731.2
11.
Juni
2002
Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
(ÖBG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Interkantonale Vereinbarung
1
Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton
der im Anhang I wiedergegebenen bereinigten interkantonalen Vereinbarung
vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöB).
2
Die im Anhang II
[Siehe
BAG 02-92 S. 17 ff.] wiedergegebenen Änderungen der IVöB
vom 15. März 2001 werden genehmigt.
Art. 2
Geltungsbereich
1
Diesem Gesetz unterstehen
| a |
der Kanton, seine Anstalten und die
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt
ist,
|
| b |
die Gemeinden nach Artikel 2 des Gemeindegesetzes
vom 16. März 1998 (GG)
[BSG 170.11], ihre Anstalten und
die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen sie
beteiligt sind,
|
| c |
die Organisationen und Unternehmen,
gleich welcher Rechtsform, die in den Sektoren Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung sowie im Telekommunikationsbereich
tätig sind und durch Körperschaften nach Buchstabe a oder b mehrheitlich beherrscht werden
oder von diesen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, insbesondere
Konzessionen, ausgestattet sind,
|
| d |
private Vergabestellen für Objekte
und Leistungen, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten von Bund,
Kanton oder Gemeinden subventioniert werden.
|
2
Die Auftraggeberinnen
und Auftraggeber nach Absatz 1 haben im Rahmen dieses Gesetzes Verfügungsbefugnis.
3
Erhalten Behörden,
Organisationen oder Unternehmen nach Absatz 1 im Rahmen einer öffentlichen
Beschaffung den Zuschlag, so müssen sie bei einer Weitervergabe
des Auftrags an Dritte kein Vergabeverfahren durchführen.
Art. 3
Schwellenwerte für kantonale Aufträge 1. Offenes
und selektives Verfahren
Aufträge kantonaler Auftraggebender nach Artikel 2 Absatz
1 Buchstabe a und der von ihnen mehrheitlich beherrschten
Auftraggebenden nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
sowie von Privaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, ausser
wenn die kommunalen die übrigen Subventionen überwiegen, werden
im offenen oder selektiven Verfahren vergeben, wenn deren geschätzter
Wert folgenden Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht:
| a |
500 000 Franken bei Bauaufträgen des Bauhauptgewerbes,
|
| b |
250 000 Franken bei Bauaufträgen des Baunebengewerbes
sowie bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
|
Art. 4
2. Einladungsverfahren
1
Aufträge werden im Einladungsverfahren
vergeben, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 100 000 Franken
erreicht.
2
Im Einladungsverfahren bestimmen die Auftraggeberinnen
oder Auftraggeber, welche Anbieterinnen und Anbieter sie ohne Ausschreibung
direkt zur Angebotsabgabe einladen wollen. Es müssen mindestens drei
Offerten eingeholt werden.
3
Der Regierungsrat kann bestimmen, in welchen
Bereichen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vom Erfordernis von drei
Offerten abweichen kann.
Art. 5
Schwellenwerte für kommunale Aufträge
1
Aufträge kommunaler Auftraggebender nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und der von ihnen mehrheitlich
beherrschten Auftraggebenden nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
sowie von Privaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d werden,
wenn die kommunalen die übrigen Subventionen überwiegen,
| a |
im offenen oder selektiven Verfahren vergeben,
wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 200 000 Franken erreicht,
|
| b |
im Einladungsverfahren nach Artikel 4 Absatz
2 vergeben, wenn deren geschätzter Wert 100 000 Franken ohne Mehrwertsteuer
erreicht.
|
2
Die Gemeinden können für ihre Beschaffungen
tiefere Schwellenwerte vorsehen.
Art. 6
Freihändiges Verfahren
1
Der Auftrag kann im freihändigen Verfahren
vergeben werden,
| a |
in Fällen von Artikel XV Ziffer 1 des Übereinkommens
vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT)
[SR 0.632.231.422],
|
| b |
wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens
oder die tieferen kommunalen Schwellenwerte nicht erreicht werden.
|
2
Der Entscheid über die Durchführung
des freihändigen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a
ist vor dem Zuschlag im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn
die Schwellenwerte von Artikel 3 erreicht werden.
