521.1
24.
Juni
2004
Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 37 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], gestützt
auf Artikel 6, 27 Absatz 3, 38 Absatz 1, 47, 67 Absatz 1 und 75 Absatz
3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG
[SR 520.1]), auf Artikel 4 Absatz 1, 10, 11 und 14 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei
bewaffneten Konflikten
[SR 520.3] sowie auf Artikel 54 des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1992 über die wirtschaftliche Landesversorgung
(Landesversorgungsgesetz, LVG
[SR 531]), auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1
Dieses Gesetz regelt die dem Kanton obliegenden
Aufgaben im Bevölkerungsschutz, im Zivilschutz und im Kulturgüterschutz.
2
Es legt die Grundsätze für die Zusammenarbeit
der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes für die Vorbereitung auf
Katastrophen und Notlagen und deren Bewältigung fest und klärt die Zuständigkeiten.
Art. 2
Begriffe
Katastrophen und Notlagen sind überraschend eintretende Ereignisse
bzw. unmittelbar drohende Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
oder soziale Notstände, die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln
und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können oder die den Einsatz
von Spezialistinnen oder Spezialisten erfordern.
Art. 3
Zuständigkeit
1
Die Gemeinden sind die Hauptträgerinnen des
Bevölkerungsschutzes, des Zivilschutzes und des Kulturgüterschutzes.
2
Der Kanton bildet spezifische Formationen
zur Erfüllung besonderer Aufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich und regelt
die Systemsteuerung (Vorgaben und Zielsetzungen) sowie das Controlling.
2. Bevölkerungsschutz
2.1 Grundsätze
Art. 4
Zielsetzung
1
Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes
richten ihr Handeln bei Katastrophen und in Notlagen nach drei Zielen aus:
| a |
Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen,
|
| b |
Wahrung der Handlungsfreiheit,
|
| c |
Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.
|
2
Die Überprüfung der angestrebten
Wirkungen des Bevölkerungsschutzgesetzes misst sich an der Zufriedenheit der
Bevölkerung. Die Eignung der Ausbildung in Bevölkerungsschutz für die Zielerreichung
soll periodisch überprüft werden.
Art. 5
Partnerorganisationen des
Bevölkerungsschutzes
Der Bevölkerungsschutz
umfasst folgende Partnerorganisationen:
| a |
die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden,
[Fassung
vom 11. 3. 2007]
|
| b |
die Feuerwehr,
|
| c |
das Gesundheitswesen,
|
| d |
die technischen Betriebe,
|
| e |
den Zivilschutz,
|
| f |
vertraglich verpflichtete Institutionen und
Einzelpersonen.
|
Art. 6
Aufgaben
Bei Katastrophen und in Notlagen sind namentlich
folgende Aufgaben zu erfüllen:
| a |
Schutz, Rettung und Hilfeleistung,
|
| b |
Behandlung und Betreuung von Patientinnen und
Patienten,
|
| c |
Aufnahme und Betreuung von Schutz suchenden
Personen,
|
| d |
Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit,
|
| e |
Information der Behörden und der Bevölkerung,
|
| f |
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung,
|
| g |
Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen
Gütern,
|
| h |
Offenhaltung von Verkehrswegen,
|
| i |
Sicherstellung der Kommunikation,
|
| k |
Gewährleistung der Entsorgung,
|
| l |
Gewährleistung des Bildungswesens,
|
| m |
Verhinderung von Folgeschäden.
|
Art. 7
Subsidiarität
Bei Katastrophen und in Notlagen greifen die zuständigen Organe
des Verwaltungskreises
[Fassung vom 28. 3. 2006] bzw. des Kantons erst
dann ein, wenn die betroffene Gemeinde bzw. der Verwaltungskreis
[Fassung
vom 28. 3. 2006] dazu nicht mehr in der Lage ist oder um Hilfe ersucht.
Art. 8
Ereignisse in der Zuständigkeit
des Kantons
Vorbehältlich anders lautender
bundesrechtlicher Vorschriften liegt die Verantwortung für die Gesamtkoordination
insbesondere für folgende Fälle beim Kanton:
| a |
Epidemien,
|
| b |
Talsperrenbruch,
|
| c |
Gefährdung durch atomare, biologische oder chemische
Ereignisse,
|
| d |
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit,
|
| e |
besondere Risiken.
|
Art. 9
Handlungsfähigkeit der Behörden
Die Behörden stellen ihre Handlungsfähigkeit möglichst
unter Wahrung der ordentlichen Strukturen sicher. Sie sorgen für eine angemessene
Bereitschaft.
Art. 10
Überörtliche Hilfe
1
Die von einer Katastrophe
oder Notlage betroffene Gemeinde kann überörtliche Hilfe anfordern.
2
Die Anforderung nachbarlicher bzw. überörtlicher
Hilfe ist zulässig, wenn vorgängig die eigenen Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft
worden sind.
3
Die Gemeinden sind
im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur überörtlichen Hilfe verpflichtet.
