436.911.0
19.
Oktober
2005
Statut der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule
(PHSt)
Der Schulrat der Pädagogischen Hochschule, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1, 13 Absatz 2, 15 Absatz
2, 16 Absatz 3, 29, 37 Absatz 1 Buchstabe a, 39 Absatz
2, 40 Absatz 4 und 44 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. September 2004
über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)
[ BSG 436.91] sowie Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung vom 13.
April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule
(PHV)
[ BSG 436.911],
[Ingress Fassung vom 27. 5. 2011] beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Dieses Statut regelt im Rahmen der Gesetzgebung über
die deutschsprachige Pädagogische Hochschule
| a |
die Organisation der Pädagogischen
Hochschule,
|
| b |
die Mitwirkung und Mitbestimmung,
|
| c |
die Gleichstellung von Frauen und Männern,
|
| d |
die sozialen und kulturellen Einrichtungen,
|
| e |
die Studienberatung,
|
| f |
das Zulassungsverfahren.
|
| g bis i |
...
[Aufgehoben am 27. 5. 2011]
|
2. Organisation der Pädagogischen
Hochschule
2.1 Allgemeines
Art. 2
1
Das Organigramm der Pädagogischen Hochschule ist im Anhang 1 dieses
Statuts festgelegt.
2
Im Nachfolgenden
werden die Organisation der Pädagogischen Hochschule sowie diejenigen Aufgaben
der Rektorin oder des Rektors, der Schulleitung, der Institute, der weiteren
Organisationseinheiten und der Kommissionen geregelt, welche nicht bereits
im PHG und in der PHV genannt sind.
2.2 Rektorin oder Rektor
Art. 3
Aufgaben der Rektorin oder
des Rektors
Die Rektorin oder
der Rektor ist zusätzlich zu den ihr oder ihm durch die Gesetzgebung über
die deutschsprachige Pädagogische Hochschule übertragenen Aufgaben im Bereich,
der die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit betrifft, und sofern die entsprechenden
Aufgaben nicht an andere Organe übertragen worden sind, insbesondere zuständig
für
| a |
das strategische und operative Controlling,
|
| b |
die interne und externe Kommunikation,
|
| c |
die Umsetzung des Qualitätsentwicklungskonzepts,
|
| d |
die Erarbeitung des Geschäftsberichts und des
Berichts über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung,
|
| e |
das Verfahren zur Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pädagogischen Hochschule,
|
| f |
die Genehmigung von Weisungen operativer Art
der einzelnen Institute und der weiteren Organisationseinheiten.
|
Art. 4
Rektoratsstab
1
Die Rektorin oder der Rektor verfügt über einen
Stab.
2
Der Rektoratsstab übernimmt
insbesondere in folgenden Bereichen Aufgaben:
| a |
Corporate Design,
|
| b |
Gleichstellung von Frauen und Männern,
|
| c |
Hochschulmarketing,
|
| d |
Kommunikation,
|
| e |
Kultur,
|
| f |
Qualitätsmanagement,
[Fassung vom 11. 11.
2009]
|
| g |
Recht,
|
| h |
Studierendenmobilität und internationale Beziehungen,
|
| i |
Weboffice,
|
| k |
Wissensmanagement.
|
Art. 5
Verwaltung 1. Organisation
Die Verwaltung ist in folgende Aufgabenbereiche
gegliedert:
| a |
Sekretariat,
|
| b |
Personaldienst,
|
| c |
Finanz- und Rechnungswesen,
|
| d |
Studierendenverwaltung,
|
| e |
Informatikdienste,
|
| f |
Logistik.
|
Art. 6
2. Aufgaben
Die Verwaltung unterstützt die Rektorin oder den
Rektor und die Institute in der operativen Führung der Pädagogischen Hochschule,
insbesondere indem sie
| a |
Führungsinformationen bereitstellt,
|
| b |
die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
vollzieht,
|
| c |
den Mitteleinsatz koordiniert sowie den Mehrjahresplan
und das Budget erstellt,
|
| d |
die finanziellen Mittel der Forschungs- und
Entwicklungsprojekte verwaltet,
|
| e |
die Koordination des Informatikeinsatzes in
der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule und in ihren Schnittstellen zu
den Partnerorganisationen sicherstellt,
|
| f |
die administrative Aufnahme der Studierenden
wie Voranmeldung, Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und Immatrikulation
vollzieht,
|
| g |
die Diplomierung der Absolventinnen und Absolventen
vorbereitet,
|
| h |
die Raumkoordination und -verwaltung vornimmt,
|
| i |
das Gesamtverzeichnis der Veranstaltungen erstellt.
|
2.3 Schulleitung
Art. 7
Geschäftsordnung
1
Die Schulleitung gibt sich eine
Geschäftsordnung, welche insbesondere die Arbeitsweise regelt.
