621.1
3.
Dezember
2003
Verordnung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen
(FLV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 77 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung
von Finanzen und Leistungen (FLG
[BSG 620.0]) und Artikel 50
des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG
[BSG 152.01]), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
I. Haushaltsführung
1. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
der Haushaltsführung
Art. 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den gesamten Geltungsbereich gemäss
Artikel 2 FLG
[BSG 620.0]. Vorbehalten bleiben Vorschriften
über die Besonderen Rechnungen (Art. 36 FLG).
Art. 2
Rechnungsführende Organisationseinheit
1
Eine rechnungsführende Organisationseinheit
führt einen Rechnungskreis mit in sich abgeschlossener Finanzbuchhaltung,
Betriebsbuchhaltung, Leistungsrechnung und Anlagenbuchhaltung.
2
Ein Rechnungskreis kann in der Finanzbuchhaltung
inklusive Nebenbücher und Hilfsrechnungen weiter in Segmente und Funktionsbereiche
unterteilt werden.
Art. 3
Jährlichkeit
Der Voranschlag und die Jahresrechnung werden für
ein Kalenderjahr erstellt.
Art. 4
Vollständigkeit und Vollständigkeitserklärung
1
Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände
sind in der Buchhaltung aufzuzeichnen.
2
Die rechnungsführenden Organisationseinheiten bestätigen der Finanzdirektion
im Rahmen des Jahresabschlusses die Vollständigkeit der Rechnungslegung in
ihrem Verantwortungsbereich durch eine Vollständigkeitserklärung.
3
Die Vollständigkeitserklärungen sind durch
die Verantwortlichen der Linie und die Verantwortlichen des Finanz- und Rechnungswesens
zu unterzeichnen.
Art. 5
Wahrheit
Alle wirtschaftlichen Sachverhalte sind korrekt zu
erfassen und zu verarbeiten.
Art. 6
Bruttoverbuchung
Die Verrechnung von Aufwand und Ertrag,
Ausgaben und Einnahmen bzw. Kosten und Erlösen ist unzulässig.
Art. 7
Sollverbuchung
Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen bzw. Kosten und Erlöse
sind in der Regel zu verbuchen, wenn sie geschuldet sind oder wenn sie in
Rechnung gestellt werden.
Art. 8
Detailprinzip
Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen bzw. Kosten und Erlöse
sowie Bilanzpositionen sind dem sachlich richtigen Konto zuzuordnen.
Art. 9
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
1
Alle mit der Haushaltsführung betrauten
Organe haben die Ausgabenbedürfnisse auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit
zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit
vorzunehmen.
2
Für jedes Vorhaben
ist jene Variante zu wählen, welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich
günstigste Lösung gewährleistet.
Art. 10
Fachtechnische Zuständigkeit
für das Finanz- und Rechnungswesen
1
Das Finanz- und Rechnungswesen steht fachtechnisch unter der Leitung
der Finanzdirektion. Ihr obliegen insbesondere die Organisation und die Koordination
des Rechnungswesens sowie die Aggregierung und Konsolidierung
auf Stufe Gesamtstaat.
2
Die zuständige
Stelle der Finanzdirektion erlässt nach Anhörung der Direktionen und der Staatskanzlei
die notwendigen Weisungen und erteilt die Bewilligungen nach Massgabe dieser
Verordnung.
3
Kann auf Stufe der
Verwaltung bzw. zwischen der Finanzdirektion und einer anderen Direktion oder
der Staatskanzlei keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Regierungsrat.
Art. 11
Zuständigkeit für die Rechnungsführung
1
Die Führung der Finanzbuchhaltung,
der Betriebsbuchhaltung, der Leistungsrechnung, der Anlagenbuchhaltung und
der Arbeitszeit- und Leistungserfassung erfolgt durch die rechnungsführenden
Organisationseinheiten nach Massgabe einheitlicher Richtlinien.
2
Die Richtlinien gewährleisten die Aggregierbarkeit
und die Konsolidierbarkeit der von der Finanzdirektion bestimmten Daten.
Art. 12
Internes Kontrollsystem
(IKS)
1
Die Direktionen, die
Staatskanzlei und ihre rechnungsführenden Organisationseinheiten haben in
ihrem Zuständigkeitsbereich alle notwendigen organisatorischen Massnahmen
zu treffen, um das Vermögen des Kantons zu schützen, eine ordnungsgemässe
Rechnungslegung zu gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
zu sichern.
2
Die Finanzverwaltung
kann nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei und der Finanzkontrolle
Weisungen zum internen Kontrollsystem und zu dessen Komponenten erlassen,
namentlich zur Dokumentation von Geschäftsprozessen und zur Aufbewahrung und
Vernichtung von Haupt- und Nebenbüchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz.
Art. 13
Bildung rechnungsführender
Organisationseinheiten
1
Für
die Bewilligung zur Bildung rechnungsführender Organisationseinheiten und
ihrer Rechnungskreise ist die Finanzverwaltung zuständig. Sie kann zeitlich
befristete und an Auflagen gebundene Bewilligungen erteilen.
2
Die Segmente und Funktionsbereiche werden nach
Anhörung der Finanzverwaltung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Erfordernisse von den Direktionen und der Staatskanzlei festgelegt.
Art. 14
Finanzinformationssystem
(FIS)
1
Die Finanzverwaltung
erstellt, unterhält und koordiniert die erforderlichen übergeordneten Arbeitsinstrumente,
insbesondere als Leitsystem das Finanzinformationssystem (FIS). Sie koordiniert
die Umsysteme.
2
Sie bestimmt nach
Anhörung der Direktionen und der Staatskanzlei den für alle rechnungsführenden
Organisationseinheiten verbindlichen Leistungsumfang und regelt die Qualitätssicherung
der Produktionsverfahren.
Art. 15
Nebenbücher und Objektklassen
Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Anordnung
und Bewilligung von Nebenbüchern und Objektklassen.
Art. 16
Managementinformationssystem
Der Export von Daten aus dem Finanzinformationssystem
in ein Managementinformationssystem muss durch die Finanzverwaltung bewilligt
werden.
2. Finanzbuchhaltung
2.1 Allgemeines
Art. 17
Begriff
Die Finanzbuchhaltung umfasst
| a |
die Verwaltungsrechnung,
|
| b |
die Bilanz (Bestandesrechnung),
|
| c |
die Mittelflussrechnung,
|
| d |
die Spezialfinanzierungen,
|
| e |
die Anlagenbuchhaltung.
|
Art. 18
Kontenrahmen
1
Der Kontenrahmen (Anhang 1) gliedert den Haushalt
nach Arten:
| a |
Kontenklassen (einstellig, Anhang 1),
|
| b |
Sachgruppen (zweistellig, Anhang 1),
|
| c |
Kontengruppen (dreistellig),
|
| d |
Konten (sechsstellig).
|
2
Die Finanzverwaltung
kann weitere Gliederungen des Kontenrahmens vorsehen.
3
Die Gliederung berücksichtigt die Vorgaben des Harmonisierten Rechnungsmodells
(HRM).
Art. 19
Änderungen des Kontenrahmens
Änderungen von Kontengruppen und die
Eröffnung neuer Konten werden auf Antrag der Direktionen und der Staatskanzlei
durch die Finanzverwaltung bewilligt, sofern aus gesamtstaatlicher Sicht dafür
eine Notwendigkeit besteht.
Art. 20
Interne Verrechnungen
1
Interne Verrechnungen in der Finanzbuchhaltung
sind nur im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung zulässig, wenn sie zum Ausweis
von Aufwand und Ertrag gegenüber Dritten oder Spezialfinanzierungen erforderlich
sind.
2
Interne Verrechnungen setzen
eine Ausgabenbewilligung gemäss Artikel 139 ff. voraus.
2.2 Verwaltungsrechnung
2.2.1 Laufende Rechnung
Art. 21
Begriffe
1
Die Laufende Rechnung ist als Erfolgsrechnung
konzipiert.
2
Der Aufwand setzt
sich zusammen aus Personal- und Sachaufwand, Passivzinsen, Abschreibungen,
Anteilen und Beiträgen ohne Zweckbindung, Entschädigungen an Gemeinwesen für
Dienstleistungen, eigenen Beiträgen, durchlaufenden Beiträgen, Einlagen in
Spezialfinanzierungen und internen Verrechnungen.
3
Der Ertrag setzt sich zusammen aus Steuern, Einnahmen aus Regalien
und Konzessionen, Vermögenserträgen, Entgelten, Anteilen und Beiträgen ohne
Zweckbindung, Rückerstattungen von Gemeinwesen, Beiträgen für eigene Rechnung,
durchlaufenden Beiträgen, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen sowie internen
Verrechnungen.
Art. 22
Rückstellungen: Grundsatz
1
Rückstellungen gemäss Artikel 12
Absatz 7 FLG
[BSG 620.0] sind nur zu bilden, wenn das Einzelereignis
100 000 Franken oder mehr beträgt. Die Bildung erfolgt über das sachlich zugehörige
Aufwandkonto.
2
Rückstellungen
sind aufzulösen, wenn der Grund dafür wegfällt.
3
Bildung und Auflösung einer Rückstellung bedürfen der Bewilligung
der Finanzverwaltung und ab 1 Million Franken pro Einzelereignis der Genehmigung
durch die Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor.
Art. 23
Rückstellungen für Personalaufwand
Rückstellungen für Personalaufwand sind
in jedem Fall zu bilden. Eine Bewilligung für deren Bildung oder Auflösung
ist nicht erforderlich.
Art. 24
Rückstellungen bei Bauabrechnungen
1
Bei Bauabrechnungen sind im Rahmen
der Bruttoabrechnung für allfällige kleinere Abschlussarbeiten, die erst später
ausgeführt oder beendet werden können, in jedem Fall Rückstellungen zu bilden.
Eine Bewilligung für deren Bildung oder Auflösung ist nicht erforderlich.
2
Eine Differenz zwischen den späteren Ausgaben
und der Rückstellung wird der Laufenden Rechnung gutgeschrieben. Die Rückstellungen
müssen spätestens nach fünf Jahren erfolgswirksam aufgelöst werden.
Art. 25
Planmässige Abschreibungen
1
Der Prozentsatz der planmässigen
Abschreibungen auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens (Art. 17 FLG
[BSG
620.0]) wird je Anlageklasse von der Finanzverwaltung festgelegt.
2
Ein Restbuchwert von unter 500 Franken
wird auf einen Franken abgeschrieben.
3
Das Verwaltungsvermögen der Spezialfinanzierungen (Art. 14 FLG)
wird im laufenden Jahr zu 100 Prozent abgeschrieben, solange die Spezialfinanzierung
über das nötige Kapital verfügt.
Art. 26
Ausserplanmässige Abschreibungen
Ausserplanmässige Abschreibungen auf dem Finanz- und
Verwaltungsvermögen sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen, sofern
sie den Betrag von 100 000 Franken übersteigen.
Art. 27
Interne Zinsen
1
Interne Zinsen sind Zinsen, welche im Innenverhältnis
des Kantons geleistet werden. Sie werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.
2
Der Satz für interne Zinsen richtet sich
nach dem jeweiligen, um ¼ Prozent erhöhten Kontokorrentzinssatz der Berner
Kantonalbank vom 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Jahres. Vorbehalten
bleibt Absatz 3.
[Fassung vom 20. 5. 2009]
3
Für Drittmittel kann die zuständige Stelle der Finanzdirektion marktkonforme
Zinssätze vereinbaren.
[Eingefügt am 20. 5. 2009]
2.2.2 Investitionsrechnung
Art. 28
Begriff
Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen zur
Schaffung oder Auflösung von Verwaltungsvermögen.