Art. 11
Interkantonale und grenzüberschreitende
Hilfe
1
Interkantonale und
grenzüberschreitende Hilfe wird geleistet, wenn eine Vorschrift des Bundes
oder des Kantons oder ein besonderer Vertrag es vorsieht. Sie kann auch auf
Ersuchen hin geleistet werden.
2
Der
Regierungsrat schliesst Vereinbarungen über die Kostentragung ab.
3
Spontanhilfe unter Gemeinden bleibt vorbehalten.
2.2 Vorbereitungsmassnahmen
Art. 12
Planung
Die Behörden planen unter Einbezug der Partnerorganisationen
und auf Grund einer Gefahrenanalyse
| a |
vorsorgliche Massnahmen,
|
| b |
Sofortmassnahmen,
|
| c |
das Vorgehen für die Instandstellung,
|
| d |
Konzepte für die Informationsvermittlung.
|
Art. 13
Alarmierung
1
Die Gemeinden unterhalten eine ständig erreichbare
Stelle für den Empfang und die Verbreitung von Alarmmeldungen.
2
Sie sorgen für die Verbreitung von Warnmeldungen
und treffen vorsorgliche Massnahmen.
Art. 14
Verträge und Koordination
1
Der Regierungsrat schliesst mit
anderen Kantonen, privaten Institutionen und Einzelpersonen Leistungsverträge
ab, die auch die finanziellen Verpflichtungen des Kantons regeln.
2
Die Polizei- und Militärdirektion koordiniert
die Vorbereitungsmassnahmen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinden.
Art. 15
Führungsorgane, Führungsstruktur
1
Auf Stufe Kanton, Verwaltungskreis
[Fassung
vom 28. 3. 2006] und Gemeinde sind einfache Führungsstrukturen zu schaffen,
welche sich an möglichen Ereignissen orientieren und nach dem Baukastenprinzip
aufgebaut sind.
2
Auf allen Stufen
sind vorsorglich entsprechende Führungsorgane zu bezeichnen.
3
Auf die Bildung eines Führungsorgans auf Stufe
Verwaltungskreis
[Fassung vom 28. 3. 2006] wird verzichtet, wenn die
Gemeinden dieses Verwaltungskreises
[Fassung vom 28. 3. 2006] über ein
gemeinsames Führungsorgan verfügen. In diesen Fällen übernimmt die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter Koordinationsaufgaben.
4
Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist Delegierte oder
Delegierter des Regierungsrates für Katastrophen und Notlagen.
5
Der Regierungsrat kann Sonderstäbe
einsetzen.
2.3 Mittel und Zuständigkeiten
2.3.1 Kanton
Art. 16
Mittel
1
Der Regierungsrat verfügt zur Bewältigung von
Katastrophen und Notlagen insbesondere über
| a |
das Kantonale Führungsorgan (KFO),
|
| b |
die kantonale Verwaltung,
|
| c |
die kantonal organisierten Formationen des Bevölkerungsschutzes,
|
| d |
die von der Armee zugewiesenen Mittel,
|
| e |
vertraglich verpflichtete private
Institutionen und Einzelpersonen.
|
2
Er kann kommunale Formationen
der Partnerorganisationen aufbieten und einsetzen.
3
Er kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen weitere Mittel
anfordern und einsetzen.
Art. 17
Kantonales Führungsorgan, 1.
Organisation
1
Der Regierungsrat
legt durch Verordnung die Organisation des KFO und die Zuständigkeiten fest
und regelt die Ausbildung, die Finanzierung und die Versicherung. Er umschreibt
die Grundaufträge.
2
Er ernennt
die Chefin oder den Chef des KFO sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
3
Er bezeichnet die Geschäftsstelle des KFO.
Art. 18
2. Befugnisse
1
Das KFO trägt die Gesamtverantwortung für den
Vollzug des Bevölkerungsschutzes im Kanton Bern.
2
Die Chefin oder der Chef des KFO ist befugt, im Rahmen von Artikel
17 Absatz 1 Aufträge auf Stufe Kanton zu erteilen.
3
Sie oder er kann die benötigten Fachleute aus der kantonalen Verwaltung
und nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen aus den Verwaltungskreisen
[Fassung
vom 28. 3. 2006], aus den Gemeinden und bei Dritten anfordern und einsetzen.
Art. 19
Führungsorgane unterer Stufen
1
Der Regierungsrat erlässt Vorgaben
zur Struktur von Führungsorganen der Verwaltungskreise (VKFO)
[Fassung vom
28. 3. 2006] und Gemeinden (GFO). Für die (VKFO)
[Fassung vom 28. 3.
2006] regelt er die Ausbildung, die Finanzierung und die Versicherung.
Für die GFO bietet er gegen Entgelt Ausbildung an.
2
Die Polizei- und Militärdirektion genehmigt die Organisationsstruktur
der (VKFO)
[Fassung vom 28. 3. 2006].
3
Sie kann auf Antrag für benachbarte Verwaltungskreise
[Fassung
vom 28. 3. 2006] ein gemeinsames (VKFO)
[Fassung vom 28.
3. 2006] bestimmen.
2.3.2 Verwaltungskreise
[Titel Fassung
vom 28. 3. 2006]
Art. 20
Aufgaben
1
Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
organisieren die Kreisführung
[Fassung vom 28. 3. 2006].
