436.911
13.
April
2005
Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische
Hochschule (PHV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 5 Absatz 4, 19 Absatz 2, 20 Absatz 6, 21 Absatz 2, 22
Absatz 4, 23 Absatz 4, 24 Absatz 2, 25 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz
2, 30 Absatz 4, 31 Absatz 4, 41 Absatz 3, 42 Absatz 4, 53 Absatz 4,
54 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57 Absatz 4, 61 Absatz 1 Buchstabe b und
Absätze 2 und 4 des Gesetzes vom 8. September 2004 über
die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG
[BSG 436.91]), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt
| a |
die Grundausbildungen und den Vorbereitungskurs
für Grundausbildungen,
|
| b |
die Anstellung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter,
|
| c |
die Zulassung zu den Grundausbildungen,
|
| d |
die Entschädigung der Mitglieder
des Schulrats,
|
| e |
die Verwaltung der Pädagogischen
Hochschule,
|
| f |
die Rekurskommission,
|
| g |
die Planung und Finanzierung,
|
| h |
das Disziplinarrecht.
[Eingefügt
am 25. 5. 2011]
|
Art. 2
Lehrerbildungsinstitutionen
mit privater Trägerschaft
Für die angegliederten
Lehrerbildungsinstitutionen mit privater Trägerschaft gelten die Bestimmungen
der Artikel 34 bis 40.
2. Grundausbildungen und Vorbereitungskurs
für Grundausbildungen
Art. 3
Studiengänge der Grundausbildungen
1
Die Pädagogische Hochschule bietet
folgende Studiengänge der Grundausbildungen an:
| a |
Vorschulstufe und Primarstufe,
|
| b |
Sekundarstufe I,
|
| c |
Sekundarstufe II,
|
| d |
Schulische Heilpädagogik.
|
2
Die zu erreichenden
Ziele der Studiengänge der Grundausbildungen werden in den Zielen und Vorgaben
des Regierungsrates festgelegt.
Art. 4
Vorbereitungskurs für Grundausbildungen
Die Pädagogische Hochschule bietet einen Kurs zur
Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung gemäss Artikel 38 an.
3. Anstellung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 4a
[Eingefügt am 12. 3. 2008]
Stellenbewirtschaftung
1
Die Rektorin oder der Rektor ist für die Stellenbewirtschaftung
und das Personalcontrolling verantwortlich.
2
Sie oder er legt den Stellenetat fest.
Art. 5
Gehalt
1
Der Schulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin
oder des Rektors sowie der Institutsleiterinnen und Institutsleiter im Rahmen
der Personalgesetzgebung fest.
[Fassung vom 28. 6. 2006]
2
Die Rektorin oder der Rektor legt das Anfangsgehalt
der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag der diesen jeweils
vorgesetzten Stelle im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.
Art. 6
Nebenbeschäftigungen 1.
Zuständigkeit für die Bewilligung
1
Zuständig für die Bewilligung der bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen
von Dozentinnen und Dozenten ist die Rektorin oder der
Rektor
[Fassung vom 12. 3. 2008].
2
Zuständig für die Bewilligung der bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen
der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die vorgesetzte Stelle.
3
Das Gesuch um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen
ist der zuständigen Behörde gemäss den Absätzen 1 oder 2 rechtzeitig vor Aufnahme
der Nebenbeschäftigung einzureichen.
[Eingefügt am 12. 3. 2008]
Art. 7
2. Selbstdeklaration
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
melden der Rektorin oder dem Rektor jährlich in Form einer Selbstdeklaration
| a |
die bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen,
|
| b |
die für bewilligungspflichtige sowie andere
Nebenbeschäftigungen aufgewendete Zeit,
|
| c |
die Erträge aus sämtlichen Nebenbeschäftigungen,
|
| d |
die für Nebenbeschäftigungen beanspruchte Infrastruktur
der Pädagogischen Hochschule.
|
2
Die Rektorin oder der
Rektor erstellt jährlich einen konsolidierten Bericht
über die Nebenbeschäftigungen und leitet diesen an das Amt für Hochschulen
zur Kenntnis weiter.
[Fassung vom 12. 3. 2008]
3
...
[Aufgehoben am 12. 3. 2008]
Art. 8
3. Stellvertretungsverbot
Es ist nicht gestattet, sich wegen einer Nebenbeschäftigung
vertreten zu lassen.
Art. 9
4. Entschädigung für die
Benutzung der Infrastruktur
1
Wer
für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen die Infrastruktur der Pädagogischen
Hochschule benutzt, hat dafür eine kostendeckende Entschädigung zu leisten.
2
Eine Benutzung der Infrastruktur der Pädagogischen
Hochschule liegt namentlich vor, wenn
| a |
andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitsleistungen
für die Nebenbeschäftigungen erbringen oder infolge der Nebenbeschäftigungen
zusätzliche Arbeiten übernehmen,
|
| b |
Geräte und Material verwendet werden oder
|
| c |
Diensträume beansprucht werden.
|
3
Wird für die Ausübung
der Nebenbeschäftigung eine länger dauernde Beanspruchung erwartet, ist die
Entschädigung durch Vertrag zwischen der Rektorin oder dem Rektor und der
Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu regeln.
4
Eine Pauschalierung der Entschädigung auf Grund von
Richtwerten ist zulässig. Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtwerte
fest.
Art. 10
Funktionsbezeichnung Professorin
oder Professor
1
Der Schulrat
regelt die Voraussetzungen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Pädagogischen Hochschule erfüllen müssen, um die Funktionsbezeichnung Professorin
oder Professor führen zu dürfen. Das Reglement wird der Erziehungsdirektion
zur Kenntnis
gebracht.
[Fassung vom 12. 3. 2008]
2
Das Recht, die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor zu
führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule.
