438.31
18.
November
2004
Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 45 Absatz 2 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1] , auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Grundsatz
1
Dieses Gesetz regelt die Gewährung
von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende bei anerkanntem Bedarf.
2
Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster
Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber.
Art. 2
Wirkungsziele
Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere
| a |
die Chancengleichheit fördern,
|
| b |
den Zugang zu Bildung erleichtern,
|
| c |
die Existenzsicherung während der Ausbildung
unterstützen,
|
| d |
die freie Wahl der Ausbildung und Ausbildungsstätte
ermöglichen.
|
Art. 3
Arten der Ausbildungsbeiträge
1
Ausbildungsbeiträge sind Stipendien
und Darlehen sowie Beiträge in Härtefällen.
2
Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nicht
zurückzuzahlen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
3
Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nach Abschluss
oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.
4
In Härtefällen können weitere Beiträge
im Rahmen der im Voranschlag zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Art. 4
Beschaffen von Personendaten
1
Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion
ist berechtigt, die für die Bemessung eines Ausbildungsbeitrags erforderlichen
Unterlagen, Auskünfte und Personendaten bei Behörden einzuholen.
2
Sie kann in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten
der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügungen
nötig ist.
3
Personen, die mit
der Bemessung von Ausbildungsbeiträgen betraut sind, unterstehen dem Steuergeheimnis.
4
Personen, insbesondere Eltern und andere
Verpflichtete, die keine Kenntnis davon haben, dass über sie Daten beschafft
werden, werden durch die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion
spätestens bei der ersten Datenbeschaffung informiert.
Art. 5
Zusammenarbeit
Der Kanton setzt sich für eine Harmonisierung des Stipendienwesens
in der Schweiz ein und arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen.
2. Beitragsbedingungen
Art. 6
Grundsatz
1
Stipendien und Darlehen können gewährt werden
für den Besuch von anerkannten Ausbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss
führen.
2
Für Vorbildungen kann
der Regierungsrat eine Beschränkung der Ausbildungsbeiträge vorsehen.
Art. 7
Anerkannte Ausbildungen
1
Anerkannte Ausbildungen sind
| a |
die Vorbildung,
|
| b |
die Erstausbildung,
|
| c |
die Zweitausbildung,
|
| d |
die höhere Berufsbildung,
|
| e |
die Umschulung.
|
2
Nicht anerkannt sind
| a |
die Ausbildung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe
I,
|
| b |
die berufsorientierte Weiterbildung,
|
| c |
ein zweites Hochschulstudium oder die Weiterqualifikation
auf Hochschulstufe,
|
| d |
die Bildung der Quartärstufe.
|
3
Der Regierungsrat regelt
das Nähere.
Art. 8
Anerkannte Ausbildungsstätten
1
Anerkannte Ausbildungsstätten sind
| a |
die öffentlichen Ausbildungsstätten in der Schweiz
und im Ausland,
|
| b |
die privaten Ausbildungsstätten in der Schweiz
und im Ausland, soweit sie sich über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem
ausweisen können,
|
| c |
die privaten Betriebe in der Schweiz mit Ausbildungsbewilligung
für Lehrlinge.
|
2
Ausbildungsstätten sind
nur anerkannt, soweit sie zu einem Abschluss führen, der vom Kanton, von der
Eidgenossenschaft oder von einem ausländischen Staat anerkannt ist.
3
Der Regierungsrat kann auf Antrag der Erziehungsdirektion
weitere Ausbildungsstätten anerkennen, soweit sie sich über eine gleichwertige
Ausbildungsqualität ausweisen können.
Art. 9
Einschränkung der anerkannten
Ausbildungen und Ausbildungsstätten
Der Regierungsrat
kann durch Verordnung Ausbildungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 und Ausbildungsstätten
gemäss Artikel 8 Absatz 1 von der Anerkennung ausnehmen, wenn die im Rahmen
des Voranschlags zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen.
Art. 10
Form der Beitragsgewährung
1
Für Ausbildungen der Sekundarstufe
II werden für die reglementarische Ausbildungsdauer Stipendien gewährt. Für
Zweitausbildungen werden auschliesslich Darlehen gewährt.
2
Für Ausbildungen der Tertiärstufe werden für die
ersten drei Jahre Stipendien gewährt. Für die darüber hinausgehende Ausbildungsdauer
werden vom anerkannten Bedarf zwei Drittel als Stipendien gewährt. Für den
fehlenden Anteil besteht ein Anspruch auf Darlehen.
