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521.1

24.  Juni  2004 

Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz
(KBZG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 37 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],
gestützt auf Artikel 6, 27 Absatz 3, 38 Absatz 1, 47, 67 Absatz 1 und 75 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG  [SR 520.1]), auf Artikel 4 Absatz 1, 10, 11 und 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten  [SR 520.3] sowie auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1992 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG  [SR 531]),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand

1  Dieses Gesetz regelt die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Bevölkerungsschutz, im Zivilschutz und im Kulturgüterschutz.

2  Es legt die Grundsätze für die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes für die Vorbereitung auf Katastrophen und Notlagen und deren Bewältigung fest und klärt die Zuständigkeiten.

Art. 2

Begriffe

 Katastrophen und Notlagen sind überraschend eintretende Ereignisse bzw. unmittelbar drohende Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder soziale Notstände, die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können oder die den Einsatz von Spezialistinnen oder Spezialisten erfordern.

Art. 3

Zuständigkeit

1  Die Gemeinden sind die Hauptträgerinnen des Bevölkerungsschutzes, des Zivilschutzes und des Kulturgüterschutzes.

2  Der Kanton bildet spezifische Formationen zur Erfüllung besonderer Aufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich und regelt die Systemsteuerung (Vorgaben und Zielsetzungen) sowie das Controlling.

2. Bevölkerungsschutz

2.1 Grundsätze

Art. 4

Zielsetzung

1  Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes richten ihr Handeln bei Katastrophen und in Notlagen nach drei Zielen aus:

a

Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen,

b

Wahrung der Handlungsfreiheit,

c

Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.

2  Die Überprüfung der angestrebten Wirkungen des Bevölkerungsschutzgesetzes misst sich an der Zufriedenheit der Bevölkerung. Die Eignung der Ausbildung in Bevölkerungsschutz für die Zielerreichung soll periodisch überprüft werden.

Art. 5

Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes

 Der Bevölkerungsschutz umfasst folgende Partnerorganisationen:

a

die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden,  [Fassung vom 11. 3. 2007]

b

die Feuerwehr,

c

das Gesundheitswesen,

d

die technischen Betriebe,

e

den Zivilschutz,

f

vertraglich verpflichtete Institutionen und Einzelpersonen.

Art. 6

Aufgaben

 Bei Katastrophen und in Notlagen sind namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen:

a

Schutz, Rettung und Hilfeleistung,

b

Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten,

c

Aufnahme und Betreuung von Schutz suchenden Personen,

d

Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit,

e

Information der Behörden und der Bevölkerung,

f

Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

g

Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern,

h

Offenhaltung von Verkehrswegen,

i

Sicherstellung der Kommunikation,

k

Gewährleistung der Entsorgung,

l

Gewährleistung des Bildungswesens,

m

Verhinderung von Folgeschäden.

Art. 7

Subsidiarität

 Bei Katastrophen und in Notlagen greifen die zuständigen Organe des Verwaltungskreises  [Fassung vom 28. 3. 2006] bzw. des Kantons erst dann ein, wenn die betroffene Gemeinde bzw. der Verwaltungskreis  [Fassung vom 28. 3. 2006] dazu nicht mehr in der Lage ist oder um Hilfe ersucht.

Art. 8

Ereignisse in der Zuständigkeit des Kantons

 Vorbehältlich anders lautender bundesrechtlicher Vorschriften liegt die Verantwortung für die Gesamtkoordination insbesondere für folgende Fälle beim Kanton:

a

Epidemien,

b

Talsperrenbruch,

c

Gefährdung durch atomare, biologische oder chemische Ereignisse,

d

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit,

e

besondere Risiken.

Art. 9

Handlungsfähigkeit der Behörden

 Die Behörden stellen ihre Handlungsfähigkeit möglichst unter Wahrung der ordentlichen Strukturen sicher. Sie sorgen für eine angemessene Bereitschaft.

Art. 10

Überörtliche Hilfe

1  Die von einer Katastrophe oder Notlage betroffene Gemeinde kann überörtliche Hilfe anfordern.

2  Die Anforderung nachbarlicher bzw. überörtlicher Hilfe ist zulässig, wenn vorgängig die eigenen Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind.

3  Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur überörtlichen Hilfe verpflichtet.

Art. 11

Interkantonale und grenzüberschreitende Hilfe

1  Interkantonale und grenzüberschreitende Hilfe wird geleistet, wenn eine Vorschrift des Bundes oder des Kantons oder ein besonderer Vertrag es vorsieht. Sie kann auch auf Ersuchen hin geleistet werden.

