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641.1

16.  September  1992 

Staatsbeitragsgesetz (StBG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Zweck

1  Dieses Gesetz will sicherstellen, dass Staatsbeiträge

a

ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;

b

nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden;

c

auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.

2  Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und enthält unmittelbar auf die einzelnen Staatsbeitragsverhältnisse anwendbare Vorschriften.

Art. 2

Geltungsbereich

1  Dieses Gesetz gilt für alle Staatsbeiträge, die der Kanton gewährt.

2  Die Abschnitte III, VI und VII sind anwendbar, soweit andere Gesetze nichts Abweichendes vorschreiben.

3  Vom Geltungsbereich ausgenommen sind diejenigen Staatsbeiträge, welche nicht aus allgemeinen Staatsmitteln, sondern vollumfänglich durch Dritte finanziert werden.

Art. 3

Begriffe

1  Staatsbeiträge werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt.

2  Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zu fördern oder zu erhalten.

3  Abgeltungen sind Leistungen, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlichrechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen.

II. Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 4

Bedeutung für die Rechtsetzung

 Der Grosse Rat als Dekretsgeber, der Regierungsrat und die Verwaltung beachten bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von Staatsbeitragsrecht die Grundsätze dieses Kapitels.

Art. 5

Allgemeine Grundsätze

1  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden Staatsbeiträgen sind in der Form des Gesetzes festzulegen. Wiederkehrende Staatsbeiträge bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

2  Bestimmungen über Staatsbeiträge können erlassen werden, wenn

a

anstelle der Gewährung von Staatsbeiträgen vorgängig andere Formen staatlichen Handelns geprüft worden sind und

b

die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Staatsbeitragsverhältnisse vorgängig abgeklärt worden sind.

3  Recht, das Abgeltungen vorsieht, darf nur erlassen werden, wenn

a

kein überwiegendes Eigeninteresse der Verpflichteten besteht,

b

die finanzielle Belastung den Verpflichteten nicht zumutbar ist und

c

die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen.

4  Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn

a

die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und

b

von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Erbringung zumutbarer Eigenleistungen sowie die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten verlangt wird.

Art. 6

Besondere Grundsätze

1  Bestimmungen über Staatsbeiträge sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

a

Es sind in der Regel keine Rechtsansprüche auf Finanzhilfen zu verankern. Ausnahmen sind zu begründen.

b

Das Staatsbeitragsrecht ist in der Regel zu befristen. Ausnahmen sind zu begründen.

c

Staatsbeiträge sind zu befristen.

d

Die Steuerbarkeit der Staatsbeiträge ist soweit möglich durch die Aufnahme von Kreditvorbehalten und Höchstsätzen in den Beitragserlassen sicherzustellen.

e

Die mit dem Staatsbeitragsrecht verfolgten Zielsetzungen sind auf der entsprechenden Erlassstufe klar zu umschreiben.

2  Beim Erlass von Staatsbeitragsrecht ist durch massvolle Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen die Selbständigkeit der Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger zu berücksichtigen.

3  Finanzhilfen sind wenn möglich als Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen auszugestalten. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass die interessierten Gemeinden ebenfalls eine Finanzhilfe leisten.

III. Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

Art. 7

Voraussetzungen

1  Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass

a

für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht;

b

die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht;

c

die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und in der Lage ist, die Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.

2  Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn zusätzlich

a

die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und

b

die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Massgabe der Gesetzgebung die zumutbaren Eigenleistungen erbringt und die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten nachweist.

Art. 8

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

1  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in die Akten sowie den Zutritt zu den Betriebsstätten und den zur Aufgabenerfüllung benützten Räumlichkeiten zu gewähren.

2  Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Staatsbeiträgen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.

3  Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde bei der Durchführung von Erfolgskontrollen mitzuwirken.

Art. 9

Rechtsform

1  Staatsbeiträge werden in der Regel durch Verfügung, Grossrats- oder Volksbeschluss gewährt.

2  Sie können durch öffentlichrechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn das Gesetz ihn zulässt und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt wird. Solche Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten. Spätere Gesetzesänderungen gehen diesen Verträgen in jedem Fall vor.

3  Die Ablehnung von Gesuchen erfolgt in jedem Fall durch Verfügung.

Art. 10

Massgebendes Recht

1  Gesuche um Staatsbeiträge werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das finanzkompetente Organ gilt.

2  Werden an ein Werk etappenweise Staatsbeiträge gewährt, so bemisst sich der Beitrag für das ganze Werk nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung für die erste Beitragsetappe gültigen Beitragssatz, sofern ein Grundsatzbeschluss über einen Staatsbeitrag an das ganze Werk vorliegt.

3  Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 nur dem Grundsatz nach zugesprochen werden können, werden nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht beurteilt.

Art. 11

Festlegung der Investitionsbeiträge

 Werden Beiträge an Investitionen gewährt, so sind in der Regel im voraus festzulegen:

a

der Höchstbetrag der staatlichen Leistung,

b

der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten und

c

der anwendbare Beitragssatz.

Art. 12

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2002]

Art. 13

Betriebsbeiträge

1  Organisationen, deren Leistungen durch Staatsbeiträge unterstützt werden, haben eine angemessene Kostendeckung aufzuweisen. Die ganze oder teilweise Übernahme von Betriebsdefiziten erfolgt in der Regel aufgrund von Normkosten, die vom Regierungsrat festgelegt werden. Bei der Bemessung des Kostendeckungsgrades ist auf die besonderen Verhältnisse der unterstützten Organisation Rücksicht zu nehmen.

