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621.1

3.  Dezember  2003 

Verordnung
über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 77 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG  [BSG 620.0]) und Artikel 50 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG  [BSG 152.01]),
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:

I. Haushaltsführung

1. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Haushaltsführung

Art. 1

Geltungsbereich

 Diese Verordnung gilt für den gesamten Geltungsbereich gemäss Artikel 2 FLG  [BSG 620.0]. Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Besonderen Rechnungen (Art. 36 FLG).

Art. 2

Rechnungsführende Organisationseinheit

1  Eine rechnungsführende Organisationseinheit führt einen Rechnungskreis mit in sich abgeschlossener Finanzbuchhaltung, Betriebsbuchhaltung, Leistungsrechnung und Anlagenbuchhaltung.

2  Ein Rechnungskreis kann in der Finanzbuchhaltung inklusive Nebenbücher und Hilfsrechnungen weiter in Segmente und Funktionsbereiche unterteilt werden.

Art. 3

Jährlichkeit

 Der Voranschlag und die Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.

Art. 4

Vollständigkeit und Vollständigkeitserklärung

1  Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind in der Buchhaltung aufzuzeichnen.

2  Die rechnungsführenden Organisationseinheiten bestätigen der Finanzdirektion im Rahmen des Jahresabschlusses die Vollständigkeit der Rechnungslegung in ihrem Verantwortungsbereich durch eine Vollständigkeitserklärung.

3  Die Vollständigkeitserklärungen sind durch die Verantwortlichen der Linie und die Verantwortlichen des Finanz- und Rechnungswesens zu unterzeichnen.

Art. 5

Wahrheit

 Alle wirtschaftlichen Sachverhalte sind korrekt zu erfassen und zu verarbeiten.

Art. 6

Bruttoverbuchung

 Die Verrechnung von Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen bzw. Kosten und Erlösen ist unzulässig.

Art. 7

Sollverbuchung

 Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen bzw. Kosten und Erlöse sind in der Regel zu verbuchen, wenn sie geschuldet sind oder wenn sie in Rechnung gestellt werden.

Art. 8

Detailprinzip

 Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen bzw. Kosten und Erlöse sowie Bilanzpositionen sind dem sachlich richtigen Konto zuzuordnen.

Art. 9

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

1  Alle mit der Haushaltsführung betrauten Organe haben die Ausgabenbedürfnisse auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit vorzunehmen.

2  Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet.

Art. 10

Fachtechnische Zuständigkeit für das Finanz- und Rechnungswesen

1  Das Finanz- und Rechnungswesen steht fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion. Ihr obliegen insbesondere die Organisation und die Koordination des Rechnungswesens sowie die Aggregierung und Konsolidierung auf Stufe Gesamtstaat.

2  Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erlässt nach Anhörung der Direktionen und der Staatskanzlei die notwendigen Weisungen und erteilt die Bewilligungen nach Massgabe dieser Verordnung.

3  Kann auf Stufe der Verwaltung bzw. zwischen der Finanzdirektion und einer anderen Direktion oder der Staatskanzlei keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 11

Zuständigkeit für die Rechnungsführung

1  Die Führung der Finanzbuchhaltung, der Betriebsbuchhaltung, der Leistungsrechnung, der Anlagenbuchhaltung und der Arbeitszeit- und Leistungserfassung erfolgt durch die rechnungsführenden Organisationseinheiten nach Massgabe einheitlicher Richtlinien.

2  Die Richtlinien gewährleisten die Aggregierbarkeit und die Konsolidierbarkeit der von der Finanzdirektion bestimmten Daten.

Art. 12

Internes Kontrollsystem (IKS)

1  Die Direktionen, die Staatskanzlei und ihre rechnungsführenden Organisationseinheiten haben in ihrem Zuständigkeitsbereich alle notwendigen organisatorischen Massnahmen zu treffen, um das Vermögen des Kantons zu schützen, eine ordnungsgemässe Rechnungslegung zu gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sichern.

2  Die Finanzverwaltung kann nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei und der Finanzkontrolle Weisungen zum internen Kontrollsystem und zu dessen Komponenten erlassen, namentlich zur Dokumentation von Geschäftsprozessen und zur Aufbewahrung und Vernichtung von Haupt- und Nebenbüchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz.

Art. 13

Bildung rechnungsführender Organisationseinheiten

1  Für die Bewilligung zur Bildung rechnungsführender Organisationseinheiten und ihrer Rechnungskreise ist die Finanzverwaltung zuständig. Sie kann zeitlich befristete und an Auflagen gebundene Bewilligungen erteilen.

2  Die Segmente und Funktionsbereiche werden nach Anhörung der Finanzverwaltung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse von den Direktionen und der Staatskanzlei festgelegt.

Art. 14

Finanzinformationssystem (FIS)

1  Die Finanzverwaltung erstellt, unterhält und koordiniert die erforderlichen übergeordneten Arbeitsinstrumente, insbesondere als Leitsystem das Finanzinformationssystem (FIS). Sie koordiniert die Umsysteme.

2  Sie bestimmt nach Anhörung der Direktionen und der Staatskanzlei den für alle rechnungsführenden Organisationseinheiten verbindlichen Leistungsumfang und regelt die Qualitätssicherung der Produktionsverfahren.

Art. 15

Nebenbücher und Objektklassen

 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Anordnung und Bewilligung von Nebenbüchern und Objektklassen.

Art. 16

Managementinformationssystem

 Der Export von Daten aus dem Finanzinformationssystem in ein Managementinformationssystem muss durch die Finanzverwaltung bewilligt werden.

2. Finanzbuchhaltung

2.1 Allgemeines

Art. 17

Begriff

 Die Finanzbuchhaltung umfasst

a

die Verwaltungsrechnung,

b

die Bilanz (Bestandesrechnung),

c

die Mittelflussrechnung,

d

die Spezialfinanzierungen,

e

die Anlagenbuchhaltung.

Art. 18

Kontenrahmen

1  Der Kontenrahmen (Anhang 1) gliedert den Haushalt nach Arten:

a

Kontenklassen (einstellig, Anhang 1),

b

Sachgruppen (zweistellig, Anhang 1),

c

Kontengruppen (dreistellig),

d

Konten (sechsstellig).

2  Die Finanzverwaltung kann weitere Gliederungen des Kontenrahmens vorsehen.

3  Die Gliederung berücksichtigt die Vorgaben des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM).

Art. 19

Änderungen des Kontenrahmens

 Änderungen von Kontengruppen und die Eröffnung neuer Konten werden auf Antrag der Direktionen und der Staatskanzlei durch die Finanzverwaltung bewilligt, sofern aus gesamtstaatlicher Sicht dafür eine Notwendigkeit besteht.

Art. 20

Interne Verrechnungen

1  Interne Verrechnungen in der Finanzbuchhaltung sind nur im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung zulässig, wenn sie zum Ausweis von Aufwand und Ertrag gegenüber Dritten oder Spezialfinanzierungen erforderlich sind.

2  Interne Verrechnungen setzen eine Ausgabenbewilligung gemäss Artikel 139 ff. voraus.

2.2 Verwaltungsrechnung

2.2.1 Laufende Rechnung

Art. 21

Begriffe

1  Die Laufende Rechnung ist als Erfolgsrechnung konzipiert.

2  Der Aufwand setzt sich zusammen aus Personal- und Sachaufwand, Passivzinsen, Abschreibungen, Anteilen und Beiträgen ohne Zweckbindung, Entschädigungen an Gemeinwesen für Dienstleistungen, eigenen Beiträgen, durchlaufenden Beiträgen, Einlagen in Spezialfinanzierungen und internen Verrechnungen.

3  Der Ertrag setzt sich zusammen aus Steuern, Einnahmen aus Regalien und Konzessionen, Vermögenserträgen, Entgelten, Anteilen und Beiträgen ohne Zweckbindung, Rückerstattungen von Gemeinwesen, Beiträgen für eigene Rechnung, durchlaufenden Beiträgen, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen sowie internen Verrechnungen.

Art. 22

Rückstellungen: Grundsatz

1  Rückstellungen gemäss Artikel 12 Absatz 7 FLG  [BSG 620.0] sind nur zu bilden, wenn das Einzelereignis 100 000 Franken oder mehr beträgt. Die Bildung erfolgt über das sachlich zugehörige Aufwandkonto.

2  Rückstellungen sind aufzulösen, wenn der Grund dafür wegfällt.

3  Bildung und Auflösung einer Rückstellung bedürfen der Bewilligung der Finanzverwaltung und ab 1 Million Franken pro Einzelereignis der Genehmigung durch die Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor.

Art. 23

Rückstellungen für Personalaufwand

 Rückstellungen für Personalaufwand sind in jedem Fall zu bilden. Eine Bewilligung für deren Bildung oder Auflösung ist nicht erforderlich.

Art. 24

Rückstellungen bei Bauabrechnungen

1  Bei Bauabrechnungen sind im Rahmen der Bruttoabrechnung für allfällige kleinere Abschlussarbeiten, die erst später ausgeführt oder beendet werden können, in jedem Fall Rückstellungen zu bilden. Eine Bewilligung für deren Bildung oder Auflösung ist nicht erforderlich.

2  Eine Differenz zwischen den späteren Ausgaben und der Rückstellung wird der Laufenden Rechnung gutgeschrieben. Die Rückstellungen müssen spätestens nach fünf Jahren erfolgswirksam aufgelöst werden.

Art. 25

Planmässige Abschreibungen

1  Der Prozentsatz der planmässigen Abschreibungen auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens (Art. 17 FLG  [BSG 620.0]) wird je Anlageklasse von der Finanzverwaltung festgelegt.

2  Ein Restbuchwert von unter 500 Franken wird auf einen Franken abgeschrieben.

3  Das Verwaltungsvermögen der Spezialfinanzierungen (Art. 14 FLG) wird im laufenden Jahr zu 100 Prozent abgeschrieben, solange die Spezialfinanzierung über das nötige Kapital verfügt.

Art. 26

Ausserplanmässige Abschreibungen

 Ausserplanmässige Abschreibungen auf dem Finanz- und Verwaltungsvermögen sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen, sofern sie den Betrag von 100 000 Franken übersteigen.

Art. 27

Interne Zinsen

1  Interne Zinsen sind Zinsen, welche im Innenverhältnis des Kantons geleistet werden. Sie werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.

2  Der Satz für interne Zinsen richtet sich nach dem jeweiligen, um ¼ Prozent erhöhten Kontokorrentzinssatz der Berner Kantonalbank vom 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Jahres. Vorbehalten bleibt Absatz 3.  [Fassung vom 20. 5. 2009]

3  Für Drittmittel kann die zuständige Stelle der Finanzdirektion marktkonforme Zinssätze vereinbaren.  [Eingefügt am 20. 5. 2009]

2.2.2 Investitionsrechnung

Art. 28

Begriff

 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen zur Schaffung oder Auflösung von Verwaltungsvermögen.