3
Soweit keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, können
für Ausbildungen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe Darlehen gewährt
werden.
4
Für Ausbildungskosten,
welche wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, können ergänzende Darlehen
gewährt werden.
5
Der Regierungsrat
regelt das Nähere.
Art. 11
Darlehen
1
Die gesamte Darlehenssumme ist auf 50 000 Franken
pro Person beschränkt. Sie kann vom Regierungsrat der Teuerung angepasst werden.
2
Der Regierungsrat legt die Bedingungen
für die Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen fest.
Art. 12
Beitragsberechtigte Personen
Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz
im Kanton Bern sind beitragsberechtigt, wenn sie
| a |
das Schweizer Bürgerrecht haben,
|
| b |
das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU
oder der EFTA haben und in der Schweiz Wohnsitz haben,
|
| c |
das Bürgerrecht eines Staates haben, der nichtMitglied
der EU oder EFTAist und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen oder
seit fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben und über eine Aufenthaltsbewilligung
B verfügen,
|
| d |
von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge oder
Staatenlose sind.
|
Art. 13
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1
Der stipendienrechtliche Wohnsitz
einer Person befindet sich im Kanton Bern, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen
Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Vormundschaftsbehörde ihren Sitz
hat. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
2
Personen
mit schweizerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos
sind, haben für Ausbildungen in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz
im Kanton Bern, wenn sich hier ihr Heimatort befindet. Bei mehreren Heimatorten
gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
3
Mündige Personen mit Bürgerrecht eines Staates, der nicht Mitglied
der EU oder der EFTA ist, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos
sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sie hier ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
4
Mündige Flüchtlinge und Staatenlose, deren
Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben stipendienrechtlichen
Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sie ihm zugewiesen sind. Vorbehalten bleibt
Absatz 5.
5
Mündige Personen, die
nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbrochen während zwei Jahren im
Kanton Bern wohnhaft und auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig
gewesen sind, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, begründen einen eigenen
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton. Als Erwerbstätigkeit gilt auch die
Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt.
6
Wer stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern
nach diesem Gesetz begründet hat, behält ihn bis zum Erwerb eines
neuen bei.
Art. 14
Beschränkung der Beitragsberechtigung
1
Die Beitragsberechtigung für Stipendien
besteht während höchstens zwölf Ausbildungsjahren.
2
Bei einem Wechsel der Ausbildung vor ihrem Abschluss aus zwingenden
gesundheitlichen Gründen wird die Dauer der Beitragsberechtigung während der
bereits absolvierten Ausbildung auf die Höchstdauer der Beitragsberechtigung
gemäss Absatz 1 nicht angerechnet.
3
Bei
einem wiederholten Wechsel der Ausbildung besteht kein Beitragsanspruch mehr.
4
Nach dem vollendeten 35. Altersjahr entsteht
keine Beitragsberechtigung mehr, ausser wenn
| a |
die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder
Wiedereinstieg nach einer Familienphase oder nach der Betreuung von Angehörigen
dient,
|
| b |
wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche
die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren.
|
5
Rückwirkend werden keine
Ausbildungsbeiträge gewährt.
3. Bemessung der Ausbildungsbeiträge
Art. 15
Grundsatz
1
Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern,
der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur
Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden
nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf
mit Stipendien oder Darlehen.
2
Auf
die Anrechnung der Leistungen der Eltern wird teilweise verzichtet, wenn die
Auszubildenden
| a |
das 25. Lebensjahr vollendet und eine erste
Ausbildung abgeschlossen haben oder
|
| b |
während vier Jahren vollzeitlich berufstätig
gewesen sind, wobei als Berufstätigkeit auch die Betreuung von Familienangehörigen
im gleichen Haushalt gilt.
|
Art. 16
Berechnungsgrundsätze
1
Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge
sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden
massgebend.
2
Die Ausbildungsbeiträge
berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Artikel
15 Absatz 1 andererseits.
3
Die
massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer
Fehlbetragsrechnung ermittelt.
Art. 17
Berechnungsgrundlagen
1
Für die Berechnung der zumutbaren
Leistungen sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten
der Verpflichteten massgebend.
2
Einkommen
und Vermögen der Eltern werden in der Regel auf Grund der Steuerdaten ermittelt.
3
Im Budget der Auszubildenden werden das
aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt.
4
Die anerkannten Lebenshaltungskosten werden
auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte ermittelt. Sie sind
nach oben begrenzt.
