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732.11

4.  Juni  2008 

Strassengesetz (SG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 34 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1], gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)  [SR 704], Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)  [SR 725.11] sowie Artikel 106 Absätze 2 und 3 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)  [SR 741.01],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

 Dieses Gesetz regelt

a

die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Betrieb und die Benutzung der öffentlichen Strassen,

b

die Finanzierung der öffentlichen Strassen,

c

den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts im Bereich Signalisation und Markierung,

d

den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege,

e

den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen.

Art. 2

Geltungsbereich

1  Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Strassen.

2  Für Privatstrassen gilt es, wenn es das Gesetz vorschreibt.

Art. 3

Wirkungsziele

1  Dieses Gesetz ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet:

a

Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung des Lebensraums führt.

b

Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen.

c

Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass sie wirtschaftlich tragbar sind.

d

Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden aufeinander abgestimmt.

e

Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden möglichst gering gehalten.

Art. 4

Öffentliche Strassen

1  Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze.

2  Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in Nationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch.

Art. 5

Bestandteile

 Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten und Anlagen, die insbesondere aus technischen, betrieblichen, gestalterischen, umweltrechtlichen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind.

Art. 6

Nationalstrassen

 Die Nationalstrassen werden vom Bund bezeichnet.

Art. 7

Kantonsstrassen

1  Kantonsstrassen dienen dem überregionalen und dem regionalen Verkehr.

2  Das Kantonsstrassennetz und seine Einteilung werden im Strassennetzplan festgelegt.

3  Jede Gemeinde wird von einer Kantonsstrasse mindestens peripher erschlossen.

Art. 8

Gemeindestrassen

 Gemeindestrassen dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete, stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden.

Art. 9

Privatstrassen im Gemeingebrauch

 Im Privateigentum stehende Strassen gelten als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.

Art. 10

Register der Gemeindestrassen

 Die Gemeinden führen einen Plan oder ein Register der Gemeindestrassen und der Privatstrassen im Gemeingebrauch.

Art. 11

Hoheit und Eigentum

1  Die Strassenhoheit steht dem Kanton und im Rahmen dieses Gesetzes den Gemeinden zu. Sie erstreckt sich auf Privatstrassen, die dem Verkehr tatsächlich offen stehen, soweit es das Gesetz bestimmt.

2  Kantonsstrassen stehen im Eigentum des Kantons, Gemeindestrassen im Eigentum der Gemeinden.

3  Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich in der Regel auf alle Bestandteile.

Art. 12

Änderung von Hoheit und Eigentum

1  Soll die Einreihung einer Strasse mit dem Beschluss zum Strassennetzplan geändert werden, so werden die Standortgemeinden vorgängig angehört.

2  Wird die Einreihung einer Strasse mit dem Beschluss zum Strassennetzplan geändert, so gehen Eigentum und Hoheit daran von Gesetzes wegen auf die neue Trägerschaft über. Die Änderung des Eigentums ist im Grundbuch einzutragen.

3  Die bisherige Trägerschaft übergibt die Strasse in werkmängelfreiem Zustand und entschädigungslos.

Art. 13

Widmung

1  Strassen, die der Kanton oder die Gemeinde zur allgemeinen Benützung erstellen, gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet.

2  Strassen, die interessierte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gestützt auf Artikel 109 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)  [BSG 721.0] zur allgemeinen Benützung erstellen, gelten mit ihrer ordnungsgemässen Erstellung als dem Gemeingebrauch gewidmet.

3  Privatstrassen werden dem Gemeingebrauch gewidmet

a

durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat,

b

durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder

c

durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde.

Art. 14

Partnerschaftliche Zusammenarbeit

1  Der Kanton arbeitet bei der Planung, der Projektierung, dem Bau und dem Betrieb der Kantonsstrassen mit den betroffenen Gemeinden partnerschaftlich zusammen.

2  Der Kanton arbeitet mit den betroffenen Regionalkonferenzen zusammen, wenn die Planung des Neubaus oder der Änderung einer Kantonsstrasse regionale Interessen betrifft. Die Regionalkonferenzen bestimmen, zu welchen Themen sie selbst und zu welchen Themen die betroffenen Gemeinden Stellung nehmen.

