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621.16

3.  Mai  2006 

Verordnung
über die Besondere Rechnung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG  [BSG 620.0]) und auf Artikel 48, 49, 50 und 61 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG  [BSG 436.91]),
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:

 

Art. 1

Gegenstand und anwendbares Recht

1  Diese Verordnung regelt die Besondere Rechnung der Pädagogischen Hochschule.

2  Soweit die Gesetzgebung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule keine anders lautenden Bestimmungen enthält, sind für die Besondere Rechnung der Pädagogischen Hochschule die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Finanzen und Leistungen anwendbar.

Art. 2

Gegenstand der Besonderen Rechnung

 Die Besondere Rechnung der Pädagogischen Hochschule besteht aus einer Finanzbuchhaltung, einer Anlagenbuchhaltung, einer Betriebsbuchhaltung und einer Leistungsrechnung.

Art. 3  [Fassung vom 3. 9. 2008]

Gewinn und Verlust
1. Grundsatz

1  Als Gewinn oder Verlust eines Rechnungsjahres gilt die Unterschreitung beziehungsweise Überschreitung des Voranschlags. Dieser wird auf das folgende Rechnungsjahr übertragen, indem er im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche» bilanziert wird.

2  In der Finanzbuchhaltung bestimmt sich der auf das folgende Rechnungsjahr übertragbare Gewinn oder Verlust durch die Differenz zwischen dem Saldo der Laufenden Rechnung gemäss dem genehmigten Voranschlag und dem Saldo der Laufenden Rechnung gemäss Jahresrechnung.

3  In der Betriebsbuchhaltung bestimmt sich der auf das folgende Jahr übertragbare Gewinn oder Verlust durch die Differenz zwischen dem Saldo der Deckungsbeitragsstufe III unter Anrechnung allfälliger geplanter Veränderungen im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche» der Besonderen Rechnung der Pädagogischen Hochschule gemäss dem genehmigten Voranschlag und dem Saldo der Deckungsbeitragsstufe III der Besonderen Rechnung der Pädagogischen Hochschule gemäss Jahresrechnung.

4  Die im Rahmen der Finanzplanung vorgesehenen Gewinnentnahmen dürfen die im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche» vorhandenen Mittel insgesamt nicht übersteigen und die Verwendung der Mittel darf nicht zu Folgekosten führen, welche den Kanton zusätzlich belasten.

5  Die aufgrund einer Erweiterung des Leistungsauftrags bewilligten Nachkredite werden zum bilanzierten Gewinn oder Verlust addiert.

6  Die Darstellung des Gewinn- bzw. Verlustvortrags erfolgt in der Jahresrechnung auf der Deckungsbeitragsstufe IV. Die Herleitung wird in Form einer separaten Aufstellung im Kommentar zur Besonderen Rechnung der Pädagogischen Hochschule ausgewiesen.

Art. 3a  [Eingefügt am 3. 9. 2008]

2. Definitive Ermittlung

1  Die Erziehungsdirektion ermittelt bis spätestens Ende Mai des Folgejahres den definitiv zu übertragenden Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung

a

des Erfüllungsgrads der in den Zielen und Vorgaben und in der Leistungsvereinbarung festgelegten Leistungsindikatoren und

b

des Ergebnisses der Rechnungsprüfung.

2  Werden die Ziele und Vorgaben und die Leistungsvereinbarung in wesentlichen Bereichen nicht genügend erfüllt, erfolgt eine Korrektur des bilanzierten Gewinns oder Verlusts.

3  Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Erziehungsdirektion über den definitiv zu übertragenden Gewinn oder Verlust und die sich allenfalls ergebenden Korrekturbuchungen. Diese werden im nachfolgenden Rechnungsjahr im Rahmen des Geschäftsberichts ausgewiesen.

Art. 3b  [Eingefügt am 3. 9. 2008]

3. Limitierung des Übertrags

1  Der definitiv zu übertragende Gewinn oder Verlust darf jährlich zehn Prozent des Saldos des genehmigten Voranschlags der Finanz- und Betriebsbuchhaltung nicht übersteigen.

2  Die Bilanzpositionen der Einlagen im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche » dürfen insgesamt zwanzig Prozent des Saldos des genehmigten Voranschlags der Finanz- und Betriebsbuchhaltung nicht übersteigen.

Art. 4

Finanzinformationssystem (FIS)

 Die Pädagogische Hochschule übernimmt das Finanzinformationssystem des Kantons Bern (FIS).

Art. 5

Abschreibungen

 Aus Drittmitteln finanzierte Investitionen werden im laufenden Jahr zu 100 Prozent abgeschrieben.

Art. 6

Deckungsbeitragsrechnung

 Der Saldo der Deckungsbeitragsstufe III der Produktgruppe Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist als Steuerungsgrösse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b FLG relevant.

Art. 7

Arbeitszeit- und Leistungserfassung

 Die Arbeitszeit- und Leistungserfassung erfolgt nach dem Kostenrechnungsmodell des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom Dezember 2006.  [Fassung vom 3. 9. 2008]

Art. 8

Ausgabenbefugnisse

1  Die Rektorin oder der Rektor bewilligt Ausgaben für den Betrieb der Pädagogischen Hochschule wie folgt:

a

neue einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,

b

neue wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken,

c

gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken,

d

gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken.

2  Die Rektorin oder der Rektor kann diese Ausgabenbefugnisse durch Reglement teilweise an die Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule übertragen.

3  Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse gemäss der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Art. 9

Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

1  Die Rektorin oder der Rektor regelt Inkasso, Zahlungsverkehr und Vermögensverwaltung der Drittmittel der Pädagogischen Hochschule.

2  Die Rektorin oder der Rektor erlässt Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsverkehr der Pädagogischen Hochschule und deren Organisationseinheiten mit Dritten.

Art. 10

 ...  [Aufgehoben am 3. 9. 2008]

Art. 11  [Fassung vom 3. 9. 2008]

Rechnungslegung und Berichterstattung

 Die Rechnungslegung und Berichterstattung der Pädagogischen Hochschule erfolgt nach den Controllingvorgaben der Erziehungsdirektion und den Prozessvorgaben der Finanzdirektion.

Art. 12

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Besondere Rechnung der Berner Fachhochschule  [BSG 621.13]:

2.

Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Besondere Rechnung der Universität  [BSG 621.14]:

Art. 13

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft.

Bern,  3.  Mai  2006 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

3.5.2006  V 

BAG 06–61, in Kraft am 1. 1. 2006

Änderungen

3.9.2008  V 

BAG 08–101, in Kraft am 1. 12. 2008 bzw. 1. 1. 2009 (Art. 3b)