2  Wer Staatsbeiträge empfängt, berücksichtigt bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen für das Personal die örtlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

3  Sind die Anstellungsbedingungen insgesamt besser als diejenigen für vergleichbare Tätigkeiten bei der Staatsverwaltung, so werden der Staatsbeitragsbemessung höchstens die Anstellungsbedingungen des entsprechenden kantonalen Rechts zugrundegelegt.

4  Subventionierte Betriebe haben von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Einrichtungen für private Zwecke, insbesondere für die Erzielung eines Nebenerwerbseinkommens, in Anspruch nehmen, eine kostendeckende Entschädigung zu fordern. Andernfalls können die Staatsbeiträge gekürzt werden.  [Eingefügt am 24. 3. 1994]

Art. 14

Vorschuss- und Teilzahlungen

1  Vorschuss- und Teilzahlungen können im Rahmen des Voranschlagskredites nach dem jeweiligen Stand der Aufgabenerfüllung ausgerichtet werden.

2  Sofern der Bund ebenfalls Vorschuss- und Teilzahlungen ausrichtet, können die Beiträge des Kantons mindestens in gleichem Umfange ausgerichtet werden.

3  Staatsbeiträge dürfen in jedem Fall nur ausbezahlt werden, soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

Art. 15

Mehrkosten

 Der durch Verfügung oder öffentlichrechtlichen Vertrag festgesetzte Staatsbeitrag darf von der zuständigen Behörde nur überschritten werden, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, ausgewiesene Teuerung oder andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind. Massgebend sind die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung.

IV. Steuerung der Staatsbeiträge

Art. 16

Prioritätenordnung

1  Staatsbeiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht, dürfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für Staatsbeiträge, die einem jährlichen Verpflichtungskreditplafonds unterstellt sind.

2  Reichen die vorhandenen Kredite nicht aus, so erstellen die Direktionen Prioritätenordnungen, nach denen die Gesuche beurteilt und die einzelnen Staatsbeiträge zugesichert und ausgerichtet werden.

3  Die Interessenverbände der Gemeinden sind vor der Festlegung der Prioritätenordnungen anzuhören, wenn es um Staatsbeiträge geht, die ausschliesslich den Gemeinden gewährt oder von diesen ergänzt werden.

4  Die Prioritätenordnungen sind auf geeignete Weise bekannt zu machen.

5  Der Regierungsrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 17

Verfahren

1  Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, werden abgewiesen.

2  Gesuche um Abgeltungen, die nur aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dem Grundsatz nach zugesprochen. Gleichzeitig legt sie fest, zu welchem Zeitpunkt sie die Abgeltung auszahlen will.

Art. 18

Kürzung von Staatsbeiträgen

1  Um mittelfristig den Ausgleich der Laufenden Rechnung und eine angemessene Selbstfinanzierung der Investitionen sowie eine massvolle Neuverschuldung zu gewährleisten, kann der Grosse Rat durch Dekret Staatsbeiträge nach den im Anhang aufgeführten Erlassen bis zu höchstens 20 Prozent kürzen. Die Vernehmlassungsvorschriften sind einzuhalten.

2  Das Dekret bezeichnet die von den Kürzungen betroffenen Staatsbeitragstatbestände einzeln oder nach Bereichen und legt die entsprechenden Kürzungen fest.

3  Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei Härtefällen Leistungen in einzelnen Sachbereichen oder an einzelne Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger von den Kürzungen auszunehmen, sofern in einem andern Sachbereich eine gleichwertige Einsparung getätigt wird.

4  Das Dekret tritt zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft. Wenn es die in Absatz 1 genannten Kriterien erfordern, kann es um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

V. ...  [Aufgehoben am 19. 4. 2004]

Art. 19

 ...  [Aufgehoben am 19. 4. 2004]

VI. Sicherung des Beitragszwecks

Art. 20

Zweckbindung

1  Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.

2  Eine Befreiung von einzelnen Bedingungen oder Auflagen ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass der mit dem Staatsbeitrag angestrebte Zweck nicht gefährdet wird.

Art. 21

Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen

1  Erfüllen die Empfängerin oder der Empfänger einer Finanzhilfe trotz Mahnung ihre Aufgabe nicht oder mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder fordert sie samt Zins seit deren Auszahlung zurück.

2  In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 22

Rückforderung bei Zweckentfremdung und Veräusserung

1  Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe samt Zins seit Entstehung des Rückforderungsanspruchs zurück. Die Höhe der Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der festgelegten bestimmungsgemässen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

2  Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen der Staatsbeitragsempfängerin oder des -empfängers übernimmt.

3  Zweckentfremdungen und Veräusserungen sind von der Staatsbeitragsempfängerin oder vom -empfänger unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich zu melden.

Art. 23

Widerruf

1  Die zuständige Behörde widerruft eine Staatsbeitragsverfügung, wenn die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden ist.

2  Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn

a

die Rechtsverletzung für die Staatsbeitragsempfängerin oder den -empfänger nicht leicht erkennbar war,

b

die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können und

c

eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes nicht auf ihr oder sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.

