721.1
6.
März
1985
Bauverordnung (BauV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 144 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG
[BSG 721.0],) Artikel 54 des Dekrets vom 22. März 1984 über das Baubewilligungsverfahren
(Baubewilligungsdekret, BewD
[BSG 725.1]), Artikel 5 des Gesetzes
vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (EG StGB)
[Aufgehoben durch G vom 9. 4. 2009 über
das kantonale Strafrecht; BSG 311.1], Artikel 33 des Energiegesetzes
vom 14. Mai 1981 (EnG
[Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz
vom 15. 5. 2011, BSG 741.1]), Artikel 30 des Gesetzes vom 8.
September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG
[BSG 426.41]) und Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG
[SR 814.01]),
[Ingress Fassung vom 24. 6. 2009] beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
[Fassung vom 29. 10. 2008]
1. Gegenstände
Diese
Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz, soweit dafür
nicht Dekrete oder besondere Verordnungen bestehen.
Art. 2
2. Gemeindeautonomie
1
Die Gemeinden können im
Rahmen des übergeordneten Rechts die Verordnung ergänzende Bestimmungen
erlassen.
2
Sie können abweichende Vorschriften
beschliessen, wenn und soweit es die Verordnung ausdrücklich vorsieht.
II. Erschliessung
Art. 3
1. Erschliessung im allgemeinen 1.1 Anforderungen
1
Die Erschliessungsanlagen
müssen den Anforderungen des Gesetzes (Art. 7 BauG
[BSG 721.0]) genügen und rechtlich sichergestellt sein.
2
Im Einzelnen richten sich
die Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Vorbehalten
bleiben aber die nachgenannten Gesetze mit ihren Ausführungserlassen:
| a |
für die Zufahrt das Strassengesetz,
[Fassung vom 29. 10. 2008]
|
| b |
für die Versorgung mit Trink-,
Brauch- und Löschwasser das Gesetz über die Wassernutzung
sowie das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz
[BSG 871.11];
[Fassung vom 25. 5. 2005]
|
| c |
für die Energieversorgung das Energiegesetz
[BSG 741.1];
|
| d |
für die Abwasserbeseitigung die
Gewässerschutzgesetzgebung.
|
Art. 4
1.2 Sicherstellung
Als sichergestellt gilt die Erschliessung, wenn
| a |
sämtliche erforderlichen Anlagen
vorhanden sind oder Gewähr dafür besteht, dass sie spätestens
bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, soweit nötig bei Baubeginn,
vollendet sein werden,
|
| b |
die Anschlüsse an das öffentliche
Strassen- und Leitungsnetz bewilligt sind und
|
| c |
bei Anlagen auf fremdem Grund entweder
ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan (Überbauungsplan,
Strassenplan) besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor
dem Bauentscheid vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen bei
Baubeginn erworben sein.
|
Art. 5
1.3 Bestehende Erschliessung
Bestehende Erschliessungsanlagen genügen
| a |
für Bauvorhaben in einem weitgehend
überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone, wenn die insgesamt zu
erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und Verkehrssicherheit
und Brandbekämpfung gewährleistet sind;
|
| b |
für Umbauten, Erweiterungen und
Zweckänderungen, die keine wesentliche Mehrbelastung bringen.
|
Art. 6
2. Zufahrt 2.1 Begriff
und Allgemeines
1
Unter
Zufahrt wird die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen
Strassennetz verstanden. Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden
Strassenabschnitt, soweit darauf der Ziel- und Quellverkehr des erschlossenen
Gebiets überwiegt, und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr.
2
Sie kann aus einem Strassenteil
und einem Wegstück (oder Treppe) bestehen, wenn Bauten und Anlagen für die
Feuerwehr
[Fassung vom 25. 5. 2005] und die Sanität gut erreichbar bleiben.
Das Wegstück soll in der Regel nicht länger als 100 m sein.
3
Bei der Strassengestaltung, insbesondere
bei der Bemessung der Fahrbahnbreite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie
auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen.
[Fassung vom 29. 10. 2008] Besonderen
Verhältnissen, wie ungünstigen topographischen Gegebenheiten, vorhandenen
baulichen Hindernissen, gebotener Verlangsamung des Verkehrs, zu erwartender
geringer Verkehrsbelastung (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig
gleichbedeutende Nutzung), sowie besonderen Verkehrsbedürfnissen ist im Rahmen
der Artikel 7 bis 10 Rechnung zu tragen.
4
In Ortschaften und Ortsteilen, die nicht für den Motorfahrzeugverkehr
erschlossen sind, sowie in Ortsteilen mit annähernd geschlossener Bauweise
sind die Zufahrten nach den örtlichen Gegebenheiten und der Ortsübung zu gestalten.
Art. 7
2.2 Fahrbahnbreite
1
Die Fahrbahnbreite ist im Rahmen
von Artikel 6 Absatz 3 nach Massgabe der Verkehrsbelastung (fliessender und
ruhender Verkehr) zu bestimmen.
2
Sie soll – abweichende Gemeindevorschriften
und Artikel 6 Absatz 4 vorbehalten – bei Einbahnstrassen 3 m und bei
Strassen mit Gegenverkehr 4,2 m nicht unterschreiten.
3
Wenn besondere Verhältnisse im
Sinne von Artikel 6 Absatz 3 es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für
Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden; ist die Strasse
auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar, so sind Ausweichstellen
anzulegen.
4
Die Fahrbahnbreite darf bei Quartiersammelstrassen
höchstens 6 m, bei den übrigen Strassen höchstens 5 m erreichen.
Art. 8
2.3 Vorsortierungs- und Einbiegespuren
Vorsortierungs-, Einbiegespuren und dergleichen sind nur
vorzusehen, wenn besonders schwierige Verkehrsverhältnisse es erfordern,
namentlich für die Zu- und Wegfahrt bei Bauten und Anlagen mit ungewöhnlich
grossem Verkehrsaufkommen.
Art. 9
2.4 Steigung
1
Die Steigung von Erschliessungsstrassen
darf in der Strassenachse höchstens 12 Prozent betragen. Absatz 2 bleibt
vorbehalten.
2
Wenn besondere Verhältnisse (Art.
6 Abs. 3) es erfordern, ist eine Steigung bis zu 15 Prozent zuzulassen. In
diesen Fällen kann die zuständige Gemeindebehörde vom Bauherrn
die Anlage eines Winterabstellplatzes verlangen.
Art. 10
2.5 Begegnungszonen; verkehrsberuhigte
Zufahrt
[Fassung vom 24. 6. 2009]
1
In Wohngebieten kann die Zufahrt als Begegnungszone
[Fassung
vom 24. 6. 2009] oder als verkehrsberuhigte Strasse ausgestaltet werden,
wenn sie im wesentlichen nur dem Quartierverkehr dient und ein geringes Verkehrsaufkommen
aufweist.
2
Begegnungszonen
sind durch entsprechende Signalisation bezeichnete Strassen, auf denen die
Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche
benützen dürfen. Diese sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt,
dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 20 km/h.
[Fassung vom 24. 6. 2009]
3
Die verkehrsberuhigte Strasse ist
eine Strasse, auf der die Geschwindigkeit durch bauliche Massnahmen und verkehrspolizeiliche
Beschränkungen herabgesetzt ist. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung
vom 10. 11. 1993] kann im Einvernehmen mit der kantonalen Polizei- und
Militärdirektion eine Wegleitung herausgeben.
4
Die öffentlichen Dienste sind anzuhören. Die Zu-
und Wegfahrt ihrer Fahrzeuge muss gewährleistet bleiben.
Art. 11
2.6 Etappenweise Erstellung
1
Neue Erschliessungsstrassen sind
grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren
und zu gestalten, denen sie nach der geltenden Planung dienen sollen (Vollausbau).
2
Würde dadurch dem Bauherrn eine
unverhältnismässige Erschliessungslast überbunden, so kann
sich die Baubewilligungsbehörde mit einem Teilausbau entsprechend dem
Erschliessungsbedarf begnügen, wie er für die nähere Zukunft
voraussehbar ist.
3
Der Teilausbau darf nur bewilligt werden,
wenn der spätere Vollausbau rechtlich und tatsächlich sichergestellt
ist.
III. Ortsbild- und Landschaftsschutz,
Denkmalpflege
[Titel Fassung vom 25. 10. 2000]
Art. 12
1. Massnahmen
1
Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung
können insbesondere Änderungen der Gebäudeproportionen, der
Fassaden und der Dachform sowie eine die nachteiligen Auswirkungen mildernde
Umgebungsgestaltung verlangt werden.
2
Würde das Bauvorhaben die umgebende Landschaft
oder Siedlung beeinträchtigen, so ist es überdies seiner Umgebung
anzupassen (Art. 9 Abs. 1 BauG
[BSG 721.0]).
3
...
[Aufgehoben am 25. 10. 2000]
4
Vorbehalten bleiben weitergehende Gemeindevorschriften,
insbesondere die Bestimmungen über Schutzgebiete.
Art. 13
[Fassung vom 25. 10. 2000]
2. Inventare nach Artikel 10d BauG 2.1 Erstellung
1
Die Inventare über die Baudenkmäler
(Bauinventar) und die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes
werden durch die kantonalen Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden
erstellt. Mit Zustimmung der Fachämter können die Inventare durch
die Gemeinden erstellt werden
2
Das archäologische Inventar wird durch
die zuständige Fachstelle des Kantons erstellt.
3
In den Inventaren sind die Objekte zu bezeichnen,
für die das Inventar als Inventar des Kantons gilt ('K-Objekte', Art.
22 Abs. 3 BewD
[BSG 725.1]). Dazu gehören insbesondere:
| a |
die im Bauinventar als schützenswert bezeichneten
Baudenkmäler,
|
| b |
die im Bauinventar als erhaltenswert bezeichneten
Baudenkmäler, wenn sie zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören
oder innerhalb eines Ortsbildschutzperimeters liegen,
|
| c |
die Objekte des archäologischen Inventars.
|
4
Für Inventare gemäss Naturschutzgesetz
vom 15. September 1992
[BSG 426.11]) gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes.
Art. 13a
[Fassung vom 25. 10. 2000]
2.2 Erlass
1
Die
Entwürfe der Inventare werden durch die kantonale Fachstelle bzw. durch die
Gemeinde veröffentlicht. Wer nach Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a
[Fassung
vom 24. 6. 2009] des Baugesetzes
[BSG 721.0] zu einer
Einsprache befugt wäre, kann sich dazu äussern und Anträge stellen.
2
Die kantonalen Fachämter erlassen
die von ihnen erstellten Inventare und genehmigen die von den Gemeinden erstellten
Inventare. In der Verfügung ist festzuhalten, welche andern Inventare mit
der Inkraftsetzung des neuen Inventars aufgehoben sind.
3
Die Verfügungen gemäss Absatz 2 sind zu veröffentlichen.
4
Die Gemeinden und Personen,
die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben, können bei der sachlich zuständigen
Direktion Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das
Inventar sei unvollständig.
[Fassung vom 29. 10. 2008]
Art. 13b
[Eingefügt am 26. 10. 1994]
2.3 Inkrafttreten; Offenlegung
1
Die Inventare treten frühestens
mit der Veröffentlichnung nach Artikel 13a Absatz 3 in Kraft.
[Fassung
vom 25. 10. 2000]
2
Sie sind öffentlich und können
von jedermann bei der Gemeinde, beim Regierungsstatthalteramt, beim kantonalen
Fachamt oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eingesehen werden.
Art. 13c
[Eingefügt am 26. 10. 1994]
2.4 Wirkung
1
Im Nutzungsplanverfahren dienen
die Inventare als Planungsgrundlage.
2
Im Nutzungsplanverfahren oder,
wenn das Inventar nicht in die Nutzungsplanung überführt worden
ist, im Baubewilligungsverfahren kann der Nachweis verlangt werden, dass die
Aufnahme eines Objekts in ein Inventar sachlich richtig ist.
[Fassung vom
25. 10. 2000]
3
Wo Bauinventare nach Artikel 10d
Absatz 1 Buchstabe a des Baugesetzes
[BSG 721.0] bestehen,
können im Baubewilligungsverfahren keine andern Baudenkmäler als
schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden (negative Wirkung
der Bauinventare). Vorbehalten bleiben Entdeckungen, die nicht früh genug
gemacht wurden, um rechtzeitig in einem Bauinventar oder einem Nachtrag dazu
erfasst zu werden (Art. 10f BauG).
[Fassung vom 25. 10. 2000]
Art. 13d
[Fassung vom 24. 6. 2009]
2.5 Nachführung
1
Die Inventare sind periodisch nachzuführen. Für die Nachführungen
gelten die Vorschriften der Artikel 13 bis 13c sinngemäss.
2
Werden bestehende kommunale Pläne und Vorschriften,
welche die Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG übernommen
haben, durch ein nachgeführtes Inventar ergänzt, sind die Ergänzungen in die
Pläne und Vorschriften zu überführen (Art. 64a Abs. 2 BauG). Nötigenfalls
ist eine Planungszone zu erlassen (Art. 62 ff. BauG).
3
Werden kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der
Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG enthalten, aufgehoben, so gelten
bis zum Inkrafttreten nachgeführter Inventare jeweils die letzten vom zuständigen
kantonalen Fachamt erstellten bzw. genehmigten Inventare (Art. 13a).
Art. 13e
[Eingefügt am 26. 10. 1994]
3. Andere Inventare
[Fassung vom 25. 10. 2000]
1
Andere Inventare oder Verzeichnisse
des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die sich auf Objekte des besonderen
Landschaftsschutzes, auf archäologische Objekte, auf Baudenkmäler
und auf Schutzgebiete beziehen, sind ebenfalls öffentlich. Sie können
von jedermann bei der zuständigen Stelle des Kantons, kantonale Inventare
und Gemeindeinventare auch bei den Gemeinden, eingesehen werden.
[Fassung
vom 25. 10. 2000]
2
Die Inventare des Bundes sind
insbesondere:
| a |
das Inventar der schützenswerten Ortsbilder
der Schweiz (ISOS);
|
| b |
das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
von nationaler Bedeutung (BLN);
|
| c |
das Verzeichnis der Baudenkmäler, die unter
dem Schutz der Eidgenossenschaft stehen;
|
| d |
das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS).
|
3
Zu den andern Inventaren oder
Verzeichnissen des Kantons gehört insbesondere das Verzeichnis der unter
Schutz gestellten Denkmäler gemäss Artikel 18 und 42 der Denkmalpflegeverordnung
[Aufgehoben durch V vom 25. 10. 2000 über die Denkmalpflege;
BSG 426.411].
[Fassung vom 25. 10. 2000]
4
Inventare oder Verzeichnisse,
deren Wirkung in der Gesetzgebung nicht anders geregelt ist, weisen auf die
Möglichkeit einer Schutz- oder Erhaltungswürdigkeit hin, über
die im Baubewilligungsverfahren oder im Nutzungsplanverfahren zu befinden
ist. Sie haben keine negative Wirkung im Sinne von Artikel 13c Absatz 3.
[Fassung vom 25. 10. 2000]
Art. 14
[Fassung vom 26. 10. 1994]
4. Fachstellen
[Fassung vom 25. 10. 2000]
1
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung
führt das Verzeichnis der kantonalen Fachstellen für Fälle
gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekretes
[BSG 725.1].
2
Betrifft ein Bauvorhaben einen Gegenstand eines
Inventars des Bundes oder des Kantons, hört die Baubewilligungsbehörde
die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall an (Art. 22 Abs. 3
BewD).
3
Die Gemeinden können vorschreiben, dass
auch alle Baugesuche, die ein Objekt eines Gemeindeinventars oder ein Schutzgebiet
betreffen, einer Fachstelle vorzulegen sind.
4
Im Bereich archäologischer Fundstellen
sind alle Bauvorhaben, die Bodenveränderungen bewirken, dem kantonalen
Archäologischen Dienst zur Stellungnahme zu unterbreiten.
