661.611
23.
November
1999
Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Gegenstand
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit
der Steuerrekurskommission sowie das Verfahren.
[Fassung vom 11.
6. 2009]
2. Zuständigkeit
Art. 2
Die Steuerrekurskommission entscheidet über
| a |
Rekurse betreffend die direkten Steuern von
Kanton und Gemeinden nach Massgabe des Steuergesetzes
[BSG 661.11]
und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern
[BSG 662.1],
|
| b |
Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer,
soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
|
| c |
Beschwerden betreffend die Verrechnungssteuer,
soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
|
| d |
Beschwerden betreffend den Wehrpflichtersatz,
soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
|
| e |
Beschwerden betreffend den Ertragswert gemäss
dem Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht.
|
3. Wahl und Organisation
[Titel
Fassung vom 11. 6. 2009]
Art. 3
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Zusammensetzung
Die Wahl der Mitglieder und die Organisation
der Steuerrekurskommission richten sich nach den Vorschriften des
Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft (GSOG)
[BSG 161.1].
Art. 4 bis 10a
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 10b
[Eingefügt am 22. 11. 2007]
Leitung des juristischen Sekretariates
1
Die Leiterin oder der Leiter des juristischen Sekretariats führt
das juristische Sekretariat der Steuerrekurskommission. Sie oder er führt
das Protokoll der Sitzungen der Geschäftsleitung.
2
Sie oder er muss in der Regel über eine abgeschlossene juristische
Ausbildung verfügen, die zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister
oder in das Notariatsregister des Kanton Bern berechtigt, und beide Amtssprachen
sprechen.
4. Verfahren
Art. 11
Grundsatz
Soweit das Steuergesetz und die folgenden Bestimmungen
nichts Abweichendes vorschreiben, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG 155.21].
Art. 12
[Fassung vom 22. 11. 2007]
Öffentlichkeit
1
Mündliche Schlussverhandlungen im Sinn von Artikel 6 Ziffer 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK)
[SR 0.101] sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe
öffentlich.
2
In der
Regel beraten das Plenum und die Kammern der Steuerrekurskommission unter
Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit. Sie können im Interesse der
Bürgernähe und der Akzeptanz der Rechtsprechung eine parteiöffentliche Urteilsberatung
durchführen.
Art. 13
Beweisverfahren
1
Die Vorsitzende oder
der Vorsitzende leitet als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter
das Beweisverfahren.
[Fassung vom 22. 11. 2007]
2
Sie oder er führt die Beweisaufnahme
durch oder lässt sie durch ein Mitglied, eine juristische Sekretärin oder
einen juristischen Sekretär durchführen.
3
Bei der Bestimmung von Ort und Zeit der Einvernahme ist auf den
Wohnort der steuerpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinden sind
verpflichtet, der Steuerrekurskommission unentgeltlich einen geeigneten Raum
für die Einvernahme zur Verfügung zu stellen.
Art. 13a
[Eingefügt am 22. 11. 2007]
Einigungsverfahren
Die
Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann nach dem Abschluss
des ersten Schriftenwechsels ein Einigungsverfahren durchführen, bei dem im
Rahmen eines Vermittlungsgesprächs eine gesetzeskonforme Besteuerung durch
Rückzug, Abstand oder Vergleich erwirkt werden kann.
Art. 14 bis 16
...
[Aufgehoben am 11.06. 2009]
Art. 17
Büchersachverständige
Die Büchersachverständigen führen nach
Anordnung der Kammervorsitzenden
[Fassung vom 22. 11. 2007] Bücheruntersuchungen
durch und bearbeiten die ihnen übertragenen buchtechnischen Fragen.
Art. 18
Aufbewahrung
1
Die Rekursakten sind während zwanzig Jahren
seit Ablauf der Steuerjahre, die sie betreffen, aufzubewahren.
2
Bei Rekursen über die amtliche Bewertung
von Grundstücken und Wasserkräften berechnet sich die Frist seit
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die angefochtene Bewertung oder Berichtigung
vorgenommen worden ist.
Art. 19 bis 21
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
5. Vollzugs-, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
Art. 22
Vollzugsbestimmungen
Der Grosse Rat regelt durch Dekret
| a |
die Gebühren der Steuerrekurskommission,
|
| b |
die Höhe der Sitzungsgelder und die Reiseentschädigungen.
|
Art. 23
Übergangsrecht
Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Rekurse, die zum Zeitpunkt
seines Inkrafttretens bereits hängig sind.
Art. 24
Aufhebung eines Erlasses
Das Dekret vom 6. September 1956 betreffend die Steuerrekurskommission
wird aufgehoben.
Art. 25
Änderung eines Erlasses
Das Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats-
und Gemeindesteuern
[Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5.
2000; BSG 661.11] wird wie folgt geändert:
Art. 26
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
23.
November
1999
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Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Neuenschwander Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 3037 vom 20. September 2000: Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2001
Anhang
23.11.1999
V
BAG 00–126, in Kraft am 1.
1. 2001.
Änderungen
22.11.2007
G
BAG 08–49, in Kraft am 1. 1.
2009 Übergangsbestimmungen Auf Beschwerde-
und Rekursverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
11.6.2009
G
über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft, BAG 09–147 (Art. 99), in Kraft am
1. 1. 2011
|