725.1
22.
März
1994
Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret,
BewD)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b des Baugesetzes
vom 9. Juni 1985
[BSG 721.0] und Artikel 99 der eidgenössischen
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV
[SR 741.21]),
[Ingress Fassung vom 28. 1. 2009] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich
1
Das Dekret regelt das Baubewilligungsverfahren
für Bauten, Anlagen und Vorkehren auf und unter der Erdoberfläche
und in Gewässern (Kurzbezeichnung: Bauvorhaben).
2
Soweit das Dekret nichts anderes
bestimmt, gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
3
Bedarf ein Bauvorhaben neben der
Baubewilligung weiterer behördlicher Entscheide, gilt auch das Koordinationsgesetz,
sofern nicht die kleine Gemeinde (Art. 33 Abs. 2 BauG
[BSG 721.0])
das Baubewilligungsverfahren durchführt.
Art. 2
Baubeginn
1
Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die
eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig
bewilligt sind oder der Baubeginn vorzeitig gestattet ist.
2
Ein Bauvorhaben gilt als begonnen
| a |
mit der Schnurgerüstabnahme,
|
| b |
wenn keine Schnurgerüstabnahme erforderlich
ist, mit der Vornahme von Arbeiten, Nutzungsänderungen und anderen Massnahmen,
die für sich allein betrachtet einer Baubewilligung bedürften.
|
Art. 3
Gemeindebehörde
Gemeindebehörde im Sinne dieses Dekrets ist der Gemeinderat
oder ein anderes im Gemeindereglement bezeichnetes Organ.
II. Baubewilligungspflicht, Baubewilligungsfreiheit
Art. 4
[Fassung vom 28. 1. 2009]
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Eine Baubewilligung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen
erforderlich für Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 1a des Baugesetzes.
Art. 5
[Fassung vom 28. 1. 2009]
Baubewilligungsfreie Bauvorhaben 1. Allgemein
Keiner Baubewilligung bedürfen
| a |
Bauvorhaben, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung
nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen,
|
| b |
Bauvorhaben, die durch andere Gesetzgebungen
umfassend geregelt sind und deren Bewilligung in einem Verfahren erfolgt,
welches die Einsprachemöglichkeit entsprechend der Baugesetzgebung vorsieht.
|
Art. 6
[Fassung vom 28. 1. 2009]
2. Einzelne Bauvorhaben
1
Keiner Baubewilligung
bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7
| a |
unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche
von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens
2,50 Metern, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden
und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören;
|
| b |
kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen,
kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe, Unterstände
bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Feuerstellen, auf
zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze, unbeheizte Schwimmbecken
bis zu 15 Quadratmeter Fläche, beheizte Schwimmbecken bis zu
acht Kubikmeter Inhalt, Pergolen, Gartencheminées, Brunnen,
Teiche, künstlerische Plastiken, Sandkästen für Kinder,
Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere;
|
| c |
das Unterhalten und Ändern (einschliesslich
Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich
relevanten Tatbestände betroffen sind;
|
| d |
bauliche Änderungen im Gebäudeinnern,
die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung
verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen;
|
| e |
bis zu 0,8 Quadratmeter grosse Parabolantennen,
wenn sie die gleiche Farbe haben wie die Fassade, an der sie angebracht
sind;
|
| f |
Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie,
wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu
Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen;
|
| g |
bis zu zwei höchstens 0,8 Quadratmeter
grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche;
|
| h |
das Abbrechen von baubewilligungsfreien
Bauten und Anlagen;
|
| i |
bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen,
Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen
zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt;
|
| k |
das Aufstellen mobiler Einrichtungen
der bodenabhängig produzierenden Landwirtschaft (unbeheizte Plastiktunnel,
Schutzabdeckungen für Kulturen und ähnliche Einrichtungen)
während einer Dauer von bis zu neun Monaten pro Kalenderjahr;
|
| l |
Automaten sowie kleine Behälter
mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt wie Robidogs, Kompostbehälter,
Verteilkabinen und Ähnliches;
|
| m |
das Aufstellen von Fahrnisbauten wie
Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material
während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr;
|
| n |
das Aufstellen während der Nichtbetriebszeit
von einzelnen Mobilheimen, Wohnwagen oder Booten auf bestehenden Abstellflächen;
|
| o |
das Aufstellen einer kleinen Fahrnisbaute
wie eine Verpflegungs- und Verkaufsstätte, eine Servicestation
für Sport- und Freizeitgeräte oder ein Kleinskilift während
einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr;
|
| p |
das Abstellen von Fahrzeugen von Fahrenden
während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr
an Standorten, welche die Gemeindebehörde mit Zustimmung der
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Verfügung
stellt;
|
| q |
unterirdische Leitungen für Hausanschlüsse;
|
| r |
Pflanzungen;
|
| s |
mobile Lüftungs-, Kühl- und
Klimaanlagen;
[Fassung vom 17. 3. 2011]
|
| t |
mobile Heizungen im Freien für
Terrassen, Rampen, Sitzplätze und dergleichen.
[Eingefügt
am 17. 3. 2011]
|
2
Baubewilligungsfrei sind
auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind
als die in Absatz 1 genannten Vorhaben.
Art. 6a
[Eingefügt am 28. 1. 2009]
3. Strassenreklamen
1
Keiner
Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7
| a |
Firmenanschriften oder Firmensignete an oder
vor den Fassaden bis zu insgesamt 1,2 Quadratmetern pro Gebäudeseite, wenn
sie flach an der Fassade angebracht oder unmittelbar vor der Fassade parallel
dazu aufgestellt werden,
|
| b |
innerorts eine Fahne mit Firmenanschrift oder
Firmensignet pro Betrieb,
|
| c |
Fahnen und Flaggen, sofern es sich um Hoheitszeichen
handelt,
|
| d |
Reklamen in Schaufenstern und Schaukästen,
|
| e |
Eigenreklamen an oder vor den Fassaden bis zu
insgesamt 1,2 Quadratmetern pro Gebäudeseite, wenn sie flach an der Fassade
angebracht oder unmittelbar vor der Fassade parallel dazu aufgestellt werden,
|
| f |
Angebotstafeln beim Eingang von Betrieben, sofern
sie nur während der Geschäftsöffnungszeiten aufgestellt sind,
|
| g |
bis zu insgesamt 1,2 Quadratmetern grosse Werbeanlagen
für den Verkauf oder für Dienstleistungen auf landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben,
|
| h |
innerorts auf Baugrundstücken Unternehmerreklamen
sowie Vermietungs- und Verkaufsreklamen bis zu insgesamt zwölf Quadratmetern
ab Baubeginn bis sechs Monate nach Bauabnahme,
|
| i |
innerorts Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen
und Abstimmungen während höchstens sechs Wochen vor und bis fünf Tage nach
der Veranstaltung.
|
2
Baubewilligungsfrei sind
auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die
in Absatz 1 genannten Vorhaben.