3  Bei Verträgen über Finanzhilfen und Abgeltungen erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag.

4  Mit dem Widerruf oder dem Rücktritt fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Staatsbeiträge zurück. Die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger hat zusätzlich einen Zins seit deren Auszahlung zu entrichten, wenn diese durch ihr oder sein schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurde. In diesem Fall ist auch für allfälligen weiteren Schaden Ersatz zu leisten.

Art. 24

Zinssatz

 Ist gestützt auf dieses Gesetz ein Zins geschuldet, so entspricht die Höhe des Zinssatzes dem jeweils gültigen Satz für Verzugs- und Vergütungszinse auf Steuerbeträgen.

Art. 25

Verjährung

1  Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.

2  Der Anspruch auf Rückerstattung von Staatsbeiträgen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag schliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

3  Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

Art. 26

Zuständige Behörde

 Über die Befreiung von Bedingungen und Auflagen, die Rückforderung sowie den Widerruf und den Rücktritt vom Vertrag entscheiden die Direktionen oder Ämter im Rahmen ihrer ordentlichen Zuständigkeiten, in den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 27

Strafbestimmung

1  Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft,

a

wer zur Erlangung eines Staatsbeitrages über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

b

wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrages verschweigt.

2  Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

3  Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

4  Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

VII. Rechtspflege

Art. 28  [Fassung vom 10. 4. 2008]

 Gegen Verfügungen einer Direktion oder der Staatskanzlei kann Einsprache erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Änderung von bestehenden Erlassen und Staatsbeitragsverhältnissen

1  Bestehende Vorschriften über Staatsbeiträge sind innert fünf Jahren an dieses Gesetz anzupassen.

2  Verträge über Finanzhilfen und Abgeltungen sind anzupassen, soweit die vertraglichen Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Art. 30

Vollziehungsvorschriften

 Der Regierungsrat erlässt die Vollziehungsvorschriften zu diesem Gesetz.

Art. 31

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  16.  September  1992 

Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zbinden
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 746 vom 9. März 1994:
Inkraftsetzung auf den 1. Juni 1994.

Anhang I  [  [Fassung vom 4. 6. 2008]]

(Artikel 18, Absatz 1)

BSG Nummer

Titel

104.1

Gesetz vom 10. 4. 78 über die Mitwirkungsrechte des Berner Jura und der französischsprachigen Bevölkerung des zweisprachigen Amtsbezirks Biel

Art. 20–20a (Beiträge an die Kosten der Mitwirkung durch die FJB und anderer von der FJB übernommener Aufgaben)

104.2

Gesetz vom 5. 12. 77 über die Mitwirkungsrechte des Laufentals

Art. 15 (Beiträge an die Kosten der Mitwirkung durch die Gemeinden des Laufentals)

141.1

Gesetz vom 5. 5. 80 über die politischen Rechte

Art. 77c  [Art. 77d (vgl. BAG 94–67)] (Beiträge an den Versand von Werbematerial für Wahlen)

151.21

Gesetz vom 8. 11. 88 über den Grossen Rat

Art. 11 (Beiträge an die Fraktionssekretariate)

151.211.1

Geschäftsordnung vom 9. 5. 89 für den Grossen Rat des Kantons Bern

Art. 9 (Beiträge an die Fraktionssekretariate)

152.221.131

Dekret vom 7. 9. 87 über die Organisation der Justizdirektion

Art. 18 (Beiträge an die Jugend- und Familienhilfe)

161.1

Gesetz vom 31. 1. 09 über die Organisation der Gerichtsbehörden

Art. 63 (Beiträge an die Arbeitsgerichte)

162.71

Dekret vom 9. 11. 71 über die Arbeitsgerichte

Art. 57 (Beiträge an die Arbeitsgerichte)

168.11  [Fassung vom 28. 3. 2006]

Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG)

Art. 42 (Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte)

172.111

Dekret vom 16. 2. 77 über den Zusammenschluss kleiner Gemeinden

Art. 13 (Beiträge an den Zusammenschluss kleiner Gemeinden)

213.22

Gesetz vom 6. 2. 80 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

Art. 12 (Beiträge an die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen)

215.326.2

Gesetz vom 15. 11. 70 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben

Art. 23, 23a (Steuererlass)

215.346.1

Dekret vom 26. 2. 30 zur Förderung der Grundbuchvermessung

Art. 1f. (Beiträge an die Vermessungskosten)

271.1

Gesetz vom 7. 7. 18 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern

Art. 332b (Beiträge an die Mietämter)

410.41

Dekret vom 13. 4. 1877 betreffend das katholische Nationalbistum

Art. 3 (Beitrag an die Besoldung des Bischofs)

414.51  [Aufgehoben durch Dekret BAG 00-5]

Dekret vom 18. 9. 72 über die Besoldung der Geistlichen der bernischen Landeskirchen

Art. 16 (Beitrag an die Barbesoldung der Bezirkshelfer Kreis Büren-Solothurn)

Art. 19 (Beitrag für Gemeindevikariate)

Art. 20 (Beitrag an die Pfarrer der gemischten bernisch-solothurnischen und bernisch-freiburgischen Kirchgemeinden)

423.11

Kulturförderungsgesetz vom 11. 2. 75

Art. 2 (Unterstützung der Kulturförderung)

Art. 6 (Beiträge an kulturtätige Einzelpersonen)

Art. 7 (Unterstützung von besonderen kulturellen Bestrebungen und Kulturförderungsprojekten)

