438.312
5.
April
2006
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 24 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge
(ABG
[BSG 438.31]), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7
ABG
Art. 1
Vorbildung
1
Als Vorbildung gilt der Besuch
| a |
eines berufsvorbereitenden Schuljahrs oder einer
Vorlehre an einer Berufsvorbereitungsschule,
|
| b |
b eines Gymnasiums, einer Berufsmaturitätsschule
oder einer Fachmittelschule,
[Fassung vom 7. 11. 2007]
|
| c |
eines ausbildungsspezifischen Vorbereitungskurses,
der für die nachfolgende, anerkannte Ausbildung verlangt wird.
|
2
Als Vorbildung gilt
auch der Erwerb des eidgenössischen Berufsattests.
3
Für Personen, die höchstens eine Berufslehre absolviert haben, gilt
als Vorbildung auch der Erwerb der gymnasialen Maturität oder der Berufsmaturität.
Art. 2
Erstausbildung
1
Als Erstausbildung gelten eine erste Berufsbildung,
die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, oder ein erstes Studium, das
zu einem anerkannten Studienabschluss führt.
2
Als Erstausbildung gilt auch ein Studium an einer anerkannten Hochschule
für Personen, die höchstens eine Berufslehre absolviert haben.
3
Bei gestuften Studiengängen, die in ein
Bachelor- und ein Masterstudium aufgeteilt sind, gilt das Masterdiplom als
erster ordentlicher Abschluss. Die Studienrichtung des Masterdiploms muss
nicht derjenigen des Bachelordiploms entsprechen.
Art. 3
Zweitausbildung
Als Zweitausbildung gilt jede Ausbildung, die nicht unter die
Erstausbildung fällt.
Art. 4
Höhere Berufsbildung
Als höhere Berufsbildung gilt ein Ausbildungsgang,
der auf einer beruflichen Grundausbildung aufbaut und zu einem höheren eidgenössisch
anerkannten Abschluss führt.
Art. 5
Umschulung
Als Umschulung gilt eine Ausbildung, die aus gesundheitlichen
Gründen oder wegen struktureller Wandlungen auf dem Arbeitsmarkt notwendig
ist, aber nicht durch Leistungen der Sozialversicherung oder anderer Dritter
finanziert wird.
2. Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen
und von Ausbildungsstätten
Art. 6
Anerkennungskriterien
1
Eine Ausbildungsstätte kann gemäss
Artikel 8 Absatz 3 ABG anerkannt werden, wenn sie die Stipendienstelle des
Sitzkantons der jeweiligen Ausbildungsstätte anerkennt.
2
Eine Anerkennung kann erfolgen, soweit der Abschlussausweis
durch eine offiziell zertifizierte Ausbildungsstätte auf Grund einer Schlussprüfung
erteilt wird und die Gesamtdauer der theoretischen Ausbildung mindestens 1000
Lektionen umfasst.
3. Form der Beitragsgewährung
Art. 7
Darlehen
1
Darlehen können insbesondere gewährt werden,
| a |
wenn keine Beitragsberechtigung für Stipendien
besteht, jedoch auf Grund der tatsächlichen Lebenshaltungskosten die anrechenbaren
Mittel der Eltern nicht einbezogen werden können;
|
| b |
um nach Überschreiten der Ausbildungsdauer von
zwölf Jahren die begonnene Ausbildung zu Ende zu führen.
|
2
Als Ergänzung zu einem
Stipendium können Darlehen insbesondere gewährt werden für Schul- und Studiengebühren,
die wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, sowie für unerlässliche
Anschaffungen, die zwingend notwendig sind und in direktem Zusammenhang mit
der Ausbildung stehen.
Art. 8
Beschränkung der Beitragsgewährung
1
An die Höchstdauer gemäss Artikel
14 Absatz 1 ABG werden alle Ausbildungssemester angerechnet, unabhängig davon,
ob sie zu einem Abschluss geführt haben und ob dafür Ausbildungsbeiträge gewährt
worden sind oder nicht.