Art. 7
[Fassung vom 28. 1. 2009]
Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit
1
Liegt ein Bauvorhaben nach Artikel 6 oder 6a ausserhalb
der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem
es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung
belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig.
2
Betrifft ein Bauvorhaben nach
Artikel 6 und 6a den geschützten Uferbereich, den Wald, ein Naturschutz- oder
Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung
und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es baubewilligungspflichtig.
3
Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer
Energie nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f an
schützenswerten und an erhaltenswerten Baudenkmälern nach Artikel 10c Absatz
1 des Baugesetzes erfordern eine Baubewilligung.
III. Zuständigkeit
Art. 8
Grundsatz
1
Zuständig für die Erteilung der
Baubewilligung sind die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter
des Verwaltungskreises
[Fassung vom 28. 3. 2006], in welchem
das Bauvorhaben zur Ausführung kommen soll, oder die Gemeinden nach Artikel
33 des Baugesetzes
[BSG 721.0].
2
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist in
jedem Fall zuständig für Gastgewerbebetriebe und für Bauvorhaben, die für
Zwecke der Gemeinde bestimmt sind.
[Fassung vom 29. 4. 1996]
3
Ausserdem ist die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter zuständig, wenn die Voraussetzungen von Artikel
9 Absatz 2 vorliegen.
Art. 9
Zuständigkeit der kleinen
Gemeinden
1
Die
Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden nach Artikel 33 Absatz 2 des
Baugesetzes
[BSG 721.0] ist beschränkt auf Bauvorhaben, die neben der
Baubewilligung nicht mehr erfordern als
| a |
den Anschluss an das Strassen- und Energieleitungsnetz,
an die Wasserversorgung und die Kanalisation,
|
| b |
den Anschluss an Fernmeldeanlagen, Gemeinschaftsantennenanlagen
und dergleichen,
[Fassung vom 28. 1. 2009]
|
| c |
die Gewässerschutzbewilligung,
|
| d |
die Konzession zum Entzug von Wärme aus einem
öffentlichen Gewässer,
[Fassung vom 29. 4. 1996]
|
| e |
die Haustechnik,
[Fassung vom 29. 4. 1996]
|
| f |
den energietechnischen Massnahmennachweis,
[Fassung
vom 29. 4. 1996]
|
| g |
die Prüfung der technischen Belange der Feuerpolizei
und des Zivilschutzes,
[Eingefügt am 29. 4. 1996]
|
| h |
die Ausnahmebewilligung nach Artikel 24–24d
des Bundesgesetzes über die Raumplanung
[SR 700],
[Fassung vom 25.
11. 2004]
|
| i |
den Entscheid über die Zonenkonformität einer
Baute ausserhalb der Bauzone oder
[Fassung vom 25. 11. 2004]
|
| k |
die Ausnahme nach Artikel 26 oder 28 des Baugesetzes
[BSG
721.0] oder nach Artikel 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG
[BSG
732.11]).
[Fassung vom 4. 6. 2008]
|
2
Die Baubewilligungskompetenz
der kleinen Gemeinden entfällt und die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter
ist zuständig, wenn das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert
oder die Baukosten eine Million Franken übersteigen. Die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion kann diesen Betrag dem Baukostenindex anpassen.
3
Ist sie nicht offensichtlich
selbst zuständig, stellt die kleine Gemeinde der Regierungsstatthalterin oder
dem Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen nach Eingang eine Kopie
des Baugesuchs und des Situationsplans zu. Ist die kleine Gemeinde nicht zuständig,
erklärt sich die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter innert
sieben Arbeitstagen für zuständig.
4
Ist die kleine Gemeinde Baubewilligungsbehörde, holt sie zu Gesuchen
um Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht der Regierungsstatthalterin
oder des Regierungsstatthalters ein.
IV. Baueingabe
Art. 10
Baugesuch 1. Form
1
Das Baugesuch ist der Gemeindeverwaltung einzureichen.
2
Es ist das amtliche Formular zu verwenden,
das von der Bauherrschaft, von den Projektverfassenden und bei Bauten auf
fremdem Boden ausserdem von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer
zu unterzeichnen ist.
3
Dem Baugesuch sind der Situationsplan (Art.
12 und 13), die Projektpläne (Art. 14) und die allenfalls erforderlichen
weiteren Unterlagen (Art. 15) beizulegen. Alle Pläne sind zu datieren
und von den Gesuchstellenden sowie von den Projektverfassenden zu unterzeichnen.
4
Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die
Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen.
Das Ausnahmebegehren ist zu begründen.
5
Bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung
unterstehen, sind die dort verlangten Unterlagen beizulegen.
6
Alle Gesuchsunterlagen sind in der nötigen
Anzahl, mindestens aber in zweifacher Ausfertigung, einzureichen. Die Baubewilligungsbehörde
kann weitere Doppel verlangen.
Art. 11
2. Inhalt
1
Im Baugesuch sind zu bezeichnen
| a |
Name und Adresse der Grundeigentümerin oder
des Grundeigentümers, der Bauherrschaft (allenfalls der Vertreterin oder des
Vertreters), der Projektverfassenden sowie der für die baupolizeiliche Selbstdeklaration
verantwortlichen Person,
[Fassung vom 28. 1. 2009]
|
| b |
die Bauparzelle mit der genauen Lage oder den
Koordinaten und die Nutzungszone,
|
| c |
der Zweck, für den das Bauvorhaben bestimmt
ist,
|
| d |
die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen,
ihre Konstruktionsart, die wichtigsten Baumaterialien, Art und Farbe der Fassaden
und der Bedachung,
|
| e |
die Baukosten einschliesslich Eigenarbeiten,
aber ohne Kosten für Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Bauzinsen
(die Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage der Kostenvoranschläge verlangen),
|
| f |
bei Campingplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen
deren flächenmässige Ausdehnung, die Auffüllhöhen und Abbautiefen, die Art
der zu lagernden oder abzubauenden Materialien,
|
| g |
bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche
Zahl der darin beschäftigten Personen,
|
| h |
bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grösse
der vorgesehenen Tierhaltung,
|
| i |
die Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse
zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme
fremden Bodens,
|
| k |
Lage, Gestaltung und rechtliche Sicherung der
Abstellplätze für Fahrzeuge, der Spielplätze und der Aufenthaltsbereiche,
|
| l |
die Ausnützungsziffer und die Überbauungsprozente,
wenn diese in den baurechtlichen Vorschriften beschränkt sind; die Berechnung
ist in nachprüfbarer Form beizulegen.
|
2
Im Baugesuch
ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein Baudenkmal, ein archäologisches
Objekt oder ein anderes Objekt des besonderen Landschaftsschutzes nach einem
Inventar (Art. 10d BauG
[BSG 721.0]) oder nach der Nutzungsplanung (Art.