Art. 29
Investitionsausgaben
Als Investitionsausgaben gelten insbesondere:
| a |
der Erwerb, die Erstellung sowie die Verbesserung
von Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen, die eine mehrjährige neue, erweiterte
oder wesentlich verlängerte Nutzung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht
ermöglichen,
|
| b |
die Eigenleistungen für die Bildung von Verwaltungsvermögen,
|
| c |
Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen,
|
| d |
die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen für
die Schaffung oder Verbesserung von Vermögenswerten des Verwaltungsvermögens,
|
| e |
die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von
Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung.
|
Art. 30
Investitionseinnahmen
Als Investitionseinnahmen gelten insbesondere:
| a |
der Abgang von Anlagegütern des Verwaltungsvermögens
gegen Entgelt,
|
| b |
Übertragungen vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen,
|
| c |
die Rückzahlung von aktivierten Darlehen und
der Verkauf von Beteiligungen im Bereich der öffentlichen Aufgabenerfüllung,
|
| d |
Rückerstattungen für Sachgüter und von Investitionsbeiträgen,
|
| e |
eingehende Investitionsbeiträge.
|
Art. 31
Abgrenzung zur Laufenden
Rechnung
Der Investitionsrechnung
werden Investitionen ab 5000 Franken belastet.
Art. 32
Darlehen und Beteiligungen
des Verwaltungsvermögens
1
Darlehen
des Verwaltungsvermögens werden als Investitionsbeiträge verbucht, wenn nur
eine bedingte Rückerstattungspflicht besteht.
2
Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden als Investitionsbeiträge
verbucht, wenn sie voraussichtlich keinen Ertrag abwerfen.
2.3 Bilanz (Bestandesrechnung)
Art. 33
Begriffe
1
Die Bilanz ist als Bestandesrechnung konzipiert
und enthält die Aktiven und Passiven des Kantons.
2
Die Aktiven setzen sich zusammen aus flüssigen Mitteln, Guthaben,
Anlagen des Finanzvermögens, transitorischen Aktiven sowie Sachgütern,
Darlehen und Beteiligungen, Investitionsbeiträgen, den übrigen aktivierten
Ausgaben, den Vorschüssen für die Spezialfinanzierungen und dem Bilanzfehlbetrag.
3
Die Passiven setzen sich zusammen aus laufenden
Verpflichtungen, kurz-, mittel- und langfristigen Schulden, Verpflichtungen
für Sonderrechnungen, Rückstellungen, transitorischen Passiven, Verpflichtungen
für Spezialfinanzierungen und dem Eigenkapital.
Art. 34
Anlagen des Finanzvermögens
Die Anlagen des Finanzvermögens umfassen
insbesondere die festverzinslichen Wertpapiere, Darlehen, Beteiligungen, Liegenschaften
und Materialien, welche der Kanton als Kapitalanlage oder zum Zweck der Vorratshaltung
erworben hat und die ohne Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung veräussert
werden können.
Art. 35
Zeitliche Abgrenzungen
1
Dem Voranschlagskredit dürfen nur
Lieferungen und Leistungen belastet oder gutgeschrieben werden, die im Rechnungsjahr
erbracht worden sind.
2
Transitorische
Aktiven und Passiven sind nur zu bilden, wenn die einzelnen Rechnungen für
Lieferungen und Leistungen den Betrag von 1000 Franken voraussichtlich
übersteigen.
3
Die Bildung von
transitorischen Aktiven und Passiven ist ab 100 000 Franken pro Einzelereignis
von der Finanzverwaltung zu bewilligen.
4
Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen von Absatz 2 und 3 anordnen
oder bewilligen.
2.4 Mittelflussrechnung
Art. 36
Begriffe
1
Die Mittelflussrechnung gibt auf Stufe Gesamtstaat
Auskunft über die Liquiditätsentwicklung und deren Ursachen.
2
Sie stellt die Zu- und Abgänge des Fonds 'Flüssige
Mittel' dar.
3
Der
Fonds 'Flüssige Mittel' beinhaltet die Geldmittel und die hochliquiden kurzfristigen
Geldforderungen (Fälligkeit innert 90 Tagen).
Art. 37
Gliederung
Die Darstellung der Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse in der
Mittelflussrechnung erfolgt nach
| a |
Geschäftstätigkeit,
|
| b |
Vorgängen im Investitionsbereich sowie
|
| c |
Vorgängen im Finanzbereich.
|
Art. 38
Mittelfluss aus Geschäftstätigkeit
Der Mittelfluss aus Geschäftstätigkeit
ergibt sich aus dem Saldo der Laufenden Rechnung, korrigiert durch den nicht
fondswirksamen Aufwand und Ertrag (indirekte Methode).
Art. 39
Ausmass der Liquidität
Der Regierungsrat legt mit dem Beschluss über die
Mittelflussrechnung die Bandbreite der vom Kanton benötigten Liquidität im
Rahmen der Beschlüsse zum Aufgaben- und Finanzplan sowie zum Voranschlag fest.
Art. 40
Neuverschuldung
1
Der Grosse Rat beschliesst gestützt
auf Artikel 76 Buchstabe d der Kantonsverfassung
[BSG 101.1] in
separaten Beschlüssen über den Rahmen der Neuverschuldung.
2
Der Regierungsrat beschliesst über die Aufnahme
der Finanzierungsmittel im Rahmen der vom Grossen Rat festgelegten Neuverschuldung
und setzt die Konditionen fest.
3
Die
Finanzverwaltung wird mit dem Vollzug beauftragt.
2.5 Spezialfinanzierungen
Art. 41
Zuordnung
1
Die Spezialfinanzierungen gemäss Artikel 14
FLG
[BSG 620.0] bilden einen integrierenden Bestandteil des kantonalen
Finanz- und Rechnungswesens.
2
Spezialfinanzierungen
sind fest einer rechnungsführenden Organisationseinheit zugewiesen. Jede Spezialfinanzierung
ist mittels eines eigenen Segments auszuweisen.
Art. 42
Einlagen und Entnahmen
Die Einlagen in die Spezialfinanzierungen
und die Entnahmen daraus werden in der Laufenden Rechnung der Spezialfinanzierungen
verbucht. Sie verändern das Kapital der Spezialfinanzierung (Verpflichtung
des Kantons gegenüber der Spezialfinanzierung) und bewirken den erforderlichen
Ausgleich der Laufenden Rechnung der Spezialfinanzierung.
Art. 43
Vorschüsse
Vorschüsse aus der Laufenden Rechnung gemäss Artikel 14 Absatz
4 FLG
[BSG 620.0] sind durch zukünftige Ertragsüberschüsse
der spezialfinanzierten Aufgaben spätestens innert acht Jahren seit der erstmaligen
Bilanzierung in der Spezialfinanzierung zurückzuerstatten.
Art. 44
Verwaltungskosten
Die Pauschalen für die durch die Verwaltung der Spezialfinanzierung
verursachten Kosten gemäss Artikel 14 Absatz 5 FLG
[BSG 620.0] werden
mindestens alle fünf Jahre vom Regierungsrat neu festgelegt.
Art. 45
Zuständigkeit
Die rechnungsführenden Organisationseinheiten sind
für die Führung der ihnen zugewiesenen Spezialfinanzierungen verantwortlich.
2.6 Bewertungsgrundsätze in der
Finanzbuchhaltung
Art. 46
Debitoren
Für mutmassliche Debitorenverluste werden keine
pauschalen Wertberichtigungen (Delkredere) vorgenommen.
Art. 47
Vorräte
Alle Vorräte sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bzw. zum tieferen Marktpreis zu bewerten.
Art. 48
Landwirtschaftliche Güter
und Viehhabe
Landwirtschaftliche
Güter und Viehhabe werden nach den branchenüblichen Richtlinien bewertet.
Art. 49
Wertschriften und Beteiligungen
1
Die Bewertung der Wertschriften
und Beteiligungen erfolgt höchstens zum Anschaffungswert bzw. zum tieferen
Kurs- oder Marktwert.
2
Werden
Aktiven in juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen
und hält der Kanton an diesen eine Beteiligung, darf die Beteiligung in der
Regel nicht über den bisherigen Buchwert der Aktiven bewertet werden. Eine
allfällige Höherbewertung wird durch eine entsprechende Wertberichtigung in
der Jahresrechnung korrigiert.
Art. 50
Darlehen
Darlehen werden höchstens zum Nominalwert bewertet.
Art. 51
Sachgüter, ohne Liegenschaften
Sachgüter werden höchstens zum Anschaffungswert oder
zum Herstellungswert bewertet. Diese Regelung gilt nicht für Liegenschaften.
Art. 52
Materielle Enteignungen
Materielle Enteignungen werden höchstens zum Nettoauszahlungsbetrag
bewertet.
Art. 53
Investitionsbeiträge
Investitionsbeiträge werden höchstens zum Nettoauszahlungsbetrag
bewertet.
Art. 54
Liegenschaften
1
Im Finanzvermögen werden bebaute Liegenschaften
höchstens zum amtlichen Wert, unbebaute Liegenschaften höchstens zum Anschaffungswert
bewertet.
2
Im Verwaltungsvermögen
werden alle Liegenschaften höchstens zum Anschaffungswert bewertet.
Art. 55
Immaterielle Güter
Immaterielle Anlagewerte werden nicht bilanziert.
Art. 56
Aufwertungen
Vermögenswerte dürfen nicht aufgewertet werden.
Art. 57
Aktivierbare Eigenleistungen
1
Selbst hergestellte Sachanlagen
sind zu aktivieren, wenn die zur Herstellung angefallenen Aufwendungen einzeln
erfasst und gemessen werden können und die erwartete Nutzungsdauer eine Rechnungsperiode
übersteigt.
2
Aktivierte Herstellungsaufwendungen
dürfen den Nutzwert der Sachanlage nicht übersteigen und keine Verwaltungs-,
Vertriebs- und andere nicht zurechenbare Aufwendungen sowie keine Gewinnanteile
enthalten.
Art. 58
Weisungen
Die Finanzdirektion kann weiter gehende Weisungen über die Bewertung
von Aktiven erlassen.
2.7 Inventarisierung
Art. 59
Inventarisierungsgrenze
Alle Anlagegüter mit einem Anschaffungswert
ab 5000 Franken sind zu inventarisieren.
Art. 60
Vorräte
Die Inventarisierung der Vorräte richtet sich nach
den kaufmännischen Grundsätzen gemäss Obligationenrecht (OR
[SR 220])
Die Finanzverwaltung kann ergänzende Weisungen erlassen.
Art. 61
Wertschriften und Beteiligungen
Die Finanzverwaltung führt das Inventar
über sämtliche Wertschriften und Beteiligungen des Kantons einschliesslich
derjenigen der Spezialfinanzierungen.
Art. 62
Liegenschaften
1
Das Amt für Grundstücke und Gebäude
[Fassung
vom 20. 10. 2004] führt das Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens.
2
Es führt das Inventar der Liegenschaften
des Verwaltungsvermögens unter Vorbehalt von Absatz 3 und 4.
3
Das Tiefbauamt führt das Inventar der sich
im Eigentum des Kantons befindlichen Strassen, Nationalstrassen und der dazugehörenden
Werkhöfe sowie dasjenige für die Bauten an kantonseigenen Gewässern.
4
Das Amt für Wasser und Abfall
[Fassung
vom 29. 10. 2008] führt das Inventar der sich im Eigentum
des Kantons befindlichen Liegenschaften aus der Juragewässerkorrektur.
Art. 63
Weisungen
Die Finanzdirektion kann weiter gehende Weisungen über die Inventarisierung
erlassen.
2.8 Vermögensschutz
Art. 64
Für die Sicherstellung des Vermögensschutzes sind die Direktionen
bzw. die Staatskanzlei verantwortlich.