2  Der Regierungsrat schliesst Vereinbarungen über die Kostentragung ab.

3  Spontanhilfe unter Gemeinden bleibt vorbehalten.

2.2 Vorbereitungsmassnahmen

Art. 12

Planung

 Die Behörden planen unter Einbezug der Partnerorganisationen und auf Grund einer Gefahrenanalyse

a

vorsorgliche Massnahmen,

b

Sofortmassnahmen,

c

das Vorgehen für die Instandstellung,

d

Konzepte für die Informationsvermittlung.

Art. 13

Alarmierung

1  Die Gemeinden unterhalten eine ständig erreichbare Stelle für den Empfang und die Verbreitung von Alarmmeldungen.

2  Sie sorgen für die Verbreitung von Warnmeldungen und treffen vorsorgliche Massnahmen.

Art. 14

Verträge und Koordination

1  Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen, privaten Institutionen und Einzelpersonen Leistungsverträge ab, die auch die finanziellen Verpflichtungen des Kantons regeln.

2  Die Polizei- und Militärdirektion koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinden.

Art. 15

Führungsorgane, Führungsstruktur

1  Auf Stufe Kanton, Verwaltungskreis  [Fassung vom 28. 3. 2006] und Gemeinde sind einfache Führungsstrukturen zu schaffen, welche sich an möglichen Ereignissen orientieren und nach dem Baukastenprinzip aufgebaut sind.

2  Auf allen Stufen sind vorsorglich entsprechende Führungsorgane zu bezeichnen.

3  Auf die Bildung eines Führungsorgans auf Stufe Verwaltungskreis  [Fassung vom 28. 3. 2006] wird verzichtet, wenn die Gemeinden dieses Verwaltungskreises  [Fassung vom 28. 3. 2006] über ein gemeinsames Führungsorgan verfügen. In diesen Fällen übernimmt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter Koordinationsaufgaben.

4  Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist Delegierte oder Delegierter des Regierungsrates für Katastrophen und Notlagen.

5  Der Regierungsrat kann Sonderstäbe einsetzen.

2.3 Mittel und Zuständigkeiten

2.3.1 Kanton

Art. 16

Mittel

1  Der Regierungsrat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere über

a

das Kantonale Führungsorgan (KFO),

b

die kantonale Verwaltung,

c

die kantonal organisierten Formationen des Bevölkerungsschutzes,

d

die von der Armee zugewiesenen Mittel,

e

vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen.

2  Er kann kommunale Formationen der Partnerorganisationen aufbieten und einsetzen.

3  Er kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen weitere Mittel anfordern und einsetzen.

Art. 17

Kantonales Führungsorgan,
1. Organisation

1  Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Organisation des KFO und die Zuständigkeiten fest und regelt die Ausbildung, die Finanzierung und die Versicherung. Er umschreibt die Grundaufträge.

2  Er ernennt die Chefin oder den Chef des KFO sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

3  Er bezeichnet die Geschäftsstelle des KFO.

Art. 18

2. Befugnisse

1  Das KFO trägt die Gesamtverantwortung für den Vollzug des Bevölkerungsschutzes im Kanton Bern.

2  Die Chefin oder der Chef des KFO ist befugt, im Rahmen von Artikel 17 Absatz 1 Aufträge auf Stufe Kanton zu erteilen.

3  Sie oder er kann die benötigten Fachleute aus der kantonalen Verwaltung und nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen aus den Verwaltungskreisen  [Fassung vom 28. 3. 2006], aus den Gemeinden und bei Dritten anfordern und einsetzen.

Art. 19

Führungsorgane unterer Stufen

1  Der Regierungsrat erlässt Vorgaben zur Struktur von Führungsorganen der Verwaltungskreise (VKFO)  [Fassung vom 28. 3. 2006] und Gemeinden (GFO). Für die (VKFO)  [Fassung vom 28. 3. 2006] regelt er die Ausbildung, die Finanzierung und die Versicherung. Für die GFO bietet er gegen Entgelt Ausbildung an.

2  Die Polizei- und Militärdirektion genehmigt die Organisationsstruktur der (VKFO)  [Fassung vom 28. 3. 2006].

3  Sie kann auf Antrag für benachbarte Verwaltungskreise  [Fassung vom 28. 3. 2006] ein gemeinsames (VKFO)  [Fassung vom 28. 3. 2006] bestimmen.

2.3.2 Verwaltungskreise  [Titel Fassung vom 28. 3. 2006]

Art. 20

Aufgaben

1  Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter organisieren die Kreisführung  [Fassung vom 28. 3. 2006].

