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555.1

1.  Dezember  1996 

Gesetz
über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 47 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Zweck

Art. 1

 Das Gesetz will die Ruhe an öffentlichen Feiertagen schützen, um den Menschen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen.

II. Begriffe

Art. 2

 Öffentliche Feiertage sind

a

die Sonntage,

b

die hohen Festtage, nämlich Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten,

c

die übrigen öffentlichen Feiertage, nämlich der Neujahrstag, der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag und der 26. Dezember.

III. Ruhegebot und Ausnahmen

Art. 3

Ruhegebot
a im allgemeinen

1  An den öffentlichen Feiertagen ist jede Tätigkeit untersagt, welche Gottesdienste stört oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt.

2  Insbesondere sind der Hausierhandel und der Verkauf durch Verkaufswagen untersagt.  [Fassung vom 6. 4. 2000]

Art. 4

b an hohen Festtagen

 An hohen Festtagen sind überdies verboten

a

sportliche Veranstaltungen, Schiessübungen, Schützen-, Gesangs- und ähnliche Feste sowie andere grosse nicht-religiöse Veranstaltungen, soweit es sich nicht um traditionsreiche Anlässe handelt. Die Durchführung von Lagern, Wanderungen und Turnfahrten, die den hohen Festtagen Rechnung tragen, ist erlaubt,

b

grosse Konzerte im Freien, sofern sie nicht besinnlichen Charakter haben,

c

Schaustellungen,

d

öffentliche Spiele um Geld und Geldeswert,

e

das Offenhalten von Spielsalons.

Art. 5

c Vorbehalte zugunsten der besonderen Gesetzgebung

1  Für Betriebe, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, gelten ausschliesslich deren Bestimmungen.

2  Vorbehalten bleiben ferner die besonderen Vorschriften über die Ladenöffnung, die Fischerei und das Durchführen von grossen Veranstaltungen im Wald.

Art. 6

Ausnahmen
a im allgemeinen

 Arbeiten in Feld, Wald und Garten sind am Ostermontag und am Pfingstmontag allgemein gestattet, ebenso am 2. Januar, am Bundesfeiertag und am 26. Dezember, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen. Dringende Feldarbeiten sind auch an anderen öffentlichen Feiertagen erlaubt.

Art. 7

b in Einzelfällen

 Darüber hinaus können die Gemeinden an öffentlichen Feiertagen, nicht aber an hohen Festtagen, für Tätigkeiten, welche die Ruhe erheblich beeinträchtigen, Ausnahmen bewilligen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

a

die zu bewilligende Tätigkeit darf keine Gottesdienste stören;

b

sie muss den daran nicht beteiligten Personen Raum für Erholung lassen;

c

gleichartige Bewilligungen dürfen sich am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht häufen.

IV. Vollzug und Rechtspflege

Art. 8  [Fassung vom 28. 3. 2006]

Aufsicht

 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist der Polizei- und Militärdirektion übertragen.

Art. 9

Gemeindereglemente

1  Die Gemeinden können Reglemente über die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen erlassen, soweit dieses Gesetz keine abschliessende Regelung beinhaltet.

2  ...  [Aufgehoben am 16. 3. 1998]

Art. 10

Verfahren

 Gegen Verfügungen der Gemeinde sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Art. 11

Strafen

 Widerhandlungen gegen die Vorschriften von Artikel 3, 4 und 7 sowie die darauf gestützten Verfügungen werden mit Busse  [Fassung vom 14. 12. 2004] bestraft.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Übergangsbestimmungen

1  Die Gemeinde Vellerat, als Gemeinde mit römisch-katholischer Bevölkerungsmehrheit, kann in ihrem Reglement auch den Fronleichnamstag, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen zu hohen Festtagen erklären. Sie darf diesfalls aber neben dem Bundesfeiertag nur drei der in Artikel 2 Buchstabe c genannten übrigen öffentlichen Feiertage als solche bezeichnen.

2  Diese Bestimmung tritt mit dem Wechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura ausser Kraft.

Art. 13

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd-, Wild- und Vogelschutz:  [Aufgehoben durch G vom 25. 3. 2002 über Jagd und Wildtierschutz; BSG 922.11]

2.

Gesetz vom 17. April 1966 über die Vorführung von Filmen:  [Aufgehoben durch BAG 03–121]

3.

Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe:  [BSG 930.1]

Art. 14

Aufhebung eines Erlasses

 Das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über die öffentlichen Feiertage und die Sonntagsruhe wird aufgehoben.

Art. 15

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  15.  November  1995 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Emmenegger
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 514 vom 26. Februar 1997:
Inkraftsetzung auf den 1. Mai 1997

Anhang

1.12.1996  G 

BAG 97–33, in Kraft am 1. 5. 1997

Änderungen

29.10.1997  V 

BAG 97–97, in Kraft am 1. 1. 1998

16.3.1998  G 

Gemeindegesetz, BAG 98–57 (Art. 140), in Kraft am 1. 1.1999

6.4.2000  G 

über Handel und Gewerbe, BAG 00–73 (II.), in Kraft am 1. 12. 2000

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010