661.733
18.
Oktober
2000
Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben
und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen,
Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung,
BEZV)
[Titel Fassung vom 29. 10. 2003]
Der Regierungsrat des Kantons Bern, Gestützt
auf Artikel 246 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)
[BSG
661.11],
[Ingress Fassung vom 2. 6. 2010] auf Antrag
der Finanzdirektion, beschliesst:
1. Geltungsbereich
Art. 1
[Fassung vom 2. 6. 2010]
1
Diese Verordnung gilt
für sämtliche dem Kanton zum Inkasso übertragenen Steuern,
Gebühren, Bussen und anderen Forderungen unter Einbezug von Zahlungserleichterungen,
Steuererlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit, soweit
nicht die Bundesgesetzgebung eigene Normen vorsieht.
2
Die Stellung eingetragener Partnerinnen
oder Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.
2. Steuerbezug
Art. 2
[Fassung vom 2. 6. 2010]
Fälligkeit 1. Raten
Die Raten für die periodischen Kantons-,
Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen werden
wie folgt fällig:
| a |
die erste Rate am 20. Mai,
|
| b |
die zweite Rate am 20. August und
|
| c |
die dritte Rate am 20. November des
Steuerjahres.
|
Art. 3
2. Akontozahlungen
Für juristische Personen werden die wiederkehrenden Kantons-,
Gemeinde- und Kirchensteuern mit Akontozahlungen im Abstand von vier Monaten,
erstmals vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, fällig.
Art. 4
3. Ausnahmen
Steuerbeträge, die den von der Finanzdirektion festgesetzten
Mindestbetrag für die Rechnungsstellung nicht erreichen, sind vom Steuerbezug
in Raten ausgenommen.
Art. 5
Provisorische Steuerrechnungen 1.
periodische Steuern
1
Der
provisorische Steuerbezug stellt bei den periodischen Steuern auf die aktuellsten
verarbeiteten Daten ab.
2
Sofern
die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann
der mutmasslich geschuldete Betrag festgelegt und der provisorischen Rechnung
zugrunde gelegt werden.
3
Bei Ehegatten
erfolgt die Aufteilung der im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in
Rechnung gestellten und bezahlten Beträge nach Artikel 233 Absatz 3 StG, wenn
die Ehegatten nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsam
einen anderen Antrag stellen.
[Eingefügt am 17. 10. 2007]
Art. 6
2. Grundstückgewinnsteuer
Bei der Grundstückgewinnsteuer bildet die bei
der Grundbuchanmeldung abgegebene Selbstdeklaration oder der mutmasslich geschuldete
Steuerbetrag gemäss Meldung des Grundbuchamts Grundlage für den
provisorischen Bezug.
Art. 7
Rückerstattung
1
Ein in Rechnung gestellter
und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht
geschuldeter Steuerbetrag wird der steuerpflichtigen Person nebst
Vergütungszins zurückerstattet.
[Fassung vom 2. 6. 2010]
2
Eine Rückzahlung
erfolgt nur bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit.
3
Der Mindestbetrag für
eine Rückzahlung wird von der Finanzdirektion bestimmt.
4
Rückzahlungsbeträge,
die den Mindestbetrag nicht erreichen, verfallen, sofern eine offene,
verrechenbare Gegenforderung fehlt.
5
Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich
und rechtlich ungetrennter Ehe, erfolgt die Rückerstattung von
gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträgen je zur
Hälfte an jeden Ehegatten, wenn diese nicht innert 30 Tagen seit
Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsameinen anderen Antrag
stellen.
[Eingefügt am 17. 10. 2007]
Art. 8
Verrechnung
1
Rückzahlbare Steuerbeträge und
weitere Zahlungsverpflichtungen auch aus steuerfremden, zum Bezug übertragenen
Forderungen des Kantons und seiner Anstalten können mit sämtlichen Gegenforderungen
verrechnet werden, für deren Bezug die Inkassobehörden zuständig sind.
[Fassung
vom 10. 11. 2004]
2
Die
Verrechnung erfolgt zunächst mit gleichen Gegenforderungen.
3
Verbleibende Überschüsse werden
an Gegenforderungen aus direkten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern angerechnet.