Art. 29

Investitionsausgaben

 Als Investitionsausgaben gelten insbesondere:

a

der Erwerb, die Erstellung sowie die Verbesserung von Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen, die eine mehrjährige neue, erweiterte oder wesentlich verlängerte Nutzung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ermöglichen,

b

die Eigenleistungen für die Bildung von Verwaltungsvermögen,

c

Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen,

d

die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen für die Schaffung oder Verbesserung von Vermögenswerten des Verwaltungsvermögens,

e

die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung.

Art. 30

Investitionseinnahmen

 Als Investitionseinnahmen gelten insbesondere:

a

der Abgang von Anlagegütern des Verwaltungsvermögens gegen Entgelt,

b

Übertragungen vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen,

c

die Rückzahlung von aktivierten Darlehen und der Verkauf von Beteiligungen im Bereich der öffentlichen Aufgabenerfüllung,

d

Rückerstattungen für Sachgüter und von Investitionsbeiträgen,

e

eingehende Investitionsbeiträge.

Art. 31

Abgrenzung zur Laufenden Rechnung

 Der Investitionsrechnung werden Investitionen ab 5000 Franken belastet.

Art. 32

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens

1  Darlehen des Verwaltungsvermögens werden als Investitionsbeiträge verbucht, wenn nur eine bedingte Rückerstattungspflicht besteht.

2  Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden als Investitionsbeiträge verbucht, wenn sie voraussichtlich keinen Ertrag abwerfen.

2.3 Bilanz (Bestandesrechnung)

Art. 33

Begriffe

1  Die Bilanz ist als Bestandesrechnung konzipiert und enthält die Aktiven und Passiven des Kantons.

2  Die Aktiven setzen sich zusammen aus flüssigen Mitteln, Guthaben, Anlagen des Finanzvermögens, transitorischen Aktiven sowie Sachgütern, Darlehen und Beteiligungen, Investitionsbeiträgen, den übrigen aktivierten Ausgaben, den Vorschüssen für die Spezialfinanzierungen und dem Bilanzfehlbetrag.

3  Die Passiven setzen sich zusammen aus laufenden Verpflichtungen, kurz-, mittel- und langfristigen Schulden, Verpflichtungen für Sonderrechnungen, Rückstellungen, transitorischen Passiven, Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und dem Eigenkapital.

Art. 34

Anlagen des Finanzvermögens

 Die Anlagen des Finanzvermögens umfassen insbesondere die festverzinslichen Wertpapiere, Darlehen, Beteiligungen, Liegenschaften und Materialien, welche der Kanton als Kapitalanlage oder zum Zweck der Vorratshaltung erworben hat und die ohne Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Art. 35

Zeitliche Abgrenzungen

1  Dem Voranschlagskredit dürfen nur Lieferungen und Leistungen belastet oder gutgeschrieben werden, die im Rechnungsjahr erbracht worden sind.

2  Transitorische Aktiven und Passiven sind nur zu bilden, wenn die einzelnen Rechnungen für Lieferungen und Leistungen den Betrag von 1000 Franken voraussichtlich übersteigen.

3  Die Bildung von transitorischen Aktiven und Passiven ist ab 100 000 Franken pro Einzelereignis von der Finanzverwaltung zu bewilligen.

4  Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen von Absatz 2 und 3 anordnen oder bewilligen.

2.4 Mittelflussrechnung

Art. 36

Begriffe

1  Die Mittelflussrechnung gibt auf Stufe Gesamtstaat Auskunft über die Liquiditätsentwicklung und deren Ursachen.

2  Sie stellt die Zu- und Abgänge des Fonds 'Flüssige Mittel' dar.

3  Der Fonds 'Flüssige Mittel' beinhaltet die Geldmittel und die hochliquiden kurzfristigen Geldforderungen (Fälligkeit innert 90 Tagen).

Art. 37

Gliederung

 Die Darstellung der Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse in der Mittelflussrechnung erfolgt nach

a

Geschäftstätigkeit,

b

Vorgängen im Investitionsbereich sowie

c

Vorgängen im Finanzbereich.

Art. 38

Mittelfluss aus Geschäftstätigkeit

 Der Mittelfluss aus Geschäftstätigkeit ergibt sich aus dem Saldo der Laufenden Rechnung, korrigiert durch den nicht fondswirksamen Aufwand und Ertrag (indirekte Methode).

Art. 39

Ausmass der Liquidität

 Der Regierungsrat legt mit dem Beschluss über die Mittelflussrechnung die Bandbreite der vom Kanton benötigten Liquidität im Rahmen der Beschlüsse zum Aufgaben- und Finanzplan sowie zum Voranschlag fest.

Art. 40

Neuverschuldung

1  Der Grosse Rat beschliesst gestützt auf Artikel 76 Buchstabe d der Kantonsverfassung  [BSG 101.1] in separaten Beschlüssen über den Rahmen der Neuverschuldung.

2  Der Regierungsrat beschliesst über die Aufnahme der Finanzierungsmittel im Rahmen der vom Grossen Rat festgelegten Neuverschuldung und setzt die Konditionen fest.

3  Die Finanzverwaltung wird mit dem Vollzug beauftragt.

2.5 Spezialfinanzierungen

Art. 41

Zuordnung

1  Die Spezialfinanzierungen gemäss Artikel 14 FLG  [BSG 620.0] bilden einen integrierenden Bestandteil des kantonalen Finanz- und Rechnungswesens.

2  Spezialfinanzierungen sind fest einer rechnungsführenden Organisationseinheit zugewiesen. Jede Spezialfinanzierung ist mittels eines eigenen Segments auszuweisen.

Art. 42

Einlagen und Entnahmen

 Die Einlagen in die Spezialfinanzierungen und die Entnahmen daraus werden in der Laufenden Rechnung der Spezialfinanzierungen verbucht. Sie verändern das Kapital der Spezialfinanzierung (Verpflichtung des Kantons gegenüber der Spezialfinanzierung) und bewirken den erforderlichen Ausgleich der Laufenden Rechnung der Spezialfinanzierung.

Art. 43

Vorschüsse

 Vorschüsse aus der Laufenden Rechnung gemäss Artikel 14 Absatz 4 FLG  [BSG 620.0] sind durch zukünftige Ertragsüberschüsse der spezialfinanzierten Aufgaben spätestens innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung in der Spezialfinanzierung zurückzuerstatten.

Art. 44

Verwaltungskosten

 Die Pauschalen für die durch die Verwaltung der Spezialfinanzierung verursachten Kosten gemäss Artikel 14 Absatz 5 FLG  [BSG 620.0] werden mindestens alle fünf Jahre vom Regierungsrat neu festgelegt.

Art. 45

Zuständigkeit

 Die rechnungsführenden Organisationseinheiten sind für die Führung der ihnen zugewiesenen Spezialfinanzierungen verantwortlich.

2.6 Bewertungsgrundsätze in der Finanzbuchhaltung

Art. 46

Debitoren

 Für mutmassliche Debitorenverluste werden keine pauschalen Wertberichtigungen (Delkredere) vorgenommen.

Art. 47

Vorräte

 Alle Vorräte sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. zum tieferen Marktpreis zu bewerten.

Art. 48

Landwirtschaftliche Güter und Viehhabe

 Landwirtschaftliche Güter und Viehhabe werden nach den branchenüblichen Richtlinien bewertet.

Art. 49

Wertschriften und Beteiligungen

1  Die Bewertung der Wertschriften und Beteiligungen erfolgt höchstens zum Anschaffungswert bzw. zum tieferen Kurs- oder Marktwert.

2  Werden Aktiven in juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen und hält der Kanton an diesen eine Beteiligung, darf die Beteiligung in der Regel nicht über den bisherigen Buchwert der Aktiven bewertet werden. Eine allfällige Höherbewertung wird durch eine entsprechende Wertberichtigung in der Jahresrechnung korrigiert.

Art. 50

Darlehen

 Darlehen werden höchstens zum Nominalwert bewertet.

Art. 51

Sachgüter, ohne Liegenschaften

 Sachgüter werden höchstens zum Anschaffungswert oder zum Herstellungswert bewertet. Diese Regelung gilt nicht für Liegenschaften.

Art. 52

Materielle Enteignungen

 Materielle Enteignungen werden höchstens zum Nettoauszahlungsbetrag bewertet.

Art. 53

Investitionsbeiträge

 Investitionsbeiträge werden höchstens zum Nettoauszahlungsbetrag bewertet.

Art. 54

Liegenschaften

1  Im Finanzvermögen werden bebaute Liegenschaften höchstens zum amtlichen Wert, unbebaute Liegenschaften höchstens zum Anschaffungswert bewertet.

2  Im Verwaltungsvermögen werden alle Liegenschaften höchstens zum Anschaffungswert bewertet.

Art. 55

Immaterielle Güter

 Immaterielle Anlagewerte werden nicht bilanziert.

Art. 56

Aufwertungen

 Vermögenswerte dürfen nicht aufgewertet werden.

Art. 57

Aktivierbare Eigenleistungen

1  Selbst hergestellte Sachanlagen sind zu aktivieren, wenn die zur Herstellung angefallenen Aufwendungen einzeln erfasst und gemessen werden können und die erwartete Nutzungsdauer eine Rechnungsperiode übersteigt.

2  Aktivierte Herstellungsaufwendungen dürfen den Nutzwert der Sachanlage nicht übersteigen und keine Verwaltungs-, Vertriebs- und andere nicht zurechenbare Aufwendungen sowie keine Gewinnanteile enthalten.

Art. 58

Weisungen

 Die Finanzdirektion kann weiter gehende Weisungen über die Bewertung von Aktiven erlassen.

2.7 Inventarisierung

Art. 59

Inventarisierungsgrenze

 Alle Anlagegüter mit einem Anschaffungswert ab 5000 Franken sind zu inventarisieren.

Art. 60

Vorräte

 Die Inventarisierung der Vorräte richtet sich nach den kaufmännischen Grundsätzen gemäss Obligationenrecht (OR  [SR 220]) Die Finanzverwaltung kann ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 61

Wertschriften und Beteiligungen

 Die Finanzverwaltung führt das Inventar über sämtliche Wertschriften und Beteiligungen des Kantons einschliesslich derjenigen der Spezialfinanzierungen.

Art. 62

Liegenschaften

1  Das Amt für Grundstücke und Gebäude  [Fassung vom 20. 10. 2004] führt das Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens.

2  Es führt das Inventar der Liegenschaften des Verwaltungsvermögens unter Vorbehalt von Absatz 3 und 4.

3  Das Tiefbauamt führt das Inventar der sich im Eigentum des Kantons befindlichen Strassen, Nationalstrassen und der dazugehörenden Werkhöfe sowie dasjenige für die Bauten an kantonseigenen Gewässern.

4  Das Amt für Wasser und Abfall  [Fassung vom 29. 10. 2008] führt das Inventar der sich im Eigentum des Kantons befindlichen Liegenschaften aus der Juragewässerkorrektur.