2
Zu den Sitzungen der Schulleitung können
in Einzelfällen durch die Rektorin oder den Rektor weitere Personen beratend
beigezogen werden.
Art. 8
Aufgaben
Die Schulleitung erfüllt im Rahmen der ihr in Artikel
40 Absatz 3 PHG übertragenen Zuständigkeiten insbesondere folgende Aufgaben:
| a |
Sie stellt die inhaltliche Kohärenz in den Tätigkeitsfeldern
aller Kompetenzbereiche sicher.
|
| b |
Sie fördert die Zusammenarbeit unter den Instituten
sowie die Koordination ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsvereinbarung.
|
| c |
Sie sorgt für die gemeinsame Weiterentwicklung
der Ausbildungsangebote in den Grundausbildungen und der Weiterbildung.
|
| d |
Sie koordiniert die Planung und Realisierung
von wissenschaftlichen Kongressen und Tagungen sowie von Studien- und Weiterbildungsangeboten
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule.
|
| e |
Sie wirkt in der Budgetplanung mit.
|
| f |
Sie wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter
in die ständigen Kommissionen sowie die Spezialkommissionen.
|
| g |
Sie wählt die Delegierten in die Kommissionen
und Arbeitsgruppen der Schweizerischen Konferenz der Pädagogischen Hochschulen
sowie in weitere Gremien.
|
2.4 Institute
Art. 9
Allgemeines
1
Die Pädagogische Hochschule besteht aus folgenden
Instituten:
| a |
Institut Vorschulstufe und Primarstufe,
|
| b |
Institut Sekundarstufe I,
|
| c |
Institut Sekundarstufe II,
|
| d |
Institut für Heilpädagogik,
|
| e |
Institut für Weiterbildung,
|
| f |
Institut für Bildungsmedien.
|
2
Die Institute gliedern
sich in Bereiche, in denen inhaltlich verwandte Aufgaben zusammengefasst werden.
3
Die einzelnen Bereiche der Institute können
sich in Ressorts gliedern.
Art. 10
Institutsleiterin oder Institutsleiter
1
Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter
ist für die operative Führung des Instituts verantwortlich.
2
Sie oder er erfüllt im Rahmen der ihr oder
ihm in Artikel 44 Absätzen 1 und 2 PHG übertragenen Zuständigkeiten insbesondere
folgende Aufgaben:
| a |
Sie oder er ist zuständig für die Organisation
und Koordination der Lehre, der Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen.
|
| b |
Sie oder er fördert die Entwicklung des Instituts
im Rahmen der gesamten Pädagogischen Hochschule.
|
| c |
Sie oder er stellt die interne und externe Kommunikation
des Instituts im Rahmen des Kommunikationskonzepts der Pädagogischen Hochschule
sicher.
|
| d |
Sie oder er vertritt das Institut nach aussen
und arbeitet mit Partnerorganisationen und Institutionen zusammen.
|
| e |
Sie oder er führt das Qualitätsmanagement auf
Institutsebene.
|
| f |
Sie oder er ist zuständig für das Personalmanagement,
die Personalentwicklung und Personalbeurteilung.
|
| g |
Sie oder er fördert die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
|
| h |
Sie oder er erstellt das Budget und führt das
Finanzcontrolling.
|
| i |
Sie oder er fördert den Kontakt und den Erfahrungsaustausch
mit den Abnehmerkreisen bzw. den Leistungsbezügerinnen und -bezügern des Instituts.
|
| k |
Sie oder er setzt die Beschlüsse und Weisungen
der Rektorin oder des Rektors bzw. der Schulleitung um.
|
| l |
Sie oder er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht.
|
| m |
Sie oder er stellt Antrag an die Rektorin oder
den Rektor über die Schaffung, Veränderung oder Aufhebung von Stellen.
|
| n |
Sie oder er stellt Antrag an die Rektorin oder
den Rektor auf Ernennung oder Kündigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
|
| o |
Sie oder er kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen
einsetzen.
|
| p |
Sie oder er leitet die Institutskonferenz.
|
Art. 11
Institutskonferenz
1
Die Institute führen mindestens
einmal pro Semester eine Institutskonferenz durch.
