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436.91

8.  September  2004 

Gesetz
über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

1. Grundlagen

Art. 1

Grundsätzliches

1  Der Kanton unterhält für die deutschsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung eine Pädagogische Hochschule.

2  Die Pädagogische Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom.

3  Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur.

4  Sie kann, soweit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich,

a

Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,

b

sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.

Art. 2

Struktur, Umfang und Dauer der Studien

1  Struktur und Umfang der Studien richten sich nach national und international anerkannten Richtlinien.

2  Studienleistungen werden transparent ausgewiesen.

3  Die Studien können als Vollzeitstudien oder Teilzeitstudien absolviert werden. Sie sind so zu gestalten, dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der Regelzeit, die durch die Studienreglemente vorgesehen ist, abschliessen können.

4  Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor.

5  Die Studienreglemente können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.

Art. 3  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Bescheinigungen

1  Die Pädagogische Hochschule verleiht Bachelor- und Mastertitel, Diplome, Zertifikate sowie weitere Bescheinigungen.

2  Sie entzieht einen Titel, ein Diplom, ein Zertifikat oder eine weitere Bescheinigung bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum.

Art. 4

Wirkungsziel

 Die Pädagogische Hochschule erhöht durch ihr Studienangebot sowie durch Forschung und Dienstleistungen die Qualität der schulischen Bildung und die Wertschöpfung im Kanton.

2. Aufgaben der Pädagogischen Hochschule

Art. 5

Kernaufgaben

1  Die Pädagogische Hochschule erfüllt ihre zentrale Aufgabe in der Grundausbildung und Weiterbildung der Lehrkräfte für die Vorschulstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufen I und II sowie in der Ausbildung der Lehrkräfte für Schulische Heilpädagogik.

2  Sie vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im Team und die Entwicklung der Persönlichkeit. Sie bereitet durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor.

3  Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. Sie sichert damit die Verbindung zu Wissenschaft und Praxis und integriert die Ergebnisse in die Lehre.

4  Sie stellt die notwendigen Vorbereitungskurse für Grundausbildungen, insbesondere Vorbereitungskurse für Grundausbildungen der Vorschulstufe, der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I für Berufsleute sicher. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

5  Sie erbringt Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien.

6  Sie erbringt Dienstleistungen für Dritte und führt Weiterbildungsangebote für Dritte.

7  Sie leistet mit ihren Kernaufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Art. 6

Zusammenarbeit

1  Die Pädagogische Hochschule arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit

a

der Universität Bern und der Berner Fachhochschule,

b

Organisationen und Institutionen aus Bildung, Wissenschaft und Forschung,

c

anderen Hochschulen im In- und Ausland,

d

den vorbildenden Schulen,

e

Organisationen des Sozial- und Gesundheitsbereichs,

f

der Wirtschaft, Verbänden und Behörden.

2  Sie kann, namentlich zum Zweck interkantonaler und internationaler Aufgabenteilung, Verbundsysteme bilden.

3  Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland.

4  Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.

Art. 7

Koordination

 Die Pädagogische Hochschule koordiniert ihre Lehrangebote, die Forschungs- und Entwicklungsbereiche und die Dienstleistungen im Rahmen kantonaler, schweizerischer und internationaler Bestrebungen zur Zusammenarbeit und Aufgabenteilung.

Art. 8

Evaluation und Qualitätsentwicklung

 Die Pädagogische Hochschule überprüft laufend die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse.

Art. 9

Beziehungen zur Öffentlichkeit

1  Die Pädagogische Hochschule fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung.

2  Sie informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.

Art. 10

Statut, Leitbild, Reglemente

1  Die Pädagogische Hochschule gibt sich ein Statut und ein Leitbild.

2  Sie erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente.

3. Angehörige der Pädagogischen Hochschule

3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 11

Begriff

1  Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind

a

die Rektorin oder der Rektor,

b

die Institutsleiterinnen und Institutsleiter,

c

die Dozentinnen und Dozenten,

d

die Assistentinnen und Assistenten,

e

die Praxislehrkräfte,

f

die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 12

Information und Antragsrecht

1  Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule werden durch die Organe der Pädagogischen Hochschule über ihre Angelegenheiten informiert.

2  Sie können Anträge an die Organe der Pädagogischen Hochschule richten.

Art. 13

Mitwirkung

1  Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung.

2  Das Statut regelt die Ausgestaltung der Mitwirkung. Es gewährleistet die Mitsprache oder Mitbestimmung insbesondere bei

a

Lehre und Forschung,

b

der Planung der Pädagogischen Hochschule,

c

allgemeinen Personalfragen und

d

der Evaluation und der Qualitätsentwicklung.