2  Sie erfüllen bei Katastrophen und in Notlagen Führungs- und Koordinationsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich.

3  Sie überprüfen periodisch die Vorbereitungen und Einsatzbereitschaft der kommunalen Führungsorgane und Einsatzformationen nach den Vorgaben und in Zusammenarbeit mit der Polizei- und Militärdirektion.

Art. 21

Mittel

1  Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter verfügen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere übe

a

ein oder mehrere VKFO oder die für die Bewältigung von Koordinationsaufgaben erforderliche personelle Unterstützung,  [Fassung vom 28. 3. 2006]

b

die vom Kanton zugewiesenen Mittel.

2  Sie bestimmen bei Bedarf die Gesamteinsatzleiterin oder den Gesamteinsatzleiter vor Ort.

3  Sie können nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen weitere Mittel anfordern bzw. vermitteln.

2.3.3 Gemeinden

Art. 22

Verantwortung

 Die Gemeinden sind verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen in ihrem Gebiet.

Art. 23

Aufgaben

1  Die Gemeinden ermitteln periodisch das vorhandene Gefahren- und Gefährdungspotential.

2  Sie treffen die erforderlichen Präventionsmassnahmen und stellen gestützt auf folgende Kriterien die Mittel zur Schadenbewältigung bereit:

a

Risikobewertung,

b

Machbarkeit,

c

Mindestvorgaben des Regierungsrates.

3  Das zuständige Organ legt fest

a

die Notorganisation,

b

die Aufgaben und Kompetenzen des Führungsorgans sowie

c

die zu treffenden Vorbereitungsmassnahmen.

Art. 24

Mittel

1  Der Gemeinderat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere über

a

das GFO,

b

die Pikettdienste,

c

die Gemeindeverwaltung,

d

die Polizeiorgane der Gemeinde,  [Fassung vom 11. 3. 2007]

e

die Feuerwehr,

f

die Zivilschutzorganisation (ZSO),

g

vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen.

2  Er kann bei den zuständigen Stellen Fachleute anfordern und einsetzen.

Art. 25

Regionales Führungsorgan (RFO)

 Mehrere Gemeinden können gemeinsam ein regionales Führungsorgan bilden.

Art. 26

Überörtliche Führung

1  Die Führungs- und Koordinationsaufgaben werden bei gemeinde- oder regionsübergreifenden Katastrophen und Notlagen unter Vorbehalt von Artikel 7 durch das oder die VKFO  [Fassung vom 28. 3. 2006] oder durch das KFO übernommen.

2  Im Falle überörtlicher Hilfe mit Einsatzmitteln bleiben die Führungs- und Koordinationsaufgaben bei der vom Ereignis betroffenen Gemeinde.

2.4 Partnerorganisationen

2.4.1 Polizeiorgane  [Titel Fassung vom 11. 3. 2007]

Art. 27

1  Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden  [Fassung vom 11. 3. 2007] erfüllen ihre Aufgaben bei Katastrophen und in Notlagen gemäss Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG  [BSG 551.1]).

2  Den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden  [Fassung vom 11. 3. 2007] obliegen erste Koordinationsaufgaben im Schadengebiet.

3  Die Kantonspolizei

a

betreibt die kantonale Alarmierungsplattform und stellt für das ganze Kantonsgebiet den Empfang und die Weitergabe von Schaden-, Warn- und Alarmmeldungen sicher,

b

empfängt rund um die Uhr Meldungen aller Art, trifft erste Führungsmassnahmen und alarmiert bzw. mobilisiert Führungsorgane und Einsatzmittel,

c

sammelt die eingehenden Informationen und beschafft Nachrichten zuhanden des KFO,

d

gewährleistet insbesondere über die öffentlichen Telekommunikationsnetze sowie über das kantonale Weitbereichs-Kommunikationsnetz die Verbindungen vom KFO zu den Direktionen und der Staatskanzlei, den VKFO  [Fassung vom 28. 3. 2006] und den GFO,

e

hält sich bereit, vorübergehend einzelne Verbindungen sicherzustellen und mobile Kommandoposten zu betreiben,

f

führt eine Übersicht über die verfügbaren personellen und materiellen Einsatz- und Führungsmittel des Kantons.

4  Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

2.4.2 Feuerwehr

Art. 28

 Die Feuerwehr erfüllt ihre Aufgaben bei Katastrophen und in Notlagen gemäss Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG  [BSG 871.11]).