423.411

Dekret vom 6. 11. 79 über die kulturellen Kommissionen

Art. 8 (Zuerkennung von Auszeichnungen zur Förderung des kulturellen Lebens)

Art. 9 (Zuerkennung von Auszeichnungen für allg. kulturelle Leistungen)

426.41

Gesetz vom 16. 3. 02 über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden

Art. 11 (Beiträge zur Erhaltung von Altertümern)

430.116

Dekret vom 22. 5. 79 über die Subventionierung von Schulanlagen

Art. 1 (Beiträge an die Baukosten für Schulanlagen)

Art. 4 (Ordentliche Beiträge an die Erstellungskosten für Neu- und Umbauten)

Art. 5 (Beiträge an Lehrerwohnungen)

Art. 6 (Ausserordentliche Beiträge für Gemeinden mit geringer Steuerkraft)

Art. 7 (Beiträge an Neu- und Umbauten für höhere Mittelschulen)

Art. 8 (Beiträge für übrige Mittelschulen, die der ERZ unterstellt sind)

Art. 9 (Beiträge an Anlagen für Weiterbildungsklassen)

430.121

Dekret vom 14. 9. 88 über den Staatlichen Lehrmittelverlag

Art. 7 (Beitrag für preiswerte Abgabe der Lehrmittel)

430.210.1

Gesetz vom 17. 4. 66 über die Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen

Art. 14 (Beitrag an nichtstaatlich-öffentliche und private Seminare)

Art. 23a (Förderung und Unterstützung der Fortbildung der Lehrer und Lehrerinnen)

430.210.4

Dekret vom 16. 9. 70 über die Fortbildung der Lehrerschaft

Art. 2 (Beiträge für obligatorische und freiwillige Fortbildung der Lehrer)

Art. 16 (Beiträge an die Kosten bzw. an die Spesen sowie allfällige Stellvertretungskosten für freiwillige Kurse)

Art. 17 (Beiträge für weitere [nicht im Kursprogramm aufgeführte] Fortbildungskurse)

Art. 19 (Beiträge für Lehrervereinigungen und andere Organisationen [als regelmässige Träger freiwilliger Fortbildungsarbeit])

Art. 20 (Kostentragung für Schulversuche bzw. Vorbereitung und Auswertung)

430.251

Gesetz vom 1. 7. 73 über die Lehrerbesoldungen

Art. 21 (Besondere Beiträge [Unterhalt von Schulhäusern, Beschaffung von Schulmobiliar, dem allg. Interesse dienende Schulen, an verschiedenen Orten bzw. Teilpensen unterrichtende Lehrer, Transporteinrichtungen für Schüler])

430.42

Dekret vom 12. 2. 62 über die Schulzahnpflege

Art. 19 (Einbezug von Kosten in die Lastenverteilung gemäss Fürsorgegesetzgebung)

431.1

Dekret vom 4. 11. 64 betreffend die Erziehungsberatung

Art. 8 (Einbezug von Kosten in die Lastenverteilung gemäss Fürsorgegesetzgebung)

432.11

Kindergartengesetz vom 23. 11. 83

Art. 15 (Beiträge an die Bau- und Erstellungskosten von Kindergärten)

432.211

Gesetz vom 2. 12. 51 über die Primarschule

Art. 5 (Finanzielle Leistungen bei der Erfüllung die Schule betreffende Aufgaben)

Art. 12 (Beiträge an die Bau- und Erstellungskosten von Schulbauten sowie an die Lehrerwohnungen)

Art. 15 (Beiträge an die Kosten für Lehrmitte)

Art. 15a (Beiträge an die Kosten für die Beschaffung allg. Lehrmittel)

Art. 15b (Beiträge an Unterrichtshilfen)

Art. 16 (Beiträge an Jugendbibliotheken)

Art. 28a (Beiträge für Anlage und Betrieb von Weiterbildungsklassen)

Art. 28b (Beiträge an die Kosten für Schulversuche)

Art. 49 (Beiträge an die Fortbildung der Lehrer)

Art. 74 (Finanzierung des Unterrichts für hospitalisierte Kinder)

432.271

Dekret vom 21. 9. 71 über die besonderen Klassen der Primarschule

Art. 17 (Staatsbeiträge analog Primarschulbestimmungen)

432.291

Dekret vom 18. 9. 68 über die Weiterbildungsklassen

Art. 9 (Beiträge für Anlagen und Betrieb von Weiterbildungsklassen

432.31  [Eingefügt am 8. 6. 2011]

Musikschulgesetz vom 8. Juni 2011 (MSG)

Art. 10 (Kantonsbeiträge)

Art. 13 (Weitere Beiträge)

432.41

Gesetz vom 6. 12. 25 über die Fortbildungsschule für Jünglinge und das hauswirtschaftliche Bildungswesen

Art. 8 (Beiträge für Lehrmittel und Schulmaterialien)

Art. 23 (Beiträge an die Kosten für Kurse der hauswirtschaftlichen Fortbildung, für den Besuch hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulen, an Haushaltungsschulen)

Art. 29 (Beiträge an die Ausbildung von Haushaltungslehrerinnen)

433.11

Gesetz vom 3. 3. 57 über die Mittelschulen

Art. 6 (Beiträge an Mittelschulen, sowie ausserordentliche Beiträge an Errichtung und Betrieb neuer Mittelschulen in finanzschwachen Gemeinden)

