751.11
14.
Februar
1989
Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1. Gegenstand
1
Gegenstand dieses Gesetzes sind der Unterhalt
der Gewässer und der Wasserbau.
2
Der Wasserbau umfasst den passiven und den
aktiven Hochwasserschutz sowie die Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich.
3
Das Gesetz ordnet ferner die Wasserbaupolizei.
Art. 2
2. Ziel
Ziel des Gesetzes ist, einerseits die Gewässer natürlich
zu erhalten oder naturnah zu gestalten, andererseits ernsthafte Gefahren des
Gewässers für Menschen, für Tiere oder für erhebliche
Sachwerte abzuwehren oder Schäden in besonderen Fällen abzugelten.
Art. 3
3. Anwendungsbereich 3.1 Grundsatz
1
Das Gesetz ist auf alle stehenden und fliessenden
Oberflächengewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte
anwendbar.
2
Der Wasserlauf, der kein Bett gebildet hat,
gilt nicht als Fliessgewässer im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 4
3.2 Ausnahmen
1
Wo der Wasserbau Nebensache eines
Vorhabens ist, das einem andern Gesetz untersteht, wie eine Gewässernutzung,
eine Bodenverbesserung, eine Aufforstung oder eine Ausscheidung von Schutz-
oder Gefahrengebieten, so richtet sich das ganze Vorhaben einschliesslich
Wasserbau nach diesem andern Gesetz.
2
...
[Aufgehoben am 2. 5. 1995]
3
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] reguliert die Wasserführung der Aare unterhalb des Brienzersees
bis Murgenthal und den Wasserstand des Brienzer-, Thuner- und Bielersees.
4
Soweit ein Vorhaben nach Absatz
1–3 Wasserbau im Sinne von Artikel 7 dieses Gesetzes darstellt, sind auch
die Grundsätze des Artikels 15 zu beachten. Die anderen zuständigen Behörden
holen den Mitbericht und für die Einleitung in den Vorfluter die Zustimmung
der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3.
2006] ein.
Art. 4a
[Eingefügt am 28. 1. 2009]
4. Geschützter Uferbereich
1
Mit dem Schutz des Uferbereichs wird der Raumbedarf der Gewässer
gesichert, der für die Gewährleistung ihrer natürlichen Funktionen und den
Schutz vor Hochwasser erforderlich ist.
2
Bei Fliessgewässern ist der geschützte Uferbereich insbesondere
in Abhängigkeit von der Sohlenbreite und vom Zustand des Gewässers festzulegen.
3
Der geschützte Uferbereich von Fliessgewässern
beträgt mindestens fünf Meter. Dieses Mindestmass kann im weitgehend überbauten
Gebiet aus wichtigen, insbesondere raumplanerischen und städtebaulichen
Gründen unterschritten werden.
4
Die
Gemeinden bestimmen den geschützten Uferbereich in ihrer baurechtlichen Grundordnung
oder in Überbauungsordnungen.
5
Solange
eine genügende Regelung fehlt, gilt ein Uferbereich von 15 Meter als geschützt.
Art. 5
5. Vorbehalt besonderer Bewilligungen
[Fassung
vom 28. 1. 2009]
Die
nach eidgenössischen oder andern kantonalen Gesetzen notwendigen besonderen
Bewilligungen für Wasserbauwerke, Unterhaltsarbeiten und andere Bauten, Anlagen
und Vorkehren in und am Gewässer bleiben vorbehalten.
Art. 5a
[Eingefügt am 7. 6. 2001]
6. Partnerschaft
[Fassung vom 28. 1. 2009]
Der Kanton, die Gemeinden und die Erfüllungspflichtigen
arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes partnerschaftlich zusammen.
II. Aufgaben, Träger, Organisation
1. Aufgaben
Art. 6
Gewässerunterhalt
1
Die Gewässer sind zu unterhalten.
2
Dem Gewässerunterhalt dienen alle Vorkehren,
die geeignet sind, das Gewässer, die zugehörige Umgebung und die
Wasserbauwerke (Schutzbauten und Anlagen gegen Bodenbewegungen) in gutem Zustand
zu erhalten.
3
Der Gewässerunterhalt umfasst
| a |
die Räumungs- und Reinigungsarbeiten;
|
| b |
die Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses an
Wasserbauwerken;
|
| c |
die Pflege und das Ersetzen von standortgerechten
Bestockungen und
|
| d |
die Pflege von Böschungen und Uferunterhaltswegen.
|
4
Die Schwemmholzbeseitigung, die nicht zum Schutz
des Ufers erforderlich ist, gehört nicht zum Gewässerunterhalt im
Sinne dieses Gesetzes. Soweit sie zur Freihaltung der Gewässer für
die konzessionierte Schiffahrt oder zum Schutz von Schilfbeständen nötig
ist, wird sie vom Kanton
[Fassung vom 7. 6. 2001] durch
die beteiligten Direktionen besorgt.
[Fassung vom 2. 5. 1995]
Art. 7
Wasserbau
1
Wo ein Gewässer Personen oder erhebliche
Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen
nicht abgewendet werden kann, sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze
(Art. 15) geeignete Massnahmen zu treffen.
2
Wird die Gefährdung von Sachwerten in
Kauf genommen, sind im Wasserbauplan Überflutungsgebiete zu bezeichnen,
sofern
| a |
keine Menschen gefährdet sind und
|
| b |
keine grossen Schäden zu befürchten
sind.
|
Die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung,
Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen sowie Vorkehren zum Schutz
einzelner Objekte sind weitere mögliche Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes.
