631.1
27.
November
2000
Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 113 Absatz 3 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, die Unterschiede in der finanziellen
Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Gemeinden zu mildern und
ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben, wobei die
Bedeutung der finanzstarken Gemeinden für den Kanton anerkannt wird.
Art. 2
Grundsätze
Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung
des Finanz- und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen:
| a |
effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung
zwischen Kanton und Gemeinden,
[Fassung vom 1. 2. 2011]
|
| b |
Transparenz,
|
| c |
Wirksamkeit,
|
| d |
fiskalische Äquivalenz,
|
| e |
Trennung zwischen Ausgleichs- und Anreizwirkung
der Instrumente,
|
| f |
Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.
|
Art. 3
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt für den Kanton, die Einwohnergemeinden
und die gemischten Gemeinden den Finanzausgleich, die Massnahmen für
besonders belastete Gemeinden sowie den Lastenausgleich.
Art. 4
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Erfolgskontrolle
Der Regierungsrat überprüft mindestens
alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen
Rat anschliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung
dieses Gesetzes vor.
II. Finanzausgleich
1. Grundlagen
Art. 5
Zielsetzung und Instrumente
1
Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede
der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.
2
Die umverteilten Mittel werden den Gemeinden
ohne Zweckbindung ausgerichtet.
3
Instrumente zum jährlichen Vollzug des
Finanzausgleichs sind der Disparitätenabbau und die Mindestausstattung.
Art. 6
Berechnungsgrundlagen
Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs sind
die Wohnbevölkerung der Gemeinde, die Gemeindesteueranlage und ihr harmonisierter
Steuerertrag.
Art. 7
Wohnbevölkerung
Massgebend ist die mittlere Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen
Wohnsitzprinzip gemäss dem Einwohnerregister der Gemeinden.
Art. 8
Harmonisierter Steuerertrag
1
Der harmonisierte Steuerertrag
ist die Summe des harmonisierten ordentlichen Steuerertrages und der
harmonisierten Liegenschaftssteuer der Gemeinde.
2
Der harmonisierte ordentliche
Steuerertrag wird ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag der ordentlichen
Gemeindesteuern durch die Steueranlage der Gemeinde geteilt und mit
dem Harmonisierungsfaktor multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel
14.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
3
Der Harmonisierungsfaktor
basiert auf dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden
und wird durch den Regierungsrat festgelegt.
[Fassung vom 1. 2.
2011]
4
Die harmonisierte Liegenschaftssteuer
wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften
in der Gemeinde, welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem
harmonisierten Steuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem
gewogenen Mittel der Steuersätze aller Gemeinden und wird durch
den Regierungsrat festgelegt.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
5
Der harmonisierte Steuerertragsindex
(HEI) wird berechnet, indem das Hundertfache des harmonisierten Steuerertrages
pro Kopf der Gemeinde durch das Mittel des harmonisierten Steuerertrages
pro Kopf aller Gemeinden geteilt wird.
[Entspricht dem bisherigen
Absatz 4]
Art. 9
Berechnungsperiode
Massgebend für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen
des Finanzausgleichs ist der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen
Jahre.
2. Disparitätenabbau
Art. 10
1
Der Disparitätenabbau
mildert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der
Gemeinden. Er wird durch die Gemeinden finanziert.
2
Gemeinden mit einem HEI
grösser als 100 erbringen eine Ausgleichsleistung, Gemeinden
mit einem HEI kleiner als 100 erhalten einen Zuschuss.
3
Der Disparitätenabbau
reduziert die Differenz des HEI einer Gemeinde zum HEI von 100 um
37 bis 42 Prozent
[Fassung vom 1. 2. 2011]. Der Regierungsrat
legt den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz fest.
4
Der Disparitätenabbau
wird nach der im Anhang wiedergegebenen Formel A berechnet.
3. Mindestausstattung
Art. 11
1
Die Mindestausstattung
bezweckt, den finanzschwächsten Gemeinden ausreichende Mittel
zu verschaffen, damit sie ihre Aufgaben wirtschaftlich und sparsam
erfüllen können. Sie wird durch den Kanton finanziert.
2
Anspruch auf eine Mindestausstattung
haben Gemeinden, welche nach dem Disparitätenabbau einen HEI
unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen. Der Regierungsrat
legt die für den Vollzug massgebende Mindesthöhe des HEI
in der Bandbreite von 75 bis 90 fest. Die Mindestausstattung gleicht
die Differenz des HEI einer Gemeinde zur festgelegten Mindesthöhe
aus.