[Entspricht
dem bisherigen Absatz 2]
Art. 15
5. Dauernde Veränderungen
der Landschaft
[Fassung vom 25. 10. 2000]
1
Wesentliche Veränderungen der Landschaft, wie
die Bildung oder Abtragung von Geländeerhebungen, die Anlage von Wasserflächen,
die Entfernung der Pflanzendecke zur Anlage oder zum Ausbau von Skipisten,
das Offenlassen von Steinbrüchen und Gruben, dürfen nur bewilligt werden,
wenn sie Natur und Landschaft nicht dauernd beeinträchtigen.
2
Die Baubewilligungsbehörde holt
gegebenenfalls vor ihrem Entscheid die Mitberichte der interessierten kantonalen
Amtsstellen und Planungsregionen bzw.
Regionalkonferenzen
[Fassung vom 24. 10. 2007] ein.
Art. 16
6. Bauvorhaben in und an
Gewässern
[Fassung vom 25. 10. 2000]
1
Standortgebundene Bauvorhaben im öffentlichen
Interesse im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Baugesetzes
[BSG 721.0] sind
Bauten und Anlagen, die der Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben dienen
und die nach ihrer Art nur im Gewässer oder im geschützten Uferbereich erstellt
werden können, wie Strandbäder, Schiffsstationen, Uferwege und -anlagen, Gewässerverbauungen,
Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft und dergleichen.
2
Die für private Bauvorhaben freigegebenen Gewässerflächen
(Art. 11 Abs. 2 Buchst. a BauG) gelten als Zonen im Sinne
von Artikel 18 des Raumplanungsgesetzes
[SR 700]. Sie werden im Zonenplan
oder in Überbauungsplänen der Gemeinden bezeichnet, in Gewässern ohne Gemeindehoheit
vom Amt für Gemeinden und Raumordnung; die interessierten kantonalen Amtsstellen
sind beizuziehen.
3
...
[Aufgehoben
am 24. 6. 2009]
Art. 17
7. Aussenantennen und dgl. 7.1
Im allgemeinen
[Fassung vom 25. 10. 2000]
1
Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie
für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und
anzubringen. Sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
Die Gemeinden können darüber nähere Vorschriften aufstellen.
2
Ein Gebäude oder eine gemeinsam
projektierte Gebäudegruppe darf für Radio- und Fernsehempfang nicht mehr als
eine Aussenantennenanlage aufweisen.
3
...
[Aufgehoben am 24. 6. 2009]
Art. 18
7.2 Gemeinschaftsantennen für Radio- und Fernsehempfang
[Fassung vom 25. 10. 2000]
1
Die Gemeinden können in ihren Bauvorschriften
oder in besonderen Reglementen vorsehen und ordnen:
| a |
die Erstellung und den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen
durch die Gemeinde oder durch Dritte;
|
| b |
...
[Aufgehoben am 26. 10. 1994]
|
| c |
den Bezug angemessener Anschluss- und Benützungsgebühren.
|
2
Für die Verlegung von Leitungen für
Gemeinschaftsantennenanlagen in Privatland gilt Artikel 136 des Baugesetzes
[BSG 721.0].
3
Es besteht kein Anschlusszwang.
Art. 18a
[Eingefügt am 26. 10. 1994]
7.3 Antennenverbote der Gemeinden
[Fassung vom 25. 10. 2000]
1
Die Gemeinden können
für bestimmte Gebiete das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn
| a |
dies für den Schutz bedeutender Orts- oder Landschaftsbilder,
von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Baudenkmälern
[Fassung vom
24. 6. 2009] notwendig ist, und
|
| b |
der Empfang der in der Region üblichen Programme
unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
[Fassung vom 24. 6.
2009]
|
2
Das Errichten
einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss
ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme
das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.
Art. 18b
[Fassung vom 24. 6. 2009]
8. Richtlinien
Zuständige
Stellen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion für das Herausgeben der Richtlinien gemäss Artikel 6
Absatz 1 Buchstaben f des Dekretes vom 22. März 1994 über
das Baubewilligungsverfahren
[BSG 725.1] sind das Amt für Gemeinden
und Raumordnung und das Amt für Umweltkoordination und Energie.
IV. Besondere Bauten und Anlagen
Art. 19
1. Massgebende Vorschriften
1
Baugesuche für besondere
Bauten und Anlagen im Sinne der Artikel 19 und 20 des Baugesetzes
[BSG 721.0]
sind aufgrund der für sie erlassenen Überbauungsordnung zu beurteilen.
2
Die Bestimmungen dieses Abschnittes
sind möglichst im Rahmen der Überbauungsordnungen, im übrigen
im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen.
3
Die ergänzende Anwendung
der weiteren Vorschriften des Bau- und Planungsrechts bleibt vorbehalten.
Art. 20
2. Gesuche um Erlass einer Überbauungsordnung für
besondere Bauten und Anlagen
1
Grundeigentümer, die gestützt
auf Artikel 19 Absatz 3 des Baugesetzes
[BSG 721.0] die Vorlage einer
Überbauungsordnung verlangen, haben der zuständigen Gemeindebehörde
| a |
die für das Bauvorhaben nach den Bestimmungen
über generelle Baugesuche erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten;
|
| b |
anzugeben, inwiefern das Bauvorhaben wesentlich
von der für das Baugrundstück geltenden baurechtlichen Ordnung abweicht;
|
| c |
die vorgesehenen Abweichungen zu begründen;
|
| d |
die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
(Art. 21) und gegebenenfalls der besonderen Voraussetzungen (Art. 22–29)
dieser Verordnung nachzuweisen.
|
2
Auf Verlangen der Gemeindebehörde
haben sie den Entwurf der Überbauungsordnung vorzulegen und diesen, soweit
nötig, aufgrund des Vorprüfungsberichtes des Amtes für Gemeinden
und Raumordnung zu bereinigen.
3
Ist die beantragte Überbauungsordnung
nicht genehmigungsfähig, so weist sie der Gemeinderat in sinngemässer
Anwendung von Artikel 88 des Gemeindegesetzes
[Aufgehoben durch Gemeindegesetz
vom 16. 3. 1998; BSG 170.11] zurück.
4
Die Kosten der Ausarbeitung und
Bereinigung der Überbauungsordnung sind von den gesuchstellenden Grundeigentümern
zu tragen.
Art. 21
3. Allgemeine Voraussetzungen
1
Besondere Bauten und Anlagen müssen
mit den Konzepten der Ortsplanung, insbesondere der Nutzungs-, Erschliessungs-
und Verkehrsplanung, vereinbar sein.
2
Sie dürfen keine überwiegenden
öffentlichen Interessen beeinträchtigen und keine wesentlichen privaten
Interessen verletzen, die nicht durch Lastenausgleich (Art. 30 und 31 BauG
[BSG 721.0]) vollwertig ausgeglichen werden können.
Art. 22
4. Höhere Häuser, Hochhäuser
1
Höhere Häuser und Hochhäuser
dürfen nur erstellt werden, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen,
insbesondere wenn die höhere Bauweise durch die Zweckbestimmung des Baus
bedingt ist, oder wenn das Bauvorhaben Bestandteil eines grösseren Gesamtkonzeptes
mit besonders haushälterischer Bodennutzung ist.
2
Höhere Häuser und Hochhäuser
dürfen keine klimatologisch-lufthygienisch nachteiligen Auswirkungen
auf Nachbarschaft und weitere Umgebung haben.
3
Sie dürfen bestehende oder nach
den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen
Schattenwurf beeinträchtigen. Für die zulässige Beschattungsdauer
gilt:
| a |
Sie beträgt bei Tag- und Nachtgleiche
(21. März) zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr zwei Stunden, bei mittlerem
Wintertag (8. Februar) zwischen 08.30 Uhr und 16.30 Uhr zweieinhalb Stunden.
|
| b |
Sie ist angemessen herabzusetzen, wenn
die Besonnung durch die Topographie oder andere Bauten bereits erheblich beeinträchtigt
ist.
|
4
In den Überbauungsvorschriften
sind die Grundsätze der Beheizung (Art, Standort) entsprechend den Anforderungen
der Energiegesetzgebung festzulegen.
Art. 23
5. Terrassenhäuser
1
Als Terrassenhäuser
gelten Reihenbauten, die stufenartig an Hängen erstellt werden
mit mehr als zwei talwärts orientierten Baustufen.
2
In den Überbauungsvorschriften
sind wenigstens zu ordnen:
| a |
die zulässige Breite und Länge
der Terrassenbaureihen. Die Breite wird parallel, die Länge senkrecht
zum Hang gemessen (projizierte Masse);
|
| b |
die zulässige Höhe der gesamten
Terrassenüberbauung;
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
| c |
die zulässige Zahl der Baustufen;
|
| d |
die zulässige Höhe jeder Baustufe
und die Zahl ihrer Vollgeschosse. Für die unterste Stufe ist
talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet;
|
| e |
die Abstände gegenüber Nachbargrundstücken
anderer Bauweise. Sie haben in der Regel den für konventionelle
Bauten gleichen Ausmasses geltenden Vorschriften zu entsprechen;
|
| f |
das Mass der Nutzung.
|
Art. 24
6. Einkaufszentren 6.1 Begriffe
1
Einkaufszentren sind Verkaufseinheiten
des Detailhandels, die aus einem oder aus mehreren Geschäften
bestehen und ein breites, mehreren Geschäftszweigen angehörendes
Warensortiment anbieten.
2
Die massgebende Verkaufsfläche
ist gleich der Hauptnutz-, Nebennutz- und Konstruktionsfläche
[Fassung vom 25. 5. 2011] aller Verkaufsräume. Nicht angerechnet
werden die Räume von Dienstleistungsbetrieben, die nicht hauptsächlich
dem Verkauf dienen, sowie Gastgewerbebetriebe und Tankstellen. Nur
zur Hälfte angerechnet werden Verkaufsräume mit einem im
Verhältnis zur Fläche geringen Kundenstrom, wie Ausstellungs-
und Verkaufsräume von Möbelgeschäften, Lager- und Verkaufsflächen
für Pflanzen und Gartenbedarf.
Art. 25
6.2 Grundsätze 6.2.1
Schutz des Siedlungskonzepts
1
Einkaufszentren haben dem in den Richtplänen und Nutzungsplänen
der Sitzgemeinde und der Planungsregion bzw.
Regionalkonferenz
[Fassung vom 24. 10. 2007] sowie der benachbarten
Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
[Fassung vom 24.
10. 2007] festgelegten Siedlungskonzept zu entsprechen.
2
Die Eröffnung oder die Erweiterung
eines Einkaufszentrums ist namentlich unzulässig, wenn sie voraussichtlich
| a |
in seinem Einzugsbereich zu einem erheblichen
Verlust örtlicher Einkaufsmöglichkeiten führen würde und dadurch die tägliche
Versorgung der nicht mobilen Bevölkerung, insbesondere der alten, gebrechlichen
oder kranken Personen, nicht mehr gewährleistet wäre;
|
| b |
den Mittelpunkt des Geschäftslebens mit der
Folge verlagern würde, dass mit dem bisherigen Geschäftszentrum verbundene
Einrichtungen des öffentlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Lebens
ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen könnten;
|
| c |
einen zu erhaltenden Ortscharakter nachteilig
verändern würde;
|
| d |
die Beeinträchtigung von Wohngebieten durch
Verkehr zur Folge hätte.
|
Art. 26
6.2.2 Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel
1
Einkaufszentren müssen mit
einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein.
2
Diese Anforderung gilt als erfüllt,
wenn eine in kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht mehr als 300 m (Weglänge) entfernt liegt und von
Fussgängern ungefährdet erreicht werden kann oder wenn ein regelmässiger
Zubringerdienst zwischen dem Einkaufszentrum und der nächsten derartigen
Haltestelle dauernd gewährleistet ist.
Art. 27
6.2.3 Privater Motorfahrzeugverkehr
1
Der durch das Einkaufszentrum
verursachte Motorfahrzeugverkehr darf das öffentliche Strassennetz nicht
überlasten.
2
Insbesondere sind vorzusehen
| a |
genügende Stauräume ausserhalb
des öffentlichen Strassennetzes für zu- und wegfahrende Fahrzeuge;
|
| b |
nötigenfalls die bauliche Sanierung
von Stellen des Verkehrsnetzes, die dem Mehrverkehr nicht gewachsen wären,
sofern signalisationstechnische oder verkehrspolizeiliche Massnahmen nicht
genügen.
|
Art. 28
6.2.4 Erschliessungskosten
1
Die Kosten der Erschliessung des
Einkaufszentrums sind der Bauherrschaft zu überbinden, soweit sie betreffen
| a |
die Detailerschliessung;
|
| b |
einen durch das Einkaufszentrum verursachten
besonderen Ausbau des Basiserschliessungsnetzes und der verkehrstechnischen
Anlagen.
|
2
Vorbehalten bleiben Leistungen
nach Artikel 142 des Baugesetzes
[BSG 721.0] sowie der Bezug
von Grundeigentümerbeiträgen, Gebühren und Ersatzabgaben nach
den hiefür geltenden Bestimmungen.
3
Die Gemeinden können abweichende
Erschliessungsvereinbarungen treffen.
Art. 29
7. Weitere besondere Bauten und Anlagen
Als besondere Bauten und Anlagen im Sinne
von Artikel 19 Absatz 1 des Baugesetzes
[BSG 721.0] gelten ferner:
| a |
Traglufthallen, wenn sie ausserhalb
von reinen Industrie- oder Gewerbezonen dauernd, oder am gleichen
Ort wiederkehrend, während mehr als drei Monaten im Kalenderjahr
aufgestellt werden sollen und entweder eine Grundfläche von über
200 m2 bedecken oder
eine Scheitelhöhe aufweisen, welche die in der betreffenden Zone
zulässige Gesamt- oder Fassadenhöhe
[Fassung vom 25. 5.
2011] überschreitet;
|
| b |
gewerbliche Lager- und Abstellplätze
ausserhalb von Industriezonen, wenn sie eine Fläche von über
5000 m2 bedecken;
|
| c |
Residenzplätze. Als solche gelten
Campingplätze ausserhalb von Zonen für Sport- und Freizeitanlagen,
wenn auf ihnen Zelte, Wohnwagen, Mobilheime und dergleichen für
die Dauer von mehr als sechs Monaten eingerichtet werden sollen;
|
| d |
Wohn-, Gewerbe-, Industrie-, Bürobauten
und dergleichen, die eine weitgehende Ausnahme oder mehrere in ihrer
Gesamtheit weitgehende Ausnahmen benötigen und dadurch
| aa |
in Bauform oder Bauvolumen mit der
Grundordnung nicht mehr vereinbar wären oder
|
| bb |
Auswirkungen zeitigen würden,
für welche die Grundordnung nicht genügt.
|
|
IVa. Technische Beschneiung
[Eingefügt
am 20. 9. 2000]
Art. 29a
[Eingefügt am 20. 9. 2000]
1. Planungspflicht
1
Die technische Beschneiung einer Fläche von mehr als 5 000 m2 und die dazu notwendigen Geländeeingriffe
und Nebenanlagen bedürfen einer Grundlage in einem Nutzungsplan.
2
Die Planungsregionen bzw.
Regionalkonferenzen
[Fassung vom 24. 10. 2007] zeigen in
Konzepten, Sach- oder Richtplänen auf, wie die Planungsgrundsätze, die Anforderungen
der Umweltschutzgesetzgebung und die nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften
für die Beschneiung in den einzelnen räumlich zusammenhängenden Skigebieten
eingehalten sind.
Art. 29b
[Eingefügt am 20. 9. 2000]
2. Landschaft
1
Geländeeingriffe für den Bau einer
Anlage sind innert weniger Jahre standortgerecht zu rekultivieren.
2
Optisch auffallende Beschneiungsgeräte
sind im Sommer zu demontieren.
Art. 29c
[Eingefügt am 20. 9. 2000]
3. Wasserbezug
1
Für die technische Beschneiung darf nur Wasser verwendet werden.
Jegliche Zusätze von Stoffen oder Organismen sind verboten.