3  Wird eine Kantonsstrasse im Siedlungsgebiet mit einem Strassenplan projektiert, so arbeitet der Kanton mit den Standortgemeinden zusammen.

4  Bei der Zusammenarbeit werden insbesondere das Ziel des Vorhabens, der Projektablauf und die Projektorganisation gemeinsam bestimmt.

Art. 15

Verkehrsmanagement

1  Das Verkehrsmanagement bezweckt, durch Verkehrslenkung, Verkehrssteuerung und Verkehrsregelung die Kapazitäten des Strassennetzes optimal zu nutzen, Überlastungen und Störungen zu vermeiden sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beizutragen.

2  Der Kanton kann auf seine Kosten neben den Kantonsstrassen auch die übrigen Strassen sowie Zugänge und Zufahrten einem übergeordneten Verkehrsmanagement unterstellen.

3  Die Gemeinden können auf ihre Kosten neben Gemeindestrassen auch Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie Zugänge und Zufahrten einem übergeordneten Verkehrsmanagement unterstellen.

Art. 16

Versorgungsrouten

 Der Regierungsrat bezeichnet die Strassen, die als Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte dienen, durch Verordnung und legt die Mindestanforderungen fest.

2. Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen

Art. 17

Landerwerb

1  Das für öffentliche Strassen erforderliche Land wird freihändig, im Enteignungs- oder im Landumlegungsverfahren erworben.

2  Erfordert ein Strassenplan die Verlegung einer Privatstrasse, werden die verlegten Wegstücke nach ihrer Fertigstellung den Eigentümerinnen und Eigentümern der Privatstrasse übertragen. Sie sind von ihnen zu unterhalten.

Art. 18

Vorsorglicher Landerwerb

 Grundstücke können vorsorglich erworben werden.

Art. 19

Landumlegungsverfahren
1. Voraussetzungen und Verfahren

1  Zum Landerwerb wird das Verfahren für Boden- und Waldverbesserungen oder für die Umlegung von Bauland angewendet, wenn und soweit dies im Interesse des Strassenbaus liegt oder nötig ist, um Beeinträchtigungen der bestimmungsgemässen Benützung des Bodens durch den Strassenbau zu beheben.

2  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) kann verlangen, dass die für den Strassenbau notwendigen Landumlegungen durchgeführt werden. Ihr Begehren stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)  [BSG 913.1] für die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen dar.

3  Sie kann verlangen, dass

a

Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind,

b

von den einbezogenen Grundstückflächen angemessene Abzüge zu machen sind und daraus das zum Bau von Strassen mit allgemeinem Durchgangsverkehr erforderliche Land vom Landumlegungsunternehmen gegen Ersatz des Verkehrswertes zur Verfügung zu stellen ist,

c

infolge des Strassenbaus entstandene Mehrwerte von Grundstücken an die Entschädigung angerechnet werden.

Art. 20

2. Vorzeitige Besitzeinweisung

 Wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Umlegungsverfahrens begonnen werden muss, kann die BVE die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen. Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffenen an und treffen die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen.

Art. 21

3. Kosten

 Die durch den Strassenbau verursachten Mehrkosten von Landumlegungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zulasten des Strassenbaus. Wenn in bereits zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlung neue Landumlegungen infolge des Strassenbaus nötig werden, gehen alle Kosten zulasten des Strassenbaus.

Art. 22

Enteignung und Eigentumsbeschränkungen

 Die Bestimmungen des Baugesetzes über die Enteignung und die Eigentumsbeschränkungen (Art. 127 bis 137 BauG)  [BSG 721.0] sind anwendbar.

Art. 23

Bestimmung der Enteignungsentschädigung

 Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschränkung des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann das Enteignungsgericht zur Bestimmung der Entschädigung angerufen werden, auch wenn kein rechtskräftiger Strassenplan vorliegt.

3. Kantonsstrassen

3.1 Planung

3.1.1 Planungsinstrument

Art. 24

1  Der Kanton plant die Kantonsstrassen mit dem Strassennetzplan.

2  Der Strassennetzplan stützt sich auf den kantonalen Richtplan, der die strategischen Vorgaben des Regierungsrates zur Siedlungs- und Verkehrsentwicklung enthält, und berücksichtigt die regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte.