4
Die weiteren Verrechnungen
erfolgen vorrangig mit Forderungen aus der direkten Bundessteuer vor den übrigen
der Inkassobehörde zum Bezug übertragenen Gegenforderungen.
5
Rückzahlbare Steuerbeträge an Ehegatten können
mit gemeinsamen Gegenforderungen verrechnet werden. Als Gegenforderungen gelten
Raten, provisorische Rechnungen, Schlussrechnungen und weitere zum Bezug übertragene
Forderungen. Gegenforderungen, welche nur gegenüber einem der Ehegatten bestehen,
können nur bis zur Hälfte der rückzahlbaren Steuerbeträge verrechnet werden.
[Eingefügt
am 17. 10. 2007]
Art. 8a
[Eingefügt am 2. 6. 2010]
Vorauszahlungen
1
Für die periodischen Kantons-,
Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen können
Vorauszahlungen geleistet werden.
2
Als Vorauszahlungen gelten Steuerzahlungen,
welche vor der Fälligkeit der Ratenrechnungen geleistet werden.
3
Vorauszahlungen, welche die für
das laufende Steuerjahr voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich
übersteigen, werden ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet.
4
Vorbehalten bleibt die Verrechnung
der Vorauszahlungen mit Forderungen nach Artikel 8.
5
Die Anrechnung der Vorauszahlungen
an die Ratenrechnungen erfolgt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist
der jeweiligen Ratenrechnung.
Art. 8b
[Eingefügt am 2. 6. 2010]
Vorauszahlungszins
1
Vorauszahlungen werden bis zur Anrechnung
an die Raten verzinst. Darüber hinausgehende Vorauszahlungen
werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst.
2
Vorauszahlungszinsen und allfällige
Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für
das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.
Art. 9
[Fassung vom 2. 6. 2010]
Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszins 1. Geltungsbereich
1
Die Regelung
der Verzugs- und Vergütungszinspflicht und der Zinsberechnung
gilt für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, die an der
Quelle erhobenen Steuern, die Nachsteuern sowie die im Rahmen des
Steuerstrafrechts ausgesprochenen Bussen und Kosten.
2
Die Regelung des Vorauszahlungszinses
gilt für die Vorauszahlungen der periodischen Kantons-, Gemeinde-
und Kirchensteuern der natürlichen Personen.
Art. 10
2. Grundsätze
1
Für Verzugs- und
Vergütungszinsen gelten die gleichen Berechnungsregeln.
2
Verzugszinsen stellen
steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen
[Fassung vom 2. 6. 2010] dagegen steuerbaren Vermögensertrag
dar.
Art. 11
3. Zinspflicht
Die Zinspflicht für Verzugs- und Vergütungszinsen
besteht nur für in Rechnung gestellte Steuerbeträge.
[Fassung vom 2. 6. 2010]
Art. 12
[Fassung vom 2. 6. 2010]
4. Festsetzung des Zinssatzes
1
Die Prozentsätze
für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen werden
entsprechend dem bestehenden und zu erwartenden Zinsniveau jeweils
für ein Steuerjahr festgesetzt. Sie sind im Anhang aufgeführt.
2
Für die darauf folgenden
Steuerjahre gelten diese Zinssätze unter Vorbehalt einer anders
lautenden Festsetzung weiter.
Art. 13
5. Betroffenes Steuerjahr
Die vom Regierungsrat festgesetzten Zinssätze
für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen bleiben
für das betreffende Steuerjahr unverändert.
[Fassung vom
2. 6. 2010]
Art. 14
6. Entscheid
Unter einem Entscheid im Zusammenhang mit der Zinsberechnung
ist jede Festsetzung und Veränderung der dem Bezug zugrunde gelegten
Steuerdaten zu verstehen.
Art. 15
Berechnung 1. Allgemein
Die Verzugs- und Vergütungszinsen berechnen
sich nach der Staffelverzinsung; bei jeder Saldoveränderung wird der
Zinsbetrag neu ermittelt.
Art. 16
[Fassung vom 29. 10. 2003]
2. Unterschiedliche Beträge
1
Bei unterschiedlichen Beträgen von Schlussabrechnung
(definitive Abrechnung) und letztem Entscheid dient der niedrigere Betrag
als Berechnungsgrundlage für die Ratenverzinsung.
