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631.1

27.  November  2000 

Gesetz
über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 113 Absatz 3 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Zweck

 Dieses Gesetz bezweckt, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Gemeinden zu mildern und ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben, wobei die Bedeutung der finanzstarken Gemeinden für den Kanton anerkannt wird.

Art. 2

Grundsätze

 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen:

a

effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden,  [Fassung vom 1. 2. 2011]

b

Transparenz,

c

Wirksamkeit,

d

fiskalische Äquivalenz,

e

Trennung zwischen Ausgleichs- und Anreizwirkung der Instrumente,

f

Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.

Art. 3

Geltungsbereich

 Dieses Gesetz regelt für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden den Finanzausgleich, die Massnahmen für besonders belastete Gemeinden sowie den Lastenausgleich.

Art. 4  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Erfolgskontrolle

 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen Rat anschliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Gesetzes vor.

II. Finanzausgleich

1. Grundlagen

Art. 5

Zielsetzung und Instrumente

1  Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

2  Die umverteilten Mittel werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

3  Instrumente zum jährlichen Vollzug des Finanzausgleichs sind der Disparitätenabbau und die Mindestausstattung.

Art. 6

Berechnungsgrundlagen

 Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs sind die Wohnbevölkerung der Gemeinde, die Gemeindesteueranlage und ihr harmonisierter Steuerertrag.

Art. 7

Wohnbevölkerung

 Massgebend ist die mittlere Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip gemäss dem Einwohnerregister der Gemeinden.

Art. 8

Harmonisierter Steuerertrag

1  Der harmonisierte Steuerertrag ist die Summe des harmonisierten ordentlichen Steuerertrages und der harmonisierten Liegenschaftssteuer der Gemeinde.

2  Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag wird ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch die Steueranlage der Gemeinde geteilt und mit dem Harmonisierungsfaktor multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel 14.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

3  Der Harmonisierungsfaktor basiert auf dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

4  Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde, welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisierten Steuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem gewogenen Mittel der Steuersätze aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

5  Der harmonisierte Steuerertragsindex (HEI) wird berechnet, indem das Hundertfache des harmonisierten Steuerertrages pro Kopf der Gemeinde durch das Mittel des harmonisierten Steuerertrages pro Kopf aller Gemeinden geteilt wird.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]

Art. 9

Berechnungsperiode

 Massgebend für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Finanzausgleichs ist der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahre.

2. Disparitätenabbau

Art. 10

1  Der Disparitätenabbau mildert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Er wird durch die Gemeinden finanziert.

2  Gemeinden mit einem HEI grösser als 100 erbringen eine Ausgleichsleistung, Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 erhalten einen Zuschuss.

3  Der Disparitätenabbau reduziert die Differenz des HEI einer Gemeinde zum HEI von 100 um 37 bis 42 Prozent  [Fassung vom 1. 2. 2011]. Der Regierungsrat legt den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz fest.

4  Der Disparitätenabbau wird nach der im Anhang wiedergegebenen Formel A berechnet.

3. Mindestausstattung

Art. 11

1  Die Mindestausstattung bezweckt, den finanzschwächsten Gemeinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können. Sie wird durch den Kanton finanziert.

2  Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Gemeinden, welche nach dem Disparitätenabbau einen HEI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen. Der Regierungsrat legt die für den Vollzug massgebende Mindesthöhe des HEI in der Bandbreite von 75 bis 90 fest. Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des HEI einer Gemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus.

3 bis 5 ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

6  Die Mindestausstattung wird nach der im Anhang wiedergegebenen Formel B berechnet.

III. Massnahmen für besonders belastete Gemeinden

1. Zielsetzung und Instrumente

Art. 12

1  Besonders belasteten Gemeinden wird der hohe, strukturell bedingte finanzielle Aufwand mit zusätzlichen Massnahmen abgegolten.

2  Zu diesem Zweck werden die folgenden Instrumente eingesetzt:  [Fassung vom 1. 2. 2011]

a

Entlastung der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen durch Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs (Art. 14),

b

pauschale Abgeltung der Zentrumslasten der Gemeinden Bern, Biel und Thun durch einen Zuschuss (Art. 15),

c

Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten (Art. 18),  [Fassung vom 1. 2. 2011]

d

Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen Lasten (Art. 21a).  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

2. Gemeinden mit Zentrumsfunktionen

Art. 13

Zentrumslasten

1  Die Gemeinden Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthal sind Gemeinden mit Zentrumsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes.