3. Betriebsbuchhaltung
3.1 Allgemeines
Art. 65
Begriff
Die Betriebsbuchhaltung umfasst
| a |
die betriebliche Erfolgsrechnung,
|
| b |
die betriebliche Bilanz,
|
| c |
die Kosten- und Erlösrechnung,
|
| d |
die Deckungsbeitragsrechnung,
|
| e |
die Kalkulation,
|
| f |
die Hilfsrechnungen.
|
Art. 66
Sachliche Abgrenzungen
und Rückstellungen
Die Finanzverwaltung kann
folgende Abgrenzungen und Rückstellungen anordnen oder auf Antrag der rechnungsführenden
Organisationseinheiten mit Zustimmung der zuständigen Direktion bzw. der Staatskanzlei
bewilligen:
| a |
ordentliche sachliche Abgrenzungen,
|
| b |
nicht betriebsnotwendige Geschäftsvorfälle,
|
| c |
ausserordentlicher Aufwand und Ertrag,
|
| d |
sachliche Abgrenzungen von Bilanzpositionen,
|
| e |
Rückstellungen in der betrieblichen Bilanz.
|
3.2 Betriebliche Erfolgsrechnung
Art. 67
Begriff
Die betriebliche Erfolgsrechnung stellt bezogen
auf eine rechnungsführende Organisationseinheit die Kosten den Erlösen periodisch
gegenüber.
Art. 68
Kosten
Die Kosten entsprechen dem objektiven Wert aller verbrauchten
bzw. in Anspruch genommenen Güter und Dienstleistungen für die Erstellung
der betrieblichen Leistungen.
Art. 69
Erlöse
Die Erlöse entsprechen dem objektiven Wert aller im Rahmen der
betrieblichen Tätigkeit erbrachten und verrechneten Leistungen.
Art. 70
Gliederung
Die betriebliche Erfolgsrechnung wird nach Kosten- und Erlösarten
gegliedert.
Art. 71
Saldo
Der Saldo der betrieblichen Erfolgsrechnung verändert das Eigenkapital
oder den Bilanzfehlbetrag der betrieblichen Bilanz.
3.3 Betriebliche Bilanz
Art. 72
Die
betriebliche Bilanz enthält die betrieblichen Aktiven und betrieblichen Passiven.
3.4 Bewertungsgrundsätze in der
Betriebsbuchhaltung
Art. 73
Bewertung
1
Die Aktiven und Passiven werden in der betrieblichen
Bilanz unter Berücksichtigung anerkannter Normen nach betriebswirtschaftlichen
Kriterien bewertet.
2
Die rechnungsführende
Organisationseinheit ist für die korrekte Bewertung verantwortlich.
3
In der Betriebsbuchhaltung dürfen Aufwertungen
nach anerkannten Normen vorgenommen werden.
4
Die Finanzverwaltung kann Weisungen zur Bewertung erlassen.
Art. 74
Bewertungsgrundsätze
In der Betriebsbuchhaltung gelten für die nachfolgenden
Positionen die Bewertungsgrundsätze gemäss den Bestimmungen zur Finanzbuchhaltung
(Abschnitt 2.6):
| a |
Vorräte,
|
| b |
landwirtschaftliche Güter und Viehhabe,
|
| c |
Darlehen,
|
| d |
Sachgüter (ohne Liegenschaften),
|
| e |
Investitionsbeiträge.
|
Art. 75
Debitoren
Für mutmassliche Debitorenverluste werden pauschale Wertberichtigungen
(Delkredere) vorgenommen. Die Finanzverwaltung bestimmt den Prozentsatz.
Art. 76
Wertschriften und Beteiligungen
Die Bewertung der Wertschriften und Beteiligungen
erfolgt höchstens zum Kurs- oder Marktwert.
Art. 77
Materielle Enteignungen
Die materiellen Enteignungen werden höchstens zum
Anschaffungs- oder Herstellungswert bewertet.
Art. 78
Liegenschaften
Liegenschaften werden höchstens zum Verkehrswert
bewertet.
Art. 79
Immaterielle Anlagewerte
1
Erworbene immaterielle Werte können
nur bilanziert werden, wenn sie über mehrere Jahre einen für den Kanton messbaren
Nutzen bringen.
2
Selbst erarbeitete
immaterielle Anlagewerte dürfen nur aktiviert werden, falls sie im Zeitpunkt
der Bilanzierung folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:
| a |
der immaterielle Wert ist identifizierbar,
|
| b |
der immaterielle Wert wird einen für den Kanton
messbaren Nutzen über mehrere Jahre bringen,
|
| c |
die zur Schaffung des immateriellen Werts angefallenen
Aufwendungen können separat erfasst und gemessen werden und
|
| d |
es ist wahrscheinlich, dass die zur Fertigstellung
und Vermarktung oder zum Eigengebrauch des immateriellen Werts nötigen Mittel
zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden.
|
3
Immaterielle Anlagewerte
werden höchstens zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bewertet.
3.5 Überleitung
Art. 80
1
In der Überleitung werden die Differenzen zwischen der Laufenden
Rechnung und der betrieblichen Erfolgsrechnung sowie zwischen der Bilanz und
der betrieblichen Bilanz dargestellt. Sie ist durch die rechnungsführenden
Organisationseinheiten zu erstellen.
2
Die
Elemente der Überleitung von der Laufenden Rechnung zur betrieblichen Erfolgsrechnung
sind namentlich
| a |
nicht betriebsnotwendige Aufwände und Erträge,
|
| b |
ausserordentliche Aufwände und Erträge,
|
| c |
ordentliche sachliche Abgrenzungen,
|
| d |
kalkulatorische Kosten,
|
| e |
Leistungsverrechnungen,
|
| f |
Differenzen aus der unterschiedlichen Behandlung
von Spezialfinanzierungen,
|
| g |
Aufwände und Erträge aus Besonderen Rechnungen
ohne Betriebsbuchhaltung,
|
| h |
allfällige Differenzen aus Besonderen Rechnungen.
|
3
Die Elemente der Überleitung
von der Bilanz zur betrieblichen Bilanz sind namentlich
| a |
nicht betriebsnotwendige Aktiv- und Passivpositionen,
|
| b |
Differenzen aus Rückstellungen,
|
| c |
Differenzen aus aktivierten Eigenleistungen,
|
| d |
Differenzen aus der Bewertung Finanz- und Betriebsbuchhaltung,
|
| e |
Differenzen aus den Abschreibungen Finanz- und
Betriebsbuchhaltung,
|
| f |
Differenzen aus den Abschreibungen Spezialfinanzierungen,
|
| g |
Aktiv- und Passivpositionen aus Besonderen Rechnungen
ohne Betriebsbuchhaltung,
|
| h |
allfällige Differenzen aus Besonderen
Rechnungen.
|
3.6 Kosten- und Erlösrechnung
Art. 81
1
Die Kosten- und Erlösrechnung wird als Vollkostenrechnung unter
Einbezug der Spezialfinanzierungen geführt. Sie dient der objektiven Zurechnung
von Kosten und Erlösen auf die Kostenträger. Drittmittel werden im statistischen
Nachweis der Deckungsbeitragsrechnung ausgewiesen.
2
Die Kosten- und Erlösrechnung setzt sich zusammen aus der Kostenartenrechnung,
der Kostenstellenrechnung und der Kostenträgerrechnung.
3.6.1 Kostenartenrechnung
Art. 82
Begriff
Die Kostenartenrechnung ist die Grundlage der Kosten-, Leistungs-
und Erlösrechnung und dient der Erfassung und Gliederung aller im Laufe einer
Abrechnungsperiode angefallenen Kosten und Erlöse.
Art. 83
Kontenrahmen
Die Finanzverwaltung gibt mit dem Kontenrahmen die Kosten- und
Erlösarten für alle rechnungsführenden Organisationseinheiten verbindlich
vor.
Art. 84
Primäre Kosten und Erlöse
1
Primäre Kosten und Erlöse sind die
Kosten und Erlöse, welche aus dem von ausserhalb des Geltungsbereichs des
FLG bezogenen Wertverzehr von Gütern und Dienstleistungen entstehen. Sie werden
Kostenstellen oder Kostenträgern zugerechnet.
2
Sie werden von der Laufenden Rechnung in die Kostenartenrechnung
übernommen, wobei die Kostenart dem Konto entspricht. Wo nötig, werden sie
gemäss Weisungen der Finanzverwaltung sachlich abgegrenzt.
Art. 85
Sekundäre Kosten und Erlöse
1
Sekundäre Kosten und Erlöse sind
Gemeinkosten, die aufgrund der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung und
den Umlagen entstehen, sowie die Kosten und Erlöse der Leistungsverrechnung
zwischen den einzelnen rechnungsführenden Organisationseinheiten.
2
Sie sind in der betrieblichen Erfolgsrechnung
nur auszuweisen, wenn sie ihren Ursprung ausserhalb der jeweiligen rechnungsführenden
Organisationseinheit haben.
Art. 86
Kalkulatorische Zinskosten
1
Die kalkulatorischen Zinskosten
werden auf der Basis des jährlichen durchschnittlichen Buchwerts des Anlageguts
berechnet.
2
Die zuständige Stelle
der Finanzdirektion legt den kalkulatorischen Zinssatz jährlich im Rahmen
der Weisungen zum Voranschlag fest.
3
Für
Anlagegüter im Bau werden die kalkulatorischen Zinskosten ab dem Zeitpunkt
der Aktivierung belastet.
Art. 87
Kalkulatorische Abschreibungen
1
Kalkulatorische Abschreibungen sind
Wertverminderungen der Anlagegüter, die durch technische oder wirtschaftliche
Abnutzung der Anlagegüter während einer voraussichtlichen oder üblichen Nutzungsdauer
entstehen.
2
Die kalkulatorische
Abschreibung eines Anlageguts erfolgt immer linear ab dem Zeitpunkt der Aktivierung
bis zum Ende der geplanten Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer wird je Anlageklasse
durch die Finanzverwaltung festgelegt.
3
Für Anlagegüter im Bau werden kalkulatorische Abschreibungen erst
ab dem Beginn der betrieblichen Nutzung vorgenommen.
4
Grundsätzlich werden keine Abschreibungen über den Anschaffungswert
hinaus vorgenommen. In Ausnahmefällen kann die Finanzverwaltung die Bewilligung
erteilen, das Anlagegut auf den aktuellen Wert aufzuwerten und über die verlängerte
Nutzungsdauer abzuschreiben.
5
Aufwertungsgewinne
sind als Erlös in der Deckungsbeitragsstufe I auszuweisen.
Art. 88
Ausserplanmässige Abschreibungen
in der Betriebsbuchhaltung
Ausserplanmässige
Abschreibungen in der Betriebsbuchhaltung sind durch die Finanzverwaltung
zu bewilligen, sofern sie den Betrag von 100 000 Franken übersteigen.
Art. 89
Einzelkosten
1
Einzelkosten sind direkt den verursachenden
Kostenträgern zuzurechnen, sofern die Verbuchung nicht auf eine Pflichtkostenstelle
erfolgen muss.
2
Ist die Verursacherzurechnung
nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu erreichen, können die Kosten einer
Kostenstelle belastet werden.
Art. 90
Gemeinkosten
Gemeinkosten werden den verursachenden Kostenstellen
zugerechnet und mit sekundären Kosten den leistungsbeziehenden Kostenstellen
oder Kostenträgern mittels Verrechnung oder Umlage weiterbelastet.
Art. 91
Direkte Zurechnung von Erlösen
auf die Kostenträger
1
Erlöse
werden direkt den Kostenträgern zugerechnet.
2
Minderungen der Gemeinkosten werden den Kostenstellen zugeordnet.
Sie sind brutto zu verbuchen.
3.6.2 Kostenstellenrechnung
Art. 92
Begriff
Die Kostenstellenrechnung zeigt, in welcher organisatorischen
Einheit die Kosten entstanden sind.