3
Der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen,
die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und
die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter
gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes des Gewässers,
bilden den Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes.
4
Die Vorkehren gegen Bodenbewegungen zum Nutzen
des Gewässers, wie Hangstabilisierungen durch biologische und technische
Massnahmen, gelten ebenfalls als wasserbauliche Massnahmen.
5
Passive und aktive Hochwasserschutzmassnahmen
können kombiniert werden.
Art. 8
Sanierung
Beeinträchtigte Gewässer und Gewässerabschnitte
sind in der Regel im Zusammenhang mit bautechnischen Erneuerungsarbeiten zu
sanieren. Eine vorzeitige Sanierung kann unter Gewährleistung einer ausreichenden
Sicherheit vorgenommen werden, wenn
| a |
die ökologischen Nachteile besonders gross
sind,
|
| b |
das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt
ist und
|
| c |
die finanziellen Aufwendungen in einem tragbaren
Verhältnis zu den erzielbaren Verbesserungen stehen.
|
2. Träger der Wasserbaupflicht
Art. 9
Begriff und Träger
1
Die Wasserbaupflicht
umfasst die Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum Wasserbau.
2
Sie obliegt
| a |
bei Fliessgewässern der Gemeinde; vorbehalten
bleibt die Wasserbaupflicht des Kantons
[Fassung vom 7. 6. 2001] (Abs.
3) und des Konzessionärs (Abs. 4 und 5),
|
| b |
bei Seen dem Eigentümer oder Baurechtsinhaber
des Ufergrundstückes (Seeanstösser).
|
3
Der Kanton
[Fassung
vom 7. 6. 2001] trägt die Wasserbaupflicht
[Absatz 3 Fassung vom 2.
5. 1995]
| a |
wo eine Kantonsstrasse unmittelbar am Gewässer
liegt oder es überquert,
|
| b |
an den Fliessgewässern der I. und II. Juragewässerkorrektion.
|
4
Die Konzessionsbehörde
kann dem Konzessionär bei der Erteilung eines Wasserkraftrechtes die Wasserbaupflicht
ganz oder teilweise übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Wassernutzungsgesetz.
Die Konzessionsbehörde hört die Gemeinde an und holt den Mitbericht der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] ein.
5
Die Kleinkraftwerke mit einer
Bruttoleistung von weniger als 300 Kilowatt sind von der Wasserbaupflicht
befreit, soweit der Konzessionär nicht das hauptsächliche Interesse am Gewässer
hat.
3. Organisation zur Erfüllung der Wasserbaupflicht
Art. 10
Erfüllungsweisen
1
Die Wasserbaupflicht wird erfüllt
| 1. |
durch den Wasserbaupflichtigen selbst oder
|
| 2. |
bei Fliessgewässern durch einen Erfüllungspflichtigen,
nämlich
| a |
durch einen Gemeindeverband,
|
| b |
durch eine Schwellenkorporation.
|
|
2
Die Gemeinde kann ausserdem bei wasserbaulich
unbedeutenden Gewässern die Erfüllung der Unterhaltspflicht mit
dessen Einverständnis dem Anstösser übertragen.
Art. 11
Gemeindeverbände
1
Mehrere Gemeinden oder
Schwellenkorporationen können sich zur Betreuung der Gewässer zu einem Gemeindeverband
zusammenschliessen.
2
Soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich Bildung, Änderung, Auflösung
und Organisation des Gemeindeverbandes nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes
[BSG
170.11]. Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 10. 4. 2008] genehmigt das Reglement des Verbandes, nachdem sie den
Mitbericht der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung
vom 10. 4. 2008] eingeholt hat.
3
Auf Antrag einer Gemeinde, einer Schwellenkorporation oder von Amtes
wegen kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 10. 4. 2008] den Zusammenschluss zu einem Gemeindeverband
anordnen, wenn dies für eine zweckmässige Lösung der Gewässerunterhalts- und
Wasserbauaufgaben nötig ist und die Betroffenen sich nicht einigen können.
Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 10. 4. 2008] regelt die Aufgabe, die Organisation und die Finanzierung
des Verbandes. Sie entlässt einzelne Gemeinden oder Schwellenkorporationen,
wenn der Verband seine Aufgabe trotzdem noch erfüllen kann. Sie löst den Verband
auf, sobald seine Aufgabe erfüllt ist oder auf anderem Weg erfüllt werden
kann. Sie holt dabei stets den Mitbericht der zuständigen Stelle der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom 10. 4. 2008] ein.
Art. 12
Schwellenkorporation
1
Mit Reglement kann
die Gemeinde der Schwellenkorporation mit deren Einverständnis für alle oder
einzeln bestimmte Gewässer übertragen:
| a |
den Unterhalt,
|
| b |
die Wasserbauplanung und Projektierung,
|
| c |
die Ausführung der Projekte oder
|
| d |
die Finanzierung.
|
2
Die Schwellenkorporation
ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und untersteht dem Gemeindegesetz
[BSG
170.11], soweit das vorliegende Gesetz oder die Verordnung des Regierungsrates
keine abweichenden Vorschriften enthält. Sie ist im Bereich der ihr übertragenen
Aufgaben autonom. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion führt namentlich
die Aufsicht über die Organisation und Finanzverwaltung der Schwellenkorporation.
3
Der Regierungsrat regelt das
Verfahren zur Gründung neuer und zur Änderung bestehender Schwellenkorporationen.
Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 10. 4. 2008] genehmigt die Reglemente nach Anhörung der zuständigen
Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom 10. 4. 2008].
Art. 13
Duldungspflichten der Anstösser
1
Der Anstösser eines Gewässers muss
dulden, dass Dritte sein Grundstück betreten, befahren oder sonst benutzen,
um am Gewässer Unterhalt, Wasserbau oder Kontrollen vorzunehmen.
2
Auf die Interessen des Anstössers ist
Rücksicht zu nehmen. Er ist rechtzeitig zu informieren.
3
Wird Schaden angerichtet, haften der Wasserbaupflichtige
und der Erfüllungspflichtige solidarisch für Entschädigung.
Sie können auch den ursprünglichen Zustand wiederherrichten.
Art. 14
Verantwortlichkeit
1
Die Haftung der Gemeinde, des Gemeindeverbandes
und der Schwellenkorporation für Schäden aus unrichtiger Erfüllung
oder Vernachlässigung der Wasserbaupflicht richtet sich nach dem Gemeindegesetz
[BSG 170.11] Die Gemeinde haftet solidarisch mit dem Gemeindeverband oder
der Schwellenkorporation.
2
Die Haftung des Anstössers und des Eigentümers
eines Seeufergrundstücks richtet sich nach dem Zivilrecht.
III. Planung, Bau und Unterhalt
1. Planungs- und Handlungsgrundsätze
Art. 15
1
Hochwasserschutz ist mit Gewässerunterhalt
und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewährleisten.
Wo dies nicht möglich ist und ernsthafte Gefahr für Personen oder
für Sachen von erheblichem materiellem oder immateriellem Wert abzuwehren
ist, soll die Massnahme des aktiven Hochwasserschutzes getroffen werden, welche
verhältnismässig ist und die Gefahr bannt.
2
Im übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer
und seiner Umgebung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit
| a |
das Gewässer in natürlichem Zustand
erhalten bleibt oder naturnah gestaltet bzw. im Falle von Artikel 8 in einen
naturnahen Zustand zurückversetzt wird;
|
| b |
die Massnahme der Wasserbaukunst entspricht;
|
| c |
die Projektwassermenge im Siedlungsgebiet und
bei wichtigen Verkehrsanlagen höher, in den übrigen Gebieten weniger
hoch angesetzt wird;
|
| d |
auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers,
des Einzugsgebietes und des Gewässernetzes Rücksicht genommen wird;
|
| e |
das Gleichgewicht zwischen oberirdischem Gewässer
und Grundwasser nicht gestört wird;
|
| f |
den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-,
Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei, der Land- und der Forstwirtschaft
Rechnung getragen wird;
|
| g |
auf die Interessen der Schiffahrt und der Wassernutzung
Rücksicht genommen wird;
|
| h |
die Uferbestockung gepflegt, mit standortgerechten
Pflanzen ersetzt oder neu angepflanzt wird;
|
| i |
Uferwege, die dem Unterhalt dienen, erhalten
und, wo wasserbaulich nötig, neu erstellt werden und
|
| k |
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
nachgelebt wird.
|
2. Grundlagen, Konzepte und Gewässerrichtplan
Art. 16
1. Zuständigkeit, Wirkung
1
Die zuständige Stelle
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] erarbeitet
die Grundlagen und entwirft die Konzepte, nach denen die Ziele dieses Gesetzes
erreicht werden sollen.
2
Wo
es zur Beurteilung der Zweckmässigkeit der wasserbaulichen Tätigkeiten, zu
deren Koordination in einem grösseren Gebiet oder aus andern Gründen erforderlich
ist, erlässt der Regierungsrat einen Gewässerrichtplan für dieses Gebiet.
3
Der Gewässerrichtplan ist
innerhalb des Kantons behördenverbindlich. Als Bestandteil des kantonalen
Richtplans nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung wird er auch für die
Behörden des Bundes und der übrigen Kantone verbindlich.
Art. 17
2. Gegenstand des Gewässerrichtplans
1
Der Gewässerrichtplan zeigt in den Grundzügen,
wie in bestimmten Einzugsgebieten die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden
sollen und wie die Abstimmung der wasserbaulichen Massnahmen auf andere raumwirksame
Tätigkeiten erfolgen soll.
2
Er kann unter anderem bezeichnen:
| a |
die Gewässerstrecken und Uferflächen,
welche in natürlichem Zustand erhalten, naturnah gestaltet oder im Falle
von Artikel 8 in naturnahen Zustand zurückversetzt werden sollen;
|
| b |
die Flächen, welche als Überflutungsgebiet
oder als Rückhaltebecken dienen sollen;
|
| c |
die Gebiete, die als Schutz- oder Gefahrenzonen
ausgeschieden und in denen neue Bauten und Anlagen nicht oder nur bei zweckmässiger
Vorsorge gegen Hochwasser errichtet werden sollen;
|
| d |
die Gewässerstrecken und die Ufergebiete,
bei welchen aktive Hochwasserschutzmassnahmen getroffen werden sollen;
|
| e |
das Mass der bei Verbauungen anzustrebenden
Sicherheit (Projektwassermengen);
|
| f |
die Gebiete im Umkreis von Gewässern, wo
Vorkehren gegen Bodenbewegungen zu treffen sind;
|
| g |
die neu zu errichtenden Uferunterhaltswege;
|
| h |
die Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt
von Bedeutung sind;
|
| i |
die Gewässerstrecken, an welchen die Wasserbaubewilligung
für die Ausführung der Wasserbauwerke genügt (Art. 20 Abs.