[Fassung
vom 24. 6. 2009]
2
Beim
Wasserbezug sind folgende Prioritäten einzuhalten:
| Erste Priorität: |
Bezug von öffentlichen Wasserversorgungs-
oder Wasserkraftanlagen;
|
| Zweite Priorität: |
Bezug aus bestehenden anderen
Wasserfassungen;
|
| Dritte Priorität: |
Bezug aus neuen Grundwasserfassungen
und leistungsfähigen Fliess- und stehenden Gewässern;
|
| Letzte Priorität: |
Bezug aus ungefassten Quellen.
|
Art. 29d
[Fassung vom 24. 6. 2009]
4. Zeitpunkt der Beschneiung
Die
Beschneiung ist vom 15. Oktober bis und mit 15. März zulässig.
V. Ablagerung und Materialentnahme
Art. 30
1. Im allgemeinen
1
Ablagerungs- und Materialabbaustellen
dürfen in der Bauzone, in archäologischen Schutzgebieten sowie in Naturschutzgebieten
und -objekten nicht errichtet oder erweitert werden.
[Fassung
vom 24. 6. 2009]
2
Ausserhalb
besonderer Ablagerungs- beziehungsweise Abbauzonen bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung
nach Artikel 81 des Baugesetzes
[ BSG 721.0].
3
Das Kompostieren von Gartenabfällen gilt nicht
als Ablagerung.
Art. 31
2. Voraussetzungen der Bewilligung
1
Die Bewilligung darf nicht erteilt
werden, wenn die Ablagerung oder die Materialentnahme öffentliche Interessen
verletzen würde, es sei denn, die drohende Beeinträchtigung könne
durch geeignete Bedingungen oder Auflagen verhindert oder auf ein tragbares
Mass herabgesetzt werden.
2
Öffentliche Interessen gelten
namentlich als verletzt, wenn
| a |
die Landschaft, das Ortsbild oder geschützte
Objekte (Art. 10 BauG
[BSG 721.0]) beeinträchtigt würden.
Als Beeinträchtigung der Landschaft gilt auch die Häufung von Abbaustellen
in einem dafür in der Orts- oder Regionalplanung nicht vorgesehenen Gebiet;
|
| b |
durch Immissionen benachbarte Wohngebiete, Spitäler,
Heime oder Schulen gestört oder ein Erholungsgebiet beeinträchtigt
würden;
|
| c |
der Verkehrsablauf auf dem umliegenden öffentlichen
Strassennetz durch zusätzliche Verkehrsbelastung erheblich erschwert
würde;
|
| d |
die planmässige bauliche Entwicklung der
Gemeinde behindert wäre;
|
| e |
die Nutzung von Kulturland dauernd oder auf
längere Zeit verunmöglicht oder erheblich erschwert wäre.
|
3
Würde die Strecke konzentrierter
Zu- und Wegtransporte durch Wohngebiete oder in die Nähe von Spitälern,
Heimen oder Schulen führen und kann deren Beeinträchtigung nicht
in anderer Weise vermieden werden, so ist in der Baubewilligung die Benützung
einer Umfahrungsroute anzuordnen. Wenn keine solche zur Verfügung steht,
ist die Baubewilligung zu verweigern, solange die Anlage einer Umfahrungsstrasse
nicht gewährleistet ist.
Art. 32
3. Betriebsvorschriften
1
Ablagerungs- und Materialentnahmestellen
sind geordnet zu betreiben. Die Nachbarschaft darf nicht durch Lärm,
Erschütterungen, Rauch, Russ, Abgase, Staub, Gerüche, Ungeziefer
und dergleichen belästigt werden.
2
Die öffentlichen Strassen dürfen
nicht verschmutzt werden. Der Verschmutzung ist durch wirksame Einrichtungen
(Pneuwaschanlage, Schmutzabwurfpiste und dgl.) vorzubeugen.
Art. 33
4. Wiederherstellung eines
natürlichen Zustandes
1
Ablagerungsstellen sind möglichst fortlaufend, spätestens aber innert
einem Jahr seit Beendigung der Ablagerung, der natürlichen Umgebung anzugleichen.
2
Ausgebeutete Gruben sind –
vorbehältlich einer Bewilligung nach Artikel 15 – wieder aufzufüllen. Absatz
1 ist anwendbar.
3
Der
Gesuchsteller hat für die Erfüllung der Wiederherstellungspflicht vor Beginn
der Ablagerung oder Materialentnahme Sicherheit zu leisten. Art und Höhe der
Sicherheit werden vom Amt für Gemeinden und Raumordnung und vom kantonalen
Amt für Wasser und Abfall
[Fassung vom 29. 10. 2008] einvernehmlich
in der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes
[SR
700] wo keine solche erforderlich ist, in der Gewässerschutzbewilligung
bestimmt.
4
Die Sicherheitsleistung
ist dem kantonalen Amt für Wasser und Abfall
[Fassung vom 29. 10. 2008] vor
Inangriffnahme der Arbeiten nachzuweisen.
Art. 34
5. Aufsicht
1
Die zuständige Gemeindebehörde
beaufsichtigt die im Gemeindegebiet gelegenen Ablagerungs- und Materialentnahmestellen.
Sie wacht insbesondere über die Einhaltung der Betriebsvorschriften und der
Wiederherstellungspflicht.
2
Sie sorgt für die rasche Beseitigung von Missständen, nötigenfalls
unter Androhung der Ersatzvornahme.
3
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 29. 10. 2008] übt namens des Regierungsrates die Oberaufsicht über
den Betrieb der Ablagerungs- und Materialentnahmestellen aus. Die Aufsichtsbefugnisse
anderer Behörden, insbesondere der Bau-, Gewerbe-, Forst-, Strassenbau- und
Wasserbaupolizeiorgane, bleiben vorbehalten.
Art. 35
6. Widerrechtliche Ablagerungen
1
Die zuständige Gemeindebehörde
überprüft das Gemeindegebiet periodisch auf vorhandene widerrechtliche
Ablagerungen. Die Kantonspolizei meldet von ihr festgestellte widerrechtliche
Ablagerungen der Gemeindebehörde und ist dieser bei der Ermittlung des
verantwortlichen Ablagerers behilflich; im weiteren hat die Kantonspolizei
Strafanzeige einzureichen, wenn eine widerrechtliche Ablagerung in Frage steht.
2
Die Gemeindebehörde fordert
den Ablagerer und den Grundeigentümer auf, die widerrechtliche Ablagerung
sofort zu beseitigen; sie droht die Ersatzvornahme an.
3
Für den Rückgriff des
Grundeigentümers auf den Ablagerer für Kosten und Umtriebe gilt
das Zivilrecht.
4
Die Bestimmungen des Baugesetzes
[BSG 721.0] über die Baupolizei bleiben vorbehalten.
VI. Autoabbruchbetriebe
Art. 36
1. Begriffe
1
Unter den Sammelplätzen des Autoabbruchgewerbes
sind die Bodenflächen mit den zugehörigen Bauten und Einrichtungen verstanden,
die der gewerbsmässigen Entgegennahme, der vorübergehenden Lagerung und der
Verwertung von ausgedienten Fahrzeugen aller Art, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen,
grösseren Geräten und dergleichen (Sammelbezeichnung «Altwaren») dienen.
2
Fahrzeuge gelten als ausgedient,
wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen
Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge,
| a |
für die der Halter das Kontrollschild nicht
länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt
hat;
[Fassung vom 11. 2. 2004]
|
| b |
die auf bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes
oder -handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen.
|
Art. 37
2. Ablieferungspflicht
...
[Aufgehoben am 11. 2. 2004]
Art. 38
3. Vorschriften über Sammelplätze 3.1
Allgemeines
1
Für
die Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes gelten die nachstehenden Bestimmungen
sowie die Artikel 31, 32 und 34.
2
Die Erstellung, die Erweiterung und die Änderung eines Sammelplatzes
bedürfen einer Baubewilligung. Diese hat insbesondere die Einordnung und die
Gestaltung des Sammelplatzes zum Gegenstand.
3
Vorbehalten bleiben die Gewerbebewilligung
und die Gewerbegesetzgebung.
Art. 39
3.2 Einordnung
1
Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes
sind grundsätzlich nur in Industriezonen zu bewilligen.
2
Die Bewilligung ist zu verweigern für Sammelplätze,
die
| a |
von öffentlichen Aussichtspunkten, Durchgangsstrassen,
Touristenstrassen oder Eisenbahnlinien eingesehen werden können,
es sei denn, die Lagerstellen für Altwaren würden durch Bepflanzung, nicht
störende Überdachung oder sonstwie in geeigneter Weise dem Einblick entzogen;
|
| b |
weder über eine für den Lastwagenverkehr taugliche
Zufahrtsstrasse noch über einen Industriegeleiseanschluss verfügen.
|
Art. 40
3.3 Einrichtungsvorschriften
1
Die Sammelplätze sind
mit einer nicht störenden Einfriedigung zu umschliessen, die das Eindringen
Unbefugter verhindert und die gelagerten Altwaren gegen Einsicht von aussen
abdeckt. Für die Einfriedigungen längs öffentlicher Strassen bleibt das Strassengesetz
[Fassung
vom 29. 10. 2008] vorbehalten.
2
Die Arbeitsplätze für gewässergefährdende Verrichtungen
(Entleeren von Benzin und Öl, Ausbau von Fahrzeugteilen, Zusammenpressen von
Karrosserien und dgl.) sind auf undurchlässigem, mit Benzin- und Ölabscheider
ausgerüstetem Boden einzurichten und zu überdachen.
3
Die zur vorübergehenden Lagerung von Altwaren
bestimmten Arealteile sind, wenn Gründe des Gewässerschutzes es erfordern,
mit einem undurchlässigen Bodenbelag und mit Benzin- und Ölabscheider zu versehen.
Art. 41
3.4 Betriebsvorschriften
1
Altwaren müssen unmittelbar
nach ihrer Entgegennahme von allen gewässergefährdenden Flüssigkeiten
entleert werden.
2
Sie dürfen nur auf den zur vorübergehenden
Lagerung bestimmten Arealteilen deponiert und nicht so aufgeschichtet werden,
dass sie die Einfriedigung des Sammelplatzes überragen.
3
Die Altwaren sind laufend in geeigneter
Weise zu beseitigen (Wiederverwertung, Ablieferung zur Verschrottung, Abfuhr
in Deponien). Sie dürfen auf den Sammelplätzen keinesfalls länger
als sechs Monate auf nicht überdachtem Areal liegen.
4
Das Verbrennen von Altwaren, Altölen
und dergleichen ist nur in dafür zugelassenen besonderen Anlagen gestattet.
VII. Aufenthaltsbereiche und Spielplätze,
Abstellräume
Art. 42
1. Massgebende Vorschriften
1
Für die Anlage von Aufenthaltsbereichen,
Kinderspielplätzen, grösseren Spielflächen und Abstellräumen
gelten Artikel 15 des Baugesetzes
[BSG 721.0] und die nachstehenden
Bestimmungen.
2
Die Gemeinden können weitergehende
Vorschriften erlassen, hinsichtlich der Abstellräume eine abweichende
Regelung treffen.
Art. 43
2. Begriffe
1
Als Aufenthaltsbereiche gelten
wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verweilen im Freien eingerichtete Teile
eines Gebäudegrundstücks.
2
Kinderspielplätze sind für
Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen.
3
Unter Mehrfamilienhäusern sind
Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen verstanden, nicht aber
zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser. Als Familienwohnung gelten Wohnungen
mit wenigstens drei Zimmern.
4
Wohnsiedlungen sind Überbauungen
mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen
enthalten.
Art. 44
3. Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze 3.1 Lage,
Zugang, Gestaltung
1
Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze
sollen an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt
werden. Es sind genügend Schattenplätze vorzusehen.
2
Allen Bewohnern ist der Zugang
zu den allgemeinen Aufenthaltsbereichen zu ermöglichen. Mindestens zu
einem Aufenthaltsbereich muss der Zugang, wenn möglich (Art. 22 Abs.
2 BauG
[BSG 721.0]), rollstuhlgängig sein (Art. 85).
3
Kinderspielplätze müssen
für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein. Der Zugang darf nicht
durch Einstellhallen führen.
4
Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze
sind ihrem Zweck entsprechend einzurichten. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
gibt darüber Empfehlungen heraus.
Art. 45
3.2 Mindestfläche
1
Die Fläche der Kinderspielplätze
hat wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen
[Fassung vom 25. 5. 2011] der Familienwohnungen zu entsprechen.
2
Für Aufenthaltsbereiche
sind 5 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen
[Fassung
vom 25. 5. 2011] aller Wohnungen, pro Mehrfamilienhaus mindestens
aber 20 m2, vorzusehen beziehungsweise zur Fläche
gemäss Absatz 1 hinzuzurechnen.
[Fassung vom 24. 6. 2009]
3
Die Baubewilligungsbehörde
kann – sofern die zweckmässige Gestaltung der Aufenthaltsbereiche
und Kinderspielplätze gewährleistet bleibt – die erforderliche
Mindestfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstücksverhältnisse
vorliegen oder die gemäss Absatz 1 und 2 ermittelte Fläche
aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre.
4
Die Fläche mindestens
2 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen kann zur Hälfte
an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden.
Art. 46
4. Grössere Spielflächen
1
Grössere Spielflächen
im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Baugesetzes
[BSG 721.0] sollen
Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung stehen.
2
Sie sollen möglichst eben
sein und eine gut proportionierte, zusammenhängende Mindestfläche von 400
m2 bei 20 und mehr Familienwohnungen,
von 500 m2 bei 30 und mehr Familienwohnungen
und von 600 m2 bei 40 und mehr
Familienwohnungen aufweisen. Artikel 45 Absatz 3 ist anwendbar.
[Fassung
vom 24. 6. 2009]
3
Für die Gestaltung gilt Artikel 44 Absatz 4.
Art. 47
5. Abstellräume
1
In Mehrfamilienhäusern sind
den Bewohnern genügende Abstellräume (Reduits, abschliessbarer Estrich-
oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtfläche soll
für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m2, für
grössere Wohnungen wenigstens 7 m2 betragen.
2
In der Nähe des Hauseingangs sind
ausserdem besondere wettergeschützte Abstellflächen für Kinderwagen,
Fahrräder und dergleichen vorzusehen.
Art. 48
6. Zweckentfremdungsverbot
1
Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze,
Spielflächen und Abstellräume dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet
werden.
2
Die Baupolizeibehörde oder die
Baubewilligungsbehörde können zur Verhinderung einer Zweckentfremdung
verlangen, dass der Bauherr die dauernde Erhaltung der für Zwecke gemäss
Absatz 1 ausgeschiedenen Flächen mit einer Dienstbarkeit zugunsten der
Gemeinde sicherstellt.
3
Die Baupolizeibehörde kann befristet
eine andere Verwendung gestatten, wenn nachgewiesenermassen kein Bedarf für
den vorgesehenen Zweck besteht.
VIII. Abstellplätze für
Fahrzeuge
Art. 49
[Fassung vom 22. 12. 1999]
1. Allgemeines
1
Die Anzahl der Abstellplätze
für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach den Artikeln 16 und
17 des Baugesetzes
[BSG 721.0] sind auf Grund der nachstehenden
Bestimmungen zu ermitteln.
2
Die Geschossfläche
(GF) zur Berechnung der Anzahl Abstellplätze umfasst die Hauptnutz-
und Konstruktionsflächen der jeweiligen Wohnungen.
[Fassung
vom 25. 5. 2011]
3
Abstellplätze auf
fremden Boden sind grundbuchlich sicherzustellen. Die Gemeinden können
die Sicherstellung abweichend regeln.
Art. 50
[Fassung vom 22. 12. 1999]
2. Motorfahrzeuge 2.1 Bandbreite
1
Die Anzahl der Abstellplätze wird durch
eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende
Partei die Anzahl fest.
2
Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze
für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten.