Art. 14

Beratung

 Die Pädagogische Hochschule stellt für ihre Angehörigen Beratung und Information zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren und zum Bewältigen von Schwierigkeiten in Studium und Lehre sicher.

Art. 15

Soziale und kulturelle Einrichtungen

1  Die Pädagogische Hochschule kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.

2  Das Statut regelt das Nähere.

Art. 16

Gleichstellung von Frauen und Männern

1  Frauen und Männer sind an der Pädagogischen Hochschule gleichberechtigt.

2  Die Pädagogische Hochschule fördert durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien.

3  Das Statut regelt die Ausgestaltung der Gleichstellung.

Art. 17

Wissenschaftsfreiheit

 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Art. 18

Unterrichtssprache

1  Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch.

2  Es können auch Veranstaltungen in anderen Sprachen durchgeführt werden.

3  Die Studienreglemente können weitere Bestimmungen zu den Unterrichtssprachen enthalten.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 19

Personalrecht, Gehalt, Anstellung  [Fassung vom 3. 6. 2010]

1  Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule enthalten, gilt die Personalgesetzgebung.

2  Der Regierungsrat regelt das Nähere zum Gehalt und zur Anstellung sowie die Zuständigkeiten durch Verordnung. Er kann für Dozentinnen und Dozenten sowie für Assistentinnen und Assistenten Regelungen vorsehen, die von der Personalgesetzgebung abweichen; dies gilt für Befristungen des Angestelltenverhältnisses, die Bemessung des Gehalts innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge, Fristen und Termine für die Beendigung des Angestelltenverhältnisses sowie Folgen von dessen Beendigung.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Art. 20

Nebenbeschäftigung

1  Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Pädagogischen Hochschule nicht beeinträchtigen.

2  Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent sind bewilligungspflichtig.

3  Bei dauernder erheblicher Belastung wird die Bewilligung an die Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen.

4  Wird bei einer Nebenbeschäftigung die Infrastruktur der Pädagogischen Hochschule beansprucht, so sind die Kosten abzugelten.

5  Die Nebenbeschäftigungen gemäss Absatz 2, die zeitliche Belastung und die Erträge sind jährlich in Form einer Selbstdeklaration zu melden. Zuständig für die Durchführung des Selbstdeklarationsverfahrens ist die Rektorin oder der Rektor.

6  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

3.2.2 Dozentinnen und Dozenten

Art. 21

Anforderungen

1  Die Dozentinnen und Dozenten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Ausbildung auf Hochschulstufe im zu unterrichtenden Fachgebiet und über eine methodisch-didaktische Qualifikation im Erwachsenenbereich verfügen. Die Lehrtätigkeit in berufsbezogenen Fächern setzt zudem in der Regel ein Lehrdiplom und mehrjährige Berufserfahrung voraus.

2  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt insbesondere die Ausnahmen zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen für den Bereich der Weiterbildung.

Art. 22

Forschungs- und Bildungsurlaube

1  Die Pädagogische Hochschule kann den Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.

2  Das Gehalt der Dozentin oder des Dozenten wird während des Bezugs eines Forschungs- oder Bildungsurlaubs, der mehr als drei Monate dauert, um zehn Prozent gekürzt. Der Betrag aus der Gehaltskürzung dient der Finanzierung von Stellvertretungen.

3  Wenn die Dozentin oder der Dozent während des Urlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach Bezug des Urlaubs aus dem Kantonsdienst austritt, hat sie oder er das während des Urlaubs bezogene Gehalt je nach Zeitpunkt des Austritts ganz oder teilweise zurückzuzahlen.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

4  Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie den Umfang der Rückzahlungspflicht, durch Verordnung.

3.2.3 Assistentinnen und Assistenten

Art. 23

1  Die Assistentinnen und Assistenten wirken in der Lehre, bei der Weiterbildung, an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen mit.

2  Die Dauer ihrer Anstellung ist befristet.

3  Assistentinnen und Assistenten dürfen einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für die fachliche Weiterqualifikation verwenden.

4  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

3.2.4 Praxislehrkräfte

Art. 24

1  Die Praxislehrkräfte wirken neben ihrer ordentlichen Unterrichtstätigkeit in der berufspraktischen Ausbildung mit.

2  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt insbesondere den Auftrag und die Entschädigung der Praxislehrkräfte.

3.3 Studierende

3.3.1 Zulassung

Art. 25

Grundausbildung der Lehrkräfte für die Vorschulstufe, die Primarstufe und die Sekundarstufe I

1  Zum Studium wird zugelassen, wer über eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung verfügt.

2  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er kann für einzelne Studiengänge der Grundausbildung abweichende Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere für Berufsleute, vorsehen. Diese sind so festzulegen, dass die gesamtschweizerische Anerkennung der Abschlüsse gewährleistet ist.