2.4.3 Spitalversorgung, Rettungswesen

Art. 29

 Die Spitalversorgung und das Rettungswesen erfüllen ihre Aufgaben bei Katastrophen und in Notlagen gemäss dem Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG  [BSG 812.11]).

2.4.4 Koordinierter Sanitätsdienst (KSD)

Art. 30

Aufgaben

1  Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) unterstützt das öffentliche Gesundheitswesen mit koordiniert eingesetzten Mitteln des Bevölkerungsschutzes, privater Organisationen und der Armee, um die Patientinnen und Patienten bei Katastrophen oder in Notlagen bestmöglich zu versorgen.

2  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion leitet den KSD und ordnet die notwendigen Massnahmen an. Artikel 31 bleibt vorbehalten.

Art. 31

Zuständigkeiten

1  Der Regierungsrat ist bei Katastrophen oder in Notlagen ermächtigt,

a

die freie Arzt- und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben,

b

die Spitäler zur Aufnahme der ihnen zugewiesenen Patientinnen und Patienten zu verpflichten,

c

das berufstätige Medizinal-, Pflege- und Fachpersonal am Arbeitsplatz oder in einer dem Wohnsitz nahegelegenen sanitätsdienstlichen Einrichtung zum Dienst zu verpflichten.

2  Er legt die sanitätsdienstlichen Räume fest.

3  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion legt nach Vorgabe des Bundes und in Absprache mit der Polizei- und Militärdirektion sowie den Eigentümern Anzahl, Standort, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft der geschützten sanitätsdienstlichen Einrichtungen fest und regelt deren Unterhalt durch einen Leistungsvertrag.

2.4.5 Zivilschutz

Art. 32

1  Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben bei Katastrophen und in Notlagen gemäss Kapitel 3 dieses Gesetzes.

2  Er unterstützt die Partnerorganisationen nach deren Bedarf bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

2.4.6 Technische Betriebe

Art. 33

 Die technischen Betriebe stellen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Verpflichtungen das Funktionieren ihrer Einrichtungen sicher.

2.4.7 Truppen

Art. 34

 Der Regierungsrat kann im Rahmen der Vorschriften des Bundes beim Bundesrat oder beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Truppen zur Hilfeleistung bei Katastrophen und in Notlagen anfordern.

2.5 Sachgebiete

2.5.1 Information

Art. 35

1  Bei Katastrophen und in Notlagen sind für die Information der Öffentlichkeit verantwortlich

a

auf Kantonsebene der Regierungsrat,

b

auf Ebene des Verwaltungskreises  [Fassung vom 28. 3. 2006] die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter,

c

auf Gemeindeebene der Gemeinderat.

2  Die Staatskanzlei koordiniert die Information, insbesondere mit den Fachorganen des Bundes, den Nachbarkantonen und der Armee.

3  Sie berät den Regierungsrat und die zuständigen Organe bei der Information der Öffentlichkeit.

2.5.2 Betreuung

Art. 36

Betreuung von schutzsuchenden Personen

1  Kanton und Gemeinden stellen Einrichtungen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schutz suchenden Personen zur Verfügung.

2  Der Regierungsrat ist zuständig für

a

die Auslösung stufengerechter Vorbereitungsmassnahmen,

b

die Standortwahl und den Betrieb von kantonalen Betreuungszentren,

c

die Verteilung von schutzsuchenden Personen auf die Gemeinden.

3  Er kann Gemeinden verpflichten, Schutz suchende Personen kurzfristig unterzubringen, zu verpflegen und zu betreuen.

4  Für die Verpflegung und Betreuung schutzsuchender Personen können Kanton und Gemeinden die Dienste von Hilfswerken, kirchlichen Organisationen oder freiwilligen Helferinnen und Helfern in Anspruch nehmen.

Art. 37

Psychologische und seelsorgerliche Betreuung

 Der Regierungsrat legt die Massnahmen zur psychologischen und seelsorgerlichen Betreuung des eingesetzten Personals sowie der Opfer und deren Angehörigen fest.

2.5.3 Requisition

Art. 38

Befugnisse

1  Die Behörden sind befugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Tiere) durch Requisition zu beschaffen, wenn bei Katastrophen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden können. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Artikel 4 der Verordnung des Bundesrates vom 9. Dezember 1996 über die Requisition  [SR 519.7].

2  Eine Requisitionsverfügung ist sofort vollstreckbar. Das Verfügungsrecht über die requirierten Mittel geht gegen Entschädigung an die Behörde über.

