704.111
29.
Juni
1983
See- und Flussuferverordnung (SFV)
[Titel Fassung vom 13.
9. 1995]
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1982 über See-
und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG
[BSG 704.1]),
[Ingress Fassung vom 21. 2. 2001] auf Antrag der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
1. Örtlicher Geltungsbereich
1
Die See- und Flussufergesetzgebung gilt an
den bernischen Ufern des Brienzer-, Thuner-, Bieler-, Neuenburger- und Wohlensees,
der Aare vom Brienzersee abwärts, einschliesslich grosse und kleine Aare
und Fabrikkanal in Unterseen, Schiffahrtskanäle Interlaken und Thun,
innere und äussere Aare in Thun, Niederriedsee, alte Aare und Giessen
zwischen Aarberg und Meienried, Hagneck- und Nidau-Bürenkanal, Häftli,
Kanäle Wiedlisbach-Wangen und Elektrizitätswerkskanal Wynau.
2
Entlang dieser Ufer gilt die See- und Flussufergesetzgebung
innerhalb des Wirkungsbereiches der Uferschutzpläne, bis zu deren Inkrafttreten
innerhalb des Bauverbotsstreifens gemäss Artikel 8 Absatz 2 des See-
und Flussufergesetzes
[BSG 704.1].
3
Ihr unterliegt alles Uferland einschliesslich
Bauzonen, Landwirtschaftszone und übrige Nutzungszonen; der Wald –
unter Vorbehalt der Forstgesetzgebung – untersteht ihr hinsichtlich
des Uferweges.
Art. 2
2. Sachlicher Geltungsbereich
Der See- und Flussufergesetzgebung unterliegen alle Bauten und
Anlagen sowie die Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften und
zu ihrer Wiederherstellung.
Art. 2a
[Eingefügt am 21. 2. 2001]
3. Definitionen
1
Als ufernah gilt ein Bereich von etwa 50 Metern
vom Ufer.
2
Als öffentliche Bereiche gelten allgemein
zugängliche Rast- oder Badeplätze, Aussichtspunkte und dergleichen.
Stichwege zu öffentlichen Bereichen sind in Abständen von rund 300
Metern anzulegen.
3
Als wesentliche Kosteneinsparung gelten wenigstens
500 000 Franken pro Kilometer Uferweg. Auf kostspielige Kunstbauten und Steganlagen
mit sehr hohen Unterhaltskosten, die ganze Uferpartien und Buchten beeinträchtigen,
ist zu verzichten.
4
Als andere öffentliche Interessen gelten
insbesondere diejenigen des Natur- oder Landschaftsschutzes oder der Gesetzgebung
über die Fuss- und Wanderwege.
5
Überwiegende private Interessen können
sich namentlich aus der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit ableiten.
II. Richtplan
Art. 3
1. Gegenstand
Der Richtplan zeigt die Grundzüge der für die Verwirklichung
des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer
[BSG 704.1] und
für die Koordination unter den Gemeinden wesentlichen Massnahmen.
Art. 4
2. Verfahren a Entwurf und Mitwirkung
1
Der Entwurf des Richtplanes
wird von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom
10. 11. 1993] oder in ihrem Auftrag und nach ihren Vorgaben und
Weisungen von der Region oder von Dritten mit den Gemeinden erarbeitet.
Dabei sind die Grundlagen zuständiger Fachstellen des Kantons
zu berücksichtigen, die Richtpläne der Gemeinden und Regionen
zu beachten und die Natur- und Uferschutzorganisationen anzuhören.
Weitere interessierte Stellen und Organisationen können beigezogen
werden.
2
Der Entwurf wird in den
von ihm berührten Gemeinden und beim Amt für Gemeinden und
Raumordnung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage
wird im Amtsblatt und im amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. Während
der Auflagefrist kann jedermann bei der Gemeinde oder beim Amt für
Gemeinden und Raumordnung schriftlich Einwände und Anregungen
vorbringen.
[Fassung vom 25. 8. 2010]
3
Die Gemeinde nimmt zu
den ihr Gebiet betreffenden Einwänden und Anregungen und zum
Richtplanentwurf Stellung. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom 10. 11. 1993] erstellt den Mitwirkungsbericht.
[Fassung vom 26. 10. 1994]
Art. 5
b Antrag und Beschluss
1
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom 10. 11. 1993] holt die Mitberichte der übrigen Direktionen
und der Schwellenkorporationen ein. Sie stellt dem Regierungsrat Antrag. Dem
Antrag liegen der Richtplanentwurf und der Mitwirkungsbericht bei.
