631.111
22.
August
2001
Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 52 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz-
und Lastenausgleich (FILAG
[BSG 631.1]), auf Antrag der
Finanzdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen
zum FILAG, soweit nicht besondere Verordnungen bestehen.
Art. 2
Ordentliche Gemeindesteuern
1
Als ordentliche Steuern gelten:
| a |
Einkommenssteuer (ohne die Lotterie-, Grundstückgewinn-
und aperiodische Jahressteuer) und Vermögenssteuer von den natürlichen
Personen,
|
| b |
Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen
Personen,
|
| c |
Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften,
|
| d |
Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten
natürlichen und juristischen Personen.
|
2
Die Finanzverwaltung legt gestützt auf
die Angaben der Steuerverwaltung und nach Anhörung der Gemeinden jährlich
die für den Vollzug massgebenden ordentlichen Gemeindesteuern fest. Die
Finanzverwaltung kann auf begründetes Gesuch der Gemeinde hin den massgebenden
ordentlichen Gemeindesteuerertrag korrigieren.
3
Wertberichtigungen und Rückstellungen
werden nicht berücksichtigt, ausgenommen Rückstellungen für
Ansprüche anderer Gemeinden aus Steuerteilungen.
Art. 3
Liegenschaftssteuern
Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird jährlich durch
die Finanzverwaltung gestützt auf die amtlichen Werte der Gemeinden ermittelt.
Art. 4
...
[Aufgehoben am 26. 10. 2011]
Art. 5
Wohnbevölkerung
Die für den Vollzug massgebende Wohnbevölkerung nach
dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip wird jährlich durch die Finanzverwaltung
bei den Gemeinden erhoben. Diese wird ermittelt, indem der Bevölkerungsstand
am letzten Kalendertag jedes Monats addiert und diese Summe durch zwölf
dividiert wird.
Art. 6
Schüler- und Klassenzahlen
Die für den Vollzug massgebenden Schüler- und Klassenzahlen
werden durch das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion
[Fassung vom 27. 11. 2002] bei den Schulen erhoben. Es erlässt
Weisungen bezüglich der Erfassung.
Art. 7
Verkehrsangebot
Das Verkehrsangebot einer Gemeinde wird gemäss
der Verordnung vom 23. August 1995 über die Beiträge der Gemeinden
an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV)
[BSG 762.415] bestimmt.
2. Finanzausgleich
Art. 8
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Vollzug
1
Der für den Vollzug
des Disparitätenabbaus massgebende Satz beträgt 37 Prozent.
2
Der für den Vollzug
der Mindestausstattung massgebende harmonisierte Steuerertragsindex
(HEI) beträgt 86.
3
Der für den Vollzug des Finanzausgleichs
massgebende Harmonisierungsfaktor beträgt 1,65.
4
Der für den Vollzug des Finanzausgleichs
massgebende harmonisierte Liegenschaftssteuersatz beträgt 1,25
Promille.
5
Die Finanzverwaltung verfügt
die Ausgleichsleistungen und Zuschüsse jährlich bis Ende
September.
3. Massnahmen für besonders belastete
Gemeinden
3.1 Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
Art. 9
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Festlegung
Der Regierungsrat legt jährlich bis
Ende September fest:
| a |
den für den Vollzug des Finanzausgleichs
nach Abzug der pauschalen Abgeltung massgebenden Anteil der erfassten
Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen und
|
| b |
den Zuschuss an die Gemeinden Bern,
Biel und Thun zur teilweisen Abgeltung der Zentrumslasten.
|
Art. 10
Berichterstattung
1
Die Gemeinden Bern, Biel
und Thun erstatten dem Regierungsrat jeweils bis Ende Juni des Vollzugsjahres
Bericht über Leistungen, Wirkungen, Aufwendungen und Erträge
des dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahres.
2
Die Berichterstattung
erfolgt nach den einheitlichen Vorgaben des Regierungsrates für
die Aufgabenbereiche privater Verkehr, öffentliche Sicherheit,
Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur.
[Fassung vom 26. 10. 2011]
3.2 Gemeinden mit übermässigen
geografisch-topografischen Lasten
[Titel Fassung vom 26. 10. 2011]
Art. 11
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Massgebende Kriterien für Zuschüsse
Massgebende Kriterien für einen Zuschuss
