661.11
21.
Mai
2000
Steuergesetz (StG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 113 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung
[BSG
101.1], des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[SR 642.14] sowie des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[SR 642.11], auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1
Der Kanton Bern und seine Gemeinden erheben
nach Massgabe dieses Gesetzes die folgenden direkten Steuern:
| a |
eine Einkommens- und Vermögenssteuer von
den natürlichen Personen,
|
| b |
eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen
Personen,
|
| c |
eine Grundstückgewinnsteuer,
|
| d |
eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten
natürlichen und juristischen Personen.
|
2
Die Gemeinden können weitere Steuern erheben,
soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt.
3
Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.
Art. 2
Einfache Steuer und Steueranlage
1
Das Gesetz bestimmt für alle Steuern die
einfache Steuer.
2
Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen
Steuer.
3
Die Steueranlage ist für alle betroffenen
Steuern gleich und findet Anwendung für die Berechnung aller Steuern
mit Ausnahme
| a |
der Einkommenssteuer auf Lotteriegewinnen,
|
| b |
der Quellensteuern,
|
| c |
der Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften.
|
4
Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt
der fakultativen Volksabstimmung, sofern sie das Zweieinhalbfache der einfachen
Steuer übersteigt. Steuerbelastungsverschiebungen nach dem Gesetz über
den Finanz- und Lastenausgleich werden zum Zweieinhalbfachen der einfachen
Steuer hinzugerechnet.
[Fassung vom 27. 11. 2000]
5
Es werden keine Zuschlagsteuern erhoben.
Art. 3
Befugnisse des Grossen Rates
1
Der Grosse Rat setzt die Steueranlage jährlich
zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag fest.
2
Er regelt in einem Dekret Zeitpunkt und Bemessungsperiode
für die allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen.
3
Er passt die frankenmässig festgelegten
Tarifstufen, Sozialabzüge und Steuerfreibeträge durch Dekret ganz
oder teilweise, aber im gleichen Ausmass dem veränderten Geldwert an,
wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens fünf Prozent
verändert hat. Für den erstmaligen Ausgleich ist vom Landesindex
der Konsumentenpreise vom Dezember 2000 auszugehen, später vom Landesindex
des vorletzten Dezembers vor Inkrafttreten der Anpassung. Restbeträge
von 50 Franken und mehr beim Einkommen und 500 Franken und mehr beim Vermögen
sind auf 100 bzw. 1000 Franken aufzurunden. Andere Restbeträge werden
nicht mitgezählt.
4
Er beschliesst über die für Registerführung,
Veranlagung und Steuerbezug notwendigen Kredite, soweit deren Bewilligung
nicht in die Kompetenz des Regierungsrates oder eines unteren Organs fällt.
Periodisch wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren,
insbesondere Ausgaben für die Beschaffung der erforderlichen Formulare
und anderer Drucksachen, bewilligt der Regierungsrat, soweit nicht
ein unteres Organ zuständig ist.
II. Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen
Personen
1. Steuerpflicht
Art. 4
Persönliche Zugehörigkeit
1
Natürliche Personen sind
auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben.
2
Steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine Person,
wenn sie sich im Kanton Bern mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz
zuweist.
3
Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer im Kanton
Bern ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
| a |
während mindestens 30 Tagen verweilt und
eine Erwerbstätigkeit ausübt,
|
| b |
während mindestens 90 Tagen verweilt und
keine Erwerbstätigkeit ausübt.
|
4
Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
begründen der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt zur Pflege
in einer Heilstätte.
Art. 5
Wirtschaftliche Zugehörigkeit a Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke
1
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie
| a |
Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben
im Kanton Bern sind,
|
| b |
im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten,
|
| c |
an Grundstücken und Wasserkräften
im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende
persönliche Nutzungsrechte haben.
|
2
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier
Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere
Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen,
ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung
von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf
Monaten Dauer.
Art. 6
b Übrige Fälle
1
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind zudem auf Grund wirtschaftlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
| a |
im Kanton Bern eine Erwerbstätigkeit ausüben,
|
| b |
als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung
von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern
Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen
beziehen,
|
| c |
Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen
oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf
Grundstücken oder Wasserkräften im Kanton Bern gesichert sind,
|
| d |
im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln
oder damit handeln,
|
| e |
Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen
erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Bern
ausgerichtet werden,
|
| f |
Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
erhalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte
im Kanton Bern hat,
|
| g |
für Arbeit im internationalen Verkehr an
Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf
der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten.
|
2
Kommen die Vergütungen nicht den genannten
Personen, sondern Dritten zu, so sind diese dafür steuerpflichtig.
Art. 7
Umfang der Steuerpflicht
1
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist
die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern.
2
Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz
liegt auch vor, wenn mindestens 80 Prozent der Erträge aus ausländischer
Quelle stammen und gleichzeitig mindestens 80 Prozent des eigenen oder durch
Dritte geleisteten Beitrages zur Leistungserstellung im Ausland erbracht wird.
3
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt
sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und des Vermögens,
für die eine Steuerpflicht besteht.
4
Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern
Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über
das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches
Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit
inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre
aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass
der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen
Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden
in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt.
In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend
zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen
enthaltenen Regelungen.
5
Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland
haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
das im Kanton Bern erzielte Einkommen und das im Kanton Bern gelegene Vermögen
zu versteuern.
Art. 8
Steuerberechnung bei teilweiser
Steuerpflicht
1
Die
natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens
im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton
Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw.
Vermögen entspricht.
2
Steuerpflichtige
Personen mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern zu dem Steuersatz, der dem
in der Schweiz
[Fassung vom 24. 2. 2008] erzielten Einkommen
bzw. hier liegenden Vermögen entspricht.
Art. 9
Beginn und Ende der Steuerpflicht
1
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem
die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt.
2
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem
Wegzug aus dem Kanton Bern oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren
Werte.
3
Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes
innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach
dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden.
4
Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten
die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen
auf Grund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
Art. 10
Zusammenrechnung bei Ehegatten und Kindern
1
Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten,
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht
auf den Güterstand zusammengerechnet.
2
Das Einkommen und das Vermögen von minderjährigen
Kindern wird den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei
gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich
getrennter Eltern werden Einkommen und Vermögen der Inhaberin oder dem
Inhaber der Obhut zugewiesen; bei gemeinsamer Obhut erfolgt eine je hälftige
Zuweisung.
3
Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit
ist das Kind in jedem Fall selbstständig steuerpflichtig.
Art. 10a
[Eingefügt am 8. 9. 2005]
1
Das Einkommen und
Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener
Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.
2
Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht
in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge
während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie bezüglich der
Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben
und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Art. 11
Nutzniessung
Besteht an einem Vermögen Nutzniessung,
so ist die berechtigte Person für das Vermögen und den Ertrag daraus
steuerpflichtig.
Art. 12
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen
1
Einkommen und Vermögen
von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben zugerechnet, Einkommen
und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
den einzelnen beteiligten Personen..
2
Das
Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni
2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
[SR
951.31]wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; davon
ausgenommen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
Art. 13
Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten
ohne juristische Persönlichkeit
Ausländische Handelsgesellschaften und
andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit,
die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten
ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
Art. 14
Steuernachfolge
1
Stirbt die steuerpflichtige
Person, so treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften
solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern
bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
2
Der überlebende Ehegatte haftet
mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom
Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem
Recht hinaus erhält.
3
Die überlebende
eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit
ihrem beziehungsweise seinem Erbteil und dem Betrag, den sie beziehungsweise
er auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz
1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG
[SR 211.231])
erhalten hat.
[Fassung vom 8. 9. 2005]
4
Mit den Steuernachfolgerinnen
oder Steuernachfolgern haften für die Steuer des Erblassers oder der Erblasserin
solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter und die
Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach
dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt.
Die Haftung fällt weg, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach
den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
[Entspricht dem bisherigen
Absatz 3]
Art. 15
Haftung für die Steuer
1
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Ferner
haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf
das Kindereinkommen und -vermögen entfällt.
2
Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen
Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.
Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung
auch für alle noch offenen Steuerschulden. Die kantonale Steuerverwaltung
setzt die anteilmässige Haftung fest. Die Verfügung unterliegt den
gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung.
3
Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch
| a |
die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden
Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
|
| b |
die an einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft beteiligten Personen mit Wohnsitz oder Sitz in
der Schweiz bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern
der ausländischen Beteiligten,
|
| c |
Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer
und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks bis zu
einem Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin oder Vermittlerin
bzw. vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten
Steuern, wenn die Händlerin, die Vermittlerin, der Händler oder
der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; Käuferinnen,
Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch,
soweit sie einer Händlerin, einem Händler, einer Vermittlerin oder
einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden
Auftrag erteilt haben,
|
| d |
die Personen, die Geschäftsbetriebe oder
Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene
Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern
oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige
Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
|
4
Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften
und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.
Art. 16
Besteuerung nach dem Aufwand
1
Natürliche Personen, die erstmals oder
nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben,
haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode an Stelle der Einkommens-
und Vermögenssteuer eine Pauschalsteuer nach dem Aufwand zu entrichten.
2
Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger,
so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch
weiterhin zu.
3
Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen
Person und deren Familie bemessen und nach den ordentlichen Tarifen der Einkommens-
und Vermögenssteuer berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt
werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechnete Steuer vom gesamten
Bruttovermögen und vom Bruttoertrag
| a |
des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens
und dessen Ertrags,
|
| b |
der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und deren
Ertrags,
|
| c |
des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens,
mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen
Ertrags,
|
| d |
der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte,
Patente und ähnlichen Rechten und deren Ertrags,
|
| e |
der Ruhegehälter, Renten und Pensionen,
die aus schweizerischen Quellen fliessen,
|
| f |
der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige
Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen
Steuern beansprucht.
|
4
Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung
der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von
Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies
erforderlich ist, um den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten steuerpflichtigen
Personen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu
ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
abgeschlossen hat.
Art. 17
Steuerbefreiung
1
Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft
beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen
der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der
bei ihnen bestehenden Vertretungen werden insoweit nicht besteuert, als das
Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
2
Bei teilweiser Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern entrichten sie die
Steuern zu dem Steuersatz, der ihrem im Kanton Bern erzielten Einkommen bzw.
dem hier liegenden Vermögen entspricht.
3
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über
die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.
Art. 18
Steuererleichterung
1
Der Regierungsrat kann nach Anhörung der
beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre
eine Steuererleichterung gewähren,
| a |
wenn die Gründung oder das Heranziehen
des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt,
|
| b |
wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen
der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist, oder
|
| c |
wenn dadurch die im Interesse der bernischen
Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher,
produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird.
|
2
Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung
und ihre Bedingungen fest.
3
Die Steuererleichterung ist rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Gewährung zu widerrufen, wenn die Bedingungen nicht
eingehalten werden.
4
Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen,
sind nichtig.
2. Einkommenssteuer
2.1 Gegenstand der Steuer
Art. 19
Grundsatz
1
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme von
| a |
Gewinnen, die der Grundstückgewinnsteuer
unterliegen,
|
| b |
Vermögenszugängen aus Erbschaft oder
Schenkung,
|
| c |
Einkünften, die dieses Gesetz als steuerfrei
bezeichnet.
|
2
Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge
jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter
Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs; sie werden nach ihrem Marktwert
bemessen.
Art. 20
Einkünfte aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit
1
Steuerbar
sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen,
Provisionen, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Lidlöhne und
andere geldwerte Vorteile.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
2
Nebenbezüge werden nur mitberechnet,
soweit sie nicht verwendet werden müssen, um persönliche Mehrauslagen zu decken,
die mit den dienstlichen Verrichtungen unmittelbar zusammenhängen (Unkostenersatz).
Art. 21
Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
1
Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem
Dienstleistungs-, Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb,
aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung
von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Grundstücken,
soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen
Vermögens erfolgt.
2
Zu den Einkünften aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung,
Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen
in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.
Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz
oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches
gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital
einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin
oder der Eigentümer sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen
erklärt.
3
Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf
Grundstücken des Geschäftsvermögens werden nur bis zur Höhe
der Anlagekosten dem steuerbaren Einkommen zugerechnet.
4
Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf
Grundstücken, mit denen eine steuerpflichtige Person in Ausübung
ihres Berufs handelt, gehören vollumfänglich zu den Einkünften
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sofern sie daran wertvermehrende
Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt
hat.
5
In die Bemessung des Einkommens werden die
Veränderungen in den Forderungen und anderen Rechten, im Inventar, in
den angefangenen Arbeiten und den Schulden, welche infolge der selbstständigen
Erwerbstätigkeit eingetreten sind, einbezogen. Für steuerpflichtige
Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel
85 sinngemäss.
6
Für die Berechnung der Gewinne werden
wiederkehrende Leistungen kapitalisiert. Von der Kapitalisierung ausgenommen
ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Vermögensgegenständen
an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird.
7
Bei der Bemessung des Einkommens ist von der
letzten Bilanz der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers auszugehen,
wenn es sich um Geschäftsvermögen handelt, das durch Erbgang, Schenkung
oder kraft Güterrechts erworben worden ist. Die Erbteilung gilt als Veräusserung.
Art. 22
[Fassung vom 23. 11. 2004]
Umstrukturierungen
1
Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft)
werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder
Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht
und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden
| a |
bei der Übertragung von Vermögenswerten auf
eine andere Personenunternehmung,
|
| b |
bei der Übertragung eines Betriebs oder eines
Teilbetriebs auf eine juristische Person,
|
| c |
beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten
anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 oder von
fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
|
2
Bei einer
Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen
stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert,
soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs-
oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital
liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall
entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Ausgenommen
sind Veräusserungen an Miterben im Rahmen einer Erbteilung.
Art. 23
Ersatzbeschaffung von beweglichem Anlagevermögen
1
Beim Ersatz von beweglichem Anlagevermögen
können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen
Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung
auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen
Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung
gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur
Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung
aufzulösen.
3
Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen,
das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile,
die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag
dienen.
Art. 24
Einkünfte aus beweglichem
Vermögen
1
Steuerbar
sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere
| a |
Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter
Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall
oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen.
Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab
dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens
fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres
begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
|
| b |
Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung
von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen,
Diskont-Obligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;
|
| c |
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse
und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien,
Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten
erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die
Verrechnungssteuerforderung entsteht;
|
| d |
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung
oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
|
| e |
Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen,
soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
|
| f |
Einkünfte aus immateriellen Gütern.
|
2
Der Erlös
aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen
der steuerpflichtigen Person gehören.
Art. 24a
[Eingefügt am 24. 2. 2008]
Besondere Fälle
1
Als
Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt
auch
| a |
der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung
von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer
anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren
nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige
Substanz ausgeschüttet wird, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden
und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn
innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen
oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete
Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln
206 bis 208 nachträglich besteuert;
|
| b |
der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung
von mindestens fünf Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer
Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer
oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt
ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen
Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte
die Übertragung gemeinsam vornehmen.
|
2
Mitwirkung
im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer
weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises
Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 25
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1
Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem
Vermögen, insbesondere
| a |
alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung,
Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
|
| b |
der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen,
die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen
Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,
|
| c |
Einkünfte aus Baurechten, anderen zeitlich
beschränkten Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
|
| d |
Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand
und anderen Bestandteilen des Bodens.
|
2
Die Mietwerte bei Eigengebrauch sind, ausgehend
vom ortsüblichen Marktwert, unter Berücksichtigung der Förderung
von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen.
3
Beziehen sich die Einkünfte nach Absatz
1 Buchstaben c und d auf Rechtsgeschäfte,
die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur so weit steuerbar,
als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen.
Art. 26
Einkünfte aus Vorsorge
1
Steuerbar sind alle
Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von
Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2
Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen
aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3
Einkünfte im Sinne der Absätze
1 und 2 sind auch dann nur als Einkommen zu besteuern, wenn sie nicht der
oder dem ursprünglich Berechtigten selbst, sondern ihren oder seinen Erben
oder dritten Personen ausgerichtet werden.
4
Kapitalleistungen aus Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge und anerkannten Vorsorgeformen sind in dem Umfang
steuerfrei, in dem Beiträge im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d und e
steuerlich nie haben abgezogen werden können.
Art. 27
Einkünfte aus Versicherung
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung
sind zu 40 Prozent steuerbar.
Art. 28
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Übrige Einkünfte
Steuerbar
sind auch
| a |
alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des
Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten,
|
| b |
einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei
Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, soweit
sie nicht als Kostenersatz ausgerichtet werden,
|
| c |
Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung
einer Tätigkeit,
|
| d |
Entschädigungen für die Nichtausübung eines
Rechtes,
|
| e |
Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen
Veranstaltungen,
|
| f |
Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige
Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält,
sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden
Kinder erhält,
|
| g |
Kostgelder für die im Haushalt einer steuerpflichtigen
Person lebenden betagten Angehörigen und Pflegeentschädigungen von solchen
Angehörigen, soweit sie einen durch den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag
übersteigen.
|
Art. 29
Steuerfreie Einkünfte
Steuerfrei sind
| a |
der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis,
Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
|
| b |
der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger
privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen
mit Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbehalten,
|
| c |
die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel
vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet
werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice bzw. eines Freizügigkeitskontos
verwendet werden,
|
| d |
die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten
Mitteln,
|
| e |
die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher
Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Buchstabe f,
|
| f |
der Sold für Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
|
| g |
die Zahlung von Genugtuungssummen,
|
| h |
die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
|
| i |
die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
beweglichem Privatvermögen,
|
| k |
Lidlöhne in dem Umfang, als sie für die Schuldnerin
oder den Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben
abgezogen werden können bzw. nicht abgezogen werden können,
|
| l |
die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken
[SR
935.52] erzielten Gewinne.
|
2.2 Ermittlung des Reineinkommens
Art. 30
Grundsatz
1
Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von
den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen
Abzüge abgezogen.
2
Beim Lotteriegewinn können als Gewinnungskosten
fünf Prozent vom Erlös abgezogen werden. Als Erlös gilt bei
Bargewinnen der volle Gewinnbetrag und bei Naturalgewinnen der bei einer Veräusserung
erzielbare Preis.
Art. 31
Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1
Als Berufskosten werden abgezogen
| a |
die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte,
|
| b |
die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung
ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit,
|
| c |
die übrigen für die Ausübung
des Berufes erforderlichen Kosten,
|
| d |
die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs-
und Umschulungskosten,
|
| e |
die Beiträge an Berufsverbände.
|
2
Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis c werden Pauschalansätze (Teilpauschalen)
festgelegt. Im Fall von Absatz 1 Buchstaben a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten
offen.
3
Der Regierungsrat kann eine Gesamtpauschale
festlegen, die an Stelle der tatsächlichen Berufskosten zum Abzug gebracht
werden kann.
Art. 32
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1
Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten
abgezogen.
2
Dazu gehören insbesondere
| a |
die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen
und Rücklagen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen,
|
| b |
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf
Geschäftsvermögen,
|
| c |
die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[SR 831.40] (BVG) geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge
an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige
Verwendung ausgeschlossen ist,
|
| d |
Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen,
die auf Beteiligungen nach Artikel 21 Absatz 2 entfallen,
|
| e |
die Beiträge an Berufsverbände.
|
Art. 33
Abschreibungen
1
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen
von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine
kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen
ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen
Wertverminderung Rechnung zu tragen.
2
Die geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen.
Art. 34
Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1
Rückstellungen und Wertberichtigungen
zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für
| a |
im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen,
deren Höhe noch unbestimmt ist,
|
| b |
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens,
insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind,
|
| c |
andere unmittelbar drohende Verlustrisiken,
die im Geschäftsjahr bestehen,
|
| d |
andere gesetzliche Verpflichtungen.
|
2
Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung
sind zulässig für
| a |
künftige Forschung und Entwicklung,
|
| b |
Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen
und Umstrukturierungen,
|
| c |
Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden
Umweltschutzrechts.
|
3
Bisherige Rückstellungen, Rücklagen
und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie
geschäftsmässig nicht mehr begründet sind.
Art. 35
Verluste
1
Vom Einkommen der Steuerperiode können
Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen
Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren
Einkommens der Vorjahre nicht haben berücksichtigt werden können.
2
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören
zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem
Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind.
3
Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer
Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste
verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind
und noch nicht mit Einkommen haben verrechnet werden können.
4
Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken,
die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine
Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist.
5
Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung
von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung
der Veranlagung berücksichtigt.
Art. 36
Grundstücksunterhalt und -verwaltung
1
Bei Grundstücken im Privatvermögen
können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern
der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
2
Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke
des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien
einen Pauschalabzug geltend machen.
3
Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer
Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften,
im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen
hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4
Der Regierungsrat regelt das Nähere und
bestimmt die Höhe des Pauschalabzugs. Er kann Investitionen, die dem
Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichstellen.
Art. 37
Verwaltung des beweglichen Privatvermögens
Bei beweglichem Privatvermögen können
die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren
noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
Art. 38
Allgemeine Abzüge
1
Von den Einkünften
werden abgezogen
| a |
die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach
den Artikeln 24 und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50000 Franken. Nicht
abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer
an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden
natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr
unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen,
|
| b |
die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten
Leibrenten,
|
| c |
die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen,
gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge
an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden
Kinder,
|
| d |
die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten
periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge,
|
| e |
Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von
vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen,
|
| f |
die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung,
die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,
|
| g |
für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung,
für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und
dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien
| 1. |
für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe zusammen 4600 Franken
[Fassung vom 24. 2. 2008],
|
| 2. |
für die übrigen steuerpflichtigen Personen
2300 Franken
[Fassung vom 24. 2. 2008],
|
| 3. |
für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen
Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchstens
6800 Franken
[Fassung vom 24. 2. 2008] und für die übrigen steuerpflichtigen
Personen auf höchstens 3400 Franken
[Fassung vom 24. 2. 2008],
|
| 4. |
für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig
ist, können 700 Franken
[Fassung vom 24. 2. 2008] abgezogen werden.
|
|
| h |
...
[Aufgehoben am 24. 2. 2008]
|
| i |
die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen
Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG
[SR
151.3] , soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt,
[Fassung
vom 23. 11. 2004]
|
| k |
...