2  Der Regierungsrat erfasst periodisch die Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen. Dabei berücksichtigt er den Zentrumsnutzen, die Standortvorteile und die Eigenfinanzierungsmöglichkeiten.

3  Der Regierungsrat legt kantonal letztinstanzlich  [Fassung vom 10. 4. 2008] fest, welcher Anteil der erfassten Zentrumslasten für den Vollzug dieses Gesetzes massgebend ist.

Art. 14  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs

 Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug der pauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentlichen Gemeindesteuern abgezogen.

Art. 15

Pauschale Abgeltung

1  Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erhalten einen jährlichen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

2  Die Gemeinden Bern, Biel und Thun planen in den Aufgabenbereichen gemäss Absatz 1 Wirkungen, Leistungen, Aufwendungen und Erträge und vergleichen die Ergebnisse mit den Planwerten. Sie erstatten dem Regierungsrat darüber jährlich Bericht.

3  Der Regierungsrat setzt den Zuschuss kantonal letztinstanzlich  [Fassung vom 10. 4. 2008] fest. Er kann dabei die Zentrumslasten der einzelnen Gemeinden mit Zentrumsfunktionen unterschiedlich gewichten.

Art. 16  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Finanzierung der pauschalen Abgeltung

 Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel und Thun wird durch den Kanton finanziert.

Art. 17

 ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

3. Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten  [Titel Fassung vom 1. 2. 2011]

Art. 18  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Anspruchsvoraussetzung

1  Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2  Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Kriterien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine geringe Bevölkerungsdichte sein.

Art. 19

Finanzierungsgrundsätze

1  Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert. Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsanspruch.

2  Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Art. 20

 ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

Art. 21  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Delegation

 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis 50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.

4. Gemeinden mit soziodemografischen Lasten  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Art. 21a  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Anspruchsvoraussetzung

1  Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografischen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2  Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Kriterien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen und Ausländern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen sein.

Art. 21b  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Finanzierungsgrundsätze

1  Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.

2  Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Voranschlags. Die Summe der Zuschüsse entspricht in der Regel den Lasten, welche die Gemeinden als Selbstbehalt bei der Finanzierung der Sozialhilfe zu tragen haben.

3  Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsanspruch.

4  Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.

IV. Lastenausgleich

Art. 22  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Anwendungsbereich

 Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichterwerbstätige und die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden in Form eines Lastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich vollzogen.

Art. 23

Grundlagen

1  Grundlage für die Berechnung des Lastenausgleichs ist das dem Vollzugsjahr vorangegangene Jahr.

2  Massgebend ist die mittlere Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip gemäss dem Einwohnerregister der Gemeinden.

3  Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet sämtliche Gemeindeanteile des Lastenausgleichs oder erlässt gegenüber den zuständigen Stellen der anderen Direktionen die dafür notwendigen Weisungen.

Art. 24

Gehälter Kindergarten und Volksschule  [Fassung vom 29. 1. 2008]

1  Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG  [BSG 430.250]) und Artikel 14e Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG  [BSG 432.210]) werden zu 25 bis 35 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

2  Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile sind

a

zu 30 Prozent die Schülerzahl,

b

zu 50 Prozent die Wohnbevölkerung,

c

zu 20 Prozent die Klassenzahl.

3  Die Weiterverrechnung der Gemeindeanteile auf Grund der Klassenzahl bei auswärtigen Schülerinnen und Schülern ist Sache der Schulortsgemeinde.

4  Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel F berechnet.

Art. 25

Sozialhilfe  [Fassung vom 25. 6. 2003]

1  Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen gemäss Sozialhilfegesetzgebung  [Fassung vom 25. 6. 2003] werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.

2  Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.

3  Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel G berechnet.

Art. 26

 ...  [Aufgehoben am 28. 11. 2006]

Art. 27

 ...  [Aufgehoben am 28. 11. 2006]

Art. 28

Sozialversicherung EL

1  Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)  [BSG 841.31] werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.  [Fassung vom 27. 11. 2008]

2  Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.

3  Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel K berechnet.

