vom 2. Juli
1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher
Kommissionen
[BSG 152.256].
[Fassung vom 28. 6. 2006]
4.3 Studienjahr
Art. 66
[Fassung vom 28. 6. 2006]
1
Das Studienjahr dauert
vom 1. August bis zum 31. Juli des jeweils folgenden Jahres. Es unterteilt
sich in zwei Semester.
2
Das erste
Semester dauert vom 1. August bis 31. Januar, das zweite Semester vom 1. Februar
bis 31. Juli.
3
Die weitere Gliederung
des Studienjahrs ist innerhalb der Berner Fachhochschule unter Berücksichtigung
überregionaler Koordinationsbestrebungen grundsätzlich einheitlich. Den speziellen
Bedürfnissen der einzelnen Departemente kann Rechnung getragen werden. Die
Rektorin oder der Rektor legt die weitere Gliederung des Studienjahrs fest.
5. Planung und Finanzierung
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 67
Grundsatz
1
Die Fachhochschulplanung berücksichtigt die
Legislatur- und Finanzplanung des Kantons, die Bedürfnisse der angegliederten
Bildungsinstitutionen, die Zielvorgaben des Bundes und soweit möglich die
Fachhochschulplanungen der übrigen Kantone.
2
Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei
und bildet die Grundlage für den Beitrag des Kantons Bern zur Hochschulplanung
des Bundes.
Art. 68
Leistungsvereinbarung
1
Die Leistungsvereinbarung enthält
insbesondere die Auftragserteilung in Lehre und Forschung, die jährlich zu
liefernden Leistungskennzahlen sowie die dafür gesprochenen Mittel. Sie bezeichnet
für die Aufbau- und Abbaugebiete Handlungsoptionen und Zeitpläne. Der Stand
der Strategieerarbeitung der Berner Fachhochschule wird darin berücksichtigt.
[Fassung
vom 28. 6. 2006]
2
Änderungen
des Aufgaben- und Finanzplans, welche die Berner Fachhochschule betreffen,
führen zu einer Überprüfung und gegebenenfalls zu einer Anpassung der Leistungsvereinbarung.
[Fassung
vom 28. 6. 2006]
3
...
[Aufgehoben
am 28. 6. 2006]
Art. 69
[Fassung vom 28. 6. 2006]
Mehrjahres- und Finanzplan
Die
Fachhochschulleitung erarbeitet den Mehrjahres- und den schulinternen Finanzplan,
der vom Schulrat beschlossen wird.
5.2 Gebühren
Art. 70
Anmelde- und Immatrikulationsgebühr
1
Die Gebühr für die Anmeldung zum
Studium beträgt 100 Franken.
2
Die
Immatrikulationsgebühr beträgt 100 Franken.
3
Führt die Anmeldung zur Immatrikulation, wird die Anmeldegebühr
als Immatrikulationsgebühr angerechnet.
Art. 71
Aufnahmeprüfung
1
Die Einschreibegebühr für Aufnahmeprüfungen
beträgt 50 Franken.
2
Die Prüfungsgebühr
beträgt 150 Franken.
3
Wird die
Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt, wird die Einschreibegebühr an die Prüfungsgebühr
angerechnet.
Art. 71a
[Eingefügt am 28. 6. 2006]
Gebühr für Eignungsabklärung
Die
Gebühr für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums beträgt für die
Studienanwärterinnen und Studienanwärter
| a |
am Departement der Künste 150 Franken,
|
| b |
am Departement für Wirtschaft und Verwaltung,
Gesundheit, Soziale Arbeit 200 Franken.
|
Art. 72
Studiengebühren für das Bachelor- und Masterstudium
[Fassung vom 28. 6. 2006]
1
Die Studiengebühr für das
Bachelor- und Masterstudium
[Fassung vom 28. 6. 2006] beträgt
750 Franken
[Fassung vom 9. 11. 2011] pro Semester.
2
Für Studierende aus Kantonen,
mit denen keine interkantonale Vereinbarung besteht, richtet sich
die Gebühr nach dem Tarif der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung
[GRB vom 23. 11. 2004 über den Beitritt des Kt. Bern zur interkantonalen
Fachhochschulvereinbarung vom 12. 6. 2003, BSG 439.21].
3
Bei Abbruch des Studiums werden in
der Regel keine Gebühren zurückerstattet. Über Ausnahmen
entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.
[Eingefügt am 28. 6. 2006]
Art. 72a
[Eingefügt am 12. 3. 2008]
Beurlaubungsgebühr
1
Die
Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.
2
Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der
Berner Fachhochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel
28 Absatz 3 FaG.
Art. 73
[Fassung vom 28. 6. 2006]
Gebührenbefreiung
Studierende,
die an einer anderen Fachhochschule oder universitären Hochschule immatrikuliert
sind und aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend an der Berner Fachhochschule
studieren, sind von der Studiengebühr sowie der Abgabe für soziale, kulturelle
und Sporteinrichtungen befreit.
