732.11
4.
Juni
2008
Strassengesetz (SG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 34 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], gestützt
auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über
Fuss- und Wanderwege (FWG)
[SR 704], Artikel 61 Absätze
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen
(NSG)
[SR 725.11] sowie Artikel 106 Absätze 2 und 3 des
eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG)
[SR 741.01], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt
| a |
die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Betrieb
und die Benutzung der öffentlichen Strassen,
|
| b |
die Finanzierung der öffentlichen Strassen,
|
| c |
den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts
im Bereich Signalisation und Markierung,
|
| d |
den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und
Wanderwege,
|
| e |
den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen.
|
Art. 2
Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Strassen.
2
Für Privatstrassen gilt es, wenn es das
Gesetz vorschreibt.
Art. 3
Wirkungsziele
1
Dieses Gesetz ist insbesondere auf folgende
Wirkungsziele ausgerichtet:
| a |
Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben
und unterhalten, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung
des Lebensraums führt.
|
| b |
Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben
und unterhalten, dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung
unterstützen.
|
| c |
Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben
und unterhalten, dass sie wirtschaftlich tragbar sind.
|
| d |
Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller
Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden aufeinander abgestimmt.
|
| e |
Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden
möglichst gering gehalten.
|
Art. 4
Öffentliche Strassen
1
Als öffentliche Strassen gelten
die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze.
2
Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung
eingeteilt in Nationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Privatstrassen
im Gemeingebrauch.
Art. 5
Bestandteile
Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten und Anlagen,
die insbesondere aus technischen, betrieblichen, gestalterischen, umweltrechtlichen
oder aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen
Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind.
Art. 6
Nationalstrassen
Die Nationalstrassen werden vom Bund bezeichnet.
Art. 7
Kantonsstrassen
1
Kantonsstrassen dienen dem überregionalen und
dem regionalen Verkehr.
2
Das Kantonsstrassennetz
und seine Einteilung werden im Strassennetzplan festgelegt.
3
Jede Gemeinde wird von einer Kantonsstrasse
mindestens peripher erschlossen.
Art. 8
Gemeindestrassen
Gemeindestrassen dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb
einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete, stellen die Verbindung zu den
Kantonsstrassen her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden.
Art. 9
Privatstrassen im Gemeingebrauch
Im Privateigentum stehende Strassen gelten
als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
Art. 10
Register der Gemeindestrassen
Die Gemeinden führen einen Plan oder ein Register
der Gemeindestrassen und der Privatstrassen im Gemeingebrauch.
Art. 11
Hoheit und Eigentum
1
Die Strassenhoheit steht dem Kanton
und im Rahmen dieses Gesetzes den Gemeinden zu. Sie erstreckt sich auf Privatstrassen,
die dem Verkehr tatsächlich offen stehen, soweit es das Gesetz bestimmt.
2
Kantonsstrassen stehen im Eigentum des
Kantons, Gemeindestrassen im Eigentum der Gemeinden.
3
Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich in der Regel auf alle
Bestandteile.
Art. 12
Änderung von Hoheit und
Eigentum
1
Soll die Einreihung
einer Strasse mit dem Beschluss zum Strassennetzplan geändert werden, so werden
die Standortgemeinden vorgängig angehört.
2
Wird die Einreihung einer Strasse mit dem Beschluss zum Strassennetzplan
geändert, so gehen Eigentum und Hoheit daran von Gesetzes wegen auf die neue
Trägerschaft über. Die Änderung des Eigentums ist im Grundbuch einzutragen.
3
Die bisherige Trägerschaft übergibt die
Strasse in werkmängelfreiem Zustand und entschädigungslos.
Art. 13
Widmung
1
Strassen, die der Kanton oder die Gemeinde
zur allgemeinen Benützung erstellen, gelten mit der Übergabe an den Verkehr
als dem Gemeingebrauch gewidmet.
2
Strassen,
die interessierte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gestützt auf Artikel
109 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)
[BSG 721.0] zur
allgemeinen Benützung erstellen, gelten mit ihrer ordnungsgemässen Erstellung
als dem Gemeingebrauch gewidmet.
3
Privatstrassen
werden dem Gemeingebrauch gewidmet
| a |
durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin
oder der Grundeigentümer zugestimmt hat,
|
| b |
durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten
der Öffentlichkeit oder
|
| c |
durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer
dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde.
|
Art. 14
Partnerschaftliche Zusammenarbeit
1
Der Kanton arbeitet bei der Planung,
der Projektierung, dem Bau und dem Betrieb der Kantonsstrassen mit den betroffenen
Gemeinden partnerschaftlich zusammen.
2
Der Kanton arbeitet mit den betroffenen Regionalkonferenzen zusammen,
wenn die Planung des Neubaus oder der Änderung einer Kantonsstrasse regionale
Interessen betrifft. Die Regionalkonferenzen bestimmen, zu welchen Themen
sie selbst und zu welchen Themen die betroffenen Gemeinden Stellung nehmen.