2 Buchst. c);
|
| k |
die Gewässerstrecken und die Wasserbauvorhaben,
die unter ein anderes kantonales Gesetz fallen, und die zuständige kantonale
Direktion (Art. 4, Art. 43 Abs. 2);
|
| l |
die Gebiete, in welchen zur Erfüllung der
Wasserbaupflicht Gemeindeverbände gegründet werden sollen.
|
Art. 18
3. Verfahren zum Erlass
des Gewässerrichtplans 3.1 Mit verbindlicher Wirkung innerhalb des Kantons
1
Die zuständige Stelle
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] entwirft
aufgrund der erarbeiteten Grundlagen und Konzepte den Gewässerrichtplan und
stimmt ihn auf die weiteren raumwirksamen Tätigkeiten ab. Sie arbeitet dabei
mit den anderen interessierten Stellen im Kanton zusammen.
2
Nach Abwicklung des Mitwirkungsverfahrens
stellt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] dem
Regierungsrat Antrag.
3
Der
Regierungsrat beschliesst kantonal letztinstanzlich
[Fassung vom 10. 4.
2008] über den Gewässerrichtplan.
Art. 19
3.2 Mit verbindlicher Wirkung
für Bund und Kantone
1
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] leitet
das Verfahren zur Anpassung des kantonalen Richtplans nach dem Bundesgesetz
über die Raumplanung (Art. 9 Abs. 2 RPG)
[SR 700] in die Wege, wenn
und soweit Aufgaben des Bundes oder der Nachbarkantone berührt werden.
2
Die zuständige Stelle der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] erarbeitet
den Entwurf und führt das Mitwirkungsverfahren durch.
3. Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung
3.1 Voraussetzungen
Art. 20
Plan- und Bewilligungserfordernisse
1
Die Massnahme, die
über den Unterhalt hinaus geht, erfordert einen Wasserbauplan. Die Absätze
2, 3 und 4 bleiben vorbehalten.
2
Eine Wasserbaubewilligung genügt,
| a |
wenn die Massnahmen für das Gewässer von geringer
wasserbaulicher Bedeutung sind, ausser wenn ein Überflutungsgebiet bezeichnet
werden soll;
|
| b |
wenn die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] im Einvernehmen
mit den zuständigen Stellen der Volkswirtschaftsdirektion im konkreten Fall
vom Erfordernis eines Wasserbauplanes entbindet, dessen Erlass angesichts
der topographischen Vorgaben unverhältnismässig wäre. Der Entscheid der zuständigen
Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006]
|
| c |
wo der Gewässerrichtplan für eine bestimmte
Gewässerstrecke generell vom Erfordernis des Wasserbauplanes entbindet;
|
| d |
wo der Seeanstösser ein Vorhaben am Seeufer
hat.
|
3
Notarbeiten
zur Abwendung unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens bedürfen weder
eines Wasserbauplans noch einer Wasserbaubewilligung.
4
Konzessionen berechtigen unmittelbar zur Ausführung
der darin umschriebenen Wasserbaumassnahmen.
5
Die nach Absatz 1-4 zulässigen Massnahmen bedürfen
keiner Baubewilligung nach Baugesetz.
3.2 Wasserbauplan
Art. 21
1. Recht zum Planerlass
1
Der Wasserbauplan wird
von der Gemeinde, vom Gemeindeverband oder von der Schwellenkorporation erlassen.
2
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] erlässt den kantonalen Wasserbauplan zur
Wahrung gefährdeter regionaler oder kantonaler Interessen, zur Erfüllung der
Wasserbaupflicht des Kantons
[Fassung vom 7. 6. 2001] oder als Ersatz
des Wasserbauplans einer säumigen Gemeinde oder ihres Erfüllungspflichtigen.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Art. 22
2. Gegenstand
Der Wasserbauplan kann namentlich regeln
| a |
die Überflutungsgebiete und die nötigen
Baubeschränkungen;
|
| b |
das generelle oder das Ausführungsprojekt;
|
| c |
den Unterhalt des Gewässers;
|
| d |
die Rechte, die enteignet werden sollen;
|
| e |
die Finanzierung.
|
Art. 23
3. Verfahren 3.1 Information
und Mitwirkung der Bevölkerung, Vorprüfung
1
Die Behörden und Organe ziehen bei der Erarbeitung
der Projekte die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] frühzeitig zur Beratung bei.
2
Sie informieren die Bevölkerung über vorgesehene
Wasserbaumassnahmen und geben ihr Gelegenheit zur Mitwirkung. Sie können darauf
verzichten, wenn das Vorhaben Gegenstand des Gewässerrichtplans ist.
3
Sie übergeben den Entwurf
mit dem Bericht über die Mitwirkung der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion. Eine Kopie geht an das Regierungsstatthalteramt.
[Fassung
vom 28. 3. 2006]
Art. 24
3.2 Auflage und Einsprache
1
Die Vorlage wird in
jeder Gemeinde, auf deren Gebiet der Plan eine Massnahme vorsieht, mit dem
Hinweis auf das Recht der Einsprache publiziert und 30 Tage öffentlich aufgelegt.
2
Zur Einsprache sind befugt
| a |
Personen, die durch das Vorhaben besonders berührt
und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind;
[Fassung vom 10. 4. 2008]
|
| b |
die privaten Organisationen nach Artikel 35a
und 35c Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG
[BSG 721.0]),
[Fassung
vom 28. 1. 2009]
|
| c |
die Behörden der Gemeinde und die Organe von
Gemeindeverbänden und Schwellenkorporationen, des Kantons
[Fassung vom 7.