3 bis 5 ...
[Aufgehoben
am 1. 2. 2011]
6
Die Mindestausstattung
wird nach der im Anhang wiedergegebenen Formel B berechnet.
III. Massnahmen für besonders
belastete Gemeinden
1. Zielsetzung und Instrumente
Art. 12
1
Besonders belasteten Gemeinden
wird der hohe, strukturell bedingte finanzielle Aufwand mit zusätzlichen
Massnahmen abgegolten.
2
Zu diesem Zweck werden
die folgenden Instrumente eingesetzt:
[Fassung vom 1. 2. 2011]
| a |
Entlastung der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
durch Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der Berechnung
des Finanzausgleichs (Art. 14),
|
| b |
pauschale Abgeltung der Zentrumslasten
der Gemeinden Bern, Biel und Thun durch einen Zuschuss (Art. 15),
|
| c |
Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen
geografisch-topografischen Lasten (Art. 18),
[Fassung vom 1. 2.
2011]
|
| d |
Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen
Lasten (Art. 21a).
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
|
2. Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
Art. 13
Zentrumslasten
1
Die Gemeinden Bern, Biel, Thun,
Burgdorf und Langenthal sind Gemeinden mit Zentrumsfunktionen im Sinne dieses
Gesetzes.
2
Der Regierungsrat
erfasst periodisch die Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen.
Dabei berücksichtigt er den Zentrumsnutzen, die Standortvorteile und die Eigenfinanzierungsmöglichkeiten.
3
Der Regierungsrat legt kantonal
letztinstanzlich
[Fassung vom 10. 4. 2008] fest, welcher
Anteil der erfassten Zentrumslasten für den Vollzug dieses Gesetzes massgebend
ist.
Art. 14
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der
Berechnung des Finanzausgleichs
Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichen
Steuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug
der pauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten der
Gemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentlichen
Gemeindesteuern abgezogen.
Art. 15
Pauschale Abgeltung
1
Die Gemeinden Bern, Biel
und Thun erhalten einen jährlichen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung
ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen
privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur,
Sport, soziale Sicherheit und Kultur.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
2
Die Gemeinden Bern, Biel
und Thun planen in den Aufgabenbereichen gemäss Absatz 1 Wirkungen,
Leistungen, Aufwendungen und Erträge und vergleichen die Ergebnisse
mit den Planwerten. Sie erstatten dem Regierungsrat darüber jährlich
Bericht.
3
Der Regierungsrat setzt
den Zuschuss kantonal letztinstanzlich
[Fassung vom 10. 4. 2008] fest. Er kann dabei die Zentrumslasten der einzelnen Gemeinden mit
Zentrumsfunktionen unterschiedlich gewichten.
Art. 16
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Finanzierung der pauschalen Abgeltung
Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden
Bern, Biel und Thun wird durch den Kanton finanziert.
Art. 17
...
[Aufgehoben am 1. 2. 2011]
3. Gemeinden mit übermässigen
geografisch-topografischen Lasten
[Titel Fassung vom 1. 2. 2011]
Art. 18
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Anspruchsvoraussetzung
1
Gemeinden, die aufgrund
ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet
sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.
2
Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden
Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung.
Massgebende Kriterien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen
und eine geringe Bevölkerungsdichte sein.
Art. 19
Finanzierungsgrundsätze
1
Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.
Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsanspruch.
2
Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.
Art. 20
...
[Aufgehoben am 1. 2. 2011]
Art. 21
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Delegation
Der Regierungsrat bestimmt die jährlich
für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung
stehenden Mittel im Umfang von 30 bis 50 Millionen Franken im Rahmen
des Voranschlags.
4. Gemeinden mit soziodemografischen
Lasten
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Art. 21a
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Anspruchsvoraussetzung
1
Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografischen
Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.
2
Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden
Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung.
Massgebende Kriterien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen
und Ausländern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von
Ergänzungsleistungen sein.
Art. 21b
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Finanzierungsgrundsätze
1
Der Zuschuss wird durch den Kanton
finanziert.
2
Der Regierungsrat bestimmt die jährlich
für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung
stehenden Mittel im Rahmen des Voranschlags. Die Summe der Zuschüsse
entspricht in der Regel den Lasten, welche die Gemeinden als Selbstbehalt
bei der Finanzierung der Sozialhilfe zu tragen haben.
3
Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe
besteht kein Rechtsanspruch.
4
Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung
ausgerichtet.
