Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

661.733

18.  Oktober  2000 

Verordnung
über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit
(Bezugsverordnung, BEZV)  [Titel Fassung vom 29. 10. 2003]


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
Gestützt auf Artikel 246 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)  [BSG 661.11],  [Ingress Fassung vom 2. 6. 2010]
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1  [Fassung vom 2. 6. 2010]

1  Diese Verordnung gilt für sämtliche dem Kanton zum Inkasso übertragenen Steuern, Gebühren, Bussen und anderen Forderungen unter Einbezug von Zahlungserleichterungen, Steuererlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit, soweit nicht die Bundesgesetzgebung eigene Normen vorsieht.

2  Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.

2. Steuerbezug

Art. 2  [Fassung vom 2. 6. 2010]

Fälligkeit
1. Raten

 Die Raten für die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen werden wie folgt fällig:

a

die erste Rate am 20. Mai,

b

die zweite Rate am 20. August und

c

die dritte Rate am 20. November des Steuerjahres.

Art. 3

2. Akontozahlungen

 Für juristische Personen werden die wiederkehrenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern mit Akontozahlungen im Abstand von vier Monaten, erstmals vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, fällig.

Art. 4

3. Ausnahmen

 Steuerbeträge, die den von der Finanzdirektion festgesetzten Mindestbetrag für die Rechnungsstellung nicht erreichen, sind vom Steuerbezug in Raten ausgenommen.

Art. 5

Provisorische Steuerrechnungen
1. periodische Steuern

1  Der provisorische Steuerbezug stellt bei den periodischen Steuern auf die aktuellsten verarbeiteten Daten ab.

2  Sofern die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann der mutmasslich geschuldete Betrag festgelegt und der provisorischen Rechnung zugrunde gelegt werden.

3  Bei Ehegatten erfolgt die Aufteilung der im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge nach Artikel 233 Absatz 3 StG, wenn die Ehegatten nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsam einen anderen Antrag stellen.  [Eingefügt am 17. 10. 2007]

Art. 6

2. Grundstückgewinnsteuer

 Bei der Grundstückgewinnsteuer bildet die bei der Grundbuchanmeldung abgegebene Selbstdeklaration oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag gemäss Meldung des Grundbuchamts Grundlage für den provisorischen Bezug.

Art. 7

Rückerstattung

1  Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Steuerbetrag wird der steuerpflichtigen Person nebst Vergütungszins zurückerstattet.  [Fassung vom 2. 6. 2010]

2  Eine Rückzahlung erfolgt nur bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit.

3  Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung wird von der Finanzdirektion bestimmt.

4  Rückzahlungsbeträge, die den Mindestbetrag nicht erreichen, verfallen, sofern eine offene, verrechenbare Gegenforderung fehlt.

5  Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, erfolgt die Rückerstattung von gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträgen je zur Hälfte an jeden Ehegatten, wenn diese nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsameinen anderen Antrag stellen.  [Eingefügt am 17. 10. 2007]

Art. 8

Verrechnung

1  Rückzahlbare Steuerbeträge und weitere Zahlungsverpflichtungen auch aus steuerfremden, zum Bezug übertragenen Forderungen des Kantons und seiner Anstalten können mit sämtlichen Gegenforderungen verrechnet werden, für deren Bezug die Inkassobehörden zuständig sind.  [Fassung vom 10. 11. 2004]

2  Die Verrechnung erfolgt zunächst mit gleichen Gegenforderungen.

3  Verbleibende Überschüsse werden an Gegenforderungen aus direkten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern angerechnet.

4  Die weiteren Verrechnungen erfolgen vorrangig mit Forderungen aus der direkten Bundessteuer vor den übrigen der Inkassobehörde zum Bezug übertragenen Gegenforderungen.

5  Rückzahlbare Steuerbeträge an Ehegatten können mit gemeinsamen Gegenforderungen verrechnet werden. Als Gegenforderungen gelten Raten, provisorische Rechnungen, Schlussrechnungen und weitere zum Bezug übertragene Forderungen. Gegenforderungen, welche nur gegenüber einem der Ehegatten bestehen, können nur bis zur Hälfte der rückzahlbaren Steuerbeträge verrechnet werden.  [Eingefügt am 17. 10. 2007]

Art. 8a  [Eingefügt am 2. 6. 2010]

Vorauszahlungen

1  Für die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen können Vorauszahlungen geleistet werden.

2  Als Vorauszahlungen gelten Steuerzahlungen, welche vor der Fälligkeit der Ratenrechnungen geleistet werden.

3  Vorauszahlungen, welche die für das laufende Steuerjahr voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, werden ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet.