64a BauG) betrifft.
[Fassung vom 6. 9. 2000]
Art. 12
Situationsplan 1. Form
1
Der Situationsplan
ist im vermessenen Kantonsgebiet auf einer von der Nachführungsgeometerin
oder vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Kopie des Plans für das Grundbuch
zu erstellen. Wo die amtliche Vermessung noch fehlt, zeichnen die Projektverfasserinnen
und Projektverfasser den Situationsplan mit den Eintragungen, wie sie einem
Plan für das Grundbuch entsprechen.
[Fassung vom 28. 1. 2009]
2
Die Projektverfasserinnen
und Projektverfasser haben im Situationsplan die nach Artikel 13 verlangten
baupolizeilichen Angaben einzutragen. Diese sind durch die Verwendung einer
besonderen Farbe deutlich von den von der Nachführungsgeometerin oder vom
Nachführungsgeometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden.
[Fassung
vom 28. 1. 2009]
3
Das
zuständige Gemeindeorgan bestätigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollständigkeit
der baupolizeilichen Eintragungen, im nicht vermessenen Kantonsgebiet die
Richtigkeit des gesamten Situationsplans.
Art. 13
2. Inhalt
Der Situationsplan soll namentlich Aufschluss geben
über
| a |
Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der
Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümerinnen oder ihrer Eigentümer und
die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen,
|
| b |
die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück
liegt, das Gefahrengebiet, das Schutzgebiet, den geschützten Uferbereich,
das Immissionsgebiet oder den Übergangsbereich (Art. 6, 86, 87 BauG und Art.
4a WBG
[BSG 751.11]),
[Fassung vom 28. 1. 2009]
|
| c |
den Massstab und die Nordrichtung sowie die
Strassen- und Lokalnamen,
|
| d |
die Waldbaulinien, bei ihrem Fehlen die Waldränder
nach effektivem Verlauf, sofern sie weniger als 30 m von den geplanten Bauten
und Anlagen entfernt sind,
|
| e |
die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen
vorhandenen Baudenkmäler, archäologischen Objekte oder anderen Objekte des
besonderen Landschaftsschutzes,
[Fassung vom 6. 9. 2000]
|
| f |
Lage und Grundfläche des Bauvorhabens und in
Zahlen seine Abstände von den Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke
und Gebäude, die Aussenmasse des Gebäudegrundrisses,
|
| g |
die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge
und, wo vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 und 23 BauG
[BSG 721.0]), den
rollstuhlgängigen Zugang,
|
| h |
die in den bestehenden oder öffentlich aufgelegten
Überbauungs- oder Strassenplänen eingezeichneten Bau- und Strassenlinien,
Höhenkoten und öffentlichen Leitungen,
|
| i |
die Gewässer, die Abstandslinie und das Überflutungsgebiet
(Art. 7 Abs. 2 WBG).
[Fassung vom 28. 1. 2009]
|
Art. 14
Projektpläne
1
Dem Baugesuch sind folgende Projektpläne
im Massstab 1:100 oder 1:50 beizulegen
| a |
die Grundrisse sämtlicher Geschosse. Einzutragen
sind die Zweckbestimmung der Räume (unter zahlenmässiger Angabe
ihrer Länge und Breite), die Stärke der Aussenwände und ihrer
Isolation sowie die ungefähre Stärke der übrigen Mauern, die
Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen sowie die Boden- und Fensterflächen
in Quadratmetern;
|
| b |
die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen
Schnitte mit Angabe der Hauptdimensionen, der lichten Geschosshöhen,
der ungefähren Deckenmasse, der Kniewandhöhe (in der Fassadenflucht
vom Dachgeschossboden bis oberkant Dachsparren gemessen). Anzugeben ist ferner
die Stärke der Dachisolation und die Höhe von oberkant Erdgeschossboden
(Höhe in bezug auf einen im Situationsplan einzutragenden Fixpunkt).
Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen;
|
| c |
die Pläne sämtlicher Fassaden mit
Markierung der Höhenlage von oberkant Erdgeschossboden und Eintragung
der Gebäudehöhe nach der Messweise des Gemeindebaureglementes. Bei
geschlossener Bauweise sind, soweit nötig, die Fassaden der anschliessenden
Gebäude aufzuzeichnen;
|
| d |
ein Umgebungsgestaltungsplan, wenn besondere
Vorschriften über die Umgebungsgestaltung bestehen (Art. 14 BauG
[BAG 721.0]), wenn das Bauvorhaben die Anlage von Kinderspielplätzen,
grösseren Spielflächen oder von Aufenthaltsbereichen erfordert (Art.
15 BauG) oder wenn das Bauvorhaben ein Baudenkmal, ein archäologisches
Objekt oder ein anderes Objekt des besonderen Landschaftsschutzes betrifft
(Art. 10 bis 10b BauG).
[Fassung vom 6. 9. 2000]
|
2
In den Schnitt- und Fassadenplänen
sind das gewachsene Terrain mit einer gestrichelten und das fertige Terrain
mit einer durchgezogenen Linie einzutragen. Diese Linien sind zu beschriften.
3
Aus den Plänen müssen
ferner die vorgesehene Terraingestaltung (Gebäudeanschlüsse, Böschungen,
Stützmauern) und die festen Einfriedungen ersichtlich sein.
4
Bei Änderungen wie An-, Um-
und Erweiterungsbauten muss aus den Plänen hervorgehen, welche Gebäudeteile
bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden sollen.
Art. 15
Besondere Anforderungen;
Erleichterungen
1
Die
Behörde kann weitere Unterlagen, wie Angaben über die Konstruktion, den Bauvorgang
und die Sicherheitsvorkehren, Fotomontagen, Modelle, detaillierte Aufstellungen
über die Ausnützungsziffer bzw. die Überbauungsprozente, Berechnungen und
Schattendiagramme verlangen.
