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436.911.0

19.  Oktober  2005 

Statut der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule (PHSt)


Der Schulrat der Pädagogischen Hochschule,
gestützt auf Artikel 10 Absatz 1, 13 Absatz 2, 15 Absatz 2, 16 Absatz 3, 29, 37 Absatz 1 Buchstabe a, 39 Absatz 2, 40 Absatz 4 und 44 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)  [ BSG 436.91] sowie Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)  [ BSG 436.911],  [Ingress Fassung vom 27. 5. 2011]
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

 Dieses Statut regelt im Rahmen der Gesetzgebung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule

a

die Organisation der Pädagogischen Hochschule,

b

die Mitwirkung und Mitbestimmung,

c

die Gleichstellung von Frauen und Männern,

d

die sozialen und kulturellen Einrichtungen,

e

die Studienberatung,

f

das Zulassungsverfahren.

g bis i

...  [Aufgehoben am 27. 5. 2011]

2. Organisation der Pädagogischen Hochschule

2.1 Allgemeines

Art. 2

1  Das Organigramm der Pädagogischen Hochschule ist im Anhang 1 dieses Statuts festgelegt.

2  Im Nachfolgenden werden die Organisation der Pädagogischen Hochschule sowie diejenigen Aufgaben der Rektorin oder des Rektors, der Schulleitung, der Institute, der weiteren Organisationseinheiten und der Kommissionen geregelt, welche nicht bereits im PHG und in der PHV genannt sind.

2.2 Rektorin oder Rektor

Art. 3

Aufgaben der Rektorin oder des Rektors

 Die Rektorin oder der Rektor ist zusätzlich zu den ihr oder ihm durch die Gesetzgebung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule übertragenen Aufgaben im Bereich, der die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit betrifft, und sofern die entsprechenden Aufgaben nicht an andere Organe übertragen worden sind, insbesondere zuständig für

a

das strategische und operative Controlling,

b

die interne und externe Kommunikation,

c

die Umsetzung des Qualitätsentwicklungskonzepts,

d

die Erarbeitung des Geschäftsberichts und des Berichts über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung,

e

das Verfahren zur Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pädagogischen Hochschule,

f

die Genehmigung von Weisungen operativer Art der einzelnen Institute und der weiteren Organisationseinheiten.

Art. 4

Rektoratsstab

1  Die Rektorin oder der Rektor verfügt über einen Stab.

2  Der Rektoratsstab übernimmt insbesondere in folgenden Bereichen Aufgaben:

a

Corporate Design,

b

Gleichstellung von Frauen und Männern,

c

Hochschulmarketing,

d

Kommunikation,

e

Kultur,

f

Qualitätsmanagement,  [Fassung vom 11. 11. 2009]

g

Recht,

h

Studierendenmobilität und internationale Beziehungen,

i

Weboffice,

k

Wissensmanagement.

Art. 5

Verwaltung
1. Organisation

 Die Verwaltung ist in folgende Aufgabenbereiche gegliedert:

a

Sekretariat,

b

Personaldienst,

c

Finanz- und Rechnungswesen,

d

Studierendenverwaltung,

e

Informatikdienste,

f

Logistik.

Art. 6

2. Aufgaben

 Die Verwaltung unterstützt die Rektorin oder den Rektor und die Institute in der operativen Führung der Pädagogischen Hochschule, insbesondere indem sie

a

Führungsinformationen bereitstellt,

b

die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vollzieht,

c

den Mitteleinsatz koordiniert sowie den Mehrjahresplan und das Budget erstellt,

d

die finanziellen Mittel der Forschungs- und Entwicklungsprojekte verwaltet,

e

die Koordination des Informatikeinsatzes in der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule und in ihren Schnittstellen zu den Partnerorganisationen sicherstellt,

f

die administrative Aufnahme der Studierenden wie Voranmeldung, Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und Immatrikulation vollzieht,

g

die Diplomierung der Absolventinnen und Absolventen vorbereitet,

h

die Raumkoordination und -verwaltung vornimmt,

i

das Gesamtverzeichnis der Veranstaltungen erstellt.

2.3 Schulleitung

Art. 7

Geschäftsordnung

1  Die Schulleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Arbeitsweise regelt.

2  Zu den Sitzungen der Schulleitung können in Einzelfällen durch die Rektorin oder den Rektor weitere Personen beratend beigezogen werden.

