661.711.1
28.
Oktober
2009
Quellensteuerverordnung (QSV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 125 und 246 Absatz 2 Buchstabe c des
Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG
[BSG 661.11]) und Artikel
25 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 (KStG
[BSG 415.0]), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1. Einleitung
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die Berechnung und den Bezug der Kantons-,
Gemeinde- und Kirchensteuer an der Quelle, die Registerführung sowie das Melde-
und Abrechnungsverfahren.
Art. 2
Geltungsbereich
1
Die Verordnung ist anwendbar auf die im Kanton
Bern steuerpflichtigen Personen, deren Einkünfte nach Massgabe von Artikel
112 bis 123 StG an der Quelle besteuert werden.
2
Sie ist auch anwendbar auf Personen, die in einem anderen Kanton
steuerpflichtig sind, wenn die an der Quelle zu besteuernden Einkünfte von
einer bernischen Schuldnerin oder einem bernischen Schuldner der steuerbaren
Leistung ausgerichtet werden.
3
Die
Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in dieser Verordnung
derjenigen von Ehegatten.
2. Steuerberechnung
Art. 3
Steuertabellen 1. Anwendbarkeit
1
Für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer (Art. 112, 116, 122 und 185 Abs. 2 StG) sind Steuertabellen
anwendbar.
2
Für Nebenerwerbseinkommen
sowie direkt ausbezahlte Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung
gilt ein fester Steuersatz von 9 Prozent.
Art. 4
2. Berechnung
1
Die Steuertabellen berücksichtigen Pauschalen
für Berufskosten und die in Artikel 114 Absatz 2 StG genannten gesetzlichen
Abzüge für
| a |
Alleinstehende,
|
| b |
Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe leben, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, und
|
| c |
Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe leben, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind, sogenannte Zweiverdiener.
|
2
Der Regierungsrat setzt
die Pauschalen fest.
Art. 5
3. Zweiverdiener
Für das satzbestimmende Erwerbseinkommen von verheirateten
quellenbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird ein Bruttolohnverhältnis
zwischen Ehemann und Ehefrau von 3:2 angenommen, wenn beide erwerbstätig
sind. Der Regierungsrat setzt Mindest- und Höchstbeträge fest.
Art. 6
4. Gemeindesteuer
Das gewogene Mittel der Steueranlagen von Gemeinden
mit quellenbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechnet sich
aufgrund des Anteils dieser Gemeinden an den insgesamt im Kanton nach Steuertabellen
besteuerten Personen. Stichtag ist der 31. Mai des dem Steuerjahr vorausgegangenen
Kalenderjahres.
Art. 7
5. Kirchensteuer
Das gewogene Mittel der Kirchensteueranlagen (Art.
24 KStG) für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer
im Kanton Bern als Landeskirche anerkannten Religionsgemeinschaft angehören,
berechnet sich sinngemäss nach Artikel 6.
Art. 8
6. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1
Betragen die dem Steuerabzug an der
Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte einer quellenbesteuerten
Person in einem Kalenderjahr mehr als 120 000 Franken, wird eine nachträgliche
ordentliche Veranlagung für die gesamten Einkünfte und das
Vermögen durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer
wird dabei zinslos angerechnet oder erstattet.
2
In den Folgejahren wird bis zum Ende
der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche ordentliche Veranlagung
für die gesamten Einkünfte und das Vermögen auch dann
durchgeführt, wenn die Limite von 120 000 Franken vorübergehend
oder dauernd wieder unterschritten wird.
3
Bei einer nachträglichen ordentlichen
Veranlagung finden die ordentlichen Verfahrensbestimmungen sowie die
Steueranlage der Wohnsitzgemeinde Anwendung.
4
Sind die Voraussetzungen für eine
nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt, kann auf
Antrag des Arbeitgebers auf die Erhebung einer Quellensteuer verzichtet
werden, sofern der Arbeitgeber hierfür hinreichend Sicherheit
leistet.