2
Für die Zinsberechnung nach der Schlussabrechnung
(definitive Abrechnung) bestimmt der letzte Entscheid den geschuldeten Steuerbetrag.
Art. 17
3. Saldoveränderungen
1
Saldoveränderungen zugunsten der steuerpflichtigen
Person wirken sich mit ihrem Eintritt aus. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungsfrist
gemäss Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung.
2
Änderungen zu ihren Ungunsten entfalten
erst vom 31. Tag an nach Fälligkeit ihre Wirkung.
Art. 18
4. Mindestbeträge
Die Finanzdirektion legt die Mindestbeträge fest, bis zu
denen Verzugszinsen nicht eingefordert werden und für Vergütungszinsen
keine Rückzahlung erfolgt.
Art. 19
5. verspätete Zahlung
Auf den nicht oder verspätet bezahlten Steuerbeträgen
wird vom 31. Tag an nach Fälligkeit ein Verzugszins erhoben.
Art. 20
[Fassung vom 29. 10. 2003]
6. Ruhen der Zinspflicht
Während der Zahlungsfrist der Schlussabrechnung (definitive
Abrechnung) und des letzten Entscheides ruht die Verzugszinspflicht.
Art. 21
7. Tilgung der Steuerschuld
Eine Steuerschuld gilt mit der Gutschrift auf dem Konto der Bezugsbehörde
als bezahlt.
Art. 22
8. Vergütungszins
1
Der Vergütungszins wird für die Zeit
von der Zahlung des Steuerbetrages, frühestens von der Fälligkeit
der ersten Rate an, ohne Unterbrechung bis zum Datum des letzten Entscheides
berechnet.
2
Bei einer Verrechnung berechnet sich der Vergütungszins
ab deren Vornahme.
3
Erfolgt eine Rückerstattung nicht innert
30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung, so werden Steuerbeträge
vom Zeitpunkt der Verfügungseröffnung bis zur Rückerstattung
verzinst.
4
Begründet ein Entscheid eine Steuerschuld,
berechnen sich vorher entstandene Vergütungszinsen bis zum Ablauf der
in diesem Entscheid festgelegten Zahlungsfrist.
Art. 23
Sonderfälle 1. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Zinssatz
des Jahres massgebend, in dem die Steuer veranlagt wird.
Art. 24
[Fassung vom 29. 10. 2003]
2. Verrechnungssteuer
Verrechnungssteuerguthaben
werden bis zur Verrechnung oder Rückerstattung nicht verzinst, auch wenn sie
erst bei der Schlussabrechnung angerechnet werden (Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG)
[SR 642.21].
Artikel 22 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Art. 25
3. Ordnungsbussen, Gebühren und Kosten
[Fassung vom 29. 10. 2003]
1
Ordnungsbussen, Gebühren, Einsprache-,
Rekurs- und Gerichtskosten sowie Zinsen unterliegen keiner Verzinsung.
[Fassung vom 29. 10. 2003]
2
Mit Ausnahme der obligatorischen Gemeindesteuer
werden die dem Kanton zum Bezug übertragenen Gemeindeabgaben ohne Zinsen
fakturiert.
Art. 26
4. Quellensteuer
1
Auf Quellensteuerbeträgen, die der Schuldnerin
oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung in Rechnung gestellt werden, ist
vom 31. Tage an nach Fälligkeit (Rechnungsdatum) ein Verzugszins geschuldet.
2
Der Zins darf von der Schuldnerin oder dem
Schuldner der steuerbaren Leistung nicht auf die steuerpflichtige Person überwälzt
werden.
3. Zahlungserleichterungen
Art. 27
Ziel und Zweck
Zahlungserleichterungen sollen zeitlich beschränkte,
erhebliche Zahlungsschwierigkeiten beheben, die das wirtschaftliche Fortkommen
gefährden.
Art. 28
[Fassung vom 20. 2. 2008]
Massgebliche
Verhältnisse
Die nach Artikel
30 zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der
wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs.