Art. 8

Aufgaben

 Die Schulleitung erfüllt im Rahmen der ihr in Artikel 40 Absatz 3 PHG übertragenen Zuständigkeiten insbesondere folgende Aufgaben:

a

Sie stellt die inhaltliche Kohärenz in den Tätigkeitsfeldern aller Kompetenzbereiche sicher.

b

Sie fördert die Zusammenarbeit unter den Instituten sowie die Koordination ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsvereinbarung.

c

Sie sorgt für die gemeinsame Weiterentwicklung der Ausbildungsangebote in den Grundausbildungen und der Weiterbildung.

d

Sie koordiniert die Planung und Realisierung von wissenschaftlichen Kongressen und Tagungen sowie von Studien- und Weiterbildungsangeboten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule.

e

Sie wirkt in der Budgetplanung mit.

f

Sie wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter in die ständigen Kommissionen sowie die Spezialkommissionen.

g

Sie wählt die Delegierten in die Kommissionen und Arbeitsgruppen der Schweizerischen Konferenz der Pädagogischen Hochschulen sowie in weitere Gremien.

2.4 Institute

Art. 9

Allgemeines

1  Die Pädagogische Hochschule besteht aus folgenden Instituten:

a

Institut Vorschulstufe und Primarstufe,

b

Institut Sekundarstufe I,

c

Institut Sekundarstufe II,

d

Institut für Heilpädagogik,

e

Institut für Weiterbildung,

f

Institut für Bildungsmedien.

2  Die Institute gliedern sich in Bereiche, in denen inhaltlich verwandte Aufgaben zusammengefasst werden.

3  Die einzelnen Bereiche der Institute können sich in Ressorts gliedern.

Art. 10

Institutsleiterin oder Institutsleiter

1  Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter ist für die operative Führung des Instituts verantwortlich.

2  Sie oder er erfüllt im Rahmen der ihr oder ihm in Artikel 44 Absätzen 1 und 2 PHG übertragenen Zuständigkeiten insbesondere folgende Aufgaben:

a

Sie oder er ist zuständig für die Organisation und Koordination der Lehre, der Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen.

b

Sie oder er fördert die Entwicklung des Instituts im Rahmen der gesamten Pädagogischen Hochschule.

c

Sie oder er stellt die interne und externe Kommunikation des Instituts im Rahmen des Kommunikationskonzepts der Pädagogischen Hochschule sicher.

d

Sie oder er vertritt das Institut nach aussen und arbeitet mit Partnerorganisationen und Institutionen zusammen.

e

Sie oder er führt das Qualitätsmanagement auf Institutsebene.

f

Sie oder er ist zuständig für das Personalmanagement, die Personalentwicklung und Personalbeurteilung.

g

Sie oder er fördert die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

h

Sie oder er erstellt das Budget und führt das Finanzcontrolling.

i

Sie oder er fördert den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit den Abnehmerkreisen bzw. den Leistungsbezügerinnen und -bezügern des Instituts.

k

Sie oder er setzt die Beschlüsse und Weisungen der Rektorin oder des Rektors bzw. der Schulleitung um.

l

Sie oder er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht.

m

Sie oder er stellt Antrag an die Rektorin oder den Rektor über die Schaffung, Veränderung oder Aufhebung von Stellen.

n

Sie oder er stellt Antrag an die Rektorin oder den Rektor auf Ernennung oder Kündigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

o

Sie oder er kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.

p

Sie oder er leitet die Institutskonferenz.

Art. 11

Institutskonferenz

1  Die Institute führen mindestens einmal pro Semester eine Institutskonferenz durch.

2  In der Institutskonferenz sind die Angehörigen der jeweiligen Institute angemessen vertreten.

3  Die Institutskonferenz erlässt ein Reglement, welches insbesondere Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise regelt.

4  Das Reglement wird durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt.

2.5 Weitere Organisationseinheiten

Art. 11a  [Eingefügt am 11. 11. 2009]

Zentrum für Bildungsevaluation

 Das Zentrum für Bildungsevaluation übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

a

Es erbringt Dienstleistungen im Bereich Qualitätsmanagement und Evaluation des Schul- und Bildungswesens.

b

Es betreibt Forschung und Entwicklung im Bereich Bildungsevaluation.

c

Es wirkt in Aus- und Weiterbildungsangeboten der Pädagogischen Hochschule im Bereich Bildungsevaluation mit.

d

Es wirkt im Qualitätsmanagement der Pädagogischen Hochschule im Rahmen des Qualitätsentwicklungskonzepts mit.