2
Nicht
angerechnet wird die Ausbildungszeit vor einem Ausbildungswechsel, wenn er
aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die durch ein ärztliches Gutachten zu
belegen sind.
3
Für den Besuch
von berufsvorbereitenden Schuljahren oder Vorlehren gemäss Artikel 1 Absatz
1 Buchstabe a ist der Stipendienbeitrag auf 3000 Franken
pro Jahr beschränkt.
[Eingefügt am 14. 5. 2008]
4. Darlehensbedingungen
Art. 9
Volljährigkeit
Darlehen werden nur an mündige Auszubildende gewährt.
Art. 10
Verfall
Darlehen, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das
sie gewährt worden sind, verfallen.
Art. 11
Grundlagen
1
Das Darlehen wird der Darlehensnehmerin oder
dem Darlehensnehmer durch die Berner Kantonalbank gestützt auf eine rechtskräftige
Verfügung der Abteilung Ausbildungsbeiträge des Amtes für zentrale Dienste
der Erziehungsdirektion (AAB) ausgerichtet.
2
Die AAB bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlungsund Zinspflicht
für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer.
Art. 12
Rückzahlung und Verzinsung
1
Darlehen sind in der Regel während
des ordentlichen Besuchs der Ausbildung zins- und rückzahlungsfrei.
2
Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungs-
und Zinspflicht in gleichmässigen, jährlichen Raten innert spätestens zehn
Jahren vollständig zurückzuzahlen.
3
Die
Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das Darlehen ab dem 1. Januar
des zweiten Jahres, das dem Abschluss der Ausbildung folgt, zurückzuzahlen
und zu verzinsen. In begründeten Fällen kann der Beginn der Rückzahlungs-
und Zinspflicht um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden.
4
Bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung
ist das Darlehen ab dem 1. Januar des dem Abbruch folgenden Jahres zins- und
rückzahlungspflichtig.
5
Eine Unterbrechung
der Ausbildung wird mit Ausnahme von begründeten Fällen, einem Abbruch gleichgestellt.
6
Der massgebende Zinssatz wird durch die
Berner Kantonalbank gestützt auf den abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag
jeweils per 31. Dezember und per 30. Juni für das darauf folgende Halbjahr
festgelegt. Grundlage für diese Festlegung bildet der publizierte Durchschnittszinssatz
im allgemeinen Wohnungsbau per Ende des dem jeweiligen Stichtag vorangehenden
Kalendermonats.
5. Berechnung der Beiträge und anerkannte
Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
5.1 Grundsatz
Art. 13
Die
Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen
Budget (Budget der oder des Auszubildenden).
5.2 Familienbudget
Art. 14
Budget
1
Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse
der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen.
2
Wenn die Eltern verheiratet sind oder wenn
sie unverheiratet im gleichen Haushalt leben, wird ein gemeinsames Budget
erstellt.
3
Wenn die Eltern nicht
im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden
oder wieder verheiratet sind, wird je ein separates Budget erstellt.
4
Wenn ein Elternteil gerichtlich festgelegte
Unterhaltsbeiträge an die Auszubildende oder den Auszubildenden leistet, wird
für diesen Elternteil kein Budget erstellt.
Art. 15
Einkommen
1
Als Einkommen gelten alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG
[BSG 611.11]).
2
Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget
das Total der für die
rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt. Ergänzungsleistungen
werden zum Total der Einkünfte hinzugerechnet, sofern
diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen. Es
wird auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung
für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt.
[Fassung
vom 14. 5. 2008]
3
Ist die
massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die provisorische
oder die letzte, rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt.
4
Fehlt eine Steuerveranlagung, wird eine entsprechende
Berechnung vorgenommen.
5
Bei Vorlage
der für das Ausbildungsjahr massgeblichen rechtskräftigen Steuerveranlagung
werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung
angepasst.
