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731.2

11.  Juni  2002 

Gesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

Art. 1

Interkantonale Vereinbarung

1  Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton der im Anhang I wiedergegebenen bereinigten interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).

2  Die im Anhang II  [Siehe BAG 02-92 S. 17 ff.] wiedergegebenen Änderungen der IVöB vom 15. März 2001 werden genehmigt.

Art. 2

Geltungsbereich

1  Diesem Gesetz unterstehen

a

der Kanton, seine Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist,

b

die Gemeinden nach Artikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)  [BSG 170.11], ihre Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen sie beteiligt sind,

c

die Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig sind und durch Körperschaften nach Buchstabe a oder b mehrheitlich beherrscht werden oder von diesen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, insbesondere Konzessionen, ausgestattet sind,

d

private Vergabestellen für Objekte und Leistungen, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten von Bund, Kanton oder Gemeinden subventioniert werden.

2  Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach Absatz 1 haben im Rahmen dieses Gesetzes Verfügungsbefugnis.

3  Erhalten Behörden, Organisationen oder Unternehmen nach Absatz 1 im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung den Zuschlag, so müssen sie bei einer Weitervergabe des Auftrags an Dritte kein Vergabeverfahren durchführen.

Art. 3

Schwellenwerte für kantonale Aufträge
1. Offenes und selektives Verfahren

 Aufträge kantonaler Auftraggebender nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und der von ihnen mehrheitlich beherrschten Auftraggebenden nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sowie von Privaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, ausser wenn die kommunalen die übrigen Subventionen überwiegen, werden im offenen oder selektiven Verfahren vergeben, wenn deren geschätzter Wert folgenden Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht:

a

500 000 Franken bei Bauaufträgen des Bauhauptgewerbes,

b

250 000 Franken bei Bauaufträgen des Baunebengewerbes sowie bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Art. 4

2. Einladungsverfahren

1  Aufträge werden im Einladungsverfahren vergeben, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 100 000 Franken erreicht.

2  Im Einladungsverfahren bestimmen die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber, welche Anbieterinnen und Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen wollen. Es müssen mindestens drei Offerten eingeholt werden.

3  Der Regierungsrat kann bestimmen, in welchen Bereichen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vom Erfordernis von drei Offerten abweichen kann.

Art. 5

Schwellenwerte für kommunale Aufträge

1  Aufträge kommunaler Auftraggebender nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und der von ihnen mehrheitlich beherrschten Auftraggebenden nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sowie von Privaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d werden, wenn die kommunalen die übrigen Subventionen überwiegen,

a

im offenen oder selektiven Verfahren vergeben, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 200 000 Franken erreicht,

b

im Einladungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 vergeben, wenn deren geschätzter Wert 100 000 Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht.

2  Die Gemeinden können für ihre Beschaffungen tiefere Schwellenwerte vorsehen.

Art. 6

Freihändiges Verfahren

1  Der Auftrag kann im freihändigen Verfahren vergeben werden,

a

in Fällen von Artikel XV Ziffer 1 des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT)  [SR 0.632.231.422],

b

wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder die tieferen kommunalen Schwellenwerte nicht erreicht werden.

2  Der Entscheid über die Durchführung des freihändigen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a ist vor dem Zuschlag im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn die Schwellenwerte von Artikel 3 erreicht werden.

3  Auf eine Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn

a

die Beschaffung auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse so dringlich wird, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann,

b

die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen.

Art. 7

Freier Zugang zum Markt, Wirtschaftlichkeit

 Bei sämtlichen Vergabeverfahren ist der freie Zugang zum Markt für alle Anbieterinnen und Anbieter in gleichem Mass zu gewährleisten und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Art. 8

Sanktionen

1  Verletzt die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger die Vergabebestimmungen, so kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Zuschlagsverfügung widerrufen, insbesondere wenn die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger

a

die geforderten Eignungskriterien nicht mehr erfüllt,

b

der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat,

c

Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat,

d

ihrem oder seinem Personal nicht Arbeitsbedingungen bietet, welche namentlich hinsichtlich Entlöhnung, Lohngleichheit für Mann und Frau sowie Sozialleistungen der Gesetzgebung und dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen,

e

Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen,

f

die Einhaltung der schweizerischen und bernischen Umweltschutzgesetzgebung im Rahmen der Produktion nicht gewährleisten kann,

g

im Konkurs ist,

h

das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat,

i

für eine richtige Vertragserfüllung keine Gewähr mehr bieten kann.

2  In schwer wiegenden Fällen kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Zuschlagsempfängerin oder den Zuschlagsempfänger zusätzlich für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren oder seinen künftigen Vergabeverfahren ausschliessen.