[Aufgehoben am 24. 2. 2008]
|
| l |
die nachgewiesenen Mehrkosten bis höchstens
3000 Franken
[Fassung vom 24. 2. 2008] für die Drittbetreuung von im
gleichen Haushalt lebenden Kindern unter 15 Jahren, für die ein Kinderabzug
nach Art. 40 Abs. 3 zulässig ist. Der Abzug ist bei verheirateten Steuerpflichtigen
zulässig, wenn beide erwerbstätig oder dauernd erwerbsunfähig sind oder wenn
die nicht erwerbstätige Person dauernd erwerbsunfähig ist. Bei alleinstehenden
Personen ist der Abzug zulässig bei Erwerbstätigkeit oder bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,
[Die
Buchstaben k bis m entsprechen den bisherigen
Buchstaben i bis l]
|
| m |
Mitgliederbeiträge und nachgewiesene Zuwendungen
bis höchstens 5100 Franken
[Fassung vom 24. 2. 2008] an die im Kanton
oder in bernischen Gemeinden tätigen politischen Parteien.
[Die Buchstaben k bis m entsprechen
den bisherigen Buchstaben i bis l]
|
2
Bei rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkommen beider Ehegatten
zwei Prozent, jedoch höchstens 9000 Franken
[Fassung vom 24.
2. 2008], abgezogen werden,
| a |
wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander
erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten
(Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht
mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen;
|
| b |
wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem
Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.
|
Art. 38a
[Eingefügt am 24. 2. 2008]
Weitere allgemeine Abzüge
Von den
Einkünften werden ausserdem abgezogen
| a |
die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen
Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick
auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht
befreit sind, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen, soweit
sie insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38) verminderten
Einkünfte nicht übersteigen; ebenso abzugsfähig sind freiwillige
Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1
Bst. a bis d);
|
| b |
die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen
Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige
Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen
(Art. 31 bis 38) verminderten Einkünfte übersteigen.
|
Art. 39
Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten
und Aufwendungen, insbesondere
| a |
die Aufwendungen für den Unterhalt der
steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche
Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand,
|
| b |
die Ausbildungskosten,
|
| c |
die Aufwendungen für die Schuldentilgung,
|
| d |
die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung
oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen,
|
| e |
Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Vermögenssteuern
von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
|
2.3 Sozialabzüge
Art. 40
Ordentliche Abzüge
1
Selbstständig veranlagte,
natürliche Personen können von ihrem Reineinkommen 5000 Franken
[Fassung
vom 24. 2. 2008] abziehen. Bei rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe können für jeden Ehegatten 5000 Franken
[Fassung vom 24.
2. 2008] abgezogen werden.
2
Verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die
je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, können
weitere 2300 Franken
[Fassung vom 24. 2. 2008] abziehen, sofern sie
allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen
selbstständigen Haushalt führen.
3
Für Kinder können abgezogen werden
| a |
6300 Franken
[Fassung vom 24. 2. 2008] für
jedes minderjährige Kind und für jedes in der beruflichen Ausbildung stehende
Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt,
|
| b |
höchstens weitere 6000 Franken
[Fassung vom
24. 2. 2008] pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene
zusätzliche Ausbildungskosten. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen
Mehrkosten zu berücksichtigen,
|
| c |
1200 Franken pro Kind für Alleinstehende (verwitwete,
geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die
mit eigenen Kindern, für die der Abzug nach Buchstabe a zulässig
ist, einen eigenen Haushalt führen.
|
4
Die Abzüge
gemäss Absatz 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen
abziehen kann.
5
Für
Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige
Personen können 4500 Franken
[Fassung vom 24. 2. 2008] abgezogen werden,
wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren
Unterhalt beiträgt. Der gleiche Abzug ist zulässig für Leistungen an Nachkommen
und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichtigen
Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für
die Mehrkosten, die für behinderte Nachkommen entstehen.
6
Selbstständig veranlagte natürliche
Personen können 1000 Franken abziehen, sofern ihr anrechenbares Einkommen
15000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz
3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen
wird der Abzug um 150 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt
sich zusammen aus
| a |
dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und
|
| b |
zehn Prozent des steuerbaren Vermögens.
|
7
Bei rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe können 2000 Franken abgezogen werden, sofern
das anrechenbare Einkommen 20000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind,
für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500
Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 300 Franken vermindert.
Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6.
Art. 41
Besonderer Abzug
1
Soweit die Verhältnisse, die zu einem
Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung
bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch
einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.
2
Ein gleicher Abzug findet auf Antrag der Gemeinde
bei Rentnerinnen und Rentnern Anwendung, die sich auf Dauer in einem Pflegeoder
Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheimes aufhalten, wenn
| a |
der steuerpflichtigen Person vom Gesamteinkommen
einschliesslich der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten nur
noch die vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote zur Bestreitung der persönlichen
Auslagen übrig bleibt und
|
| b |
die steuerpflichtige Person nicht über
steuerbares Vermögen verfügt.
|
2.4 Tarife
Art. 42
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Regelmässig fliessende Einkünfte
1
Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern
oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben
und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer:
|
Einfache Steuer Prozent
|
zu versteuerndes
Einkommen Franken
|
|
1,55 für die ersten
|
3 000
|
|
1,65 für die weiteren
|
3 000
|
|
2,90 für die weiteren
|
9 000
|
|
3,75 für die weiteren
|
14 900
|
|
3,90 für die weiteren
|
24 800
|
|
4,45 für die weiteren
|
24 800
|
|
4,95 für die weiteren
|
24 800
|
|
5,30 für die weiteren
|
24 800
|
|
5,80 für die weiteren
|
30 000
|
|
5,90 für die weiteren
|
50 000
|
|
6,00 für die weiteren
|
50 000
|
|
6,20 für die weiteren
|
50 000
|
|
6,40 für die weiteren
|
130 000
|
|
6,50 für jedes weitere
Einkommen
|
|
2
Die Einkommenssteuer
beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen:
|
Einfache Steuer Prozent
|
zu versteuerndes
Einkommen Franken
|
|
1,95 für
die ersten
|
3
000
|
|
2,90 für
die weiteren
|
3
000
|
|
3,65 für
die weiteren
|
9
000
|
|
4,25 für
die weiteren
|
14
900
|
|
4,55 für
die weiteren
|
24
800
|
|
5,15 für
die weiteren
|
24
800
|
|
5,70 für
die weiteren
|
24
800
|
|
5,85 für
die weiteren
|
24
800
|
|
6,00 für
die weiteren
|
24
800
|
|
6,10 für
die weiteren
|
24
800
|
|
6,20 für
die weiteren
|
34
700
|
|
6,30 für
die weiteren
|
80
000
|
|
6,40 für
die weiteren
|
140
000
|
|
6,50 für
jedes weitere Einkommen
|
|
3
Für Einkünfte aus Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz wird
der für das steuerbare Gesamteinkommen massgebliche Steuersatz
um 50 Prozent reduziert, sofern die Beteiligungsquote mindestens zehn Prozent
oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens zwei Millionen Franken beträgt.
4
Restbeträge unter 100 Franken
werden nicht berücksichtigt.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 43
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen
für wiederkehrende Leistungen, insbesondere Lidlöhne und Kapitalleistungen
aus einem Dienstverhältnis, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung
der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem
Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen
Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 44
Kapitalleistungen aus Vorsorge
1
Einer separaten Besteuerung
unterliegen ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen
| a |
Kapitalleistungen aus Vorsorge,
|
| b |
Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche
und gesundheitliche Nachteile,
|
| c |
Kapitalabfindungen aus einem Arbeitsverhältnis,
die wegen Invalidität oder nach dem vollendeten 55. Altersjahr ausgerichtet
werden,
|
| d |
die ersten 250 000 Franken des Liquidationsgewinns,
wenn eine steuerpflichtige Person die selbstständige Erwerbstätigkeit wegen
Invalidität oder nach vollendetem 55. Altersjahr endgültig aufgibt, sowie
nach einem Todesfall, wenn der überlebende Ehegatte oder die Nachkommen das
geerbte Geschäft innert zwei Jahren seit dem Todesfall veräussern.
|
2
Für Ehegatten,
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete,
gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige,
die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt
zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die einfache
Steuer:
[Absatz 2 Fassung vom 24. 2. 2008]
|
Einfache Steuer Prozent
|
zu versteuernde
Kapitalleistung Franken
|
|
0,8
für die ersten
|
52
500
|
|
1,15 für
die weiteren
|
52
500
|
|
1,45 für
die weiteren
|
105
000
|
|
1,60 für
die weiteren
|
105
000
|
|
1,85 für
die weiteren
|
210
000
|
|
2,25 für
die weiteren
|
315
000
|
|
2,40 für
die weiteren
|
525
000
|
|
2,50 für
jedes weitere Einkommen
|
|
3
Die einfache Steuer
beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen:
[Absatz 3 Fassung vom 23. 11.
2004]
|
Einfache Steuer Prozent
|
zu versteuernde
Kapitalleistung in Franken
|
|
0,80 für
die ersten
|
26
300
|
|
1,05 für
die weiteren
|
26
300
|
|
1,35 für
die weiteren
|
52
500
|
|
1,40 für die weiteren
|
52 500
|
|
1,60 für
die weiteren
|
105
000
|
|
2,00 für
die weiteren
|
157
500
|
|
2,30 für
die weiteren
|
262
500
|
|
2,40 für
die weiteren
|
525
000
|
|
2,50 für
jedes weitere Einkommen
|
|
4
Kapitalleistungen
unter 5000 Franken sind steuerfrei. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen
Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet.
5
Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.
6
Der Teil des Liquidationsgewinns,
der insgesamt 250 000 Franken übersteigt, sowie Gewinne, die durch buchmässige
Aufwertungen entstanden sind, werden bei den Berechtigten zusammen mit dem
übrigen Einkommen besteuert (Art. 42).
Art. 45
Lotteriegewinne
1
Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen
Veranstaltungen werden zum festen Satz von zehn Prozent besteuert.
2
Der um den Pauschalabzug (Art. 30 Abs.2) reduzierte
Gewinn wird nur besteuert, wenn er nach diesem Abzug mindestens 5000 Franken
beträgt. Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.
3
Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen
ergebender Verlust wird an den steuerbaren Lotteriegewinn des gleichen Steuerjahres
angerechnet.
3. Vermögenssteuer
3.1 Gegenstand der Steuer
Art. 46
Reinvermögen
1
Der Vermögenssteuer unterliegt
das gesamte Reinvermögen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
2
Nutzniessungsvermögen wird
den berechtigten Personen zugerechnet.
3
Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage
und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Art. 47
Ausnahmen
Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen
| a |
der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen,
|
| b |
Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände.
|
3.2 Ermittlung des Reinvermögens
Art. 48
Bewertung
Das Vermögen wird zum Verkehrswert
bewertet, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben.
Art. 49
Bewegliches Privatvermögen
1
Für Wertpapiere des
Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs
des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert.
[Fassung vom
24. 2. 2008]
2
Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung
werden nach dem inneren Wert bewertet. Asserordentliche, am Stichtag bereits
vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes
angemessen berücksichtigt werden. Die Bewertung der Beteiligungsrechte von
Immobilien-, Finanzierungs-, Vermögensverwaltungs- und Holdinggesellschaften
erfolgt ausschliesslich nach dem Substanzwert.
3
Bei der Bewertung bestrittener oder gefährdeter
Rechte oder Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen
Rechnung zu tragen.
Art. 50
Lebensversicherungen
Lebensversicherungen
unterliegen mit ihrem Steuerwert
[Fassung vom 24. 2. 2008] der
Vermögenssteuer. Ihnen gleichgestellt sind rückaufsfähige Rentenversicherungen,
solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist.
Art. 51
Bewertung des Geschäftsvermögens
1
Als Wert des beweglichen
Geschäftsvermögens gelten die für die Einkommenssteuer massgeblichen Buchwerte.
Für Wertschriften gilt Artikel 49 sinngemäss.
[Fassung vom
24. 2. 2008]
2
Als
Buchwert der Waren gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der
tiefere ortsübliche Marktwert.
3
Als Buchwert der Viehhabe gilt der Einheitswert (Mittel des Verkehrs-
und Nutzwertes).
4
Als
Wert des unbeweglichen Geschäftsvermögens gilt der amtliche Wert.
Art. 52
Unbewegliches Vermögen a Grundsatz
1
Zum unbeweglichen Vermögen gehören
| a |
Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[SR 210] (ZGB) und des Gesetzes über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[BSG 211.1]
einschliesslich der Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen
Nutzungsrechte (Art. 730ff. ZGB),
|
| b |
Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen
unselbstständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind,
|
| c |
im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten,
|
| d |
Wasserkräfte, die aufgrund einer kantonalen
Konzession oder eines privaten Rechtstitels ausgebeutet werden,
|
| e |
andere Konzessionen,
|
| f |
weitere dauernde, nicht im Grundbuch eingetragene,
ober- und unterirdische Bauwerke.
|
2
Das unbewegliche Vermögen wird amtlich
bewertet. Die Vermögenswerte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d bis f werden amtlich bewertet, wenn sie nutzbar
gemacht sind oder wenn mit der Erstellung der für die Nutzbarmachung
erforderlichen Anlagen begonnen worden ist.
3
Unbewegliches Vermögen unterliegt mit
dem amtlichen Wert der Vermögenssteuer.
Art. 53
b Ausnahmen
Nicht bewertet werden
| a |
Grundstücke, die keinerlei Nutzbarmachung
gestatten und weder einen Ertrag noch einen Verkehrswert aufweisen,
|
| b |
öffentliche Strassen, Wege, Plätze,
Brücken, Trottoirs, Parkanlagen und Friedhöfe,
|
| c |
Grundstücke, Grundstückteile und bauliche
Anlagen im Eigentum der Eidgenossenschaft und ihrer Anstalten, sofern das
Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst,
|
| d |
öffentliche Bauten und Werke auf dem Gebiet
der Eigentümergemeinde,
|
| e |
betriebsnotwendige Grundstücke im Eigentum
von Privatbahnen, soweit sie der Erfüllung eines Leistungsauftrags des
öffentlichen Verkehrs dienen.
|
Art. 54
c Verkehrswert, Realwert, Ertragswert
1
Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen
Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse. Er wird in der Regel unter Würdigung
der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertragswert ermittelt.
2
Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller
baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen.
3
Als Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen
Grundstücken gilt der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während
der Bemessungsperiode erzielbare Mietertrag.
Art. 55
d Land- und Forstwirtschaft
1
Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke,
die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert
im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird.
2
Als forstwirtschaftlich gelten Grundstücke,
die vorwiegend der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert
im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird.
3
Alle übrigen Grundstücke
gelten als nichtlandwirtschaftlich.
Art. 56
e Bewertungsgrundsätze
1
Die Bewertung erfolgt
| a |
für landwirtschaftliche Grundstücke
und Gewerbe zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts
von Bund und Kanton. Gebäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken,
die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, werden nach
Buchstabe d bewertet,
|
| b |
für Wald zum Ertragswert aufgrund des kapitalisierten
nachhaltigen Ertrags,
|
| c |
für Wasserkräfte zum Verkehrswert
unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Beständigkeit und des
wirtschaftlichen Nutzens,
|
| d |
für die übrigen Grundstücke und
die ihnen gleichgestellten Rechte sowie für Konzessionen aufgrund des
Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert, soweit
dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht; die Festlegung erfolgt massvoll unter
Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge und der Eigentumsbildung.
|
2
Massgebend für die Festsetzung des amtlichen
Wertes sind Bestand und Umfang der Grundstücke und Wasserkräfte
am Stichtag.
3
Die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten
sind zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks beeinflussen.
4
Bei verschiedenartiger Nutzung des gleichen
Grundstücks findet eine aufgeteilte Bewertung statt.
Art. 57
f Korrektur des amtlichen
Wertes
Ist der amtliche Wert überbauter
Grundstücke oder Grundstücksteile tiefer als derjenige des unüberbauten
Bodens, gilt Letzterer als amtlicher Wert.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Art. 58
g Land in der Bauzone
1
Für unüberbautes Land in der Bauzone
ist der amtliche Wert aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung
des Erschliessungsgrades massvoll festzusetzen.
2
Unüberbautes Land in der Bauzone ist jedoch
entsprechend seiner Nutzung zum Ertragswert zu bewerten, wenn es
| a |
im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft steht,
|
| b |
eigentumsrechtlich zu einem tatsächlich
betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbe gehört,
|
| c |
eigentumsrechtlich zu einem Landwirtschafts-
oder Gärtnereibetrieb gehört, der eine wirtschaftliche Einheit von
Land und Gebäuden bildet und dessen Ertrag namhaft zum Einkommen der
Eigentümerin, des Eigentümers, der Pächterin oder des Pächters
beiträgt, auch wenn der Betrieb nicht als landwirtschaftliches Gewerbe
gilt,
|
| d |
eigentumsrechtlich zu einem nichtlandwirtschaftlichen
Gewerbebetrieb gehört und für diesen notwendig ist.
|
3
Fällt die Voraussetzung für eine
Besteuerung von Bauland zum Ertragswert nach Absatz 2 weg, erfolgt eine Nachbesteuerung.
Sie erfolgt rückwirkend auf den Beginn der Besteuerung zum Ertragswert,
jedoch höchstens für zehn Jahre. Der Regierungsrat erlässt
die nötigen Ausführungsvorschriften.
Art. 59
h Bauverbote
Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen,
die gestützt auf öffentlich-rechtliche Vorschriften dauernd nicht
überbaut werden dürfen, gilt entsprechend der Nutzung der Landwert
als amtlicher Wert.
Art. 60
i Land ausserhalb der Bauzone
1
Unüberbautes Land ausserhalb der Bauzonen
ist grundsätzlich zum Ertragswert zu bewerten.
2
Unüberbautes Land, das als zusätzlicher
Umschwung nichtlandwirtschaftlicher Bauten genutzt wird oder dessen Verkehrswert
sich nicht nach der landwirtschaftlichen Nutzung richtet, ist nach dem Landwert
der jeweiligen Nutzung zu bewerten.
Art. 61
k Baurecht
Als amtlicher Wert des mit einem Baurecht belasteten
Grundstücks gilt
| a |
bei wiederkehrendem Entgelt der Ertragswert,
|
| b |
bei einem unentgeltlich oder gegen Einmalleistung
eingeräumten Baurecht ein entsprechend herabgesetzter Landwert. Liegt
das belastete Grundstück ausserhalb der Bauzone, muss der amtliche Wert
mindestens dem landwirtschaftlichen Ertragswert entsprechen.
|
Art. 62
Schuldenabzug
1
Vom rohen Vermögen können die nachgewiesenen
Schulden abgezogen werden.
2
Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen
gilt nicht als abziehbare Schuld.
3
Bürgschaftsschulden dürfen abgezogen
werden, soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nachgewiesen
ist.
4
Haftet die steuerpflichtige Person mit anderen,
so kann sie den tatsächlich geschuldeten Anteil abziehen.
Art. 63
Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
Rückstellungen, Wertberichtigungen
und Rücklagen, deren Bildung einkommenssteuerrechtlich zulässig
ist, können abgezogen werden.
3.3 Steuerberechnung
Art. 64
Sozialabzüge
Vom Reinvermögen können
abgezogen werden
| a |
17 000 Franken bei rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe,
|
| b |
17 000 Franken für jedes Kind, für
das der Abzug nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a beansprucht
werden kann.
|
Art. 65
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Tarif und Freibetrag
1
Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt
|
Einfache Steuer Promille
|
zu versteuerndes Vermögen Franken
|
|
0,0 für
die ersten
|
20
000
|
|
0,45 für
die weiteren
|
35
000
|
|
0,70 für
die weiteren
|
130
000
|
|
0,80 für
die weiteren
|
210
000
|
|
1,05
für die weiteren
|
350
000
|
|
1,25 für
die weiteren
|
520
000
|
|
1,35 für die weiteren
|
2 191 000
|
|
1,40 für die weiteren
|
2 427 000
|
|
1,30 für jedes weitere Vermögen
|
|
2
Für Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz wird
der für das steuerbare Gesamtvermögen massgebliche Steuersatz um 20 Prozent
reduziert, sofern die Beteiligungsquote mindestens zehn Prozent oder der Verkehrswert
der Beteiligung mindestens zwei Millionen Franken beträgt.
3
Die Vermögenssteuer wird nicht erhoben, wenn
das satzbestimmende Vermögen kleiner ist als 94 000 Franken.
4
Restbeträge unter 1000 Franken
werden nicht berücksichtigt.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 66
Höchstbelastung
1
Für steuerpflichtige
Personen, deren Vermögenssteuer (Kantons- und Gemeindesteuern) 30 Prozent
des Vermögensertrags übersteigt, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen
Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens.
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
2
Zum Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 gehören die Einkünfte aus
beweglichem und aus unbeweglichem Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren
Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen
Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berechnung des
AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens.
3
Vom Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 werden die Kosten der Verwaltung
des beweglichen Privatvermögens, die Kosten von Grundstücksunterhalt und -verwaltung
sowie die Schuldzinsen der Bemessungsperiode abgezogen.
4
Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, berechnet sich die Höchstbelastung auf der Basis des
gesamten Vermögens und Vermögensertrags.
4. Zeitliche Bemessung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 67
Grundsatz
1
Die Steuern vom Einkommen und Vermögen
werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2
Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3
Sozialabzüge und Tarife werden nach den
Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt.
Art. 68
Ehegatten
1
Bei Heirat während der Steuerperiode werden
die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt.
2
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher
Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt.
3
Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten
bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht
beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Art. 69
Unmündige Kinder
1
Steuerpflichtige werden erstmals für die
Steuerperiode, in der sie mündig werden, separat veranlagt.
2
Unmündige werden separat veranlagt, soweit
sie Erwerbseinkünfte erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.
4.2 Einkommenssteuer
Art. 70
Bemessungsperiode
1
Das steuerbare Einkommen bemisst
sich nach den Einkünften der Steuerperiode.
2
Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die
Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3
Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger
Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode, am Ende der selbstständigen
Erwerbstätigkeit und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss
erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit
erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
Art. 71
Unterjährige Steuerpflicht
1
Besteht die Steuerpflicht nur während
eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum
erzielten Einkünften erhoben. Die Sozialabzüge werden anteilmässig
gewährt.
2
Zur Satzbestimmung werden die regelmässig
fliessenden Einkünfte und die regelmässig anfallenden Kosten auf
ein Jahr umgerechnet. Die Sozialabzüge werden voll angerechnet.
3
Die ordentlichen Gewinne aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit werden nur dann auf ein Jahr umgerechnet, wenn gleichzeitig
das Geschäftsjahr weniger als ein Jahr gedauert hat. Die Umrechnung erfolgt
in diesen Fällen aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres oder der
längeren Dauer der Steuerpflicht.
