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631.111

22.  August  2001 

Verordnung
über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 52 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG  [BSG 631.1]),
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen

Art. 1

Gegenstand

 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum FILAG, soweit nicht besondere Verordnungen bestehen.

Art. 2

Ordentliche Gemeindesteuern

1  Als ordentliche Steuern gelten:

a

Einkommenssteuer (ohne die Lotterie-, Grundstückgewinn- und aperiodische Jahressteuer) und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,

b

Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,

c

Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften,

d

Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

2  Die Finanzverwaltung legt gestützt auf die Angaben der Steuerverwaltung und nach Anhörung der Gemeinden jährlich die für den Vollzug massgebenden ordentlichen Gemeindesteuern fest. Die Finanzverwaltung kann auf begründetes Gesuch der Gemeinde hin den massgebenden ordentlichen Gemeindesteuerertrag korrigieren.

3  Wertberichtigungen und Rückstellungen werden nicht berücksichtigt, ausgenommen Rückstellungen für Ansprüche anderer Gemeinden aus Steuerteilungen.

Art. 3

Liegenschaftssteuern

 Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird jährlich durch die Finanzverwaltung gestützt auf die amtlichen Werte der Gemeinden ermittelt.

Art. 4

 ...  [Aufgehoben am 26. 10. 2011]

Art. 5

Wohnbevölkerung

 Die für den Vollzug massgebende Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip wird jährlich durch die Finanzverwaltung bei den Gemeinden erhoben. Diese wird ermittelt, indem der Bevölkerungsstand am letzten Kalendertag jedes Monats addiert und diese Summe durch zwölf dividiert wird.

Art. 6

Schüler- und Klassenzahlen

 Die für den Vollzug massgebenden Schüler- und Klassenzahlen werden durch das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion  [Fassung vom 27. 11. 2002] bei den Schulen erhoben. Es erlässt Weisungen bezüglich der Erfassung.

Art. 7

Verkehrsangebot

 Das Verkehrsangebot einer Gemeinde wird gemäss der Verordnung vom 23. August 1995 über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV)  [BSG 762.415] bestimmt.

2. Finanzausgleich

Art. 8  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Vollzug

1  Der für den Vollzug des Disparitätenabbaus massgebende Satz beträgt 37 Prozent.

2  Der für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende harmonisierte Steuerertragsindex (HEI) beträgt 86.

3  Der für den Vollzug des Finanzausgleichs massgebende Harmonisierungsfaktor beträgt 1,65.

4  Der für den Vollzug des Finanzausgleichs massgebende harmonisierte Liegenschaftssteuersatz beträgt 1,25 Promille.

5  Die Finanzverwaltung verfügt die Ausgleichsleistungen und Zuschüsse jährlich bis Ende September.

3. Massnahmen für besonders belastete Gemeinden

3.1 Gemeinden mit Zentrumsfunktionen

Art. 9  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Festlegung

 Der Regierungsrat legt jährlich bis Ende September fest:

a

den für den Vollzug des Finanzausgleichs nach Abzug der pauschalen Abgeltung massgebenden Anteil der erfassten Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen und

b

den Zuschuss an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur teilweisen Abgeltung der Zentrumslasten.

Art. 10

Berichterstattung

1  Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erstatten dem Regierungsrat jeweils bis Ende Juni des Vollzugsjahres Bericht über Leistungen, Wirkungen, Aufwendungen und Erträge des dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahres.

2  Die Berichterstattung erfolgt nach den einheitlichen Vorgaben des Regierungsrates für die Aufgabenbereiche privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur.  [Fassung vom 26. 10. 2011]

3.2 Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten  [Titel Fassung vom 26. 10. 2011]

Art. 11  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Massgebende Kriterien für Zuschüsse

 Massgebende Kriterien für einen Zuschuss sind eine überdurchschnittliche Fläche pro Einwohner und die Strassenlänge pro Einwohner einer Gemeinde.

Art. 12

Zuschuss Fläche

1  Einen Zuschuss erhalten Gemeinden, deren Fläche pro Einwohner grösser ist als 80 Prozent des Medians aller Gemeinden  [Fassung vom 26. 10. 2011].