Art. 10a
[Eingefügt am 17. 12. 2008]
Krankentaggeldversicherung für durch Drittmittel finanzierte Mitarbeitende
1
Die Pädagogische Hochschule kann
für durch Drittmittel finanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Krankentaggeldversicherung
abschliessen.
2
Wird eine Krankentaggeldversicherung
abgeschlossen, sind die Kosten über das jeweilige Drittmittelkonto zu finanzieren.
3
Durch Drittmittel finanzierte Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie durch
Staatsmittel finanzierte Angestellte.
3.2 Dozentinnen und Dozenten
Art. 11
Auftrag
1
Dozentinnen und Dozenten sind in der
Lehre und in der Regel in anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten
oder im Bereich Dienstleistung tätig.
[Fassung vom 25. 5. 2011]
2
Sie sind zur Zusammenarbeit und Mitwirkung
in Organisation und Betrieb der Pädagogischen Hochschule verpflichtet.
3
Sie sind verpflichtet, sich in ihrem
Tätigkeitsbereich stetig weiterzubilden.
4
In der jeweiligen Stellenbeschreibung
wird der Umfang der einzelnen Tätigkeitsbereiche festgelegt.
Sie wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.
Art. 12
Arbeitszeit
1
Die Jahresarbeitszeit der Dozentinnen
und Dozenten entspricht grundsätzlich derjenigen des Personals
der bernischen Kantonsverwaltung.
2
Ein Lehrauftrag von 16 Wochenstunden
entspricht grundsätzlich einem Beschäftigungsgrad von 100
Prozent.
3
Der Schulrat regelt die im Lehrauftrag
enthaltenen Leistungen sowie die vom Grundsatz in Absatz 2 abweichende
Anzahl Wochenstunden für besondere Unterrichtsformen. Das Reglement
bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.
4
Dozentinnen und Dozenten mit einem
Beschäftigungsgrad von 100 Prozent werden von Teilen ihres Lehrauftrags
entlastet, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder
im Bereich Dienstleistung tätig sind. Die Entlastung entspricht
dem Umfang der Projektstelle oder dem Beschäftigungsgrad im Bereich
Dienstleistung.
[Fassung vom 25. 5. 2011]
5
Dozentinnen und Dozenten mit einem
Beschäftigungsgrad von weniger als 100 Prozent können von
Teilen ihres Lehrauftrags entlastet oder zusätzlich zu ihrem
Lehrauftrag angestellt werden, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten
oder im Bereich Dienstleistung
[Fassung vom 25. 5. 2011] tätig
sind.
Art. 12a
[Eingefügt am 28. 6. 2006]
Beschäftigungsgrad von Dozentinnen und Dozenten mit Tätigkeit in besonderen
Unterrichtsformen
1
Dozentinnen
und Dozenten, die in besonderen Unterrichtsformen tätig sind, können mit einem
Beschäftigungsgrad innerhalb einer Bandbreite von bis zu 20 Beschäftigungsgradprozenten
angestellt werden.
2
Unter Einhaltung
einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen kann der Einsatz der Dozentinnen und
Dozenten innerhalb der Bandbreite jeweils auf Beginn eines Semesters angepasst
werden.
3
Massgebend für die Bestimmungen
über den Beschäftigungsgrad in der Personalgesetzgebung und in der Gesetzgebung
über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule ist grundsätzlich der durchschnittliche
tatsächliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre.
4
Für die Berechnung des Ferienanspruchs, des Anspruchs
auf arbeitsfreie Tage und auf Weiterbildung sowie für die Jahresarbeitszeiterfassung
gilt der aktuelle tatsächliche Beschäftigungsgrad innerhalb der Bandbreite.
Art. 13
Anforderungen
Dozentinnen und Dozenten, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel
21 Absatz 1 PHG
[BSG 436.91] nicht erfüllen, können angestellt werden,
wenn sie
| a |
an Stelle einer abgeschlossenen Ausbildung auf
Hochschulstufe im zu unterrichtenden Fachgebiet den Nachweis der fachlichen
Eignung auf andere Art erbringen können,
|
| b |
an Stelle eines Lehrdiploms bei der Lehrtätigkeit
in berufbezogenen Fächern den Nachweis einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung
im entsprechenden oder in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich erbringen
können.
|
Art. 14
Einreihung
1
Dozentinnen und Dozenten werden nach
den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.
2
Dozentinnen und Dozenten, die mit einem
bestimmten, für ein Semester oder ein Studienjahr befristeten
Lehrauftrag beauftragt sind, können an Stelle einer Einreihung
in eine Gehaltsklasse durch einen Pauschalbetrag oder pro Einzellektion
entschädigt werden.
3
Der Ansatz pro Einzellektion gemäss
Absatz 2 beträgt je nach Erfüllung der fachlichen und methodisch-didaktischen
Anforderungen zwischen 85 und 260 Franken pro Lektion. Familien- und
Betreuungszulagen
[Fassung vom 25. 5. 2011] und 13. Monatsgehalt
werden nicht ausgerichtet.
Art. 15
[Fassung vom 12. 3. 2008]
Gewährung von Funktionszulagen
1
Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen oder Leiter in Lehre,
Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt
sind, können von Teilen ihres Auftrags entlastet werden und erhalten eine
jährliche Funktionszulage zwischen 2 000 und 12 000 Franken.
2
Der Schulrat regelt den Umfang der Entlastung
und die Höhe der Funktionszulage.
Das Reglement wird der Erziehungsdirektion und der Finanzdirektion zur Kenntnis
gebracht.
