661.261
18.
Oktober
2000
Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer
Personen (SBV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 111 Buchstabe a des Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 (StG
[BSG 661.11]), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1. Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Befreiung juristischer Personen von der Steuerpflicht gemäss
Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h, i und m des Steuergesetzes
[BSG 661.11].
2. Steuerbefreite juristische Personen
Art. 2
Landeskirchen, Kirchgemeinden und jüdische Gemeinden
1
Die anerkannten Landeskirchen, die Kirchgemeinden
und die israelitischen Gemeinden (Art. 121 Abs. 1, Art. 125 und Art. 126 Abs.
1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993)
[BSG 101.1] sind
für den Gewinn und das Vermögen, die unmittelbar der Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Kirchengesetzgebung dienen,
von der Steuerpflicht befreit. Artikel 13 Absatz 3 ist analog anwendbar.
2
Der übrige Gewinn und alles übrige
Vermögen bzw. Kapital unterliegen der Gewinn- bzw. der Kapitalsteuer.
Art. 3
Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen 1. Grundsatz
1
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von
Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und
von ihnen nahestehenden Unternehmen sind von der Gewinn- und Kapitalsteuer
befreit, sofern ihr Gewinn und das Vermögen bzw. Kapital ausschliesslich
und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen.
2
Die Befreiung gilt nicht für
die Grundstückgewinn- und die Liegenschaftssteuer.
Art. 4
2. Umschreibung der beruflichen
Vorsorge
1
Die
berufliche Vorsorge umfasst die Deckung der Risiken Alter, Invalidität und
Tod.
2
Sie kann ausserdem
die Unterstützung der Vorsorgenehmerin und des Vorsorgenehmers oder ihrer
bzw. seiner Hinterlassenen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität
oder Arbeitslosigkeit, vorsehen.
3
Als Unterstützungsleistungen im Sinne von Absatz 2 gelten Leistungen,
die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes dienen.
4
...
[Aufgehoben am 17. 10.
2007]
5
...
[Aufgehoben
am 17. 10. 2007]
Art. 5
3. Begünstigtenordnung
...
[Aufgehoben am 17. 10. 2007]
Art. 6
4. Vorsorgetätigkeit
1
Die Vorsorgeeinrichtung hat ihre Tätigkeit
sofort nach der Errichtung aufzunehmen.
2
Bei Abschluss von Versicherungen oder bei Eintritt
in bestehende Versicherungen muss die Vorsorgeeinrichtung sowohl Versicherungsnehmerin
als auch Begünstigte sein.
Art. 7
5. Statuten und Reglemente
1
Die Rechte und Pflichten aller Vorsorgenehmerinnen,
Vorsorgenehmer und Begünstigten müssen statutarisch oder reglementarisch
festgelegt sein.
2
Leistungen nach Ermessen der Organe der Vorsorgeeinrichtung
sind nur im Rahmen der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 4 zulässig.
3
Statuten und Reglemente müssen
für alle betroffenen Vorsorgenehmerinnen, Vorsorgenehmer und Begünstigten
in gleicher Weise Gültigkeit haben. Insbesondere dürfen nicht für
einzelne Vorsorgenehmerinnen, Vorsorgenehmer oder Begünstigte sachlich
nicht begründete Sonderregelungen getroffen werden.
Art. 8
6. Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unternehmen
1
Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener
Unternehmen haben die Beitragsreserven und das freie Stiftungsvermögen
nach den einzelnen Unternehmen rechnungsmässig klar abzugrenzen.
2
Die ein bestimmtes Unternehmen betreffenden
Beitragsreserven und das freie Stiftungsvermögen dürfen nur für
die Begünstigten des entsprechenden Unternehmens verwendet werden.
Art. 9
...
[Aufgehoben am 17. 10. 2007]
Art. 10
Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem
Zweck 1. Gemeinnützigkeit
1
Juristische Personen, die gemeinnützige
Zwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit, soweit Gewinn und
Kapital ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind.