3.1.2 Strassennetzplan

Art. 25

Inhalt

1  Der Strassennetzplan zeigt die Nationalstrassen (Grundnetz) und legt die Kantonsstrassen fest.

2  Er teilt die Kantonsstrassen in die folgenden Kategorien ein:

a

Kantonsstrassen der Kategorie A umfassen die Hauptstrassen im Sinne von Artikel 12 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG)  [SR 725.116.2] (Ergänzungsnetz).

b

Kantonsstrassen der Kategorie B schliessen Städte und Ortschaften an das übergeordnete Netz (Grundnetz und Ergänzungsnetz) an, verbinden diese Orte und die Regionen miteinander, stellen die Verbindung zu den Regionen benachbarter Kantone her oder erschliessen den Flughafen Bern-Belp.

c

Kantonsstrassen der Kategorie C verbinden Gemeinden mit den Kantonsstrassen der Kategorien A und B.

3  Er beziffert den ungefähren Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt.

4  Er legt weiter fest

a

die Kantonsstrassen, die an eine Gemeinde abgetreten werden sollen,

b

die Gemeindestrassen, die an den Kanton abgetreten werden sollen,

c

die Park-and-ride- und die Bike-and-ride-Anlagen von regionaler Bedeutung.

Art. 26

Veränderung des Strassennetzes

1  Der Strassennetzplan legt die Veränderungen des Strassennetzes von strategischer Bedeutung mindestens für die nächsten 16 Jahre fest, bezeichnet vorgesehene Massnahmen wie planerische Abklärungen, Neubau, Ausbau und Rückbau, gibt Aufschluss über den Stand der Massnahmen und beziffert den ungefähren Finanzbedarf.

2  Er stimmt die Strassenplanung mit den übrigen verkehrsrelevanten Planungen ab.

Art. 27

Beschluss und Wirkung

1  Der Regierungsrat beschliesst den Strassennetzplan alle acht Jahre. Er kann bezüglich einzelner Vorhaben früher Anpassungen vornehmen.

2  Er unterbreitet den Beschluss zum Strassennetzplan sowie die Anpassungen im Hinblick auf Vorhaben nach Artikel 53 dem Grossen Rat zur Kenntnis.

3  Die wesentlichen Elemente des Strassennetzplanes sind Teil des kantonalen Richtplans. Darunter fallen insbesondere die kantonal und regional übergreifenden koordinationsbedürftigen Inhalte.

4  Die BVE erstellt und überarbeitet den Strassennetzplan.

3.2 Bewilligung von Strassen

3.2.1 Erfordernis und Form der Bewilligung

Art. 28

1  Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einem Strassenplan bewilligt.

2  Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen bedürfen keiner Bewilligung.

3.2.2 Strassenplan

Art. 29

Verfahren
1. Ordentliches Verfahren

 Der Strassenplan wird im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung erlassen.

Art. 30

2. Vereinfachtes Verfahren für kleine Vorhaben

1  Für kleine Vorhaben gilt ein vereinfachtes Strassenplanverfahren.

2  Im vereinfachten Verfahren kann auf das Mitwirkungsverfahren und auf die Veröffentlichung verzichtet werden.

3  Auf die Veröffentlichung kann nicht verzichtet werden, wenn

der Kreis der Einspracheberechtigten nicht eindeutig bestimmt werden kann oder

wesentliche öffentliche Interessen berührt werden.

4  Der Regierungsrat bestimmt die kleinen Vorhaben und regelt das Verfahren durch Verordnung.

Art. 31

3. Vereinfachtes Verfahren für Änderungen vor dem Beschluss über den Strassenplan

1  Soll ein Strassenplan nach Ablauf der Einsprachefrist, jedoch vor dem Beschluss über den Strassenplan geändert werden, so gilt dafür ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren.

2  Betrifft die Änderung zusätzlich öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen, so muss die Änderung veröffentlicht werden.

3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.

Art. 32

Zuständigkeiten

1  Die BVE erlässt den Strassenplan.

2  Der Strassenplan kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 33

Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung

 Eine Strasse darf nur bewilligt werden, wenn sie den bau-, planungs- und umweltrechtlichen sowie allen übrigen anwendbaren Bestimmungen entspricht.

Art. 34

Umfang

 Der Strassenplan kann alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Trägerschaft der Strassenhoheit und den Privaten ordnen.