Art. 14b (Beiträge an die Betriebskosten von Gymnasien)

Art. 22 (Beitrag an die Kosten von Lehrmitteln und Schulmaterialien)

Art. 46 (Beitrag an die Bau- und Erstellungskosten von Mittelschulanlagen)

Art. 59 (Beteiligung an den Kosten für die Fortbildung der Lehrer)

Art. 70a (Beiträge an zusätzlich anfallende Kosten für Schulversuche)

Art. 82 (Beiträge an Einrichtungen zur Beherbergung und Verpflegung der Schüler sowie zum Betrieb von Transportgelegenheiten)

Art. 87a (Andere Beiträge, falls Existenz eines bestehenden privaten Gymnasiums infolge der Unentgeltlichkeit des Unterrichts an öffentlichen Gymnasien bedroht)

433.633

Dekret vom 18. 2. 91 über die Beiträge des Staates an die Betriebskosten von Gymnasien

Art. 1 ff. (Beiträge an die Betriebskosten von Gymnasien)

434.1

Gesetz vom 10. 6. 90 über die Förderung der Erwachsenenbildung

Art. 3–13 (Beiträge an die Erwachsenenbildung)

434.11

Dekret vom 27. 6. 91 über die Förderung der Erwachsenenbildung)

Art. 1 ff. (Beiträge an die Erwachsenenbildung)

435.11

Gesetz vom 9. 11. 81 über die Berufsbildung

Art. 10 ff.

Art. 51 (Beiträge an die berufliche Fort- und Weiterbildung)

Art. 52/55/56 (Beiträge an die Berufsberatung und -bildung)

Art. 54 (Beiträge an Berufsberatungsstellen sowie an die Aus- und Fortbildung der Berufsberater)

Art. 58 (Beiträge an Kurse)

Art. 59 (Beiträge an die Durchführung der Prüfungen)

Art. 60 (Beiträge an die Mietkosten)

Art. 61 (Beiträge zur Förderung der Interkantonalen Zusammenarbeit)

435.291

Dekret vom 11. 11. 82 über die Finanzierung der Berufsbildung

Art. 7 ff.

Art. 10 (Beiträge an die Investitionskosten)

Art. 17 (Beiträge an die Betriebskosten)

Art. 22/23 (Beiträge an weitere Veranstaltungen)

435.411

Gesetz vom 12. 2. 90 über die Ingenieurschulen, Technikerschulen und Höheren Fachschulen

Art. 19 ff.

Art. 37–40 (Investitions- und Betriebsbeiträge)

436.11

Gesetz vom 7. 2. 54 über die Universität

Art. 2 ff.

Art. 2 (Unterstützungsbeiträge)

Art. 13 (Beiträge an soziale und kulturelle Einrichtungen)

437.11

Gesetz vom 11. 2. 85 über die Förderung von Turnen und Sport

Art. 3 ff.

Art. 3 (Beiträge für Leiter des freiwilligen Schulsports)

Art. 5a (Beiträge an den Berner Jugendsport)

Art. 8 (Beiträge an die Investitions- und Betriebskosten)

438.31

Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG)  [Fassung vom 18. 11. 2004]

Art. 1 ff. (Ausbildungsbeiträge)

521.1

Gesetz vom 11. 9. 85 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern

Art. 25a (Beiträge an die Kosten des KSD)

Art. 39 (Beiträge an die Kosten des Zivilschutzes der Gemeinden)

Art. 40 (Beiträge an die Kosten des Zivilschutzes der Betriebe)

Art. 46 (Beiträge an die Kosten des Kulturgüterschutzes)

525.1

Dekret vom 17. 12. 85 über die Beiträge des Staates und der Gemeinden an die Kosten des Zivilschutzes

Art. 1 ff. (Beiträge nach dem Gesetz vom 11. 9. 85 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern)

525.2

Gesetz vom 23. 5. 89 über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen

Art. 1 ff. (Beiträge an die Schiessanlagen/Beiträge zur Förderung des Schiesswesens)

661.11

Gesetz vom 29. 10. 44 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern

Art. 24 (Steuervergünstigung)

Art. 159 (Vergütungen an Gemeinden für Mitwirkung bei Steuerveranlagung, Führung der Steuerregister und Steuerbezug)

661.543.1

Dekret vom 19. 11. 86 betreffend die Hauptrevision der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte

Art. 7 (Beiträge an die Gemeinden)

704.1

Gesetz vom 6. 6. 82 über See- und Flussufer

Art. 7 (Beiträge zur Verwirklichung der Uferschutzpläne und Unterhaltsarbeiten)

706.11

Dekret vom 17. 11. 70 über die Leistungen des Staates an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Planungsfinanzierungsdekret)

Art. 1 ff. (Beiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung, Erschliessung usw.)

721.0

Baugesetz vom 9. 6. 85

Art. 138–140 (Beiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung, Erschliessung usw.)

