Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

641.111

23.  März  1994 

Staatsbeitragsverordnung (StBV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 30 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992  [BSG 641.1],
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:

1. Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 1

Form

1  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden Staatsbeiträgen sind in der Form des Gesetzes festzulegen. Staatsbeiträge gelten als bedeutend, wenn in einem Jahr für den gleichen Beitragstatbestand

a

für einmalige Leistungen insgesamt mehr als zwei Millionen Franken,

b

für wiederkehrende Leistungen insgesamt über 400 000 Franken ausgerichtet werden sollen.

2  Wiederkehrende Leistungen für die pro Jahr für den gleichen Beitragstatbestand insgesamt höchstens 400 000 Franken ausgerichtet werden, bedürfen in jedem Fall einer Grundlage in einer Verordnung.

Art. 2

Nachweis

In Vorträgen zu Erlassen, nach denen Staatsbeiträge gewährt werden können, ist die Übereinstimmung mit den Grundsätzen für die Rechtsetzung des Staatsbeitragsgesetzes (Artikel 4–6 StBG  [BSG 641.1]) nachzuweisen. Abweichungen sind zu begründen.

2. Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

Art. 3

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

1  Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäss Artikel 8 des Staatsbeitragsgesetzes sind ohne Entschädigung zu erbringen.

2  Für das Bearbeiten von Personendaten gilt das Datenschutzgesetz.

3  Stehen Informationen bei der mitwirkungs- oder auskunftspflichtigen Person unter dem Schutz des Amts- oder Berufsgeheimnisses oder der beruflichen Schweigepflicht, so darf die zuständige Behörde sich diese Informationen nur soweit offen legen lassen, wie dies zur Handhabung des Staatsbeitragsgesetzes notwendig ist.

Art. 4

Submissionsvorschriften

Die Unterstellung unter die kantonalen Submissionsvorschriften ist ungeachtet der Höhe der Beiträge obligatorisch für Investitionsbeiträge, mit denen mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten eines Projektes finanziert werden.

Art. 5

Betriebsbeiträge

1  Organisationen, deren Leistungen durch Staatsbeiträge unterstützt werden, haben eine angemessene Kostendeckung aufzuweisen.

2  Der Regierungsrat kann Richtlinien über die in den einzelnen Bereichen zu fordernde Kostendeckung erlassen.

3  Im Einzelfall wird der erforderliche Kostendeckungsgrad durch die zuständige Direktion festgelegt, wenn sie über die Ausgabenbefugnis für den Betriebsbeitrag verfügt. In den übrigen Fällen legt der Regierungsrat den Kostendeckungsgrad fest.

4  Die Gewährung von Betriebsbeiträgen kann von der Führung einer Kostenrechnung abhängig gemacht werden.

3. Prioritätenordnungen

Art. 6

1  Die Prioritätenordnungen gemäss Artikel 16 des Staatsbeitragsgesetzes sind nach den Zielsetzungen des besonderen Staatsbeitragsrechts zu erstellen.

2  Sie sind nicht selbständig anfechtbar.

4. Überprüfung des Staatsbeitragsrechts  [Titel Fassung vom 3. 11. 2004]

Art. 7

1  Die Direktionen und die Staatskanzlei überprüfen auf Anordnung des Regierungsrates mindestens alle zehn Jahre, ob das bestehende Staatsbeitragsrecht den Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes über die Grundsätze für die Rechtsetzung entspricht (Artikel 4–6 StBG  [BSG 641.1]).

2  Sie unterbreiten dem Regierungsrat einen Bericht über die durchgeführte Überprüfung und beantragen die erforderlichen Massnahmen.

3  Der Regierungsrat teilt dem Grossen Rat das Ergebnis der Prüfungen im Verwaltungsbericht mit.

5. ...  [Titel aufgehoben am 3. 11. 2004]

Art. 8 bis 12

...  [Aufgehoben am 3. 11. 2004]

6. Schlussbestimmungen

Art. 13

Weisungen

Der Regierungsrat kann verwaltungsinterne Weisungen betreffend die Abwicklung von Staatsbeitragsgeschäften erlassen.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

Bern,  23.  März  1994 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Fehr
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

23.3.1994  V 

BAG 94–32, in Kraft am 1. 6. 1994

Änderung

3.11.2004  V 

BAG 04–98, in Kraft am 1. 1. 2005