Art. 63

Weisungen

 Die Finanzdirektion kann weiter gehende Weisungen über die Inventarisierung erlassen.

2.8 Vermögensschutz

Art. 64

 Für die Sicherstellung des Vermögensschutzes sind die Direktionen bzw. die Staatskanzlei verantwortlich.

3. Betriebsbuchhaltung

3.1 Allgemeines

Art. 65

Begriff

 Die Betriebsbuchhaltung umfasst

a

die betriebliche Erfolgsrechnung,

b

die betriebliche Bilanz,

c

die Kosten- und Erlösrechnung,

d

die Deckungsbeitragsrechnung,

e

die Kalkulation,

f

die Hilfsrechnungen.

Art. 66

Sachliche Abgrenzungen und Rückstellungen

 Die Finanzverwaltung kann folgende Abgrenzungen und Rückstellungen anordnen oder auf Antrag der rechnungsführenden Organisationseinheiten mit Zustimmung der zuständigen Direktion bzw. der Staatskanzlei bewilligen:

a

ordentliche sachliche Abgrenzungen,

b

nicht betriebsnotwendige Geschäftsvorfälle,

c

ausserordentlicher Aufwand und Ertrag,

d

sachliche Abgrenzungen von Bilanzpositionen,

e

Rückstellungen in der betrieblichen Bilanz.

3.2 Betriebliche Erfolgsrechnung

Art. 67

Begriff

 Die betriebliche Erfolgsrechnung stellt bezogen auf eine rechnungsführende Organisationseinheit die Kosten den Erlösen periodisch gegenüber.

Art. 68

Kosten

 Die Kosten entsprechen dem objektiven Wert aller verbrauchten bzw. in Anspruch genommenen Güter und Dienstleistungen für die Erstellung der betrieblichen Leistungen.

Art. 69

Erlöse

 Die Erlöse entsprechen dem objektiven Wert aller im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erbrachten und verrechneten Leistungen.

Art. 70

Gliederung

 Die betriebliche Erfolgsrechnung wird nach Kosten- und Erlösarten gegliedert.

Art. 71

Saldo

 Der Saldo der betrieblichen Erfolgsrechnung verändert das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag der betrieblichen Bilanz.

3.3 Betriebliche Bilanz

Art. 72

 Die betriebliche Bilanz enthält die betrieblichen Aktiven und betrieblichen Passiven.

3.4 Bewertungsgrundsätze in der Betriebsbuchhaltung

Art. 73

Bewertung

1  Die Aktiven und Passiven werden in der betrieblichen Bilanz unter Berücksichtigung anerkannter Normen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien bewertet.

2  Die rechnungsführende Organisationseinheit ist für die korrekte Bewertung verantwortlich.

3  In der Betriebsbuchhaltung dürfen Aufwertungen nach anerkannten Normen vorgenommen werden.

4  Die Finanzverwaltung kann Weisungen zur Bewertung erlassen.

Art. 74

Bewertungsgrundsätze

 In der Betriebsbuchhaltung gelten für die nachfolgenden Positionen die Bewertungsgrundsätze gemäss den Bestimmungen zur Finanzbuchhaltung (Abschnitt 2.6):

a

Vorräte,

b

landwirtschaftliche Güter und Viehhabe,

c

Darlehen,

d

Sachgüter (ohne Liegenschaften),

e

Investitionsbeiträge.

Art. 75

Debitoren

 Für mutmassliche Debitorenverluste werden pauschale Wertberichtigungen (Delkredere) vorgenommen. Die Finanzverwaltung bestimmt den Prozentsatz.

Art. 76

Wertschriften und Beteiligungen

 Die Bewertung der Wertschriften und Beteiligungen erfolgt höchstens zum Kurs- oder Marktwert.

Art. 77

Materielle Enteignungen

 Die materiellen Enteignungen werden höchstens zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bewertet.

Art. 78

Liegenschaften

 Liegenschaften werden höchstens zum Verkehrswert bewertet.

Art. 79

Immaterielle Anlagewerte

1  Erworbene immaterielle Werte können nur bilanziert werden, wenn sie über mehrere Jahre einen für den Kanton messbaren Nutzen bringen.

2  Selbst erarbeitete immaterielle Anlagewerte dürfen nur aktiviert werden, falls sie im Zeitpunkt der Bilanzierung folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:

a

der immaterielle Wert ist identifizierbar,

b

der immaterielle Wert wird einen für den Kanton messbaren Nutzen über mehrere Jahre bringen,

c

die zur Schaffung des immateriellen Werts angefallenen Aufwendungen können separat erfasst und gemessen werden und

d

es ist wahrscheinlich, dass die zur Fertigstellung und Vermarktung oder zum Eigengebrauch des immateriellen Werts nötigen Mittel zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden.

3  Immaterielle Anlagewerte werden höchstens zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bewertet.

3.5 Überleitung

Art. 80

1  In der Überleitung werden die Differenzen zwischen der Laufenden Rechnung und der betrieblichen Erfolgsrechnung sowie zwischen der Bilanz und der betrieblichen Bilanz dargestellt. Sie ist durch die rechnungsführenden Organisationseinheiten zu erstellen.

2  Die Elemente der Überleitung von der Laufenden Rechnung zur betrieblichen Erfolgsrechnung sind namentlich

a

nicht betriebsnotwendige Aufwände und Erträge,

b

ausserordentliche Aufwände und Erträge,

c

ordentliche sachliche Abgrenzungen,

d

kalkulatorische Kosten,

e

Leistungsverrechnungen,

f

Differenzen aus der unterschiedlichen Behandlung von Spezialfinanzierungen,

g

Aufwände und Erträge aus Besonderen Rechnungen ohne Betriebsbuchhaltung,

h

allfällige Differenzen aus Besonderen Rechnungen.

3  Die Elemente der Überleitung von der Bilanz zur betrieblichen Bilanz sind namentlich

a

nicht betriebsnotwendige Aktiv- und Passivpositionen,

b

Differenzen aus Rückstellungen,

c

Differenzen aus aktivierten Eigenleistungen,

d

Differenzen aus der Bewertung Finanz- und Betriebsbuchhaltung,

e

Differenzen aus den Abschreibungen Finanz- und Betriebsbuchhaltung,

f

Differenzen aus den Abschreibungen Spezialfinanzierungen,

g

Aktiv- und Passivpositionen aus Besonderen Rechnungen ohne Betriebsbuchhaltung,

h

allfällige Differenzen aus Besonderen Rechnungen.

3.6 Kosten- und Erlösrechnung

Art. 81

1  Die Kosten- und Erlösrechnung wird als Vollkostenrechnung unter Einbezug der Spezialfinanzierungen geführt. Sie dient der objektiven Zurechnung von Kosten und Erlösen auf die Kostenträger. Drittmittel werden im statistischen Nachweis der Deckungsbeitragsrechnung ausgewiesen.

2  Die Kosten- und Erlösrechnung setzt sich zusammen aus der Kostenartenrechnung, der Kostenstellenrechnung und der Kostenträgerrechnung.

3.6.1 Kostenartenrechnung

Art. 82

Begriff

 Die Kostenartenrechnung ist die Grundlage der Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung und dient der Erfassung und Gliederung aller im Laufe einer Abrechnungsperiode angefallenen Kosten und Erlöse.

Art. 83

Kontenrahmen

 Die Finanzverwaltung gibt mit dem Kontenrahmen die Kosten- und Erlösarten für alle rechnungsführenden Organisationseinheiten verbindlich vor.

Art. 84

Primäre Kosten und Erlöse

1  Primäre Kosten und Erlöse sind die Kosten und Erlöse, welche aus dem von ausserhalb des Geltungsbereichs des FLG bezogenen Wertverzehr von Gütern und Dienstleistungen entstehen. Sie werden Kostenstellen oder Kostenträgern zugerechnet.

2  Sie werden von der Laufenden Rechnung in die Kostenartenrechnung übernommen, wobei die Kostenart dem Konto entspricht. Wo nötig, werden sie gemäss Weisungen der Finanzverwaltung sachlich abgegrenzt.

Art. 85

Sekundäre Kosten und Erlöse

1  Sekundäre Kosten und Erlöse sind Gemeinkosten, die aufgrund der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung und den Umlagen entstehen, sowie die Kosten und Erlöse der Leistungsverrechnung zwischen den einzelnen rechnungsführenden Organisationseinheiten.

2  Sie sind in der betrieblichen Erfolgsrechnung nur auszuweisen, wenn sie ihren Ursprung ausserhalb der jeweiligen rechnungsführenden Organisationseinheit haben.

Art. 86

Kalkulatorische Zinskosten

1  Die kalkulatorischen Zinskosten werden auf der Basis des jährlichen durchschnittlichen Buchwerts des Anlageguts berechnet.

2  Die zuständige Stelle der Finanzdirektion legt den kalkulatorischen Zinssatz jährlich im Rahmen der Weisungen zum Voranschlag fest.

3  Für Anlagegüter im Bau werden die kalkulatorischen Zinskosten ab dem Zeitpunkt der Aktivierung belastet.

Art. 87

Kalkulatorische Abschreibungen

1  Kalkulatorische Abschreibungen sind Wertverminderungen der Anlagegüter, die durch technische oder wirtschaftliche Abnutzung der Anlagegüter während einer voraussichtlichen oder üblichen Nutzungsdauer entstehen.

2  Die kalkulatorische Abschreibung eines Anlageguts erfolgt immer linear ab dem Zeitpunkt der Aktivierung bis zum Ende der geplanten Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer wird je Anlageklasse durch die Finanzverwaltung festgelegt.

3  Für Anlagegüter im Bau werden kalkulatorische Abschreibungen erst ab dem Beginn der betrieblichen Nutzung vorgenommen.

4  Grundsätzlich werden keine Abschreibungen über den Anschaffungswert hinaus vorgenommen. In Ausnahmefällen kann die Finanzverwaltung die Bewilligung erteilen, das Anlagegut auf den aktuellen Wert aufzuwerten und über die verlängerte Nutzungsdauer abzuschreiben.

5  Aufwertungsgewinne sind als Erlös in der Deckungsbeitragsstufe I auszuweisen.

Art. 88

Ausserplanmässige Abschreibungen in der Betriebsbuchhaltung

 Ausserplanmässige Abschreibungen in der Betriebsbuchhaltung sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen, sofern sie den Betrag von 100 000 Franken übersteigen.

Art. 89

Einzelkosten

1  Einzelkosten sind direkt den verursachenden Kostenträgern zuzurechnen, sofern die Verbuchung nicht auf eine Pflichtkostenstelle erfolgen muss.

2  Ist die Verursacherzurechnung nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu erreichen, können die Kosten einer Kostenstelle belastet werden.

Art. 90

Gemeinkosten

 Gemeinkosten werden den verursachenden Kostenstellen zugerechnet und mit sekundären Kosten den leistungsbeziehenden Kostenstellen oder Kostenträgern mittels Verrechnung oder Umlage weiterbelastet.