Art. 9

Beizug von Subunternehmen

1  Die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger hat der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Art und Umfang der Arbeiten, die untervergeben werden sollen, sowie Namen und Sitz der an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmen bekannt zu geben.

2  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat vertraglich sicherzustellen, dass alle an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmen die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben c, d, f und h einhalten.

3  Für den Fall der Verletzung dieser Pflichten sind im Vertrag Konventionalstrafen vorzusehen. Sanktionen nach Artikel 8 bleiben vorbehalten.

Art. 10

Schadenersatz

1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haftet für einen Schaden, den sie oder er durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat.

2  Die Haftung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die der Anbieterin oder dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

3  Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Staatshaftung anwendbar.

Art. 11

Rechtspflege
1. Anfechtbare Verfügungen

1  Unabhängig von den Schwellenwerten gelten als anfechtbare Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers

a

der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren,

b

die Aufnahme von Anbieterinnen oder Anbietern in ständige Listen oder die Streichung aus solchen Listen,

c

der Entscheid, einen Auftrag nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a freihändig zu vergeben.

2  Folgende Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder die tieferen kommunalen Schwellenwerte erreicht werden:

a

die Ausschreibung des Auftrags,

b

der Zuschlag,

c

der Abbruch des Verfahrens,

d

die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren,

e

der Ausschluss vom Vergabeverfahren,

f

der Widerruf des Zuschlags.

Art. 12

2. Rechtsmittel bei kantonalen Aufträgen

1  Gegen Verfügungen kantonaler Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und der von ihnen mehrheitlich beherrschten oder konzessionierten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sowie von Privaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d kann bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates Beschwerde erhoben werden.

2  Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktion sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

3  Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens sind nicht anfechtbar.

Art. 13

3. Rechtsmittel bei kommunalen Aufträgen

1  Gegen Verfügungen kommunaler Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und der von ihnen mehrheitlich beherrschten oder konzessionierten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde  [Fassung vom 29. 10. 2008] erhoben werden.

2  Die Beschwerdeentscheide der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

3  Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder tieferer kommunaler Schwellenwerte sind nicht anfechtbar.

Art. 14

4. Verfahrensbestimmungen

1  Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.

2  Mit Beschwerde können gerügt werden:

a

Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens,

b

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

3  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gilt Artikel 17 der interkantonalen Vereinbarung.

4  Schadenersatzansprüche auf Grund von Artikel 10 sind im Klageverfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21] geltend zu machen.

Art. 15

Ausführungsbestimmungen, Änderungen, Austritt

1  Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2  Er stimmt Änderungen der interkantonalen Vereinbarung zu, soweit es sich um geringfügige Anpassungen in Fragen des Verfahrens oder der Organisation handelt, und beschliesst den Austritt nach Artikel 20 Absatz 2 der interkantonalen Vereinbarung.

Art. 16

Änderung eines Erlasses

 Das Staatsbeitragsgesetz (StBG) vom 16. September 1992  [BSG 641.1] wird wie folgt geändert:

Art. 17

Aufhebung eines Erlasses

 Das Gesetz vom 27. November 1997 über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen wird aufgehoben.

Art. 18

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  11.  Juni  2002 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Widmer
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 3938 vom 20. November 2002:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003

Anhang I

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB)
mit Änderungen vom 15. März 2001

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  [Fassung vom 15. 3. 2001]

Zweck

1  Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.

2  Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.

Art. 2

Vorbehalt anderer Vereinbarungen

 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:

a

unter sich andere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiter zu entwickeln;

b

Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3

Durchführung

 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung übereinstimmen müssen.

2. Abschnitt: Anwendung der Vereinbarung  [Titel aufgehoben am 15. 3. 2001]

Art. 4

Interkantonales Organ

1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ.

2  Das Interkantonale Organ ist zuständig für:

a

die Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;

b

den Erlass von Vergaberichtlinien;

c

die Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  [Fassung vom 15. 3. 2001]

cbis

die Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

d

...  [Aufgehoben am 15. 3. 2001]

e

die Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;  [Fassung vom 15. 3. 2001]

f

die Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;

g

Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

h

die Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen oder internationalen Gremien sowie die Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

3  Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.  [Fassung vom 15. 3. 2001]

4  Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.  [Fassung vom 15. 3. 2001]

Art. 5

 ...  [Aufgehoben am 15. 3. 2001]

Art. 5bis  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

Abgrenzung

1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.

2  Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.

3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden die innerstaatlichen Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

3. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 6

Auftragsarten

1  Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:  [Absatz 1 Fassung vom 15. 3. 2001]

a

Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;

b

Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;

c

Dienstleistungsaufträge.

