436.91
8.
September
2004
Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische
Hochschule (PHG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag
des Regierungsrates, beschliesst:
1. Grundlagen
Art. 1
Grundsätzliches
1
Der Kanton unterhält für die deutschsprachige
Lehrerinnen- und Lehrerbildung eine Pädagogische Hochschule.
2
Die Pädagogische Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von
Verfassung und Gesetz autonom.
3
Sie
erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt
die Würde des Menschen und der Natur.
4
Sie kann, soweit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich,
| a |
Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,
|
| b |
sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.
|
Art. 2
Struktur, Umfang und Dauer
der Studien
1
Struktur und
Umfang der Studien richten sich nach national und international anerkannten
Richtlinien.
2
Studienleistungen
werden transparent ausgewiesen.
3
Die
Studien können als Vollzeitstudien oder Teilzeitstudien absolviert werden.
Sie sind so zu gestalten, dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der Regelzeit,
die durch die Studienreglemente vorgesehen ist, abschliessen können.
4
Die Studienreglemente können die Dauer
der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen
aus wichtigen Gründen vor.
5
Die
Studienreglemente können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen,
wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.
Art. 3
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Bescheinigungen
1
Die Pädagogische Hochschule verleiht
Bachelor- und Mastertitel, Diplome, Zertifikate sowie weitere Bescheinigungen.
2
Sie entzieht einen Titel, ein Diplom,
ein Zertifikat oder eine weitere Bescheinigung bei Erwerb durch Täuschung
oder Irrtum.
Art. 4
Wirkungsziel
Die Pädagogische Hochschule erhöht durch ihr Studienangebot
sowie durch Forschung und Dienstleistungen die Qualität der schulischen Bildung
und die Wertschöpfung im Kanton.
2. Aufgaben der Pädagogischen
Hochschule
Art. 5
Kernaufgaben
1
Die Pädagogische Hochschule erfüllt
ihre zentrale Aufgabe in der Grundausbildung und Weiterbildung der
Lehrkräfte für die Vorschulstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufen
I und II sowie in der Ausbildung der Lehrkräfte für Schulische
Heilpädagogik.
2
Sie vermittelt fachliche, pädagogische,
didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie fördert
interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten
im Team und die Entwicklung der Persönlichkeit. Sie bereitet
durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten
vor.
3
Sie führt anwendungsorientierte
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. Sie sichert damit die
Verbindung zu Wissenschaft und Praxis und integriert die Ergebnisse
in die Lehre.
4
Sie stellt die notwendigen Vorbereitungskurse
für Grundausbildungen, insbesondere Vorbereitungskurse für
Grundausbildungen der Vorschulstufe, der Primarstufe sowie der Sekundarstufe
I für Berufsleute sicher. Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung.
5
Sie erbringt Dienstleistungen im Bereich
Bildungsmedien.
6
Sie erbringt Dienstleistungen für
Dritte und führt Weiterbildungsangebote für Dritte.
7
Sie leistet mit ihren Kernaufgaben
in Lehre, Forschung und Dienstleistungen einen wirkungsvollen Beitrag
zur Nachhaltigen Entwicklung.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Art. 6
Zusammenarbeit
1
Die Pädagogische Hochschule arbeitet mit Dritten
zusammen, namentlich mit
| a |
der Universität Bern und der Berner Fachhochschule,
|
| b |
Organisationen und Institutionen aus Bildung,
Wissenschaft und Forschung,
|
| c |
anderen Hochschulen im In- und Ausland,
|
| d |
den vorbildenden Schulen,
|
| e |
Organisationen des Sozial- und Gesundheitsbereichs,
|
| f |
der Wirtschaft, Verbänden und Behörden.
|
2
Sie kann, namentlich
zum Zweck interkantonaler und internationaler Aufgabenteilung, Verbundsysteme
bilden.
3
Sie fördert den Austausch
von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland.
4
Sie fördert die gegenseitige Anerkennung
von Studienleistungen und Abschlüssen.
Art. 7
Koordination
Die Pädagogische Hochschule koordiniert ihre Lehrangebote, die
Forschungs- und Entwicklungsbereiche und die Dienstleistungen im Rahmen kantonaler,
schweizerischer und internationaler Bestrebungen zur Zusammenarbeit und Aufgabenteilung.
Art. 8
Evaluation und Qualitätsentwicklung
Die Pädagogische Hochschule überprüft laufend die
Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse.
Art. 9
Beziehungen zur Öffentlichkeit
1
Die Pädagogische Hochschule fördert
das Verständnis der Öffentlichkeit für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
2
Sie informiert die Öffentlichkeit regelmässig
über ihre Tätigkeit.
Art. 10
Statut, Leitbild, Reglemente
1
Die Pädagogische Hochschule gibt
sich ein Statut und ein Leitbild.
2
Sie
erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente.
3. Angehörige der Pädagogischen
Hochschule
3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11
Begriff
1
Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule
sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
| a |
die Rektorin oder der Rektor,
|
| b |
die Institutsleiterinnen und Institutsleiter,
|
| c |
die Dozentinnen und Dozenten,
|
| d |
die Assistentinnen und Assistenten,
|
| e |
die Praxislehrkräfte,
|
| f |
die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
|
Art. 12
Information und Antragsrecht
1
Die Angehörigen der Pädagogischen
Hochschule werden durch die Organe der Pädagogischen Hochschule über ihre
Angelegenheiten informiert.
2
Sie
können Anträge an die Organe der Pädagogischen Hochschule richten.
