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751.11

14.  Februar  1989 

Gesetz
über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1. Gegenstand

1  Gegenstand dieses Gesetzes sind der Unterhalt der Gewässer und der Wasserbau.

2  Der Wasserbau umfasst den passiven und den aktiven Hochwasserschutz sowie die Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich.

3  Das Gesetz ordnet ferner die Wasserbaupolizei.

Art. 2

2. Ziel

 Ziel des Gesetzes ist, einerseits die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten, andererseits ernsthafte Gefahren des Gewässers für Menschen, für Tiere oder für erhebliche Sachwerte abzuwehren oder Schäden in besonderen Fällen abzugelten.

Art. 3

3. Anwendungsbereich
3.1 Grundsatz

1  Das Gesetz ist auf alle stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte anwendbar.

2  Der Wasserlauf, der kein Bett gebildet hat, gilt nicht als Fliessgewässer im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 4

3.2 Ausnahmen

1  Wo der Wasserbau Nebensache eines Vorhabens ist, das einem andern Gesetz untersteht, wie eine Gewässernutzung, eine Bodenverbesserung, eine Aufforstung oder eine Ausscheidung von Schutz- oder Gefahrengebieten, so richtet sich das ganze Vorhaben einschliesslich Wasserbau nach diesem andern Gesetz.

2  ...  [Aufgehoben am 2. 5. 1995]

3  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] reguliert die Wasserführung der Aare unterhalb des Brienzersees bis Murgenthal und den Wasserstand des Brienzer-, Thuner- und Bielersees.

4  Soweit ein Vorhaben nach Absatz 1–3 Wasserbau im Sinne von Artikel 7 dieses Gesetzes darstellt, sind auch die Grundsätze des Artikels 15 zu beachten. Die anderen zuständigen Behörden holen den Mitbericht und für die Einleitung in den Vorfluter die Zustimmung der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] ein.

Art. 4a  [Eingefügt am 28. 1. 2009]

4. Geschützter Uferbereich

1  Mit dem Schutz des Uferbereichs wird der Raumbedarf der Gewässer gesichert, der für die Gewährleistung ihrer natürlichen Funktionen und den Schutz vor Hochwasser erforderlich ist.

2  Bei Fliessgewässern ist der geschützte Uferbereich insbesondere in Abhängigkeit von der Sohlenbreite und vom Zustand des Gewässers festzulegen.

3  Der geschützte Uferbereich von Fliessgewässern beträgt mindestens fünf Meter. Dieses Mindestmass kann im weitgehend überbauten Gebiet aus wichtigen, insbesondere raumplanerischen und städtebaulichen Gründen unterschritten werden.

4  Die Gemeinden bestimmen den geschützten Uferbereich in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen.

5  Solange eine genügende Regelung fehlt, gilt ein Uferbereich von 15 Meter als geschützt.

Art. 5

5. Vorbehalt besonderer Bewilligungen  [Fassung vom 28. 1. 2009]

 Die nach eidgenössischen oder andern kantonalen Gesetzen notwendigen besonderen Bewilligungen für Wasserbauwerke, Unterhaltsarbeiten und andere Bauten, Anlagen und Vorkehren in und am Gewässer bleiben vorbehalten.

Art. 5a  [Eingefügt am 7. 6. 2001]

6. Partnerschaft  [Fassung vom 28. 1. 2009]

 Der Kanton, die Gemeinden und die Erfüllungspflichtigen arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes partnerschaftlich zusammen.

II. Aufgaben, Träger, Organisation

1. Aufgaben

Art. 6

Gewässerunterhalt

1  Die Gewässer sind zu unterhalten.

2  Dem Gewässerunterhalt dienen alle Vorkehren, die geeignet sind, das Gewässer, die zugehörige Umgebung und die Wasserbauwerke (Schutzbauten und Anlagen gegen Bodenbewegungen) in gutem Zustand zu erhalten.

3  Der Gewässerunterhalt umfasst

a

die Räumungs- und Reinigungsarbeiten;

b

die Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses an Wasserbauwerken;

c

die Pflege und das Ersetzen von standortgerechten Bestockungen und

d

die Pflege von Böschungen und Uferunterhaltswegen.

4  Die Schwemmholzbeseitigung, die nicht zum Schutz des Ufers erforderlich ist, gehört nicht zum Gewässerunterhalt im Sinne dieses Gesetzes. Soweit sie zur Freihaltung der Gewässer für die konzessionierte Schiffahrt oder zum Schutz von Schilfbeständen nötig ist, wird sie vom Kanton  [Fassung vom 7. 6. 2001] durch die beteiligten Direktionen besorgt.  [Fassung vom 2. 5. 1995]

Art. 7

Wasserbau

1  Wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann, sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze (Art. 15) geeignete Massnahmen zu treffen.

2  Wird die Gefährdung von Sachwerten in Kauf genommen, sind im Wasserbauplan Überflutungsgebiete zu bezeichnen, sofern

a

keine Menschen gefährdet sind und

b

keine grossen Schäden zu befürchten sind.

 Die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung, Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen sowie Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte sind weitere mögliche Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes.

3  Der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen, die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes des Gewässers, bilden den Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes.

4  Die Vorkehren gegen Bodenbewegungen zum Nutzen des Gewässers, wie Hangstabilisierungen durch biologische und technische Massnahmen, gelten ebenfalls als wasserbauliche Massnahmen.

5  Passive und aktive Hochwasserschutzmassnahmen können kombiniert werden.

Art. 8

Sanierung

 Beeinträchtigte Gewässer und Gewässerabschnitte sind in der Regel im Zusammenhang mit bautechnischen Erneuerungsarbeiten zu sanieren. Eine vorzeitige Sanierung kann unter Gewährleistung einer ausreichenden Sicherheit vorgenommen werden, wenn

a

die ökologischen Nachteile besonders gross sind,

b

das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt ist und

c

die finanziellen Aufwendungen in einem tragbaren Verhältnis zu den erzielbaren Verbesserungen stehen.

2. Träger der Wasserbaupflicht

Art. 9

Begriff und Träger

1  Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum Wasserbau.

2  Sie obliegt

a

bei Fliessgewässern der Gemeinde; vorbehalten bleibt die Wasserbaupflicht des Kantons  [Fassung vom 7. 6. 2001] (Abs. 3) und des Konzessionärs (Abs. 4 und 5),

b

bei Seen dem Eigentümer oder Baurechtsinhaber des Ufergrundstückes (Seeanstösser).

