521.14
17.
März
1999
Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei
Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV)
[Titel Fassung
vom 18. 10. 2006]
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 73 und 78 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes
(KBZG
[BSG 521.1]),
[Ingress Fassung vom 27. 10. 2004] auf
Antrag der Polizei-und Militärdirektion, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Zweck
1
Die Verordnung regelt die Grundsätze,
die Organisation und die Zuständigkeiten für die zu schaffende Einsatzkostenversicherung
der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen
[Fassung vom 27. 10. 2004].
2
Sie legt das Finanzierungssystem
fest.
II. Grundsätze
Art. 2
Zielsetzungen
Der nachfolgend geregelten Einsatzkostenversicherung
liegen folgende Zielsetzungen zu Grunde:
| a |
Prinzip der Solidarität;
|
| b |
möglichst geringe finanzielle Belastung der
Gemeinden;
|
| c |
rasche und unbürokratische Hilfe an die Gemeinden;
|
| d |
kostengünstige Administration;
|
| e |
Geschäftsführung ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
|
Art. 3
Versicherte Ereignisse
1
Die Versicherungsdeckung
beschränkt sich auf überraschend eintretende Ereignisse, insbesondere Natur-
und Zivilisationsereignisse, die für die betroffene Gemeinde zu einer Katastrophe
oder Notlage führen.
[Fassung vom 27. 10. 2004]
2
Ausgenommen von der Deckung sind
nicht überraschend eintretende Ereignisse wie lang andauernde Trockenheit,
aussergewöhnliche Kälteperioden, Epidemien, Verstrahlungen und Migrationsbewegungen.
Art. 4
Versicherte Leistungen
1
Versichert sind die
Einsatzkosten der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen für
[Einleitungssatz
Fassung vom 27. 10. 2004]
| a |
die Schadenbekämpfung;
|
| b |
die Sofortmassnahmen zur Verhütung weiterer
Schäden;
|
| c |
die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen
Infrastrukturen;
|
| d |
die Räumungsarbeiten, soweit sie für die Tätigkeiten
gemäss den Buchstaben a bis c unmittelbar
erforderlich sind.
[Fassung vom 27. 10. 2004]
|
2
Versichert
sind nur die den Gemeinden verbleibenden Nettokosten.
3
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen.
4
Nicht unter die
Versicherungsdeckung fallen die Kosten für die Instandstellung, die Prävention
sowie allfällige Kulturschäden.
Art. 5
Finanzierungsgrundsätze
Die Versicherung wird durch
feste Pauschalbeiträge aller bernischen Gemeinden finanziert. Dabei gilt,
dass über ein Minimalkapital hinaus nur soweit Pauschalbeiträge eingefordert
werden, als es die Schadenereignisse bzw. die Aufwendungen der Stiftung nötig
machen.
Art. 6
[Fassung vom 27. 10. 2004]
Verwirkung
Versicherungsansprüche
von Gemeinden, die nicht innert zwei Jahren nach dem Schadenereignis geltend
gemacht werden, sind verwirkt.
III. Rechtsform
Art. 7
Stiftung
Die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden
hat die Rechtsform einer selbstständigen Stiftung des privaten Rechts.
Art. 8
Organe
Organe der Stiftung sind:
| a |
der Stiftungsrat, mehrheitlich bestehend aus
Gemeindevertretern;
|
| b |
der Ausschuss des Stiftungsrates;
|
| c |
die Geschäftsstelle;
|
| d |
die unabhängige Kontrollstelle.
|
IV. Zuständigkeiten
Art. 9
Regierungsrat
Der Regierungsrat gründet die Stiftung durch Genehmigung
der Stiftungsurkunde und wählt den Stiftungsrat und seinen Präsidenten
auf eine Amtsdauer von vier Jahren sowie die Rekurskommission.
Art. 10
Stiftungsrat
1
Der Stiftungsrat besteht aus 7
Mitgliedern, mehrheitlich zusammengesetzt aus Vertreterinnen/Vertretern der
Gemeinden.
2
Der Stiftungsrat
wählt:
| a |
den dreiköpfigen Ausschuss;
|
| b |
die Kontrollstelle.
|
3
Er erlässt
das Stiftungsreglement, überwacht die Geschäftsführung der Geschäftsstelle
und kann in seinem Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen. Im Übrigen konstituiert
er sich selbst.
[Fassung vom 14. 10. 2009]
4
Er kann Rückversicherungsverträge
abschliessen.
Art. 11
Ausschuss
1
Der Ausschuss bereitet auf Grund der Vorschläge
der Geschäftsstelle die Geschäfte zuhanden des Stiftungsrates vor.
2
Er orientiert laufend den Stiftungsrat.
Art. 12
Geschäftsstelle
1
Die GVB führt die Geschäfte der Stiftung
gegen angemessene Entschädigung.
2
Sie bereitet die Entschädigungsentscheide
vor.