3
Wird eine Kantonsstrasse im Siedlungsgebiet
mit einem Strassenplan projektiert, so arbeitet der Kanton mit den Standortgemeinden
zusammen.
4
Bei der Zusammenarbeit
werden insbesondere das Ziel des Vorhabens, der Projektablauf und die Projektorganisation
gemeinsam bestimmt.
Art. 15
Verkehrsmanagement
1
Das Verkehrsmanagement bezweckt,
durch Verkehrslenkung, Verkehrssteuerung und Verkehrsregelung die Kapazitäten
des Strassennetzes optimal zu nutzen, Überlastungen und Störungen zu vermeiden
sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beizutragen.
2
Der Kanton kann auf seine Kosten neben den
Kantonsstrassen auch die übrigen Strassen sowie Zugänge und Zufahrten einem
übergeordneten Verkehrsmanagement unterstellen.
3
Die Gemeinden können auf ihre Kosten neben Gemeindestrassen
auch Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie Zugänge und Zufahrten einem übergeordneten
Verkehrsmanagement unterstellen.
Art. 16
Versorgungsrouten
Der Regierungsrat bezeichnet die Strassen, die als
Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte dienen, durch Verordnung und legt
die Mindestanforderungen fest.
2. Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
Art. 17
Landerwerb
1
Das für öffentliche Strassen erforderliche
Land wird freihändig, im Enteignungs- oder im Landumlegungsverfahren erworben.
2
Erfordert ein Strassenplan die Verlegung
einer Privatstrasse, werden die verlegten Wegstücke nach ihrer Fertigstellung
den Eigentümerinnen und Eigentümern der Privatstrasse übertragen. Sie sind
von ihnen zu unterhalten.
Art. 18
Vorsorglicher Landerwerb
Grundstücke können vorsorglich erworben werden.
Art. 19
Landumlegungsverfahren 1.
Voraussetzungen und Verfahren
1
Zum
Landerwerb wird das Verfahren für Boden- und Waldverbesserungen oder für die
Umlegung von Bauland angewendet, wenn und soweit dies im Interesse des Strassenbaus
liegt oder nötig ist, um Beeinträchtigungen der bestimmungsgemässen Benützung
des Bodens durch den Strassenbau zu beheben.
2
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) kann verlangen, dass
die für den Strassenbau notwendigen Landumlegungen durchgeführt werden. Ihr
Begehren stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des
Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen
(VBWG)
[BSG 913.1] für die Durchführung eines Unternehmens von Amtes
wegen dar.
3
Sie kann verlangen,
dass
| a |
Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind,
|
| b |
von den einbezogenen Grundstückflächen angemessene
Abzüge zu machen sind und daraus das zum Bau von Strassen mit allgemeinem
Durchgangsverkehr erforderliche Land vom Landumlegungsunternehmen gegen Ersatz
des Verkehrswertes zur Verfügung zu stellen ist,
|
| c |
infolge des Strassenbaus entstandene Mehrwerte
von Grundstücken an die Entschädigung angerechnet werden.
|
Art. 20
2. Vorzeitige Besitzeinweisung
Wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Umlegungsverfahrens
begonnen werden muss, kann die BVE die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen.
Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffenen an und treffen
die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen.
Art. 21
3. Kosten
Die durch den Strassenbau verursachten Mehrkosten von Landumlegungen
in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zulasten des Strassenbaus. Wenn
in bereits zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlung
neue Landumlegungen infolge des Strassenbaus nötig werden, gehen alle Kosten
zulasten des Strassenbaus.
Art. 22
Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Die Bestimmungen des Baugesetzes über die Enteignung
und die Eigentumsbeschränkungen (Art. 127 bis 137 BauG)
[BSG 721.0] sind
anwendbar.
Art. 23
Bestimmung der Enteignungsentschädigung
Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschränkung
des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann
das Enteignungsgericht zur Bestimmung der Entschädigung angerufen
werden, auch wenn kein rechtskräftiger Strassenplan vorliegt.
3. Kantonsstrassen
3.1 Planung
3.1.1 Planungsinstrument
Art. 24
1
Der Kanton plant die Kantonsstrassen mit dem Strassennetzplan.
2
Der Strassennetzplan stützt sich auf den
kantonalen Richtplan, der die strategischen Vorgaben des Regierungsrates zur
Siedlungs- und Verkehrsentwicklung enthält, und berücksichtigt
die regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte.
3.1.2 Strassennetzplan
Art. 25
Inhalt
1
Der Strassennetzplan zeigt die Nationalstrassen
(Grundnetz) und legt die Kantonsstrassen fest.