741.1

Energiegesetz vom 14. 5. 81  [Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15. 5. 2011, BSG 741.1]

Art. 24–26 (Beiträge an Förderungsmassnahmen)

741.61

Dekret vom 4. 2. 87 über Staatsleistungen an die Energieversorgung  [Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15. 5. 2011, BSG 741.1]

Art. 1 ff. (Beiträge an die Energieversorgung)

751.11

Gesetz vom 14. 2. 89 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz)

Art. 36–40 (Beiträge an die Wasserbaukosten)

752.41

Gesetz vom 3. 12. 50 über die Nutzung des Wassers

Art. 120–123 (Beiträge an die Anlagen der Wasserversorgung und die Beseitigung des Abwassers)

Art. 130c Abs. 5 (Beiträge an die Kosten der Dauerbehandlung von Gewässern)

762.4

Gesetz vom 4. 5. 69 über den öffentlichen Verkehr

Art. 1 ff. (Beiträge an den öffentlichen Verkehr)

767.1

Gesetz vom 19. 2. 90 über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe

Art. 23–25 (Beiträge an die Schiffahrt)

811.01

Gesundheitsgesetz vom 2. 12. 84

Art. 42–44 (Beiträge an die Kosten für die Gesundheitspolizei und Verwaltung sowie für die öffentliche Gesundheitspflege)

812.11

Gesetz vom 2. 12. 73 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz)

Art. 40–46 (Beiträge an die Bau- und Einrichtungskosten)

Art. 47–55 (Beiträge an die Betriebskosten)

Art. 55a–55d (Beiträge an Modellversuche)

812.111

Dekret vom 5. 2. 75 über die Aufwendungen des Staates für Spitäler sowie über die Lastenverteilung gemäss Spitalgesetz (Spitaldekret)

Art. 1 ff. (Beiträge gemäss Spitalgesetz)

815.61

Gesetz vom 5. 2. 79 über den Fonds zur Krankheitsbekämpfung

Art. 1 (Beiträge an die Krankheitsbekämpfung und die öffentliche Gesundheitspflege)

815.611

Dekret vom 5. 2. 79 über den Fonds zur Krankheitsbekämpfung

Art. 1, 2, 2a (Beiträge nach dem Gesetz über den Fonds zur Krankheitsbekämpfung)

821.61

Dekret vom 7. 2. 73 über die Staatsbeiträge an die Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie die Wasserversorgung

Art. 15 (Beiträge an die Abwasserbeseitigung)

Art. 18 (Beiträge an den Bau von Siedlungsabfallanlagen)

Art. 19 (Beiträge an den Bau und den Betrieb von Sonderabfallanlagen)

Art. 21 (Beiträge an die Wasserversorgung)

Art. 25 (Beiträge an hydrogeologische Untersuchungen)

822.1

Gesetz vom 7. 12. 86 über die Abfälle

Art. 35 (Beiträge an den Bau von Siedlungsabfallanlagen)

Art. 36 (Beiträge an den Bau von Sonderabfallanlagen)

Art. 37 (Beiträge an den Betrieb von Sonderabfallanlagen

823.1

Gesetz vom 16. 11. 89 zur Reinhaltung der Luft

Art. 17 (Beiträge an die Erstellung und den Vollzug von Massnahmenplänen, Beiträge an die Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug des Lufthygienegesetzes betrauten Personen, Beiträge an Forschungsprojekte

Art. 19 (Bevorschussung der obgenannten Beiträge)

832.71

Gesetz vom 5. 3. 61 über Kinderzulagen für Arbeitnehmer

Art. 16 (Betriebsbeiträge an die kantonale Familienausgleichskasse)

836.12

Gesetz vom 5. 10. 52 über die Förderung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft

Art. 1 (Vergütungen an Firmen, die Arbeitsbeschaffungsreserven im Sinne des BG vom 3. Oktober über Arbeitsbeschaffungsreserven bilden)

836.13

Gesetz vom 7. 11. 89 über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 1 (Beiträge in Form von Steuervergünstigungen an Unternehmen, die Reserven nach dem BG über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. 12. 85 bilden)

836.31

Gesetz vom 30. 8. 89 über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenunterstützung

Art. 4 (Beiträge an regionale Arbeitsvermittlungsstellen)

Art. 8 (Beiträge an Gemeindearbeitsämter und gemeinnützige, private Arbeitsvermittlungsstellen)

Art. 14 ff. (Beiträge zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit)

Art. 16 ff. (Arbeitslosenhilfe)

841.11

Einführungsgesetz vom 13. 6. 48 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 8 (Defizitdeckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse)

841.31

Einführungsgesetz vom 27. 11. 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  [Fassung vom 27. 11. 2008]

Art. 1 ff. (Ergänzungsleistungen)

842.11

Gesetz vom 28. 6. 64 über die Krankenversicherung

Art. 2 (Beiträge an Prämien)

Art. 3 (Beiträge an die Verwaltungskosten der anerkannten Krankenkassen)

Art. 4 (Beiträge an die Wöchnerinnen)

Art. 5 (Beiträge an Kassen, welche Mitgliedern mit langdauernden Krankheiten besondere Leistungen ausrichten)

Art. 16 (Beiträge gemäss Art. 2–4)

842.111

Dekret vom 7. 11. 84 über die Krankenversicherung

Art. 1 ff. (Beiträge an die Prämien)

854.1

Gesetz vom 7. 2. 78 über die Verbesserung des Wohnungsangebotes

Art. 1 (Förderungsmassnahmen im Wohnungswesen)

Art. 3 (Massnahmen im allgemeinen)

Art. 4 (Massnahmen im Einzelfall)

854.12  [gültig bis 31.12.1980]

Dekret vom 7. 2. 78 (Dekret I)