2
Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan
allenfalls getrennt nach Teilgebieten und setzt ihn in Kraft. Der Beschluss
wird im Amtsblatt publiziert.
Art. 6
3. Wirkung
1
Der Richtplan ist wegleitend für die Ausarbeitung
und Koordination der Uferschutzpläne der Gemeinden.
2
Er ist für die Grundeigentümer nicht
verbindlich.
III. Uferschutzplan
Art. 7
1. Inhalt und Form
1
Der Uferschutzplan regelt auf
der Grundlage des Richtplanes die in Artikel 3 des Gesetzes über See-
und Flussufer
[BSG 704.1] erwähnten Gegenstände. Fehlt der
Richtplan, muss die Koordination mit den Nachbargemeinden auf andere Weise
gewährleistet sein. Muss wegen veränderter Verhältnisse oder
begründeter Einsprache vom Richtplan abgewichen werden, ist er durch
die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom 10. 11. 1993]
dem rechtskräftigen Uferschutzplan anzupassen.
2
Der Uferschutzplan besteht aus
dem Überbauungsplan und den Sonderbauvorschriften im Sinne der Baugesetzgebung
und aus dem Realisierungsprogramm. Er scheidet das mit Hochbauten tatsächlich
überbaute Gebiet vom unüberbauten Gebiet nach den in der Ortsplanung
für die Bildung von Zonen üblichen Grundsätzen. Er erfasst
das Uferland, das für den Schutz der Uferlandschaft und für den
Zugang zum Ufer erheblich ist.
3
Die Gemeinde erstellt im Rahmen
ihrer Finanzplanung das Realisierungsprogramm, das zeigt, in welcher
zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln sie die Massnahmen des Uferschutzplanes
zu verwirklichen gedenkt. Es hat die Wirkung eines kommunalen Richtplanes.
4
Gleichzeitig mit dem Uferschutzplan
kann die Gemeinde einen Rahmenkredit für die Verwirklichung der vorgesehenen
Massnahmen beschliessen.
Art. 8
2. Anerkennung bestehender Pläne
1
Der Antrag des Gemeinderates
auf Anerkennung eines bestehenden Nutzungsplanes als Uferschutzplan
ist im Amtsblatt und im amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
[Fassung
vom 25. 8. 2010]
2
Wer ein schutzwürdiges
eigenes Interesse dartut, kann mit schriftlicher und begründeter
Einsprache innert 30 Tagen geltend machen, der Plan widerspreche den
Vorschriften des Gesetzes über See- und Flussufer
[BSG 704.1]. Das gleiche Recht haben die Organisationen, die sich dauernd mit
der Wahrung der vom Gesetz über See- und Flussufer verfolgten
Interessen befassen.
3
Die Gemeinde führt
Einspracheverhandlungen durch und stellt den Anerkennungsantrag mit
den unerledigten Einsprachen dem Regierungsstatthalter zu, der die
Akten mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung
weiterleitet, das sich in seiner Anerkennungsverfügung auch mit
den unerledigten Einsprachen auseinandersetzt.
[Fassung vom 10.
11. 1993]
4
Gemeinde und Einsprecher
können die Anerkennungsverfügung mit Beschwerde bei der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion anfechten.
[Fassung vom
29. 10. 2008]
5
Die Gemeinde macht die
Anerkennung öffentlich bekannt.
IV. Finanzierung
Art. 9
1. Richtplan
Der Staat trägt die Kosten des Richtplanes.
Art. 10
2. Uferschutzplanung a Planung
1
Die Höhe der Beiträge
des Staates an die Kosten des Uferschutzplanes richtet sich nach dem Planungsfinanzierungsdekret
[Aufgehoben durch Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0, BAG 97–130]
.
2
Die Kosten einer Planung, die
eine Gemeinde aus besonderen Gründen unzumutbar belasten, können
ausnahmsweise vollständig vom Staat getragen werden.
Art. 11
b Realisierung
1
Der Staat leistet den Gemeinden einen Beitrag
an die Kosten der Realisierung des Uferschutzplanes. Dabei wird ein Kantonsdurchschnitt
von 75 Prozent angestrebt.
[Fassung vom 22. 8. 2001]
2
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern überprüft alle 5 Jahre, ob der angestrebte Kantonsdurchschnitt
mit den Ansätzen der Absätze 3 bis 5 erreicht worden ist.
[Fassung
vom 22. 8. 2001]
3
Der Grundbeitrag beträgt 60 Prozent.