6. 2001] und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen
Interessen.
|
3
Die Einsprache
ist schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen.
4
Der Regierungsstatthalter
führt die Einigungsverhandlung durch. Er kann dazu die zuständige Stelle der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] beiziehen.
Er leitet die Vorlage mit seinem Bericht an das beschlussfassende Organ.
Art. 25
3.3 Beschluss und Genehmigung
1
In der Gemeinde sind
die Stimmberechtigten zum Beschluss über den Wasserbauplan zuständig. Das
Gemeindereglement kann die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates oder Stadtrates
vorsehen.
2
Im Gemeindeverband
und in der Schwellenkorporation richtet sich die Zuständigkeit nach dem Reglement.
3
Der beschlossene Wasserbauplan
geht an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. Eine Kopie geht an das Regierungsstatthalteramt.
[Fassung
vom 28. 3. 2006]
4
Die
zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom
10. 4. 2008] genehmigt den Wasserbauplan, wenn er recht- und zweckmässig
ist und im öffentlichen Interesse liegt. Sie kann einen rechtswidrigen oder
unzweckmässigen Plan nach Anhörung der Beteiligten mit der Genehmigung ändern.
5
Widerspricht der Wasserbauplan
dem Gewässerrichtplan, so gilt er dennoch als zweckmässig, wenn er die Ziele
dieses Gesetzes besser verwirklicht.
6
Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 10. 4. 2008] setzt sich gleichzeitig mit den Einsprachen auseinander.
Sie eröffnet den Genehmigungsbeschluss in der Regel zusammen mit dem Entscheid
über die besonderen Bewilligungen. Soweit diese ebenfalls in die Zuständigkeit
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion oder eines ihrer Ämter fallen, gelten
sie mit der Plangenehmigung als erteilt.
[Fassung vom 17. 9. 1992]
Art. 26
4. Wirkungen
1
Der Wasserbauplan, der ein detailliertes
Projekt zum Gegenstand hat, berechtigt zur Ausführung der vorgesehenen
Massnahmen. Der Genehmigungsbeschluss bezeichnet diese Massnahmen.
2
Enthält der Wasserbauplan
ein generelles Projekt, bleibt für das Ausführungsprojekt die Wasserbaubewilligung
vorbehalten.
3
Mit dem Wasserbauplan kann ein
Ausgabenbeschluss verbunden werden, wenn die Ausgaben genügend genau
bezeichnet und vom finanzkompetenten Organ beschlossen werden.
4
Die Gemeinde, der Gemeindeverband
oder die Schwellenkorporation erwerben mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht
an den bezeichneten Rechten. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem
kantonalen Enteignungsgesetz
[BSG 711.0].
5
Eine Überbauungsordnung nach
Baugesetz
[BSG 721.0] oder ein Strassenplan hat die Wirkungen des Wasserbauplans,
soweit wasserbauliche Massnahmen geregelt werden.
Art. 27
5. Beschleunigtes Verfahren
1
Liegt Gefahr im Verzug,
kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] den Verzicht auf die Information und Mitwirkung der Bevölkerung,
auf die Vorprüfung und auf die Durchführung von Einigungsverhandlungen anordnen.
2
Die Auflage- und Einsprachefrist
und die Beschwerdefrist betragen in diesem Falle zehn Tage.
3
Der Entscheid der zuständigen
Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] über
die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nicht selbständig anfechtbar.
Art. 28
6. Geringfügige Änderungen
des Wasserbauplans
1
Geringfügige
Änderungen des Wasserbauplans können vom Gemeinderat ohne Information und
Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2, Vorprüfung und
öffentliche Auflage beschlossen werden.
2
Vor dem Beschluss sind die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief
zu benachrichtigen und auf das Recht der Einsprache innert 30 Tagen hinzuweisen.
3
Für die Genehmigung durch
die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 10. 4. 2008] gilt Artikel 25 Absätze 3–6.
4
Beim Gemeindeverband und der
Schwellenkorporation richtet sich die Zuständigkeit zum Beschluss über die
geringfügige Änderung nach dem Reglement.
Art. 29
7. Entzug der Genehmigung
1
Muss ein Wasserbauplan
den wesentlich veränderten Verhältnissen am Gewässer angepasst werden oder
erscheint eine andere Lösung der wasserbaulichen Probleme aufgrund neuer Erkenntnisse
als zweckmässiger, so kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 10. 4. 2008], soweit die vorgesehenen Massnahmen noch nicht ausgeführt
sind, dem Wasserbauplan die Genehmigung entziehen.
2
Sie kann sodann die Gemeinde oder den Erfüllungspflichtigen
dazu verhalten, innert angemessener Frist einen neuen Plan zu erlassen. Nötigenfalls
kann die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion einen kantonalen Wasserbauplan
erlassen.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3.3 Wasserbaubewilligung
Art. 30
Voraussetzungen
1
Auf das Gesuch des
Wasserbaupflichtigen oder des Erfüllungspflichtigen wird die Wasserbaubewilligung
erteilt,
| a |
wenn das Vorhaben den Wasserbauplan näher ausführt;
|
| b |
wo kein Wasserbauplan besteht: wenn das Vorhaben
dem Gewässerrichtplan entspricht. Steht es damit im Widerspruch, bleibt dem
Gesuchsteller der Nachweis offen, dass sein Vorhaben die Planungs- und Handlungsgrundsätze
besser verwirklicht;
|
| c |
wo auch kein Gewässerrichtplan besteht: wenn
das Vorhaben die Planungs- und Handlungsgrundsätze beachtet.
|
2
Das Vorhaben
muss im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die im
Wasserbau gelten und in keinem anderen Verfahren geprüft werden.