4.3 Vermögenssteuer
Art. 72
Stichtag
1
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach
dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2
Das Geschäftsvermögen bemisst sich
nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3
Im Jahr, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen wird, bemisst sich das Vermögen nach der Eröffnungsbilanz,
soweit kein Geschäftsabschluss vorliegt.
Art. 73
Anteilmässige Erhebung der Steuer
Die Vermögenssteuer wird nur anteilmässig
erhoben
| a |
bei unterjähriger Steuerpflicht,
|
| b |
für das von Todes wegen anfallende Vermögen,
|
| c |
bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
zu einem anderen Kanton nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsregeln.
|
5. Ausführungsbestimmungen
Art. 74
Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen
erlassen über
| a |
die Erhebung der Steuer nach dem Aufwand (Art.
16),
|
| b |
Freibeträge für Kostgelder und Pflegeentschädigungen
Angehöriger (Art. 28 Abs.1 Bst. g),
|
| c |
die Bemessung der steuerlich zu berücksichtigenden
Berufskosten mittels Teilpauschalen und einer Gesamtpauschale für unselbstständig
Erwerbstätige (Art. 31),
|
| d |
die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten
Aufwandes (Art. 32),
|
| e |
das Mass der zulässigen Abschreibungen (Art.
33), das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen,
Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand
von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 34),
|
| f |
die Kosten des Unterhalts, des Betriebs und
der Verwaltung von Grundstücken (Art. 36),
|
| g |
die Umschreibung der Ausnahmen von der Vermögenssteuer
(Art. 47),
|
| h |
die Berechnung des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen
und rückkaufsfähigen Rentenversicherungen (Art. 50),
|
| i |
die Nachbesteuerung von ertragswertbesteuertem
Bauland (Art. 58 Abs. 3),
|
| k |
die zeitliche Bemessung, einschliesslich des
Übergangsrechts (Art. 67 ff.).
|
III. Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen
Personen
1. Steuerliche Zugehörigkeit
1.1 Allgemeines
Art. 75
Begriff der juristischen
Personen
1
Als
juristische Personen werden besteuert
| a |
die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
und die Genossenschaften,
|
| b |
die Vereine, die Stiftungen und die übrigen
juristischen Personen,
|
| c |
...
[Aufgehoben am 5. 6. 2002]
|
2
Den übrigen
juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit
direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG. Die Investmentgesellschaften mit
festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
3
Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften
und ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die
aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden nach
den Bestimmungen für inländische juristische Personen besteuert, denen sie
rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind.
Art. 76
Persönliche Zugehörigkeit
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche
Verwaltung im Kanton Bern befindet.
Art. 77
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1
Juristische Personen, die weder ihren Sitz
noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern haben, sind aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
| a |
Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton
Bern sind
|
| b |
im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten,
|
| c |
an Grundstücken und Wasserkräften
im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende
persönliche Nutzungsrechte haben.
|
2
Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher
Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie
| a |
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen
sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken oder Wasserkräften
im Kanton Bern gesichert sind,
|
| b |
im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln
oder damit handeln.
|
3
Als Betriebsstätte gilt eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten
sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten,
Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten
der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens
zwölf Monaten Dauer.
Art. 78
Nutzniessung
Besteht an einem Vermögen Nutzniessung,
so ist die berechtigte juristische Person steuerpflichtig für das Vermögen
und den Ertrag daraus.
Art. 79
Umfang der Steuerpflicht
1
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist
die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern.
2
Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz
liegt auch vor, wenn mindestens 80 Prozent der Erträge aus ausländischer
Quelle stammen und gleichzeitig mindestens 80 Prozent des eigenen oder durch
Dritte geleisteten Beitrags zur Leistungserstellung im Ausland erbracht wird.
3
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals,
für die eine Steuerpflicht im Kanton Bern besteht.
4
Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen
Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über
das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und den Abkommen über
die Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer
ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen,
soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt
worden sind. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben
Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im
Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge
eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können
nur berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte
unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen
Regelungen und Absatz 5.
5
Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher
Verwaltung im Ausland haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten
und Grundstücke den im Kanton Bern erzielten Gewinn und das im Kanton
Bern gelegene Kapital zu versteuern.
Art. 80
Steuerberechnung bei teilweiser
Steuerpflicht
1
Juristische
Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton Bern
steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton Bern steuerbaren
Werte nach den Steuersätzen, die ihrem gesamten Gewinn und Kapital entsprechen.
2
Juristische Personen mit Sitz
und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern zu den Steuersätzen, die dem
in der Schweiz
[Fassung vom 24. 2. 2008] erzielten Gewinn
und dem in der Schweiz
[Fassung vom 24. 2. 2008] gelegenen Kapital entsprechen.
Art. 81
Beginn und Ende der Steuerpflicht
1
Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung
der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen
Verwaltung in den Kanton Bern, mit der Errichtung einer Betriebsstätte
oder mit dem Erwerb von im Kanton Bern steuerbaren Werten.
2
Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der
Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung
aus dem Kanton Bern, mit der Aufhebung der Betriebsstätte oder mit dem
Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren Werte.
3
Bei Wechsel des Sitzes oder der tatsächlichen
Verwaltung innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht
nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden
[SR 642.14].
4
Überträgt eine juristische Person
Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so hat diese die
von der übernommenen juristischen Person geschuldeten Steuern zu entrichten.
5
Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten
die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen
aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung
[SR 531].
Art. 82
Mithaftung
1
Endet die Steuerpflicht einer juristischen
Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten
Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag
des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz
oder ihre tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag
des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt,
wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene
Sorgfalt angewendet haben.
2
Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch
bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die
| a |
Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten
in der Schweiz auflösen,
|
| b |
Grundstücke in der Schweiz oder durch solche
Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
|
3
Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen
und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks haften
für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch
bis zu einem Prozent der Kaufsumme, wenn die das Grundstück vermittelnde
juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche
Verwaltung hat; Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer
haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz
im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.
4
Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften
und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
haften die Teilhaber solidarisch.
1.2 Ausnahmen
Art. 83
Ausnahmen von der Steuerpflicht
1
Von der Steuerpflicht
sind befreit
| a |
der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des
Bundesrechts,
|
| b |
der Kanton Bern und seine Anstalten, inbegriffen
die Gebäudeversicherung des Kantons Bern,
[Fassung vom 5. 6. 2002]
|
| c |
die bernischen Einwohnergemeinden, die gemischten
Gemeinden und ihre Unterabteilungen sowie die Gemeindeverbände für den Gewinn
und das Reinvermögen, das öffentlichen Zwecken dient, jedoch mit Ausnahme
des Reingewinns, den sie aus ihren Unternehmungen ausserhalb des Gemeinde-,
des Verbands- oder des Körperschaftsgebiets oder in Konkurrenz mit privaten
Unternehmen erzielen,
|
| d |
die Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie
die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften
für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese ihren gesetzlichen Aufgaben
unmittelbar dienen,
|
| e |
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von
Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von
ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd
und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,
|
| f |
die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen,
insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und
Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften,
|
| g |
die juristischen Personen, die öffentliche oder
gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich
und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind
grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen
Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse
an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und
keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden,
|
| h |
die bernischen Burgergemeinden und die burgerlichen
Korporationen für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese durch Gesetz
oder Gemeindereglement der Vormundschafts- oder Armenpflege gewidmet sind
oder der Unterstützung von Kanton oder Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben unmittelbar dienen,
|
| i |
die juristischen Personen, die kantonal oder
gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital,
die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind,
|
| k |
die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich
dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen
bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts,
|
| l |
die konzessionierten Verkehrsunternehmen, die
von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn
erzielt oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden
oder ähnliche Gewinnanteile ausgerichtet haben,
|
| m |
die politischen Parteien, die im Kanton Bern
oder in bernischen Gemeinden tätig sind.
|
| n |
die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem
Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite
inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
[Eingefügt
am 24. 2. 2008]
|
2
Vorbehalten
bleiben besondere Bestimmungen für die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.
Art. 84
Steuererleichterung
1
Der Regierungsrat kann nach Anhörung der
beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre
eine Steuererleichterung gewähren,
| a |
wenn die Gründung oder das Heranziehen
des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt,
|
| b |
wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen
der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist,
|
| c |
wenn dadurch die im Interesse der
bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher,
produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird.
|
2
Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung
und ihre Bedingungen fest.
3
Die Steuererleichterung ist auf den Zeitpunkt
der Gewährung widerruflich, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.
4
Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen,
sind nichtig.
2. Gewinnsteuer
2.1 Gegenstand
Art. 85
Reingewinn
1
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
2
Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen
aus
| a |
dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung
des Saldovortrags des Vorjahres,
|
| b |
allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung
ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung
von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie
insbesondere
| 1. |
Kosten für die Anschaffung, Herstellung
oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
|
| 2. |
geschäftsmässig nicht begründete
Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen,
|
| 3. |
Einlagen in Reserven,
|
| 4. |
Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln
der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven
erfolgen,
|
| 5. |
offene und verdeckte Gewinnausschüttungen
und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte,
|
|
| c |
den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen
Erträgen einschliesslich der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne
unter Vorbehalt der Artikel 89 und 133. Der Liquidation ist die Verlegung
des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte
ins Ausland gleichgestellt,
|
| d |
dem Ertrag aus Baurechten, aus dem Abbau von
Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens, aus anderen zeitlich beschränkten
Dienstbarkeiten sowie aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Beziehen sich die Erträge auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung
gleichkommen, so sind sie nur soweit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil
übersteigen.
|
3
Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf
Grundstücken werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren
Reingewinn zugerechnet.
4
Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf
Grundstücken, mit denen eine juristische Person handelt, gehören
vollumfänglich zum steuerbaren Reingewinn, sofern sie daran wertvermehrende
Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt
hat.
5
Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen,
die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz
2.
6
Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche,
im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an
nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen
Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen
Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten;
das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
Art. 86
Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil
des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital
zukommt.
Art. 87
Erfolgsneutrale Vorgänge
Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch
| a |
Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds
perdu,
|
| b |
Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines
Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz,
soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen
werden,
|
| c |
Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis
oder Schenkung.
|
Art. 88
[Fassung vom 23. 11. 2004]
Umstrukturierungen
1
Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,
insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert,
soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die
Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden
| a |
bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung
oder in eine andere juristische Person,
|
| b |
bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen
Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden
und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb
oder Teilbetrieb weiterführen,
|
| c |
beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten
anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen,
|
| d |
bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben
sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische
Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
|
2
Bei einer
Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden
die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich
besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren
die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte
an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann
in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend
machen.
3
Zwischen
inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild
der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise
unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen
von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen
Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen
werden. Vorbehalten bleiben
| a |
die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft
nach Absatz 1 Buchstabe d,
|
| b |
die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen
Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach Artikel 98 oder 99 besteuert
wird.
|
4
Werden im Fall einer
Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen
Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung
aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach
Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person
kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven
geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher
Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
haften für die Nachsteuer solidarisch.
5
Über stille Reserven, welche im Rahmen einer Umstrukturierung (Art.
88 Abs. 1) oder einer Vermögensübertragung (Art. 88 Abs. 3) in
eine Holdinggesellschaft oder Domizilgesellschaft überführt werden, wird steuerlich
abgerechnet. Ausgenommen sind stille Reserven auf Beteiligungen (Art. 96)
und auf Liegenschaften. Die stillen Reserven auf Beteiligungen werden durch
Verfügung festgelegt und unterliegen der Besteuerung nach Artikel 98 Absatz
3. Die stillen Reserven auf Liegenschaften unterliegen der Besteuerung nach
Artikel 98 Absatz 2 und 4.
6
Entsteht
durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder
einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann
dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der
Beteiligung wird besteuert.
Art. 89
Ersatzbeschaffungen
[Fassung
vom 23. 11. 2004]
1
Beim Ersatz von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens können
die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens
übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb
der Schweiz.
2
Beim Ersatz von
Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen
werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund-
oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während
mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
war.
[Fassung vom 23. 11. 2004]
3
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen
Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung
gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung
auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
[Die
Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]
4
Als betriebsnotwendig gilt
nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind
insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage
oder nur durch ihren Ertrag dienen.
[Die Absätze 3 und 4 entsprechen den
bisherigen Absätzen 2 und 3]
Art. 90
Geschäftsmässig begründeter
Aufwand
Zum geschäftsmässig
begründeten Aufwand gehören auch
| a |
die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen
Steuern, nicht aber Steuerbussen,
|
| b |
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu
Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen
ist,
|
| c |
die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen
Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische
Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf
ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind; ebenso
abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren
Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d),
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
|
| d |
die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und
Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung
an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften,
|
| e |
nachgewiesene Zuwendungen bis höchstens 5000
Franken an die im Kanton oder in bernischen Gemeinden tätigen politischen
Parteien.
|
Art. 91
Abschreibungen
1
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen
von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine
kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen
ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen
Wertverminderung Rechnung zu tragen.
2
Die geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen.
3
Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren
Dividendenausschüttungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig
begründet.
4
Wertberichtigungen sowie Abschreibungen
auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden
dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 92
Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1
Rückstellungen und Wertberichtigungen
zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für
| a |
im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen,
deren Höhe noch unbestimmt ist,
|
| b |
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens,
insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind,
|
| c |
andere unmittelbar drohende Verlustrisiken,
die im Geschäftsjahr bestehen,
|
| d |
andere gesetzliche Verpflichtungen.
|
2
Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung
sind zulässig für
| a |
künftige Forschung und Entwicklung,
|
| b |
Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen
und Umstrukturierungen,
|
| c |
Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden
Umweltschutzrechtes.
|
3
Bisherige Rückstellungen, Rücklagen
und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie
geschäftsmässig nicht mehr begründet sind.
Art. 93
Verluste
1
Vom Reingewinn der Steuerperiode können
Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren
abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes
dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können.
2
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören
zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem
Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind.
3
Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz
im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 87 sind,
können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren
entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen haben verrechnet werden können.
4
Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken,
die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine
Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist.
5
Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung
von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung
der Veranlagung berücksichtigt.
Art. 94
Gewinne von Vereinen, Stiftungen
und kollektiven Kapitalanlagen
[Fassung vom 24. 2. 2008]
1
Die Mitgliederbeiträge an die
Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren
Gewinn gerechnet.
2
Von
den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zum Erzielen dieser Erträge
erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen
nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3
Die Vereine können aus ausserordentlichen
Einkünften Rücklagen für bevorstehende Ausgaben für nichtwirtschaftliche Zwecke
bilden.
4
Die kollektiven
Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den
Ertrag aus direktem Grundbesitz.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
2.2 Steuerberechnung
Art. 95
Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1
Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer
beträgt 1,55 Prozent auf 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes,
mindestens jedoch auf 10000 Franken, 3,1 Prozent auf den weiteren 50000
Franken, 4,6 Prozent auf dem übrigen Reingewinn.
2
Restbeträge unter 100 Franken werden nicht
berücksichtigt.
Art. 96
Steuerermässigung
Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft
zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften
beteiligt oder macht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert
von mindestens zwei Millionen Franken aus, so ermässigt sich die Gewinnsteuer
im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten
Reingewinn.
Art. 97
Nettoertrag aus Beteiligungen
1
Der Nettoertrag aus
Beteiligungen nach Artikel 96 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich
des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von fünf
Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands
bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer
Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag
aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen
und die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
2
Keine Beteiligungserträge
sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.
3
Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der
Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung
eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang
steht.
4
Kapitalgewinne
werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt,
[Einleitungssatz
Fassung vom 24. 2. 2008]
| a |
soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt,
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
|
| b |
sofern die veräusserte Beteiligung mindestens
20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht
und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft gewesen ist.
|
5
Die Gestehungskosten
werden um die Abschreibungen nach Absatz 3 herabgesetzt bzw. bei einer Aufwertung
um den Aufwertungsgewinn erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen
Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen
Gestehungskosten abgestellt.
6
Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis
bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu
einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt
vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen
im Sinne von Artikel 91, 96 und 97 in kausalem Zusammenhang stehen.
Art. 98
Holdinggesellschaften
1
Die im Kanton Bern
niedergelassenen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften
im Sinne von Artikel 75 Absatz 3, die hauptsächlich die Beteiligung an andern
Unternehmungen zum Zwecke haben, entrichten an Stelle der Gewinnsteuer eine
besondere Kapitalsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge daraus
längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.
2
Erträge aus bernischem Grundeigentum
solcher Gesellschaften unterliegen der Gewinnsteuer. Dabei ist der geschäftsmässig
begründete Aufwand (Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungsaufwand des Grundeigentums
sowie die Schuldzinsen einer üblichen hypothekarischen Belastung) zu berücksichtigen.
3
Innert zehn Jahren realisierte
stille Reserven auf Beteiligungen, deren Besteuerung bei der Umstrukturierung
(Art. 88 Abs. 1) oder bei einer Vermögensübertragung (Art. 88 Abs. 3) aufgeschoben
worden ist (Art. 88 Abs. 5), unterliegen der Gewinnsteuer, jedoch höchstens
im Ausmass des tatsächlich realisierten oder verbuchten Gewinnes. Bei Kapitalgewinnen
[Fassung
vom 24. 2. 2008] auf Beteiligungen im Sinne von Artikel 97 Absatz 4 erfolgt
die Besteuerung nur im Umfang von früher steuerwirksam vorgenommenen Abschreibungen.
[Fassung
vom 23. 11. 2004]
4
Die
Erhebung der Grundstückgewinnsteuer sowie der Liegenschaftssteuer der Gemeinde
bleibt vorbehalten.
5
Auf Gesellschaften,
die bisher zum Tarif nach Artikel 95 besteuert worden sind und neu die Voraussetzungen
für eine Besteuerung nach der vorliegenden Bestimmung erfüllen, findet Artikel
88 Absatz 5 sinngemäss Anwendung.
[Eingefügt am 24. 2. 2008]
Art. 99
Domizilgesellschaften
1
Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften und Stiftungen sowie deren Zweigniederlassungen, die in der
Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben,
entrichten die Gewinnsteuer wie folgt:
| a |
Erträge aus Beteiligungen im Sinne von Artikel
96 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei.
|
| b |
Die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden
zum ordentlichen Tarif besteuert.
|
| c |
Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Tatsache
des Sitzes im Kanton Bern und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Tätigkeit
zum ordentlichen Tarif besteuert. Einkünfte aus dem Ausland unterliegen der
Besteuerung im Kanton Bern nicht, wenn sie im Ausland besteuert werden oder
besteuert werden könnten.
|
| d |
Bei der Berechnung der steuerbaren Einkünfte
ist der damit verbundene geschäftsmässig begründete Aufwand zu berücksichtigen.
Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können
nur mit Erträgen gemäss Buchstabe a verrechnet werden.
|
2
Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen
ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben,
entrichten die Gewinnsteuer gemäss Absatz 1. Die übrigen Einkünfte aus dem
Ausland gemäss Absatz 1 Buchstabe c werden nach Massgabe
des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.
3
Artikel 75 Absatz 3 und Artikel
98 Absätze 2 bis 5 sind sinngemäss anwendbar.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Art. 100
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1
Die einfache Steuer der Vereine, Stiftungen
und übrigen juristischen Personen beträgt zwei Prozent des Reingewinns.
2
Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.
Art. 101
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Kollektive Kapitalanlagen
Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
wird nach dem Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften berechnet.
3. Kapitalsteuer
3.1 Gegenstand
Art. 102
Eigenkapital
1
Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2
Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital (Aktienkapital,
Partizipationsscheinkapital, Stammkapital), den offenen und den als Gewinn
versteuerten stillen Reserven.
3
Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital
um das Reinvermögen erhöht wie es nach den Bestimmungen über
das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen (Art. 51) berechnet
wird.
4
Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.
5
...
[Aufgehoben am 5. 6. 2002]
Art. 103
Verdecktes Eigenkapital
Das steuerbare Eigenkapital von
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals
erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 104
Gesellschaften in Liquidation
1
Wenn das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation
befinden, kleiner ist als das steuerbare Eigenkapital, wird die Kapitalsteuer
auf dem Reinvermögen erhoben.
2
Das Reinvermögen von Gesellschaften in
Liquidation wird nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen
der natürlichen Personen bemessen.
Art. 105
Vereine, Stiftungen und
übrige juristische Personen
1
Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen
juristischen Personen gilt das Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen
für das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird.
2
Die kollektiven Kapitalanlagen
mit direktem Grundbesitz unterliegen der Kapitalsteuer nach Absatz 1 für den
direkten Grundbesitz.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
3
Von der Besteuerung ausgenommen
sind die zweckgebundenen Forstreserven.
3.2 Steuerberechnung
Art. 106
1
Die einfache Steuer der Kapitalsteuer beträgt
0,3 Promille.
2
Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen und
übrigen juristischen Personen beginnt bei einem Eigenkapital von 75 000
Franken.
3
Holding- und Domizilgesellschaften entrichten
eine Kapitalsteuer zum festen Satz von
|
0,20 Promille für die ersten |
1 000 000 Franken |
|
0,15 Promille für weitere |
10 000 000 Franken |
|
0,10 Promille für weitere |
100 000 000 Franken |
|
0,05 Promille für das übrige
Eigenkapital. |
|
4
Restbeträge des Kapitals unter 1000 Franken
werden nicht berücksichtigt.
4. Zeitliche Bemessung
Art. 107
Steuerperiode
1
Die Steuer vom Reingewinn und vom Eigenkapital
wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen.
2
Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3
In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr,
muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden.
Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes,
der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte
ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
Art. 108
Bemessung des Reingewinns
1
Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach
dem Ergebnis der Steuerperiode.
2
Wird eine juristische Person aufgelöst
oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder
eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem
Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten
Geschäftsjahres besteuert.
3
Umfasst das Geschäftsjahr
mehr oder weniger als zwölf Monate, werden für die Bestimmung des
Steuersatzes die ordentlichen Gewinne und Aufwendungen auf zwölf Monate
umgerechnet. Ausserordentliche Gewinne und Aufwendungen sowie verrechenbare
Verluste werden nicht umgerechnet.
Art. 109
Bemessung des Eigenkapitals
1
Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach
dem Stand am Ende der Steuerperiode und nach Gewinnverwendung.
2
Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen
bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
Art. 110
Einheitsansatz
Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode
geltenden Einheitsansätze und Steueranlagen.
5. Ausführungsbestimmungen
Art. 111
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen,
insbesondere über
| a |
die Rechtsform der steuerbefreiten juristischen
Personen und die Vorlage derer Rechnungen (Art. 83),
|
| b |
die Umschreibung des geschäftsmässig
begründeten Aufwands (Art. 90),
|
| c |
das Mass der zulässigen Abschreibungen,
das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen
Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung
auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art.