Art. 13
Mitwirkung
1
Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule
haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung.
2
Das Statut regelt die Ausgestaltung der Mitwirkung. Es gewährleistet
die Mitsprache oder Mitbestimmung insbesondere bei
| a |
Lehre und Forschung,
|
| b |
der Planung der Pädagogischen Hochschule,
|
| c |
allgemeinen Personalfragen und
|
| d |
der Evaluation und der Qualitätsentwicklung.
|
Art. 14
Beratung
Die Pädagogische Hochschule stellt für ihre Angehörigen Beratung
und Information zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren und
zum Bewältigen von Schwierigkeiten in Studium und Lehre sicher.
Art. 15
Soziale und kulturelle Einrichtungen
1
Die Pädagogische Hochschule kann
für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.
2
Das Statut regelt das Nähere.
Art. 16
Gleichstellung von Frauen
und Männern
1
Frauen und Männer
sind an der Pädagogischen Hochschule gleichberechtigt.
2
Die Pädagogische Hochschule fördert durch geeignete Massnahmen die
tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene
Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien.
3
Das Statut regelt die Ausgestaltung
der Gleichstellung.
Art. 17
Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 18
Unterrichtssprache
1
Unterrichtssprache ist in der Regel
Deutsch.
2
Es können auch Veranstaltungen
in anderen Sprachen durchgeführt werden.
3
Die Studienreglemente können weitere
Bestimmungen zu den Unterrichtssprachen enthalten.
[Fassung vom
3. 6. 2010]
3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 19
Personalrecht, Gehalt, Anstellung
[Fassung vom
3. 6. 2010]
1
Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen
keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule enthalten, gilt
die Personalgesetzgebung.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere
zum Gehalt und zur Anstellung sowie die Zuständigkeiten durch
Verordnung. Er kann für Dozentinnen und Dozenten sowie für
Assistentinnen und Assistenten Regelungen vorsehen, die von der Personalgesetzgebung
abweichen; dies gilt für Befristungen des Angestelltenverhältnisses,
die Bemessung des Gehalts innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge,
Fristen und Termine für die Beendigung des Angestelltenverhältnisses
sowie Folgen von dessen Beendigung.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Art. 20
Nebenbeschäftigung
1
Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern dürfen die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Pädagogischen
Hochschule nicht beeinträchtigen.
2
Nebenbeschäftigungen
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens
80 Prozent sind bewilligungspflichtig.
3
Bei dauernder erheblicher Belastung wird die Bewilligung an die
Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen.
4
Wird bei einer Nebenbeschäftigung die Infrastruktur
der Pädagogischen Hochschule beansprucht, so sind die Kosten abzugelten.
5
Die Nebenbeschäftigungen gemäss Absatz
2, die zeitliche Belastung und die Erträge sind jährlich in Form einer Selbstdeklaration
zu melden. Zuständig für die Durchführung des Selbstdeklarationsverfahrens
ist die Rektorin oder der Rektor.
6
Der
Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3.2.2 Dozentinnen und Dozenten
Art. 21
Anforderungen
1
Die Dozentinnen und Dozenten müssen grundsätzlich
über eine abgeschlossene Ausbildung auf Hochschulstufe im zu unterrichtenden
Fachgebiet und über eine methodisch-didaktische Qualifikation im Erwachsenenbereich
verfügen. Die Lehrtätigkeit in berufsbezogenen Fächern setzt zudem in der
Regel ein Lehrdiplom und mehrjährige Berufserfahrung voraus.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Er regelt insbesondere die Ausnahmen zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen
für den Bereich der Weiterbildung.
Art. 22
Forschungs- und Bildungsurlaube
1
Die Pädagogische Hochschule kann
den Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.
2
Das Gehalt der Dozentin oder des Dozenten
wird während des Bezugs eines Forschungs- oder Bildungsurlaubs,
der mehr als drei Monate dauert, um zehn Prozent gekürzt. Der
Betrag aus der Gehaltskürzung dient der Finanzierung von Stellvertretungen.
3
Wenn die Dozentin oder der Dozent während
des Urlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach Bezug des Urlaubs
aus dem Kantonsdienst austritt, hat sie oder er das während des
Urlaubs bezogene Gehalt je nach Zeitpunkt des Austritts ganz oder
teilweise zurückzuzahlen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
4
Der Regierungsrat regelt das Nähere,
insbesondere die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und
Bildungsurlauben sowie den Umfang der Rückzahlungspflicht, durch
Verordnung.
3.2.3 Assistentinnen und Assistenten
Art. 23
1
Die Assistentinnen und Assistenten wirken in der Lehre, bei der
Weiterbildung, an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen
mit.
2
Die Dauer ihrer Anstellung
ist befristet.
3
Assistentinnen
und Assistenten dürfen einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für die fachliche
Weiterqualifikation verwenden.
4
Der
Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3.2.4 Praxislehrkräfte
Art. 24
1
Die Praxislehrkräfte wirken neben ihrer ordentlichen Unterrichtstätigkeit
in der berufspraktischen Ausbildung mit.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt
insbesondere den Auftrag und die Entschädigung der Praxislehrkräfte.
3.3 Studierende
3.3.1 Zulassung
Art. 25
Grundausbildung der Lehrkräfte
für die Vorschulstufe, die Primarstufe und die Sekundarstufe I
1
Zum Studium wird zugelassen, wer über eine
eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder eine als gleichwertig anerkannte
Vorbildung verfügt.