2  Massgebend ist die Gesamtfläche gemäss der Arealstatistik Schweiz des Bundesamtes für Statistik.

3  Die Berechnung des Zuschusses erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel A.

Art. 13

Zuschuss Strassenlänge

1  Einen Zuschuss erhalten Gemeinden, deren Strassen pro Einwohner länger sind als 80 Prozent des Medians aller Gemeinden  [Fassung vom 26. 10. 2011].

2  Massgebend ist die Länge der Strassen erster bis dritter Klasse gemäss der Einstufung durch das Bundesamt für Landestopographie, ausgenommen die National- und Kantonsstrassen.

3  Die Berechnung des Zuschusses erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel B.

Art. 14  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Gewichtung und Maximum der Zuschüsse

1  Die Zuschüsse gemäss Artikel 12 und 13 werden je hälftig gewichtet.

2  Die Summe der Zuschüsse gemäss Artikel 12 und 13 beträgt höchstens 1200 Franken pro Einwohner.

3  Der Regierungsrat setzt die von der Finanzverwaltung berechneten Zuschüsse jährlich bis Ende September fest.

3.3 Gemeinden mit sozio-demografischen Lasten  [Titel eingefügt am 26. 10. 2011]

Art. 15  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Festsetzung des Zuschusses

1  Massgebend für einen Zuschuss sind folgende Faktoren:

a

der Anteil an Arbeitslosen an der Wohnbevölkerung,

b

der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern an der Wohnbevölkerung,

c

der Anteil an EL-Bezügerinnen und -bezügern an der Wohnbevölkerung

d

2  Die Faktoren gemäss Absatz 1 werden in einem Soziallastenindex abgebildet, der periodisch aktualisiert wird.

3  Für die Berechnung der Faktoren sind die folgenden Grundlagen massgebend:

a

für die Anzahl der Arbeitslosen die Arbeitslosenstatistik des Staatssekretariats für Wirtschaft,

b

für die Anzahl der Ausländerinnen und Ausländer die Daten der ständigen Wohnbevölkerung des Bundesamtes für Statistik,

c

für die Anzahl der EL-Bezügerinnen und -bezüger die Daten der Ausgleichskasse des Kantons Bern.

4  Die für die Berechnung massgebende Wohnbevölkerung bestimmt sich nach Artikel 5.

5  Die Berechnung des Zuschusses erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel C.

6  Der Regierungsrat setzt die von der Finanzverwaltung berechneten Zuschüsse jährlich bis Ende September fest.

4. Lastenausgleich

4.1 Allgemeines  [Titel eingefügt am 26. 10. 2011]

Art. 16

Ermittlung der Gemeindeanteile

1  Das Amt für öffentlichen Verkehr, das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion  [Fassung vom 27. 11. 2002] , das Sozialamt und Amt für Sozialversicherungen  [Fassung vom 26. 10. 2011]t teilen der Finanzverwaltung die für die Ermittlung der Gemeindeanteile erforderlichen Berechnungsgrundlagen mit.

2  Die Gemeindeanteile werden berechnet:  [Absatz 2 Fassung vom 26. 10. 2011]

a

durch das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion für den Lastenausgleich Lehrergehälter,

b

durch das Sozialamt für den Lastenausgleich Sozialhilfe,

c

durch das Amt für öffentlichen Verkehr für den Lastenausgleich Öffentlicher Verkehr,

d

durch die Finanzverwaltung für die Lastenausgleiche neue Aufgabenteilung, Ergänzungsleistungen und Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

3  Allfällige geleistete Akontozahlungen sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Restzahlungen aufgrund der Abrechnung können mit Akontozahlungen des laufenden Jahres verrechnet werden.

Art. 17  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Verfügende Behörde

1  Das Amt für öffentlichen Verkehr verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich öffentlicher Verkehr bis spätestens Ende August des Folgejahres. Die Verrechnung der Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem effektiv geschuldeten Betrag gemäss Schlussabrechnung erfolgt mit der zweiten Akontozahlung des Folgejahres.

2  Das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Lehrergehälter bis spätestens Ende Oktober des Jahres, in dem das abzurechnende Schuljahr zu Ende geht.  [In Kraft am 1. 8. 2012]

3  Das Amt für Sozialversicherungen verfügt die Gemeindeanteile für die Lastenausgleiche Ergänzungsleistungen und Familienzulagen für Nichterwerbstätige bis spätestens Ende Mai des Folgejahres.