Art. 35

Inhalt

 Der Strassenplan umschreibt den Zweck des Vorhabens und zeigt die Linienführung, die Höhenkoten, die Entwässerung, die seitlichen Zutritte und die Anpassungen der benachbarten Grundstücke. Er enthält zudem eine Schätzung der Baukosten.

Art. 36

Wirkung
1. Allgemeine Wirkung

1  Der Strassenplan hat die Wirkungen einer kantonalen Überbauungsordnung.

2  Mit dem Strassenplan wird das Enteignungsrecht für die Flächen, die im Plan für Bau, Unterhalt und Betrieb der Strassen ausgeschieden sind, und für die vorgesehenen Anpassungen auf Nachbargrundstücken erteilt.

Art. 37

2. Sperrwirkung

1  Nach der Auflage des Strassenplans darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgenommen werden, was die Ausführung des Plans behindern könnte. Insbesondere ist die Überbauung der für den Strassenbau ausgeschiedenen Flächen und des Bauverbotsstreifens (Art. 80) untersagt.

2  Sollen während der Sperrwirkung Bauten oder andere wertvermehrende Anlagen oder Vorkehren realisiert werden, so benötigen sie eine Ausnahmebewilligung der zuständigen Stelle der BVE. Werden die Bauvorschriften eingehalten, so wird die Bewilligung erteilt, wenn das Vorhaben den Strassenbau nicht erschwert oder verteuert und die spätere Beanspruchung des Bauverbotsstreifens nicht beeinträchtigt.

3  Wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Schaden nachweisen, können sie nach Ablauf von zehn Jahren seit der Planauflage vom Kanton verlangen, dass er die ausgeschiedene Fläche entweder durch Aufhebung oder Änderung des Plans freigibt oder sie erwirbt.

3.3 Bau, Betrieb und Unterhalt

Art. 38

Verantwortung für Bau, Betrieb und Unterhalt

1  Der Kanton baut, betreibt und unterhält die Kantonsstrassen.

2  Für die Reinigung, die Grünpflege und den Winterdienst auf Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sind die Gemeinden verantwortlich.

Art. 39

Baustandard

1  Der Kanton bestimmt den Standard für den Bau der Kantonsstrassen.

2  Die Gemeinden können gegen Bezahlung der Mehrkosten einen höheren Standard bestellen.

Art. 40

Unterhaltsstandard

1  Der Unterhalt der Kantonsstrassen umfasst den betrieblichen und den baulichen Unterhalt.

2  Er erfolgt umweltfreundlich und wirtschaftlich.

3  Der Winterdienst umfasst nicht die Offenhaltung der seitlichen Zugänge zur Kantonsstrasse und die Schneeabfuhr.

4  Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

4. Übrige Strassen und Wege

4.1 Strassen

Art. 41

Gemeindestrassen

1  Die Gemeinden planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeindestrassen.

2  Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Art. 42

Privatstrassen im Gemeingebrauch

 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreiben und unterhalten die Privatstrassen im Gemeingebrauch, soweit dafür nicht die Gemeinde oder der Kanton zuständig ist.

Art. 43

Bewilligung von Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch und von Privatstrassen

1  Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einer Überbauungsordnung bewilligt.

2  Für ein kleines Strassenbauvorhaben genügt eine Baubewilligung, wenn dafür keine Überbauungsordnung verlangt wird. Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien und die kleinen Vorhaben.

3  Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen bedürfen keiner Bewilligung.

4.2 Fuss- und Wanderwege

Art. 44

Fuss- und Wanderwege

1  Der Regierungsrat erlässt den Sachplan des Wanderroutennetzes.

2  Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die Fuss- und Wanderwege.

3  Der Kanton kennzeichnet die Wanderwege.

4  Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so trägt in der Regel die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten.

4.3 Velorouten

Art. 45

Kantonaler Sachplan Veloverkehr

1  Der Regierungsrat erlässt den kantonalen Sachplan Veloverkehr.

2  Mit dem kantonalen Sachplan Veloverkehr werden die Velorouten mit kantonaler Netzfunktion für den Veloalltags- und für den Velofreizeitverkehr festgelegt. Es sind dies

a

kantonale Velorouten auf und entlang von Kantonsstrassen und von Nationalstrassen dritter Klasse,

b

Velorouten mit kantonalen Radwegen abseits von Kantonsstrassen,

c

wichtige Velorouten auf Gemeinde- und Privatstrassen.