2
Der Regierungsrat
regelt das Nähere durch Verordnung. Er kann für einzelne Studiengänge der
Grundausbildung abweichende Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere für Berufsleute,
vorsehen. Diese sind so festzulegen, dass die gesamtschweizerische Anerkennung
der Abschlüsse gewährleistet ist.
Art. 26
Grundausbildung der Lehrkräfte
für die Sekundarstufe II
1
Zum
Studium wird zugelassen, wer an einer andern Hochschule mindestens einen Zwischenabschluss
in einem auf die Grundausbildung bezogenen Fachstudium erreicht hat.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch
Verordnung.
Art. 27
Ausbildung der Lehrkräfte
für Schulische Heilpädagogik
1
Zum
Studium wird zugelassen, wer über ein kantonales oder ein vom Kanton anerkanntes
Lehrdiplom und über Unterrichtspraxis verfügt.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 27a
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Nichtzulassung
Ein endgültiger Ausschluss an einer anderen Hochschule
in einem Studiengang gemäss Artikel 25, 26 und 27 infolge Nichtbestehens
von Leistungskontrollen schliesst eine Zulassung zum Studium im gleichen
Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung
vorsehen.
Art. 28
Weiterbildung
Die Pädagogische Hochschule regelt die Zulassung zu den Weiterbildungsangeboten
für die Lehrkräfte und für Dritte in den Studienreglementen.
Art. 29
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Verfahren
Das Statut regelt das Verfahren der Anmeldung und der
Immatrikulation sowie das Verfahren der Exmatrikulation.
3.3.2 Zulassungsbeschränkungen
Art. 30
Grundsatz
1
Der Regierungsrat kann auf Antrag des
Schulrates für einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen
anordnen.
2
Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen
setzt voraus, dass
| a |
die Pädagogische Hochschule geeignete
Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,
|
| b |
die Ressourcen des Kantons und der Pädagogischen
Hochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen
und
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| c |
ein ordnungsgemässes Studium nicht
mehr sichergestellt werden kann.
|
3
Die Zulassungsbeschränkungen sind
für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
4
Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung.
Art. 31
Eignung
1
Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die
Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter für das Studium.
2
Die Eignungsabklärung erfolgt durch studienbezogene
Eignungsprüfungen vor dem Studium.
3
Für
die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums kann von den Studienanwärterinnen
und Studienanwärtern eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt werden.
4
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch
Verordnung.
Art. 31a
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
1
Bei Zulassungsbeschränkungen können
für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsbedingungen festgelegt
werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und
Vorbildungsausweis.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung.
3.3.3 Vereinigung der Studierenden
Art. 32
Grundsatz
1
Die immatrikulierten Studierenden der Pädagogischen
Hochschule bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser nicht angehören
will, teilt dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.
2
Die Vereinigung der Studierenden ist eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 33
Aufgaben, Finanzierung
1
Die Vereinigung der Studierenden
vertritt die Anliegen und Interessen der Studierenden.
2
Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Pädagogischen
Hochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.
3
Die Pädagogische Hochschule erhebt von
den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr von höchstens
30 Franken pro Semester zur Finanzierung der Vereinigung.
4. Organisation
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 34
Gliederung
Die Pädagogische Hochschule besteht aus folgenden
Organisationseinheiten:
| a |
der Pädagogischen Hochschule als Gesamtheit,
|
| b |
den einzelnen Instituten,
|
| c |
weiteren Organisationseinheiten.
|
Art. 35
Organe
1
Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind
| a |
der Schulrat,
|
| b |
die Rektorin oder der Rektor,
|
| c |
die Schulleitung,
|
| d |
die Institutsleiterinnen und Institutsleiter,
|
| e |
die Rekurskommission.
|
2
Das Statut kann weitere
Organe einsetzen.
4.2 Die Pädagogische Hochschule
als Gesamtheit
4.2.1 Schulrat
Art. 36
Stellung, Zusammensetzung und Wahl
1
Der Schulrat ist das strategische Führungsorgan
der Pädagogischen Hochschule.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Er setzt sich zusammen aus
| a |
der Präsidentin oder dem Präsidenten,
die oder der nicht der Pädagogischen Hochschule angehört,
|
| b |
weiteren sechs Mitgliedern, die nicht
der Pädagogischen Hochschule angehören,
|
| c |
der Rektorin oder dem Rektor von Amtes
wegen,
|
| d |
einer Vertreterin oder einem Vertreter
der Dozentinnen und Dozenten und
|
| e |
einer Vertreterin oder einem Vertreter
der Studierenden.
|
3
Der Regierungsrat wählt
[Fassung
vom 3. 6. 2010] die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie die Mitglieder des Schulrates für eine Amtsdauer von vier
Jahren. Die ausgewählten Persönlichkeiten sollen die Aufgaben-
und Auftragsbereiche der Pädagogischen Hochschule angemessen
abdecken. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Dozentinnen
und Dozenten und die Studierenden delegieren ihre Vertreterin oder
ihren Vertreter je selbstständig.
4
Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion
delegiert eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Schulrates teilnimmt.