Art. 12

Zentrum für Bildungsinformatik

 Das Zentrum für Bildungsinformatik übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

a

Es konzipiert, organisiert und koordiniert den Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien der Pädagogischen Hochschule.

b

Es entwickelt E-Learning-Angebote, Serverdienste und weitere technische Lösungen.

c

Es ist tätig in der Information, Beratung, Schulung und im Support von Angehörigen der Pädagogischen Hochschule im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien.

Art. 13

Zentrum für Forschung und Entwicklung

 Das Zentrum für Forschung und Entwicklung übernimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Forschung und Entwicklung insbesondere folgende Aufgaben:

a

Es unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule bei der Planung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten und hilft beim Aufbau von Forschungskompetenzen mit.

b

Es führt eigene Forschungsprojekte durch und akquiriert Drittmittel.

c

Es erarbeitet für die Kommission für Forschung und Entwicklung Entscheidungsgrundlagen bei Anträgen.

d

Es unterstützt die Kommission für Forschung und Entwicklung beim Controlling bewilligter Projekte und übernimmt die anfallenden administrativen Arbeiten.

e

Es arbeitet bei der Forschungsplanung mit.

2.6 Kommissionen

2.6.1 Ständige Kommissionen

Art. 14

Allgemeines

 Die Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule werden durch folgende ständige Kommissionen unterstützt:

a

Rekurskommission,

b

Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern,

c

Kommission für Forschung und Entwicklung,

d

Kommission für Qualitätsmanagement.  [Fassung vom 11. 11. 2009]

Art. 15

Wahlverfahren

 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden delegieren selbstständig ihre jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter in die ständigen Kommissionen, mit Ausnahme der Rekurskommission.

Art. 16

Rekurskommission

 Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Rekurskommission sind im PHG und in der PHV sowie in einem Reglement des Schulrats gemäss Artikel 45 PHV abschliessend geregelt.

Art. 17

Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern
1. Zusammensetzung

1  Die Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern steht unter dem Präsidium eines Mitglieds der Schulleitung.

2  Im Übrigen setzt sie sich zusammen aus

a

je einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der sechs Institute und des Privaten Instituts Vorschulstufe und Primarstufe NMS,

b

einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Verwaltung,

c

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Assistentinnen und Assistenten,

d

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vereinigung der Studierenden,

e

der oder dem Beauftragten des Rektoratsstabs für die Gleichstellung von Frauen und Männern mit beratender Stimme.

3  Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 18

2. Aufgaben

 Die Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a

Sie berät die Schulleitung in strategischen und operativen Fragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern an der Pädagogischen Hochschule.

b

Sie entwickelt Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern an der Pädagogischen Hochschule und setzt diese um.

c

Sie unterstützt und fördert Projekte in der Geschlechterforschung und Gender-Thematik.

Art. 19

3. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1  Die Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

2  Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

3  Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 20

4. Geschäftsordnung

1  Die Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Arbeitsweise regelt.

2  Die Geschäftsordnung wird durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt.

Art. 21

Kommission für Forschung und Entwicklung
1. Zusammensetzung

1  Die Kommission für Forschung und Entwicklung steht unter dem Präsidium der Rektorin oder des Rektors.

2  Im Übrigen setzt sie sich zusammen aus

a

zwei Mitgliedern der Schulleitung,

b

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dozentinnen und Dozenten,

c

drei Expertinnen oder Experten für Forschung und Entwicklung, welche nicht Angehörige der Pädagogischen Hochschule sind,

d

einem Mitglied des Zentrums Forschung und Entwicklung mit beratender Stimme.

3  Die externen Expertinnen oder Experten werden durch den Schulrat gewählt.

4  Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 22

2. Aufgaben

 Die Kommission für Forschung und Entwicklung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a

Sie stellt Antrag an die Schulleitung über die Annahme von Projekten.

b

Sie erarbeitet Forschungsgrundlagen zuhanden der Schulleitung und des Schulrats.

c

Sie ist für das Controlling der Forschungs- und Entwicklungsprojekte zuständig.

Art. 23

3. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1  Die Kommission für Forschung und Entwicklung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

2  Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

3  Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 24

4. Reglement

1  Die Kommission für Forschung und Entwicklung erlässt ein Reglement, welches insbesondere das Verfahren der Antragstellung sowie die Arbeitsweise der Kommission regelt.