91 und 92).
|
IV. Quellensteuer für natürliche und juristische
Personen
1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 112
Quellenbesteuerte Personen
1
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für Ersatzeinkünfte
dem Steuerabzug an der Quelle unterstellt.
2
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer
der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung
besitzt.
3
An Stelle der Quellenbesteuerung findet für
das ganze Steuerjahr eine ordentliche Veranlagung statt, wenn eine bisher
an der Quelle besteuerte Person
| a |
das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung
erwirbt,
|
| b |
heiratet und der Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht
oder die Niederlassungsbewilligung besitzt,
|
| c |
verheiratet ist und der Ehegatte das Schweizer
Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erwirbt.
|
Art. 113
Steuerbare Leistungen
1
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften
berechnet.
2
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis
einschliesslich der Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen,
Zulagen (insbesondere Kinder- und Familienzulagen), Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,
Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und anderer geldwerter Vorteile sowie
Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
3
Für die Ermittlung der Bruttoeinkünfte
sind Bar- und Naturalleistungen zusammenzurechnen.
Art. 114
Steuertabellen
1
Der in jeder Lohnabrechnungsperiode von den
Bruttoeinkünften vorzunehmende Steuerabzug wird in Steuertabellen mit
gerundeten Beträgen und Prozenten aufgeführt.
2
In den Steuertabellen werden berücksichtigt
| a |
das auf zwölf Monate umgerechnete Bruttoeinkommen,
|
| b |
die Abzüge für Berufskosten, Vorsorgebeiträge
(ohne Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge) und
Versicherungsbeiträge,
|
| c |
Kinderabzüge und der Abzug für geringe
Einkommen (Art. 40),
|
| d |
der nach dem Zivilstand anwendbare Einkommenssteuertarif
(Art. 42),
|
| e |
das Erwerbseinkommen des andern Ehegatten durch
Zurechnung eines Einkommensbetrags sowie der Zweiverdienerabzug.
|
3
Für die Kantonssteuer massgebend ist die
Steueranlage des Vorjahres.
4
Für die Gemeindesteuer massgebend
ist das gewogene Mittel der Steueranlagen des Vorjahres der Gemeinden mit
quellenbesteuerten Personen.
Art. 115
Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
1
Die der Quellensteuer unterliegenden Personen
werden für Vermögen und für Einkommen, das dem Steuerabzug
an der Quelle nicht unterworfen ist, im ordentlichen Verfahren veranlagt.
Dabei ist das gesamte Einkommen und Vermögen satzbestimmend zu berücksichtigen.
2
Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung
kann durchgeführt werden, wenn
| a |
zusätzliche, in den Steuertabellen nicht
berücksichtigte gesetzliche Abzüge bis am 31. März des folgenden
Jahres schriftlich geltend gemacht werden,
|
| b |
die der Quellensteuer unterworfenen Bruttoeinkünfte
einer quellenbesteuerten Person oder ihres in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten in einem Kalenderjahr einen vom Regierungsrat
festgelegten Betrag übersteigen.
|
3
In besonderen Fällen kann die kantonale
Steuerverwaltung die nachträgliche ordentliche Veranlagung einleiten.
4
Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach
den Einkünften des betreffenden Steuerjahres.
5
Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden
ohne Vergütung eines Zinses angerechnet. Zu wenig bezogene Steuern werden
zinslos nachgefordert, zu viel bezogene Steuern zinslos zurückerstattet.
Art. 115a
[Eingefügt am 24. 2. 2008]
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1
Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten
und Sozialabzüge zu einem festen Satz von 4,5 Prozent an der Quelle zu erheben.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten
Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen
die Schwarzarbeit, BGSA)
[SR 822.41] entrichtet.
2
Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten.
Diese Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren
für die Satzbestimmung nicht berücksichtigt.
2. Natürliche und juristische Personen ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 116
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Wer ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kurze Dauer, als Grenzgänger oder
Grenzgängerin bzw. als Wochenaufenthalter oder Wochenaufenthalterin im Kanton
Bern in unselbstständiger Stellung erwerbstätig ist, entrichtet am Arbeitsort
für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114
[Fassung
vom 24. 2. 2008].
Art. 117
Künstler, Sportler und
Referenten
1
Im
Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-
oder Fernsehkünstlerinnen und -künstler), Musikerinnen, Musiker, Artistinnen,
Artisten, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten sind für Einkünfte
aus ihrer im Kanton Bern ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere
damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte
und Entschädigungen, die nicht diesen Personen selber, sondern einer Drittperson
zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert hat.
2
Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte.
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
3
Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller
Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.
4
Der mit der Organisation der Darbietung
in der Schweiz beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Steuer.
Art. 118
Organe juristischer Personen
1
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung
oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder
tatsächlicher Verwaltung im Kanton Bern sind für Tantiemen, Sitzungsgelder,
feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen steuerpflichtig.
2
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung
oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche
im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu
Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder,
festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
3
Die Steuer beträgt 18 Prozent
der Bruttoeinkünfte.
Art. 119
Hypothekargläubiger
1
Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger,
Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, für die ein Pfandrecht
an einem bernischen Grundstück oder an einer bernischen Grundpfandforderung
besteht, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2
Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 120
Leistungen aus früherem öffentlich- rechtlichem
Arbeitsverhältnis
1
Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund
eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
von Arbeitgebern mit Sitz im Kanton Bern oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz
im Kanton Bern Kapitalleistungen, Pensionen, Ruhegehälter oder andere
Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2
Die Steuer beträgt für wiederkehrende
Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der
Bruttoeinkünfte.
Art. 121
Privatrechtliche Vorsorgeleistungen
1
Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und
Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton Bern sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2
Die Steuer beträgt für wiederkehrende
Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der
Bruttoeinkünfte.
Art. 122
Internationale Transporte
Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes, eines
Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen
von Arbeitgebern mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten,
werden für diese Leistungen nach den Artikeln 112 bis 114 besteuert.
Art. 123
Begriffsbestimmung
Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige
im Sinne der Artikel 117 bis 122 gelten
| a |
natürliche Personen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz,
|
| b |
juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche
Verwaltung in der Schweiz.
|
Art. 124
Aufteilung des Steuerertrages
Die für an der Quelle
besteuerte Personen im Sinne der Artikel 117 bis 121 abgelieferten Steuern
werden zwischen dem Kanton und der anspruchsberechtigten Gemeinde im Verhältnis
zwei zu eins geteilt.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Art. 125
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat
erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere bestimmt
er
| a |
das Steuerbezugs- und Ablieferungsverfahren
(Art. 112 ff.),
|
| b |
die Berücksichtigung des Einkommens des andern
Ehegatten (Art. 114 Abs. 2 Bst. e),
|
| c |
das gewogene Mittel der Gemeindesteueranlagen
(Art. 114 Abs. 4),
|
| d |
die Voraussetzungen für die Durchführung der
nachträglichen ordentlichen Veranlagung (Art. 115),
|
| e |
die nähere Umschreibung der kleinen Arbeitsentgelte,
das Abrechnungsverfahren, die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug, die
Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden
sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen (Art. 115a),
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
|
| f |
Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug (Art.
124).
[Entspricht dem bisherigen Buchstaben e]
|
V. Grundstückgewinnsteuer
1. Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer
1.1 Allgemeines
Art. 126
Steuerpflicht
1
Steuerpflichtig sind natürliche
und juristische Personen, die
| a |
ein Grundstück oder eine Wasserkraft im Kanton
Bern veräussern,
|
| b |
ein Recht an einem Grundstück oder einer Wasserkraft
im Kanton Bern einräumen oder veräussern,
|
| c |
als Miterben oder nach öffentlichem Recht an
einem Grundstückgewinn beteiligt sind oder
|
| d |
ein ausserkantonales Ersatzobjekt veräussern,
das beim Erwerb zu einem Steueraufschub im Kanton Bern wegen Ersatzbeschaffung
geführt hat.
|
2
Sind mehrere
Personen an der Veräusserung beteiligt, ist jede für den veräusserten Eigentumsanteil
steuerpflichtig.
3
Die allgemeinen
Regelungen zur Steuerpflicht bei der Einkommens- und Vermögenssteuer gelten
für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss.
[Eingefügt am 24. 2. 2008]
Art. 127
Ausnahmen von der Steuerpflicht
Für Grundstückgewinne nicht steuerpflichtig
sind
| a |
der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des
Bundesrechts,
|
| b |
der Kanton Bern,
|
| c |
die Einwohnergemeinden und ihre Unterabteilungen,
die Kirchgemeinden der anerkannten bernischen Landeskirchen, die nach dem
Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften
sowie die Gemeindeverbände für Gewinne, die sie im eigenen Gemeinde-
oder Verbandsgebiet erzielt haben.
|
Art. 128
Gegenstand der Steuer
1
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen
Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks oder einer Wasserkraft,
von Teilen davon sowie von Rechten an solchen.
2
Gewinne unter 5000 Franken sind steuerfrei.
Art. 129
Abgrenzung zu den periodischen
Steuern
1
Von
der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen und der Einkommens- oder Gewinnsteuer
unterworfen sind
| a |
Gewinne aus Grundstückshandel nach Artikel 21
Absatz 4 bzw. nach Artikel 85 Absatz 4,
|
| b |
Leistungen für die zeitlich beschränkte Belastung
von Grundstücken und Wasserkräften mit Dienstbarkeiten, öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen und für die zeitlich beschränkte Einräumung persönlicher
Rechte auf Ausbeutung oder Benutzung.
|
2
Als Rechte
auf Ausbeutung gelten insbesondere das Recht auf Abbau von Steinen, Kies,
Sand, Lehm, Torf, Kohle und andern Mineralien sowie das Recht auf Bezug oder
Benutzung von Wasser oder Wasserkraft.
Art. 130
Veräusserung
1
Als Veräusserung gelten insbesondere Verkauf,
Tausch, Enteignung, Einbringen in eine Gesellschaft oder Genossenschaft, Übertragung
von Grundstücken durch eine Gesellschaft oder Genossenschaft auf Inhaberinnen
oder Inhaber von Beteiligungsrechten, Auflösung einer Personengesamtheit,
Beteiligung von Miterben am Gewinn auf einem landwirtschaftlichen Grundstück
(Art. 619 ZGB
[SR 210] in Verbindung mit Art. 28 bis 35
des Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht
[SR 211.412.11] [BGBB]) oder auf öffentlichem Recht beruhende Beteiligung an einem
Grundstückgewinn.
2
Der Veräusserung gleichgestellt sind
| a |
Rechtsgeschäfte, die bezüglich der
Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie Veräusserungen
wirken, wie die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft
oder -genossenschaft und die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechtes
an einem Grundstück,
|
| b |
die Belastung von Grundstücken oder Wasserkräften
mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
sofern sie auf unbeschränkte Dauer eingeräumt werden.
|
1.2 Steueraufschub
Art. 131
Unentgeltliche Handänderungen
1
Die Besteuerung des Grundstückgewinns
wird bei Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung,
Vermächtnis) oder Erbvorbezug aufgeschoben.
2
Die Erwerberinnen oder Erwerber treten in bezug
auf sämtliche latenten Steuerlasten in die Rechtsstellung ihrer Rechtsvorgängerinnen
bzw. Rechtsvorgänger ein. Latente Steuerlasten ergeben sich aus allen
auf dem Grundstück erzielten Gewinnen, deren Besteuerung bisher aufgeschoben
worden ist.
3
Ein Erbvorbezug gilt noch als unentgeltlich,
wenn die Leistung der übernehmenden Person ausschliesslich besteht
| a |
in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen
zu Gunsten Dritter,
|
| b |
in der Vereinbarung einer Verpfründung
zu Gunsten der abtretenden Person,
|
| c |
in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen
an Miterbinnen und Miterben.
|
4
Leistungen, welche über die in Absatz
3 genannten Ausnahmen hinausgehen, führen zur Entgeltlichkeit des ganzen
Rechtsgeschäfts.
Art. 132
Ersatzbeschaffung a
Landwirtschaft und Landumlegung
1
Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei
| a |
vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines
land- oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstückes, soweit der Erlös
innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks
oder für wertvermehrende Aufwendungen an eigenen, land- oder forstwirtschaftlich
selbstbewirtschafteten Grundstücken in der Schweiz verwendet wird, wobei Artikel
23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 2 sinngemäss gelten,
[Fassung vom 24.
2. 2008]
|
| b |
Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Arrondierung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen
im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung.
|
2
Absatz
1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten
Abschreibungen sinngemäss Anwendung.
Art. 133
b Übriges Geschäftsvermögen
und Umstrukturierungen
1
Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei
| a |
vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines
Grundstücks, das zum Anlagevermögen gehört, soweit der Erlös innert angemessener
Frist zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstücks verwendet
wird, das betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Art. 23 Abs. 3 und Art. 89 Abs.
3) darstellt, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 2 sinngemäss
gelten,
[Fassung vom 24. 2. 2008]
|
| b |
Umstrukturierungen von Personenunternehmungen
(Art. 22) und von juristischen Personen (Art. 88), wobei Artikel 22 Absatz
2 und Artikel 88 Absätze 2 und 4 sinngemäss gelten,
[Fassung vom 24. 2.
2008]
|
| c |
Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen
(Art. 83 Abs. 1 Bst. e).
[Fassung vom 23. 11. 2004]
|
2
Absatz
1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten
Abschreibungen sinngemäss Anwendung.
Art. 134
c Privatvermögen und Eigentumswechsel unter Ehegatten
Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird
aufgeschoben bei
| a |
vollständiger oder teilweiser Veräusserung
eines dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Eigenheims (Einfamilienhaus
oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener
Frist für den Erwerb oder zum Bau eines gleichgenutzten Ersatzobjekts
in der Schweiz verwendet wird; bei Mehrfamilienhäusern ist eine Ersatzbeschaffung
lediglich für den selber bewohnten Teil möglich,
|
| b |
Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang
mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge
eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB
[SR 210])
und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten dem Steueraufschub
zustimmen.
|
Art. 135
Teilweiser Steueraufschub
1
Ein Steueraufschub gilt nur soweit, als die
Anlagekosten des Ersatzgrundstückes (Reinvestition) diejenigen des veräusserten
Grundstücks übersteigen.
2
Soweit der Erlös die Reinvestition übersteigt,
wird der Unterschied als Rohgewinn besteuert.
Art. 136
Besteuerung
1
Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben
worden ist, werden bei der Weiterveräusserung des Ersatzgrundstückes
bzw. des übernommenen Grundstücks besteuert, sofern nicht erneut
ein Steueraufschubstatbestand vorliegt.
2
Sämtliche aufgeschobenen Rohgewinne werden
in die das Ersatzgrundstück bzw. das übernommene Grundstück
betreffende Gewinnberechnung einbezogen und als Teil des Gesamtgewinns besteuert.
3
Wird ein ausserkantonales Ersatzgrundstück,
dessen Erwerb zu einem Steueraufschub geführt hat, ohne erneute Ersatzbeschaffung
veräussert, beschränkt sich die Besteuerung auf die im Kanton Bern
aufgeschobenen Rohgewinne.
2. Gewinnberechnung und Besitzesdauerabzug
Art. 137
Grundstückgewinn
1
Der Unterschied zwischen dem Erlös und
den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen) ergibt den Rohgewinn.
2
Der um den Besitzesdauerabzug und die Verlustanrechnung
verminderte Rohgewinn ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn.
3
Beschränkte dingliche Rechte wie Nutzniessung
und Wohnrecht, deren Einräumung keinen Veräusserungstatbestand darstellt,
werden bei der Veräusserung des damit belasteten Grundstücks in
der Gewinnberechnung nicht berücksichtigt.
Art. 138
Erlös
1
Als Erlös gilt der gesamte Wert aller
vermögenswerten Leistungen, zu denen sich die erwerbende Person gegenüber
der veräussernden Person zu deren Gunsten oder zu Gunsten einer Drittperson
verpflichtet.
2
Wiederkehrende Leistungen gehören mit
ihrem Kapitalwert zum Erlös. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist
die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Grundstücken
an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird.
3
Beim Tausch gilt der Tauschpreis als Erlös,
sofern er nicht wesentlich vom Verkehrswert abweicht. Ist der Tauschpreis
nicht oder nicht angemessen festgesetzt worden, gilt der Verkehrswert als
Erlös.
4
Vom Erlös ist der Betrag abzuziehen, der
Miterben im Sinne der Artikel 28 bis 35 BGBB
[SR 211.412.11] oder aufgrund öffentlichrechtlicher Gewinnbeteiligungen überlassen
werden muss.
Art. 139
Erwerbspreis a Allgemein
1
Als Erwerbspreis von
Grundstücken gilt der im Grundbuch eingetragene oder der tatsächlich bezahlte
niedrigere Preis. Ein höherer Preis kann nur angerechnet werden, wenn die
Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer die Grundstückgewinnsteuer und allfällige
Strafsteuern aufgrund des wirklichen Erlöses bezahlt hat.
2
Bei gemischten Rechtsgeschäften (Schenkung
und Erbvorbezug) gilt in Abgrenzung zur Schenkungssteuer der amtliche Wert
oder das höhere Entgelt als Erwerbspreis.
3
Wiederkehrende Leistungen gehören ohne Rücksicht auf die tatsächlich
erbrachten wiederkehrenden Leistungen mit ihrem nach Artikel 138 Absatz 2
bei der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechneten Kapitalwert zum
Erwerbspreis.
4
Bei tauschweise erworbenen Grundstücken gilt der der Voreigentümerin
oder dem Voreigentümer angerechnete Erlös als Erwerbspreis.
Art. 140
b Bei Veräusserung nach Steueraufschub
Als Erwerbspreis bei der Weiterveräusserung
gelten
| a |
nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel
131 der amtliche Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, des Erbgangs oder des Erbvorbezugs
ohne Rücksicht auf den Ausgleichungswert oder auf Ausgleichszahlungen.
Die steuerpflichtige Person kann an Stelle des amtlichen Werts die Anlagekosten
ihrer Rechtsvorgängerin oder ihres Rechtsvorgängers in Anrechnung
bringen,
|
| b |
nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel
132 Buchstabe b der Erwerbspreis des abgegebenen Grundstücks,
|
| c |
nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel
132 Buchstabe a, Artikel 133 Buchstabe a
und Artikel 134 Buchstabe a die um den aufgeschobenen Rohgewinn
gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks,
|
| d |
nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel
133 Buchstaben b und c der Erwerbspreis,
der vor den Umstrukturierungen massgebend war,
|
| e |
nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel
134 Buchstabe b der Erwerbspreis des Rechtsvorgängers.
|
Art. 141
c Bei Teilveräusserung
Wird ein Grundstück nur zum Teil veräussert
oder wird bloss ein Recht an einem Grundstück eingeräumt, so ist
der entsprechende Teil des Erwerbspreises anzurechnen.
Art. 142
Aufwendungen
1
Als Aufwendungen gelten die von
der steuerpflichtigen Person selbst getragenen Ausgaben, die mit dem Erwerb
oder der Veräusserung untrennbar verbunden sind oder die zur Verbesserung
oder Wertvermehrung des veräusserten Vermögensbestandteils beigetragen haben.
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
2
Aufwendungen
sind insbesondere
| a |
Kosten der Handänderung, Verschreibung und Versteigerung,
|
| b |
Provisionen und Auslagen für die Vermittlung
des Kaufs oder Verkaufs,
|
| c |
Auslagen für dauernde Wertvermehrung am Grundstück
wie Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Licht- und Heizungsanlagen, Strassenbauten,
Bodenverbesserungen und Uferschutzbauten, einschliesslich der dafür dem Gemeinwesen
oder einem Verband freiwillig geleisteten Beiträge, sowie mit der Behörde
vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich
genutzte Räume oder andere Einrichtungen,
|
| d |
Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss
Gesetz oder Gemeindereglement geleistet werden oder entsprechende vertragliche
Kostenbeiträge,
|
| e |
von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer
getragene, direkt mit dem Planungsvorteil zusammenhängende Planungskosten
der Gemeinden, oder Kosten für Massnahmen zum Schutz des Grundstücks,
|
| f |
gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen zur
Verbesserung oder Wertvermehrung, soweit sie ordnungsgemäss verbucht und als
Einkommen bzw. Gewinn besteuert worden sind,
|
| g |
beim Verkauf des Grundstücks durch die Immobiliengesellschaft
der nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a besteuerte Rohgewinn.
|
3
Nicht als
Aufwendungen gelten insbesondere
[Absatz 3 Fassung vom 24. 2. 2008]
| a |
Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt und
die Verwaltung,
|
| b |
Ausgleichszahlungen infolge Erbteilung oder
Erbvorbezug,
|
| c |
entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuern.
|
Art. 143
Verlustanrechnung
1
Vom steuerbaren Grundstückgewinn werden
die Verluste abgezogen, die die steuerpflichtige Person im gleichen, im vorangegangenen
oder im nachfolgenden Kalenderjahr bei der Veräusserung von Grundstücken
oder Wasserkräften und aus der Einräumung von Rechten an solchen
erleidet oder erlitten hat, sofern für die betreffenden Geschäfte
die subjektive Steuerpflicht im Kanton Bern gegeben war. Verluste unter 5000
Franken werden nicht angerechnet.
2
Schliesst das Geschäftsjahr einer buchführenden,
steuerpflichtigen Person in der Bemessungsperiode, in der ein Grundstückgewinn
auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück
erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden steuerbaren
Grundstückgewinn abgezogen werden.
3
Die Bestimmungen über die Verlustanrechnung
bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (Art. 35 bzw. 93) sind sinngemäss
anwendbar.
4
Hatte die steuerpflichtige Person auf dem veräusserten
Objekt Abschreibungen vorgenommen, so ist eine Anrechnung des Verlustes auf
Gewinne nur soweit möglich, als er den Gesamtbetrag der steuerrechtlich
berücksichtigten Abschreibungen übersteigt.
Art. 144
Besitzesdauerabzug
1
Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte
Grundstück während mindestens fünf Jahren zu Eigentum, so ermässigt
sich der Grundstückgewinn um je zwei Prozent für jedes ganze Jahr
seit dem Erwerb, höchstens aber um 70 Prozent.
2
Der Abzug berechnet sich bei Grundstücken,
die unter Steueraufschub erworben worden sind, von der letzten besteuerten
Veräusserung oder entgeltlichen Handänderung ohne Gewinn an.
