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521.14

17.  März  1999 

Verordnung
über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen
(Einsatzkostenverordnung; EKV)  [Titel Fassung vom 18. 10. 2006]


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 73 und 78 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes (KBZG  [BSG 521.1]),  [Ingress Fassung vom 27. 10. 2004]
auf Antrag der Polizei-und Militärdirektion,
beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Zweck

1  Die Verordnung regelt die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten für die zu schaffende Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen  [Fassung vom 27. 10. 2004].

2  Sie legt das Finanzierungssystem fest.

II. Grundsätze

Art. 2

Zielsetzungen

 Der nachfolgend geregelten Einsatzkostenversicherung liegen folgende Zielsetzungen zu Grunde:

a

Prinzip der Solidarität;

b

möglichst geringe finanzielle Belastung der Gemeinden;

c

rasche und unbürokratische Hilfe an die Gemeinden;

d

kostengünstige Administration;

e

Geschäftsführung ausserhalb der kantonalen Verwaltung.

Art. 3

Versicherte Ereignisse

1  Die Versicherungsdeckung beschränkt sich auf überraschend eintretende Ereignisse, insbesondere Natur- und Zivilisationsereignisse, die für die betroffene Gemeinde zu einer Katastrophe oder Notlage führen.  [Fassung vom 27. 10. 2004]

2  Ausgenommen von der Deckung sind nicht überraschend eintretende Ereignisse wie lang andauernde Trockenheit, aussergewöhnliche Kälteperioden, Epidemien, Verstrahlungen und Migrationsbewegungen.

Art. 4

Versicherte Leistungen

1  Versichert sind die Einsatzkosten der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen für  [Einleitungssatz Fassung vom 27. 10. 2004]

a

die Schadenbekämpfung;

b

die Sofortmassnahmen zur Verhütung weiterer Schäden;

c

die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen;

d

die Räumungsarbeiten, soweit sie für die Tätigkeiten gemäss den Buchstaben a bis c unmittelbar erforderlich sind.  [Fassung vom 27. 10. 2004]

2  Versichert sind nur die den Gemeinden verbleibenden Nettokosten.

3  Es besteht ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen.

4  Nicht unter die Versicherungsdeckung fallen die Kosten für die Instandstellung, die Prävention sowie allfällige Kulturschäden.

Art. 5

Finanzierungsgrundsätze

 Die Versicherung wird durch feste Pauschalbeiträge aller bernischen Gemeinden finanziert. Dabei gilt, dass über ein Minimalkapital hinaus nur soweit Pauschalbeiträge eingefordert werden, als es die Schadenereignisse bzw. die Aufwendungen der Stiftung nötig machen.

Art. 6  [Fassung vom 27. 10. 2004]

Verwirkung

 Versicherungsansprüche von Gemeinden, die nicht innert zwei Jahren nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt.

III. Rechtsform

Art. 7

Stiftung

 Die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden hat die Rechtsform einer selbstständigen Stiftung des privaten Rechts.

Art. 8

Organe

 Organe der Stiftung sind:

a

der Stiftungsrat, mehrheitlich bestehend aus Gemeindevertretern;

b

der Ausschuss des Stiftungsrates;

c

die Geschäftsstelle;

d

die unabhängige Kontrollstelle.

IV. Zuständigkeiten

Art. 9

Regierungsrat

 Der Regierungsrat gründet die Stiftung durch Genehmigung der Stiftungsurkunde und wählt den Stiftungsrat und seinen Präsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren sowie die Rekurskommission.

Art. 10

Stiftungsrat

1  Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, mehrheitlich zusammengesetzt aus Vertreterinnen/Vertretern der Gemeinden.

2  Der Stiftungsrat wählt:

a

den dreiköpfigen Ausschuss;

b

die Kontrollstelle.

3  Er erlässt das Stiftungsreglement, überwacht die Geschäftsführung der Geschäftsstelle und kann in seinem Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.  [Fassung vom 14. 10. 2009]

4  Er kann Rückversicherungsverträge abschliessen.

Art. 11

Ausschuss

1  Der Ausschuss bereitet auf Grund der Vorschläge der Geschäftsstelle die Geschäfte zuhanden des Stiftungsrates vor.

2  Er orientiert laufend den Stiftungsrat.

Art. 12

Geschäftsstelle

1  Die GVB führt die Geschäfte der Stiftung gegen angemessene Entschädigung.

2  Sie bereitet die Entschädigungsentscheide vor.

Art. 13

Kontrollstelle

 Für die Revision der Jahresrechnungen ist ein unabhängiges, ausgewiesenes Unternehmen zu bezeichnen.