6
Vom Total der Einkünfte
werden abgezogen
[Fassung vom 14. 5. 2008]
| a |
ein allfällig darin enthaltener Eigenmietwert
|
| b |
Unterhaltsbeiträge, die für die in Ausbildung
stehende Person bestimmt sind
|
| c |
Beiträge von Selbständigerwerbenden an Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit diese Beiträge nicht in der Erfolgsrechnung
enthalten sind
|
| d |
Beiträge von Selbständigerwerbenden zum Erwerb
von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule
3a), soweit sie 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1
BVG
[SR 831.40] überschreiten.
|
Art. 16
Vermögen
1
Im Familienbudget werden 15 Prozent des steuerbaren
Vermögens
gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung
für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zu den
Einkünften hinzugerechnet. Bei Selbständigerwerbenden wird auf dem steuerbaren
Vermögen der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt.
[Fassung vom 14.
5. 2008]
2
Liegt
keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Absätze
3 bis 5 vorgegangen.
Art. 17
Lebenshaltungskosten
1
Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten
setzen sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, der Integrationszulage
und aus den situationsbedingten Kosten.
2
Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung.
Art. 18
Grundbedarf
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der
Haushaltsgrösse und den im Anhang aufgeführten Pauschalen.
Art. 19
Wohnkosten
Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungsmietkosten einschliesslich
Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins angerechnet, jedoch maximal
bis zu den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen.
Art. 20
Medizinische Grundversorgung
Als medizinische Grundversorgungskosten werden die
Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung)
und die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und Dentalhygiene sowie Zahnbehandlungskosten
im Rahmen der im Anhang aufgeführten Pauschalen angerechnet. Die Krankenkassen-Prämienverbilligung
wird dabei angemessen berücksichtigt.
Art. 21
[Fassung vom 14. 5. 2008]
Integrationszulage und Einkommensfreibetrag
1
Als Integrationszulage wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag
angerechnet. Die Zulage wird im Familienbudget pro Person, die in einer anerkannten
Ausbildung steht, gewährt.
2
Als
Einkommensfreibetrag wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag gewährt.
3
Integrationszulage und Einkommensfreibetrag
dürfen pro Haushalt 12'000 Franken pro Jahr nicht übersteigen.
Art. 22
Situationsbedingte Kosten
1
Als situationsbedingte Kosten werden
die zu bezahlenden Steuern und die Berufskosten angerechnet.
2
Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich
anerkannten Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen
Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte.
Art. 23
Saldoteilung bei einem Einnahmenüberschuss
1
Ein im Familienbudget ausgewiesener
Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder
geteilt.
2
Das Ergebnis wird als
Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.
3
Bei Auszubildenden gemäss Artikel 15 Absatz 2 ABG werden lediglich
50 Prozent des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.
Art. 24
Pro-Kopf-Anteil bei einem
Fehlbetrag
1
Bei Auszubildenden,
die im Haushalt der Eltern leben, wird ein im Familienbudget ausgewiesener
Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen
geteilt (Pro- Kopf-Anteil).
2
Das
Ergebnis wird als anrechenbare Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget
angerechnet.
5.3 Persönliches Budget
Art. 25
Budget
Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden,
der Ehegattin oder des Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und der eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen Partners erfasst.
Art. 26
Einkommen
1
Im persönlichen Budget werden alle während
des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der
Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners
oder der Partnerin eingesetzt.
2
Als
Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem
Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen,
gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten
Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge
von Gemeinden oder anderen Institutionen.
3
Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten
Erwerbseinkommen während des Ausbildungsjahrs der im Anhang aufgeführte Freibetrag
gewährt.
[Eingefügt am 14. 5. 2008]
Art. 27
Vermögen
1
Im persönlichen Budget werden fünfzehn Prozent
des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen
Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zum
Einkommen hinzugerechnet.