Art. 91

Direkte Zurechnung von Erlösen auf die Kostenträger

1  Erlöse werden direkt den Kostenträgern zugerechnet.

2  Minderungen der Gemeinkosten werden den Kostenstellen zugeordnet. Sie sind brutto zu verbuchen.

3.6.2 Kostenstellenrechnung

Art. 92

Begriff

 Die Kostenstellenrechnung zeigt, in welcher organisatorischen Einheit die Kosten entstanden sind.

Art. 93

Kostenstellenstruktur

1  Die Bildung der Kostenstellen hat sich an der Organisationsstruktur der rechnungsführenden Organisationseinheit zu orientieren.

2  Kostenstellen können von der Finanzverwaltung auf Stufe Gesamtstaat und von den Direktionen bzw. der Staatskanzlei in ihren organisatorischen Zuständigkeitsbereichen verbindlich vorgegeben werden.

Art. 94

Verrechnungs- und Umlageverfahren

 Durch Vornahme innerbetrieblicher Leistungsverrechnungen und Umlagen ist sicherzustellen, dass sämtliche Kosten auf den verursachenden Kostenträgern ausgewiesen werden können.

Art. 95

Innerbetriebliche Leistungsverrechnung

 Im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung werden Kostenverteilungen aufgrund von messbaren Leistungsbezügen von einer Kostenstelle auf die andere oder von einer Kostenstelle auf einen Kostenträger innerhalb einer rechnungsführenden Organisationseinheit vorgenommen.

Art. 96

Verrechnungstarife für innerbetriebliche Leistungsverrechnung

1  Für die innerbetriebliche Leistungsverrechnung werden Verrechnungstarife gebildet. Diese gelten jeweils für ein ganzes Rechnungsjahr.

2  Grundlage für die Berechnung der Verrechnungstarife sind die Kosten pro Kostenstelle.

Art. 97

Umlagen

1  Falls keine innerbetriebliche Leistungsverrechnung möglich ist, erfolgt die Zuordnung von Kosten der Kostenstellen auf die verursachenden Kostenstellen und Kostenträger innerhalb einer rechnungsführenden Organisationseinheit mittels Umlagen.

2  Die Kosten werden mittels eines Umlageschlüssels auf diejenigen Kostenstellen und Kostenträger verteilt, welche aus den Leistungen Nutzen ziehen.

3  Die rechnungsführenden Organisationseinheiten überprüfen die Umlageschlüssel jährlich und passen sie, falls sachlich begründet, an.

Art. 98

Aktivierbare und nicht aktivierbare Aufträge (Projekte)

1  Aktivierbare Aufträge werden zum Zeitpunkt ihrer Fertigstellung in die betriebliche Bilanz und, falls dies für die Finanzbuchhaltung relevant ist, in die Bilanz abgerechnet.

2  Nicht fertig gestellte aktivierbare Aufträge werden am Ende der Rechnungsperiode in die betriebliche Bilanz und, falls dies für die Finanzbuchhaltung relevant ist, in die Bilanz abgerechnet.

3  Nicht aktivierbare Aufträge (Projekte) müssen am Ende der Laufzeit, spätestens aber am Ende der Rechnungsperiode, den Kostenstellen oder Kostenträgern belastet werden, für welche sie ausgeführt worden sind.

Art. 99

Spezialfinanzierungen

 Spezialfinanzierungen sind in der Regel als Kostenträger zu führen. Die rechnungsführenden Organisationseinheiten können in begründeten Fällen mit Bewilligung der Finanzverwaltung Spezialfinanzierungen als Hauptkostenstellen führen.

3.6.3 Kostenträgerrechnung

Art. 100

Begriff

 In der Kostenträgerrechnung werden die Einzelkosten und die Gemeinkosten sowie die Erlöse den Kostenträgern zugerechnet.

Art. 101

Kostenträgerhierarchie

1  Die Kosten und Erlöse für die Kostenträgerrechnung werden auf Stufe externer Auftrag, Teilprodukt oder Produkt erfasst.

2  Die Erfassung erfolgt auf der tiefsten Stufe. Eine Erfassung auf Stufe Produktgruppe ist nicht möglich.

3  Die Struktur der Kostenträgerrechnung ist mindestens zwei- und höchstens vierstufig. Sie umfasst zwingend die Stufen Produktgruppen und Produkte sowie allenfalls Teilprodukte und externe Aufträge. Die vierte Kostenträgerebene „externe Aufträge“ kann auch zur Abbildung von Teilproduktdetaillierungen verwendet werden.

4  Sämtliche Kostenträger sind eindeutig einem Produkt oder dessen Unterteilung zuzuordnen.

Art. 102

Externe Aufträge

 Externe Aufträge stellen Aufgaben dar, welche der rechnungsführenden Organisationseinheit von externen Dritten übertragen werden. Sie müssen eindeutig einem Teilprodukt zugeordnet werden.

3.7 Deckungsbeitragsrechnung

Art. 103

Begriff

 Die Deckungsbeitragsrechnung stellt periodisch die Erlöse den Kosten stufenweise und leistungsbezogen gegenüber.

Art. 104

Deckungsbeitragsausweis

1  Die Deckungsbeitragsrechnung ist gemäss dem Ausweis in Anhang 2 dieser Verordnung zu gliedern.

2  Der Saldo der Deckungsbeitragsstufe III je Produktgruppe ist als Steuerungsgrösse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b FLG  [BSG 620.0] relevant.

3  Die Finanzverwaltung legt die Zuordnung von Kosten- und Erlösarten zu den Deckungsbeitragsstufen fest.

4  Die Deckungsbeitragsrechnung ist mit folgenden Werten zu ergänzen:

a

durchlaufende Beiträge,

b

Drittmittel,

c

direkt auf die Produktgruppen zuteilbare Nettoinvestitionen.

Art. 105

Fiskalische Erlöse und Bussen

1  Die fiskalischen Erlöse und Bussen sind auf der Deckungsbeitragsstufe IV auszuweisen.

2  Fiskalische Erlöse sind

a

die Steuern,

b

die Regalabgaben,

c

die Monopolabgaben,

d

die Ersatzabgaben,

e

die Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung.

Art. 106

Staatsbeiträge

1  Die Staatsbeiträge des Kantons gemäss Artikel 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG  [BSG 641.1]) und deren allfällige Rückerstattung sind auf der Deckungsbeitragsstufe IV auszuweisen.

2  Als Rahmenwerte der Staatsbeiträge gemäss Artikel 62 Absatz 4 FLG  [BSG 620.0] werden die Kosten und Erlöse sämtlicher Staatsbeiträge je Produktgruppe bezeichnet. Kosten und Erlöse aus der Bewirtschaftung der Staatsbeiträge gehören nicht dazu.

4. Anlagenbuchhaltung

Art. 107

Begriff

1  In der Anlagenbuchhaltung werden Werte des Finanzanlagevermögens, des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens gemäss Artikel 108 erfasst.

2  Sie liefert die notwendigen Buchungsdaten (Bilanzwerte, Abschreibungen, kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) für die Finanz- und die Betriebsbuchhaltung sowie statistische Werte für den Anhang der Jahresrechnung und für das Inventar.

3  In der Anlagenbuchhaltung werden im Weiteren die Eventualguthaben und Eventualverpflichtungen des Kantons inventarisiert.

Art. 108

Aktivierung

 Die Aktivierung von Anlagegütern in der Finanz- und der Betriebsbuchhaltung erfolgt grundsätzlich ab 5000 Franken. Das Finanzanlagevermögen wird indessen immer erfasst und aktiviert.

Art. 109

Gliederung

1  Die Anlagenbuchhaltung wird mittels einer durch die Finanzverwaltung vorgegebenen einheitlichen Gliederung strukturiert. Diese weist folgende Anlagekategorien auf:

a

realisierbares Finanzanlagevermögen,

b

nichtrealisierbares Finanzanlagevermögen,

c

Investitionsbeiträge,

d

materielle Enteignungen,

e

mobiles Sachanlagevermögen,

f

immobiles Sachanlagevermögen mit den Anlagenhauptgruppen realisierbares Sachanlagevermögen und nichtrealisierbares Sachanlagevermögen,

g

immaterielles Anlagevermögen.

2  Als weitere Kategorien werden Eventualguthaben und Eventualverpflichtungen geführt.

3  Die unterste Gliederungseinheit bildet die Anlageklasse. Jede Anlageklasse ist eindeutig einem Bilanzkonto des Kontenrahmens gemäss Artikel 18 (Anhang 1) zugeordnet, mit Ausnahme von Eventualguthaben und Eventualverpflichtungen gemäss Absatz 2.

Art. 110

Zuordnung von Anlagegütern

1  Jedes Anlagegut wird eindeutig einer Anlageklasse zugeordnet.

2  Es ist durch die rechnungsführende Organisationseinheit einer Kostenstelle oder einem Kostenträger zuzuordnen.

Art. 111

Weisungen

 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über die Anlagenbuchhaltung.

5. Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung

Art. 112

Gebühren und Preise

1  Bei der Festsetzung der Gebühren sind die Vollkosten der Leistung gemäss der Kostenträgerrechnung zu berücksichtigen.

2  Bei der Festsetzung der Preise sind die Vollkosten der Leistung gemäss der Kostenträgerrechnung massgeblich.

3  Die Direktionen und die Staatskanzlei überprüfen periodisch, ob es die in ihrem Zuständigkeitsbereich anwendbaren Tarife zulassen, die Gebühren und Preise nach den Vorgaben der Absätze 1 und 2 festzusetzen.

Art. 113

Inkasso

1  Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu machen. Für den Einnahmenverzicht sind die Vorschriften von Artikel 31 FLG  [BSG 620.0] sowie der besonderen Gesetzgebung massgebend.

2  Die Gewährung von Skonti ist nur gestattet, wenn dies die Handelsusanzen zwingend erfordern.

Art. 114

Verzug

1  Nach der ersten Mahnung sind Mahngebühren von 20 bis 50 Franken zu erheben.

2  Die Höhe des Verzugszinssatzes entspricht dem jeweils gültigen Satz für Verzugszinsen gemäss der Verordnung vom 27. November 2002 über Verzugs- und Vergütungszins bei den direkten Steuern (VVZV  [Aufgehoben durch BAG 03–107])

3  Bei Gebühren gilt Artikel 74 FLG  [BSG 620.0]. Weitere Vorschriften der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 115

Weisungen

 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen über das Inkasso.

Art. 116

Flüssige Mittel

1  Die flüssigen Mittel des Kantons werden bei den zuständigen Stellen der Finanzverwaltung und der Steuerverwaltung gehalten und bewirtschaftet.