3
In ihr nicht enthalten und zusätzlich
bewilligt werden die Abstellplätze für
| a |
betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis,
Lieferwagen und Aussendienstfahrzeuge sowie
|
| b |
Motorfahrzeuge mit über- oder unterdurchschnittlichem
Platzbedarf wie Lastwagen, Cars und Motorräder.
|
Art. 51
[Fassung vom 22. 12. 1999]
2.2 Wohnnutzung
1
Für das Wohnen beträgt
die Bandbreite bis fünf Wohnungen:
|
Anzahl Wohnungen
|
bis 120 m²
GF
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
über 120 m²
GF
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
|
1
|
1 bis 3 Abstellplätze
|
1 bis 4 Abstellplätze
|
|
2
|
2 bis 4 Abstellplätze
|
2 bis 5 Abstellplätze
|
|
3
|
3 bis 5 Abstellplätze
|
3 bis 7 Abstellplätze
|
|
4
|
4 bis 6 Abstellplätze
|
4 bis 8 Abstellplätze
|
|
5
|
5 bis 7 Abstellplätze
|
5 bis 10 Abstellplätze
|
2
Ab sechs Wohnungen beträgt
die Bandbreite:
|
je Wohnung bis 120 m² GF
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
0,75 bis 1,25 Abstellplätze
|
|
je Wohnung über 120 m² GF
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
1 bis 2 Abstellplätze
|
3
Die Abstellplätze
für das Wohnen berechnen sich getrennt von denjenigen der übrigen
Nutzungen nach den Artikeln 52 und 53.
Art. 52
[Fassung vom 22. 12. 1999]
2.3 Übrige Nutzungen
1
Für die übrigen
Nutzungen berechnet sich die Bandbreite nach den folgenden Formeln:
|
Städte und
Agglomerationen
|
Maximal Minimal
|
(0.6 x GF/n) +
5 (0.45 x GF/n) - 3
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
|
Übriger Kanton
|
Maximal Minimal
|
(0.8 x GF/n) + 5 (0.6 x GF/n) - 3
[Fassung
vom 25. 5. 2011]
|
|
Restaurant
|
|
n = 15
|
|
Einkaufen, Freizeit, Kultur
|
|
n = 20
|
|
Hotel
|
|
n = 30
|
|
Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen
|
|
n = 50
|
|
Spital, Heim
|
|
n = 100
|
|
Schule
|
|
n = 120
|
2
Zu den Städten und
Agglomerationen zählen:
| a |
Agglomeration Bern: Bern (ohne Oberbottigen),
Bolligen (ohne Habstetten und Ferenberg), Bremgarten, Ittigen, Köniz
(nur Köniz, Liebefeld, Niederwangen und Wabern), Moosseedorf,
Münchenbuchsee, Muri, Ostermundigen, Urtenen sowie Zollikofen.
|
| b |
Agglomeration Biel: Biel, Brügg
sowie Nidau.
|
| c |
Agglomeration Thun: Thun (ohne Goldiwil),
Heimberg, Spiez (ohne Einigen und Faulensee) sowie Steffisburg.
|
3
Für die Berechnung
der Anzahl Abstellplätze gilt:
| a |
Umfasst ein Vorhaben verschiedene übrige
Nutzungen, sind die GF/n
[Fassung vom 25. 5. 2011] der verschiedenen
Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser Summe ist die Anzahl
Abstellplätze zu berechnen.
|
| b |
Ergibt die Berechnung für ein Vorhaben
weniger als ein Abstellplatz, ist für die übrigen Nutzungen
mindestens einen Abstellplatz zu erstellen.
|
4
Ist eine Nutzung in Absatz
1 nicht geregelt, ist die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl
der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer anderen,
zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen; die Normen des
Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)
[Fassung vom 25. 5. 2011] können ergänzend beigezogen
werden.
Art. 53
[Fassung vom 22. 12. 1999]
2.4. Grosse Vorhaben
1
Für grosse Vorhaben,
bei denen die Summe von GF/n
[Fassung vom 25. 5. 2011] der verschiedenen
übrigen Nutzungen grösser ist als 200, wird an Stelle einer
Bandbreite der Grundbedarf festgelegt.
2
Der Grundbedarf berechnet
sich auf Grund der Formel (0.25 x GF/n
[Fassung vom 25. 5. 2011]) + 50.
3
Zur Koordination zwischen
der Bandbreite nach Artikel 52 und dem Grundbedarf gilt zudem:
| a |
auf jeden Fall darf das Maximum für
GF/n
[Fassung vom 25. 5. 2011] = 200 erstellt werden (Städte
und Agglomerationen 125, übriger Kanton 165 Abstellplätze).
|
| b |
ist das Minimum für GF/n
[Fassung
vom 25. 5. 2011] = 200 grösser als der Grundbedarf, ist mindestens
dieses Minimum zu erstellen.
|
4
Zusätzliche Abstellplätze
zum Grundbedarf werden bewilligt, wenn auf Grund der zu erwartenden
Fahrten dargestellt wird, dass die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung
eingehalten werden.
Art. 54
[Fassung vom 22. 12. 1999]
2.5 Besondere Verhältnisse
Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen
von der Bandbreite oder vom Grundbedarf führen können, sind
gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich
ist, beispielsweise
| a |
im Anteil des motorisierten Individualverkehrs
bei Schichtbetrieb,
|
| b |
in der Anzahl Arbeitsplätze im
Verhältnis zur Geschossfläche (GF)
[Fassung vom 25. 5.
2011] bei industriellen Produktionsbetrieben oder bei Lagerhallen
oder
|
| c |
in der Eignung des öffentlichen
Verkehrs für seine Erschliessung.
|
Art. 54a
[Eingefügt am 22. 12. 1999]
3. Fahrräder
1
Für Fahrräder
und Motorfahrräder ist mindestens die folgende Anzahl Abstellplätze
zu erstellen:
|
Wohnen
|
je Wohnung bis und mit 70 m² GF
[Fassung vom 25. 5. 2011] je Wohnung mit mehr als 70 m² GF
[Fassung vom 25. 5.
2011]
|
2 3
|
|
Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, Hotel
|
je 100 m² GF
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
2
|
|
Einkaufen, Freizeit, Kultur und Restaurant
|
je 100 m² GF
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
3
|
|
Spital, Heim
|
je 100 m² GF
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
1
|
|
Schulen
|
je 100 m² GF
[Fassung vom 25. 5. 2011]
|
10
|
2
Die Abstellplätze
sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden
können. Wenigstens die Hälfte ist zu überdachen.
3
Besondere Verhältnisse,
die zum Abweichen von der Anzahl nach Absatz 1 führen können,
sind insbesondere gegeben, wenn der Anteil des Fahrradverkehrs deutlich
über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund
der vorgesehenen Nutzungen oder der Topografie. Die Normen des Schweizerischen
Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend
beigezogen werden.
[Fassung vom 24. 6. 2009]
Art. 55
4. Hindernisse in der Erfüllung der Parkplatzpflicht
[Randtitel Fassung vom 22. 12. 1999]
1
Die Baubewilligungsbehörde befreit den
Bauherrn im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht,
wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (topographische
Verhältnisse, Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes, unzulässige
Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten, Notwendigkeit der
Verkehrsberuhigung) die nach den vorstehenden Bestimmungen verlangte Abstellfläche
weder auf dem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen
vermag. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2
Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn verkehrsgefährdende
Zustände drohen, denen weder mit Bedingungen und Auflagen noch mit einer
Projektänderung begegnet werden kann.
3
Die Zahl der Abstellplätze für Personenwagen
und für Zweiräder, deren Anlage dem Bauherrn erlassen wird, ist
im Dispositiv des Bauentscheides festzuhalten. Sie bildet die Grundlage für
den Bezug einer allfälligen Ersatzabgabe (Art. 56).
Art. 56
5. Ersatzabgabe; Zweckbindung
[Randtitel Fassung
vom 22. 12. 1999]
1
Die Gemeinde bestimmt in ihrem Reglement, ob
eine Ersatzabgabe erhoben wird und für welche Zwecke deren Ertrag zu
verwenden ist.
2
Ist die Zweckbestimmung nicht festgelegt, so
kann der Ertrag der Ersatzabgabe verwendet werden für
| a |
Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher
Parkplätze, Parkhäuser und Park-and-Ride-Anlagen;
|
| b |
zur Finanzierung von Massnahmen, welche die
Entlastung insbesondere der Innenstadt und von Aussenquartieren vom Privatverkehr
bezwecken oder den öffentlichen Verkehr fördern.
|
3
Über die Verwendung der Ersatzabgabe im
Einzelfall befindet das finanzkompetente Organ der Gemeinde.
IX. Sicherheit
Art. 57
1. Sicherheit im allgemeinen
1
Bei der Erstellung
von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten.
Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand
oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden.
2
Im einzelnen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung,
die Vorschriften der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die Normen und Empfehlungen
der Fachverbände sind ergänzend zu beachten.
3
Die Anforderungen an Bauten und Anlagen im Interesse
der Brandverhütung und -bekämpfung richten sich nach der Feuerschutz- und
Feuerwehrgesetzgebung.
[Fassung vom 25. 5. 2005]
4
Die Aufsichtsbefugnisse des
Amtes für Berner Wirtschaft (beco)
[Fassung vom 26. 2. 2003]bleiben
vorbehalten.
Art. 58
2. Schutzvorrichtungen
1
Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen
und andere begehbare Flächen sind, soweit eine Absturzgefahr für
Personen besteht, mit ausreichenden Geländern oder anderen genügenden
Schutzvorrichtungen zu versehen.
2
Auf den Dächern sind Vorrichtungen
anzubringen, die das Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsanlagen, arealinterne
Verbindungswege, Aufenthaltsbereiche und Spielplätze sowie auf Autoabstellplätze
verhindern.
3
An Strassenfassaden sind die Dachtraufen
mit bis zum Boden reichenden Ablaufrohren auszurüsten.
Art. 59
3. Treppen, Aufzüge
1
Die Räume sollen schnell
und gefahrlos geräumt werden können.
2
In Mehrfamilienhäusern im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 und in Geschäftshäusern
sind die Treppenläufe und -podeste, Estrichtreppen ausgenommen, in einer Breite
von mindestens 120 cm (Lichtmass) zu erstellen.
[Fassung vom
25. 5. 2005]
3
Die
Pflicht zum Einbau von Personenaufzügen richtet sich nach Artikel 22 Absätze
3 und 4 des Baugesetzes
[BSG 721.0].
4
Zum Schutze historischer Bausubstanz können Abweichungen
gestattet werden.
Art. 60
4. Beleuchtung
1
Alle begehbaren Räume müssen
genügend künstlich beleuchtet werden können.
2
Hochhäuser und andere Bauten mit
besonderen Betriebsgefahren (Art. 61) sind mit einer vom Versorgungsnetz unabhängigen,
bei Ausfall des Netzstroms sich automatisch einschaltenden Notstromanlage
zur Beleuchtung der wichtigen Gänge, Treppenhäuser, Luftschutzräume,
Ausgänge und zum Betrieb eventuell notwendiger Entlüftungsanlagen
zu versehen. Die ständige Betriebsbereitschaft ist zu gewährleisten.
Art. 61
5. Bauten mit besonderen Betriebsgefahren
1
Für Fabriken, Warenhäuser,
Theater, Kinos, Gastgewerbebetriebe und Konzertlokale, Kirchen, Schulen, Spitäler,
Heime, grössere Wohnbauten und andere zur Aufnahme einer grossen Zahl
von Personen bestimmte Bauten und Anlagen kann die Baupolizeibehörde
im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Benützer besondere Einrichtungen
und Schutzmassnahmen verlangen. Dies gilt namentlich bezüglich der Einrichtung
und Gestaltung von Eingängen, Treppen, Notausgängen, Fenstern, Beleuchtung,
Ventilation und Toilettenanlagen.
2
Im Baugesuch sind der verantwortliche
Ingenieur und der Bauleiter anzugeben.
X. Gesundheit
Art. 62
1. Grundsatz; massgebende Vorschriften
1
Bauten und Anlagen dürfen
bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von Personen und Tieren nicht
beeinträchtigen.
2
Im einzelnen gelten die Bestimmungen
dieser Verordnung. Die Gemeindebaupolizeibehörde kann zur Erhaltung eines
schutzwürdigen baulichen Charakters von Bauten, Altstadtquartieren, Dorfkernen
und anderen Siedlungsteilen Abweichungen gestatten.
3
Die Gemeinden können in ihren Vorschriften
strengere Anforderungen aufstellen.
4
Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften
der Spezialgesetzgebung und die Befugnisse der damit betrauten Behörden
bleiben vorbehalten.
Art. 63
2. Begriffe
1
Als Wohnräume gelten alle
dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer, wie Wohn- und Esszimmer,
Schlafzimmer, Kinderzimmer, Zimmer für häusliche Arbeiten.
2
Unter Arbeitsräumen sind alle Räume
mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen verstanden, wie Büros, Praxisräume,
Verkaufslokale, Werkstätten, Fabrikationsräume.
Art. 64
3. Vorschriften für Wohn-
und Arbeitsräume 3.1 Belichtung, Besonnung und Belüftung
1
Wohn- und Arbeitsräume müssen
unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten. Die Fensterfläche
soll mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu
einem genügend grossen Teil geöffnet werden können.
2
In Familienwohnungen dürfen die hauptsächlichen
Tages-Aufenthaltsräume (Wohnzimmer und Kinderspielraum) nicht nach Norden
orientiert sein.
3
Die
ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung ist zulässig für Räume
in Industriebauten, Geschäftshäusern, Spitälern und dergleichen, die nicht
oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand natürlich belichtet und belüftet
werden könnten.
4
Ausschankräume
von Gastgewerbebetrieben und Fumoirs
[Fassung vom 1. 4. 2009] von Gastgewerbebetrieben
sind mit einer ausreichenden mechanischen Be- und Entlüftungsanlage zu versehen.
[Eingefügt
am 9. 4. 2008]
5
Für Räume
ohne mechanische Zu- und Abluftanlage genügt ein Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter.
[Eingefügt
am 1. 4. 2009]
Art. 65
3.2 Heizung und Wärmeisolation
1
Wohn- und Arbeitsräume sind
mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit zu versehen. Sie müssen
gegen Wärmeverluste genügend isoliert sein.
2
Für Heizung und Isolation gelten
die Vorschriften der Energiegesetzgebung, für die Heizung ausserdem jene
der Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 66
3.3 Schutz vor Feuchtigkeit
1
Wohn- und Arbeitsräume sind
zu unterkellern oder genügend gegen Feuchtigkeit zu isolieren.
2
In ebenem Gelände dürfen die
Fussböden der Wohnräume nicht unter dem fertigen Terrain liegen;
vom Gebäude ansteigende Böschungen dürfen nicht mehr als 10
Prozent Steigung aufweisen.
3
Am Hang sind Wohnräume in Untergeschossen
zulässig, sofern
| a |
mindestens eine Aussenwand vollständig
freiliegt,
|
| b |
die im Erdreich stehenden Mauern gegen
eindringende und aufsteigende Feuchtigkeit genügend isoliert sind.
|
Art. 67
3.4 Minimale Grösse
1
Wohn- und Arbeitsräume müssen
wenigstens eine lichte Höhe von 2,3 m aufweisen.
2
In abgeschrägten Räumen muss
die Mindesthöhe wenigstens über zwei Dritteln, bei Einfamilienhäusern
über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche (Abs. 3) vorhanden
sein.
3
Die Bodenfläche von Wohnräumen,
Zimmer für häusliche Arbeiten ausgenommen, muss wenigstens 8 m2 betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,5 m werden
nicht angerechnet.
Art. 68
4. Küchen
1
Wohnungen mit zwei und mehr Zimmern
sind mit eigenen Küchen auszurüsten. Vorbehalten bleiben einer Gemeinschaftsküche
angeschlossene Wohnungen.
2
Die Artikel 64 Absatz 1, 65, 66 und
67 Absätze 1 und 2 gelten auch für Küchen. Vorbehalten bleibt
Absatz 3 hienach.
3
Küchen dürfen nicht als gefangene
Räume ausgestaltet werden. Zurückversetzte Küchen müssen
durch den vorgelagerten Raum genügend Tageslicht erhalten und sind künstlich
gut zu entlüften; ihre Bodenfläche ist für die Berechnung der
erforderlichen Fenstergrösse zur Fläche des vorgelagerten Raumes
hinzuzurechnen.
Art. 69
5. Sanitäre Einrichtungen
1
Jedes Gebäude mit Wohn-
und Arbeitsräumen muss mit einwandfreiem Trinkwasser versehen sein.
2
Für jede Wohnung, für mehr
als zwei Einzelzimmer in Wohngebäuden
sowie für Arbeitsstätten ist mindestens eine den hygienischen
Anforderungen genügende Toilette einzurichten.