Art. 29

Öffentlicher Verkehr

1  An den Abgeltungen des Kantons für Investitionen und Betrieb sowie an den Finanzhilfen für Tarifmassnahmen und den touristischen Verkehr gemäss den Artikeln 4, 5, 6, 8 und 9 des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr  [BSG 762.4] beteiligt sich die Gesamtheit der Gemeinden zu einem Drittel.

2  Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile sind zu zwei Dritteln das Verkehrsangebot und zu einem Drittel die Wohnbevölkerung.

3  Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel L berechnet.

Art. 29a  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1  Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige gemäss Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)  [BSG 832.71] werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.

2  Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.

3  Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel M berechnet.

Art. 29b  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung

1  Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form eines Lastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten des Kantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zu Gunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons ausgeglichen.

2  Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. der Zuschüsse gemäss Absatz 1 ist die Wohnbevölkerung.

3  Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel N berechnet.

4  Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeinden gemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenentwicklung anpassen.

V. Entharmonisierungsverbot

Art. 30

 In folgenden Fällen darf das Kriterium der Steuerkraft in Erlassen, Reglementen, Vereinbarungen sowie im Vollzug nicht berücksichtigt werden:

a

Staatsbeiträge an die Gemeinden,

b

Zahlungen der Gemeinden an den Kanton.

VI. Verfahren und Rechtspflege

Art. 31

Partnerschaft

1  Kanton und Gemeinden entwickeln die in diesem Gesetz geregelten Grundsätze und Instrumente gemeinsam weiter.

2  Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an, bevor er über Folgendes entscheidet:

a

den anwendbaren Prozentsatz beim Disparitätenabbau (Art. 10 Abs. 3),

b

die massgebende Mindesthöhe des HEI bei der Mindestausstattung (Art. 11 Abs. 2),

c

...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

d

...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

e

die Anpassung der massgebenden Summe für Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung (Art. 29b Abs. 4),  [Fassung vom 1. 2. 2011]

f

Erlass und bedeutende Änderungen von Verordnungen zu diesem Gesetz.  [Entspricht dem bisherigen Buchstaben e]

3  Bei der Festlegung der Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalen Abgeltung (Art. 15) hört der Regierungsrat auch die Gemeinden mit Zentrumsfunktionen an.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Art. 32

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

1  Die Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Stellen sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und bei der Überprüfung der Berechnungsgrundlagen mitzuwirken.

2  Die zuständigen kantonalen Stellen können zur Überprüfung der Daten Kontrollen in den Gemeinden durchführen und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen, Zuschüsse oder Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, die auf Grund falscher Berechnungsgrundlagen festgesetzt worden sind, bis fünf Jahre nach Festsetzung durch Verfügung korrigieren.

3  Der Kanton gewährt den Gemeinden ein Einsichtsrecht in die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Daten und Unterlagen, soweit dieses nicht bereits durch die Informationsgesetzgebung sichergestellt ist.

Art. 33

Finanzstatistik

1  Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erstellt eine Finanzstatistik und analysiert laufend die Wirkungen dieses Gesetzes.

2  Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der Finanzdirektion die für die Finanzstatistik notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 34

Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden

 Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Massnahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnung bestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Übergangsfrist reduziert werden.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

2  Zusammenlegungswilligen Gemeinden kann der Regierungsrat für die Vorbereitung und Umsetzung projektbezogene Zuschüsse von bis zu 50 000 Franken ausrichten. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Sind am Zusammenschluss mehr als zwei Gemeinden beteiligt, so erhöht sich der Zuschuss um maximal 10 000 Franken pro zusätzliche Gemeinde, höchstens aber auf 100 000 Franken.  [Eingefügt am 25. 11. 2004]

Art. 35  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Verweigerung von Zuschüssen

1  Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise verweigern.

2  Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durch Verordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich der Zinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschuldungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf.

3  Gemeinden mit einem HEI von mindestens 120 werden die geografisch-topografischen Zuschüsse gekürzt. Der Regierungsrat legt den Umfang der Kürzung durch Verordnung fest.

Art. 36

Korrektur von Zuschüssen, Ausgleichsleistungen und Gemeindeanteilen  [Fassung vom 1. 2. 2011]

1  Zuschüsse, die in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhaltes zu Unrecht ausbezahlt worden sind, müssen verzinst zurückerstattet werden.