3  Die Befugnisse des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 39

Haftung und Entschädigung

1  Die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters übernimmt die requirierende Behörde.

2  Für Gebrauch, Wertverminderung oder Verlust der requirierten Mittel wird eine angemessene Entschädigung gemäss den eidgenössischen Vorschriften über die Requisition entrichtet.

2.5.4 Wirtschaftliche Landesversorgung

Art. 40

Allgemeine Aufgaben

 Kanton, Gemeinden und die Wirtschaft erfüllen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung und sorgen für die ständige Bereitschaft der benötigten Organe und Mittel.

Art. 41

Kanton

1  Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden von den in der Sache zuständigen Direktionen, der Staatskanzlei und den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern wahrgenommen.

2  Die Polizei- und Militärdirektion leitet, koordiniert und beaufsichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane.

3  Der Regierungsrat kann den zuständigen kantonalen Vollzugsorganen je nach Situation und solange erforderlich weiteres Personal aus der kantonalen Verwaltung samt Infrastruktur zuteilen.

Art. 42

Gemeinden

1  Die Gemeinden bezeichnen eine zuständige Stelle und legen deren Organisation nach den Vorgaben des Kantons fest.

2  Sie bereiten auf Anweisung der Polizei- und Militärdirektion den Bewirtschaftungsfall vor.

Art. 43

Wirtschaft

 Die Wirtschaft ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen Amtsstellen über den Vollzug der vom Bund angeordneten Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit nach Massgabe des Bundesrechts Auskunft zu erteilen.

2.6 Infrastruktur

Art. 44

Einrichtungen und Material

 Kanton, Gemeinden und Partnerorganisationen beschaffen und unterhalten das zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zusätzlich zum vorhandenen Zivilschutzmaterial benötigte Material sowie die erforderlichen Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen.

Art. 45

Kommunikationsmittel

1  Wer eine Alarmierungs- oder Übermittlungseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, Alarme und Meldungen jederzeit weiterzuleiten.

2  Bei Katastrophen und in Notlagen dient das kantonale Weitbereichs-Kommunikationsnetz vor allem kantonalen Bedürfnissen.

3  Die Benützerinnen und Benützer stellen das erforderliche Bedienungspersonal für die Kommunikationsmittel sicher und sorgen nach den Richtlinien der Polizei- und Militärdirektion für die fachliche Ausbildung.

Art. 46

Kommunikation und Software

1  Der Regierungsrat bestimmt, welche Kommunikationsmittel und Schnittstellen zu den Gemeinden und Partnerorganisationen bei Katastrophen und in Notlagen im Kanton betrieben werden und welche Software eingesetzt wird.

2  Er legt fest, welche Leistungen Anbieterinnen und Anbieter von Kommunikationsmitteln und Software bei Katastrophen und in Notlagen zu erbringen haben.

3  Erfordert es eine Katastrophe oder Notlage, so kann er das notwendige Personal zum Dienst verpflichten.

3. Zivilschutz und Kulturgüterschutz

3.1 Grundsätze und Organisation

Art. 47

Organisationsstruktur

1  Die Gemeinden bilden eigene oder regionale Zivilschutzorganisationen.

2  Die Zivilschutzorganisationen umfassen mindestens 11 000 Einwohner und eine Standardstruktur mit mindestens 80 aktiv eingeteilten Schutzdienstpflichtigen.

3  In besonderen Fällen kann die Polizei- und Militärdirektion Ausnahmen bewilligen.

Art. 48

Kantonale Formationen

1  Der Kanton bildet kantonale Formationen für besondere, in seiner Zuständigkeit liegende Aufgaben.

2  Die Zivilschutzorganisationen stellen dem Kanton die dazu benötigten Schutzdienstpflichtigen zur Verfügung.

Art. 49

Zuteilung, Einteilung, Reserve

1  Alle Schutzdienstpflichtigen werden anlässlich der Rekrutierung durch den Bund in eine der Grundfunktionen eingeteilt und derjenigen Zivilschutzorganisation zugeteilt, der die Wohngemeinde angehört.

2  Die Zivilschutzorganisation entscheidet je nach Bedarf über die Zuteilung zur Dienstleistung in der eigenen Zivilschutzorganisation oder auf Ersuchen hin über die Zuteilung zur Dienstleistung in einer benachbarten Zivilschutzorganisation bzw. über die direkte Einteilung in die Reserve.

