723.13
10.
Februar
1970
Dekret über das Normalbaureglement (NBRD)
[Titel Fassung vom
28. 1. 2009]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 15, 16 und 111 Absatz 1 des Baugesetzes vom 7. Juni 1970
[Aufgehoben
durch BauG vom 9. 6. 1985; BSG 721.0], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1
Grundsatz
1
Das Normalbaureglement gilt für jene ländlichen
Gemeinden mit geringer baulicher Entwicklung, welche die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion
[Fassung vom 10. 11. 1993] in Anwendung von Artikel
67 des Baugesetzes
[Aufgehoben durch BauG vom 9. 6. 1985; BSG 721] vorläufig
von den Aufgaben der Ortsplanung entbunden hat.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
2
Soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen
baurechtlich wesentlichen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen,
gilt das Normalbaureglement als ergänzendes Recht, wenn es eine den Verhältnissen
der Gemeinde angemessene Regelung enthält.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
3
...
[Aufgehoben am 11. 9. 1984]
Art. 2
Vorbehalt öffentlichrechtlicher Vorschriften von Bund
und Kanton
Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften von Bund und
Kanton gehen vor.
Art. 3
Geltung privatrechtlicher Bestimmungen als Gemeindebaurecht
Die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes
[BSG 211.1] zum Zivilgesetzbuch über Stützmauern und Einfriedigungen
sowie über die Ausführung der Brandmauern gelten als öffentlich-rechtliche
Vorschriften der Gemeinde.
II. Voraussetzungen der Bauberechtigung
Art. 4
Bewilligungserfordernis
[Randtitel Fassung vom 11. 9. 1984]
1
Das Baugesetz
[BSG 721.0] und das Baubewilligungsdekret
[BSG 725.1] bestimmen, für
welche Bauvorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist.
[Fassung
vom 11. 9. 1984]
2
Ausser der Baubewilligung sind für die Ausführung
von Bauvorhaben die in der Gesetzgebung verlangten weiteren Bewilligungen
notwendig (Art. 42 des Baubewilligungsdekretes).
[Fassung von 11.
9. 1984]
3
Bewilligungsbedürftige Bauvorhaben dürfen erst begonnen
werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen
rechtskräftig erteilt sind; vorbehalten bleibt ein von den zuständigen
Behörden gestatteter vorzeitiger Baubeginn.
[Eingefügt
am 11. 9. 1984]
Art. 5
Voraussetzungen der
Baubewilligung
[Randtitel Fassung vom 11. 9. 1984]
1
Bauvorhaben
werden bewilligt, wenn
| a |
die vorgesehene Nutzung zulässig
ist;
|
| b |
das Baugrundstück genügend
erschlossen ist;
|
| c |
die für das Baugrundstück
und für Bauvorhaben der vorgesehenen Art geltenden weiteren Vorschriften
des öffentlichen Rechts eingehalten sind;
|
| d |
keine Bauverbote, Baubeschränkungen
oder Bausperren im Sinne von Artikel 6 entgegenstehen.
[Fassung
vom 11. 9. 1984]
|
2
Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 26 ff. und 81 ff. des Baugesetzes
[BSG 721.0] bleiben vorbehalten.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
3
...
[Aufgehoben am 11. 9. 1984]
Art. 6
Bauvorhaben, Baubeschränkungen,
Bausperren
[Fassung vom 23. 3. 1994]
1
Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit
von Personen wie auch Sachen nicht gefährden. Ihre Erstellung in Gefahrengebieten
ist gemäss Artikel 6 des Baugesetzes
[BSG 721.0] grundsätzlich
verboten.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
2
Bauvorhaben müssen den Bestimmungen des Umweltschutzes,
den energierechtlichen Vorschriften und den Anforderungen einer behindertengerechten
Bauweise (Art. 22 und 23 BauG) genügen.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
3
In Immissionsgebieten (Art.
87 BauG) dürfen Wohnungen und immissionsempfindliche Bauten (Spitäler, Heime,
Schulen und dgl.) nur bei genügenden Schutzmassnahmen erstellt werden.
[Fassung
vom 11. 9. 1984]
4
Bausperren,
die aufgrund aufgelegter neuer Vorschriften oder Pläne (Art. 36 Abs. 2 BauG)
oder einer Planungszone (Art. 62 BauG) bestehen, bleiben vorbehalten.