IV. Lastenausgleich
Art. 22
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Anwendungsbereich
Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter,
Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen, öffentlicher Verkehr,
Familienzulagen für Nichterwerbstätige und die Lastenverschiebungen
aufgrund einer neuen Aufgabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden
in Form eines Lastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich
vollzogen.
Art. 23
Grundlagen
1
Grundlage für die Berechnung des Lastenausgleichs
ist das dem Vollzugsjahr vorangegangene Jahr.
2
Massgebend ist die mittlere Wohnbevölkerung
nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip gemäss dem Einwohnerregister
der Gemeinden.
3
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion
berechnet sämtliche Gemeindeanteile des Lastenausgleichs oder erlässt
gegenüber den zuständigen Stellen der anderen Direktionen die dafür
notwendigen Weisungen.
Art. 24
Gehälter Kindergarten und
Volksschule
[Fassung vom 29. 1. 2008]
1
Die für den Lastenausgleich massgebenden
Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über
die Anstellung der Lehrkräfte (LAG
[BSG 430.250]) und Artikel 14e Absatz
1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG
[BSG 432.210]) werden
zu 25 bis 35 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.
[Fassung
vom 29. 1. 2008]
2
Massgebend
für die Bestimmung der Gemeindeanteile sind
| a |
zu 30 Prozent die Schülerzahl,
|
| b |
zu 50 Prozent die Wohnbevölkerung,
|
| c |
zu 20 Prozent die Klassenzahl.
|
3
Die Weiterverrechnung
der Gemeindeanteile auf Grund der Klassenzahl bei auswärtigen Schülerinnen
und Schülern ist Sache der Schulortsgemeinde.
4
Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang
wiedergegebenen Formel F berechnet.
Art. 25
Sozialhilfe
[Fassung vom
25. 6. 2003]
1
Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen gemäss Sozialhilfegesetzgebung
[Fassung
vom 25. 6. 2003] werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch
die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.
2
Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.
3
Die Gemeindeanteile werden
nach der im Anhang wiedergegebenen Formel G berechnet.
Art. 26
...
[Aufgehoben
am 28. 11. 2006]
Art. 27
...
[Aufgehoben
am 28. 11. 2006]
Art. 28
Sozialversicherung EL
1
Die für den Lastenausgleich
massgebenden Aufwendungen gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes vom 27.
November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (EG ELG)
[BSG 841.31] werden zu 50 Prozent
vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.
[Fassung
vom 27. 11. 2008]
2
Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.
3
Die Gemeindeanteile werden
nach der im Anhang wiedergegebenen Formel K berechnet.
Art. 29
Öffentlicher Verkehr
1
An den Abgeltungen des Kantons für Investitionen
und Betrieb sowie an den Finanzhilfen für Tarifmassnahmen und den touristischen
Verkehr gemäss den Artikeln 4, 5, 6, 8 und 9 des Gesetzes vom 16. September
1993 über den öffentlichen Verkehr
[BSG 762.4] beteiligt sich
die Gesamtheit der Gemeinden zu einem Drittel.
2
Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile
sind zu zwei Dritteln das Verkehrsangebot und zu einem Drittel die Wohnbevölkerung.
3
Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang
wiedergegebenen Formel L berechnet.
Art. 29a
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1
Die für den Lastenausgleich massgebenden
Aufwendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige
gemäss Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen
(KFamZG)
[BSG 832.71] werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu
50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.
2
Massgebend für die Bestimmung
der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.
3
Die Gemeindeanteile werden nach der
im Anhang wiedergegebenen Formel M berechnet.
Art. 29b
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung
1
Lastenverschiebungen aufgrund einer
neuen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form
eines Lastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten
des Kantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zu
Gunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons ausgeglichen.
2
Massgebend für die Bestimmung
der Gemeindeanteile bzw. der Zuschüsse gemäss Absatz 1 ist
die Wohnbevölkerung.
3
Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse
werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel N berechnet.
4
Der Regierungsrat kann die massgebende
Summe der Gemeinden gemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte
Kostenentwicklung anpassen.
V. Entharmonisierungsverbot
Art. 30
In folgenden Fällen darf das Kriterium der Steuerkraft in
Erlassen, Reglementen, Vereinbarungen sowie im Vollzug nicht berücksichtigt
werden:
| a |
Staatsbeiträge an die Gemeinden,
|
| b |
Zahlungen der Gemeinden an den
Kanton.
|
VI. Verfahren und Rechtspflege
Art. 31
Partnerschaft
1
Kanton und Gemeinden entwickeln
die in diesem Gesetz geregelten Grundsätze und Instrumente gemeinsam
weiter.