2
Die Behörde kann
| a |
für sehr grosse Bauvorhaben Projektpläne im
Massstab 1:200 gestatten,
|
| b |
bei unbedeutenden Bauvorhaben von der Vorlage
einzelner Projektpläne oder sonstiger Unterlagen entbinden,
|
| c |
die Vorlage eines Umgebungsgestaltungsplans
verlangen, wo die Gemeindebauvorschriften dies allgemein oder für bestimmte
Gebiete vorschreiben.
|
3
In speziellen
Fällen, insbesondere bei Bauten und Anlagen von beschränkter Dauer, kann eine
andere als in Artikel 10 bis 14 umschriebene Darstellung des Bauvorhabens
gestattet werden, soweit diese zu beurteilen erlaubt, ob das Vorhaben den
im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Zuständig
ist
| a |
die Behörde, welche eine Überbauungsordnung
genehmigt, die als Baubewilligung gilt (Art. 88 Abs. 6 BauG
[BSG 721.0]),
[Fassung
vom 28. 1. 2009] oder
|
| b |
die Baubewilligungsbehörde mit Zustimmung des
Amtes für Gemeinden und Raumordnung.
[Absatz 3 eingefügt am 18. 6. 1997]
|
Art. 16
Profile
1
Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der
Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken
und durch Profile kenntlich zu machen. Die Profile haben namentlich in den
Gebäudeecken die Höhen der Fassaden (Schnittpunkt mit oberkant Dachsparren)
und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung,
anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte
zu markieren.
2
Die Profile sind stehenzulassen, bis über
das Bauvorhaben endgültig entschieden ist.
3
Die Baubewilligungsbehörde kann für
die Profilierung besondere Anordnungen treffen oder Erleichterungen gestatten,
wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung
der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein.
4
Falls ein Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung
nicht vorschriftsgemäss profiliert ist oder die gestellten Profile wesentlich
von den Projektplänen abweichen, ist die Bekanntmachung nach Behebung
des Mangels zu wiederholen mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist.
V. Vorläufige Prüfung
Art. 17
Prüfung durch die Gemeindeverwaltung
1
Innert sieben Arbeitstagen nach Eingang der
Baueingabe und nach erfolgter Profilierung nimmt die Gemeindeverwaltung eine
vorläufige formelle Prüfung der Bau- und Ausnahmegesuche vor und
leitet diese mit dem Hinweis auf nicht behobene Mängel an die Baubewilligungsbehörde
weiter. Sie kann zuvor einfache Mängel beheben lassen.
2
Ergibt die vorläufige Prüfung, dass
der Bauentscheid in die Zuständigkeit der kleinen Gemeinde fällt,
ist nach Artikel 9 Absatz 3 und 4 vorzugehen.
3
In jedem Fall veranlasst die Gemeindeverwaltung
die sofortige Berichtigung fehlerhafter oder ungenügender Profile.
Art. 18
Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde
1
Stellt die Baubewilligungsbehörde bei
der vorläufigen Prüfung formelle Mängel fest, weist sie das
Gesuch zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine angemessene Frist mit
dem Hinweis darauf, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht
innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird.
2
Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben
nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen,
welche nicht beantragt wurden, bewilligt werden könnte, macht die Baubewilligungsbehörde
die Gesuchstellenden auf diesen Mangel aufmerksam. Sie gibt ihnen Gelegenheit
zur Verbesserung innert drei Monaten und weist darauf hin, dass das Gesuch
als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder
eingereicht wird.
3
Die Rückweisung zur Verbesserung nach
den Absätzen 1 und 2 erfolgt innert zehn Arbeitstagen nach Eingang bei
der Baubewilligungsbehörde.
4
Die Baubewilligungsbehörde tritt auf ein
wieder eingereichtes, formell mangelhaftes Gesuch nicht ein. Hat es offenkundige
materielle Mängel, für deren Beurteilung sie selber zuständig
ist, weist sie es innert 30 Tagen ab.
VI. Materielle Prüfung
Art. 19
[Fassung vom 25. 11. 2004]
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
Betrifft ein Gesuch ein Bauvorhaben ausserhalb der
Bauzone, stellt es die Baubewilligungsbehörde der zuständigen Stelle der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion zum Entscheid über die Zonenkonformität zu.
Art. 20
Vorbereitung des Entscheids 1. Anhörung der Gemeinde
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter als
Baubewilligungsbehörde lädt die Gemeindebehörde zur Stellungnahme
ein. Die Gemeindebehörde stellt Antrag und macht namentlich auf Tatsachen
aufmerksam, die der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen.
Art. 21
2. Konsultation weiterer Behörden
Die Baubewilligungsbehörde holt die Amtsberichte mit Anträgen,
Verfügungen oder Stellungnahmen der zuständigen Behörden von
Bund und Kanton ein.
Art. 22
3. Bedenken oder Einwände
besonderer Art
1
Die
Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen
gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung
vom 29. 10. 1997], wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände der
nachgenannten Art bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind:
| a |
Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft,
|
| b |
Gefährdung der Sicherheit oder allgemeinen Gesundheit,
|
| c |
feuerpolizeiliche Bedenken,
|
| d |
Missachtung von Vorschriften über Vorkehren
im Interesse Behinderter,
|
| e |
Verletzung von Umweltvorschriften,
|
| f |
Gefährdung durch Naturgefahren in roten und
blauen Gefahrengebieten, in Gefahrengebieten mit noch nicht bestimmter Gefahrenstufe
und bei besonders sensiblen Bauten in gelben Gefahrengebieten.
[Eingefügt
am 28. 1. 2009]
|
2
Wo leistungsfähige
örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden.
3
Betrifft ein Bauvorhaben ein
Objekt oder die Umgebung eines Objektes, das Gegenstand eines Inventars oder
eines Verzeichnisses von Bund oder Kanton ist, bezieht die Baubewilligungsbehörde
die kantonalen Fachstellen in jedem Fall ein. Vorbehalten bleiben Bauvorhaben,
die erhaltenswerte Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10c Absatz 2 des Baugesetzes
[BSG
721.0] betreffen.
[Fassung vom 6. 9. 2000]
Art. 23
4. Weitere Abklärungen
Die Baubewilligungsbehörde kann Sachverständige beiziehen,
Bodenuntersuchungen, Materialprüfungen, statische Berechnungen, Belastungsproben
und dergleichen anordnen.
Art. 24
Bauabschlag ohne Bekanntmachung
1
Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Schluss,
dass das Bauvorhaben nicht bewilligt werden kann, teilt sie dies den Gesuchstellenden
mit und gibt ihnen unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.
2
Halten die Gesuchstellenden am eingereichten
Gesuch fest, weist die Baubewilligungsbehörde das Gesuch ohne Bekanntmachung
ab, sofern sie ihre Beurteilung nicht geändert hat.
VII. Bekanntmachung, Auflage
Art. 25
Zeitpunkt der Bekanntmachung
Die Baubewilligungsbehörde kann bis nach der materiellen
Prüfung mit der Bekanntmachung des Gesuchs zuwarten, sofern die Gesuchstellenden
diese nicht früher verlangen.