Art. 93
Kostenstellenstruktur
1
Die Bildung der Kostenstellen hat
sich an der Organisationsstruktur der rechnungsführenden Organisationseinheit
zu orientieren.
2
Kostenstellen
können von der Finanzverwaltung auf Stufe Gesamtstaat und von den Direktionen
bzw. der Staatskanzlei in ihren organisatorischen Zuständigkeitsbereichen
verbindlich vorgegeben werden.
Art. 94
Verrechnungs-
und Umlageverfahren
Durch Vornahme innerbetrieblicher
Leistungsverrechnungen und Umlagen ist sicherzustellen, dass sämtliche Kosten
auf den verursachenden Kostenträgern ausgewiesen werden können.
Art. 95
Innerbetriebliche Leistungsverrechnung
Im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung
werden Kostenverteilungen aufgrund von messbaren Leistungsbezügen von einer
Kostenstelle auf die andere oder von einer Kostenstelle auf einen Kostenträger
innerhalb einer rechnungsführenden Organisationseinheit vorgenommen.
Art. 96
Verrechnungstarife für innerbetriebliche
Leistungsverrechnung
1
Für
die innerbetriebliche Leistungsverrechnung werden Verrechnungstarife gebildet.
Diese gelten jeweils für ein ganzes Rechnungsjahr.
2
Grundlage für die Berechnung der Verrechnungstarife sind die Kosten
pro Kostenstelle.
Art. 97
Umlagen
1
Falls keine innerbetriebliche Leistungsverrechnung
möglich ist, erfolgt die Zuordnung von Kosten der Kostenstellen auf die verursachenden
Kostenstellen und Kostenträger innerhalb einer rechnungsführenden Organisationseinheit
mittels Umlagen.
2
Die Kosten werden
mittels eines Umlageschlüssels auf diejenigen Kostenstellen und Kostenträger
verteilt, welche aus den Leistungen Nutzen ziehen.
3
Die rechnungsführenden Organisationseinheiten überprüfen die Umlageschlüssel
jährlich und passen sie, falls sachlich begründet, an.
Art. 98
Aktivierbare und nicht aktivierbare
Aufträge (Projekte)
1
Aktivierbare
Aufträge werden zum Zeitpunkt ihrer Fertigstellung in die betriebliche Bilanz
und, falls dies für die Finanzbuchhaltung relevant ist, in die Bilanz abgerechnet.
2
Nicht fertig gestellte aktivierbare Aufträge
werden am Ende der Rechnungsperiode in die betriebliche Bilanz und, falls
dies für die Finanzbuchhaltung relevant ist, in die Bilanz abgerechnet.
3
Nicht aktivierbare Aufträge (Projekte)
müssen am Ende der Laufzeit, spätestens aber am Ende der Rechnungsperiode,
den Kostenstellen oder Kostenträgern belastet werden, für welche sie ausgeführt
worden sind.
Art. 99
Spezialfinanzierungen
Spezialfinanzierungen sind in der Regel als Kostenträger
zu führen. Die rechnungsführenden Organisationseinheiten können in begründeten
Fällen mit Bewilligung der Finanzverwaltung Spezialfinanzierungen als Hauptkostenstellen
führen.
3.6.3 Kostenträgerrechnung
Art. 100
Begriff
In der Kostenträgerrechnung werden die Einzelkosten und die Gemeinkosten
sowie die Erlöse den Kostenträgern zugerechnet.
Art. 101
Kostenträgerhierarchie
1
Die Kosten und Erlöse für die Kostenträgerrechnung
werden auf Stufe externer Auftrag, Teilprodukt oder Produkt erfasst.
2
Die Erfassung erfolgt auf der tiefsten
Stufe. Eine Erfassung auf Stufe Produktgruppe ist nicht möglich.
3
Die Struktur der Kostenträgerrechnung ist
mindestens zwei- und höchstens vierstufig. Sie umfasst zwingend die Stufen
Produktgruppen und Produkte sowie allenfalls Teilprodukte und externe Aufträge.
Die vierte Kostenträgerebene „externe Aufträge“ kann auch zur Abbildung von
Teilproduktdetaillierungen verwendet werden.
4
Sämtliche Kostenträger sind eindeutig einem Produkt oder dessen
Unterteilung zuzuordnen.
Art. 102
Externe Aufträge
Externe Aufträge stellen Aufgaben dar, welche der
rechnungsführenden Organisationseinheit von externen Dritten übertragen werden.
Sie müssen eindeutig einem Teilprodukt zugeordnet werden.
3.7 Deckungsbeitragsrechnung
Art. 103
Begriff
Die Deckungsbeitragsrechnung stellt periodisch die Erlöse den
Kosten stufenweise und leistungsbezogen gegenüber.
Art. 104
Deckungsbeitragsausweis
1
Die Deckungsbeitragsrechnung ist
gemäss dem Ausweis in Anhang 2 dieser Verordnung zu gliedern.
2
Der Saldo der Deckungsbeitragsstufe III je
Produktgruppe ist als Steuerungsgrösse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b FLG
[BSG
620.0] relevant.
3
Die Finanzverwaltung
legt die Zuordnung von Kosten- und Erlösarten zu den Deckungsbeitragsstufen
fest.
4
Die Deckungsbeitragsrechnung
ist mit folgenden Werten zu ergänzen:
| a |
durchlaufende Beiträge,
|
| b |
Drittmittel,
|
| c |
direkt auf die Produktgruppen zuteilbare Nettoinvestitionen.
|
Art. 105
Fiskalische Erlöse und
Bussen
1
Die fiskalischen Erlöse
und Bussen sind auf der Deckungsbeitragsstufe IV auszuweisen.
2
Fiskalische Erlöse sind
| a |
die Steuern,
|
| b |
die Regalabgaben,
|
| c |
die Monopolabgaben,
|
| d |
die Ersatzabgaben,
|
| e |
die Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung.
|
Art. 106
Staatsbeiträge
1
Die Staatsbeiträge des Kantons gemäss
Artikel 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG
[BSG 641.1])
und deren allfällige Rückerstattung sind auf der Deckungsbeitragsstufe IV
auszuweisen.
2
Als Rahmenwerte
der Staatsbeiträge gemäss Artikel 62 Absatz 4 FLG
[BSG 620.0] werden
die Kosten und Erlöse sämtlicher Staatsbeiträge je Produktgruppe bezeichnet.
Kosten und Erlöse aus der Bewirtschaftung der Staatsbeiträge gehören nicht
dazu.
4. Anlagenbuchhaltung
Art. 107
Begriff
1
In der Anlagenbuchhaltung werden Werte des
Finanzanlagevermögens, des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens
gemäss Artikel 108 erfasst.
2
Sie
liefert die notwendigen Buchungsdaten (Bilanzwerte, Abschreibungen, kalkulatorische
Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) für die Finanz- und die Betriebsbuchhaltung
sowie statistische Werte für den Anhang der Jahresrechnung und für das Inventar.
3
In der Anlagenbuchhaltung werden im Weiteren
die Eventualguthaben und Eventualverpflichtungen des Kantons inventarisiert.
Art. 108
Aktivierung
Die Aktivierung von Anlagegütern in der Finanz- und der Betriebsbuchhaltung
erfolgt grundsätzlich ab 5000 Franken. Das Finanzanlagevermögen wird indessen
immer erfasst und aktiviert.
Art. 109
Gliederung
1
Die Anlagenbuchhaltung wird mittels einer durch
die Finanzverwaltung vorgegebenen einheitlichen Gliederung strukturiert.
Diese weist folgende Anlagekategorien auf:
| a |
realisierbares Finanzanlagevermögen,
|
| b |
nichtrealisierbares Finanzanlagevermögen,
|
| c |
Investitionsbeiträge,
|
| d |
materielle Enteignungen,
|
| e |
mobiles Sachanlagevermögen,
|
| f |
immobiles Sachanlagevermögen mit den Anlagenhauptgruppen
realisierbares Sachanlagevermögen und nichtrealisierbares Sachanlagevermögen,
|
| g |
immaterielles Anlagevermögen.
|
2
Als weitere Kategorien
werden Eventualguthaben und Eventualverpflichtungen geführt.
3
Die unterste Gliederungseinheit bildet die
Anlageklasse. Jede Anlageklasse ist eindeutig einem Bilanzkonto des Kontenrahmens
gemäss Artikel 18 (Anhang 1) zugeordnet, mit Ausnahme von Eventualguthaben
und Eventualverpflichtungen gemäss Absatz 2.
Art. 110
Zuordnung von Anlagegütern
1
Jedes Anlagegut wird eindeutig einer
Anlageklasse zugeordnet.
2
Es ist
durch die rechnungsführende Organisationseinheit einer Kostenstelle oder einem
Kostenträger zuzuordnen.
Art. 111
Weisungen
Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über die Anlagenbuchhaltung.
5. Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
Art. 112
Gebühren und Preise
1
Bei der Festsetzung der Gebühren
sind die Vollkosten der Leistung gemäss der Kostenträgerrechnung zu berücksichtigen.
2
Bei der Festsetzung der Preise sind die
Vollkosten der Leistung gemäss der Kostenträgerrechnung massgeblich.
3
Die Direktionen und die Staatskanzlei überprüfen
periodisch, ob es die in ihrem Zuständigkeitsbereich anwendbaren Tarife zulassen,
die Gebühren und Preise nach den Vorgaben der Absätze 1 und 2 festzusetzen.
Art. 113
Inkasso
1
Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen
sind lückenlos und fristgerecht geltend zu machen. Für den Einnahmenverzicht
sind die Vorschriften von Artikel 31 FLG
[BSG 620.0] sowie der besonderen
Gesetzgebung massgebend.
2
Die
Gewährung von Skonti ist nur gestattet, wenn dies die Handelsusanzen zwingend
erfordern.
Art. 114
Verzug
1
Nach der ersten Mahnung sind Mahngebühren von
20 bis 50 Franken zu erheben.
2
Die
Höhe des Verzugszinssatzes entspricht dem jeweils gültigen Satz für Verzugszinsen
gemäss der Verordnung vom 27. November 2002 über Verzugs- und Vergütungszins
bei den direkten Steuern (VVZV
[Aufgehoben durch BAG 03–107])
3
Bei Gebühren gilt Artikel 74 FLG
[BSG
620.0]. Weitere Vorschriften der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 115
Weisungen
Die Finanzdirektion erlässt Weisungen über das Inkasso.
Art. 116
Flüssige Mittel
1
Die flüssigen Mittel des Kantons
werden bei den zuständigen Stellen der Finanzverwaltung und der Steuerverwaltung
gehalten und bewirtschaftet.
2
Die
Finanzverwaltung regelt die Eröffnung, Führung und Auflösung der Kassen sowie
der Post- und Bankkonten.
3
Der
Zahlungsverkehr ist soweit als möglich bargeldlos zu vollziehen.
Art. 117
Fremdwährungen
1
Die Finanzverwaltung kann Konti
in Fremdwährungen führen und deren Führung bewilligen.
2
Sie legt die Buchungskurse für Fremdwährungen periodisch fest.
Art. 118
Formen des Zahlungsverkehrs
Die Finanzverwaltung kann Formen des Zahlungsverkehrs
wie E-Banking zentral einsetzen. Sie kann auf Antrag der Direktionen oder
der Staatskanzlei die dezentrale Nutzung von E-Banking für einzelne rechnungsführende
Organisationseinheiten bewilligen.
Art. 119
Kredit- oder Debitkarten
1
Die Finanzverwaltung bewilligt auf
Antrag der rechnungsführenden Organisationseinheit und mit Zustimmung der
zuständigen Direktion bzw. der Staatskanzlei der Antragsstellerin, Kredit-
oder Debitkartenzahlungen anzunehmen.
