Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

704.111

29.  Juni  1983 

See- und Flussuferverordnung (SFV)  [Titel Fassung vom 13. 9. 1995]


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG  [BSG 704.1]),  [Ingress Fassung vom 21. 2. 2001]
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

1. Örtlicher Geltungsbereich

1  Die See- und Flussufergesetzgebung gilt an den bernischen Ufern des Brienzer-, Thuner-, Bieler-, Neuenburger- und Wohlensees, der Aare vom Brienzersee abwärts, einschliesslich grosse und kleine Aare und Fabrikkanal in Unterseen, Schiffahrtskanäle Interlaken und Thun, innere und äussere Aare in Thun, Niederriedsee, alte Aare und Giessen zwischen Aarberg und Meienried, Hagneck- und Nidau-Bürenkanal, Häftli, Kanäle Wiedlisbach-Wangen und Elektrizitätswerkskanal Wynau.

2  Entlang dieser Ufer gilt die See- und Flussufergesetzgebung innerhalb des Wirkungsbereiches der Uferschutzpläne, bis zu deren Inkrafttreten innerhalb des Bauverbotsstreifens gemäss Artikel 8 Absatz 2 des See- und Flussufergesetzes  [BSG 704.1].

3  Ihr unterliegt alles Uferland einschliesslich Bauzonen, Landwirtschaftszone und übrige Nutzungszonen; der Wald – unter Vorbehalt der Forstgesetzgebung – untersteht ihr hinsichtlich des Uferweges.

Art. 2

2. Sachlicher Geltungsbereich

 Der See- und Flussufergesetzgebung unterliegen alle Bauten und Anlagen sowie die Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften und zu ihrer Wiederherstellung.

Art. 2a  [Eingefügt am 21. 2. 2001]

3. Definitionen

1  Als ufernah gilt ein Bereich von etwa 50 Metern vom Ufer.

2  Als öffentliche Bereiche gelten allgemein zugängliche Rast- oder Badeplätze, Aussichtspunkte und dergleichen. Stichwege zu öffentlichen Bereichen sind in Abständen von rund 300 Metern anzulegen.

3  Als wesentliche Kosteneinsparung gelten wenigstens 500 000 Franken pro Kilometer Uferweg. Auf kostspielige Kunstbauten und Steganlagen mit sehr hohen Unterhaltskosten, die ganze Uferpartien und Buchten beeinträchtigen, ist zu verzichten.

4  Als andere öffentliche Interessen gelten insbesondere diejenigen des Natur- oder Landschaftsschutzes oder der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege.

5  Überwiegende private Interessen können sich namentlich aus der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit ableiten.

II. Richtplan

Art. 3

1. Gegenstand

 Der Richtplan zeigt die Grundzüge der für die Verwirklichung des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer  [BSG 704.1] und für die Koordination unter den Gemeinden wesentlichen Massnahmen.

Art. 4

2. Verfahren
a Entwurf und Mitwirkung

1  Der Entwurf des Richtplanes wird von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 10. 11. 1993] oder in ihrem Auftrag und nach ihren Vorgaben und Weisungen von der Region oder von Dritten mit den Gemeinden erarbeitet. Dabei sind die Grundlagen zuständiger Fachstellen des Kantons zu berücksichtigen, die Richtpläne der Gemeinden und Regionen zu beachten und die Natur- und Uferschutzorganisationen anzuhören. Weitere interessierte Stellen und Organisationen können beigezogen werden.

2  Der Entwurf wird in den von ihm berührten Gemeinden und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt und im amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Gemeinde oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung schriftlich Einwände und Anregungen vorbringen.  [Fassung vom 25. 8. 2010]

3  Die Gemeinde nimmt zu den ihr Gebiet betreffenden Einwänden und Anregungen und zum Richtplanentwurf Stellung. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 10. 11. 1993] erstellt den Mitwirkungsbericht.  [Fassung vom 26. 10. 1994]

Art. 5

b Antrag und Beschluss

1  Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 10. 11. 1993] holt die Mitberichte der übrigen Direktionen und der Schwellenkorporationen ein. Sie stellt dem Regierungsrat Antrag. Dem Antrag liegen der Richtplanentwurf und der Mitwirkungsbericht bei.