4  Das Sozialamt verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Sozialhilfe bis spätestens Ende Mai des Folgejahres.

5  Die Finanzverwaltung verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich neue Aufgabenteilung bis spätestens Ende Mai.

 

Art. 18

Budgetierung und Akontozahlungen

1  Für die Gemeindeanteile beim Lastenausgleich Lehrergehälter sind für das laufende Jahr monatliche Akontozahlungen zu leisten. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für zentrale Dienste  [Fassung vom 26. 10. 2011] der Erziehungsdirektion.

2  Für die sich im laufenden Jahr aus der Abrechnung des Lastenausgleichs Fürsorge voraussichtlich ergebenden Guthaben der Gemeinden bzw. Forderungen des Kantons sind bis Ende Juni Akontozahlungen zu leisten. Diese betragen maximal zwei Drittel des letzten Guthabens bzw. der letzten Forderung. Die Ermittlung des Guthabens bzw. der Forderung erfolgt durch das Sozialamt.

3  Vom voraussichtlichen Gemeindeanteil beim Lastenausgleich öffentlicher Verkehr leisten die Gemeinden per Ende Februar und per Ende August des laufenden Jahres eine Akontozahlung im Umfang von je 50 Prozent. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für öffentlichen Verkehr.

4  Die Finanzverwaltung teilt den Gemeinden jeweils die für die Berechnung des voraussichtlichen Gemeindeanteils des Folgejahres notwendigen Angaben mit.

5. Verweigerung von Zuschüssen

Art. 19  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Verweigerung der Mindestausstattung

1  Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, kann die Mindestausstattung ganz oder teilweise verweigert werden. Ob sich eine Gemeinde in einer sehr guten finanziellen Situation befindet, wird aufgrund folgender Kennzahlen bestimmt:

a

Zinsbelastungsanteil,

b

Nettozinsbelastungsanteil,

c

Bruttoverschuldungsanteil und

d

Eigenkapital bzw. dem Bilanzfehlbetrag pro Einwohner.

2  Die Kennzahlen werden standardisiert und in einem Kennzahlenmix zusammengefasst.

3  Die Mindestausstattung wird ab einem Wert des Kennzahlenmixes kleiner als –1,60 bis zum Wert –3,00 linear gekürzt.

4  Die Berechnung der Kennzahlen, des Kennzahlenmixes und des Kürzungsfaktors erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel F.

Art. 20  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Verweigerung des geografisch-topografischen Zuschusses

1  Der geografisch-topografische Zuschuss wird ab einem HEI von 140 bis zu einem HEI von 160 linear gekürzt. Bei einem HEI grösser als 160 wird der Zuschuss vollumfänglich verweigert.

2  Die Berechnung des Kürzungsfaktors erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel G.

Art. 21 bis Art. 23

 ...  [Aufgehoben am 26. 10. 2011]

6. Verschiedene Bestimmungen

Art. 24  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden

1  Gemeinden, die durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Massnahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, kann die Differenz während einer Übergangszeit ausgeglichen werden.

2  Der Regierungsrat legt auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Finanzdirektion fest:

a

den Ausgleich von finanziellen Einbussen infolge einer Zusammenlegung bei der Mindestausstattung und beim geografisch-topografischen Zuschuss,

b

die projektbezogenen Zuschüsse an zusammenlegungswillige Gemeinden.

3  Die finanziellen Einbussen infolge Zusammenlegung von Gemeinden gemäss Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt ausgeglichen:

a

im ersten bis fünften Jahr zu 100 Prozent,

b

im sechsten und siebten Jahr zu 75 Prozent,

c

im achten und neunten Jahr zu 50 Prozent,

d

im zehnten Jahr zu 25 Prozent.

4  Ein projektbezogener Zuschuss an zusammenlegungswillige Gemeinden kann an die Kosten der Abklärungen, der Vorbereitungsarbeiten und der Umsetzung ausgerichtet werden.

Art. 25

Fälligkeit und Verzugszinse

1  Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen der Gemeinden und des Kantons sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder der Abrechnung zur Zahlung fällig.