2  Das Reglement wird durch den Schulrat genehmigt.

Art. 25

Kommission für Qualitätsmanagement
1. Zusammensetzung  [Fassung vom 11. 11. 2009]

1  Die Kommission für Qualitätsmanagement steht unter dem Präsidium eines Mitglieds der Schulleitung.  [Fassung vom 11. 11. 2009]

2  Im Übrigen setzt sie sich zusammen aus

a

einem Mitglied der Schulleitung,

b

je der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der sechs Institute, die oder der für das Qualitätsmanagement zuständig ist,  [Fassung vom 11. 11. 2009]

c

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vereinigung der Studierenden,

d

der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Bildungsevaluation,  [Fassung vom 11. 11. 2009]

e

der oder dem Beauftragten des Rektoratsstabs für Qualitätsmanagement mit beratender Stimme.  [Eingefügt am 11. 11. 2009]

3  Die Amtsdauer der Mitglieder gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c beträgt zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.  [Fassung vom 11. 11. 2009]

Art. 26

2. Aufgaben

 Die Kommission für Qualitätsmanagement erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  [Fassung vom 11. 11. 2009]

a

Sie berät die Schulleitung in Fragen des Qualitätsmanagements der Pädagogischen Hochschule.  [Fassung vom 11. 11. 2009]

b

...  [Aufgehoben am 11. 11. 2009]

c

Sie erarbeitet zuhanden der Rektorin oder des Rektors Vorschläge für die Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungskonzepts der Pädagogischen Hochschule.  [Fassung vom 11. 11. 2009]

d

...  [Aufgehoben am 11. 11. 2009]

Art. 27

3. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1  Die Kommission für Qualitätsmanagement ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.  [Fassung vom 11. 11. 2009]

2  Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

3  Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 28

4. Geschäftsordnung

1  Die Kommission für Qualitätsmanagement gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Arbeitsweise regelt.  [Fassung vom 11. 11. 2009]

2  Die Geschäftsordnung wird durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt.

2.6.2 Spezialkommissionen

Art. 29

1  In Bereichen, für die keine ständigen Kommissionen bestehen, können durch die Rektorin oder den Rektor Spezialkommissionen eingesetzt werden.

2  Die Spezialkommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens zwei, in der Regel höchstens zehn weiteren Mitgliedern.

3  Die Rektorin oder der Rektor bestimmt für jede eingesetzte Spezialkommission die Anzahl der Mitglieder. Sie oder er wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder und bestimmt die Aufgaben der Spezialkommission.

4  Der Einsatz von Spezialkommissionen ist zeitlich zu befristen.

3. Angehörige der Pädagogischen Hochschule

3.1 Mitwirkung und Mitbestimmung

Art. 30

Grundsatz

1  Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule bestimmen in den durch die Gesetzgebung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule und durch die Reglemente der Pädagogischen Hochschule vorgesehenen Bereichen mit.

2  In wichtigen Angelegenheiten werden die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule bzw. ihre Vereinigungen angehört.

Art. 31

Stillschweigen

1  Über die Sitzungen aller Gremien der Pädagogischen Hochschule haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich Stillschweigen zu bewahren.

2  Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben das Recht, die Organisationseinheiten oder Vereinigungen, die sie vertreten, über die von den Gremien getroffenen Beschlüsse zu orientieren, soweit keine Tatsachen betroffen sind, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen oder zum Schutz der Persönlichkeit vertraulich zu behandeln sind.

Art. 32

Anhörungsrecht

 Wenn in einem Gremium der Pädagogischen Hochschule über grundlegende Strukturveränderungen einer Organisationseinheit beraten wird, steht Vertreterinnen oder Vertretern dieser Einheit das Anhörungsrecht zu.

3.2 Gleichstellung von Frauen und Männern

Art. 33

Ziel

1  Die Pädagogische Hochschule setzt sich in ihrem Bereich für die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern ein.

2  Der Gleichstellung dienen insbesondere

a

Massnahmen zur Erhöhung des Anteils des untervertretenen Geschlechts in allen Bereichen der Pädagogischen Hochschule, insbesondere in Leitungs- und Stabsaufgaben, in der Lehre sowie in Forschung und Entwicklung,

b

Massnahmen zur Erhöhung des Anteils des untervertretenen Geschlechts in den Studiengängen,

c

Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie von Familie und Studium.