2
Er teilt die Kantonsstrassen in die folgenden Kategorien ein:
| a |
Kantonsstrassen der Kategorie A umfassen die
Hauptstrassen im Sinne von Artikel 12 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März
1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG)
[SR
725.116.2] (Ergänzungsnetz).
|
| b |
Kantonsstrassen der Kategorie B schliessen Städte
und Ortschaften an das übergeordnete Netz (Grundnetz und Ergänzungsnetz) an,
verbinden diese Orte und die Regionen miteinander, stellen die Verbindung
zu den Regionen benachbarter Kantone her oder erschliessen den Flughafen Bern-Belp.
|
| c |
Kantonsstrassen der Kategorie C verbinden Gemeinden
mit den Kantonsstrassen der Kategorien A und B.
|
3
Er beziffert den ungefähren
Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt.
4
Er legt weiter fest
| a |
die Kantonsstrassen, die an eine Gemeinde abgetreten
werden sollen,
|
| b |
die Gemeindestrassen, die an den Kanton abgetreten
werden sollen,
|
| c |
die Park-and-ride- und die Bike-and-ride-Anlagen
von regionaler Bedeutung.
|
Art. 26
Veränderung des Strassennetzes
1
Der Strassennetzplan legt die Veränderungen
des Strassennetzes von strategischer Bedeutung mindestens für die nächsten
16 Jahre fest, bezeichnet vorgesehene Massnahmen wie planerische Abklärungen,
Neubau, Ausbau und Rückbau, gibt Aufschluss über den Stand der Massnahmen
und beziffert den ungefähren Finanzbedarf.
2
Er stimmt die Strassenplanung mit den übrigen verkehrsrelevanten
Planungen ab.
Art. 27
Beschluss und Wirkung
1
Der Regierungsrat beschliesst den
Strassennetzplan alle acht Jahre. Er kann bezüglich einzelner Vorhaben früher
Anpassungen vornehmen.
2
Er unterbreitet
den Beschluss zum Strassennetzplan sowie die Anpassungen im Hinblick auf Vorhaben
nach Artikel 53 dem Grossen Rat zur Kenntnis.
3
Die wesentlichen Elemente des Strassennetzplanes sind Teil des kantonalen
Richtplans. Darunter fallen insbesondere die kantonal und regional übergreifenden
koordinationsbedürftigen Inhalte.
4
Die
BVE erstellt und überarbeitet den Strassennetzplan.
3.2 Bewilligung
von Strassen
3.2.1 Erfordernis und Form der Bewilligung
Art. 28
1
Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einem Strassenplan
bewilligt.
2
Das Instandhalten,
das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche Elemente
im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen bedürfen keiner Bewilligung.
3.2.2 Strassenplan
Art. 29
Verfahren 1. Ordentliches
Verfahren
Der Strassenplan wird im Verfahren
der kantonalen Überbauungsordnung erlassen.
Art. 30
2. Vereinfachtes Verfahren
für kleine Vorhaben
1
Für
kleine Vorhaben gilt ein vereinfachtes Strassenplanverfahren.
2
Im vereinfachten Verfahren kann auf das Mitwirkungsverfahren
und auf die Veröffentlichung verzichtet werden.
3
Auf die Veröffentlichung kann nicht verzichtet werden, wenn
|
der Kreis der Einspracheberechtigten nicht eindeutig
bestimmt werden kann oder
|
|
wesentliche öffentliche Interessen berührt werden.
|
4
Der Regierungsrat bestimmt
die kleinen Vorhaben und regelt das Verfahren durch Verordnung.
Art. 31
3. Vereinfachtes Verfahren
für Änderungen vor dem Beschluss über den Strassenplan
1
Soll ein Strassenplan nach Ablauf der Einsprachefrist,
jedoch vor dem Beschluss über den Strassenplan geändert werden, so gilt dafür
ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren.
2
Betrifft die Änderung zusätzlich öffentliche oder wesentliche nachbarliche
Interessen, so muss die Änderung veröffentlicht werden.
3
Der Regierungsrat regelt das Verfahren
durch Verordnung.
Art. 32
Zuständigkeiten
1
Die BVE erlässt den Strassenplan.
2
Der Strassenplan kann mit Beschwerde beim
Regierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht.
Art. 33
Allgemeine Voraussetzungen
der Bewilligung
Eine Strasse darf nur bewilligt
werden, wenn sie den bau-, planungs- und umweltrechtlichen sowie allen übrigen
anwendbaren Bestimmungen entspricht.
Art. 34
Umfang
Der Strassenplan kann alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen
zwischen der Trägerschaft der Strassenhoheit und den Privaten ordnen.
Art. 35
Inhalt
Der Strassenplan umschreibt den Zweck des Vorhabens und zeigt
die Linienführung, die Höhenkoten, die Entwässerung, die seitlichen Zutritte
und die Anpassungen der benachbarten Grundstücke. Er enthält zudem eine Schätzung
der Baukosten.
Art. 36
Wirkung 1. Allgemeine
Wirkung
1
Der
Strassenplan hat die Wirkungen einer kantonalen Überbauungsordnung.