4  Vorbehalten bleibt die Verrechnung der Vorauszahlungen mit Forderungen nach Artikel 8.

5  Die Anrechnung der Vorauszahlungen an die Ratenrechnungen erfolgt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung.

Art. 8b  [Eingefügt am 2. 6. 2010]

Vorauszahlungszins

1  Vorauszahlungen werden bis zur Anrechnung an die Raten verzinst. Darüber hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst.

2  Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

Art. 9  [Fassung vom 2. 6. 2010]

Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszins
1. Geltungsbereich

1  Die Regelung der Verzugs- und Vergütungszinspflicht und der Zinsberechnung gilt für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, die an der Quelle erhobenen Steuern, die Nachsteuern sowie die im Rahmen des Steuerstrafrechts ausgesprochenen Bussen und Kosten.

2  Die Regelung des Vorauszahlungszinses gilt für die Vorauszahlungen der periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen.

Art. 10

2. Grundsätze

1  Für Verzugs- und Vergütungszinsen gelten die gleichen Berechnungsregeln.

2  Verzugszinsen stellen steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen  [Fassung vom 2. 6. 2010] dagegen steuerbaren Vermögensertrag dar.

Art. 11

3. Zinspflicht

 Die Zinspflicht für Verzugs- und Vergütungszinsen besteht nur für in Rechnung gestellte Steuerbeträge.  [Fassung vom 2. 6. 2010]

Art. 12  [Fassung vom 2. 6. 2010]

4. Festsetzung des Zinssatzes

1  Die Prozentsätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen werden entsprechend dem bestehenden und zu erwartenden Zinsniveau jeweils für ein Steuerjahr festgesetzt. Sie sind im Anhang aufgeführt.

2  Für die darauf folgenden Steuerjahre gelten diese Zinssätze unter Vorbehalt einer anders lautenden Festsetzung weiter.

Art. 13

5. Betroffenes Steuerjahr

 Die vom Regierungsrat festgesetzten Zinssätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen bleiben für das betreffende Steuerjahr unverändert.  [Fassung vom 2. 6. 2010]

Art. 14

6. Entscheid

 Unter einem Entscheid im Zusammenhang mit der Zinsberechnung ist jede Festsetzung und Veränderung der dem Bezug zugrunde gelegten Steuerdaten zu verstehen.

Art. 15

Berechnung
1. Allgemein

 Die Verzugs- und Vergütungszinsen berechnen sich nach der Staffelverzinsung; bei jeder Saldoveränderung wird der Zinsbetrag neu ermittelt.

Art. 16  [Fassung vom 29. 10. 2003]

2. Unterschiedliche Beträge

1  Bei unterschiedlichen Beträgen von Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) und letztem Entscheid dient der niedrigere Betrag als Berechnungsgrundlage für die Ratenverzinsung.

2  Für die Zinsberechnung nach der Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) bestimmt der letzte Entscheid den geschuldeten Steuerbetrag.

Art. 17

3. Saldoveränderungen

1  Saldoveränderungen zugunsten der steuerpflichtigen Person wirken sich mit ihrem Eintritt aus. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungsfrist gemäss Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung.

2  Änderungen zu ihren Ungunsten entfalten erst vom 31. Tag an nach Fälligkeit ihre Wirkung.

Art. 18

4. Mindestbeträge

 Die Finanzdirektion legt die Mindestbeträge fest, bis zu denen Verzugszinsen nicht eingefordert werden und für Vergütungszinsen keine Rückzahlung erfolgt.

Art. 19

5. verspätete Zahlung

 Auf den nicht oder verspätet bezahlten Steuerbeträgen wird vom 31. Tag an nach Fälligkeit ein Verzugszins erhoben.

Art. 20  [Fassung vom 29. 10. 2003]

6. Ruhen der Zinspflicht

 Während der Zahlungsfrist der Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) und des letzten Entscheides ruht die Verzugszinspflicht.