2
In der Institutskonferenz sind die Angehörigen der jeweiligen Institute
angemessen vertreten.
3
Die Institutskonferenz
erlässt ein Reglement, welches insbesondere Zusammensetzung, Aufgaben und
Arbeitsweise regelt.
4
Das Reglement
wird durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt.
2.5 Weitere Organisationseinheiten
Art. 11a
[Eingefügt am 11. 11. 2009]
Zentrum für Bildungsevaluation
Das Zentrum
für Bildungsevaluation übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
| a |
Es erbringt Dienstleistungen im Bereich Qualitätsmanagement
und Evaluation des Schul- und Bildungswesens.
|
| b |
Es betreibt Forschung und Entwicklung im Bereich
Bildungsevaluation.
|
| c |
Es wirkt in Aus- und Weiterbildungsangeboten
der Pädagogischen Hochschule im Bereich Bildungsevaluation mit.
|
| d |
Es wirkt im Qualitätsmanagement der Pädagogischen
Hochschule im Rahmen des Qualitätsentwicklungskonzepts mit.
|
Art. 12
Zentrum für Bildungsinformatik
Das Zentrum für Bildungsinformatik übernimmt
insbesondere folgende Aufgaben:
| a |
Es konzipiert, organisiert und koordiniert den
Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien der Pädagogischen Hochschule.
|
| b |
Es entwickelt E-Learning-Angebote, Serverdienste
und weitere technische Lösungen.
|
| c |
Es ist tätig in der Information, Beratung, Schulung
und im Support von Angehörigen der Pädagogischen Hochschule im Bereich Informations-
und Kommunikationstechnologien.
|
Art. 13
Zentrum für Forschung und
Entwicklung
Das Zentrum für Forschung und Entwicklung
übernimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Forschung und Entwicklung
insbesondere folgende Aufgaben:
| a |
Es unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Pädagogischen Hochschule bei der Planung und Durchführung von Forschungs-
und Entwicklungsprojekten und hilft beim Aufbau von Forschungskompetenzen
mit.
|
| b |
Es führt eigene Forschungsprojekte durch und
akquiriert Drittmittel.
|
| c |
Es erarbeitet für die Kommission für Forschung
und Entwicklung Entscheidungsgrundlagen bei Anträgen.
|
| d |
Es unterstützt die Kommission für Forschung
und Entwicklung beim Controlling bewilligter Projekte und übernimmt die anfallenden
administrativen Arbeiten.
|
| e |
Es arbeitet bei der Forschungsplanung mit.
|
2.6 Kommissionen
2.6.1 Ständige Kommissionen
Art. 14
Allgemeines
Die Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule werden durch folgende
ständige Kommissionen unterstützt:
| a |
Rekurskommission,
|
| b |
Kommission für die Gleichstellung von Frauen
und Männern,
|
| c |
Kommission für Forschung und Entwicklung,
|
| d |
Kommission für Qualitätsmanagement.
[Fassung
vom 11. 11. 2009]
|
Art. 15
Wahlverfahren
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden delegieren
selbstständig ihre jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter in die ständigen
Kommissionen, mit Ausnahme der Rekurskommission.
Art. 16
Rekurskommission
Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der
Rekurskommission sind im PHG und in der PHV sowie in einem Reglement des Schulrats
gemäss Artikel 45 PHV abschliessend geregelt.
Art. 17
Kommission für die Gleichstellung
von Frauen und Männern 1. Zusammensetzung
1
Die Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern steht
unter dem Präsidium eines Mitglieds der Schulleitung.