[Fassung vom 9. 4. 2008]
3
Bei Gastgewerbebetrieben mit
mehr als 50 Sitzplätzen müssen die Toiletten nach Geschlechtern getrennt sein.
[Fassung
vom 9. 4. 2008]
4
Badezimmer
und Toiletten dürfen ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung
haben. Die Bestimmungen für Wohnräume über Heizung und Isolation gegen Wärmeverluste
und Feuchtigkeit sind anwendbar.
[Eingefügt am 9. 4. 2008]
Art. 69a
[Eingefügt am 9. 4. 2008]
6. Nachtlokale
1
Nachtlokale
müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette und Dusche für
die Artistinnen und Artisten aufweisen.
2
Von der Bühne muss ein direkter Abgang zur Garderobe bestehen.
XI. Hygiene und Unfallverhütung
auf Bauplätzen
Art. 70
1. Im allgemeinen
1
Für die Arbeitnehmerunterkünfte,
die Verpflegung am Arbeitsplatz, die Bauplatzeinrichtungen und alle Bauvorgänge
gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundes und
der SUVA. Ergänzend sind die Normen des SIA zu beachten.
2
Die Baupolizeibehörde und die Polizeiorgane
können im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, wenn Hygiene
oder Unfallverhütung es verlangen.
3
Die Aufsichtsbefugnisse des Amtes für
Berner Wirtschaft (beco)
[Fassung vom 26. 2. 2003]bleiben
vorbehalten.
Art. 71
2. Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen 2.1 Allgemeine
Anforderungen
1
Die Arbeitnehmerunterkünfte
auf Baustellen (Baubaracken) müssen gegen Feuchtigkeit, Kälte und
Lärm genügend isoliert, gut lüftbar, einwandfrei belichtet
und heizbar sein.
2
Anstelle der Unterbringung in Baubaracken
können den Arbeitnehmern mindestens gleichwertige Unterkünfte in
bestehenden Gebäuden oder in trockenen Neubauten zugewiesen werden. Desgleichen
ist die Verwendung von Wohnwagen oder anderen mobilen Unterkünften gestattet,
wenn sie sinngemäss den Anforderungen für Baubaracken genügen.
3
Die Baupolizeibehörde kann, soweit
besondere Verhältnisse es rechtfertigen (z. B. Tiefbauarbeiten mit wandernder
Baustelle, Lawinen-, Wildbach- und Steinschlagverbauungen), Abweichungen von
den Bestimmungen über die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen
gestatten.
4
Die Arbeitnehmerunterkünfte auf
Baustellen sind stets sauber zu halten. Sie dürfen nicht zur Lagerung
von Baumaterialien, Werkzeugen und dergleichen verwendet werden. Die darin
aufbewahrten Gegenstände der Belegschaft sind gegen Feuer zu versichern.
Art. 72
2.2 Aufenthaltsräume
1
Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten,
die länger als 15 Arbeitstage dauern, sind den Arbeitnehmern
bei der Baustelle Aufenthaltsbaracken oder -räume zur Verfügung
zu halten.
2
Die Aufenthaltsbaracken
und -räume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71)
und den nachstehenden Vorschriften genügen:
| a |
die lichte Höhe
[Fassung vom
25. 5. 2011] des Aufenthaltsraums soll mindestens 2,2 m und die
Bodenfläche je Arbeitnehmer mindestens 1,5 m2 betragen;
|
| b |
die Fensterfläche soll wenigstens
einen Zehntel der Bodenfläche ausmachen;
|
| c |
die Heizvorrichtung oder eine besondere
Vorrichtung soll das Trocknen nasser Kleider und das Erwärmen
von Speisen gestatten;
|
| d |
für jeden Arbeiter ist, sofern
keine Kantine vorhanden ist, ein Sitzplatz am Tisch vorzusehen.
|
Art. 73
2.3 Schlafräume
1
Beziehen Arbeitnehmer
auf einer Baustelle Unterkunft (Wohn- und Schlafstätte), so sind, ausser einem
Aufenthaltsraum gemäss Artikel 72, Schlafräume und zusätzliche sanitäre Einrichtungen
erforderlich.
2
Die
Schlafräume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden
Bestimmungen entsprechen:
| a |
der Schlafraum muss je Person mindestens 5 m2 Bodenfläche und 12 m3 Luftraum
[Fassung vom 24. 6. 2009] aufweisen;
|
| b |
in einem Schlafraum dürfen höchstens vier Personen
untergebracht werden;
|
| c |
für jede Person sind ein Bett und ein Schrank
vorzusehen; Kajütenbetten sind verboten;
|
| d |
die Wasch- und Abortanlagen (Art. 77 Abs. 3
sowie Abs. 3 hienach) müssen leicht erreichbar sein.
|
3
Zusätzlich
zu den sanitären Einrichtungen gemäss Artikel 77 sind erforderlich:
| a |
eine Küche mit je einer Kochstelle für zwei
Personen sowie einem Spülbecken mit Ablauf, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung
stattfindet;
|
| b |
eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und Ablauf
auf je fünf Personen;
|
| c |
eine Warmwasserdusche auf je zwölf Personen;
|
| d |
Rasierstecker in genügender Anzahl.
|
Art. 74
3. Verpflegung am Arbeitsplatz
1
Den Arbeitnehmern ist Gelegenheit
und genügend Zeit zur Verpflegung am Arbeitsplatz einzuräumen.
2
Wer auf Bauplätzen alkoholhaltige
Getränke auf eigene oder fremde Rechnung zum Verkauf bringt, hat gleichzeitig
eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste
alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge (Art. 28 des Gastgewerbegesetzes
[Aufgehoben durch G vom 4. 11. 1992 über Handel und Gewerbe; BSG 930.1]).
3
Für Bauplatzwirtschaften gelten
die Bestimmungen über Aufenthaltsbaracken sinngemäss.
4
Die Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung
bleiben vorbehalten.
Art. 75
4. Bauplatzeinrichtung 4.1 Im allgemeinen
1
Bauplätze, Materiallagerplätze
sowie Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, die an Strassen, Wegen, Plätzen,
Höfen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten liegen, sind
abzuschranken.
2
Wo Baugerüste oder Bauplatzeinrichtungen
an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, ist der Bauplatz auf Verlangen
der Baupolizeibehörde auf eine Höhe von 2 m geschlossen abzuschranken.
Die Abschrankung ist, wenn nötig, zum Schutze des Verkehrsraums vor herabfallenden
Gegenständen in einer Höhe von mindestens 4,2 m durch ein wenigstens
1,2 m ausladendes, gegen den Bauplatz geneigtes Dach zu ergänzen.
3
Das unbefugte Betreten von Baustellen
ist untersagt. Dieses Verbot ist durch die nach den Umständen notwendige
Anzahl von Tafeln anzuzeigen.
Art. 76
4.2 Inanspruchnahme
des öffentlichen Verkehrsraums
1
Die Inanspruchnahme des öffentlichen
Verkehrsraums und des darüber befindlichen Luftraums durch Gerüste,
Bauplatzeinrichtungen, Materialablagerungen, ausschwenkende Baumaschinen
und dergleichen bedarf einer Bewilligung des Strasseneigentümers.
2
Die Bewilligung ist
nur zu erteilen, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet
bleibt und der Verkehr nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt
wird.
3
Für
den Bewilligungsfall gilt:
| a |
der öffentliche Verkehrsraum unter
dem Schwenkbereich von Lasten ist abzusperren oder mit einem festen
Schutzdach abzuschirmen;
|
| b |
wird ein Fuss- oder Gehweg beansprucht,
so ist für die Fussgänger ein genügender Ersatz herzurichten
und gegen die Fahrbahn sicher abzuschranken;
|
| c |
wird die Fahrbahn in Anspruch genommen,
so sind die in der Verordnung über die Strassensignalisation
[Aufgehoben durch Strassenverkehrsverordnung vom 20. 10. 2004, BSG
761.111] und in den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen-
und Verkehrsfachleute
[Fassung vom 24. 6. 2009] (VSS) vorgesehenen
Sicherungsmassnahmen zu treffen.
|
Art. 77
4.3 Sanitäre
Einrichtungen
1
Auf allen Baustellen muss stets frisches Trinkwasser in
genügender Menge verfügbar sein.
2
Den Arbeitnehmern ist auf dem Bauplatz
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende Waschgelegenheit zu
bieten.
3
Es ist eine ausreichende Abortanlage mit Pissoir bereitzustellen.
Die Anlage hat folgenden Bestimmungen zu entsprechen:
| a |
sie hat auf je 15 Arbeitnehmer einen
Abort aufzuweisen;
|
| b |
die Abortanlage ist unter Einhaltung
der Abwasservorschriften an die Kanalisation anzuschliessen. Wo dies
nicht möglich ist, sind Trockenaborte zu installieren. Es dürfen
keine Abwasser versickert oder in offene Gewässer abgeleitet
werden;
|
| c |
die Anlage soll mit einem wasserdichten
Dach versehen, gut belichtet, ventiliert und abschliessbar sein;
|
| d |
sie ist stets sauber zu halten und regelmässig
zu desinfizieren. Geruchsbelästigungen der Anwohner sind zu verhindern.
|
4
Wo in Rohbauten oder in bestehenden Bauten Aborte vorhanden sind
oder eingerichtet werden können, ist deren Benützung zu
gestatten. Sie sollen über höchstens fünf Stockwerke
erreichbar sein.
Art. 78
5. Schutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten 5.1 Im allgemeinen
1
Bei der Einrichtung der Baustellen,
bei allen Bauvorgängen und bei den im Bau befindlichen Werken sind alle
für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Massnahmen
zu treffen. Artikel 57 und 62 gelten sinngemäss. Im übrigen sind
die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen.
2
Personen, die erkennbar unter Alkohol-
oder Rauschmitteleinfluss stehen und dadurch sich oder andere gefährden
könnten, dürfen auf Bauplätzen nicht beschäftigt oder
weiterbeschäftigt werden.
3
Arbeitnehmer, die besonders gefährliche
Arbeiten zu verrichten haben (Sprengarbeiten, Führen von Kranen und dgl.),
dürfen vor und während diesen Arbeiten keine alkoholhaltigen Getränke
zu sich nehmen.
Art. 79
5.2 Verwendung von Baumaschinen
1
Bei der Verwendung von Kranen,
Hebezeugen und Baumaschinen ist dafür zu sorgen, dass sich möglichst
keine Personen unter schwebenden Lasten aufhalten. Der Durchgang oder Aufenthalt
von Personen im Schwenkbereich der Löffel von Baggern und ähnlichen
Aushubmaschinen ist untersagt.
2
Wo Arbeiten, wie Reinigung oder Reparaturen,
unter gehobenen Löffeln, Schaufeln, Behältern und dergleichen ausgeführt
werden müssen, sind diese gegen ein Herunterfallen zu sichern.
3
Das Auf- und Abspringen auf fahrende
oder drehende Maschinen ist verboten.
Art. 80
5.3 Gerüste, Schalungen, Geländer
1
Alle Gerüste, Schalungen
und Schalungsstützen (Stüpper) sind entsprechend der aufzunehmenden
Belastung, der Gerüsthöhe, der Tragkonstruktion und dem Arbeitsvorgang
derart auszuführen, dass sie der jeweiligen Beanspruchung unter allen
Umständen genügen.
2
Die Baupolizeibehörde kann das
Anbringen besonderer Gerüste verlangen und deren Beschaffenheit im Einzelfall
bestimmen.
3
Überall, wo eine Absturzgefahr
für Personen besteht, insbesondere vor Öffnungen, die ins Leere
oder in Schächte führen, sind geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen.
Artikel 58 Absatz 1 gilt sinngemäss.
Art. 81
5.4 Einstieg in Schächte, Kanäle und dgl.
Vor dem Einstieg in Schächte, Kanäle, Gruben
und dergleichen sind namentlich folgende Vorsichtsmassnahmen zu treffen:
| a |
es sind nur sachkundige Arbeitnehmer
mit normalen Sinnesorganen einzusetzen;
|
| b |
muss mit dem Vorhandensein schädlicher
Gase gerechnet werden, so ist der Kanal oder Schacht durchzuspülen oder
durch Einblasen von frischer Luft oder Absaugen der Gase zu lüften. Nötigenfalls
sind Atemschutzgeräte zu verwenden. Beim Einstieg ist eine zuverlässige
Wache aufzustellen, welche die Verbindung mit den einsteigenden Arbeitnehmern
dauernd aufrechtzuerhalten hat;
|
| c |
als Beleuchtung sind nur vor Gebrauch
geprüfte elektrische Lampen zu verwenden. Diese müssen, wenn zündfähige
Gase oder Gasgemische vorhanden sein könnten, von explosionssicherer
Ausführung sein. Offenes Feuer oder Licht sowie das Rauchen sind verboten.
|
Art. 82
5.5 Arbeiten am Wasser
1
Besteht bei Arbeiten an oder
über dem Wasser Ertrinkungsgefahr, so haben die gefährdeten Personen
Schwimmwesten zu tragen, und es ist das erforderliche Rettungsmaterial bereitzustellen.
2
Von der Verpflichtung, Schwimmwesten
zu tragen, kann die Baupolizeibehörde entbinden, wenn eine ständige
Wache mit Rettungsboot und eine für die Erste Hilfe ausgebildete Person
bereitstehen. Die Baupolizeibehörde kann weitergehende Massnahmen anordnen.
Art. 83
5.6 Abbruch- und Aushubarbeiten
1
Abbruch- und Aushubarbeiten dürfen
nur unter sachkundiger Leitung und unter Beobachtung aller Vorsichtsmassnahmen
ausgeführt werden.
2
Das Umlegen von Gebäuden, Kaminen
und dergleichen mit mechanischen Mitteln oder Sprengstoffen ist nur gestattet,
wenn alle erforderlichen Massnahmen zum Schutze von Personen und Sachen Dritter
getroffen sind.
3
Für Rammarbeiten und Sprengungen
ist bei der Baupolizeibehörde eine besondere Bewilligung einzuholen.
Art. 84
5.7 Staub und Zugluft
1
Bei Bauarbeiten ist Staubentwicklung
durch geeignete Massnahmen soweit als möglich zu vermeiden. Bei Abbrucharbeiten
sind die Abbruchstellen und der Bauschutt hinreichend zu befeuchten.
2
In Rohbauten beschäftigte Arbeitnehmer
sind in der kalten Jahreszeit gegen Zugluft zu schützen.
XII. Vorkehren für Behinderte
Art. 85
1. Im allgemeinen
1
Bauten und Anlagen
sind möglichst so zu gestalten, dass sie für ältere und für behinderte Personen
gut erreichbar und benützbar sind und keine vermeidbaren Verletzungsgefahren
schaffen.
2
Im einzelnen
sind zu beachten die Vorschriften über
| a |
den erforderlichen rollstuhlgängigen Zugang
zu industriellen und grösseren gewerblichen Bauten und Anlagen, zu Mehrfamilienhäusern
und zu Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr (Art. 22 Abs. 2 und 23 Abs.
1 Bst. a BauG
[BSG 721.0]);
|
| b |
die Lifteinbaupflicht in Gebäuden mit vier oder
mehr Stockwerken (Art. 22 Abs. 3 und 4 BauG);
|
| c |
die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Behinderten
bei der Gestaltung von Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr (Art. 23 BauG)
sowie von Strassenanlagen (Art. 24 d SBG
[Aufgehoben durch Strassengesetz
vom 4. 6. 2008, BSG 732.11]).
|
3
Diese Vorschriften
sind, soweit nötig, in den nachstehenden Bestimmungen näher ausgeführt. Im
übrigen sind die Empfehlungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
über Vorkehren für Behinderte im Hochbau und im Strassenbau zu beachten (Art.
22 Abs. 1 BauG, Art. 24 d Abs. 4 SBG).
Art. 86
2. Rollstuhlgängigkeit
1
Der Zugang zu einem Gebäude
oder zu einer Anlage gilt als rollstuhlgängig, wenn er eine ohne wesentlichen
Widerstand befahrbare Oberfläche besitzt, nicht mehr als 6 Prozent Steigung
und keine Stufen oder Schwellen aufweist; vorbehalten bleibt der Einbau von
Liften oder von Hebevorrichtungen für Rollstuhlfahrer.
