665.1
25.
Oktober
1903
Gesetz über die Hundetaxe
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
[Fassung vom 6. 5. 1985]
Für jeden
im Kanton Bern gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, kann die zuständige
Einwohnergemeinde eine jährliche Abgabe erheben. Diese beträgt für jeden Hund
wenigstens 20 und höchstens 100 Franken.
Art. 2
Die Festsetzung der Taxe steht den Einwohnergemeinden
zu. Dieselben sind auch befugt, auf dem Reglementswege innerhalb der in Artikel
1 genannten Grenzen für die Taxe verschiedene Klassen aufzustellen.
Art. 3
1
Der Ertrag dieser Abgabe und der freiwillig
bezahlten Busse fällt der Kasse derjenigen Einwohnergemeinde zu, in welcher
der Eigentümer des Hundes seinen Wohnsitz hat.
2
Für Hunde, welche während wenigstens
sechs Monaten an einem andern Ort als am Wohnort des Eigentümers untergebracht
werden, ist in jeder der beiden Gemeinden die Hälfte der daselbst festgesetzten
Taxe zu entrichten.
3
In gleicher Weise ist für Hunde, welche
als Zughunde verwendet und täglich aus der Wohngemeinde ihres Eigentümers
in eine andere Gemeinde gebracht werden und dort verweilen, in jeder der beiden
Gemeinden die Hälfte der Taxe zu erlegen.
Art. 4
[Fassung vom 17. 9. 1992]
Wer Hundetaxen hinterzieht,
hat die Taxen nachzubezahlen und eine Busse
[Fassung vom 14. 12. 2004] im
doppelten Betrage der hinterzogenen Taxen zu entrichten. Falls die Busse nicht
bezahlt wird, so ist nach den Vorschriften des Strafprozesses zu verfahren,
und überdies hat die Abschaffung des Hundes stattzufinden.
Art. 5
Wenn bei konstatierten Widerhandlungen gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes der Fehlbare sofort Taxe und Busse bezahlt, so kann von der
Strafklage Umgang genommen werden.
Art. 6
Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes, durch
welches dasjenige vom 4. Dezember 1868 aufgehoben wird, beauftragt.
Art. 7
Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk am 1.
Januar 1904 in Kraft.
Bern,
27.
Mai
1903
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Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jacot Der
Staatsschreiber: Kistler
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Anhang
27.5.1904
G
GS II/136, in Kraft am 1. 1. 1904
Änderungen
29.9.1968
G
über die Änderung von Beitrags- und Abgabevorschriften, GS
1968/204 (Art. 34), in Kraft am 1. 1. 1969
6.5.1985
G
GS 1985/179, in Kraft am 1. 1. 1986
17.9.1992
D
GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
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