2
Im Übrigen setzt sie sich zusammen aus
| a |
je einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter
der sechs Institute und des Privaten Instituts Vorschulstufe und Primarstufe
NMS,
|
| b |
einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der
Verwaltung,
|
| c |
einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Assistentinnen und Assistenten,
|
| d |
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vereinigung
der Studierenden,
|
| e |
der oder dem Beauftragten des Rektoratsstabs
für die Gleichstellung von Frauen und Männern mit beratender Stimme.
|
3
Die Amtsdauer der Mitglieder
beträgt zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Art. 18
2. Aufgaben
Die Kommission für die Gleichstellung von Frauen
und Männern erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
| a |
Sie berät die Schulleitung in strategischen
und operativen Fragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und
Männern an der Pädagogischen Hochschule.
|
| b |
Sie entwickelt Massnahmen zur Verwirklichung
der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern an der Pädagogischen
Hochschule und setzt diese um.
|
| c |
Sie unterstützt und fördert Projekte in der
Geschlechterforschung und Gender-Thematik.
|
Art. 19
3. Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung
1
Die Kommission
für die Gleichstellung von Frauen und Männern ist beschlussfähig, wenn mindestens
sechs Mitglieder anwesend sind.
2
Sie
entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.
Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 20
4. Geschäftsordnung
1
Die Kommission für die Gleichstellung
von Frauen und Männern gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere
die Arbeitsweise regelt.
2
Die
Geschäftsordnung wird durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt.
Art. 21
Kommission für Forschung
und Entwicklung 1. Zusammensetzung
1
Die Kommission für Forschung und Entwicklung steht unter dem Präsidium
der Rektorin oder des Rektors.
2
Im
Übrigen setzt sie sich zusammen aus
| a |
zwei Mitgliedern der Schulleitung,
|
| b |
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dozentinnen
und Dozenten,
|
| c |
drei Expertinnen oder Experten für Forschung
und Entwicklung, welche nicht Angehörige der Pädagogischen Hochschule sind,
|
| d |
einem Mitglied des Zentrums Forschung und Entwicklung
mit beratender Stimme.
|
3
Die externen Expertinnen
oder Experten werden durch den Schulrat gewählt.
4
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl
ist möglich.
Art. 22
2. Aufgaben
Die Kommission für Forschung und Entwicklung erfüllt insbesondere
folgende Aufgaben:
| a |
Sie stellt Antrag an die Schulleitung über die
Annahme von Projekten.
|
| b |
Sie erarbeitet Forschungsgrundlagen zuhanden
der Schulleitung und des Schulrats.
|
| c |
Sie ist für das Controlling der Forschungs-
und Entwicklungsprojekte zuständig.
|
Art. 23
3. Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung
1
Die Kommission
für Forschung und Entwicklung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
anwesend sind.
2
Sie entscheidet
mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 24
4. Reglement
1
Die Kommission für Forschung und Entwicklung
erlässt ein Reglement, welches insbesondere das Verfahren der Antragstellung
sowie die Arbeitsweise der Kommission regelt.
2
Das Reglement wird durch den Schulrat genehmigt.
Art. 25
Kommission für Qualitätsmanagement 1.
Zusammensetzung
[Fassung vom 11. 11. 2009]
1
Die Kommission für Qualitätsmanagement steht unter dem Präsidium
eines Mitglieds der Schulleitung.
[Fassung vom 11. 11. 2009]
2
Im Übrigen setzt sie sich zusammen aus
| a |
einem Mitglied der Schulleitung,
|
| b |
je der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der
sechs Institute, die oder der für das Qualitätsmanagement zuständig ist,
[Fassung
vom 11. 11. 2009]
|
| c |
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vereinigung
der Studierenden,
|
| d |
der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für
Bildungsevaluation,
[Fassung vom 11. 11. 2009]
|
| e |
der oder dem Beauftragten des Rektoratsstabs
für Qualitätsmanagement mit beratender Stimme.
[Eingefügt am 11. 11. 2009]
|
3
Die Amtsdauer der Mitglieder
gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c beträgt
zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
[Fassung vom 11. 11. 2009]
Art. 26
2. Aufgaben
Die Kommission für Qualitätsmanagement erfüllt insbesondere folgende
Aufgaben:
[Fassung vom 11. 11. 2009]
| a |
Sie berät die Schulleitung in Fragen des Qualitätsmanagements
der Pädagogischen Hochschule.