3
Auf eine Veröffentlichung kann verzichtet
werden, wenn
| a |
die Beschaffung auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse
so dringlich wird, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt
werden kann,
|
| b |
die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter
im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem
Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt,
insbesondere bei Liquidationsverkäufen.
|
Art. 7
Freier Zugang zum Markt, Wirtschaftlichkeit
Bei sämtlichen Vergabeverfahren ist der freie Zugang zum
Markt für alle Anbieterinnen und Anbieter in gleichem Mass zu gewährleisten
und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Art. 8
Sanktionen
1
Verletzt die Zuschlagsempfängerin oder
der Zuschlagsempfänger die Vergabebestimmungen, so kann die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber die Zuschlagsverfügung widerrufen, insbesondere
wenn die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger
| a |
die geforderten Eignungskriterien nicht mehr
erfüllt,
|
| b |
der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche
Auskünfte erteilt hat,
|
| c |
Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat,
|
| d |
ihrem oder seinem Personal nicht Arbeitsbedingungen
bietet, welche namentlich hinsichtlich Entlöhnung, Lohngleichheit für
Mann und Frau sowie Sozialleistungen der Gesetzgebung und dem Gesamtarbeitsvertrag
der Branche entsprechen,
|
| e |
Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb
beseitigen oder erheblich beeinträchtigen,
|
| f |
die Einhaltung der schweizerischen und bernischen
Umweltschutzgesetzgebung im Rahmen der Produktion nicht gewährleisten
kann,
|
| g |
im Konkurs ist,
|
| h |
das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu
ausgefüllt hat,
|
| i |
für eine richtige Vertragserfüllung
keine Gewähr mehr bieten kann.
|
2
In schwer wiegenden Fällen kann die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber die Zuschlagsempfängerin oder den Zuschlagsempfänger
zusätzlich für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren
oder seinen künftigen Vergabeverfahren ausschliessen.
Art. 9
Beizug von Subunternehmen
1
Die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger
hat der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Art und Umfang der Arbeiten,
die untervergeben werden sollen, sowie Namen und Sitz der an der Ausführung
des Auftrags beteiligten Unternehmen bekannt zu geben.
2
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat
vertraglich sicherzustellen, dass alle an der Ausführung des Auftrags
beteiligten Unternehmen die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben c, d, f und h einhalten.
3
Für den Fall der Verletzung dieser Pflichten
sind im Vertrag Konventionalstrafen vorzusehen. Sanktionen nach Artikel 8
bleiben vorbehalten.
Art. 10
Schadenersatz
1
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haftet
für einen Schaden, den sie oder er durch eine rechtswidrige Verfügung
verursacht hat.
2
Die Haftung nach Absatz 1 beschränkt sich
auf Aufwendungen, die der Anbieterin oder dem Anbieter im Zusammenhang mit
dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
3
Im Übrigen sind die Bestimmungen über
die Staatshaftung anwendbar.
Art. 11
Rechtspflege 1. Anfechtbare Verfügungen
1
Unabhängig von den Schwellenwerten gelten
als anfechtbare Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
| a |
der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren,
|
| b |
die Aufnahme von Anbieterinnen oder Anbietern
in ständige Listen oder die Streichung aus solchen Listen,
|
| c |
der Entscheid, einen Auftrag nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a freihändig zu vergeben.
|
2
Folgende Verfügungen sind nur anfechtbar,
wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder die tieferen kommunalen
Schwellenwerte erreicht werden:
| a |
die Ausschreibung des Auftrags,
|
| b |
der Zuschlag,
|
| c |
der Abbruch des Verfahrens,
|
| d |
die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
im selektiven Verfahren,
|
| e |
der Ausschluss vom Vergabeverfahren,
|
| f |
der Widerruf des Zuschlags.
|
Art. 12
2. Rechtsmittel bei kantonalen Aufträgen
1
Gegen Verfügungen kantonaler Auftraggeberinnen
oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und
der von ihnen mehrheitlich beherrschten oder konzessionierten Auftraggeberinnen
oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sowie
von Privaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d kann bei
der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates Beschwerde
erhoben werden.
2
Verfügungen und Beschwerdeentscheide der
Direktion sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
3
Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte
des Einladungsverfahrens sind nicht anfechtbar.
Art. 13
3. Rechtsmittel bei kommunalen
Aufträgen
1
Gegen
Verfügungen kommunaler Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b und der von ihnen mehrheitlich beherrschten
oder konzessionierten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz
1 Buchstabe c kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim
Regierungsstatthalter Beschwerde
[Fassung vom 29. 10. 2008] erhoben
werden.
2
Die Beschwerdeentscheide
der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters sind mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
3
Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens
oder tieferer kommunaler Schwellenwerte sind nicht anfechtbar.