Art. 46

Kantonale Velorouten

1  Der Kanton baut, betreibt und unterhält die für die Velorouten nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b nötigen Wegabschnitte.

2  Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Bewilligung von Kantonsstrassen.

Art. 47

Kommunale Velorouten

 Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die kommunalen Velorouten.

Art. 48

Signalisation

 Der Kanton signalisiert alle Velorouten nach Artikel 45 Absatz 2.

5. Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge

Art. 49

Kostentragung

1  Der Kanton trägt die Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben.

2  Jede Gemeinde trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 50

Finanzierungsmittel

 Der Kanton finanziert seine Strassenkosten mit dem Reinertrag der Motorfahrzeugsteuern, mit den für die Zwecke der Strasse gebundenen Beiträgen des Bundes sowie aus seinen allgemeinen Mitteln.

Art. 51

 ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

5.1 Kredite

Art. 52

Investitionen
1. Rahmenkredit und Objektkredite

1  Investitionen werden mit einem Rahmenkredit oder mit einem Objektkredit bewilligt.

2  Als Investitionen gelten neue Ausgaben für die Kantonsstrassen und für die kantonalen Radwege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie die für diese Vorhaben nötigen Projektierungskosten.

3  Der Grosse Rat beschliesst, gestützt auf den Strassennetzplan, in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit. Das Finanzreferendum gegen den Rahmenkredit ist ausgeschlossen.

4  Der Rahmenkredit weist auch auf die für diese Zeitspanne geplanten Objektkredite hin.

Art. 53

2. Rahmenkredit und Strassennetzplan

 Investitionen von mehr als zwei Millionen Franken Nettokosten für den Neubau, Ausbau oder Rückbau einer Kantonsstrasse können nur bewilligt werden, wenn für den Strassenabschnitt im Strassennetzplan eine Massnahme vorgesehen ist.

Art. 54

3. Verwendung des Rahmenkredits

 Über die Verwendung des Rahmenkredits beschliesst der Regierungsrat.

Art. 55

4. Objektkredite

1  Ein Einzelvorhaben mit Nettokosten von mehr als zwei Millionen Franken, das eine wesentliche Kapazitätssteigerung für den motorisierten Individualverkehr bewirkt oder das einen Neubau darstellt, erfordert einen Objektkredit des Grossen Rates.

2  Der Grosse Rat kann weitere Vorhaben über zwei Millionen Franken aus dem Rahmenkredit herauslösen und als Objektkredit bewilligen.

Art. 56

Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt
1. Zuständigkeit und Inhalt

1  Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Radwege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b abschliessend mit einem Rahmenkredit.

2  Zum baulichen Unterhalt zählen Ausgaben für Reparaturen, Instandsetzung und auch die vollständige Wiederherstellung ganzer Teile einer Strasse wie Brücken, Fahrbahndecken und Leiteinrichtungen.

Art. 57

2. Verwendung

1  Über die Verwendung des Rahmenkredits befindet die zuständige Stelle der BVE.

2  Der bauliche Unterhalt wird in der Investitionsrechnung abgerechnet.

Art. 58

Voranschlagskredit für den betrieblichen Unterhalt

 Der betriebliche Unterhalt wird mit einem Voranschlagskredit bewilligt.

5.2 Staatsbeiträge

Art. 59

Beiträge an Velorouten auf Gemeinde- und Privatstrassen

1  Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen in wichtige Velorouten auf Gemeinde- und Privatstrassen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c.

2  Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.

Art. 60

Beiträge an Wanderwege

1  Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten.

2  Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.

Art. 61

Beiträge an Park-and-ride-Anlagen

1  Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen in Park-and-ride- und in Bike-and-ride-Anlagen. Die Anlage muss Gegenstand des Strassennetzplans sein.

2  Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.

3  Handelt es sich um eine Anlage eines vom Bund mitfinanzierten Agglomerationsprogramms, gilt Artikel 62 Absatz 2.

Art. 62

Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen

1  Der Kanton leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen, für die der Bund Beiträge ausrichtet.

2  Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der vom Bund nicht gedeckten anrechenbaren Kosten.