3
Bei Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung
findet eine geteilte Berechnung statt. Auf dem aufgeschobenen Rohgewinn aus
der früheren Veräusserung berechnet sich der Abzug gemäss Absatz
2, bei dem auf die Ersatzliegenschaft entfallenden Teilgewinn vom Zeitpunkt
ihres Erwerbes an.
Art. 145
Abrundung und Zusammenrechnung
1
Für die Steuerberechnung werden Restbeträge
des steuerbaren Grundstückgewinns unter 100 Franken nicht mitgerechnet.
2
Für die Besteuerung werden alle während
eines Kalenderjahres erzielten Grundstückgewinne von mindestens 5000
Franken zusammengerechnet.
3. Steuerberechnung
Art. 146
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Einfache Steuer
Die einfache Steuer für Grundstückgewinne berechnet sich nach den
folgenden Einheitsansätzen:
|
Einheitsansatz Prozent
|
Zu versteuernder
Gewinn Franken
|
|
1,44 für
die ersten
|
2 600
|
|
2,40 für
die weiteren
|
2 600
|
|
4,08 für
die weiteren
|
7 700
|
|
4,92 für
die weiteren
|
12 600
|
|
6,41 für
die weiteren
|
25 300
|
|
7,26 für
die weiteren
|
75 800
|
|
7,81 für
die weiteren
|
189 600
|
|
8,10 für
die weiteren Gewinne
|
|
Art. 147
Zuschlag
1
Beträgt die Besitzesdauer nach
Artikel 144 weniger als fünf Jahre, so erhöht sich die Steuer bei einer Besitzesdauer
[Absatz
1 Fassung vom 24. 2. 2008]
|
von weniger als 1 Jahr um |
70
Prozent |
|
von 1 bis weniger als 2 Jahren um |
50 Prozent |
|
von 2 bis weniger als 3 Jahren um |
35 Prozent |
|
von 3 bis weniger als 4 Jahren um |
20 Prozent |
|
von 4 bis weniger als 5 Jahren um |
10 Prozent. |
2
Dieser
Zuschlag wird nicht erhoben,
| a |
wenn das Grundstück im Zuge einer Erbschaftsliquidation
veräussert wird,
|
| b |
wenn die verkaufende Person aus persönlichen
Gründen zu einem Verkauf gezwungen war oder
|
| c |
wenn die verkaufende Person nachweist, dass
Umstände vorliegen, die jede spekulative Absicht ausschliessen.
|
Art. 148
Planungsbedingte Mehrwerte
1
Der Ausgleich planungsbedingter Mehrwerte erfolgt
mit der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer.
2
Hat eine Gemeinde Ausgleichsleistungen für
planungsbedingte Mehrwerte an einem Grundstück erhalten, so werden diese
Leistungen an ihre Grundstückgewinnsteuerforderung angerechnet, soweit
sie nicht bereits als Aufwendungen im Sinne von Artikel 142 berücksichtigt
worden sind.
3
Hat der Kanton solche Leistungen
erhalten, so werden sie an seine Grundstückgewinnsteuerforderung angerechnet.
VI. Verfahren
1. Behörden
Art. 149
Aufgaben der kantonalen
Steuerverwaltung
1
Die
kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz. Sie sorgt für die richtige
und einheitliche Durchführung der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs.
2
Sie führt die Aufsicht über
die Gemeinden und Dritte, die am Vollzug beteiligt sind.
3
Sie betreibt in Zusammenarbeit mit
den Gemeinden die Steuerregister für natürliche und juristische Personen.
Darin sind insbesondere Angaben über die Steuerpflicht, die Versichertennummer
nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
[SR 831.10], den Zivilstand und
die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche enthalten.
[Fasssung vom 24. 2.
2008]
Art. 150
Aufgaben der Gemeinden
1
Die Gemeinden erfüllen im Steuerwesen
die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung und im gegenseitigen Einvernehmen
durch die Finanzdirektion übertragen werden.
2
Die Kosten für das steuerrechtliche Verfahren
werden unter Berücksichtigung der gegenseitigen Dienstleistungen auf
Kanton und Gemeinden aufgeteilt.
3
Der Regierungsrat setzt die Vergütungen
nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung fest und bewilligt die erforderlichen
Ausgaben abschliessend.
2. Verfahrensgrundsätze
Art. 151
Subsidiäres Recht
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt,
richtet sich das Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 152
Ausstand
1
Wer beim Vollzug dieses Gesetzes
in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in
massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in den Ausstand
zu treten, wenn sie oder er
| a |
an der Sache ein persönliches Interesse hat,
|
| b |
mit einer Partei in gerader Linie oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert beziehungsweise
durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft
verbunden ist,
[Fassung vom 8. 9. 2005]
|
| c |
Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist
oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig gewesen ist,
|
| d |
aus andern Gründen in der Sache befangen sein
könnte.
|
2
Der Ausstandsgrund
kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3
Ist ein Ausstandsgrund streitig,
so entscheidet die nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zuständige
Behörde.
Art. 153
Geheimhaltungspflicht
1
Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut
ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung
des Amtes oder in Erfüllung der Aufgaben bekannt werden, und über
die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten
den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2
Eine Auskunfterteilung an Dritte ist nur zulässig,
wenn
| a |
die steuerpflichtige Person eine schriftliche
Einwilligung erteilt,
|
| b |
eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder
im kantonalen Recht besteht oder
|
| c |
ein überwiegendes öffentliches Interesse
besteht und die Finanzdirektion die Auskunfterteilung schriftlich bewilligt.
|
Art. 154
Amtshilfe unter Steuerbehörden
1
Die Steuerbehörden
des Kantons und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben.
2
Sie
erteilen die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren einander auf Verlangen
Einsicht in amtliche Akten. Die mit dem Steuerwesen betraute Stelle der Gemeinde
kann zudem im Abrufverfahren die elektronisch erfassten Steuerdaten ihrer
Steuerpflichtigen und derer Grundstücke einsehen.
3
Ist eine Person aufgrund der Steuererklärung
auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, so setzt die kantonale Steuerverwaltung
die Steuerbehörde des andern Kantons über die Steuererklärung und die Veranlagung
in Kenntnis.
Art. 155
Amtshilfe anderer Behörden
1
Die Behörden des Kantons und der Gemeinden
erteilen den Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen
Auskünfte.
2
Sie können die Steuerbehörden von
sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung
unvollständig ist. Vorbehalten bleiben Geheimhaltungspflichten der besonderen
Gesetzgebung.
3
Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Daten können der Steuerverwaltung auch durch ein Abrufverfahren zugänglich
gemacht werden.
4
Anstände über die Auskunftspflicht
von Behörden des Kantons und der Gemeinden entscheidet der Regierungsrat.
Art. 156
Ehegatten
1
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den steuerpflichtigen
Personen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2
Sie unterschreiben die Steuererklärung
gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten
unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt.
Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten
angenommen.
3
Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als
rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Ein von Ehegatten
gemeinsam oder von einem Ehegatten selbstständig eingelegtes Rechtsmittel
kann nur gemeinsam oder von demjenigen Ehegatten, der das Rechtsmittel eingelegt
hat, zurückgezogen werden.
4
Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden
an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Haben die Ehegatten eine gemeinsame
Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten
bestellt, so ergehen die Mitteilungen an diese oder diesen.
5
Zustellungen an Ehegatten, die
in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden
Ehegatten gesondert.
Art. 157
Akteneinsicht
1
Steuerpflichtige Personen sind berechtigt,
in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht
zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht
zu.
2
Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen
Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen
ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3
Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme
in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt
werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen
Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben
hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4
Auf Wunsch der steuerpflichtigen
Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht
durch eine Verfügung.
Art. 158
Beweisabnahme
1
Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern
haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar
sind.
2
Sie sind der kantonalen Steuerverwaltung so
vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Der Regierungsrat kann
Ausnahmen vorsehen.
3
Wo das Gesetz die persönliche
Unterzeichnung vorschreibt, kann der Regierungsrat an Stelle der handschriftlichen
Unterzeichnung eine andere Form der Unterzeichnung zulassen.
4
Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen
Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für
die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
Art. 159
Eröffnung
1
Verfügungen und Entscheide werden der
steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung
enthalten.
2
Die Zustellung erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher
Post.
3
Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im
Ausland sind verpflichtet, eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil
in der Schweiz zu bezeichnen.
4
Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen
Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine
Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, so wird
ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation
im kantonalen Amtsblatt eröffnet.
5
Vorbehalten bleiben abweichende
Bestimmungen für die Quellensteuer.
Art. 160
Vertragliche Vertretung
1
Die steuerpflichtige Person kann sich vor den
mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten
lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2
Die steuerpflichtige Person hat die vertragliche
Vertreterin oder den vertraglichen Vertreter sorgfältig auszuwählen,
aufzuklären und zu überwachen.
3
Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor
der Steuerrekurskommission werden auch Personen ohne Anwaltpatent als vertragliche
Vertreterin oder vertraglicher Vertreter zugelassen.
4
Auf Verlangen haben sich vertragliche Vertreterinnen
oder Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Art. 161
Fristen
1
Die vom Gesetz bestimmten Fristen können
nicht erstreckt werden.
2
Eine von einer Behörde angesetzte Frist
wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch
innert der Frist gestellt worden ist.
3
Ein Fristversäumnis wird
entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung
innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig
nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit
oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war.
3. Verjährung
Art. 162
Veranlagungsverjährung
1
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt
fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2
Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder
steht still
| a |
während eines Einsprache-, Beschwerde-
oder Revisionsverfahrens,
|
| b |
solange die Steuerforderung sichergestellt oder
gestundet ist,
|
| c |
solange weder die steuerpflichtige noch eine
mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat,
|
| d |
solange die für die Veranlagung der Grundstückgewinne
erforderliche Handänderungsmeldung nicht eingetroffen ist.
|
3
Die Verjährungsfrist beginnt neu mit
| a |
jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der
Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die der steuerpflichtigen oder einer
mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird,
|
| b |
jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung
durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person,
|
| c |
der Einreichung eines Erlassgesuches,
|
| d |
der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter
Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
|
4
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen,
ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
5
Bei Grundstückgewinnen beginnt die Verjährungsfrist
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gewinn erzielt worden ist.
Art. 163
Bezugsverjährung
1
Steuerforderungen verjähren fünf
Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2
Stillstand und Unterbrechung der Verjährungsfrist
richten sich nach Artikel 162 Absätze 2 und 3.
3
Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn
Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt
worden sind.
4. Veranlagungsverfahren
4.1 Allgemeines
Art. 164
Steuerregister
1
Die Gemeinden führen das Register für
die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen
Werte.
2
Die kantonale Steuerverwaltung führt die
Register für die übrigen Steuern.
3
Die Steuerregister sind öffentlich. Den
Gemeinden ist es gestattet, die Steuerregister gegen Gebühr zu veröffentlichen
oder öffentlich aufzulegen.
Art. 165
Zuständige Gemeinde
1
Zuständig ist jene
Gemeinde, in der die steuerpflichtige natürliche Person ihren Wohnsitz oder
ihren Aufenthalt hat. Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe leben, jedoch in zwei bernischen Gemeinden je einen selbstständigen Wohnsitz
begründen, ist die Wohnsitzgemeinde des Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen
Partnerinnen und Partnern richtet sich im selben Fall die Zuständigkeit nach
der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen.
[Fassung vom 8. 9. 2005]
2
Zuständig ist jene Gemeinde,
in der die steuerpflichtige juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche
Verwaltung hat.
3
Ist
die steuerpflichtige Person aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im
Kanton Bern steuerpflichtig, so ist jene Gemeinde zuständig, in der die Voraussetzungen
der Steuerpflicht erfüllt sind. Ist dies in mehreren Gemeinden der Fall, so
ist jene Gemeinde zuständig, in der sich der grösste Anteil der steuerbaren
Werte befindet.
4
Massgebend
sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
5
In Zweifelsfällen bestimmt
die kantonale Steuerverwaltung die zuständige Gemeinde.
[Fassung vom 10.
4. 2008]
Art. 166
Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung
1
Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig
für die Veranlagung.
2
Sie stellt zusammen mit der steuerpflichtigen
Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
3
Sie kann insbesondere Einvernahmen anordnen,
Belege und Ausweise einfordern, Sachverständige beiziehen, Augenscheine
durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle
einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise
der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten
Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten
notwendig gemacht haben.
Art. 167
Mitwirkungspflichten
1
Die steuerpflichtige Person muss alles tun,
um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2
Sie muss auf Verlangen der Steuerverwaltung
insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher,
Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr
vorlegen.
3
Natürliche Personen mit Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen
Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang
stehen, während zehn Jahren aufbewahren.
Art. 168
Bescheinigungspflicht Dritter
1
Gegenüber der steuerpflichtigen
Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
| a |
Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer,
|
| b |
Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und
Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
|
| c |
Versicherer über den Steuerwert von Versicherungen
und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten
Leistungen,
[Fassung vom 24. 2. 2008]
|
| d |
Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen,
Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere
Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung
haben oder gehabt haben, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse,
|
| e |
Personen, die mit der steuerpflichtigen Person
Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und
Leistungen.
|
2
Reicht
die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht
ein, so kann die kantonale Steuerverwaltung diese von Dritten einfordern.
Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Art. 169
Auskunftspflicht Dritter
Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Miteigentümerinnen,
Miteigentümer, Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen
auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis
zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren
Anteile, Ansprüche und Bezüge.
4.2 Veranlagung der periodischen Steuern
Art. 170
Steuererklärung
1
Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche
Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung
einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es
bei der zuständigen Behörde verlangen.
2
Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung
und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen,
persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert
der vom Regierungsrat festgesetzten Frist einreichen. Die persönliche
Unterzeichnung ist nicht erforderlich bei vertraglicher Vertretung durch den
Ehegatten.
Art. 171
Beilagen zur Steuererklärung
1
Natürliche Personen müssen der Steuererklärung
insbesondere beilegen
| a |
Lohnausweise über alle Einkünfte aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
|
| b |
Ausweise über Bezüge als Mitglied
der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person,
|
| c |
Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften,
Forderungen und Schulden.
|
2
Natürliche Personen mit Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen
der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen)
der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen
über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen
und Privateinlagen beilegen.
Art. 172
Meldepflicht Dritter
1
Der kantonalen Steuerverwaltung müssen
für jede Steuerperiode Bescheinigungen einreichen
| a |
juristische Personen über die den Mitgliedern
der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen
zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten
Leistungen ein,
|
| b |
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der
gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern
oder Begünstigten erbrachten Leistungen,
|
| c |
einfache Gesellschaften und Personengesellschaften
über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen
und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen
und Vermögen der Gesellschaft,
|
| d |
Arbeitgeber über sämtliche von ihnen
ausgerichteten Löhne, Spesenvergütungen und andere Leistungen; die
Angaben sind auf amtlichem Formular oder in anderer von der kantonalen Steuerverwaltung
genehmigten Form einzureichen.
|
2
Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel
der Bescheinigung zuzustellen.
Art. 173
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Kollektive Kapitalanlagen
Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung
über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes
und dessen Erträge massgeblich sind.
Art. 174
Veranlagung
1
Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt die
Steuern auf Grund der Steuererklärung, der eingereichten Belege und der
durchgeführten Untersuchungen.
2
Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung
ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden,
so nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und
Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
Art. 175
Veranlagungsverfügung
1
Die Veranlagungsverfügung enthält
| a |
die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und
Vermögen, steuerbarer Reingewinn und Eigenkapital),
|
| b |
den Steuersatz,
|
| c |
die Steuerbeträge.
|
2
Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
natürlicher Personen und bei juristischen Personen kann ein allfälliger
Verlustvortrag eröffnet werden.
3
Abweichungen von der Steuererklärung
werden kurz begründet.
4
Die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagungsverfügung
der steuerpflichtigen Person und den beteiligten Gemeinden.
4.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
Art. 176
Handänderungsmeldung und
Kurzdeklaration
1
Der
Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Einreichung einer Kurzdeklaration
des mutmasslichen Grundstückgewinnes bei Anmeldung von Veräusserungsgeschäften
beim Grundbuchamt.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
2
Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung
jeden ihm bekannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstückgewinns
Anlass geben kann. Die Meldung erfolgt innert Monatsfrist seit dem Hauptbucheintrag
oder seit Kenntnis einer wirtschaftlichen Handänderung (Art. 130 Abs. 2 Bst. a).
3
Die Handänderungsmeldung umfasst
die im Grundbuch und den Belegen ersichtlichen Daten wie Personalien, Grundstückbeschreibungen,
Veräusserungsdaten und die früheren Erwerbsdaten sowie die allenfalls einzureichende
Kurzdeklaration.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Art. 177
Steuererklärung
1
Die kantonale Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen
Person die Steuererklärung zu, wenn sie Kenntnis von einem mutmasslichen
Grundstückgewinn erhält.
2
Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich
oder durch eine bevollmächtigte Person unterzeichnen und samt den Belegen
innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.
3
Die kantonale Steuerverwaltung
klärt den Sachverhalt ab. Sie holt im Einzelfall die Stellungnahme der
Gemeinde ein
| a |
bei fehlendem Nachweis von Aufwendungen,
|
| b |
bei unklarem Sachverhalt oder fehlenden örtlichen
Kenntnissen,
|
| c |
auf Verlangen der Gemeinde.
|
Art. 178
Veranlagungsverfügung
1
Die Steuerverwaltung
setzt den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuersatz und den Steuerbetrag
fest. Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet.
2
Die Veranlagungsverfügung
ist der steuerpflichtigen Person und den betroffenen Gemeinden zu eröffnen.
3
Die Veranlagung wird auf Antrag
der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen ergänzt, wenn
[Einleitungssatz
Fassung vom 24. 2. 2008]
| a |
Aufwendungen geltend gemacht werden, für die
zum Zeitpunkt der Veranlagung noch keine Rechnung gestellt und in der Veranlagungsverfügung
ein entsprechender Ergänzungsvorbehalt angebracht worden ist,
|
| b |
nachträglich ein Verlust anzurechnen ist (Art.
143),
|
| c |
eine steuerpflichtige Person im Verlauf eines
Kalenderjahres mehrmals Grundstückgewinne erzielt (Art. 145 Abs. 2),
|
| d |
eine Ersatzbeschaffung (Art. 132 ff.) vorgenommen
worden ist.
|
| e |
die Veranlagungen anderer steuerpflichtiger
Personen für den auf dem gleichen Objekt realisierten Gewinn abgeändert werden.
[Eingefügt
am 24. 2. 2008]
|
4
Der Antrag
auf Ergänzung der Veranlagung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der
Voraussetzungen zu stellen.
4.4 Festsetzung der amtlichen Werte
Art. 179
Amtliche Bewertung
1
Grundstücke und ihnen gleichgestellte
Rechte werden in der Gemeinde, in der sie liegen, bewertet.
2
Wasserkräfte werden in der Gemeinde bewertet,
in der die Wasserkraft nutzbar gemacht wird (Werkgemeinde).
3
Der Regierungsrat regelt die Aufteilung
des amtlichen Wertes von Wasserkräften
| a |
auf die Werkgemeinde,
|
| b |
auf alle Gemeinden, die von der oberen Grenze
der künstlichen Stauung oder von der Ableitung des Oberwassers bis zur
Ausmündung des Unterwassers in den natürlichen Wasserlauf an diesen
anstossen (Ufergemeinden), und
|
| c |
auf andere Gemeinden, die infolge der Wasserwerkanlage
einen wesentlichen Schaden erlitten haben.
|
Art. 180
Zuständigkeiten
1
Die kantonale Steuerverwaltung
| a |
führt die amtliche Bewertung in Zusammenarbeit
mit den Gemeinden durch,
|
| b |
erhebt die Bewertungsgrundlagen und beantragt
nötigenfalls die Einberufung der kantonalen Schatzungskommission,
|
| c |
ernennt die kantonalen Schätzerinnen und
Schätzer und regelt deren Ausbildung,
|
| d |
erteilt Aufträge für die Bewertungen,
|
| e |
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen
der kantonalen Schatzungskommission teil.
|
2
Die Gemeinde
| a |
führt das Register der amtlichen Werte
und archiviert die Akten der amtlichen Bewertung für ihr Gemeindegebiet,
|
| b |
stellt den Schätzerinnen und Schätzern
die erforderlichen Akten sowie auf Verlangen eine ortskundige Person zur Verfügung,
|
| c |
meldet Veränderungen, die zu einer ausserordentlichen
Neubewertung führen können.
|
3
Der Regierungsrat bestimmt
| a |
die Entschädigung der Schätzerinnen
und Schätzer,
|
| b |
die Beiträge des Kantons an die Gemeinden
und
|
| c |
die massgebenden Kosten der Datenverarbeitung.
|
Art. 181
Rechtsbeständigkeit
1
Eine Anpassung des amtlichen Wertes entfaltet
auf den Zeitpunkt der allgemeinen Neubewertung Rechtswirkung, eine ausserordentliche
Neubewertung bereits für das Steuerjahr, in dem der Neubewertungsgrund
eingetreten ist.
2
Haben im Hinblick auf den gleichen Stichtag
mehrere Bewertungen stattgefunden, so wird der amtliche Wert aufgrund von
Bestand und Zustand am Stichtag und anhand der am Stichtag gültigen Bewertungsvorschriften
und Berechnungsansätze festgesetzt. Ist bereits auf Grund eines nicht
mehr zutreffenden Bestands ein amtlicher Wert eröffnet worden, so wird
dieser mit der Eröffnung des neuen amtlichen Wertes hinfällig.
3
Der amtliche Wert gilt bis zu einer nächsten
allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung.
4
Auslassungen und offensichtliche Unrichtigkeiten
in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung korrigiert die kantonale
Steuerverwaltung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen. Der neue Wert wird für
das laufende Steuerjahr steuerrechtlich wirksam.
Art. 182
Allgemeine Neubewertung
1
Haben sich im Grossteil des Kantons oder im
ganzen Kanton seit der letzten allgemeinen Neubewertung die Verkehrs- oder
Ertragswerte erheblich verändert, ordnet der Grosse Rat durch Dekret
eine allgemeine Neubewertung der Grundstücke und Wasserkräfte an.
Er bestimmt den Stichtag und die Bemessungsperiode.
2
Zur Vorbereitung einer allgemeinen Neubewertung
bestellt der Regierungsrat eine kantonale Schatzungskommission.
3
Die kantonale Schatzungskommission stellt im
Rahmen der Bewertungsgrundsätze für die verschiedenen nichtlandwirtschaftlichen
Grundstückarten und die Wasserkräfte Bewertungsnormen auf.