sind eine überdurchschnittliche Fläche pro Einwohner und
die Strassenlänge pro Einwohner einer Gemeinde.
Art. 12
Zuschuss Fläche
1
Einen Zuschuss erhalten
Gemeinden, deren Fläche pro Einwohner grösser ist als 80
Prozent des Medians aller Gemeinden
[Fassung vom 26. 10. 2011].
2
Massgebend ist die Gesamtfläche
gemäss der Arealstatistik Schweiz des Bundesamtes für Statistik.
3
Die Berechnung des Zuschusses
erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel A.
Art. 13
Zuschuss Strassenlänge
1
Einen Zuschuss erhalten
Gemeinden, deren Strassen pro Einwohner länger sind als 80 Prozent
des Medians aller Gemeinden
[Fassung vom 26. 10. 2011].
2
Massgebend ist die Länge
der Strassen erster bis dritter Klasse gemäss der Einstufung
durch das Bundesamt für Landestopographie, ausgenommen die National-
und Kantonsstrassen.
3
Die Berechnung des Zuschusses
erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel B.
Art. 14
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Gewichtung und Maximum der Zuschüsse
1
Die Zuschüsse gemäss Artikel
12 und 13 werden je hälftig gewichtet.
2
Die Summe der Zuschüsse gemäss
Artikel 12 und 13 beträgt höchstens 1200 Franken pro Einwohner.
3
Der Regierungsrat setzt die von der
Finanzverwaltung berechneten Zuschüsse jährlich bis Ende
September fest.
3.3 Gemeinden mit sozio-demografischen
Lasten
[Titel eingefügt am 26. 10. 2011]
Art. 15
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Festsetzung des Zuschusses
1
Massgebend für einen Zuschuss
sind folgende Faktoren:
| a |
der Anteil an Arbeitslosen an der Wohnbevölkerung,
|
| b |
der Anteil an Ausländerinnen und
Ausländern an der Wohnbevölkerung,
|
| c |
der Anteil an EL-Bezügerinnen und
-bezügern an der Wohnbevölkerung
|
| d |
|
2
Die Faktoren gemäss Absatz 1 werden
in einem Soziallastenindex abgebildet, der periodisch aktualisiert
wird.
3
Für die Berechnung der Faktoren
sind die folgenden Grundlagen massgebend:
| a |
für die Anzahl der Arbeitslosen
die Arbeitslosenstatistik des Staatssekretariats für Wirtschaft,
|
| b |
für die Anzahl der Ausländerinnen
und Ausländer die Daten der ständigen Wohnbevölkerung
des Bundesamtes für Statistik,
|
| c |
für die Anzahl der EL-Bezügerinnen
und -bezüger die Daten der Ausgleichskasse des Kantons Bern.
|
4
Die für die Berechnung massgebende
Wohnbevölkerung bestimmt sich nach Artikel 5.
5
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt
gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel C.
6
Der Regierungsrat setzt die von der
Finanzverwaltung berechneten Zuschüsse jährlich bis Ende
September fest.
4. Lastenausgleich
4.1 Allgemeines
[Titel eingefügt
am 26. 10. 2011]
Art. 16
Ermittlung der Gemeindeanteile
1
Das Amt für öffentlichen
Verkehr, das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion
[Fassung vom 27. 11. 2002] , das Sozialamt und Amt für Sozialversicherungen
[Fassung vom 26. 10. 2011]t teilen der Finanzverwaltung die für
die Ermittlung der Gemeindeanteile erforderlichen Berechnungsgrundlagen
mit.
2
Die Gemeindeanteile werden
berechnet:
[Absatz 2 Fassung vom 26. 10. 2011]
| a |
durch das Amt für zentrale Dienste
der Erziehungsdirektion für den Lastenausgleich Lehrergehälter,
|
| b |
durch das Sozialamt für den Lastenausgleich
Sozialhilfe,
|
| c |
durch das Amt für öffentlichen
Verkehr für den Lastenausgleich Öffentlicher Verkehr,
|
| d |
durch die Finanzverwaltung für
die Lastenausgleiche neue Aufgabenteilung, Ergänzungsleistungen
und Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
|
3
Allfällige geleistete
Akontozahlungen sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Restzahlungen
aufgrund der Abrechnung können mit Akontozahlungen des laufenden
Jahres verrechnet werden.
Art. 17
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Verfügende Behörde
1
Das Amt für öffentlichen
Verkehr verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich
öffentlicher Verkehr bis spätestens Ende August des Folgejahres.
Die Verrechnung der Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen
und dem effektiv geschuldeten Betrag gemäss Schlussabrechnung
erfolgt mit der zweiten Akontozahlung des Folgejahres.
