439.21
23.
November
2004
Grossratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen
Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 45 Absatz 3 und gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der
Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern (KV
[BSG 101.1]), auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
| 1. |
Der Kanton Bern tritt der im Anhang wiedergegebenen
Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV) bei.
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| 2. |
Der Regierungsrat bewilligt die nach der FHV
vom Kanton Bern zu leistenden Beiträge abschliessend.
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| 3. |
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen
der FHV zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen, insbesondere
in Fragen des Verfahrens, der Organisation oder der Beitragshöhe sowie um
Änderungen oder die Aufhebung des Tarifzuschlags gemäss Artikel 6 Absatz 2
des Regionalen Schulabkommens (RSA 2000)
[Aufgehoben durch GRB vom 27. 1.
2009 betreffend den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige
Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009); BSG
439.14], welche auf Grund der neuen FHV erfolgen, handelt.
|
| 4. |
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung
gemäss deren Artikel 22 zu kündigen.
|
| 5. |
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen
Volksabstimmung.
|
| 6. |
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2005
in Kraft.
|
Bern,
23.
November
2004
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Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dätwyler Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
Anhang 1Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom
12. Juni 2003I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1
Die Vereinbarung regelt den interkantonalen
Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone
der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2
Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich,
die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots.
Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2
Subsidiarität
zu anderen Vereinbarungen
Interkantonale Vereinbarungen,
die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen
regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen
Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der
vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden
(Art.3 Abs.2, Art.6 und 7) gewährleistet ist.
Art. 3
Grundsätze
1
Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet
den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2
Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden
aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone
nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen
Schulen zur Gleichbehandlung.
Art. 4
Beitragsberechtigte Studiengänge
1
Als beitragsberechtigt gelten anerkannte
Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung
richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen
Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor-
und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2
Anerkannte Studiengänge, die von einem
privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von
Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der
Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist,
dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre
Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende
Vereinbarung vorsieht.
3
Andere
anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission
FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene
Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.
Art. 5
Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
| a. |
der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer,
deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
|
| b. |
der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge
und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten
bleibt Buchstabe d,
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| c. |
der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes
für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern
im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
|
| d. |
der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens
zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung
zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch
die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,
|
| e. |
in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem
sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw.
der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
|
Art. 6
Umleitung von Studierenden
Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten
einer Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter
sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie
Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren
und die für die Umleitung zuständige Stelle.
Art. 7
Behandlung von Studierenden
aus Nichtvereinbarungskantonen
1
Studierende
und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung
nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden
an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen
Aufnahme gefunden haben.
2
Studierenden
aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst
den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der
Vereinbarungskantone entspricht.
II Beiträge
Art. 8
Bemessungsgrundlage
1
Die Beiträge werden in Form von
Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
2
Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission
FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell
anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln
der Konferenzmitglieder.
Art. 9
Höhe der Beiträge
1
Die Studiengänge werden nach Studienbereichen
in Gruppen zusammengefasst.
2
Massgebend
für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten
pro Gruppe, d. h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren,
der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
3
Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro
Gruppe 85% der Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der
Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf
der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 10
Abzug bei hohen Studiengebühren
Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren
erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge
je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV
festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang
gekürzt.
III Vollzug
Art. 11
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung
beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2
Ihr obliegen folgende Aufgaben:
| a. |
die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden
der Kommission FHV,
|
| b. |
die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
|
| c. |
die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,
|
| d. |
die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells
gemäss Art. 8,
|
| e. |
die Abnahme der Berichterstattung der Kommission
FHV.
|
3
Sie erlässt Vorschriften
über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge.
Art. 12
Kommission FHV
1
Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone
eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2
Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen,
welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden
von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3
Der Kommission FHV obliegen insbesondere
die folgenden Aufgaben:
| a. |
die Überwachung des Vollzugs, insbesondere
auch der Geschäftsstelle,
|
| b. |
die jährliche Berichterstattung an die Konferenz
der Vereinbarungskantone,
|
| c. |
die Antragsstellung für die Festlegung der
Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
|
| d. |
die Antragsstellung für die Festlegung eines
abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,
|
| e. |
die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze
für die individuellen Studiengebühren,
|
| f. |
die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung,
der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
|
| g. |
die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren
befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.
|
Art. 13
Geschäftsstelle
Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
Art. 14
Liste der beitragsberechtigten
Studiengänge
Die beitragsberechtigten Studiengänge
und die Beitragshöhe werden in einem Anhang aufgeführt.
Art. 15
Ermittlung der Studierendenzahl
1
Die Studierendenzahl wird nach den
Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes
für Statistik ermittelt.
2
Jede
Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zuhanden des zahlungspflichtigen
Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und
führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.
Art. 16
Vollzugskosten
Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen,
die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss
der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
IV Rechtspflege
Art. 17
Schiedsinstanz
1
Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt
eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin
oder Präsidenten.
2
Die Schiedsinstanz
entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines
aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3
Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend
| a. |
die Zahl der Studierenden,
|
| b. |
den massgebenden Wohnsitz,
|
| c. |
die Zahlungspflicht der Kantone.
|
4
Die Bestimmungen des
Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden
Anwendung.
Art. 18
Bundesgericht
Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über
Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben,
auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des
Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
[SR 173.110].
V Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat
der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für
den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise
zur Verfügung zu stellen.
Art. 20
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres
2005/2006 in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens
fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.
Art. 21
Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge,
für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt
sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung
hat (Art. 4 Abs.1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission
einzuholen.
Art. 22
Kündigung
1
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer
Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung
an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
2
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben
seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes
eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen.
Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung
gemäss Art. 3 weiter bestehen.
Art. 23
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum
Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm
stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach
liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul- Studiengänge
sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen
oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 12.
Juni 2003.
Der Anhang wird von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren,
Zähringerstrasse 25, 3001 Bern, publiziert und kann dort bezogen werden. Homepage:
www.edk.ch

























Anhang 2
23.11.2004
GRB
BAG 05–48, in Kraft am 1. 9. 2005
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