2  Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan allenfalls getrennt nach Teilgebieten und setzt ihn in Kraft. Der Beschluss wird im Amtsblatt publiziert.

Art. 6

3. Wirkung

1  Der Richtplan ist wegleitend für die Ausarbeitung und Koordination der Uferschutzpläne der Gemeinden.

2  Er ist für die Grundeigentümer nicht verbindlich.

III. Uferschutzplan

Art. 7

1. Inhalt und Form

1  Der Uferschutzplan regelt auf der Grundlage des Richtplanes die in Artikel 3 des Gesetzes über See- und Flussufer  [BSG 704.1] erwähnten Gegenstände. Fehlt der Richtplan, muss die Koordination mit den Nachbargemeinden auf andere Weise gewährleistet sein. Muss wegen veränderter Verhältnisse oder begründeter Einsprache vom Richtplan abgewichen werden, ist er durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 10. 11. 1993] dem rechtskräftigen Uferschutzplan anzupassen.

2  Der Uferschutzplan besteht aus dem Überbauungsplan und den Sonderbauvorschriften im Sinne der Baugesetzgebung und aus dem Realisierungsprogramm. Er scheidet das mit Hochbauten tatsächlich überbaute Gebiet vom unüberbauten Gebiet nach den in der Ortsplanung für die Bildung von Zonen üblichen Grundsätzen. Er erfasst das Uferland, das für den Schutz der Uferlandschaft und für den Zugang zum Ufer erheblich ist.

3  Die Gemeinde erstellt im Rahmen ihrer Finanzplanung das Realisierungsprogramm, das zeigt, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln sie die Massnahmen des Uferschutzplanes zu verwirklichen gedenkt. Es hat die Wirkung eines kommunalen Richtplanes.

4  Gleichzeitig mit dem Uferschutzplan kann die Gemeinde einen Rahmenkredit für die Verwirklichung der vorgesehenen Massnahmen beschliessen.

Art. 8

2. Anerkennung bestehender Pläne

1  Der Antrag des Gemeinderates auf Anerkennung eines bestehenden Nutzungsplanes als Uferschutzplan ist im Amtsblatt und im amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.  [Fassung vom 25. 8. 2010]

2  Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut, kann mit schriftlicher und begründeter Einsprache innert 30 Tagen geltend machen, der Plan widerspreche den Vorschriften des Gesetzes über See- und Flussufer  [BSG 704.1]. Das gleiche Recht haben die Organisationen, die sich dauernd mit der Wahrung der vom Gesetz über See- und Flussufer verfolgten Interessen befassen.

3  Die Gemeinde führt Einspracheverhandlungen durch und stellt den Anerkennungsantrag mit den unerledigten Einsprachen dem Regierungsstatthalter zu, der die Akten mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet, das sich in seiner Anerkennungsverfügung auch mit den unerledigten Einsprachen auseinandersetzt.  [Fassung vom 10. 11. 1993]

4  Gemeinde und Einsprecher können die Anerkennungsverfügung mit Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion anfechten.  [Fassung vom 29. 10. 2008]

5  Die Gemeinde macht die Anerkennung öffentlich bekannt.

IV. Finanzierung

Art. 9

1. Richtplan

 Der Staat trägt die Kosten des Richtplanes.

Art. 10

2. Uferschutzplanung
a Planung

1  Die Höhe der Beiträge des Staates an die Kosten des Uferschutzplanes richtet sich nach dem Planungsfinanzierungsdekret  [Aufgehoben durch Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0, BAG 97–130] .

2  Die Kosten einer Planung, die eine Gemeinde aus besonderen Gründen unzumutbar belasten, können ausnahmsweise vollständig vom Staat getragen werden.