[Fassung vom 11. 11. 2009]
|
| b |
...
[Aufgehoben am 11. 11. 2009]
|
| c |
Sie erarbeitet zuhanden der Rektorin oder des
Rektors Vorschläge für die Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungskonzepts
der Pädagogischen Hochschule.
[Fassung vom 11. 11. 2009]
|
| d |
...
[Aufgehoben am 11. 11. 2009]
|
Art. 27
3. Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung
1
Die Kommission
für Qualitätsmanagement ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind.
[Fassung vom 11. 11. 2009]
2
Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen
der Anwesenden.
3
Die Präsidentin
oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 28
4. Geschäftsordnung
1
Die Kommission für Qualitätsmanagement
gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Arbeitsweise regelt.
[Fassung
vom 11. 11. 2009]
2
Die Geschäftsordnung
wird durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt.
2.6.2 Spezialkommissionen
Art. 29
1
In Bereichen, für die keine ständigen Kommissionen bestehen, können
durch die Rektorin oder den Rektor Spezialkommissionen eingesetzt werden.
2
Die Spezialkommissionen bestehen aus einer
Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens zwei, in der Regel höchstens
zehn weiteren Mitgliedern.
3
Die
Rektorin oder der Rektor bestimmt für jede eingesetzte Spezialkommission die
Anzahl der Mitglieder. Sie oder er wählt die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie die Mitglieder und bestimmt die Aufgaben der Spezialkommission.
4
Der Einsatz von Spezialkommissionen ist
zeitlich zu befristen.
3. Angehörige der Pädagogischen
Hochschule
3.1 Mitwirkung und Mitbestimmung
Art. 30
Grundsatz
1
Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule
bestimmen in den durch die Gesetzgebung über die deutschsprachige Pädagogische
Hochschule und durch die Reglemente der Pädagogischen Hochschule vorgesehenen
Bereichen mit.
2
In wichtigen Angelegenheiten
werden die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule bzw. ihre Vereinigungen
angehört.
Art. 31
Stillschweigen
1
Über die Sitzungen aller Gremien der Pädagogischen
Hochschule haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich Stillschweigen
zu bewahren.
2
Die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer haben das Recht, die Organisationseinheiten oder Vereinigungen,
die sie vertreten, über die von den Gremien getroffenen Beschlüsse zu orientieren,
soweit keine Tatsachen betroffen sind, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher
oder privater Interessen oder zum Schutz der Persönlichkeit vertraulich zu
behandeln sind.
Art. 32
Anhörungsrecht
Wenn in einem Gremium der Pädagogischen Hochschule über grundlegende
Strukturveränderungen einer Organisationseinheit beraten wird, steht Vertreterinnen
oder Vertretern dieser Einheit das Anhörungsrecht zu.
3.2 Gleichstellung von Frauen und
Männern
Art. 33
Ziel
1
Die Pädagogische Hochschule setzt sich in ihrem
Bereich für die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit
von Frauen und Männern ein.
2
Der
Gleichstellung dienen insbesondere
| a |
Massnahmen zur Erhöhung des Anteils des untervertretenen
Geschlechts in allen Bereichen der Pädagogischen Hochschule, insbesondere
in Leitungs- und Stabsaufgaben, in der Lehre sowie in Forschung und Entwicklung,
|
| b |
Massnahmen zur Erhöhung des Anteils des untervertretenen
Geschlechts in den Studiengängen,
|
| c |
Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und
Beruf sowie von Familie und Studium.
|
Art. 34
Beauftragte oder Beauftragter
1
Die oder der Beauftragte des Rektoratsstabs
für die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt die Organe der Pädagogischen
Hochschule bei deren Aufgabe, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und
Männern im Bereich der Pädagogischen Hochschule zu verwirklichen.
2
Die Organe der Pädagogischen Hochschule
stellen der oder dem Beauftragten des Rektoratsstabs für die Gleichstellung
von Frauen und Männern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen
zur Verfügung.
3
Die oder der Beauftragte
des Rektoratsstabs für die Gleichstellung von Frauen und Männern kann in allen
Gremien der Pädagogischen Hochschule mitwirken, die personelle oder andere
die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffende Entscheidungen vorbereiten
und treffen.
