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436.811

5.  Mai  2004 

Verordnung
über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG  [BSG 435.411]),
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:

1. Grundlagen

Art. 1

Geltungsbereich

1  Diese Verordnung gilt für die Berner Fachhochschule.

2  Sie enthält insbesondere Bestimmungen über

a

die Aufgaben der Berner Fachhochschule,

b

die Angehörigen der Berner Fachhochschule,

c

die Organisation,

d

die Planung, Finanzierung und Berichterstattung,

e

die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden,

f

das Verfahren, die Rechtspflege und die Disziplin  [Fassung vom 25. 5. 2011].

Art. 1a  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung

1  Soweit die Berner Fachhochschule im Auftrag des Kantons Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung anbietet, gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung für

a

die Ausbildung,

b

die Organisation und Befugnisse sowie

c

die Finanzierung des Leistungsangebots.

2  Die Anstellungsverhältnisse der höheren Berufsbildung sind der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellt, soweit nicht die besonderen Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung des Kantons Anwendung finden.

3  Für die Anstellungsverhältnisse der Dozentinnen und Dozenten der höheren Berufsbildung gelten die Artikel 15, 16 bis 19, 22b, 24 bis 38 und 43 bis 46.

4  Anstellungsbehörde für die Dozentinnen und Dozenten der höheren Berufsbildung ist die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.

5  Für die Anstellungsverhältnisse der Assistentinnen und Assistenten der höheren Berufsbildung gelten die Artikel 13 Buchstabe c, Artikel 39, 40 und 43 bis 46.

6  Für die Anstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren Berufsbildung gelten die Artikel 13 Buchstabe c, Artikel 41 und 43 bis 46.

7  Für die Anstellungsverhältnisse der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren Berufsbildung gelten die Artikel 13 Buchstabe c und Artikel 43 bis 46.

Art. 2

Statut, Leitbild

1  Die Berner Fachhochschule gibt sich ein Statut und ein Leitbild.

2  Das Statut setzt die Aufträge des Gesetzes und der Verordnung um.

2. Aufgaben der Berner Fachhochschule

Art. 3

Anerkennung von Diplomen und Titeln

1  Die Anerkennung von Diplomen und Titeln der vom Bund geregelten Studiengänge richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.

2  Die Anerkennung von Diplomen und Titeln der Studiengänge, die nicht vom Bund geregelt sind, richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen  [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18].

Art. 4

Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge

1  Die Rektorin oder der Rektor sowie die Departementsleiterinnen und Departementsleiter können mit Dritten der öffentlichen Hand oder der Privatwirtschaft Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge abschliessen.

2  Verträge mit einer Auftragssumme über 250 000 Franken  [Fassung vom 28. 6. 2006] pro Jahr sind von der Rektorin oder dem Rektor zu genehmigen.

3  Sieht ein Vertrag Investitionen oder Betriebskosten zu Lasten des Kantons vor, ist dieser unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Besondere Rechnung der Berner Fachhochschule  [BSG 621.13] von der Rektorin oder dem Rektor zu genehmigen.

4  Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die durch die Aufträge finanzierten materiellen und ideellen Güter in das Eigentum der Berner Fachhochschule über.

5  Die Rektorin oder der Rektor legt fest, bei welchen Aufträgen eine Abgabe zur Deckung der Verwaltungskosten entrichtet werden muss, und bestimmt deren Höhe.

6  Die sich aus den Aufträgen ergebenden Risiken sind in der Betriebshaftpflichtversicherung der Berner Fachhochschule oder der Departemente eingeschlossen. Spezielle Risiken sind zu Lasten der Drittmittel separat zu versichern.

Art. 5

Urheber- und Patentrechte

1  Verträge mit Dritten über die Verwertung eines Patentrechts, das im Rahmen des Grundauftrages einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entstanden ist, werden in der Regel durch die Rektorin oder den Rektor abgeschlossen.

2  Die Rektorin oder der Rektor regelt die Ausnahmen von Absatz 1, die Verwendung der Einnahmen sowie die Bevorschussung von Patentierungs- und anderen, direkt mit der Verwertung des Urheber- oder Patentrechts zusammenhängenden Kosten. Sie oder er erlässt Weisungen zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über Patentrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.

Art. 6

Information über Forschung und Entwicklung

1  Forschungs- und Entwicklungserkenntnisse bleiben bis zum Zeitpunkt, zu dem die Ergebnisse der Öffentlichkeit, namentlich durch Publikation, zugänglich gemacht werden, grundsätzlich vertraulich. Eine vorherige Einsichtnahme durch Dritte setzt die Zustimmung der oder des für das Projekt Verantwortlichen voraus.

2  Die Berner Fachhochschule und die Departemente sorgen dafür, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 7

Evaluation und Qualitätsentwicklung

 Die Berner Fachhochschule wendet ein Qualitätsentwicklungssystem zur laufenden Überprüfung und Verbesserung ihrer Leistungen in Lehre, Forschung und Entwicklung, den Dienstleistungen sowie den strategischen und operativen Führungsprozessen an.

3. Die Angehörigen der Berner Fachhochschule

3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8

Begriff

 Die Angehörigen der Berner Fachhochschule sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 9

Gleichstellung von Frauen und Männern

1  Die Berner Fachhochschule setzt sich in ihrem Bereich für die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern ein.

2  Das Statut regelt die Ausgestaltung der Gleichstellung, insbesondere das Controlling, und umschreibt die Grundzüge eines vom Schulrat zu erlassenden Reglements.