2  Die Rückerstattungen von Zuschüssen gemäss Artikel 10 und Artikel 15 werden dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.

3  Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Verschulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweise durch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat verfügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat.  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Art. 37

Rechtspflege

1  Die zuständigen kantonalen Stellen verfügen Ausgleichsleistungen, Zuschüsse oder Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, soweit dieses Gesetz nicht den Regierungsrat als zuständig erklärt.

2  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

3  Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21])  [Fassung vom 10. 4. 2008].

Art. 38

Verjährung

1  Forderungen aus diesem Gesetz verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.

2  Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber innert zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs.

3  Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

Art. 39

Fälligkeit und Verzinsung

1  Bei verspäteter Zahlung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen des Kantons und der Gemeinden ist ein Verzugszins geschuldet.

2  Hat der Kanton oder eine Gemeinde einen Betrag zurückzuerstatten, ist auf diesem Betrag seit dem Zeitpunkt der Auszahlung ein Vergütungszins geschuldet.

3  Es gelten die gleichen Zinssätze wie bei Verzugs- und Vergütungszinsen auf Steuerbeträgen.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Steuerbelastungsverschiebung

Art. 40

Zweck

 Die nachfolgenden Übergangsbestimmungen bezwecken eine Steuerbelastungsverschiebung von den Gemeinden an den Kanton als Ausgleich für neu vom Kanton übernommene Aufgaben und Lasten im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

Art. 41

Grundsätze

1  Die Steuerbelastungsverschiebung von den Gemeinden an den Kanton darf für die Steuerpflichtigen nicht zu einer Erhöhung der Steuerbelastung führen.

2  Die Gemeinden haben die durch die Steuerbelastungsverschiebung bedingte Entlastungen vollumfänglich an die Steuerpflichtigen weiterzugeben.

Art. 42

Sanktionsmöglichkeit

 Von Amtes wegen oder auf Anzeige hin senkt der Kanton im aufsichtsrechtlichen Verfahren gemäss Gemeindegesetz die Steueranlage einer Gemeinde, falls sie von sich aus ihre Steueranlage nicht im Umfang der nach Artikel 44 vorgeschriebenen Steuerbelastungsverschiebung senkt.

Art. 43

Neue Steuerbasis des Kantons

1  Die Steueranlage des Kantons wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegenüber dem Vorjahr in dem Umfang erhöht, in welchem der Kanton im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden neue Aufgaben und Lasten übernimmt.

2  Der Grosse Rat legt mit dem Voranschlag die Steueranlage auf der durch Absatz 1 bestimmten Basis fest.

3  Erhöht der Grosse Rat die Steueranlage über die durch dieses Gesetz vorgesehene Basis hinaus, so untersteht diese Erhöhung der fakultativen Volksabstimmung.

4  Der Gemeindeanteil am Lastenausgleich Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule gemäss Artikel 24 Absatz 1 beträgt beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 30 Prozent. Der Regierungsrat kann diesen Anteil innerhalb von drei Jahren im Rahmen der Bandbreite gemäss Artikel 24 Absatz 1 erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen in der Steuerbelastungsverschiebung korrigieren, welche sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres der Inkraftsetzung ergeben haben.

5  Die pauschale Abgeltung an die Zemtrumslasten der Gemeinden Bern, Biel und Thun bleibt nur im Umfang von 50 Prozent Bestandteil der Steuerbelastungsverschiebung.

Art. 44

Neue Steuerbasis der Gemeinden

1  Die Gemeinden haben ihre Steueranlagen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegenüber dem Vorjahr jeweils gemessen in Zehnteln des Einheitsansatzes in dem Umfang zu senken, in welchem der Kanton die Steueranlage gemäss Artikel 43 erhöht. Dies ergibt die technische Steuerbasis.

2  Ausgehend von der technischen Basis gemäss Absatz 1 sind die Auswirkungen der Neuordnung des Finanz- und Lastenausgleichs zu berücksichtigen. Dies ergibt die theoretische Steuerbasis.

3  Sofern die neue Steueranlage die theorethische Steurbasis gemäss Absatz 2 nicht übersteigt, ist der Gemeinderat für die Festlegung der Steueranlage und des Voranschlages zuständig.