Art. 2/4 (Übernahme der rückzahlbaren Vorschüsse in Ergänzung der bundesrechtlichen Massnahmen)

854.13

Dekret vom 10. 11. 80 (Dekret II)

Art. 1/4 (Beiträge an die Kosten zur Verbesserung der Wohnverhältnisse)

854.14

Dekret vom 11. 11. 80 (Dekret III)

Art. 1/3 (Zinskostenbeiträge an die Gemeinden, die Land für den Wohnungsbau sichern)

854.15  [gültig bis 31.12.1992]

Dekret vom 16. 11. 82 (Dekret IV)

Art. 1 (Beiträge an neue Wohnbauten und an die Erneuerung von Altwohnungen in der Form von jährlichen Lastenzuschüssen)

860.1

Gesetz vom 3. 12. 61 über das Fürsorgewesen

Art. 1 ff. (Fürsorgeleistungen usw.)

860.3

Gesetz vom 22. 11. 89 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge

Art. 50 (Kosten der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und anderer Massnahmen)

862.1

Dekret vom 17. 9. 68 über die Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für Fürsorgeheime

Art. 1 ff. (Beiträge an die Kosten von Fürsorgeheimen)

864.1

Dekret vom 20. 2. 62 über die Bekämpfung des Alkoholismus

Art. 1 ff. (Beiträge an die Bekämpfung des Alkoholismus)

866.1

Dekret vom 16. 2. 71 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen

Art. 1 (Zuschüsse für minderbemittelte Personen)

866.21

Dekret vom 16. 11. 71 über die Schulkostenbeiträge für in Heimen und Krankenanstalten untergebrachte und für behinderte Kinder

Art. 1–3 (Schulungskostenbeiträge für in Heimen und Krankenanstalten untergebrachte und für behinderte Kinder)

874.1

Dekret vom 7. 11. 74 über den Naturschadenfonds

Art. 1 ff. (Beiträge an die durch Naturereignisse verursachten Schäden an Grundstücken und an die Kosten von Massnahmen zur Abwendung drohender Elementarschäden und Beteiligungen an Hilfsaktionen)

875.1

Gesetz vom 6. 7. 52 über die Wehrdienste

Art. 4 (Beiträge an die Kosten des Feuerwehrwesens und der Abwehr von Elementarschäden)

875.11

Dekret vom 26. 5. 53

Art. 110 (Beiträge nach Art. 4 des Gesetzes über die Wehrdienste)

901.1

Gesetz vom 12. 12. 71 über die Förderung der Wirtschaft

Art. 1 ff. (Vergünstigungen im Zusammenhang mit Grundstückgeschäften, Beiträge und Darlehen für Strukturverbesserungen und Innovationen, zur Erleichterung von Geschäftsübernahmen, Firmengründungen und Unternehmensansiedlungen usw., Garantien für Bürgschaftsverluste)

901.21

Dekret vom 15. 9. 71 über die Organisation der Wirtschaftsförderung

Art. 1 ff. (Beiträge nach dem Wirtschaftsförderungsgesetz)

902.1

EG vom 6. 5. 75 zum BG über Investitionshilfe für Berggebiete

Art. 1–7 (Beiträge an die Verbesserung der Existenzbedingungen für Berggebiete)

910.1

EG vom 25. 9. 60 zum Landwirtschaftsgesetz

Art. 1–5a (Beiträge an das landwirtschaftliche Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen)

Art. 6–7d (Beiträge an die Erhaltung des Ackerbaus, naturnahe Produktion, usw.)

Art. 8 (Beiträge an den Pflanzenbau)

Art. 17–38 (Beiträge an die Tierzucht)

Art. 39–39a (Beiträge an die Milchwirtschaft)

Art. 40–42 (Beiträge an den Pflanzen- und Bodenschutz)

Art. 44 (Massnahmen zur Hebung des Arbeitnehmerstandes)

910.2

Gesetz vom 27. 8. 81 über die Bewirtschaftungsbeiträge

Art. 1–17 (Flächen- und Sömmerungsbeiträge)

Art. 18–25 (Beiträge für Trockenstandorte und Feuchtgebiete)

910.215

Dekret vom 14. 9. 89 über Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau)

Art. 1 ff. (Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau

913.1

Gesetz vom 13. 11. 78 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz)

Art. 14 (Beiträge an Bodenverbesserungen)

913.11

Dekret vom 12. 2. 79 (Meliorationsdekret)

Art. 8 (Beiträge an Klein- und Bergbauernbetriebe)

Art. 9 (Beiträge an Belagserneuerungen)

Art. 10 (Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten)

Art. 10a (Beiträge an einzelbetriebliche Massnahmen)

Art. 11 (Beiträge an Wasserversorgungen)

Art. 12 (Beiträge an Wiederaufbaukosten)

914.1

EG vom 8. 12. 63 zum BG vom 23. 3. 62 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Art. 2 (Beiträge nach dem Bundesgesetz)

915.21

Gesetz vom 6. 6. 71 über die landwirtschaftliche Berufsschule und die Berufsschule für bäuerliche Haushaltlehrtöchter

Art. 35 (Beiträge an die Bau-, Betriebs- und Einrichtungskosten)

915.211

Dekret vom 22. 9. 71 zum Gesetz über die landwirtschaftliche Berufsschule und die Berufsschule für bäuerliche Haushaltlehrtöchter