3  Gegen den Entscheid der Zivilschutzorganisation kann beim zuständigen Gemeindeorgan und gegen dessen Entscheid bei der Polizei- und Militärdirektion Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

4  Der Kanton entscheidet über die Einteilung in die kantonalen Formationen.

5  Der Kanton und die Gemeinden führen die Kontrolle über die ihnen zugeteilten Schutzdienstpflichtigen.

Art. 50

Aktive Dienstleistungsdauer

1  Die aktive Dienstleistung dauert grundsätzlich vom 20. bis 40. Altersjahr.

2  Die Gemeinden entscheiden über die vorzeitige Einteilung in die Reserve.

Art. 51

Freiwilliger Schutzdienst

 Über die freiwillige Dienstleistung (Art. 15 BZG  [SR 520.1]) entscheiden nach Massgabe des Bedarfs die Zivilschutzorganisationen der Gemeinden und für Dienstleistungen in den kantonalen Formationen der Kanton.

3.2 Zuständigkeiten

Art. 52

Polizei- und Militärdirektion

 Die Polizei- und Militärdirektion

a

ist zuständig für den Vollzug des Zivilschutzes und des Kulturgüterschutzes,

b

ist zuständig für die Systemsteuerung und das Controlling im Zivilschutz und Kulturgüterschutz,

c

erlässt Weisungen über die Steuerung des Schutzraumbaus und bestimmt den Tarif der Ersatzbeiträge nach den Vorgaben des Bundes,

d

prüft bzw. genehmigt die Gesuche im Bereich der Zivilschutz-Infrastruktur.

Art. 53

Gemeinden

 Die Gemeinden vollziehen alle Aufgaben im Zivilschutz und im Kulturgüterschutz, die nicht ausdrücklich dem Kanton oder einer anderen Institution zugewiesen sind.

3.3 Einsätze

Art. 54

Aufgebot

 Die Schutzdienstpflichtigen können durch die Gemeinden oder den Kanton aufgeboten werden

a

bei Katastrophen und in Notlagen,

b

für Instandstellungsarbeiten,

c

für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

Art. 55

Dauer

1  Dienstleistungen gemäss Artikel 54 Buchstabe a sind zeitlich unbeschränkt.

2  Dienstleistungen gemäss Artikel 54 Buchstabe b werden auf zwei Wochen pro Ereignis und solche gemäss Buchstabe c auf eine Woche pro Jahr beschränkt.

3  Kader sowie Spezialistinnen und Spezialisten können für Dienstleistungen gemäss Artikel 54 Buchstaben b und c zusätzlich bis zu vier Tagen aufgeboten werden.

4  Auf freiwilliger Basis und in Absprache mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sind länger dauernde Dienstleistungen möglich.

3.4 Ausbildung

Art. 56

Grundsatz

 Aktiv eingeteilte Schutzdienstpflichtige sind auszubilden.

Art. 57

Zuständigkeit

1  Die Gemeinden sind zuständig für die Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie für die Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen.

2  Der Kanton ist für die Ausbildung der Angehörigen der kantonalen Formationen zuständig.

Art. 58

Aufgebot

1  Die Gemeinden regeln das Aufgebot für Dienstleistungen nach den Artikeln 33 bis 37 BZG.

2  Der Kanton regelt das Aufgebot für Dienstleistungen in den kantonalen Formationen.

Art. 59

Ausbildungsdauer, Lehrpersonal

1  Die Dauer der Ausbildungsgänge wird wie folgt festgelegt:

a Grundausbildung zwei Wochen
b Zusatzausbildung bis zu einer Woche
c Kaderausbildung eine Woche
d Wiederholungskurse zwei Tage pro Jahr

2  Spezialistinnen und Spezialisten sowie Mannschaftsangehörige, die eine vorgeschriebene Unterhalts- und Kontrolltätigkeit ausüben, können im Rahmen der Wiederholungskurse zusätzlich bis zu drei Tagen aufgeboten werden.  [Fassung vom 19. 11. 2009]

3  Kadermitglieder können im Rahmen der Wiederholungskurse insgesamt bis zu 14 Tagen aufgeboten werden.  [Fassung vom 19. 11. 2009]

4  Die Weiterbildung erfolgt anlässlich der Wiederholungskurse.  [Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]

5  Das Lehrpersonal muss die Voraussetzungen des Bundes erfüllen.  [Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]

Art. 60

Ausbildungsinfrastruktur

 Die Gemeinden sorgen für eine den Bedürfnissen entsprechende Ausbildungsinfrastruktur.

Art. 61

Aufhebung von Ausbildungszentren

1  Werden Zivilschutzausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet genutzt oder veräussert (Art. 42 Abs. 1 BZG  [SR 520.1]), so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.

2  Werden Zivilschutzausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben (Art. 42 Abs. 2 BZG), so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. An Landerwerbskosten geleistete Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten, sofern das Land Gewinn bringend veräussert wird.