4  Eine über der theorethischen Steuerbasis liegende neue Steueranlage ist als kommunale Steuererhöhung auszuweisen und den Stimmberechtigten der Gemeinde zum Entscheid vorzulegen.

2. Sonderfallregelung

Art. 45

Maximale Belastung

1  Die maximale Mehrbelastung auf Grund der Wirkung dieses Gesetzes gegenüber dem Referenzzustand beträgt

a

0,5 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI kleiner als 90,

b

1,0 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI von 90 bis und mit 105,

c

1,5 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI grösser als 105 bis und mit 120,

d

2,0 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI grösser als 120.

2  Gemeinden, deren Mehrbelastung die Begrenzung gemäss Absatz 1 übersteigt, erhalten die Differenz ihrer Mehrbelastung zur Begrenzung erstattet.

3  Die Differenzzahlungen für die Begrenzung der maximalen Belastung werden aus dem Fonds für Sonderfälle finanziert.

Art. 46

Maximale Entlastung

1  Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 leisten eine Zahlung, wenn sie ihre Steueranlage auf Grund der Wirkungen dieses Gesetzes gegenüber dem Referenzzustand auf einen Wert senken könnten, der 0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel der Steueranlage aller Gemeinden liegt. Die Zahlung entspricht der Differenz ihrer Minderbelastung in Steueranlagezehnteln zum 0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel aller Gemeinden liegenden Wert.

2  Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 und einer Steueranlage, die 0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel aller Gemeinden liegt, leisten eine Zahlung, welche der entlastenden Wirkung auf Grund dieses Gesetzes gegenüber dem Referenzzustand entspricht.

3  Auf Gemeinden mit Zentrumsfunktionen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

4  Die Zahlungen für die Begrenzung der maximalen Entlastung werden dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.

Art. 47

Berechnungsgrundlagen

1  Der Referenzzustand entspricht dem Durchschnitt der finanziellen Gegebenheiten der drei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangegangenen Jahre.

2  Die Belastung beziehungsweise Entlastung wird errechnet, indem dem Referenzzustand die sich auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Änderungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände der drei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangegangenen Jahre gegenübergestellt werden.

3  Der Ertrag eines Steueranlagezehntels wird ermittelt, indem der mit der Steueranlage multiplizierte Ertrag der Gemeindesteuern durch das Zehnfache der Steueranlage der Gemeinde geteilt wird.

Art. 48

Abstufung

 Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelung betragen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

a

im ersten und zweiten Jahr 100 Prozent,

b

im dritten Jahr 75 Prozent,

c

im vierten Jahr 50 Prozent und

d

im fünften Jahr 25 Prozent.

2  Die Gutschriften der Soderfallregelung werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wie folgt ausgerichtet:

a

im ersten bis vierten Jahr zu 100 Prozent,

b

im fünften Jahr zu 75 Prozent,

c

im sechsten Jahr zu 50 Prozent und

d

im siebten Jahr zu 25 Prozent.

3. Verschiedene Bestimmungen

Art. 49

Mittel des bisherigen Finanzausgleichsfonds

1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Mittel des Finanzausgleichsfonds gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich in eine neue Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle gemäss den Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung überführt.

2  Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweckbestimmung:

a

Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maximalen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes,  [Fassung vom 1. 2. 2011]

b

Massnahmen für besondere Härtefälle,

c

Ausgleich bei Zusammenlegung gemäss Artikel 34 Absatz 1 sowie Finanzhilfen an Gemeindezusammenschlüsse nach dem Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG  [BSG 170.12]),  [Fassung vom 25. 11. 2004]

d

zusätzliche Massnahmen zur Förderung der Grundsätze und Zielsetzungen dieses Gesetzes,

e

vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss Artikel 36.  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

3  Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel und bewilligt die Ausgaben. Erste Priorität hat die Finanzierung der Sonderfallregelungen.

4  Reichen die Fondsmittel zur Finanzierung der Sonderfallregelungen gemäss Artikel 45 Absatz 3 nicht aus, werden die Differenzzahlungen anteilsmässig gekürzt.