2
Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel
15 Absätze 3 bis 5 vorgegangen.
Art. 28
Ausbildungskosten
1
Als anerkannte Ausbildungskosten
gelten Schul- und Studiengebühren, Prüfungsgebühren und Auslagen für obligatorische
Lehrmittel. Massgebend sind die Kosten für öffentliche Ausbildungsstätten.
2
Nicht berücksichtigt werden Auslagen für
freiwillige Kurse, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten und Geräten
aller Art sowie für weitere Anschaffungen.
3
Die stipendienberechtigten Ausbildungskosten sind auf die im Anhang
aufgeführten Höchstbeträge limitiert. Sind die tatsächlichen Ausbildungskosten
tiefer, werden diese angerechnet.
Art. 29
[Fassung vom 14. 5. 2008]
Lebenshaltungskosten für Auszubildende, die im elterlichen Haushalt
leben
Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt
wohnen, wird der anteilmässige
Fehlbetrag aus dem Familienbudget gemäss Artikel 24 als Lebenshaltungskosten
angerechnet.
Art. 30
Eigener Haushalt der Auszubildenden
1
Die Kosten für einen eigenen Haushalt
werden nur berücksichtigt, wenn die Auszubildenden das 20. Lebensjahr vollendet
haben oder aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen können.
2
Als zwingende Gründe gelten insbesondere
eine Reisezeit von mehr als eineinhalb Stunden zwischen dem elterlichen Wohnort
und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern
oder mit der Ehegattin oder dem Ehegatten.
Art. 31
Lebenshaltungskosten für
Auszubildende mit eigenem Haushalt
Die anrechenbaren
Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt richten sich nach
den Artikeln 18 bis 20 und den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen.
Art. 32
[Fassung vom 14. 5. 2008]
Pro-Kopf-Anteil
1
Bei
verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Auszubildenden
wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl
der im persönlichen Budget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil).
2
Paare, die eine faktische Lebensgemeinschaft
bilden, werden verheirateten Auszubildenden gleichgestellt, wenn die Lebensgemeinschaft
seit zwei Jahren andauert oder mindestens ein gemeinsames Kind im gleichen
Haushalt lebt.
Art. 33
Situationsbedingte Kosten
1
Als situationsbedingte Kosten werden
die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsstätte angerechnet.
Massgebend sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.
2
Zusätzlich werden bei Auszubildenden, die im
elterlichen Haushalt wohnen, notwendige Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb
der Wohnstätte im Rahmen des im Anhang aufgeführten Ansatzes angerechnet.
3
Bei allein erziehenden Auszubildenden können
zudem die nötigen Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder angerechnet werden.
Die AAB legt entsprechend der individuellen Situation die anerkannten Kosten
fest.
6. Härtefälle
Art. 34
1
Die AAB kann in Härtefällen weitere Beiträge in Stipendienform gewähren,
insbesondere für
| a |
Auszubildende, die in der Schweiz keinen stipendienrechtlichen
Wohnsitz haben, aber im Kanton Bern niedergelassen sind,
|
| b |
hohe Ausbildungskosten, sofern die Gewährung
eines Darlehens eine unzumutbare Härte darstellt.
|
2
Beiträge für Härtefälle
werden in Ergänzung von ordentlichen Ausbildungsbeiträgen und auf besonderes
Gesuch hin bewilligt.
7. Gesuchsverfahren
Art. 35
Gesuchseinreichung
Wer einen Ausbildungsbeitrag beanspruchen will, hat
für jedes Ausbildungsjahr ein amtliches Gesuchsformular bei der AAB einzureichen.
Art. 36
Eingabetermine
1
Der Eingabetermin für Gesuche ist
| a |
der 30. Juni für Ausbildungsjahre, die in der
ersten Jahreshälfte beginnen,
|
| b |
der 31. Dezember für Ausbildungsjahre, die in
der zweiten Jahreshälfte beginnen.
|
2
Für verspätet eingegangene
Gesuche wird der Ausbildungsbeitrag entsprechend gekürzt. Beiträge werden
nur für ganze Monate ausgerichtet.