Art. 26
Veröffentlichung
1
Die Baubewilligungsbehörde
macht das Gesuch durch Veröffentlichung bekannt. Artikel 27 bleibt
vorbehalten.
2
Die Veröffentlichung
erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers.
[Fassung vom 26. 1. 2010] Vorbehalten bleibt die Veröffentlichung
im Amtsblatt, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht.
3
Die Veröffentlichung
enthält
| a |
die Namen der Gesuchstellenden und der
Projektverfassenden,
|
| b |
die Parzelle mit Angabe der genauen
Lage oder der Koordinaten sowie die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens,
|
| c |
die Nutzungszone und eine allenfalls
bestehende Überbauungsordnung,
|
| d |
die betroffenen Schutzzonen, die Schutzgebiete
und die in der Nutzungsordnung oder in Inventaren oder in Verzeichnissen
bezeichneten Schutzobjekte,
[Fassung vom 6. 9. 2000]
|
| e |
die für das Bauvorhaben beanspruchten
Ausnahmen,
|
| f |
die Bekanntgabe von Ort und Zeit der
Auflage der Gesuchsakten, der Einsprachemöglichkeit, der Einsprachestelle
und der Einsprachefrist,
|
| g |
die Androhung der Verwirkung von Lastenausgleichsansprüchen,
die der Gemeindebehörde nicht innert der Einsprachefrist angemeldet
werden (Art. 31 Abs. 4 Bst. a BauG),
|
| h |
den Hinweis, dass Kollektiveinsprachen
und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen anzugeben
haben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu
vertreten,
[Eingefügt am 28. 1. 2009]
|
| i |
den Hinweis, dass Verfügungen und
Entscheide im amtlichen Anzeiger
[Fassung vom 26. 1. 2010] oder
im Amtsblatt veröffentlicht werden können, wenn die Postzustellung
wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit unverhältnismässigem
Aufwand verbunden wäre.
[Eingefügt am 28. 1. 2009]
|
Art. 27
[Fassung vom 28. 1. 2009]
Kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung
1
Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben
nur die Nachbarinnen und Nachbarn, genügt die Mitteilung an diese Personen.
Als solche Bauvorhaben gelten unter Vorbehalt von Absatz 5 insbesondere
| a |
Kleinbauten, Nebenbauten und Nebenanlagen,
|
| b |
Unterhaltsarbeiten und Änderungen,
|
| c |
Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und
Terrainveränderungen,
|
| d |
Fahrnisbauten,
|
| e |
oberirdische Anlagen zur Baulanderschliessung,
|
| f |
Strassenreklamen.
|
2
Betrifft
ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur innere Bauteile, Raumstrukturen,
feste Ausstattungen in schützenswerten Baudenkmälern oder Raumstrukturen in
erhaltenswerten Baudenkmälern, genügt die Mitteilung an die zuständige kantonale
Fachstelle und an die privaten Organisationen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b des
Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz,
DPG
[BSG 426.41]).
3
Die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn sowie an die privaten
Organisationen erfolgt mit eingeschriebenem Brief und enthält die in Artikel
26 Absatz 3 genannten Angaben. Die Mitteilung an die kantonale Fachstelle
erfolgt mit gewöhnlicher Post und unter Beilage einer Kopie der Gesuchsunterlagen.
4
Die Mitteilung kann unterbleiben,
wenn die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn, die privaten Organisationen
sowie die kantonale Fachstelle dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben.
In diesem Fall entscheidet die Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach
Erhalt der nötigen Unterlagen und nach Eingang der weiteren Verfügungen, Amts-
und Fachberichte. Vorbehalten bleibt Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b des
Baugesetzes.
5
Die
Erteilung der Baubewilligung als kleine Baubewilligung ist nicht möglich,
wenn
| a |
der Kreis der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn
und die privaten Organisationen nicht eindeutig bestimmt werden können,
|
| b |
die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht,
|
| c |
andere als die in Absatz 2 genannten wesentliche
öffentliche Interessen berührt werden, insbesondere solche des Natur-, Ortsbild-
oder Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit, der Hindernisfreiheit oder
der Ortsplanung.
|
Art. 28
Auflage
Das Gesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren
Unterlagen sind bis zum Ablauf der Einsprachefrist nach Artikel 31 bei der
Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen.
VIII. Einsprache, Rechtsverwahrung
Art. 29
...
[Aufgehoben
am 28. 1. 2009]
Art. 30
...
[Aufgehoben am 28. 1.
2009]
Art. 31
Frist und Form
1
Die Einsprachefrist beträgt 30
Tage und beginnt mit der ersten Veröffentlichung bzw. mit der Zustellung der
schriftlichen Mitteilung.
2
Die Einsprachen sind schriftlich und begründet, im Doppel, bei der
Baubewilligungsbehörde einzureichen.
3
...
[Aufgehoben am 28. 1. 2009]
Art. 32
Rechtsverwahrung
1
Die Rechtsverwahrung bezweckt
die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte,
welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche,
die daraus abgeleitet werden könnten.
2
Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung
ist befugt, wer zivilrechtlich rechts- und handlungsfähig ist.
3
Die Bestimmungen über den
Lastenausgleich bleiben vorbehalten (Art. 30 und 31 BauG
[BSG 721.0]).
Art. 33
Instruktion 1. Allgemeines
1
Innert sieben Arbeitstagen seit Ablauf der
Einsprachefrist stellt die Baubewilligungsbehörde je ein Doppel der Einsprachen
und der Rechtsverwahrungen den Gesuchstellenden und den betroffenen Behörden
zu.
2
Diese erhalten Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme binnen zehn Tagen, längstens bis zur Einigungsverhandlung,
wenn eine solche durchgeführt wird.
3
Bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten
Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde darauf verzichten, Stellungnahmen
einzuholen.
Art. 34
2. Einigungsverhandlung
1
Die Baubewilligungsbehörde kann eine Einigungsverhandlung
durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten.
2
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll
zu führen, in welchem die Ergebnisse festzuhalten und am Schluss die
unerledigten Einsprachen anzugeben sind. Das Protokoll ist von allen Beteiligten
zu unterzeichnen.
IX. Bauentscheid
Art. 35
Bauentscheid 1. Voraussetzungen,
Bedingungen, Auflagen, Gegenstand
1
Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den bau- und
planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren
zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet
und wenn ihm keine Hindernisse der Planung nach Artikel 36 und 62 des Baugesetzes
[BSG
721.0] entgegenstehen. Andernfalls ist das Gesuch abzuweisen (Bauabschlag).