Art. 14
4. Verfahrensbestimmungen
1
Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.
2
Mit Beschwerde können gerügt werden:
| a |
Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens,
|
| b |
unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes.
|
3
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen gilt Artikel 17 der interkantonalen Vereinbarung.
4
Schadenersatzansprüche auf Grund von Artikel
10 sind im Klageverfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG)
[BSG 155.21] geltend zu machen.
Art. 15
Ausführungsbestimmungen, Änderungen, Austritt
1
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2
Er stimmt Änderungen der interkantonalen
Vereinbarung zu, soweit es sich um geringfügige Anpassungen in Fragen
des Verfahrens oder der Organisation handelt, und beschliesst den Austritt
nach Artikel 20 Absatz 2 der interkantonalen Vereinbarung.
Art. 16
Änderung eines Erlasses
Das Staatsbeitragsgesetz (StBG) vom 16. September 1992
[BSG
641.1] wird wie folgt geändert:
Art. 17
Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz vom 27. November 1997 über den Beitritt des Kantons
Bern zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
wird aufgehoben.
Art. 18
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
11.
Juni
2002
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Widmer Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 3938 vom 20. November 2002: Inkraftsetzung auf
den 1. Januar 2003
Anhang IInterkantonale Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) mit Änderungen
vom 15. März 20011. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
[Fassung vom 15. 3. 2001]
Zweck
1
Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung
des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und
anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei
auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet
werden.
2
Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam
bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere
aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht
umsetzen.
Art. 2
Vorbehalt anderer Vereinbarungen
Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
| a |
unter sich andere bilaterale oder multilaterale
Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung
zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiter zu entwickeln;
|
| b |
Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten
zu schliessen.
|
Art. 3
Durchführung
Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen,
die der Vereinbarung übereinstimmen müssen.
2. Abschnitt: Anwendung der Vereinbarung
[Titel aufgehoben am 15. 3. 2001]
Art. 4
Interkantonales Organ
1
Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten
Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz
bilden das Interkantonale Organ.
2
Das Interkantonale Organ ist zuständig
für:
| a |
die Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt
der Zustimmung der beteiligten Kantone;
|
| b |
den Erlass von Vergaberichtlinien;
|
| c |
die Anpassung der in den Anhängen aufgeführten
Schwellenwerte;
[Fassung vom 15. 3. 2001]
|
| cbis |
die Entgegennahme und Weiterleitung
eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der
Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit
haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im
Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
[Eingefügt
am 15. 3. 2001]
|
| d |
...
[Aufgehoben am 15. 3. 2001]
|
| e |
die Kontrolle über die Durchführung
der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
[Fassung vom 15. 3. 2001]
|
| f |
die Regelung der Organisation und des Verfahrens
für die Anwendung der Vereinbarung;
|
| g |
Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen
der internationalen Vereinbarungen;
[Eingefügt am 15. 3. 2001]
|
| h |
die Bezeichnung der kantonalen Delegierten in
nationalen oder internationalen Gremien sowie die Genehmigung der entsprechenden
Geschäftsreglemente.
[Eingefügt am 15. 3. 2001]
|
3
Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide
mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte
der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme,
die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
[Fassung
vom 15. 3. 2001]
4
Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen
der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und
mit dem Bund zusammen.
[Fassung vom 15. 3. 2001]
Art. 5
...
[Aufgehoben am 15. 3. 2001]
Art. 5bis
[Eingefügt am 15. 3. 2001]
Abgrenzung
1
Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich
und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2
Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen
aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3
Im von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereich werden die innerstaatlichen Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
3. Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 6
Auftragsarten
1
Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung
Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
[Absatz 1 Fassung vom 15. 3. 2001]
| a |
Bauaufträge über die Durchführung
von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
|
| b |
Lieferaufträge über die Beschaffung
beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder
Mietkauf;
|
| c |
Dienstleistungsaufträge.
|
2
...
[Aufgehoben am 15. 3. 2001]
3
Im von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen
Aufträgen.
[Eingefügt am 15. 3. 2001]
Art. 7
Schwellenwerte
1
Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
sind im Anhang 1 aufgeführt.