Art. 37
Zuständigkeit
1
Der Schulrat
| a |
erlässt das Statut,
|
| b |
erlässt die Reglemente, welche
die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit betreffen,
|
| c |
erlässt die Studienreglemente,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| d |
genehmigt das Reglement der Schulleitung,
|
| e |
beschliesst das Leitbild,
|
| f |
erarbeitet zusammen mit der Erziehungsdirektion
die Ziele und Vorgaben zuhanden des Regierungsrates,
|
| g |
beschliesst auf Grund der Ziele und
Vorgaben des Regierungsrates die Strategie der Pädagogischen
Hochschule,
|
| h |
schliesst mit der Erziehungsdirektion
die Leistungsvereinbarung ab,
|
| i |
beschliesst den Aufgaben- und Finanzplan
der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der kantonalen Vorgaben,
|
| k |
verabschiedet den Geschäftsbericht
zuhanden der Erziehungsdirektion,
|
| l |
entscheidet über die Errichtung,
Zusammenlegung und Aufhebung von Instituten,
[Fassung vom 3. 6.
2010]
|
| m |
ist der Erziehungsdirektion gegenüber
für die Einhaltung des Budgets verantwortlich,
|
| n |
verabschiedet den Bericht über
die Umsetzung der Leistungsvereinbarung zuhanden der Erziehungsdirektion,
|
| o |
stellt die Institutsleiterinnen und
Institutsleiter auf Antrag der Rektorin oder des Rektors an,
[Fassung
vom 2. 4. 2008]
|
| p |
verabschiedet das Qualitätsentwicklungskonzept,
|
| q |
stellt die Rektorin oder den Rektor
an,
[Fassung vom 2. 4. 2008]
|
| r |
genehmigt die Statuten der Vereinigung
der Studierenden,
|
| s |
schliesst die Verträge über
die Leistungen mit der Universität und der Berner Fachhochschule
ab,
|
| t |
schliesst die Verträge über
die Leistungen mit den angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen
ab,
|
| u |
schliesst die Verträge über
die Leistungen mit öffentlichen und privaten Bildungsinstitutionen
ab.
|
2
Er erfüllt die weiteren Aufgaben,
die ihm durch die Gesetzgebung über die Pädagogische Hochschule
übertragen sind.
4.2.2 Rektorin oder Rektor
Art. 38
Stellung
1
Die Rektorin oder der Rektor führt die Pädagogische
Hochschule operativ.
2
Sie oder
er ist dem Schulrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich.
3
Sie oder er steht der Verwaltungsleiterin
oder dem Verwaltungsleiter der Pädagogischen Hochschule vor.
Art. 39
Zuständigkeit
1
Die Rektorin oder der Rektor
| a |
vertritt die Pädagogische Hochschule
gegen innen und aussen,
|
| b |
führt den Vorsitz in der Schulleitung,
|
| c |
setzt die Beschlüsse der kantonalen
Behörden und des Schulrates um,
|
| d |
beschliesst auf Antrag der Schulleitung
über die Zuteilung der kantonalen Forschungsmittel,
|
| e |
führt den Finanzhaushalt und verwaltet
das Vermögen der Pädagogischen Hochschule,
|
| f |
stellt auf Antrag der diesen jeweils
vorgesetzten Stelle die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme
der Institutsleiterinnen und Institutsleiter an,
[Fassung vom 2.
4. 2008]
|
| g |
beschliesst über die Schaffung,
Veränderung und Aufhebung von Stellen mit Ausnahme derjenigen
der Institutsleiterinnen und Institutsleiter,
|
| h |
genehmigt die Studienpläne,
|
| i |
stellt Antrag für die Anstellung
[Fassung vom 2. 4. 2008] der Institutsleiterinnen und Institutsleiter,
|
| k |
verleiht und entzieht Bachelor- und
Mastertitel, Diplome, Zertifikate und weitere Bescheinigungen,
[Fassung vom 3. 6. 2010]
|
| l |
ist Zulassungsbehörde,
|
| m |
entscheidet in allen Angelegenheiten
der Pädagogischen Hochschule als Gesamtheit, soweit sie keinem
andern Organ übertragen sind.
|
2
Das Statut regelt das Nähere.
4.2.3 Schulleitung
Art. 40
1
Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule setzt sich zusammen
aus der Rektorin oder dem Rektor, den Institutsleiterinnen und Institutsleitern
sowie der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter.
2
Werden der Pädagogischen Hochschule Lehrerbildungsinstitutionen
mit privater Trägerschaft angegliedert, so gilt Artikel 73.
3
Die Schulleitung
| a |
unterstützt die Rektorin oder den Rektor in
der operativen Führung der Pädagogischen Hochschule,
|
| b |
koordiniert die Studiengänge, die Weiterbildung,
die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen,
|
| c |
bestimmt die Delegierten für wissenschafts-
und hochschulpolitische Gremien.
|
4
Das Statut regelt das
Nähere.
4.2.4 Rekurskommission
Art. 41
Stellung
1
Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde
der Pädagogischen Hochschule.
2
Sie
ist gegenüber den anderen Organen der Pädagogischen Hochschule nicht weisungsgebunden.
3
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch
Verordnung.
Art. 42
Zusammensetzung und Wahl
1
Die Rekurskommission besteht aus
fünf Mitgliedern, die Angehörige der Pädagogischen Hochschule sind.
2
Der Schulrat wählt die Mitglieder sowie
die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommission.
3
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Zweimalige
Wiederwahl ist möglich.
4
Der Regierungsrat
regelt das Nähere durch Verordnung.
4.3 Institute
Art. 43
Grundsatz
In den Instituten sind inhaltlich verwandte Leistungen zusammengefasst.
Art. 44
Institutsleiterin oder Institutsleiter
1
Jedem Institut steht eine Institutsleiterin
oder ein Institutsleiter vor, welche oder welcher das Institut gegen aussen
vertritt.
