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665.1

25.  Oktober  1903 

Gesetz
über die Hundetaxe


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

Art. 1  [Fassung vom 6. 5. 1985]

 Für jeden im Kanton Bern gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, kann die zuständige Einwohnergemeinde eine jährliche Abgabe erheben. Diese beträgt für jeden Hund wenigstens 20 und höchstens 100 Franken.

Art. 2

 Die Festsetzung der Taxe steht den Einwohnergemeinden zu. Dieselben sind auch befugt, auf dem Reglementswege innerhalb der in Artikel 1 genannten Grenzen für die Taxe verschiedene Klassen aufzustellen.

Art. 3

1  Der Ertrag dieser Abgabe und der freiwillig bezahlten Busse fällt der Kasse derjenigen Einwohnergemeinde zu, in welcher der Eigentümer des Hundes seinen Wohnsitz hat.

2  Für Hunde, welche während wenigstens sechs Monaten an einem andern Ort als am Wohnort des Eigentümers untergebracht werden, ist in jeder der beiden Gemeinden die Hälfte der daselbst festgesetzten Taxe zu entrichten.

3  In gleicher Weise ist für Hunde, welche als Zughunde verwendet und täglich aus der Wohngemeinde ihres Eigentümers in eine andere Gemeinde gebracht werden und dort verweilen, in jeder der beiden Gemeinden die Hälfte der Taxe zu erlegen.

Art. 4  [Fassung vom 17. 9. 1992]

 Wer Hundetaxen hinterzieht, hat die Taxen nachzubezahlen und eine Busse  [Fassung vom 14. 12. 2004] im doppelten Betrage der hinterzogenen Taxen zu entrichten. Falls die Busse nicht bezahlt wird, so ist nach den Vorschriften des Strafprozesses zu verfahren, und überdies hat die Abschaffung des Hundes stattzufinden.

Art. 5

 Wenn bei konstatierten Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes der Fehlbare sofort Taxe und Busse bezahlt, so kann von der Strafklage Umgang genommen werden.

Art. 6

 Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes, durch welches dasjenige vom 4. Dezember 1868 aufgehoben wird, beauftragt.

Art. 7

 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk am 1. Januar 1904 in Kraft.

Bern,  27.  Mai  1903 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Jacot
Der Staatsschreiber: Kistler

Anhang

27.5.1904  G 

GS II/136, in Kraft am 1. 1. 1904

Änderungen

29.9.1968  G 

über die Änderung von Beitrags- und Abgabevorschriften, GS 1968/204 (Art. 34), in Kraft am 1. 1. 1969

6.5.1985  G 

GS 1985/179, in Kraft am 1. 1. 1986

17.9.1992  D 

GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007