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436.911

13.  April  2005 

Verordnung
über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 4, 19 Absatz 2, 20 Absatz 6, 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 23 Absatz 4, 24 Absatz 2, 25 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz 2, 30 Absatz 4, 31 Absatz 4, 41 Absatz 3, 42 Absatz 4, 53 Absatz 4, 54 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57 Absatz 4, 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 2 und 4 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG  [BSG 436.91]),
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

 Diese Verordnung regelt

a

die Grundausbildungen und den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen,

b

die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

c

die Zulassung zu den Grundausbildungen,

d

die Entschädigung der Mitglieder des Schulrats,

e

die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule,

f

die Rekurskommission,

g

die Planung und Finanzierung,

h

das Disziplinarrecht.  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Art. 2

Lehrerbildungsinstitutionen mit privater Trägerschaft

 Für die angegliederten Lehrerbildungsinstitutionen mit privater Trägerschaft gelten die Bestimmungen der Artikel 34 bis 40.

2. Grundausbildungen und Vorbereitungskurs für Grundausbildungen

Art. 3

Studiengänge der Grundausbildungen

1  Die Pädagogische Hochschule bietet folgende Studiengänge der Grundausbildungen an:

a

Vorschulstufe und Primarstufe,

b

Sekundarstufe I,

c

Sekundarstufe II,

d

Schulische Heilpädagogik.

2  Die zu erreichenden Ziele der Studiengänge der Grundausbildungen werden in den Zielen und Vorgaben des Regierungsrates festgelegt.

Art. 4

Vorbereitungskurs für Grundausbildungen

 Die Pädagogische Hochschule bietet einen Kurs zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung gemäss Artikel 38 an.

3. Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4a  [Eingefügt am 12. 3. 2008]

Stellenbewirtschaftung

1  Die Rektorin oder der Rektor ist für die Stellenbewirtschaftung und das Personalcontrolling verantwortlich.

2  Sie oder er legt den Stellenetat fest.

Art. 5

Gehalt

1  Der Schulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors sowie der Institutsleiterinnen und Institutsleiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.  [Fassung vom 28. 6. 2006]

2  Die Rektorin oder der Rektor legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag der diesen jeweils vorgesetzten Stelle im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.

Art. 6

Nebenbeschäftigungen
1. Zuständigkeit für die Bewilligung

1  Zuständig für die Bewilligung der bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen von Dozentinnen und Dozenten ist die Rektorin oder der Rektor  [Fassung vom 12. 3. 2008].

2  Zuständig für die Bewilligung der bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die vorgesetzte Stelle.

3  Das Gesuch um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen ist der zuständigen Behörde gemäss den Absätzen 1 oder 2 rechtzeitig vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung einzureichen.  [Eingefügt am 12. 3. 2008]

Art. 7

2. Selbstdeklaration

1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden der Rektorin oder dem Rektor jährlich in Form einer Selbstdeklaration

a

die bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen,

b

die für bewilligungspflichtige sowie andere Nebenbeschäftigungen aufgewendete Zeit,

c

die Erträge aus sämtlichen Nebenbeschäftigungen,

d

die für Nebenbeschäftigungen beanspruchte Infrastruktur der Pädagogischen Hochschule.

2  Die Rektorin oder der Rektor erstellt jährlich einen konsolidierten Bericht über die Nebenbeschäftigungen und leitet diesen an das Amt für Hochschulen zur Kenntnis weiter.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

3  ...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

Art. 8

3. Stellvertretungsverbot

 Es ist nicht gestattet, sich wegen einer Nebenbeschäftigung vertreten zu lassen.

Art. 9

4. Entschädigung für die Benutzung der Infrastruktur

1  Wer für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen die Infrastruktur der Pädagogischen Hochschule benutzt, hat dafür eine kostendeckende Entschädigung zu leisten.

2  Eine Benutzung der Infrastruktur der Pädagogischen Hochschule liegt namentlich vor, wenn

a

andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitsleistungen für die Nebenbeschäftigungen erbringen oder infolge der Nebenbeschäftigungen zusätzliche Arbeiten übernehmen,

b

Geräte und Material verwendet werden oder

c

Diensträume beansprucht werden.

3  Wird für die Ausübung der Nebenbeschäftigung eine länger dauernde Beanspruchung erwartet, ist die Entschädigung durch Vertrag zwischen der Rektorin oder dem Rektor und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu regeln.

4  Eine Pauschalierung der Entschädigung auf Grund von Richtwerten ist zulässig. Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtwerte fest.

Art. 10

Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor

1  Der Schulrat regelt die Voraussetzungen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule erfüllen müssen, um die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor führen zu dürfen. Das Reglement wird der Erziehungsdirektion zur Kenntnis gebracht.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

2  Das Recht, die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor zu führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule.

Art. 10a  [Eingefügt am 17. 12. 2008]

Krankentaggeldversicherung für durch Drittmittel finanzierte Mitarbeitende

1  Die Pädagogische Hochschule kann für durch Drittmittel finanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.

2  Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, sind die Kosten über das jeweilige Drittmittelkonto zu finanzieren.