Art. 15a
[Eingefügt am 12. 3. 2008]
Finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben
Die Rektorin oder der Rektor kann auf Antrag der zuständigen
Institutsleiterin oder des zuständigen Institutsleiters die finanzielle Abgeltung
von Ferien- und Zeitguthaben im Einzelfall bewilligen, wenn
| a |
sie aufgrund von Aufträgen Dritter entstanden
sind,
|
| b |
sie aus betrieblichen Gründen nicht bezogen
werden können,
|
| c |
ein Übertrag auf das Langzeitkonto gemäss Artikel
160a der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV
[BSG 153.011.1]) nicht
zweckmässig oder nicht möglich ist und
|
| d |
die Abgeltung aus Drittmitteln finanziert werden
kann.
|
Art. 15b
[Eingefügt am 25. 5. 2011]
Befristung
Für Dozentinnen und Dozenten, deren Anstellung durch
Drittmittel oder befristete Mittel finanziert wird, gilt Artikel 16a
Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (Personalgesetz,
PG
[BSG 153.01]) nicht.
Art. 16
Beendigung des Dienstverhältnisses
1
Die Dozentinnen und Dozenten sowie
die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] können
das Dienstverhältnis schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten
jeweils auf Ende eines Semesters beenden.
2
Im gegenseitigen Einvernehmen kann von den in Absatz 1 genannten
Terminen und Fristen abgewichen werden.
Art. 17
Zeitpunkt des Rücktritts
1
Die Dozentinnen und Dozenten treten
in der Regel spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65.
Altersjahr vollenden.
2
Die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 15. 10. 2008] kann in begründeten Fällen den Rücktritt
auf Ende des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65.
Altersjahr vollendet.
Art. 18
Forschungs- und Bildungsurlaube 1.
Grundsatz und Zuständigkeit
1
Forschungs-
und Bildungsurlaube werden gewährt, damit die Dozentinnen und Dozenten frei
von ihren auftragsbedingten Verpflichtungen wissenschaftlich arbeiten und
sich in ihrem Fachgebiet weiterbilden können.
2
Die durch den Forschungs- und Bildungsurlaub angestrebte Erweiterung
oder Vertiefung der Kompetenz der Dozentin oder des Dozenten muss im Interesse
der Pädagogischen Hochschule liegen.
3
Zuständig
für die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben für Dozentinnen und
Dozenten ist die Rektorin oder der Rektor.
4
Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter koordiniert die Urlaubsgesuche
der Dozentinnen und Dozenten des Instituts und sorgt dafür, dass die Erfüllung
der Aufgaben in Lehre, Forschung, Dienstleistung und Administration gewährleistet
bleibt.
Art. 19
2. Anzahl und Dauer
1
Einer Dozentin oder einem Dozenten
können im Verlauf ihrer oder seiner Anstellung an der Pädagogischen Hochschule
insgesamt maximal 18 Monate Urlaub gewährt werden.
2
Die Dauer eines Forschungs- und Bildungsurlaubs beträgt in der Regel
ein Semester.
Art. 20
3. Gesuch, Berichterstattung
1
Die Dozentin oder der Dozent hat
das Urlaubsgesuch in der Regel mindestens ein Jahr vor Beginn des Urlaubs
der Rektorin oder dem Rektor auf dem Dienstweg einzureichen.
2
Das Urlaubsgesuch ist zu begründen. Es hat
insbesondere Auskunft über die geplanten Vorhaben zu geben.
3
Nach Ablauf des Urlaubs ist der Rektorin oder
dem Rektor schriftlich darüber Bericht zu erstatten.
Art. 21
4. Voraussetzungen
1
Voraussetzungen für die Gewährung
eines Forschungs- und Bildungsurlaubs sind
| a |
ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent,
|
| b |
eine unbefristete Anstellung,
|
| c |
jeweils sechs vollendete Dienstjahre und
|
| d |
die Erfüllung der Vorgabe in Artikel 18 Absatz
2.
|
2
Für die Berechnung der
Dienstzeit sind die Dienstjahre an den Instituten für Lehrerinnen- und Lehrerbildung
des Kantons Bern sowie an der Abteilung für das Höhere Lehramt der Universität
Bern miteinzubeziehen. Forschungs- und Bildungsurlaube werden nicht als Dienstzeit
angerechnet.
3
Der letzte Forschungs-
und Bildungsurlaub ist grundsätzlich spätestens drei Jahre vor Erreichen der
Altersgrenze anzutreten.
4
Ausnahmsweise
und aus wichtigen Gründen kann von den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 abgewichen
werden.
Art. 22
5. Stellvertretung
1
Die Dozentin oder der Dozent hat
im Einvernehmen mit der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter dafür zu
sorgen, dass die Stellvertretung während des Urlaubs sichergestellt ist.
2
Stellvertretungen sind aus der zehnprozentigen
Gehaltskürzung und aus sonstigen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu finanzieren.
Art. 23
6. Verschiebung
1
Muss ein Forschungs- und Bildungsurlaub
aus einem wichtigen Grund aufgeschoben werden, kann die Zeitdauer bis zum
nächstfolgenden Forschungs- oder Bildungsurlaub entsprechend verkürzt werden.
2
Muss ein Forschungs- und Bildungsurlaub
aus einem wichtigen Grund vorverschoben werden, wird die Zeitdauer bis zum
nächstfolgenden Forschungs- und Bildungsurlaub entsprechend verlängert.
Art. 24
7. Rückzahlungsverpflichtung
1
Tritt die Dozentin oder der Dozent
während des Urlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach Bezug
des Urlaubs aus dem Kantonsdienst aus, ist das während des Urlaubs
bezogene Gehalt (ohne Familien- und Betreuungszulagen)
[Fassung
vom 25. 5. 2011] wie folgt zurückzuzahlen:
| a |
bei Austritt während des Urlaubs:
100 Prozent,
|
| b |
bei Austritt im ersten Jahr nach dem
Urlaub: 50 Prozent,
|
| c |
bei Austritt im zweiten Jahr nach dem
Urlaub: 25 Prozent.
|
2
Die Rückzahlungsverpflichtung
gilt nicht bei Tod oder Invalidität der Dozentin oder des Dozenten.