Art. 13
Kontrollstelle
Für die Revision der Jahresrechnungen ist ein unabhängiges,
ausgewiesenes Unternehmen zu bezeichnen.
V. Finanzierung
Art. 14
Beitragsleistung
1
Jede Gemeinde leistet
Beiträge an die Einsatzkostenversicherung in Form fester Pauschalen gemäss
Tabelle im Anhang.
[Fassung vom 27. 10. 2004]
2
Die Beitragspauschale beträgt mindestens 375 Franken
und höchstens 50 000 Franken.
[Fassung vom 18. 10. 2006]
3
Unter Vorbehalt von Artikel
5 entrichtet jede Gemeinde ab dem Jahr 2000 ihre Beitragspauschale jährlich.
Pro Kalenderjahr ist die Leistungspflicht der Gemeinden auf den zweifachen
Pauschalbeitrag begrenzt.
[Fassung vom 27. 10. 2004]
4
Versicherungsleistungen und Kosten
sind dem Gesamtbetrag dieser Pauschalbeiträge zu belasten.
[Fassung vom
27. 10. 2004]
5
...
[Aufgehoben
am 27. 10. 2004]
6
Nötigenfalls
bevorschusst die GVB geschuldete Versicherungsleistungen. Dabei verrechnet
sie einen Zins zum jeweiligen Satz für Gemeindedarlehen der BEKB.
Art. 15
[Fassung vom 18. 10. 2006]
Leistungsbegrenzung
1
Die Versicherung leistet höchstens sechs Millionen Franken pro Kalenderjahr.
2
Die Versicherungsleistungen
sind für die einzelnen betroffenen Gemeinden verhältnismässig zu kürzen, wenn
die Grenze gemäss Absatz 1 überschritten wird.
3
Der Stiftungsrat kann Akontozahlungen ausrichten.
Art. 16
[Fassung vom 18. 10. 2006]
Selbstbehalt
Pro
Ereignis trägt jede betroffene Gemeinde einen Selbstbehalt, der das Siebenfache
ihres einfachen Pauschalbeitrags, jedoch mindestens 5000 Franken beträgt.
VI. Rechtspflege
Art. 17
Rekurs
1
Gegen Entscheide des Stiftungsrates
kann die betroffene Gemeinde innert 30 Tagen Rekurs einlegen.
2
Rekursinstanz bildet eine dreiköpfige
Rekurskommission, die vom Regierungsrat gewählt wird.
3
Die Rekursinstanz entscheidet kantonal letztinstanzlich.
[Fassung
vom 29. 10. 2008]
4
Für
das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]) sinngemäss anwendbar.
[Fassung vom 29. 10. 2008]
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18
Vorbezug
Ein Bezug der Beitragspauschalen ist bereits ab dem Jahr 1999
möglich, sofern das Schadengeschehen dies notwendig macht.
Art. 19
Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am 1. April
1999 in Kraft.
2
Sie
ist in Anwendung von Art. 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar
1993
[BSG 103.1] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Bern,
17.
März
1999
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang I
[Fassung vom 18. 10. 2006]
Finanzierung (Art. 14) Jede Gemeinde leistet Beiträge
an die Einsatzkostenversicherung in Form fester Pauschalen gemäss nachstehender
Tabelle:
|
Einwohner
|
einfacher Pauschalbeitrag Fr.
|
Einwohner
|
einfacher Pauschalbeitrag Fr.
|
|
< 100
|
375.–
|
3 501–4
000
|
10 500.–
|
|
101– 250
|
750 .–
|
4 001–5
000
|
12 000.–
|
|
251– 300
|
900 .–
|
5 001–6
000
|
15 000.–
|
|
301– 400
|
1 200.–
|
6 001–7
500
|
18 000.–
|
|
401– 500
|
1 500.–
|
7 501–8
000
|
22 500.–
|
|
501– 750
|
1 800.–
|
8 001–10
000
|
24 000.–
|
|
751–1 000
|
2 250.–
|
10 001–15
000
|
30 000.–
|
|
1 001–1
500
|
3 000.–
|
15 001–20
000
|
33 000.–
|
|
1 501–2
000
|
4 500.–
|
20
001–50 000 |
36 000.–
|
|
2 001–2
500
|
6 000.–
|
50 001–100
0 000
|
37 000.–
|
|
2 501–3
000
|
7 500.–
|
>100 000
|
50 000.–
|
|
3 001–3
500
|
9 000.–
|
|
|
Anhang II
17.3.1999
V
BAG 99–29, in Kraft am 1. 4. 1999
Änderungen
27.10.2004
V
über den Bevölkerungsschutz, BAG 04–91 (Art. 60), in Kraft
am 1. 1. 2005
18.10.2006
V
BAG 06–108, in Kraft am 1. 1. 2007
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009
14.10.2009
V
BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010
|