Art. 10

Beratungsstelle der Berner Hochschulen

 Die Beratungsstelle der Berner Hochschulen erbringt Beratungs- und Informationsdienstleistungen zur Studiengestaltung, zu Laufbahnentscheiden, zum wirksamen Lernen und Lehren und zum Bewältigen von persönlichen Schwierigkeiten.

3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 11

Kategorien

1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind

a

die Rektorin oder der Rektor

b

die Departementsleiterinnen und Departementsleiter

c

die Dozentinnen und Dozenten,

d

die Assistentinnen und Assistenten,

e

die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

f

weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie technisches und administratives Personal sowie Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.

2  Zu den Dozentinnen und Dozenten gemäss Absatz 1 gehören auch Lehrbeauftragte sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten.

3  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Gehalt durch Drittmittel finanziert wird, gehören ihrer Qualifikation und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an.

Art. 12  [Fassung vom 28. 6. 2006]

Stellenbewirtschaftung

1  Die Rektorin oder der Rektor ist für die Stellenbewirtschaftung sowie das Personalcontrolling im Rektorat und in den kantonalen Departementen verantwortlich.

2  Sie oder er legt den Stellenetat für die Departemente im Rahmen der Leistungsaufträge und für das Rektorat fest.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Art. 13

Zuständigkeiten
1. Anstellung

 Anstellungsbehörde  [Fassung vom 15. 10. 2008] sind

a

der Schulrat für die Rektorin oder den Rektor sowie die Departementsleiterinnen und Departementsleiter,

b

die Rektorin oder der Rektor für die Dozentinnen und Dozenten sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rektorats sowie  [Fassung vom 28. 6. 2006]

c

die Departementsleiterin oder der Departementsleiter für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Departements.

Art. 14

2. Gehaltseinstufung

1  Der Schulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors sowie der Departementsleiterinnen und Departementsleiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.  [Fassung vom 28. 6. 2006]

2  Die Rektorin oder der Rektor legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag des zuständigen Departements im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.

Art. 14a  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Befristung

 Soweit Lehrbeauftragte sowie Assistentinnen und Assistenten befristet angestellt werden, gilt Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (Personalgesetz, PG)  [BSG 153.01] nicht.

Art. 15  [Fassung vom 25. 5. 2011]

Nebenbeschäftigungen

1  Die Nebenbeschäftigungen innerhalb des Fachgebiets von Dozentinnen und Dozenten richten sich nach dieser Verordnung.

2  Die Nebenbeschäftigungen ausserhalb des Fachgebiets von Dozentinnen und Dozenten sowie die Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach der Personalgesetzgebung.

Art. 15a  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Funktionsbezeichnung

1  Das Recht, die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor zu führen, haben

a

die Rektorin oder der Rektor,

b

die Departementsleiterinnen und Departementsleiter sowie

c

die Dozentinnen und Dozenten mit einer unbefristeten Anstellung und einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent.

2  Dieses Recht erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Berner Fachhochschule.

3.2.2 Dozentinnen und Dozenten

Art. 16

Dienstort

1  Bei der Anstellung wird der Dienstort der Dozentinnen und Dozenten festgelegt.

2  Dozentinnen und Dozenten können verpflichtet werden, an anderen Dienstorten der Berner Fachhochschule Arbeitsleistungen zu erbringen. Die dadurch entstehenden Fahrkosten werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung abgegolten.

3  Ist am gleichen Arbeitstag ein Wechsel von einem Dienstort zum andern nötig, ist die Reisezeit als Arbeitszeit anrechenbar.

Art. 17

Auflösung des Anstellungsverhältnisses

 Die Anstellungsbehörde  [Fassung vom 15. 10. 2008] sowie die Dozentinnen und Dozenten können das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters auflösen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen werden.

Art. 18

Ferien

 Dozentinnen und Dozenten beziehen ihre Ferien in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit.

Art. 19

Zeitpunkt des Rücktritts

1  Die Dozentinnen und Dozenten treten in der Regel spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.

2  Die Anstellungsbehörde  [Fassung vom 15. 10. 2008] kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr vollendet.

Art. 20

Anforderungen

1  Ausnahmsweise kann auch als Dozentin oder Dozent im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c angestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes nicht erfüllt, jedoch in ihrem oder seinem Fachbereich ausgewiesene Fähigkeiten erworben oder hervorragende Leistungen erbracht hat.

2  Eine fehlende methodisch-didaktische Qualifikation gemäss Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes muss in der Regel innert zwei Jahren nach Anstellungsbeginn nachgeholt werden. Dafür können die Dozentinnen und Dozenten bis zu zehn Prozent ihrer Arbeitszeit einsetzen. Die Fachhochschulleitung kann einzelne Weiterbildungsveranstaltungen hiefür obligatorisch erklären.

Art. 21

Auftrag

1  Dozentinnen oder Dozenten

a

sind in der Lehre tätig,

b

gewährleisten im Rahmen ihres Auftrages durch die Tätigkeit in anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie durch Dienstleistungen die Verbindung zu Wissenschaft, Praxis, Wirtschaft und Gesellschaft und

c

wirken bei der Verwaltung der Berner Fachhochschule mit.

2  Die anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekte orientieren sich an den Forschungs- und Ausbildungsschwerpunkten der Berner Fachhochschule.

3  Der Auftrag wird periodisch angepasst. Der Schulrat regelt das Nähere durch Reglement.  [Fassung vom 17. 12. 2008]

Art. 22

Arbeitszeit

1  Die Jahresarbeitszeit der Dozentinnen und Dozenten entspricht grundsätzlich derjenigen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung.