Art. 29
Gesuch
1
Das Gesuch um Zahlungserleichterungen ist bei
der zuständigen Inkassostelle einzureichen und zu begründen (Haushaltbudget
auf Verlangen).
2
Die Behörde kann im Einzelfall auf die
Schriftlichkeit verzichten.
Art. 30
Zuständigkeiten
1
Für Zahlungserleichterungen
ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Finanzdirektion kann diese
Kompetenz mit den nötigen Weisungen an die Inkassostellen delegieren.
2
Die Gemeinde wird zur Stellungnahme
eingeladen, wenn der Anteil der Gemeinde am Betrag, für den um eine Zahlungserleichterung
ersucht wird, pro Steuerjahr mehr als 20 000 Franken beträgt.
Die Gemeinde kann einen höheren Grenzbetrag bestimmen.
3
Der Entscheid über Zahlungserleichterungen betreffend
die Kantons- und Gemeindesteuern ist endgültig.
Art. 31
Gegenstand
Gegenstand des Gesuchs können Steuerforderungen, Zinsen,
Gebühren oder Bussen sein, die rechtskräftig festgesetzt sind.
Art. 32
Gründe
Zahlungserleichterungen sind zu gewähren,
| a |
wenn die steuerpflichtige Person einen geschuldeten
Steuerbetrag im Zeitpunkt des Steuerbezugs ohne Gefährdung ihres wirtschaftlichen
Fortkommens oder ohne Einschränkung in den notwendigen Unterhaltsbedürfnissen
nicht bezahlen kann oder
|
| b |
wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft macht,
dass sie in absehbarer Zeit eine verrechenbare Gegenforderung geltend machen
kann oder die Möglichkeit besteht, dass die geschuldete Steuer herabgesetzt
wird.
|
Art. 33
Auflagen
1
Bei längerfristigen Zahlungserleichterungen
sind nach Möglichkeit Teilzahlungen zu leisten.
2
Zahlungserleichterungen können von einer
angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3
Zahlungserleichterungen werden widerrufen,
wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Auflagen, an die sie geknüpft
sind, nicht erfüllt werden.
4
Wurde hinsichtlich der Steuerforderung,
für die eine Zahlungserleichterung beantragt wird, die Betreibung eingeleitet
und dagegen Rechtsvorschlag erhoben, so wird die Behandlung des Gesuchs in
der Regel vom Rückzug des Rechtsvorschlags abhängig gemacht.
4. Steuererlass
Art. 34
...
[Aufgehoben am 2. 6. 2010]
Art. 35
Anspruch
1
...
[Aufgehoben am 2.
6. 2010]
2
Für den Steuererlassentscheid
ist es unter Vorbehalt der Ausschlussgründe von Artikel 240c
[Fassung vom 2. 6. 2010] StG
[BSG 661.11] unerheblich, aus
welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte
Notlage geraten ist.
3
In Quellensteuerfällen
kann nur die steuerpflichtige Person oder die von ihr bestimmte vertragliche
Vertretung ein Steuererlassgesuch einreichen. Der Schuldnerin oder
dem Schuldner der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.
Art. 36
Grundlage
1
Bei der Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Verkehrswert des Vermögens
massgebend.
[Fassung vom 2. 6. 2010]
2
Die Behörde prüft
überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen
in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären
3
Einschränkungen gelten
grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten das
betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG)
[SR 281.1] übersteigen.
4
...
[Aufgehoben am 2.
6. 2010]
Art. 37
Zuständigkeit 1. Kantonssteuern
1
Die Zuständigkeit für den Erlass
von Kantonssteuern richtet sich nach Artikel 240 Absatz 3 StG
[BSG 661.11].
2
Massgebend ist der pro Steuerjahr geschuldete
Kantonssteuerbetrag, um dessen Erlass ersucht wird.
Art. 38
2. Gemeindesteuern
1
Die Zuständigkeit für den Erlass
von Gemeindesteuern richtet sich nach Artikel 240 Absatz 4 StG
[BSG 661.11].
2
Die Gemeinde bezeichnet in einem Gemeindereglement
das zuständige Organ.