3
Die Wasserbaubewilligung wird
in der Regel erst ausgestellt, wenn die besonderen Bewilligungen vorliegen.
Soweit diese ebenfalls in die Zuständigkeit der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] fallen, gelten sie als mit der Wasserbaubewilligung
erteilt.
4
Die Wasserbaubewilligung
kann mit Auflagen für den Unterhalt verbunden werden.
Art. 31
Verfahren
1
Nach seiner Einreichung veröffentlicht
die Gemeinde das Wasserbaugesuch mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache
und legt es 30 Tage öffentlich auf.
2
Das Ausführungsprojekt, welches das generelle Projekt des Wasserbauplans
näher ausführt, ist nur zu publizieren, wenn es öffentliche Interessen weitergehend
berührt als das generelle Projekt. Erfolgt keine Publikation, ist den Betroffenen
die Auflage des Ausführungsprojektes schriftlich mitzuteilen. Eine Massnahme,
die im Wasserbauplan geregelt ist, kann im Wasserbaubewilligungsverfahren
nicht mehr Gegenstand der Einsprache sein.
3
Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel
24 Absatz 2.
4
Der
Regierungsstatthalter führt die Einigungsverhandlung durch. Er kann die zuständige
Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] beiziehen.
Er leitet das Gesuch mit Bericht und Antrag an die zuständige Stelle der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006], die über das
Gesuch entscheidet und sich mit den Einsprachen auseinandersetzt.
[Fassung
vom 17. 9. 1992]
Art. 32
Widerruf
Unter den Voraussetzungen von Artikel 29 Absatz
1 kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] die Wasserbaubewilligung widerrufen.
3.4 Vorzeitige Ausführung
Art. 33
Zuständigkeit und Voraussetzungen
1
Die zuständige Stelle
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] kann
nach dem Beschluss über den Wasserbauplan oder im Wasserbaubewilligungsverfahren
nach Ablauf der Auflagefrist die vorzeitige Ausführung geplanter Massnahmen
auf entsprechendes Gesuch gestatten, wenn keine Einsprachen vorliegen und
der Wasserbauplan als genehmigungsfähig, das Wasserbaugesuch als bewilligungsfähig
erscheint.
2
Die Bewilligung
der vorzeitigen Ausführung gilt nicht als Beitragszusicherung.
3.5 Koordination
Art. 34
Vor der Genehmigung des Wasserbauplans und im Wasserbaubewilligungsverfahren
holt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] die Mitberichte der interessierten kantonalen
Amtsstellen ein, koordiniert die Beschaffung der besonderen Bewilligungen
und verkehrt mit den Bundesbehörden.
4. Gewässerunterhalt
Art. 35
1
Die Gewässerunterhaltsarbeiten können
ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden.
Die erforderlichen besonderen Bewilligungen bleiben jedoch vorbehalten.
2
Wird ein finanzieller Beitrag des Kantons
[Fassung vom 7. 6. 2001] erwartet, so sind die Unterhaltsarbeiten
der zuständigen Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie
[Fassung vom 29. 10. 1997] mindestens 30 Tage zum voraus anzuzeigen.
3
Die zuständige Stelle der Direktion für
Bau, Verkehr und Energie
[Fassung vom 29. 10. 1997] informiert die übrigen
betroffenen kantonalen Amtsstellen.
4
Die zuständige Stelle der Direktion für
Bau, Verkehr und Energie
[Fassung vom 29. 10. 1997] untersagt innert
20 Tagen seit der Anzeige die Ausführung der vorgesehenen Unterhaltsarbeiten,
wenn sie
| a |
den Rahmen des Gewässerunterhaltes sprengen
oder
|
| b |
dem Wasserbauplan oder der Wasserbaubewilligung
widersprechen.
|
Sie legt gleichzeitig fest, ob für das Vorhaben das Verfahren
des Wasserbauplans oder das der Wasserbaubewilligung durchzuführen ist.
5
...
[Aufgehoben am 2. 5. 1995]
IV. Finanzierung
Art. 36
1. Wasserbaukosten
Die Wasserbaukosten umfassen
| a |
die Kosten der Planung,
|
| b |
die Kosten des Gewässerunterhalts,
|
| c |
die Entschädigungen in Überflutungsgebieten
des Wasserbauplans,
|
| d |
die Kosten aktiver Hochwasserschutzmassnahmen,
|
| e |
die Kosten des Erwerbs dinglicher Rechte für
den Wasserbau,
|
| f |
die Kosten einer vorzeitigen Sanierung,
|
| g |
die Entschädigungen nach Artikel 13 Absatz
3.
|
Art. 37
2. Aufteilung der Lasten
1
Der Kanton
[Fassung
vom 7. 6. 2001] trägt die Kosten der Richtplanung und des eigenen Wasserbaus
und leistet die Entschädigung in Überflutungsgebieten des Wasserbauplans.
Er kann Beiträge an die übrigen Wasserbaukosten leisten. Auf diese besteht
kein Rechtsanspruch. Keine Beiträge erhalten die Seeanstösser und Konzessionäre.