2  Dozentinnen und Dozenten sind in der Regel zu 80 Prozent in der Lehre und zu 20 Prozent in der Forschung tätig.  [Fassung vom 28. 6. 2006]

3–5 ...  [Aufgehoben am 28. 6. 2006]

Art. 22a  [Eingefügt am 28. 6. 2006]

Beschäftigungsgrad von Dozentinnen und Dozenten mit Tätigkeit im Einzelunterricht

1  Dozentinnen und Dozenten, die im Einzelunterricht tätig sind, können mit einem Beschäftigungsgrad innerhalb einer Bandbreite von bis zu 20 Beschäftigungsgradprozenten angestellt werden.

2  Unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen kann der Einsatz innerhalb der Bandbreite jeweils auf Beginn eines Semesters angepasst werden.

3  Massgebend für die Bestimmungen über den Beschäftigungsgrad in der Personalgesetzgebung und in der Gesetzgebung über die Berner Fachhochschule ist grundsätzlich der durchschnittliche tatsächliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre.

4  Für die Berechnung des Ferienanspruchs, des Anspruchs auf arbeitsfreie Tage und auf Weiterbildung sowie für die Jahresarbeitszeiterfassung gilt der aktuelle tatsächliche Beschäftigungsgrad innerhalb der Bandbreite.

Art. 22b  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben

 Die Rektorin oder der Rektor kann auf Antrag der zuständigen Departementsleitein oder des zuständigen Departementsleiters die finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben im Einzelfall bewilligen, wenn

a

sie aufgrund von Aufträgen Dritter entstanden sind,

b

sie aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können,

c

ein Übertrag auf das Langzeitkonto gemäss Artikel 160a der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV  [BSG 153.011.1]) nicht zweckmässig oder nicht möglich ist und

d

die Abgeltung aus Drittmitteln finanziert werden kann.

Art. 23

 ...  [Aufgehoben am 25. 5. 2011]

Art. 24

Gewährung von Funktionszulagen

1  Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen oder Leiter in Lehre, Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind, können von Teilen ihres Auftrags entlastet werden und erhalten eine jährliche Funktionszulage zwischen 2000 und 20 000 Franken.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

2  ...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

3  Umfang der Entlastung und Höhe der Funktionszulage regelt der Schulrat in einem Reglement, welches der Erziehungsdirektion und der Finanzdirektion zur Kenntnis zu bringen ist.

Art. 25

Forschungs- und Bildungsurlaube
1. Grundsatz

1  Ein Forschungs- und Bildungsurlaub erlaubt einer Dozentin oder einem Dozenten, in der Regel während der Dauer eines Semesters frei von Lehrverpflichtungen wissenschaftlich zu arbeiten bzw. sich in ihrem oder seinem Fachgebiet weiterzubilden.

2  Zuständig für die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben für Dozentinnen und Dozenten ist die Rektorin oder der Rektor.

3  Einer Dozentin oder einem Dozenten können im Verlauf ihrer oder seiner Anstellung an der Berner Fachhochschule insgesamt maximal 18 Monate Urlaub gewährt werden.

Art. 26

2. Gesuch, Berichterstattung

1  Die Dozentin oder der Dozent hat das Urlaubsgesuch mindestens sechs Monate vor Beginn des Urlaubs der Rektorin oder dem Rektor auf dem Dienstweg einzureichen.

2  Das Urlaubsgesuch ist zu begründen. Es hat insbesondere Auskunft über die geplanten Vorhaben und über die mit der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter getroffenen Vereinbarungen zu geben.

3  Nach Ablauf eines Urlaubs ist der Rektorin oder dem Rektor auf dem Dienstweg darüber Bericht zu erstatten.

Art. 27

3. Voraussetzungen

1  Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Forschungs- und Bildungsurlaubs sind

a

ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent,

b

eine unbefristete Anstellung,

c

jeweils sechs vollendete Dienstjahre.

2  Ein Forschungs- und Bildungsurlaub zählt nicht als Dienstzeit.

3  Der letzte Forschungs- und Bildungsurlaub ist grundsätzlich spätestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze anzutreten.

4  Ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen kann von den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 abgewichen werden.

5  Das Departement regelt die Stellvertretung während des Urlaubs.

Art. 28

4. Verschiebung

1  Muss ein Forschungs- und Bildungsurlaub aus einem wichtigen Grund verschoben werden, kann die Zeitdauer bis zum nächstfolgenden Forschungs- oder Bildungsurlaub entsprechend verkürzt werden.

2  Muss ein Forschungs- und Bildungsurlaub aus einem wichtigen Grund vorverschoben werden, wird die Zeitdauer bis zum nächstfolgenden Forschungs- und Bildungsurlaub entsprechend verlängert.

Art. 29

5. Rückzahlungsverpflichtung

1  Tritt die Dozentin oder der Dozent während des Urlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach Bezug des Urlaubs aus dem Kantonsdienst aus, ist das während des Urlaubs bezogene Gehalt (ohne Familien- und Betreuungszulagen) wie folgt zurückzuzahlen:  [Einleitungssatz Fassung vom 25. 5. 2011]

a

bei Austritt während des Urlaubs: 100 Prozent,

b

bei Austritt im ersten Jahr nach dem Urlaub: 50 Prozent,

c

bei Austritt im zweiten Jahr nach dem Urlaub: 25 Prozent.

2  Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht bei Tod oder Invalidität der Dozentin oder des Dozenten.

3  Bedeutet die Rückzahlungsverpflichtung für die Dozentin oder den Dozenten eine besondere Härte, kann die Rektorin oder der Rektor teilweise oder ganz auf die Rückforderung verzichten.