2
Das Amt für zentrale
Dienste der Erziehungsdirektion verfügt die Gemeindeanteile für
den Lastenausgleich Lehrergehälter bis spätestens Ende Oktober
des Jahres, in dem das abzurechnende Schuljahr zu Ende geht.
[In
Kraft am 1. 8. 2012]
3
Das Amt für Sozialversicherungen
verfügt die Gemeindeanteile für die Lastenausgleiche Ergänzungsleistungen
und Familienzulagen für Nichterwerbstätige bis spätestens
Ende Mai des Folgejahres.
4
Das Sozialamt verfügt
die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Sozialhilfe bis spätestens
Ende Mai des Folgejahres.
5
Die Finanzverwaltung verfügt
die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich neue Aufgabenteilung
bis spätestens Ende Mai.
Art. 18
Budgetierung und Akontozahlungen
1
Für die Gemeindeanteile
beim Lastenausgleich Lehrergehälter sind für das laufende
Jahr monatliche Akontozahlungen zu leisten. Die Rechnungsstellung
erfolgt durch das Amt für zentrale Dienste
[Fassung vom 26.
10. 2011] der Erziehungsdirektion.
2
Für die sich im laufenden
Jahr aus der Abrechnung des Lastenausgleichs Fürsorge voraussichtlich
ergebenden Guthaben der Gemeinden bzw. Forderungen des Kantons sind
bis Ende Juni Akontozahlungen zu leisten. Diese betragen maximal zwei
Drittel des letzten Guthabens bzw. der letzten Forderung. Die Ermittlung
des Guthabens bzw. der Forderung erfolgt durch das Sozialamt.
3
Vom voraussichtlichen
Gemeindeanteil beim Lastenausgleich öffentlicher Verkehr leisten
die Gemeinden per Ende Februar und per Ende August des laufenden Jahres
eine Akontozahlung im Umfang von je 50 Prozent. Die Rechnungsstellung
erfolgt durch das Amt für öffentlichen Verkehr.
4
Die Finanzverwaltung teilt
den Gemeinden jeweils die für die Berechnung des voraussichtlichen
Gemeindeanteils des Folgejahres notwendigen Angaben mit.
5. Verweigerung von Zuschüssen
Art. 19
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Verweigerung der Mindestausstattung
1
Gemeinden, die sich in
einer sehr guten finanziellen Situation befinden, kann die Mindestausstattung
ganz oder teilweise verweigert werden. Ob sich eine Gemeinde in einer
sehr guten finanziellen Situation befindet, wird aufgrund folgender
Kennzahlen bestimmt:
| a |
Zinsbelastungsanteil,
|
| b |
Nettozinsbelastungsanteil,
|
| c |
Bruttoverschuldungsanteil und
|
| d |
Eigenkapital bzw. dem Bilanzfehlbetrag
pro Einwohner.
|
2
Die Kennzahlen werden standardisiert
und in einem Kennzahlenmix zusammengefasst.
3
Die Mindestausstattung wird ab einem
Wert des Kennzahlenmixes kleiner als –1,60 bis zum Wert –3,00
linear gekürzt.
4
Die Berechnung der Kennzahlen, des
Kennzahlenmixes und des Kürzungsfaktors erfolgt gemäss der
im Anhang wiedergegebenen Formel F.
Art. 20
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Verweigerung des geografisch-topografischen Zuschusses
1
Der geografisch-topografische
Zuschuss wird ab einem HEI von 140 bis zu einem HEI von 160 linear
gekürzt. Bei einem HEI grösser als 160 wird der Zuschuss
vollumfänglich verweigert.
2
Die Berechnung des Kürzungsfaktors
erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel G.
Art. 21 bis Art. 23
...
[Aufgehoben am 26. 10. 2011]
6. Verschiedene Bestimmungen
Art. 24
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden
1
Gemeinden, die durch eine
Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Massnahmen
für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden,
kann die Differenz während einer Übergangszeit ausgeglichen
werden.
2
Der Regierungsrat legt auf Antrag der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Finanzdirektion fest:
| a |
den Ausgleich von finanziellen Einbussen
infolge einer Zusammenlegung bei der Mindestausstattung und beim geografisch-topografischen
Zuschuss,
|
| b |
die projektbezogenen Zuschüsse
an zusammenlegungswillige Gemeinden.
|
3
Die finanziellen Einbussen infolge
Zusammenlegung von Gemeinden gemäss Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt ausgeglichen:
| a |
im ersten bis fünften Jahr zu 100
Prozent,
|
| b |
im sechsten und siebten Jahr zu 75 Prozent,
|
| c |
im achten und neunten Jahr zu 50 Prozent,
|
| d |