Art. 26

Grundausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II

1  Zum Studium wird zugelassen, wer an einer andern Hochschule mindestens einen Zwischenabschluss in einem auf die Grundausbildung bezogenen Fachstudium erreicht hat.

2  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 27

Ausbildung der Lehrkräfte für Schulische Heilpädagogik

1  Zum Studium wird zugelassen, wer über ein kantonales oder ein vom Kanton anerkanntes Lehrdiplom und über Unterrichtspraxis verfügt.

2  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 27a  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Nichtzulassung

 Ein endgültiger Ausschluss an einer anderen Hochschule in einem Studiengang gemäss Artikel 25, 26 und 27 infolge Nichtbestehens von Leistungskontrollen schliesst eine Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.

Art. 28

Weiterbildung

 Die Pädagogische Hochschule regelt die Zulassung zu den Weiterbildungsangeboten für die Lehrkräfte und für Dritte in den Studienreglementen.

Art. 29  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Verfahren

 Das Statut regelt das Verfahren der Anmeldung und der Immatrikulation sowie das Verfahren der Exmatrikulation.

3.3.2 Zulassungsbeschränkungen

Art. 30

Grundsatz

1  Der Regierungsrat kann auf Antrag des Schulrates für einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen anordnen.

2  Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass

a

die Pädagogische Hochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,

b

die Ressourcen des Kantons und der Pädagogischen Hochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und  [Fassung vom 3. 6. 2010]

c

ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann.

3  Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen.

4  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 31

Eignung

1  Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter für das Studium.

2  Die Eignungsabklärung erfolgt durch studienbezogene Eignungsprüfungen vor dem Studium.

3  Für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums kann von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt werden.

4  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 31a  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter

1  Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsbedingungen festgelegt werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis.

2  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

3.3.3 Vereinigung der Studierenden

Art. 32

Grundsatz

1  Die immatrikulierten Studierenden der Pädagogischen Hochschule bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser nicht angehören will, teilt dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.

2  Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 33

Aufgaben, Finanzierung

1  Die Vereinigung der Studierenden vertritt die Anliegen und Interessen der Studierenden.

2  Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.

3  Die Pädagogische Hochschule erhebt von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr von höchstens 30 Franken pro Semester zur Finanzierung der Vereinigung.

4. Organisation

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 34

Gliederung

 Die Pädagogische Hochschule besteht aus folgenden Organisationseinheiten:

a

der Pädagogischen Hochschule als Gesamtheit,

b

den einzelnen Instituten,

c

weiteren Organisationseinheiten.

Art. 35

Organe

1  Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind

a

der Schulrat,

b

die Rektorin oder der Rektor,

c

die Schulleitung,

d

die Institutsleiterinnen und Institutsleiter,

e

die Rekurskommission.

2  Das Statut kann weitere Organe einsetzen.

4.2 Die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit

4.2.1 Schulrat

Art. 36

Stellung, Zusammensetzung und Wahl

1  Der Schulrat ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Hochschule.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

2  Er setzt sich zusammen aus

a

der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der nicht der Pädagogischen Hochschule angehört,

b

weiteren sechs Mitgliedern, die nicht der Pädagogischen Hochschule angehören,

c

der Rektorin oder dem Rektor von Amtes wegen,

d

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dozentinnen und Dozenten und

e

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden.

3  Der Regierungsrat wählt  [Fassung vom 3. 6. 2010] die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder des Schulrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die ausgewählten Persönlichkeiten sollen die Aufgaben- und Auftragsbereiche der Pädagogischen Hochschule angemessen abdecken. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Dozentinnen und Dozenten und die Studierenden delegieren ihre Vertreterin oder ihren Vertreter je selbstständig.

4  Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion delegiert eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der mit beratender Stimme an den Sitzungen des Schulrates teilnimmt.