Art. 30

Nebenbeschäftigungen innerhalb des Fachgebiets
1. Begriff

1  Als Nebenbeschäftigungen innerhalb des Fachgebiets gelten Tätigkeiten, die im Rahmen des Auftrages gemäss Arbeitsvertrag  [Fassung vom 15. 10. 2008] liegen, jedoch nicht unmittelbar mit der Erfüllung des Auftrags der Dozentin oder des Dozenten zusammenhängen und zu wesentlichen Teilen persönlich ausgeführt werden.

2  Nebenbeschäftigungen innerhalb des Fachgebiets sind namentlich

a

Lehraufträge in der Aus- und Weiterbildung an anderen Hochschulen und Institutionen,

b

Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich wie Beratungen, Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate oder Schiedsgerichtstätigkeit.  [Fassung vom 17. 12. 2008]

Art. 31

2. Generell erlaubte Nebenbeschäftigungen

 Folgende Nebenbeschäftigungen sind generell erlaubt:

a

Lehraufträge an anderen schweizerischen Hochschulen bis zu zwei Lektionen pro Woche,

b

Lehraufträge an anderen schweizerischen Hochschulen bis zu vier Lektionen pro Woche während höchstens einem Studienjahr,

c

Lehraufträge an anderen schweizerischen Schulen bis zu zwei Lektionen pro Woche,

d

gelegentliche Lehrverpflichtungen in der Weiterbildung ausserhalb der Berner Fachhochschule,

e

gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, wie Vorträge, wissenschaftliche Publikationen, Tätigkeit als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte sowie Mitarbeit in wissenschaftlichen, künstlerischen und fachspezifischen Gremien ausserhalb der Berner Fachhochschule.

Art. 32

3. Bewilligung

1  Die nicht in Artikel 31 aufgeführten Nebenbeschäftigungen bedürfen einer Bewilligung der Rektorin oder des Rektors, sofern der Beschäftigungsgrad mindestens 80 Prozent beträgt. Entsprechende Gesuche sind auf dem Dienstweg einzureichen.  [Fassung vom 25. 5. 2011]

2  Bei dauernder, erheblicher Belastung durch die Nebenbeschäftigungstätigkeit wird die Bewilligung an die Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen.

3  ...  [Aufgehoben am 25. 5. 2011]

4  Nebenbeschäftigungen dürfen nicht im Namen der Berner Fachhochschule ausgeübt werden.  [Eingefügt am 17. 12. 2008]

Art. 33

4. Stellvertretung

 Es ist grundsätzlich nicht gestattet, sich aufgrund einer Nebenbeschäftigung für Lehrveranstaltungen vertreten zu lassen.

Art. 34

5. Selbstdeklaration

1  Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad ab 80 Prozent melden der Rektorin oder dem Rektor jährlich in Form einer Selbstdeklaration ihre Nebenbeschäftigungen, die dafür aufgewendete Zeit, die Erträge daraus sowie die dafür beanspruchte Infrastruktur der Berner Fachhochschule.

2  Die Rektorin oder der Rektor erstellt jährlich einen konsolidierten Bericht über die Nebenbeschäftigungen und leitet diesen an das Amt für Hochschulen zur Kenntnis weiter.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

3  ...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

Art. 35

6. Versicherung

 Die Versicherung von Risiken aus Nebenbeschäftigungen ist Sache der Dozentinnen und Dozenten.

Art. 36

7. Entschädigung und Infrastruktur

1  Wer für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen die Infrastruktur der Berner Fachhochschule benützt, hat dafür eine kostendeckende Entschädigung zu leisten.

2  Eine Benützung der Infrastruktur der Berner Fachhochschule liegt namentlich vor, wenn

a

weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitsleistungen für die Nebenbeschäftigungen erbringen oder infolge der Nebenbeschäftigungen zusätzliche Arbeiten übernehmen oder

b

Geräte und Material verwendet werden oder

c

Diensträume beansprucht werden.

3  Wird für die Ausübung der Nebenbeschäftigung eine länger dauernde Beanspruchung erwartet, ist die Entschädigung durch Vertrag zwischen der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter und der oder dem Nebenbeschäftigten zu regeln.

4  Eine Pauschalierung der Entschädigung auf Grund von Richtwerten ist zulässig. Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter legt die Richtwerte fest.

3.2.3 Lehrbeauftragte

Art. 37  [Fassung vom 28. 6. 2006]

1  Lehrbeauftragte sind Dozentinnen und Dozenten mit einem bestimmten Lehrauftrag, der in der Regel befristet für ein Semester oder ein Studienjahr erteilt wird.

2  In begründeten Fällen kann ein unbefristeter Lehrauftrag erteilt werden.

3  Lehrbeauftragte werden durch Einreihung in eine Gehaltsklasse, durch einen Pauschalbetrag oder pro Einzellektion entschädigt. Betreuungszulagen und 13. Monatsgehalt werden nicht ausgerichtet. Die Ausrichtung von Familienzulagen richtet sich nach dem Bundesrecht.  [Fassung vom 25. 5. 2011]

4  Der Ansatz pro Einzellektion beträgt je nach Erfüllung der fachlichen und methodisch-didaktischen Anforderungen zwischen 85 und 260 Franken pro Lektion.  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

3.2.4 Gastdozentinnen und Gastdozenten

Art. 38

1  Gastdozentinnen und Gastdozenten sind Dozentinnen und Dozenten, die vorübergehend mit einem Lehrauftrag an der Berner Fachhochschule tätig sind.