[Fassung vom 15. 3. 2001]
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen
nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
[Eingefügt
am 15. 3. 2001]
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der
Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
[Eingefügt
am 15. 3. 2001]
2
Werden für die Realisierung eines Bauwerkes
mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert
der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich,
die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet
20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen
mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
[Fassung vom 15. 3. 2001]
Art. 8
[Fassung vom 15. 3. 2001]
Auftraggeberin und Auftraggeber
1
Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser
Vereinbarung:
| a |
Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen
Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, soweit sie keinen kommerziellen
oder industriellen Charakter haben;
|
| b |
...
[Aufgehoben am 15. 3. 2001]
|
| c |
Behörden sowie öffentliche und private
Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet
sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge,
die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit
in diesen Bereichen vergeben;
|
| d |
weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss
den entsprechenden Staatsverträgen.
|
2
Im von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
| a |
andere Träger kantonaler oder kommunaler
Aufgaben, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
|
| b |
Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 %
der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
|
3
Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen
und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem
Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben
durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der
Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts
der Tätigkeit oder der Arbeitsauführung. Abweichende Vereinbarungen
bleiben vorbehalten.
4
Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers
gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres
Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin
oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichtes der Tätigkeit.
Art. 9
Anbieterin und Anbieter
Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen
und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
| a |
in einem beteiligten Kanton;
|
| b |
in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag
zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.
[Fassung vom 15.
3. 2001]
|
| c |
...
[Aufgehoben am 15. 3. 2001]
|
Art. 10
Ausnahmen
1
Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
| a |
Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen
und Strafanstalten;
|
| b |
Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und
Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
|
| c |
Aufträge, die auf Grund eines Staatsvertrages
über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben
werden;
[Fassung vom 15. 3. 2001]
|
| d |
Aufträge, die aufgrund eines besonderen
Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
|
| e |
Aufträge für die Beschaffung von Waffen,
Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf-
und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
|
2
Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen
einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben,
wenn:
| a |
die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung
oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist;
|
| b |
der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch,
Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
|
| c |
dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen
Eigentums verletzt würden.
|
4. Abschnitt: Verfahren
[Titel Fassung
vom 15. 3. 2001]
Art. 11
Allgemeine Grundsätze
Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze
eingehalten:
| a |
Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der
Anbieterinnen und Anbieter;
|
| b |
wirksamer Wettbewerb;
|
| c |
Verzicht auf Abgebotsrunden;
|
| d |
Beachtung der Ausstandsregeln;
|
| e |
Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und
der Arbeitsbedingungen;
|
| f |
Gleichbehandlung von Frau und Mann;
|
| g |
Vertraulichkeit von Informationen.
|
Art. 12
Verfahrensarten
1
Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar:
| a |
das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und
alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
|
| b |
das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt; Alle
Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien
die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe
eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe
nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb
gewährleistet sein;
|
| bbis |
das Einladungsverfahren, bei dem
die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder
Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die
Auftraggebrin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei
Angebote einholen;
[Eingefügt am 15. 3. 2001]
|
| c |
das freihändige Verfahren, bei dem die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt,
ohne Ausschreibung.
|
2
...
[Aufgehoben am 15. 3. 2001]
3
Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb
veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das
Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei
ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden
verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser
Vereinbarung verstossen.
[Eingefügt am 15. 3. 2001]
Art. 12bis
[Eingefügt am 15. 3. 2001]
Wahl der Verfahren
1
Aufträge im Staatsvertragsbereich können
wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen
Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie
im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2
Aufträge im von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2
überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben
werden.
3
Die Kantone können im von Staatsverträgen
nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen.
Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
Art. 13
Kantonale Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
| a |
die notwendigen Veröffentlichungen sowie
die Publikation der Schwellenwerte;
[Fassung vom 15. 3. 2001]
|
| b |
die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische
Spezifikationen;
|
| c |
die Bestimmung von ausreichenden Fristen für
die Einreichung der Angebote;
|
| d |
ein Verfahren zur Überprüfung der
Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren
Kriterien;
|
| e |
die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation
der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten
Kantone eingetragen sind;
|
| f |
geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag
an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
|
| g |
den Zuschlag durch Verfügung;
|
| h |
die Mitteilung und kurze Begründung des
Zuschlages;
|
| i |
die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung
des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
|
| j |
die Archivierung.
[Eingefügt am 15. 3.
2001]
|
Art. 14
Vertragsschluss
1
Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter
darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden,
es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung
erteilt.
