Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

438.312

5.  April  2006 

Verordnung
über die Ausbildungsbeiträge (ABV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG  [BSG 438.31]),
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:

1. Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG

Art. 1

Vorbildung

1  Als Vorbildung gilt der Besuch

a

eines berufsvorbereitenden Schuljahrs oder einer Vorlehre an einer Berufsvorbereitungsschule,

b

b eines Gymnasiums, einer Berufsmaturitätsschule oder einer Fachmittelschule,  [Fassung vom 7. 11. 2007]

c

eines ausbildungsspezifischen Vorbereitungskurses, der für die nachfolgende, anerkannte Ausbildung verlangt wird.

2  Als Vorbildung gilt auch der Erwerb des eidgenössischen Berufsattests.

3  Für Personen, die höchstens eine Berufslehre absolviert haben, gilt als Vorbildung auch der Erwerb der gymnasialen Maturität oder der Berufsmaturität.

Art. 2

Erstausbildung

1  Als Erstausbildung gelten eine erste Berufsbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, oder ein erstes Studium, das zu einem anerkannten Studienabschluss führt.

2  Als Erstausbildung gilt auch ein Studium an einer anerkannten Hochschule für Personen, die höchstens eine Berufslehre absolviert haben.

3  Bei gestuften Studiengängen, die in ein Bachelor- und ein Masterstudium aufgeteilt sind, gilt das Masterdiplom als erster ordentlicher Abschluss. Die Studienrichtung des Masterdiploms muss nicht derjenigen des Bachelordiploms entsprechen.

Art. 3

Zweitausbildung

 Als Zweitausbildung gilt jede Ausbildung, die nicht unter die Erstausbildung fällt.

Art. 4

Höhere Berufsbildung

 Als höhere Berufsbildung gilt ein Ausbildungsgang, der auf einer beruflichen Grundausbildung aufbaut und zu einem höheren eidgenössisch anerkannten Abschluss führt.

Art. 5

Umschulung

 Als Umschulung gilt eine Ausbildung, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen struktureller Wandlungen auf dem Arbeitsmarkt notwendig ist, aber nicht durch Leistungen der Sozialversicherung oder anderer Dritter finanziert wird.

2. Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und von Ausbildungsstätten

Art. 6

Anerkennungskriterien

1  Eine Ausbildungsstätte kann gemäss Artikel 8 Absatz 3 ABG anerkannt werden, wenn sie die Stipendienstelle des Sitzkantons der jeweiligen Ausbildungsstätte anerkennt.

2  Eine Anerkennung kann erfolgen, soweit der Abschlussausweis durch eine offiziell zertifizierte Ausbildungsstätte auf Grund einer Schlussprüfung erteilt wird und die Gesamtdauer der theoretischen Ausbildung mindestens 1000 Lektionen umfasst.

3. Form der Beitragsgewährung

Art. 7

Darlehen

1  Darlehen können insbesondere gewährt werden,

a

wenn keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, jedoch auf Grund der tatsächlichen Lebenshaltungskosten die anrechenbaren Mittel der Eltern nicht einbezogen werden können;

b

um nach Überschreiten der Ausbildungsdauer von zwölf Jahren die begonnene Ausbildung zu Ende zu führen.

2  Als Ergänzung zu einem Stipendium können Darlehen insbesondere gewährt werden für Schul- und Studiengebühren, die wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, sowie für unerlässliche Anschaffungen, die zwingend notwendig sind und in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.

Art. 8

Beschränkung der Beitragsgewährung

1  An die Höchstdauer gemäss Artikel 14 Absatz 1 ABG werden alle Ausbildungssemester angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss geführt haben und ob dafür Ausbildungsbeiträge gewährt worden sind oder nicht.

2  Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit vor einem Ausbildungswechsel, wenn er aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die durch ein ärztliches Gutachten zu belegen sind.

3  Für den Besuch von berufsvorbereitenden Schuljahren oder Vorlehren gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ist der Stipendienbeitrag auf 3000 Franken pro Jahr beschränkt.  [Eingefügt am 14. 5. 2008]

4. Darlehensbedingungen

Art. 9

Volljährigkeit

 Darlehen werden nur an mündige Auszubildende gewährt.