3
Bedeutet die Rückzahlungsverpflichtung
für die Dozentin oder den Dozenten eine besondere Härte,
kann die Rektorin oder der Rektor teilweise oder ganz auf die Rückforderung
verzichten.
Art. 25
Nebenbeschäftigungen
1
Folgende Nebenbeschäftigungen innerhalb
des Fachgebiets einer Dozentin oder eines Dozenten sind nicht bewilligungspflichtig:
| a |
Lehraufträge an anderen schweizerischen Hochschulen
bis zu zwei Lektionen pro Woche,
|
| b |
Lehraufträge an anderen schweizerischen Schulen
bis zu zwei Lektionen pro Woche,
|
| c |
gelegentliche Lehrverpflichtungen in der Weiterbildung
ausserhalb der Pädagogischen Hochschule,
|
| d |
gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich
wie Vorträge, wissenschaftliche Publikationen, Tätigkeit als Prüfungsexpertin
oder Prüfungsexperte sowie Mitarbeit in wissenschaftlichen, künstlerischen
und fachspezifischen Gremien ausserhalb der Pädagogischen Hochschule.
|
2
Alle übrigen Nebenbeschäftigungen,
namentlich Dauermandate in der Beratung oder in der Weiterbildung sowie Verwaltungsratsmandate,
richten sich nach den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9.
3.3 Assistentinnen und Assistenten
Art. 26
Kategorien
Assistentinnen und Assistenten sind
| a |
die Oberassistentinnen und Oberassistenten,
|
| b |
die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten,
|
| c |
die Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.
|
Art. 27
Anforderungen
1
Die Anstellung als Oberassistentin
oder als Oberassistent setzt ein Doktorat voraus.
2
Die Anstellung als wissenschaftliche
Assistentin oder als wissenschaftlicher Assistent setzt einen Master
[Fassung vom 25. 5. 2011], einen gleichwertigen Abschluss einer
universitären Hochschule, ein gleichwertiges Staatsexamen oder
einen andern Abschluss auf Hochschulstufe voraus.
3
Die Anstellung als Hilfsassistentin
oder als Hilfsassistent setzt die Immatrikulation als Studentin oder
Student an einer Hochschule voraus.
Art. 28
Auftrag 1. Oberassistentinnen
und Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen und wissenschaftliche
Assistenten
1
Die Oberassistentinnen
und Oberassistenten sowie die wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen
Assistenten können insbesondere eingesetzt werden für
| a |
die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung
und Auswertung von Lehrveranstaltungen,
|
| b |
die Durchführung von parallel geführten Lehrveranstaltungen,
|
| c |
die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
|
| d |
Aufträge im Bereich Dienstleistung.
|
2
Sie verfolgen in der
Regel zugleich ihre eigenen wissenschaftlichen Arbeiten, namentlich Dissertation
oder Habilitation.
3
Sie sind berechtigt,
einen Drittel ihrer Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Arbeiten zu verwenden.
Art. 29
[Fassung vom 25. 5. 2011]
2. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden gemäss
ihren Fähigkeiten und ihrem Ausbildungsstand eingesetzt und können
insbesondere eingesetzt werden für
| a |
die Unterstützung bei der Vorbereitung,
Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungen,
|
| b |
die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
|
| c |
Aufträge im Bereich Dienstleistung.
|
Art. 30
Dauer der Anstellung
1
Die Dauer der Anstellung als Oberassistentin
oder Oberassistent sowie als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher
Assistent ist auf jeweils höchstens sechs Jahre befristet.
2
Die Gesamtdauer der Anstellungen als
Oberassistentin oder Oberassistent und wissenschaftliche Assistentin
oder wissenschaftlicher Assistent beträgt höchstens zehn
Jahre. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] eine Verlängerung um höchstens
zwei Jahre bewilligen.
3
Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin
oder Hilfsassistent beträgt höchstens fünf Jahre.
[Fassung vom 25. 5. 2011]
Art. 30a
[Eingefügt am 25. 5. 2011]
Befristung
Für Assistentinnen und Assistenten, deren Anstellung
durch Drittmittel oder befristete Mittel finanziert wird, gilt Artikel
16a Absatz 2 PG nicht.
Art. 31
Beendigung des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis kann vor Ablauf der befristeten
Anstellung beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf Ende
eines Monats aufgelöst werden:
| a |
bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr:
ein Monat,
|
| b |
bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem
Jahr: zwei Monate.
|
3.4 Praxislehrkräfte
Art. 32
Kategorien und Auftrag
1
Praxislehrkräfte sind
| a |
die Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag,
|
| b |
die Praxislehrkräfte mit Grundauftrag.
|
2
Der erweiterte Auftrag
umfasst die Mitarbeit bei der Planung der berufspraktischen Ausbildung, die
Mitarbeit in Ausbildungsteilen, die auf die Praktika vorbereiten bzw. diese
auswerten, sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Zusammenarbeit mit den
Dozentinnen und Dozenten ergeben.
3
Der
Grundauftrag umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Praktika
der Studierenden.
Art. 33
Einreihung
1
Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag werden
nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.
2
Praxislehrkräften mit Grundauftrag wird für
die vollzeitliche Betreuung einer oder eines Studierenden eine Entschädigung
von 350 Franken pro Praktikumswoche ausgerichtet.
3
Für die gleichzeitige Betreuung von mehr als einer oder einem Studierenden
wird eine Entschädigung von 200 bis 300 Franken pro Studierende oder Studierenden
pro Praktikumswoche ausgerichtet.
4
Der
Schulrat regelt die Entschädigungen gemäss Absatz 3 für die verschiedenen
Praktikumsformen sowie die Entschädigungen bei teilzeitlicher Betreuung. Das
Reglement wird der Erziehungsdirektion zur Kenntnis
gebracht.