Art. 183
Ausserordentliche Neubewertung
1
Der amtliche Wert wird
von Amtes wegen neu festgesetzt unter Berücksichtigung der am Grundstück oder
an der Wasserkraft seit der letzten Bewertung eingetretenen Veränderungen
wie
| a |
baulichen Veränderungen (Neubau, Umbau, Abbruch
von Gebäuden und Anlagen, Sanierungen und grösseren Renovationen u. ä.),
|
| b |
Änderungen in der Benützungsart oder im Bestand
von Grundstücken und Gebäuden,
|
| c |
Änderungen in der Bewirtschaftung oder den Bewirtschaftungsgrundlagen
landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, sofern der amtliche Wert dadurch
massgeblich beeinflusst wird,
|
| d |
Errichtung, Änderung oder Löschung von Rechten,
Lasten und Konzessionen, soweit sie für die amtliche Bewertung von Bedeutung
sind,
|
| e |
Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen zur
Bewertung von Land in der Bauzone zum Ertragswert,
|
| f |
Flächenveränderung, Zonenänderung, Erschliessung
oder Melioration von Land, sofern dadurch der amtliche Wert massgeblich beeinflusst
wird.
|
2
Eine ausserordentliche
Neubewertung ist ebenfalls durchzuführen, wenn Eigentümerinnen, Eigentümer
oder Gemeinde nachweisen, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung
des Grundstücks einen um wenigstens zehn Prozent höheren oder
tieferen amtlichen Wert ergäbe.
3
Die Gemeinde sorgt für die periodische Überprüfung der amtlichen
Werte der Grundstücke und Wasserkräfte. Sie meldet Veränderungen im Sinne
von Absatz 1 unaufgefordert der kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 184
Verfügung
1
Die kantonale Steuerverwaltung setzt die amtlichen
Werte der einzelnen Grundstücke, Rechte und Wasserkräfte fest.
2
Die Festsetzung des amtlichen Wertes ist eine
selbstständig anfechtbare Verfügung. Adressaten sind die steuerpflichtige
Person, die den Vermögenswert zu versteuern hat, und die Gemeinde.
4.5 Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
Art. 185
Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung
1
Wer dem Steuerabzug an der Quelle unterliegende
Leistungen erbringt, ist Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung.
2
Schuldnerinnen und Schuldner der
steuerbaren Leistung haben den Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen, und
zwar auch dann, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig
ist.
Art. 186
Pflichten der Schuldnerin
oder des Schuldners
1
Schuldnerinnen
oder Schuldner der steuerbaren Leistung sind insbesondere verpflichtet,
| a |
der zuständigen Behörde Personen zu melden,
die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind,
|
| b |
bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete
Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Naturalleistungen
und Trinkgeldern) bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern,
|
| c |
der quellensteuerpflichtigen Person eine Aufstellung
oder Bestätigung über den Steuerabzug und auf Verlangen eine Zusammenstellung
über die Steuerabzüge eines Kalenderjahres auszustellen,
|
| d |
die Steuern periodisch der hierfür zuständigen
Behörde abzuliefern, mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen und bei einer
von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten Kontrolle Einblick in die
für die Besteuerung massgebenden Unterlagen zu gewähren,
|
| e |
an der Quelle besteuerte Personen, die nachträglich
der ordentlichen Veranlagung unterliegen, der kantonalen Steuerverwaltung
unaufgefordert zu melden.
|
2
Schuldnerinnen
oder Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuer.
3
Schuldnerinnen oder Schuldner
der steuerbaren Leistung erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision
der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Der Regierungsrat
bestimmt die Höhe der Bezugsprovision.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Art. 186a
[Eingefügt am 24. 2. 2008]
Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren
1
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss
Artikel 115a ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet,
| a |
bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete
Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen
und Trinkgelder) die geschuldete Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
einzufordern,
|
| b |
die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse
abzuliefern und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen.
|
2
Der Steuerabzug ist auch
dann vorzunehmen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen
Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haften für die Entrichtung der
Steuer.
4
Die zuständige AHV-Ausgleichskasse
stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug
aus. Sie überweist die einkassierten Steuerzahlungen der kantonalen Steuerverwaltung.
5
Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision,
deren Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird.
Art. 187
Verfügung
1
Sind an der Quelle besteuerte
Personen oder Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung
mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis am 31. März des
auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahres von der kantonalen Steuerverwaltung
eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2
Die Schuldnerinnen oder Schuldner
der steuerbaren Leistung bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug
verpflichtet.
Art. 188
Nachforderung und Rückerstattung
1
Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren
Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet
sie die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der
Schuldnerinnen oder Schuldner auf die an der Quelle besteuerte Person bleibt
vorbehalten.
2
Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren
Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so müssen sie der an
der Quelle besteuerten Person die Differenz zurückzahlen.
5. Einsprache
Art. 189
Voraussetzungen
1
Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann
Einsprache erhoben werden, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2
Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige
Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren
die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.
Art. 190
Einsprachefrist
1
Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit der
Eröffnung der Verfügung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich
einzureichen.
2
Einsprachen der Gemeinden und der kantonalen
Steuerverwaltung sind innert 60 Tagen seit der Eröffnung an die steuerpflichtige
Person einzureichen.
Art. 191
Einsprachegründe
1
Mit der Einsprache können alle Mängel
der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
2
Die Einsprache kann auf eine von der Steuerverwaltung
ausgesprochene Busse beschränkt werden.
3
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
anfechten.
4
Im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer
können rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte nicht angefochten
werden.
5
Die Einsprache ist zu begründen und muss
allfällige Beweismittel nennen.
Art. 192
Einspracheverfahren
1
Im Einspracheverfahren hat die kantonale Steuerverwaltung
dieselben Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2
Einem Rückzug der Einsprache wird keine
Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung
unrichtig ist.
3
Die Einsprache gegen eine einlässlich
begründete Veranlagungsverfügung kann mit Zustimmung der steuerpflichtigen
Person als Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
Art. 193
Einspracheentscheid
1
Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet
gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache.
2
Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen
und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu
deren Nachteil ändern.
3
Der Entscheid wird begründet und allen
Adressaten der angefochtenen Verfügung eröffnet.
Art. 194
Kosten des Einspracheverfahrens
1
Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich
kostenlos.
2
Gebühren werden erhoben
| a |
bei Einsprachen gegen Verfügungen, die
wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem
Ermessen haben vorgenommen werden müssen,
|
| b |
für die Kosten von Beweismassnahmen, die
wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig gewesen sind.
|
3
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
6. Rechtsmittel
6.1 Rekurs
Art. 195
Voraussetzungen
1
Gegen Einspracheentscheide kann Rekurs an die
Steuerrekurskommission erhoben werden.
2
Zum Rekurs befugt sind die steuerpflichtige
Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren
die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.
Art. 196
Rekursfrist
1
Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des Einspracheentscheides bei der Steuerrekurskommission schriftlich einzureichen.
2
Für die Gemeinden und die kantonale Steuerverwaltung
beginnt die Frist mit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person.
Art. 197
Rekursgründe
1
Mit dem Rekurs können alle Mängel
der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
2
Der Rekurs kann auf eine von der Steuerverwaltung
ausgesprochene Busse oder auf die Verfahrenskosten beschränkt werden.
3
Wer Rekurs führt, muss Rechtsbegehren
stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie
Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen.
4
Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen
nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens
eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.
Art. 198
Rekursverfahren
1
Die Steuerrekurskommission fordert die kantonale
Steuerverwaltung zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten
auf.
2
Im Rekursverfahren hat die Steuerrekurskommission
die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren.
3
Einem Rückzug des Rekurses wird keine
Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid
unrichtig ist.
Art. 199
Rekursentscheid
1
Die Steuerrekurskommission entscheidet gestützt
auf die Untersuchung über den Rekurs.
2
Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen
und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu
deren Nachteil abändern.
3
Der Entscheid wird begründet und allen
Adressaten des angefochtenen Entscheids eröffnet.
Art. 200
Kosten des Rekursverfahrens
1
Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen
Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird die
Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2
Der obsiegenden Partei werden die Kosten ganz
oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon
im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre
oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch
trölerisches Verhalten erschwert hat.
3
Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen,
kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
4
Die Steuerrekurskommission kann der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen. Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeinden haben keinen
Anspruch auf Parteikostenersatz.
6.2 Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
Art. 201
1
Gegen Rekursentscheide kann Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden.
2
Zur Beschwerde befugt sind die steuerpflichtige
Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren
die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.
3
Die Urteilsverhandlung ist parteiöffentlich.
7. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und
Entscheide
7.1 Revision
Art. 202
Gründe
1
Eine rechtskräftige Verfügung oder
ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu
Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden,
| a |
wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel entdeckt werden,
|
| b |
wenn die erkennende Behörde erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen sind oder
hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer
Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
|
| c |
wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung
oder den Entscheid beeinflusst hat.
|
2
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund
vorgebracht wird, was bei der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren
hätte geltend gemacht werden können.
Art. 203
Frist
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach
Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach
Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich eingereicht
werden.
Art. 204
Verfahren und Entscheid
1
Für die Behandlung des Revisionsbegehrens
ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung
oder den früheren Entscheid erlassen hat.
2
Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die
Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid
auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
3
Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens
und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die
gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren
Entscheid ergriffen werden.
4
Im Übrigen sind die Vorschriften über
das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere
Entscheid ergangen ist.
7.2 Berichtigung
Art. 205
1
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen
Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach
Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie
unterlaufen sind, berichtigt werden.
2
Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung
können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den
Entscheid ergriffen werden.
7.3 Nachsteuer
Art. 206
Voraussetzungen
1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,
die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig
ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf
ein Verbrechen oder ein Vergehen zurückzuführen, so wird die nicht
erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2
Hat die steuerpflichtige Person Einkommen,
Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung
vollständig und genau angegeben und waren der Steuerverwaltung die für
die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen bekannt,
kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.
Art. 207
Verwirkung
1
Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten,
erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig
ist.
2
Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen
Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des
Nachsteuerverfahrens.
3
Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen,
erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 208
Nachsteuerverfahren
1
Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird
der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
2
Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen
Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber
den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
3
Gebühren werden erhoben
| a |
bei Nachsteuerverfahren, die wegen schuldhafter
Verletzung von Verfahrenspflichten haben vorgenommen werden müssen,
|
| b |
für die Kosten von Beweismassnahmen, die
wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig geworden
sind.
|
4
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5
Im Übrigen sind die Vorschriften über
die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
sinngemäss anwendbar.
8. Inventar
Art. 209
Gründe
1
Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass ein
Steuerinventar aufzunehmen.
2
Ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches
Inventar dient zugleich als Steuerinventar.
3
Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn
anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
Art. 210
Gegenstand
1
In das Steuerinventar wird nach dem Bestand
am Todestag aufgenommen
| a |
das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers,
|
| b |
das Vermögen ihres oder seines Ehegatten,
|
| c |
das Vermögen der minderjährigen Kinder,
welches ihr oder ihm bisher steuerlich zuzurechnen war.
|
2
Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung
besteht, sind der berechtigten Person zuzurechnen.
3
Tatsachen, die für die Steuerveranlagung
von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Steuerinventar vorgemerkt.
Art. 211
Sicherung der Inventaraufnahme
1
Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen
verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Steuerinventars
nur mit Zustimmung der Behörde verfügen, welche die Inventaraufnahme
angeordnet hat.
2
Zur Sicherung kann die sofortige Siegelung
oder eine Verfügungssperre angeordnet werden.
3
Die Siegelungsbehörde, die Inventarnotarin
oder der Inventarnotar meldet dem Regierungsstatthalteramt Widerhandlungen
bei der Siegelung oder der Inventaraufnahme.
Art. 212
Mitwirkungspflichten und Rechtsbelehrung
1
Die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche
Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung
innehaben, sind verpflichtet,
| a |
über alle Verhältnisse, die für
die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von
Bedeutung sein könnten, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen,
|
| b |
alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen,
die über den Nachlass Aufschluss verschaffen könnten, vorzuweisen,
|
| c |
alle Räumlichkeiten und Behältnisse
zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung
gestanden haben.
|
2
Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter
von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft
gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben,
müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3
Erhalten die Erben sowie die Personen, welche
die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung
innehaben, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des
Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese
innert zehn Tagen der Behörde, die die Inventaraufnahme angeordnet hat,
oder der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar bekannt geben.
4
Der Inventaraufnahme müssen mindestens
eine handlungsfähige Erbin, ein handlungsfähiger Erbe, die gesetzliche
Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter
Erbinnen oder Erben beiwohnen.
5
Die Inventarnotarin oder der Inventarnotar
macht Dritte und Erben auf die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen
Vorschriften und auf die Straffolgen im Falle derer Verletzung aufmerksam.
Art. 213
Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1
Dritte, die Vermögenswerte der Erblasserin
oder des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben oder denen gegenüber
die Erblasserin oder der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche gehabt
haben, sind verpflichtet, der für die Siegelung zuständigen Behörde,
der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar auf Verlangen schriftlich alle
damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2
Alle bei der Siegelung und bei der Errichtung
des Inventars mitwirkenden Personen sind gegenüber den mit dem Vollzug
dieses Gesetzes betrauten Behörden zur Auskunft verpflichtet.
3
Im Übrigen gelten die Auskunfts-
und Bescheinigungspflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss.
Art. 214
Inventarverfahren
1
Die Zivilstandsämter
informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.
2
Für die Anordnung der Siegelung
ist die Gemeinde zuständig, in der die Erblasserin oder der Erblasser den
letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare
Werte besessen hat.
3
Für
die Anordnung der Inventaraufnahme durch eine im Notariatsregister des Kantons
Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern
eingetragenen Notar ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter
des Ortes zuständig, an dem die Erblasserin oder der Erblasser den letzten
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat.
[Fassung vom 22.
11. 2005]
4
Ordnet die Vormundschaftsbehörde oder ein Gericht eine Inventaraufnahme
an, so ist dem zuständigen Regierungsstatthalteramt eine Ausfertigung des
Inventars zuzustellen.
5
Die
Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, Bussen
wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarverfahren zu verhängen.
6
Die Kosten des Inventarverfahrens
gelten als Schulden der Erbschaft. Reicht die Erbschaft nicht aus, trägt der
Kanton die Kosten des Inventarverfahrens.
9. Ausführungsbestimmungen
Art. 215
Der Regierungsrat regelt das Weitere zum Verfahren,
insbesondere
| a |
das Abrufverfahren (Art. 155),
|
| b |
Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern sowie
andere Formen der Unterzeichnung (Art. 158),
|
| c |
die Registerführung (Art. 164),
|
| d |
das Veranlagungsverfahren einschliesslich der
Termine zum Einreichen der Steuererklärung (Art. 170),
|
| e |
die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften
(Art. 179),
|
| f |
die Kostenverteilung auf Kanton und Gemeinden
(Art. 150 und 180),
|
| g |
die Höhe der Bezugsprovision (Art. 186),
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
|
| h |
das Inventarverfahren einschliesslich eines
minimalen Vermögenswertes, ab dem ein Inventar aufgenommen werden muss, und
der Kostenregelung (Art. 209 ff.).
[Entspricht dem bisherigen Buchstaben
g]
|
VII. Steuerstrafrecht
1. Verletzung von Verfahrenspflichten und
Steuerhinterziehung
Art. 216
Verletzung von Verfahrenspflichten
1
Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht,
die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses
Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder
fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere
| a |
die Steuererklärung oder die dazu verlangten
Beilagen nicht einreicht,
|
| b |
eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht
nicht erfüllt,
|
| c |
Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, Erbe
oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen.
|
2
Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken,
in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 10 000
Franken.
Art. 217
Vollendete Steuerhinterziehung
1
Mit Busse wird bestraft,
| a |
wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich
oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt
oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
|
| b |
wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete
Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder
nicht vollständig vornimmt,
|
| c |
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine
unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass
erwirkt.
|
2
Die Busse beträgt in der Regel das Einfache
der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen
Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht
werden.
3
Zeigt die steuerpflichtige Person die Steuerhinterziehung
selber an, bevor sie der Steuerbehörde bekannt ist, so wird die Busse
bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Art. 218
Versuchte Steuerhinterziehung
1
Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird
mit Busse bestraft.
2
Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse,
die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen
wäre.
Art. 219
Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1
Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung
anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen
Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder daran mitwirkt, wird ohne Rücksicht
auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet
überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2
Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken,
in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
Art. 220
Übertretungen im Inventarverfahren
1
Mit Busse wird bestraft,
| a |
wer als Erbin, Erbenvertreterin, Testamentsvollstreckerin,
Dritte, Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte,
zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht
oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
|
| b |
wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder
dazu Hilfe leistet.
|
2
Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken,
in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 50 000
Franken.
3
Der Versuch, Nachlasswerte zu verheimlichen
oder beiseite zu schaffen, ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder
sein als bei vollendeter Begehung.
Art. 221
Erben, Ehegatten
1
Stirbt die steuerpflichtige Person, so entfällt
die Busse.
2
Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung
ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst.
3
Vorbehalten bleiben die Nachbesteuerung nach
Artikel 206ff. und die Bestrafung nach Artikel 219.
Art. 222
Juristische Personen
1
Werden mit Wirkung
für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen
oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2
Werden im Geschäftsbereich
einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft,
Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so sind die entsprechenden
Strafbestimmungen auf die juristische Person anwendbar.
3
Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter
nach Artikel 219 bleibt vorbehalten.
4
Bei
Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die
Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
2. Steuervergehen
Art. 223
Steuerbetrug
1
Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung
im Sinne der Artikel 217 bis 219 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre
Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise
und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung braucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[Fassung vom 14. 12. 2004]
2
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung
bleibt vorbehalten.
Art. 224
Veruntreuung von Quellensteuern
1
Wer zum Steuerabzug
an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines
anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[Fassung vom 14. 12. 2004]
2
Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich
einer juristischen Person, Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf diejenigen
Personen anwendbar, die gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3. Steuerstrafverfahren
Art. 225
Zuständigkeiten
1
Verfahren wegen Steuerhinterziehung,
Verletzung von Verfahrenspflichten und Übertretungen im Inventarverfahren
werden in der Regel gemeinsam mit einem Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Rechtsmittelverfahren
nach Massgabe dieses Gesetzes durchgeführt.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
2
Strafverfahren wegen Steuerbetrugs
und Veruntreuung von Quellensteuern werden gerichtlich beurteilt und nach
Massgabe des Gesetzes über das Strafverfahren durchgeführt.
3
...
[Aufgehoben am 24. 2. 2008]
4
...
[Aufgehoben am 24. 2.
2008]
Art. 226
Einleitung des Verfahrens
1
Die Einleitung des
Verfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
2
Ein Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann
direkt durch den Erlass einer Strafverfügung eingeleitet werden.
Art. 227
Gemeinsames Nachsteuer-
und Steuerstrafverfahren
1
Das Verfahren wird mit einer Strafverfügung oder einer Aufhebungsverfügung
abgeschlossen.
2
Die
Strafverfügung enthält
| a |
die Personalien der angeschuldigten Person,
|
| b |
die betroffenen Steuerperioden,
|
| c |
die strafbare Handlung,
|
| d |
die angewandten Gesetzesbestimmungen,
|
| e |
die Höhe der hinterzogenen Steuer,
|
| f |
die Beweismittel,
|
| g |
das Verschulden,
|
| h |
die Strafe,
|
| i |
die Verfahrenskosten,
|
| k |
die Rechtsmittelbelehrung,
|
| l |
eine kurze Begründung.
|
3
Es gelten
die gleichen Verfahrenspflichten, Verfahrensrechte und Rechtsmittel wie im
Veranlagungsverfahren.
4
Zulässig
sind die Beweismittel gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[BSG
155.21].
5
Die
Kosten werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, wenn sie bestraft wird.
Hat sie durch schuldhaftes Verhalten die Untersuchung verursacht oder wesentlich
erschwert oder verzögert, können ihr auch bei einer Aufhebung des Verfahrens
Kosten auferlegt werden.
6
Bezug, Sicherung und Erlass richten sich nach diesem Gesetz.
Art. 228...
[Aufgehoben am 24. 2. 2008]
Art. 229
Verjährung
1
Die Strafverfolgung verjährt
| a |
bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei
Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die
versuchte Steuerhinterziehung begangen worden sind,
|
| b |
bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre
nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person
nicht oder unvollständig veranlagt worden ist oder der Steuerabzug an
der Quelle nicht gesetzmässig erfolgt ist, oder zehn Jahre nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder
ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt worden ist oder Vermögenswerte
im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft worden sind,
|
| c |
bei Steuervergehen nach Ablauf von zehn Jahren,
seitdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit
ausgeführt hat.
|
2
Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung
gegenüber der steuerpflichtigen Person oder gegenüber einer der
in Artikel 219 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber
allen diesen Personen.
3
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist
neu zu laufen. Sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer
ursprünglichen Dauer verlängert werden.
4
Bussen und Kosten verjähren nach zehn
Jahren seit Rechtskraft der Verfügung oder des Urteils.
VIII. Bezug, Sicherung und Erlass
1. Zuständigkeiten
Art. 230
1
Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die
Steuern des Kantons und die obligatorischen Gemeindesteuern nach Massgabe
der folgenden Bestimmungen.
2
Bezugsaufgaben können auf Gemeinden übertragen
werden.
2. Bezug
Art. 231
Fälligkeit der periodischen
Steuern
1
Die
periodischen Steuern werden während des Steuerjahres in drei Raten erhoben.
2
Der Regierungsrat setzt die
Fälligkeitstermine fest. Er kann für juristische Personen, deren Geschäftsjahr
nicht dem Kalenderjahr entspricht, eine abweichende Regelung treffen.
3
Nach Eingang der Steuererklärung
wird der steuerpflichtigen Person eine Steuerrechnung zugestellt. Die Steuerrechnung
gilt je nach Stand des Veranlagungsverfahrens als provisorische Rechnung oder
als Schlussrechnung.
4
Mit
der Eröffnung der Veranlagungsverfügung, eines Einsprache- oder
Rechtsmittelentscheides wird der ganze Steuerbetrag fällig, soweit er nicht
bereits mit früheren Rechnungen fällig geworden ist.
5
Die Fälligkeit beschränkt sich auf die in Rechnung
gestellten Beträge.
6
Die
Bestreitung des Steueranspruchs schiebt die Fälligkeiten nicht auf.