2
Sie erfüllen bei Katastrophen und in Notlagen
Führungs- und Koordinationsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3
Sie überprüfen periodisch die Vorbereitungen
und Einsatzbereitschaft der kommunalen Führungsorgane und Einsatzformationen
nach den Vorgaben und in Zusammenarbeit mit der Polizei- und Militärdirektion.
Art. 21
Mittel
1
Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
verfügen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere übe
| a |
ein oder mehrere VKFO oder die für die Bewältigung
von Koordinationsaufgaben erforderliche personelle Unterstützung,
[Fassung
vom 28. 3. 2006]
|
| b |
die vom Kanton zugewiesenen Mittel.
|
2
Sie bestimmen bei Bedarf
die Gesamteinsatzleiterin oder den Gesamteinsatzleiter vor Ort.
3
Sie können nach Rücksprache mit den zuständigen
Stellen weitere Mittel anfordern bzw. vermitteln.
2.3.3 Gemeinden
Art. 22
Verantwortung
Die Gemeinden sind verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen
und Notlagen in ihrem Gebiet.
Art. 23
Aufgaben
1
Die Gemeinden ermitteln periodisch das vorhandene
Gefahren- und Gefährdungspotential.
2
Sie
treffen die erforderlichen Präventionsmassnahmen und stellen gestützt auf
folgende Kriterien die Mittel zur Schadenbewältigung bereit:
| a |
Risikobewertung,
|
| b |
Machbarkeit,
|
| c |
Mindestvorgaben des Regierungsrates.
|
3
Das zuständige Organ
legt fest
| a |
die Notorganisation,
|
| b |
die Aufgaben und Kompetenzen des Führungsorgans
sowie
|
| c |
die zu treffenden Vorbereitungsmassnahmen.
|
Art. 24
Mittel
1
Der Gemeinderat verfügt zur Bewältigung von
Katastrophen und Notlagen insbesondere über
| a |
das GFO,
|
| b |
die Pikettdienste,
|
| c |
die Gemeindeverwaltung,
|
| d |
die Polizeiorgane der Gemeinde,
[Fassung vom
11. 3. 2007]
|
| e |
die Feuerwehr,
|
| f |
die Zivilschutzorganisation (ZSO),
|
| g |
vertraglich verpflichtete private Institutionen
und Einzelpersonen.
|
2
Er kann bei den zuständigen
Stellen Fachleute anfordern und einsetzen.
Art. 25
Regionales Führungsorgan
(RFO)
Mehrere Gemeinden können
gemeinsam ein regionales Führungsorgan bilden.
Art. 26
Überörtliche Führung
1
Die Führungs- und Koordinationsaufgaben
werden bei gemeinde- oder regionsübergreifenden Katastrophen und Notlagen
unter Vorbehalt von Artikel 7 durch das oder die VKFO
[Fassung vom 28. 3.
2006] oder durch das KFO übernommen.
2
Im Falle überörtlicher Hilfe mit Einsatzmitteln bleiben die Führungs-
und Koordinationsaufgaben bei der vom Ereignis betroffenen Gemeinde.
2.4 Partnerorganisationen
2.4.1 Polizeiorgane
[Titel Fassung
vom 11. 3. 2007]
Art. 27
1
Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden
[Fassung vom 11.
3. 2007] erfüllen ihre Aufgaben bei Katastrophen und in Notlagen gemäss
Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG
[BSG 551.1]).
2
Den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden
[Fassung
vom 11. 3. 2007] obliegen erste Koordinationsaufgaben im Schadengebiet.
3
Die Kantonspolizei
| a |
betreibt die kantonale Alarmierungsplattform
und stellt für das ganze Kantonsgebiet den Empfang und die Weitergabe von
Schaden-, Warn- und Alarmmeldungen sicher,
|
| b |
empfängt rund um die Uhr Meldungen aller Art,
trifft erste Führungsmassnahmen und alarmiert bzw. mobilisiert Führungsorgane
und Einsatzmittel,
|
| c |
sammelt die eingehenden Informationen und beschafft
Nachrichten zuhanden des KFO,
|
| d |
gewährleistet insbesondere über die öffentlichen
Telekommunikationsnetze sowie über das kantonale Weitbereichs-Kommunikationsnetz
die Verbindungen vom KFO zu den Direktionen und der Staatskanzlei, den VKFO
[Fassung
vom 28. 3. 2006] und den GFO,
|
| e |
hält sich bereit, vorübergehend einzelne Verbindungen
sicherzustellen und mobile Kommandoposten zu betreiben,
|
| f |
führt eine Übersicht über die verfügbaren personellen
und materiellen Einsatz- und Führungsmittel des Kantons.
|
4
Abweichende vertragliche
Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2.4.2 Feuerwehr
Art. 28
Die
Feuerwehr erfüllt ihre Aufgaben bei Katastrophen und in Notlagen gemäss Feuerschutz-
und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG
[BSG 871.11]).