Art. 37

Zuständigkeit

1  Der Schulrat

a

erlässt das Statut,

b

erlässt die Reglemente, welche die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit betreffen,

c

erlässt die Studienreglemente,  [Fassung vom 3. 6. 2010]

d

genehmigt das Reglement der Schulleitung,

e

beschliesst das Leitbild,

f

erarbeitet zusammen mit der Erziehungsdirektion die Ziele und Vorgaben zuhanden des Regierungsrates,

g

beschliesst auf Grund der Ziele und Vorgaben des Regierungsrates die Strategie der Pädagogischen Hochschule,

h

schliesst mit der Erziehungsdirektion die Leistungsvereinbarung ab,

i

beschliesst den Aufgaben- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der kantonalen Vorgaben,

k

verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden der Erziehungsdirektion,

l

entscheidet über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Instituten,  [Fassung vom 3. 6. 2010]

m

ist der Erziehungsdirektion gegenüber für die Einhaltung des Budgets verantwortlich,

n

verabschiedet den Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung zuhanden der Erziehungsdirektion,

o

stellt die Institutsleiterinnen und Institutsleiter auf Antrag der Rektorin oder des Rektors an,  [Fassung vom 2. 4. 2008]

p

verabschiedet das Qualitätsentwicklungskonzept,

q

stellt die Rektorin oder den Rektor an,  [Fassung vom 2. 4. 2008]

r

genehmigt die Statuten der Vereinigung der Studierenden,

s

schliesst die Verträge über die Leistungen mit der Universität und der Berner Fachhochschule ab,

t

schliesst die Verträge über die Leistungen mit den angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen ab,

u

schliesst die Verträge über die Leistungen mit öffentlichen und privaten Bildungsinstitutionen ab.

2  Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über die Pädagogische Hochschule übertragen sind.

4.2.2 Rektorin oder Rektor

Art. 38

Stellung

1  Die Rektorin oder der Rektor führt die Pädagogische Hochschule operativ.

2  Sie oder er ist dem Schulrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich.

3  Sie oder er steht der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter der Pädagogischen Hochschule vor.

Art. 39

Zuständigkeit

1  Die Rektorin oder der Rektor

a

vertritt die Pädagogische Hochschule gegen innen und aussen,

b

führt den Vorsitz in der Schulleitung,

c

setzt die Beschlüsse der kantonalen Behörden und des Schulrates um,

d

beschliesst auf Antrag der Schulleitung über die Zuteilung der kantonalen Forschungsmittel,

e

führt den Finanzhaushalt und verwaltet das Vermögen der Pädagogischen Hochschule,

f

stellt auf Antrag der diesen jeweils vorgesetzten Stelle die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Institutsleiterinnen und Institutsleiter an,  [Fassung vom 2. 4. 2008]

g

beschliesst über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung von Stellen mit Ausnahme derjenigen der Institutsleiterinnen und Institutsleiter,

h

genehmigt die Studienpläne,

i

stellt Antrag für die Anstellung  [Fassung vom 2. 4. 2008] der Institutsleiterinnen und Institutsleiter,

k

verleiht und entzieht Bachelor- und Mastertitel, Diplome, Zertifikate und weitere Bescheinigungen,  [Fassung vom 3. 6. 2010]

l

ist Zulassungsbehörde,

m

entscheidet in allen Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule als Gesamtheit, soweit sie keinem andern Organ übertragen sind.

2  Das Statut regelt das Nähere.

4.2.3 Schulleitung

Art. 40

1  Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Institutsleiterinnen und Institutsleitern sowie der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter.

2  Werden der Pädagogischen Hochschule Lehrerbildungsinstitutionen mit privater Trägerschaft angegliedert, so gilt Artikel 73.

3  Die Schulleitung

a

unterstützt die Rektorin oder den Rektor in der operativen Führung der Pädagogischen Hochschule,

b

koordiniert die Studiengänge, die Weiterbildung, die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen,

c

bestimmt die Delegierten für wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien.

4  Das Statut regelt das Nähere.

4.2.4 Rekurskommission

Art. 41

Stellung

1  Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde der Pädagogischen Hochschule.

2  Sie ist gegenüber den anderen Organen der Pädagogischen Hochschule nicht weisungsgebunden.

3  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 42

Zusammensetzung und Wahl

1  Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die Angehörige der Pädagogischen Hochschule sind.

2  Der Schulrat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommission.

3  Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

4  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

4.3 Institute

Art. 43

Grundsatz

 In den Instituten sind inhaltlich verwandte Leistungen zusammengefasst.

Art. 44

Institutsleiterin oder Institutsleiter

1  Jedem Institut steht eine Institutsleiterin oder ein Institutsleiter vor, welche oder welcher das Institut gegen aussen vertritt.

2  Die Institutsleiterinnen und Institutsleiter unterstehen der Rektorin oder dem Rektor. Sie entscheiden in allen Angelegenheiten, die das Institut betreffen und keinem andern Organ übertragen sind.

3  Das Statut regelt das Nähere.

5. Planung, Finanzierung, Berichterstattung

Art. 45

Hochschulplanung

1  Die Hochschulplanung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Pädagogischer Hochschule.

2  Sie bestimmt die mittel- und langfristigen Schwerpunkte, Aufbau- und Abbaugebiete.

3  Sie umfasst

a

die Ziele und Vorgaben,

b

die Leistungsvereinbarung,

c

die Aufgaben-, Finanz- und Kapazitätsplanung.