Art. 37
Meldepflicht
Die gesuchstellende Person und deren Eltern sowie weitere Verpflichtete
sind verpflichtet, sämtliche für die Abklärung und Auszahlung eines Ausbildungsbeitrags
erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die notwendigen Belege
zur Verfügung zu stellen.
Art. 38
Festsetzung der Beiträge
1
Die Festsetzung der Beiträge gilt
grundsätzlich unverändert für ein Ausbildungsjahr. Vorbehalten bleibt Artikel
19 Absatz 1 ABG.
2
Beiträge von
weniger als 500 Franken pro Ausbildungsjahr werden nicht gewährt.
Art. 39
Beitragsverfügungen
Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB
erlassen die Beitragsverfügungen ungeachtet der Höhe des Betrags.
Art. 40
Auszahlung
1
Bewilligte Stipendien werden in der Regel in
zwei Teilen ausbezahlt.
2
Die Auszahlung
erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über den Beginn bzw. die Fortsetzung
der Ausbildung sowie allfällig weiterer noch nachzureichender Belege oder
dem Erfüllen besonderer Auflagen.
3
Stipendien,
die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt worden sind,
verfallen.
Art. 41
Information
Die AAB informiert in geeigneter Form über die Möglichkeiten
der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen und über die Eingabetermine.
8. Rückerstattung von Stipendien
Art. 42
Abbruch und Unterbrechung
der Ausbildung
1
Bei einem
Abbruch oder einer Unterbrechung der Ausbildung sind die ausgerichteten Stipendien
in der Regel zurückzuerstatten, sofern nicht zwingende gesundheitliche Gründe
dazu geführt haben oder wenn die Fortführung der Ausbildung auf Grund der
Promotionsbestimmungen ausgeschlossen ist.
2
Bewilligte Urlaubssemester gelten nicht als Unterbrechung.
3
Die Rückforderung bezieht sich auf die
seit dem letzten Zwischenabschluss (Zwischenzeugnis, erworbene ECTS-Punkte)
bezogenen Stipendien.
Art. 43
Rückerstattung
1
Die AAB verfügt die Rückerstattung von Stipendien.
2
Die Rückerstattung von Stipendien hat grundsätzlich
innert 30 Tagen ab Zustellung der Rückforderungsverfügung oder des Rechtsmittelentscheids
zu erfolgen.
3
Besteht in den nächsten
Bemessungsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden zurückzuerstattende
Stipendien mit diesen Ansprüchen verrechnet.
4
In Härtefällen kann die AAB teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung
verzichten.
Art. 44
Schuldner
Als Schuldnerin haftet diejenige Person oder Institution, an
die der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45
Aufhebung des Fachgremiums
Das Fachgremium für die stipendienrechtliche Anerkennung
von Ausbildungsgängen und Ausbildungsstätten wird auf den 31. Juli 2006 aufgehoben.
Art. 46
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 6. Juli 1988 über
die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) (BSG 438.312) wird aufgehoben.
Art. 47
Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen
Folgende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben:
| 1. |
Regierungsratsbeschluss 1123 vom 20. März 1991
über Darlehen zu Ausbildungszwecken,
|
| 2. |
Regierungsratsbeschluss 2394 vom 17. Juni 1992
über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr
1992/93,
|
| 3. |
Regierungsratsbeschluss 2205 vom 16. Juni 1993
über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr
1993/94,
|
| 4. |
Regierungsratsbeschluss 1673 vom 18. Mai 1994
über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr
1994/95,
|
| 5. |
Regierungsratsbeschluss 763 vom 28. Februar
2001 über die teilweise Wiedereinführung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende
an Vorlehrinstitutionen (10. Schuljahre),
|
| 6. |
Regierungsratsbeschluss 1544 vom 9. Mai 2001
über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr
2001/2002 und folgenden.
|
Art. 48
Aufhebung eines Reglements
Das Fondsreglement (Spezialfinanzierung)
vom 7. November 1990 (Fonds für Härtefälle) wird aufgehoben.