2  Die Finanzverwaltung regelt die Eröffnung, Führung und Auflösung der Kassen sowie der Post- und Bankkonten.

3  Der Zahlungsverkehr ist soweit als möglich bargeldlos zu vollziehen.

Art. 117

Fremdwährungen

1  Die Finanzverwaltung kann Konti in Fremdwährungen führen und deren Führung bewilligen.

2  Sie legt die Buchungskurse für Fremdwährungen periodisch fest.

Art. 118

Formen des Zahlungsverkehrs

 Die Finanzverwaltung kann Formen des Zahlungsverkehrs wie E-Banking zentral einsetzen. Sie kann auf Antrag der Direktionen oder der Staatskanzlei die dezentrale Nutzung von E-Banking für einzelne rechnungsführende Organisationseinheiten bewilligen.

Art. 119

Kredit- oder Debitkarten

1  Die Finanzverwaltung bewilligt auf Antrag der rechnungsführenden Organisationseinheit und mit Zustimmung der zuständigen Direktion bzw. der Staatskanzlei der Antragsstellerin, Kredit- oder Debitkartenzahlungen anzunehmen.

2  Die anfallenden Kosten der Kredit- oder Debitkartenorganisation gehen zu Lasten der rechnungsführenden Organisationseinheit.

3  Für den Abschluss von Verträgen mit Kredit- oder Debitkartenorganisationen ist ausschliesslich die Finanzverwaltung zuständig.

Art. 120

Post- und Bankguthaben

1  Über Post- und Bankguthaben darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden, wobei höchstens eine Person, welche auch die Verbuchungsprüfung vorgenommen hat, unterzeichnen darf. Die Finanzkontrolle kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

2  Mitglieder des Regierungsrates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber verfügen mit Einzelunterschrift.

3  Die Direktionen und die Staatskanzlei bestimmen die Unterschriftsberechtigten, führen eine entsprechende Kontrolle und melden sie der Finanzkontrolle.

Art. 121

Bargeldbestände

 Für jede Kasse bezeichnet die rechnungsführende Organisationseinheit eine verantwortliche Person und deren Stellvertretung.

Art. 122

Aufbewahrung und Sicherung

 Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und diebstahlsicher zu verwahren. Private Werte sind getrennt von kantonalen Beständen aufzubewahren.

Art. 123

Höhe der Bestände

 Bargeldbestände und Guthaben auf Post- und Bankkonten sind möglichst klein zu halten. Entbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Finanzverwaltung zu überweisen.

Art. 124

Wertschriftenverwaltung

1  Wertschriften werden mit Ausnahme derjenigen von Legaten und unselbstständigen Stiftungen durch die Finanzverwaltung verwaltet.

2  Die zuständigen rechnungsführenden Organisationseinheiten sind verantwortlich für die sachgemässe Aufbewahrung, Inventarisierung und Verwaltung der ihnen treuhänderisch übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände.

Art. 125

Tresorerie

 Die Finanzverwaltung sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft des Kantons.

Art. 126

Weisungen

 Die Finanzdirektion erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle Weisungen zum Zahlungsverkehr und zur Vermögensverwaltung.

Art. 127

Legate und unselbstständige Stiftungen

1  Zuständig für die Annahme von Legaten und unselbstständigen Stiftungen ist

a

der Regierungsrat, sofern die Zuwendung 200 000 Franken übersteigt oder wenn der Kanton mit der Annahme Verpflichtungen eingehen muss,

b

die sachlich zuständige Direktion oder die Staatskanzlei in den übrigen Fällen.

2  Für jedes Legat und jede unselbstständige Stiftung erlässt die sachliche zuständige Direktion oder die Staatskanzlei ein Reglement.

3  Sämtliche durch die Verwaltung eines Legates oder einer unselbstständigen Stiftung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Legates oder der unselbstständigen Stiftung.

4  Nicht genau zuteilbare Kosten werden über Pauschalen abgegolten. Diese werden alle fünf Jahre vom Regierungsrat überprüft.

6. Besondere Rechnung

Art. 128

1  Dem Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates die Führung einer Besonderen Rechnung von jener Direktion bzw. der Staatskanzlei beantragt, in deren fachlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende rechnungsführende Organisationseinheit liegt.

2  Der Antrag an den Regierungsrat enthält

a

eine umfassende sachliche Begründung, weshalb eine Besondere Rechnung geführt werden soll,

b

die notwendigen Fach- und Systemkonzepte der Besonderen Rechnung,

c

eine Vorgehensplanung zur reibungslosen Einführung,

d

einen Ausweis der Zusatzkosten, welche mit der Einführung und dem Betrieb einer Besonderen Rechnung verbunden sind,

e

eine Stellungnahme der Finanzkontrolle und der Finanzdirektion,

f

einen Verordnungsentwurf gemäss Artikel 36 Absatz 2 FLG  [BSG 620.0].

3  Die Finanzdirektion kann für die Führung von Besonderen Rechnungen Weisungen erlassen.

7. Leistungsrechnung

Art. 129

Begriff

1  Die Leistungsrechnung umfasst systematisch die vom Kanton erbrachten Leistungen und ihre qualitativen und quantitativen Ausprägungen.

2  Sie bildet zusammen mit der Kosten- und Erlösrechnung gemäss Artikel 81 die Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung (KLER).

Art. 130

Produkt

1  Ein Produkt entspricht einer bestimmten nach aussen erbrachten oder einer als Querschnittsleistung definierten Leistung des Kantons.

2  Ein Produkt wird durch folgende Elemente bestimmt:

a

Name,

b

verbale Umschreibung,

c

Rechtsgrundlagen,

d

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,

e

Leistungsziele sowie zugehörige Indikatoren mit Soll- und Ist-Werten,

f

Kosten, Erlöse und Saldo,

g

Leistungsumfang (Aussagen über die Menge, die Anzahl oder die Stückzahl eines Produkts).

3  Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente eines Produkts bzw. dessen Zuordnung zu einer Produktgruppe dürfen nur im neuen Planungsprozess verändert werden.

Art. 131

Teilprodukt

1  Die rechnungsführenden Organisationseinheiten können Produkte in Teilprodukte unterteilen.

2  Teilprodukte umfassen nur folgende zwingende Elemente:

a

Name,

b

Kosten, Erlöse und Saldo.

Art. 132

Querschnittsleistungen

1  Querschnittsleistungen gemäss Artikel 38 Absatz 1 FLG  [BSG 620.0] sind Leistungen, welche eine rechnungsführende Organisationseinheit direktionsübergreifend erbringt.

2  Als Querschnittsleistungen gelten auch direktionsinterne Leistungen der Generalsekretariate, der Rechtsämter und von Ämtern mit Querschnittsaufgaben.

Art. 133

Produktgruppen

1  Produkte werden nach folgenden Kriterien zu Produktgruppen zusammengefasst:

a

ähnliche Wirkungen,

b

gleiche rechnungsführende Organisationseinheit,

c

fachliche und politische Stufengerechtigkeit.

2  Eine Produktgruppe wird durch folgende Elemente bestimmt:

a

Name,

b

verbale Umschreibung,

c

Rechtsgrundlagen,

d

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,

e

Wirkungsziele sowie zugehörige Indikatoren mit Soll- und Ist-Werten,

f

Leistungsziele sowie zugehörige Indikatoren mit Soll- und Ist-Werten,

g

Kosten, Erlöse und Saldo.

3  Für Produktgruppen, welche ausschliesslich Querschnitts- und Stabsaufgaben umfassen, mit denen keine Aussenwirkung erzielt wird, sowie für Produktgruppen, welche nur Leistungen der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege umfassen, kann auf die Definition von Wirkungszielen verzichtet werden.

4  Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente einer Produktgruppe dürfen nur im neuen Planungsprozess verändert werden.

Art. 134

Leistungsvereinbarungen

1  Die Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 22 OrG umschreiben die von einem Amt oder einer rechnungsführenden Organisationseinheit im Auftrag der Direktion oder der Staatskanzlei während eines bestimmten Zeitraums zu erbringenden Leistungen, die dafür zur Verfügung stehenden Mittel sowie die dabei zu beachtenden Vorgaben.

2  Sie enthalten namentlich folgende Elemente:

a

Vereinbarungspartner und Gegenstand,

b

Geltungsdauer,

c

Aufgaben des Amtes oder der rechnungsführenden Organisationseinheit,

d

übergeordnete Ziele und strategische Schwerpunkte für den Vereinbarungszeitraum,

e

Produktgruppen und Produkte gemäss Artikel 130 und 133,

f

besondere Vorgaben,

g

Verfahren für die Berichterstattung, die Qualitätssicherung und die Evaluation.

3  Leistungsvereinbarungen werden grundsätzlich für ein Jahr abgeschlossen. Mehrjährige Leistungsvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt des Voranschlags und der Aufgaben- und Finanzplanung und sind mindestens einmal pro Legislaturperiode zu überprüfen.

Art. 135

Weisungen

 Die Finanzdirektion kann weiter gehende Weisungen über die Leistungsrechnung erlassen.

II. Ausgaben, Ausgabenbewilligungen

1. Allgemeines

1.1 Grundsätze

Art. 136

Eingehen von Verpflichtungen

 Verpflichtungen, die Ausgaben nach sich ziehen, dürfen erst eingegangen werden, wenn eine Ausgabenbewilligung des dazu befugten Organs vorliegt.

Art. 137

Rechtsgrundlagen

1  Die Direktionen und die Staatskanzlei prüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob für die Verpflichtungen und Ausgaben genügende Rechtsgrundlagen im Sinne von Artikel 44 FLG  [BSG 620.0] bestehen.

2  Bedeutende Ausgaben sowie neue, wiederkehrende Ausgaben bedürfen in jedem Fall einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz.

1.2 Ausgabenbewilligung

Art. 138

Zustimmung der Finanzdirektion

1  Die Zustimmung der Finanzdirektion ist bei den folgenden Geschäften erforderlich:

a

Anträge an den Regierungsrat, die den Finanzhaushalt betreffen,

b

Antworten auf Aufträge und Motionen mit möglichen Kostenfolgen.

c

...  [Aufgehoben am 21. 12. 2005]

2  Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Finanzdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.

3  Bei Erlassen und Kreditgeschäften, die für den Finanzhaushalt von grösserer Tragweite sind, ist die Finanzdirektion bereits vor dem eigentlichen Mitberichtsverfahren zu konsultieren.

Art. 138a  [Eingefügt am 21. 12. 2005]

Zustimmung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

1  Die Zustimmung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ist erforderlich bei sämtlichen Liegenschaftsgeschäften wie Kauf, Verkauf, Pacht oder dingliche Belastung von Grundstücken sowie Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.

2  Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 139

Inhalt

1  Eine Ausgabenbewilligung muss folgende Angaben enthalten:

a

die genaue Umschreibung des Gegenstands,

b

die Rechtsgrundlagen,

c

die Ausgabenart (einmalig oder wiederkehrend),

d

die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden),

e

die Kreditart,

f

die Kreditsumme,

g

die zu belastenden Konti,

h

die Rechnungsjahre,

i

eine möglichst umfassende Darstellung allfälliger Folgekosten gemäss Artikel 145.