3  Durch Drittmittel finanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie durch Staatsmittel finanzierte Angestellte.

3.2 Dozentinnen und Dozenten

Art. 11

Auftrag

1  Dozentinnen und Dozenten sind in der Lehre und in der Regel in anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig.  [Fassung vom 25. 5. 2011]

2  Sie sind zur Zusammenarbeit und Mitwirkung in Organisation und Betrieb der Pädagogischen Hochschule verpflichtet.

3  Sie sind verpflichtet, sich in ihrem Tätigkeitsbereich stetig weiterzubilden.

4  In der jeweiligen Stellenbeschreibung wird der Umfang der einzelnen Tätigkeitsbereiche festgelegt. Sie wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.

Art. 12

Arbeitszeit

1  Die Jahresarbeitszeit der Dozentinnen und Dozenten entspricht grundsätzlich derjenigen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung.

2  Ein Lehrauftrag von 16 Wochenstunden entspricht grundsätzlich einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.

3  Der Schulrat regelt die im Lehrauftrag enthaltenen Leistungen sowie die vom Grundsatz in Absatz 2 abweichende Anzahl Wochenstunden für besondere Unterrichtsformen. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.

4  Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent werden von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind. Die Entlastung entspricht dem Umfang der Projektstelle oder dem Beschäftigungsgrad im Bereich Dienstleistung.  [Fassung vom 25. 5. 2011]

5  Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 Prozent können von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet oder zusätzlich zu ihrem Lehrauftrag angestellt werden, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung  [Fassung vom 25. 5. 2011] tätig sind.

Art. 12a  [Eingefügt am 28. 6. 2006]

Beschäftigungsgrad von Dozentinnen und Dozenten mit Tätigkeit in besonderen Unterrichtsformen

1  Dozentinnen und Dozenten, die in besonderen Unterrichtsformen tätig sind, können mit einem Beschäftigungsgrad innerhalb einer Bandbreite von bis zu 20 Beschäftigungsgradprozenten angestellt werden.

2  Unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen kann der Einsatz der Dozentinnen und Dozenten innerhalb der Bandbreite jeweils auf Beginn eines Semesters angepasst werden.

3  Massgebend für die Bestimmungen über den Beschäftigungsgrad in der Personalgesetzgebung und in der Gesetzgebung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule ist grundsätzlich der durchschnittliche tatsächliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre.

4  Für die Berechnung des Ferienanspruchs, des Anspruchs auf arbeitsfreie Tage und auf Weiterbildung sowie für die Jahresarbeitszeiterfassung gilt der aktuelle tatsächliche Beschäftigungsgrad innerhalb der Bandbreite.

Art. 13

Anforderungen

 Dozentinnen und Dozenten, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 PHG  [BSG 436.91] nicht erfüllen, können angestellt werden, wenn sie

a

an Stelle einer abgeschlossenen Ausbildung auf Hochschulstufe im zu unterrichtenden Fachgebiet den Nachweis der fachlichen Eignung auf andere Art erbringen können,

b

an Stelle eines Lehrdiploms bei der Lehrtätigkeit in berufbezogenen Fächern den Nachweis einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung im entsprechenden oder in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich erbringen können.

Art. 14

Einreihung

1  Dozentinnen und Dozenten werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.

2  Dozentinnen und Dozenten, die mit einem bestimmten, für ein Semester oder ein Studienjahr befristeten Lehrauftrag beauftragt sind, können an Stelle einer Einreihung in eine Gehaltsklasse durch einen Pauschalbetrag oder pro Einzellektion entschädigt werden.

3  Der Ansatz pro Einzellektion gemäss Absatz 2 beträgt je nach Erfüllung der fachlichen und methodisch-didaktischen Anforderungen zwischen 85 und 260 Franken pro Lektion. Familien- und Betreuungszulagen  [Fassung vom 25. 5. 2011] und 13. Monatsgehalt werden nicht ausgerichtet.

Art. 15  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Gewährung von Funktionszulagen

1  Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen oder Leiter in Lehre, Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind, können von Teilen ihres Auftrags entlastet werden und erhalten eine jährliche Funktionszulage zwischen 2 000 und 12 000 Franken.

2  Der Schulrat regelt den Umfang der Entlastung und die Höhe der Funktionszulage. Das Reglement wird der Erziehungsdirektion und der Finanzdirektion zur Kenntnis gebracht.

Art. 15a  [Eingefügt am 12. 3. 2008]

Finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben

 Die Rektorin oder der Rektor kann auf Antrag der zuständigen Institutsleiterin oder des zuständigen Institutsleiters die finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben im Einzelfall bewilligen, wenn

a

sie aufgrund von Aufträgen Dritter entstanden sind,

b

sie aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können,

c

ein Übertrag auf das Langzeitkonto gemäss Artikel 160a der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV  [BSG 153.011.1]) nicht zweckmässig oder nicht möglich ist und

d

die Abgeltung aus Drittmitteln finanziert werden kann.