2.4.3 Spitalversorgung, Rettungswesen
Art. 29
Die
Spitalversorgung und das Rettungswesen erfüllen ihre Aufgaben bei Katastrophen
und in Notlagen gemäss dem Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG
[BSG
812.11]).
2.4.4 Koordinierter Sanitätsdienst
(KSD)
Art. 30
Aufgaben
1
Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) unterstützt
das öffentliche Gesundheitswesen mit koordiniert eingesetzten Mitteln des
Bevölkerungsschutzes, privater Organisationen und der Armee, um die Patientinnen
und Patienten bei Katastrophen oder in Notlagen bestmöglich zu versorgen.
2
Die zuständige Stelle der
Gesundheits- und Fürsorgedirektion leitet den KSD und ordnet die notwendigen
Massnahmen an. Artikel 31 bleibt vorbehalten.
Art. 31
Zuständigkeiten
1
Der Regierungsrat ist bei Katastrophen
oder in Notlagen ermächtigt,
| a |
die freie Arzt- und Spitalwahl einzuschränken
oder aufzuheben,
|
| b |
die Spitäler zur Aufnahme der ihnen zugewiesenen
Patientinnen und Patienten zu verpflichten,
|
| c |
das berufstätige Medizinal-, Pflege- und Fachpersonal
am Arbeitsplatz oder in einer dem Wohnsitz nahegelegenen sanitätsdienstlichen
Einrichtung zum Dienst zu verpflichten.
|
2
Er legt die sanitätsdienstlichen
Räume fest.
3
Die Gesundheits-
und Fürsorgedirektion legt nach Vorgabe des Bundes und in Absprache mit der
Polizei- und Militärdirektion sowie den Eigentümern Anzahl, Standort, Ausrüstung
und Betriebsbereitschaft der geschützten sanitätsdienstlichen Einrichtungen
fest und regelt deren Unterhalt durch einen Leistungsvertrag.
2.4.5 Zivilschutz
Art. 32
1
Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben bei Katastrophen und in Notlagen
gemäss Kapitel 3 dieses Gesetzes.
2
Er
unterstützt die Partnerorganisationen nach deren Bedarf bei der Bewältigung
von Katastrophen und Notlagen.
2.4.6 Technische Betriebe
Art. 33
Die
technischen Betriebe stellen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Verpflichtungen
das Funktionieren ihrer Einrichtungen sicher.
2.4.7 Truppen
Art. 34
Der
Regierungsrat kann im Rahmen der Vorschriften des Bundes beim Bundesrat oder
beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport Truppen zur Hilfeleistung bei Katastrophen und in Notlagen anfordern.
2.5 Sachgebiete
2.5.1 Information
Art. 35
1
Bei Katastrophen und in Notlagen sind für die Information der Öffentlichkeit
verantwortlich
| a |
auf Kantonsebene der Regierungsrat,
|
| b |
auf Ebene des Verwaltungskreises
[Fassung
vom 28. 3. 2006] die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter,
|
| c |
auf Gemeindeebene der Gemeinderat.
|
2
Die Staatskanzlei koordiniert
die Information, insbesondere mit den Fachorganen des Bundes, den Nachbarkantonen
und der Armee.
3
Sie berät den
Regierungsrat und die zuständigen Organe bei der Information der Öffentlichkeit.
2.5.2 Betreuung
Art. 36
Betreuung von schutzsuchenden
Personen
1
Kanton und Gemeinden
stellen Einrichtungen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von
Schutz suchenden Personen zur Verfügung.
2
Der Regierungsrat ist zuständig für
| a |
die Auslösung stufengerechter Vorbereitungsmassnahmen,
|
| b |
die Standortwahl und den Betrieb von kantonalen
Betreuungszentren,
|
| c |
die Verteilung von schutzsuchenden Personen
auf die Gemeinden.
|
3
Er kann Gemeinden verpflichten,
Schutz suchende Personen kurzfristig unterzubringen, zu verpflegen und zu
betreuen.
4
Für die Verpflegung
und Betreuung schutzsuchender Personen können Kanton und Gemeinden die Dienste
von Hilfswerken, kirchlichen Organisationen oder freiwilligen Helferinnen
und Helfern in Anspruch nehmen.
Art. 37
Psychologische und seelsorgerliche
Betreuung
Der Regierungsrat legt
die Massnahmen zur psychologischen und seelsorgerlichen Betreuung des eingesetzten
Personals sowie der Opfer und deren Angehörigen fest.
2.5.3 Requisition
Art. 38
Befugnisse
1
Die Behörden sind befugt, die erforderlichen
Mittel (bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Tiere) durch Requisition
zu beschaffen, wenn bei Katastrophen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel
nicht mehr ausreichen und private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren
Bedingungen beschafft werden können. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss
Artikel 4 der Verordnung des Bundesrates vom 9. Dezember 1996 über die Requisition
[SR
519.7].
2
Eine Requisitionsverfügung
ist sofort vollstreckbar. Das Verfügungsrecht über die requirierten Mittel
geht gegen Entschädigung an die Behörde über.
3
Die Befugnisse des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 39
Haftung und Entschädigung
1
Die Haftung der Eigentümerin oder
des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters übernimmt die requirierende
Behörde.