im zehnten Jahr zu 25 Prozent.
|
4
Ein projektbezogener Zuschuss
an zusammenlegungswillige Gemeinden kann an die Kosten der Abklärungen,
der Vorbereitungsarbeiten und der Umsetzung ausgerichtet werden.
Art. 25
Fälligkeit und Verzugszinse
1
Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen
der Gemeinden und des Kantons sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung oder der Abrechnung zur Zahlung fällig.
2
Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins
geschuldet. Es gilt der gleiche Zinssatz wie bei Verzugs- bzw. Vergütungszinsen
auf Steuerbeträgen.
Art. 26
Gemeindefinanzstatistik
1
Die Gemeinden liefern
der Finanzverwaltung die Daten der Jahresrechnung (Laufende Rechnung,
Investitionsrechnung, Bestandesrechnung) als elektronische Datei sowie
eine Kopie der gedruckten Original-Gemeinderechnung jeweils laufend
bis spätestens Ende Juni des darauffolgenden Jahres.
[Fassung
vom 26. 10. 2011]
2
Ergeben sich durch die
Genehmigung der Jahresrechnung Änderungen gegenüber den
abgelieferten Daten, sind diese der Finanzverwaltung durch die Gemeinden
mitzuteilen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27
Steuerbelastungsverschiebung
1
Der Gemeinderat informiert das für die
Festlegung des Voranschlages und der Steueranlage zuständige Organ über
die Herleitung der neuen Steueranlage und über die neue Belastung durch
Kantons- und Gemeindesteuern. Er zeigt die Entwicklung des Finanzhaushaltes
ohne die Wirkungen des FILAG auf.
2
Der Gemeinderat unterbreitet den Voranschlag
und die Steueranlage den Stimmberechtigten zur Kenntnisnahme, falls er gemäss
Artikel 44 Absatz 3 FILAG
[BSG 631.1] für die Festlegung
zuständig ist. Er informiert die Stimmberechtigten im Sinne von Absatz
1.
Art. 28
Sonderfallregelungen
1
Die Gutschriften und Zahlungen
der Sonderfallregelungen werden unter Vorbehalt von Absatz 2 von der
Finanzverwaltung im ersten Jahr des Inkrafttretens des FILAG bis spätestens
am 30. November einmalig für die gesamte Geltungsdauer festgesetzt.
2
Die Gutschriften und Zahlungen
werden während der Geltungsdauer neu festgesetzt, wenn folgende
Berechnungsfaktoren verändert werden:
| a |
der Prozentsatz des Disparitätenabbaus
gemäss Artikel 8 Absatz 1,
|
| b |
die Mindesthöhe des HEI bei der
Mindestausstattung gemäss 8 Absatz 2,
|
| c |
die massgebenden Zentrumslasten der
Gemeinden mit Zentrumsfunktionen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder
|
| d |
der Zuschuss an die Gemeinden Bern,
Biel und Thun zur Abgeltung der Zentrumslasten gemäss Artikel
9 Absatz 1 Buchstabe b .
|
3
Der Wegfall der Investitionsbeiträge
der Gemeinden an die Kantonsstrassen wird bei der Berechnung der Sonderfallregelungen
nicht berücksichtigt.
[Eingefügt am 26. 10. 2011]
Art. 29
Jahressteuern infolge Übergang zur jährlichen Veranlagung
Jahressteuern gemäss Artikel 273 des Steuergesetzes
vom 21. Mai 2000 (StG)
[BSG 661.11], welche sich aus dem Übergang
zur jährlichen Veranlagung ergeben, gelten als ordentliche Gemeindesteuern
im Sinne von Artikel 2.
Art. 30
Ermittlung der Wohnbevölkerung für das Jahr 2001
Für das Jahr 2001 ist die Wohnbevölkerung massgebend,
wie sie auf der Grundlage des Bevölkerungsstands des letzten Quartals
2001 in Anwendung von Artikel 5 dieser Verordnung ermittelt wird.
Art. 31
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Verordnung vom 29. Juni 1983 über See-
und Flussufer
[BSG 704.111]:
|
| 2. |
Wasserbauverordnung vom 15. November 1989
[BSG 751.111.1]:
|
| 3. |
Verordnung vom 23. August 1995 über die
Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs
[BSG 762.415]:
|
| 4. |
Kantonale Gewässerschutzverordnung vom
24. März 1999
[BSG 821.1]:
|
Art. 32
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 20. Mai 1992 über den Finanzausgleich
(FAV; BSG 631.111) wird aufgehoben.
Art. 33
Inkrafttreten
Die Artikel 5, 27 und 30 dieser Verordnung treten am 1. Oktober
2001, die übrigen Artikel am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bern,
22.
August
2001
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang I
[Fassung vom 26.10.2011]
A Zuschuss Fläche (Art. 12)
Schlüsselzahl