[Eingefügt am 26. 10. 2011]
Art. 9
Künstler, Sportler, Referenten
1
Zur Berechnung der Tageseinkünfte
sind die Bruttoeinkünfte durch die Anzahl der Auftrittstage unter Hinzurechnung
der am Auftrittsort für Proben oder Training aufgewendeten Tage zu teilen.
2
Unter Vorbehalt des Nachweises höherer
Kosten beträgt der Abzug für die Berufskosten 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.
3
Werden die Berufskosten vollumfänglich
von der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung getragen,
sind die Nettoeinkünfte steuerbar und ein Abzug für Berufskosten ist ausgeschlossen.
Zu den Nettoeinkünften zählt auch die von der Schuldnerin oder dem Schuldner
der steuerbaren Leistung gegebenenfalls getragene Quellensteuer.
Art. 10
Renten
Wird die Quellensteuer auf Renten gemäss den Artikeln
120 und 121 StG nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat
zusteht, so hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung
den ausländischen Wohnsitz der quellenbesteuerten Person schriftlich bestätigen
zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.
Art. 11
Kapitalleistungen
1
Auf Kapitalleistungen gemäss den
Artikeln 120 und 121 StG ist ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer
die Quellensteuer zu erheben.
2
Die
erhobene Quellensteuer wird von der kantonalen Steuerverwaltung zinslos zurückerstattet,
wenn die quellenbesteuerte Person innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit
einen entsprechenden Antrag stellt und eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde
des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung
Kenntnis hat.
3
Als anspruchberechtigt
gilt der andere Vertragsstaat, wenn ihm gemäss staatsvertraglicher Bestimmung
das Besteuerungsrecht zugewiesen ist.
3. Verfahren
Art. 12
Beteiligte Steuerbehörden
1
Die Gemeinden sind verantwortlich
für die Führung des Registers der in der Gemeinde quellenbesteuerten Personen.
Sie können die Registerführung vertraglich dem Kanton oder einer der Gemeinden
übertragen, die vom Kanton mit besonderen Koordinationsaufgaben betraut sind
(sog. Kompetenzgemeinden).
2
Die
Gemeinde bestätigt der kantonalen Steuerverwaltung jeweils Ende August die
Vollständigkeit ihres Registers für das vorangehende Kalenderjahr. Sie ist
zudem dafür verantwortlich, dass Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren
Leistung ohne Sitz, Betriebsstätte oder Geschäftsbetrieb im Kanton Bern der
Steueranspruch mitgeteilt wird.
3
Die
kantonale Steuerverwaltung und die Gemeinden Bern, Biel und Thun sind alleinige
Ansprechpartnerinnen der Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung.
Die für die Registerführung relevanten Ereignisse werden elektronisch mutiert.
Die registerführenden Gemeinden können sämtliche Mutationen bis zum Ende der
Folgewoche formell genehmigen oder ablehnen. Verzichtet die Gemeinde darauf,
gilt die Mutation stillschweigend als genehmigt.
4
Die Gemeinden Bern, Biel und Thun sind Ansprechpartnerinnen für
Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz bzw. Geschäftsbetrieb
in den Verwaltungsregionen Berner Jura, Seeland und Emmental-Oberaargau (Gemeinde
Biel), Bern-Mittelland (Gemeinde Bern) und Oberland (Gemeinde Thun).
5
Die kantonale Steuerverwaltung ist Ansprechpartnerin
für Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung ohne Sitz bzw. Geschäftsbetrieb
im Kanton Bern. Sie ist ausserdem zuständig für die Abrechnung von Leistungen
an Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und
Referenten (Art. 117 StG) sowie für die Abrechnung von Leistungen an französische
Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
6
Die
kantonale Steuerverwaltung schafft die Voraussetzungen für einen elektronischen
Datenaustausch zwischen den am Verfahren beteiligten Stellen.