[Fassung vom 22. 8. 2001]
4
Gemeinden, deren Kosten nach Abzug der Beiträge
des Staates 300 Franken pro Einwohner überschreiten, erhalten einen weiteren
Beitrag. Massgebend ist die Einwohnerzahl gemäss Publikation der Finanzverwaltung.
[Fassung vom 22. 8. 2001]
5
Der Staat kann einen weiteren Zusatzbeitrag
leisten oder die Kosten voll ersetzen, wenn das Siedlungsgebiet der Gemeinde
weit vom Ufer entfernt liegt oder wenn ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung
am Ufer besteht.
[Fassung vom 13. 11. 1985]
6
Verwirklicht die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeinde einzelne
Massnahmen an ihrer Stelle, so kann sie den Kostenanteil der Gemeinde auf
längstens 10 Jahre zum jeweiligen Zinssatz der Berner Kantonalbank für
erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften vorschiessen.
[Fassung vom 2. 12.
1992]
Art. 12
c Richtlinien
1
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] erlässt Richtlinien, denen die Massnahme
entsprechen muss, für welche ein Beitrag verlangt wird.
2
Soweit eine Massnahme über die Anforderungen
der Richtlinien hinausgeht, berechtigt sie zu keinem Beitrag.
3
An eine Massnahme, die in den Richtlinien nicht
enthalten ist, wird aus dem Uferschutzfonds kein Beitrag geleistet.
Art. 13
d Unterhalt
1
Der Staat leistet der Gemeinde jährlich
und nachschüssig aus dem Uferschutzfonds an die Kosten des Unterhalts
| – |
von Freiflächen für Erholung
und Sport 50 Franken pro Are,
|
| – |
von Uferwegen 500 Franken pro Kilometer.
|
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9.
1995] passt diese Beiträge alle 5 Jahre den Schwankungen der Unterhaltskosten
an.
2
An die Kosten der Gemeinde für den Unterhalt
naturnaher Ufer, die im Uferschutzplan als solche bezeichnet sind, leistet
der Staat im Jahr, da der Unterhalt erfolgte, nachschüssig aus dem Uferschutzfonds
höchstens 25 Franken pro Are Uferfläche, oder 250 Franken pro Kilometer
Uferstrecke.
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9.
1995] passt diese Beiträge im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion
alle 5 Jahre den Kostenschwankungen an.
3
Unterhält die Gemeinde die Anlagen nicht
oder schlecht, streicht oder kürzt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] die Beiträge. Die Ersatzvornahme bleibt
vorbehalten.
4
Entstehen einer Gemeinde durch ausserordentliche
Ereignisse besondere Unterhaltskosten, kann die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] die Beiträge angemessen erhöhen.
Art. 14
3. Verfahren
1
Projekte für Massnahmen,
an die ein Beitrag verlangt wird, sind vor ihrer Ausführung der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] zur Beitragszusicherung
einzureichen. Für die Beiträge an den Unterhalt stellen die Gemeinden
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] jährlich
Rechnung. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] kann von der Gemeinde einen Bericht über den Zustand der Anlagen
sowie über ausgeführte und künftige Unterhaltsarbeiten verlangen.
2
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] koordiniert die Beiträge aus dem Uferschutzfonds
mit allfälligen andern Beiträgen, beispielsweise der Fremdenverkehrsförderung
oder der SEVA.
3
Die Fälligkeit des Beitragsanspruches
setzt voraus:
| a |
dass die zu unterstützende Leistung der
Gemeinde erbracht ist, und
|
| b |
dass der Fonds nicht erschöpft ist. Artikel
11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
|
4
Im übrigen gelten für
Beiträge aus dem Uferschutzfonds unter Vorbehalt von Absatz 3 und von
Artikel 16 Absatz 2 die Vorschriften des Planungsfinanzierungsdekretes
[Aufgehoben durch Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0, BAG 97–130]
über Verfahren, Aufsicht und Widerhandlungen.
5
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] kann angemessene Abschlagszahlungen ausrichten,
wenn der Stand des Uferschutzfonds dies erlaubt.
Art. 15
[Fassung vom 13. 9. 1995]
4. Aufsicht
Die Aufsicht über Planung führt das Amt
für Gemeinden und Raumordnung, diejenige über Projektierung, Bau
und Unterhalt das Tiefbauamt.
Art. 16
5. Investitionsprogramm
1
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] erstellt das Investitionsprogramm in der Regel
für die Dauer von 2 Jahren und legt es dem Regierungsrat zum Beschluss
vor.
2
Sie verfügt im Rahmen des Investitionsprogramms
über die Mittel des Uferschutzfonds.