2
Die Institutsleiterinnen
und Institutsleiter unterstehen der Rektorin oder dem Rektor. Sie entscheiden
in allen Angelegenheiten, die das Institut betreffen und keinem andern Organ
übertragen sind.
3
Das Statut regelt
das Nähere.
5. Planung, Finanzierung, Berichterstattung
Art. 45
Hochschulplanung
1
Die Hochschulplanung ist eine gemeinsame
Aufgabe von Kanton und Pädagogischer Hochschule.
2
Sie bestimmt die mittel- und langfristigen Schwerpunkte, Aufbau-
und Abbaugebiete.
3
Sie umfasst
| a |
die Ziele und Vorgaben,
|
| b |
die Leistungsvereinbarung,
|
| c |
die Aufgaben-, Finanz- und Kapazitätsplanung.
|
4
Sie erfolgt nach dem
Grundsatz der rollenden Planung.
5
Bei
der Hochschulplanung werden die Leistungen der angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen
berücksichtigt.
Art. 46
Ziele und Vorgaben, Leistungsvereinbarung
1
Der Regierungsrat beschliesst Ziele
und Vorgaben.
2
Die Erziehungsdirektion
schliesst auf Grund der Ziele und Vorgaben des Regierungsrates mit der Pädagogischen
Hochschule die Leistungsvereinbarung ab.
Art. 47
Berichterstattung
Die Pädagogische Hochschule erstellt zuhanden der
Erziehungsdirektion jährlich den Geschäftsbericht und periodisch den Bericht
über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.
Art. 48
Finanzrecht
Für den Finanzhaushalt der Pädagogischen Hochschule
gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit
dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Art. 49
Besondere Rechnung
1
Die Pädagogische Hochschule führt
eine Besondere Rechnung.
2
Der
Grosse Rat erklärt den Aufgaben- und Finanzplan für ein oder mehr Jahre für
verbindlich.
3
Gewinn oder Verlust
werden auf das folgende Rechnungsjahr übertragen.
Art. 50
Ausgabenbefugnisse
1
Der Regierungsrat bewilligt die
für den Betrieb der Pädagogischen Hochschule notwendigen Mittel.
2
Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise
der Pädagogischen Hochschule übertragen.
3
Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
Art. 51
Stellenbewirtschaftung
Die Pädagogische Hochschule bewirtschaftet die Stellen
ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach
eigenem System.
Art. 52
Hochschulvereinbarungen
Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen
über Hochschulbeiträge ab.
Art. 53
Gebühren für die Grundausbildung und die
Vorbereitungskurse für Grundausbildungen
1
Die Pädagogische Hochschule erhebt
für ihre Leistungen in der Grundausbildung und in den Vorbereitungskursen
für Grundausbildungen Gebühren von den Studierenden.
2
Die Studiengebühren für die
Grundausbildungen betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester.
[Fassung
vom 27. 3. 2007]
3
Die Studiengebühren für die
Vorbereitungskurse decken höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten.
[Fassung vom 27. 3. 2007]
4
Die Prüfungsgebühren betragen
150 bis 500 Franken.
[Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen
Absätzen 3 und 4]
5
Bei ausserkantonalen Studierenden,
deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss der Interkantonalen
Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 12. Juni 2003 (FHV
[BSG 439.21]) übernimmt, kann eine erhöhte, jedoch maximal kostendeckende
Studiengebühr erhoben werden.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
6
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
übertragen.
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Art. 54
Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte
1
Die Pädagogische Hochschule erhebt
für ihre Leistungen in der Weiterbildung für Lehrkräfte
Gebühren von den Teilnehmenden.
2
Die Studien- oder Kursgebühren
sowie die Prüfungsgebühren decken die gesamten Kosten nach
Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter.
3
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
oder dem Schulrat übertragen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Art. 55
Gebühren für Dienstleistungen für
Dritte und Weiterbildungsangebote für Dritte
1
Die Pädagogische Hochschule erhebt
für Dienstleistungen für Dritte und Weiterbildungsangebote
für Dritte Gebühren von den Nachfragenden.
2
Die Gebühren für Dienstleistungen
für Dritte und Weiterbildungsangebote für Dritte decken
die gesamten Kosten.
3
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
oder dem Schulrat übertragen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Art. 55a
[Eingefügt am 3. 6. 2010]
Auskultantengebühren
1
Die Pädagogische Hochschule erhebt
für Auskultantinnen und Auskultanten Gebühren. Die Gebühren
betragen höchstens 150 Franken pro Semesterwochenstunde und höchstens
1200 Franken pro Semester.
2
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
übertragen.
Art. 56
Gebühren für Dienstleistungen im Bereich
Bildungsmedien
1
Die Pädagogische Hochschule erhebt
für Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien Gebühren
von den Nachfragenden.
2
Die Gebühren decken in der Regel
die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des
Kantons oder Dritter.
3
Der Regierungsrat regelt die Gebühren
durch Verordnung. Er kann einzelne Kategorien von Nachfragenden von
der Gebührenpflicht ausschliessen. Er kann diese Befugnisse ganz
oder teilweise der Erziehungsdirektion oder dem Schulrat übertragen.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Art. 57
Abgabe für soziale und kulturelle
Einrichtungen
1
Die Pädagogische
Hochschule kann für die sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen
jährlich eine Abgabe von ihren Angehörigen erheben.
2
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Abgabe maximal
ein Promille des Jahresgehalts.
3
Für
Studierende beträgt die Abgabe pro Semester zusätzlich zu den Studiengebühren
maximal vier Prozent der Studiengebühren.