2  Sie enthält weiter Angaben darüber, ob die Ausgabe sowie die allfälligen Folgekosten durch einen Voranschlags- bzw. Nachkredit oder eine Kreditübertragung gedeckt und im Finanzplan vorgemerkt sind.

Art. 140

Ausnahmen

1  Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person gemäss Artikel 162 gilt in folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung:

a

Ausgaben bis zum Betrag von 10 000 Franken,

b

Löhne und Sozialleistungen,

c

gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,

d

Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablösungen) und für Frankaturen,

e

Gebühren und Spesen von Post und Banken,

f

Strom- und Wasserrechnungen,

g

Zahlungen aufgrund von Urteilen verwaltungsunabhängiger Gerichtsbehörden im Sinn von Artikel 97 KV,

h

Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen,

i

interne nicht pagatorische Verrechnungen gemäss Artikel 20.

2  Die Finanzdirektion kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorsehen.

1.3 Massgebliche Kreditsumme

Art. 141

Berechnung der Kreditsumme

1  Die antragstellende Organisationseinheit ist für die sorgfältige Berechnung der Kreditsumme auf dem letztbekannten Preisstand verantwortlich.

2  Bei Unsicherheiten wird eine offen ausgewiesene Reserve aufgenommen.

Art. 142

Nettoprinzip

1  Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszugehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.

2  Als rechtlich verbindlich zugesichert gelten Beiträge, welche auch betragsmässig hinreichend und abschliessend bestimmbar sind, namentlich aufgrund von

a

Bestimmungen des Bundesrechts, des kantonalen oder kommunalen Rechts,

b

Verfügungen oder anderer schriftlicher Zusicherungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden,

c

Verträgen.

3  Als wirtschaftlich sichergestellt gelten namentlich Beiträge, welche

a

vom Bund, von anderen Kantonen oder von Gemeinden zugesichert sind,

b

bei einer Bank hinterlegt sind,

c

durch eine Bankgarantie gesichert sind.

Art. 143

Kreditsumme bei Bauvorhaben

1  Bei Bauvorhaben sind insbesondere folgende Aufwendungen einzubeziehen:

a

der Landerwerb,

b

die Bauaufwendungen,

c

die Aufwendungen für Provisorien,

d

die Grundeigentümerbeiträge,

e

die Aufwendungen für die erforderlichen Ausstattungen,

f

der Aufwand für die unmittelbare Projektierung nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 2 FLG.

2  Die Kosten der unmittelbaren Projektierung bilden Gegenstand einer besonderen Ausgabenbewilligung. Zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit sind die Projektierungskosten dazuzurechnen.

3  Vorstudien und Wettbewerbskosten bilden ebenfalls Gegenstand einer besonderen Ausgabenbewilligung. Sie werden zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit nicht dazugerechnet.

Art. 144

Projektierungskosten

 Zum Aufwand für die unmittelbare Projektierung von Bauvorhaben und anderen Projekten gehören insbesondere die Ausgaben für

a

die Erstellung des Projekts,

b

die Erstellung des Kostenvoranschlags.

Art. 145

Folgekosten

1  Folgekosten sind die durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachten zusätzlichen künftigen Kosten, insbesondere neue oder höhere Personal-, Unterhalts- und Betriebskosten.

2  Bei Erweiterungs- oder Erneuerungsvorhaben sind die Folgekosten jene Kosten, die sich aus der Erweiterung oder Erneuerung zusätzlich ergeben.

3  Folgekosten sind separat zu bewilligen. Sie werden bei der Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht aufgerechnet, müssen aber in der Ausgabenbewilligung aufgeführt werden.

2. Arten von Ausgaben und Ausgabenbewilligungen

Art. 146

Wiederkehrende Ausgaben

1  Fortgesetzte, dauernde Aufgaben gemäss Artikel 47 FLG  [BSG 620.0] sind zeitlich nicht klar begrenzt. Beispiele dafür sind die Finanzierung von Betriebskosten kantonaler Einheiten oder regelmässig ausgerichtete Beitragszahlungen an subventionierte Institutionen.

2  Sie werden für ein oder mehrere Rechnungsjahre bewilligt.

Art. 147

Verschiedene Ausgabenarten

1  Fallen in einem Projekt sowohl gebundene Ausgaben gemäss Artikel 48 Absatz 1 FLG  [BSG 620.0] als auch neue Ausgaben gemäss Artikel 48 Absatz 2 FLG an, ist der jeweilige Anteil auszuweisen.

2  Die Höhe der neuen Ausgaben bestimmt das zur Bewilligung der Ausgabe befugte Organ, sofern die Höhe der gebundenen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründet.

Art. 148

Objektkredit

 Mit der Genehmigung des Objektkredits werden sowohl das vorgelegte Projekt als auch der Kredit für dieses Projekt zur Tätigung von Ausgaben bis zur Höhe der beantragten Kreditsumme bewilligt.

Art. 149

Rahmenkredit

1  Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst.

2  Zuständig für die Ablösung ist die im jeweiligen Rahmenkredit aufgeführte Stelle (Art. 53 Abs. 2 Bst. a FLG  [BSG 620.0]).

3  In den Ausführungsbeschlüssen ist unter Angabe der verbleibenden Kreditsumme auf den jeweiligen Rahmenkredit zu verweisen.

Art. 150

Zusatzkredit

 Der Zusatzkredit gemäss Artikel 54 FLG  [BSG 620.0] ist eine Ausgabenbewilligung für Mehrausgaben, welche bei der Beantragung des ursprünglichen Verpflichtungskredites nicht absehbar waren.

Art. 151

Teuerungsbedingte Mehrkosten

1  Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und der Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Baukostenindexes berechnet.

2  Für die Zeitspanne zwischen Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) und Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.

3  Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.

3. Ausgabenbefugnisse

Art. 152

Ausgabenbefugnisse

1  Die Direktionen und die Staatskanzlei bewilligen Ausgaben wie folgt:

a

neue einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,

b

neue wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken,

c

gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken,

d

gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken.

2  Die Finanzkontrolle  [Fassung vom 27. 10. 2010] bewilligt Ausgaben wie folgt:

a

neue einmalige Ausgaben bis 250 000 Franken,

b

neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,

c

gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,

d

gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.

3  Die Bewilligung von mehrjährigen Verpflichtungskrediten erfolgt durch den Regierungsrat, sofern die Ausgabe gesamthaft 100 000 Franken übersteigt und nicht der Grosse Rat oder das Volk zuständig ist.

4  Anhang 3 vermittelt eine Übersicht über die Ausgabenbefugnisse aller Organe.

Art. 153

Subdelegation

1  Die Direktionen und die Staatskanzlei können die ihnen gemäss Artikel 152 Absatz 1 oder durch spezialrechtliche Bestimmungen übertragenen Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Ämter, Anstalten, Abteilungen und weitere in den Organisationsverordnungen aufgeführte Organisationseinheiten weiter delegieren.

2  Delegierte Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle zu melden.

3  Der Regierungsrat oder die Direktionen und die Staatskanzlei können einem unterstellten Organ die Ausgabenbefugnisse beschränken oder entziehen.

Art. 154

Ausgabenbewilligungen gemäss Artikel 48 Absatz 3 FLG

 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrats für gebundene Ausgaben im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 FLG  [BSG 620.0] werden von der Staatskanzlei der Finanzkommission des Grossen Rates, der Finanzkontrolle und der Finanzdirektion zur Kenntnis gebracht.

4. Verpflichtungskreditkontrolle

Art. 155

Begriff

 Die Verpflichtungskreditkontrolle gibt Aufschluss über den Stand der bewilligten Kredite, ihre voraussichtliche Verteilung auf die einzelnen Jahre und ihre Inanspruchnahme durch Zahlungen.

Art. 156

Zuständigkeit

 Für die Erstellung der Abrechnung ist die rechnungsführende Organisationseinheit zuständig, die das Vorhaben abwickelt.

Art. 157

Abrechnung

1  Die Abrechnung erfolgt, sobald das Vorhaben ausgeführt worden ist und sämtliche Rechnungen und Beiträge Dritter eingegangen sind.

2  Sie erfolgt netto im Rahmen der bewilligten Ausgaben.

3  Die Abrechnungen der vom Grossen Rat oder vom Volk bewilligten Kredite werden im Geschäftsbericht brutto ausgewiesen.

4  Die Abrechnung wird durch die zuständige Direktion oder Staatskanzlei, bei delegierten Ausgabenbefugnissen gemäss Artikel 153 Absatz 1 durch die zuständige unterstellte Organisationseinheit genehmigt.

5  Abrechnungen für Bauten, die der Kanton subventioniert hat, sind vor der Schlusszahlung durch ein verwaltungsinternes Baufachorgan zu prüfen. Organisationseinheiten, die über keine eigenen Baufachleute verfügen, lassen die Prüfung von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion durchführen.

5. Voranschlagskredit, Kreditübertragung und Nachkreditwesen

Art. 158

Zeitliche Bindung

 Nicht verwendete Voranschlagskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahrs, sofern nicht eine Kreditübertragung nach Artikel 56 FLG  [BSG 620.0] bewilligt worden ist.

Art. 159

Kreditübertragung

1  Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat für die Kreditübertragungen gemäss Artikel 56 FLG  [BSG 620.0] jährlich einen Sammelantrag. Die Kreditübertragungen sind projektweise auszuweisen und zu begründen.

2  Die Übertragung erfolgt in der Betriebsbuchhaltung spezifiziert nach Kostenträgern oder Kostenstellen und in der Finanzbuchhaltung spezifiziert nach den sechsstelligen Konten.

3  Aufgrund der Regierungsratsbeschlüsse vollzieht die Finanzverwaltung die Kreditübertragungen im Folgejahr, indem die Voranschlagskredite entsprechend erhöht werden.

Art. 160

Nachkredit

1  Der Regierungsrat unterbreitet die Nachkredite dem Grossen Rat wenn immer möglich so, dass die Behandlung vor Ablauf des Rechnungsjahres erfolgen kann. Er kann Sammelkreditvorlagen unterbreiten.

2  Im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates fallen Nachkredit und Ausgabenbewilligung zusammen. Bei gebundenen Ausgaben sowie bei Ausgaben im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates oder der ihm unterstellen Organisationseinheiten erfolgt die Ausgabenbewilligung unter dem Vorbehalt, dass der Nachkredit vom Grossen Rat bewilligt wird.

3  Bis zur Bewilligung des Nachkredits durch den Grossen Rat dürfen die Verpflichtungen, die zu einer Überschreitung der Voranschlagskredite führen, nicht eingegangen werden. Vorbehalten bleiben unaufschiebbare Verpflichtungen gemäss Artikel 58 FLG  [BSG 620.0]. Im Vortrag zum Nachkredit ist zu begründen, wieso die Verpflichtung unaufschiebbar war.