Art. 11

b Realisierung

1  Der Staat leistet den Gemeinden einen Beitrag an die Kosten der Realisierung des Uferschutzplanes. Dabei wird ein Kantonsdurchschnitt von 75 Prozent angestrebt.  [Fassung vom 22. 8. 2001]

2  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern überprüft alle 5 Jahre, ob der angestrebte Kantonsdurchschnitt mit den Ansätzen der Absätze 3 bis 5 erreicht worden ist.  [Fassung vom 22. 8. 2001]

3  Der Grundbeitrag beträgt 60 Prozent.  [Fassung vom 22. 8. 2001]

4  Gemeinden, deren Kosten nach Abzug der Beiträge des Staates 300 Franken pro Einwohner überschreiten, erhalten einen weiteren Beitrag. Massgebend ist die Einwohnerzahl gemäss Publikation der Finanzverwaltung.  [Fassung vom 22. 8. 2001]

5  Der Staat kann einen weiteren Zusatzbeitrag leisten oder die Kosten voll ersetzen, wenn das Siedlungsgebiet der Gemeinde weit vom Ufer entfernt liegt oder wenn ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung am Ufer besteht.  [Fassung vom 13. 11. 1985]

6  Verwirklicht die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeinde einzelne Massnahmen an ihrer Stelle, so kann sie den Kostenanteil der Gemeinde auf längstens 10 Jahre zum jeweiligen Zinssatz der Berner Kantonalbank für erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften vorschiessen.  [Fassung vom 2. 12. 1992]

Art. 12

c Richtlinien

1  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] erlässt Richtlinien, denen die Massnahme entsprechen muss, für welche ein Beitrag verlangt wird.

2  Soweit eine Massnahme über die Anforderungen der Richtlinien hinausgeht, berechtigt sie zu keinem Beitrag.

3  An eine Massnahme, die in den Richtlinien nicht enthalten ist, wird aus dem Uferschutzfonds kein Beitrag geleistet.

Art. 13

d Unterhalt

1  Der Staat leistet der Gemeinde jährlich und nachschüssig aus dem Uferschutzfonds an die Kosten des Unterhalts

von Freiflächen für Erholung und Sport 50 Franken pro Are,

von Uferwegen 500 Franken pro Kilometer.

 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] passt diese Beiträge alle 5 Jahre den Schwankungen der Unterhaltskosten an.

2  An die Kosten der Gemeinde für den Unterhalt naturnaher Ufer, die im Uferschutzplan als solche bezeichnet sind, leistet der Staat im Jahr, da der Unterhalt erfolgte, nachschüssig aus dem Uferschutzfonds höchstens 25 Franken pro Are Uferfläche, oder 250 Franken pro Kilometer Uferstrecke.

 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] passt diese Beiträge im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion alle 5 Jahre den Kostenschwankungen an.

3  Unterhält die Gemeinde die Anlagen nicht oder schlecht, streicht oder kürzt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] die Beiträge. Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.

4  Entstehen einer Gemeinde durch ausserordentliche Ereignisse besondere Unterhaltskosten, kann die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] die Beiträge angemessen erhöhen.

Art. 14

3. Verfahren

1  Projekte für Massnahmen, an die ein Beitrag verlangt wird, sind vor ihrer Ausführung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] zur Beitragszusicherung einzureichen. Für die Beiträge an den Unterhalt stellen die Gemeinden der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] jährlich Rechnung. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] kann von der Gemeinde einen Bericht über den Zustand der Anlagen sowie über ausgeführte und künftige Unterhaltsarbeiten verlangen.

2  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] koordiniert die Beiträge aus dem Uferschutzfonds mit allfälligen andern Beiträgen, beispielsweise der Fremdenverkehrsförderung oder der SEVA.

3  Die Fälligkeit des Beitragsanspruches setzt voraus:

a

dass die zu unterstützende Leistung der Gemeinde erbracht ist, und

b

dass der Fonds nicht erschöpft ist. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

4  Im übrigen gelten für Beiträge aus dem Uferschutzfonds unter Vorbehalt von Absatz 3 und von Artikel 16 Absatz 2 die Vorschriften des Planungsfinanzierungsdekretes  [Aufgehoben durch Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0, BAG 97–130] über Verfahren, Aufsicht und Widerhandlungen.

5  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] kann angemessene Abschlagszahlungen ausrichten, wenn der Stand des Uferschutzfonds dies erlaubt.

Art. 15  [Fassung vom 13. 9. 1995]

4. Aufsicht

 Die Aufsicht über Planung führt das Amt für Gemeinden und Raumordnung, diejenige über Projektierung, Bau und Unterhalt das Tiefbauamt.

Art. 16

5. Investitionsprogramm

1  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] erstellt das Investitionsprogramm in der Regel für die Dauer von 2 Jahren und legt es dem Regierungsrat zum Beschluss vor.