Wobei
| SZ |
= Schlüsselzahl der Gemeinde
|
| FIE |
= Fläche pro Einwohner
|
| MFIE |
= Median Fläche pro Einwohner
aller zur Berechnung zugelassenen Gemeinden
|
| WB |
= Wohnbevölkerung
|
Masszahl

Wobei
| MZ |
= Masszahl
|
| SMFI |
= Gesamtsumme der für den Zuschuss
Fläche zur Verfügung stehenden Mittel
|
| SSZ |
= Gesamtsumme aller Schlüsselzahlen
|
Zuschuss

Wobei
| Z |
= Zuschuss in Franken
|
| SZ |
= Schlüsselzahl der Gemeinde
|
| MZ |
= Masszahl
|
B Zuschuss Strassenlänge (Art. 13) Schlüsselzahl

Wobei
| SZ |
= Schlüsselzahl der Gemeinde
|
| StrE |
= Strassenlänge pro Einwohner
|
| MStrE |
= Median Strassenlänge pro
Einwohner aller Gemeinden
|
| WB |
= Wohnbevölkerung
|
Masszahl

Wobei
| MZ |
= Masszahl
|
| SMStr |
= Gesamtsumme der für den
Zuschuss Strassenlänge zur Verfügung stehenden Mittel
|
| SSZ |
= Gesamtsumme aller Schlüsselzahlen
|
Zuschuss

Wobei
| Z |
= Zuschuss in Franken
|
| SZ |
= Schlüsselzahl der Gemeinde
|
| MZ |
= Masszahl
|
C Zuschuss sozio-demografische Lasten (Art. 15) Regressionsgleichung zur Berechnung der abgeltungsberechtigten
Kosten