3  Der Kanton  [Fassung vom 7. 6. 2001] trägt die Wasserbaupflicht  [Absatz 3 Fassung vom 2. 5. 1995]

a

wo eine Kantonsstrasse unmittelbar am Gewässer liegt oder es überquert,

b

an den Fliessgewässern der I. und II. Juragewässerkorrektion.

4  Die Konzessionsbehörde kann dem Konzessionär bei der Erteilung eines Wasserkraftrechtes die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Wassernutzungsgesetz. Die Konzessionsbehörde hört die Gemeinde an und holt den Mitbericht der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] ein.

5  Die Kleinkraftwerke mit einer Bruttoleistung von weniger als 300 Kilowatt sind von der Wasserbaupflicht befreit, soweit der Konzessionär nicht das hauptsächliche Interesse am Gewässer hat.

3. Organisation zur Erfüllung der Wasserbaupflicht

Art. 10

Erfüllungsweisen

1  Die Wasserbaupflicht wird erfüllt

1.

durch den Wasserbaupflichtigen selbst oder

2.

bei Fliessgewässern durch einen Erfüllungspflichtigen, nämlich

a

durch einen Gemeindeverband,

b

durch eine Schwellenkorporation.

2  Die Gemeinde kann ausserdem bei wasserbaulich unbedeutenden Gewässern die Erfüllung der Unterhaltspflicht mit dessen Einverständnis dem Anstösser übertragen.

Art. 11

Gemeindeverbände

1  Mehrere Gemeinden oder Schwellenkorporationen können sich zur Betreuung der Gewässer zu einem Gemeindeverband zusammenschliessen.

2  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich Bildung, Änderung, Auflösung und Organisation des Gemeindeverbandes nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes  [BSG 170.11]. Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] genehmigt das Reglement des Verbandes, nachdem sie den Mitbericht der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] eingeholt hat.

3  Auf Antrag einer Gemeinde, einer Schwellenkorporation oder von Amtes wegen kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] den Zusammenschluss zu einem Gemeindeverband anordnen, wenn dies für eine zweckmässige Lösung der Gewässerunterhalts- und Wasserbauaufgaben nötig ist und die Betroffenen sich nicht einigen können. Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] regelt die Aufgabe, die Organisation und die Finanzierung des Verbandes. Sie entlässt einzelne Gemeinden oder Schwellenkorporationen, wenn der Verband seine Aufgabe trotzdem noch erfüllen kann. Sie löst den Verband auf, sobald seine Aufgabe erfüllt ist oder auf anderem Weg erfüllt werden kann. Sie holt dabei stets den Mitbericht der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] ein.

Art. 12

Schwellenkorporation

1  Mit Reglement kann die Gemeinde der Schwellenkorporation mit deren Einverständnis für alle oder einzeln bestimmte Gewässer übertragen:

a

den Unterhalt,

b

die Wasserbauplanung und Projektierung,

c

die Ausführung der Projekte oder

d

die Finanzierung.

2  Die Schwellenkorporation ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und untersteht dem Gemeindegesetz  [BSG 170.11], soweit das vorliegende Gesetz oder die Verordnung des Regierungsrates keine abweichenden Vorschriften enthält. Sie ist im Bereich der ihr übertragenen Aufgaben autonom. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion führt namentlich die Aufsicht über die Organisation und Finanzverwaltung der Schwellenkorporation.

3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Gründung neuer und zur Änderung bestehender Schwellenkorporationen. Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] genehmigt die Reglemente nach Anhörung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008].

Art. 13

Duldungspflichten der Anstösser

1  Der Anstösser eines Gewässers muss dulden, dass Dritte sein Grundstück betreten, befahren oder sonst benutzen, um am Gewässer Unterhalt, Wasserbau oder Kontrollen vorzunehmen.

2  Auf die Interessen des Anstössers ist Rücksicht zu nehmen. Er ist rechtzeitig zu informieren.

3  Wird Schaden angerichtet, haften der Wasserbaupflichtige und der Erfüllungspflichtige solidarisch für Entschädigung. Sie können auch den ursprünglichen Zustand wiederherrichten.

Art. 14

Verantwortlichkeit

1  Die Haftung der Gemeinde, des Gemeindeverbandes und der Schwellenkorporation für Schäden aus unrichtiger Erfüllung oder Vernachlässigung der Wasserbaupflicht richtet sich nach dem Gemeindegesetz  [BSG 170.11] Die Gemeinde haftet solidarisch mit dem Gemeindeverband oder der Schwellenkorporation.

2  Die Haftung des Anstössers und des Eigentümers eines Seeufergrundstücks richtet sich nach dem Zivilrecht.

III. Planung, Bau und Unterhalt

1. Planungs- und Handlungsgrundsätze

Art. 15

1  Hochwasserschutz ist mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist und ernsthafte Gefahr für Personen oder für Sachen von erheblichem materiellem oder immateriellem Wert abzuwehren ist, soll die Massnahme des aktiven Hochwasserschutzes getroffen werden, welche verhältnismässig ist und die Gefahr bannt.

2  Im übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit

a

das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder naturnah gestaltet bzw. im Falle von Artikel 8 in einen naturnahen Zustand zurückversetzt wird;

b

die Massnahme der Wasserbaukunst entspricht;

c

die Projektwassermenge im Siedlungsgebiet und bei wichtigen Verkehrsanlagen höher, in den übrigen Gebieten weniger hoch angesetzt wird;

d

auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebietes und des Gewässernetzes Rücksicht genommen wird;

e

das Gleichgewicht zwischen oberirdischem Gewässer und Grundwasser nicht gestört wird;

f

den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei, der Land- und der Forstwirtschaft Rechnung getragen wird;

g

auf die Interessen der Schiffahrt und der Wassernutzung Rücksicht genommen wird;

h

die Uferbestockung gepflegt, mit standortgerechten Pflanzen ersetzt oder neu angepflanzt wird;

i

Uferwege, die dem Unterhalt dienen, erhalten und, wo wasserbaulich nötig, neu erstellt werden und

k

den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nachgelebt wird.

2. Grundlagen, Konzepte und Gewässerrichtplan

Art. 16

1. Zuständigkeit, Wirkung

1  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] erarbeitet die Grundlagen und entwirft die Konzepte, nach denen die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden sollen.