Art. 15b  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Befristung

 Für Dozentinnen und Dozenten, deren Anstellung durch Drittmittel oder befristete Mittel finanziert wird, gilt Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (Personalgesetz, PG  [BSG 153.01]) nicht.

Art. 16

Beendigung des Dienstverhältnisses

1  Die Dozentinnen und Dozenten sowie die Anstellungsbehörde  [Fassung vom 15. 10. 2008] können das Dienstverhältnis schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Semesters beenden.

2  Im gegenseitigen Einvernehmen kann von den in Absatz 1 genannten Terminen und Fristen abgewichen werden.

Art. 17

Zeitpunkt des Rücktritts

1  Die Dozentinnen und Dozenten treten in der Regel spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.

2  Die Anstellungsbehörde  [Fassung vom 15. 10. 2008] kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr vollendet.

Art. 18

Forschungs- und Bildungsurlaube
1. Grundsatz und Zuständigkeit

1  Forschungs- und Bildungsurlaube werden gewährt, damit die Dozentinnen und Dozenten frei von ihren auftragsbedingten Verpflichtungen wissenschaftlich arbeiten und sich in ihrem Fachgebiet weiterbilden können.

2  Die durch den Forschungs- und Bildungsurlaub angestrebte Erweiterung oder Vertiefung der Kompetenz der Dozentin oder des Dozenten muss im Interesse der Pädagogischen Hochschule liegen.

3  Zuständig für die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben für Dozentinnen und Dozenten ist die Rektorin oder der Rektor.

4  Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter koordiniert die Urlaubsgesuche der Dozentinnen und Dozenten des Instituts und sorgt dafür, dass die Erfüllung der Aufgaben in Lehre, Forschung, Dienstleistung und Administration gewährleistet bleibt.

Art. 19

2. Anzahl und Dauer

1  Einer Dozentin oder einem Dozenten können im Verlauf ihrer oder seiner Anstellung an der Pädagogischen Hochschule insgesamt maximal 18 Monate Urlaub gewährt werden.

2  Die Dauer eines Forschungs- und Bildungsurlaubs beträgt in der Regel ein Semester.

Art. 20

3. Gesuch, Berichterstattung

1  Die Dozentin oder der Dozent hat das Urlaubsgesuch in der Regel mindestens ein Jahr vor Beginn des Urlaubs der Rektorin oder dem Rektor auf dem Dienstweg einzureichen.

2  Das Urlaubsgesuch ist zu begründen. Es hat insbesondere Auskunft über die geplanten Vorhaben zu geben.

3  Nach Ablauf des Urlaubs ist der Rektorin oder dem Rektor schriftlich darüber Bericht zu erstatten.

Art. 21

4. Voraussetzungen

1  Voraussetzungen für die Gewährung eines Forschungs- und Bildungsurlaubs sind

a

ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent,

b

eine unbefristete Anstellung,

c

jeweils sechs vollendete Dienstjahre und

d

die Erfüllung der Vorgabe in Artikel 18 Absatz 2.

2  Für die Berechnung der Dienstzeit sind die Dienstjahre an den Instituten für Lehrerinnen- und Lehrerbildung des Kantons Bern sowie an der Abteilung für das Höhere Lehramt der Universität Bern miteinzubeziehen. Forschungs- und Bildungsurlaube werden nicht als Dienstzeit angerechnet.

3  Der letzte Forschungs- und Bildungsurlaub ist grundsätzlich spätestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze anzutreten.

4  Ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen kann von den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 abgewichen werden.

Art. 22

5. Stellvertretung

1  Die Dozentin oder der Dozent hat im Einvernehmen mit der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter dafür zu sorgen, dass die Stellvertretung während des Urlaubs sichergestellt ist.

2  Stellvertretungen sind aus der zehnprozentigen Gehaltskürzung und aus sonstigen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu finanzieren.

Art. 23

6. Verschiebung

1  Muss ein Forschungs- und Bildungsurlaub aus einem wichtigen Grund aufgeschoben werden, kann die Zeitdauer bis zum nächstfolgenden Forschungs- oder Bildungsurlaub entsprechend verkürzt werden.

2  Muss ein Forschungs- und Bildungsurlaub aus einem wichtigen Grund vorverschoben werden, wird die Zeitdauer bis zum nächstfolgenden Forschungs- und Bildungsurlaub entsprechend verlängert.

Art. 24

7. Rückzahlungsverpflichtung

1  Tritt die Dozentin oder der Dozent während des Urlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach Bezug des Urlaubs aus dem Kantonsdienst aus, ist das während des Urlaubs bezogene Gehalt (ohne Familien- und Betreuungszulagen)  [Fassung vom 25. 5. 2011] wie folgt zurückzuzahlen:

a

bei Austritt während des Urlaubs: 100 Prozent,

b

bei Austritt im ersten Jahr nach dem Urlaub: 50 Prozent,

c

bei Austritt im zweiten Jahr nach dem Urlaub: 25 Prozent.

2  Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht bei Tod oder Invalidität der Dozentin oder des Dozenten.