2
Die anfallenden Kosten der Kredit- oder Debitkartenorganisation
gehen zu Lasten der rechnungsführenden Organisationseinheit.
3
Für den Abschluss von Verträgen mit Kredit-
oder Debitkartenorganisationen ist ausschliesslich die Finanzverwaltung zuständig.
Art. 120
Post- und Bankguthaben
1
Über Post- und Bankguthaben darf
nur mit Doppelunterschrift verfügt werden, wobei höchstens eine Person, welche
auch die Verbuchungsprüfung vorgenommen hat, unterzeichnen darf. Die Finanzkontrolle
kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2
Mitglieder des Regierungsrates und die Staatsschreiberin oder der
Staatsschreiber verfügen mit Einzelunterschrift.
3
Die Direktionen und die Staatskanzlei bestimmen die Unterschriftsberechtigten,
führen eine entsprechende Kontrolle und melden sie der Finanzkontrolle.
Art. 121
Bargeldbestände
Für jede Kasse bezeichnet die rechnungsführende Organisationseinheit
eine verantwortliche Person und deren Stellvertretung.
Art. 122
Aufbewahrung und Sicherung
Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände
sind möglichst feuer- und diebstahlsicher zu verwahren. Private Werte sind
getrennt von kantonalen Beständen aufzubewahren.
Art. 123
Höhe der Bestände
Bargeldbestände und Guthaben auf Post- und Bankkonten
sind möglichst klein zu halten. Entbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Finanzverwaltung
zu überweisen.
Art. 124
Wertschriftenverwaltung
1
Wertschriften werden mit Ausnahme
derjenigen von Legaten und unselbstständigen Stiftungen durch die Finanzverwaltung
verwaltet.
2
Die zuständigen rechnungsführenden
Organisationseinheiten sind verantwortlich für die sachgemässe Aufbewahrung,
Inventarisierung und Verwaltung der ihnen treuhänderisch übergebenen Wertschriften
und Wertgegenstände.
Art. 125
Tresorerie
Die Finanzverwaltung sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft
des Kantons.
Art. 126
Weisungen
Die Finanzdirektion erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle
Weisungen zum Zahlungsverkehr und zur Vermögensverwaltung.
Art. 127
Legate und unselbstständige
Stiftungen
1
Zuständig für
die Annahme von Legaten und unselbstständigen Stiftungen ist
| a |
der Regierungsrat, sofern die Zuwendung 200
000 Franken übersteigt oder wenn der Kanton mit der Annahme Verpflichtungen
eingehen muss,
|
| b |
die sachlich zuständige Direktion oder die Staatskanzlei
in den übrigen Fällen.
|
2
Für jedes Legat und jede
unselbstständige Stiftung erlässt die sachliche zuständige Direktion oder
die Staatskanzlei ein Reglement.
3
Sämtliche
durch die Verwaltung eines Legates oder einer unselbstständigen Stiftung verursachten
Kosten gehen zu Lasten des Legates oder der unselbstständigen Stiftung.
4
Nicht genau zuteilbare Kosten
werden über Pauschalen abgegolten. Diese werden alle fünf Jahre vom Regierungsrat
überprüft.
6. Besondere Rechnung
Art. 128
1
Dem Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates
die Führung einer Besonderen Rechnung von jener Direktion bzw. der Staatskanzlei
beantragt, in deren fachlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende rechnungsführende
Organisationseinheit liegt.
2
Der
Antrag an den Regierungsrat enthält
| a |
eine umfassende sachliche Begründung, weshalb
eine Besondere Rechnung geführt werden soll,
|
| b |
die notwendigen Fach- und Systemkonzepte der
Besonderen Rechnung,
|
| c |
eine Vorgehensplanung zur reibungslosen Einführung,
|
| d |
einen Ausweis der Zusatzkosten, welche mit der
Einführung und dem Betrieb einer Besonderen Rechnung verbunden sind,
|
| e |
eine Stellungnahme der Finanzkontrolle und der
Finanzdirektion,
|
| f |
einen Verordnungsentwurf gemäss Artikel 36 Absatz
2 FLG
[BSG 620.0].
|
3
Die Finanzdirektion kann
für die Führung von Besonderen Rechnungen Weisungen erlassen.
7. Leistungsrechnung
Art. 129
Begriff
1
Die Leistungsrechnung umfasst systematisch
die vom Kanton erbrachten Leistungen und ihre qualitativen und quantitativen
Ausprägungen.
2
Sie bildet zusammen
mit der Kosten- und Erlösrechnung gemäss Artikel 81 die Kosten-, Leistungs-
und Erlösrechnung (KLER).
Art. 130
Produkt
1
Ein Produkt entspricht einer bestimmten nach
aussen erbrachten oder einer als Querschnittsleistung definierten Leistung
des Kantons.
2
Ein Produkt wird
durch folgende Elemente bestimmt:
| a |
Name,
|
| b |
verbale Umschreibung,
|
| c |
Rechtsgrundlagen,
|
| d |
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,
|
| e |
Leistungsziele sowie zugehörige Indikatoren
mit Soll- und Ist-Werten,
|
| f |
Kosten, Erlöse und Saldo,
|
| g |
Leistungsumfang (Aussagen über die Menge, die
Anzahl oder die Stückzahl eines Produkts).
|
3
Die im Rahmen des Planungsprozesses
festgelegten Elemente eines Produkts bzw. dessen Zuordnung zu einer Produktgruppe
dürfen nur im neuen Planungsprozess verändert werden.
Art. 131
Teilprodukt
1
Die rechnungsführenden Organisationseinheiten
können Produkte in Teilprodukte unterteilen.
2
Teilprodukte umfassen nur folgende zwingende Elemente:
| a |
Name,
|
| b |
Kosten, Erlöse und Saldo.
|
Art. 132
Querschnittsleistungen
1
Querschnittsleistungen gemäss Artikel
38 Absatz 1 FLG
[BSG 620.0] sind Leistungen, welche eine
rechnungsführende Organisationseinheit direktionsübergreifend erbringt.
2
Als Querschnittsleistungen gelten auch
direktionsinterne Leistungen der Generalsekretariate, der Rechtsämter und
von Ämtern mit Querschnittsaufgaben.
Art. 133
Produktgruppen
1
Produkte werden nach folgenden Kriterien
zu Produktgruppen zusammengefasst:
| a |
ähnliche Wirkungen,
|
| b |
gleiche rechnungsführende Organisationseinheit,
|
| c |
fachliche und politische Stufengerechtigkeit.
|
2
Eine Produktgruppe wird
durch folgende Elemente bestimmt:
| a |
Name,
|
| b |
verbale Umschreibung,
|
| c |
Rechtsgrundlagen,
|
| d |
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,
|
| e |
Wirkungsziele sowie zugehörige Indikatoren mit
Soll- und Ist-Werten,
|
| f |
Leistungsziele sowie zugehörige Indikatoren
mit Soll- und Ist-Werten,
|
| g |
Kosten, Erlöse und Saldo.
|
3
Für Produktgruppen, welche
ausschliesslich Querschnitts- und Stabsaufgaben umfassen, mit denen keine
Aussenwirkung erzielt wird, sowie für Produktgruppen, welche nur Leistungen
der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege umfassen, kann auf die Definition
von Wirkungszielen verzichtet werden.
4
Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente
einer Produktgruppe dürfen nur im neuen Planungsprozess verändert werden.
Art. 134
Leistungsvereinbarungen
1
Die Leistungsvereinbarungen gemäss
Artikel 22 OrG umschreiben die von einem Amt oder einer rechnungsführenden
Organisationseinheit im Auftrag der Direktion oder der Staatskanzlei während
eines bestimmten Zeitraums zu erbringenden Leistungen, die dafür zur Verfügung
stehenden Mittel sowie die dabei zu beachtenden Vorgaben.
2
Sie enthalten namentlich folgende Elemente:
| a |
Vereinbarungspartner und Gegenstand,
|
| b |
Geltungsdauer,
|
| c |
Aufgaben des Amtes oder der rechnungsführenden
Organisationseinheit,
|
| d |
übergeordnete Ziele und strategische Schwerpunkte
für den Vereinbarungszeitraum,
|
| e |
Produktgruppen und Produkte gemäss Artikel 130
und 133,
|
| f |
besondere Vorgaben,
|
| g |
Verfahren für die Berichterstattung, die Qualitätssicherung
und die Evaluation.
|
3
Leistungsvereinbarungen
werden grundsätzlich für ein Jahr abgeschlossen. Mehrjährige Leistungsvereinbarungen
stehen unter dem Vorbehalt des Voranschlags und der Aufgaben- und Finanzplanung
und sind mindestens einmal pro Legislaturperiode zu überprüfen.
Art. 135
Weisungen
Die Finanzdirektion kann weiter gehende Weisungen über die Leistungsrechnung
erlassen.
II. Ausgaben, Ausgabenbewilligungen
1. Allgemeines
1.1 Grundsätze
Art. 136
Eingehen von Verpflichtungen
Verpflichtungen, die Ausgaben nach sich
ziehen, dürfen erst eingegangen werden, wenn eine Ausgabenbewilligung des
dazu befugten Organs vorliegt.
Art. 137
Rechtsgrundlagen
1
Die Direktionen und die Staatskanzlei
prüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob für die Verpflichtungen und Ausgaben
genügende Rechtsgrundlagen im Sinne von Artikel 44 FLG
[BSG 620.0] bestehen.
2
Bedeutende Ausgaben sowie neue, wiederkehrende
Ausgaben bedürfen in jedem Fall einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz.
1.2 Ausgabenbewilligung
Art. 138
Zustimmung der Finanzdirektion
1
Die Zustimmung der Finanzdirektion
ist bei den folgenden Geschäften erforderlich:
| a |
Anträge an den Regierungsrat, die den Finanzhaushalt
betreffen,
|
| b |
Antworten auf Aufträge und Motionen mit möglichen
Kostenfolgen.
|
| c |
...
[Aufgehoben am 21. 12. 2005]
|
2
Können sich die beteiligten
Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Finanzdirektion einigen,
entscheidet der Regierungsrat.
3
Bei
Erlassen und Kreditgeschäften, die für den Finanzhaushalt von grösserer Tragweite
sind, ist die Finanzdirektion bereits vor dem eigentlichen Mitberichtsverfahren
zu konsultieren.
Art. 138a
[Eingefügt am 21. 12. 2005]
Zustimmung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
1
Die Zustimmung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
ist erforderlich bei sämtlichen Liegenschaftsgeschäften wie Kauf, Verkauf,
Pacht oder dingliche Belastung von Grundstücken sowie Abschluss von Miet-
und Pachtverträgen.
2
Können sich
die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.
Art. 139
Inhalt
1
Eine Ausgabenbewilligung muss folgende Angaben
enthalten:
| a |
die genaue Umschreibung des Gegenstands,
|
| b |
die Rechtsgrundlagen,
|
| c |
die Ausgabenart (einmalig oder wiederkehrend),
|
| d |
die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu
oder gebunden),
|
| e |
die Kreditart,
|
| f |
die Kreditsumme,
|
| g |
die zu belastenden Konti,
|
| h |
die Rechnungsjahre,
|
| i |
eine möglichst umfassende Darstellung allfälliger
Folgekosten gemäss Artikel 145.
|
2
Sie enthält weiter Angaben
darüber, ob die Ausgabe sowie die allfälligen Folgekosten durch einen Voranschlags-
bzw. Nachkredit oder eine Kreditübertragung gedeckt und im Finanzplan vorgemerkt
sind.