2
In Gebäuden mit Lifteinbaupflicht
müssen auf allen mit Lift erschlossenen Geschossen auch die Verbindungsgänge
und Türen zu den Wohnungen beziehungsweise zu den hauptsächlichen
Arbeitsräumen (Art. 63 Abs. 2) rollstuhlgängig sein; Türen
müssen eine Mindestbreite von 80 cm aufweisen.
Art. 87
3. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
1
In Gebäuden mit erheblichem
Publikumsverkehr im Sinne von Artikel 23 des Baugesetzes
[BSG 721.0] muss der Zugang zu den für die Öffentlichkeit bestimmten Räumen
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a BauG) rollstuhlgängig sein.
2
Bei der Gestaltung der dem Publikum
offenen Gebäudeteile sind die Bedürfnisse der behinderten Benützer
zu berücksichtigen. Insbesondere sind
| a |
gleitsichere Bodenbeläge zu verwenden;
|
| b |
wichtige Bedienungseinrichtungen (Türfallen,
Schalter und dgl.) behindertengerecht anzubringen und auszuführen;
|
| c |
Toiletten für Rollstuhlbenützer einzurichten;
|
| d |
die Bedienung von Rollstuhlbenützern an
Schalter- und Kassenanlagen zu ermöglichen.
|
3
In öffentlichen Sportanlagen
und Bädern sind für Behinderte geeignete Umkleideräume einzurichten.
4
Die Abstellplätze für
Motorfahrzeuge Behinderter sind als solche zu bezeichnen und müssen so
angelegt oder dimensioniert sein, dass Auto und Rollstuhl nebeneinander aufgestellt
werden können (Platzbedarf 3,5 m).
Art. 88
4. Strassenanlagen
1
Fuss- und Gehwege sind nach Möglichkeit
rollstuhlgängig zu gestalten.
2
Strassenquerungen sind zu erleichtern,
indem
| a |
im Übergangsbereich Trottoirs abgesenkt
werden oder das Strassenniveau gehoben wird. Es ist darauf zu achten, dass
der Trottoirrand für Sehbehinderte mit Blindenstock erfassbar ist;
|
| b |
auf breiten Strassen Schutzinseln das
etappenweise Überqueren ermöglichen;
|
| c |
in Zusammenarbeit mit der für Verkehrsmassnahmen
zuständigen Behörde signaltechnische Vorkehren getroffen werden.
|
3
Auf öffentlichen Parkplätzen
sind Parkfelder für Rollstuhlbenützer (Art. 87 Abs. 4) vorzusehen.
4
Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen
keine für Sehbehinderte gefährliche Einrichtungen, wie scharfkantige
Schaukästen, Automaten, Signalstangen und -tafeln, angebracht werden.
Für Geländer und Abschrankungen dürfen keine nachgebenden Materialien
(Ketten und dgl.) verwendet werden.
XIII. Immissionsschutz
Art. 89
1. Im allgemeinen
1
Bauten und Anlagen dürfen
nicht zu Einwirkungen führen, die der Zonenordnung widersprechen. Es
gelten dafür die nachstehenden Bestimmungen und ergänzende oder
weitergehende Gemeindevorschriften.
2
Mit der zonengemässen Nutzung verbundene
Einwirkungen müssen geduldet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 90.
3
Die Umweltschutzgesetzgebung und der
nachbarrechtliche Immissionsschutz (Art. 684 ZGB
[SR 210]) bleiben vorbehalten.
Art. 90
2. Schutz der Wohnzone und immissionsempfindlicher Bauten 2.1
Im allgemeinen
1
In Wohnzonen und in der Nachbarschaft
von Spitälern, Heimen, Schulen und dergleichen dürfen stille Gewerbe
bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren
Betrieb (Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub, Geruch, Abgase, Licht,
Erschütterungen und dgl.) noch durch den verursachten Verkehr störend
wirken können.
2
Die Neueinrichtung oder die Erweiterung
von Mast- und Zuchtbetrieben sowie die gewerbsmässige Tierhaltung sind
untersagt. Ausgenommen sind derartige Betriebsbauten in ländlichen Verhältnissen,
sofern sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt
werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen.
3
Die Gemeinden können in ihren Vorschriften
| a |
die gewerbliche oder landwirtschaftliche
Nutzung weiter beschränken oder ausschliessen;
|
| b |
die Schutzbestimmungen auch auf gemischte
Wohn-/Gewerbezonen anwendbar erklären.
|
Art. 91
2.2 Grenzbereich gegenüber Wohnzonen
1
Im Grenzbereich gegenüber
Wohnzonen dürfen nur Betriebe angesiedelt oder erweitert werden, die
in der Wohnzone nicht zu stärkeren Einwirkungen führen, als sie
in einer gemischten Wohn-/Gewerbezone geduldet werden müssen.
2
Die Gemeinden können den
Grenzbereich festlegen (Übergangsbereich nach Art. 87 BauG
[BSG 721.0])
und für diesen weitergehende Vorschriften erlassen.
XIIIa. Verkehrsintensive Bauvorhaben
[Eingefügt am 24. 6. 2009]
Art. 91a
[Eingefügt am 24. 6. 2009]
1. Begriffe
Verkehrsintensiv
sind Bauvorhaben, die im Jahresdurchschnitt mehr als 2000 Fahrten pro Tag
verursachen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Wegfahrt mit Personenwagen.
Nicht mitgezählt werden Zulieferfahrten und Fahrten für die Wohnnutzung.
Art. 91b
[Eingefügt am 24. 6. 2009]
2. Grundsatz
1
Verkehrsintensive
Bauvorhaben benötigen einen Fahrtenkredit nach den Vorgaben des kantonalen
Massnahmenplans zur Luftreinhaltung 2000/2015. Ein Fahrtenkredit wird unter
den Voraussetzungen der Artikel 91c und 91d im Rahmen des Nutzungsplan- oder
Baubewilligungsverfahrens zugeteilt.
2
Bei
neuen Bauvorhaben ist ein Fahrtenkredit für alle durch das Vorhaben verursachten
Fahrten erforderlich.
3
Bei der
Änderung bestehender Anlagen ist ein Fahrtenkredit erforderlich für
| a |
die durch die Änderung verursachten Fahrten,
wenn die Anlage vor Erlass des kantonalen Massnahmenplans zur Luftreinhaltung
2000/2015 (27. Juni 2001) bewilligt worden ist;
|
| b |
alle Fahrten, wenn die Anlage nach diesem Datum
bewilligt worden ist.
|
Art. 91c
[Eingefügt am 24. 6. 2009]
3. Standorte von kantonaler Bedeutung
1
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung teilt einen Fahrtenkredit
zu, wenn
| a |
das Bauvorhaben nach dem kantonalen Richtplan
an einem Standort von kantonaler Bedeutung (wie Entwicklungsschwerpunkt, kantonaler
Infrastrukturstandort, regionales Zentrum von kantonaler Bedeutung) liegt,
|
| b |
die Anforderungen des kantonalen Richtplans
erfüllt sind,
|
| c |
die Festlegungen der Nutzungsplanung eingehalten
sind und
|
| d |
noch genügend Fahrten im Gesamtkredit für Standorte
von kantonaler Bedeutung vorhanden sind.
|
2
Die Zuteilung eines Fahrtenkredits
nach Absatz 1 für Einkaufs- und Freizeitnutzungen an Standorten nach Artikel
91d ist ausgeschlossen.
Art. 91d
[Eingefügt am 24. 6. 2009]
4. Standorte in den Agglomerationen Bern, Biel und Thun
Die Nutzungsplanungs- bzw. Baubewilligungsbehörde teilt einen
Fahrtenkredit zu, wenn
| a |
das Bauvorhaben an einem durch den regionalen
Richtplan bezeichneten Standort für verkehrsintensive Vorhaben der Agglomerationen
Bern, Biel und Thun liegt,
|
| b |
die Anforderungen des regionalen Richtplans
erfüllt sind,
|
| c |
die Festlegungen der Nutzungsplanung eingehalten
sind und
|
| d |
noch genügend Fahrten gemäss regionalem Richtplan
vorhanden sind.
|
Art. 91e
[Eingefügt am 24. 6. 2009]
5. Fachgremium
1
Ein
Fachgremium berät die Behörden und stellt eine einheitliche kantonale Praxis
sicher.
2
Es setzt sich aus je
zwei Vertretern des Amtes für Umweltkoordination und Energie, des Amtes für
Gemeinden und Raumordnung sowie des Amtes für die Berner Wirtschaft (beco)
zusammen. Die Leitung obliegt einem der Vertreter des Amtes für Umweltkoordination
und Energie.
3
Das Fachgremium
kann weitere Personen, welche über beratende Stimme und Antragsrecht verfügen,
zu seinen Verhandlungen beiziehen.
Art. 91f
[Eingefügt am 24. 6. 2009]
6. Kontrolle und Wiederherstellung
1
Die zuständige Behörde legt das Vorgehen zur
Kontrolle der Fahrtenzahl zusammen mit der Zuteilung des Fahrtenkredits fest.
2
Betreiber von verkehrsintensiven Bauten
und Anlagen erfassen die Anzahl Zu- und Wegfahrten und informieren die Baupolizeibehörde
jährlich über das Ergebnis.
3
Die
Plangenehmigungs- bzw. Baubewilligungsbehörde sowie die Baupolizeibehörde
können Betreiber von Bauten und Anlagen, die weniger als 2000 Fahrten pro
Tag verursachen, zur Überwachung der Fahrtenzahl verpflichten.
4
Bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl
verfügt die Baupolizeibehörde nach Anhörung des Fachgremiums nach Artikel
91e Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 46 BauG)
wie beispielsweise Parkplatzbewirtschaftung oder Betriebsvorschriften.
XIV. Bau- und planungsrechtliche Begriffe
Art. 92
1. Mass der Nutzung 1.1 Im allgemeinen
1
Das Mass der zulässigen
baulichen Nutzung wird, wenn besondere Vorschriften im Sinne von Absatz
2
[Berichtigung vom 29. 4. 1986] fehlen, durch die für
das Baugrundstück geltenden baupolizeilichen Masse (Bauabstände,
Gebäudedimensionen) festgelegt. Vorbehalten bleiben dieser Nutzung
allenfalls entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere Artikel 10b
des Baugesetzes
[BSG 721.0]
[Fassung vom 25. 5. 2011].
2
Die Gemeinden können
das Mass der zulässigen baulichen Nutzung bestimmen mit
[Absatz
2 Fassung vom 25. 5. 2011]
| a |
der Geschossflächenziffer,
|
| b |
der Baumassenziffer,
|
| c |
der Überbauungsziffer,
|
| d |
der Grünflächenziffer.
|
Art. 93 – 98
...
[Aufgehoben am 25. 5. 2011]
Art. 99
4. Zusätzlicher Wohnraum nach Artikel 81 Absatz 2 BauG
...
[Aufgehoben am 26. 10. 1994]
Art. 100
5. Standortgebundene Bauvorhaben nach Artikel 86 Absatz 3
BauG; Begriff und Bedeutung
1
Unter standortgebundenen Bauvorhaben
im Sinne von Artikel 86 des Baugesetzes
[BSG 721.0] sind
Bauten und Anlagen verstanden, die notwendig und auf einen Standort im Schutzgebiet
angewiesen sind.
2
Bauvorhaben im Sinne von Absatz
1, die den Vorschriften des Schutzgebietes nicht entsprechen, bedürfen
| a |
in der Bauzone einer Ausnahmebewilligung nach
Artikel 26 des Baugesetzes;
|
| b |
ausserhalb der Bauzone
| aa |
einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des
Baugesetzes, wenn sie zonenkonform sind;
|
| bb |
ausserdem einer Ausnahmebewilligung nach Artikel
24 des Raumplanungsgesetzes
[SR 700] (bzw. Art. 81–84 BauG), wenn
sie den Nutzungsvorschriften nicht entsprechen.
|
|
3
Die Bewilligung ist ausgeschlossen,
wenn das Schutzgebiet beeinträchtigt würde und kein das Schutzinteresse
überwiegendes öffentliches Interesse am Bauvorhaben besteht.
XV. Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren,
Baupolizei
Art. 101
1. Zuständigkeit für Gewässer
ohne Gemeindehoheit
1
Für
die Bewilligung von Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindehoheit unterliegen,
ist das Regierungsstatthalteramt
[Fassung vom 14. 10. 2009] zuständig.
[Fassung
vom 26. 10. 1994]
2
Im
Baupolizeiverfahren ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde zuständig, der
die betroffene Gewässerfläche vorgelagert ist.
[Fassung vom 26. 10. 1994]
3
Ist die Zuständigkeit streitig,
so entscheidet über diese unter Gemeinden desselben Verwaltungskreises das
Regierungsstatthalteramt
[Fassung vom 14. 10. 2009], im
übrigen das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
[Entspricht dem bisherigen
Absatz 2]
4
...
[Aufgehoben
am 26. 10. 1994]
Art. 101a
[Fassung vom 26. 10. 1994]
2. Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung in einer
kantonalen Planungszone
In einer
kantonalen Planungszone bedürfen Baubewilligungen der Zustimmung des kantonalen
Amtes, das die Planungszone angeordnet hat (Art. 62 Abs. 2 BauG
[BSG 721.0]).
Art. 102
[Fassung vom 29. 10. 1997]
3. Zuständigkeit des Amtes für Gemeinden und Raumordnung
[Fassung
vom 29. 10. 1997]
1
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung überträgt Gemeinden mit weniger
als 10 000 Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz (Art. 33 Abs. 3 BauG
[BSG
721.0]).
2
Das
Amt für Gemeinden und Raumordnung erteilt die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung
(Art. 37 Bst. c BauG).
3
Es ist die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung
vom 25. 5. 2005]
| a |
für das Erstellen des Verzeichnisses der kantonalen
Fachstellen gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren;
|
| b |
für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
gemäss Artikel 39 Absatz 3 des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren;
|
| c |
für die Beratung der Gemeindebehörden sowie
der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 49
des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren.
[Fassung vom 25. 5. 2005]
|
Art. 103
[Fassung vom 29. 10. 1997]
4. Zuständigkeit des Amtes für Geoinformation
[Fassung vom 26. 1.
2005]
Das Amt für Geoinformation
[Fassung
vom 26. 1. 2005]:
| a |
ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem
Amt für Gemeinden und Raumordnung die Einleitung eines Baulandumlegungsverfahrens
an (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BauG
[BSG 721.0] );
|
| b |
genehmigt Statuten und Perimeterplan der Baulandumlegungsgenossenschaft
(Art. 122 Abs. 2 BauG) sowie deren Auflösungsbeschluss (Art. 36 Abs. 2 BUD
[BSG
728.1]);
|
| c |
entscheidet über Beschwerden
[Fassung vom
29. 10. 2008] gegen Beschlüsse der Gründungsversammlung und anderer Versammlungen
der Umlegungsgenossenschaft (Art. 122 Abs. 3 BauG) sowie gegen Änderungen
an Grundstücken des Umlegungsgebietes (Art. 16 Abs. 2 BUD); es kann Änderungen
des Umlegungsgebietes beschliessen (Art. 16 Abs. 4 BUD);
|
| d |
ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem
Amt für Gemeinden und Raumordnung die Durchführung der Baulandumlegung von
Amtes wegen an (Art. 123 Abs. 1 BauG);
|
| e |
trifft alle zur Durchführung der Baulandumlegung
von Amtes wegen erforderlichen weiteren Anordnungen (Art. 123 Abs. 3 BauG).
|
Art. 104
5. Kostenvorschuss und Parteikostensicherheit gemäss
Artikel 41 BauG
[BSG 721.0]
...
[Aufgehoben am 26. 10. 1994]
Art. 105
6. Geltung der Baubewilligung
für Rechtsnachfolger (Art. 42 Abs. 1 BauG)
[BSG 721.0]
1
Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen
abhängig im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 des Baugesetzes
[BSG 721.0] sind
Baubewilligungen und Ausnahmebewilligungen, die betreffen
| a |
das Bauen in der Landwirtschaftszone und in
der Bauernhofzone gemäss Artikel 80 und 85 des Baugesetzes;
|
| b |
das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Artikel
81ff.