4  Sie erfolgt nach dem Grundsatz der rollenden Planung.

5  Bei der Hochschulplanung werden die Leistungen der angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen berücksichtigt.

Art. 46

Ziele und Vorgaben, Leistungsvereinbarung

1  Der Regierungsrat beschliesst Ziele und Vorgaben.

2  Die Erziehungsdirektion schliesst auf Grund der Ziele und Vorgaben des Regierungsrates mit der Pädagogischen Hochschule die Leistungsvereinbarung ab.

Art. 47

Berichterstattung

 Die Pädagogische Hochschule erstellt zuhanden der Erziehungsdirektion jährlich den Geschäftsbericht und periodisch den Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.

Art. 48

Finanzrecht

 Für den Finanzhaushalt der Pädagogischen Hochschule gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

Art. 49

Besondere Rechnung

1  Die Pädagogische Hochschule führt eine Besondere Rechnung.

2  Der Grosse Rat erklärt den Aufgaben- und Finanzplan für ein oder mehr Jahre für verbindlich.

3  Gewinn oder Verlust werden auf das folgende Rechnungsjahr übertragen.

Art. 50

Ausgabenbefugnisse

1  Der Regierungsrat bewilligt die für den Betrieb der Pädagogischen Hochschule notwendigen Mittel.

2  Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Pädagogischen Hochschule übertragen.

3  Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

Art. 51

Stellenbewirtschaftung

 Die Pädagogische Hochschule bewirtschaftet die Stellen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach eigenem System.

Art. 52

Hochschulvereinbarungen

 Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Hochschulbeiträge ab.

Art. 53

Gebühren für die Grundausbildung und die Vorbereitungskurse für Grundausbildungen

1  Die Pädagogische Hochschule erhebt für ihre Leistungen in der Grundausbildung und in den Vorbereitungskursen für Grundausbildungen Gebühren von den Studierenden.

2  Die Studiengebühren für die Grundausbildungen betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester.  [Fassung vom 27. 3. 2007]

3  Die Studiengebühren für die Vorbereitungskurse decken höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten.  [Fassung vom 27. 3. 2007]

4  Die Prüfungsgebühren betragen 150 bis 500 Franken.  [Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]

5  Bei ausserkantonalen Studierenden, deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 12. Juni 2003 (FHV  [BSG 439.21]) übernimmt, kann eine erhöhte, jedoch maximal kostendeckende Studiengebühr erhoben werden.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

6  Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Art. 54

Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte

1  Die Pädagogische Hochschule erhebt für ihre Leistungen in der Weiterbildung für Lehrkräfte Gebühren von den Teilnehmenden.

2  Die Studien- oder Kursgebühren sowie die Prüfungsgebühren decken die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter.

3  Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion oder dem Schulrat übertragen.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Art. 55

Gebühren für Dienstleistungen für Dritte und Weiterbildungsangebote für Dritte

1  Die Pädagogische Hochschule erhebt für Dienstleistungen für Dritte und Weiterbildungsangebote für Dritte Gebühren von den Nachfragenden.

2  Die Gebühren für Dienstleistungen für Dritte und Weiterbildungsangebote für Dritte decken die gesamten Kosten.

3  Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion oder dem Schulrat übertragen.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Art. 55a  [Eingefügt am 3. 6. 2010]

Auskultantengebühren

1  Die Pädagogische Hochschule erhebt für Auskultantinnen und Auskultanten Gebühren. Die Gebühren betragen höchstens 150 Franken pro Semesterwochenstunde und höchstens 1200 Franken pro Semester.

2  Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.

Art. 56

Gebühren für Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien

1  Die Pädagogische Hochschule erhebt für Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien Gebühren von den Nachfragenden.

2  Die Gebühren decken in der Regel die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter.

3  Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann einzelne Kategorien von Nachfragenden von der Gebührenpflicht ausschliessen. Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion oder dem Schulrat übertragen.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Art. 57

Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen

1  Die Pädagogische Hochschule kann für die sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen jährlich eine Abgabe von ihren Angehörigen erheben.

2  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Abgabe maximal ein Promille des Jahresgehalts.

3  Für Studierende beträgt die Abgabe pro Semester zusätzlich zu den Studiengebühren maximal vier Prozent der Studiengebühren.

4  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er kann die Abgabe für einzelne Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reduzieren.

Art. 58

Drittmittel

1  Als Drittmittel gelten namentlich

a

die Erträge aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie aus Dienstleistungen,

b

die Beiträge von Dritten,

c

die Erträge aus der Verwertung von Immaterialgüterrechten, die im Rahmen der Anstellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an der Pädagogischen Hochschule entstanden sind.