2  Ihre Anstellung ist befristet.  [Fassung vom 15. 10. 2008]

3  Sie werden durch Einreihung in eine Gehaltsklasse oder einen Pauschalbetrag entschädigt, sofern ihr Aufenthalt nicht durch Drittmittel finanziert wird.

3.2.5 Assistentinnen und Assistenten

Art. 39

Auftrag

1  Assistentinnen und Assistenten unterstützen die Dozentinnen und Dozenten bei der Erfüllung deren Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder betreuen selbständig bestimmte Aufgabenbereiche.

2  Der Auftrag ist so auszugestalten, dass er auch der Weiterbildung der Assistentin oder des Assistenten dient.

3  Assistentinnen und Assistenten können auch unterrichtsbegleitende Funktionen wahrnehmen.

Art. 40

Anforderungen, Anstellungsverhältnis

1  Assistentinnen und Assistenten verfügen grundsätzlich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

2  Ihre Anstellung ist auf höchstens fünf Jahre  [Fassung vom 25. 5. 2011] befristet. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde  [Fassung vom 15. 10. 2008] eine Verlängerung der Anstellungsdauer um höchstens zwei Jahre bewilligen.

3  Assistentinnen und Assistenten beziehen ihre Ferien in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit.

4  Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen jeweils auf Ende eines Monats aufgelöst werden:

a

bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,

b

bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.

3.2.6 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 41

1  Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsprojekten sowie in weiteren Arbeitsfeldern mit.

2  Die Dauer der Anstellung ist in der Regel nicht befristet.

3.2.7 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten

Art. 42

1  Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten unterstützen die Dozentinnen und Dozenten bei der Erfüllung deren Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder betreuen selbständig bestimmte Aufgabenbereiche.

2  Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt voraus

a

Immatrikulation an der Berner Fachhochschule und

b

Nachweis über 60 abgelegte ECTS-Punkte.  [Fassung vom 28. 6. 2006]

3  Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent ist auf zwei Jahre befristet.

4  Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten beziehen ihre Ferien in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit.

5  Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Ende des Monats aufgelöst werden.

3.2.8 Durch Drittmittel finanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 43  [Fassung vom 15. 10. 2008]

Anstellung

 Der Arbeitsvertrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Gehalt ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert wird, ist in der Regel befristet. Er muss den Hinweis enthalten, dass das Gehalt aus Drittmitteln finanziert wird.

Art. 44

Gehalt

1  Das Gehalt der durch Drittmittel finanzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen, wie sie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, deren Gehalt aus ordentlichen Mitteln finanziert wird.

2  Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen einen besonderen Gehaltsansatz oder eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.

3  Die Gehaltsausrichtung bei Krankheit, Unfall und Geburt sowie während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes richtet sich nach der Personalgesetzgebung.

Art. 45

Berufliche Vorsorge

1  Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen die durch Drittmittel finanzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einem Beitritt in die Bernische Pensionskasse befreien.

2  In diesen Fällen richtet sich die berufliche Vorsorge nach dem durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG  [SR 831.40]) geforderten Minimum. Sie erfolgt in einer durch das BVG anerkannten Vorsorgeeinrichtung.

Art. 45a  [Eingefügt am 17. 12. 2008]

Krankentaggeldversicherung für durch Drittmittel finanzierte Mitarbeitende

1  Die Berner Fachhochschule kann für durch Drittmittel finanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.

2  Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, sind die Kosten über das jeweilige Drittmittelkonto zu finanzieren.

3  Durch Drittmittel finanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie durch Staatsmittel finanzierte Angestellte.

Art. 46

Auflösung des Dienstverhältnisses

1  Beide Parteien können das Anstellungsverhältnis jeweils auf Ende eines Monats auflösen. Folgende Fristen müssen gewahrt werden, wobei eine der Anstellung aus Drittmitteln unmittelbar vorangehende Anstellung aus ordentlichen Mitteln der Berner Fachhochschule für die Berechnung der Anstellungsdauer mitgerechnet wird:

a

bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,

b

bei einer Anstellungsdauer von ein bis drei Jahren: zwei Monate,

c

bei einer Anstellungsdauer von mehr als drei Jahren: drei Monate.

2  Für die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses sind triftige Gründe anzugeben. Ein triftiger Grund liegt insbesondere im Auslaufen der Drittmittel.

3  Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Parteien fristlos aufgelöst werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

3.3 Studierende

3.3.1 Allgemeines

Art. 47

 Wer an der Berner Fachhochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und immatrikuliert sein.

3.3.2 Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium  [Fassung vom 28. 6. 2006]

Art. 48

 ...  [Aufgehoben am 25. 5. 2011]

Art. 49  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Zulassung zur Bachelorstufe

1  Die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe richtet sich nach Bundesrecht. Absatz 2 und Artikel 58 bleiben vorbehalten.

2  Der Schulrat erlässt für die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe ein Reglement, das für jede Studienrichtung die verwandten Berufe und die Ausbildungsgänge festlegt, die gleichwertig sind mit den im Bundesrecht bezeichneten Vorbildungsausweisen.

Art. 50 bis 52

 ...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

Art. 53

Aufnahmeprüfung  [Fassung vom 12. 3. 2008]

1  ...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

2  ...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

3  Die gemäss Bundesrecht für die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe vorgesehenen Aufnahmeprüfungen werden durch die Berner Fachhochschule zusammen mit der kantonalen Berufsmaturitätskommission in deutscher oder französischer Sprache durchgeführt.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

4  Der Schulrat regelt das Verfahren der Aufnahmeprüfung in einem Reglement, das von der Erziehungsdirektion zu genehmigen ist.