Art. 34

Beauftragte oder Beauftragter

1  Die oder der Beauftragte des Rektoratsstabs für die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt die Organe der Pädagogischen Hochschule bei deren Aufgabe, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich der Pädagogischen Hochschule zu verwirklichen.

2  Die Organe der Pädagogischen Hochschule stellen der oder dem Beauftragten des Rektoratsstabs für die Gleichstellung von Frauen und Männern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zur Verfügung.

3  Die oder der Beauftragte des Rektoratsstabs für die Gleichstellung von Frauen und Männern kann in allen Gremien der Pädagogischen Hochschule mitwirken, die personelle oder andere die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffende Entscheidungen vorbereiten und treffen.

3.3 Soziale und kulturelle Einrichtungen

Art. 35

1  Die Pädagogische Hochschule unterhält oder unterstützt für ihre Angehörigen die folgenden sozialen und kulturellen Einrichtungen:

a

Kindertagesstätten,

b

Mensen,

c

Sportangebote,

d

die Sozialkasse der Pädagogischen Hochschule,

e

den Filmclub,

f

das Orchester,

g

das Theater.

2  Sie kann die Einrichtungen selber betreiben oder durch Dritte betreiben lassen oder den Betrieb bestehender Einrichtungen finanziell oder personell unterstützen.

3.4 Studienberatung

Art. 36

Fachberatung durch die Institute

1  Die Institute sorgen für eine umfassende Information und Fachberatung.

2  Sie bezeichnen für jeden Studiengang die zuständige Stelle.

Art. 37

Beratungsstelle der Berner Hochschulen

 Die Angebote der Beratungsstelle der Berner Hochschulen stehen sämtlichen Angehörigen der Pädagogischen Hochschule, mit Ausnahme der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zur Verfügung.

3.5 Verfahren der Anmeldung, der Immatrikulation sowie der Exmatrikulation  [Titel Fassung vom 27. 5. 2011]

Art. 38

Anmeldung  [Fassung vom 27. 5. 2011]

1  Wer an der Pädagogischen Hochschule studieren oder die Studienrichtung wechseln will, muss sich fristgerecht mit den dafür vorgesehenen elektronischen oder gedruckten Formularen anmelden  [Fassung vom 27. 5. 2011].

2  Die gleichzeitige Anmeldung  [Fassung vom 27. 5. 2011] für mehrere Studienrichtungen ist unzulässig.

Art. 39

 ...  [Aufgehoben am 27. 5. 2011]

Art. 40

Immatrikulation

1  Die Angemeldeten  [Fassung vom 27. 5. 2011] werden durch die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule zur Einreichung der Immatrikulationsbelege aufgefordert.

2  Bisher immatrikulierte Studierende werden durch die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule mittels eines Kontrollblatts zur Verlängerung der Immatrikulation aufgefordert.

3  Nach Einzahlung der Studiengebühr erfolgt die Immatrikulation bzw. die Verlängerung der Immatrikulation.

Art. 41

Beurlaubung

1  Studierende, die aus wichtigen Gründen, namentlich wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, studienbezogener Praktika ausserhalb der Studienpläne, Militärdienst oder Zivildienst, während längerer Zeit am Besuch der Lehrveranstaltungen vollständig verhindert sind, können von der zuständigen Institutsleiterin oder dem zuständigen Institutsleiter beurlaubt werden.

2  Die Beurlaubung gilt jeweils für ein Semester und kann höchstens zwei Mal hintereinander, jedoch insgesamt nicht mehr als vier Mal bewilligt werden.

3  Beurlaubte Studierende dürfen keine Studienteile besuchen, sind jedoch zum Erbringen von Leistungsnachweisen berechtigt, sofern sie sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Art. 42

Exmatrikulation

1  Die Exmatrikulation erfolgt auf eigenes Begehren oder von Amtes wegen.

2  Von Amtes wegen wird exmatrikuliert, wer

a

auf Grund eines Irrtums oder durch unrichtige Angaben zu Unrecht immatrikuliert worden ist,

b

die Frist für die Verlängerung der Immatrikulation ohne wichtige Gründe nicht eingehalten hat,

c

die Studiengebühren nicht innert der vorgegebenen Frist einbezahlt hat,

d

aus disziplinarischen Gründen vom Studium an der Pädagogischen Hochschule ausgeschlossen worden ist.