Art. 16 a
[Eingefügt am 2. 12. 1992]
6. Einspracheverfahren
Gegen Verfügungen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] über Beiträge, auf deren Gewährung
ein Rechtsanspruch besteht, kann Einsprache erhoben werden.
V. Baubewilligungsverfahren
Art. 17
1. Zustimmung und Ausnahmen
1
Die Publikation oder die schriftliche Mitteilung
des Baugesuches enthalten den Hinweis auf beanspruchte Zustimmung nach Artikel
5 des Gesetzes über See- und Flussufer
[BSG 704.1] oder Ausnahmen
nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Gesetzes.
2
Die Baugesuchsakten werden nach Durchführung
der Einspracheverhandlungen dem Regierungsstatthalter zugestellt, der sie
mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet.
Dieses erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben dem Gesetz über See-
und Flussufer und dem Uferschutzplan entspricht. Es kann aus wichtigen Gründen
Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über See- und Flussufer
und der Uferschutzpläne erteilen, soweit der Zweck des Gesetzes nicht
gefährdet wird.
[Fassung vom 13. 11. 1985]
3
Seine Verfügung bindet die Baubewilligungsbehörde.
Sie kann mit dem Bauentscheid nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten
werden.
[Fassung vom 13. 11. 1985]
4
Für Ausnahmen von kommunalen und kantonalen
Bauvorschriften und vom Raumplanungsgesetz
[SR 700] bleiben die einschlägigen
Bestimmungen vorbehalten.
5
Bei Bauten und Anlagen, die in einem bundesrechtlich
geordneten Verfahren bewilligt werden, beurteilt die Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion die Zulässigkeit des Vorhabens im Vernehmlassungsverfahren
zuhanden der Bundesbehörde.
Art. 18
2. Geringfügige Bauvorhaben
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann die Zuständigkeit
für die Erteilung von Zustimmungen und Ausnahmen bei geringfügigen
Bauvorhaben an den Regierungsstatthalter delegieren.
VI. Enteignungsverfahren
Art. 19
Parteistellung des Staates
1
Der Staat ist zur Enteignung legitimiert, wo
er
| a |
sich auf einen kantonalen Überbauungsplan
stützt, oder
|
| b |
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel
8 Absatz 3 des Gesetzes über See- und Flussufer
[BSG 704.1] an
der Stelle der Gemeinde handelt.
|
2
Er wird im Verfahren durch die Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] vertreten.
3
Das Enteignungsrecht der Gemeinde und ihre
Stellung im Verfahren richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen.
VII. Ersatzvornahme
Art. 20
1. Verfahren
1
Unterlässt die Gemeinde die Verwirklichung
einer Massnahme des Uferschutzplanes, die im Realisierungsprogramm vorgesehen
ist
[Fassung vom 24. 6. 2009] oder vernachlässigt sie den
Unterhalt einer Uferschutzmassnahme, setzt ihr die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 13. 9. 1995] eine angemessene Frist und droht ihr die Ersatzvornahme
an. Gegen die Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 13. 9. 1995] kann Einsprache erhoben werden.
[Fassung vom 2. 12.
1992]
2
Nach
unbenütztem Ablauf einer Nachfrist veranlasst die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 13. 9. 1995] die Ersatzvornahme durch Organe des Staates oder durch
Dritte auf Rechnung der Gemeinde.
3
Für das Verfahren des ersatzweisen Erlasses von Uferschutzplänen
gelten die Vorschriften über den kantonalen Überbauungsplan.
Art. 21
2. Kosten
1
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] erhebt bei der betroffenen Gemeinde die Kosten
der Ersatzvornahme einschliesslich der Verwaltungskosten der staatlichen Organe.
Sie zieht die Beiträge nach Abschnitt IV ab.
2
Gegen Kostenverfügungen der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion
[Fassung vom 13. 9. 1995] kann Einsprache erhoben
werden.
[Fassung vom 2. 12. 1992]
3
Ihre rechtskräftige Kostenverfügung
ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes
[SR 281.1] gleichgestellt.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22
1. Kosten bestehender Pläne und Massnahmen; Landerwerb
1
An die Kosten von Massnahmen altrechtlicher,
anerkannter Pläne werden nur Beiträge geleistet, soweit die Arbeiten
zur Realisierung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über See- und Flussufer
[BSG 704.1] ausgeführt wurden.
2
An die Kosten des Unterhalts bereits ausgeführter
Massnahmen trägt der Staat nach den Regeln von Artikel 13 bei.