Art. 13
Schuldnerin oder Schuldner
der steuerbaren Leistung 1. Abklärungen
Die
Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 185 f. StG)
ist verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen
zu treffen. Insbesondere hat sie bzw. er vor jeder Auszahlung der steuerbaren
Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welche Steuertabelle
anwendbar ist.
Art. 14
2. Meldung
1
Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren
Leistung ist verpflichtet, Beginn und Ende der Steuerpflicht einer quellenbesteuerten
Person zu melden.
2
Die Meldung
erfolgt zusammen mit der Abrechnung über die Quellensteuer.
3
Melde- und Abrechnungsformular werden durch
die kantonale Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt.
Art. 15
3. Steuerabzug
1
Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren
Leistung ist verpflichtet, die Steuer von der steuerbaren Geldleistung im
Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung abzuziehen.
Der Steuerabzug ist ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen vorzunehmen.
2
Bei anderen Leistungen, namentlich bei
Naturalleistungen und Trinkgeldern, ist die geschuldete Steuer zu berechnen
und bei der quellenbesteuerten Person einzufordern.
3
Für jeden Steuerabzug sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Fälligkeit der steuerbaren Leistung massgebend.
Art. 16
4. Abrechnungspflicht
1
Die Schuldnerin oder der Schuldner
der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, Abrechnungen über die Quellensteuer
sämtlicher quellenbesteuerter Personen einzureichen.
2
Die Abrechnungen können über das Online-Portal der kantonalen Steuerverwaltung
eingereicht werden. Abrechnungen gelten als eingereicht, sobald die erfassten
Daten freigegeben sind.
3
Erfolgt
die Abrechnung auf Papier, bestimmt die kantonale Steuerverwaltung den Einreichungsort.
4
In der Abrechnung sind die Angaben über
die ausgerichteten Leistungen pro Person und pro Monat aufzuführen.
5
Erreichen die steuerbaren Bruttoeinkünfte
das Bezugsminimum von Artikel 19 nicht oder beträgt der Steuerbetrag weniger
als 1 Franken, sind in der Abrechnung die tatsächlichen Bruttoeinkünfte zu
deklarieren und ist die Quellensteuer mit Null anzugeben.
Art. 17
5. Abrechnungsfrist
1
Die Abrechnung über die Quellensteuer
ist innert zwanzig Tagen
[Fassung vom 26. 10. 2011] nach Monatsende
einzureichen.
2
Liegt die Summe der periodisch abgezogenen
Quellensteuer pro Monat regelmässig unter 3000 Franken, ist die
Abrechnung über diese Quellensteuern innert zwanzig Tagen nach
Quartalsende einzureichen.
[Fassung vom 26. 10. 2011]
3
Liegt die Summe der periodisch abgezogenen
Quellensteuer pro Monat regelmässig unter 50 Franken, ist die
Abrechnung über diese Quellensteuern innert zwanzig Tagen nach
Ende des Kalenderjahres einzureichen.
[Fassung vom 26. 10. 2011]
4
Die Abrechnung über die Quellensteuer
von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern,
Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG) ist innert zwanzig Tagen
[Fassung vom 26. 10. 2011] nach Ende der Veranstaltung einzureichen.
5
Eine Änderung der Abrechnungsperiodizität
wird der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung durch
die zuständige Ansprechpartnerin (Art. 12 Abs. 4 und 5) mitgeteilt
und von dieser überwacht.
6
Wenn Schuldnerinnen und Schuldner der
steuerbaren Leistung ihren Pflichten nicht oder nur verspätet
nachkommen, kann die Abrechnungsperiodizität von den zuständigen
Ansprechpartnerinnen neu festgelegt werden.
Art. 18
6. Rechnungsstellung
1
Der Schuldnerin oder dem Schuldner
der steuerbaren Leistung wird die geschuldete Quellensteuer durch Verfügung
eröffnet.