2
Mit dem Strassenplan wird das Enteignungsrecht
für die Flächen, die im Plan für Bau, Unterhalt und Betrieb der Strassen ausgeschieden
sind, und für die vorgesehenen Anpassungen auf Nachbargrundstücken erteilt.
Art. 37
2. Sperrwirkung
1
Nach der Auflage des Strassenplans
darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgenommen werden, was die Ausführung
des Plans behindern könnte. Insbesondere ist die Überbauung der für den Strassenbau
ausgeschiedenen Flächen und des Bauverbotsstreifens (Art. 80) untersagt.
2
Sollen während der Sperrwirkung Bauten
oder andere wertvermehrende Anlagen oder Vorkehren realisiert werden, so benötigen
sie eine Ausnahmebewilligung der zuständigen Stelle der BVE.
Werden die Bauvorschriften eingehalten, so wird die Bewilligung erteilt, wenn
das Vorhaben den Strassenbau nicht erschwert oder verteuert und die spätere
Beanspruchung des Bauverbotsstreifens nicht beeinträchtigt.
3
Wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
einen Schaden nachweisen, können sie nach Ablauf von zehn Jahren seit der
Planauflage vom Kanton verlangen, dass er die ausgeschiedene Fläche entweder
durch Aufhebung oder Änderung des Plans freigibt oder sie erwirbt.
3.3 Bau,
Betrieb und Unterhalt
Art. 38
Verantwortung für Bau,
Betrieb und Unterhalt
1
Der
Kanton baut, betreibt und unterhält die Kantonsstrassen.
2
Für die Reinigung, die Grünpflege und den Winterdienst
auf Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sind die Gemeinden verantwortlich.
Art. 39
Baustandard
1
Der Kanton bestimmt den Standard für den Bau
der Kantonsstrassen.
2
Die Gemeinden
können gegen Bezahlung der Mehrkosten einen höheren Standard bestellen.
Art. 40
Unterhaltsstandard
1
Der Unterhalt der Kantonsstrassen
umfasst den betrieblichen und den baulichen Unterhalt.
2
Er erfolgt umweltfreundlich und wirtschaftlich.
3
Der Winterdienst umfasst nicht die Offenhaltung
der seitlichen Zugänge zur Kantonsstrasse und die Schneeabfuhr.
4
Auf den Winterdienst kann verzichtet werden,
wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert
oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem
Aufwand möglich ist.
4. Übrige Strassen und Wege
4.1 Strassen
Art. 41
Gemeindestrassen
1
Die Gemeinden planen, bauen, betreiben
und unterhalten die Gemeindestrassen.
2
Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche
Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung
aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Art. 42
Privatstrassen im Gemeingebrauch
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreiben
und unterhalten die Privatstrassen im Gemeingebrauch, soweit dafür nicht die
Gemeinde oder der Kanton zuständig ist.
Art. 43
Bewilligung von Gemeindestrassen,
Privatstrassen im Gemeingebrauch und von Privatstrassen
1
Neubau und Änderung einer Strasse werden mit
einer Überbauungsordnung bewilligt.
2
Für
ein kleines Strassenbauvorhaben genügt eine Baubewilligung, wenn dafür keine
Überbauungsordnung verlangt wird. Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien
und die kleinen Vorhaben.
3
Das
Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche
Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen bedürfen
keiner Bewilligung.
4.2 Fuss-
und Wanderwege
Art. 44
Fuss- und Wanderwege
1
Der Regierungsrat erlässt den Sachplan
des Wanderroutennetzes.
2
Die Gemeinden
planen, bauen und unterhalten die Fuss- und Wanderwege.
3
Der Kanton kennzeichnet die Wanderwege.
4
Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss-
und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so trägt in der Regel
die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten.
4.3 Velorouten
Art. 45
Kantonaler Sachplan Veloverkehr
1
Der Regierungsrat erlässt den kantonalen
Sachplan Veloverkehr.
2
Mit
dem kantonalen Sachplan Veloverkehr werden die Velorouten mit kantonaler Netzfunktion
für den Veloalltags- und für den Velofreizeitverkehr festgelegt. Es sind dies
| a |
kantonale Velorouten auf und entlang von Kantonsstrassen
und von Nationalstrassen dritter Klasse,
|
| b |
Velorouten mit kantonalen Radwegen abseits von
Kantonsstrassen,
|
| c |
wichtige Velorouten auf Gemeinde- und Privatstrassen.
|
Art. 46
Kantonale Velorouten
1
Der Kanton baut, betreibt und unterhält
die für die Velorouten nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b nötigen
Wegabschnitte.
2
Für das Bewilligungsverfahren
gelten die Bestimmungen über die Bewilligung von Kantonsstrassen.
Art. 47
Kommunale Velorouten
Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die kommunalen
Velorouten.
Art. 48
Signalisation
Der Kanton signalisiert alle Velorouten nach Artikel 45 Absatz
2.
5. Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen
sowie Beiträge
Art. 49
Kostentragung
1
Der Kanton trägt die Kosten für die Erfüllung
seiner Aufgaben.
2
Jede Gemeinde
trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 50
Finanzierungsmittel
Der Kanton finanziert seine Strassenkosten mit dem
Reinertrag der Motorfahrzeugsteuern, mit den für die Zwecke der Strasse gebundenen
Beiträgen des Bundes sowie aus seinen allgemeinen Mitteln.
Art. 51
...
[Aufgehoben am 1. 2. 2011]
5.1 Kredite
Art. 52
Investitionen 1. Rahmenkredit
und Objektkredite
1
Investitionen
werden mit einem Rahmenkredit oder mit einem Objektkredit bewilligt.
2
Als Investitionen gelten neue Ausgaben
für die Kantonsstrassen und für die kantonalen Radwege nach Artikel 45 Absatz
2 Buchstaben a und b sowie die für diese
Vorhaben nötigen Projektierungskosten.
3
Der Grosse Rat beschliesst, gestützt auf den Strassennetzplan, in
der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit. Das Finanzreferendum gegen den
Rahmenkredit ist ausgeschlossen.
4
Der
Rahmenkredit weist auch auf die für diese Zeitspanne geplanten Objektkredite
hin.
Art. 53
2. Rahmenkredit und Strassennetzplan
Investitionen von mehr als zwei Millionen Franken
Nettokosten für den Neubau, Ausbau oder Rückbau einer Kantonsstrasse
können nur bewilligt werden, wenn für den Strassenabschnitt im Strassennetzplan
eine Massnahme vorgesehen ist.
Art. 54
3. Verwendung des Rahmenkredits
Über die Verwendung des Rahmenkredits beschliesst
der Regierungsrat.
Art. 55
4. Objektkredite
1
Ein Einzelvorhaben mit Nettokosten
von mehr als zwei Millionen Franken, das eine wesentliche Kapazitätssteigerung
für den motorisierten Individualverkehr bewirkt oder das einen Neubau darstellt,
erfordert einen Objektkredit des Grossen Rates.
2
Der Grosse Rat kann weitere Vorhaben über zwei Millionen Franken
aus dem Rahmenkredit herauslösen und als Objektkredit bewilligen.
Art. 56
Rahmenkredit für den baulichen
Unterhalt 1. Zuständigkeit und Inhalt
1
Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für den baulichen
Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Radwege nach Artikel 45 Absatz
2 Buchstaben a und b abschliessend mit einem
Rahmenkredit.
2
Zum baulichen Unterhalt
zählen Ausgaben für Reparaturen, Instandsetzung und auch die vollständige
Wiederherstellung ganzer Teile einer Strasse wie Brücken, Fahrbahndecken und
Leiteinrichtungen.
Art. 57
2. Verwendung
1
Über die Verwendung des Rahmenkredits befindet
die zuständige Stelle der BVE.
2
Der
bauliche Unterhalt wird in der Investitionsrechnung abgerechnet.
Art. 58
Voranschlagskredit für den
betrieblichen Unterhalt
Der betriebliche Unterhalt
wird mit einem Voranschlagskredit bewilligt.
5.2 Staatsbeiträge
Art. 59
Beiträge an Velorouten auf
Gemeinde- und Privatstrassen
1
Der
Kanton leistet Beiträge an Investitionen in wichtige Velorouten auf Gemeinde-
und Privatstrassen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c.
2
Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.
Art. 60
Beiträge an Wanderwege
1
Der Kanton leistet den Gemeinden
Beiträge an Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten.
2
Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.
Art. 61
Beiträge an Park-and-ride-Anlagen
1
Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen
in Park-and-ride- und in Bike-and-ride-Anlagen. Die Anlage muss Gegenstand
des Strassennetzplans sein.
2
Der
Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.
3
Handelt es sich um eine Anlage eines vom Bund mitfinanzierten Agglomerationsprogramms,
gilt Artikel 62 Absatz 2.
Art. 62
Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen
in Agglomerationen
1
Der Kanton
leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen,
für die der Bund Beiträge ausrichtet.
2
Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der vom Bund nicht gedeckten
anrechenbaren Kosten.
Art. 63
Beiträge für Lärm- und Schallschutzmassnahmen
Erbringen die Gemeinden die in der Programmvereinbarung
mit dem Bund vorgesehenen Leistungen für Lärm- und Schallschutzmassnahmen,
vergütet ihnen der Kanton die entstandenen Kosten entsprechend dem Anteil
der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.
Art. 64
Beiträge an Regionalkonferenzen
Der Kanton kann den Regionalkonferenzen für die im
Rahmen der regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte erarbeitete regionale
Strassenplanung Beiträge ausrichten.
6. Strassenbenutzung
Art. 65
Gemeingebrauch
1
Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen
ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der
geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis
benutzt werden.
2
Der Gemeingebrauch
kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder
aufgehoben werden.