Art. 50

Zeitliche Abgrenzung beim Lastenausgleich

 Die Aufwendungen der Lastenausgleichssysteme Sozialhilfe  [Fassung vom 25. 6. 2003] sowie AHV, IV und EL werden für das Jahr, welches dem jeweiligen Vollzugsjahr vorangegangen ist, nach den im Vollzugsjahr geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der massgebenden Spezialgesetzgebung abgerechnet.

Art. 51

Alte Berechnungsgrundlagen

 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion ermittelt die Berechnungsgrundlagen nach den Bestimmungen von Artikel 2, 3, 4 und 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich noch bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 52

Verordnungen des Regierungsrates

 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt namentlich

a

die Zuständigkeiten und die Organisation für den Vollzug,

b

die massgebenden Steuerarten,

c

das Verfahren zur Ermittlung der Wohnbevölkerung und des Steuerertrages,

d

den Harmonisierungsfaktor gemäss Artikel 8 Absatz 3 und den massgebenden Satz der Liegenschaftssteuern gemäss Artikel 8 Absatz 4,  [Fassung vom 1. 2. 2011]

e

den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz des Disparitätenabbaus,  [Fassung vom 1. 2. 2011]

f

die für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende Mindesthöhe des HEI,  [Fassung vom 1. 2. 2011]

g

die Berichterstattung gemäss Artikel 15 Absatz 2,

h

die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berechnung der geografisch-topografischen sowie der soziodemografischen Zuschüsse,  [Fassung vom 1. 2. 2011]

i

die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berechnung der Anteile gemäss Artikel 24 Absatz 3,  [Fassung vom 1. 2. 2011]

k

die Grundlagen, die Kriterien und das Verfahren zur Kürzung oder Verweigerung von Zuschüssen,  [Fassung vom 1. 2. 2011]

l

die Abstufung der Beiträge gemäss Artikel 34.  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Art. 53

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG)  [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1]:

2.

Kulturförderungsgesetz vom 11. Februar 1975 (KFG)  [BSG 423.11]:

3.

Naturschutzgesetz vom 15. September 1992  [BSG 426.11]:

4.

Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)  [BSG 430.250]:

5.

Gesetz vom 23. Mai 1989 über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen  [BSG 525.2]:

6.

Steuergesetz (StG)  [BSG 661.11]:

7.

Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer  [BSG 704.1]:

8.

Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen  [Aufgehoben durch Strassengesetz vom 4. 6. 2008, BSG 732.11]:

9.

Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr  [BSG 762.4]:

10.

Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984  [BSG 811.01]:

11.

Gesetz vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz, SpG)  [Aufgehoben durch Spitalversorgungsgesetz vom 5. 6. 2005, BSG 812.11; BAG 06-141]:

12.

Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG)  [BSG 841.11]:

13.

Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG)  [BSG 841.21]:

14.

Gesetz vom 16. November 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK)  [Aufgehoben durch EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BSG 841.31]:

15.

Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus (TFG)  [Aufgehoben durch Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. 6. 2005, BSG 935.211]:

Art. 54

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich (BSG 631.1),

2.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (BSG 917.14),

3.

Dekret vom 4. November 1987 betreffend Neufestsetzung der Familienzulagen in der Landwirtschaft (BSG 917.142).

Art. 55

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  27.  November  2000 

Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Keller-Beutler
Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 2160 vom 4. Juli 2001:
Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2001:
Die Artikel 40 bis 44, 52 und 53 Ziff. 6

Auf den 1. Januar 2002:
Alle übrigen Artikel

A Disparitätenabbau (Art. 10)

DA

= Disparitätenabbau in Franken

HEI

= Harmonisierter Steuerertragsindex

DAP

= Disparitätenabbau in Prozent

mhEpK

= Mittlerer harmonisierter Steuerertrag pro Kopf

WB

= Wohnbevölkerung

B Mindestausstattung (Art. 11)

MA

= Mindestausstattung in Franken

mhEpK

= Mittlerer harmonisierter Steuerertrag pro Kopf

MAP

= Mindestausstattung in Prozent

hEpK

= Harmonisierter Steuerertrag pro Kopf

DApK

= Disparitätenabbau in Franken pro Kopf

WB

= Wohnbevölkerung

C Pauschale Abgeltung der Zentrumslasten Gemeinde Bern (Art. 16) ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