2
Für Gebrauch, Wertverminderung
oder Verlust der requirierten Mittel wird eine angemessene Entschädigung gemäss
den eidgenössischen Vorschriften über die Requisition entrichtet.
2.5.4 Wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 40
Allgemeine Aufgaben
Kanton, Gemeinden und die Wirtschaft
erfüllen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen
Landesversorgung und sorgen für die ständige Bereitschaft der benötigten Organe
und Mittel.
Art. 41
Kanton
1
Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden
von den in der Sache zuständigen Direktionen, der Staatskanzlei und den Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthaltern wahrgenommen.
2
Die Polizei- und Militärdirektion leitet, koordiniert und beaufsichtigt
die Massnahmen der Vollzugsorgane.
3
Der
Regierungsrat kann den zuständigen kantonalen Vollzugsorganen je nach Situation
und solange erforderlich weiteres Personal aus der kantonalen Verwaltung samt
Infrastruktur zuteilen.
Art. 42
Gemeinden
1
Die Gemeinden bezeichnen eine zuständige Stelle
und legen deren Organisation nach den Vorgaben des Kantons fest.
2
Sie bereiten auf Anweisung der Polizei-
und Militärdirektion den Bewirtschaftungsfall vor.
Art. 43
Wirtschaft
Die Wirtschaft ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen Amtsstellen
über den Vollzug der vom Bund angeordneten Massnahmen der wirtschaftlichen
Landesversorgung jederzeit nach Massgabe des Bundesrechts Auskunft zu erteilen.
2.6 Infrastruktur
Art. 44
Einrichtungen und Material
Kanton, Gemeinden und Partnerorganisationen beschaffen
und unterhalten das zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zusätzlich
zum vorhandenen Zivilschutzmaterial benötigte Material sowie die erforderlichen
Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen.
Art. 45
Kommunikationsmittel
1
Wer eine Alarmierungs- oder Übermittlungseinrichtung
betreibt, ist verpflichtet, Alarme und Meldungen jederzeit weiterzuleiten.
2
Bei Katastrophen und in Notlagen dient
das kantonale Weitbereichs-Kommunikationsnetz vor allem kantonalen Bedürfnissen.
3
Die Benützerinnen und Benützer stellen
das erforderliche Bedienungspersonal für die Kommunikationsmittel sicher und
sorgen nach den Richtlinien der Polizei- und Militärdirektion für die fachliche
Ausbildung.
Art. 46
Kommunikation und Software
1
Der Regierungsrat bestimmt, welche
Kommunikationsmittel und Schnittstellen zu den Gemeinden und Partnerorganisationen
bei Katastrophen und in Notlagen im Kanton betrieben werden und welche Software
eingesetzt wird.
2
Er legt fest,
welche Leistungen Anbieterinnen und Anbieter von Kommunikationsmitteln und
Software bei Katastrophen und in Notlagen zu erbringen haben.
3
Erfordert es eine Katastrophe oder Notlage,
so kann er das notwendige Personal zum Dienst verpflichten.
3. Zivilschutz und Kulturgüterschutz
3.1 Grundsätze und Organisation
Art. 47
Organisationsstruktur
1
Die Gemeinden bilden eigene oder
regionale Zivilschutzorganisationen.
2
Die
Zivilschutzorganisationen umfassen mindestens 11 000 Einwohner und eine Standardstruktur
mit mindestens 80 aktiv eingeteilten Schutzdienstpflichtigen.
3
In besonderen Fällen kann die Polizei- und
Militärdirektion Ausnahmen bewilligen.
Art. 48
Kantonale Formationen
1
Der Kanton bildet kantonale Formationen
für besondere, in seiner Zuständigkeit liegende Aufgaben.
2
Die Zivilschutzorganisationen stellen dem Kanton
die dazu benötigten Schutzdienstpflichtigen zur Verfügung.
Art. 49
Zuteilung, Einteilung, Reserve
1
Alle Schutzdienstpflichtigen werden
anlässlich der Rekrutierung durch den Bund in eine der Grundfunktionen eingeteilt
und derjenigen Zivilschutzorganisation zugeteilt, der die Wohngemeinde angehört.
2
Die Zivilschutzorganisation entscheidet
je nach Bedarf über die Zuteilung zur Dienstleistung in der eigenen Zivilschutzorganisation
oder auf Ersuchen hin über die Zuteilung zur Dienstleistung in einer benachbarten
Zivilschutzorganisation bzw. über die direkte Einteilung in die Reserve.
3
Gegen den Entscheid der Zivilschutzorganisation
kann beim zuständigen Gemeindeorgan und gegen dessen Entscheid bei der Polizei-
und Militärdirektion Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal
letztinstanzlich.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
4
Der Kanton entscheidet über die Einteilung
in die kantonalen Formationen.
5
Der
Kanton und die Gemeinden führen die Kontrolle über die ihnen zugeteilten Schutzdienstpflichtigen.
Art. 50
Aktive Dienstleistungsdauer
1
Die aktive Dienstleistung dauert
grundsätzlich vom 20. bis 40. Altersjahr.