2  Sie verfügt im Rahmen des Investitionsprogramms über die Mittel des Uferschutzfonds.

Art. 16 a  [Eingefügt am 2. 12. 1992]

6. Einspracheverfahren

 Gegen Verfügungen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] über Beiträge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, kann Einsprache erhoben werden.

V. Baubewilligungsverfahren

Art. 17

1. Zustimmung und Ausnahmen

1  Die Publikation oder die schriftliche Mitteilung des Baugesuches enthalten den Hinweis auf beanspruchte Zustimmung nach Artikel 5 des Gesetzes über See- und Flussufer  [BSG 704.1] oder Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Gesetzes.

2  Die Baugesuchsakten werden nach Durchführung der Einspracheverhandlungen dem Regierungsstatthalter zugestellt, der sie mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet. Dieses erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben dem Gesetz über See- und Flussufer und dem Uferschutzplan entspricht. Es kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über See- und Flussufer und der Uferschutzpläne erteilen, soweit der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.  [Fassung vom 13. 11. 1985]

3  Seine Verfügung bindet die Baubewilligungsbehörde. Sie kann mit dem Bauentscheid nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten werden.  [Fassung vom 13. 11. 1985]

4  Für Ausnahmen von kommunalen und kantonalen Bauvorschriften und vom Raumplanungsgesetz  [SR 700] bleiben die einschlägigen Bestimmungen vorbehalten.

5  Bei Bauten und Anlagen, die in einem bundesrechtlich geordneten Verfahren bewilligt werden, beurteilt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Zulässigkeit des Vorhabens im Vernehmlassungsverfahren zuhanden der Bundesbehörde.

Art. 18

2. Geringfügige Bauvorhaben

 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen und Ausnahmen bei geringfügigen Bauvorhaben an den Regierungsstatthalter delegieren.

VI. Enteignungsverfahren

Art. 19

Parteistellung des Staates

1  Der Staat ist zur Enteignung legitimiert, wo er

a

sich auf einen kantonalen Überbauungsplan stützt, oder

b

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes über See- und Flussufer  [BSG 704.1] an der Stelle der Gemeinde handelt.

2  Er wird im Verfahren durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] vertreten.

3  Das Enteignungsrecht der Gemeinde und ihre Stellung im Verfahren richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen.

VII. Ersatzvornahme

Art. 20

1. Verfahren

1  Unterlässt die Gemeinde die Verwirklichung einer Massnahme des Uferschutzplanes, die im Realisierungsprogramm vorgesehen ist  [Fassung vom 24. 6. 2009] oder vernachlässigt sie den Unterhalt einer Uferschutzmassnahme, setzt ihr die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] eine angemessene Frist und droht ihr die Ersatzvornahme an. Gegen die Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] kann Einsprache erhoben werden.  [Fassung vom 2. 12. 1992]

2  Nach unbenütztem Ablauf einer Nachfrist veranlasst die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] die Ersatzvornahme durch Organe des Staates oder durch Dritte auf Rechnung der Gemeinde.

3  Für das Verfahren des ersatzweisen Erlasses von Uferschutzplänen gelten die Vorschriften über den kantonalen Überbauungsplan.

Art. 21

2. Kosten

1  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] erhebt bei der betroffenen Gemeinde die Kosten der Ersatzvornahme einschliesslich der Verwaltungskosten der staatlichen Organe. Sie zieht die Beiträge nach Abschnitt IV ab.

2  Gegen Kostenverfügungen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 13. 9. 1995] kann Einsprache erhoben werden.  [Fassung vom 2. 12. 1992]

3  Ihre rechtskräftige Kostenverfügung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes  [SR 281.1] gleichgestellt.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 22

1. Kosten bestehender Pläne und Massnahmen; Landerwerb

1  An die Kosten von Massnahmen altrechtlicher, anerkannter Pläne werden nur Beiträge geleistet, soweit die Arbeiten zur Realisierung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über See- und Flussufer  [BSG 704.1] ausgeführt wurden.