Art. 66
Verkehrsanordnungen, Signalisation
und Markierungen
1
Der Kanton
verfügt Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 bis 4 SVG für
Kantonsstrassen und Strassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen.
2
Die Gemeinde verfügt Verkehrsanordnungen
im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 bis 4 SVG für alle übrigen öffentlichen Strassen
sowie für alle öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümerinnen und Eigentümer.
3
Die gleichen Zuständigkeitsregelungen gelten
für das Anbringen von Signalen und Markierungen.
Art. 67
Verunreinigung und Beschädigung
1
Wer eine Strasse übermässig verunreinigt
und sie nicht sofort reinigt, trägt die Kosten der Reinigung.
2
Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig
abnutzt, trägt die Kosten für die Wiederherstellung.
Art. 68
Gesteigerter Gemeingebrauch
1
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende
Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Das zuständige
Gemeinwesen kann bestimmte Nutzungen für bewilligungsfrei erklären.
2
Das zuständige Gemeinwesen erteilt die
Bewilligung, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Die Bewilligung ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen
werden.
3
Die Bewilligung kann
entschädigungslos geändert oder entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse
geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen
nicht erfüllt werden.
Art. 69
Werkleitungen
1
Werkleitungen benötigen eine Bewilligung nach
Artikel 68. Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.
2
Werkleitungen sind möglichst ausserhalb der Fahrbahn
zu verlegen und so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den Verkehr nicht
gefährden.
3
Erfordern Bauarbeiten
an der Strasse eine Anpassung oder Verlegung der Werkleitungen, ist die Werkleitungseigentümerin
oder der Werkleitungseigentümer verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten
anzupassen oder zu verlegen.
4
Verursacht
die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt von Strassen,
trägt die Werkleitungseigentümerin oder der Werkleitungseigentümer diese Mehrkosten.
Art. 70
Sondernutzung
1
Als Sondernutzung gilt eine intensive,
auf Dauer angelegte Nutzung, insbesondere durch Bauten und Anlagen
auf, in, über oder unter der öffentlichen Strasse. Sie bedarf
einer Konzession des zuständigen Gemeinwesens.
2
Die Sondernutzungskonzession ist befristet.
Sie kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Auflagen oder
Bedingungen verbunden werden.
3
Steht die Strasse nicht im Eigentum
des Kantons oder der Gemeinde, ist die Zustimmung der Eigentümerin
oder des Eigentümers notwendig.
4
Die Konzession kann während der
Geltungsdauer jederzeit im überwiegenden öffentlichen Interesse
gegen Entschädigung widerrufen werden.
5
Die Berechtigten unterhalten die konzessionierten
Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie auf eigene
Kosten verlegen und anpassen, wenn dies wegen des Baus oder Unterhalts
der Strasse erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der
Sondernutzung entstehen.
Art. 71
Gebühren
1
Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung
können Gebühren erhoben werden.
2
Die
Trägerschaft des öffentlichen Verkehrs ist von solchen Gebühren befreit.
Art. 72
Verkehrsunterbrechung
1
Bei Verkehrsunterbrechungen auf
öffentlichen Strassen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden.
2
Anstösserinnen und Anstösser oder Verkehrsteilnehmerinnen
und Verkehrsteilnehmer haben keinen Schadenersatzanspruch.
3
Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse
beschädigt, so trägt die Verursacherin oder der Verursacher der Umleitung
die Kosten für die Beseitigung der Beschädigung.
7. Öffentliche Strassen und benachbartes
Grundeigentum
Art. 73
Beeinträchtigungsverbot
1
Die Anstösserinnen und Anstösser
dürfen die öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume
noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des Waldgesetzes über vorsorgliche Massnahmen gegen Lawinen, Rutschungen,
Erosion, Eis- und Steinschlag sowie die spezialgesetzlichen Bestimmungen über
die Offenhaltung von Verkehrswegen bei Katastrophen und Notlagen.
2
Auf Kantonsstrassen ist die zuständige
Stelle der BVE für die vorsorgliche Waldpflege zum unmittelbaren
Schutze der Strasse und für das Freihalten des Lichtraumprofils verantwortlich.
Art. 74
Duldungspflicht
Die Anstösserinnen und Anstösser müssen
Eingriffe dulden, die sich ergeben aus
| a |
Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts,
wenn der Eingriff nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte,
|
| b |
Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar
drohenden Gefahren,
|
| c |
dem Anbringen von Strassenbestandteilen für
die Verkehrsführung und -sicherheit und für die Ableitung des Wassers, namentlich
Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und
Leitungen.
|
Art. 75
Strassenentwässerung 1.
Grundsätze
1
Das von der Strasse
natürlich abfliessende Wasser ist vom anstossenden Grundeigentum aufzunehmen.
