669.811.1
28.
Oktober
2009
Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung
über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
(Grenzgängerverordnung, BGV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
die Grossratsbeschlüsse vom 7. September 1983 und 10. September 1986 betreffend
die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte
von Grenzgängern vom 11. April 1983 und 2./5. September 1985, auf
Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1. Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt das Verfahren
zur jährlichen Erhebung der Bruttolohnsumme französischer Grenzgängerinnen
und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern sowie die Verteilung der von
Frankreich dafür geleisteten Vergütung an den Kanton und die Gemeinden.
2. Erhebung der Bruttolohnsumme
Art. 2
Zuständigkeiten bei der Erhebung
der Bruttolohnsumme
1
Die kantonale
Steuerverwaltung führt gestützt auf die ihr von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
eingereichten Ansässigkeitsbescheinigungen das Register der französischen
Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Art. 164 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21.
Mai 2000 [StG
[BSG 661.11]]) mit Arbeitsort im Kanton Bern.
2
Sie erhebt bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
sowie bei Dritten, die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit
Arbeitsort im Kanton Bern Vergütungen im Zusammenhang mit einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit ausrichten, die jährliche Bruttolohnsumme und sorgt für deren
fristgerechte Meldung an die Eidgenössische Finanzverwaltung.
3
Die Gemeinde prüft die ihr von der kantonalen
Steuerverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellten Daten betreffend die
französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in ihrer Gemeinde.
Sie meldet der kantonalen Steuerverwaltung in der Gemeinde arbeitstätige Personen,
die als französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Betracht fallen.
Art. 3
Bruttolohnsumme
1
Die Bruttolohnsumme umfasst sämtliche periodischen
oder einmaligen Geld- und Naturaleinkünfte, gleichgültig, ob sie aus einer
Haupt oder Nebenerwerbstätigkeit fliessen. Eingeschlossen sind Gewinnbeteiligungen
und andere Bezüge wie Dienstaltersgeschenke, Provisionen, Gratifikationen
und Trinkgelder.
2
Zur Bruttolohnsumme
gehören auch Familien- und andere Zulagen sowie Ersatzeinkünfte wie Arbeitslosengelder,
Kranken- und Unfallgelder.
3
Massgebend
sind die Bruttobeträge ohne jeglichen Abzug.
4
Unkostenersatz ist nicht Bestandteil der Bruttolohnsumme.
Art. 4
Ansässigkeitsbescheinigung
1
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
die eine französische Grenzgängerin oder einen französischen Grenzgänger beschäftigen,
sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung das für sie bestimmte Exemplar
der Ansässigkeitsbescheinigung unaufgefordert wie folgt einzureichen:
| a |
erstmals innert zehn Tagen seit Aufnahme der
unselbstständigen Tätigkeit im Kanton Bern,
|
| b |
jeweils vor Ende des Kalenderjahres, falls die
französische Grenzgängerin oder der französische Grenzgänger im nächsten Jahr
am bernischen Arbeitsort weiter beschäftigt wird,
|
| c |
innert zehn Tagen, nachdem die Arbeitgeberin
oder der Arbeitgeber Kenntnis von einer Änderung des Wohnortes der französischen
Grenzgängerin oder des französischen Grenzgängers erhalten hat.
|
2
Unvollständige und unleserliche
Ansässigkeitsbescheinigungen werden zur Verbesserung durch die französische
Grenzgängerin oder den französischen Grenzgänger an die Arbeitgeberin oder
den Arbeitgeber zurückgesandt.
Art. 5
Verfahren
1
Die kantonale Steuerverwaltung stellt Arbeitgeberinnen
und Arbeitgebern, die für das betreffende Kalenderjahr Ansässigkeitsbescheinigungen
für französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton
Bern eingereicht haben, die zur Deklaration der Bruttolohnsumme notwendigen
Formulare zu.