4
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er kann die
Abgabe für einzelne Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reduzieren.
Art. 58
Drittmittel
1
Als Drittmittel gelten namentlich
| a |
die Erträge aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten
sowie aus Dienstleistungen,
|
| b |
die Beiträge von Dritten,
|
| c |
die Erträge aus der Verwertung von Immaterialgüterrechten,
die im Rahmen der Anstellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an der
Pädagogischen Hochschule entstanden sind.
|
2
Drittmittel sind Vermögen
der Pädagogischen Hochschule, die diese im Rahmen einer eigenen selbstständigen
Rechnung bewirtschaftet. Die damit verbundenen Verwaltungsaufwendungen sind
vorab aus den Zinserträgen der Drittmittel zu finanzieren.
Art. 59
Legate und unselbstständige
Stiftungen
1
Legate und unselbstständige
Stiftungen im Sinne des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von
Finanzen und Leistungen (FLG
[BSG 620.0]), welche die Pädagogische Hochschule
begünstigen, gehören zu deren Vermögen.
2
Zuständig für die Annahme von begünstigenden Legaten und Stiftungen
ist die Rektorin oder der Rektor.
6. Kantonale Behörden
Art. 60
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Grosser Rat
1
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht
aus.
2
Er nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht
der Pädagogischen Hochschule und erfüllt die weiteren Aufgaben,
die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind.
3
Er entscheidet über die Angliederung
von Lehrerbildungsinstitutionenmit privater Trägerschaft.
Art. 61
Regierungsrat
1
Der Regierungsrat
| a |
...
[Aufgehoben am 3. 6. 2010]
|
| b |
entscheidet über die Errichtung,
Zusammenlegung und Aufhebung von Studiengängen der Grundausbildungen
sowie Vorbereitungskursen für Grundausbildungen,
|
| c |
...
[Aufgehoben am 3. 6. 2010]
|
| d |
nimmt den Bericht über die Umsetzung
der Leistungsvereinbarung der Pädagogischen Hochschule zur Kenntnis.
|
2
Er regelt durch Verordnung insbesondere
| a |
die Planung, Finanzierung und Rechnungsführung,
|
| b |
die Gebühren,
|
| c |
die Entschädigung der Mitglieder
des Schulrates,
|
| d |
die Zulassung und die Zulassungsbeschränkungen,
|
| e |
die Verwaltung der Pädagogischen
Hochschule.
|
3
Er erfüllt die weiteren Aufgaben,
die ihm durch die Gesetzgebung über die Pädagogische Hochschule
übertragen sind.
4
Er kann die Befugnisse nach Absatz
2 Buchstaben a, b, d und e sowie Absatz 3 ganz oder teilweise an die
Erziehungsdirektion oder den Schulrat der Pädagogischen Hochschule
delegieren.
Art. 62
Erziehungsdirektion
1
Die Erziehungsdirektion übt die
direkte Aufsicht über die Pädagogische Hochschule aus. Die
Pädagogische Hochschule ist verpflichtet, der Erziehungsdirektion
Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren,
Zutritt zu den Einrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen
zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht
erforderlich ist.
[Fassung vom 3. 6. 2010]
2
Die Erziehungsdirektion
[Absatz 2
Fassung vom 3. 6. 2010]
| a |
genehmigt die Studienreglemente,
|
| b |
übt die direkte Aufsicht über
die angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen aus, unter Vorbehalt
der Befugnisse der Pädagogischen Hochschule gemäss Vertrag
über die Leistungen zwischen der Pädagogischen Hochschule
und den angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen,
|
| c |
genehmigt die Verträge über
die Leistungen zwischen der Pädagogischen Hochschule und den
angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen,
|
| d |
erfüllt die weiteren Aufgaben,
die ihr durch Gesetz und Ausführungsbestimmungen übertragen
sind.
|
3
Sie ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die nicht der Pädagogischen Hochschule oder einer
anderen kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen
sind.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
7. Verfahren, Rechtspflege, Straf-
und Disziplinarrecht
Art. 63
Verfahren
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt
das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG
155.21]).
Art. 64
Rechtspflege
1
Gegen Verfügungen des Schulrates, der Schulleitung
und der Rektorin oder des Rektors kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion
erhoben werden.
2
Gegen Verfügungen
anderer Organe der Pädagogischen Hochschule, die in Anwendung dieses Gesetzes
ergehen, kann Beschwerde bei der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule
erhoben werden.
3
Gegen Beschwerdeentscheide
der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
4
Bei
Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit
unzulässig.
Art. 65
Strafbestimmung
Wer behauptet, Inhaberin oder Inhaber eines Diploms,
eines Zertifikats oder einer Bescheinigung nach Artikel 3 zu sein, ohne die
erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Busse bestraft.
Art. 66
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Disziplinarrecht
1
Zur Gewährleistung eines geordneten
Hochschulbetriebs regelt der Regierungsrat durch Verordnung das Disziplinarrecht
der Pädagogischen Hochschule.
2
Die Rektorin oder der Rektor kann gegen
Studierende, die schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung
oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft verstossen,
folgende Sanktionen ergreifen:
| a |
Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen
sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen
Hochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern,
|
| b |
vorübergehender oder dauerhafter
Ausschluss vom Studium an der Pädagogischen Hochschule.
|
8. Lehrerbildungsinstitutionen mit
privater Trägerschaft
Art. 67
Grundsatz
Der Grosse Rat kann Lehrerbildungsinstitutionen
mit privater Trägerschaft, deren Ausbildungsgänge zu einer gesamtschweizerischen
Anerkennung der Diplome führen, der Pädagogischen Hochschule angliedern.