V. Finanzierung

Art. 14

Beitragsleistung

1  Jede Gemeinde leistet Beiträge an die Einsatzkostenversicherung in Form fester Pauschalen gemäss Tabelle im Anhang.  [Fassung vom 27. 10. 2004]

2  Die Beitragspauschale beträgt mindestens 375 Franken und höchstens 50 000 Franken.  [Fassung vom 18. 10. 2006]

3  Unter Vorbehalt von Artikel 5 entrichtet jede Gemeinde ab dem Jahr 2000 ihre Beitragspauschale jährlich. Pro Kalenderjahr ist die Leistungspflicht der Gemeinden auf den zweifachen Pauschalbeitrag begrenzt.  [Fassung vom 27. 10. 2004]

4  Versicherungsleistungen und Kosten sind dem Gesamtbetrag dieser Pauschalbeiträge zu belasten.  [Fassung vom 27. 10. 2004]

5  ...  [Aufgehoben am 27. 10. 2004]

6  Nötigenfalls bevorschusst die GVB geschuldete Versicherungsleistungen. Dabei verrechnet sie einen Zins zum jeweiligen Satz für Gemeindedarlehen der BEKB.

Art. 15  [Fassung vom 18. 10. 2006]

Leistungsbegrenzung

1  Die Versicherung leistet höchstens sechs Millionen Franken pro Kalenderjahr.

2  Die Versicherungsleistungen sind für die einzelnen betroffenen Gemeinden verhältnismässig zu kürzen, wenn die Grenze gemäss Absatz 1 überschritten wird.

3  Der Stiftungsrat kann Akontozahlungen ausrichten.

Art. 16  [Fassung vom 18. 10. 2006]

Selbstbehalt

 Pro Ereignis trägt jede betroffene Gemeinde einen Selbstbehalt, der das Siebenfache ihres einfachen Pauschalbeitrags, jedoch mindestens 5000 Franken beträgt.

VI. Rechtspflege

Art. 17

Rekurs

1  Gegen Entscheide des Stiftungsrates kann die betroffene Gemeinde innert 30 Tagen Rekurs einlegen.

2  Rekursinstanz bildet eine dreiköpfige Rekurskommission, die vom Regierungsrat gewählt wird.

3  Die Rekursinstanz entscheidet kantonal letztinstanzlich.  [Fassung vom 29. 10. 2008]

4  Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]) sinngemäss anwendbar.  [Fassung vom 29. 10. 2008]

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18

Vorbezug

 Ein Bezug der Beitragspauschalen ist bereits ab dem Jahr 1999 möglich, sofern das Schadengeschehen dies notwendig macht.

Art. 19

Inkrafttreten

1  Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

2  Sie ist in Anwendung von Art. 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993  [BSG 103.1] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).

Bern,  17.  März  1999 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang I  [Fassung vom 18. 10. 2006]

Finanzierung (Art. 14)
Jede Gemeinde leistet Beiträge an die Einsatzkostenversicherung in Form fester Pauschalen gemäss nachstehender Tabelle:

Einwohner

einfacher
Pauschalbeitrag
Fr.

Einwohner

einfacher
Pauschalbeitrag
Fr.

< 100

375.–

3 501–4 000

10 500.–

101– 250

750 .–

4 001–5 000

12 000.–

251– 300

900 .–

5 001–6 000

15 000.–

301– 400

1 200.–

6 001–7 500

18 000.–

401– 500

1 500.–

7 501–8 000

22 500.–

501– 750

1 800.–

8 001–10 000

24 000.–

751–1 000

2 250.–

10 001–15 000

30 000.–

1 001–1 500

3 000.–

15 001–20 000

33 000.–

1 501–2 000

4 500.–

20 001–50 000

36 000.–

2 001–2 500

6 000.–

50 001–100 0 000

37 000.–

2 501–3 000

7 500.–

>100 000

50 000.–

3 001–3 500

9 000.–

Anhang II

17.3.1999  V 

BAG 99–29, in Kraft am 1. 4. 1999

Änderungen

27.10.2004  V 

über den Bevölkerungsschutz, BAG 04–91 (Art. 60), in Kraft am 1. 1. 2005

18.10.2006  V 

BAG 06–108, in Kraft am 1. 1. 2007

29.10.2008  V 

BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009

14.10.2009  V 

BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010