Art. 10

Verfall

 Darlehen, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt worden sind, verfallen.

Art. 11

Grundlagen

1  Das Darlehen wird der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer durch die Berner Kantonalbank gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Abteilung Ausbildungsbeiträge des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AAB) ausgerichtet.

2  Die AAB bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlungsund Zinspflicht für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer.

Art. 12

Rückzahlung und Verzinsung

1  Darlehen sind in der Regel während des ordentlichen Besuchs der Ausbildung zins- und rückzahlungsfrei.

2  Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht in gleichmässigen, jährlichen Raten innert spätestens zehn Jahren vollständig zurückzuzahlen.

3  Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das Darlehen ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Abschluss der Ausbildung folgt, zurückzuzahlen und zu verzinsen. In begründeten Fällen kann der Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden.

4  Bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung ist das Darlehen ab dem 1. Januar des dem Abbruch folgenden Jahres zins- und rückzahlungspflichtig.

5  Eine Unterbrechung der Ausbildung wird mit Ausnahme von begründeten Fällen, einem Abbruch gleichgestellt.

6  Der massgebende Zinssatz wird durch die Berner Kantonalbank gestützt auf den abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag jeweils per 31. Dezember und per 30. Juni für das darauf folgende Halbjahr festgelegt. Grundlage für diese Festlegung bildet der publizierte Durchschnittszinssatz im allgemeinen Wohnungsbau per Ende des dem jeweiligen Stichtag vorangehenden Kalendermonats.

5. Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten

5.1 Grundsatz

Art. 13

 Die Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden).

5.2 Familienbudget

Art. 14

Budget

1  Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen.

2  Wenn die Eltern verheiratet sind oder wenn sie unverheiratet im gleichen Haushalt leben, wird ein gemeinsames Budget erstellt.

3  Wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet sind, wird je ein separates Budget erstellt.

4  Wenn ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Auszubildende oder den Auszubildenden leistet, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt.

Art. 15

Einkommen

1  Als Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG  [BSG 611.11]).

2  Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt. Ergänzungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugerechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen. Es wird auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt.  [Fassung vom 14. 5. 2008]

3  Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die provisorische oder die letzte, rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt.

4  Fehlt eine Steuerveranlagung, wird eine entsprechende Berechnung vorgenommen.

5  Bei Vorlage der für das Ausbildungsjahr massgeblichen rechtskräftigen Steuerveranlagung werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst.

6  Vom Total der Einkünfte werden abgezogen  [Fassung vom 14. 5. 2008]

a

ein allfällig darin enthaltener Eigenmietwert

b

Unterhaltsbeiträge, die für die in Ausbildung stehende Person bestimmt sind

c

Beiträge von Selbständigerwerbenden an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit diese Beiträge nicht in der Erfolgsrechnung enthalten sind

d

Beiträge von Selbständigerwerbenden zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), soweit sie 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG  [SR 831.40] überschreiten.

Art. 16

Vermögen

1  Im Familienbudget werden 15 Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zu den Einkünften hinzugerechnet. Bei Selbständigerwerbenden wird auf dem steuerbaren Vermögen der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt.  [Fassung vom 14. 5. 2008]

2  Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Absätze 3 bis 5 vorgegangen.

Art. 17

Lebenshaltungskosten

1  Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, der Integrationszulage und aus den situationsbedingten Kosten.

2  Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung.

Art. 18

Grundbedarf

 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushaltsgrösse und den im Anhang aufgeführten Pauschalen.

Art. 19

Wohnkosten

 Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungsmietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins angerechnet, jedoch maximal bis zu den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen.

Art. 20

Medizinische Grundversorgung

 Als medizinische Grundversorgungskosten werden die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) und die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und Dentalhygiene sowie Zahnbehandlungskosten im Rahmen der im Anhang aufgeführten Pauschalen angerechnet. Die Krankenkassen-Prämienverbilligung wird dabei angemessen berücksichtigt.