Art. 140
Ausnahmen
1
Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch
die berechtigte Person gemäss Artikel 162 gilt in folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung:
| a |
Ausgaben bis zum Betrag von 10 000 Franken,
|
| b |
Löhne und Sozialleistungen,
|
| c |
gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
|
| d |
Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten
und Gebührenablösungen) und für Frankaturen,
|
| e |
Gebühren und Spesen von Post und Banken,
|
| f |
Strom- und Wasserrechnungen,
|
| g |
Zahlungen aufgrund von Urteilen verwaltungsunabhängiger
Gerichtsbehörden im Sinn von Artikel 97 KV,
|
| h |
Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen,
|
| i |
interne nicht pagatorische Verrechnungen gemäss
Artikel 20.
|
2
Die Finanzdirektion kann
durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorsehen.
1.3 Massgebliche Kreditsumme
Art. 141
Berechnung der Kreditsumme
1
Die antragstellende Organisationseinheit
ist für die sorgfältige Berechnung der Kreditsumme auf dem letztbekannten
Preisstand verantwortlich.
2
Bei
Unsicherheiten wird eine offen ausgewiesene Reserve aufgenommen.
Art. 142
Nettoprinzip
1
Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist
von den Nettobeträgen auszugehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich
zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.
2
Als rechtlich verbindlich zugesichert gelten Beiträge, welche auch
betragsmässig hinreichend und abschliessend bestimmbar sind, namentlich aufgrund
von
| a |
Bestimmungen des Bundesrechts, des kantonalen
oder kommunalen Rechts,
|
| b |
Verfügungen oder anderer schriftlicher Zusicherungen
von Bund, Kantonen oder Gemeinden,
|
| c |
Verträgen.
|
3
Als wirtschaftlich sichergestellt
gelten namentlich Beiträge, welche
| a |
vom Bund, von anderen Kantonen oder von Gemeinden
zugesichert sind,
|
| b |
bei einer Bank hinterlegt sind,
|
| c |
durch eine Bankgarantie gesichert sind.
|
Art. 143
Kreditsumme bei Bauvorhaben
1
Bei Bauvorhaben sind insbesondere
folgende Aufwendungen einzubeziehen:
| a |
der Landerwerb,
|
| b |
die Bauaufwendungen,
|
| c |
die Aufwendungen für Provisorien,
|
| d |
die Grundeigentümerbeiträge,
|
| e |
die Aufwendungen für die erforderlichen Ausstattungen,
|
| f |
der Aufwand für die unmittelbare Projektierung
nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 2 FLG.
|
2
Die Kosten der unmittelbaren
Projektierung bilden Gegenstand einer besonderen Ausgabenbewilligung. Zur
Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit sind
die Projektierungskosten dazuzurechnen.
3
Vorstudien und Wettbewerbskosten bilden ebenfalls Gegenstand einer
besonderen Ausgabenbewilligung. Sie werden zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis
für den eigentlichen Realisierungskredit nicht dazugerechnet.
Art. 144
Projektierungskosten
Zum Aufwand für die unmittelbare Projektierung
von Bauvorhaben und anderen Projekten gehören insbesondere die Ausgaben für
| a |
die Erstellung des Projekts,
|
| b |
die Erstellung des Kostenvoranschlags.
|
Art. 145
Folgekosten
1
Folgekosten sind die durch die Verwirklichung
des Vorhabens verursachten zusätzlichen künftigen Kosten, insbesondere neue
oder höhere Personal-, Unterhalts- und Betriebskosten.
2
Bei Erweiterungs- oder Erneuerungsvorhaben sind die Folgekosten
jene Kosten, die sich aus der Erweiterung oder Erneuerung zusätzlich ergeben.
3
Folgekosten sind separat zu bewilligen.
Sie werden bei der Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht aufgerechnet, müssen
aber in der Ausgabenbewilligung aufgeführt werden.
2. Arten von Ausgaben und Ausgabenbewilligungen
Art. 146
Wiederkehrende Ausgaben
1
Fortgesetzte, dauernde Aufgaben
gemäss Artikel 47 FLG
[BSG 620.0] sind zeitlich nicht klar begrenzt.
Beispiele dafür sind die Finanzierung von Betriebskosten kantonaler Einheiten
oder regelmässig ausgerichtete Beitragszahlungen an subventionierte Institutionen.
2
Sie werden für ein oder mehrere Rechnungsjahre
bewilligt.
Art. 147
Verschiedene Ausgabenarten
1
Fallen in einem Projekt sowohl gebundene
Ausgaben gemäss Artikel 48 Absatz 1 FLG
[BSG 620.0] als auch neue Ausgaben
gemäss Artikel 48 Absatz 2 FLG an, ist der jeweilige Anteil auszuweisen.
2
Die Höhe der neuen Ausgaben bestimmt das
zur Bewilligung der Ausgabe befugte Organ, sofern die Höhe der gebundenen
Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründet.
Art. 148
Objektkredit
Mit der Genehmigung des Objektkredits werden sowohl das vorgelegte
Projekt als auch der Kredit für dieses Projekt zur Tätigung von Ausgaben bis
zur Höhe der beantragten Kreditsumme bewilligt.
Art. 149
Rahmenkredit
1
Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen
abgelöst.
2
Zuständig für die Ablösung
ist die im jeweiligen Rahmenkredit aufgeführte Stelle (Art. 53 Abs. 2 Bst. a FLG
[BSG
620.0]).
3
In
den Ausführungsbeschlüssen ist unter Angabe der verbleibenden Kreditsumme
auf den jeweiligen Rahmenkredit zu verweisen.
Art. 150
Zusatzkredit
Der Zusatzkredit gemäss Artikel 54 FLG
[BSG 620.0] ist
eine Ausgabenbewilligung für Mehrausgaben, welche bei der Beantragung des
ursprünglichen Verpflichtungskredites nicht absehbar waren.
Art. 151
Teuerungsbedingte Mehrkosten
1
Für die Zeitspanne zwischen dem
Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung)
und der Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) wird die Teuerung auf der Basis
des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des
Baukostenindexes berechnet.
2
Für
die Zeitspanne zwischen Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) und Abrechnung
sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich
der Kanton vertraglich verpflichtet hat.
3
Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit
eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel
enthält.
3. Ausgabenbefugnisse
Art. 152
Ausgabenbefugnisse
1
Die Direktionen und die Staatskanzlei bewilligen Ausgaben wie folgt:
| a |
neue einmalige Ausgaben bis 500 000
Franken,
|
| b |
neue wiederkehrende Ausgaben bis 100
000 Franken,
|
| c |
gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million
Franken,
|
| d |
gebundene wiederkehrende Ausgaben bis
200 000 Franken.
|
2
Die Finanzkontrolle
[Fassung vom
27. 10. 2010] bewilligt Ausgaben wie folgt:
| a |
neue einmalige Ausgaben bis 250 000
Franken,
|
| b |
neue wiederkehrende Ausgaben bis 50
000 Franken,
|
| c |
gebundene einmalige Ausgaben bis 500
000 Franken,
|
| d |
gebundene wiederkehrende Ausgaben bis
100 000 Franken.
|
3
Die Bewilligung von mehrjährigen
Verpflichtungskrediten erfolgt durch den Regierungsrat, sofern die
Ausgabe gesamthaft 100 000 Franken übersteigt und nicht der Grosse
Rat oder das Volk zuständig ist.
4
Anhang 3 vermittelt eine Übersicht
über die Ausgabenbefugnisse aller Organe.
Art. 153
Subdelegation
1
Die Direktionen und die Staatskanzlei können
die ihnen gemäss Artikel 152 Absatz 1 oder durch spezialrechtliche Bestimmungen
übertragenen Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten
Ämter, Anstalten, Abteilungen und weitere in den Organisationsverordnungen
aufgeführte Organisationseinheiten weiter delegieren.
2
Delegierte Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle
zu melden.
3
Der Regierungsrat
oder die Direktionen und die Staatskanzlei können einem unterstellten Organ
die Ausgabenbefugnisse beschränken oder entziehen.
Art. 154
Ausgabenbewilligungen gemäss
Artikel 48 Absatz 3 FLG
Ausgabenbewilligungen
des Regierungsrats für gebundene Ausgaben im Sinne von Artikel 48 Absatz 3
FLG
[BSG 620.0] werden von der Staatskanzlei der Finanzkommission
des Grossen Rates, der Finanzkontrolle und der Finanzdirektion zur Kenntnis
gebracht.
4. Verpflichtungskreditkontrolle
Art. 155
Begriff
Die Verpflichtungskreditkontrolle gibt Aufschluss über den Stand
der bewilligten Kredite, ihre voraussichtliche Verteilung auf die einzelnen
Jahre und ihre Inanspruchnahme durch Zahlungen.
Art. 156
Zuständigkeit
Für die Erstellung der Abrechnung ist die rechnungsführende Organisationseinheit
zuständig, die das Vorhaben abwickelt.
Art. 157
Abrechnung
1
Die Abrechnung erfolgt, sobald das Vorhaben
ausgeführt worden ist und sämtliche Rechnungen und Beiträge Dritter eingegangen
sind.
2
Sie erfolgt netto im Rahmen
der bewilligten Ausgaben.
3
Die
Abrechnungen der vom Grossen Rat oder vom Volk bewilligten Kredite werden
im Geschäftsbericht brutto ausgewiesen.
4
Die Abrechnung wird durch die zuständige Direktion oder Staatskanzlei,
bei delegierten Ausgabenbefugnissen gemäss Artikel 153 Absatz 1 durch die
zuständige unterstellte Organisationseinheit genehmigt.
5
Abrechnungen für Bauten, die der Kanton subventioniert
hat, sind vor der Schlusszahlung durch ein verwaltungsinternes Baufachorgan
zu prüfen. Organisationseinheiten, die über keine eigenen Baufachleute verfügen,
lassen die Prüfung von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion durchführen.
5. Voranschlagskredit, Kreditübertragung
und Nachkreditwesen
Art. 158
Zeitliche Bindung
Nicht verwendete Voranschlagskredite verfallen am
Ende des Rechnungsjahrs, sofern nicht eine Kreditübertragung nach Artikel
56 FLG
[BSG 620.0] bewilligt worden ist.
Art. 159
Kreditübertragung
1
Die Direktionen und die Staatskanzlei
unterbreiten dem Regierungsrat für die Kreditübertragungen gemäss Artikel
56 FLG
[BSG 620.0] jährlich einen Sammelantrag. Die Kreditübertragungen
sind projektweise auszuweisen und zu begründen.
2
Die Übertragung erfolgt in der Betriebsbuchhaltung spezifiziert
nach Kostenträgern oder Kostenstellen und in der Finanzbuchhaltung spezifiziert
nach den sechsstelligen Konten.
3
Aufgrund
der Regierungsratsbeschlüsse vollzieht die Finanzverwaltung die Kreditübertragungen
im Folgejahr, indem die Voranschlagskredite entsprechend erhöht werden.
Art. 160
Nachkredit
1
Der Regierungsrat unterbreitet die Nachkredite
dem Grossen Rat wenn immer möglich so, dass die Behandlung vor Ablauf des
Rechnungsjahres erfolgen kann. Er kann Sammelkreditvorlagen unterbreiten.
2
Im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates
fallen Nachkredit und Ausgabenbewilligung zusammen. Bei gebundenen Ausgaben
sowie bei Ausgaben im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates oder der ihm
unterstellen Organisationseinheiten erfolgt die Ausgabenbewilligung unter
dem Vorbehalt, dass der Nachkredit vom Grossen Rat bewilligt wird.
3
Bis zur Bewilligung des Nachkredits durch
den Grossen Rat dürfen die Verpflichtungen, die zu einer Überschreitung der
Voranschlagskredite führen, nicht eingegangen werden. Vorbehalten bleiben
unaufschiebbare Verpflichtungen gemäss Artikel 58 FLG
[BSG
620.0]. Im Vortrag zum Nachkredit ist zu begründen, wieso die Verpflichtung
unaufschiebbar war.