Art. 43  [Fassung vom 24. 10. 2007]

Fristen

1  Die Anmeldung  [Fassung vom 27. 5. 2011] erfolgt je nach Studiengang für das Herbst- oder Frühjahrssemester. Die jeweiligen Studien- und Prüfungsreglemente regeln das Nähere.

2  Immatrikulation und Verlängerung der Immatrikulation erfolgen jeweils für ein Semester.

3  Es gelten dabei folgende Fristen:

a

für die Anmeldung  [Fassung vom 27. 5. 2011] für das Herbstsemester: 30. April;

b

für die Anmeldung  [Fassung vom 27. 5. 2011] für das Frühjahrssemester: 15. Dezember;

c

für die Immatrikulation, Verlängerung der Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation für den Studiengang Sekundarstufe II: 15. Juni für das Herbstsemester und 15. Januar für das Frühjahrssemester;

d

für die Immatrikulation, Verlängerung der Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation für die anderen Studiengänge: 31. August für das Herbstsemester und 31. Januar für das Frühjahrssemester.

4  Nach Ablauf der Anmeldefrist, jedoch vor Ablauf der Immatrikulationsfrist eingereichte Anmeldungsgesuche können nur bewilligt werden, wenn für die Verspätung ein wichtiger Grund vorliegt.  [Fassung vom 27. 5. 2011]

5  Wird eine andere Frist gemäss Absatz 3 ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, wird auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten.

Art. 44

Korrespondenz

1  Die Korrespondenz zwischen der Pädagogischen Hochschule und den Studierenden erfolgt auf elektronischem Weg oder per Post. Zu diesem Zweck erhält jede und jeder Studierende anlässlich der Erstimmatrikulation ein E-Mail-Konto und die erforderlichen Zugangsrechte.

2  Für Verwaltungsverfahren und Verwaltungsjustizverfahren bleiben hinsichtlich der Schriftform des Verfahrens die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [ BSG 155.21]) vorbehalten.

3  Mitteilungen, welche besonders schützenswerte Personendaten enthalten oder besonderen Geheimhaltungspflichten unterliegen, dürfen nicht unverschlüsselt auf elektronischem Weg übermittelt werden.

4  Unvollständig ausgefüllte Formulare, unvollständige Immatrikulationsbelege oder Anmeldeformulare, die mehrere Studienrichtungen enthalten, werden an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurückgesandt und sind innert der angesetzten Frist korrekt ausgefüllt bzw. vervollständigt wieder einzureichen, ansonsten auf das mit dem Formular verbundene Begehren nicht eingetreten wird.

5  Das Risiko der Nichtzustellbarkeit von Korrespondenz der Pädagogischen Hochschule tragen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bzw. die Studierenden.

6  Die Schulleitung erlässt Richtlinien über die Gestaltung von Immatrikulationsbelegen und anderen Formularen.

3.6 ...  [Aufgehoben am 27. 5. 2011]

Art. 45 bis Art. 47

 ...  [Aufgehoben am 27. 5. 2011]

3.7 ...  [Aufgehoben am 27. 5. 2011]

Art. 48

 ...  [Aufgehoben am 27. 5. 2011]

4. ...  [Aufgehoben am 27. 5. 2011]

Art. 49 bis Art. 49b

 ...  [Aufgehoben am 27. 5. 2011]

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 50

Erlass von Reglementen

 Die zuständigen Organe der Pädagogischen Hochschule erlassen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Statuts die darauf gestützten Reglemente.

Art. 51

Inkrafttreten

 Dieses Statut tritt rückwirkend am 1. September 2005 in Kraft.

Bern,  14.  September  2005 

Im Namen des Schulrats
Der Präsident: Herzog

Vom Regierungsrat genehmigt:
Bern, 19. Oktober 2005

Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang 1

Organigramm der Pädagogischen Hochschule

Anhang 2  [Aufgehoben am 27. 5. 2011]

Anhang 3  [Aufgehoben am 27. 5. 2011]

Anhang 4

19.10.2005  St 

BAG 05–121, in Kraft am 1. 9. 2005

Änderungen

24.10.2007  St 

BAG 07–126, in Kraft am 1. 1. 2008

11.11.2009  St 

BAG 09–140, in Kraft am 1. 1. 2010

27.5.2011  St 

BAG 11–61, in Kraft am 1. 8. 2011