2
Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende
Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der
Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 15
Beschwerderecht und Frist
1
Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder
des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz
zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbstständig
anfechtbare Verfügungen gelten:
[Eingefügt am 15. 3. 2001]
| a |
die Ausschreibung des Auftrags;
|
| b |
der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin
oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;
|
| c |
der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
|
| d |
der Ausschluss aus dem Verfahren;
|
| e |
der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch
des Vergabeverfahrens.
|
2
Beschwerden sind schriftlich und begründet
innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
[Eingefügt am 15. 3. 2001]
3
Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen,
so ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser
Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16
Beschwerdegründe
1
Mit der Beschwerde können gerügt
werden:
| a |
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens;
|
| b |
unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes.
|
2
Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht
werden.
3
Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen,
so können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht
werden.
Art. 17
Aufschiebende Wirkung
1
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2
Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder
von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als
ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen.
3
Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der
Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann
sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin
oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung
von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen
verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so
wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer
sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden
ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.
Art. 18
Entscheid
1
Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so
kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und
in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber
mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2
Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist
sich die Beschwerde als begründet, so stellt die Beschwerdeinstanz fest,
dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung
Art. 19
Kontrolle und Sanktionen
1
Die Kantone überwachen die Einhaltung
der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen
oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2
Sie sehen Sanktionen für den Fall der
Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20
Beitritt und Austritt
1
Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten,
indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt,
das sie dem Bund mitteilt.
2
Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres
erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen,
das den Austritt dem Bund mitteilt.
Art. 21
Inkrafttreten
1
Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone
beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der
Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung
ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2
Gleiches gilt für Ergänzungen und
Änderungen der Vereinbarung.
3
Im Verhältnis zu den Kantonen, welche
die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen
haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November
1994.
[Eingefügt am 15. 3. 2001]
Art. 22
Übergangsrecht
1
Die Vereinbarung gilt für die Vergabe
von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben
oder vergeben wurden.
2
Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung
für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres,
auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
Anhang 1
[Fassung vom 15. 6. 2010]Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
| a) |
Government Procurement Agreement GPA
(WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
|
Auftragsgeberin
oder Auftraggeber
|
Auftragswert
CHF (Auftragswert SZR)
|
|
|
Bauarbeiten (Gesamtwert)
|
Lieferungen
|
Dienstleistungen
|
|
Kantone
|
8 700 000
|
350 000
|
350 000
|
|
|
(5 000 000)
|
(200 000)
|
(200 000)
|
|
Behörden und öffentliche Unternehmen
in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
|
8 700 000
|
700 000
|
700 000
|
|
|
(5 000 000)
|
(400 000)
|
(400 000)
|
|
| b |
Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich
unterstellt:
|
Auftragsgeberin
oder Auftraggeber
|
Auftragswert
CHF (Auftragswert EURO)
|
|
|
Bauarbeiten (Gesamtwert)
|
Lieferungen
|
Dienstleistungen
|
|
Gemeinden
|
8 700 000
|
350 000
|
350 000
|
|
|
(6 000 000)
|
(240 000)
|
(240 000)
|
|
Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder
besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl.
Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)
|
8 700 000
|
700 000
|
700 000
|
|
|
(6 000 000)
|
(480 000)
|
(480 000)
|
|
Öffentliche sowie auf Grund eines besonderen
oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich
des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung
|
8 000 000
|
640 000
|
640 000
|
|
|
(5 000 000)
|
(400 000)
|
(400 000)
|
|
Öffentliche sowie auf Grund eines besonderen
oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich
der Telekommunikation
|
8 000 000
|
960 000
|
960 000
|
|
|
(5 000 000)
|
(600 000)
|
(600 000)
|
|
Anhang 2
[Fassung vom 15. 3. 2001]Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen
nicht erfassten Bereich
|
Verfahrensarten
|
Lieferungen (Auftragswert
CHF)
|
Dienstleistungen (Auftragswert
CHF)
|
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
|
|
|
|
|
Baunebengewerbe
|
Bauhauptgewerbe
|
|
Freihändige Vergabe
|
unter 100 000
|
unter 150 000
|
unter 150 000
|
unter 300 000
|
|
Einladungsverfahren
|
unter 250 000
|
unter 250 000
|
unter 250 000
|
unter 500 000
|
|
offenes / selektives Verfahren
|
ab 250 000
|
ab 250 000
|
ab 250 000
|
ab 500 000
|
Anhang 3
11.6.2002
G
BAG 02–92, in Kraft am 1. 1.
2003
Änderungen
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1.
1. 2009
15.6.2010
G
BAG 10–64, in Kraft am 1. 7.
2010
|