Art. 54

 ...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

Art. 55  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Eignungsabklärung

 Der Schulrat regelt Inhalt und Verfahren der gemäss Bundesrecht für die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe notwendigen Eignungsabklärungen in einem Reglement, das von der Erziehungsdirektion zu genehmigen ist.

Art. 56  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Anerkennung von Studienleistungen

 Die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Bildungsinstitutionen erbracht worden sind, wird in den Studien- und Prüfungsreglementen geregelt.

Art. 56a  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Zulassung zur Masterstufe

1  Die Zulassung zum Studium auf der Masterstufe richtet sich nach Bundesrecht.

2  Die Studien- und Prüfungsreglemente können weitere zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

Art. 57

Immatrikulation

 Die Immatrikulation erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor.

Art. 58

Zulassungsbeschränkung
1. Definition

1  Eine Zulassungsbeschränkung in einem Departement, Fachbereich oder Studiengang liegt vor, wenn die Anzahl Studienplätze festgelegt wird.  [Fassung vom 25. 5. 2011]

2  Die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung setzt voraus, dass

a

die Berner Fachhochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,

b

die Ressourcen des Kantons und der Berner Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und  [Fassung vom 25. 5. 2011]

c

ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann.

3  Der Regierungsrat legt auf Antrag der Erziehungsdirektion die Anzahl Studienplätze für das betreffende Departement, den betreffenden Fachbereich oder den betreffenden Studiengang fest.  [Fassung vom 25. 5. 2011]

4  Die Erziehungsdirektion hört die Rektorin oder den Rektor und das Departement vorgängig an.

5  Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.

Art. 59

2. Massnahmen

 In Departementen, Fachbereichen und Studiengängen  [Fassung vom 25. 5. 2011], die von Zulassungsbeschränkungen bedroht sind, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Studium zu ermöglichen.

Art. 60

3. Immatrikulation bei Zulassungsbeschränkungen

1  In Departementen, Fachbereichen und Studiengängen  [Fassung vom 25. 5. 2011], für welche Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter über die Vergebung der Studienplätze.

2  Die Eignungsabklärung erfolgt durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor dem oder während des Studiums.

3  Die Eignungsabklärung und das Verfahren werden fachlich durch die Departemente vorgegeben und durch die Fachhochschulleitung koordiniert. Auf deren Antrag erlässt der Schulrat ein Reglement, welches von der Erziehungsdirektion genehmigt wird.

3.3.3 ...  [Aufgehoben am 28. 6. 2006]

Art. 61  [Fassung vom 25. 5. 2011]

Zulassung nach endgültigem Ausschluss

 Nach einem endgültigen Ausschluss an einer anderen Fachhochschule wird nach Ablauf von zwei Jahren zum gleichen Studiengang zugelassen, wer eine Berufstätigkeit von zwei Jahren auf dem Fachgebiet des Studiengangs nachweisen kann. Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.

3.3.4 Rahmenreglement für Kompetenznachweise  [Fassung vom 28. 6. 2006]

Art. 62

 Der Schulrat erlässt ein Rahmenreglement für Kompetenznachweise  [Fassung vom 28. 6. 2006] sowie die Studienreglemente der Berner Fachhochschule, die von der Erziehungsdirektion zu genehmigen sind.

4. Organisation

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 63

 Sitz der Berner Fachhochschule ist Bern.

4.2 Die Berner Fachhochschule als Gesamtheit

4.2.1 Schulrat

Art. 64

Sekretariat und Geschäftsregelment

1  Das Sekretariat des Schulrats wird durch die Rektorin oder den Rektor geführt.

2  Der Schulrat gibt sich ein Geschäftsreglement.

Art. 65

Entschädigung

1  Das Taggeld der stimmberechtigten Schulratsmitglieder, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Berner Fachhochschule sind, beträgt 250 Franken pro Sitzung.  [Fassung vom 28. 6. 2006]

2  Es werden zusätzlich jährlich folgende Pauschalentschädigungen ausgerichtet:  [Absatz 2 Fassung vom 13. 4. 2005]

a

12 000 Franken für die Präsidentin oder den Präsidenten,

b

6000 Franken für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten,

c

2400 Franken für die übrigen stimmberechtigten Mitglieder, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Berner Fachhochschule sind.

3  Die Entschädigungen werden aus den ordentlichen Mitteln der Berner Fachhochschule bestritten.

4  Im Übrigen gilt die Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen  [BSG 152.256].  [Fassung vom 28. 6. 2006]

4.3 Studienjahr

Art. 66  [Fassung vom 28. 6. 2006]

1  Das Studienjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des jeweils folgenden Jahres. Es unterteilt sich in zwei Semester.

2  Das erste Semester dauert vom 1. August bis 31. Januar, das zweite Semester vom 1. Februar bis 31. Juli.

3  Die weitere Gliederung des Studienjahrs ist innerhalb der Berner Fachhochschule unter Berücksichtigung überregionaler Koordinationsbestrebungen grundsätzlich einheitlich. Den speziellen Bedürfnissen der einzelnen Departemente kann Rechnung getragen werden. Die Rektorin oder der Rektor legt die weitere Gliederung des Studienjahrs fest.

5. Planung und Finanzierung

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 67

Grundsatz

1  Die Fachhochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons, die Bedürfnisse der angegliederten Bildungsinstitutionen, die Zielvorgaben des Bundes und soweit möglich die Fachhochschulplanungen der übrigen Kantone.

2  Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet die Grundlage für den Beitrag des Kantons Bern zur Hochschulplanung des Bundes.