Art. 21  [Fassung vom 14. 5. 2008]

Integrationszulage und Einkommensfreibetrag

1  Als Integrationszulage wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag angerechnet. Die Zulage wird im Familienbudget pro Person, die in einer anerkannten Ausbildung steht, gewährt.

2  Als Einkommensfreibetrag wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag gewährt.

3  Integrationszulage und Einkommensfreibetrag dürfen pro Haushalt 12'000 Franken pro Jahr nicht übersteigen.

Art. 22

Situationsbedingte Kosten

1  Als situationsbedingte Kosten werden die zu bezahlenden Steuern und die Berufskosten angerechnet.

2  Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich anerkannten Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte.

Art. 23

Saldoteilung bei einem Einnahmenüberschuss

1  Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt.

2  Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.

3  Bei Auszubildenden gemäss Artikel 15 Absatz 2 ABG werden lediglich 50 Prozent des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.

Art. 24

Pro-Kopf-Anteil bei einem Fehlbetrag

1  Bei Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern leben, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro- Kopf-Anteil).

2  Das Ergebnis wird als anrechenbare Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget angerechnet.

5.3 Persönliches Budget

Art. 25

Budget

 Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erfasst.

Art. 26

Einkommen

1  Im persönlichen Budget werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt.

2  Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen.

3  Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten Erwerbseinkommen während des Ausbildungsjahrs der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt.  [Eingefügt am 14. 5. 2008]

Art. 27

Vermögen

1  Im persönlichen Budget werden fünfzehn Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zum Einkommen hinzugerechnet.

2  Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Absätze 3 bis 5 vorgegangen.

Art. 28

Ausbildungskosten

1  Als anerkannte Ausbildungskosten gelten Schul- und Studiengebühren, Prüfungsgebühren und Auslagen für obligatorische Lehrmittel. Massgebend sind die Kosten für öffentliche Ausbildungsstätten.

2  Nicht berücksichtigt werden Auslagen für freiwillige Kurse, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten und Geräten aller Art sowie für weitere Anschaffungen.

3  Die stipendienberechtigten Ausbildungskosten sind auf die im Anhang aufgeführten Höchstbeträge limitiert. Sind die tatsächlichen Ausbildungskosten tiefer, werden diese angerechnet.

Art. 29  [Fassung vom 14. 5. 2008]

Lebenshaltungskosten für Auszubildende, die im elterlichen Haushalt leben

 Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt wohnen, wird der anteilmässige Fehlbetrag aus dem Familienbudget gemäss Artikel 24 als Lebenshaltungskosten angerechnet.

Art. 30

Eigener Haushalt der Auszubildenden

1  Die Kosten für einen eigenen Haushalt werden nur berücksichtigt, wenn die Auszubildenden das 20. Lebensjahr vollendet haben oder aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen können.

2  Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von mehr als eineinhalb Stunden zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder mit der Ehegattin oder dem Ehegatten.

Art. 31

Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt

 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt richten sich nach den Artikeln 18 bis 20 und den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen.

Art. 32  [Fassung vom 14. 5. 2008]

Pro-Kopf-Anteil

1  Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Auszubildenden wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im persönlichen Budget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil).

2  Paare, die eine faktische Lebensgemeinschaft bilden, werden verheirateten Auszubildenden gleichgestellt, wenn die Lebensgemeinschaft seit zwei Jahren andauert oder mindestens ein gemeinsames Kind im gleichen Haushalt lebt.

Art. 33

Situationsbedingte Kosten

1  Als situationsbedingte Kosten werden die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsstätte angerechnet. Massgebend sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.

2  Zusätzlich werden bei Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt wohnen, notwendige Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte im Rahmen des im Anhang aufgeführten Ansatzes angerechnet.

3  Bei allein erziehenden Auszubildenden können zudem die nötigen Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder angerechnet werden. Die AAB legt entsprechend der individuellen Situation die anerkannten Kosten fest.