[Fassung vom 25. 5. 2005] des Baugesetzes, wenn die Ausnahmeerteilung
in persönlichen oder betrieblichen Verhältnissen des Gesuchstellers begründet
ist;
[Fassung vom 26. 10. 1994]
|
| c |
das Bauen aufgrund einer anderen Ausnahmebewilligung
(Art. 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG
[ BSG 732.11]]
[Fassung
vom 24. 6. 2009]), wenn persönliche oder betriebliche Verhältnisse
des Gesuchstellers den massgebenden wichtigen Grund bilden.
|
2
Rechtsnachfolger
des Gesuchstellers können diese Bewilligung nur ausnützen, wenn sie ebenfalls
die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
3
In den in Absatz 1 genannten Fällen ist die vorgesehene Ausnützung
der Bewilligung durch den Rechtsnachfolger der für das Bauvorhaben zuständigen
Baubewilligungsbehörde anzuzeigen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden,
wenn er von der zuständigen Behörde (Abs. 4) freigegeben ist.
4
Die Baubewilligungsbehörde verfügt
die Freigabe des Baus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auch für den
Rechtsnachfolger zutreffen; allenfalls Betroffene sind vorher anzuhören.
[Fassung
vom am 26. 10. 1994]
5
Verfügungen gemäss Absatz 4 sind wie Bauentscheide anfechtbar.
[Fassung
vom am 26. 10. 1994]
Art. 106
7. Entschädigung von Projektierungskosten nach Art.
135 BauG
[BSG 721.0]
...
[Aufgehoben am 26. 10. 1994]
Art. 107
8. Baupolizei
1
Die Baugesuchsteller
haben in ihrer Baueingabe alle Angaben zu machen, welche die Baupolizeiorgane
benötigen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen.
2
Die Baupolizeiorgane der Gemeinden
und die Regierungsstatthalter sind verpflichtet, die Befolgung der Bestimmungen
dieser Verordnung zu überwachen und nötigenfalls durchzusetzen (Massnahmen
gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes
[BSG 721.0]).
Art. 108
9. Widerhandlungen, Strafen
1
Widerhandlungen
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Busse bis zu 10 000 Franken
bestraft. In schweren Fällen kann die Busse bis auf 40 000 Franken erhöht
werden. In leichten Fällen beträgt sie bis 1000 Franken.
2
Für Widerhandlungen, die nach Artikel
50 des Baugesetzes
[BSG 721.0] oder nach anderen strengeren Strafandrohungen
zu ahnden sind, ist Absatz 1 nicht anwendbar.
Art. 108a
[Eingefügt am 29. 10. 1997]
10. Zuständigkeit und Verfahren in der Landwirtschaftszone
Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
XVI. Vorschriften und Pläne
Art. 109
1. Allgemeines 1.1
Massgebende Vorschriften, Zuständigkeiten
[Fassung vom 29. 10. 1997]
1
Das Verfahren für den
Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschriften und Plänen richtet
sich nach Artikel 58-63 des Baugesetzes
[BSG 721.0] und nach den nachstehenden
Ausführungsbestimmungen.
2
Die Gemeinden können in ihren Vorschriften
| a |
das gemeindeinterne Verfahren für Vorschriften
und Pläne der Gemeinde näher ordnen;
|
| b |
eine weitergehende Mitwirkung der Bevölkerung
für Vorschriften und Pläne der Gemeinde vorsehen;
|
| c |
die Zuständigkeit zum Beschluss über Richtpläne
dem Gemeindeparlament oder der Gemeindeversammlung übertragen.
|
3
Die zuständige
Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist das Amt für Gemeinden
und Raumordnung. Das Tiefbauamt kann Planungszonen für Strassenpläne oder
Wasserbaupläne nach Artikel 62 des Baugesetzes
[BSG 721.0] erlassen.
[Eingefügt
am 29. 10. 1997]
Art. 109a
[Eingefügt am 10. 6. 1998]
1.2 Voranfrage
1
Die Gemeinden können zu Beginn von Planungsarbeiten
das Amt für Gemeinden und Raumordnung darum ersuchen, ihnen die für
die beabsichtigte Planung wesentlichen Vorgaben und Randbedingungen des übergeordneten
Rechts und der übergeordneten Planungen bekannt zu geben. Sie stellen
zu diesem Zweck dem Amt einen Beschrieb über die Planung zu, welcher
insbesondere die Ziele der Planung und den vorgesehenen Perimeter enthält.
2
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung
holt die Stellungnahmen der übrigen beteiligten Fachstellen des Kantons
ein. Diese teilen ihre Vorgaben innert Monatsfrist dem Amt für Gemeinden
und Raumordnung mit, welches sie koordiniert an die planende Behörde
weiterleitet.
Art. 110
1.3 Inkrafttreten; Offenlegung
1
Vorschriften und Pläne
der Gemeinden und Planungsregionen
bzw. Regionalkonferenzen
[Fassung vom 24. 10. 2007] treten frühestens
mit ihrer Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist öffentlich bekanntzumachen.
2
Die Vorschriften und Pläne
sind an folgenden Stellen jedermann zur Einsichtnahme offenzuhalten:
| a |
Vorschriften und Pläne der Gemeinde bei der
zuständigen Gemeindestelle, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt und
beim Amt für Gemeinden und Raumordnung;
|
| b |
regionale Vorschriften und Pläne beim Sekretariat
der Planungsregion bzw. bei der Geschäftsstelle der Regionalkonferenz, bei
den Regionsgemeinden und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung;
[Fassung
vom 24. 10. 2007]
|
| c |
kantonale Vorschriften und Pläne sowie der Richtplan
nach Raumplanungsgesetz
[SR 700] beim Amt für Gemeinden und Raumordnung
sowie bei den betroffenen Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
[Fassung
vom 24. 10. 2007].
|
| d |
...
[Aufgehoben am 25. 5. 2005]
|
3
Für das
Inkrafttreten und Offenlegen der Inventare nach Artikel 10 Absatz 2 des Baugesetzes
[BSG
721.0] gilt Artikel 13b dieser Verordnung.
[Eingefügt am 26. 10. 1994]
Art. 111
2. Richtpläne 2.1 Richtpläne der Gemeinden 2.1.1
Gegenstände; technische Gestaltung
1
Die Richtpläne der Gemeinden
können insbesondere wegleitend bestimmen:
| a |
die künftige Nutzung des Gemeindegebietes
(Nutzungsrichtplan);
|
| b |
die Gestaltung neuer oder die Umgestaltung
bestehender Ortsteile (Siedlungsgestaltungsplan);
|
| c |
die Erhaltung oder Neuanlage von strukturierenden
Baumbeständen wie Alleen und dergleichen (Bepflanzungsrichtplan);
|
| d |
die Gestaltung des Verkehrs- und Leitungsnetzes
(Verkehrsrichtplan, generelle Projekte);
|
| e |
den künftigen Finanzhaushalt (Finanzrichtplan,
Amortisationsplan).
|
2
Den Richtplänen sind technische
Berichte beizufügen. Diese sollen insbesondere über die Grundlagen
Auskunft geben, welche für die Richtplaninhalte bestimmend sind, und
über die damit verfolgten Planungsabsichten.
3
Im übrigen sind die Richtpläne
und technischen Berichte entsprechend den besonderen Vorschriften und Weisungen
des Bundes und des Kantons auszuarbeiten.
Art. 112
2.1.2 Verfahren
1
Die Richtplanentwürfe der
Gemeinde sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die
Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in je sechs Ausfertigungen
dem Amt für Gemeinden und Raumordnung vorzulegen; dieses teilt der Gemeinde
mit, ob und welche Einwände allenfalls einer Genehmigung entgegenstehen.
2
Nach Beschlussfassung durch das zuständige
Gemeindeorgan reicht der Gemeinderat den Richtplan mit technischem Bericht
in je sechs Ausfertigungen dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur
Genehmigung ein.
Art. 113
2.2 Regionale Richtpläne
1
Die Richtplanentwürfe
der Planungsregion bzw.
Regionalkonferenz
[Fassung vom 24. 10. 2007] sind mit den technischen
Berichten sowie dem Bericht über die Information und Mitwirkung der Bevölkerung
dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung vorzulegen.
[Fassung
vom 25. 5. 2005]
2
Nach
der Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Planungsregion bzw. der
Regionalkonferenz reicht der Vorstand der Planungsregion bzw. die Geschäftsleitung
der Regionalkonferenz den Richtplan mit dem technischen Bericht in 15 Ausfertigungen
dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein.
[Fassung vom
24. 10. 2007]
Art. 114
...
[Aufgehoben am 25. 5. 2005]
Art. 115
2.3 Abweichung von Richtplänen
[Fassung
vom 24. 10. 2007]
1
Von den Richtplänen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw.
Regionalkonferenzen
[Fassung vom 24. 10. 2007] kann abgewichen werden,
wenn es veränderte Verhältnisse oder begründete Einsprachen gegen die aufgrund
der Richtpläne ausgearbeiteten Gemeindebauvorschriften oder kantonale oder
regionale Überbauungsordnungen
[Fassung vom 24. 10. 2007] erfordern.
2
Die Richtpläne sind beschlossenen
Abweichungen im Verfahren nach Artikel 112 beziehungsweise 113 anzupassen.
3
...
[Aufgehoben am 25. 5.
2005]
Art. 116
...
[Aufgehoben am 25. 5. 2005]
Art. 117
3. Richtplan nach Raumplanungsgesetz,
Nachführung und Anpassung
[Fassung vom 25. 5. 2005]
1
Führt das Abstimmen
der raumwirksamen Tätigkeiten zu neuen Ergebnissen, trägt die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion den Stand der Koordination im Richtplan nach und gibt
die Nachführung regelmässig bekannt.
[Fassung vom 25. 5. 2005]
2
Anpassungen des Richtplans
(Art. 9 Abs. 2 RPG
[SR 700]) werden im Verfahren nach Artikel 104 des
Baugesetzes
[BSG 721.0] durchgeführt. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
holt, soweit erforderlich, die Genehmigung des Bundesrates ein.
[Fassung
vom 25. 5. 2005]
3
Die
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion leitet das Verfahren für die gesamthafte
Überprüfung und Überarbeitung des Richtplans ein (Art. 9 Abs. 3 RPG). Für
die Überarbeitung gilt Artikel 104 des Baugesetzes.
Art. 118
4. Nutzungspläne 4.1
Kommunale Nutzungspläne 4.1.1 Vorprüfung
1
Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen
sind mit dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung
und mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten in der für
den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exemplaren dem Amt für Gemeinden und
Raumordnung einzureichen. Eine Kopie des Überweisungsschreibens geht an das
Regierungsstatthalteramt.
[Fassung vom 14. 10. 2009]
2
Bei besonderen Bauten und
Anlagen (Art. 19 und 20 BauG
[BSG 721.0]) und bei Überbauungsordnungen
für Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff. BauG) sind in der Regel auch über
die Erschliessung Angaben zu machen, gegebenenfalls auch über die Beschattungsverhältnisse
und die Ausnützung.
3
Das
Amt für Gemeinden und Raumordnung kann auf einzelne Unterlagen verzichten
oder weitere verlangen (z. B. Modelle oder Photomontagen) und die Profilierung
vorschreiben. Es kann, wenn es die rechtzeitige Durchführung der Vorprüfung
erfordert, auch zusätzliche Ausfertigungen der einzureichenden Unterlagen
anfordern.
4
Es prüft,
| a |
ob die Entwürfe den geltenden Vorschriften entsprechen
(Rechtmässigkeitsprüfung);
|
| b |
ob das von der Gemeinde geltend gemachte öffentliche
Interesse an den Planungsmassnahmen die Eingriffe in das Eigentum rechtfertigt;
|
| c |
ob die Entwürfe geeignet sind, den von der Gemeinde
angestrebten Zweck zu erreichen (Zweckmässigkeitsprüfung).
|
5
Das zuständige
Gemeindeorgan darf zur Beschlussfassung über Vorschriften und Pläne erst eingeladen
werden, nachdem das Vorprüfungsverfahren abgeschlossen ist.
Art. 119
4.1.2 Profilierung; Aussteckung
1
Haben Nutzungspläne konkrete
Bauvorhaben zum Gegenstand, so sind deren Hauptabmessungen (Länge, Breite
und Höhe) im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage mit Profilen im
Gelände sichtbar zu machen. Vorbehalten bleibt Artikel 122b.
[Fassung
vom 26. 10. 1994]
2
Strassenbauvorhaben sind bei der Auflage
des Strassenplans beziehungsweise des Bauprojekts im Gelände auszustecken.
Wo nötig, sind die Höhenkoten zu markieren.
3
Die Baupolizeibehörde, bei Strassen
die Strassenaufsichtsbehörde, kann für die Profilierung oder Aussteckung
besondere Anordnungen oder Erleichterungen treffen, wenn wichtige Gründe
dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
muss aber gewährleistet sein.
Art. 120
4.1.3 Pflichten der Gemeinde
und des Regierungsstatthalteramts
[Fassung vom 14. 10. 2009]
1
Nach ihrer Annahme
durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne ohne Verzug in der im Vorprüfungsbericht
verlangten Anzahl dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Eine
Kopie des Überweisungsschreibens geht an das Regierungsstatthalteramt.
[Fassung
vom 14. 10. 2009]
2
Der
Präsident und der Sekretär des Organs, das für den Beschluss zuständig ist,
bezeugen dessen Annahme unterschriftlich, der Sekretär überdies die ordnungsgemässe
Durchführung des Auflageverfahrens und die Zahl der erledigten und der unerledigten
Einsprachen.
3
Beizulegen
sind:
| a |
eine Liste der Einsprachen mit der Bezeichnung
der Parzellen im Auflageplan, die Gegenstand dieser Einsprachen sind;
|
| b |
die Protokolle der Einigungsverhandlungen;
|
| c |
ein Bericht des Gemeinderates über die unerledigten
Einsprachen mit begründeter Stellungnahme.
|
4
Das Regierungsstatthalteramt
gibt dem Amt für Gemeinden und Raumordnung von Beschwerden Kenntnis, die gegen
die zur Genehmigung eingereichten Vorschriften und Pläne erhoben worden sind.
[Fassung
vom 14. 10. 2009]
Art. 120a
[Eingefügt am 24. 6. 2009]
4.1.4 Digitale Zonenpläne, Datenmodell
1
Bei einer Gesamtrevision ihrer baurechtlichen Grundordnung und bei
Teilrevisionen, welche den Umfang des Baugebietes neu festlegen, müssen die
Gemeinden den Zonenplan auch in digitalisierter Form zur Genehmigung einreichen.
2
Der Regierungsrat legt das anzuwendende
Datenmodell durch Beschluss fest.
3
Stimmen
die digitalen Daten und die Papierfassung eines Zonenplans nicht überein,
gilt die bei der Genehmigungsbehörde aufbewahrte Papierfassung als massgebend.
Art. 121
4.2 Kantonale Überbauungsordnungen
1
Das Amt für Gemeinden
und Raumordnung führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 des Baugesetzes
[BSG
721.0] durch.
2
Es
legt die aufgrund des Mitwirkungsverfahrens bereinigten Entwürfe für kantonale
Überbauungsordnungen in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf
und führt die Einspracheverhandlungen durch.
3
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion beschliesst
die Überbauungsordnung. In ihrem Beschluss setzt sie sich mit den unerledigten
Einsprachen auseinander.
[Fassung vom 25. 5. 2005]
4 und 5 ...
[Aufgehoben am 25. 5.
2005]
6
Soweit
Sachpläne aufgrund der Spezialgesetzgebung im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung
zu erlassen sind, bleiben dafür die nach der Spezialgesetzgebung massgebenden
Direktionen oder Dienststellen zuständig.
[Entspricht dem bisherigen
Absatz 5]
Art. 121a
[Eingefügt am 24. 10. 2007]
4.3 Regionale Überbauungsordnungen
1
Die Regionalversammlung der Regionalkonferenz beschliesst die Durchführung
des Verfahrens auf Erlass einer regionalen Überbauungsordnung gemäss Artikel
98b BauG.