Art. 63

Beiträge für Lärm- und Schallschutzmassnahmen

 Erbringen die Gemeinden die in der Programmvereinbarung mit dem Bund vorgesehenen Leistungen für Lärm- und Schallschutzmassnahmen, vergütet ihnen der Kanton die entstandenen Kosten entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.

Art. 64

Beiträge an Regionalkonferenzen

 Der Kanton kann den Regionalkonferenzen für die im Rahmen der regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte erarbeitete regionale Strassenplanung Beiträge ausrichten.

6. Strassenbenutzung

Art. 65

Gemeingebrauch

1  Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.

2  Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 66

Verkehrsanordnungen, Signalisation und Markierungen

1  Der Kanton verfügt Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 bis 4 SVG für Kantonsstrassen und Strassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen.

2  Die Gemeinde verfügt Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 bis 4 SVG für alle übrigen öffentlichen Strassen sowie für alle öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümerinnen und Eigentümer.

3  Die gleichen Zuständigkeitsregelungen gelten für das Anbringen von Signalen und Markierungen.

Art. 67

Verunreinigung und Beschädigung

1  Wer eine Strasse übermässig verunreinigt und sie nicht sofort reinigt, trägt die Kosten der Reinigung.

2  Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiederherstellung.

Art. 68

Gesteigerter Gemeingebrauch

1  Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Gemeinwesen kann bestimmte Nutzungen für bewilligungsfrei erklären.

2  Das zuständige Gemeinwesen erteilt die Bewilligung, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

3  Die Bewilligung kann entschädigungslos geändert oder entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden.

Art. 69

Werkleitungen

1  Werkleitungen benötigen eine Bewilligung nach Artikel 68. Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.

2  Werkleitungen sind möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen und so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden.

3  Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung oder Verlegung der Werkleitungen, ist die Werkleitungseigentümerin oder der Werkleitungseigentümer verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen oder zu verlegen.

4  Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt von Strassen, trägt die Werkleitungseigentümerin oder der Werkleitungseigentümer diese Mehrkosten.

Art. 70

Sondernutzung

1  Als Sondernutzung gilt eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung, insbesondere durch Bauten und Anlagen auf, in, über oder unter der öffentlichen Strasse. Sie bedarf einer Konzession des zuständigen Gemeinwesens.

2  Die Sondernutzungskonzession ist befristet. Sie kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.

3  Steht die Strasse nicht im Eigentum des Kantons oder der Gemeinde, ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.

4  Die Konzession kann während der Geltungsdauer jederzeit im überwiegenden öffentlichen Interesse gegen Entschädigung widerrufen werden.

5  Die Berechtigten unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie auf eigene Kosten verlegen und anpassen, wenn dies wegen des Baus oder Unterhalts der Strasse erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.

Art. 71

Gebühren

1  Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren erhoben werden.

2  Die Trägerschaft des öffentlichen Verkehrs ist von solchen Gebühren befreit.

Art. 72

Verkehrsunterbrechung

1  Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden.

2  Anstösserinnen und Anstösser oder Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer haben keinen Schadenersatzanspruch.

3  Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse beschädigt, so trägt die Verursacherin oder der Verursacher der Umleitung die Kosten für die Beseitigung der Beschädigung.

7. Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum

Art. 73

Beeinträchtigungsverbot

1  Die Anstösserinnen und Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes über vorsorgliche Massnahmen gegen Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis- und Steinschlag sowie die spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Offenhaltung von Verkehrswegen bei Katastrophen und Notlagen.

2  Auf Kantonsstrassen ist die zuständige Stelle der BVE für die vorsorgliche Waldpflege zum unmittelbaren Schutze der Strasse und für das Freihalten des Lichtraumprofils verantwortlich.

Art. 74

Duldungspflicht

 Die Anstösserinnen und Anstösser müssen Eingriffe dulden, die sich ergeben aus

a

Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts, wenn der Eingriff nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte,

b

Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren,

c

dem Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit und für die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen.