[Fassung vom 12. 3. 2008]
4. Zulassung zu den Grundausbildungen
4.1 Zulassungsbedingungen
Art. 34
Grundsatz
Wer an der Pädagogischen Hochschule studieren und Prüfungen ablegen
will, muss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und immatrikuliert sein.
Art. 35
[Fassung vom 12. 3. 2008]
Prüfungsfreie Zulassung 1. Vorschulstufe
und Primarstufe sowie Sekundarstufe I
1
Zum Studium wird zugelassen, wer über
eine der folgenden Vorbildungen verfügt:
| a |
eine eidgenössische oder schweizerisch
anerkannte gymnasiale Maturität,
|
| b |
eine Berufsmaturität mit bestandener
Ergänzungsprüfung gemäss dem Reglement der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 4. März 2004
über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für
die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement)
[EDK, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 4.3.1.3],
|
| c |
ein schweizerisch anerkanntes Lehrdiplom,
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
| d |
einen schweizerisch anerkannten Fachhochschulabschluss
(Bachelor oder Diplom).
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
2
Ausländische Vorbildungsausweise
gemäss Absatz 1 werden durch die Rektorin oder den Rektor unter
Berücksichtigung der Gleichwertigkeit mit den entsprechenden
schweizerischen Ausweisen gemäss Absatz 1 anerkannt oder teilanerkannt.
Vorbehalten bleiben direkt anwendbare völkerrechtliche Verträge.
3
Wird ein ausländischer Vorbildungsausweis
lediglich teilanerkannt, ist eine Aufnahmeprüfung gemäss
Artikel 38 Absatz 3 abzulegen. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt
den Umfang der Aufnahmeprüfung.
Art. 36
2. Sekundarstufe II
1
Zum Studium wird zugelassen, wer
mindestens über einen universitären Zwischenabschluss in den auf die Ausbildung
bezogenen Fächern oder, in Bereichen, in welchen kein universitäres Studium
möglich ist, mindestens über einen Zwischenabschluss einer Fachhochschule
verfügt.
2
Vor der Diplomierung
an der Pädagogischen Hochschule muss der Abschluss des Fachstudiums gemäss
Absatz 1 in Form eines Masters oder eines gleichwertigen Diploms vorliegen.
[Fassung
vom 28. 6. 2006]
3
Wird das
Diplom an der Pädagogischen Hochschule in einem Fach erworben, muss das entsprechende
Fach im Fachstudium als Hauptfach bzw. Major abgeschlossen worden sein.
[Eingefügt
am 28. 6. 2006]
4
Wird das
Diplom an der Pädagogischen Hochschule in zwei Fächern erworben, muss das
Erstfach im Fachstudium als Hauptfach bzw. Major und das Zweitfach als Nebenfach
bzw. Minor im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten abgeschlossen worden sein.
[Eingefügt
am 28. 6. 2006]
5
Über die
Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Diploms gemäss Absatz 2 entscheidet
die Rektorin oder der Rektor.
[Eingefügt am 28. 6. 2006]
Art. 37
[Fassung vom 12. 3. 2008]
3. Schulische Heilpädagogik
1
Zum Studium wird zugelassen, wer
| a |
über ein schweizerisch anerkanntes Lehrdiplom
für die Vorschulstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufe l oder II verfügt
und
|
| b |
den Nachweis über mindestens zwei Jahre unterrichtspraktische
Erfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad
nach Erhalt des Lehrdiploms gemäss Buchstaben a erbringt.
|
2
Über die Anerkennung
der Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsausweise gemäss Absatz 1 Buchstabe a entscheidet
die Rektorin oder der Rektor.
Art. 38
Zulassung mit Aufnahmeprüfung
1
Zum Studium der Grundausbildungen der
Vorschulstufe und Primarstufe sowie der Sekundarstufe I wird zugelassen,
wer eine Aufnahmeprüfung bestanden hat und über eine der
folgenden Vorbildungen verfügt:
| a |
...
[Aufgehoben am 25. 5. 2011]
|
| b |
eine Berufsmaturität,
|
| c |
ein Diplom bzw. einen Ausweis einer
dreijährigen anerkannten Fachmittelschule, Diplommittelschule
oder Handelsmittelschule,
[Fassung vom 12. 3. 2008]
|
| d |
einen Abschluss einer mindestens dreijährigen
anerkannten Berufsausbildung mit einer mindestens dreijährigen
Berufserfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent
Beschäftigungsgrad.
|
2
Ausländische Vorbildungsausweise
gemäss Absatz 1 werden durch die Rektorin oder den Rektor unter
Berücksichtigung der Gleichwertigkeit mit den entsprechenden
schweizerischen Ausweisen gemäss Absatz 1 anerkannt oder teilanerkannt.
Vorbehalten bleiben direkt anwendbare völkerrechtliche Verträge.
[Fassung vom 12. 3. 2008]
3
Zum Studium der Grundausbildungen der
Vorschulstufe und Primarstufe sowie der Sekundarstufe I wird zugelassen,
wer über eine teilanerkannte Vorbildung gemäss Artikel 35
verfügt und eine Aufnahmeprüfung in den nicht anerkannten
Teilen der Vorbildung bestanden hat.
[Die Absätze 3 bis 5 entsprechen
den bisherigen Absätzen 2 bis 4.]
4
Die Aufnahmeprüfung dient der
Feststellung der Allgemeinbildung auf gymnasialem Maturitätsniveau.
[Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen
2 bis 4.]
5
Der Schulrat regelt die Einzelheiten
über die Aufnahmeprüfung, insbesondere die zu prüfenden
Fächer. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.
[Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen
2 bis 4.]