2
Die Geschäftsleitung
der Regionalkonferenz führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 BauG
durch. Sie legt die Entwürfe in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich
auf.
3
Während der Auflagefrist
kann bei der Geschäftsleitung der Regionalkonferenz schriftlich und begründet
Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache befugt sind die in Artikel 35 Absatz
2 und Artikel 35a BauG
[Fassung vom 24. 6. 2009] aufgeführten
Körperschaften, Personen und Organisationen. Die Geschäftsleitung führt vor
dem Beschluss der Regionalversammlung nach Absatz 4 die Einspracheverhandlungen
durch.
4
Die Regionalversammlung beschliesst
unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung die regionalen Überbauungsordnungen.
In ihrem Beschluss nimmt sie zu den unerledigten Einsprachen Stellung.
5
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt
die regionalen Überbauungsordnungen und entscheidet über unerledigte Einsprachen.
Die Artikel 61 f. BauG gelten sinngemäss.
Art. 122
4.4 Geringfügige Änderung
von Nutzungsplänen
[Fassung vom 24. 10. 2007]
1
Der Gemeinderat kann
die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ohne Vorprüfung und
ohne öffentliche Auflage beschliessen.
2
Vor dem Beschluss ist den davon betroffenen Grundeigentümern, soweit
sie der Änderung nicht unterschriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem
Brief eine Frist von wenigstens zehn Tagen zur Einreichung einer Einsprache
anzusetzen.
3
Die
abgeänderten Vorschriften und Pläne sind dem Amt für Gemeinden und Raumordnung
in der mit ihm abgesprochenen Anzahl Exemplaren zur Genehmigung und zum Entscheid
über die unerledigten Einsprachen zuzustellen.
[Fassung vom 26. 10. 1994]
4
Für die geringfügige Änderung
von kantonalen Überbauungsordnungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.
Für die Zuständigkeit und den Rechtsmittelweg gilt Artikel 102 des Baugesetzes
[BSG
721.0].
[Fassung vom 25. 5. 2005]
5
Die geringfügige Änderung von regionalen Überbauungsordnungen beschliesst
die zuständige Regionalversammlung abschliessend. Im Übrigen gelten die Absätze
1 bis 4 sinngemäss.
[Fassung vom 24. 10. 2007]
6
Ist zweifelhaft, ob eine vorgesehene Änderung
noch als geringfügig gelten kann, so ist für sie das öffentliche Einspracheverfahren
nach Artikel 60 des Baugesetzes durchzuführen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt
ist, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen
vorzunehmen.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 5]
Art. 122a
[Fassung vom 10. 6. 1998]
5. Verzicht auf Überbauungsordnung nach Projektwettbewerb (Art. 93
Abs. 1 Bst. b BauG)
1
Der Regierungsrat legt die Verfahrensregeln, welche eine hohe Qualität
der Ergebnisse des Projektwettbewerbes sichern, durch Beschluss fest.
[Fassung
vom 24. 6. 2009]
2
Im
Wettbewerbsprogramm ist auf die Absicht, auf den Erlass der Überbauungsordnung
zu verzichten, hinzuweisen. Zudem hat das Wettbewerbsprogramm die zwingenden
rechtlichen und planerischen Randbedingungen zu enthalten.
[Die Absätze
2 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 bis 6]
3
Das Wettbewerbsprogramm ist vor der
Ausschreibung des Wettbewerbs dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde bezeichneten
Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung erklärt die Gemeindebehörde
unter Vorbehalt von Absatz 4 den vorläufigen Verzicht auf den Erlass der Überbauungsordnung.
[Die
Absätze 2 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 bis 6]
4
In der Bekanntmachung des
Baugesuchs ist darauf hinzuweisen, dass auf den Erlass einer Überbauungsordnung
verzichtet werden soll.
[Die Absätze 2 bis 7 entsprechen den bisherigen
Absätzen 1 bis 6]
5
Die
Gemeindebehörde gemäss Absatz 2 entscheidet im Baubewilligungsverfahren in
Kenntnis der Einsprachen über den definitiven Verzicht auf die Überbauungsordnung.
[Die
Absätze 2 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 bis 6]
6
Sie kann nur dann in Abweichung
vom vorläufigen Verzicht nach Absatz 1 eine Überbauungsordnung verlangen,
wenn das Wettbewerbsergebnis die gesetzten Rahmenbedingungen, übergeordnetes
Recht oder wesentliche Interessen von Nachbarn verletzt, oder wenn das Bauprojekt
dem Wettbewerbsergebnis nicht entspricht.
[Die Absätze 2 bis 7 entsprechen
den bisherigen Absätzen 1 bis 6]
7
Der Entscheid über den definitiven Verzicht wird mit dem Bauentscheid
eröffnet und ist mit diesem zusammen mit Baubeschwerde anfechtbar.
[Die
Absätze 2 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 bis 6]
Art. 122b
[Eingefügt am 26. 10. 1994]
6. Überbauungsordnung als Baubewilligung
Soweit eine Überbauungsordnung nach Artikel 88 Absatz 6
[Fassung
vom 24. 6. 2009] des Baugesetzes
[BSG 721.0] als generelle oder
ordentliche Baubewilligung gelten soll, sind im Verfahren zum Erlass der Überbauungsordnung
neben Artikel 45 und 46 des Baubewilligungsdekretes
[BSG 725.1] folgende
Vorschriften zusätzlich zu beachten:
| a |
Die Gegenstände, die als baubewilligt gelten
sollen, sind, soweit nötig, vom Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften
getrennt wie für ein Baugesuch darzustellen (amtliches Formular, Projektpläne,
weitere Unterlagen).
|
| b |
Die Darstellung der Baubewilligungsgegenstände
gemäss Buchstabe a unterliegt nicht dem Mitwirkungsverfahren, ist aber vollständig
dem Vorprüfungsentwurf der Überbauungsordnung beizulegen und als Teil der
Überbauungsordnung öffentlich aufzulegen.
[Fassung vom 25. 5. 2005]
|
| c |
Die Leitbehörde kann die Gemeinde mit der Durchführung
einzelner Schritte des Baubewilligungsverfahrens beauftragen. Für die Profilierung
gelten die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 1 des Baubewilligungsdekretes.
[Fassung
vom 25. 5. 2005]
|
| d |
Nach dem Beschluss des zuständigen Organs der
Gemeinde über den Überbauungsplan und die Überbauungsvorschriften stellt der
Gemeinderat dem Amt für Gemeinden und Raumordnung Antrag zur Überbauungsordnung
einschliesslich der Baubewilligungsgegenstände und nimmt Stellung zu den unerledigten
Einsprachen.
|
| e |
Mit seinem Gesamtentscheid verfügt das Amt für
Gemeinden und Raumordnung sowohl über die Genehmigung der Überbauungsordnung
als auch über die Baubewilligungsgegenstände. Es setzt sich mit den unerledigten
Einsprachen auseinander.
|
| f |
Geringfügige Änderungen des Überbauungsplans
oder der Überbauungsvorschriften, die durch Projektänderungen der Grundeigentümer
bedingt sind, kann der Gemeinderat ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage
beschliessen. Vorgängig ist jedoch den früheren Einsprechern und den von der
Änderung berührten Dritten Frist zur Einsprache anzusetzen. Im übrigen gilt
Artikel 122 Absatz 3.
|
| g |
Projektänderungen der Grundeigentümer, die nach
Genehmigung der Überbauungsordnung erfolgen und keine Änderung des Überbauungsplans
oder der Überbauungsvorschriften bedingen, sondern einzig Auswirkungen auf
das Baugesuch und die Projektpläne zeitigen, werden von der Baubewilligungsbehörde
im Verfahren nach Artikel 43 des Baubewilligungsdekretes beurteilt.
|
Art. 122c
[Eingefügt am 26. 10. 1994]
7. Erschliessungsprogramm (Art. 108 Abs. 3 BauG): Verfahren
[Fassung
vom 29. 10. 2008]
1
Das Erschliessungsprogramm der Gemeinde nach Artikel 108 Absatz
3 des Baugesetzes
[BSG 721.0] unterliegt weder der Vorprüfung noch
der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Die Gemeinde
stellt jedoch dem Regierungsstatthalter und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung
zur Orientierung ein Exemplar des Erschliessungsprogramms zu.
2
Der Gemeinderat veröffentlicht
den Beschluss über das Erschliessungsprogramm.
[Fassung vom 29. 10. 2008]
3
Das Erschliessungsprogramm
ist bei der zuständigen Gemeindestelle jedermann zur Einsichtnahme offen zu
halten.
XVII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 123
1. Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
1
Der Regierungsrat bestimmt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens
[1. 1. 1986] dieser Verordnung.
2
Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben:
| a |
die Bauverordnung vom 26. November 1970;
vorbehalten bleibt Artikel 124 hienach;
|
| b |
die Verordnung über den Bau von
Einkaufszentren vom 15. Dezember 1976;
|
| c |
die Verordnung zur vorläufigen Regelung
der Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung im Kanton
Bern vom 11. August 1982;
|
| d |
die Verfügung der Baudirektion vom
30. August 1982 über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Ausnahmebewilligungsverfahren
gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung;
|
| e |
Abschnitt I Allgemeine Kompetenzdelegationen
der Verfügung der Baudirektion vom 11. Februar 1975 über die Delegation
von Bewilligungsbefugnissen im Baubewilligungsverfahren.
|
Art. 124
2. Vorläufige Weitergeltung
von Bestimmungen der Bauverordnung vom 26. 11. 1970
Von der Bauverordnung vom 26. November 1970 bleiben die nachgenannten
Artikel wie folgt vorläufig in Kraft
| a |
die Artikel 49–53, 56–59 und 61–78 bis zur Neuordnung
der Brandschutzvorschriften im Feuerpolizeidekret
[Aufgehoben; jetzt Feuerschutz-
und Feuerwehrgesetz vom 20. 1. 1994; BSG 871.11] und in der Feuerpolizeiverordnung
[Aufgehoben,
jetzt Feuerschutz und Feuerwehrverordnung vom 11. 5. 1994; BSG
871.111];
|
| b |
die Artikel 83, 87 und 103 bis zum Erlass der
eidgenössischen Ausführungsverordnung zum Umweltschutzgesetz betreffend den
Lärm.
|
Bern,
6.
März
1985
|
Im Namen des Regierungsrats Der Präsident: Krähenbühl Der Staatsschreiber: Josi
|
Anhang
6.3.1985
V
GS 1985/106, in Kraft am 1. 1. 1986
Änderungen
11.2.1987
V
GS 1987/81, in Kraft am 16. 4. 1987
2.12.1992
V
GS 1992/440, in Kraft am 31. 12.
1992
24.3.1993
V
GS 1993/254, in Kraft am 1. 1. 1993
10.11.1993
V
GS 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994
29.6.1994
V
Parkplatzverordnung für lufthygienische
Massnahmenplangebiete, BAG 94–66 (Art. 12), in Kraft am 1. 9.
1994
26.10.1994
V
BAG 94–127, in Kraft am 1.
1. 1995 Übergangsbestimmungen 1. Anerkennung
bestehender Inventare Inventare von besonders schutzwürdigen
Objekten, die vor dem 1. Januar 1995 erarbeitet worden sind, können
nach ihrer Vorprüfung durch das kantonale Fachamt und ihrer Veröffentlichung
mit dem Hinweis auf die Einsprachebefugnis im Sinne von Artikel 13a
Absatz 2 dieser Verordnung vom Fachamt durch Genehmigung als solche
gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Baugesetzes anerkannt werden.
Für das Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Absätze
3 bis 5 von Artikel 13a dieser Verordnung. 2. Erschliessungsprogramm
für bestehende Bauzonen Für Bauzonen, die
am 1. Januar 1995 bereits ausgeschieden sind, ist das Erschliessungsprogramm
innert drei Jahren zu erlassen. Es ist den Stimmberechtigten zur Genehmigung
vorzulegen. Die Stimmberechtigten sind dabei gemäss Artikel 60a
Absatz 2 des Baugesetzes über die Folgekosten zu informieren.
29.10.1997
V
BAG 97–96, in Kraft am 1. 1.
1998
29.10.1997
V
BAG 97–100, in Kraft am 1.
1. 1998
10.6.1998
V
BAG 98–41, in Kraft am 1. 9.
1998
22.12.1999
V
BAG 00–12, in Kraft am 1. 3.
2000 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Gemeindereglemente, die diesen Parkplatzbestimmungen
widersprechen, sind innert dreier Jahren seit Inkrafttreten der vorliegenden
Änderung der Bauverordnung anzupassen.
|
| 2. |
Nach Ablauf dieser Frist verlieren
widersprechende Gemeindevorschriften ihre Gültigkeit.
Schlussbestimmungen Die Parkplatzverordnung
für lufthygienische Massnahmengebiete vom 29. Juni 1994 wird
aufgehoben
|
20.9.2000
V
BAG 00–82, in Kraft am 1. 12.
2000 Übergangsbestimmung Gültige
Beschneiungskonzepte, - sachpläne und -richtpläne gelten
als solche im Sinne von Artikel 29a Absatz 2.
25.10.2000
V
über die Denkmalpflege, BAG
00–113 (Art. 43), in Kraft am 1. 1. 2001 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Anerkennung bestehender Bauinventare Inventare von Baudenkmälern, die vor dem 1. Januar 1995 erarbeitet
worden sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantonale
Fachamt von diesem durch Verfügung als solche gemäss Artikel
10d des Baugesetzes anerkannt werden. Für das Veröffentlichungs-,
Erlass- und Beschwerdeverfahren gilt Artikel 13a dieser Verordnung.
|
| 2. |
Baudenkmäler in Plänen und
Vorschriften der Gemeinden Bestehende, vor dem 1. Januar 1995
erlassene Pläne und Vorschriften der Gemeinden, in denen Baudenkmäler,
archäologische Objekte und Objekte des besonderen Landschaftsschutzes
bezeichnet werden (Art. 64a BauG), gelten grundsätzlich auch
über das Jahr 2004 hinaus. Sie können durch neuere Inventare
ergänzt werden, die bei der nächsten Revision der Pläne
und Vorschriften in diese zu integrieren sind.
|
| 3. |
Abschluss der Bauinventare Werden
Entwürfe von Bauinventaren vor dem 31. Dezember 2004 gemäss
Artikel 13a Absatz 1 veröffentlicht, gelten die Baudenkmäler
im Sinne von Artikel 152 des Baugesetzes als bezeichnet.
|
26.2.2003
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 03–31 (II.), in
Kraft am 1. 5. 2003
11.2.2004
V
Abfallverordnung, BAG 04–21
(Art. 40), in Kraft am 1. 6. 2004
26.1.2005
V
Organisationsverordnung BVE, BAG
05–11 (II.), in Kraft am 1. 4. 2005
25.5.2005
V
BAG 05–59, in Kraft am 1. 8.
2005
26.10.2005
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 05–129
(II.), in Kraft am 1. 1. 2006
24.10.2007
V
über die Regionalkonferenzen,
BAG 07–119 (Art. 12), in Kraft am 1. 1. 2008
9.4.2008
V
Gastgewerbeverordnung, BAG 08–42 (II.), in
Kraft am 1. 7. 2008 Übergangsbestimmung Vereine müssen bestehende Vereinslokale für die Anerkennung
als Ausnahme gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG bis zum 31. Dezember 2008 bei der Bewilligungsbehörde melden.
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1.
1. 2009
29.10.2008
V
Strassenverordnung, BAG 08–124
(Art. 62), in Kraft am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 08–125
(II.), in Kraft am 1. 1. 2009
1.4.2009
V
zum Schutz vor Passivrauchen, BAG 09–44 (Art.
6), in Kraft am 1. 7. 2009
24.6.2009
V
BAG 09–71, in Kraft am 1. 9.
2009 Übergangsbestimmung Spätestens
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung hat jede Gemeinde
ihren Zonenplan in digitalisierter Form zur Genehmigung einzureichen.
14.10.2009
V
BAG 09–119, in Kraft am 1.
1. 2010
25.5.2011
V
über die Begriffe und Messweisen
im Bauwesen, BAG 11–55 (Art. 35), in Kraft am 1. 8. 2011
|