621.16
3.
Mai
2006
Verordnung über die Besondere Rechnung der deutschsprachigen Pädagogischen
Hochschule
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von
Finanzen und Leistungen (FLG
[BSG 620.0]) und auf Artikel 48, 49, 50
und 61 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige
Pädagogische Hochschule (PHG
[BSG 436.91]), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand und anwendbares
Recht
1
Diese Verordnung regelt
die Besondere Rechnung der Pädagogischen Hochschule.
2
Soweit die Gesetzgebung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule
keine anders lautenden Bestimmungen enthält, sind für die Besondere Rechnung
der Pädagogischen Hochschule die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung
über die Finanzen und Leistungen anwendbar.
Art. 2
Gegenstand der Besonderen
Rechnung
Die Besondere Rechnung
der Pädagogischen Hochschule besteht aus einer Finanzbuchhaltung, einer Anlagenbuchhaltung,
einer Betriebsbuchhaltung und einer Leistungsrechnung.
Art. 3
[Fassung vom 3. 9. 2008]
Gewinn und
Verlust 1. Grundsatz
1
Als
Gewinn oder Verlust eines Rechnungsjahres gilt die Unterschreitung beziehungsweise
Überschreitung des Voranschlags. Dieser wird auf das folgende Rechnungsjahr
übertragen, indem er im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche» bilanziert
wird.
2
In der Finanzbuchhaltung
bestimmt sich der auf das folgende Rechnungsjahr übertragbare Gewinn oder
Verlust durch die Differenz zwischen dem Saldo der Laufenden Rechnung gemäss
dem genehmigten Voranschlag und dem Saldo der Laufenden Rechnung gemäss Jahresrechnung.
3
In der Betriebsbuchhaltung bestimmt sich
der auf das folgende Jahr übertragbare Gewinn oder Verlust durch die Differenz
zwischen dem Saldo der Deckungsbeitragsstufe III unter Anrechnung allfälliger
geplanter Veränderungen im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche» der Besonderen
Rechnung der Pädagogischen Hochschule gemäss dem genehmigten Voranschlag und
dem Saldo der Deckungsbeitragsstufe III der Besonderen Rechnung der Pädagogischen
Hochschule gemäss Jahresrechnung.
4
Die
im Rahmen der Finanzplanung vorgesehenen Gewinnentnahmen dürfen die im Konto
«Rücklagen Globalbudgetbereiche» vorhandenen Mittel insgesamt nicht übersteigen
und die Verwendung der Mittel darf nicht zu Folgekosten führen, welche den
Kanton zusätzlich belasten.
5
Die
aufgrund einer Erweiterung des Leistungsauftrags bewilligten Nachkredite werden
zum bilanzierten Gewinn oder Verlust addiert.
6
Die Darstellung des Gewinn- bzw. Verlustvortrags erfolgt in der
Jahresrechnung auf der Deckungsbeitragsstufe IV. Die Herleitung wird in Form
einer separaten Aufstellung im Kommentar zur Besonderen Rechnung der Pädagogischen
Hochschule ausgewiesen.
Art. 3a
[Eingefügt am 3. 9. 2008]
2. Definitive Ermittlung
1
Die
Erziehungsdirektion ermittelt bis spätestens Ende Mai des Folgejahres den
definitiv zu übertragenden Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung
| a |
des Erfüllungsgrads der in den Zielen und Vorgaben
und in der Leistungsvereinbarung festgelegten Leistungsindikatoren und
|
| b |
des Ergebnisses der Rechnungsprüfung.
|
2
Werden die Ziele und
Vorgaben und die Leistungsvereinbarung in wesentlichen Bereichen nicht genügend
erfüllt, erfolgt eine Korrektur des bilanzierten Gewinns oder Verlusts.
3
Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag
der Erziehungsdirektion über den definitiv zu übertragenden Gewinn oder Verlust
und die sich allenfalls ergebenden Korrekturbuchungen. Diese werden im nachfolgenden
Rechnungsjahr im Rahmen des Geschäftsberichts ausgewiesen.
Art. 3b
[Eingefügt am 3. 9. 2008]
3. Limitierung des Übertrags
1
Der definitiv zu übertragende Gewinn oder Verlust darf jährlich
zehn Prozent des Saldos des genehmigten Voranschlags der Finanz- und Betriebsbuchhaltung
nicht übersteigen.
2
Die Bilanzpositionen
der Einlagen im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche » dürfen insgesamt zwanzig
Prozent des Saldos des genehmigten Voranschlags der Finanz- und Betriebsbuchhaltung
nicht übersteigen.
Art. 4
Finanzinformationssystem
(FIS)
Die Pädagogische Hochschule übernimmt
das Finanzinformationssystem des Kantons Bern (FIS).
Art. 5
Abschreibungen
Aus Drittmitteln finanzierte Investitionen werden im laufenden
Jahr zu 100 Prozent abgeschrieben.
Art. 6
Deckungsbeitragsrechnung
Der Saldo der Deckungsbeitragsstufe III der Produktgruppe
Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist als Steuerungsgrösse gemäss Artikel 55
Absatz 1 Buchstabe b FLG relevant.
Art. 7
Arbeitszeit- und Leistungserfassung
Die Arbeitszeit- und Leistungserfassung erfolgt nach
dem Kostenrechnungsmodell des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie
(BBT) vom Dezember 2006.
[Fassung vom 3. 9. 2008]
Art. 8
Ausgabenbefugnisse
1
Die Rektorin oder der Rektor bewilligt
Ausgaben für den Betrieb der Pädagogischen Hochschule wie folgt:
| a |
neue einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,
|
| b |
neue wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken,
|
| c |
gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken,
|
| d |
gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200 000
Franken.
|
2
Die Rektorin oder der
Rektor kann diese Ausgabenbefugnisse durch Reglement teilweise an die Organisationseinheiten
der Pädagogischen Hochschule übertragen.
3
Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse gemäss
der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen
und Leistungen.
Art. 9
Inkasso, Zahlungsverkehr,
Vermögensverwaltung und Allgemeine Geschäftsbedingungen
1
Die Rektorin oder der Rektor regelt Inkasso,
Zahlungsverkehr und Vermögensverwaltung der Drittmittel der Pädagogischen
Hochschule.
2
Die Rektorin oder
der Rektor erlässt Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsverkehr
der Pädagogischen Hochschule und deren Organisationseinheiten mit Dritten.
Art. 10
...
[Aufgehoben am 3. 9. 2008]
Art. 11
[Fassung vom 3. 9. 2008]
Rechnungslegung und Berichterstattung
Die Rechnungslegung und Berichterstattung der Pädagogischen
Hochschule erfolgt nach den Controllingvorgaben der Erziehungsdirektion
und den Prozessvorgaben der Finanzdirektion.
Art. 12
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Besondere
Rechnung der Berner Fachhochschule
[BSG 621.13]:
|
| 2. |
Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Besondere
Rechnung der Universität
[BSG 621.14]:
|
Art. 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in
Kraft.
Bern,
3.
Mai
2006
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
3.5.2006
V
BAG 06–61, in Kraft am 1. 1. 2006
Änderungen
3.9.2008
V
BAG 08–101, in Kraft am 1. 12. 2008 bzw. 1. 1. 2009 (Art.
3b)
|