3.5 Material

Art. 62

Kantonales Material

1  Der Kanton beschafft das für seine Formationen zusätzlich benötigte Material.

2  Er unterhält das Material der Formationen und das nach seinem Entscheid zentral gelagerte standardisierte Material des Bundes.

Art. 63

Gemeindeeigenes Material

 Die Gemeinden lagern und unterhalten das ihnen vom Kanton zugeteilte standardisierte Material des Bundes.

3.6 Schutzräume

Art. 64

Baupflicht, Ersatzbeiträge

1  Die Baupflicht für Schutzräume richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes.

2  Für die in der Entscheidungskompetenz des Kantons liegenden Fälle gilt Folgendes:

a

Bei gedecktem Schutzplatzbedarf und für Gebäude, die weniger als fünf Schutzplätze erfordern, müssen keine Schutzräume erstellt werden. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag.

b

Bei Gebäuden, die in besonders stark gefährdeten Gebieten liegen, werden keine Schutzräume erstellt. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag.

c

Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude unterliegen nicht der Schutzraumbaupflicht. Es sind keine Ersatzbeiträge geschuldet.

d

Bei Häusern, die nach dem Minergie-Standard gemäss Norm SIA gebaut sind, werden keine Schutzräume erstellt. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag.

3  Die Höhe der Ersatzbeiträge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.

Art. 65

Kulturgüterschutz

1  Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter sind verpflichtet, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

2  Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 66

Verwendung der Ersatzbeiträge

 Die Gemeinden äufnen mit den Ersatzbeiträgen eine Spezialfinanzierung.

Art. 67

Sicherheitsleistung

 Die Baubewilligungsbehörden können, um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, von der Bauherrschaft eine Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 68

Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen

 Werden öffentliche Schutzräume nach Artikel 49 BZG  [SR 520.1] aufgehoben, so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.

3.7 Anlagen

Art. 69

Anlagen der Zivilschutzorganisationen

1  Die Polizei- und Militärdirektion sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der kantonseigenen Anlagen.

2  Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Führungsstandorte und Bereitstellungsanlagen.

Art. 70

Aufhebung von Schutzanlagen

 Werden Schutzanlagen nach Artikel 55 BZG aufgehoben, so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. Erfolgt die Aufhebung aufgrund von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen, so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.

4. Finanzierung

4.1 Bevölkerungsschutz

Art. 71

Delegation von Ausgabenbefugnissen

1  Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für zeitlich dringend auszuführende Massnahmen bei Katastrophen und in Notlagen werden an den Regierungsrat übertragen.

2  Zeitlich dringende Massnahmen sind solche, die zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen rasch angeordnet werden müssen, der Bekämpfung unmittelbar drohender Gefahren oder bei eingetretenen Ereignissen der ersten Schadensbehebung dienen und keinen Aufschub bis zur Beschlussfassung durch das nach der ordentlichen Finanzkompetenz abschliessend zuständige Organ dulden.

3  Die Finanzkommission  [Fassung vom 19. 1. 2009] des Grossen Rates ist umgehend über den Ausgabenbeschluss zu orientieren.

4  Der Regierungsrat kann seine Ausgabenbefugnisse übertragen.

5  Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Gemeinden, falls diese keine eigenen Regelungen getroffen haben.

Art. 72

Kostenaufteilung

1  Der Kanton trägt die Kosten für Organisation und Ausbildung des kantonalen Führungsorgans und der Kreisführungsorgane  [Fassung vom 28. 3. 2006]. Im weiteren trägt er im Rahmen von Katastrophen und Notlagen seine eigenen Kosten.

2  Die Gemeinden tragen die Kosten für Organisation und Ausbildung ihrer Führungsorgane. Ferner tragen sie die eigenen Einsatzkosten sowie die Kosten der von ihnen angeordneten oder beantragten Hilfeleistungen.

3  Wird Spontanhilfe oder überörtliche Hilfe geleistet, hat die unterstützte Gemeinde die Hilfe leistende Gemeinde auf Ersuchen hin angemessen zu entschädigen.

Art. 73

Finanzhilfe, Soforthilfe

1  Zur Finanzierung der den Gemeinden verbleibenden Einsatz- und Räumungskosten trifft der Regierungsrat eine versicherungstechnische Lösung. Er gründet zu diesem Zweck eine von den bernischen Gemeinden getragene Stiftung „Einsatzkostenversicherung der Gemeinden“, der im Rahmen ihres Stiftungsauftrages Verfügungskompetenz zukommt.

