641.111
23.
März
1994
Staatsbeitragsverordnung (StBV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 30 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992
[BSG 641.1], auf
Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1. Grundsätze für die Rechtsetzung
Art. 1
Form
1
Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden Staatsbeiträgen
sind in der Form des Gesetzes festzulegen. Staatsbeiträge gelten als
bedeutend, wenn in einem Jahr für den gleichen Beitragstatbestand
| a |
für einmalige Leistungen insgesamt mehr
als zwei Millionen Franken,
|
| b |
für wiederkehrende Leistungen insgesamt
über 400 000 Franken ausgerichtet werden sollen.
|
2
Wiederkehrende Leistungen für die pro
Jahr für den gleichen Beitragstatbestand insgesamt höchstens 400
000 Franken ausgerichtet werden, bedürfen in jedem Fall einer Grundlage
in einer Verordnung.
Art. 2
Nachweis
In Vorträgen zu Erlassen, nach denen Staatsbeiträge
gewährt werden können, ist die Übereinstimmung mit den Grundsätzen
für die Rechtsetzung des Staatsbeitragsgesetzes (Artikel 4–6
StBG
[BSG 641.1]) nachzuweisen. Abweichungen sind zu begründen.
2. Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
Art. 3
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1
Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäss
Artikel 8 des Staatsbeitragsgesetzes sind ohne Entschädigung zu erbringen.
2
Für das Bearbeiten von Personendaten gilt
das Datenschutzgesetz.
3
Stehen Informationen bei der mitwirkungs- oder
auskunftspflichtigen Person unter dem Schutz des Amts- oder Berufsgeheimnisses
oder der beruflichen Schweigepflicht, so darf die zuständige Behörde
sich diese Informationen nur soweit offen legen lassen, wie dies zur Handhabung
des Staatsbeitragsgesetzes notwendig ist.
Art. 4
Submissionsvorschriften
Die Unterstellung unter die kantonalen Submissionsvorschriften
ist ungeachtet der Höhe der Beiträge obligatorisch für Investitionsbeiträge,
mit denen mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten eines Projektes finanziert
werden.
Art. 5
Betriebsbeiträge
1
Organisationen, deren Leistungen durch Staatsbeiträge
unterstützt werden, haben eine angemessene Kostendeckung aufzuweisen.
2
Der Regierungsrat kann Richtlinien über
die in den einzelnen Bereichen zu fordernde Kostendeckung erlassen.
3
Im Einzelfall wird der erforderliche Kostendeckungsgrad
durch die zuständige Direktion festgelegt, wenn sie über die Ausgabenbefugnis
für den Betriebsbeitrag verfügt. In den übrigen Fällen
legt der Regierungsrat den Kostendeckungsgrad fest.
4
Die Gewährung von Betriebsbeiträgen
kann von der Führung einer Kostenrechnung abhängig gemacht werden.
3. Prioritätenordnungen
Art. 6
1
Die Prioritätenordnungen gemäss Artikel
16 des Staatsbeitragsgesetzes sind nach den Zielsetzungen des besonderen Staatsbeitragsrechts
zu erstellen.
2
Sie sind nicht selbständig anfechtbar.
4. Überprüfung des Staatsbeitragsrechts
[Titel
Fassung vom 3. 11. 2004]
Art. 7
1
Die Direktionen und die Staatskanzlei
überprüfen auf Anordnung des Regierungsrates mindestens alle zehn
Jahre, ob das bestehende Staatsbeitragsrecht den Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes
über die Grundsätze für die Rechtsetzung entspricht (Artikel
4–6 StBG
[BSG 641.1]).
2
Sie unterbreiten dem Regierungsrat
einen Bericht über die durchgeführte Überprüfung und beantragen
die erforderlichen Massnahmen.
3
Der Regierungsrat teilt dem Grossen
Rat das Ergebnis der Prüfungen im Verwaltungsbericht mit.
5. ...
[Titel aufgehoben am 3. 11. 2004]
Art. 8 bis 12
...
[Aufgehoben
am 3. 11. 2004]
6. Schlussbestimmungen
Art. 13
Weisungen
Der Regierungsrat kann verwaltungsinterne Weisungen betreffend
die Abwicklung von Staatsbeitragsgeschäften erlassen.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.
Bern,
23.
März
1994
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Fehr Der
Staatsschreiber: Nuspliger
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Anhang
23.3.1994
V
BAG 94–32, in Kraft am 1. 6. 1994
Änderung
3.11.2004
V
BAG 04–98, in Kraft am 1. 1. 2005
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