6. Internes Kontrollsystem für die Prüfung, Verbuchung und Zahlung von Rechnungen

Art. 161

Verfahren

 Die Prüfung, Verbuchung und Zahlung von Rechnungen weisen folgende Schritte auf:

a

Identifizierung und Registrierung der einzelnen Rechnungen,

b

Leistungsprüfung,

c

Rechnungsprüfung,

d

Verbuchungsprüfung,

e

Freigabe des Zahlungsvorschlags durch die rechnungsführende Organisationseinheit,

f

Zahlungsvorschlag durch Tresorerie,

g

Unterschrift auf dem Vergütungsauftrag.

Art. 162

Leistungsprüfung

1  Die Person, welche die materielle Richtigkeit eines Belegs bestätigt, prüft, ob die auf dem Beleg verrechnete Leistung der bestellten Leistung entspricht und richtig erfolgt ist. Soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich anderen Personen übertragen worden ist, prüft sie auch die verrechneten Preise sowie die Berechtigung von Zuschlägen und Abzügen.

2  Bei Zahlungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (z. B. Beiträge), erfolgt die materielle Prüfung aufgrund der Rechtsgrundlagen bzw. der Ausgabenbewilligung und allenfalls der Abrechnungen.

Art. 163

Rechnungsprüfung

1  Die Rechnungsprüfung umfasst die formelle und rechnerische Prüfung.

2  Die Person, welche die formelle Richtigkeit bestätigt, prüft, ob die Belege ordnungsgemäss erstellt worden sind.

3  Die Person, welche die rechnerische Richtigkeit bestätigt, prüft die Rechenvorgänge und zieht allfällige Rabatte, Skonti usw. ab.

Art. 164

Verbuchungsprüfung

1  Die Verbuchungsprüfung beinhaltet grundsätzlich die Kontrolle folgender Punkte:

a

die Einhaltung der Kontierungsrichtlinien und Buchungsregeln,

b

die Übereinstimmung des einzelnen Betrags mit dem Originalbeleg,

c

die Ausgabenbefugnis,

d

die Bezeichnung des Kreditors mit Namen der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers gemäss Rechnung,

e

die Durchführung und das Visieren der materiellen, formellen und rechnerischen Prüfung.

2  Belege in eigener Sache, wie Spesenentschädigungen, Rückerstattungen oder Auszahlungen an die betroffene Person, sind von der vorgesetzten Stelle unterzeichnen zu lassen.

3  Die Finanzverwaltung kann für die einzelnen Kontrollen Stichprobenverfahren ermöglichen und festlegen. Über deren Anwendung entscheidet die rechnungsführende Organisationseinheit. Das angewandte Stichprobenverfahren muss bei der Verbuchungsprüfung festgehalten werden.

4  Sie kann Geschäftsvorfälle von der Verbuchungsprüfung ausnehmen.

Art. 165

Freigabe des Zahlungsvorschlags

 Eine von der rechnungsführenden Organisationseinheit bezeichnete Person plausibilisiert die Positionen des Zahlungsvorschlags und gibt diesen der Finanzverwaltung zur Ausführung frei.

Art. 166

Visieren

 Die Leistungs- und Rechnungsprüfung der Belege sowie die Verbuchungsprüfung und die Zahlungsfreigabe werden von den mit der Prüfung beauftragten Personen mit ihrem Visum bestätigt.

Art. 167

Zuständigkeiten

1  Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen die zuständigen Personen für die Leistungs-, Rechnungs- und Verbuchungsprüfung sowie die Freigabe des Zahlungsvorschlags.

2  Die Rechnungsprüfung gemäss Artikel 163 kann den mit der Rechnungsführung in der Finanzbuchhaltung betrauten Personen übertragen werden.

3  Die Person, welche die Verbuchungsprüfung ausführt, darf das Beleg in den übrigen Prozessschritten gemäss Artikel 161 nicht bearbeiten.

4  Die Mutation von Zahlungsverbindungsdaten eines registrierten Kreditorenbelegs ist systemmässig auszuschliessen. Die Finanzverwaltung stellt den Vollzug sicher und erlässt die nötigen Weisungen.  [Fassung vom 21. 12. 2005]

5  Im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle können die Direktionen und die Staatskanzlei Ausnahmen bewilligen, wenn die personellen Verhältnisse eine Trennung der Prozessschritte nicht gestatten.

III. Steuerungsinstrumente und Steuerung

1. Allgemeines

Art. 168

1  Aufgaben und Ressourcen werden koordiniert gesteuert.

2  Die zu erbringenden Leistungen bestimmen den Einsatz der verfügbaren finanziellen Mittel.

3  Reichen die Mittel nicht aus, sind die in den Produkten und Produktgruppen geplanten Leistungen anzupassen.

2. Planungsprozess (Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan)

Art. 169

Leitung der Verfahren

1  Die Finanzdirektion leitet die Verfahren für die Erarbeitung von Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan, Hochrechnung und Geschäftsbericht.

2  Sie erlässt die entsprechenden Weisungen und überprüft die Ergebnisse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben.

Art. 170

Vorbereitung des Planungsprozesses

 Vor Beginn des Planungsprozesses verarbeitet die Finanzdirektion die Vorgaben des Grossen Rates, erstellt eine gesamtwirtschaftliche und finanzpolitische Lagebeurteilung und stellt dem Regierungsrat Antrag über die Vorgaben zur Erarbeitung von Voranschlag und Aufgaben- und Finanzplan.

Art. 171

Erarbeitung des Voranschlags und des Aufgaben- und Finanzplans

1  Die Direktionen und die Staatskanzlei überprüfen die in den Produkten und Produktgruppen definierten Leistungs- und Wirkungsziele und leiten den Personal- und Investitionsbedarf ab.

2  Sie erstellen den Voranschlag und den Aufgaben- und Finanzplan gemäss den Vorgaben des Regierungsrats.

3  Die Finanzdirektion plausibilisiert die Planungsergebnisse der Direktionen und der Staatskanzlei, überprüft die Einhaltung der Vorgaben und stellt dem Regierungsrat Antrag unter Beilage der vorgängig eingeholten Stellungnahmen der Direktionen bzw. der Staatskanzlei zur Bereinigung festgestellter Abweichungen.

Art. 172

Gliederung des Voranschlags und des Aufgaben- und Finanzplans

1  Der Voranschlag und der Aufgaben- und Finanzplan werden nach folgender Hauptstruktur gegliedert:

a

Bericht des Regierungsrates,

b

Planungsergebnis und Berichterstattung über die einzelnen Bereiche.

2  Die weitere Gliederung wird von der Finanzdirektion festgelegt.

Art. 173

Kommentierung im Voranschlag, im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Geschäftsbericht

1  Veränderungen der Leistungsdefinition sowie Abweichungen der beschlussrelevanten Steuerungsgrössen gemäss Artikel 62 Absatz 4 FLG  [BSG 620.0] von den Vorjahreswerten und den Vorgaben sind zu begründen und zu kommentieren.

2  Zusätzlich werden die generellen Entwicklungen auf Stufe Gesamtstaat und Stufe Direktion bzw. Staatskanzlei gemäss der Gliederung in Artikel 172 kommentiert.

3  Die Finanzdirektion legt die zu kommentierenden Grössen fest und erlässt die notwendigen Weisungen.

4  Die Direktionen und die Staatskanzlei sind für die Kommentierung in ihren Bereichen zuständig. Die Finanzdirektion sorgt für die Kommentierung der übergeordneten Bereiche.

Art. 174

Verabschiedung des Voranschlags und des Aufgaben- und Finanzplans

 Der Regierungsrat verabschiedet den Voranschlag und den Aufgaben- und Finanzplan bis spätestens im September des Vorjahres zuhanden des Grossen Rates.

3. Hochrechnungsprozess

Art. 175

Vorbereitung der Hochrechnung

1  Der Regierungsrat beauftragt die Direktionen und die Staatskanzlei, die Hochrechnung gemäss den Weisungen der Finanzdirektion zu erstellen.

2  Die Hochrechnung basiert auf den Werten der Finanzbuchhaltung per 30. Juni des Rechnungsjahres.

Art. 176

Aggregierung der Hochrechnung

 Die Finanzdirektion aggregiert die Hochrechnung und erstattet dem Regierungsrat Bericht über das zu erwartende Jahresergebnis.

Art. 177

Massnahmen

 Der Regierungsrat beschliesst allfällige Massnahmen und bringt die Ergebnisse der Hochrechnung der Finanzkommission des Grossen Rates zur Kenntnis.

4. Abschlussprozess (Geschäftsbericht)

Art. 178

Vorbereitung des Abschlussprozesses

 Der Regierungsrat beauftragt die Direktionen und die Staatskanzlei mit der Erarbeitung der Geschäftsberichtsteile in ihrem Zuständigkeitsbereich. Er legt zudem fest, welche Angaben Institutionen zu liefern haben, die im Geschäftsbericht dargestellt werden, jedoch nicht zur Kantonsverwaltung gehören.

Art. 179

Erstellung des Geschäftsberichts

1  Die Direktionen und die Staatskanzlei schliessen für ihren Bereich die Jahresrechnung ab und erstellen den Geschäftsbericht.

2  Sie erklären die Vollständigkeit der Abschlussdaten.

3  Die Finanzdirektion sorgt für die Aggregierung der Jahresrechnung und die Aufbereitung der übergeordneten Teile des Geschäftsberichts.

Art. 180

Gliederung des Geschäftsberichts

1  Der finanzielle Ausweis wird im Geschäftsbericht gleich gegliedert wie im Voranschlag und im Aufgaben- und Finanzplan (Art. 172).

2  Der Bericht der Finanzkontrolle und die Berichte der Justizbehörden sind ebenfalls in den Geschäftsbericht zu integrieren.

3  Der Geschäftsbericht enthält zudem einen Anhang zur Jahresrechnung.

Art. 181  [Fassung vom 21. 12. 2005]

Genehmigung des Geschäftsberichts

 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat in der Regel in der Junisession zur Genehmigung unterbreitet. Mit Zustimmung der Steuerungskommission kann er ausnahmsweise in der Septembersession zur Genehmigung unterbreitet werden.

5. Controlling des Regierungsrates

Art. 182

Grundsatz

 Das Controlling des Regierungsrates besteht aus den gesamtstaatlichen Prozessen Planung, Hochrechnung sowie Abschluss.

Art. 183

Steuerungsmassnahmen

 Der Regierungsrat beschliesst über die erforderlichen Steuerungsmassnahmen sowohl bezüglich der Leistungen als auch der verfügbaren Mittel.

Art. 184

Controlling der Direktionen, der Staatskanzlei und der Ämter

 Die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die Ämter und die rechnungsführenden Organisationseinheiten sind verpflichtet, ihr Controlling auf dasjenige des Regierungsrates abzustimmen.