3.3 Soziale und kulturelle Einrichtungen
Art. 35
1
Die Pädagogische Hochschule unterhält oder unterstützt für ihre
Angehörigen die folgenden sozialen und kulturellen Einrichtungen:
| a |
Kindertagesstätten,
|
| b |
Mensen,
|
| c |
Sportangebote,
|
| d |
die Sozialkasse der Pädagogischen Hochschule,
|
| e |
den Filmclub,
|
| f |
das Orchester,
|
| g |
das Theater.
|
2
Sie kann die Einrichtungen
selber betreiben oder durch Dritte betreiben lassen oder den Betrieb bestehender
Einrichtungen finanziell oder personell unterstützen.
3.4 Studienberatung
Art. 36
Fachberatung durch die Institute
1
Die Institute sorgen für eine umfassende
Information und Fachberatung.
2
Sie
bezeichnen für jeden Studiengang die zuständige Stelle.
Art. 37
Beratungsstelle der Berner
Hochschulen
Die Angebote der Beratungsstelle
der Berner Hochschulen stehen sämtlichen Angehörigen der Pädagogischen Hochschule,
mit Ausnahme der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zur Verfügung.
3.5 Verfahren der Anmeldung, der Immatrikulation
sowie der Exmatrikulation
[Titel Fassung vom 27. 5. 2011]
Art. 38
Anmeldung
[Fassung vom 27. 5. 2011]
1
Wer an der Pädagogischen Hochschule
studieren oder die Studienrichtung wechseln will, muss sich fristgerecht
mit den dafür vorgesehenen elektronischen oder gedruckten Formularen
anmelden
[Fassung vom 27. 5. 2011].
2
Die gleichzeitige Anmeldung
[Fassung
vom 27. 5. 2011] für mehrere Studienrichtungen ist unzulässig.
Art. 39
...
[Aufgehoben am 27. 5. 2011]
Art. 40
Immatrikulation
1
Die Angemeldeten
[Fassung vom 27.
5. 2011] werden durch die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule
zur Einreichung der Immatrikulationsbelege aufgefordert.
2
Bisher immatrikulierte Studierende
werden durch die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule mittels
eines Kontrollblatts zur Verlängerung der Immatrikulation aufgefordert.
3
Nach Einzahlung der Studiengebühr
erfolgt die Immatrikulation bzw. die Verlängerung der Immatrikulation.
Art. 41
Beurlaubung
1
Studierende, die aus wichtigen Gründen, namentlich
wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, studienbezogener Praktika ausserhalb
der Studienpläne, Militärdienst oder Zivildienst, während längerer Zeit am
Besuch der Lehrveranstaltungen vollständig verhindert sind, können von der
zuständigen Institutsleiterin oder dem zuständigen Institutsleiter beurlaubt
werden.
2
Die Beurlaubung gilt
jeweils für ein Semester und kann höchstens zwei Mal hintereinander, jedoch
insgesamt nicht mehr als vier Mal bewilligt werden.
3
Beurlaubte Studierende dürfen keine Studienteile besuchen, sind
jedoch zum Erbringen von Leistungsnachweisen berechtigt, sofern sie sämtliche
dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Art. 42
Exmatrikulation
1
Die Exmatrikulation erfolgt auf
eigenes Begehren oder von Amtes wegen.
2
Von Amtes wegen wird exmatrikuliert, wer
| a |
auf Grund eines Irrtums oder durch unrichtige
Angaben zu Unrecht immatrikuliert worden ist,
|
| b |
die Frist für die Verlängerung der Immatrikulation
ohne wichtige Gründe nicht eingehalten hat,
|
| c |
die Studiengebühren nicht innert der vorgegebenen
Frist einbezahlt hat,
|
| d |
aus disziplinarischen Gründen vom Studium an
der Pädagogischen Hochschule ausgeschlossen worden ist.
|
Art. 43
[Fassung vom 24. 10. 2007]
Fristen
1
Die Anmeldung
[Fassung vom 27. 5.
2011] erfolgt je nach Studiengang für das Herbst- oder Frühjahrssemester.
