555.1
1.
Dezember
1996
Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 47 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Zweck
Art. 1
Das Gesetz will die Ruhe an öffentlichen Feiertagen
schützen, um den Menschen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale,
kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen.
II. Begriffe
Art. 2
Öffentliche Feiertage sind
| a |
die Sonntage,
|
| b |
die hohen Festtage, nämlich Karfreitag,
Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag
und Weihnachten,
|
| c |
die übrigen öffentlichen Feiertage,
nämlich der Neujahrstag, der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag,
der Bundesfeiertag und der 26. Dezember.
|
III. Ruhegebot und Ausnahmen
Art. 3
Ruhegebot a im allgemeinen
1
An den öffentlichen Feiertagen ist jede
Tätigkeit untersagt, welche Gottesdienste stört oder sonstwie die
Ruhe erheblich beeinträchtigt.
2
Insbesondere sind der Hausierhandel und der
Verkauf durch Verkaufswagen untersagt.
[Fassung vom 6. 4. 2000]
Art. 4
b an hohen Festtagen
An hohen Festtagen sind überdies verboten
| a |
sportliche Veranstaltungen, Schiessübungen,
Schützen-, Gesangs- und ähnliche Feste sowie andere grosse nicht-religiöse
Veranstaltungen, soweit es sich nicht um traditionsreiche Anlässe handelt.
Die Durchführung von Lagern, Wanderungen und Turnfahrten, die den hohen
Festtagen Rechnung tragen, ist erlaubt,
|
| b |
grosse Konzerte im Freien, sofern
sie nicht besinnlichen Charakter haben,
|
| c |
Schaustellungen,
|
| d |
öffentliche Spiele um Geld und Geldeswert,
|
| e |
das Offenhalten von Spielsalons.
|
Art. 5
c Vorbehalte zugunsten der besonderen Gesetzgebung
1
Für Betriebe, die der Gastgewerbegesetzgebung
unterstehen, gelten ausschliesslich deren Bestimmungen.
2
Vorbehalten bleiben ferner die besonderen Vorschriften
über die Ladenöffnung, die Fischerei und das Durchführen von
grossen Veranstaltungen im Wald.
Art. 6
Ausnahmen a im allgemeinen
Arbeiten in Feld, Wald und Garten sind am Ostermontag und am
Pfingstmontag allgemein gestattet, ebenso am 2. Januar, am Bundesfeiertag
und am 26. Dezember, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen. Dringende
Feldarbeiten sind auch an anderen öffentlichen Feiertagen erlaubt.
Art. 7
b in Einzelfällen
Darüber hinaus können die Gemeinden an öffentlichen
Feiertagen, nicht aber an hohen Festtagen, für Tätigkeiten, welche
die Ruhe erheblich beeinträchtigen, Ausnahmen bewilligen. Dabei sind
folgende Grundsätze zu beachten:
| a |
die zu bewilligende Tätigkeit darf keine
Gottesdienste stören;
|
| b |
sie muss den daran nicht beteiligten Personen
Raum für Erholung lassen;
|
| c |
gleichartige Bewilligungen dürfen sich
am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht häufen.
|
IV. Vollzug und Rechtspflege
Art. 8
[Fassung vom 28. 3. 2006]
Aufsicht
Der
Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht über die Einhaltung
der Vorschriften ist der Polizei- und Militärdirektion übertragen.
Art. 9
Gemeindereglemente
1
Die Gemeinden können Reglemente über
die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen erlassen, soweit dieses
Gesetz keine abschliessende Regelung beinhaltet.
2
...
[Aufgehoben am 16. 3. 1998]
Art. 10
Verfahren
Gegen Verfügungen der Gemeinde sowie der Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Art. 11
Strafen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften von Artikel
3, 4 und 7 sowie die darauf gestützten Verfügungen werden mit Busse
[Fassung
vom 14. 12. 2004] bestraft.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12
Übergangsbestimmungen
1
Die Gemeinde Vellerat, als Gemeinde mit römisch-katholischer
Bevölkerungsmehrheit, kann in ihrem Reglement auch den Fronleichnamstag,
Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen zu hohen Festtagen erklären.
Sie darf diesfalls aber neben dem Bundesfeiertag nur drei der in Artikel 2
Buchstabe c genannten übrigen öffentlichen Feiertage
als solche bezeichnen.
2
Diese Bestimmung tritt mit dem Wechsel der
Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura ausser Kraft.
Art. 13
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd-, Wild-
und Vogelschutz:
[Aufgehoben durch G vom 25. 3. 2002 über Jagd und Wildtierschutz;
BSG 922.11]
|
| 2. |
Gesetz vom 17. April 1966 über die Vorführung
von Filmen:
[Aufgehoben durch BAG 03–121]
|
| 3. |
Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und
Gewerbe:
[BSG 930.1]
|
Art. 14
Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über die öffentlichen
Feiertage und die Sonntagsruhe wird aufgehoben.
Art. 15
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
15.
November
1995
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Emmenegger Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 514 vom 26. Februar 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Mai
1997
Anhang
1.12.1996
G
BAG 97–33, in Kraft am 1. 5. 1997
Änderungen
29.10.1997
V
BAG 97–97, in Kraft am 1. 1. 1998
16.3.1998
G
Gemeindegesetz, BAG 98–57 (Art. 140), in Kraft am 1. 1.1999
6.4.2000
G
über Handel und Gewerbe, BAG 00–73 (II.), in Kraft am 1.
12. 2000
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010
|