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661.312.60

18. Oktober 2000

Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (NBV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 74 Buchstabe i des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) [BSG 661.11] ,
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gründe und die zeitliche und sachliche Bemessung der Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs. 2 und 3 StG [BSG 661.11] ).

Art. 2

Gründe für die Nachbesteuerung

1 Fallen die Voraussetzungen für eine Besteuerung von Bauland zum Ertragswert weg, so findet eine Nachbesteuerung statt.

2 Eine Nachbesteuerung erfolgt insbesondere in den folgenden Fällen:

aVeräusserung, wenn die künftige Nutzung die Voraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 2 StG [BSG 661.11] nicht mehr erfüllt;
bBetriebsaufgabe oder beachtliche Reduktion des Betriebes;
cNutzungsänderung des Grundstückes;
dparzellenweise Verpachtung;
eVeräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes ohne das Bauland.

Art. 3

Steuerpflichtige Person

1 Steuerpflichtig ist diejenige natürliche oder juristische Person (Art. 75 Abs. 1 Bst. b StG [BSG 661.11] ), die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen Eigentum oder Nutzniessung am Bauland besitzt.

2 In Steuerumgehungsfällen ist auch die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger steuerpflichtig.

Art. 4

Zeitliche Bemessung

1 Die Nachbesteuerung erfolgt rückwirkend für jene Jahre, während denen die steuerpflichtige Person das Bauland zum Ertragswert versteuert hat.

2 Sie umfasst längstens zehn Jahre.

Art. 5

Sachliche Bemessung

Die Nachbesteuerung des Vermögens bzw. des Kapitals bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Ertragswert und dem amtlichen Wert aufgrund der für das jeweilige Jahr massgebenden Bewertungsnormen.

Art. 6

Verfahren

1 Das Verfahren zur Nachbesteuerung wird sinngemäss nach den Bestimmungen zum Nachsteuerverfahren (Art. 208 StG [BSG 661.11] ) durchgeführt.

2 Soweit in den Bemessungszeitraum der Nachbesteuerung Steuerperioden mit noch nicht rechtskräftigen Vermögenssteuer- oder Kapitalsteuerveranlagungen fallen, wird für diese Steuerperioden die Wertdifferenz im Veranlagungsverfahren der periodischen Steuern erfasst.

Art. 7

Verjährung

Das Recht zur Nachbesteuerung verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Baulandes zum Ertragswert wegfallen.

Art. 8

Rechtsmittel

1 Die Anfechtung von Verfügungen richtet sich nach Artikel 189 ff. StG [BSG 661.11] .

2 Die Festsetzung des Wertes für Land in der Bauzone kann mit Wirkung für die Nachbesteuerung auch dann gerügt werden, wenn der amtliche Wert bereits rechtskräftig veranlagt wurde.

Art. 9

Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 10. Oktober 1990 über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (NBV) wird aufgehoben. Sie findet weiterhin Anwendung auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2001 ereignet haben.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bern, 18. Oktober 2000

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Andres
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

18. 10. 2000 V BAG 00–99, in Kraft am 1 . 1. 2001