3  Bedeutet die Rückzahlungsverpflichtung für die Dozentin oder den Dozenten eine besondere Härte, kann die Rektorin oder der Rektor teilweise oder ganz auf die Rückforderung verzichten.

Art. 25

Nebenbeschäftigungen

1  Folgende Nebenbeschäftigungen innerhalb des Fachgebiets einer Dozentin oder eines Dozenten sind nicht bewilligungspflichtig:

a

Lehraufträge an anderen schweizerischen Hochschulen bis zu zwei Lektionen pro Woche,

b

Lehraufträge an anderen schweizerischen Schulen bis zu zwei Lektionen pro Woche,

c

gelegentliche Lehrverpflichtungen in der Weiterbildung ausserhalb der Pädagogischen Hochschule,

d

gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich wie Vorträge, wissenschaftliche Publikationen, Tätigkeit als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte sowie Mitarbeit in wissenschaftlichen, künstlerischen und fachspezifischen Gremien ausserhalb der Pädagogischen Hochschule.

2  Alle übrigen Nebenbeschäftigungen, namentlich Dauermandate in der Beratung oder in der Weiterbildung sowie Verwaltungsratsmandate, richten sich nach den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9.

3.3 Assistentinnen und Assistenten

Art. 26

Kategorien

 Assistentinnen und Assistenten sind

a

die Oberassistentinnen und Oberassistenten,

b

die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten,

c

die Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.

Art. 27

Anforderungen

1  Die Anstellung als Oberassistentin oder als Oberassistent setzt ein Doktorat voraus.

2  Die Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder als wissenschaftlicher Assistent setzt einen Master  [Fassung vom 25. 5. 2011], einen gleichwertigen Abschluss einer universitären Hochschule, ein gleichwertiges Staatsexamen oder einen andern Abschluss auf Hochschulstufe voraus.

3  Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt die Immatrikulation als Studentin oder Student an einer Hochschule voraus.

Art. 28

Auftrag
1. Oberassistentinnen und Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen und wissenschaftliche Assistenten

1  Die Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie die wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten können insbesondere eingesetzt werden für

a

die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungen,

b

die Durchführung von parallel geführten Lehrveranstaltungen,

c

die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,

d

Aufträge im Bereich Dienstleistung.

2  Sie verfolgen in der Regel zugleich ihre eigenen wissenschaftlichen Arbeiten, namentlich Dissertation oder Habilitation.

3  Sie sind berechtigt, einen Drittel ihrer Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Arbeiten zu verwenden.

Art. 29  [Fassung vom 25. 5. 2011]

2. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten

 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden gemäss ihren Fähigkeiten und ihrem Ausbildungsstand eingesetzt und können insbesondere eingesetzt werden für

a

die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungen,

b

die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,

c

Aufträge im Bereich Dienstleistung.

Art. 30

Dauer der Anstellung

1  Die Dauer der Anstellung als Oberassistentin oder Oberassistent sowie als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist auf jeweils höchstens sechs Jahre befristet.

2  Die Gesamtdauer der Anstellungen als Oberassistentin oder Oberassistent und wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent beträgt höchstens zehn Jahre. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde  [Fassung vom 15. 10. 2008] eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre bewilligen.

3  Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent beträgt höchstens fünf Jahre.  [Fassung vom 25. 5. 2011]

Art. 30a  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Befristung

 Für Assistentinnen und Assistenten, deren Anstellung durch Drittmittel oder befristete Mittel finanziert wird, gilt Artikel 16a Absatz 2 PG nicht.

Art. 31

Beendigung des Dienstverhältnisses

 Das Dienstverhältnis kann vor Ablauf der befristeten Anstellung beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf Ende eines Monats aufgelöst werden:

a

bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,

b

bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.

3.4 Praxislehrkräfte

Art. 32

Kategorien und Auftrag

1  Praxislehrkräfte sind

a

die Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag,

b

die Praxislehrkräfte mit Grundauftrag.

2  Der erweiterte Auftrag umfasst die Mitarbeit bei der Planung der berufspraktischen Ausbildung, die Mitarbeit in Ausbildungsteilen, die auf die Praktika vorbereiten bzw. diese auswerten, sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Zusammenarbeit mit den Dozentinnen und Dozenten ergeben.

3  Der Grundauftrag umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Praktika der Studierenden.

Art. 33

Einreihung

1  Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.

2  Praxislehrkräften mit Grundauftrag wird für die vollzeitliche Betreuung einer oder eines Studierenden eine Entschädigung von 350 Franken pro Praktikumswoche ausgerichtet.

3  Für die gleichzeitige Betreuung von mehr als einer oder einem Studierenden wird eine Entschädigung von 200 bis 300 Franken pro Studierende oder Studierenden pro Praktikumswoche ausgerichtet.