2
Der Regierungsrat hört
die Interessenverbände der Gemeinden an, bevor er über Folgendes
entscheidet:
| a |
den anwendbaren Prozentsatz beim Disparitätenabbau
(Art. 10 Abs. 3),
|
| b |
die massgebende Mindesthöhe des
HEI bei der Mindestausstattung (Art. 11 Abs. 2),
|
| c |
...
[Aufgehoben am 1. 2. 2011]
|
| d |
...
[Aufgehoben am 1. 2. 2011]
|
| e |
die Anpassung der massgebenden Summe
für Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung
(Art. 29b Abs. 4),
[Fassung vom 1. 2. 2011]
|
| f |
Erlass und bedeutende Änderungen
von Verordnungen zu diesem Gesetz.
[Entspricht dem bisherigen Buchstaben e]
|
3
Bei der Festlegung der
Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalen Abgeltung (Art. 15) hört
der Regierungsrat auch die Gemeinden mit Zentrumsfunktionen an.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Art. 32
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1
Die Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen
kantonalen Stellen sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen und bei der Überprüfung der Berechnungsgrundlagen mitzuwirken.
2
Die zuständigen kantonalen Stellen können
zur Überprüfung der Daten Kontrollen in den Gemeinden durchführen
und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen, Zuschüsse oder Gemeindeanteile
beim Lastenausgleich, die auf Grund falscher Berechnungsgrundlagen festgesetzt
worden sind, bis fünf Jahre nach Festsetzung durch Verfügung korrigieren.
3
Der Kanton gewährt den Gemeinden ein Einsichtsrecht
in die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Daten und Unterlagen,
soweit dieses nicht bereits durch die Informationsgesetzgebung sichergestellt
ist.
Art. 33
Finanzstatistik
1
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion
erstellt eine Finanzstatistik und analysiert laufend die Wirkungen dieses
Gesetzes.
2
Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen
Stelle der Finanzdirektion die für die Finanzstatistik notwendigen Daten
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 34
Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden
Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche
durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen
erleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von
höchstens zehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch
Verordnung bestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer
der Übergangsfrist reduziert werden.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
2
Zusammenlegungswilligen
Gemeinden kann der Regierungsrat für die Vorbereitung und Umsetzung
projektbezogene Zuschüsse von bis zu 50 000 Franken ausrichten.
Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
[Fassung vom 10. 4.
2008]
3
Sind am Zusammenschluss mehr als zwei
Gemeinden beteiligt, so erhöht sich der Zuschuss um maximal 10
000 Franken pro zusätzliche Gemeinde, höchstens aber auf
100 000 Franken.
[Eingefügt am 25. 11. 2004]
Art. 35
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Verweigerung von Zuschüssen
1
Der Regierungsrat kann
Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden,
die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung
ganz oder teilweise verweigern.
2
Er legt die Kriterien für die
Kürzung der Mindestausstattung durch Verordnung fest. Massgebende
Kriterien sind dabei namentlich der Zinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung,
der Bruttoverschuldungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag
pro Kopf.
3
Gemeinden mit einem HEI von mindestens
120 werden die geografisch-topografischen Zuschüsse gekürzt.
Der Regierungsrat legt den Umfang der Kürzung durch Verordnung
fest.
Art. 36
Korrektur von Zuschüssen, Ausgleichsleistungen
und Gemeindeanteilen
[Fassung vom 1. 2. 2011]
1
Zuschüsse, die in
Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines unrichtig oder
unvollständig ermittelten Sachverhaltes zu Unrecht ausbezahlt
worden sind, müssen verzinst zurückerstattet werden.
2
Die Rückerstattungen
von Zuschüssen gemäss Artikel 10 und Artikel 15 werden dem
Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.
3
Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile
durch Verschulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften
oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten
Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen
ganz oder teilweise durch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der
Regierungsrat verfügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil
eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat.
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Art. 37
Rechtspflege
1
Die zuständigen kantonalen Stellen
verfügen Ausgleichsleistungen, Zuschüsse oder Gemeindeanteile beim Lastenausgleich,
soweit dieses Gesetz nicht den Regierungsrat als zuständig erklärt.
2
...
[Aufgehoben am 10. 4.
2008]
3
Im
Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21])
[Fassung vom 10. 4. 2008].
Art. 38
Verjährung
1
Forderungen aus diesem Gesetz verjähren
nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.
2
Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt
ein Jahr, nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs
Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber innert zehn Jahren nach Entstehung
des Anspruchs.
3
Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist
vorsieht, so gilt diese.