2
Die Gemeinden entscheiden über die vorzeitige Einteilung in die
Reserve.
Art. 51
Freiwilliger Schutzdienst
Über die freiwillige Dienstleistung (Art. 15 BZG
[SR
520.1]) entscheiden nach Massgabe des Bedarfs die Zivilschutzorganisationen
der Gemeinden und für Dienstleistungen in den kantonalen Formationen der Kanton.
3.2 Zuständigkeiten
Art. 52
Polizei- und Militärdirektion
Die Polizei- und Militärdirektion
| a |
ist zuständig für den Vollzug des Zivilschutzes
und des Kulturgüterschutzes,
|
| b |
ist zuständig für die Systemsteuerung und das
Controlling im Zivilschutz und Kulturgüterschutz,
|
| c |
erlässt Weisungen über die Steuerung des Schutzraumbaus
und bestimmt den Tarif der Ersatzbeiträge nach den Vorgaben des Bundes,
|
| d |
prüft bzw. genehmigt die Gesuche im Bereich
der Zivilschutz-Infrastruktur.
|
Art. 53
Gemeinden
Die Gemeinden vollziehen alle Aufgaben im Zivilschutz und im
Kulturgüterschutz, die nicht ausdrücklich dem Kanton oder einer anderen Institution
zugewiesen sind.
3.3 Einsätze
Art. 54
Aufgebot
Die Schutzdienstpflichtigen können durch die Gemeinden oder den
Kanton aufgeboten werden
| a |
bei Katastrophen und in Notlagen,
|
| b |
für Instandstellungsarbeiten,
|
| c |
für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
|
Art. 55
Dauer
1
Dienstleistungen gemäss Artikel 54 Buchstabe a sind
zeitlich unbeschränkt.
2
Dienstleistungen
gemäss Artikel 54 Buchstabe b werden auf zwei Wochen pro
Ereignis und solche gemäss Buchstabe c auf eine Woche pro
Jahr beschränkt.
3
Kader sowie
Spezialistinnen und Spezialisten können für Dienstleistungen gemäss Artikel
54 Buchstaben b und c zusätzlich bis zu
vier Tagen aufgeboten werden.
4
Auf
freiwilliger Basis und in Absprache mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber
sind länger dauernde Dienstleistungen möglich.
3.4 Ausbildung
Art. 56
Grundsatz
Aktiv eingeteilte Schutzdienstpflichtige sind auszubilden.
Art. 57
Zuständigkeit
1
Die Gemeinden sind zuständig für die Durchführung
der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie für die Wiederholungskurse
der Schutzdienstpflichtigen.
2
Der
Kanton ist für die Ausbildung der Angehörigen der kantonalen Formationen zuständig.
Art. 58
Aufgebot
1
Die Gemeinden regeln das Aufgebot für Dienstleistungen
nach den Artikeln 33 bis 37 BZG.
2
Der
Kanton regelt das Aufgebot für Dienstleistungen in den kantonalen Formationen.
Art. 59
Ausbildungsdauer,
Lehrpersonal
1
Die
Dauer der Ausbildungsgänge wird wie folgt festgelegt:
| a |
Grundausbildung |
zwei
Wochen |
| b |
Zusatzausbildung |
bis zu einer Woche |
| c |
Kaderausbildung |
eine
Woche |
| d |
Wiederholungskurse |
zwei Tage pro Jahr |
2
Spezialistinnen
und Spezialisten sowie Mannschaftsangehörige, die eine vorgeschriebene
Unterhalts- und Kontrolltätigkeit ausüben, können im
Rahmen der Wiederholungskurse zusätzlich bis zu drei Tagen aufgeboten
werden.
[Fassung vom 19. 11. 2009]
3
Kadermitglieder können im Rahmen der Wiederholungskurse
insgesamt bis zu 14 Tagen aufgeboten werden.
[Fassung vom 19. 11.
2009]
4
Die Weiterbildung
erfolgt anlässlich der Wiederholungskurse.
[Die Absätze
4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]
5
Das Lehrpersonal muss die Voraussetzungen
des Bundes erfüllen.
[Die Absätze 4 und 5 entsprechen
den bisherigen Absätzen 3 und 4]
Art. 60
Ausbildungsinfrastruktur
Die Gemeinden sorgen für eine den Bedürfnissen entsprechende
Ausbildungsinfrastruktur.
Art. 61
Aufhebung von Ausbildungszentren
1
Werden Zivilschutzausbildungszentren
aufgehoben und zweckentfremdet genutzt oder veräussert (Art. 42 Abs. 1 BZG
[SR
520.1]), so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.
2
Werden Zivilschutzausbildungszentren infolge
von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben (Art. 42 Abs. 2
BZG), so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. An Landerwerbskosten
geleistete Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten, sofern das Land Gewinn
bringend veräussert wird.
3.5 Material
Art. 62
Kantonales Material
1
Der Kanton beschafft das für seine
Formationen zusätzlich benötigte Material.
2
Er unterhält das Material der Formationen und das nach seinem Entscheid
zentral gelagerte standardisierte Material des Bundes.