4  Der Schulrat regelt die Entschädigungen gemäss Absatz 3 für die verschiedenen Praktikumsformen sowie die Entschädigungen bei teilzeitlicher Betreuung. Das Reglement wird der Erziehungsdirektion zur Kenntnis gebracht.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

4. Zulassung zu den Grundausbildungen

4.1 Zulassungsbedingungen

Art. 34

Grundsatz

 Wer an der Pädagogischen Hochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und immatrikuliert sein.

Art. 35  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Prüfungsfreie Zulassung
1. Vorschulstufe und Primarstufe sowie Sekundarstufe I

1  Zum Studium wird zugelassen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:

a

eine eidgenössische oder schweizerisch anerkannte gymnasiale Maturität,

b

eine Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 4. März 2004 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement)  [EDK, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 4.3.1.3],

c

ein schweizerisch anerkanntes Lehrdiplom,  [Fassung vom 25. 5. 2011]

d

einen schweizerisch anerkannten Fachhochschulabschluss (Bachelor oder Diplom).  [Fassung vom 25. 5. 2011]

2  Ausländische Vorbildungsausweise gemäss Absatz 1 werden durch die Rektorin oder den Rektor unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit mit den entsprechenden schweizerischen Ausweisen gemäss Absatz 1 anerkannt oder teilanerkannt. Vorbehalten bleiben direkt anwendbare völkerrechtliche Verträge.

3  Wird ein ausländischer Vorbildungsausweis lediglich teilanerkannt, ist eine Aufnahmeprüfung gemäss Artikel 38 Absatz 3 abzulegen. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Umfang der Aufnahmeprüfung.

Art. 36

2. Sekundarstufe II

1  Zum Studium wird zugelassen, wer mindestens über einen universitären Zwischenabschluss in den auf die Ausbildung bezogenen Fächern oder, in Bereichen, in welchen kein universitäres Studium möglich ist, mindestens über einen Zwischenabschluss einer Fachhochschule verfügt.

2  Vor der Diplomierung an der Pädagogischen Hochschule muss der Abschluss des Fachstudiums gemäss Absatz 1 in Form eines Masters oder eines gleichwertigen Diploms vorliegen.  [Fassung vom 28. 6. 2006]

3  Wird das Diplom an der Pädagogischen Hochschule in einem Fach erworben, muss das entsprechende Fach im Fachstudium als Hauptfach bzw. Major abgeschlossen worden sein.  [Eingefügt am 28. 6. 2006]

4  Wird das Diplom an der Pädagogischen Hochschule in zwei Fächern erworben, muss das Erstfach im Fachstudium als Hauptfach bzw. Major und das Zweitfach als Nebenfach bzw. Minor im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten abgeschlossen worden sein.  [Eingefügt am 28. 6. 2006]

5  Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Diploms gemäss Absatz 2 entscheidet die Rektorin oder der Rektor.  [Eingefügt am 28. 6. 2006]

Art. 37  [Fassung vom 12. 3. 2008]

3. Schulische Heilpädagogik

1  Zum Studium wird zugelassen, wer

a

über ein schweizerisch anerkanntes Lehrdiplom für die Vorschulstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufe l oder II verfügt und

b

den Nachweis über mindestens zwei Jahre unterrichtspraktische Erfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad nach Erhalt des Lehrdiploms gemäss Buchstaben a erbringt.

2  Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsausweise gemäss Absatz 1 Buchstabe a entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Art. 38

Zulassung mit Aufnahmeprüfung

1  Zum Studium der Grundausbildungen der Vorschulstufe und Primarstufe sowie der Sekundarstufe I wird zugelassen, wer eine Aufnahmeprüfung bestanden hat und über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:

a

...  [Aufgehoben am 25. 5. 2011]

b

eine Berufsmaturität,

c

ein Diplom bzw. einen Ausweis einer dreijährigen anerkannten Fachmittelschule, Diplommittelschule oder Handelsmittelschule,  [Fassung vom 12. 3. 2008]

d

einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad.

2  Ausländische Vorbildungsausweise gemäss Absatz 1 werden durch die Rektorin oder den Rektor unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit mit den entsprechenden schweizerischen Ausweisen gemäss Absatz 1 anerkannt oder teilanerkannt. Vorbehalten bleiben direkt anwendbare völkerrechtliche Verträge.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

3  Zum Studium der Grundausbildungen der Vorschulstufe und Primarstufe sowie der Sekundarstufe I wird zugelassen, wer über eine teilanerkannte Vorbildung gemäss Artikel 35 verfügt und eine Aufnahmeprüfung in den nicht anerkannten Teilen der Vorbildung bestanden hat.  [Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4.]

4  Die Aufnahmeprüfung dient der Feststellung der Allgemeinbildung auf gymnasialem Maturitätsniveau.  [Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4.]

5  Der Schulrat regelt die Einzelheiten über die Aufnahmeprüfung, insbesondere die zu prüfenden Fächer. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.  [Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4.]

Art. 38a  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Zulassung nach endgültigem Ausschluss

1  Nach Ablauf einer Karenzfrist von zwei Jahren seit dem endgültigen Ausschluss an einer anderen Hochschule kann zum gleichen Studiengang zugelassen werden, wer nachweisen kann, dass sie oder er die Mängel, die zum Ausschluss geführt haben, in der Zwischenzeit behoben hat.