Art. 21

7. Tilgung der Steuerschuld

 Eine Steuerschuld gilt mit der Gutschrift auf dem Konto der Bezugsbehörde als bezahlt.

Art. 22

8. Vergütungszins

1  Der Vergütungszins wird für die Zeit von der Zahlung des Steuerbetrages, frühestens von der Fälligkeit der ersten Rate an, ohne Unterbrechung bis zum Datum des letzten Entscheides berechnet.

2  Bei einer Verrechnung berechnet sich der Vergütungszins ab deren Vornahme.

3  Erfolgt eine Rückerstattung nicht innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung, so werden Steuerbeträge vom Zeitpunkt der Verfügungseröffnung bis zur Rückerstattung verzinst.

4  Begründet ein Entscheid eine Steuerschuld, berechnen sich vorher entstandene Vergütungszinsen bis zum Ablauf der in diesem Entscheid festgelegten Zahlungsfrist.

Art. 23

Sonderfälle
1. Erbschafts- und Schenkungssteuer

 Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Zinssatz des Jahres massgebend, in dem die Steuer veranlagt wird.

Art. 24  [Fassung vom 29. 10. 2003]

2. Verrechnungssteuer

 Verrechnungssteuerguthaben werden bis zur Verrechnung oder Rückerstattung nicht verzinst, auch wenn sie erst bei der Schlussabrechnung angerechnet werden (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG)  [SR 642.21]. Artikel 22 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 25

3. Ordnungsbussen, Gebühren und Kosten  [Fassung vom 29. 10. 2003]

1  Ordnungsbussen, Gebühren, Einsprache-, Rekurs- und Gerichtskosten sowie Zinsen unterliegen keiner Verzinsung.  [Fassung vom 29. 10. 2003]

2  Mit Ausnahme der obligatorischen Gemeindesteuer werden die dem Kanton zum Bezug übertragenen Gemeindeabgaben ohne Zinsen fakturiert.

Art. 26

4. Quellensteuer

1  Auf Quellensteuerbeträgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung in Rechnung gestellt werden, ist vom 31. Tage an nach Fälligkeit (Rechnungsdatum) ein Verzugszins geschuldet.

2  Der Zins darf von der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht auf die steuerpflichtige Person überwälzt werden.

3. Zahlungserleichterungen

Art. 27

Ziel und Zweck

 Zahlungserleichterungen sollen zeitlich beschränkte, erhebliche Zahlungsschwierigkeiten beheben, die das wirtschaftliche Fortkommen gefährden.

Art. 28  [Fassung vom 20. 2. 2008]

Massgebliche Verhältnisse

  Die nach Artikel 30 zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs.

Art. 29

Gesuch

1  Das Gesuch um Zahlungserleichterungen ist bei der zuständigen Inkassostelle einzureichen und zu begründen (Haushaltbudget auf Verlangen).

2  Die Behörde kann im Einzelfall auf die Schriftlichkeit verzichten.

Art. 30

Zuständigkeiten

1  Für Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Finanzdirektion kann diese Kompetenz mit den nötigen Weisungen an die Inkassostellen delegieren.

2  Die Gemeinde wird zur Stellungnahme eingeladen, wenn der Anteil der Gemeinde am Betrag, für den um eine Zahlungserleichterung ersucht wird, pro Steuerjahr mehr als 20 000 Franken beträgt. Die Gemeinde kann einen höheren Grenzbetrag bestimmen.

3  Der Entscheid über Zahlungserleichterungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist endgültig.

Art. 31

Gegenstand

 Gegenstand des Gesuchs können Steuerforderungen, Zinsen, Gebühren oder Bussen sein, die rechtskräftig festgesetzt sind.

Art. 32

Gründe

 Zahlungserleichterungen sind zu gewähren,

a

wenn die steuerpflichtige Person einen geschuldeten Steuerbetrag im Zeitpunkt des Steuerbezugs ohne Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fortkommens oder ohne Einschränkung in den notwendigen Unterhaltsbedürfnissen nicht bezahlen kann oder

b

wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft macht, dass sie in absehbarer Zeit eine verrechenbare Gegenforderung geltend machen kann oder die Möglichkeit besteht, dass die geschuldete Steuer herabgesetzt wird.