2
Die Baubewilligungsbehörde würdigt das
Ergebnis des Beweisverfahrens frei. Sie kann von den Amts- und Fachberichten
der Fachstellen abweichen. Sie hat die Abweichung im Bauentscheid zu begründen.
[Fassung
vom 28. 1. 2009]
3
Mit
der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
[Die
Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]
4
Die Baubewilligungsbehörde
bezeichnet die Pläne, auf die sich der Bauentscheid bezieht.
[Die Absätze
3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]
Art. 36
2. Inhalt
1
Der Bauentscheid besteht aus der
Begründung, dem Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung.
2
Die Begründung enthält
| a |
die Gründe für die Bedingungen und
Auflagen der Baubewilligung,
|
| b |
die Gründe für den Bauabschlag und
|
| c |
die Stellungnahme zu den Einsprachen.
|
3
Das Dispositiv enthält
| a |
die Erteilung oder die Verweigerung der verlangten
Ausnahmebewilligungen,
|
| b |
die Erteilung oder die Verweigerung der Baubewilligung,
|
| c |
die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,
|
| d |
die weiteren Bewilligungen, die vor Baubeginn
noch beigebracht werden müssen (Art. 2a BauG
[BSG 721.0]),
|
| e |
im Fall der Teilbaubewilligung die Gegenstände,
die noch einer Bewilligung bedürfen,
|
| f |
den Hinweis auf die Rechtsverwahrungen sowie
|
| g |
die Regelung der Kostenpflicht.
|
4
Die Rechtsmittelbelehrung enthält
| a |
den Hinweis auf Frist, Form und Einreichungsort
der Baubeschwerde,
|
| b |
den Hinweis, dass von der Baubewilligung erst
Gebrauch gemacht werden darf, wenn
| 1. |
die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen
ist oder
|
| 2. |
alle zur Beschwerdeführung Berechtigten
den Verzicht auf die Beschwerde erklärt haben oder
|
| 3. |
die zuständige Behörde den vorzeitigen
Baubeginn gestattet hat.
|
|
Art. 37
3. Eröffnung
1
Die Baubewilligungsbehörde eröffnet
ihren Entscheid den Gesuchstellenden, den verbliebenen Einsprechenden und
der Gemeinde.
2
Sie bringt den Entscheid ausserdem den konsultierten
Fachstellen nach Artikel 22 und den Personen, die Rechtsverwahrung angemeldet
haben, zur Kenntnis.
3
Die Baubewilligungsbehörde stellt der
Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Kopien der
Baubewilligungen unter Beilage einer Situationsplankopie zu. Ausgenommen sind
Baubewilligungen für Vorkehren im Innern von bestehenden Bauten und Anlagen.
X. Geltung und Befristung der Baubewilligung
Art. 38
Bedeutung; Geltung
1
Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung
des bewilligten Vorhabens, sobald sie und die weiteren erforderlichen Bewilligungen
unanfechtbar geworden sind.
2
Die Baubewilligung gilt für die Gesuchstellenden
und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks.
Für deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger gilt sie nur, wenn
die Erteilung nicht vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig
war.
Art. 39
Vorzeitiger Baubeginn
1
Die Baubewilligungsbehörde
kann den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten, soweit
der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
[Fassung
vom 28. 1. 2009]
2
Muss
das Bauvorhaben von mehreren Behörden beurteilt werden, müssen alle dem vorzeitigen
Baubeginn zustimmen.
3
Beruht
das Bauvorhaben auf noch nicht genehmigten Bauvorschriften, kann der vorzeitige
Baubeginn nur gestattet werden, wenn die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] zustimmt.
4
Der Aushub der Baugrube, das
Legen von Leitungen und ähnliche Arbeiten können von der Gemeindebehörde schon
nach Eingang des Baugesuchs erlaubt werden, wenn keine Gefahr der Beeinträchtigung
von Wasservorkommen besteht und sich die Gesuchstellenden verpflichten, bei
Verweigerung der Baubewilligung den natürlichen Zustand des Baugrundstücks
wiederherzustellen. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass
die Gesuchstellenden für die Erfüllung dieser Pflicht angemessene Sicherheit
leisten.
Art. 40
Befristung 1. Fristenlauf
[Fassung
vom 28. 1. 2009]
1
...
[Aufgehoben am 28. 1. 2009]
2
Der Fristenlauf der Baubewilligung
beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen
nicht ausgenützt werden kann und die Bauherrschaft die zumutbaren Schritte
zur Beseitigung der Hinderung unternimmt.
[Fassung vom 28. 1. 2009]
3
Nach Wegfall der Hinderung
läuft die Frist noch mindestens ein Jahr.
Art. 41
2. Verlängerung der Geltungsdauer
1
...
[Aufgehoben am
28. 1. 2009]
2
Das Gesuch um Verlängerung einer Baubewilligung ist zu veröffentlichen,
wenn die Verlängerung wesentliche öffentliche Interessen berühren könnte.
Erfolgt keine Veröffentlichung, so ist das Gesuch den Nachbarinnen und Nachbarn
und den von der Verlängerung betroffenen ehemaligen Einsprechenden schriftlich
mitzuteilen.
3
Einsprachen
können sich nur gegen die Verlängerung richten. Die Baubewilligungsbehörde
setzt sich in ihrem Verlängerungsentscheid mit den Einsprachen auseinander.
Eine Einigungsverhandlung findet nicht statt.
4
Der Verlängerungsentscheid ist wie ein Bauentscheid
anfechtbar.
XI. Besondere Vorschriften
Art. 42
Generelles Baugesuch
Für das generelle Baugesuch (Art. 32d
BauG
[BSG 721.0]) gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
[Einleitungssatz
Fassung vom 28. 1. 2009]
| a |
Die Baueingabe kann namentlich die vorgesehene
Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung
des Bauobjekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen
zum Gegenstand haben.
|
| b |
Die generelle Baubewilligung gilt nur für jene
Teile des Bauprojektes, die im Baugesuch eindeutig als Gegenstand des Bewilligungsverfahrens
bezeichnet worden sind.
|
| c |
Dem Baugesuch sind der Situationsplan und die
erforderlichen Projektpläne im Massstab 1:100 oder 1:200 beizulegen.
|
| d |
Der Fristenlauf für die Einreichung des Ausführungsgesuchs
wird durch privatrechtliche Hindernisse nicht gehemmt.
|
| e |
Das Ausführungsprojekt ist nur zu veröffentlichen,
wenn es öffentliche Interessen in weitergehendem Masse berührt als das generelle
Gesuch. Erfolgt keine Veröffentlichung, so ist den Betroffenen die Auflage
des Ausführungsprojekts schriftlich mitzuteilen.
|
Art. 43
Projektänderungen während des Verfahrens und während
der Bauausführung
1
Eine Projektänderung im Sinne dieser Bestimmung
liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt.