2
Gemeinnützigkeit ist gegeben,
wenn die Leistungen juristischer Personen der Allgemeinheit zukommen und uneigennützig,
d.h. unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der
Beteiligten, das Wohl dritter Personen fördern.
Art. 11
2. Öffentlicher Zweck
1
Juristische Personen, die öffentliche
Zwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit, soweit Gewinn und
Kapital ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind.
2
Ein öffentlicher Zweck ist gegeben, wenn
die juristische Person eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.
3
Die Steuerbefreiung kann nur gewährt werden,
wenn der Übertragung der öffentlichen Aufgabe ein öffentlich-rechtlicher
Akt zugrunde liegt.
Art. 12
3. Gemeinsame Bestimmungen
1
Eine juristische Person hat nur Anspruch auf
eine Steuerbefreiung, wenn sie auch tatsächlich im Sinne des gemeinnützigen
oder öffentlichen Zweckes tätig ist.
2
Die Steuerbefreiung erfolgt nur, wenn die Statuten
sicherstellen, dass im Falle einer Auflösung Gewinn und Kapital zwingend
einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten
juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen.
3
Die blosse Kapitalansammlung stellt keine Tätigkeit
im Sinne des gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecks dar.
4
Dient die Verfolgung des gemeinnützigen
oder öffentlichen Zwecks auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken oder ist
die Tätigkeit einer juristischen Person auf die Erzielung eines Gewinnes
ausgerichtet, verfolgt sie einen unternehmerischen Zweck und kann nicht von
der Steuerpflicht befreit werden.
Art. 13
Burgergemeinden und burgerliche
Korporationen 1. Grundsatz
1
Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen sind von der
Steuerpflicht befreit für den Gewinn und das Vermögen, soweit diese
| a |
durch Gesetz oder Gemeindereglement der Vormundschaftspflege
gewidmet sind;
|
| b |
durch Gesetz oder Gemeindereglement der Armenpflege
gewidmet sind, d.h. für die dauernde oder vorübergehende Unterstützung Bedürftiger
sowie zur Bekämpfung der Ursachen der Armut verwendet werden;
|
| c |
als burgerlicher Stipendienfonds der Unterstützung
Bedürftiger dienen;
|
| d |
in einer andern Form dazu dienen, öffentliche
Aufgaben von Kanton oder Gemeinden zu erfüllen.
|
2
Gewinn
und Vermögen sind nur soweit von der Steuer befreit, als sie in dem Zeitraum,
für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, zur Erfüllung des betreffenden
Zweckes jederzeit bereitstehen und auch ohne weiteres verwendet werden, wenn
die Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen gegeben sind.
3
Nicht zum steuerbaren Gewinn
der Burgergemeinde gerechnet wird der Naturalertrag des von der Burgergemeinde
selbst landwirtschaftlich genutzten Grundeigentums. Dagegen gehören die für
eine solche Nutzung erhobenen Taxen und Pachtzinsen zum steuerbaren Gewinn.
Art. 14
2. Aufwand
1
Alle auf Ausscheidungsverträgen oder anderen
vertraglichen Vereinbarungen zwischen Einwohner- und Burgergemeinden beruhenden
Leistungen an Einwohnergemeinden oder Dritte stellen geschäftsmässig
begründeten Aufwand dar. Diesen Zuwendungen gleichgestellt sind wiederkehrende
reglementarische Leistungen, sofern sie der Unterstützung von Kanton
und Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
2
Zuwendungen im Sinne von Absatz 1 geben gleichzeitig
Anspruch auf einen verhältnismässigen Abzug vom Vermögen. Zur
Berechnung des Abzuges werden diese steuerfreien Aufwendungen mit soviel Prozenten
kapitalisiert, als der Betrag des steuerpflichtigen Gewinns zuzüglich
der steuerfreien Aufwendungen Prozente des Vermögens ausmacht. Der Kapitalisationssatz
beträgt mindestens ein und höchstens sechs Prozente. Er wird auf
eine Dezimale, ohne Berücksichtigung der zweiten, berechnet.