2  Die Gemeinden sind zu Beitragsleistungen verpflichtet.

3  Der Regierungsrat ernennt eine dreiköpfige Rekurskommission für Angelegenheiten der Einsatzkostenversicherung als Rekursinstanz, deren Entscheide kantonal letztinstanzlich  [Fassung vom 10. 4. 2008] sind. Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]) sinngemäss anwendbar.

4  Der Kanton trägt seine Einsatzkosten und kann Beiträge an die Räumung und Instandstellung leisten.

Art. 74

Rückforderungsrecht

 Kanton und Gemeinden können die entstandenen Kosten für den Einsatz, die Räumung und die Instandstellung von der Verursacherin oder dem Verursacher einfordern, wenn die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 75

Koordinierter Sanitätsdienst

1  Der Kanton trägt die Kosten für Organisation, Ausbildung und Einsatz der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im Koordinierten Sanitätsdienst.

2  Der Regierungsrat regelt Versicherung und Entschädigung der gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c zu Dienstleistungen verpflichteten Personen.

3  Der Kanton trägt die Kosten für Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung sowie Unterhalt zur reduzierten Betriebsbereitschaft der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen, soweit diese nicht vom Bund übernommen werden.

Art. 76

Wirtschaftliche Landesversorgung

 Die Gemeinden tragen die Kosten für das zuständige Personal gemäss Artikel 42 und für dessen Ausbildung.

4.2 Zivilschutz

Art. 77

1  Die Gemeinden tragen die Kosten für alle ihnen obliegenden Zivilschutzmassnahmen.

2  Der Kanton trägt die Kosten für die in seiner Zuständigkeit liegenden Massnahmen.

5. Vollzug und Rechtspflege

Art. 78

Ausführungsbestimmungen

 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 79

Rechtspflege

1  Unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen gelten für Verfügungen gestützt auf das BZG sowie auf dieses Gesetz die Vorschriften des VRPG.

2  Auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung entscheidet die erste Beschwerdeinstanz kantonal letztinstanzlich  [Fassung vom 10. 4. 2008]. Die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage.

Art. 80

Schadenersatz und Rückgriff

1  Die zuständige Stelle des Kantons bzw. der Gemeinde entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen entstanden sind. Ihr Entscheid kann nach Massgabe von Artikel 67 BZG  [SR 520.1] angefochten werden.

2  Mit Bezug auf Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche aus nicht zivilschutzrechtlichen Schutzdienstleistungen ist die jeweilige Spezialgesetzgebung bzw. die Staatshaftungsregelung gemäss Artikel 47 ff des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG)  [Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01]und Artikel 84 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG  [BSG 170.11]) anwendbar.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 81

Anpassungen

 Die Gemeinden passen ihre Organisation innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten an die Vorgaben dieses Gesetzes an.

Art. 82

Änderung von Erlassen

1  Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz von 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)  [BSG 152.01]:

2.

Gesetz vom 16. März 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG)  [Aufgehoben durch G vom 28. 3. 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter; BSG 152.321]:

3.

Feuerschutz und Feuerwehrgesetz (FFG) vom 20. Januar 1994  [BSG 871.11]:

Art. 83

Aufhebung eines Erlasses

 Das Gesetz vom 11. März 1998 über ausserordentliche Lagen (ALG, BSG 521.1) wird aufgehoben.

Art. 84

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  24.  Juni  2004 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Dätwyler
Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 0449 vom 2. Februar 2005:

Das Kantonale Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (KBZG) tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Auf Grund von Artikel 83 KBZG wird das Gesetz vom 11. März 1998 über ausserordentliche Lagen (ALG) (BSG 521.1) wie folgt aufgehoben:


am 1. Januar 2005: Artikel 1 bis 29, Artikel 31 bis 62, Artikel 64 sowie Artikel 66 und 67.
Artikel 30, 63 und 65 werden auf einen späteren Zeitpunkt mit separatem Regierungsratsbeschluss aufgehoben.

RRB Nr. 2458 vom 17. August 2005:
Die Artikel 30, 63 und 65 ALG treten auf den 1. Januar 2006 ausser Kraft.

Anhang

24.6.2004  G 

BAG 04–100, in Kraft am 1. 1. 2005

Änderungen

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

11.3.2007  G 

Polizeigesetz, BAG 07–91 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

19.11.2009  G 

BAG 10–35, in Kraft am 1. 1. 2010

19.1.2009  G 

über den Grossen Rat, BAG 09–86 (II.), in Kraft am 1. 6. 2010