Art. 39
[Fassung vom 10. 11. 2004]
3. Verzugszinsen
1
Für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass von Verzugszinsen, das
nicht bereits zusammen mit einer Steuerforderung beurteilt wurde, ist die
kantonale Steuerverwaltung ungeachtet der Betragshöhe zuständig. Der Gemeinde
wird ab einem Gesamtbetrag pro Steuerjahr von mehr als 20 000 Franken die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
[Fassung vom 29. 10.
2008]
2
Die kantonale
Steuerverwaltung kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Steuererlassbehörden
delegieren.
Art. 40
Gegenstand
1
...
[Aufgehoben am 2.
6. 2010]
2
Bezahlte Steuerbeträge
werden nur erlassen, sofern die Zahlung unter ausdrücklichem
oder sich aus den Umständen ergebenden Vorbehalt geleistet worden
ist oder eine Quellensteuerforderung vorliegt. Zahlungen nach Einreichen
eines Erlassgesuches oder Zahlungen von Personen, die Leistungen auf
Grund des Dekrets vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für
minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD
[BSG 866.1])
erhalten, gelten als unter Vorbehalt geleistet.
[Fassung vom
10. 11. 2004]
3
Mit dem erlassenen Steuerbetrag
werden auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen.
4
...
[Aufgehoben am 2.
6. 2010]
Art. 41
Einreichungsort, Form und
Wirkung
1
Erlassgesuche
sind schriftlich, begründet und unter Beilage der notwendigen Beweismittel
wie Haushaltbudget bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Gesuch stellende
Personen mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertretung oder ein
Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
[Fassung vom 29. 10. 2003]
2
Die Gemeinde veranlasst die
Registrierung des Erlassgesuchs.
3
Sie fordert allenfalls ergänzende Auskünfte und Belege ein und
| a |
entscheidet über das Erlassgesuch im Rahmen
ihrer eigenen und an sie delegierten Zuständigkeiten,
|
| b |
holt bei vorhandenen Ansprechergemeinden deren
Stellungnahme ein,
|
| c |
leitet das Gesuch mit den Unterlagen, je nach
Delegation der Erlasskompetenz an den Kanton mit oder ohne Gemeindesteuerentscheid,
an die kantonale Steuerverwaltung weiter.
|
4
Das Gesuch
hindert den Bezug der Steuern nur bei Anordnung durch die Inkassostelle.
Art. 42
...
[Aufgehoben am 2. 6. 2010]
Art. 42a
[Eingefügt am 17. 10. 2007]
Besonderer Abzug nach Artikel 41 StG
1
Das steuerbare Einkommen
wird bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft
in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines
Altersheims leben, auf Null gesetzt, sofern
[Fassung vom 6. 4. 2011]
| a |
die gesamten Einkünfte nach Abzug
der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte freie
Quote zur Bestreitung der persönlichen Auslagen betragen,
|
| b |
weder Eigentum noch Nutzniessung an
Grundstücken vorliegt und
|
| c |
das in der Steuererklärung des
betreffenden Jahres ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge
gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
[SR 831.30] nicht
übersteigt.
|
2
Das steuerbare Einkommen wird bei den
übrigen Personen auf Null gesetzt, sofern
[Fassung vom 6. 4.
2011]
| a |
die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche
Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen und
keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden,
|
| b |
weder Eigentum noch Nutzniessung an
Grundstücken vorliegt und
|
| c |
in der Steuererklärung des betreffenden
Steuerjahres kein Vermögen ausgewiesen wird, wobei bei rentenberechtigten
Personen das ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge
nach Absatz 1 Buchstabe c nicht übersteigen
darf.
|
3
Zu den Einkünften nach den Absätzen
1 und 2 zählen auch die steuerfreien Einkünfte.
[Fassung
vom 6. 4. 2011]
4
Die zuständige Gemeinde prüft
die Berechtigung zum Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung
Antrag.
5
Die Gewährung des Abzugs nach
Artikel 41 Absatz 1 StG gilt auch für die Folgejahre, sofern
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der
jährlich einzureichenden Steuererklärung unverändert
bleiben.
6
Wird der besondere Abzug nicht gewährt,
bleibt die Prüfung der Erlassvoraussetzungen im allfälligen
Erlassverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung
ausgeschlossen.