Art. 39
Fälligkeit und Verzinsung
1
Bei verspäteter Zahlung der sich aus diesem
Gesetz ergebenden Verpflichtungen des Kantons und der Gemeinden ist ein Verzugszins
geschuldet.
2
Hat der Kanton oder eine Gemeinde einen Betrag
zurückzuerstatten, ist auf diesem Betrag seit dem Zeitpunkt der Auszahlung
ein Vergütungszins geschuldet.
3
Es gelten die gleichen Zinssätze wie bei
Verzugs- und Vergütungszinsen auf Steuerbeträgen.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Steuerbelastungsverschiebung
Art. 40
Zweck
Die nachfolgenden Übergangsbestimmungen bezwecken
eine Steuerbelastungsverschiebung von den Gemeinden an den Kanton als Ausgleich
für neu vom Kanton übernommene Aufgaben und Lasten im Rahmen der
Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
Art. 41
Grundsätze
1
Die Steuerbelastungsverschiebung von den Gemeinden
an den Kanton darf für die Steuerpflichtigen nicht zu einer Erhöhung
der Steuerbelastung führen.
2
Die Gemeinden haben die durch
die Steuerbelastungsverschiebung bedingte Entlastungen vollumfänglich
an die Steuerpflichtigen weiterzugeben.
Art. 42
Sanktionsmöglichkeit
Von Amtes wegen oder auf Anzeige hin senkt der Kanton
im aufsichtsrechtlichen Verfahren gemäss Gemeindegesetz die Steueranlage
einer Gemeinde, falls sie von sich aus ihre Steueranlage nicht im Umfang der
nach Artikel 44 vorgeschriebenen Steuerbelastungsverschiebung senkt.
Art. 43
Neue Steuerbasis des Kantons
1
Die Steueranlage des Kantons wird auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegenüber dem Vorjahr in dem Umfang
erhöht, in welchem der Kanton im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen
Kanton und Gemeinden neue Aufgaben und Lasten übernimmt.
2
Der Grosse Rat legt mit dem Voranschlag die
Steueranlage auf der durch Absatz 1 bestimmten Basis fest.
3
Erhöht der Grosse Rat die Steueranlage
über die durch dieses Gesetz vorgesehene Basis hinaus, so untersteht
diese Erhöhung der fakultativen Volksabstimmung.
4
Der Gemeindeanteil am Lastenausgleich Lehrergehälter
Kindergarten und Volksschule gemäss Artikel 24 Absatz 1 beträgt
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 30 Prozent. Der Regierungsrat kann diesen
Anteil innerhalb von drei Jahren im Rahmen der Bandbreite gemäss Artikel
24 Absatz 1 erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen
in der Steuerbelastungsverschiebung korrigieren, welche sich zwischen Voranschlag
und Rechnung des Jahres der Inkraftsetzung ergeben haben.
5
Die pauschale Abgeltung an die Zemtrumslasten
der Gemeinden Bern, Biel und Thun bleibt nur im Umfang von 50 Prozent Bestandteil
der Steuerbelastungsverschiebung.
Art. 44
Neue Steuerbasis der Gemeinden
1
Die Gemeinden haben ihre Steueranlagen auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegenüber dem Vorjahr
jeweils gemessen in Zehnteln des Einheitsansatzes in dem Umfang zu senken,
in welchem der Kanton die Steueranlage gemäss Artikel 43 erhöht.
Dies ergibt die technische Steuerbasis.
2
Ausgehend von der technischen Basis gemäss
Absatz 1 sind die Auswirkungen der Neuordnung des Finanz- und Lastenausgleichs
zu berücksichtigen. Dies ergibt die theoretische Steuerbasis.
3
Sofern die neue Steueranlage die theorethische
Steurbasis gemäss Absatz 2 nicht übersteigt, ist der Gemeinderat
für die Festlegung der Steueranlage und des Voranschlages zuständig.
4
Eine über der theorethischen Steuerbasis
liegende neue Steueranlage ist als kommunale Steuererhöhung auszuweisen
und den Stimmberechtigten der Gemeinde zum Entscheid vorzulegen.
2. Sonderfallregelung
Art. 45
Maximale Belastung
1
Die maximale Mehrbelastung auf Grund der Wirkung
dieses Gesetzes gegenüber dem Referenzzustand beträgt
| a |
0,5 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem
HEI kleiner als 90,
|
| b |
1,0 Steueranlagezehntel bei Gemeinden
mit einem HEI von 90 bis und mit 105,
|
| c |
1,5 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem
HEI grösser als 105 bis und mit 120,
|
| d |
2,0 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem
HEI grösser als 120.
|
2
Gemeinden, deren Mehrbelastung die Begrenzung
gemäss Absatz 1 übersteigt, erhalten die Differenz ihrer Mehrbelastung
zur Begrenzung erstattet.