Die jeweiligen Studien- und Prüfungsreglemente regeln das Nähere.
2
Immatrikulation und Verlängerung
der Immatrikulation erfolgen jeweils für ein Semester.
3
Es gelten dabei folgende Fristen:
| a |
für die Anmeldung
[Fassung vom
27. 5. 2011] für das Herbstsemester: 30. April;
|
| b |
für die Anmeldung
[Fassung vom
27. 5. 2011] für das Frühjahrssemester: 15. Dezember;
|
| c |
für die Immatrikulation, Verlängerung
der Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation für den
Studiengang Sekundarstufe II: 15. Juni für das Herbstsemester
und 15. Januar für das Frühjahrssemester;
|
| d |
für die Immatrikulation, Verlängerung
der Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation für die
anderen Studiengänge: 31. August für das Herbstsemester
und 31. Januar für das Frühjahrssemester.
|
4
Nach Ablauf der Anmeldefrist, jedoch
vor Ablauf der Immatrikulationsfrist eingereichte Anmeldungsgesuche
können nur bewilligt werden, wenn für die Verspätung
ein wichtiger Grund vorliegt.
[Fassung vom 27. 5. 2011]
5
Wird eine andere Frist gemäss
Absatz 3 ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, wird auf das entsprechende
Gesuch nicht eingetreten.
Art. 44
Korrespondenz
1
Die Korrespondenz zwischen der Pädagogischen
Hochschule und den Studierenden erfolgt auf elektronischem Weg oder per Post.
Zu diesem Zweck erhält jede und jeder Studierende anlässlich der Erstimmatrikulation
ein E-Mail-Konto und die erforderlichen Zugangsrechte.
2
Für Verwaltungsverfahren und Verwaltungsjustizverfahren bleiben
hinsichtlich der Schriftform des Verfahrens die Bestimmungen des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[ BSG 155.21])
vorbehalten.
3
Mitteilungen, welche
besonders schützenswerte Personendaten enthalten oder besonderen Geheimhaltungspflichten
unterliegen, dürfen nicht unverschlüsselt auf elektronischem Weg übermittelt
werden.
4
Unvollständig ausgefüllte
Formulare, unvollständige Immatrikulationsbelege oder Anmeldeformulare, die
mehrere Studienrichtungen enthalten, werden an die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller zurückgesandt und sind innert der angesetzten Frist korrekt
ausgefüllt bzw. vervollständigt wieder einzureichen, ansonsten auf das mit
dem Formular verbundene Begehren nicht eingetreten wird.
5
Das Risiko der Nichtzustellbarkeit von Korrespondenz
der Pädagogischen Hochschule tragen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
bzw. die Studierenden.
6
Die Schulleitung
erlässt Richtlinien über die Gestaltung von Immatrikulationsbelegen und anderen
Formularen.
3.6 ...
[Aufgehoben am 27. 5. 2011]
Art. 45 bis Art. 47
...
[Aufgehoben am 27. 5. 2011]
3.7 ...
[Aufgehoben am 27. 5. 2011]
Art. 48
...
[Aufgehoben am 27. 5. 2011]
4. ...
[Aufgehoben am 27. 5. 2011]
Art. 49 bis Art. 49b
...
[Aufgehoben am 27. 5. 2011]
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50
Erlass von Reglementen
Die zuständigen Organe der Pädagogischen Hochschule
erlassen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Statuts die darauf
gestützten Reglemente.
Art. 51
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt rückwirkend am 1. September
2005 in Kraft.
Bern,
14.
September
2005
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Im Namen des Schulrats Der Präsident: Herzog
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Vom Regierungsrat genehmigt: Bern, 19.
Oktober 2005
Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
Anhang 1Organigramm der Pädagogischen Hochschule
Anhang 2
[Aufgehoben am 27. 5. 2011]
Anhang 3
[Aufgehoben am 27. 5. 2011]
Anhang 4
19.10.2005
St
BAG 05–121, in
Kraft am 1. 9. 2005
Änderungen
24.10.2007
St
BAG 07–126, in Kraft am 1.
1. 2008
11.11.2009
St
BAG 09–140, in Kraft am 1.
1. 2010
27.5.2011
St
BAG 11–61, in Kraft am 1.
8. 2011
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