Absatz 4 bleibt vorbehalten.
[Fassung vom 2. 5. 1995]
2
Der Wasserbaupflichtige trägt
die übrigen Wasserbaukosten, soweit nicht der Erfüllungspflichtige dafür aufkommt.
3
Die Gemeinde, der Gemeindeverband
oder die Schwellenkorporation ersetzt dem Kanton auf Verfügung der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion 33 Prozent der Entschädigungen in den Überflutungsgebieten.
[Fassung
vom 7. 6. 2001]
4
Die
Kosten, die dem Kanton
[Fassung vom 7. 6. 2001] durch den laufenden
Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion erwachsen,
sind auf Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zur Hälfte durch
die anstossenden und nutzniessenden Gemeinden zu tragen. Der Regierungsrat
erlässt einen Kostenteiler, der Nutzen, Anstosslänge und Einwohnerzahl der
Gemeinden berücksichtigt. Die Kosten für Gesamterneuerungen von Kanalsystemen
werden besonders geregelt.
[Fassung vom 2. 5. 1995]
5
Die zuständige Stelle der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 10. 4. 2008] kann
eine Gemeinde zu angemessenen Beiträgen an die Wasserbaukosten einer anderen
Gemeinde oder des dortigen Erfüllungspflichtigen verpflichten, wenn ihr eine
Wasserbaumassnahme in ganz besonderem Masse dient, beispielsweise
| – |
wenn sie dank dem Wasserbau des Ober- oder Unterliegers
ganz oder zu einem wesentlichen Teil auf eigene Wasserbaumassnahmen verzichten
kann, oder
|
| – |
wenn sie die Wasserführung in einem Vorfluter
wesentlich verändern kann.
[Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen
4 und 5]
|
6
Zieht eine
Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau nach
sich, kommt auf Verfügung der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 10. 4. 2008] der Konzessionär dafür auf.
[Absätze 5 und 6 entsprechen
den bisherigen Absätzen 4 und 5]
Art. 38
3. Leistungen des Kantons
[Fassung vom 7. 6. 2001] 3.1
Beiträge an den Unterhalt
1
Im Rahmen seiner Voranschlagskredite kann der
Kanton der Gemeinde und dem Erfüllungspflichtigen Beiträge bis zur
Höhe von 50 Prozent der Kosten des wesentlichen Unterhalts leisten. Die
Beiträge betragen mindestens 33 Prozent der Kosten.
[Fassung vom 7.
6. 2001]
2
Der Regierungsrat bezeichnet den wesentlichen
Unterhalt. Er bewilligt die Beiträge, soweit diese Ausgabenbefugnis nicht
einer ihm untergeordneten Organisationseinheit übertragen ist.
[Fassung
vom 7. 6. 2001]
3
Der Beitrag kann angemessen herabgesetzt werden,
wenn die Kosten, an die er geleistet wird, auf eine Vernachlässigung
des Gewässerunterhalts zurückzuführen sind.
4
...
[Aufgehoben am 2. 5. 1995]
Art. 39
3.2 Entschädigungen in Überflutungsgebieten
1
Im Überflutungsgebiet
gemäss Wasserbauplan hat der Berechtigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
oder auf einen Beitrag an höhere Versicherungsprämien. Der Regierungsrat bestimmt
die Ansätze der Entschädigungen und Beiträge.
2
Der Grosse Rat stellt die erforderlichen Mittel
im Voranschlag ein.
3
Der
Regierungsrat hat die Finanzkompetenz zur Ausrichtung der Entschädigung. Die
Delegation von Ausgabenbefugnissen nach Finanzhaushaltgesetz bleibt vorbehalten.
4
Der Regierungsrat kann die
Schadenregulierung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom
28. 3. 2006] oder Dritten übertragen.
Art. 40
3.3 Beiträge an die übrigen Wasserbaukosten
1
Im Rahmen der Voranschlagskredite kann der
Kanton
[Fassung vom 7. 6. 2001] der Gemeinde und dem Erfüllungspflichtigen
Beiträge an die übrigen Wasserbaukosten ohne Passivzinsen und an
die Kosten der durch ein Wasserbauvorhaben ausgelösten Nachführung
des Vermessungswerkes leisten.
[Fassung vom 2. 5. 1995]
2
Der Beitrag an die Gemeinde beträgt 33
Prozent oder, wenn der Bund keinen Beitrag leistet, 66 Prozent. Der Beitrag
kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die er geleistet
wird, auf eine Vernachlässigung des Gewässerunterhalts zurückzuführen
sind.
[Fassung vom 7. 6. 2001]
3
Der Regierungsrat sichert den Beitrag zu. Er
bewilligt alle Beiträge, die nicht der Volksabstimmung unterliegen,
soweit diese Ausgabenbefugnis nicht einer ihm untergeordneten Organisationseinheit
übertragen ist.
[Fassung vom 7. 6. 2001]
4
Der Beitrag wird nicht fällig, bevor
| a |
die erforderlichen Voranschlagskredite beschlossen
sind und zudem
|
| b |
mit der Ausführung der Massnahme begonnen
wurde.
|
5
Die Massnahme, an die ein Beitrag verlangt
wird, darf vor der Beitragszusicherung nicht begonnen werden. Artikel 33 bleibt
vorbehalten; die Bewilligung der vorzeitigen Ausführung bedeutet keine
Beitragszusicherung.