2  Drittmittel sind Vermögen der Pädagogischen Hochschule, die diese im Rahmen einer eigenen selbstständigen Rechnung bewirtschaftet. Die damit verbundenen Verwaltungsaufwendungen sind vorab aus den Zinserträgen der Drittmittel zu finanzieren.

Art. 59

Legate und unselbstständige Stiftungen

1  Legate und unselbstständige Stiftungen im Sinne des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG  [BSG 620.0]), welche die Pädagogische Hochschule begünstigen, gehören zu deren Vermögen.

2  Zuständig für die Annahme von begünstigenden Legaten und Stiftungen ist die Rektorin oder der Rektor.

6. Kantonale Behörden

Art. 60  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Grosser Rat

1  Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.

2  Er nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht der Pädagogischen Hochschule und erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind.

3  Er entscheidet über die Angliederung von Lehrerbildungsinstitutionenmit privater Trägerschaft.

Art. 61

Regierungsrat

1  Der Regierungsrat

a

...  [Aufgehoben am 3. 6. 2010]

b

entscheidet über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Studiengängen der Grundausbildungen sowie Vorbereitungskursen für Grundausbildungen,

c

...  [Aufgehoben am 3. 6. 2010]

d

nimmt den Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung der Pädagogischen Hochschule zur Kenntnis.

2  Er regelt durch Verordnung insbesondere

a

die Planung, Finanzierung und Rechnungsführung,

b

die Gebühren,

c

die Entschädigung der Mitglieder des Schulrates,

d

die Zulassung und die Zulassungsbeschränkungen,

e

die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule.

3  Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über die Pädagogische Hochschule übertragen sind.

4  Er kann die Befugnisse nach Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e sowie Absatz 3 ganz oder teilweise an die Erziehungsdirektion oder den Schulrat der Pädagogischen Hochschule delegieren.

Art. 62

Erziehungsdirektion

1  Die Erziehungsdirektion übt die direkte Aufsicht über die Pädagogische Hochschule aus. Die Pädagogische Hochschule ist verpflichtet, der Erziehungsdirektion Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, Zutritt zu den Einrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.  [Fassung vom 3. 6. 2010]

2  Die Erziehungsdirektion  [Absatz 2 Fassung vom 3. 6. 2010]

a

genehmigt die Studienreglemente,

b

übt die direkte Aufsicht über die angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen aus, unter Vorbehalt der Befugnisse der Pädagogischen Hochschule gemäss Vertrag über die Leistungen zwischen der Pädagogischen Hochschule und den angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen,

c

genehmigt die Verträge über die Leistungen zwischen der Pädagogischen Hochschule und den angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen,

d

erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch Gesetz und Ausführungsbestimmungen übertragen sind.

3  Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Pädagogischen Hochschule oder einer anderen kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen sind.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]

7. Verfahren, Rechtspflege, Straf- und Disziplinarrecht

Art. 63

Verfahren

 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).

Art. 64

Rechtspflege

1  Gegen Verfügungen des Schulrates, der Schulleitung und der Rektorin oder des Rektors kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben werden.

2  Gegen Verfügungen anderer Organe der Pädagogischen Hochschule, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann Beschwerde bei der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule erhoben werden.

3  Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

4  Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

Art. 65

Strafbestimmung

 Wer behauptet, Inhaberin oder Inhaber eines Diploms, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung nach Artikel 3 zu sein, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Busse bestraft.

Art. 66  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Disziplinarrecht

1  Zur Gewährleistung eines geordneten Hochschulbetriebs regelt der Regierungsrat durch Verordnung das Disziplinarrecht der Pädagogischen Hochschule.

2  Die Rektorin oder der Rektor kann gegen Studierende, die schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft verstossen, folgende Sanktionen ergreifen:

a

Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern,

b

vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss vom Studium an der Pädagogischen Hochschule.

8. Lehrerbildungsinstitutionen mit privater Trägerschaft

Art. 67

Grundsatz

 Der Grosse Rat kann Lehrerbildungsinstitutionen mit privater Trägerschaft, deren Ausbildungsgänge zu einer gesamtschweizerischen Anerkennung der Diplome führen, der Pädagogischen Hochschule angliedern.

Art. 68

Finanzhilfen

1  Der Kanton entrichtet Finanzhilfen an angegliederte Lehrerbildungsinstitutionen.

2  Die Finanzhilfen pro Studierenden entsprechen grundsätzlich den Beiträgen, die gemäss den Artikeln 8 bis 10 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 4. Juni 1998 (FHV  [Nicht mehr gültig; jetzt GRB vom 12. Juni 2003 über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ;BSG 439.21]) für Pädagogische Hochschulen festgelegt werden. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen, namentlich bei schwieriger finanzieller Lage des Kantons, davon abweichen.