[Fassung
vom 23. 3. 1994]
III. Zulässige bauliche Nutzungsart
Art. 7
Bauzone
1
Als Bauzone gilt das im Zonenplan
als solche ausgeschiedene Gebiet, solange diese Gebietsausscheidung fehlt
– jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1987 – das aufgrund
des bisherigen Rechts provisorisch ausgeschiedene Baugebiet (Art. 67 Abs.
2 BauG
[BSG 721.0]).
[Fassung vom 11. 9. 1984]
2
Die Bauzone ist für das Wohnen,
die konventionelle Landwirtschaft und das in Dorfgemeinden übliche Gewerbe
bestimmt (gemischte Nutzung).
[Fassung vom 11. 9. 1984]
3
In Ortsteilen, welche einen einheitlichen
baulichen Charakter aufweisen, sind Bauten anderer Nutzungsart nur zugelassen,
wenn sie ohne wesentliche Störung dieses Charakters in die bestehende
Überbauung eingegliedert werden können.
Art. 8
Landwirtschaftszone
[Randtitel
Fassung vom 11. 9. 1984]
1
Als Landwirtschaftszone gilt das Gebiet ausserhalb der Bauzone,
soweit es landwirtschaftlich oder für den Rebbau oder den Gartenbau genutzt
wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.
[Fassung
vom 11. 9. 1984]
2
Für
die zulässige bauliche Nutzung der Landwirtschaftszone sind die Artikel 80
ff. des Baugesetzes
[BSG 721.0] massgebend.
[Fassung
vom 11. 9. 1984]
3
...
[Aufgehoben
am 11. 9. 1984]
Art. 9
[Fassung vom 11. 9. 1984]
Wald, Gewässer, übriges Gebiet
[Randtitel Fassung vom 11. 9. 1984]
1
Die Umschreibung und
die Nutzung des Waldes sind durch die Waldgesetzgebung
[Fassung vom 28.
1. 2009] bestimmt.
2
Für die bauliche Nutzung der Gewässer und ihrer Ufer gilt Artikel
11 des Baugesetzes
[BSG 721.0], soweit nicht das Gesetz über See- und
Flussufer
[BSG 704.1] anwendbar ist.
3
In den keiner Nutzungszone zugeordneten Gebieten
(Hochgebirge, Fels, Geröllhalden) sind Bauvorhaben grundsätzlich nicht zugelassen.
Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 81 ff. des Baugesetzes.
IV. Bauweise und Ausnützung
Art. 10
[Fassung vom 11. 9. 1984]
Bauweise
1
Die
Länge nichtlandwirtschaftlicher Gebäude und von Häuserreihen darf – einschliesslich
allfälliger Anbauten – 30 m nicht überschreiten.
2
Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel
75 des Baugesetzes
[BSG 721.0] ist die geschlossene oder
die annähernd geschlossene Bauweise zugelassen.
Art. 11
Mass der Nutzung
[Randtitel Fassung vom 11. 9. 1984]
1
Das Mass der zulässigen Nutzung ergibt
sich aus den Vorschriften über die zulässigen Gebäudedimensionen
und die Grenz- und Gebäudeabstände.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
2
...
[Aufgehoben am 11. 9. 1984]
3
...
[Aufgehoben am 11. 9. 1984]
V. Bauabstände
Art. 12
Grenzabstand
1
Für Bauten, welche den gewachsenen Boden
überragen, ist ein kleiner Grenzabstand von 3 m, auf der besonnten Längsseite
ein grosser Grenzabstand von 6 m, einzuhalten. Kann die besonnte Längsseite
nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen oder
unregelmässigen Gebäuden und bei ost-west Orientierung der Wohn-
und Arbeitsräume, so bestimmt die Baupolizeibehörde, für welche
Seite der grosse Grenzabstand gilt.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
2
Der kleine Grenzabstand bezeichnet die zulässige
kürzeste Entfernung der betreffenden Fassaden von der Grundstückgrenze.
Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur massgebenden Längsfassade
gemessen.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
3
Für eingeschossige Gebäude, die nicht
für den Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind (unbewohnte
Gebäude), genügt allseitig der kleine Grenzabstand. Für unbewohnte
eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer mittleren Gebäudehöhe
bis zu 4 m und einer Grundfläche bis zu 60 m2 gilt ein Grenzabstand
von 2 m.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
4
Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer,
Vortreppen, Balkone dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens
1,20 m in den Grenzabstand hineinragen.
Art. 13
Gebäudeabstand
1
Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens
der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände entsprechen. Bei
Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine
Grenze zwischen ihnen läge.