3
Die Differenzzahlungen für die Begrenzung
der maximalen Belastung werden aus dem Fonds für Sonderfälle finanziert.
Art. 46
Maximale Entlastung
1
Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 leisten
eine Zahlung, wenn sie ihre Steueranlage auf Grund der Wirkungen dieses Gesetzes
gegenüber dem Referenzzustand auf einen Wert senken könnten, der
0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel der Steueranlage aller
Gemeinden liegt. Die Zahlung entspricht der Differenz ihrer Minderbelastung
in Steueranlagezehnteln zum 0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen
Mittel aller Gemeinden liegenden Wert.
2
Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 und
einer Steueranlage, die 0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel
aller Gemeinden liegt, leisten eine Zahlung, welche der entlastenden Wirkung
auf Grund dieses Gesetzes gegenüber dem Referenzzustand entspricht.
3
Auf Gemeinden mit Zentrumsfunktionen finden
die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
4
Die Zahlungen für die Begrenzung der maximalen
Entlastung werden dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.
Art. 47
Berechnungsgrundlagen
1
Der Referenzzustand entspricht dem Durchschnitt
der finanziellen Gegebenheiten der drei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes
vorangegangenen Jahre.
2
Die Belastung beziehungsweise Entlastung wird
errechnet, indem dem Referenzzustand die sich auf Grund dieses Gesetzes ergebenden
Änderungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände der drei
der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangegangenen Jahre gegenübergestellt
werden.
3
Der Ertrag eines Steueranlagezehntels wird
ermittelt, indem der mit der Steueranlage multiplizierte Ertrag der Gemeindesteuern
durch das Zehnfache der Steueranlage der Gemeinde geteilt wird.
Art. 48
Abstufung
Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelung betragen
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
| a |
im ersten und zweiten Jahr 100 Prozent,
|
| b |
im dritten Jahr 75 Prozent,
|
| c |
im vierten Jahr 50 Prozent und
|
| d |
im fünften Jahr 25 Prozent.
|
2
Die Gutschriften der Soderfallregelung werden
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wie folgt ausgerichtet:
| a |
im ersten bis vierten Jahr zu 100 Prozent,
|
| b |
im fünften Jahr zu 75 Prozent,
|
| c |
im sechsten Jahr zu 50 Prozent und
|
| d |
im siebten Jahr zu 25 Prozent.
|
3. Verschiedene Bestimmungen
Art. 49
Mittel des bisherigen Finanzausgleichsfonds
1
Bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes werden die Mittel des Finanzausgleichsfonds gemäss Artikel
7 des Gesetzes vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich
in eine neue Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle gemäss
den Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung überführt.
2
Die Spezialfinanzierung
Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweckbestimmung:
| a |
Finanzierung der Differenzzahlungen
für die Begrenzung der maximalen Belastung aufgrund der Wirkungen
dieses Gesetzes,
[Fassung vom 1. 2. 2011]
|
| b |
Massnahmen für besondere Härtefälle,
|
| c |
Ausgleich bei Zusammenlegung gemäss
Artikel 34 Absatz 1 sowie Finanzhilfen an Gemeindezusammenschlüsse
nach dem Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
(Gemeindefusionsgesetz, GFG
[BSG 170.12]),
[Fassung vom 25.
11. 2004]
|
| d |
zusätzliche Massnahmen zur Förderung
der Grundsätze und Zielsetzungen dieses Gesetzes,
|
| e |
vollständige oder teilweise Finanzierung
von Korrekturen gemäss Artikel 36.
[Eingefügt am 1. 2.
2011]
|
3
Der Regierungsrat entscheidet
über die Verwendung der Fondsmittel und bewilligt die Ausgaben.
Erste Priorität hat die Finanzierung der Sonderfallregelungen.
4
Reichen die Fondsmittel
zur Finanzierung der Sonderfallregelungen gemäss Artikel 45 Absatz
3 nicht aus, werden die Differenzzahlungen anteilsmässig gekürzt.
Art. 50
Zeitliche Abgrenzung beim
Lastenausgleich
Die Aufwendungen
der Lastenausgleichssysteme Sozialhilfe
[Fassung vom 25. 6. 2003] sowie
AHV, IV und EL werden für das Jahr, welches dem jeweiligen Vollzugsjahr vorangegangen
ist, nach den im Vollzugsjahr geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der
massgebenden Spezialgesetzgebung abgerechnet.