Art. 49
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Bern,
5.
April
2006
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang 1Anerkannte stipendienberechtigte Höchstwerte1. Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Familienbudget und persönliches
Budget von Auszubildenden mit eigenem Haushalt)
|
Haushaltsgrösse
|
pro
Jahr
|
|
1
Person
|
Fr.
11 520.–
|
|
2
Personen
|
Fr.
17 628.–
|
|
3
Personen
|
Fr.
21 432.–
|
|
4
Personen
|
Fr.
24 648.–
|
|
5
Personen
|
Fr.
27 876.–
|
|
6
Personen
|
Fr.
31 104.–
|
|
7
Personen
|
Fr.
34 332.–
|
|
pro
weitere Person
|
Fr.
3 228.–
|
2. Wohnkosten (Familienbudget)
|
Haushaltsgrösse
|
pro
Jahr
|
|
1
Person (2 Zimmer)
|
Fr.
10 956.–
|
|
2
Personen (3 Zimmer)
|
Fr.
13 092.–
|
|
3
Personen (3 Zimmer)
|
Fr.
13 092.–
|
|
4
Personen (4 Zimmer)
|
Fr.
16 416.–
|
|
5
Personen und mehr (5 Zimmer)
|
Fr.
21 144.–
|
3. Integrationszulage (Familienbudget)
|
Pro Person in Ausbildung
und pro Jahr
|
Fr. 2 400.–
[Fassung vom
14. 5. 2008]
|
4. Ausbildungskosten (persönliches Budget)
|
Ausbildungsstufe
|
pro
Jahr
|
|
Sekundarstufe
II
|
Fr.
2 000.–
|
|
Tertiärstufe
|
Fr.
3 000.–
|
5. Auswärtige Verpflegung (persönliches Budget)
|
Ansatz pro Mahlzeit
|
Fr. 7.–
|
6. Wohnkosten (persönliches Budget von Auszubildenden mit eigenem
Haushalt)
|
Haushaltsgrösse
|
pro
Jahr
|
|
1
Person (1 Zimmer)
|
Fr.
8 076.–
|
|
2
Personen (2 Zimmer)
|
Fr.
10 956.–
|
|
3
Personen (3 Zimmer)
|
Fr.
13 092.–
|
|
4
Personen (4 Zimmer)
|
Fr.
16 416.–
|
|
5
Personen und mehr (5 Zimmer)
|
Fr.
21 144.–
|
7. Medizinische Grundversorgung (Familienbudget und persönliches
Budget)
|
|
pro
Jahr
|
|
Erwachsene
(ab 26 Jahren)
|
Fr.
3 800.–
|
|
Junge
Erwachsene (19–25 Jahre)
|
Fr.
2 600.–
|
|
Kinder
(0–18 Jahre)
|
Fr.
1 100.–
|
8. Einkommensfreibetrag (Familienbudget)
[Eingefügt
am 14. 5. 2008]
|
Pro Familie und pro Jahr
|
Fr. 4 800.–
|
9. Vermögensfreibetrag (Familienbudget)
[Eingefügt
am 14. 5. 2008]
|
Freibetrag auf dem steuerbaren
Vermögen für Selbständigerwerbende
|
Fr. 30 000.–
|
10. Freibetrag auf Erwerbseinkommen (persönliches Budget)
[Eingefügt
am 14. 5. 2008]
|
Für Studierende auf der
Tertiärstufe pro Jahr
|
Fr. 4 800.–
|
Anhang 2
5.4.2006
V
BAG 06–44, in Kraft am 1. 8. 2006
Änderungen
7.11.2007
V
Mittelschulverordnung, BAG 08–9 (Art. 93), in Kraft am 1.
8. 2008
14.5.2008
V
BAG 08–61, in Kraft am 1. 8. 2008
|