Art. 63
Gemeindeeigenes Material
Die Gemeinden lagern und unterhalten das ihnen vom
Kanton zugeteilte standardisierte Material des Bundes.
3.6 Schutzräume
Art. 64
Baupflicht, Ersatzbeiträge
1
Die Baupflicht für Schutzräume richtet
sich nach den Bestimmungen des Bundes.
2
Für die in der Entscheidungskompetenz des Kantons liegenden Fälle
gilt Folgendes:
| a |
Bei gedecktem Schutzplatzbedarf und für Gebäude,
die weniger als fünf Schutzplätze erfordern, müssen keine Schutzräume erstellt
werden. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag.
|
| b |
Bei Gebäuden, die in besonders stark gefährdeten
Gebieten liegen, werden keine Schutzräume erstellt. Die Hauseigentümerinnen
und Hauseigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag.
|
| c |
Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude
unterliegen nicht der Schutzraumbaupflicht. Es sind keine Ersatzbeiträge geschuldet.
|
| d |
Bei Häusern, die nach dem Minergie-Standard
gemäss Norm SIA gebaut sind, werden keine Schutzräume erstellt. Die Hauseigentümerinnen
und Hauseigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag.
|
3
Die Höhe der Ersatzbeiträge
richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
Art. 65
Kulturgüterschutz
1
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie
Besitzerinnen und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter sind
verpflichtet, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
2
Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Art. 66
Verwendung der Ersatzbeiträge
Die Gemeinden äufnen mit den Ersatzbeiträgen eine
Spezialfinanzierung.
Art. 67
Sicherheitsleistung
Die Baubewilligungsbehörden können, um
die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, von der Bauherrschaft
eine Sicherheitsleistung verlangen.
Art. 68
Aufhebung von öffentlichen
Schutzräumen
Werden öffentliche
Schutzräume nach Artikel 49 BZG
[SR 520.1] aufgehoben, so sind die Kantonsbeiträge
zurückzuerstatten.
3.7 Anlagen
Art. 69
Anlagen der Zivilschutzorganisationen
1
Die Polizei- und Militärdirektion
sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung
der kantonseigenen Anlagen.
2
Die
Gemeinden sorgen nach den Vorgaben des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung,
den Unterhalt und die Erneuerung der Führungsstandorte und Bereitstellungsanlagen.
Art. 70
Aufhebung von Schutzanlagen
Werden Schutzanlagen nach Artikel 55 BZG aufgehoben,
so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. Erfolgt die Aufhebung aufgrund
von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen, so sind keine Kantonsbeiträge
zurückzuerstatten.
4. Finanzierung
4.1 Bevölkerungsschutz
Art. 71
Delegation von Ausgabenbefugnissen
1
Die Ausgabenbefugnisse des
Volkes und des Grossen Rates für zeitlich dringend auszuführende
Massnahmen bei Katastrophen und in Notlagen werden an den Regierungsrat
übertragen.
2
Zeitlich
dringende Massnahmen sind solche, die zum Schutz der Bevölkerung
und ihrer Lebensgrundlagen rasch angeordnet werden müssen, der
Bekämpfung unmittelbar drohender Gefahren oder bei eingetretenen
Ereignissen der ersten Schadensbehebung dienen und keinen Aufschub
bis zur Beschlussfassung durch das nach der ordentlichen Finanzkompetenz
abschliessend zuständige Organ dulden.
3
Die Finanzkommission
[Fassung vom 19. 1. 2009] des Grossen Rates ist umgehend über den Ausgabenbeschluss zu
orientieren.
4
Der Regierungsrat
kann seine Ausgabenbefugnisse übertragen.
5
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss
auch für die Gemeinden, falls diese keine eigenen Regelungen
getroffen haben.
Art. 72
Kostenaufteilung
1
Der Kanton trägt die Kosten für
Organisation und Ausbildung des kantonalen Führungsorgans und der Kreisführungsorgane
[Fassung
vom 28. 3. 2006]. Im weiteren trägt er im Rahmen von Katastrophen und
Notlagen seine eigenen Kosten.
2
Die
Gemeinden tragen die Kosten für Organisation und Ausbildung ihrer Führungsorgane.
Ferner tragen sie die eigenen Einsatzkosten sowie die Kosten der von ihnen
angeordneten oder beantragten Hilfeleistungen.
3
Wird Spontanhilfe oder überörtliche Hilfe geleistet, hat die unterstützte
Gemeinde die Hilfe leistende Gemeinde auf Ersuchen hin angemessen zu entschädigen.
Art. 73
Finanzhilfe, Soforthilfe
1
Zur Finanzierung der den Gemeinden
verbleibenden Einsatz- und Räumungskosten trifft der Regierungsrat eine versicherungstechnische
Lösung. Er gründet zu diesem Zweck eine von den bernischen Gemeinden getragene
Stiftung „Einsatzkostenversicherung der Gemeinden“, der im Rahmen ihres Stiftungsauftrages
Verfügungskompetenz zukommt.
2
Die
Gemeinden sind zu Beitragsleistungen verpflichtet.