Art. 38a
[Eingefügt am 25. 5. 2011]
Zulassung nach endgültigem Ausschluss
1
Nach Ablauf einer Karenzfrist von zwei
Jahren seit dem endgültigen Ausschluss an einer anderen Hochschule
kann zum gleichen Studiengang zugelassen werden, wer nachweisen kann,
dass sie oder er die Mängel, die zum Ausschluss geführt
haben, in der Zwischenzeit behoben hat.
2
Eine sofortige Zulassung ist möglich,
wenn der Ausschluss an der anderen Hochschule aufgrund eines nicht
bestandenen Moduls oder Fachs erfolgte, das nicht Teil des entsprechenden
Studiengangs der Pädagogischen Hochschule ist.
3
Die Erfüllung der übrigen
Zulassungsbedingungen bleibt vorbehalten.
4.2 Zulassungsbeschränkungen
Art. 39
Grundsatz
1
In Studiengängen, die von Zulassungsbeschränkungen
bedroht sind, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar
und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um
den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Zugang zum entsprechenden
Studiengang zu ermöglichen.
2
Der
Regierungsrat kann auf Antrag des Schulrats unter den Voraussetzungen von
Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 2 PHG die Anzahl Studienplätze für den entsprechenden
Studiengang festlegen und beschliessen, dass Studienanwärterinnen und Studienanwärter
für die Zulassung zu jenem Studiengang eine Eignungsabklärung absolvieren
müssen.
Art. 40
Eignungsabklärung
Der Schulrat erlässt auf Antrag der Schulleitung ein
Reglement, welches Inhalt und Verfahren der Eignungsabklärung regelt. Das
Reglement bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.
5. Entschädigung der Mitglieder
des Schulrats
Art. 41
1
Das Taggeld der stimmberechtigten Mitglieder des Schulrats, die
nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule sind,
beträgt 250 Franken pro Sitzung.
2
Es
werden zusätzlich jährlich folgende Pauschalentschädigungen ausgerichtet:
| a |
12 000 Franken für die Präsidentin oder den
Präsidenten,
|
| b |
6000 Franken für die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten,
|
| c |
2400 Franken für die übrigen stimmberechtigten
Mitglieder, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Pädagogischen
Hochschule sind.
|
3
Die Taggelder und Entschädigungen
werden aus den ordentlichen Mitteln der Pädagogischen Hochschule entrichtet.
4
Im Übrigen gilt die Verordnung vom 2. Juli
1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher
Kommissionen
[BSG 152.256].
6. Verwaltung der Pädagogischen
Hochschule
Art. 42
1
Der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule steht die Verwaltungsleiterin
oder der Verwaltungsleiter vor.
2
Das
Nähere über die Verwaltung, insbesondere über deren Aufgaben und Organisation,
regelt die Pädagogische Hochschule im Statut.
7. Rekurskommission
Art. 43
Zusammensetzung
Die Rekurskommission setzt sich zusammen
aus
| a |
drei Dozentinnen oder Dozenten,
|
| b |
einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren
Mitarbeiter,
|
| c |
einer Studentin oder einem Studenten.
|
Art. 44
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1
Die Rekurskommission ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2
Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt
mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 45
Reglement
Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission,
welches insbesondere deren Arbeitsweise regelt und von der Erziehungsdirektion
genehmigt wird.
8. Planung, Finanzierung
8.1 Hochschulplanung
Art. 46
Grundsatz
1
Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur-
und Finanzplanung des Kantons.
2
Sie
trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons im gesamten tertiären
Bildungsbereich bei und berücksichtigt die Entwicklung der tertiären Bildungsinstitutionen
in der Schweiz, insbesondere diejenige der Pädagogischen Hochschulen.
Art. 47
Leistungsvereinbarung
1
Die Leistungsvereinbarung zwischen
der Erziehungsdirektion und der Pädagogischen Hochschule konkretisiert die
Ziele und Vorgaben des Regierungsrates.
2
Sie beinhaltet insbesondere die durch die Pädagogische Hochschule
zu erreichenden Leistungsziele in den Bereichen der Grundausbildungen, der
Weiterbildung, der Forschung und Entwicklung sowie der Bildungsmedien.
3
Sie legt im Weiteren die Indikatoren und
Sollwerte für die in Absatz 2 genannten Leistungsziele sowie die zur Leistungserbringung
erforderlichen Mittel im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans fest.
4
Die Leistungserbringung der Pädagogischen
Hochschule wird im jährlichen Controlling durch das Amt für Hochschulen überprüft.
5
Die Leistungsvereinbarung wird grundsätzlich
für vier Jahre abgeschlossen. Änderungen des Aufgaben- und Finanzplans, die
die Pädagogische Hochschule betreffen, führen zu einer Überprüfung und gegebenenfalls
zu einer Anpassung der Leistungsvereinbarung.
Art. 48
Aufgaben- und Finanzplan
der Pädagogischen Hochschule
1
Die
Schulleitung erarbeitet den Aufgaben- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule.
Dieser wird vom Schulrat beschlossen.
2
Der Aufgaben- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule enthält
die Aufträge an die Institute für die Leistungserbringung in Lehre, Forschung
und Entwicklung sowie Dienstleistung sowie die dafür vorgesehenen Mittel.
8.2 Gebühren und Abgaben
Art. 49
Grundausbildungen 1.
Anmelde- und Immatrikulationsgebühr
1
Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium beträgt 100 Franken.
2
Die Immatrikulationsgebühr beträgt 100
Franken.
3
Führt die Anmeldung
zur Immatrikulation, wird die Anmeldegebühr als Immatrikulationsgebühr angerechnet.
Art. 50
[Fassung vom 25. 5. 2011]
2. Studiengebühr
1
Die Studiengebühr beträgt
750 Franken
[Fassung vom 9. 11. 2011] pro Semester.