2  Wo es zur Beurteilung der Zweckmässigkeit der wasserbaulichen Tätigkeiten, zu deren Koordination in einem grösseren Gebiet oder aus andern Gründen erforderlich ist, erlässt der Regierungsrat einen Gewässerrichtplan für dieses Gebiet.

3  Der Gewässerrichtplan ist innerhalb des Kantons behördenverbindlich. Als Bestandteil des kantonalen Richtplans nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung wird er auch für die Behörden des Bundes und der übrigen Kantone verbindlich.

Art. 17

2. Gegenstand des Gewässerrichtplans

1  Der Gewässerrichtplan zeigt in den Grundzügen, wie in bestimmten Einzugsgebieten die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden sollen und wie die Abstimmung der wasserbaulichen Massnahmen auf andere raumwirksame Tätigkeiten erfolgen soll.

2  Er kann unter anderem bezeichnen:

a

die Gewässerstrecken und Uferflächen, welche in natürlichem Zustand erhalten, naturnah gestaltet oder im Falle von Artikel 8 in naturnahen Zustand zurückversetzt werden sollen;

b

die Flächen, welche als Überflutungsgebiet oder als Rückhaltebecken dienen sollen;

c

die Gebiete, die als Schutz- oder Gefahrenzonen ausgeschieden und in denen neue Bauten und Anlagen nicht oder nur bei zweckmässiger Vorsorge gegen Hochwasser errichtet werden sollen;

d

die Gewässerstrecken und die Ufergebiete, bei welchen aktive Hochwasserschutzmassnahmen getroffen werden sollen;

e

das Mass der bei Verbauungen anzustrebenden Sicherheit (Projektwassermengen);

f

die Gebiete im Umkreis von Gewässern, wo Vorkehren gegen Bodenbewegungen zu treffen sind;

g

die neu zu errichtenden Uferunterhaltswege;

h

die Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt von Bedeutung sind;

i

die Gewässerstrecken, an welchen die Wasserbaubewilligung für die Ausführung der Wasserbauwerke genügt (Art. 20 Abs. 2 Buchst. c);

k

die Gewässerstrecken und die Wasserbauvorhaben, die unter ein anderes kantonales Gesetz fallen, und die zuständige kantonale Direktion (Art. 4, Art. 43 Abs. 2);

l

die Gebiete, in welchen zur Erfüllung der Wasserbaupflicht Gemeindeverbände gegründet werden sollen.

Art. 18

3. Verfahren zum Erlass des Gewässerrichtplans
3.1 Mit verbindlicher Wirkung innerhalb des Kantons

1  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] entwirft aufgrund der erarbeiteten Grundlagen und Konzepte den Gewässerrichtplan und stimmt ihn auf die weiteren raumwirksamen Tätigkeiten ab. Sie arbeitet dabei mit den anderen interessierten Stellen im Kanton zusammen.

2  Nach Abwicklung des Mitwirkungsverfahrens stellt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] dem Regierungsrat Antrag.

3  Der Regierungsrat beschliesst kantonal letztinstanzlich  [Fassung vom 10. 4. 2008] über den Gewässerrichtplan.

Art. 19

3.2 Mit verbindlicher Wirkung für Bund und Kantone

1  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] leitet das Verfahren zur Anpassung des kantonalen Richtplans nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung (Art. 9 Abs. 2 RPG)  [SR 700] in die Wege, wenn und soweit Aufgaben des Bundes oder der Nachbarkantone berührt werden.

2  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] erarbeitet den Entwurf und führt das Mitwirkungsverfahren durch.

3. Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung

3.1 Voraussetzungen

Art. 20

Plan- und Bewilligungserfordernisse

1  Die Massnahme, die über den Unterhalt hinaus geht, erfordert einen Wasserbauplan. Die Absätze 2, 3 und 4 bleiben vorbehalten.

2  Eine Wasserbaubewilligung genügt,

a

wenn die Massnahmen für das Gewässer von geringer wasserbaulicher Bedeutung sind, ausser wenn ein Überflutungsgebiet bezeichnet werden soll;

b

wenn die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Volkswirtschaftsdirektion im konkreten Fall vom Erfordernis eines Wasserbauplanes entbindet, dessen Erlass angesichts der topographischen Vorgaben unverhältnismässig wäre. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006]

c

wo der Gewässerrichtplan für eine bestimmte Gewässerstrecke generell vom Erfordernis des Wasserbauplanes entbindet;

d

wo der Seeanstösser ein Vorhaben am Seeufer hat.

3  Notarbeiten zur Abwendung unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens bedürfen weder eines Wasserbauplans noch einer Wasserbaubewilligung.

4  Konzessionen berechtigen unmittelbar zur Ausführung der darin umschriebenen Wasserbaumassnahmen.

5  Die nach Absatz 1-4 zulässigen Massnahmen bedürfen keiner Baubewilligung nach Baugesetz.

3.2 Wasserbauplan

Art. 21

1. Recht zum Planerlass

1  Der Wasserbauplan wird von der Gemeinde, vom Gemeindeverband oder von der Schwellenkorporation erlassen.

2  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] erlässt den kantonalen Wasserbauplan zur Wahrung gefährdeter regionaler oder kantonaler Interessen, zur Erfüllung der Wasserbaupflicht des Kantons  [Fassung vom 7. 6. 2001] oder als Ersatz des Wasserbauplans einer säumigen Gemeinde oder ihres Erfüllungspflichtigen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 22

2. Gegenstand

 Der Wasserbauplan kann namentlich regeln

a

die Überflutungsgebiete und die nötigen Baubeschränkungen;

b

das generelle oder das Ausführungsprojekt;

c

den Unterhalt des Gewässers;

d

die Rechte, die enteignet werden sollen;

e

die Finanzierung.

Art. 23

3. Verfahren
3.1 Information und Mitwirkung der Bevölkerung, Vorprüfung

1  Die Behörden und Organe ziehen bei der Erarbeitung der Projekte die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] frühzeitig zur Beratung bei.

2  Sie informieren die Bevölkerung über vorgesehene Wasserbaumassnahmen und geben ihr Gelegenheit zur Mitwirkung. Sie können darauf verzichten, wenn das Vorhaben Gegenstand des Gewässerrichtplans ist.

3  Sie übergeben den Entwurf mit dem Bericht über die Mitwirkung der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. Eine Kopie geht an das Regierungsstatthalteramt.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

Art. 24

3.2 Auflage und Einsprache

1  Die Vorlage wird in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet der Plan eine Massnahme vorsieht, mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache publiziert und 30 Tage öffentlich aufgelegt.