2
Für An- und Nebenbauten im Sinne von Artikel
12 Absatz 3 gilt ein minimaler Gebäudeabstand von 2 m.
Art. 14
Näherbau
1
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars darf
der Grenzabstand unterschritten werden, sofern der Gebäudeabstand gemäss
Artikel 13 gewahrt bleibt.
2
An- und Nebenbauten im Sinne von Artikel 12
Absatz 3 können auf der Grenze zusammengebaut werden, wenn dadurch die
höchstzulässige Gebäudelänge (Art. 10 Abs. 1
[Fassung
vom 11. 9. 1984]) nicht überschritten wird.
Art. 15
Abstände nach Ortsgebrauch
An Orten, wo traditionell oder aufgrund bisherigen Rechts die
Gebäude zusammengebaut sind (geschlossene Bauweise) oder nur geringe
Gebäudeabstände aufweisen (annähernd geschlossene Bauweise),
ist diese Bauweise beizubehalten, soweit es die Erhaltung der Eigenart der
Ortschaft erfordert.
Art. 16
Abstand von öffentlichen
Strassen
Für den Bauabstand zu
öffentlichen Strassen und Plätzen und die innerhalb dieses Bauabstandes zulässigen
Bauten und Bauteile gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes vom 4. Juni
2008 (SG
[BSG 732.11])
[Fassung vom 4. 6. 2008].
VI. Gebäudehöhe, Dachausbau, Attikageschoss
[Titel
Fassung vom 28. 1. 2009]
Art. 17
...
[Aufgehoben
am 28. 1. 2009]
Art. 18
[Fassung vom 28. 1. 2009]
Gebäudehöhe
1
Die
Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte bestimmt. Sie wird gemessen vom gewachsenen
Boden bis zur Schnittlinie zwischen der Fassadenflucht und der Oberkante des
Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant Brüstung. Giebelfelder und Abgrabungen
für Garageneinfahrten sowie Attikageschosse nach den Vorschriften von Artikel
19 Absatz 2 werden nicht mitgerechnet.
2
Die Gebäudehöhe darf sieben Meter betragen und auf keiner Gebäudeseite
überschritten sein. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3
Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von einem Meter gestattet.
Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie
gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens zehn Prozent beträgt.
4
Landwirtschaftliche und gewerbliche Silobauten
und ähnliche Zweckbauten mit einer Grundfläche von nicht mehr als 60 Quadratmeter
dürfen bis zu 13 Meter hoch sein. Diese Höhe wird gemessen vom gewachsenen
Boden bis zum höchsten Dachpunkt.
Art. 19
[Fassung vom 28. 1. 2009]
Dachausbau; Attikageschoss
1
Im Dachraum ist der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen gestattet.
Dachaufbauten (Lukarnen und dgl.) und liegende Dachfenster dürfen insgesamt
nicht mehr als einen Drittel der Fassadenbreite des obersten Geschosses ausmachen.
2
Wo das Flachdach zugelassen
ist, kann ein Attikageschoss erstellt werden. Dieses ist mit Ausnahme des
Treppenhauses allseitig um wenigstens 1,5 Meter von der Fassade des darunter
liegenden Geschosses zurückzunehmen. Auf der Attika sind Dachaufbauten
nicht gestattet.
VII. Orts- und Landschaftsbild
Art. 20
Gestaltung von Bauten und
Anlagen
1
Bauten
und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die Landschaft und
das Orts- und Strassenbild einordnen.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
2
An Orten mit traditioneller
Bauweise sind ortsfremde Gebäude- und Dachformen untersagt. Dachneigung und
Dachflächen sind den umliegenden Gebäuden anzupassen.
[Fassung vom 11. 9.
1984]
3
Zur äusseren
Gestaltung der Gebäude dürfen nur Materialien und Farben verwendet werden,
die im Orts- und im Strassenbild nicht störend auffallen. Die Wahl glänzender
oder sonstwie auffälliger Bedachungsmaterialien ist verboten.
4
Für Reklamen und Anschriften gelten
die Bestimmungen der Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame.
[Aufgehoben
per 31. 12. 2009; jetzt Dekret über das Baubewilligungsverfahren, BSG 725.1]
Art. 21
Stellung der Gebäude
In Gebieten mit traditioneller Bauweise sind Neubauten in der
Stellung und Firstrichtung der überlieferten Bauart anzupassen.