3
Bevor der Richtplan oder der Uferschutzplan
vorliegt, kann der Staat Land nur freihändig erwerben oder den freihändigen
Landerwerb von Gemeinden nur unterstützen, wenn nach den Umständen
anzunehmen ist, dass dies die Erfüllung des Zwecks des Gesetzes über
See- und Flussufer wesentlich erleichtert.
Art. 23
2. Ausdehnung und Reduktion
des Bauverbotsstreifens
1
Anträge des Gemeinderates oder von Natur- und Uferschutzorganisationen
auf Reduktion oder Ausdehnung des Bauverbotsstreifens werden, nach Rücksprache
mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung, wie Uferschutzpläne publiziert
und aufgelegt. Die Auflage zeitigt die in Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben a und c Baugesetz
[Aufgehoben
durch BauG vom 9. 6. 1985, BSG 721.0] genannten Wirkungen.
2
Wer ein schutzwürdiges eigenes
Interesse dartut, kann innert 30 Tagen seit der Publikation mit schriftlicher
und begründeter Einsprache geltend machen, die Reduktion des Bauverbotsstreifens
beeinträchtige die Erfüllung des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer
[BSG
704.1] oder die Ausdehnung sei dafür unnötig. Das gleiche Recht haben
die Organisationen, die sich dauernd mit der Wahrung der vom Gesetz über See-
und Flussufer verfolgten Interessen befassen.
3
Die Gemeinde führt Einspracheverhandlungen durch
und stellt den Antrag mit sechs Plänen und den unerledigten Einsprachen dem
Regierungsstatthalter zu, der die Akten mit seinem Bericht an das Amt für
Gemeinden und Raumordnung weiterleitet.
4
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung entscheidet über die Ausdehnung
oder Reduktion des Bauverbotsstreifens und setzt sich mit den unerledigten
Einsprachen auseinander.
[Fassung vom 10. 11. 1993] Gemeinde, Antragsteller
und Einsprecher können die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung
mit Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion anfechten.
[Fassung
vom 29. 10. 2008]
5
Die Änderung des Bauverbotsstreifens tritt mit der Verfügung des
Amtes für Gemeinden und Raumordnung
[Fassung vom 10. 11. 1993] in Kraft
und wird von der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
Art. 24
3. Bauvorhaben im Bauverbotsstreifen
1
Das Gesuch um Zustimmung zum Bauen im Bauverbotsstreifen
nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes über See- und Flussufer
[BSG 704.1] wird mit der Baueingabe gestellt und publiziert.
2
Nach Durchführung der Einspracheverhandlungen
stellt die Gemeinde die Akten dem Regierungsstatthalter zu, der sie mit seinem
Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung
[Fassung vom 10. 11.
1993] weiterleitet.
3
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung
[Fassung vom 10. 11. 1993] erteilt die Zustimmung, wenn das Bauvorhaben
weder die Uferschutzplanung noch die Verwirklichung der Uferschutzgesetzgebung
beeinträchtigen kann.
4
Seine Verfügung bindet die Baubewilligungsbehörde.
Sie kann mit dem Bauentscheid nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten
werden.
[Fassung vom 13. 11. 1985]
Art. 25
4. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in
Kraft
[3. 9. 1983].
Bern,
29.
Juni
1983
|
Im Namen des Regierungsrates Der Vizepräsident: Krähenbühl Der Staatsschreiber: Josi
|
Anhang
29.6.1983
V
GS 1983/198, in Kraft am 3. 9. 1983
Änderungen
13.11.1985
V
GS 1985/382, in Kraft am 1. 1. 1986
2.12.1992
V
GS 1992/440, in Kraft am 31. 12.
1992
24.3.1993
V
GS 1993/254, in Kraft am 1. 1. 1993
10.11.1993
V
GS 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994
26.10.1994
V
über die Information der Bevölkerung,
BAG 94–126 (Art. 35), in Kraft am 1. 1. 1995
13.9.1995
V
BAG 95–61, in Kraft am 1. 1.
1996
29.10.1997
V
BAG 97–96, in Kraft am 1. 1.
1998
21.2.2001
V
BAG 01–23, in Kraft am 1. 5.
2001
22.8.2001
V
über den Finanz- und Lastenausgleich,
BAG 01–60 (Art. 31), in Kraft am 1. 1. 2002
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1.
1. 2009
24.6.2009
V
Bauverordnung, BAG 09–71 (II.),
in Kraft am 1. 9. 2009
25.8.2010
V
Gemeindeverordnung, BAG 10–68
(II.), in Kraft am 1. 11. 2010
|