Art. 232
Besondere Fälligkeiten
1
Mit der Zustellung einer definitiven oder provisorischen
Rechnung werden fällig:
| a |
die Ablieferung der Quellensteuern,
|
| b |
Jahressteuern auf besondere Einkommen,
|
| c |
Grundstückgewinnsteuern,
|
| d |
Nachsteuern,
|
| e |
Bussen,
|
| f |
Gebühren.
|
2
In jedem Fall wird die Steuer fällig
| a |
am Tag, an dem die steuerpflichtige Person,
welche die Schweiz dauernd verlassen will, Vorbereitungen zur Ausreise trifft,
|
| b |
mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen
juristischen Person im Handelsregister,
|
| c |
zum Zeitpunkt, an dem eine steuerpflichtige
Person ohne Wohnsitz in der Schweiz ihren Geschäftsbetrieb oder ihre
Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte,
ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke gesicherten Forderungen
aufgibt,
|
| d |
bei der Konkurseröffnung über die
steuerpflichtige Person,
|
| e |
beim Tod der steuerpflichtigen Person.
|
Art. 233
Provisorischer Steuerbezug
1
Grundlage für die Raten
der periodischen Steuern und für provisorische Steuerrechnungen ist die Steuererklärung,
die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2
Provisorisch bezogene Steuern
werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3
Die den Ehegatten im Jahr der Scheidung
oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge werden
entsprechend der Haftungsquote nach Artikel 15 Absatz 2 auf die Ehegatten
aufgeteilt, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen.
[Eingefügt
am 24. 2. 2008]
4
Die Festsetzung
des Anteils richtet sich nach den aktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen
Veranlagung.
[Eingefügt am 24. 2. 2008]
5
Der Anteil jedes Ehegatten wird durch Verfügung festgesetzt und
den beiden Ehegatten je separat eröffnet. Ist die zugrunde liegende Veranlagung
rechtskräftig, kann im Rechtsmittelverfahren nur die unrichtige Zuweisung
der Faktoren geltend gemacht werden. Andernfalls kann auch die Unrichtigkeit
der Faktoren geltend gemacht werden.
[Eingefügt am 24. 2. 2008]
Art. 234
Quellenbesteuerte Personen
1
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen nicht dem Ratenbezug.
2
Unterliegen sie bei einer Schuldnerin oder
einem Schuldner der steuerbaren Leistung im Kanton Bern dem Steuerbezug an
der Quelle, so tritt der Steuerabzug an die Stelle der im ordentlichen Verfahren
vom Erwerbseinkommen und den Ersatzeinkünften zu veranlagenden Steuern
des Kantons und der anspruchsberechtigten Gemeinden.
3
Unterliegen sie bei einer Arbeitgeberin oder
einem Arbeitgeber in einem anderen Kanton dem Steuerbezug an der Quelle, so
wird die vom anderen Kanton überwiesene Steuer unter Hinzurechnung der
Bezugsprovision an die geschuldete Steuer angerechnet.
Art. 235
Definitiver Steuerbezug
1
Auf der Grundlage der Veranlagungsverfügung
und der bisher geleisteten Zahlungen wird abgerechnet.
2
Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert,
zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet.
Art. 236
Zahlungsfrist
Die in Rechnung gestellten Beträge sind
innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen.
Art. 237
Verzugs- und Vergütungszins
1
Für nicht oder verspätet
bezahlte Beträge wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2
Ein in Rechnung gestellter
und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter
Betrag wird innert 30 Tagen mit Vergütungszins zurückerstattet.
3
Der Regierungsrat kann die Möglichkeit
von Vorauszahlungen vorsehen und deren Verzinsung festlegen.
[Eingefügt
am 24. 2. 2008]
Art. 238
Zwangsvollstreckung
1
Werden rechtskräftig festgesetzte Steuerbeträge,
Gebühren oder Bussen auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird die Betreibung
eingeleitet.
2
Hat die steuerpflichtige Person bzw. deren
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter keinen Wohnsitz in der
Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt,
so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3
Im Betreibungsverfahren sind die rechtskräftigen
Veranlagungsverfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von
Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SR
281.1] gleichgestellt.
4
Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche
Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
3. Zahlungserleichterungen und Erlass
Art. 239
Zahlungserleichterungen
1
Ist die Zahlung von
Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen innert der vorgeschriebenen Frist mit
einer erheblichen Härte verbunden, so können Zahlungsfristen erstreckt oder
Teilzahlungen bewilligt werden.
2
Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
3
Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt
werden.
4
Zuständig
für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung.
Soweit Bezugsaufgaben einer Gemeinde übertragen sind, ist die Gemeinde im
Rahmen der Delegation auch für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
zuständig.
5
Es besteht kein Rechtsanspruch
auf Gewährung von Zahlungserleichterungen. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen.
[Eingefügt
am 24. 2. 2008]
Art. 240
Erlass der Steuer
1
Ist die Zahlung von
rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen,
Gebühren oder Bussen mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese
ganz oder teilweise erlassen werden.
2
Das Erlassgesuch muss schriftlich, begründet und mit den nötigen
Beweismitteln bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
3
Für den Erlass von Kantonssteuern
ist zuständig:
| a |
der Regierungsrat, sofern der Erlass eines Kantonssteuerbetrages
von mehr als 50 000 Franken beantragt wird, ausgenommen bei aussergerichtlichen
Nachlassverträgen und bei Überschuldung,
[Fassung vom 24. 2. 2008]
|
| b |
die kantonale Steuerverwaltung in den übrigen
Fällen. Die Finanzdirektion kann deren Zuständigkeit einer Gemeinde übertragen.
|
4
Für den
Erlass von Gemeindesteuern ist die Gemeinde zuständig. Sie kann ihre Erlasskompetenzen
auf die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde übertragen.
5
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass. Die
Gewährung des Steuererlasses kann an Bedingungen wie Abzahlungen oder die
Leistung von Sicherheiten geknüpft werden.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
6
Das Erlassverfahren ist kostenfrei.
Kosten können ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn ein Gesuch offensichtlich
unbegründet ist.
7
Gegen Erlassentscheide
kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden.
[Eingefügt
am 24. 2. 2008]
4. Sicherung
Art. 241
Gesetzliches Grundpfandrecht
1
Ein gesetzliches Grundpfandrecht
besteht ohne Eintragung in das Grundbuch zu Gunsten des Kantons, allen andern
Pfandrechten vorgehend,
| a |
für die auf die Grundstücke und Wasserkräfte
entfallende Vermögenssteuer der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung
oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Steuerjahre und des laufenden Jahres
auf den der Steuer unterworfenen Grundstücken und Wasserkräften,
|
| b |
für die Grundstückgewinnsteuer auf dem veräusserten
Grundstück. Die erwerbende Person ist berechtigt, von der veräussernden Person
für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu
verlangen. Die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts kann innert 30 Tagen
nach Einreichung der massgeblichen Unterlagen mit einer rechtsverbindlichen
Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung festgesetzt werden.
|
2
Das gesetzliche
Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft der Veranlagung im Grundbuch eingetragen wird. Bei der Einräumung
von Zahlungserleichterungen verschiebt sich die Frist zur Eintragung um deren
Dauer.
3
Die Eigentümerin oder
der Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks kann verlangen, dass sowohl
Bestand und Umfang des Pfandrechts als auch die geschuldete Steuer durch eine
anfechtbare Verfügung festgesetzt werden.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
4
Eigentümerinnen oder Eigentümer
des pfandbelasteten Grundstücks können in Härtefällen, wie bei fehlender Möglichkeit
einer Sicherstellung, auch Erlassgründe der steuerpflichtigen Person geltend
machen.
[Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]
5
Kein Grundpfandrecht im Sinne
von Absatz 1 Buchstabe b entsteht beim Erwerb eines Grundstücks
aus Zwangsverwertung.
[Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen
3 und 4]
Art. 242
Sicherstellung
1
Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz
in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer
oder Busse als gefährdet, so kann die kantonale Steuerverwaltung auch
vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung
für die Kantonssteuern und die obligatorischen Gemeindesteuern verlangen.
2
Die Sicherstellungsverfügung nennt den
sicherzustellenden Betrag und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren
die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
3
Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung
sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft
geleistet werden.
4
Die steuerpflichtige Person kann gegen die
Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben.
5
Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung
der Sicherstellungsverfügung nicht.
Art. 243
Arrest
1
Die Sicherstellungsverfügung gilt als
Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs
[SR 281.1].
2
Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt
vollzogen.
3
Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach
Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist
nicht zulässig.
5. Rückerstattung
Art. 244
Anspruch und Verrechnung
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
1
Die steuerpflichtige Person kann einen Steuerbetrag zurückfordern,
wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer
bezahlt hat.
2
Der
Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Steuerverwaltung
geltend gemacht werden.
3
Weist
die kantonale Steuerverwaltung den Antrag ab, so stehen die gleichen Rechtsmittel
wie gegen eine Veranlagungsverfügung offen.
4
Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf
des Zahlungsjahres.
5
Steuerrückerstattungen
können auch durch Verrechnung erfolgen.
[Eingefügt am 24. 2.
2008]
Art. 245
Ehegatten
1
Leben Ehegatten in tatsächlich
und rechtlich ungetrennter Ehe, kann die Rückerstattung an jeden der Ehegatten
erfolgen.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
2
Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter
Ehe, erfolgt die Rückerstattung hälftig an jeden Ehegatten, wenn diese nicht
gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen.
[Fassung vom 24. 2.
2008]
3
...
[Aufgehoben
am 24. 2. 2008]
6. Ausführungsbestimmungen
Art. 246
1
Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
2
Er regelt insbesondere
| a |
die Fälligkeitstermine und die Berechnung der
Raten für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 231),
|
| b |
den provisorischen Steuerbezug (Art. 233),
|
| c |
die Ablieferung von Quellensteuern durch die
Schuldnerin oder den Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 234),
|
| d |
die Verzugs- und Vergütungszinse (Art. 237),
|
| e |
die Übernahme von Bezugsaufgaben des Kantons
durch Gemeinden und die Entschädigungen dafür (Art. 230 Abs. 2),
|
| f |
die Übernahme von Bezugsaufgaben der Gemeinden
durch den Kanton und die Entschädigungen dafür (Art. 269 Abs. 3),
|
| g |
das Verfahren für die Behandlung der Gesuche
um Erlass und Zahlungserleichterungen (Art. 239 f.),
|
| h |
Bezugs- und Rückerstattungsminima,
|
| i |
die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen.
|
IX. Gemeindesteuern
1. Steuerhoheit
Art. 247
Gemeinden
1
Die Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden
und deren Unterabteilungen können Gemeindesteuern erheben.
2
Für die Erhebung von Kirchensteuern ist
das Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994
[BSG 415.0]
massgebend.
Art. 248
Gemeindereglemente
1
Die Gemeinden regeln die Behördenorganisation
und die Zuständigkeiten im Organisationsreglement.
2
Reglemente über fakultative Gemeindesteuern
regeln insbesondere
| a |
den Kreis der Steuerpflichtigen,
|
| b |
den Gegenstand der Steuer,
|
| c |
die Grundzüge der Steuerbemessung,
|
| d |
den Steuertarif einschliesslich allfälliger
Jahrespauschalen,
|
| e |
eine allfällige Übertragung von Bezugsaufgaben
an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften,
|
| f |
die Höhe allfälliger Bussen bei Widerhandlungen.
|
2. Obligatorische Gemeindesteuern
Art. 249
Steuerarten und Steuerpflicht
1
Aufgrund der Steuerpflicht für die Kantonssteuern
werden als Gemeindesteuern erhoben
| a |
eine Einkommens- und Vermögenssteuer von
den natürlichen Personen,
|
| b |
eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen
Personen,
|
| c |
eine Grundstückgewinnsteuer,
|
| d |
eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten
natürlichen und juristischen Personen.
|
2
Soweit die Kantonssteuern auf bestimmten Einkünften
natürlicher und juristischer Personen an der Quelle erhoben werden, richtet
sich auch die Erhebung der Gemeindesteuern nach den Bestimmungen für
die Kantonssteuern.
Art. 250
Steuerberechnung
1
Die Tarife, die Steuerfaktoren sowie allfällige
Steuererleichterungen für die Kantonssteuern gelten auch für die
Gemeindesteuern.
2
Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen
Steuer. Sie findet Anwendung für die Berechnung aller Steuern mit Ausnahme
| a |
der Einkommenssteuer auf Lotteriegewinnen,
|
| b |
der Quellensteuern,
|
| c |
der Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften.
|
3
Die Gemeinde setzt die Steueranlage
zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag jährlich fest. Die
Steueranlage ist für alle betroffenen Steuern gleich.
Art. 251
Berechtigte Gemeinde
1
Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nicht etwas anderes ergibt, stehen die Einkommens- und Vermögenssteuern
der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen
Personen der zuständigen Gemeinde im Sinne von Artikel 165 zu.
2
Soweit sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, steht die Grundstückgewinnsteuer
derjenigen Gemeinde zu, in der die steuerpflichtige Person einen Grundstückgewinn
erzielt hat.
Art. 252
Steuerteilungen unter bernischen Gemeinden
Die Gemeindesteuern werden im Veranlagungsverfahren
auf die Gemeinden aufgeteilt, wenn nach Massgabe der folgenden Artikel ein
Grund für eine Steuerteilung vorliegt.
Art. 253
a Grundbesitz
1
Besitzt eine steuerpflichtige
Person unbewegliches Privatvermögen in einer anderen als der nach Artikel
165 zuständigen Gemeinde, so werden die Steuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen
Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung unter den Gemeinden aufgeteilt.
[Fassung
vom 24. 2. 2008]
2
Der
Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und setzt
die von der Gemeinde am Ort des Grundstücks zu bezahlende Gebühr fest. Er
ist insbesondere befugt, ein Verfahren zur Anmeldung der Steueransprüche einzuführen.
Art. 254
b Geschäftsbetriebe,
unbewegliches Geschäftsvermögen und Betriebsstätten
[Fassung vom 24. 2.
2008]
1
Besitzt die steuerpflichtige Person Geschäftsbetriebe, unbewegliches
Geschäftsvermögen, Betriebsstätten oder Anteile daran in einer anderen bernischen
Gemeinde als der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde, so werden die Gemeindesteuern
grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
2
Gehört der Geschäftsbetrieb
einer natürlichen Person, so wird der Wohnsitzgemeinde vorab ein Drittel des
Geschäftseinkommens und des beweglichen Geschäftsvermögens zugeschieden. Diese
Bestimmung gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sowie für einfache Gesellschaften und Erbschaften mit einem Geschäftsbetrieb.
3
Absatz 1 gilt sinngemäss für
| a |
Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung
und buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen,
|
| b |
Kapitalgewinne aus der Überführung von Geschäftsvermögen
in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten,
|
| c |
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken,
Wasserkräften oder Teilen davon, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.
|
Art. 255
c Selbstständiger
Wohnsitz
1
Leben
Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und haben sie am Ende
der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in verschiedenen bernischen Gemeinden
selbstständigen Wohnsitz, werden die Steuerfaktoren hälftig geteilt.
2
Vorbehalten bleiben die anderen
Steuerteilungsgründe.
Art. 256
d Grundstückgewinne
1
Wird ein Grundstückgewinn
in mehreren Gemeinden erzielt, so teilen sich diese in die Grundstückgewinnsteuer
nach dem Verhältnis ihrer Anteile am amtlichen Wert oder im Verhältnis des
tatsächlich auf sie entfallenden Teils am Gesamtgewinn.
2
Grundstückverluste (Art. 143) werden von den in
der gleichen Gemeinde veranlagten Gewinnen abgezogen. Ein allenfalls noch
verbleibender Verlust wird von den Gewinnen, für welche die steuerpflichtige
Person in andern bernischen Gemeinden veranlagt worden ist, im Verhältnis
der Reingewinne
[Fassung vom 24. 2. 2008]abgezogen. Die
Anrechnung von Betriebsverlusten (Art. 143 Abs. 2) findet sinngemäss Anwendung.
3
Bei der Besteuerung von aufgeschobenen
Grundstückgewinnen erfolgt die Aufteilung auf die Gemeinden im Verhältnis
der auf sie entfallenden Teile am Gesamtgewinn.
3. Fakultative Gemeindesteuern
Art. 257
Allgemeines
1
Was Gegenstand kantonaler Abgaben ist, kann
mit Ausnahme der Liegenschaftssteuer keiner zusätzlichen Steuer der Gemeinde
unterworfen werden.
2
Der amtliche Wert von Grundstücken und
Wasserkräften darf nicht als Bemessungsgrundlage für andere Gemeindeabgaben
als die Liegenschaftssteuer und Schwellentellen verwendet werden.
Art. 258
Liegenschaftssteuer a Gegenstand
Die Gemeinde kann auf
den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer erheben.
Art. 259
b Steuerpflicht
und Ausnahmen
1
Steuerpflichtig
sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des
Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen
sind.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
2
Besteht eine Nutzniessung, so ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser
steuerpflichtig.
3
Bei
den nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten und Bauten (Art. 52 Abs. 1 Bst. d bis f)
ist die wirtschaftlich berechtigte Person steuerpflichtig.
4
Keine Liegenschaftssteuer wird
erhoben,
| a |
wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst,
|
| b |
auf Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen,
Synagogen und Pfarrhäusern (einschliesslich Hausplätzen, Weg- und Hofanlagen)
des Kantons, der Gemeinden, ihrer Unterabteilungen, der Gemeindeverbände,
der Burgergemeinden, der Kirchgemeinden, der Gesamtkirchgemeinden und der
nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften,
|
| c |
auf Gebäuden, die der Spitalversorgung gemäss
Artikel 1 Absatz 2 des Spitalversorgungsgesetzes vom 5. Juni 2005 (SpVG
[BSG
812.11]) dienen und die einem Leistungserbringer gehören, der mit dem
Kanton einen Leistungsvertrag über Spitalleistungen abgeschlossen hat.
[Eingefügt
am 5. 6. 2005]
|
5
Die übrigen
Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausnahmen von der Steuerpflicht sind nicht
anwendbar.
Art. 260
c Steuerberechnung
1
Steuerperiode ist das
Kalenderjahr.
2
Die
Liegenschaftssteuer wird auf dem amtlichen Wert am Ende des Steuerjahres ohne
Abzug der Schulden berechnet.
Art. 261
d Steuersatz
1
Der Satz der Liegenschaftssteuer
wird zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag jährlich festgesetzt.
2
Der Steuersatz beträgt höchstens
1,5 Promille des amtlichen Wertes.
3
...
[Aufgehoben am 24. 2. 2008]
Art. 262
e Verfahren
1
Die Liegenschaftssteuer
wird von der Gemeinde veranlagt.
2
Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden.
Rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte können in diesem Verfahren nicht
angefochten werden.
3
Gegen
den Einspracheentscheid steht der Rekurs an die Steuerrekurskommission nach
Massgabe der Artikel 195 ff. offen.
Art. 263
Kurtaxe
1
Gemeinden können eine Kurtaxe erheben.
Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und
Veranstaltungen, die vor allem im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden.
2
Steuerpflichtig werden natürliche Personen
ohne Wohnsitz in der Gemeinde, wenn sie im Gemeindegebiet übernachten.
3
Die Steuer wird pro Übernachtung erhoben.
Für Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser
von Wohneigentum sowie für Dauermieterinnen und Dauermieter sind Jahrespauschalen
zulässig.
4
Der Beherbergungsbetrieb bzw. die Vermieterin
oder der Vermieter haftet solidarisch für die Steuer.
Art. 264
Tourismusförderungsabgabe
1
Gemeinden können eine
Tourismusförderungsabgabe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von
Ausgaben zum Nutzen der steuerpflichtigen Personen wie der Marktbearbeitung,
dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen
in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur zu verwenden.
2
Steuerpflichtig werden
| a |
juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte
in der Gemeinde,
|
| b |
selbstständig erwerbstätige natürliche Personen
mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde,
|
| c |
Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen
und Nutzniesser sowie Dauermieterinnen und Dauermieter von Wohneigentum in
der Gemeinde, das gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermietet wird.
[Eingefügt
am 25. 1. 2006]
|
3
Die Steuer
bemisst sich nach dem Nutzen und der Wertschöpfung, welche die Steuerpflichtigen
aus dem Tourismus ziehen.
Art. 265
...
[Aufgehoben am 22. 2. 2002]
4. Verfahren
Art. 266
Rechtspflege
1
Die fakultativen Gemeindesteuern werden von
der Gemeinde veranlagt.
2
Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache
erhoben werden. Sofern die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe einer
anderen Körperschaft übertragen ist, ist der Gemeinderat oder eine
von ihm bezeichnete Behörde Einsprachebehörde.
3
Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde
an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter offen.
4
Gegen den Beschwerdeentscheid
der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters kann Beschwerde
ans Verwaltungsgericht geführt werden.
Art. 267
Bussen
Das Gemeindereglement kann wegen
vollendeter oder versuchter Hinterziehung von fakultativen Gemeindesteuern
Geldbussen bis zum Betrag von 5000 Franken vorsehen.
Art. 268
Nachsteuer und Steuerstrafverfahren
1
Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Nachsteuern
und Steuerstrafen für die obligatorischen Gemeindesteuern auf Grund der
Veranlagungen und Entscheide betreffend die Kantonssteuern fest.
2
Die Gemeinde setzt die übrigen Nachsteuern
und Steuerstrafen fest.
Art. 269
Steuerbezug
1
Die kantonale Steuerverwaltung
bezieht die obligatorischen Gemeindesteuern.
2
Die Gemeinde bezieht die übrigen Gemeindesteuern.
Sie kann Bezugs- und Rückerstattungsminima sowie die Verzinslichkeit von Steuerforderungen
und Rückerstattungen selbstständig regeln, soweit sie den Steuerbezug nicht
dem Kanton überträgt.
3
Vorbehalten
bleibt eine vertragliche andere Aufgabenteilung nach Massgabe von Artikel
246 Absatz 1 Buchstaben e und f.
Art. 270
Sicherung
1
Ein gesetzliches Grundpfandrecht
im Sinne von Artikel 241 besteht zugunsten der Gemeinde für
| a |
die auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallende
Vermögenssteuer,
|
| b |
die Grundstückgewinnsteuer,
|
| c |
die Liegenschaftssteuer, wobei das gesetzliche
Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innert zwölf Monaten nach Rechnungsstellung
im Grundbuch eingetragen wird.
[Fassung vom 24. 2. 2008]
|
2
Das Grundpfandrecht
der Gemeinde geht einzig dem Grundpfandrecht des Kantons nach.