Art. 68

Leistungsvereinbarung

1  Die Leistungsvereinbarung enthält insbesondere die Auftragserteilung in Lehre und Forschung, die jährlich zu liefernden Leistungskennzahlen sowie die dafür gesprochenen Mittel. Sie bezeichnet für die Aufbau- und Abbaugebiete Handlungsoptionen und Zeitpläne. Der Stand der Strategieerarbeitung der Berner Fachhochschule wird darin berücksichtigt.  [Fassung vom 28. 6. 2006]

2  Änderungen des Aufgaben- und Finanzplans, welche die Berner Fachhochschule betreffen, führen zu einer Überprüfung und gegebenenfalls zu einer Anpassung der Leistungsvereinbarung.  [Fassung vom 28. 6. 2006]

3  ...  [Aufgehoben am 28. 6. 2006]

Art. 69  [Fassung vom 28. 6. 2006]

Mehrjahres- und Finanzplan

 Die Fachhochschulleitung erarbeitet den Mehrjahres- und den schulinternen Finanzplan, der vom Schulrat beschlossen wird.

5.2 Gebühren

Art. 70

Anmelde- und Immatrikulationsgebühr

1  Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium beträgt 100 Franken.

2  Die Immatrikulationsgebühr beträgt 100 Franken.

3  Führt die Anmeldung zur Immatrikulation, wird die Anmeldegebühr als Immatrikulationsgebühr angerechnet.

Art. 71

Aufnahmeprüfung

1  Die Einschreibegebühr für Aufnahmeprüfungen beträgt 50 Franken.

2  Die Prüfungsgebühr beträgt 150 Franken.

3  Wird die Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt, wird die Einschreibegebühr an die Prüfungsgebühr angerechnet.

Art. 71a  [Eingefügt am 28. 6. 2006]

Gebühr für Eignungsabklärung

 Die Gebühr für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums beträgt für die Studienanwärterinnen und Studienanwärter

a

am Departement der Künste 150 Franken,

b

am Departement für Wirtschaft und Verwaltung, Gesundheit, Soziale Arbeit 200 Franken.

Art. 72

Studiengebühren für das Bachelor- und Masterstudium  [Fassung vom 28. 6. 2006]

1  Die Studiengebühr für das Bachelor- und Masterstudium  [Fassung vom 28. 6. 2006] beträgt 750 Franken  [Fassung vom 9. 11. 2011] pro Semester.

2  Für Studierende aus Kantonen, mit denen keine interkantonale Vereinbarung besteht, richtet sich die Gebühr nach dem Tarif der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung  [GRB vom 23. 11. 2004 über den Beitritt des Kt. Bern zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. 6. 2003, BSG 439.21].

3  Bei Abbruch des Studiums werden in der Regel keine Gebühren zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.  [Eingefügt am 28. 6. 2006]

Art. 72a  [Eingefügt am 12. 3. 2008]

Beurlaubungsgebühr

1  Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.

2  Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der Berner Fachhochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 28 Absatz 3 FaG.

Art. 73  [Fassung vom 28. 6. 2006]

Gebührenbefreiung

 Studierende, die an einer anderen Fachhochschule oder universitären Hochschule immatrikuliert sind und aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend an der Berner Fachhochschule studieren, sind von der Studiengebühr sowie der Abgabe für soziale, kulturelle und Sporteinrichtungen befreit.

Art. 74

Prüfungsgebühren
1. Erhebung

1  Der Schulrat legt die Prüfungsgebühren in einem Reglement fest.  [Fassung vom 28. 6. 2006]

2  Die Prüfungsgebühren für einen Studiengang, der ohne Prüfungswiederholungen absolviert wird, dürfen den Gesamtbetrag von 500 Franken  [Fassung vom 13. 4. 2005] nicht übersteigen.

3  Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Art. 75

2. Verwendung

 Die erhobenen Prüfungsgebühren gelten nicht als Drittmittel.

Art. 76

Kursgebühren

1  Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen der Berner Fachhochschule sind Kursgebühren zu erheben.

2  Die Kursgebühren sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen, wobei auch die nicht direkt anfallenden Kosten zu berücksichtigen sind.

3  Die oder der Verantwortliche der Weiterbildungsveranstaltung legt die Kursgebühren in Absprache mit der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter fest.

Art. 77  [Fassung vom 25. 5. 2011]

Fachhörerinnen und Fachhörer

 Fachhörerinnen und Fachhörer sind interessierte Personen, die einzelne Veranstaltungen besuchen. Sie entrichten 150 Franken pro Semesterwochenstunde, jedoch höchstens 1200 Franken pro Semester.

Art. 78  [Fassung vom 25. 5. 2011]

Gebühren für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen

 Der Schulrat regelt die Gebühren für die öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen.

5.3 Lohnpromille

Art. 79  [Fassung vom 13. 4. 2005]

1  Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehaltes (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen  [Fassung vom 25. 5. 2011]) zur Unterstützung der im Statut bezeichneten sozialen und kulturellen sowie Sporteinrichtungen.

2  Die Studentinnen und Studenten entrichten pro Semester eine Abgabe von 24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen sowie Sporteinrichtungen.

5.3a Legate und unselbstständige Stiftungen  [Eingefügt am 12. 3. 2008]

Art. 79a  [Eingefügt am 12. 3. 2008]

 Der Schulrat erlässt für jedes Legat und jede unselbstständige Stiftung gemäss Artikel 55 FaG  [BSG 435.411] ein Reglement, welches der Erziehungsdirektion jeweils zur Kenntnis zu bringen ist.