2
Bei ausserkantonalen Studierenden,
deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss der Interkantonalen
Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 12. Juni 2003 (FHV) übernimmt,
wird zusätzlich eine Studiengebühr von 350 Franken pro eingeschriebenen
ECTS-Punkt pro Semester erhoben.
Art. 51
3. Prüfungsgebühren
1
Die Prüfungsgebühren für einen Studiengang,
der ohne Prüfungswiederholungen absolviert wird, dürfen den Gesamtbetrag von
500 Franken nicht übersteigen.
2
Die
Gebühren für die einzelnen Prüfungen werden in den Studienreglementen festgelegt.
3
Zieht eine Kandidatin oder ein Kandidat
die Anmeldung zu einer Prüfung rechtzeitig zurück, ist ihr oder ihm die bezahlte
Prüfungsgebühr zurückzuerstatten. Die Frist zum rechtzeitigen Rückzug der
Anmeldung wird in den Studienreglementen festgesetzt.
4
Die erhobenen Prüfungsgebühren gelten nicht als Drittmittel.
Art. 52
[Fassung vom 12. 3. 2008]
Vorbereitungskurs für Grundausbildungen
1
Die Gebühr für die Anmeldung
zum Vorbereitungskurs beträgt 100 Franken.
2
Die Gebühr für den Vorbereitungskurs
für Grundausbildungen beträgt 750 Franken
[Fassung vom
9. 11. 2011] pro Semester.
3
Für Personen mit ausserkantonalem
oder ausländischem stipendienrechtlichen Wohnsitz beträgt
die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen
3500 Franken pro Semester.
[Eingefügt am 25. 5. 2011]
Art. 53
Aufnahmeprüfung
Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt 200 Franken.
Art. 54
Eignungsabklärung
Die Gebühr für die Eignungsabklärung beträgt 200 Franken.
Art. 55
Auskultantinnen und Auskultanten
Auskultantinnen und Auskultanten sind interessierte Personen,
die einzelne Veranstaltungen der Grundausbildungen besuchen. Sie entrichten
50 Franken pro Semesterwochenstunde, maximal aber 750 Franken
[Fassung
vom 9. 11. 2011] pro Semester.
Art. 56
Weiterbildung der Lehrkräfte
Der Schulrat regelt die Gebühren für die Weiterbildung
der Lehrkräfte. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.
Art. 56a
[Eingefügt am 25. 5. 2011]
Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote für
Dritte
Der Schulrat regelt die Gebühren für die Dienstleistungen
für Dritte und für die Weiterbildungsangebote für Dritte.
Art. 57
Dienstleistungen im Bereich
Bildungsmedien
Der Schulrat regelt die Gebühren
für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien. Das
Reglement bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.
Art. 58
Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen
1
Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten
Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule jährlich eine
Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehalts (13 Monatsgehälter,
ohne Familien- und Betreuungszulagen)
[Fassung vom 25. 5. 2011] zur Unterstützung der im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen
und sportlichen Einrichtungen.
2
Die Studierenden entrichten pro Semester
eine Abgabe von 24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen,
kulturellen und sportlichen Einrichtungen.
Art. 58a
[Eingefügt am 12. 3. 2008]
Beurlaubungsgebühr
1
Die
Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.
2
Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der
Pädagogischen Hochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel
33 Absatz 3 PHG.
Art. 59
Gebührenbefreiung
Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert
sind und auf Grund einer Vereinbarung gleichzeitig an der Pädagogischen Hochschule
studieren, sind von der Anmelde- und Immatrikulationsgebühr, der Studiengebühr
sowie der Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen befreit.
8.3 Legate und unselbstständige
Stiftungen
[Eingefügt am 12. 3. 2008]
Art. 59a
[Eingefügt am 12. 3. 2008]
Der Schulrat erlässt für
jedes Legat und jede unselbstständige
Stiftung gemäss Artikel 59 PHG ein Reglement, welches der Erziehungsdirektion
jeweils zur Kenntnis zu bringen ist.
8a. Disziplinarrecht
[Eingefügt
am 25. 5. 2011]
Art. 59b
[Eingefügt am 25. 5. 2011]
1
Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung
liegt vor, wenn Studierende gegen die Hausordnungen, die Studienreglemente
oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung
sowie gegen Anordnungen der Rektorin oder des Rektors, der Schulleitung
sowie der Institutsleiterinnen oder der Institutsleiter und der Dozentinnen
oder Dozenten verstossen.
2
Bei einem leichten Verstoss gegen die
Disziplinarordnung oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft
kann die zuständige Institutsleiterin oder der zuständige
Institutsleiter der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.
3
Bei einem schweren oder wiederholten
Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen den Grundsatz der
Lauterkeit der Wissenschaft kann die Rektorin oder der Rektor
| a |
einen Verweis erteilen,
|
| b |
den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen
sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen
Hochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen,
wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können,
|
| c |
den vorübergehenden oder dauerhaften
Ausschluss vom Studium an der Pädagogischen Hochschule verfügen.
|
4
Wenn die Umstände es erfordern,
kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der
in Absatz 3 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung
des regulären Hochschulbetriebs liegende Massnahmen treffen.
5
Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich
die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben
vorbehalten.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60
Anforderungsprofil der Dozentinnen
und Dozenten
Die bisher an den
Instituten für Lehrerinnen- und Lehrerbildung, an der Abteilung für das Höhere
Lehramt der Universität Bern, an der Zentralstelle für Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung
und am Medienzentrum Schulwarte Bern angestellten Dozentinnen und Dozenten
sowie Kursleiterinnen und Kursleiter können in Abweichung von den Voraussetzungen
des Artikels 13 dieser Verordnung sowie des Artikels 21 Absatz 1 PHG an der
Pädagogischen Hochschule als Dozentinnen und Dozenten angestellt werden.