2
Die Eigentümerin oder der Eigentümer der
Strasse hat das Strassenwasser in Entwässerungsanlagen zu fassen und wegzuleiten
(künstliche Entwässerung), wenn
| a |
auf dem anstossenden Grundeigentum zur Aufnahme
des Wassers künstliche Durchleitungsanlagen nötig wären,
|
| b |
anstossende Kulturen durch verschmutztes Wasser
stark befahrener Strassen beeinträchtigt würden und die künstliche Entwässerung
ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
|
Art. 76
2. Künstliche Entwässerung
Für die künstliche Entwässerung gilt:
| a |
Die Anlagen sind Bestandteile der Strasse und
sie sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Strasse zu unterhalten.
|
| b |
Die Durchleitung durch privates Grundeigentum
ist gegen vollen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden.
|
| c |
Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer öffentlichen
Kanalisationsleitung ist verpflichtet, das Strassenabwasser zu übernehmen,
wenn die Anlage dazu geeignet ist und aus der Sicht des Gewässerschutzes keine
vorteilhaftere Massnahme möglich ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer
der Strasse bezahlt dafür die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren nach
Gemeindereglement. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse
erstellt und unterhält die Strasseneinlaufschächte und Ableitungen bis zur
öffentlichen Kanalisationsleitung.
|
Art. 77
3. Schadenersatz
Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse hat
für namhaften Schaden aufzukommen, der durch abfliessendes Strassenwasser
verursacht wird. Streitigkeiten entscheidet das Enteignungsgericht.
Art. 78
4. Bewilligungspflicht
Die Einleitung von Dach- und Vorplatzwasser sowie
von Abwasser in eine Strassenentwässerungsanlage bedarf der Bewilligung
nach Artikel 68.
Art. 79
Schutzanlagen
1
Ist Gefahr im Verzug, so kann das zuständige
Gemeinwesen die zum Schutz der Strassen und ihrer Umgebung erforderlichen
Schutzbauten ohne Bewilligung sofort erstellen. Es muss die Bewilligung nachträglich
einholen.
2
Ist Gefahr im Verzug
und handelt es sich um Schutzbauten ausserhalb des Strassengrundstücks, so
kann das zuständige Gemeinwesen sie ohne Zustimmung der Grundeigentümerin
oder des Grundeigentümers sofort erstellen. Es muss die Berechtigung nachträglich
einholen.
Art. 80
Strassenabstände (Bauverbotsstreifen)
1
Soweit das zuständige Gemeinwesen
in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gelten
für Bauten und Anlagen die folgenden Abstände:
| a |
an Kantonsstrassen fünf Meter ab Fahrbahnrand,
|
| b |
an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch
sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen 3,60 Meter ab Fahrbahnrand.
|
2
Für Bauten und Anlagen,
die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse
erschweren, legt der Regierungsrat geringere Abstände fest.
3
Der Regierungsrat regelt die Abstände für Pflanzen,
Bäume, Wälder und für Strassenreklamen durch Verordnung.
Art. 81
Ausnahme
1
Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von
den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse,
insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche
Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.
2
Für Kleinbauten gilt Artikel 28 BauG
[BSG
721.0] sinngemäss.
3
Für die
Nebenbestimmungen und deren Anmerkung im Grundbuch gilt Artikel 29 BauG.
Art. 82
Strassenverbreiterung im
Bauverbotsstreifen, Anpassungs- und Beseitigungskosten
Wird für die Verbreiterung einer öffentlichen Strasse
der Erwerb von Grund und Boden des Bauverbotsstreifens notwendig, so sind
auf Aufforderung des Strasseneigentümers allfällige in diesem Streifen seit
dessen Bestehen erstellte Bauten und Anlagen, einschliesslich der Leitungen,
auf Kosten ihrer Eigentümer den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfernen.
Art. 83
Lichtraumprofil
1
Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen
Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite)
ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Metern frei zu halten. Bei Versorgungsrouten
kann der Regierungsrat eine Höhe von bis zu 5,50 Metern vorschreiben.
2
Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen
ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2,50 Metern frei zu halten.
3
Die lichte Breite ist auf einer Breite
von 0,50 Metern freizuhalten.
Art. 84
Besitzstandsgarantie
1
Unter Vorbehalt von Absatz 2 gelten
die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie nach Artikel 3 BauG sinngemäss.
2
Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert,
kann das zuständige Gemeinwesen unter Vorbehalt von Artikel 73 verlangen,
dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstige Vorkehren, die Strassenabständen,
dem Lichtraumprofil, Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung
widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden.
Art. 85
Zugänge und Zufahrten
1
Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse
und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und
gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens.
2
Pro Grundstück wird in der Regel nur ein
Strassenanschluss bewilligt.
3
Die
Kosten eines neuen oder geänderten Strassenanschlusses und der Anpassung der
Strasse trägt die interessierte Grundeigentümerin oder der interessierte Grundeigentümer.
4
Wird einem Grundstück durch
Verbot oder durch Veränderung der öffentlichen Strasse der Zutritt oder die
Zufahrt entzogen, so hat das zuständige Gemeinwesen für eine andere Verbindung
mit dem öffentlichen Strassennetz zu sorgen oder eine angemessene Entschädigung
zu leisten.