2
Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber können die Bruttolohnsumme auch elektronisch über das Online-Portal
der kantonalen Steuerverwaltung deklarieren.
Art. 6
Frist zur Deklaration der
Bruttolohnsumme
1
Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber haben die Bruttolohnsumme französischer Grenzgängerinnen und
Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern innert 30 Tagen nach Erhalt der
ihnen von der kantonalen Steuerverwaltung zugestellten Formulare zu melden.
2
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche
die Bruttolohnsumme über das Online-Portal der kantonalen Steuerverwaltung
deklarieren, beginnt die Frist mit der entsprechenden Aufforderung im Online-Portal.
3
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Dritte,
die einer französischen Grenzgängerin oder einem französischen Grenzgänger
direkt Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfallversicherung
ausrichten.
4
Bei Verletzung von
Verfahrenspflichten ist Artikel 216 StG anwendbar.
3. Verteilung der von Frankreich geleisteten
Vergütung
Art. 7
Aufteilung zwischen Kanton
und Gemeinden
Die von Frankreich
geleistete Vergütung wird nach vorgängiger Kürzung um die an Frankreich zu
leistende Vergütung (Art. 10) zwischen dem Kanton und den beteiligten Gemeinden
im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt.
Art. 8
Verteilung des Gemeindeanteils
1
Der Gemeindeanteil wird auf jene
Gemeinden verteilt, in welchen sich der Arbeitsort einer französischen Grenzgängerin
oder eines französischen Grenzgängers am Ende des betreffenden Kalenderjahres
respektive am Tage des Stellenaustritts befunden hat.
2
Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis des auf jede einzelne Gemeinde
entfallenden Anteils an der Bruttolohnsumme.
Art. 9
Verteilungsplan
1
Die kantonale Steuerverwaltung errichtet den
Verteilungsplan, eröffnet diesen allen beteiligten Gemeinden und nimmt die
Auszahlung der Anteile an die beteiligten Gemeinden vor.
2
Jede beteiligte Gemeinde kann gegen den Verteilungsplan
innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben.
3
Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann
bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Rekurs erhoben werden.
4. Aufteilung der vom Kanton Bern an Frankreich
zu leistenden Vergütung
Art. 10
Grundsatz
Die für bernische Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort
in Frankreich an Frankreich zu leistende Vergütung wird von der von Frankreich
zu leistenden Vergütung in Abzug gebracht.
Art. 11
Ausnahme
1
Übersteigt die Anzahl der bernischen Grenzgängerinnen
und Grenzgänger gemessen an der Anzahl französischer Grenzgängerinnen und
Grenzgänger die Grenze von 20 Prozent, ist die an Frankreich zu leistende
Vergütung dem Kanton und den Wohnsitzgemeinden der bernischen Grenzgängerinnen
und Grenzgänger im Verhältnis zwei zu eins zu belasten.
2
Die Belastung der beteiligten Wohnsitzgemeinden
erfolgt im Verhältnis der von bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern
erzielten Nettoerwerbseinkünfte.
Art. 12
Zuständigkeit und Verfahren
1
Die Summe der Nettoerwerbseinkünfte
gemäss Artikel 11 Absatz 2 ist durch die kantonale Steuerverwaltung unter
Mitwirkung der Gemeinden mit bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern
zu erheben. Artikel 9 gilt sinngemäss.
2
Die kantonale Steuerverwaltung bezieht nach Ablauf der Einsprachefrist
bei den betroffenen bernischen Gemeinden den von ihnen geschuldeten Anteil
der an Frankreich zu leistenden Vergütung.
5. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 27. April 1988 betreffend die schweizerisch-französische
Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen
und Grenzgängern (BSG 669.811.1) wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt erstmals
für die Erhebung der Bruttolohnsumme für das Kalenderjahr 2009.
Bern,
28.
Oktober
2009
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Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der
Staatsschreiber: Nuspliger
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Anhang
28.10.2009
V
BAG 09–134, in Kraft am 1. 1. 2010
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