Art. 33

Auflagen

1  Bei längerfristigen Zahlungserleichterungen sind nach Möglichkeit Teilzahlungen zu leisten.

2  Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3  Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Auflagen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

4  Wurde hinsichtlich der Steuerforderung, für die eine Zahlungserleichterung beantragt wird, die Betreibung eingeleitet und dagegen Rechtsvorschlag erhoben, so wird die Behandlung des Gesuchs in der Regel vom Rückzug des Rechtsvorschlags abhängig gemacht.

4. Steuererlass

Art. 34

 ...  [Aufgehoben am 2. 6. 2010]

Art. 35

Anspruch

1  ...  [Aufgehoben am 2. 6. 2010]

2  Für den Steuererlassentscheid ist es unter Vorbehalt der Ausschlussgründe von Artikel 240c  [Fassung vom 2. 6. 2010] StG  [BSG 661.11] unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist.

3  In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Steuererlassgesuch einreichen. Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.

Art. 36

Grundlage

1  Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Verkehrswert des Vermögens massgebend.  [Fassung vom 2. 6. 2010]

2  Die Behörde prüft überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären

3  Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG)  [SR 281.1] übersteigen.

4  ...  [Aufgehoben am 2. 6. 2010]

Art. 37

Zuständigkeit
1. Kantonssteuern

1  Die Zuständigkeit für den Erlass von Kantonssteuern richtet sich nach Artikel 240 Absatz 3 StG  [BSG 661.11].

2  Massgebend ist der pro Steuerjahr geschuldete Kantonssteuerbetrag, um dessen Erlass ersucht wird.

Art. 38

2. Gemeindesteuern

1  Die Zuständigkeit für den Erlass von Gemeindesteuern richtet sich nach Artikel 240 Absatz 4 StG  [BSG 661.11].

2  Die Gemeinde bezeichnet in einem Gemeindereglement das zuständige Organ.

Art. 39  [Fassung vom 10. 11. 2004]

3. Verzugszinsen

1  Für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass von Verzugszinsen, das nicht bereits zusammen mit einer Steuerforderung beurteilt wurde, ist die kantonale Steuerverwaltung ungeachtet der Betragshöhe zuständig. Der Gemeinde wird ab einem Gesamtbetrag pro Steuerjahr von mehr als 20 000 Franken die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.  [Fassung vom 29. 10. 2008]

2  Die kantonale Steuerverwaltung kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Steuererlassbehörden delegieren.

Art. 40

Gegenstand

1  ...  [Aufgehoben am 2. 6. 2010]

2  Bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, sofern die Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebenden Vorbehalt geleistet worden ist oder eine Quellensteuerforderung vorliegt. Zahlungen nach Einreichen eines Erlassgesuches oder Zahlungen von Personen, die Leistungen auf Grund des Dekrets vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD  [BSG 866.1]) erhalten, gelten als unter Vorbehalt geleistet.  [Fassung vom 10. 11. 2004]

3  Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen.

4  ...  [Aufgehoben am 2. 6. 2010]

Art. 41

Einreichungsort, Form und Wirkung

1  Erlassgesuche sind schriftlich, begründet und unter Beilage der notwendigen Beweismittel wie Haushaltbudget bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Gesuch stellende Personen mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertretung oder ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.  [Fassung vom 29. 10. 2003]

2  Die Gemeinde veranlasst die Registrierung des Erlassgesuchs.

3  Sie fordert allenfalls ergänzende Auskünfte und Belege ein und

a

entscheidet über das Erlassgesuch im Rahmen ihrer eigenen und an sie delegierten Zuständigkeiten,

b

holt bei vorhandenen Ansprechergemeinden deren Stellungnahme ein,

c

leitet das Gesuch mit den Unterlagen, je nach Delegation der Erlasskompetenz an den Kanton mit oder ohne Gemeindesteuerentscheid, an die kantonale Steuerverwaltung weiter.

4  Das Gesuch hindert den Bezug der Steuern nur bei Anordnung durch die Inkassostelle.

Art. 42

 ...  [Aufgehoben am 2. 6. 2010]

Art. 42a  [Eingefügt am 17. 10. 2007]

Besonderer Abzug nach Artikel 41 StG

1  Das steuerbare Einkommen wird bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, auf Null gesetzt, sofern  [Fassung vom 6. 4. 2011]

a

die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote zur Bestreitung der persönlichen Auslagen betragen,

b

weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und

c

das in der Steuererklärung des betreffenden Jahres ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)  [SR 831.30] nicht übersteigt.

