661.521.1
30.
Januar
2002
Verordnung über das Veranlagungsverfahren (VVV)
[Titel Fassung
vom 17. 10. 2007]
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 215 Buchstabe d des Steuergesetzes vom 21. Mai
2000
[BSG 661.11] (StG), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1. Geltungsbereich
Art. 1
1
Diese
Verordnung regelt das Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der
natürlichen Personen und das Veranlagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer.
[Fassung
vom 17. 10. 2007]
2
Die
Vergütung von Dienstleistungen, welche der Kanton im Bereich der Steuern für
die Gemeinden erbringt, richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember
2001 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DVV)
[Aufgehoben
durch V vom 28. 10 .2009 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren,
BSG 661.113].
2. Veranlagungsverfahren für die periodischen
Steuern der natürlichen Personen
[Titel Fassung vom 17. 10. 2007]
Art. 2
Allgemeines
[Fassung vom
17. 10. 2007]
1
Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe und
Zustellung der Formulare aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige,
die keine Formulare erhalten, müssen sie bei der zuständigen Behörde verlangen.
2
Die Steuererklärung kann in
Papierform (Art. 3 ff.) oder per Internet (Art. 6) eingereicht werden.
3. ...
[Titel aufgehoben am 17. 10. 2007]
Art. 3
Einreichen der Steuererklärung
1
Zur Steuererklärung in Papierform sind
ausschliesslich die amtlichen Formulare oder die von der kantonalen Steuerverwaltung
anerkannten PC-Formulare mit Barcode zugelassen. Die kantonale Steuerverwaltung
bestimmt, welche Formulare zu unterzeichnen sind, damit die Steuererklärung
rechtsgültig eingereicht ist.
2
Die Steuererklärung ist innert der gesetzten
Frist bei der registerführenden Gemeinde (Art. 165 StG
[BSG 661.11]) einzureichen.
Art. 4
Registerführende Gemeinde
1
Die registerführende Gemeinde prüft
die eingereichten Steuererklärungen auf ihre Vollständigkeit. Fehlende
Formulare und Belege werden nachgefordert.
2
Ist eine Steuererklärung nicht oder nicht
von beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird der nicht unterzeichnenden Person
eine Frist zur nachträglichen Unterzeichnung eingeräumt.
3
Nach der Vollständigkeitskontrolle werden
die Steuerakten für die weitere Bearbeitung vorbereitet und an das zuständige
Erfassungszentrum Steuern (Art. 5) weitergeleitet.
Art. 5
Erfassungszentrum Steuern
1
Als Erfassungszentren Steuern gelten jene Gemeinden,
die im gegenseitigen Einvernehmen mit der kantonalen Steuerverwaltung für
diese Aufgabe vorgesehen werden. Die kantonale Steuerverwaltung kann auch
Dritte mit Aufgaben der Erfassungszentren betreuen.
2
Das Erfassungszentrum Steuern sorgt für
die Erfassung der Steuererklärungen im kantonalen Informatiksystem.
3
Die Zusammenarbeit mit dem Kanton wird in einem
Organisationshandbuch beschrieben und vertraglich vereinbart.
4. ...
[Titel aufgehoben am 17. 10. 2007]
Art. 6
Steuererklärung per Internet
[Fassung
vom 17. 10. 2007]
1
Die Steuerpflichtigen können die Steuererklärung innert der gesetzten
Frist auch per Internet ausfüllen und übermitteln.
2
Die Bedingungen und die konkrete Abwicklung werden
auf der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung bekannt gegeben. Die Steuererklärung
bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung auf Papier.
3
Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die Datensicherheit.
5. ...
[Titel aufgehoben am 17. 10. 2007]
Art. 7
Veranlagung
[Fassung vom
17. 10. 2007]
1
Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung.
2
Verfügungen und Entscheide
werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Die Eröffnung an
die Gemeinden kann auch in anderer Form (z.B. auf Datenträger oder mittels
EDV-Auskunftssystem) erfolgen.
5a. Veranlagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer
[Eingefügt
am 17. 10. 2007]
Art. 7a
[Eingefügt am 17. 10. 2007]
Meldepflicht
1
Die Grundbuchämter
melden der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihnen bekannt gewordenen Tatbestand,
der zu einer Besteuerung eines Grundstückgewinns Anlass geben kann.
2
Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Handänderung
nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a StG hat die steuerpflichtige
Person den Tatbestand innert Monatsfrist seit Abschluss des Vertrags der kantonalen
Steuerverwaltung zu melden.
3
Aufgrund
der Meldung stellt die kantonale Steuerverwaltung bei Vorliegen eines Grundstückgewinnsteuerfalls
der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung zu.
Art. 7b
[Eingefügt am 17. 10. 2007]
Kurzdeklaration
1
Mit
der Anmeldung einer Grundstückveräusserung kann eine Kurzdeklaration des mutmasslichen
Grundstückgewinns beim Grundbuchamt eingereicht werden.
2
In den folgenden Fällen ist die Einreichung einer
Kurzdeklaration zwingend:
| a |
bei Handänderungen, welche der Einkommenssteuer
(Art. 21 Abs. 4 StG) oder der Gewinnsteuer (Art. 85 Abs. 4 StG) unterliegen;
|
| b |
bei unentgeltlichen Handänderungen nach Artikel
131 StG, wobei gleichzeitig der der Handänderung zugrunde liegende Vertrag
einzureichen ist.
|
3
Das Einreichen der Kurzdeklaration
entbindet nicht von der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und allfälliger
Belege gemäss Artikel 177 Absatz 2 StG.
6. Schlussbestimmung
Art. 8
Diese Verordnung
tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
Bern,
30.
Januar
2002
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der
Staatsschreiber: Nuspliger
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Anhang
30.1.2002
V
BAG 02–13, in Kraft am 1. 1. 2002
Änderungen
17.10.2007
V
BAG 07–112, in Kraft am 1. 1. 2008
|