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661.521.1

30.  Januar  2002 

Verordnung
über das Veranlagungsverfahren (VVV)  [Titel Fassung vom 17. 10. 2007]


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 215 Buchstabe d des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000  [BSG 661.11] (StG),
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1

1  Diese Verordnung regelt das Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen und das Veranlagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer.  [Fassung vom 17. 10. 2007]

2  Die Vergütung von Dienstleistungen, welche der Kanton im Bereich der Steuern für die Gemeinden erbringt, richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 2001 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DVV)  [Aufgehoben durch V vom 28. 10 .2009 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren, BSG 661.113].

2. Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen  [Titel Fassung vom 17. 10. 2007]

Art. 2

Allgemeines  [Fassung vom 17. 10. 2007]

1  Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe und Zustellung der Formulare aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten, müssen sie bei der zuständigen Behörde verlangen.

2  Die Steuererklärung kann in Papierform (Art. 3 ff.) oder per Internet (Art. 6) eingereicht werden.

3. ...  [Titel aufgehoben am 17. 10. 2007]

Art. 3

Einreichen der Steuererklärung

1  Zur Steuererklärung in Papierform sind ausschliesslich die amtlichen Formulare oder die von der kantonalen Steuerverwaltung anerkannten PC-Formulare mit Barcode zugelassen. Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt, welche Formulare zu unterzeichnen sind, damit die Steuererklärung rechtsgültig eingereicht ist.

2  Die Steuererklärung ist innert der gesetzten Frist bei der registerführenden Gemeinde (Art. 165 StG  [BSG 661.11]) einzureichen.

Art. 4

Registerführende Gemeinde

1  Die registerführende Gemeinde prüft die eingereichten Steuererklärungen auf ihre Vollständigkeit. Fehlende Formulare und Belege werden nachgefordert.

2  Ist eine Steuererklärung nicht oder nicht von beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird der nicht unterzeichnenden Person eine Frist zur nachträglichen Unterzeichnung eingeräumt.

3  Nach der Vollständigkeitskontrolle werden die Steuerakten für die weitere Bearbeitung vorbereitet und an das zuständige Erfassungszentrum Steuern (Art. 5) weitergeleitet.

Art. 5

Erfassungszentrum Steuern

1  Als Erfassungszentren Steuern gelten jene Gemeinden, die im gegenseitigen Einvernehmen mit der kantonalen Steuerverwaltung für diese Aufgabe vorgesehen werden. Die kantonale Steuerverwaltung kann auch Dritte mit Aufgaben der Erfassungszentren betreuen.

2  Das Erfassungszentrum Steuern sorgt für die Erfassung der Steuererklärungen im kantonalen Informatiksystem.

3  Die Zusammenarbeit mit dem Kanton wird in einem Organisationshandbuch beschrieben und vertraglich vereinbart.

4. ...  [Titel aufgehoben am 17. 10. 2007]

Art. 6

Steuererklärung per Internet  [Fassung vom 17. 10. 2007]

1  Die Steuerpflichtigen können die Steuererklärung innert der gesetzten Frist auch per Internet ausfüllen und übermitteln.

2  Die Bedingungen und die konkrete Abwicklung werden auf der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung bekannt gegeben. Die Steuererklärung bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung auf Papier.

3  Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die Datensicherheit.

5. ...  [Titel aufgehoben am 17. 10. 2007]

Art. 7

Veranlagung  [Fassung vom 17. 10. 2007]

1  Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung.

2  Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Die Eröffnung an die Gemeinden kann auch in anderer Form (z.B. auf Datenträger oder mittels EDV-Auskunftssystem) erfolgen.

5a. Veranlagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer  [Eingefügt am 17. 10. 2007]

Art. 7a  [Eingefügt am 17. 10. 2007]

Meldepflicht

1  Die Grundbuchämter melden der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihnen bekannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstückgewinns Anlass geben kann.

2  Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Handänderung nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a StG hat die steuerpflichtige Person den Tatbestand innert Monatsfrist seit Abschluss des Vertrags der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.

3  Aufgrund der Meldung stellt die kantonale Steuerverwaltung bei Vorliegen eines Grundstückgewinnsteuerfalls der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung zu.

Art. 7b  [Eingefügt am 17. 10. 2007]

Kurzdeklaration

1  Mit der Anmeldung einer Grundstückveräusserung kann eine Kurzdeklaration des mutmasslichen Grundstückgewinns beim Grundbuchamt eingereicht werden.

2  In den folgenden Fällen ist die Einreichung einer Kurzdeklaration zwingend:

a

bei Handänderungen, welche der Einkommenssteuer (Art. 21 Abs. 4 StG) oder der Gewinnsteuer (Art. 85 Abs. 4 StG) unterliegen;

b

bei unentgeltlichen Handänderungen nach Artikel 131 StG, wobei gleichzeitig der der Handänderung zugrunde liegende Vertrag einzureichen ist.

3  Das Einreichen der Kurzdeklaration entbindet nicht von der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und allfälliger Belege gemäss Artikel 177 Absatz 2 StG.

6. Schlussbestimmung

Art. 8

 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

Bern,  30.  Januar  2002 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

30.1.2002  V 

BAG 02–13, in Kraft am 1. 1. 2002

Änderungen

17.10.2007  V 

BAG 07–112, in Kraft am 1. 1. 2008