3
Die aus dem allgemeinen, grundsätzlich
steuerbaren Burgervermögen erbrachten Leistungen an den Kanton, an Gemeinden
(Art. 247 StG
[BSG 661.11]) oder Gemeindeverbände sowie an Institutionen,
die durch den Kanton oder die Gemeinden in erheblichem Masse unterstützt
werden, gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Sie
berechtigen aber nicht zu einem Vermögensabzug im Sinne von Absatz 2,
wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Art. 15
Steuerbefreiung wegen Kultuszweck
1
Juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch
Kultuszwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit für den
Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken
gewidmet sind.
2
Dient die Verfolgung des Kultuszweckes auch
Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken, hat die juristische Person keinen Anspruch
auf Steuerbefreiung.
Art. 16
Politische Parteien
1
Politische Parteien sind von der Gewinn- und
Kapitalsteuer befreit, soweit sie als Verein konstituiert sind, im Kanton
Bern Sitz haben und dort ihre Tätigkeit ausüben. Aus den Statuten
und dem Parteiprogramm muss ersichtlich sein, dass der Zweck und die Tätigkeit
ausschliesslich auf die dauernde, demokratische Teilnahme am politischen Leben
ausgerichtet ist.
2
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die
Partei während vier aufeinanderfolgenden Jahren weder an kantonalen noch
an Gemeindewahlen Kandidaten gestellt hat.
3
Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt,
wenn sich ein Verein nur im Hinblick auf Einzelthemen, Sachentscheide oder
Volksabstimmungen konstituiert hat.
3. Verfahrensvorschriften
Art. 17
Steuerbefreiungsgesuch
1
Die kantonale Steuerverwaltung
entscheidet über die Steuerbefreiung einer juristischen Person auf Gesuch
hin.
2
Während des
Gesuchsverfahrens wird das Veranlagungsverfahren sistiert.
3
Vorsorgeeinrichtungen haben dem
Gesuch einen Nachweis beizufügen, dass die Statuten von der Aufsichtsbehörde
genehmigt und das Reglement von der Aufsichtsbehörde geprüft worden sind.
[Fassung
vom 21. 10. 2009]
Art. 18
[Fassung vom 21. 10. 2009]
Änderung der Statuten und Reglemente; Auskunftspflicht
Die steuerbefreiten juristischen Personen
sowie die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht
[Fassung vom 26.
10. 2011] haben jede genehmigte Änderung der Statuten und
jedes Ergebnis der Prüfung von Änderungen von Reglementen
der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen.
Art. 19
Dauer der Steuerbefreiung
1
Der Entscheid über eine Steuerbefreiung
gilt unter Vorbehalt eines neuen, abweichenden Entscheides auch für die
folgenden Steuerjahre.
2
Die Steuerbefreiung fällt dahin, wenn
die juristische Person die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht mehr
erfüllt oder ihnen zuwiderhandelt. Die kantonale Steuerverwaltung ist
berechtigt, jederzeit das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
3
Die kantonale Steuerverwaltung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde
vom Entzug der Steuerbefreiung von Stiftungen Kenntnis zu geben.
4. Schlussbestimmungen
Art. 20
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben und aus der BSG entfernt:
| 1. |
Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die
Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV; BSG 661.261)
|
| 2. |
Verordnung vom 21. Dezember 1988 über
die steuerliche Behandlung von Vorsorgeeinrichtungen (VEV; BSG 661.262)
|
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bern,
18.
Oktober
2000
|
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
18.10.2000
V
BAG 00–93, in Kraft am 1. 1.
2001
Änderungen
17.10.2007
V
BAG 07–109, in Kraft am 1.
1. 2008
21.10.2009
V
über die Aufsicht über
die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen, BAG 09–127 (Art.
21), in Kraft am 1. 1. 2010
26.10.2011
V
BAG 11–129, in Kraft am 1.
1. 2012
|