2
Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung
der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten
das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderung
des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche
oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind.
3
Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren,
sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten
Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz kann die Sache zur Weiterbehandlung
an die Vorinstanz zurückweisen.
4
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
sind Projektänderungen ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Befugnis
des Verwaltungsgerichts, die Sache zwecks Prüfung einer Projektänderung
an die Vorinstanz zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich
zu erledigen.
5
Erfolgt die Projektänderung erst während
der Bauausführung, richtet sich die Zuständigkeit allein nach der
Änderung. Es ist das im Zeitpunkt der Einreichung der Projektänderung
geltende Recht anzuwenden.
Art. 44
Nachträgliche Ausnahmegesuche
1
Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind
nachträgliche Ausnahmegesuche zu veröffentlichen.
[Fassung vom
29. 4. 1996]
2
Wird ein Ausnahmegesuch erst im Baubeschwerdeverfahren
gestellt, so ist über die Ausnahme im Beschwerdeentscheid zu befinden.
3
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
wird auf nachträgliche Ausnahmegesuche nicht eingetreten. Vorbehalten
bleibt die Befugnis des Verwaltungsgerichts, das Ausnahmegesuch zur Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich
zu erledigen.
Art. 45
Überbauungsordnung 1. Voraussetzungen
1
Die Überbauungsordnung gilt
als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewilligung
festlegt. In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, für welche
Gegenstände die Überbauungsordnung als generelle oder ordentliche
Baubewilligung gelten soll.
2
Der Genehmigungsbeschluss bezeichnet
die Gegenstände, für welche die Überbauungsordnung als generelle
oder ordentliche Baubewilligung gilt.
3
Auch dieser Teil der Überbauungsordnung
kann nach Artikel 61a des Baugesetzes
[BSG 721.0] angefochten
werden.
Art. 46
2. Geltungsdauer
1
Solange die Überbauungsordnung in Kraft
steht, gilt sie auch als generelle oder ordentliche Baubewilligung gemäss
Genehmigungsbeschluss.
2
Hat die Bauherrschaft aber während fünf
Jahren ab Inkrafttreten der Überbauungsordnung von ihrem Recht keinen
Gebrauch gemacht, zeigt sie ihre Absicht, nun ein Ausführungsgesuch einzureichen
oder mit dem Bau zu beginnen, der Gemeinde schriftlich an.
3
Erlässt die Gemeinde innert drei Monaten
keine Planungszone, kann die Bauherrschaft während jeweils weiteren fünf
Jahren das Ausführungsgesuch einreichen oder mit dem Bau beginnen.
XII. Baupolizei
Art. 47
[Fassung vom 28. 1. 2009]
Pflichten der Gemeindebaupolizeibehörden
1
Die Gemeindebaupolizeibehörde
hat darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen
Vorschriften sowie die Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung
eingehalten werden.
2
Sie kontrolliert
die Ausführung der Bauvorhaben auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration
der dafür verantwortlichen Person.
3
Sie
kann kantonale Fachstellen zur Baukontrolle beiziehen, sofern deren Fachwissen
für die Kontrolle nötig ist.
4
Sie
führt folgende Pflichtkontrollen vor Ort durch:
| a |
die Schnurgerüstabnahme,
|
| b |
die Kontrolle des Abwasseranschlusses an das
öffentliche Netz,
|
| c |
die Kontrolle der Versickerungsanlagen.
|
5
Soweit sie die Baubewilligung
nicht selber erteilt hat, stellt sie der Baubewilligungsbehörde ein Doppel
des Aufnahmeprotokolls durchgeführter Baukontrollen zu.
6
Sie veranlasst die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung
von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen (Art. 46 und 47 BauG
[BSG
721.0]). Sie berücksichtigt dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit
und des Vertrauensschutzes.
7
Sie sorgt für die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung,
welche von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen
Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c und Art.
47 BauG).
8
Sie zeigt
denjenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn
mit Gerichtsurkunde oder eingeschriebenem Brief an (Art. 31 Abs. 2 BauG).
Art. 47a
[Eingefügt am 28. 1. 2009]
Baupolizeiliche Selbstdeklaration
1
Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person
gibt der Gemeindebaupolizeibehörde unter Verwendung der amtlichen Formulare
vor Beginn und nach Vollendung der Bauarbeiten Erklärungen über die Einhaltung
der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ab.
2
Sie meldet der Gemeindebaupolizeibehörde
den Zeitpunkt für die durchzuführenden Pflichtkontrollen und sorgt dafür,
dass der Baufortschritt die ordnungsgemässe Abwicklung dieser Kontrollen nicht
verhindert oder erschwert.
3
Sie
ist verpflichtet, die Gemeindebaupolizeibehörde zu benachrichtigen, sobald
im Verlaufe der Bauarbeiten baubewilligungspflichtige Abweichungen von den
Vorgaben der Baubewilligung und den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen
erkennbar werden.
4
Die Gemeindebaupolizeibehörde
ist jederzeit berechtigt, auf Baustellen oder, soweit dafür Anlass besteht,
in bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchzuführen und die dafür
erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen.
5
Die in die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
sowie der kantonalen Fachstellen fallenden Kontrollen werden von der baupolizeilichen
Selbstdeklaration nicht erfasst und bleiben vorbehalten.
Art. 48
Befugnisse der Regierungsstatthalter
[Fassung
vom 25. 11. 2004]
1
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter übt die
Aufsicht über die Gemeindebaupolizei aus und setzt säumigen Baupolizei- und
Bewilligungsbehörden der Gemeinden angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Pflichten. Wenn nötig verfügt die Regierungsstatthalterin oder
der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen selbst.
2
Der Regierungsstatthalterin
oder dem Regierungsstatthalter stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
| a |
im Zweifelsfall der Entscheid, ob ein Bauvorhaben
einer Baubewilligung bedarf und welcher Art diese ist (Art. 32 BauG
[BSG
721.0]);
|
| b |
im Streitfall der Entscheid über besondere Anforderungen
oder Erleichterungen nach Artikel 15 und 16 Absatz 3.
|
3
...
[Aufgehoben
am 25. 11. 2004]
Art. 49
[Fassung vom 25. 11. 2004]
Beratung
Die
zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion berät Gemeindebehörden
sowie Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter in Baubewilligungsangelegenheiten.
Sie nimmt namentlich Stellung zu Fragen der Bau- und Ausnahmebewilligungspflicht,
des Baubewilligungsverfahrens, der baupolizeilichen Vorschriften und der Ausnützungsberechnung.