2  Eine sofortige Zulassung ist möglich, wenn der Ausschluss an der anderen Hochschule aufgrund eines nicht bestandenen Moduls oder Fachs erfolgte, das nicht Teil des entsprechenden Studiengangs der Pädagogischen Hochschule ist.

3  Die Erfüllung der übrigen Zulassungsbedingungen bleibt vorbehalten.

4.2 Zulassungsbeschränkungen

Art. 39

Grundsatz

1  In Studiengängen, die von Zulassungsbeschränkungen bedroht sind, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Zugang zum entsprechenden Studiengang zu ermöglichen.

2  Der Regierungsrat kann auf Antrag des Schulrats unter den Voraussetzungen von Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 2 PHG die Anzahl Studienplätze für den entsprechenden Studiengang festlegen und beschliessen, dass Studienanwärterinnen und Studienanwärter für die Zulassung zu jenem Studiengang eine Eignungsabklärung absolvieren müssen.

Art. 40

Eignungsabklärung

 Der Schulrat erlässt auf Antrag der Schulleitung ein Reglement, welches Inhalt und Verfahren der Eignungsabklärung regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.

5. Entschädigung der Mitglieder des Schulrats

Art. 41

1  Das Taggeld der stimmberechtigten Mitglieder des Schulrats, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule sind, beträgt 250 Franken pro Sitzung.

2  Es werden zusätzlich jährlich folgende Pauschalentschädigungen ausgerichtet:

a

12 000 Franken für die Präsidentin oder den Präsidenten,

b

6000 Franken für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten,

c

2400 Franken für die übrigen stimmberechtigten Mitglieder, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule sind.

3  Die Taggelder und Entschädigungen werden aus den ordentlichen Mitteln der Pädagogischen Hochschule entrichtet.

4  Im Übrigen gilt die Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen  [BSG 152.256].

6. Verwaltung der Pädagogischen Hochschule

Art. 42

1  Der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule steht die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter vor.

2  Das Nähere über die Verwaltung, insbesondere über deren Aufgaben und Organisation, regelt die Pädagogische Hochschule im Statut.

7. Rekurskommission

Art. 43

Zusammensetzung

 Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus

a

drei Dozentinnen oder Dozenten,

b

einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter,

c

einer Studentin oder einem Studenten.

Art. 44

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1  Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2  Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

3  Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 45

Reglement

 Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, welches insbesondere deren Arbeitsweise regelt und von der Erziehungsdirektion genehmigt wird.

8. Planung, Finanzierung

8.1 Hochschulplanung

Art. 46

Grundsatz

1  Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons.

2  Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons im gesamten tertiären Bildungsbereich bei und berücksichtigt die Entwicklung der tertiären Bildungsinstitutionen in der Schweiz, insbesondere diejenige der Pädagogischen Hochschulen.

Art. 47

Leistungsvereinbarung

1  Die Leistungsvereinbarung zwischen der Erziehungsdirektion und der Pädagogischen Hochschule konkretisiert die Ziele und Vorgaben des Regierungsrates.

2  Sie beinhaltet insbesondere die durch die Pädagogische Hochschule zu erreichenden Leistungsziele in den Bereichen der Grundausbildungen, der Weiterbildung, der Forschung und Entwicklung sowie der Bildungsmedien.

3  Sie legt im Weiteren die Indikatoren und Sollwerte für die in Absatz 2 genannten Leistungsziele sowie die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans fest.

4  Die Leistungserbringung der Pädagogischen Hochschule wird im jährlichen Controlling durch das Amt für Hochschulen überprüft.

5  Die Leistungsvereinbarung wird grundsätzlich für vier Jahre abgeschlossen. Änderungen des Aufgaben- und Finanzplans, die die Pädagogische Hochschule betreffen, führen zu einer Überprüfung und gegebenenfalls zu einer Anpassung der Leistungsvereinbarung.

Art. 48

Aufgaben- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule

1  Die Schulleitung erarbeitet den Aufgaben- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule. Dieser wird vom Schulrat beschlossen.

2  Der Aufgaben- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule enthält die Aufträge an die Institute für die Leistungserbringung in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung sowie die dafür vorgesehenen Mittel.

8.2 Gebühren und Abgaben

Art. 49

Grundausbildungen
1. Anmelde- und Immatrikulationsgebühr

1  Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium beträgt 100 Franken.

2  Die Immatrikulationsgebühr beträgt 100 Franken.

3  Führt die Anmeldung zur Immatrikulation, wird die Anmeldegebühr als Immatrikulationsgebühr angerechnet.

Art. 50  [Fassung vom 25. 5. 2011]

2. Studiengebühr

1  Die Studiengebühr beträgt 750 Franken  [Fassung vom 9. 11. 2011] pro Semester.

2  Bei ausserkantonalen Studierenden, deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 12. Juni 2003 (FHV) übernimmt, wird zusätzlich eine Studiengebühr von 350 Franken pro eingeschriebenen ECTS-Punkt pro Semester erhoben.