D Pauschale Abgeltung der Zentrumslasten Gemeinde Biel (Art. 16) ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

E Pauschale Abgeltung der Zentrumslasten Gemeinde Thun (Art. 16) ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

F Lastenausgleich Lehrerbesoldungen (Art. 24)

GA

= Gemeindeanteil in Franken

GSGn

= Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 24

SZGn

= Schülerzahl aller Gemeinden

SZG

= Schülerzahl der Gemeinde

WBGn

= Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG

= Wohnbevölkerung der Gemeinde

KZGn

= Klassenzahl aller Gemeinden

KZG

= Klassenzahl der Gemeinde

G Lastenausgleich Sozialhilfe (Art. 25)  [Fassung vom 25. 6. 2003]

GA

= Gemeindeanteil in Franken

GSGn

= Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 25

WBGn

= Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG

= Wohnbevölkerung der Gemeinde

H Lastenausgleich Sozialversicherung AHV (Art. 26)...  [Aufgehoben am 28. 11. 2006]

I Lastenausgleich Sozialversicherung IV (Art. 27) ...  [Aufgehoben am 28. 11. 2006]

K Lastenausgleich Sozialversicherung EL (Art. 28)

GA

= Gemeindeanteil in Franken

GSGn

= Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 28

WBGn

= Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG

= Wohnbevölkerung der Gemeinde

L Lastenausgleich öffentlicher Verkehr (Art. 29)

GA

= Gemeindeanteil in Franken

GSGn

= Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 29

VAGn

= Verkehrsangebot aller Gemeinden

VAG

= Verkehrsangebot der Gemeinde

WBGn

= Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG

= Wohnbevölkerung der Gemeinde

M Lastenausgleich Familienzulagen (Art. 29a)  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

GA

= Gemeindeanteil in Franken

GSGn

= Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons gemäss Artikel 29a

WBGn

= Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG

= Wohnbevölkerung der Gemeinde

N Lastenausgleich neue Aufgabenteilung (Art. 29b)  [Eingefügt am 1. 2. 2011]
Saldo zu Gunsten des Kantons

GA

= Gemeindeanteil in Franken

GSzGKn

= Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons gemäss Artikel 29a

WBGn

= Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG

= Wohnbevölkerung der Gemeinde

Saldo zu Gunsten der Gemeinden

ZK

= Zuschuss Kanton in Franken

GSzGGn

= Gesamtsaldo zu Gunsten der Gemeinden gemäss Artikel 29a

WBGn

= Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG

= Wohnbevölkerung der Gemeinde

Anhang II

27.11.2000  G 

BAG 01–48, in Kraft am 1. 10. 2001 (Art. 40 bis 44, Art. 52 und 53 Ziff. 6), alle übrigen Artikel treten am 1. 1. 2002 in Kraft

Änderungen

25.6.2003  G 

über den Straf- und Massnahmenvollzug, BAG 04–25 (Art. 92), in Kraft am 1. 7. 2004

25.11.2004  G 

zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen, BAG 05–28 (Art. 11), in Kraft am 1. 6. 2005

28.11.2006  EG 

zum BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BAG 07–84 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008
Übergangsbestimmung
Im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung hat die Gesamtheit der Einwohnergemeinden ihren Anteil an den vom Kanton Bern an den Bund zu entrichtenden Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung für das verflossene Kalenderjahr noch nach bisherigem Recht zu leisten.

28.11.2006  EG 

zum BG über die Invalidenversicherung, BAG 07–85 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008
Übergangsbestimmung
Im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung hat die Gesamtheit der Einwohnergemeinden ihren Anteil an den vom Kanton Bern an den Bund zu entrichtenden Beitrag an die Invalidenversicherung für das verflossene Kalenderjahr noch nach bisherigem Recht zu leisten.

29.1.2008  G 

Volksschulgesetz, BAG 08–75 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

27.11.2008  EG 

zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, BAG 09–62 (Art. 16), in Kraft am 1. 1. 2010

1.2.2011  G 

BAG 11–105, in Kraft am 1. 1. 2012
Übergangsbestimmungen

1.

Die nachfolgenden Übergangsbestimmungen bezwecken den Ausgleich der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden, die sich wegen neuen Aufgaben- und Lastenverteilungen seit dem 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten dieser Änderung ergeben haben.