2  Zur Einsprache sind befugt

a

Personen, die durch das Vorhaben besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind;  [Fassung vom 10. 4. 2008]

b

die privaten Organisationen nach Artikel 35a und 35c Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG  [BSG 721.0]),  [Fassung vom 28. 1. 2009]

c

die Behörden der Gemeinde und die Organe von Gemeindeverbänden und Schwellenkorporationen, des Kantons  [Fassung vom 7. 6. 2001] und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.

3  Die Einsprache ist schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen.

4  Der Regierungsstatthalter führt die Einigungsverhandlung durch. Er kann dazu die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] beiziehen. Er leitet die Vorlage mit seinem Bericht an das beschlussfassende Organ.

Art. 25

3.3 Beschluss und Genehmigung

1  In der Gemeinde sind die Stimmberechtigten zum Beschluss über den Wasserbauplan zuständig. Das Gemeindereglement kann die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates oder Stadtrates vorsehen.

2  Im Gemeindeverband und in der Schwellenkorporation richtet sich die Zuständigkeit nach dem Reglement.

3  Der beschlossene Wasserbauplan geht an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. Eine Kopie geht an das Regierungsstatthalteramt.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

4  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] genehmigt den Wasserbauplan, wenn er recht- und zweckmässig ist und im öffentlichen Interesse liegt. Sie kann einen rechtswidrigen oder unzweckmässigen Plan nach Anhörung der Beteiligten mit der Genehmigung ändern.

5  Widerspricht der Wasserbauplan dem Gewässerrichtplan, so gilt er dennoch als zweckmässig, wenn er die Ziele dieses Gesetzes besser verwirklicht.

6  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] setzt sich gleichzeitig mit den Einsprachen auseinander. Sie eröffnet den Genehmigungsbeschluss in der Regel zusammen mit dem Entscheid über die besonderen Bewilligungen. Soweit diese ebenfalls in die Zuständigkeit der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion oder eines ihrer Ämter fallen, gelten sie mit der Plangenehmigung als erteilt.  [Fassung vom 17. 9. 1992]

Art. 26

4. Wirkungen

1  Der Wasserbauplan, der ein detailliertes Projekt zum Gegenstand hat, berechtigt zur Ausführung der vorgesehenen Massnahmen. Der Genehmigungsbeschluss bezeichnet diese Massnahmen.

2  Enthält der Wasserbauplan ein generelles Projekt, bleibt für das Ausführungsprojekt die Wasserbaubewilligung vorbehalten.

3  Mit dem Wasserbauplan kann ein Ausgabenbeschluss verbunden werden, wenn die Ausgaben genügend genau bezeichnet und vom finanzkompetenten Organ beschlossen werden.

4  Die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorporation erwerben mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rechten. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz  [BSG 711.0].

5  Eine Überbauungsordnung nach Baugesetz  [BSG 721.0] oder ein Strassenplan hat die Wirkungen des Wasserbauplans, soweit wasserbauliche Massnahmen geregelt werden.

Art. 27

5. Beschleunigtes Verfahren

1  Liegt Gefahr im Verzug, kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] den Verzicht auf die Information und Mitwirkung der Bevölkerung, auf die Vorprüfung und auf die Durchführung von Einigungsverhandlungen anordnen.

2  Die Auflage- und Einsprachefrist und die Beschwerdefrist betragen in diesem Falle zehn Tage.

3  Der Entscheid der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nicht selbständig anfechtbar.

Art. 28

6. Geringfügige Änderungen des Wasserbauplans

1  Geringfügige Änderungen des Wasserbauplans können vom Gemeinderat ohne Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2, Vorprüfung und öffentliche Auflage beschlossen werden.

2  Vor dem Beschluss sind die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen und auf das Recht der Einsprache innert 30 Tagen hinzuweisen.

3  Für die Genehmigung durch die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] gilt Artikel 25 Absätze 3–6.

4  Beim Gemeindeverband und der Schwellenkorporation richtet sich die Zuständigkeit zum Beschluss über die geringfügige Änderung nach dem Reglement.

Art. 29

7. Entzug der Genehmigung

1  Muss ein Wasserbauplan den wesentlich veränderten Verhältnissen am Gewässer angepasst werden oder erscheint eine andere Lösung der wasserbaulichen Probleme aufgrund neuer Erkenntnisse als zweckmässiger, so kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008], soweit die vorgesehenen Massnahmen noch nicht ausgeführt sind, dem Wasserbauplan die Genehmigung entziehen.

2  Sie kann sodann die Gemeinde oder den Erfüllungspflichtigen dazu verhalten, innert angemessener Frist einen neuen Plan zu erlassen. Nötigenfalls kann die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion einen kantonalen Wasserbauplan erlassen.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3.3 Wasserbaubewilligung

Art. 30

Voraussetzungen

1  Auf das Gesuch des Wasserbaupflichtigen oder des Erfüllungspflichtigen wird die Wasserbaubewilligung erteilt,

a

wenn das Vorhaben den Wasserbauplan näher ausführt;

b

wo kein Wasserbauplan besteht: wenn das Vorhaben dem Gewässerrichtplan entspricht. Steht es damit im Widerspruch, bleibt dem Gesuchsteller der Nachweis offen, dass sein Vorhaben die Planungs- und Handlungsgrundsätze besser verwirklicht;

c

wo auch kein Gewässerrichtplan besteht: wenn das Vorhaben die Planungs- und Handlungsgrundsätze beachtet.

2  Das Vorhaben muss im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die im Wasserbau gelten und in keinem anderen Verfahren geprüft werden.

3  Die Wasserbaubewilligung wird in der Regel erst ausgestellt, wenn die besonderen Bewilligungen vorliegen. Soweit diese ebenfalls in die Zuständigkeit der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] fallen, gelten sie als mit der Wasserbaubewilligung erteilt.

4  Die Wasserbaubewilligung kann mit Auflagen für den Unterhalt verbunden werden.

Art. 31

Verfahren

1  Nach seiner Einreichung veröffentlicht die Gemeinde das Wasserbaugesuch mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache und legt es 30 Tage öffentlich auf.

2  Das Ausführungsprojekt, welches das generelle Projekt des Wasserbauplans näher ausführt, ist nur zu publizieren, wenn es öffentliche Interessen weitergehend berührt als das generelle Projekt. Erfolgt keine Publikation, ist den Betroffenen die Auflage des Ausführungsprojektes schriftlich mitzuteilen. Eine Massnahme, die im Wasserbauplan geregelt ist, kann im Wasserbaubewilligungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Einsprache sein.