Art. 18
Meldepflicht
1
Auszubildende, die ein Gesuch stellen, haben
der zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion alle für die Bemessung der
Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden.
2
Wer Ausbildungsbeiträge bezieht, hat der
zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion jede Änderung der für die Bemessung
massgeblichen Daten unverzüglich zu melden.
3
Wer die Pflichten gemäss Absatz 1 und 2 missachtet, kann von der
weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
4. Rückerstattung
Art. 19
1
Ändern sich die Verhältnisse, werden Berechtigung und Höhe des bewilligten
Beitrages überprüft und die Beitragsverfügung angepasst. Zu viel bezogene
Beiträge sind zurückzuerstatten.
2
Ausbildungsbeiträge
sind mit Zins zurückzuerstatten, wenn
| a |
unwahre Angaben gemacht oder für die Berechnung
erhebliche Tatsachen verheimlicht oder nicht gemeldet worden sind,
|
| b |
sie nicht für die Ausbildung verwendet worden
sind.
|
3
Auszubildende, die ihre
Ausbildung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbrechen, haben die Ausbildungsbeiträge
in der Regel zurückzuerstatten.
4
Der
Zinssatz und die Verjährungsregeln richten sich nach dem Staatsbeitragsgesetz
vom 16. September 1992 (StBG
[BSG 641.1]).
5
Der Regierungsrat regelt das Nähere.
5. Vollzug und Rechtspflege
Art. 20
Zuständigkeit
1
Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion
vollzieht das Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
2
Sie bewilligt die Beiträge abschliessend, unabhängig
von der Beitragshöhe.
Art. 21
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Rechtsmittel
Gegen Verfügungen
der zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion
geführt werden.
Art. 22
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Verfahren
Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]).
Art. 23
Darlehensbewirtschaftung
1
Der Kanton kann die Bewirtschaftung
der Darlehen einer Bank oder Dritten übertragen.
2
Er garantiert der Darlehensgeberin die Verzinsung und
die Rückzahlung der Darlehen.
3
Für
den Abschluss eines entsprechenden Vertrags und die Bewilligung der erforderlichen
Kredite im Rahmen des Voranschlags ist der Regierungsrat zuständig.
Art. 24
Verordnung des Regierungsrates
1
Der Regierungsrat erlässt durch
Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über
| a |
die Umschreibung der anerkannten Ausbildungen,
|
| b |
die Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen
und Ausbildungsstätten,
|
| c |
die Form der Beitragsgewährung,
|
| d |
die Bedingungen für die Rückzahlung und Verzinsung
von Darlehen,
|
| e |
die Berechnung der Beiträge,
|
| f |
die anerkannten Werte für die Ausbildungs-
und Lebenshaltungskosten,
|
| g |
die Härtefälle,
|
| h |
das Gesuchsverfahren.
|
2
Der Regierungsrat kann
seine Befugnisse an die zuständige Direktion übertragen.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Geltung des bisherigen Rechtes
1
Auf Rechtsverhältnisse, die einen
Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen über das Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes hinaus begründet haben, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2
Auszubildende, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes Beiträge für eine Ausbildung beziehen, die nach neuem Recht nicht
mehr zu einer Beitragsberechtigung führt, sind bis zum ordentlichen Abschluss
dieser Ausbildung beitragsberechtigt. Die Berechnung und Auszahlung der Beiträge
richten sich nach neuem Recht.
3
Für
die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Zinsen gilt das zum Zeitpunkt
der Beitragsgewährung anwendbare Recht, es sei denn, die Anwendung des neuen
Rechts sei für die Betroffenen günstiger.
4
Hängige Gesuche und Beschwerden werden nach neuem Recht behandelt,
soweit sie einen Beitrag für ein Ausbildungsjahr zum Gegenstand haben, das
mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
5
Die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 12 des
Gesetzes vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz,
StipG), (Nr. 5082, «Fonds für Härtefälle»)
[BSG 438.31] wird zugunsten
der Laufenden Rechnung aufgelöst.
Art. 26
Änderung eines Erlasse
Das Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG
[BSG
641.1]) wird wie folgt geändert:
Art. 27
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge
(Stipendiengesetz, StipG), (BSG 438.31),
|
| 2. |
Dekret vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge
(Stipendiendekret), (BSG 438.311).
|
Art. 28
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
18.
November
2004
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dätwyler Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
RRB Nr. 773 vom 5. April 2006: Inkraftsetzung auf den 1. August
2006
Anhang
18.11.2004
G
BAG 06–41, in Kraft am 1. 8. 2006
Änderungen
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
|