6. Internes Kontrollsystem für
die Prüfung, Verbuchung und Zahlung von Rechnungen
Art. 161
Verfahren
Die Prüfung, Verbuchung und Zahlung von Rechnungen weisen folgende
Schritte auf:
| a |
Identifizierung und Registrierung der einzelnen
Rechnungen,
|
| b |
Leistungsprüfung,
|
| c |
Rechnungsprüfung,
|
| d |
Verbuchungsprüfung,
|
| e |
Freigabe des Zahlungsvorschlags durch die rechnungsführende
Organisationseinheit,
|
| f |
Zahlungsvorschlag durch Tresorerie,
|
| g |
Unterschrift auf dem Vergütungsauftrag.
|
Art. 162
Leistungsprüfung
1
Die Person, welche die materielle
Richtigkeit eines Belegs bestätigt, prüft, ob die auf dem Beleg verrechnete
Leistung der bestellten Leistung entspricht und richtig erfolgt ist. Soweit
diese Aufgabe nicht ausdrücklich anderen Personen übertragen worden ist, prüft
sie auch die verrechneten Preise sowie die Berechtigung von Zuschlägen und
Abzügen.
2
Bei Zahlungen, denen
keine Gegenleistung gegenübersteht (z. B. Beiträge), erfolgt die materielle
Prüfung aufgrund der Rechtsgrundlagen bzw. der Ausgabenbewilligung und allenfalls
der Abrechnungen.
Art. 163
Rechnungsprüfung
1
Die Rechnungsprüfung umfasst die
formelle und rechnerische Prüfung.
2
Die
Person, welche die formelle Richtigkeit bestätigt, prüft, ob die Belege ordnungsgemäss
erstellt worden sind.
3
Die Person,
welche die rechnerische Richtigkeit bestätigt, prüft die Rechenvorgänge und
zieht allfällige Rabatte, Skonti usw. ab.
Art. 164
Verbuchungsprüfung
1
Die Verbuchungsprüfung beinhaltet
grundsätzlich die Kontrolle folgender Punkte:
| a |
die Einhaltung der Kontierungsrichtlinien und
Buchungsregeln,
|
| b |
die Übereinstimmung des einzelnen Betrags mit
dem Originalbeleg,
|
| c |
die Ausgabenbefugnis,
|
| d |
die Bezeichnung des Kreditors mit Namen der
Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers gemäss Rechnung,
|
| e |
die Durchführung und das Visieren der materiellen,
formellen und rechnerischen Prüfung.
|
2
Belege in eigener Sache,
wie Spesenentschädigungen, Rückerstattungen oder Auszahlungen an die betroffene
Person, sind von der vorgesetzten Stelle unterzeichnen zu lassen.
3
Die Finanzverwaltung kann für die einzelnen
Kontrollen Stichprobenverfahren ermöglichen und festlegen. Über deren Anwendung
entscheidet die rechnungsführende Organisationseinheit. Das angewandte Stichprobenverfahren
muss bei der Verbuchungsprüfung festgehalten werden.
4
Sie kann Geschäftsvorfälle von der Verbuchungsprüfung ausnehmen.
Art. 165
Freigabe des Zahlungsvorschlags
Eine von der rechnungsführenden Organisationseinheit
bezeichnete Person plausibilisiert die Positionen des Zahlungsvorschlags und
gibt diesen der Finanzverwaltung zur Ausführung frei.
Art. 166
Visieren
Die Leistungs- und Rechnungsprüfung der Belege sowie
die Verbuchungsprüfung und die Zahlungsfreigabe werden von den mit der Prüfung
beauftragten Personen mit ihrem Visum bestätigt.
Art. 167
Zuständigkeiten
1
Die Direktionen und die Staatskanzlei
bezeichnen die zuständigen Personen für die Leistungs-, Rechnungs- und Verbuchungsprüfung
sowie die Freigabe des Zahlungsvorschlags.
2
Die Rechnungsprüfung gemäss Artikel 163 kann den mit der Rechnungsführung
in der Finanzbuchhaltung betrauten Personen übertragen werden.
3
Die Person, welche die Verbuchungsprüfung
ausführt, darf das Beleg in den übrigen Prozessschritten gemäss Artikel 161
nicht bearbeiten.
4
Die Mutation
von Zahlungsverbindungsdaten eines registrierten Kreditorenbelegs ist systemmässig
auszuschliessen. Die Finanzverwaltung stellt den Vollzug sicher und erlässt
die nötigen Weisungen.
[Fassung vom 21. 12. 2005]
5
Im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle
können die Direktionen und die Staatskanzlei Ausnahmen bewilligen, wenn die
personellen Verhältnisse eine Trennung der Prozessschritte nicht gestatten.
III. Steuerungsinstrumente und Steuerung
1. Allgemeines
Art. 168
1
Aufgaben und Ressourcen werden koordiniert gesteuert.
2
Die zu erbringenden Leistungen
bestimmen den Einsatz der verfügbaren finanziellen Mittel.
3
Reichen die Mittel nicht aus, sind die in den
Produkten und Produktgruppen geplanten Leistungen anzupassen.
2. Planungsprozess (Voranschlag, Aufgaben-
und Finanzplan)
Art. 169
Leitung der Verfahren
1
Die Finanzdirektion leitet die Verfahren
für die Erarbeitung von Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan,
Hochrechnung und Geschäftsbericht.
2
Sie
erlässt die entsprechenden Weisungen und überprüft die Ergebnisse im Hinblick
auf die Einhaltung der Vorgaben.
Art. 170
Vorbereitung des Planungsprozesses
Vor Beginn des Planungsprozesses verarbeitet
die Finanzdirektion die Vorgaben des Grossen Rates, erstellt eine gesamtwirtschaftliche
und finanzpolitische Lagebeurteilung und stellt dem Regierungsrat Antrag über
die Vorgaben zur Erarbeitung von Voranschlag und Aufgaben- und Finanzplan.
Art. 171
Erarbeitung des Voranschlags
und des Aufgaben- und Finanzplans
1
Die Direktionen und die Staatskanzlei überprüfen die in den Produkten
und Produktgruppen definierten Leistungs- und Wirkungsziele und leiten den
Personal- und Investitionsbedarf ab.
2
Sie
erstellen den Voranschlag und den Aufgaben- und Finanzplan gemäss den Vorgaben
des Regierungsrats.
3
Die Finanzdirektion
plausibilisiert die Planungsergebnisse der Direktionen und der
Staatskanzlei, überprüft die Einhaltung der Vorgaben und stellt dem Regierungsrat
Antrag unter Beilage der vorgängig eingeholten Stellungnahmen der Direktionen
bzw. der Staatskanzlei zur Bereinigung festgestellter Abweichungen.
Art. 172
Gliederung des Voranschlags
und des Aufgaben- und Finanzplans
1
Der Voranschlag und der Aufgaben- und Finanzplan werden nach folgender
Hauptstruktur gegliedert:
| a |
Bericht des Regierungsrates,
|
| b |
Planungsergebnis und Berichterstattung über
die einzelnen Bereiche.
|
2
Die weitere Gliederung
wird von der Finanzdirektion festgelegt.
Art. 173
Kommentierung im Voranschlag,
im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Geschäftsbericht
1
Veränderungen der Leistungsdefinition sowie Abweichungen
der beschlussrelevanten Steuerungsgrössen gemäss Artikel 62 Absatz 4 FLG
[BSG
620.0] von den Vorjahreswerten und den Vorgaben sind zu begründen und
zu kommentieren.
2
Zusätzlich werden
die generellen Entwicklungen auf Stufe Gesamtstaat und Stufe Direktion bzw.
Staatskanzlei gemäss der Gliederung in Artikel 172 kommentiert.
3
Die Finanzdirektion legt die zu kommentierenden
Grössen fest und erlässt die notwendigen Weisungen.
4
Die Direktionen und die Staatskanzlei sind für die Kommentierung
in ihren Bereichen zuständig. Die Finanzdirektion sorgt für die Kommentierung
der übergeordneten Bereiche.
Art. 174
Verabschiedung des Voranschlags
und des Aufgaben- und Finanzplans
Der
Regierungsrat verabschiedet den Voranschlag und den Aufgaben- und Finanzplan
bis spätestens im September des Vorjahres zuhanden des Grossen Rates.
3. Hochrechnungsprozess
Art. 175
Vorbereitung der Hochrechnung
1
Der Regierungsrat beauftragt die
Direktionen und die Staatskanzlei, die Hochrechnung gemäss den Weisungen der
Finanzdirektion zu erstellen.
2
Die
Hochrechnung basiert auf den Werten der Finanzbuchhaltung per 30. Juni des
Rechnungsjahres.
Art. 176
Aggregierung der Hochrechnung
Die Finanzdirektion aggregiert die Hochrechnung
und erstattet dem Regierungsrat Bericht über das zu erwartende Jahresergebnis.
Art. 177
Massnahmen
Der Regierungsrat beschliesst allfällige Massnahmen und bringt
die Ergebnisse der Hochrechnung der Finanzkommission des Grossen Rates zur
Kenntnis.
4. Abschlussprozess (Geschäftsbericht)
Art. 178
Vorbereitung des Abschlussprozesses
Der Regierungsrat beauftragt die Direktionen und die
Staatskanzlei mit der Erarbeitung der Geschäftsberichtsteile in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Er legt zudem fest, welche Angaben Institutionen zu liefern haben, die im
Geschäftsbericht dargestellt werden, jedoch nicht zur Kantonsverwaltung gehören.
Art. 179
Erstellung des Geschäftsberichts
1
Die Direktionen und die Staatskanzlei
schliessen für ihren Bereich die Jahresrechnung ab und erstellen den Geschäftsbericht.
2
Sie erklären die Vollständigkeit der Abschlussdaten.
3
Die Finanzdirektion sorgt für die Aggregierung
der Jahresrechnung und die Aufbereitung der übergeordneten Teile des Geschäftsberichts.
Art. 180
Gliederung des Geschäftsberichts
1
Der finanzielle Ausweis wird im
Geschäftsbericht gleich gegliedert wie im Voranschlag und im Aufgaben- und
Finanzplan (Art. 172).
2
Der Bericht
der Finanzkontrolle und die Berichte der Justizbehörden sind ebenfalls in
den Geschäftsbericht zu integrieren.
3
Der
Geschäftsbericht enthält zudem einen Anhang zur Jahresrechnung.
Art. 181
[Fassung vom 21. 12. 2005]
Genehmigung des Geschäftsberichts
Der
Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat in der Regel in der Junisession zur
Genehmigung unterbreitet. Mit Zustimmung der Steuerungskommission kann er
ausnahmsweise in der Septembersession zur Genehmigung unterbreitet werden.
5. Controlling des Regierungsrates
Art. 182
Grundsatz
Das Controlling des Regierungsrates besteht aus den gesamtstaatlichen
Prozessen Planung, Hochrechnung sowie Abschluss.
Art. 183
Steuerungsmassnahmen
Der Regierungsrat beschliesst über die erforderlichen
Steuerungsmassnahmen sowohl bezüglich der Leistungen als auch der verfügbaren
Mittel.
Art. 184
Controlling der Direktionen,
der Staatskanzlei und der Ämter
Die Direktionen,
die Staatskanzlei sowie die Ämter und die rechnungsführenden Organisationseinheiten
sind verpflichtet, ihr Controlling auf dasjenige des Regierungsrates abzustimmen.
6. Anlaufstelle
Art. 185
Zuständigkeit
1
Die Finanzdirektion führt die Anlaufstelle
im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 OrG
[BSG 152.01].
2
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann
Anliegen im Sinn von Artikel 24 Absatz 3 OrG schriftlich bei der Anlaufstelle
geltend machen.
3
Anliegen sind
erst bei der Anlaufstelle geltend zu machen, wenn Gespräche mit den Vorgesetzten
oder die Geltendmachung im Rahmen des Vorschlagswesens erfolglos geblieben
sind.