3  Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2.

4  Der Regierungsstatthalter führt die Einigungsverhandlung durch. Er kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] beiziehen. Er leitet das Gesuch mit Bericht und Antrag an die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006], die über das Gesuch entscheidet und sich mit den Einsprachen auseinandersetzt.  [Fassung vom 17. 9. 1992]

Art. 32

Widerruf

 Unter den Voraussetzungen von Artikel 29 Absatz 1 kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] die Wasserbaubewilligung widerrufen.

3.4 Vorzeitige Ausführung

Art. 33

Zuständigkeit und Voraussetzungen

1  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] kann nach dem Beschluss über den Wasserbauplan oder im Wasserbaubewilligungsverfahren nach Ablauf der Auflagefrist die vorzeitige Ausführung geplanter Massnahmen auf entsprechendes Gesuch gestatten, wenn keine Einsprachen vorliegen und der Wasserbauplan als genehmigungsfähig, das Wasserbaugesuch als bewilligungsfähig erscheint.

2  Die Bewilligung der vorzeitigen Ausführung gilt nicht als Beitragszusicherung.

3.5 Koordination

Art. 34

 Vor der Genehmigung des Wasserbauplans und im Wasserbaubewilligungsverfahren holt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] die Mitberichte der interessierten kantonalen Amtsstellen ein, koordiniert die Beschaffung der besonderen Bewilligungen und verkehrt mit den Bundesbehörden.

4. Gewässerunterhalt

Art. 35

1  Die Gewässerunterhaltsarbeiten können ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Die erforderlichen besonderen Bewilligungen bleiben jedoch vorbehalten.

2  Wird ein finanzieller Beitrag des Kantons  [Fassung vom 7. 6. 2001] erwartet, so sind die Unterhaltsarbeiten der zuständigen Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie  [Fassung vom 29. 10. 1997] mindestens 30 Tage zum voraus anzuzeigen.

3  Die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie  [Fassung vom 29. 10. 1997] informiert die übrigen betroffenen kantonalen Amtsstellen.

4  Die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie  [Fassung vom 29. 10. 1997] untersagt innert 20 Tagen seit der Anzeige die Ausführung der vorgesehenen Unterhaltsarbeiten, wenn sie

a

den Rahmen des Gewässerunterhaltes sprengen oder

b

dem Wasserbauplan oder der Wasserbaubewilligung widersprechen.

Sie legt gleichzeitig fest, ob für das Vorhaben das Verfahren des Wasserbauplans oder das der Wasserbaubewilligung durchzuführen ist.

5  ...  [Aufgehoben am 2. 5. 1995]

IV. Finanzierung

Art. 36

1. Wasserbaukosten

 Die Wasserbaukosten umfassen

a

die Kosten der Planung,

b

die Kosten des Gewässerunterhalts,

c

die Entschädigungen in Überflutungsgebieten des Wasserbauplans,

d

die Kosten aktiver Hochwasserschutzmassnahmen,

e

die Kosten des Erwerbs dinglicher Rechte für den Wasserbau,

f

die Kosten einer vorzeitigen Sanierung,

g

die Entschädigungen nach Artikel 13 Absatz 3.

Art. 37

2. Aufteilung der Lasten

1  Der Kanton  [Fassung vom 7. 6. 2001] trägt die Kosten der Richtplanung und des eigenen Wasserbaus und leistet die Entschädigung in Überflutungsgebieten des Wasserbauplans. Er kann Beiträge an die übrigen Wasserbaukosten leisten. Auf diese besteht kein Rechtsanspruch. Keine Beiträge erhalten die Seeanstösser und Konzessionäre. Absatz 4 bleibt vorbehalten.  [Fassung vom 2. 5. 1995]

2  Der Wasserbaupflichtige trägt die übrigen Wasserbaukosten, soweit nicht der Erfüllungspflichtige dafür aufkommt.

3  Die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorporation ersetzt dem Kanton auf Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 33 Prozent der Entschädigungen in den Überflutungsgebieten.  [Fassung vom 7. 6. 2001]

4  Die Kosten, die dem Kanton  [Fassung vom 7. 6. 2001] durch den laufenden Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion erwachsen, sind auf Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zur Hälfte durch die anstossenden und nutzniessenden Gemeinden zu tragen. Der Regierungsrat erlässt einen Kostenteiler, der Nutzen, Anstosslänge und Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt. Die Kosten für Gesamterneuerungen von Kanalsystemen werden besonders geregelt.  [Fassung vom 2. 5. 1995]

5  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] kann eine Gemeinde zu angemessenen Beiträgen an die Wasserbaukosten einer anderen Gemeinde oder des dortigen Erfüllungspflichtigen verpflichten, wenn ihr eine Wasserbaumassnahme in ganz besonderem Masse dient, beispielsweise

wenn sie dank dem Wasserbau des Ober- oder Unterliegers ganz oder zu einem wesentlichen Teil auf eigene Wasserbaumassnahmen verzichten kann, oder

wenn sie die Wasserführung in einem Vorfluter wesentlich verändern kann.  [Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5]

6  Zieht eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau nach sich, kommt auf Verfügung der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] der Konzessionär dafür auf.  [Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5]

Art. 38

3. Leistungen des Kantons  [Fassung vom 7. 6. 2001]
3.1 Beiträge an den Unterhalt

1  Im Rahmen seiner Voranschlagskredite kann der Kanton der Gemeinde und dem Erfüllungspflichtigen Beiträge bis zur Höhe von 50 Prozent der Kosten des wesentlichen Unterhalts leisten. Die Beiträge betragen mindestens 33 Prozent der Kosten.  [Fassung vom 7. 6. 2001]

2  Der Regierungsrat bezeichnet den wesentlichen Unterhalt. Er bewilligt die Beiträge, soweit diese Ausgabenbefugnis nicht einer ihm untergeordneten Organisationseinheit übertragen ist.  [Fassung vom 7. 6. 2001]

3  Der Beitrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die er geleistet wird, auf eine Vernachlässigung des Gewässerunterhalts zurückzuführen sind.

4  ...  [Aufgehoben am 2. 5. 1995]

Art. 39

3.2 Entschädigungen in Überflutungsgebieten

1  Im Überflutungsgebiet gemäss Wasserbauplan hat der Berechtigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung oder auf einen Beitrag an höhere Versicherungsprämien. Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze der Entschädigungen und Beiträge.