Art. 68
Finanzhilfen
1
Der Kanton entrichtet Finanzhilfen an angegliederte
Lehrerbildungsinstitutionen.
2
Die
Finanzhilfen pro Studierenden entsprechen grundsätzlich den Beiträgen, die
gemäss den Artikeln 8 bis 10 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung
vom 4. Juni 1998 (FHV
[Nicht mehr gültig; jetzt GRB vom 12. Juni 2003 über
den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung
(FHV) ;BSG 439.21]) für Pädagogische Hochschulen festgelegt
werden. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen, namentlich bei schwieriger
finanzieller Lage des Kantons, davon abweichen.
3
Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse
der Erziehungsdirektion abschliessend über die Finanzhilfen.
Art. 69
Aufgaben
1
Die angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen
haben mindestens eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kernaufgaben der
Pädagogischen Hochschule zu erfüllen.
2
Artikel 5 Absätze 2 und 3 gelten für die angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen.
Art. 70
Vertrag über die Leistungen
1
Die Leistungen der angegliederten
Lehrerbildungsinstitutionen werden im Rahmen eines ein- oder mehrjährigen
Vertrags geregelt.
2
Der Vertrag
über die Leistungen wird zwischen der angegliederten Lehrerbildungsinstitution
und der Pädagogischen Hochschule abgeschlossen.
3
Er wird von der Erziehungsdirektion genehmigt.
4
Die angegliederte Lehrerbildungsinstitution erstellt
zuhanden der Pädagogischen Hochschule und der Erziehungsdirektion jährlich
den Geschäftsbericht und periodisch den Bericht über die Umsetzung des Vertrags
über die Leistungen sowie ihre Beurteilung des finanziellen Risikos für den
Kanton.
Art. 71
[Fassung vom 3. 6. 2010]
Anwendbare Bestimmungen
1
Für die vereinbarten Leistungen
der angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen gelten die Bestimmungen
der Artikel 25 bis 27a und 30 bis 31a. Die Bestimmungen der Artikel
2 bis 4, 6 bis 9, 12 bis 18, 32, 33, 63, 64 Absätze 2 bis 4 und
65 gelten sinngemäss.
2
Folgende Erlasse und Vorgaben des Schulrates
gelten für die vereinbarten Leistungen der angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen:
| a |
Reglemente über Bereiche, welche
die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit betreffen, insbesondere
über die Finanzen und die Organisation,
|
| b |
Studienreglemente,
|
| c |
Leitbild,
|
| d |
der Leistungsauftrag des Regierungsrates,
mit Ausnahme des präzisierenden Leistungsauftrags der Erziehungsdirektion.
|
Art. 72
Rektorin oder Rektor
Die Befugnisse der Rektorin oder des Rektors gegenüber
den angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen werden im jeweiligen Vertrag
über die Leistungen geregelt.
Art. 73
Schulleitung
1
Eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder angegliederten
Lehrerbildungsinstitution nimmt Einsitz in die Schulleitung der Pädagogischen
Hochschule.
2
Sie oder er ist stimmberechtigt
in sämtlichen Angelegenheiten gemäss Artikel 40 Absatz 3.
Art. 74
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1
Die Qualifikationserfordernisse
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen
sind im Vertrag über die Leistungen zwischen der Pädagogischen Hochschule
und den angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen zu regeln.
2
Im Übrigen finden die für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
keine Anwendung auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angegliederten
Lehrerbildungsinstitutionen.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 75
Übergang von Rechten und
Pflichten
Alle Rechte und Pflichten
des Kantons sowie der Universität Bern, die diese für den Aufgabenbereich
der Lehrerinnen- und Lehrerbildung bis zum 31. August 2005 eingegangen sind,
gehen auf den 1. September 2005 an die Pädagogische Hochschule über.
Art. 76
Personal
1
Die in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung bestehenden
Dienstverhältnisse werden auf den 31. August 2005 aufgelöst.
2
Die Pädagogische Hochschule nimmt die Neuanstellungen
auf den 1. September 2005 vor.
3
Die
Pädagogische Hochschule strebt an, die in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
bis 31. August 2005 bestehenden Dienstverhältnisse zu übernehmen.
Art. 77
Regierungsrat
1
Der Regierungsrat ernennt einen Gründungsschulrat
sowie eine Gründungsrektorin oder einen Gründungsrektor vorzeitig und legt
die Aufgaben fest, welche jene bis 31. August 2005 zu erfüllen haben.
2
Der Regierungsrat ernennt den ersten Schulrat
sowie die erste Rektorin oder den ersten Rektor nach diesem Gesetz auf den
1. September 2005.
3
Bis 31. August
2005 trifft der Regierungsrat die folgenden Massnahmen:
| a |
er beschliesst die Ziele und Vorgaben,
|
| b |
er bewilligt die für den Betrieb der Pädagogischen
Hochschule notwendigen Mittel,
|
| c |
er genehmigt das Statut.
|
4
Im Übrigen treffen der
Regierungsrat und die zuständigen Stellen der Erziehungsdirektion alle Massnahmen,
die für die Gründung der Pädagogischen Hochschule notwendig sind.