8. Vollzug und Rechtspflege
Art. 86
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum
Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über
| a |
den Strassenbegriff und die Strassenbestandteile,
|
| b |
die Änderung der Strasseneinreihung und die
Aufhebung von Strassen,
|
| c |
die Versorgungsrouten,
|
| d |
den Strassenplan und das Strassenplanverfahren,
|
| e |
den Landerwerb, die Enteignung, die Eigentumsbeschränkungen
und die vorzeitige Besitzeinweisung,
|
| f |
die kleinen Strassenvorhaben der Gemeinden,
|
| g |
die Fuss- und Wanderwege,
|
| h |
die Velorouten,
|
| i |
die Verteilung des Anteils der Erträge der LSVA
und der Motorfahrzeugsteuer auf die Gemeinden,
|
| k |
die Strassenabstände,
|
| l |
die Strassenreklamen,
|
| m |
die Staatsbeiträge,
|
| n |
die Signalisation und die Markierung.
|
Art. 87
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
Die zuständige Stelle der BVE vollzieht die Gesetzgebung
von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten
für zuständig erklärt.
Art. 88
Gemeinden
Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen
und die darauf gestützt erlassenen Verfügungen bei Gemeindestrassen, Privatstrassen
im Gemeingebrauch, Fuss- und Wanderwegen sowie Radwegen, soweit der Vollzug
nicht dem Kanton obliegt.
Art. 89
Aufsicht über die Gemeinden
1
Die zuständige Stelle der BVE beaufsichtigt
den Vollzug dieses Gesetzes durch die Gemeinden.
2
Vernachlässigt eine Gemeinde trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten
und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle
die zuständige Stelle der BVE die erforderlichen Massnahmen treffen. Die Gemeinde
trägt die Kosten.
Art. 90
Vereinbarungen im Zusammenhang
mit Nationalstrassen
1
Der
Regierungsrat kann mit dem Bund Leistungsvereinbarungen über Unterhalt und
Betrieb der Nationalstrassen abschliessen. Er kann diese Kompetenz an die
BVE übertragen.
2
Der Regierungsrat
kann durch Vertrag mit anderen Kantonen eine Trägerschaft für die gemeinsame
Erfüllung dieser Aufgabe bilden.
Art. 91
Übertragung von kantonalen
Aufgaben
1
Die zuständige Stelle
der BVE kann Gemeinden oder Dritte mit Leistungsverträgen für den Vollzug
dieses Gesetzes beiziehen.
2
Die
Leistungen der Gemeinden oder von Dritten werden grundsätzlich nach im Voraus
festgelegten Ansätzen abgegolten.
Art. 92
Rechtspflege
Unter Vorbehalt von Artikel 32 Absatz 2 gelten die Vorschriften
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG
155.21].
Art. 93
Herstellung des rechtmässigen
Zustandes
Stellt die Behörde eine
Missachtung einer vollstreckbaren Verfügung oder eine andere Rechtswidrigkeit
fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 94
Übergangsbestimmungen 1.
Abrechnung laufender Vorhaben
1
In
Projektierung oder im Bau befindliche Vorhaben des Kantons, an die nach altem
Recht Gemeindebeiträge zu leisten sind, werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes abgerechnet. Für die Finanzierung der Arbeiten, die nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet werden, gilt das neue Recht.
2
Der Kanton leistet Beiträge an Gemeindestrassen,
die vom Bund als Hauptstrassen im Sinne von Artikel 12 ff. MinVG eingereiht
sind. Die Beiträge entsprechen dem Anteil an den Globalbeiträgen
des Bundes.
Art. 95
2. Planungs- und Finanzierungsinstrumente
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den
der erste Strassennetzplan und der erste Investitionsrahmenkredit wirksam
werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die nach bisherigem Recht zuständigen
Behörden und Organe befugt, für die Planung der Kantonsstrassen, für die Änderung
von Hoheit und Eigentum einer Strasse, für die Investitionskredite und für
Beiträge an Park-and-ride-Anlagen das bisherige Recht anzuwenden und die entsprechenden
Instrumente zu beschliessen.
Art. 96
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)
[BSG 721.0]:
|
| 2. |
Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992
(StBG)
[BSG 641.1]:
|
Art. 97
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt
der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG) (BSG 732.11),
|
| 2. |
Strassenfinanzierungsdekret vom 12. Februar
1985 (SFD; BSG 732.123.42).
|
Art. 98
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Bern,
4.
Juni
2008
|
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat Artikel 81 Absatz 3 mit Verfügung vom 5. September 2008 genehmigt.
Anhang
4.6.2008
G
BAG 08–131, in
Kraft am 1. 1. 2009
Änderungen
1.2.2011
G
über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 11–105
(II.), in Kraft am 1. 1. 2012
|