Art. 50
Widerhandlungen
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Dekrets und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Einzelverfügungen
werden nach den Strafbestimmungen des Artikels 50 des Baugesetzes
[BSG 721.0] geahndet
(Busse bis zu 40 000 Franken, in schweren Fällen Busse bis zu 100 000 Franken
[Fassung
vom 14. 12. 2004], in leichten Fällen Busse bis zu 1000 Franken).
XIII. Kosten
Art. 51
Grundsatz
1
Die Verfahrenskosten (amtliche
Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde
für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre
baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann.
2
Auslagen sind namentlich Reiseentschädigungen,
Zeugengelder, Kosten für technische Untersuchungen, Expertenhonorare,
Post-, Telefon- und Telegrafengebühren, Insertionskosten, nicht aber
Kosten für Verrichtungen nach Artikel 33a Absatz 2 des Baugesetzes
[BSG 721.0].
3
Die Gemeinde erlässt einen
Gebührentarif.
Art. 52
Kostenpflicht im Baubewilligungsverfahren
1
Die Gesuchstellenden tragen die amtlichen Kosten
des Baubewilligungsverfahrens. Parteikosten werden keine gesprochen.
2
Bei der Bestimmung der Verfahrenskosten ist
der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen; insbesondere kann
bei kleinen Bauvorhaben oder bei verhältnismässig hohen Expertisenkosten
von einer vollen Kostenüberwälzung an die Gesuchstellenden abgesehen
werden.
3
Den Einsprechenden können die amtlichen
Kosten auferlegt werden, die sie durch eine offensichtlich unbegründete
Einsprache verursacht haben.
Art. 53
Vorschusspflicht und Kostensicherheit
1
Die Baubewilligungsbehörde kann die Gesuchstellenden
zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses anhalten.
2
Kommen die Gesuchstellenden ihrer Vorschusspflicht
nicht nach, so wird das Verfahren nach dreimonatiger Einstellung als gegenstandslos
abgeschrieben.
XIV. Vollzugs- und Übergangsbestimmungen
Art. 54
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg weitere Bestimmungen
über das Baubewilligungsverfahren, die Baupolizei und den Lastenausgleich
erlassen.
Art. 55
Hängige Verfahren
Baubewilligungs-, Beschwerde- und Lastenausgleichsverfahren,
die beim Inkrafttreten dieses Dekretes bereits hängig sind, werden nach
bisherigem Recht zu Ende geführt.
Art. 56
Aufhebung eines Erlasses
Das Baubewilligungsdekret vom 10. Februar 1970 wird aufgehoben.
Art. 57
Anpassung von Vorschriften
Das Dekret vom 4. Februar 1987 über
die Staatsleistungen an die Energieversorgung
[Aufgehoben durch
Kantonales Energiegesetz vom 15. 5. 2011, BSG 741.1] wird wie
folgt geändert:
Art. 58
Inkrafttreten
1
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens. Für den Fall, dass die «Sonnenkollektor-Initiative»
nicht zurückgezogen wird, bleiben die Absätze 2 und 3 vorbehalten.
2
Wird die «Sonnenkollektor-Initiative»
in der Volksabstimmung angenommen, fallen die Bestimmungen der Artikel 6 und
57 dahin und Artikel 6 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Art. 6
Keiner Baubewilligung bedürfen:
| a |
Sonnenkollektoren und Solarzellen bis maximal
2 m2 Fläche (Kleinanlagen);
|
| b |
Sonnenkollektoren und Solarzellen über
2 m2 Fläche, ausgenommen auf schutzwürdigen Gebäuden
und ausserhalb der Bauzone, unter folgenden Voraussetzungen:
| – |
Bedeckungen von maximal zwei Dritteln
der Dachfläche oder Fassade, wobei für Einfamilienhäuser mindestens
30 m2 und pro weitere Wohnung mindestens 20 m2 zugelassen
sind;
|
| – |
Anlagen auf Dächern: bündige
Einpassung mit dem Dach und bis zu einer Kollektorneigung von 45° sowie
maximal 20 cm von schrägen Dachflächen abstehend;
|
| – |
Anlagen an Fassaden: Kollektorneigung
von 0° bis 45° und 70° bis 90° (vertikal) und maximal 1,0
m von der Fassadenfläche abstehend;
|
| – |
Höhe der Anlagen bei Flachdächern
maximal 1,0 m über oberkant Dachrand.
|
|
3
Wird die «Sonnenkollektor-Initiative»
in der Volksabstimmung verworfen, und hat der Regierungsrat das Dekret zu
diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gesetzt, so treten die Artikel 6 und 57
am Tag nach der Volksabstimmung in Kraft. Andernfalls setzt der Regierungsrat
sie mit dem Dekret in Kraft.
Bern,
22.
März
1994
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Staatsschreiber:Nuspliger
|
RRB Nr. 2619 vom 24. August 1994: Inkraftsetzung auf den
1. Januar 1995
Anhang
22.3.1994
D
BAG 94–77, in Kraft am 1. 1.
1995
Änderungen
29.4.1996
D
BAG 96–40, in Kraft am 1. 7.
1996
18.6.1997
D
BAG 97–65, in Kraft am 1. 9.
1997
29.10.1997
D
BAG 97–100, in Kraft am 1.
1. 1998
10.4.2000
D
BAG 00–75, in Kraft am 1. 12.
2000
6.9.2000
D
BAG 00–128, in Kraft am 1. 1. 2001
5.9.2000
D
BAG 01–21, in Kraft am 1. 4. 2001
25.11.2004
D
BAG 05–50, in Kraft am 1. 8.
2005
14.12.2004
D
betreffend die Gebühren in Strafsachen,
BAG 06–81, in Kraft am 1. 1. 2007 RRB Nr. 1671 vom
6. September 2006 (BAG 06–89): 3. Die weiteren
vom Grossen Rat am 14. Dezember 2004 beschlossenen Änderungen
des Dekretes vom 7. November 1996 betreffend die Gebühren in
Strafsachen mit indirekten Änderungen des Dekretes vom 25. November
1876 betreffend das Begräbniswesen, des Dekretes vom 10. Februar
1970 über das Normalbaureglement sowie des Dekretes vom 22. März
1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret,
BewD) treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
28.3.2006
D
BAG 08–135, in Kraft am 1.
1. 2010
4.6.2008
D
BAG 08–132, in Kraft am 1. 1. 2009
28.1.2009
D
BAG 09–65, in Kraft am 1. 9.
2009
26.1.2010
D
über die politischen Rechte,
BAG 10–84 (II.), in Kraft am 1. 1. 2011
17.3.2010
D
BAG 11–90, in Kraft am 1. 1.
2012
|