6. Verfahren, Rechtspflege und Disziplinarbestimmungen  [Fassung vom 25. 5. 2011]

Art. 80

Zusammensetzung, Wahl, Stellung

1  Die Rekurskommission der Berner Fachhochschule besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Sie steht unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das über eine juristische Ausbildung verfügt und nicht der Berner Fachhochschule angehört.

2  Die weiteren Mitglieder setzen sich zusammen aus  [Absatz 2 Fassung vom 25. 5. 2011]

a

zwei Dozentinnen oder Dozenten,

b

einer Assistentin, einem Assistenten, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und

c

einer Studentin oder einem Studenten.

3  Der Schulrat wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommission auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4  Die Rekurskommission kann bei Bedarf Fachreferentinnen oder Fachreferenten ohne Stimmrecht beiziehen. Die Fachhochschulleitung schlägt eine Auswahl von Fachreferentinnen und Fachreferenten unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Departemente vor.

5  Sie ist gegenüber den Organen der Berner Fachhochschule nicht weisungsgebunden.

Art. 81

Beschlussfähigkeit und -fassung

1  Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2  Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

3  Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4  Sie oder er bezeichnet die beizuziehenden Fachreferentinnen und Fachreferenten.

Art. 82

Reglement

 Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das durch die Erziehungsdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesondere die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.

Art. 82a  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Disziplinarrecht

1  Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen die Hausordnungen, die Studienreglemente oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung verstossen.

2  Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft kann die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Departements der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.

3  Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft kann die Rektorin oder der Rektor

a

den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Berner Fachhochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können,

b

den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Berner Fachhochschule verfügen.

4  Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Absatz 3 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebes liegende Massnahmen treffen.

5  Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 83

1  Die Überführung vom bisherigen in das neue Gehaltssystem gemäss Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes erfolgt für alle Dienstverhältnisse per 1. Dezember 2004.

2  Die frankenmässige Überführung und die Gewährung des nominellen Besitzstands gemäss Artikel 66 des Gesetzes erfolgen aufgrund der aktuellen Anstellungsverfügungen. Abgestellt wird dabei auf den am 30. November 2004 massgebenden Beschäftigungsgrad ohne Altersentlastung.

Art. 84

Änderung bestehender Erlasse

1  Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Verordnung vom 12. Mai 1993 über das öffentliche Dienstrecht (Personalverordnung, PV)  [Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1]:

2.

Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Gehalt (GehV)  [Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1]:

3.

Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV  [Aufgehoben durch V vom 28. 3. 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte, BSG 430.251.0 ]):

Art. 85

Aufhebung eines Erlasses

 Folgender Erlass wird aufgehoben:
Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Berner Fachhochschule (BSG 435.411.11)

Art. 86

Aufhebung von Beschlüssen

1  Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:

1.

RRB Nr. 0244 vom 28. Januar 1998 in Sachen Berner Fachhochschule; Entschädigung des Präsidenten des Schulrates;

2.

RRB Nr. 3018 vom 20. September 2000 und RRB Nr. 1944 vom 2. Juli 2003 in Sachen Einstufung der Nebenfachdozentinnen und Nebenfachdozenten an der Hochschule für Musik und Theater.

2  Alle Bestimmungen in weiteren Beschlüssen, die zu dieser Verordnung in Widerspruch stehen, sind aufgehoben.

Art. 87

Inkrafttreten

1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

2  Artikel 22 (Arbeitszeit) und 72 Absatz 1 (Studiengebühr Diplomstudium) treten am 1. September 2004 in Kraft. Artikel 67 und 110 Absatz 1 der Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Berner Fachhochschule gelten bis am 31. August 2004.

3  Artikel 24, Artikel 84 Ziffer 2 Anhang I und Ziffer 3 sowie Artikel 86 Absatz 1 Ziffer 2 treten am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Bern,  5.  Mai  2004 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang 1 und 2...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

Anhang 3

5.5.2004  V 

BAG 04–30, in Kraft am 1. 7. 2004 bzw. 1. 9. 2004 und 1. 12. 2004

Änderungen

13.4.2005  V 

über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule, BAG 05-34 (Art. 63), in Kraft am 1. 9. 2005

28.6.2006  V 

BAG 06–78, in Kraft am 1. 9. 2006 bzw. 1. 8. 2007 (Art. 66 Absätze 1 und 2)

13.9.2006  V 

Personalverordnung, BAG 06–100 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

12.3.2008  V 

BAG 08–36, in Kraft am 1. 6. 2008
Übergangsbestimmungen

1.

Über Gesuche für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung von Dozentinnen und Dozenten, die vor dem 1. Juni 2008 eingereicht wurden, entscheidet die Erziehungsdirektion.

2.

Zeitguthaben, die vor dem 1. Juni 2008 entstanden sind, können gemäss Artikel 22b finanziell abgegolten werden.

3.

Der Schulrat nimmt die Befugnis gemäss Artikel 49 Absatz 2 erstmals im Hinblick auf den Beginn des Studienjahres 2008/2009 wahr. Bis und mit dem Studienjahr 2007/2008 gelten die bisherigen Bestimmungen.

15.10.2008  V 

Personalverordnung, BAG 08–114 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

17.12.2008  V 

über die Universität, BAG 09–12 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

25.5.2011  V 

BAG 11–49, in Kraft am 1. 8. 2011

9.11.2011  V 

über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 11–134 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012
Übergangsbestimmungen
2. Die Gebühren gemäss Ziffer II 5. werden erstmals für das Frühjahressemester 2012 nach dem neuen Tarif erhoben.