Art. 61
Studierende nach bisherigem
Recht
1
Die Pädagogische
Hochschule sorgt dafür, dass Studierende der bisherigen Lehrerinnen- und Lehrerbildung,
welche das Studium vor dem 31. August 2005 aufgenommen haben, dieses innert
angemessener Frist nach bisherigem Studienplan und Prüfungsreglement fortsetzen
und abschliessen können.
2
Die
Frist nach Absatz 1 endet in der Regel zwei Jahre nach dem ordentlichen Abschlusszeitpunkt
eines Vollzeitstudiums. In begründeten Fällen kann die Institutsleiterin oder
der Institutsleiter die Frist verlängern.
Art. 62
Erste Aufnahmeprüfungen
Der Gründungsschulrat erlässt das Reglement
gemäss Artikel 38 Absatz 4 rechtzeitig, so dass die ersten Aufnahmeprüfungen
vor Beginn des Wintersemesters 2005/2006 durchgeführt werden können.
Art. 63
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung
der Lehrkräfte (LAV
[Aufgehoben durch V vom 28. 3. 2007 über die Anstellung
der Lehrkräfte, BSG
430.251.0
]):
|
| 2. |
Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität
(Universitätsverordnung, UniV
[BSG 436.111.1]):
|
| 3. |
Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner
Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV
[BSG 436.811]):
|
Art. 64
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Verordnung vom 15. August 2001 über die deutschsprachige
Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBV) (BSG 430.210.131),
|
| 2. |
Verordnung vom 7. Januar 1976 über die Kommissionen
und die Zentralstelle für die Lehrerinnen- und Lehrfortbildung (BSG 430.210.42),
|
| 3. |
Verordnung vom 21. August 1985 über das Sonderpädagogische
Seminar für den deutschsprachigen Teil des Kantons Bern (BSG 430.210.511),
|
| 4. |
Verordnung vom 26. Juni 2002 über die Ausbildung
der Lehrkräfte für Schulische Heilpädagogik (BSG 430.210.71),
|
| 5. |
Verordnung vom 22. November 1977 über die Ausbildung,
Prüfung und Diplomierung von Kandidatinnen und Kandidaten des Höheren Lehramtes
(VHL) (BSG 430.214.11),
|
| 6. |
Verordnung vom 16. September 1992 über die
Ausbildung, Prüfung und Diplomierung von Handelslehrerinnen und Handelslehrern
(magister rerum politicarum) (BSG 430.215.1).
|
Art. 65
Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen
Folgende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben:
| 1. |
Regierungsratsbeschluss 1499 vom 25. Juni 1997
über die Universität; Abteilung für das Höhere Lehramt, Vergütungen für Lehrpraktika,
|
| 2. |
Regierungsratsbeschluss 2570 vom 29. August
2001 über die Genehmigung der Aufsichtskommission des Institutes für Lehrerinnen-
und Lehrerbildung Pädagogisches Ausbildungszentrum NMS,
|
| 3. |
Regierungsratsbeschluss 1558 vom 8. Mai 2002
über die Aufsichtskommission des Institutes für Schulische Heilpädagogik;
Wahl der Kommissionsmitglieder,
|
| 4. |
Regierungsratsbeschluss 2546 vom 3. Juli 2002
über das Amt für Lehrerinnen-, Lehrer- und Erwachsenenbildung: Aufsichtskommission
des Institutes für Allgemeinbildende Studien (ASFB),
|
| 5. |
Regierungsratsbeschluss 3087 vom 28. August
2002 über die Aufsichtskommission des Institutes für die Grundausbildung der
Lehrpersonen für die Sekundarstufe I,
|
| 6. |
Regierungsratsbeschluss 3088 vom 28. August
2002 über die Kantonale Diplomprüfungs- und Diplomanerkennungskommission,
|
| 7. |
Regierungsratsbeschluss 3514 vom 16. Oktober
2002 über die Aufsichtskommission des Institutes für die Grundausbildung der
Lehrpersonen für den Kindergarten und die Primarstufe Bern Marzili,
|
| 8. |
Regierungsratsbeschluss 0438 vom 11. Februar
2004 über den Stellenplan der Institute und Organe der Lehrerinnen- und Lehrerbildung,
|
| 9. |
Regierungsratsbeschluss 0769 vom 10. März 2004
über die Kantonale Konferenz der Lehrerinnen- und Lehrerbildung (KKLLB); Rücktritt
Präsident und Vizepräsident; Neuwahl Präsidium und Vizepräsidium.
|
Art. 66
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Bern,
13.
April
2005
|
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
13.4.2005
V
BAG 05–34, in
Kraft 1. 9. 2005
Änderungen
28.6.2006
V
BAG 06–77, in Kraft am 1. 9.
2006
12.3.2008
V
BAG 08–37, in Kraft am 1. 6.
2008 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Über Gesuche für die Ausübung
einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung von Dozentinnen
und Dozenten, die vor dem 1. Juni 2008 eingereicht wurden, entscheidet
das Amt für Hochschulen.
|
| 2. |
Zeitguthaben, die vordem 1. Juni 2008
entstanden sind, können gemäss Artikel 15a finanziell abgegolten
werden.
|
15.10.2008
V
Personalverordnung, BAG 08–114
(II.), in Kraft am 1. 1. 2009
17.12.2008
V
über die Universität, BAG
09–12 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
25.5.2011
V
BAG 11–50, in Kraft am 1. 8.
2011 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Artikel 38a findet erstmals für
das Studienjahr 2011/2012 Anwendung.
|
| 2. |
Die Gebühren werden erstmals für
das Frühjahrssemester 2012 nach den Bestimmungen dieser Änderung
erhoben.
|
9.11.2011
V
über die Gebühren der Kantonsverwaltung,
BAG 11–134 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012 Übergangsbestimmungen 2. Die Gebühren gemäss Ziffer II 6. werden erstmals
für das Frühjahressemester 2012 nach dem neuen Tarif erhoben.
|