2  Der Grosse Rat stellt die erforderlichen Mittel im Voranschlag ein.

3  Der Regierungsrat hat die Finanzkompetenz zur Ausrichtung der Entschädigung. Die Delegation von Ausgabenbefugnissen nach Finanzhaushaltgesetz bleibt vorbehalten.

4  Der Regierungsrat kann die Schadenregulierung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] oder Dritten übertragen.

Art. 40

3.3 Beiträge an die übrigen Wasserbaukosten

1  Im Rahmen der Voranschlagskredite kann der Kanton  [Fassung vom 7. 6. 2001] der Gemeinde und dem Erfüllungspflichtigen Beiträge an die übrigen Wasserbaukosten ohne Passivzinsen und an die Kosten der durch ein Wasserbauvorhaben ausgelösten Nachführung des Vermessungswerkes leisten.  [Fassung vom 2. 5. 1995]

2  Der Beitrag an die Gemeinde beträgt 33 Prozent oder, wenn der Bund keinen Beitrag leistet, 66 Prozent. Der Beitrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die er geleistet wird, auf eine Vernachlässigung des Gewässerunterhalts zurückzuführen sind.  [Fassung vom 7. 6. 2001]

3  Der Regierungsrat sichert den Beitrag zu. Er bewilligt alle Beiträge, die nicht der Volksabstimmung unterliegen, soweit diese Ausgabenbefugnis nicht einer ihm untergeordneten Organisationseinheit übertragen ist.  [Fassung vom 7. 6. 2001]

4  Der Beitrag wird nicht fällig, bevor

a

die erforderlichen Voranschlagskredite beschlossen sind und zudem

b

mit der Ausführung der Massnahme begonnen wurde.

5  Die Massnahme, an die ein Beitrag verlangt wird, darf vor der Beitragszusicherung nicht begonnen werden. Artikel 33 bleibt vorbehalten; die Bewilligung der vorzeitigen Ausführung bedeutet keine Beitragszusicherung.

6  Der Regierungsrat hat bei Notarbeiten selbst ausserhalb der vorhandenen Kredite die unbeschränkte Finanzkompetenz und kann im Härtefall den Beitrag angemessen erhöhen.

Art. 41

4. Grundeigentümerbeiträge

1  Die Gemeinde und der Gemeindeverband können mit Reglement vorsehen, vom Grundeigentümer oder vom Baurechtsinhaber an die Kosten der Planung, des aktiven Hochwasserschutzes und des Erwerbs dinglicher Rechte nach Massgabe des besonderen Vorteils Beiträge zu erheben.

2  Als besonderer Vorteil gilt namentlich der Schutz des Grundstücks selbst und der zu ihm führenden Erschliessungsanlagen vor der Gefahr des Wassers.

3  Der Beitrag kann nach der Nähe zum Gewässer, der Anstosslänge, den topographischen Verhältnissen, der Fläche oder dem Wert des Grundstücks oder sonst einem sachlichen Kriterium bemessen werden.

4  Im übrigen ist das Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen sinngemäss anwendbar.

Art. 42

5. Die Schwellenkorporation

1  Die Schwellenkorporation kann gemäss ihrem Reglement durch Verfügung von ihren Mitgliedern regelmässig Beiträge erheben nach Massgabe des Vorteils, den ihre Tätigkeit im Wasserbau und im Gewässerunterhalt für sie bedeutet.

2  Für den Vorteil und die Bemessung gilt Artikel 41 Absatz 2 und 3.

3  Die Schwellenkorporation kann angemessene Reserven anlegen.

4  Die Gemeinde kann aus ihren allgemeinen Mitteln der Schwellenkorporation Beiträge leisten.

V. Aufsicht

1. Aufsicht im allgemeinen

Art. 43

Zuständigkeit

1  Die Oberaufsicht über die Gewässer und deren Betreuung steht dem Regierungsrat zu, für ihn handelt - unter Vorbehalt von Artikel 2 - die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] durch die zuständigen Stellen.  [Fassung vom 29. 10. 1997]

2  Bei Gewässern, die durch Gewässerrichtplan oder durch Beschluss des Regierungsrates für den Unterhalt und den Wasserbau einer andern Direktion unterstellt sind, wird die Aufsicht durch diese Direktion ausgeübt. Die andern Direktionen stimmen ihre Tätigkeiten mit der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] ab. Sie wenden Artikel 44-50 dieses Gesetzes sinngemäss an, soweit die anderen Gesetze (Art. 4 Abs. 1) nichts anderes vorsehen.  [Fassung vom 24. 3. 1993]

3  Der Regierungsstatthalter vermittelt zwischen Gemeinden, übrigen Wasserbaupflichtigen oder Erfüllungspflichtigen und übernimmt die Koordination bei Notarbeiten.

4  Die zuständige Stelle der zur Aufsicht zuständigen Direktion berät Wasserbaupflichtige und Erfüllungspflichtige.  [Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 44

Gewässerkontrolle

1  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] überwacht den Zustand der Gewässer, die Unterhalts- und Wasserbauarbeiten und die Einhaltung der wasserbaupolizeilichen Vorschriften.

2  Der Anstösser meldet der Gemeinde neue Gefahrenherde und Schäden an Gewässern, sobald er sie erkennt. Die Gemeinden, ihre Erfüllungspflichtigen und die Konzessionäre melden entsprechende Wahrnehmungen der Aufsichtsbehörde und dem Regierungsstatthalter.

3  Bei Bedarf begeht die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] mit dem Wasserbaupflichtigen, dem Erfüllungspflichtigen und dem Regierungsstatthalter jährlich das Gewässer.

4  Die Organe der Volkswirtschaftsdirektion orientieren die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] über ihre Beurteilung der Gewässer, besonders über die drohenden Gefahren.  [Fassung vom 24. 3. 1993]

Art. 45

Vernachlässigung der Wasserbaupflicht

1  Vernachlässigt der Wasserbaupflichtige oder der Erfüllungspflichtige den Gewässerunterhalt oder den Wasserbau, veranlasst die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] das Nötige.

2  Handelt der Betroffene auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] nicht, so erlässt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] wo nötig einen kantonalen Wasserbauplan. Genügt für die nötigen Arbeiten eine Wasserbaubewilligung, so erarbeitet die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] das Projekt, legt es in der Gemeinde während 30 Tagen mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache auf, führt die Einspracheverhandlung durch und beschliesst das Projekt; dabei setzt sie sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander. Für die Einsprachebefugnis gilt Artikel 24 Absatz 2.  [Fassung vom 17. 9. 1992]

3  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] setzt dann den Betroffenen Frist zur Ausführung der Arbeiten und stellt für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme in Aussicht.

