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661.711.1

28.  Oktober  2009 

Quellensteuerverordnung (QSV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 125 und 246 Absatz 2 Buchstabe c des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG  [BSG 661.11]) und Artikel 25 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 (KStG  [BSG 415.0]),
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1

Zweck

 Diese Verordnung regelt die Berechnung und den Bezug der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer an der Quelle, die Registerführung sowie das Melde- und Abrechnungsverfahren.

Art. 2

Geltungsbereich

1  Die Verordnung ist anwendbar auf die im Kanton Bern steuerpflichtigen Personen, deren Einkünfte nach Massgabe von Artikel 112 bis 123 StG an der Quelle besteuert werden.

2  Sie ist auch anwendbar auf Personen, die in einem anderen Kanton steuerpflichtig sind, wenn die an der Quelle zu besteuernden Einkünfte von einer bernischen Schuldnerin oder einem bernischen Schuldner der steuerbaren Leistung ausgerichtet werden.

3  Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.

2. Steuerberechnung

Art. 3

Steuertabellen
1. Anwendbarkeit

1  Für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 112, 116, 122 und 185 Abs. 2 StG) sind Steuertabellen anwendbar.

2  Für Nebenerwerbseinkommen sowie direkt ausbezahlte Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung gilt ein fester Steuersatz von 9 Prozent.

Art. 4

2. Berechnung

1  Die Steuertabellen berücksichtigen Pauschalen für Berufskosten und die in Artikel 114 Absatz 2 StG genannten gesetzlichen Abzüge für

a

Alleinstehende,

b

Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, und

c

Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind, sogenannte Zweiverdiener.

2  Der Regierungsrat setzt die Pauschalen fest.

Art. 5

3. Zweiverdiener

 Für das satzbestimmende Erwerbseinkommen von verheirateten quellenbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird ein Bruttolohnverhältnis zwischen Ehemann und Ehefrau von 3:2 angenommen, wenn beide erwerbstätig sind. Der Regierungsrat setzt Mindest- und Höchstbeträge fest.

Art. 6

4. Gemeindesteuer

 Das gewogene Mittel der Steueranlagen von Gemeinden mit quellenbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechnet sich aufgrund des Anteils dieser Gemeinden an den insgesamt im Kanton nach Steuertabellen besteuerten Personen. Stichtag ist der 31. Mai des dem Steuerjahr vorausgegangenen Kalenderjahres.

Art. 7

5. Kirchensteuer

 Das gewogene Mittel der Kirchensteueranlagen (Art. 24 KStG) für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer im Kanton Bern als Landeskirche anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, berechnet sich sinngemäss nach Artikel 6.

Art. 8

6. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1  Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte einer quellenbesteuerten Person in einem Kalenderjahr mehr als 120 000 Franken, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für die gesamten Einkünfte und das Vermögen durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei zinslos angerechnet oder erstattet.

2  In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für die gesamten Einkünfte und das Vermögen auch dann durchgeführt, wenn die Limite von 120 000 Franken vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

3  Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung finden die ordentlichen Verfahrensbestimmungen sowie die Steueranlage der Wohnsitzgemeinde Anwendung.

4  Sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf die Erhebung einer Quellensteuer verzichtet werden, sofern der Arbeitgeber hierfür hinreichend Sicherheit leistet.  [Eingefügt am 26. 10. 2011]

Art. 9

Künstler, Sportler, Referenten

1  Zur Berechnung der Tageseinkünfte sind die Bruttoeinkünfte durch die Anzahl der Auftrittstage unter Hinzurechnung der am Auftrittsort für Proben oder Training aufgewendeten Tage zu teilen.

2  Unter Vorbehalt des Nachweises höherer Kosten beträgt der Abzug für die Berufskosten 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.

3  Werden die Berufskosten vollumfänglich von der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung getragen, sind die Nettoeinkünfte steuerbar und ein Abzug für Berufskosten ist ausgeschlossen. Zu den Nettoeinkünften zählt auch die von der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung gegebenenfalls getragene Quellensteuer.

Art. 10

Renten

 Wird die Quellensteuer auf Renten gemäss den Artikeln 120 und 121 StG nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der quellenbesteuerten Person schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 11

Kapitalleistungen

1  Auf Kapitalleistungen gemäss den Artikeln 120 und 121 StG ist ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer die Quellensteuer zu erheben.

2  Die erhobene Quellensteuer wird von der kantonalen Steuerverwaltung zinslos zurückerstattet, wenn die quellenbesteuerte Person innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat.