2  Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Es gilt der gleiche Zinssatz wie bei Verzugs- bzw. Vergütungszinsen auf Steuerbeträgen.

Art. 26

Gemeindefinanzstatistik

1  Die Gemeinden liefern der Finanzverwaltung die Daten der Jahresrechnung (Laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bestandesrechnung) als elektronische Datei sowie eine Kopie der gedruckten Original-Gemeinderechnung jeweils laufend bis spätestens Ende Juni des darauffolgenden Jahres.  [Fassung vom 26. 10. 2011]

2  Ergeben sich durch die Genehmigung der Jahresrechnung Änderungen gegenüber den abgelieferten Daten, sind diese der Finanzverwaltung durch die Gemeinden mitzuteilen.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27

Steuerbelastungsverschiebung

1  Der Gemeinderat informiert das für die Festlegung des Voranschlages und der Steueranlage zuständige Organ über die Herleitung der neuen Steueranlage und über die neue Belastung durch Kantons- und Gemeindesteuern. Er zeigt die Entwicklung des Finanzhaushaltes ohne die Wirkungen des FILAG auf.

2  Der Gemeinderat unterbreitet den Voranschlag und die Steueranlage den Stimmberechtigten zur Kenntnisnahme, falls er gemäss Artikel 44 Absatz 3 FILAG  [BSG 631.1] für die Festlegung zuständig ist. Er informiert die Stimmberechtigten im Sinne von Absatz 1.

Art. 28

Sonderfallregelungen

1  Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelungen werden unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Finanzverwaltung im ersten Jahr des Inkrafttretens des FILAG bis spätestens am 30. November einmalig für die gesamte Geltungsdauer festgesetzt.

2  Die Gutschriften und Zahlungen werden während der Geltungsdauer neu festgesetzt, wenn folgende Berechnungsfaktoren verändert werden:

a

der Prozentsatz des Disparitätenabbaus gemäss Artikel 8 Absatz 1,

b

die Mindesthöhe des HEI bei der Mindestausstattung gemäss 8 Absatz 2,

c

die massgebenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder

d

der Zuschuss an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur Abgeltung der Zentrumslasten gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b .

3  Der Wegfall der Investitionsbeiträge der Gemeinden an die Kantonsstrassen wird bei der Berechnung der Sonderfallregelungen nicht berücksichtigt.  [Eingefügt am 26. 10. 2011]

Art. 29

Jahressteuern infolge Übergang zur jährlichen Veranlagung

 Jahressteuern gemäss Artikel 273 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)  [BSG 661.11], welche sich aus dem Übergang zur jährlichen Veranlagung ergeben, gelten als ordentliche Gemeindesteuern im Sinne von Artikel 2.

Art. 30

Ermittlung der Wohnbevölkerung für das Jahr 2001

 Für das Jahr 2001 ist die Wohnbevölkerung massgebend, wie sie auf der Grundlage des Bevölkerungsstands des letzten Quartals 2001 in Anwendung von Artikel 5 dieser Verordnung ermittelt wird.

Art. 31

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Verordnung vom 29. Juni 1983 über See- und Flussufer  [BSG 704.111]:

2.

Wasserbauverordnung vom 15. November 1989  [BSG 751.111.1]:

3.

Verordnung vom 23. August 1995 über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs  [BSG 762.415]:

4.

Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999  [BSG 821.1]:

Art. 32

Aufhebung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 20. Mai 1992 über den Finanzausgleich (FAV; BSG 631.111) wird aufgehoben.

Art. 33

Inkrafttreten

 Die Artikel 5, 27 und 30 dieser Verordnung treten am 1. Oktober 2001, die übrigen Artikel am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bern,  22.  August  2001 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang I  [Fassung vom 26.10.2011]

A Zuschuss Fläche (Art. 12)