Art. 51

3. Prüfungsgebühren

1  Die Prüfungsgebühren für einen Studiengang, der ohne Prüfungswiederholungen absolviert wird, dürfen den Gesamtbetrag von 500 Franken nicht übersteigen.

2  Die Gebühren für die einzelnen Prüfungen werden in den Studienreglementen festgelegt.

3  Zieht eine Kandidatin oder ein Kandidat die Anmeldung zu einer Prüfung rechtzeitig zurück, ist ihr oder ihm die bezahlte Prüfungsgebühr zurückzuerstatten. Die Frist zum rechtzeitigen Rückzug der Anmeldung wird in den Studienreglementen festgesetzt.

4  Die erhobenen Prüfungsgebühren gelten nicht als Drittmittel.

Art. 52  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Vorbereitungskurs für Grundausbildungen

1  Die Gebühr für die Anmeldung zum Vorbereitungskurs beträgt 100 Franken.

2  Die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen beträgt 750 Franken  [Fassung vom 9. 11. 2011] pro Semester.

3  Für Personen mit ausserkantonalem oder ausländischem stipendienrechtlichen Wohnsitz beträgt die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen 3500 Franken pro Semester.  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Art. 53

Aufnahmeprüfung

 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt 200 Franken.

Art. 54

Eignungsabklärung

 Die Gebühr für die Eignungsabklärung beträgt 200 Franken.

Art. 55

Auskultantinnen und Auskultanten

 Auskultantinnen und Auskultanten sind interessierte Personen, die einzelne Veranstaltungen der Grundausbildungen besuchen. Sie entrichten 50 Franken pro Semesterwochenstunde, maximal aber 750 Franken  [Fassung vom 9. 11. 2011] pro Semester.

Art. 56

Weiterbildung der Lehrkräfte

 Der Schulrat regelt die Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.

Art. 56a  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote für Dritte

 Der Schulrat regelt die Gebühren für die Dienstleistungen für Dritte und für die Weiterbildungsangebote für Dritte.

Art. 57

Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien

 Der Schulrat regelt die Gebühren für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.

Art. 58

Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen

1  Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehalts (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen)  [Fassung vom 25. 5. 2011] zur Unterstützung der im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen.

2  Die Studierenden entrichten pro Semester eine Abgabe von 24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen.

Art. 58a  [Eingefügt am 12. 3. 2008]

Beurlaubungsgebühr

1  Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.

2  Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der Pädagogischen Hochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 33 Absatz 3 PHG.

Art. 59

Gebührenbefreiung

 Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind und auf Grund einer Vereinbarung gleichzeitig an der Pädagogischen Hochschule studieren, sind von der Anmelde- und Immatrikulationsgebühr, der Studiengebühr sowie der Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen befreit.

8.3 Legate und unselbstständige Stiftungen  [Eingefügt am 12. 3. 2008]

Art. 59a  [Eingefügt am 12. 3. 2008]

 Der Schulrat erlässt für jedes Legat und jede unselbstständige Stiftung gemäss Artikel 59 PHG ein Reglement, welches der Erziehungsdirektion jeweils zur Kenntnis zu bringen ist.

8a. Disziplinarrecht  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

Art. 59b  [Eingefügt am 25. 5. 2011]

1  Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen die Hausordnungen, die Studienreglemente oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung sowie gegen Anordnungen der Rektorin oder des Rektors, der Schulleitung sowie der Institutsleiterinnen oder der Institutsleiter und der Dozentinnen oder Dozenten verstossen.

2  Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft kann die zuständige Institutsleiterin oder der zuständige Institutsleiter der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.

3  Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen den Grundsatz der Lauterkeit der Wissenschaft kann die Rektorin oder der Rektor

a

einen Verweis erteilen,

b

den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können,

c

den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Pädagogischen Hochschule verfügen.

4  Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Absatz 3 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebs liegende Massnahmen treffen.

5  Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 60

Anforderungsprofil der Dozentinnen und Dozenten

 Die bisher an den Instituten für Lehrerinnen- und Lehrerbildung, an der Abteilung für das Höhere Lehramt der Universität Bern, an der Zentralstelle für Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung und am Medienzentrum Schulwarte Bern angestellten Dozentinnen und Dozenten sowie Kursleiterinnen und Kursleiter können in Abweichung von den Voraussetzungen des Artikels 13 dieser Verordnung sowie des Artikels 21 Absatz 1 PHG an der Pädagogischen Hochschule als Dozentinnen und Dozenten angestellt werden.

Art. 61

Studierende nach bisherigem Recht

1  Die Pädagogische Hochschule sorgt dafür, dass Studierende der bisherigen Lehrerinnen- und Lehrerbildung, welche das Studium vor dem 31. August 2005 aufgenommen haben, dieses innert angemessener Frist nach bisherigem Studienplan und Prüfungsreglement fortsetzen und abschliessen können.