2  ...  [Aufgehoben am 15. 3. 2001]

3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

Art. 7

Schwellenwerte

1  Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.  [Fassung vom 15. 3. 2001]

1bis  Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

1ter  Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

2  Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).  [Fassung vom 15. 3. 2001]

Art. 8  [Fassung vom 15. 3. 2001]

Auftraggeberin und Auftraggeber

1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:

a

Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben;

b

...  [Aufgehoben am 15. 3. 2001]

c

Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;

d

weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.

2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:

a

andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;

b

Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

3  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsauführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

4  Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichtes der Tätigkeit.

Art. 9

Anbieterin und Anbieter

 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:

a

in einem beteiligten Kanton;

b

in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.  [Fassung vom 15. 3. 2001]

c

...  [Aufgehoben am 15. 3. 2001]

Art. 10

Ausnahmen

1  Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:

a

Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;

b

Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;

c

Aufträge, die auf Grund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;  [Fassung vom 15. 3. 2001]

d

Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;

e

Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.

2  Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:

a

die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist;

b

der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder

c

dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

4. Abschnitt: Verfahren  [Titel Fassung vom 15. 3. 2001]

Art. 11

Allgemeine Grundsätze

 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:

a

Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;

b

wirksamer Wettbewerb;

c

Verzicht auf Abgebotsrunden;

d

Beachtung der Ausstandsregeln;

e

Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen;

f

Gleichbehandlung von Frau und Mann;

g

Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12

Verfahrensarten

1  Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar:

a

das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;

b

das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt; Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;

bbis

das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggebrin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

c

das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt, ohne Ausschreibung.

2  ...  [Aufgehoben am 15. 3. 2001]

3  Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

Art. 12bis  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

Wahl der Verfahren

1  Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.

2  Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.

3  Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Art. 13

Kantonale Ausführungsbestimmungen

 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:

a

die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;  [Fassung vom 15. 3. 2001]

b

die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;

c

die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;

d

ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;

e

die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;

f

geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;

g

den Zuschlag durch Verfügung;

h

die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;

i

die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;

j

die Archivierung.  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

Art. 14

Vertragsschluss

1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

2  Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 15

Beschwerderecht und Frist

1  Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.

1bis  Als durch Beschwerde selbstständig anfechtbare Verfügungen gelten:  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

a

die Ausschreibung des Auftrags;

b

der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;

c

der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;

d

der Ausschluss aus dem Verfahren;

e

der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.

2  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.

2bis  Es gelten keine Gerichtsferien.  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

Art. 16

Beschwerdegründe

1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:

a

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Art. 17

Aufschiebende Wirkung

1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

4  Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.

Art. 18

Entscheid

1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

6. Abschnitt: Überwachung

Art. 19

Kontrolle und Sanktionen

1  Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.

2  Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Beitritt und Austritt

1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.

2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21

Inkrafttreten

1  Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.

2  Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.

3  Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.  [Eingefügt am 15. 3. 2001]

Art. 22

Übergangsrecht

1  Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.

2  Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

Anhang 1  [Fassung vom 15. 6. 2010]

Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

a)

Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)

Auftragsgeberin oder Auftraggeber

Auftragswert CHF (Auftragswert SZR)

Bauarbeiten (Gesamtwert)

Lieferungen

Dienstleistungen

Kantone

8 700 000

350 000

350 000

(5 000 000)

(200 000)

(200 000)

Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation

8 700 000

700 000

700 000

(5 000 000)

(400 000)

(400 000)

b

Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:

Auftragsgeberin oder Auftraggeber

Auftragswert CHF (Auftragswert EURO)

Bauarbeiten (Gesamtwert)

Lieferungen

Dienstleistungen

Gemeinden

8 700 000

350 000

350 000

(6 000 000)

(240 000)

(240 000)

Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)

8 700 000

700 000

700 000

(6 000 000)

(480 000)

(480 000)

Öffentliche sowie auf Grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung

8 000 000

640 000

640 000

(5 000 000)

(400 000)

(400 000)

Öffentliche sowie auf Grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation

8 000 000

960 000

960 000

(5 000 000)

(600 000)

(600 000)

Anhang 2  [Fassung vom 15. 3. 2001]

Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich

Verfahrensarten

Lieferungen (Auftragswert CHF)

Dienstleistungen (Auftragswert CHF)

Bauarbeiten (Auftragswert CHF)

Baunebengewerbe

Bauhauptgewerbe

Freihändige Vergabe

unter 100 000

unter 150 000

unter 150 000

unter 300 000

Einladungsverfahren

unter 250 000

unter 250 000

unter 250 000

unter 500 000

offenes / selektives Verfahren

ab 250 000

ab 250 000

ab 250 000

ab 500 000

Anhang 3

11.6.2002  G 

BAG 02–92, in Kraft am 1. 1. 2003

Änderungen

29.10.2008  V 

BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009

15.6.2010  G 

BAG 10–64, in Kraft am 1. 7. 2010