4  Wird dieser Verfügung nicht fristgerecht nachgelebt, so lässt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] die Arbeiten ausführen.

5  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] verfügt den Kostenanteil des Betroffenen. Artikel 37–40 sind anwendbar. Mehrkosten, die durch die Vernachlässigung der Wasserbaupflicht und durch das aufsichtsrechtliche Eingreifen verursacht werden, trägt der betroffene Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige.

Art. 46

Widerrechtliche Vorkehren

1  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] ordnet die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist an, wenn Dritte unzulässige Eingriffe vornehmen, oder Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige formell widerrechtliche Arbeiten ausführen. Sie droht gleichzeitig die Ersatzvornahme an.

2  Für das Verfahren gilt:

a

Wird innert der Frist ein geeignetes Plan- oder Bewilligungsverfahren eingeleitet, so wird das Wiederherstellungsverfahren bis zum Entscheid in jenem Verfahren eingestellt. Buchstabe d bleibt vorbehalten.

b

Ein nachträgliches Verfahren ist ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über die Vorkehren entschieden ist.

c

Wenn über das Gesuch oder den Plan entschieden ist, passt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] die Wiederherstellungsverfügung soweit notwendig an und setzt gegebenenfalls eine neue Frist.

d

Wird das nachträgliche Gesuch um eine Wasserbau- oder Wasserbaupolizeibewilligung oder um eine Konzession innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung eingereicht, so ist diese ausser Kraft gesetzt. Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] erlässt, wenn das Gesuch nicht oder nur teilweise bewilligt werden kann, eine neue Wiederherstellungsverfügung; die Frist für die Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung beginnt neu zu laufen. Wird das nachträgliche Gesuch zurückgezogen, tritt die Wiederherstellungsverfügung wieder in Kraft.

3  Rechtskräftig verfügte Wiederherstellungsmassnahmen, die der Pflichtige nicht innert der angesetzten Frist ausführt, lässt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen.

2. Wasserbaupolizei

Art. 47

1. Zuständigkeit

1  Die zuständigen Stellen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] üben an den unter Aufsicht stehenden Gewässern die Wasserbaupolizei aus.  [Fassung vom 29. 10. 1997]

2  ...  [Aufgehoben am 29. 10. 1997]

3  ...  [Aufgehoben am 29. 10. 1997]

4  Die für die Wassernutzung zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] auch über Wasserbaupolizeibewilligung.  [Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 48

2. Bewilligung, Ausnahme, Konzession
2.1 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen, Ausnahmen

1  Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im geschützten Uferbereich sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässerbettes und Ufers, die natürliche Funktionsfähigkeit oder den Zugang zum Gewässer Einfluss haben, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung, im Fall der Kiesentnahme einer Konzession oder einer Bewilligung. Absatz 2 bleibt vorbehalten.  [Fassung vom 28. 1. 2009]

2  Für Arbeiten des Gewässerunterhaltes oder des Wasserbaus brauchen die Berechtigten keine Wasserbaupolizeibewilligung.

3  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] erteilt die Bewilligung, es sei denn,

a

das Gewässer, Schutzbauten oder Anlagen gegen Bodenbewegungen würden gefährdet oder beeinträchtigt;

b

der nötige Zugang zum Gewässer würde behindert;

c

der Abfluss des Wassers im Gewässerbett würde merklich beschleunigt oder gehemmt;

d

die Wasserführung würde wesentlich verändert;

e

der Zu- und Abfluss unterirdischer Gewässer würde beeinträchtigt;

f

das Gewässer würde eingedolt oder überdeckt oder

g

ein See oder Teich würde aufgeschüttet.

4  Ausnahmen von Absatz 3 sind nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

5  Werden durch die Ausübung der Ausnahmebewilligung die Wasserbaukosten erhöht, so trägt der Empfänger oder sein Rechtsnachfolger die Mehrkosten.

6  Die Bewilligung kann mit Bedingungen verknüpft, mit Auflagen versehen oder befristet werden.

Art. 49

2.2 Kiesentnahme

1  Die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie  [Fassung vom 29. 10. 1997] kann die Konzession oder die Bewilligung zur Kiesentnahme erteilen, wenn und soweit sie den Geschiebehaushalt nicht beeinträchtigt. Es besteht kein Anspruch auf Kiesentnahme.

2  Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der periodischen Abgaben für die Kiesentnahme.

3  Die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie  [Fassung vom 29. 10. 1997] widerruft oder beschränkt die Konzession oder Bewilligung, wenn anzunehmen ist, die Kiesentnahme trage zur Beeinträchtigung des Geschiebehaushalts bei. Der Bewilligungsinhaber wird nicht entschädigt, für den Konzessionär gelten die Regeln des Enteignungsrechts.

4  Auf das Ende der Konzession oder der Bewilligung ist der ursprüngliche Zustand möglichst wiederherzustellen. Installationen sind vom Berechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Erteilung der Konzession oder der Bewilligung kann für die Kosten einer Ersatzvornahme die Leistung einer Sicherheit verlangt werden.

Art. 50

3. Verfahren

1  Für das Verfahren ist Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4 sinngemäss anwendbar. Wenn keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt sind, genügt statt einer Publikation die schriftliche Mitteilung an die Betroffenen.

2  Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 28. 3. 2006] koordiniert die Einholung der übrigen besonderen Bewilligungen, die im Zusammenhang mit dem Gewässer nötig sind.

VI. Rechtspflege und Strafen

1. Rechtspflege

Art. 51  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Anfechtung von Sachverfügungen

1  Gegen die Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion über den kantonalen Wasserbauplan kann Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

2  Gegen Verfügungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sowie gegen Verfügungen über die Auflösung von Schwellenkorporationen kann bei der Direktion und gegen deren Entscheid beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Dieser entscheidet kantonal letztinstanzlich.

3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).