Art. 51
Alte Berechnungsgrundlagen
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion ermittelt die
Berechnungsgrundlagen nach den Bestimmungen von Artikel 2, 3, 4 und 17 des
Gesetzes vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich noch
bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 52
Verordnungen des Regierungsrates
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Er bestimmt namentlich
| a |
die Zuständigkeiten und die Organisation
für den Vollzug,
|
| b |
die massgebenden Steuerarten,
|
| c |
das Verfahren zur Ermittlung der Wohnbevölkerung
und des Steuerertrages,
|
| d |
den Harmonisierungsfaktor gemäss
Artikel 8 Absatz 3 und den massgebenden Satz der Liegenschaftssteuern
gemäss Artikel 8 Absatz 4,
[Fassung vom 1. 2. 2011]
|
| e |
den für den Vollzug massgebenden
Prozentsatz des Disparitätenabbaus,
[Fassung vom 1. 2. 2011]
|
| f |
die für den Vollzug der Mindestausstattung
massgebende Mindesthöhe des HEI,
[Fassung vom 1. 2. 2011]
|
| g |
die Berichterstattung gemäss Artikel
15 Absatz 2,
|
| h |
die Anspruchsvoraussetzungen und das
Verfahren zur Berechnung der geografisch-topografischen sowie der
soziodemografischen Zuschüsse,
[Fassung vom 1. 2. 2011]
|
| i |
die Anspruchsvoraussetzungen und das
Verfahren zur Berechnung der Anteile gemäss Artikel 24 Absatz
3,
[Fassung vom 1. 2. 2011]
|
| k |
die Grundlagen, die Kriterien und das
Verfahren zur Kürzung oder Verweigerung von Zuschüssen,
[Fassung vom 1. 2. 2011]
|
| l |
die Abstufung der Beiträge gemäss
Artikel 34.
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
|
Art. 53
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 14. März 1995 über
die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen
(GOG)
[Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1]:
|
| 2. |
Kulturförderungsgesetz vom 11.
Februar 1975 (KFG)
[BSG 423.11]:
|
| 3. |
Naturschutzgesetz vom 15. September
1992
[BSG 426.11]:
|
| 4. |
Gesetz vom 20. Januar 1993 über
die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)
[BSG 430.250]:
|
| 5. |
Gesetz vom 23. Mai 1989 über Beiträge
an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen
[BSG
525.2]:
|
| 6. |
Steuergesetz (StG)
[BSG 661.11]:
|
| 7. |
Gesetz vom 6. Juni 1982 über See-
und Flussufer
[BSG 704.1]:
|
| 8. |
Gesetz vom 2. Februar 1964 über
Bau und Unterhalt der Strassen
[Aufgehoben durch Strassengesetz
vom 4. 6. 2008, BSG 732.11]:
|
| 9. |
Gesetz vom 16. September 1993 über
den öffentlichen Verkehr
[BSG 762.4]:
|
| 10. |
Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember
1984
[BSG 811.01]:
|
| 11. |
Gesetz vom 2. Dezember 1973 über
Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz, SpG)
[Aufgehoben durch Spitalversorgungsgesetz vom 5. 6. 2005, BSG 812.11;
BAG 06-141]:
|
| 12. |
Einführungsgesetz vom 23. Juni
1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(EG AHVG)
[BSG 841.11]:
|
| 13. |
Einführungsgesetz vom 23. Juni
1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG)
[BSG 841.21]:
|
| 14. |
Gesetz vom 16. November 1989 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELGK)
[Aufgehoben durch EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung; BSG 841.31]:
|
| 15. |
Gesetz vom 12. Februar 1990 über
die Förderung des Tourismus (TFG)
[Aufgehoben durch Tourismusentwicklungsgesetz
vom 20. 6. 2005, BSG 935.211]:
|
Art. 54
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 9. Dezember 1991 über
den Finanzausgleich (BSG 631.1),
|
| 2. |
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (BSG 917.14),
|
| 3. |
Dekret vom 4. November 1987 betreffend
Neufestsetzung der Familienzulagen in der Landwirtschaft (BSG 917.142).
|
Art. 55
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
27.
November
2000
|
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Keller-Beutler Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
RRB Nr. 2160 vom 4. Juli 2001: Inkraftsetzung auf den 1.