Art. 78
Erziehungsdirektion
Bis 31. August 2005 trifft die Erziehungsdirektion
die folgenden Massnahmen:
| a |
sie schliesst auf Grund der Ziele und Vorgaben
des Regierungsrates mit der Pädagogischen Hochschule eine Leistungsvereinbarung
ab,
|
| b |
sie genehmigt die Studien- und Prüfungsreglemente.
|
Art. 79
Angliederung des Instituts
für Lehrerinnen– und Lehrerbildung des Pädagogischen Ausbildungszentrums NMS
Das Institut für Lehrerinnen- und Lehrerbildung
des Pädagogischen Ausbildungszentrums NMS wird der Pädagogischen Hochschule
per 1. September 2005 angegliedert.
Art. 80
Patentprüfungen für Sekundarlehrerinnen
und Sekundarlehrer
1
Studierende,
die das Studium vor dem 1. September 2001 am Sekundarlehramt der Universität
Bern begonnen haben, können die Prüfungen bis spätestens 31. August 2006 nach
bisherigem Recht ablegen.
2
Die
Patentprüfungskommission für Sekundarlehrerinnen und Sekundarlehrer ist verantwortlich
für die Organisation und Durchführung der Prüfungen sowie der Lehrproben.
3
Die Amtsdauer der Patentprüfungskommission
für Sekundarlehrerinnen und Sekundarlehrer endet am 31. August
2006.
Art. 81
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Volksschulgesetz vom 19. März
1992 (VSG
[BSG 432.210]):
|
| 2. |
Gesetz vom 5. September 1996 über
die Universität (UniG
[BSG 436.11]):
|
| 3. |
Gesetz vom 7. Februar 1954 über
die Universität
[Aufgehoben durch Änderung Gesetz über
die Universität, BSG 436.11; BAG 11–11]:
|
| 4. |
Gesetz vom 19. Juni 2003 über
die Berner Fachhochschule (FaG
[BSG 435.411]):
|
| 5. |
Gesetz vom 23. November 2000 über
den Beitritt des Kantons Bern zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung
einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern,
Jura und Neuenburg (HEP-BEJUNE
[BSG 439.28]):
|
Art. 82
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen-
und Lehrerbildung (LLBG) (BSG 430.210.1),
|
| 2. |
Gesetz vom 17. April 1966 über die Ausbildung
der Lehrer und Lehrerinnen (BSG 430.210.1),
|
| 3. |
Dekret vom 17. November 1998 über die Dauer
der Stufenausbildungen in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBDD) (BSG
430.210.11),
|
| 4. |
Dekret vom 23. November 2000 über die deutschsprachige
Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBD) (BSG 430.210.13),
|
| 5. |
Dekret vom 4. Februar 1980 über die Ausbildung
von Sekundarlehrern im deutschsprachigen Teil des Kantons Bern (BSG 430.213.111),
|
| 6. |
Dekret vom 19. November 1969 über
die Ausbildung von Sekundarlehrern und -lehrerinnen des französischsprachigen
Kantonsteils (BSG 430.213.121),
|
| 7. |
Grossratsbeschluss vom 14. August 1990 über
die Grundsätze zur Gesamtkonzeption der Lehrerbildung (BSG 430.103.12),
|
| 8. |
Grossratsbeschluss vom 15. Mai 1984 über die
Errichtung und Führung eines Sonderpädagogischen Seminars für den deutschsprachigen
Teil des Kantons Bern (BSG 430.210.51),
|
| 9. |
Arrêté du Grand Conseil du 15 septembre 1976
concernant la création à Bienne d’une Ecole normale de langue française assurant
la formation d’enseignants d’école enfantine (RSB 430.211.381),
|
| 10. |
Grossratsbeschluss vom 16. Februar 1978 betreffend
Verlängerung und Reform der Primarlehrerausbildung (BSG 430.212.511),
|
| 11. |
Beschluss des Grossen Rates vom 20. November
1947 betreffend die Errichtung eines staatlichen Haushaltungslehrerinnenseminars
(BSG 430.217.111),
|
| 12. |
Grossratsbeschluss vom 26. August 1980 betreffend
die Eröffnung eines französischsprachigen Haushaltungslehrerinnenseminars
in Biel (BSG 430.217.112).
|
Art. 83
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
8.
September
2004
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dätwyler Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
RRB Nr. 1906 vom 8. Juni 2005: Inkraftsetzung auf den 1.
September 2005
Anhang
8.9.2004
G
BAG 05–65, in
Kraft am 1. 9. 2005
Änderungen
27.3.2007
G
Mittelschulgesetz, BAG 08–7
(Art. 74), in Kraft am 1. 8. 2008
2.4.2008
G
Personalgesetz, BAG 08–108 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
3.6.2010
G
über die Universität, BAG 11–11 (II.),
in Kraft am 1. 2. 2011 bzw. 1. 8. 2011
RRB Nr. 901/2011
(BAG 11–52) Die mit Ziffer II. 2. der Änderung vom
3. Juni 2010 des Universitätsgesetzes beschlossene Änderung
des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige
Pädagogische Hochschule (PHG) tritt wie folgt in Kraft:
| 1. |
Die folgenden Bestimmungen treten am
1. August 2011 in Kraft: Artikel 3, 5, 18, 19, 22, 27a, 29, 30,
31a, 36, 37 Absatz 1 Buchstabe c, 39 Absatz 1 Buchstabe k, 53, 54, 55, 55a, 56, 60, 62, 66, 71.
|
| 2. |
Die übrigen, nicht bereits in
Kraft gesetzten geänderten Bestimmungen des PHG werden zu einem
späteren Zeitpunkt mit separatem Beschluss in Kraft gesetzt.
|
|