6. Härtefälle

Art. 34

1  Die AAB kann in Härtefällen weitere Beiträge in Stipendienform gewähren, insbesondere für

a

Auszubildende, die in der Schweiz keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, aber im Kanton Bern niedergelassen sind,

b

hohe Ausbildungskosten, sofern die Gewährung eines Darlehens eine unzumutbare Härte darstellt.

2  Beiträge für Härtefälle werden in Ergänzung von ordentlichen Ausbildungsbeiträgen und auf besonderes Gesuch hin bewilligt.

7. Gesuchsverfahren

Art. 35

Gesuchseinreichung

 Wer einen Ausbildungsbeitrag beanspruchen will, hat für jedes Ausbildungsjahr ein amtliches Gesuchsformular bei der AAB einzureichen.

Art. 36

Eingabetermine

1  Der Eingabetermin für Gesuche ist

a

der 30. Juni für Ausbildungsjahre, die in der ersten Jahreshälfte beginnen,

b

der 31. Dezember für Ausbildungsjahre, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen.

2  Für verspätet eingegangene Gesuche wird der Ausbildungsbeitrag entsprechend gekürzt. Beiträge werden nur für ganze Monate ausgerichtet.

Art. 37

Meldepflicht

 Die gesuchstellende Person und deren Eltern sowie weitere Verpflichtete sind verpflichtet, sämtliche für die Abklärung und Auszahlung eines Ausbildungsbeitrags erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen.

Art. 38

Festsetzung der Beiträge

1  Die Festsetzung der Beiträge gilt grundsätzlich unverändert für ein Ausbildungsjahr. Vorbehalten bleibt Artikel 19 Absatz 1 ABG.

2  Beiträge von weniger als 500 Franken pro Ausbildungsjahr werden nicht gewährt.

Art. 39

Beitragsverfügungen

 Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen ungeachtet der Höhe des Betrags.

Art. 40

Auszahlung

1  Bewilligte Stipendien werden in der Regel in zwei Teilen ausbezahlt.

2  Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über den Beginn bzw. die Fortsetzung der Ausbildung sowie allfällig weiterer noch nachzureichender Belege oder dem Erfüllen besonderer Auflagen.

3  Stipendien, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt worden sind, verfallen.

Art. 41

Information

 Die AAB informiert in geeigneter Form über die Möglichkeiten der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen und über die Eingabetermine.

8. Rückerstattung von Stipendien

Art. 42

Abbruch und Unterbrechung der Ausbildung

1  Bei einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Ausbildung sind die ausgerichteten Stipendien in der Regel zurückzuerstatten, sofern nicht zwingende gesundheitliche Gründe dazu geführt haben oder wenn die Fortführung der Ausbildung auf Grund der Promotionsbestimmungen ausgeschlossen ist.

2  Bewilligte Urlaubssemester gelten nicht als Unterbrechung.

3  Die Rückforderung bezieht sich auf die seit dem letzten Zwischenabschluss (Zwischenzeugnis, erworbene ECTS-Punkte) bezogenen Stipendien.

Art. 43

Rückerstattung

1  Die AAB verfügt die Rückerstattung von Stipendien.

2  Die Rückerstattung von Stipendien hat grundsätzlich innert 30 Tagen ab Zustellung der Rückforderungsverfügung oder des Rechtsmittelentscheids zu erfolgen.

3  Besteht in den nächsten Bemessungsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden zurückzuerstattende Stipendien mit diesen Ansprüchen verrechnet.

4  In Härtefällen kann die AAB teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung verzichten.

Art. 44

Schuldner

 Als Schuldnerin haftet diejenige Person oder Institution, an die der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45

Aufhebung des Fachgremiums

 Das Fachgremium für die stipendienrechtliche Anerkennung von Ausbildungsgängen und Ausbildungsstätten wird auf den 31. Juli 2006 aufgehoben.

Art. 46

Aufhebung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 6. Juli 1988 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) (BSG 438.312) wird aufgehoben.

Art. 47

Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen

 Folgende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben:

1.

Regierungsratsbeschluss 1123 vom 20. März 1991 über Darlehen zu Ausbildungszwecken,

2.