Art. 52

Anfechtung von Verfügungen auf Geldleistung

1  Verfügungen betreffend Grundeigentümerbeiträge und reglementarische Beiträge an Schwellenkorporationen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter; dessen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

2  Verfügungen des Regierungsrates und der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion auf Geldleistungen werden direkt beim Verwaltungsgericht angefochten.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRPG.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 53

Verfahren

1  Für das Verfahren gelten die Vorschriften des VRPG  [Fassung vom 10. 4. 2008].

2  Bei Notarbeiten sind die Verfügungen der zuständigen Behörden sofort vollstreckbar.

Art. 54

Vollstreckungstitel

 Rechtskräftig verfügte Kosten, Gebühren, Bussen und Verfügungen über andere Geldleistungen, welche sich auf dieses Gesetz oder auf die Ausführungserlasse stützen, sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  [SR 281.1] gleichgestellt.

2. Strafen

Art. 55

Straftatbestände und Strafmass

1  Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig und ohne im Besitze der nötigen wasserbaupolizeilichen Bewilligungen zu sein oder in Abweichung von einer solchen Bewilligung Bauten, Anlagen oder andere Vorkehren im, am, über oder unter dem Gewässer (Art. 48) ausführt, wird mit einer Busse von 1000 Franken bis 40 000 Franken bestraft.

2  In schweren Fällen, im Wiederholungsfall und bei Gewinnsucht kann auf eine Busse bis 100 000 Franken erkannt werden.  [Fassung vom 14. 12. 2004]

3  In leichten Fällen beträgt der Bussenrahmen 50 Franken bis 1000 Franken.

Art. 56  [Fassung vom 28. 1. 2009]

Verjährung

 Widerhandlungen nach Artikel 55 verjähren nach sieben Jahren.

Art. 57

Ergänzendes Recht

 Im übrigen bleibt ergänzendes eidgenössisches und kantonales Strafrecht vorbehalten.

VII. Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Vollzug

Art. 58

Wasserbauverordnung

 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 58a  [Eingefügt am 2. 5. 1995]

Gemeindereglemente

1  Die Gemeinden ohne Schwellenkorporation erlassen die für die Organisation und Erfüllung der Wasserbaupflicht notwendigen Reglemente.

2  Die Gemeindereglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner Genehmigung des Kantons.

3  Die zuständige Stelle  [Fassung vom 29. 10. 1997] erlässt Musterreglemente und unterstützt die Gemeinden beim Erlass der Reglemente durch Beratung und Prüfung.

2. Übergangsbestimmungen

Art. 59

Anwendung bisherigen Rechts

1  Projekte, für welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kantons- oder Bundesbeitrag zugesichert worden ist, können ausgeführt werden. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung der Artikel 29 und 32.

2  Bei altrechtlichen Gesamtprojekten bestimmt die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie  [Fassung vom 29. 10. 1997] für Etappen, an die weder ein Kantonsbeitrag noch ein Bundesbeitrag zugesichert ist, ob ein Wasserbauplan zu erlassen oder eine Wasserbaubewilligung einzuholen ist. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie  [Fassung vom 29. 10. 1997] kann nicht selbständig angefochten werden.

Art. 60

Anpassung der Vorschriften in Gemeinden ohne Schwellenkorporationen

 Die Gemeinde ohne Schwellenkorporation erlässt innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das für die Organisation und Erfüllung der Wasserbaupflicht notwendige Reglement oder passt bestehende Reglemente wo nötig an.

Art. 61

Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen

 Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen.

Art. 62

Anpassung von Gemeindeverbandsreglementen

 Enthält das Reglement eines bestehenden Gemeindeverbandes Bestimmungen, die diesem Gesetz oder den Ausführungsvorschriften widersprechen, so passt der Gemeindeverband das Reglement innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

Art. 63

Wohlerworbene Rechte von Konzessionären

 Gehen wohlerworbene Rechte aus Konzessionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, der Regelung von Artikel 37 Absatz 5 vor, trägt der Kanton  [Fassung vom 7. 6. 2001] die Mehrkosten.

Art. 64  [Fassung vom 2. 5. 1995]

Beiträge nach Art. 37 Abs. 5  [Fassung vom 2. 5. 1995]

 Artikel 37 Absatz 5 ist anwendbar auf Baugebiete, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ganz oder zu einem wesentlichen Teil unüberbaut sind und deren Überbauung Wasserbaumassnahmen am Vorfluter nötig macht.

Art. 64a  [Eingefügt am 28. 1. 2009]

Anpassung von Vorschriften zum geschützten Uferbereich

 Die Gemeinden setzen innerhalb von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten von Artikel 4a den geschützten Uferbereich fest.

3. Schlussbestimmungen

Art. 65

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.  [1. 1. 1990]

Art. 66

Aufhebung von Vorschriften

 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:

a

das Gesetz über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer und die Austrocknung von Mösern und andern Ländereien vom 3. April 1857;

b

die Verordnung betreffend Bezeichnung der öffentlichen Gewässer und der unter öffentliche Aufsicht gestellten Privatgewässer vom 15. Mai 1970 und alle ihre Änderungen;

c

der Beschluss des Regierungsrates betreffend «Schwellenkorporationen; Prüfung der Jahresrechnungen» vom 4. Dezember 1956.

Art. 67

Anpassung von Vorschriften

1  Das Baugesetz vom 9. Juni 1985  [BSG 721.0] wird wie folgt geändert:

2  In Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 10. Februar 1970  [Aufgehoben durch Dekret vom 22. 3. 1994 über das Baubewilligungsverfahren; BSG 725.1] wird der Begriff «Wasserbaupolizeigesetz» durch «Wasserbaugesetz» ersetzt.

3  Artikel 1 Absatz 3 Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973  [Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG 170.11] erhält folgenden Wortlaut:

4  Das Gesetz über die Nutzung des Wassers vom 3. Dezember 1950  [BSG 752.41] wird wie folgt geändert:

Bern,  14.  Februar  1989 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Schmidlin
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Inkraftsetzung gemäss Artikel 63 der Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 auf den 1. Januar 1990

Anhang

14.2.1989  G 

GS 1989/106, in Kraft am 1. 1. 1990

Änderungen

17.9.1992  D 

GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992

24.3.1993  V 

GS 1993/247, in Kraft am 1. 1. 1993

10.11.1993  V 

GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994

2.5.1995  G 

BAG 95-73, in Kraft am 1. 1. 1996

2.5.1995  G 

BAG 95-75, in Kraft am 1. 1. 1996

29.10.1997  V 

BAG 97–100, in Kraft am 1. 1. 1998

7.6.2001  G 

BAG 01–87, in Kraft am 1. 1. 2002

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

28.1.2009  G 

Baugesetz, BAG 09–64 (II.), in Kraft am 1. 9. 2009