Art. 75

Strassenentwässerung
1. Grundsätze

1  Das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser ist vom anstossenden Grundeigentum aufzunehmen.

2  Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse hat das Strassenwasser in Entwässerungsanlagen zu fassen und wegzuleiten (künstliche Entwässerung), wenn

a

auf dem anstossenden Grundeigentum zur Aufnahme des Wassers künstliche Durchleitungsanlagen nötig wären,

b

anstossende Kulturen durch verschmutztes Wasser stark befahrener Strassen beeinträchtigt würden und die künstliche Entwässerung ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.

Art. 76

2. Künstliche Entwässerung

 Für die künstliche Entwässerung gilt:

a

Die Anlagen sind Bestandteile der Strasse und sie sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Strasse zu unterhalten.

b

Die Durchleitung durch privates Grundeigentum ist gegen vollen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden.

c

Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer öffentlichen Kanalisationsleitung ist verpflichtet, das Strassenabwasser zu übernehmen, wenn die Anlage dazu geeignet ist und aus der Sicht des Gewässerschutzes keine vorteilhaftere Massnahme möglich ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse bezahlt dafür die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren nach Gemeindereglement. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse erstellt und unterhält die Strasseneinlaufschächte und Ableitungen bis zur öffentlichen Kanalisationsleitung.

Art. 77

3. Schadenersatz

 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse hat für namhaften Schaden aufzukommen, der durch abfliessendes Strassenwasser verursacht wird. Streitigkeiten entscheidet das Enteignungsgericht.

Art. 78

4. Bewilligungspflicht

 Die Einleitung von Dach- und Vorplatzwasser sowie von Abwasser in eine Strassenentwässerungsanlage bedarf der Bewilligung nach Artikel 68.

Art. 79

Schutzanlagen

1  Ist Gefahr im Verzug, so kann das zuständige Gemeinwesen die zum Schutz der Strassen und ihrer Umgebung erforderlichen Schutzbauten ohne Bewilligung sofort erstellen. Es muss die Bewilligung nachträglich einholen.

2  Ist Gefahr im Verzug und handelt es sich um Schutzbauten ausserhalb des Strassengrundstücks, so kann das zuständige Gemeinwesen sie ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sofort erstellen. Es muss die Berechtigung nachträglich einholen.

Art. 80

Strassenabstände (Bauverbotsstreifen)

1  Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gelten für Bauten und Anlagen die folgenden Abstände:

a

an Kantonsstrassen fünf Meter ab Fahrbahnrand,

b

an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen 3,60 Meter ab Fahrbahnrand.

2  Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse erschweren, legt der Regierungsrat geringere Abstände fest.

3  Der Regierungsrat regelt die Abstände für Pflanzen, Bäume, Wälder und für Strassenreklamen durch Verordnung.

Art. 81

Ausnahme

1  Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.

2  Für Kleinbauten gilt Artikel 28 BauG  [BSG 721.0] sinngemäss.

3  Für die Nebenbestimmungen und deren Anmerkung im Grundbuch gilt Artikel 29 BauG.

Art. 82

Strassenverbreiterung im Bauverbotsstreifen, Anpassungs- und Beseitigungskosten

 Wird für die Verbreiterung einer öffentlichen Strasse der Erwerb von Grund und Boden des Bauverbotsstreifens notwendig, so sind auf Aufforderung des Strasseneigentümers allfällige in diesem Streifen seit dessen Bestehen erstellte Bauten und Anlagen, einschliesslich der Leitungen, auf Kosten ihrer Eigentümer den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfernen.

Art. 83

Lichtraumprofil

1  Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Metern frei zu halten. Bei Versorgungsrouten kann der Regierungsrat eine Höhe von bis zu 5,50 Metern vorschreiben.

2  Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2,50 Metern frei zu halten.

3  Die lichte Breite ist auf einer Breite von 0,50 Metern freizuhalten.

Art. 84

Besitzstandsgarantie

1  Unter Vorbehalt von Absatz 2 gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie nach Artikel 3 BauG sinngemäss.

2  Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen unter Vorbehalt von Artikel 73 verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstige Vorkehren, die Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden.

Art. 85

Zugänge und Zufahrten

1  Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens.

2  Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt.

3  Die Kosten eines neuen oder geänderten Strassenanschlusses und der Anpassung der Strasse trägt die interessierte Grundeigentümerin oder der interessierte Grundeigentümer.