Art. 74
Prüfungsgebühren 1.
Erhebung
1
Der Schulrat legt
die Prüfungsgebühren in einem Reglement fest.
[Fassung vom 28. 6. 2006]
2
Die Prüfungsgebühren für einen Studiengang,
der ohne Prüfungswiederholungen absolviert wird, dürfen den Gesamtbetrag von
500 Franken
[Fassung vom 13. 4. 2005] nicht übersteigen.
3
Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die
Prüfungsgebühren in der Regel
nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet
die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.
[Fassung vom 12. 3.
2008]
Art. 75
2. Verwendung
Die erhobenen Prüfungsgebühren gelten nicht als
Drittmittel.
Art. 76
Kursgebühren
1
Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen
der Berner Fachhochschule sind Kursgebühren zu erheben.
2
Die Kursgebühren sind grundsätzlich kostendeckend
und marktgerecht festzulegen, wobei auch die nicht direkt anfallenden Kosten
zu berücksichtigen sind.
3
Die
oder der Verantwortliche der Weiterbildungsveranstaltung legt
die Kursgebühren in Absprache mit der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter
fest.
Art. 77
[Fassung vom 25. 5. 2011]
Fachhörerinnen und Fachhörer
Fachhörerinnen und Fachhörer sind interessierte
Personen, die einzelne Veranstaltungen besuchen. Sie entrichten 150
Franken pro Semesterwochenstunde, jedoch höchstens 1200 Franken
pro Semester.
Art. 78
[Fassung vom 25. 5. 2011]
Gebühren für öffentlich-rechtliche
Dienstleistungen
Der Schulrat regelt die Gebühren für die öffentlich-rechtlichen
Dienstleistungen.
5.3 Lohnpromille
Art. 79
[Fassung vom 13. 4. 2005]
1
Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten
Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule jährlich eine Abgabe
von einem Promille ihres Jahresgehaltes (13 Monatsgehälter, ohne
Familien- und Betreuungszulagen
[Fassung vom 25. 5. 2011]) zur
Unterstützung der im Statut bezeichneten sozialen und kulturellen
sowie Sporteinrichtungen.
2
Die Studentinnen und Studenten entrichten
pro Semester eine Abgabe von 24 Franken für die im Statut bezeichneten
sozialen, kulturellen sowie Sporteinrichtungen.
5.3a Legate und unselbstständige
Stiftungen
[Eingefügt am 12. 3. 2008]
Art. 79a
[Eingefügt am 12. 3. 2008]
Der
Schulrat erlässt für jedes Legat und jede unselbstständige Stiftung gemäss
Artikel 55 FaG
[BSG 435.411] ein Reglement, welches der
Erziehungsdirektion jeweils zur Kenntnis zu bringen ist.
6. Verfahren, Rechtspflege und Disziplinarbestimmungen
[Fassung vom 25. 5. 2011]
Art. 80
Zusammensetzung, Wahl, Stellung
1
Die Rekurskommission der Berner Fachhochschule
besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Sie steht unter
dem Vorsitz eines Mitglieds, das über eine juristische Ausbildung
verfügt und nicht der Berner Fachhochschule angehört.
2
Die weiteren Mitglieder setzen sich
zusammen aus
[Absatz 2 Fassung vom 25. 5. 2011]
| a |
zwei Dozentinnen oder Dozenten,
|
| b |
einer Assistentin, einem Assistenten,
einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter und
|
| c |
einer Studentin oder einem Studenten.
|
3
Der Schulrat wählt die Mitglieder
und die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommission
auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4
Die Rekurskommission kann bei Bedarf
Fachreferentinnen oder Fachreferenten ohne Stimmrecht beiziehen. Die
Fachhochschulleitung schlägt eine Auswahl von Fachreferentinnen
und Fachreferenten unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen
Departemente vor.
5
Sie ist gegenüber den Organen
der Berner Fachhochschule nicht weisungsgebunden.
Art. 81
Beschlussfähigkeit und -fassung
1
Die Rekurskommission ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2
Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt
mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4
Sie oder er bezeichnet die beizuziehenden
Fachreferentinnen und Fachreferenten.
Art. 82
Reglement
Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission,
das durch die Erziehungsdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesondere
die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der Präsidentin
oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.
Art. 82a
[Eingefügt am 25. 5. 2011]
Disziplinarrecht
1
Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung
liegt vor, wenn Studierende gegen die Hausordnungen, die Studienreglemente
oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung
verstossen.
2
Bei einem leichten Verstoss gegen die
Disziplinarordnung oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft
kann die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Departements
der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.