Oktober 2001: Die Artikel 40 bis 44, 52 und 53 Ziff. 6
Auf den 1. Januar 2002: Alle übrigen Artikel
A Disparitätenabbau (Art. 10)

| DA |
= Disparitätenabbau in Franken
|
| HEI |
= Harmonisierter Steuerertragsindex
|
| DAP |
= Disparitätenabbau in Prozent
|
| mhEpK |
= Mittlerer harmonisierter Steuerertrag
pro Kopf
|
| WB |
= Wohnbevölkerung
|
B Mindestausstattung (Art. 11)

| MA |
= Mindestausstattung in Franken
|
| mhEpK |
= Mittlerer harmonisierter Steuerertrag
pro Kopf
|
| MAP |
= Mindestausstattung in Prozent
|
| hEpK |
= Harmonisierter Steuerertrag pro Kopf
|
| DApK |
= Disparitätenabbau in Franken pro Kopf
|
| WB |
= Wohnbevölkerung
|
C Pauschale Abgeltung der Zentrumslasten Gemeinde Bern
(Art. 16) ...
[Aufgehoben am 1. 2. 2011]
D Pauschale Abgeltung der Zentrumslasten Gemeinde Biel
(Art. 16) ...
[Aufgehoben am 1. 2. 2011]
E Pauschale Abgeltung der Zentrumslasten Gemeinde Thun
(Art. 16) ...
[Aufgehoben am 1. 2. 2011]
F Lastenausgleich Lehrerbesoldungen (Art. 24)

| GA |
= Gemeindeanteil in Franken
|
| GSGn |
= Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel
24
|
| SZGn |
= Schülerzahl aller Gemeinden
|
| SZG |
= Schülerzahl der Gemeinde
|
| WBGn |
= Wohnbevölkerung aller Gemeinden
|
| WBG |
= Wohnbevölkerung der Gemeinde
|
| KZGn |
= Klassenzahl aller Gemeinden
|
| KZG |
= Klassenzahl der Gemeinde
|
G Lastenausgleich Sozialhilfe (Art. 25)
[Fassung vom 25.
6. 2003]

| GA |
= Gemeindeanteil in Franken
|
| GSGn |
= Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss
Artikel 25
|
| WBGn |
= Wohnbevölkerung aller Gemeinden
|
| WBG |
= Wohnbevölkerung der Gemeinde
|
H Lastenausgleich Sozialversicherung AHV (Art. 26)...
[Aufgehoben am 28. 11. 2006]
I Lastenausgleich Sozialversicherung IV (Art. 27) ...
[Aufgehoben am 28. 11. 2006]
K Lastenausgleich Sozialversicherung EL (Art. 28)

| GA |
= Gemeindeanteil in Franken
|
| GSGn |
= Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss
Artikel 28
|
| WBGn |
= Wohnbevölkerung aller Gemeinden
|
| WBG |
= Wohnbevölkerung der Gemeinde
|
L Lastenausgleich öffentlicher Verkehr (Art. 29)

| GA |
= Gemeindeanteil in Franken
|
| GSGn |
= Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss
Artikel 29
|
| VAGn |
= Verkehrsangebot aller Gemeinden
|
| VAG |
= Verkehrsangebot der Gemeinde
|
| WBGn |
= Wohnbevölkerung aller Gemeinden
|
| WBG |
= Wohnbevölkerung der Gemeinde
|
M Lastenausgleich Familienzulagen (Art. 29a)
[Eingefügt am 1. 2. 2011]

| GA |
= Gemeindeanteil in Franken
|
| GSGn |
= Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons
gemäss Artikel 29a
|
| WBGn |
= Wohnbevölkerung aller Gemeinden
|
| WBG |
= Wohnbevölkerung der Gemeinde
|
|
|
N Lastenausgleich neue Aufgabenteilung (Art. 29b)
[Eingefügt am 1. 2. 2011] Saldo zu Gunsten des Kantons

| GA |
= Gemeindeanteil in Franken
|
| GSzGKn |
= Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons
gemäss Artikel 29a
|
| WBGn |
= Wohnbevölkerung aller Gemeinden
|
| WBG |
= Wohnbevölkerung der Gemeinde
|
Saldo zu Gunsten der Gemeinden

| ZK |
= Zuschuss Kanton in Franken
|
| GSzGGn |
= Gesamtsaldo zu Gunsten der Gemeinden
gemäss Artikel 29a
|
| WBGn |
= Wohnbevölkerung aller Gemeinden
|
| WBG |
= Wohnbevölkerung der Gemeinde
|
|