704.1
6.
Juni
1982
Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG)
[Titel
Fassung vom 5. 9. 2000]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 9 der Staatsverfassung des Kantons Bern
[Aufgehoben durch Verfassung
des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
| 1. |
Es wird davon Kenntnis genommen, dass die von
der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern am 18. März 1980 eingereichte
Gesetzesinitiative mit 19 930 Unterschriften zustande gekommen ist (Regierungsratsbeschluss
Nr. 1605 vom 23. April 1980).
|
| 2. |
Die Initiative weist die Form des ausgearbeiteten
Entwurfs aus und verlangt den Erlass des folgenden Gesetzes:
|
Art. 1
Zweck
Kanton und Gemeinden schützen die Uferlandschaft und sorgen
für öffentlichen Zugang zu See- und Flussufern.
Art. 2
Uferschutzplan
1
Die Gemeinden erstellen Uferschutzpläne
für die folgenden See- und Flussufer:
| a |
Brienzer-, Thuner-, Bieler-, Neuenburger- und
Wohlensee;
|
| b |
Aare vom Brienzersee flussabwärts.
|
2
Der Grosse Rat bestimmt, dass für weitere
See- und Flussufer Uferschutzpläne erstellt werden, wenn der Zweck dieses
Gesetzes es erfordert.
Art. 3
Inhalt
1
Der Uferschutzplan legt namentlich fest:
| a |
eine Uferschutzzone im unüberbauten Gebiet
und Baubeschränkungen im überbauten Gebiet;
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| b |
einen Uferweg;
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| c |
allgemein benützbare Freiflächen für
Erholung und Sport;
|
| d |
Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften
und zu ihrer Wiederherstellung.
|
2
Er zeigt, in welcher zeitlichen Folge und mit
welchen Mitteln die Massnahmen verwirklicht werden sollen.
Art. 4
Besondere Anforderungen
1
In der Uferschutzzone dürfen Bauten und
Anlagen nur errichtet werden, wenn sie
| a |
nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone
erfordern,
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| b |
im öffentlichen Interesse liegen und
|
| c |
die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen.
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2
Der Uferweg muss durchgehend sein und in der
Regel unmittelbar dem Ufer entlang führen.
[Fassung vom 5. 9. 2000]
3
Wo besondere Verhältnisse, wie die Möglichkeit
einer wesentlichen Kosteneinsparung, andere wichtige öffentliche Interessen
oder überwiegende private Interessen es rechtfertigen, kann der Weg ufernah
geführt werden.
[Eingefügt am 5. 9. 2000]
4
Wo der Weg ufernah geführt wird, sind
mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende
Durchblicke auf das Wasser zu erhalten.
[Eingefügt am 5. 9. 2000]
5
Auf einen ufernahen Weg nach Absatz 3 kann
für Streckenabschnitte verzichtet werden, wenn eine attraktivere Wegführung
möglich ist, wenn dies aus topographischen Gründen nötig ist
oder wenn die Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft es erfordert. Am
Ende dieser Wegführung ist die Verbindung zu den Uferwegen nach den Absätzen
2 und 3 sicherzustellen.
[Eingefügt am 5. 9. 2000]
6
Der Uferweg soll möglichst verkehrsfrei
sein.
[Eingefügt am 5. 9. 2000]
Art. 5
Verfahren und Zuständigkeiten
1
Der Regierungsrat erlässt einen Richtplan,
der für die Ausarbeitung und Koordination der Uferschutzpläne wegleitend
ist. Er hört die Gemeinden sowie die Natur- und Uferschutzorganisationen
an.
2
Die Gemeinde erlässt den Uferschutzplan
im Verfahren für Überbauungspläne. Die zuständige Stelle
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997]
anerkennt bestehende Pläne als Uferschutzplan, wenn sie den Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechen.
[Fassung vom 23. 6. 1993]
3
Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone bedürfen
der Zustimmung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997].
[Fassung vom 23. 6. 1993]
Art. 6
Verwirklichung
1
Die Gemeinde verwirklicht den
Uferschutzplan.
2
Die
zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom
10. 4. 2008] kann, auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeinde,
einzelne Massnahmen an ihrer Stelle verwirklichen.
3
Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] kann aus wichtigen Gründen
Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, soweit der Zweck dieses Gesetzes
nicht gefährdet wird.
[Fassung vom 23. 6. 1993]
4
Das Enteignungsverfahren richtet sich nach Artikel
97 des Baugesetzes
[Aufgehoben durch Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0].
Der Kanton hat im Enteignungsverfahren Parteirechte.
Art. 7
Finanzierung
1
Für die Verwirklichung der Uferschutzpläne
und für die notwendigen Unterhaltsarbeiten wird ein Fonds gebildet.
2
Der Grosse Rat weist diesem Fonds jährlich
höchstens zwei Millionen Franken zu. Das Fondsvermögen soll jedoch
zwölf Millionen Franken nicht übersteigen
[Fassung vom 17. 1.
1995].
3
Der Regierungsrat stellt nach Anhören
der Gemeinden sowie der Natur- und Uferschutzorganisationen ein Investitionsprogramm
mit Prioritäten auf und entscheidet über den Einsatz der Fondsmittel.
4
Der Regierungsrat bestimmt, welche Kosten voll
und welche teilweise aus dem Fonds finanziert werden. Massgeblich sind dabei
die Bedeutung der Massnahme sowie die Kosten im Verhältnis zur Einwohnerzahl
der Gemeinde.
[Fassung vom 27. 11. 2000]
Art. 8
Übergangsbestimmungen
1
Die Uferschutzpläne
sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Der
Regierungsrat kann die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
nötigenfalls ermächtigen, sie ersatzweise zu erlassen.
[Fassung vom 10.
4. 2008]
2
Bis
zum Erlass der Uferschutzpläne gilt innerhalb von 50 Metern vom Ufer ein allgemeines
Bauverbot. Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung
vom 29. 10. 1997] kann diesen Abstand auf Antrag der betroffenen Gemeinden
oder von Natur- und Uferschutzorganisationen örtlich begrenzt reduzieren oder
erhöhen.
[Fassung vom 23. 6. 1993]
3
Verwirklicht eine Gemeinde Massnahmen des Uferschutzplanes nicht
zeitgerecht, so trifft die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
ersatzweise die nötigen Vorkehren.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 9
Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten
1
Der Regierungsrat erlässt die nötigen
Ausführungsbestimmungen.
2
Das Gesetz tritt mit seiner Annahme durch
das Volk in Kraft
[6. 6. 1982].
Bern,
25.
August
1981
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Barben Der
Staatsschreiber: Josi
|
Anhang
6.6.1982
G
GS 1982/182, in Kraft am 6. 6.1982
Änderungen
17.9.1992
D
GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
23.6.1993
G
GS 1993/425, in Kraft am 1. 1. 1994
10.11.1993
V
GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994
17.1.1995
G
BAG 95–58, in Kraft am 1. 11. 1995
29.10.1997
V
BAG 97–96, in Kraft am 1. 1. 1998
5.9.2000
G
BAG 01–18, in Kraft am 1. 5. 2001 II.
| 1. |
Die auf Grund des bisherigen Rechts geltenden
Vorschriften und Pläne der Gemeinden bleiben in Kraft.
|
| 2. |
Vom zuständigen Organ der Gemeinde beschlossene
Uferschutzpläne, deren Verfahren noch hängig sind, werden nach bisherigem
Recht zu Ende geführt.
|
27.11.2000
G
über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–48 (Art. 53),
in Kraft am 1. 1. 2002
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
|