4  Wird einem Grundstück durch Verbot oder durch Veränderung der öffentlichen Strasse der Zutritt oder die Zufahrt entzogen, so hat das zuständige Gemeinwesen für eine andere Verbindung mit dem öffentlichen Strassennetz zu sorgen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten.

8. Vollzug und Rechtspflege

Art. 86

Ausführungsbestimmungen

 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über

a

den Strassenbegriff und die Strassenbestandteile,

b

die Änderung der Strasseneinreihung und die Aufhebung von Strassen,

c

die Versorgungsrouten,

d

den Strassenplan und das Strassenplanverfahren,

e

den Landerwerb, die Enteignung, die Eigentumsbeschränkungen und die vorzeitige Besitzeinweisung,

f

die kleinen Strassenvorhaben der Gemeinden,

g

die Fuss- und Wanderwege,

h

die Velorouten,

i

die Verteilung des Anteils der Erträge der LSVA und der Motorfahrzeugsteuer auf die Gemeinden,

k

die Strassenabstände,

l

die Strassenreklamen,

m

die Staatsbeiträge,

n

die Signalisation und die Markierung.

Art. 87

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

 Die zuständige Stelle der BVE vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten für zuständig erklärt.

Art. 88

Gemeinden

 Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die darauf gestützt erlassenen Verfügungen bei Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch, Fuss- und Wanderwegen sowie Radwegen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.

Art. 89

Aufsicht über die Gemeinden

1  Die zuständige Stelle der BVE beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Gemeinden.

2  Vernachlässigt eine Gemeinde trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle die zuständige Stelle der BVE die erforderlichen Massnahmen treffen. Die Gemeinde trägt die Kosten.

Art. 90

Vereinbarungen im Zusammenhang mit Nationalstrassen

1  Der Regierungsrat kann mit dem Bund Leistungsvereinbarungen über Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen abschliessen. Er kann diese Kompetenz an die BVE übertragen.

2  Der Regierungsrat kann durch Vertrag mit anderen Kantonen eine Trägerschaft für die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe bilden.

Art. 91

Übertragung von kantonalen Aufgaben

1  Die zuständige Stelle der BVE kann Gemeinden oder Dritte mit Leistungsverträgen für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen.

2  Die Leistungen der Gemeinden oder von Dritten werden grundsätzlich nach im Voraus festgelegten Ansätzen abgegolten.

Art. 92

Rechtspflege

 Unter Vorbehalt von Artikel 32 Absatz 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21].

Art. 93

Herstellung des rechtmässigen Zustandes

 Stellt die Behörde eine Missachtung einer vollstreckbaren Verfügung oder eine andere Rechtswidrigkeit fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 94

Übergangsbestimmungen
1. Abrechnung laufender Vorhaben

1  In Projektierung oder im Bau befindliche Vorhaben des Kantons, an die nach altem Recht Gemeindebeiträge zu leisten sind, werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgerechnet. Für die Finanzierung der Arbeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet werden, gilt das neue Recht.

2  Der Kanton leistet Beiträge an Gemeindestrassen, die vom Bund als Hauptstrassen im Sinne von Artikel 12 ff. MinVG eingereiht sind. Die Beiträge entsprechen dem Anteil an den Globalbeiträgen des Bundes.

Art. 95

2. Planungs- und Finanzierungsinstrumente

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den der erste Strassennetzplan und der erste Investitionsrahmenkredit wirksam werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die nach bisherigem Recht zuständigen Behörden und Organe befugt, für die Planung der Kantonsstrassen, für die Änderung von Hoheit und Eigentum einer Strasse, für die Investitionskredite und für Beiträge an Park-and-ride-Anlagen das bisherige Recht anzuwenden und die entsprechenden Instrumente zu beschliessen.

Art. 96

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)  [BSG 721.0]:

2.

Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG)  [BSG 641.1]:

Art. 97

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG) (BSG 732.11),

2.

Strassenfinanzierungsdekret vom 12. Februar 1985 (SFD; BSG 732.123.42).

Art. 98

Inkrafttreten

 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Bern,  4.  Juni  2008 

Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Loosli-Amstutz
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat Artikel 81 Absatz 3 mit Verfügung vom 5. September 2008 genehmigt.

Anhang

4.6.2008  G 

BAG 08–131, in Kraft am 1. 1. 2009

Änderungen

1.2.2011  G 

über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 11–105 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012