2.

Der Ausgleich erfolgt gemäss Artikel 29b FILAG. Massgebend sind die Lastenverschiebungen gemäss Voranschlag des Jahres des Inkrafttretens dieser Änderung. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebenden Betrag kantonal letztinstanzlich bis Mitte des dem Inkrafttreten dieser Änderung vorangehenden Jahres fest.

3.

Der Regierungsrat kann kantonal letztinstanzlich nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Änderung den massgebenden Betrag erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren, welche sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres des Inkrafttretens dieser Änderung ergeben haben.

4.

Die Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden aufgrund einer neuen Aufgabenteilung im Bereich der Kultur werden ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b FILAG angerechnet.

5.

Die Lastenverschiebung zwischen Kanton und Gemeinden aufgrund einer neuen Aufgabenteilung im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht wird ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b FILAG angerechnet.

6.

Die maximale Mehrbelastung einer Gemeinde aufgrund der Wirkung dieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemäss Ziffer 8 beträgt 2,0 Steueranlagezehntel. Gemeinden, deren Mehrbelastung diese Begrenzung übersteigt, erhalten während fünf Jahren die Differenz gemäss Ziffer 9 erstattet. Die Differenzzahlungen werden aus dem Fonds für Sonderfälle finanziert.

7.

Die maximale Entlastung einer Gemeinde aufgrund der Wirkung dieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemäss Ziffer 8 beträgt 3,0 Steueranlagezehntel. Die Zahlungen für die Begrenzung der maximalen Entlastung während fünf Jahren werden gemäss Ziffer 9 dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.

8.

Der Referenzzustand entspricht dem Durchschnitt der finanziellen Gegebenheiten der drei der Inkraftsetzung der vorliegenden Änderung vorangegangenen Jahre. Die Belastung beziehungsweise Entlastung wird errechnet, indem dem Referenzzustand die sich aufgrund der vorliegenden Gesetzesrevision ergebenden Änderungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände der drei der Inkraftsetzung der vorliegenden Gesetzesänderung vorangegangenen Jahre gegenübergestellt werden.

9.

Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelung betragen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung

a

im ersten bis dritten Jahr 100 Prozent,

b

im vierten Jahr 75 Prozent und

c

im fünften Jahr 50 Prozent.

10.

Für Gemeinden, welchen vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ein Beitrag gemäss Artikel 34 FILAG zugesprochen wurde, wird die Übergangsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert.

11.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Übergangsfristen für diejenigen Änderungen des Sozialhilfegesetzes, die keine Auswirkung auf die Globalbilanz haben.

12.

Ein Bonus oder Malus gemäss Artikel 80d ff. SHG wird erstmals im Jahre 2014 aufgrund der Daten aus den Jahren 2012 und 2013 ermittelt und gemäss Artikel 82 Absatz 3 SHG in die Lastenausgleichsabrechnung des Jahres 2015 einbezogen.

13.

Sofern im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung die Veränderung der Steueranlage einer Gemeinde gegenüber dem Vorjahr den Wirkungen dieser Änderung entspricht, ist der Gemeinderat für die Festlegung der Steueranlage und des Voranschlags zuständig.

14.

Die Kantonsbeiträge an Agglomerationsprojekte gemäss Artikel 62 SG stellen keine Lastenverschiebung dar und werden deshalb nicht in die Globalbilanz aufgenommen.

Inkraftsetzung der Änderung vom 1. Februar 2011 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) (RRB Nr. 2206 vom 21.12.2011) BAG 12–11

1.

Der Beschluss Nr. 1790 des Regierungsrates vom 26. Oktober 2011 wird aufgehoben.

2.

Die vom Grossen Rat am 1. Februar 2011 beschlossene Änderung des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) tritt wie folgt in Kraft:

a

am 1. August 2012:

Abschnitt I: Artikel 24 bis 24f und Anhang, Buchstabe F, Abschnitt II: Ziffer 1, Artikel 7, 7a und 74; Ziffer 2 und Ziffer 3,

b

am 1. Januar 2012:

die übrigen Änderungen.

3.

Dieser Beschluss ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)  [BSG 103.1] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).