3  Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Erziehungsdirektion abschliessend über die Finanzhilfen.

Art. 69

Aufgaben

1  Die angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen haben mindestens eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kernaufgaben der Pädagogischen Hochschule zu erfüllen.

2  Artikel 5 Absätze 2 und 3 gelten für die angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen.

Art. 70

Vertrag über die Leistungen

1  Die Leistungen der angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen werden im Rahmen eines ein- oder mehrjährigen Vertrags geregelt.

2  Der Vertrag über die Leistungen wird zwischen der angegliederten Lehrerbildungsinstitution und der Pädagogischen Hochschule abgeschlossen.

3  Er wird von der Erziehungsdirektion genehmigt.

4  Die angegliederte Lehrerbildungsinstitution erstellt zuhanden der Pädagogischen Hochschule und der Erziehungsdirektion jährlich den Geschäftsbericht und periodisch den Bericht über die Umsetzung des Vertrags über die Leistungen sowie ihre Beurteilung des finanziellen Risikos für den Kanton.

Art. 71  [Fassung vom 3. 6. 2010]

Anwendbare Bestimmungen

1  Für die vereinbarten Leistungen der angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen gelten die Bestimmungen der Artikel 25 bis 27a und 30 bis 31a. Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 4, 6 bis 9, 12 bis 18, 32, 33, 63, 64 Absätze 2 bis 4 und 65 gelten sinngemäss.

2  Folgende Erlasse und Vorgaben des Schulrates gelten für die vereinbarten Leistungen der angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen:

a

Reglemente über Bereiche, welche die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit betreffen, insbesondere über die Finanzen und die Organisation,

b

Studienreglemente,

c

Leitbild,

d

der Leistungsauftrag des Regierungsrates, mit Ausnahme des präzisierenden Leistungsauftrags der Erziehungsdirektion.

Art. 72

Rektorin oder Rektor

 Die Befugnisse der Rektorin oder des Rektors gegenüber den angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen werden im jeweiligen Vertrag über die Leistungen geregelt.

Art. 73

Schulleitung

1  Eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder angegliederten Lehrerbildungsinstitution nimmt Einsitz in die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule.

2  Sie oder er ist stimmberechtigt in sämtlichen Angelegenheiten gemäss Artikel 40 Absatz 3.

Art. 74

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1  Die Qualifikationserfordernisse für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen sind im Vertrag über die Leistungen zwischen der Pädagogischen Hochschule und den angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen zu regeln.

2  Im Übrigen finden die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen keine Anwendung auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 75

Übergang von Rechten und Pflichten

 Alle Rechte und Pflichten des Kantons sowie der Universität Bern, die diese für den Aufgabenbereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung bis zum 31. August 2005 eingegangen sind, gehen auf den 1. September 2005 an die Pädagogische Hochschule über.

Art. 76

Personal

1  Die in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung bestehenden Dienstverhältnisse werden auf den 31. August 2005 aufgelöst.

2  Die Pädagogische Hochschule nimmt die Neuanstellungen auf den 1. September 2005 vor.

3  Die Pädagogische Hochschule strebt an, die in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung bis 31. August 2005 bestehenden Dienstverhältnisse zu übernehmen.

Art. 77

Regierungsrat

1  Der Regierungsrat ernennt einen Gründungsschulrat sowie eine Gründungsrektorin oder einen Gründungsrektor vorzeitig und legt die Aufgaben fest, welche jene bis 31. August 2005 zu erfüllen haben.

2  Der Regierungsrat ernennt den ersten Schulrat sowie die erste Rektorin oder den ersten Rektor nach diesem Gesetz auf den 1. September 2005.

3  Bis 31. August 2005 trifft der Regierungsrat die folgenden Massnahmen:

a

er beschliesst die Ziele und Vorgaben,

b

er bewilligt die für den Betrieb der Pädagogischen Hochschule notwendigen Mittel,

c

er genehmigt das Statut.

4  Im Übrigen treffen der Regierungsrat und die zuständigen Stellen der Erziehungsdirektion alle Massnahmen, die für die Gründung der Pädagogischen Hochschule notwendig sind.

Art. 78

Erziehungsdirektion

 Bis 31. August 2005 trifft die Erziehungsdirektion die folgenden Massnahmen:

a

sie schliesst auf Grund der Ziele und Vorgaben des Regierungsrates mit der Pädagogischen Hochschule eine Leistungsvereinbarung ab,

b

sie genehmigt die Studien- und Prüfungsreglemente.