Art. 43
[Fassung vom 2. 6. 2010]
Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die erhöhten Anforderungen für
den Erlass von Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern
(Art. 240b Abs. 2 StG
[BSG 661.11]) können im Zusammenhang
mit einer Sanierung oder bei einer Schenkung in der Form einer existenzsichernden
Unterstützungsleistung erfüllt sein.
Art. 44
Auflagen
Wird eine Steuerforderung teilweise erlassen, so
können Auflagen über die noch zu bezahlenden Beträge damit
verbunden werden.
Art. 45
...
[Aufgehoben am 2. 6. 2010]
5. Steuererlass im Liquidations- und
Zwangsvollstreckungsverfahren
Art. 46
...
[Aufgehoben am 2. 6. 2010]
Art. 47
Nachlassvertrag, Liquidation und Konkurs
1
...
[Aufgehoben am 2. 6. 2010]
2
Zur Ermöglichung
einer Sanierung im Konkursverfahren kann eine Stundung der Steuerforderungen
vorgesehen werden. Ihre Dauer wird begrenzt (Art. 293 ff. SchKG
[SR 281.1]).
3
Beim Abschluss eines gerichtlichen
Nachlassvertrags gilt der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags als
erlassen.
Art. 48
Aussergerichtlicher Nachlassvertrag
1
Einem aussergerichtlichen
Nachlassvertrag kann zugestimmt werden, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen
Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens
die Hälfte der Forderungen der übrigen gleichrangigen
Gläubiger der 3. Klasse
[Fassung vom 17. 10. 2007] (Art. 219 SchKG
[SR
281.1]) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als
erlassen.
[Fassung vom 29. 10. 2003]
2
Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen
(Art. 333 SchKG
[SR 281.1]) kann wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag
zugestimmt werden.
3
Das
Ziel einer dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen
Person muss mit dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag erreicht werden können.
[Eingefügt
am 29. 10. 2003]
4
In der
Regel erfolgt die Zahlung der Nachlassdividende innerhalb von 30 Tagen nach
Zustandekommen des aussergerichtlichen Nachlasses.
[Eingefügt am 17. 10.
2007]
Art. 49
Rückkauf von Verlustscheinen
1
Für den Rückkauf von Verlustscheinen
ist die Bezugsbehörde zuständig. Die Erlassgrundsätze finden
dabei keine Anwendung.
2
Eine Stellungnahme der Gemeinde wird analog
zu Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung eingeholt.
6. Steuererlassverfahren
Art. 50
Eröffnung
1
Die Entscheide für Kantons-, Gemeinde-
und Kirchensteuern werden gemeinsam eröffnet. Die kantonale Steuerverwaltung
erlässt die nötigen Weisungen.
2
Bei übereinstimmendem Steuererlassentscheid
gilt die Begründung für Kantons- und Gemeindesteuern.
3
Wird das Steuererlassgesuch nur
von der Gemeinde abgewiesen, so kann die steuerpflichtige Person eine schriftliche
Begründung bei der Gemeinde verlangen.
Art. 51
[Fassung vom 29. 10. 2008]
Neubeurteilung des Erlassgesuchs
Eine nachträgliche Veränderung der dem Steuererlass
zu Grunde liegenden Veranlagung führt zu einer Neubeurteilung des Erlassgesuchs.
7. Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit
Art. 52
1
Die Inkassostellen stellen die Uneinbringlichkeit
von Kantonssteuern fest und schreiben diese ab. Die kantonale Steuerverwaltung
erlässt die notwendigen Weisungen.
2
Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten oder Gebühren
sind abzuschreiben bei
| a |
Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins,
|
| b |
Vorliegen eines Konkursverlustscheins,
|
| c |
Forderungsuntergang durch Nachlassvertrag,
|
| d |
ausgeschlagener Erbschaft,
|
| e |
vermögenslosem Nachlass,
|
| f |
voraussichtlich ergebnisloser Betreibung,
|
| g |
Wegzug ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt,
|
| h |
Abtretung der Forderung an die Gemeinde,
|
| i |
Untergang der Forderung oder Wegfall der Haftung,
|
| k |
Bussenumwandlung.
|
3
Es sind ferner abzuschreiben
| a |
nicht vollstreckbare Zinsdifferenzen,
|
| b |
nicht belastbare Betreibungskosten.
|
8. Steuerfremde Forderungen
Art. 53
[Fassung vom 2. 6. 2010]
1
Für Zahlungserleichterungen,
Abschreibungen im Rahmen der den Inkassostellen zum Bezug übertragenen
Forderungen des Kantons und seiner Anstalten sowie für die Höhe
des Zinssatzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.