3  Als anspruchberechtigt gilt der andere Vertragsstaat, wenn ihm gemäss staatsvertraglicher Bestimmung das Besteuerungsrecht zugewiesen ist.

3. Verfahren

Art. 12

Beteiligte Steuerbehörden

1  Die Gemeinden sind verantwortlich für die Führung des Registers der in der Gemeinde quellenbesteuerten Personen. Sie können die Registerführung vertraglich dem Kanton oder einer der Gemeinden übertragen, die vom Kanton mit besonderen Koordinationsaufgaben betraut sind (sog. Kompetenzgemeinden).

2  Die Gemeinde bestätigt der kantonalen Steuerverwaltung jeweils Ende August die Vollständigkeit ihres Registers für das vorangehende Kalenderjahr. Sie ist zudem dafür verantwortlich, dass Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung ohne Sitz, Betriebsstätte oder Geschäftsbetrieb im Kanton Bern der Steueranspruch mitgeteilt wird.

3  Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeinden Bern, Biel und Thun sind alleinige Ansprechpartnerinnen der Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung. Die für die Registerführung relevanten Ereignisse werden elektronisch mutiert. Die registerführenden Gemeinden können sämtliche Mutationen bis zum Ende der Folgewoche formell genehmigen oder ablehnen. Verzichtet die Gemeinde darauf, gilt die Mutation stillschweigend als genehmigt.

4  Die Gemeinden Bern, Biel und Thun sind Ansprechpartnerinnen für Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz bzw. Geschäftsbetrieb in den Verwaltungsregionen Berner Jura, Seeland und Emmental-Oberaargau (Gemeinde Biel), Bern-Mittelland (Gemeinde Bern) und Oberland (Gemeinde Thun).

5  Die kantonale Steuerverwaltung ist Ansprechpartnerin für Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung ohne Sitz bzw. Geschäftsbetrieb im Kanton Bern. Sie ist ausserdem zuständig für die Abrechnung von Leistungen an Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG) sowie für die Abrechnung von Leistungen an französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

6  Die kantonale Steuerverwaltung schafft die Voraussetzungen für einen elektronischen Datenaustausch zwischen den am Verfahren beteiligten Stellen.

Art. 13

Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung
1. Abklärungen

 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 185 f. StG) ist verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen. Insbesondere hat sie bzw. er vor jeder Auszahlung der steuerbaren Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welche Steuertabelle anwendbar ist.

Art. 14

2. Meldung

1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, Beginn und Ende der Steuerpflicht einer quellenbesteuerten Person zu melden.

2  Die Meldung erfolgt zusammen mit der Abrechnung über die Quellensteuer.

3  Melde- und Abrechnungsformular werden durch die kantonale Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt.

Art. 15

3. Steuerabzug

1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuer von der steuerbaren Geldleistung im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung abzuziehen. Der Steuerabzug ist ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen vorzunehmen.

2  Bei anderen Leistungen, namentlich bei Naturalleistungen und Trinkgeldern, ist die geschuldete Steuer zu berechnen und bei der quellenbesteuerten Person einzufordern.

3  Für jeden Steuerabzug sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung massgebend.

Art. 16

4. Abrechnungspflicht

1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, Abrechnungen über die Quellensteuer sämtlicher quellenbesteuerter Personen einzureichen.

2  Die Abrechnungen können über das Online-Portal der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Abrechnungen gelten als eingereicht, sobald die erfassten Daten freigegeben sind.

3  Erfolgt die Abrechnung auf Papier, bestimmt die kantonale Steuerverwaltung den Einreichungsort.

4  In der Abrechnung sind die Angaben über die ausgerichteten Leistungen pro Person und pro Monat aufzuführen.

5  Erreichen die steuerbaren Bruttoeinkünfte das Bezugsminimum von Artikel 19 nicht oder beträgt der Steuerbetrag weniger als 1 Franken, sind in der Abrechnung die tatsächlichen Bruttoeinkünfte zu deklarieren und ist die Quellensteuer mit Null anzugeben.

Art. 17

5. Abrechnungsfrist

1  Die Abrechnung über die Quellensteuer ist innert zwanzig Tagen  [Fassung vom 26. 10. 2011] nach Monatsende einzureichen.

2  Liegt die Summe der periodisch abgezogenen Quellensteuer pro Monat regelmässig unter 3000 Franken, ist die Abrechnung über diese Quellensteuern innert zwanzig Tagen nach Quartalsende einzureichen.  [Fassung vom 26. 10. 2011]

3  Liegt die Summe der periodisch abgezogenen Quellensteuer pro Monat regelmässig unter 50 Franken, ist die Abrechnung über diese Quellensteuern innert zwanzig Tagen nach Ende des Kalenderjahres einzureichen.  [Fassung vom 26. 10. 2011]

4  Die Abrechnung über die Quellensteuer von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG) ist innert zwanzig Tagen  [Fassung vom 26. 10. 2011] nach Ende der Veranstaltung einzureichen.