Art. 5 (Betriebsbeiträge)

Art. 6 (Bau- und Einrichtungsbeiträge)

Art. 7 (Beiträge an Lehrmittel)

Art. 8 (Beiträge an Lehreraus- und -weiterbildung)

Art. 9 (Beitragshöhe)

916.141.1

Gesetz vom 9. 11. 83 über den Rebbau

Art. 12 (Beiträge für die Erneuerung der Rebberge)

Art. 14 (Beiträge an die Hagelversicherungsprämien)

Art. 21 (Beiträge an Werbeaktionen)

916.141.21

Dekret vom 11. 12. 85 über den kantonalen Rebfonds

Art. 1 ff. (Beiträge für die Erneuerung der Rebberge, Beiträge an Werbeaktionen)

916.411

Dekret vom 8. 2. 82 über die Kantonsbeiträge zur Förderung der anerkannten Pferde-, Rindvieh- und Kleinviehzucht

Art. 1–19 (Beiträge zur Förderung der anerkannten Pferde-, Rindvieh- und Kleinviehzucht)

916.61

Viehversicherungsgesetz vom 5. 2. 74

Art. 22 (Beiträge an die freiwillige Versicherung, Beiträge an Versicherungskassen, Betriebsbeiträge an die Ziegenversicherung)

917.14

Gesetz vom 10. 11. 83 über Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 4 ff. (Beiträge an die Finanzierung der kantonalen Familienzulagen)

917.141

Dekret vom 11. 2. 86 betreffend Abstufung der Einkommensgrenze für Kinderzulagen in der Landwirtschaft

Art. 1 ff. (Beiträge an die Finanzierung der kantonalen Familienzulagen)

917.142

Dekret vom 4. 11. 87 betreffend Neufestsetzung der Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 1 (Beiträge an die Finanzierung der kantonalen Familienzulagen)

921.11

Gesetz vom 1. 7. 73 über das Forstwesen

Art. 23/52 (Beiträge an die Kosten der Wirtschaftspläne)

Art. 54 (Beiträge an vorbeugende Massnahmen)

Art. 55 (Beiträge an die Weiterbildung des Forstpersonals und die interkantonale Försterschule)

Art. 56 (Beiträge an Fachorganisationen)

Art. 57 (Beiträge an Forstverbesserungen)

921.61

Dekret vom 8. 2. 73 über die Kostenteilung zwischen Waldeigentümer und Staat sowie über Staatsbeiträge an das Forstwesen

Art. 2–11 (Beiträge an das Forstwesen)

922.11

Gesetz vom 9. 4. 67 über Jagd-, Wild- und Vogelschutz

Art. 24a (Beiträge an Jagd-, Wild- und Vogelschutz)

Art. 26a (Beiträge aus dem Jagdfonds für ausserordentliche Massnahmen im Interesse des Jagdwesens oder des Wild- und Vogelschutzes)

Art. 27 (Beiträge aus dem Wildschadenfonds für Massnahmen zur Verhütung und Entschädigung von Wildschäden)

Art. 27a (Beiträge aus dem Hegefonds für hegerische Massnahmen und Hegeauslagen)

Art. 55 (Förderung der Aus- und Weiterbildung der Jäger und Jägerinnen)

923.11

Gesetz vom 4. 12. 60 über die Fischerei

Art. 21 (Beiträge an Fischereivereine und Private)

931.1

Gesetz vom 4. 11. 62 über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe

Art. 5 (Beiträge an Bohrungen zur Suche nach Kohlenwasserstoffen)

935.11

Gesetz vom 11. 2. 82 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

Art. 62 (Beiträge zur Förderung des Gastgewerbes und zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauches)

Art. 63 (Beiträge zur Verbesserung des Angebotes)

935.211

Gesetz vom 12. 2. 90 über die Förderung des Tourismus

Art. 3 ff. (Beiträge an

Förderungsmassnahmen

Tourismusorganisationen

Veranstaltungen

Anlagen

Schutzmassnahmen)

Gesetz vom 16. 2. 92 über die Raddampfer

Art. 2 (Betriebsdefizitgarantie für Raddampfer)

Anhang II

16.9.1992  G 

BAG 94–27, in Kraft am 1. 6. 1994

Änderungen

24.3.1994  G 

über den Finanzhaushalt, BAG 94–89 (II.), in Kraft am 1. 1. 1995

11.6.2002  G 

über das öffentliche Beschaffungswesen, BAG 02–92 (Art. 16), in Kraft am 1. 1. 2003

19.4.2004  G 

BAG 04–71, in Kraft am 1. 1. 2005

18.11.2004  G 

über die Ausbildungsbeiträge, BAG 06–41 (Art. 26), in Kraft am 1. 8. 2006

22.11.2005  G 

Notariatsgesetz, BAG 06–40 (Art. 63), in Kraft am 1. 7. 2006

28.3.2006  G 

Kantonales Anwaltsgesetz, BAG 06–94 (Art. 47), in Kraft am 1. 1. 2007

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

4.6.2008  G 

Strassengesetz, BAG 08–131 (Art. 96), in Kraft am 1. 1. 2009

27.11.2008  EG 

zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, BAG 09–62 (Art. 16), in Kraft am 1. 1. 2010

8.6.2011  G 

Musikschulgesetz, BAG 11–115 (Art. 21), in Kraft am 1. 1. 2012