X. Direkte Bundessteuer
Art. 271
1
Die direkte Bundessteuer wird jährlich
veranlagt.
2
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das
Weitere zum Vollzug der direkten Bundessteuer, die Rückerstattung der
Verrechnungssteuer sowie die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
Vereinigte Staaten von Amerika.
XI. Übergangsbestimmungen
1. Steuern der natürlichen Personen
Art. 272
Übergang zur jährlichen Veranlagung
1
Der Wechsel der zeitlichen Bemessung erfolgt
auf den Beginn des Kalenderjahres 2001.
2
Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen
für die Steuerperiode 2001 wird nach neuem Recht veranlagt.
3
Im Jahre 2001 muss eine nach den Bestimmungen
für die zweijährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung
eingereicht werden. Die Steuererklärung kann zur Ermittlung des mutmasslichen
Steuerbetrages für den provisorischen Steuerbezug nach Artikel 233 berücksichtigt
werden.
Art. 273
Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000
1
Ausserordentliche Einkünfte, die in den
Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das
in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr,
in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zum Tarif von Artikel
46 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern.
Vorbehalten bleiben dessen Artikel 47 und 47a.
2
Als ausserordentliche Einkünfte gelten
Kapitalleistungen, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,
die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen
und Rückstellungen sowie die ausserordentlichen Einkommensbestandteile
im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten
Staats- und Gemeindesteuern.
3
Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen
Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
4
Einkünfte bis 5000 Franken werden nicht
besteuert.
Art. 274
Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000
1
Vom für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde
gelegten steuerbaren Einkommen werden, wenn am 1. Januar des Jahres 2001 eine
Steuerpflicht im Kanton Bern besteht, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und
2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen. Bereits rechtskräftige
Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
2
Als ausserordentliche Aufwendungen gelten
| a |
Unterhaltskosten für Grundstücke,
soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen. Für Grundstücke
des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher
Nutzung sowie für Grundstücke, die zum Geschäftsvermögen
gehören, berechnet sich der Pauschalabzug auf einer Bruttorendite von
sechs Prozent des amtlichen Wertes des entsprechenden Jahres,
|
| b |
Beiträge des Versicherten an Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren,
|
| c |
Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs-
und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen
übersteigen.
|
3
Die ausserordentlichen Aufwendungen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit sind zunächst mit ausserordentlichen Einkünften
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen. Ein allfälliger
Aufwandüberschuss ist gemäss Artikel 274 Absatz 1 zu behandeln.
Art. 275
Zwischenveranlagung nach altem Recht
Einkommensbestandteile und Aufwendungen der
Jahre 1999 oder 2000, die gemäss Artikel 45b des Gesetzes
vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern der
Besteuerung in der Folgeperiode zugewiesen sind, werden vollumfänglich
in die Veranlagung des Kalenderjahres 2001 einbezogen.
Art. 276
Verlustvortrag geschäftlicher Betriebe
1
Geschäftsverluste der Jahre 1999 und 2000
können mit ausserordentlichem Einkommen dieser Jahre sowie mit Grundstückgewinnen
auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücken der
Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Vor- und Rückträge von Verlusten
innerhalb der Jahre 1999 und 2000 sind möglich.
2
Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre
1999 und 2000 werden mit dem übrigen ordentlichen Einkommen der Jahre
1999 und 2000 verrechnet. Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und
2000, welche nach Artikel 274 Absatz 1 in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigt
werden, sind nicht in die Berechnung des übrigen Einkommens der Jahre
1999 und 2000 einzubeziehen.
3
Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre
1999 und 2000, die nicht mit ausserordentlichen Erträgen im Sinne von
Artikel 273 Absatz 1, übrigen ordentlichen Einkommen oder Grundstückgewinnen
auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, verrechnet
werden können, gelten als Verlustvorträge des entsprechenden Jahres.
4
Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre
1993 bis 1998 sowie Grundstückverluste auf Grundstücken, die zum
Geschäftsvermögen gehören, die bei der Berechnung des steuerbaren
Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, können mit ausserordentlichen
Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Die ordentlichen Einkommen
der Jahre 1999 und 2000 dienen nicht zur Verrechnung von Verlusten.
5
Vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode
2001 können Verluste der Jahre 1993 bis 2000, die bei der Berechnung
des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, in
Abzug gebracht werden.
Art. 277
Grundstücke und Wasserkräfte
1
Für die amtlichen Werte der nichtlandwirtschaftlichen
Grundstücke und Wasserkräfte gilt weiterhin die Bemessungsperiode
nach Massgabe des bisherigen Rechts.
2
Bauverbotsdienstbarkeiten, die gestützt
auf Artikel 27 Absatz 2 des Dekretes vom 13. Februar 1973 betreffend die Hauptrevision
der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte
[Aufgehoben;
jetzt D über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte,
BSG 661.543] begründet oder verlängert worden sind,
sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie für eine längere
Dauer im Grundbuch eingetragen sind.
Art. 278
Tarif für regelmässig fliessende Einkünfte
Die Steuersätze nach Artikel 42 Absätze
1 und 2 werden für das Jahr 2001 um je 0,08 Prozenteinheiten erhöht.
Art. 279
Rentnerabzug
1
Für selbstständig veranlagte Personen,
die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug
nach Artikel 40 Absatz 6 für das Jahr 2001 um 1000 Franken.
2
Für Personen in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht
sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 7 für das Jahr 2001 um 2000 Franken.
2. Steuern der juristischen Personen
Art. 280
Kapitalsteuer
Für die Steuerperioden, deren Ende in die
Kalenderjahre 2001 und 2002 fallen, beträgt die einfache Steuer der Kapitalsteuer
0,5 Promille.
Art. 281
Liquidation von Immobiliengesellschaften
1
Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine
vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung
ihres Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin erzielt,
wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.
2
Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft,
die sich hauptsächlich mit der Überbauung, dem Erwerb, der Verwaltung
und Nutzung oder der Veräusserung von Grundstücken befasst.
3
Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das
dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, wird im gleichen Verhältnis
gekürzt.
4
Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft
müssen bis spätestens zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer
[SR 642.11] festgesetzten
Termin vorgenommen werden.
5
Erwirbt der Aktionär oder die Aktionärin
einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe der Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum
an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte
vermittelt haben, ermässigt sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der
Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1.
Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks
auf den Aktionär oder die Aktionärin muss spätestens bis zu
dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
festgesetzten Termin im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen
wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der
Aktionärin zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.
Art. 282
Beteiligungen
1
Kapitalgewinne auf Beteiligungen, der Erlös
aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten sowie Aufwertungsgewinne
werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Artikel 97 Absatz 1 nicht
berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1.
Januar 2000 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und
die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2
Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar
2000 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten
die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr
2000 endet, als Gestehungskosten.
3
Überträgt eine Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital an derer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem
Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz
zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren
Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen
weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen.
Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in
der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese
Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene
Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die
Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen worden sind, ihre Aktiven
und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert
wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung
ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte
Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte
Reserve steuerneutral aufgelöst.
4
Sofern das Geschäftsjahr
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für
dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.
3. Grundstückgewinnsteuer
Art. 283
Erwerb vor 1965
Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar
1965 durch Erbgang, Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft oder Schenkung
erworben worden sind, kann auf Verlangen der steuerpflichtigen Person der
der Erbschafts- oder Schenkungssteuerfestsetzung zu Grunde gelegte Wert als
Erwerbspreis (Art. 139) angerechnet werden.
Art. 284
Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft vor 1975
Für Abtretungen auf Rechnung zukünftiger
Erbschaft im Sinne von Artikel 80 Buchstabe f
des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern,
die vor dem 1. Januar 1975 in das Grundbuch eingetragen worden sind, berechnet
sich im Falle der Weiterveräusserung der Besitzesdauerabzug nach Artikel
144 Absatz 2.
Art. 285
Wiederkehrende Leistungen vor 1975
1
Aus wiederkehrenden Leistungen (Rente, Wohnrecht
und dergleichen) bestehende Erlöse aus der Veräusserung von Grundstücken
vor dem 1. Januar 1975 werden unter Anrechnung eines Anteils des Erwerbspreises
an die einzelne wiederkehrende Leistung als Einkommen, Ertrag oder Gewinn
besteuert.
2
Soweit der Erwerbspreis für Grundstücke,
die vor dem 1. Januar 1975 erworben worden sind, in Form wiederkehrender Leistungen
erbracht wird, gilt der Kapitalwert dieser Leistungen zum Zeitpunkt des Erwerbs
als anrechenbarer Erwerbspreis. Erreichen die tatsächlich erbrachten
Leistungen den Kapitalwert nicht oder übersteigen sie diesen, findet
Artikel 28 Absatz 2 Anwendung.
Art. 286
Erwerb vor 1991
1
Für Grundstücke, die
im Rahmen einer vor dem 1. Januar 1991 durchgeführten Erbteilung erworben
worden sind, gilt die Erbteilung mit Ausnahme der Realteilung als Veräusserung.
2
Das Gleiche gilt im Rahmen
der vor dem 1. Januar 1991 erfolgten Erbgänge für die Beteiligung der Miterben
an einem den amtlichen Wert übersteigenden Anrechnungswert von Grundstücken,
die auf Rechnung künftiger Erbschaft erworben worden sind; die veräussernde
Person eines derart erworbenen Grundstückes kann den Betrag, der den Miterben
zur Ausgleichung überlassen werden muss, vom Erlös abziehen.
3
Für Grundstücke, die vor dem 1.
Januar 1991 mit einer Nutzniessung, einem Wohnrecht oder einer Verpfründung
übertragen worden sind, ist
| a |
lediglich bei Abtretungen auf Rechnung künftiger
Erbschaft an Nachkommen die Unentgeltlichkeit zu bejahen (Art. 131 Abs. 3),
|
| b |
die Kapitalisierung des Wohnrechts als Erlösbestandteil
und bei der Weiterveräusserung als Erwerbspreisbestandteil notwendig (Art.
138 Abs. 1 und 139 Abs. 2).
|
4. Weitere Übergangsbestimmungen
Art. 287
Altrechtliche Fälle
1
Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen
des bisherigen Rechts.
2
Die Bestimmungen über das Steuerstrafrecht
finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn die Widerhandlung
vor diesem Zeitpunkt beendet wurde.
Art. 288
Einmalprämienversicherungen
1
Bei Kapitalversicherungen
mit Einmalprämie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a,
die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen worden sind, bleiben die Erträge
steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre
gedauert oder die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat.
2
Bei Kapitalversicherungen
mit Einmalprämie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a,
die zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden,
bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis
mindestens fünf Jahre gedauert und die versicherte Person das 60. Altersjahr
vollendet hat.
Art. 289
Ausserordentliche Gemeindesteuern
1
Reglemente über ausserordentliche Gemeindesteuern,
die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, die von einer nicht
mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zuständigen
Verfahren geschaffen worden sind, sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes anzupassen. Andernfalls hebt sie der Regierungsrat auf.
2
Änderungen solcher Reglemente richten
sich nach diesem Gesetz.
XII. Schlussbestimmungen
Art. 290
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden
geändert:
| 1. |
Gesetz vom 18. März 1992 über die Handänderungs-
und Pfandrechtssteuern (HPG)
[BSG 215.326.2]:
|
| 2. |
Gesetz vom 2. Dezember 1973 über das Spitalwesen
(SpG)
[Aufgehoben durch Spitalversorgungsgesetz vom 5. 6. 2005, BSG 812.11;
BAG 05-141]:
|
| 3. |
Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung
des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
[BSG 211.1]:
|
| 4. |
Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG)
[BSG
415.0]:
|
| 5. |
Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG)
[Aufgehoben durch G vom 11.
6. 2008 über die Familienzulagen, BSG 832.71]:
|
Art. 291
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| a |
Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten
Staats- und Gemeindesteuern,
|
| b |
Dekret vom 13. November 1956 betreffend die
Steuerteilung unter bernischen Gemeinden,
|
| c |
Dekret vom 5. September 1956 über die Veranlagung
der direkten Staats- und Gemeindesteuern,
|
| d |
Dekret vom 6. September 1956 betreffend die
Aufteilung der amtlichen Werte von Wasserkräften auf die beteiligten
Gemeinden,
|
| e |
Dekret vom 18. Mai 1971 über den provisorischen
Steuerbezug und die Raten,
|
| f |
Dekret vom 8. September 1971 über die Errichtung
des Inventars.
|
Art. 292
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Art. 293
Obligatorische Volksabstimmung
Dieses Gesetz unterliegt der obligatorischen
Volksabstimmung.
Bern,
21.
Mai
2000
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Neuenschwander Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
21.5.2000
G
BAG 00–124, in Kraft am 1. 1. 2001
Änderungen
27.11.2000
G
über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–48 (Art. 53),
in Kraft am 1. 10. 2001
5.6.2002
G
über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik, BAG 02–69 (Art.
15), in Kraft am 1. 1. 2003
22.1.2002
G
BAG 03–8, in Kraft am 1. 1. 2004
23.11.2004
G
BAG 05–27, in Kraft am 1. 1. 2005Übergangsbestimmung Auf
die vor dem 1. Januar 2005 durchgeführten Umstrukturierungen (Art. 22 und
88) finden die Bestimmungen des Steuergesetzes in der Fassung vom 21. Mai
2000 Anwendung.
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
5.6.2005
G
Spitalversorgungsgesetz, BAG 05–106 (Art. 109), in Kraft
am 1. 1. 2006
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
22.11.2005
G
Notariatsgesetz, BAG 06–40 (Art. 63), in Kraft am 1. 7. 2006
25.1.2006
G
BAG 06–74, in Kraft am 1. 7. 2006
28.11.2006
G
über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 07–50 (Art.
16), in Kraft am 1. 7. 2007
24.2.2008
G
BAG 08–28; in Kraft am 1. 1. 2008 Übergangsbestimmungen
1.
Im Steuerjahr 2008 gelten die Artikel 38, 40, 42, 65, 66 und 146 des Steuergesetzes
in der folgenden Fassung:
Art. 38 1 Von den Einkünften werden abgezogen
| a |
die privaten Schuldzinsen im Umfang
der nach den Artikeln 24 und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer
50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine
Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr
sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich
von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen,
|
| b |
die dauernden Lasten sowie 40 Prozent
der bezahlten Leibrenten,
|
| c |
die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen,
gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge
an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden
Kinder,
|
| d |
die im Rahmen der Bundesgesetzgebung
geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen
aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge,
|
| e |
Einlagen, Prämien und Beiträge
zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen,
|
| f |
die Prämien und Beiträge für die
Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische
Unfallversicherung,
|
| g |
für Beiträge an Krankenkassen,
Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge,
Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien
| 1. |
für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe zusammen 4400 Franken,
|
| 2. |
für die übrigen steuerpflichtigen Personen
2200 Franken,
|
| 3. |
für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen
Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchstens
6600 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchstens
3300 Franken,
|
| 4. |
für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig
ist, können 600 Franken abgezogen werden.
|
|
| h |
aufgehoben,
|
| i |
die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen
Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG
[SR
151.3], soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt,
|
| k |
aufgehoben,
|
| l |
die nachgewiesenen Mehrkosten bis höchstens
1500 Franken für die Drittbetreuung von im gleichen Haushalt lebenden Kindern
unter 15 Jahren, für die ein Kinderabzug nach Art. 40 Abs. 3 zulässig
ist. Der Abzug ist bei verheirateten Steuerpflichtigen zulässig, wenn beide
erwerbstätig oder dauernd erwerbsunfähig sind oder wenn die nicht erwerbstätige
Person dauernd erwerbsunfähig ist. Bei alleinstehenden Personen ist der Abzug
zulässig bei Erwerbstätigkeit oder bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,
|
| m |
Mitgliederbeiträge und nachgewiesene Zuwendungen
bis höchstens 5000 Franken an die im Kanton oder in bernischen Gemeinden tätigen
politischen Parteien.
|
2 Bei rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkommen beider Ehegatten
zwei Prozent, jedoch höchstens 8800 Franken, abgezogen werden,
| a |
wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander
erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten
(Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht
mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen;
|
| b |
wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem
Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.
|
Art. 40 1 Selbstständig
veranlagte, natürliche Personen können von ihrem Reineinkommen 4900 Franken
abziehen. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können für jeden
Ehegatten 4900 Franken abgezogen werden. 2 Verwitwete,
geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen
Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, können weitere 2200 Franken
abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen
Personen einen selbstständigen Haushalt führen. 3Für
Kinder können abgezogen werden
| a |
4400 Franken für jedes minderjährige Kind und
für jedes in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt
die steuerpflichtige Person sorgt,
|
| b |
höchstens weitere 4400 Franken pro Kind bei
auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten.
Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen,
|
| c |
1200 Franken pro Kind für Alleinstehende (verwitwete,
geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die
mit eigenen Kindern, für die der Abzug nach Buchstabe a zulässig
ist, einen eigenen Haushalt führen.
|
4 Die Abzüge gemäss
Absatz 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen
abziehen kann. 5 Für Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige
erwerbsunfähige Personen können 4400 Franken abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige
Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt. Der
gleiche Abzug ist zulässig für Leistungen an Nachkommen und die Eltern, die
dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichtigen Person in
einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für die Mehrkosten,
die für behinderte Nachkommen entstehen. 6 Selbstständig
veranlagte natürliche Personen können 1000 Franken abziehen, sofern ihr anrechenbares
Einkommen 15 000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug
nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000
Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 Franken vermindert. Das anrechenbare
Einkommen setzt sich zusammen aus
| a |
dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und
|
| b |
zehn Prozent des steuerbaren Vermögens.
|
7 Bei rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe können 2000 Franken abgezogen werden, sofern
das anrechenbare Einkommen 20 000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind,
für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500
Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 300 Franken vermindert.
Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6. Art. 42 1 Für Ehegatten, die am Ende des Steuerjahres
bzw. am Ende der Steuerpflicht in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, beträgt die Einkommenssteuer:
|
|
Einfache Steuer Prozent
|
zu versteuerndes Einkommen Franken
|
|
1,55 für die ersten
|
2 900
|
|
1,65 für die weiteren
|
2 900
|
|
2,90 für die weiteren
|
8 800
|
|
3,75 für die weiteren
|
14 600
|
|
4,10 für die weiteren
|
24 300
|
|
4,65 für die weiteren
|
24 300
|
|
5,10 für die weiteren
|
24 300
|
|
5,35 für die weiteren
|
24 300
|
|
5,50 für die weiteren
|
24 300
|
|
5,65 für die weiteren
|
24 300
|
|
5,80 für die weiteren
|
34 000
|
|
6,10 für die weiteren
|
82 600
|
|
6,40 für die weiteren
|
145 800
|
|
6,50 für jedes weitere Einkommen
|
|
|
2 Die Einkommenssteuer
beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen:
|
|
Einfache Steuer Prozent
|
zu versteuerndes Einkommen Franken
|
|
1,95 für die ersten
|
2 900
|
|
2,90 für die weiteren
|
2 900
|
|
3,65 für die weiteren
|
8 800
|
|
4,25 für die weiteren
|
14 600
|
|
4,65 für die weiteren
|
24 300
|
|
5,25 für die weiteren
|
24 300
|
|
5,65 für die weiteren
|
24 300
|
|
5,85 für die weiteren
|
24 300
|
|
6,00 für die weiteren
|
24 300
|
|
6,10 für die weiteren
|
24 300
|
|
6,20 für die weiteren
|
34 000
|
|
6,30 für die weiteren
|
82 600
|
|
6,40 für die weiteren
|
145 800
|
|
6,50 für jedes weitere Einkommen
|
|
|
3 Für Einkünfte aus Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz wird
der für das steuerbare Gesamteinkommen massgebliche Steuersatz um 50 Prozent
reduziert, sofern die Beteiligungsquote mindestens zehn Prozent oder der Verkehrswert
der Beteiligung mindestens zwei Millionen Franken beträgt. 4 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.
Art.
65 1 Die Vermögenssteuer
für ein Jahr beträgt
|
|
Einfache Steuer Promille
|
zu versteuerndes Vermögen Franken
|
|
0,0 für die ersten
|
17 000
|
|
0,5 für die weiteren
|
39 000
|
|
0,8 für die weiteren
|
222 000
|
|
1,0 für die weiteren
|
260 000
|
|
1,25 für die weiteren
|
390 000
|
|
1,35 für die weiteren
|
391 000
|
|
1,55 für jedes weitere Vermögen
|
|
|
2 Die Vermögenssteuer
wird nicht erhoben, wenn das steuerbare Vermögen kleiner ist als 92 000 Franken. 3 Restbeträge unter 1000 Franken werden
nicht berücksichtigt.
Art. 66 1 Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer
(Kantons- und Gemeindesteuern) 25 Prozent des Vermögensertrags übersteigt,
ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf
2,5 Promille des steuerbaren Vermögens. 2 Zum
Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 gehören die Einkünfte aus beweglichem
und aus unbeweglichem Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen,
höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berechnung des AHV-pflichtigen
Erwerbseinkommens. 3 Vom
Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 werden die Kosten der Verwaltung des
beweglichen Privatvermögens, die Kosten von Grundstücksunterhalt und -verwaltung
sowie die Schuldzinsen der Bemessungsperiode abgezogen. 4 Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, berechnet sich die Höchstbelastung auf der Basis des
gesamten Vermögens und Vermögensertrags. Art. 146
Die
einfache Steuer für Grundstückgewinne berechnet sich nach den folgenden Einheitsansätzen:
|
|
Einheitsansatz Prozent
|
Zu versteuernder Gewinn Franken
|
|
1,44 für die ersten
|
2 500
|
|
2,40 für die weiteren
|
2 500
|
|
4,08 für die weiteren
|
7 500
|
|
4,92 für die weiteren
|
12 400
|
|
6,41 für die weiteren
|
24 800
|
|
7,26 für die weiteren
|
74 300
|
|
7,81 für die weiteren
|
185 900
|
|
8,10 für die weiteren Gewinne
|
|
|
2. Die Kantonssteuer wird im Jahr 2008 wie folgt ermässigt:
|
|
Steuerbares Einkommen in Franken
|
Ermässigung in Prozent
|
|
0 bis 5 000
|
12,0
|
|
5 100 bis 10 000
|
9,0
|
|
10 100 bis 15 000
|
6,0
|
|
15 100 bis 20 000
|
5,0
|
|
20 100 bis 25 000
|
3,5
|
|
25 100 bis 30 000
|
2,5
|
|
30 100 bis 50 000
|
2,8
|
|
50 100 bis 200 000
|
3,0
|
|
Darüber hinaus
|
3,2
|
|
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
|