Schlüsselzahl

Wobei

SZ

= Schlüsselzahl der Gemeinde

FIE

= Fläche pro Einwohner

MFIE

= Median Fläche pro Einwohner aller zur Berechnung zugelassenen Gemeinden

WB

= Wohnbevölkerung

Masszahl

Wobei

MZ

= Masszahl

SMFI

= Gesamtsumme der für den Zuschuss Fläche zur Verfügung stehenden Mittel

SSZ

= Gesamtsumme aller Schlüsselzahlen

Zuschuss

Wobei

Z

= Zuschuss in Franken

SZ

= Schlüsselzahl der Gemeinde

MZ

= Masszahl

B Zuschuss Strassenlänge (Art. 13)
Schlüsselzahl

Wobei

SZ

= Schlüsselzahl der Gemeinde

StrE

= Strassenlänge pro Einwohner

MStrE

= Median Strassenlänge pro Einwohner aller Gemeinden

WB

= Wohnbevölkerung

Masszahl

Wobei

MZ

= Masszahl

SMStr

= Gesamtsumme der für den Zuschuss Strassenlänge zur Verfügung stehenden Mittel

SSZ

= Gesamtsumme aller Schlüsselzahlen

Zuschuss

Wobei

Z

= Zuschuss in Franken

SZ

= Schlüsselzahl der Gemeinde

MZ

= Masszahl

C Zuschuss sozio-demografische Lasten (Art. 15)
Regressionsgleichung zur Berechnung der abgeltungsberechtigten Kosten

F Kennzahlenmix und Kürzungsfaktor (Art. 19)
Kennzahlen

Finanzertrag

Rubrik

+/–

Konten

Ertrag Laufende Rechnung

+

4

Durchlaufende Beiträge

47

Entnahmen aus Spezialfinanzierungen

48

Interne Verrechnungen

49

Finanzertrag

=

Bruttoschulden

Rubrik

+/–

Konten

Kurzfristige Schulden

+

201

Mittel- und langfristige Schulden

+

202

Sonderrechnungen

+

203

Bruttoschulden

=

Zinsen netto

Rubrik

+/–

Konten

Passivzinsen

+

32

Vermögenserträge flüssige Mittel und Guthaben

421

Vermögenserträge Anlagen des Finanzvermögens

422

Vermögenserträge Liegenschaften des FV

423

Zinsen netto

=

Nettozinsen

Rubrik

+/–

Konten

Passivzinsen

+

32

Vermögenserträge

42

Buchgewinne Finanzvermögen

+

424

Einnahmenüberschuss Investitionsrechnung

+

428

Aufwand Liegenschaften Finanzvermögen

+

942

Verrechnete Zinsen

942.391

Aufwand Gutsbetriebe

+

943

Verrechnete Zinsen

943.391

Nettozinsen

=

Direkter Steuerertrag

Rubrik

+/–

Konten

Einkommens- und Vermögenssteuern

+

400

Gewinn- und Kapitalsteuern

+

401

Liegenschaftssteuern

+

402

Vermögensgewinnsteuern

+

403

Direkter Steuerertrag

=

Eigenkapital / Bilanzfehlbetrag

Rubrik

+/–

Konten

Eigenkapital

+

23

Bilanzfehlbetrag

13

Eigenkapital / Bilanzfehlbetrag

=

Standardisierung der Kennzahlen

Kennzahlenmix

Kürzungsfaktor

G Kürzungsfaktor beim geografisch-topografischen Zuschuss (Art. 20)

Anhang II

22.8.2001  V 

BAG 01–60, in Kraft am 1. 10. 2001 (Art. 5, Art. 27 und Art. 30)
Alle übrigen Artikel treten am 1. 1. 2002 in Kraft

Änderungen

27.11.2002  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion, BAG 03–5 (Art. 18), in Kraft am 1. 1. 2003

26.10.2011  V 

BAG 11–123, in Kraft am 1. 1. 2012
Übergangsbestimmung
Zur Umstellung der Abrechnungsperiode auf das Schuljahr erstellt das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion für den Lastenausgleich Lehrergehälter eine zusätzliche Abrechnung per 31. Juli 2012.

26.10.2011  V 

BAG 11–129, in Kraft am 1. 1. 2012

21.12.2011  V 

BAG 12–12, in Kraft am 1. 1. 2012
Die Änderung vom 26. Oktober 2011 der Verordnung vom 22. August 2001 (BAG 11–123) über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft:

a

am 1. August 2012:

Abschnitt I: Artikel 6, 17 Absatz 2, 17a bis 17d und Anhang I Buchstaben D und E,
Abschnitt II: Ziffern 1 und 2.

b

am 1. Januar 2012:

die übrigen Änderungen.