2
Für den Erlass gelten die Artikel
240, 240a bis 240c StG
[BSG 661.11] und die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäss. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Sondernormen.
9. Entschädigung
Art. 54
1
Bei gegenseitiger Aufgabenerfüllung im
Bezugsbereich durch Kanton und Gemeinden wird der Aufwand in Form eines fallbezogenen
Pauschalbetrages vergütet.
2
Der Pauschalbetrag wird von der Finanzdirektion
festgelegt.
10. Schlussbestimmungen
Art. 55
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Verordnung über die Berechnung der Verzugs-
und Vergütungszinse vom 28. Oktober 1981 (BSG 661.733)
|
| 2. |
Verordnung über Erlass und Stundung von
Steuern vom 19. Oktober 1994 (BSG 661.741.1)
|
Art. 56
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bern,
18.
Oktober
2000
|
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang I
[Fassung vom 8. 12. 2010 ]
(Art 12 Abs. 1)
In den Steuerjahren 1997 bis 2011 gelten für die Verzugs-
und Vergütungszinsen und für den Vorauszahlungszins die
Prozentsätze gemäss nachstehender Tabelle:
|
Steuerjahr
|
Verzugs- und Vergütungszins (in Prozenten)
|
Vorauszahlungszins (in Prozenten)
|
|
2011
|
3,00
|
1,00
|
|
2010
[Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung
vom 02.12.2009]
|
3,25
|
–
|
|
2009
[Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung
vom 17.12.2008]
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3,50
|
–
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2008
[Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung
vom 12.12.2007]
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4,00
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–
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2007
[Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung
vom 29.11.2006]
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3,50
|
–
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2006
|
3,25
|
–
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2005
|
3,25
|
–
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2004
[Änderung der Bezugsverordnung vom 29. Oktober
2003]
|
3,25
|
–
|
|
2003
[Verordnung vom 27. November 2002 über Verzugs-
und Vergütungszins bei den direkten Steuern für das Steuerjahr
2003]
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3,50
|
–
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2002
[RRB vom 19.12.2001 für das Steuerjahr 2002]
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3,75
|
–
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2001
[RRB vom 20.12.2000 für das Steuerjahr 2001]
|
4,25
|
–
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2000
[RRB vom 14.12.1999 für das Steuerjahr 2000]
|
4,00
|
–
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1999
[RRB vom 20.12.1998 für das Steuerjahr 1999]
|
4,00
|
–
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1998
[RRB vom 22.10.1997 für das Steuerjahr 1998]
|
4,00
|
–
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1997
[RRB vom 13.11.1996 für das Steuerjahr 1997]
|
4,50
|
–
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Anhang II
18.10.2000
V
BAG 00–101, in Kraft am 1.
1. 2001
Änderungen
29.10.2003
V
BAG 03–107, in Kraft am 1.
1. 2004
10.11.2004
V
BAG 04–99, in Kraft am 1. 1.
2005
29.11.2006
V
BAG 07–15, in Kraft am 1. 1.
2007
17.10.2007
V
BAG 07–114, in Kraft am 1.
1. 2008
12.12.2007
V
BAG 08–5, in Kraft am 1. 1.
2008
20.2.2008
V
BAG 08–30, in Kraft am 1. 1.
2008
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1.
1. 2009
17.12.2008
V
BAG 09–4, in Kraft am 1. 1.
2009
2.12.2009
V
BAG 10–2, in Kraft am 1. 1.
2010
2.6.2010
V
BAG 10–49, in Kraft am 1. 1. 2011
8.12.2010
V
BAG 11–2, in Kraft am 1. 1.
2011
6.4.2011
V
BAG 11–39, in Kraft am 1. 7. 2011
|