2  Das steuerbare Einkommen wird bei den übrigen Personen auf Null gesetzt, sofern  [Fassung vom 6. 4. 2011]

a

die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen und keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden,

b

weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und

c

in der Steuererklärung des betreffenden Steuerjahres kein Vermögen ausgewiesen wird, wobei bei rentenberechtigten Personen das ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge nach Absatz 1 Buchstabe c nicht übersteigen darf.

3  Zu den Einkünften nach den Absätzen 1 und 2 zählen auch die steuerfreien Einkünfte.  [Fassung vom 6. 4. 2011]

4  Die zuständige Gemeinde prüft die Berechtigung zum Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag.

5  Die Gewährung des Abzugs nach Artikel 41 Absatz 1 StG gilt auch für die Folgejahre, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklärung unverändert bleiben.

6  Wird der besondere Abzug nicht gewährt, bleibt die Prüfung der Erlassvoraussetzungen im allfälligen Erlassverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Art. 43  [Fassung vom 2. 6. 2010]

Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer

 Die erhöhten Anforderungen für den Erlass von Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern (Art. 240b Abs. 2 StG  [BSG 661.11]) können im Zusammenhang mit einer Sanierung oder bei einer Schenkung in der Form einer existenzsichernden Unterstützungsleistung erfüllt sein.

Art. 44

Auflagen

 Wird eine Steuerforderung teilweise erlassen, so können Auflagen über die noch zu bezahlenden Beträge damit verbunden werden.

Art. 45

 ...  [Aufgehoben am 2. 6. 2010]

5. Steuererlass im Liquidations- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Art. 46

 ...  [Aufgehoben am 2. 6. 2010]

Art. 47

Nachlassvertrag, Liquidation und Konkurs

1  ...  [Aufgehoben am 2. 6. 2010]

2  Zur Ermöglichung einer Sanierung im Konkursverfahren kann eine Stundung der Steuerforderungen vorgesehen werden. Ihre Dauer wird begrenzt (Art. 293 ff. SchKG  [SR 281.1]).

3  Beim Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrags gilt der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags als erlassen.

Art. 48

Aussergerichtlicher Nachlassvertrag

1  Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag kann zugestimmt werden, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der Forderungen der übrigen gleichrangigen Gläubiger der 3. Klasse  [Fassung vom 17. 10. 2007] (Art. 219 SchKG  [SR 281.1]) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.  [Fassung vom 29. 10. 2003]

2  Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen (Art. 333 SchKG  [SR 281.1]) kann wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt werden.

3  Das Ziel einer dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person muss mit dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag erreicht werden können.  [Eingefügt am 29. 10. 2003]

4  In der Regel erfolgt die Zahlung der Nachlassdividende innerhalb von 30 Tagen nach Zustandekommen des aussergerichtlichen Nachlasses.  [Eingefügt am 17. 10. 2007]

Art. 49

Rückkauf von Verlustscheinen

1  Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist die Bezugsbehörde zuständig. Die Erlassgrundsätze finden dabei keine Anwendung.

2  Eine Stellungnahme der Gemeinde wird analog zu Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung eingeholt.

6. Steuererlassverfahren

Art. 50

Eröffnung

1  Die Entscheide für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern werden gemeinsam eröffnet. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die nötigen Weisungen.

2  Bei übereinstimmendem Steuererlassentscheid gilt die Begründung für Kantons- und Gemeindesteuern.

3  Wird das Steuererlassgesuch nur von der Gemeinde abgewiesen, so kann die steuerpflichtige Person eine schriftliche Begründung bei der Gemeinde verlangen.

Art. 51  [Fassung vom 29. 10. 2008]

Neubeurteilung des Erlassgesuchs

 Eine nachträgliche Veränderung der dem Steuererlass zu Grunde liegenden Veranlagung führt zu einer Neubeurteilung des Erlassgesuchs.

7. Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit

Art. 52

1  Die Inkassostellen stellen die Uneinbringlichkeit von Kantonssteuern fest und schreiben diese ab. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.