F Kennzahlenmix und Kürzungsfaktor (Art. 19) Kennzahlen

Finanzertrag
|
Rubrik
|
+/–
|
Konten
|
|
Ertrag Laufende Rechnung
|
+
|
4
|
|
Durchlaufende Beiträge
|
–
|
47
|
|
Entnahmen aus Spezialfinanzierungen
|
–
|
48
|
|
Interne Verrechnungen
|
–
|
49
|
|
Finanzertrag
|
=
|
|
Bruttoschulden
|
Rubrik
|
+/–
|
Konten
|
|
Kurzfristige Schulden
|
+
|
201
|
|
Mittel- und langfristige Schulden
|
+
|
202
|
|
Sonderrechnungen
|
+
|
203
|
|
Bruttoschulden
|
=
|
|
Zinsen netto
|
Rubrik
|
+/–
|
Konten
|
|
Passivzinsen
|
+
|
32
|
|
Vermögenserträge flüssige Mittel und Guthaben
|
–
|
421
|
|
Vermögenserträge Anlagen des Finanzvermögens
|
–
|
422
|
|
Vermögenserträge Liegenschaften des FV
|
–
|
423
|
|
Zinsen netto
|
=
|
|
Nettozinsen
|
Rubrik
|
+/–
|
Konten
|
|
Passivzinsen
|
+
|
32
|
|
Vermögenserträge
|
–
|
42
|
|
Buchgewinne Finanzvermögen
|
+
|
424
|
|
Einnahmenüberschuss Investitionsrechnung
|
+
|
428
|
|
Aufwand Liegenschaften Finanzvermögen
|
+
|
942
|
|
Verrechnete Zinsen
|
–
|
942.391
|
|
Aufwand Gutsbetriebe
|
+
|
943
|
|
Verrechnete Zinsen
|
–
|
943.391
|
|
Nettozinsen
|
=
|
|
Direkter Steuerertrag
|
Rubrik
|
+/–
|
Konten
|
|
Einkommens- und Vermögenssteuern
|
+
|
400
|
|
Gewinn- und Kapitalsteuern
|
+
|
401
|
|
Liegenschaftssteuern
|
+
|
402
|
|
Vermögensgewinnsteuern
|
+
|
403
|
|
Direkter Steuerertrag
|
=
|
|
Eigenkapital / Bilanzfehlbetrag
|
Rubrik
|
+/–
|
Konten
|
|
Eigenkapital
|
+
|
23
|
|
Bilanzfehlbetrag
|
–
|
13
|
|
Eigenkapital / Bilanzfehlbetrag
|
=
|
|
Standardisierung der Kennzahlen

Kennzahlenmix

Kürzungsfaktor

G Kürzungsfaktor beim geografisch-topografischen
Zuschuss (Art. 20)

Anhang II
22.8.2001
V
BAG 01–60, in Kraft am 1. 10.
2001 (Art. 5, Art. 27 und Art. 30) Alle übrigen Artikel
treten am 1. 1. 2002 in Kraft
Änderungen
27.11.2002
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Erziehungsdirektion, BAG 03–5 (Art. 18), in Kraft
am 1. 1. 2003
26.10.2011
V
BAG 11–123, in Kraft am 1.
1. 2012 Übergangsbestimmung Zur Umstellung
der Abrechnungsperiode auf das Schuljahr erstellt das Amt für
zentrale Dienste der Erziehungsdirektion für den Lastenausgleich
Lehrergehälter eine zusätzliche Abrechnung per 31. Juli
2012.
26.10.2011
V
BAG 11–129, in Kraft am 1.
1. 2012
21.12.2011
V
BAG 12–12, in Kraft am 1. 1.
2012 Die Änderung vom 26. Oktober 2011 der Verordnung vom
22. August 2001 (BAG 11–123) über den Finanz- und Lastenausgleich
(FILAV) wird wie folgt geändert: Inkrafttreten Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft:
| a |
am 1. August 2012:
Abschnitt
I: Artikel 6, 17 Absatz 2, 17a bis 17d und Anhang I Buchstaben D und
E, Abschnitt II: Ziffern 1 und 2.
|
| b |
am 1. Januar 2012:
die
übrigen Änderungen.
|
|