Art. 186
Behandlung
1
Die Anlaufstelle leitet die Eingaben an die
zuständige Stelle weiter und setzt dieser Frist zur Bearbeitung. Sie ist befugt,
die Direktionen und die Staatskanzlei sowie den Regierungsrat mit Eingaben
zu befassen.
2
Die Anlaufstelle
informiert die Verfasserin oder den Verfasser der Eingabe über die Art und
Weise der Erledigung.
3
Die Anlaufstelle
berichtet im Rahmen des Geschäftsberichtes gemäss Artikel 63 FLG
[BSG 620.0] über
ihre Tätigkeit.
7. Qualitätssicherung
Art. 187
Inhalt der Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung gemäss Artikel
48a OrG
[BSG 152.01] ist auf die Grundsätze der Führungsorientierung,
Leistungsorientierung, Wirkungsorientierung sowie Kosten- und Erlösorientierung
auszurichten.
Art. 188
Fälle der Zertifizierung
1
Begründete Fälle für eine Zertifizierung
im Sinne von Artikel 48a OrG
[BSG 152.01] liegen insbesondere vor, wenn
| a |
übergeordnetes Recht dies verlangt,
|
| b |
eine Zertifizierung im betreffenden Fachgebiet
bzw. in der betreffenden Branche üblich und verbreitet ist,
|
| c |
die Verwaltung in Konkurrenz zu anderen zertifizierten
Anbietern steht.
|
2
Die Direktionen
und die Staatskanzlei führen eine Liste der zertifizierten Organisationseinheiten
und Abläufe.
Art. 189
Befragungen
Bevölkerungsbefragungen sollen nur durchgeführt
werden, wenn ein Nutzen hinsichtlich der Qualität oder der Kostenstruktur
der Leistungserstellung erwartet werden kann oder wenn gezielt Informationen
über die Erreichung von Wirkungen erhoben werden sollen.
Art. 190
Personalbefragungen
1
Personalbefragungen allgemeiner
Art werden durch das Personalamt oder für die Lehrkräfte durch die Erziehungsdirektion
durchgeführt.
2
In den einzelnen
Organisationseinheiten sollen Personalbefragungen nur zur Ermittlung spezifischer
betrieblicher Bedürfnisse durchgeführt werden.
Art. 191
Anonymität der Befragungen
1
Befragungen sind grundsätzlich in
anonymisierter Form durchzuführen.
2
Ausnahmen
von der anonymen Befragung sind zulässig, wenn
| a |
eine genügende Rechtsgrundlage zur Bearbeitung
der betreffenden Personendaten besteht und
|
| b |
eine anonyme Befragung methodisch nicht die
gewünschten Ergebnisse erbringen würde.
|
IV. Übergangsbestimmungen
1. Weiterführung aufgelaufener
Boni und Mali
Art. 192
Verwendung eines Bonus
1
Ein gemäss Artikel 87 Absatz 1 FLG
[BSG
620.0] bilanzierter Bonus darf nur im Organisations- oder Leistungsbereich
des jeweiligen ehemaligen NEF-Pilotbetriebs verwendet werden.
2
Die Verwendung des Bonus erfolgt ausgerichtet
auf die betrieblichen Bedürfnisse.
3
Vorbehältlich
der ausdrücklich unzulässigen Verwendungszwecke gemäss Absatz 4 kann ein Bonus
für folgende Zwecke verwendet werden:
| a |
zur Ergänzung des Produktebudgets,
|
| b |
für Massnahmen zur effizienteren und wirksameren
Leistungserstellung,
|
| c |
zu Zwecken der Personalentwicklung, namentlich
für die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sinne von Artikel 170 der Personalverordnung
(PV) vom 18. Mai 2005,
[Fassung vom 15. 10. 2008]
|
| d |
für die gezielte ausserbetriebliche Aus-, Fort-
und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Art. 172 PV
[Fassung
vom 15. 10. 2008]), soweit diese überwiegend im Interesse
des Betriebs erfolgt,
|
| e |
für Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung,
|
| f |
für Massnahmen zur Verbesserung der Kundinnen-
und Kundenzufriedenheit,
|
| g |
zur kollektiven Verbesserung der Arbeitsmoral
und Leistungsbereitschaft des Personals.
|
4
Unzulässig ist die Verwendung
eines Bonus
| a |
zur Ausschüttung von Geld oder geldwerten Leistungen
an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
|
| b |
zur Erhöhung oder Erweiterung der Staatsbeiträge.
|
Art. 193
Abbau eines Malus
1
Besteht per Bilanzstichtag 31. Dezember
2004 ein Malus, so erstellt der betroffene NEF-Pilotbetrieb zusammen mit der
zuständigen Stelle der Direktion bzw. der Staatskanzlei einen Abbauplan für
den Ausgleich bis zum 31. Dezember 2008.
2
Die einzelnen Tranchen des Abbaus müssen in den Voranschlägen der
Jahre 2006 bis 2008 eingestellt werden.
Art. 194
Ausgleich des Malus
Der Ausgleich des Malus darf nur im Organisations-
oder Leistungsbereich des jeweiligen ehemaligen NEF-Pilotbetriebs erfolgen.
2. Eröffnungsbilanzen
Art. 195
Die Eröffnungsbilanzen der Finanzbuchhaltung und der Betriebsbuchhaltung
sind durch die Finanzkontrolle zu prüfen und durch die Finanzdirektion zu
genehmigen.
3. Berichterstattung und Evaluation
Art. 196
1
Die jährliche Berichterstattung gemäss Artikel
90 Absatz 1 FLG
[BSG 620.0 ]erfolgt im Geschäftsbericht im Kapitel über
die Schwerpunkte der Direktionen und der Staatskanzlei.
2
Sie bezieht sich auf die Zielsetzungen der Führungsorientierung,
Wirkungsorientierung, Leistungsorientierung sowie Kosten- und Erlösorientierung.
Sie enthält zusätzlich Angaben über
| a |
aufgetretene Probleme,
|
| b |
getroffene Massnahmen,
|
| c |
die direkt zurechenbaren Kosten.
|
3
Die Evaluation und Berichterstattung
gemäss Artikel 90 Absatz 2 FLG wird dem Grossen Rat in Form eines besonderen
Berichts unterbreitet.
4
Der Regierungsrat
setzt eine Projektorganisation ein, welche die Einführung der Verwaltungsreform
begleitet und evaluiert sowie die Berichterstattung vorbereitet.
V. Schlussbestimmungen
Art. 197
Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren
der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV
[BSG 154.21])
wird wie folgt geändert:
Art. 198
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 24. August 1994 über den Finanzhaushalt
(FHV) (BSG 621.1) wird aufgehoben.
Art. 199
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002
über die Steuerung von Finanzen und Leistungen
[BSG 620.0] in
Kraft
[1. 1. 2005].
Bern,
3.
Dezember
2003
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
| Anhang 1 |
Kontenrahmen
|
| Anhang 2 |
Deckungsbeitragsausweis
|
| Anhang 3 |
Ausgabenbefugnisse
|


Anhang 2zu Artikel 104
|
Deckungsbeitragsausweis
|
|
Erlöse
|
|
Direkte Personalkosten
|
|
Übrige direkte Kosten
|
|
|
|
Deckungsbeitrag I
|
|
Personalgemeinkosten
|
|
Übrige Gemeinkosten
|
|
|
|
Deckungsbeitrag II
|
|
Kosten aus Pflichtkonsum (kantonsintern)
|
|
|
|
Deckungsbeitrag III
|
|
Erlöse Staatsbeiträge
|
|
Kosten Staatsbeiträge
|
|
Fiskalische Erlöse und Bussen
|
|
|
|
Deckungsbeitrag IV
|
|
|
|
STATISTISCHER NACHWEIS
|
|
|
|
Durchlaufende Beiträge
|
|
Kosten
|
|
Erlöse
|
|
|
|
Direkt zuteilbare Investitionen
|
|
Ausgaben
|
|
Einnahmen
|
|
Saldo
|
|
|
|
Drittmittel
|
|
Kosten
|
|
Erlöse
|
Anhang 3zu Artikel 152 Ausgabenbefugnisse
|
Betrag in Franken
|
zuständiges Organ
|
Bemerkungen
|
|
Neue einmalige Ausgaben
|
|
|
|
bis 250 000
|
Finanzkontrolle
[Fassung vom 27. 10. 2010]
|
mit Ausnahme mehrjähriger Verpflichtungskredite
über 100 000
|
|
bis 500 000
|
Direktionen, Staatskanzlei
|
mit Ausnahme mehrjähriger Verpflichtungskredite
über 100 000
|
|
über 500 000 bis 1 Million
|
Regierungsrat
|
-
|
|
über 1 Million bis 2 Millionen
|
Grosser Rat
|
unter Vorbehalt ausserordentlicher Volksabstimmungen
|
|
über 2 Millionen
|
Grosser Rat
|
unter Vorbehalt fakultativer Volksabstimmungen
|
|
Neue wiederkehrende Ausgaben
|
|
|
|
bis 50 000
|
Finanzkontrolle
[Fassung vom 27. 10. 2010]
|
-
|
|
bis 100 000
|
Direktionen, Staatskanzlei
|
-
|
|
über 100 000 bis 200 000
|
Regierungsrat
|
-
|
|
über 200 000 bis 400 000
|
Grosser Rat
|
unter Vorbehalt ausserordentlicher Volksabstimmungen
|
|
über 400 000
|
Grosser Rat
|
unter Vorbehalt fakultativer Volksabstimmungen
|
|
Gebundene einmalige Ausgaben
|
|
|
|
bis 500 000
|
Finanzkontrolle
[Fassung vom 27. 10. 2010]
|
mit Ausnahme mehrjähriger Verpflichtungskredite
über 100 000
|
|
bis 1 Million
|
Direktionen, Staatskanzlei
|
mit Ausnahme mehrjähriger Verpflichtungskredite
über 100 000
|
|
über 1 Million
|
Regierungsrat
|
Finanzkommission, Finanzkontrolle und Finanzdirektion
erhalten den Beschluss zur Kenntnisnahme.
|
|
Gebundene wiederkehrende Ausgaben
|
|
|
|
bis 100 000
|
Finanzkontrolle
[Fassung vom 27. 10. 2010]
|
-
|
|
bis 200 000
|
Direktionen, Staatskanzlei
|
mit Ausnahme mehrjähriger Verpflichtungskredite
über 100 000
|
|
über 200 000
|
Regierungsrat
|
Finanzkommission, Finanzkontrolle und Finanzdirektion
erhalten den Beschluss zur Kenntnisnahme.
|
|
Subdelegation von Ausgabenbefugnissen
|
|
|
Die Direktionen und die Staatskanzlei können die ihnen
gemäss Artikel 152 Absatz 1 oder durch spezialrechtliche Bestimmungen
übertragenen Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen
unterstellten Ämter, Anstalten, Abteilungen und weitere in den
Organisationsverordnungen angeführte Organisationseinheiten weiter
delegieren (Art. 153). Delegierte Ausgabenbefugnisse sind umgehend
der Finanzkontrolle zu melden.
Anhang 4
3.12.2003
V
BAG 04–33, in
Kraft am 1. 1. 2005
Änderungen
20.10.2004
V
BAG 04–86, in Kraft am 1. 1.
2005
26.10.2005
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 05–129
(II.), in Kraft am 1. 1. 2006
21.12.2005
V
BAG 06–15, in Kraft am 1. 1.
2006
15.10.2008
V
Personalverordnung, BAG 08–114
(II.), in Kraft am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 08–125
(II.), im Kraft am 1. 1. 2009
20.5.2009
V
BAG 09–53, in Kraft am 1. 8.
2009
27.10.2010
V
BAG 10–108, in Kraft am 1.
1. 2011
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