6. Anlaufstelle

Art. 185

Zuständigkeit

1  Die Finanzdirektion führt die Anlaufstelle im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 OrG  [BSG 152.01].

2  Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann Anliegen im Sinn von Artikel 24 Absatz 3 OrG schriftlich bei der Anlaufstelle geltend machen.

3  Anliegen sind erst bei der Anlaufstelle geltend zu machen, wenn Gespräche mit den Vorgesetzten oder die Geltendmachung im Rahmen des Vorschlagswesens erfolglos geblieben sind.

Art. 186

Behandlung

1  Die Anlaufstelle leitet die Eingaben an die zuständige Stelle weiter und setzt dieser Frist zur Bearbeitung. Sie ist befugt, die Direktionen und die Staatskanzlei sowie den Regierungsrat mit Eingaben zu befassen.

2  Die Anlaufstelle informiert die Verfasserin oder den Verfasser der Eingabe über die Art und Weise der Erledigung.

3  Die Anlaufstelle berichtet im Rahmen des Geschäftsberichtes gemäss Artikel 63 FLG  [BSG 620.0] über ihre Tätigkeit.

7. Qualitätssicherung

Art. 187

Inhalt der Qualitätssicherung

 Die Qualitätssicherung gemäss Artikel 48a OrG  [BSG 152.01] ist auf die Grundsätze der Führungsorientierung, Leistungsorientierung, Wirkungsorientierung sowie Kosten- und Erlösorientierung auszurichten.

Art. 188

Fälle der Zertifizierung

1  Begründete Fälle für eine Zertifizierung im Sinne von Artikel 48a OrG  [BSG 152.01] liegen insbesondere vor, wenn

a

übergeordnetes Recht dies verlangt,

b

eine Zertifizierung im betreffenden Fachgebiet bzw. in der betreffenden Branche üblich und verbreitet ist,

c

die Verwaltung in Konkurrenz zu anderen zertifizierten Anbietern steht.

2  Die Direktionen und die Staatskanzlei führen eine Liste der zertifizierten Organisationseinheiten und Abläufe.

Art. 189

Befragungen

 Bevölkerungsbefragungen sollen nur durchgeführt werden, wenn ein Nutzen hinsichtlich der Qualität oder der Kostenstruktur der Leistungserstellung erwartet werden kann oder wenn gezielt Informationen über die Erreichung von Wirkungen erhoben werden sollen.

Art. 190

Personalbefragungen

1  Personalbefragungen allgemeiner Art werden durch das Personalamt oder für die Lehrkräfte durch die Erziehungsdirektion durchgeführt.

2  In den einzelnen Organisationseinheiten sollen Personalbefragungen nur zur Ermittlung spezifischer betrieblicher Bedürfnisse durchgeführt werden.

Art. 191

Anonymität der Befragungen

1  Befragungen sind grundsätzlich in anonymisierter Form durchzuführen.

2  Ausnahmen von der anonymen Befragung sind zulässig, wenn

a

eine genügende Rechtsgrundlage zur Bearbeitung der betreffenden Personendaten besteht und

b

eine anonyme Befragung methodisch nicht die gewünschten Ergebnisse erbringen würde.

IV. Übergangsbestimmungen

1. Weiterführung aufgelaufener Boni und Mali

Art. 192

Verwendung eines Bonus

1  Ein gemäss Artikel 87 Absatz 1 FLG  [BSG 620.0] bilanzierter Bonus darf nur im Organisations- oder Leistungsbereich des jeweiligen ehemaligen NEF-Pilotbetriebs verwendet werden.

2  Die Verwendung des Bonus erfolgt ausgerichtet auf die betrieblichen Bedürfnisse.

3  Vorbehältlich der ausdrücklich unzulässigen Verwendungszwecke gemäss Absatz 4 kann ein Bonus für folgende Zwecke verwendet werden:

a

zur Ergänzung des Produktebudgets,

b

für Massnahmen zur effizienteren und wirksameren Leistungserstellung,

c

zu Zwecken der Personalentwicklung, namentlich für die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sinne von Artikel 170 der Personalverordnung (PV) vom 18. Mai 2005,  [Fassung vom 15. 10. 2008]

d

für die gezielte ausserbetriebliche Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Art. 172 PV  [Fassung vom 15. 10. 2008]), soweit diese überwiegend im Interesse des Betriebs erfolgt,

e

für Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung,

f

für Massnahmen zur Verbesserung der Kundinnen- und Kundenzufriedenheit,

g

zur kollektiven Verbesserung der Arbeitsmoral und Leistungsbereitschaft des Personals.

4  Unzulässig ist die Verwendung eines Bonus

a

zur Ausschüttung von Geld oder geldwerten Leistungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und

b

zur Erhöhung oder Erweiterung der Staatsbeiträge.

Art. 193

Abbau eines Malus

1  Besteht per Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 ein Malus, so erstellt der betroffene NEF-Pilotbetrieb zusammen mit der zuständigen Stelle der Direktion bzw. der Staatskanzlei einen Abbauplan für den Ausgleich bis zum 31. Dezember 2008.

2  Die einzelnen Tranchen des Abbaus müssen in den Voranschlägen der Jahre 2006 bis 2008 eingestellt werden.

Art. 194

Ausgleich des Malus

 Der Ausgleich des Malus darf nur im Organisations- oder Leistungsbereich des jeweiligen ehemaligen NEF-Pilotbetriebs erfolgen.

2. Eröffnungsbilanzen

Art. 195

 Die Eröffnungsbilanzen der Finanzbuchhaltung und der Betriebsbuchhaltung sind durch die Finanzkontrolle zu prüfen und durch die Finanzdirektion zu genehmigen.

3. Berichterstattung und Evaluation

Art. 196

1  Die jährliche Berichterstattung gemäss Artikel 90 Absatz 1 FLG  [BSG 620.0 ]erfolgt im Geschäftsbericht im Kapitel über die Schwerpunkte der Direktionen und der Staatskanzlei.

2  Sie bezieht sich auf die Zielsetzungen der Führungsorientierung, Wirkungsorientierung, Leistungsorientierung sowie Kosten- und Erlösorientierung. Sie enthält zusätzlich Angaben über

a

aufgetretene Probleme,

b

getroffene Massnahmen,

c

die direkt zurechenbaren Kosten.

3  Die Evaluation und Berichterstattung gemäss Artikel 90 Absatz 2 FLG wird dem Grossen Rat in Form eines besonderen Berichts unterbreitet.

4  Der Regierungsrat setzt eine Projektorganisation ein, welche die Einführung der Verwaltungsreform begleitet und evaluiert sowie die Berichterstattung vorbereitet.

V. Schlussbestimmungen

Art. 197

Änderung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV  [BSG 154.21]) wird wie folgt geändert:

Art. 198

Aufhebung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 24. August 1994 über den Finanzhaushalt (FHV) (BSG 621.1) wird aufgehoben.

Art. 199

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen  [BSG 620.0] in Kraft  [1. 1. 2005].

Bern,  3.  Dezember  2003 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang 1

Kontenrahmen

Anhang 2

Deckungsbeitragsausweis

Anhang 3

Ausgabenbefugnisse

Anhang 2

zu Artikel 104

Deckungsbeitragsausweis

Erlöse

Direkte Personalkosten

Übrige direkte Kosten

Deckungsbeitrag I

Personalgemeinkosten

Übrige Gemeinkosten

Deckungsbeitrag II

Kosten aus Pflichtkonsum (kantonsintern)

Deckungsbeitrag III

Erlöse Staatsbeiträge

Kosten Staatsbeiträge

Fiskalische Erlöse und Bussen

Deckungsbeitrag IV

STATISTISCHER NACHWEIS

Durchlaufende Beiträge

Kosten

Erlöse

Direkt zuteilbare Investitionen

Ausgaben

Einnahmen

Saldo

Drittmittel

Kosten

Erlöse

Anhang 3

zu Artikel 152
Ausgabenbefugnisse

Betrag in Franken

zuständiges Organ

Bemerkungen

Neue einmalige Ausgaben

bis 250 000

Finanzkontrolle  [Fassung vom 27. 10. 2010]

mit Ausnahme mehrjähriger Verpflichtungskredite über 100 000

bis 500 000

Direktionen, Staatskanzlei

mit Ausnahme mehrjähriger Verpflichtungskredite über 100 000

über 500 000 bis 1 Million

Regierungsrat

-

über 1 Million bis 2 Millionen

Grosser Rat

unter Vorbehalt ausserordentlicher Volksabstimmungen

über 2 Millionen

Grosser Rat

unter Vorbehalt fakultativer Volksabstimmungen

Neue wiederkehrende Ausgaben

bis 50 000

Finanzkontrolle  [Fassung vom 27. 10. 2010]

-

bis 100 000

Direktionen, Staatskanzlei

-

über 100 000 bis 200 000

Regierungsrat

-

über 200 000 bis 400 000

Grosser Rat

unter Vorbehalt ausserordentlicher Volksabstimmungen

über 400 000

Grosser Rat

unter Vorbehalt fakultativer Volksabstimmungen

Gebundene einmalige Ausgaben

bis 500 000

Finanzkontrolle  [Fassung vom 27. 10. 2010]

mit Ausnahme mehrjähriger Verpflichtungskredite über 100 000

bis 1 Million

Direktionen, Staatskanzlei

mit Ausnahme mehrjähriger Verpflichtungskredite über 100 000

über 1 Million

Regierungsrat

Finanzkommission, Finanzkontrolle und Finanzdirektion erhalten den Beschluss zur Kenntnisnahme.

Gebundene wiederkehrende Ausgaben

bis 100 000

Finanzkontrolle  [Fassung vom 27. 10. 2010]

-

bis 200 000

Direktionen, Staatskanzlei

mit Ausnahme mehrjähriger Verpflichtungskredite über 100 000

über 200 000

Regierungsrat

Finanzkommission, Finanzkontrolle und Finanzdirektion erhalten den Beschluss zur Kenntnisnahme.

Subdelegation von Ausgabenbefugnissen

Die Direktionen und die Staatskanzlei können die ihnen gemäss Artikel 152 Absatz 1 oder durch spezialrechtliche Bestimmungen übertragenen Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Ämter, Anstalten, Abteilungen und weitere in den Organisationsverordnungen angeführte Organisationseinheiten weiter delegieren (Art. 153). Delegierte Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle zu melden.

Anhang 4

3.12.2003  V 

BAG 04–33, in Kraft am 1. 1. 2005

Änderungen

20.10.2004  V 

BAG 04–86, in Kraft am 1. 1. 2005

26.10.2005  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 05–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2006

21.12.2005  V 

BAG 06–15, in Kraft am 1. 1. 2006

15.10.2008  V 

Personalverordnung, BAG 08–114 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

29.10.2008  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 08–125 (II.), im Kraft am 1. 1. 2009

20.5.2009  V 

BAG 09–53, in Kraft am 1. 8. 2009

27.10.2010  V 

BAG 10–108, in Kraft am 1. 1. 2011