Regierungsratsbeschluss 2394 vom 17. Juni 1992 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 1992/93,

3.

Regierungsratsbeschluss 2205 vom 16. Juni 1993 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 1993/94,

4.

Regierungsratsbeschluss 1673 vom 18. Mai 1994 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 1994/95,

5.

Regierungsratsbeschluss 763 vom 28. Februar 2001 über die teilweise Wiedereinführung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende an Vorlehrinstitutionen (10. Schuljahre),

6.

Regierungsratsbeschluss 1544 vom 9. Mai 2001 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 2001/2002 und folgenden.

Art. 48

Aufhebung eines Reglements

 Das Fondsreglement (Spezialfinanzierung) vom 7. November 1990 (Fonds für Härtefälle) wird aufgehoben.

Art. 49

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Bern,  5.  April  2006 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang 1

Anerkannte stipendienberechtigte Höchstwerte

1. Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Familienbudget und persönliches Budget von Auszubildenden mit eigenem Haushalt)

Haushaltsgrösse

pro Jahr

1 Person

Fr. 11 520.–

2 Personen

Fr. 17 628.–

3 Personen

Fr. 21 432.–

4 Personen

Fr. 24 648.–

5 Personen

Fr. 27 876.–

6 Personen

Fr. 31 104.–

7 Personen

Fr. 34 332.–

pro weitere Person

Fr. 3 228.–

2. Wohnkosten (Familienbudget)

Haushaltsgrösse

pro Jahr

1 Person (2 Zimmer)

Fr. 10 956.–

2 Personen (3 Zimmer)

Fr. 13 092.–

3 Personen (3 Zimmer)

Fr. 13 092.–

4 Personen (4 Zimmer)

Fr. 16 416.–

5 Personen und mehr (5 Zimmer)

Fr. 21 144.–

3. Integrationszulage (Familienbudget)

Pro Person in Ausbildung und pro Jahr

Fr. 2 400.–  [Fassung vom 14. 5. 2008]

4. Ausbildungskosten (persönliches Budget)

Ausbildungsstufe

pro Jahr

Sekundarstufe II

Fr. 2 000.–

Tertiärstufe

Fr. 3 000.–

5. Auswärtige Verpflegung (persönliches Budget)

Ansatz pro Mahlzeit

Fr. 7.–

6. Wohnkosten (persönliches Budget von Auszubildenden mit eigenem Haushalt)

Haushaltsgrösse

pro Jahr

1 Person (1 Zimmer)

Fr. 8 076.–

2 Personen (2 Zimmer)

Fr. 10 956.–

3 Personen (3 Zimmer)

Fr. 13 092.–

4 Personen (4 Zimmer)

Fr. 16 416.–

5 Personen und mehr (5 Zimmer)

Fr. 21 144.–

7. Medizinische Grundversorgung (Familienbudget und persönliches Budget)

pro Jahr

Erwachsene (ab 26 Jahren)

Fr. 3 800.–

Junge Erwachsene (19–25 Jahre)

Fr. 2 600.–

Kinder (0–18 Jahre)

Fr. 1 100.–

8. Einkommensfreibetrag (Familienbudget)  [Eingefügt am 14. 5. 2008]

Pro Familie und pro Jahr

Fr. 4 800.–

9. Vermögensfreibetrag (Familienbudget)  [Eingefügt am 14. 5. 2008]

Freibetrag auf dem steuerbaren Vermögen für Selbständigerwerbende

Fr. 30 000.–

10. Freibetrag auf Erwerbseinkommen (persönliches Budget)  [Eingefügt am 14. 5. 2008]

Für Studierende auf der Tertiärstufe pro Jahr

Fr. 4 800.–

Anhang 2

5.4.2006  V 

BAG 06–44, in Kraft am 1. 8. 2006

Änderungen

7.11.2007  V 

Mittelschulverordnung, BAG 08–9 (Art. 93), in Kraft am 1. 8. 2008

14.5.2008  V  

BAG 08–61, in Kraft am 1. 8. 2008