Art. 79

Angliederung des Instituts für Lehrerinnen– und Lehrerbildung des Pädagogischen Ausbildungszentrums NMS

 Das Institut für Lehrerinnen- und Lehrerbildung des Pädagogischen Ausbildungszentrums NMS wird der Pädagogischen Hochschule per 1. September 2005 angegliedert.

Art. 80

Patentprüfungen für Sekundarlehrerinnen und Sekundarlehrer

1  Studierende, die das Studium vor dem 1. September 2001 am Sekundarlehramt der Universität Bern begonnen haben, können die Prüfungen bis spätestens 31. August 2006 nach bisherigem Recht ablegen.

2  Die Patentprüfungskommission für Sekundarlehrerinnen und Sekundarlehrer ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Prüfungen sowie der Lehrproben.

3  Die Amtsdauer der Patentprüfungskommission für Sekundarlehrerinnen und Sekundarlehrer endet am 31. August 2006.

Art. 81

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG  [BSG 432.210]):

2.

Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG  [BSG 436.11]):

3.

Gesetz vom 7. Februar 1954 über die Universität  [Aufgehoben durch Änderung Gesetz über die Universität, BSG 436.11; BAG 11–11]:

4.

Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG  [BSG 435.411]):

5.

Gesetz vom 23. November 2000 über den Beitritt des Kantons Bern zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (HEP-BEJUNE  [BSG 439.28]):

Art. 82

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBG) (BSG 430.210.1),

2.

Gesetz vom 17. April 1966 über die Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen (BSG 430.210.1),

3.

Dekret vom 17. November 1998 über die Dauer der Stufenausbildungen in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBDD) (BSG 430.210.11),

4.

Dekret vom 23. November 2000 über die deutschsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBD) (BSG 430.210.13),

5.

Dekret vom 4. Februar 1980 über die Ausbildung von Sekundarlehrern im deutschsprachigen Teil des Kantons Bern (BSG 430.213.111),

6.

Dekret vom 19. November 1969 über die Ausbildung von Sekundarlehrern und -lehrerinnen des französischsprachigen Kantonsteils (BSG 430.213.121),

7.

Grossratsbeschluss vom 14. August 1990 über die Grundsätze zur Gesamtkonzeption der Lehrerbildung (BSG 430.103.12),

8.

Grossratsbeschluss vom 15. Mai 1984 über die Errichtung und Führung eines Sonderpädagogischen Seminars für den deutschsprachigen Teil des Kantons Bern (BSG 430.210.51),

9.

Arrêté du Grand Conseil du 15 septembre 1976 concernant la création à Bienne d’une Ecole normale de langue française assurant la formation d’enseignants d’école enfantine (RSB 430.211.381),

10.

Grossratsbeschluss vom 16. Februar 1978 betreffend Verlängerung und Reform der Primarlehrerausbildung (BSG 430.212.511),

11.

Beschluss des Grossen Rates vom 20. November 1947 betreffend die Errichtung eines staatlichen Haushaltungslehrerinnenseminars (BSG 430.217.111),

12.

Grossratsbeschluss vom 26. August 1980 betreffend die Eröffnung eines französischsprachigen Haushaltungslehrerinnenseminars in Biel (BSG 430.217.112).

Art. 83

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  8.  September  2004 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Dätwyler
Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1906 vom 8. Juni 2005:
Inkraftsetzung auf den 1. September 2005

Anhang

8.9.2004  G 

BAG 05–65, in Kraft am 1. 9. 2005

Änderungen

27.3.2007  G 

Mittelschulgesetz, BAG 08–7 (Art. 74), in Kraft am 1. 8. 2008

2.4.2008  G 

Personalgesetz, BAG 08–108 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

3.6.2010  G 

über die Universität, BAG 11–11 (II.), in Kraft am 1. 2. 2011 bzw. 1. 8. 2011


RRB Nr. 901/2011 (BAG 11–52)
Die mit Ziffer II. 2. der Änderung vom 3. Juni 2010 des Universitätsgesetzes beschlossene Änderung des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) tritt wie folgt in Kraft:

1.

Die folgenden Bestimmungen treten am 1. August 2011 in Kraft:
Artikel 3, 5, 18, 19, 22, 27a, 29, 30, 31a, 36, 37 Absatz 1 Buchstabe c, 39 Absatz 1 Buchstabe k, 53, 54, 55, 55a, 56, 60, 62, 66, 71.

2.

Die übrigen, nicht bereits in Kraft gesetzten geänderten Bestimmungen des PHG werden zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Beschluss in Kraft gesetzt.