2  Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten oder Gebühren sind abzuschreiben bei

a

Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins,

b

Vorliegen eines Konkursverlustscheins,

c

Forderungsuntergang durch Nachlassvertrag,

d

ausgeschlagener Erbschaft,

e

vermögenslosem Nachlass,

f

voraussichtlich ergebnisloser Betreibung,

g

Wegzug ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt,

h

Abtretung der Forderung an die Gemeinde,

i

Untergang der Forderung oder Wegfall der Haftung,

k

Bussenumwandlung.

3  Es sind ferner abzuschreiben

a

nicht vollstreckbare Zinsdifferenzen,

b

nicht belastbare Betreibungskosten.

8. Steuerfremde Forderungen

Art. 53  [Fassung vom 2. 6. 2010]

1  Für Zahlungserleichterungen, Abschreibungen im Rahmen der den Inkassostellen zum Bezug übertragenen Forderungen des Kantons und seiner Anstalten sowie für die Höhe des Zinssatzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.

2  Für den Erlass gelten die Artikel 240, 240a bis 240c StG  [BSG 661.11] und die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Sondernormen.

9. Entschädigung

Art. 54

1  Bei gegenseitiger Aufgabenerfüllung im Bezugsbereich durch Kanton und Gemeinden wird der Aufwand in Form eines fallbezogenen Pauschalbetrages vergütet.

2  Der Pauschalbetrag wird von der Finanzdirektion festgelegt.

10. Schlussbestimmungen

Art. 55

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Verordnung über die Berechnung der Verzugs- und Vergütungszinse vom 28. Oktober 1981 (BSG 661.733)

2.

Verordnung über Erlass und Stundung von Steuern vom 19. Oktober 1994 (BSG 661.741.1)

Art. 56

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bern,  18.  Oktober  2000 

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Andres
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang I  [Fassung vom 8. 12. 2010 ]

(Art 12 Abs. 1)

In den Steuerjahren 1997 bis 2011 gelten für die Verzugs- und Vergütungszinsen und für den Vorauszahlungszins die Prozentsätze gemäss nachstehender Tabelle:

Steuerjahr

Verzugs- und Vergütungszins (in Prozenten)

Vorauszahlungszins (in Prozenten)

2011

3,00

1,00

2010  [Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung vom 02.12.2009]

3,25

2009  [Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung vom 17.12.2008]

3,50

2008  [Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung vom 12.12.2007]

4,00

2007  [Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung vom 29.11.2006]

3,50

2006

3,25

2005

3,25

2004  [Änderung der Bezugsverordnung vom 29. Oktober 2003]

3,25

2003  [Verordnung vom 27. November 2002 über Verzugs- und Vergütungszins bei den direkten Steuern für das Steuerjahr 2003]

3,50

2002  [RRB vom 19.12.2001 für das Steuerjahr 2002]

3,75

2001  [RRB vom 20.12.2000 für das Steuerjahr 2001]

4,25

2000  [RRB vom 14.12.1999 für das Steuerjahr 2000]

4,00

1999  [RRB vom 20.12.1998 für das Steuerjahr 1999]

4,00

1998  [RRB vom 22.10.1997 für das Steuerjahr 1998]

4,00

1997  [RRB vom 13.11.1996 für das Steuerjahr 1997]

4,50

Anhang II

18.10.2000  V 

BAG 00–101, in Kraft am 1. 1. 2001

Änderungen

29.10.2003  V 

BAG 03–107, in Kraft am 1. 1. 2004

10.11.2004  V 

BAG 04–99, in Kraft am 1. 1. 2005

29.11.2006  V 

BAG 07–15, in Kraft am 1. 1. 2007

17.10.2007  V 

BAG 07–114, in Kraft am 1. 1. 2008

12.12.2007  V 

BAG 08–5, in Kraft am 1. 1. 2008

20.2.2008  V 

BAG 08–30, in Kraft am 1. 1. 2008

29.10.2008  V 

BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009

17.12.2008  V 

BAG 09–4, in Kraft am 1. 1. 2009

2.12.2009  V 

BAG 10–2, in Kraft am 1. 1. 2010

2.6.2010  V 

BAG 10–49, in Kraft am 1. 1. 2011

8.12.2010  V 

BAG 11–2, in Kraft am 1. 1. 2011

6.4.2011  V 

BAG 11–39, in Kraft am 1. 7. 2011