2  An die Kosten des Unterhalts bereits ausgeführter Massnahmen trägt der Staat nach den Regeln von Artikel 13 bei.

3  Bevor der Richtplan oder der Uferschutzplan vorliegt, kann der Staat Land nur freihändig erwerben oder den freihändigen Landerwerb von Gemeinden nur unterstützen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass dies die Erfüllung des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer wesentlich erleichtert.

Art. 23

2. Ausdehnung und Reduktion des Bauverbotsstreifens

1  Anträge des Gemeinderates oder von Natur- und Uferschutzorganisationen auf Reduktion oder Ausdehnung des Bauverbotsstreifens werden, nach Rücksprache mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung, wie Uferschutzpläne publiziert und aufgelegt. Die Auflage zeitigt die in Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben a und c Baugesetz  [Aufgehoben durch BauG vom 9. 6. 1985, BSG 721.0] genannten Wirkungen.

2  Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut, kann innert 30 Tagen seit der Publikation mit schriftlicher und begründeter Einsprache geltend machen, die Reduktion des Bauverbotsstreifens beeinträchtige die Erfüllung des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer  [BSG 704.1] oder die Ausdehnung sei dafür unnötig. Das gleiche Recht haben die Organisationen, die sich dauernd mit der Wahrung der vom Gesetz über See- und Flussufer verfolgten Interessen befassen.

3  Die Gemeinde führt Einspracheverhandlungen durch und stellt den Antrag mit sechs Plänen und den unerledigten Einsprachen dem Regierungsstatthalter zu, der die Akten mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet.

4  Das Amt für Gemeinden und Raumordnung entscheidet über die Ausdehnung oder Reduktion des Bauverbotsstreifens und setzt sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander.  [Fassung vom 10. 11. 1993] Gemeinde, Antragsteller und Einsprecher können die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung mit Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion anfechten.  [Fassung vom 29. 10. 2008]

5  Die Änderung des Bauverbotsstreifens tritt mit der Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung  [Fassung vom 10. 11. 1993] in Kraft und wird von der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.

Art. 24

3. Bauvorhaben im Bauverbotsstreifen

1  Das Gesuch um Zustimmung zum Bauen im Bauverbotsstreifen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes über See- und Flussufer  [BSG 704.1] wird mit der Baueingabe gestellt und publiziert.

2  Nach Durchführung der Einspracheverhandlungen stellt die Gemeinde die Akten dem Regierungsstatthalter zu, der sie mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung  [Fassung vom 10. 11. 1993] weiterleitet.

3  Das Amt für Gemeinden und Raumordnung  [Fassung vom 10. 11. 1993] erteilt die Zustimmung, wenn das Bauvorhaben weder die Uferschutzplanung noch die Verwirklichung der Uferschutzgesetzgebung beeinträchtigen kann.

4  Seine Verfügung bindet die Baubewilligungsbehörde. Sie kann mit dem Bauentscheid nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten werden.  [Fassung vom 13. 11. 1985]

Art. 25

4. Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft  [3. 9. 1983].

Bern,  29.  Juni  1983 

Im Namen des Regierungsrates
Der Vizepräsident: Krähenbühl
Der Staatsschreiber: Josi

Anhang

29.6.1983  V 

GS 1983/198, in Kraft am 3. 9. 1983

Änderungen

13.11.1985  V 

GS 1985/382, in Kraft am 1. 1. 1986

2.12.1992  V 

GS 1992/440, in Kraft am 31. 12. 1992

24.3.1993  V 

GS 1993/254, in Kraft am 1. 1. 1993

10.11.1993  V 

GS 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994

26.10.1994  V 

über die Information der Bevölkerung, BAG 94–126 (Art. 35), in Kraft am 1. 1. 1995

13.9.1995  V 

BAG 95–61, in Kraft am 1. 1. 1996

29.10.1997  V 

BAG 97–96, in Kraft am 1. 1. 1998

21.2.2001  V 

BAG 01–23, in Kraft am 1. 5. 2001

22.8.2001  V 

über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–60 (Art. 31), in Kraft am 1. 1. 2002

29.10.2008  V 

BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009

24.6.2009  V 

Bauverordnung, BAG 09–71 (II.), in Kraft am 1. 9. 2009

25.8.2010  V 

Gemeindeverordnung, BAG 10–68 (II.), in Kraft am 1. 11. 2010