5  Eine Änderung der Abrechnungsperiodizität wird der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung durch die zuständige Ansprechpartnerin (Art. 12 Abs. 4 und 5) mitgeteilt und von dieser überwacht.

6  Wenn Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung ihren Pflichten nicht oder nur verspätet nachkommen, kann die Abrechnungsperiodizität von den zuständigen Ansprechpartnerinnen neu festgelegt werden.

Art. 18

6. Rechnungsstellung

1  Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung wird die geschuldete Quellensteuer durch Verfügung eröffnet.

2  Bei Einhaltung der Abrechnungsfrist gemäss Artikel 17 wird die Bezugsprovision in Abzug gebracht (Art. 186 Abs. 3 StG). Wird eine unvollständig oder falsch erstellte Abrechnung zur Verbesserung zurückgewiesen, ist für die Einhaltung der Frist das Datum der erneuten Einreichung massgebend.

3  Die Bezugsprovision beträgt 4 Prozent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Wird die Abrechnung nicht über das Online-Portal eingereicht, beträgt sie 2 Prozent.

4  Die Quellensteuer ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn Einsprache erhoben wird. Bei verspäteter Zahlung verfällt der Anspruch auf die Bezugsprovision und die von der geschuldeten Quellensteuer in Abzug gebrachte Bezugsprovision wird nachgefordert.

Art. 19

7. Bezugsminima

 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als

a

300 Franken je Verpflichtung für Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler oder Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG);

b

300 Franken im Kalenderjahr für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung (Art. 118 StG) sowie Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger (Art. 119 StG);

c

1000 Franken im Kalenderjahr für Renten und 5000 Franken im Kalenderjahr für Kapitalleistungen (Art. 120 und 121 StG);  [Fassung vom 26. 10. 2011]

d

10 Franken pro Tag bei an der Quelle besteuerten Ersatzeinkünften (Art. 3 Abs. 2).

Art. 20

8. Auskunftspflicht

 Für die Auskunftspflicht der quellenbesteuerten Person, der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung und Dritter gelten sinngemäss die Artikel 167 ff. und 186 StG.

Art. 21

9. Vergütungen

 Die Vergütungen für die Gemeinden und die Kompetenzgemeinden richten sich nach der Verordnung vom 28. Oktober 2009 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV  [BSG 661.113]).

4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Art. 22

Anwendbares Recht

 Sofern sich aus Artikel 186a StG und aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des StG über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

Art. 23

Kleines Arbeitsentgelt

1  Als kleines Arbeitsentgelt gelten Löhne, welche den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG  [SR 831.40]) nicht übersteigen.

2  Die Steuer wird auf der Grundlage des von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

Art. 24

Abrechnungsverfahren

1  Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach der Verordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA  [SR 822.411]).

2  Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV  [SR 831.101]) über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.

3  Wird die Steuer von einer Arbeitgeberin bzw. von einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Bern auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, so erstattet diese der kantonalen Steuerverwaltung Meldung. Die kantonale Steuerverwaltung führt den Bezug der Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durch.

Art. 25

Überweisung der Quellensteuer an die kantonale Steuerverwaltung

1  Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kanton Bern nach Abzug der Bezugsprovision an die kantonale Steuerverwaltung.

2  Die Höhe der Bezugsprovision richtet sich nach Artikel 1 Absatz 5 VOSA.

Art. 26

Aufteilung des Steuerertrages

1  Die im vereinfachten Verfahren bezogenen Steuern werden auf Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden aufgeteilt.

2  Die Anteile von Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden richten sich nach dem Verhältnis der Steueranlagen des Vorjahres, wobei für die Gemeindesteuern und die Kirchensteuern auf das gewogene Mittel nach Artikel 6 und 7 abgestellt wird.

5. Schlussbestimmungen

Art. 27

Aufhebung eines Erlasses

 Die Quellensteuerverordnung vom 18. Oktober 2000 (QSV; BSG 661.711.1) wird aufgehoben.

Art. 28

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Bern,  28.  Oktober  2009 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Käser
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

28.10.2009  V 

BAG 09–133, in Kraft am 1. 1. 2010

Änderungen

26.10.2011  V 

BAG 11–124, in Kraft am 1. 1. 2012