2
Bei Einhaltung der
Abrechnungsfrist gemäss Artikel 17 wird die Bezugsprovision in Abzug gebracht
(Art. 186 Abs. 3 StG). Wird eine unvollständig oder falsch erstellte Abrechnung
zur Verbesserung zurückgewiesen, ist für die Einhaltung der Frist das Datum
der erneuten Einreichung massgebend.
3
Die
Bezugsprovision beträgt 4 Prozent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten
Beträge. Wird die Abrechnung nicht über das Online-Portal eingereicht, beträgt
sie 2 Prozent.
4
Die Quellensteuer
ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn Einsprache erhoben
wird. Bei verspäteter Zahlung verfällt der Anspruch auf die Bezugsprovision
und die von der geschuldeten Quellensteuer in Abzug gebrachte Bezugsprovision
wird nachgefordert.
Art. 19
7. Bezugsminima
Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren
Bruttoeinkünfte weniger betragen als
| a |
300 Franken je Verpflichtung für
Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler oder
Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG);
|
| b |
300 Franken im Kalenderjahr für
Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung (Art.
118 StG) sowie Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger (Art.
119 StG);
|
| c |
1000 Franken im Kalenderjahr für
Renten und 5000 Franken im Kalenderjahr für Kapitalleistungen
(Art. 120 und 121 StG);
[Fassung vom 26. 10. 2011]
|
| d |
10 Franken pro Tag bei an der Quelle
besteuerten Ersatzeinkünften (Art. 3 Abs. 2).
|
Art. 20
8. Auskunftspflicht
Für die Auskunftspflicht der quellenbesteuerten Person,
der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung und Dritter gelten
sinngemäss die Artikel 167 ff. und 186 StG.
Art. 21
9. Vergütungen
Die Vergütungen für die Gemeinden und die Kompetenzgemeinden
richten sich nach der Verordnung vom 28. Oktober 2009 über die Vergütung von
Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV
[BSG 661.113]).
4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Art. 22
Anwendbares Recht
Sofern sich aus Artikel 186a StG und
aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen
des StG über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss
auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.
Art. 23
Kleines Arbeitsentgelt
1
Als kleines Arbeitsentgelt gelten
Löhne, welche den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG
[SR
831.40]) nicht übersteigen.
2
Die Steuer wird auf der Grundlage des von der Arbeitgeberin bzw.
vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.
Art. 24
Abrechnungsverfahren
1
Das Abrechnungsverfahren richtet
sich nach der Verordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA
[SR 822.411]).
2
Für die Abrechnung und die Ablieferung
der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV
[SR 831.101]) über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
3
Wird die Steuer von einer Arbeitgeberin
bzw. von einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Bern auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse
hin nicht bezahlt, so erstattet diese der kantonalen Steuerverwaltung Meldung.
Die kantonale Steuerverwaltung führt den Bezug der Steuer nach den Vorschriften
der Steuergesetzgebung durch.
Art. 25
Überweisung der Quellensteuer
an die kantonale Steuerverwaltung
1
Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kanton Bern nach Abzug
der Bezugsprovision an die kantonale Steuerverwaltung.
2
Die Höhe der Bezugsprovision richtet sich nach Artikel 1 Absatz
5 VOSA.
Art. 26
Aufteilung des Steuerertrages
1
Die im vereinfachten Verfahren bezogenen
Steuern werden auf Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden aufgeteilt.
2
Die Anteile von Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden
richten sich nach dem Verhältnis der Steueranlagen des Vorjahres, wobei für
die Gemeindesteuern und die Kirchensteuern auf das gewogene Mittel nach Artikel
6 und 7 abgestellt wird.
5. Schlussbestimmungen
Art. 27
Aufhebung eines Erlasses
Die Quellensteuerverordnung vom 18. Oktober 2000 (QSV;
BSG 661.711.1) wird aufgehoben.
Art. 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern,
28.
Oktober
2009
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
28.10.2009
V
BAG 09–133, in
Kraft am 1. 1. 2010
Änderungen
26.10.2011
V
BAG 11–124, in
Kraft am 1. 1. 2012
|