VIII. Umgebungsgestaltung
[Titel Fassung
vom 11. 9. 1984]
Art. 22
Umgebungsgestaltung, Aufenthaltsbereiche,
Spielplätze
[Randtitel Fassung vom 11. 9. 1984]
1
Die Umgebung (Aussenräume) von
Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in
die Landschaft und Siedlung ergibt und dass sie den Bedürfnissen der Benützer
entspricht.
[Fassung vom 11. 9. 1984]
2
Für die Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und
von Spielplätzen gilt Artikel 15 des Baugesetzes
[BSG 721.0].
[Fassung
vom 11. 9. 1984]
3
Im
Siedlungsgebiet sind Grundstückteile, die nicht für Bauzwecke beansprucht
sind, in ortsüblicher Weise gärtnerisch zu gestalten, zu begrünen oder zu
bepflanzen.
[Eingefügt am 11. 9. 1984]
4
Eine das herkömmliche Orts- oder Landschaftsbild
verändernde Umgebungsgestaltung ist untersagt.
[Eingefügt am 11. 9. 1984]
IX. Abstellräume und Abstellplätze
[Titel
Fassung vom 11. 9. 1984]
Art. 23
Grundsätze
[Randtitel
Fassung vom 11. 9. 1984]
1
In Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern genügende Abstellräume
(Reduits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen.
Die Gesamtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m2, für grössere Wohnungen wenigstens
7 m2 betragen. In der Nähe des
Hauseingangs sind ausserdem besondere witterungsgeschützte Abstellflächen
für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen.
[Fassung vom 11.
9. 1984]
2
Die
Pflicht zur Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Zweiräder richtet
sich nach Artikel 16 und 17 des Baugesetzes
[BSG 721.0].
Die nachstehende Bestimmung bleibt vorbehalten.
[Eingefügt am 11. 9. 1984]
3
In verkehrsberuhigten oder
verkehrsfreien Gebieten dürfen Parkplätze nur angelegt werden, soweit sie
für Fahrzeuge benötigt werden, die nach der Verkehrsregelung und der strassenbaulichen
Gestaltung zum Gebiet Zugang haben.
[Eingefügt am 11. 9. 1984]
X. Zuständigkeit, Verfahren, Verantwortlichkeit
Art. 24
Zuständigkeit
Zuständige Gemeindebehörde ist der Gemeinderat.
Art. 25
Baubewilligungsverfahren
1
Baugesuche und Gesuche um Ausnahmebewilligungen
sind beim Gemeinderat einzureichen.
2
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach
den Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes
[BSG 725.1].
Art. 26
Verantwortlichkeit; Strafen
1
Bauherr, Architekt,
Ingenieur, Bauleiter und Bauunternehmer sind, jeder im Bereich seiner Tätigkeit,
für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich.
[Fassung vom 11. 9.
1984]
2
Widerhandlungen
werden nach den Bestimmungen des Baugesetzes mit Busse von 1000 Franken bis
40 000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann die Busse bis auf 100 000
Franken erhöht werden. In leichten Fällen beträgt die Busse 50 Franken bis
1000 Franken.
[Fassung vom 14. 12. 2004]
XI. Schlussbestimmung
Art. 27
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
[1. 1. 1971] des Normalbaureglements.
Bern,
10.
Februar
1970
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rohrbach Der
Staatsschreiber: Stucki
|
Anhang
10.2.1970
D
GS 1970/11, in Kraft am 1. 1. 1971
Änderungen
11.9.1984
D
GS 1984/129; in Kraft am 1. 1. 1986
10.11.1993
V
GS 1993/696; in Kraft am 1. 1. 1994
23.3.1994
D
BAG 94–79, in Kraft am 1. 1. 1995
14.12.2004
D
betreffend die Gebühren in Strafsachen, BAG 06–81, in Kraft
am 1. 1. 2007 RRB Nr. 1671 vom 6. September 2006 (BAG 06–89): 3. Die
weiteren vom Grossen Rat am 14. Dezember 2004 beschlossenen Änderungen des
Dekretes vom 7. November 1996 betreffend die Gebühren in Strafsachen mit indirekten
Änderungen des Dekretes vom 25. November 1876 betreffend das Begräbniswesen,
des Dekretes vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement sowie des Dekretes
vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret,
BewD) treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
4.6.2008
D
über das Baubewilligungsverfahren, BAG 08–132 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
28.1.2009
D
BAG 09–66, in Kraft am 1. 9. 2009
|