3
Der Regierungsrat ernennt eine dreiköpfige Rekurskommission für
Angelegenheiten der Einsatzkostenversicherung als Rekursinstanz, deren Entscheide
kantonal letztinstanzlich
[Fassung vom 10. 4. 2008] sind.
Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]) sinngemäss anwendbar.
4
Der Kanton trägt seine Einsatzkosten und kann Beiträge an die Räumung
und Instandstellung leisten.
Art. 74
Rückforderungsrecht
Kanton und Gemeinden können die entstandenen Kosten
für den Einsatz, die Räumung und die Instandstellung von der Verursacherin
oder dem Verursacher einfordern, wenn die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Art. 75
Koordinierter Sanitätsdienst
1
Der Kanton trägt die Kosten für
Organisation, Ausbildung und Einsatz der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
im Koordinierten Sanitätsdienst.
2
Der
Regierungsrat regelt Versicherung und Entschädigung der gemäss Artikel 31
Absatz 1 Buchstabe c zu Dienstleistungen verpflichteten Personen.
3
Der Kanton trägt die Kosten für Erstellung,
Erneuerung und Ausrüstung sowie Unterhalt zur reduzierten Betriebsbereitschaft
der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen, soweit diese nicht vom Bund übernommen
werden.
Art. 76
Wirtschaftliche Landesversorgung
Die Gemeinden tragen die Kosten für das
zuständige Personal gemäss Artikel 42 und für dessen Ausbildung.
4.2 Zivilschutz
Art. 77
1
Die Gemeinden tragen die Kosten für alle ihnen obliegenden Zivilschutzmassnahmen.
2
Der Kanton trägt die Kosten für die in
seiner Zuständigkeit liegenden Massnahmen.
5. Vollzug und Rechtspflege
Art. 78
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
Art. 79
Rechtspflege
1
Unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen
gelten für Verfügungen gestützt auf das BZG sowie auf dieses Gesetz die Vorschriften
des VRPG.
2
Auf dem Gebiet der
wirtschaftlichen Landesversorgung entscheidet die erste Beschwerdeinstanz
kantonal letztinstanzlich
[Fassung vom 10. 4. 2008]. Die
Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage.
Art. 80
Schadenersatz und Rückgriff
1
Die zuständige Stelle des Kantons
bzw. der Gemeinde entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen
betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen
entstanden sind. Ihr Entscheid kann nach Massgabe von Artikel 67 BZG
[SR
520.1] angefochten werden.
2
Mit
Bezug auf Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche aus nicht zivilschutzrechtlichen
Schutzdienstleistungen ist die jeweilige Spezialgesetzgebung bzw. die Staatshaftungsregelung
gemäss Artikel 47 ff des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche
Dienstrecht (Personalgesetz, PG)
[Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16.
9. 2004; BSG 153.01]und Artikel 84 des Gemeindegesetzes
vom 16. März 1998 (GG
[BSG 170.11]) anwendbar.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 81
Anpassungen
Die Gemeinden passen ihre Organisation innerhalb von zwei Jahren
seit Inkrafttreten an die Vorgaben dieses Gesetzes an.
Art. 82
Änderung von
Erlassen
1
Folgende
Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz von 20. Juni 1995 über
die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz,
OrG)
[BSG 152.01]:
|
| 2. |
Gesetz vom 16. März 1995 über
die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG)
[Aufgehoben durch G vom 28. 3. 2006 über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter; BSG 152.321]:
|
| 3. |
Feuerschutz und Feuerwehrgesetz (FFG)
vom 20. Januar 1994
[BSG 871.11]:
|
Art. 83
Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz vom 11. März 1998 über ausserordentliche
Lagen (ALG, BSG 521.1) wird aufgehoben.
Art. 84
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
24.
Juni
2004
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dätwyler Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
RRB Nr. 0449 vom 2. Februar 2005:
| – |
Das Kantonale Bevölkerungsschutz-
und Zivilschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (KBZG) tritt am 1. Januar
2005 in Kraft.
|
| – |
Auf Grund von Artikel 83 KBZG
wird das Gesetz vom 11. März 1998 über ausserordentliche
Lagen (ALG) (BSG 521.1) wie folgt aufgehoben:
am 1. Januar 2005: Artikel 1 bis 29, Artikel 31 bis 62, Artikel
64 sowie Artikel 66 und 67. Artikel 30, 63 und 65 werden auf einen
späteren Zeitpunkt mit separatem Regierungsratsbeschluss aufgehoben.
|
RRB Nr. 2458 vom 17. August 2005: Die Artikel 30, 63 und
65 ALG treten auf den 1. Januar 2006 ausser Kraft.
Anhang
24.6.2004
G
BAG 04–100, in
Kraft am 1. 1. 2005
Änderungen
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am
1. 1. 2010
11.3.2007
G
Polizeigesetz, BAG 07–91 (II.),
in Kraft am 1. 1. 2008
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
19.11.2009
G
BAG 10–35, in Kraft am 1. 1.
2010
19.1.2009
G
über den Grossen Rat, BAG 09–86
(II.), in Kraft am 1. 6. 2010
|