2  Die Frist nach Absatz 1 endet in der Regel zwei Jahre nach dem ordentlichen Abschlusszeitpunkt eines Vollzeitstudiums. In begründeten Fällen kann die Institutsleiterin oder der Institutsleiter die Frist verlängern.

Art. 62

Erste Aufnahmeprüfungen

 Der Gründungsschulrat erlässt das Reglement gemäss Artikel 38 Absatz 4 rechtzeitig, so dass die ersten Aufnahmeprüfungen vor Beginn des Wintersemesters 2005/2006 durchgeführt werden können.

Art. 63

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV  [Aufgehoben durch V vom 28. 3. 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte, BSG 430.251.0 ]):

2.

Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (Universitätsverordnung, UniV  [BSG 436.111.1]):

3.

Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV  [BSG 436.811]):

Art. 64

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Verordnung vom 15. August 2001 über die deutschsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBV) (BSG 430.210.131),

2.

Verordnung vom 7. Januar 1976 über die Kommissionen und die Zentralstelle für die Lehrerinnen- und Lehrfortbildung (BSG 430.210.42),

3.

Verordnung vom 21. August 1985 über das Sonderpädagogische Seminar für den deutschsprachigen Teil des Kantons Bern (BSG 430.210.511),

4.

Verordnung vom 26. Juni 2002 über die Ausbildung der Lehrkräfte für Schulische Heilpädagogik (BSG 430.210.71),

5.

Verordnung vom 22. November 1977 über die Ausbildung, Prüfung und Diplomierung von Kandidatinnen und Kandidaten des Höheren Lehramtes (VHL) (BSG 430.214.11),

6.

Verordnung vom 16. September 1992 über die Ausbildung, Prüfung und Diplomierung von Handelslehrerinnen und Handelslehrern (magister rerum politicarum) (BSG 430.215.1).

Art. 65

Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen

 Folgende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben:

1.

Regierungsratsbeschluss 1499 vom 25. Juni 1997 über die Universität; Abteilung für das Höhere Lehramt, Vergütungen für Lehrpraktika,

2.

Regierungsratsbeschluss 2570 vom 29. August 2001 über die Genehmigung der Aufsichtskommission des Institutes für Lehrerinnen- und Lehrerbildung Pädagogisches Ausbildungszentrum NMS,

3.

Regierungsratsbeschluss 1558 vom 8. Mai 2002 über die Aufsichtskommission des Institutes für Schulische Heilpädagogik; Wahl der Kommissionsmitglieder,

4.

Regierungsratsbeschluss 2546 vom 3. Juli 2002 über das Amt für Lehrerinnen-, Lehrer- und Erwachsenenbildung: Aufsichtskommission des Institutes für Allgemeinbildende Studien (ASFB),

5.

Regierungsratsbeschluss 3087 vom 28. August 2002 über die Aufsichtskommission des Institutes für die Grundausbildung der Lehrpersonen für die Sekundarstufe I,

6.

Regierungsratsbeschluss 3088 vom 28. August 2002 über die Kantonale Diplomprüfungs- und Diplomanerkennungskommission,

7.

Regierungsratsbeschluss 3514 vom 16. Oktober 2002 über die Aufsichtskommission des Institutes für die Grundausbildung der Lehrpersonen für den Kindergarten und die Primarstufe Bern Marzili,

8.

Regierungsratsbeschluss 0438 vom 11. Februar 2004 über den Stellenplan der Institute und Organe der Lehrerinnen- und Lehrerbildung,

9.

Regierungsratsbeschluss 0769 vom 10. März 2004 über die Kantonale Konferenz der Lehrerinnen- und Lehrerbildung (KKLLB); Rücktritt Präsident und Vizepräsident; Neuwahl Präsidium und Vizepräsidium.

Art. 66

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.

Bern,  13.  April  2005 

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

13.4.2005  V 

BAG 05–34, in Kraft 1. 9. 2005

Änderungen

28.6.2006  V 

BAG 06–77, in Kraft am 1. 9. 2006

12.3.2008  V 

BAG 08–37, in Kraft am 1. 6. 2008
Übergangsbestimmungen

1.

Über Gesuche für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung von Dozentinnen und Dozenten, die vor dem 1. Juni 2008 eingereicht wurden, entscheidet das Amt für Hochschulen.

2.

Zeitguthaben, die vordem 1. Juni 2008 entstanden sind, können gemäss Artikel 15a finanziell abgegolten werden.

15.10.2008  V 

Personalverordnung, BAG 08–114 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

17.12.2008  V 

über die Universität, BAG 09–12 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

25.5.2011  V 

BAG 11–50, in Kraft am 1. 8. 2011
Übergangsbestimmungen

1.

Artikel 38a findet erstmals für das Studienjahr 2011/2012 Anwendung.

2.

Die Gebühren werden erstmals für das Frühjahrssemester 2012 nach den Bestimmungen dieser Änderung erhoben.

9.11.2011  V 

über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 11–134 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012
Übergangsbestimmungen
2. Die Gebühren gemäss Ziffer II 6. werden erstmals für das Frühjahressemester 2012 nach dem neuen Tarif erhoben.