3
Bei einem schweren oder wiederholten
Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen den Grundsatz der
Lauterkeit der Wissenschaft kann die Rektorin oder der Rektor
| a |
den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen
sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Berner Fachhochschule
für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen,
wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können,
|
| b |
den vorübergehenden oder dauerhaften
Ausschluss vom Studium an der Berner Fachhochschule verfügen.
|
4
Wenn die Umstände es erfordern,
kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der
in Absatz 3 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung
des regulären Hochschulbetriebes liegende Massnahmen treffen.
5
Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich
die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben
vorbehalten.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 83
1
Die Überführung vom bisherigen in das neue Gehaltssystem
gemäss Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
erfolgt für alle Dienstverhältnisse per 1. Dezember 2004.
2
Die frankenmässige Überführung und die Gewährung
des nominellen Besitzstands gemäss Artikel 66 des Gesetzes erfolgen aufgrund
der aktuellen Anstellungsverfügungen. Abgestellt wird dabei auf den am 30.
November 2004 massgebenden Beschäftigungsgrad ohne Altersentlastung.
Art. 84
Änderung bestehender Erlasse
1
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Verordnung vom 12. Mai 1993 über das öffentliche
Dienstrecht (Personalverordnung, PV)
[Aufgehoben durch Personalgesetz vom
16. 9. 2004; BSG 153.01, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1]:
|
| 2. |
Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Gehalt
(GehV)
[Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01, jetzt
Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1]:
|
| 3. |
Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung
der Lehrkräfte (LAV
[Aufgehoben durch V vom 28. 3. 2007 über die Anstellung
der Lehrkräfte, BSG
430.251.0
]):
|
Art. 85
Aufhebung eines Erlasses
Folgender Erlass wird aufgehoben: Verordnung
vom 13. Januar 1999 über die Berner Fachhochschule (BSG 435.411.11)
Art. 86
Aufhebung von Beschlüssen
1
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
| 1. |
RRB Nr. 0244 vom 28. Januar 1998 in Sachen
Berner Fachhochschule; Entschädigung des Präsidenten des Schulrates;
|
| 2. |
RRB Nr. 3018 vom 20. September 2000 und RRB
Nr. 1944 vom 2. Juli 2003 in Sachen Einstufung der Nebenfachdozentinnen und
Nebenfachdozenten an der Hochschule für Musik und Theater.
|
2
Alle Bestimmungen in
weiteren Beschlüssen, die zu dieser Verordnung in Widerspruch stehen, sind
aufgehoben.
Art. 87
Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
2
Artikel 22 (Arbeitszeit) und 72 Absatz
1 (Studiengebühr Diplomstudium) treten am 1. September 2004 in Kraft. Artikel
67 und 110 Absatz 1 der Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Berner Fachhochschule
gelten bis am 31. August 2004.
3
Artikel
24, Artikel 84 Ziffer 2 Anhang I und Ziffer 3 sowie Artikel 86 Absatz 1 Ziffer
2 treten am 1. Dezember 2004 in Kraft.
Bern,
5.
Mai
2004
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang 1 und 2...
[Aufgehoben am 12. 3. 2008]
Anhang 3
5.5.2004
V
BAG 04–30, in
Kraft am 1. 7. 2004 bzw. 1. 9. 2004 und 1. 12. 2004
Änderungen
13.4.2005
V
über die deutschsprachige Pädagogische
Hochschule, BAG 05-34 (Art. 63), in Kraft am 1. 9. 2005
28.6.2006
V
BAG 06–78, in Kraft am 1. 9.
2006 bzw. 1. 8. 2007 (Art. 66 Absätze 1 und 2)
13.9.2006
V
Personalverordnung, BAG 06–100
(II.), in Kraft am 1. 1. 2007
12.3.2008
V
BAG 08–36, in Kraft am 1. 6.
2008 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Über Gesuche für die Ausübung
einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung von Dozentinnen
und Dozenten, die vor dem 1. Juni 2008 eingereicht wurden, entscheidet
die Erziehungsdirektion.
|
| 2. |
Zeitguthaben, die vor dem 1. Juni 2008
entstanden sind, können gemäss Artikel 22b finanziell abgegolten
werden.
|
| 3. |
Der Schulrat nimmt die Befugnis gemäss
Artikel 49 Absatz 2 erstmals im Hinblick auf den Beginn des Studienjahres
2008/2009 wahr. Bis und mit dem Studienjahr 2007/2008 gelten die bisherigen
Bestimmungen.
|
15.10.2008
V
Personalverordnung, BAG 08–114
(II.), in Kraft am 1. 1. 2009
17.12.2008
V
über die Universität, BAG
09–12 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
25.5.2011
V
BAG 11–49, in Kraft am 1. 8.
2011
9.11.2011
V
über die Gebühren der Kantonsverwaltung,
BAG 11–134 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012 Übergangsbestimmungen 2. Die Gebühren gemäss Ziffer II 5. werden erstmals
für das Frühjahressemester 2012 nach dem neuen Tarif erhoben.
|