6
Der Regierungsrat hat bei Notarbeiten selbst
ausserhalb der vorhandenen Kredite die unbeschränkte Finanzkompetenz
und kann im Härtefall den Beitrag angemessen erhöhen.
Art. 41
4. Grundeigentümerbeiträge
1
Die Gemeinde und der Gemeindeverband können
mit Reglement vorsehen, vom Grundeigentümer oder vom Baurechtsinhaber
an die Kosten der Planung, des aktiven Hochwasserschutzes und des Erwerbs
dinglicher Rechte nach Massgabe des besonderen Vorteils Beiträge zu erheben.
2
Als besonderer Vorteil gilt namentlich der
Schutz des Grundstücks selbst und der zu ihm führenden Erschliessungsanlagen
vor der Gefahr des Wassers.
3
Der Beitrag kann nach der Nähe zum Gewässer,
der Anstosslänge, den topographischen Verhältnissen, der Fläche
oder dem Wert des Grundstücks oder sonst einem sachlichen Kriterium bemessen
werden.
4
Im übrigen ist das Dekret über die
Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere
öffentliche Werke und Massnahmen sinngemäss anwendbar.
Art. 42
5. Die Schwellenkorporation
1
Die Schwellenkorporation kann gemäss ihrem
Reglement durch Verfügung von ihren Mitgliedern regelmässig Beiträge
erheben nach Massgabe des Vorteils, den ihre Tätigkeit im Wasserbau und
im Gewässerunterhalt für sie bedeutet.
2
Für den Vorteil und die Bemessung gilt
Artikel 41 Absatz 2 und 3.
3
Die Schwellenkorporation kann angemessene Reserven
anlegen.
4
Die Gemeinde kann aus ihren allgemeinen Mitteln
der Schwellenkorporation Beiträge leisten.
V. Aufsicht
1. Aufsicht im allgemeinen
Art. 43
Zuständigkeit
1
Die Oberaufsicht über die Gewässer
und deren Betreuung steht dem Regierungsrat zu, für ihn handelt - unter Vorbehalt
von Artikel 2 - die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28.
3. 2006] durch die zuständigen Stellen.
[Fassung vom 29. 10. 1997]
2
Bei Gewässern, die durch Gewässerrichtplan
oder durch Beschluss des Regierungsrates für den Unterhalt und den Wasserbau
einer andern Direktion unterstellt sind, wird die Aufsicht durch diese Direktion
ausgeübt. Die andern Direktionen stimmen ihre Tätigkeiten mit der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] ab. Sie
wenden Artikel 44-50 dieses Gesetzes sinngemäss an, soweit die anderen Gesetze
(Art. 4 Abs. 1) nichts anderes vorsehen.
[Fassung vom 24. 3. 1993]
3
Der Regierungsstatthalter
vermittelt zwischen Gemeinden, übrigen Wasserbaupflichtigen oder Erfüllungspflichtigen
und übernimmt die Koordination bei Notarbeiten.
4
Die zuständige Stelle der zur Aufsicht zuständigen
Direktion berät Wasserbaupflichtige und Erfüllungspflichtige.
[Fassung
vom 29. 10. 1997]
Art. 44
Gewässerkontrolle
1
Die zuständige Stelle
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] überwacht
den Zustand der Gewässer, die Unterhalts- und Wasserbauarbeiten und die Einhaltung
der wasserbaupolizeilichen Vorschriften.
2
Der Anstösser meldet der Gemeinde neue Gefahrenherde und Schäden
an Gewässern, sobald er sie erkennt. Die Gemeinden, ihre Erfüllungspflichtigen
und die Konzessionäre melden entsprechende Wahrnehmungen der Aufsichtsbehörde
und dem Regierungsstatthalter.
3
Bei Bedarf begeht die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] mit dem Wasserbaupflichtigen,
dem Erfüllungspflichtigen und dem Regierungsstatthalter jährlich das Gewässer.
4
Die Organe der Volkswirtschaftsdirektion
orientieren die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3.
2006] über ihre Beurteilung der Gewässer, besonders über
die drohenden Gefahren.
[Fassung vom 24. 3. 1993]
Art. 45
Vernachlässigung der Wasserbaupflicht
1
Vernachlässigt der
Wasserbaupflichtige oder der Erfüllungspflichtige den Gewässerunterhalt oder
den Wasserbau, veranlasst die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] das Nötige.
2
Handelt der Betroffene auf entsprechende Aufforderung der zuständigen
Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] nicht,
so erlässt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3.
2006] wo nötig einen kantonalen Wasserbauplan. Genügt für
die nötigen Arbeiten eine Wasserbaubewilligung, so erarbeitet die zuständige
Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] das
Projekt, legt es in der Gemeinde während 30 Tagen mit dem Hinweis auf das
Recht der Einsprache auf, führt die Einspracheverhandlung durch und beschliesst
das Projekt; dabei setzt sie sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander.
Für die Einsprachebefugnis gilt Artikel 24 Absatz 2.
[Fassung vom 17. 9.
1992]
3
Die zuständige
Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] setzt
dann den Betroffenen Frist zur Ausführung der Arbeiten und stellt für den
Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme in Aussicht.
4
Wird dieser Verfügung nicht fristgerecht nachgelebt,
so lässt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] die Arbeiten ausführen.
5
Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] verfügt den Kostenanteil
des Betroffenen. Artikel 37–40 sind anwendbar. Mehrkosten, die durch die Vernachlässigung
der Wasserbaupflicht und durch das aufsichtsrechtliche Eingreifen verursacht
werden, trägt der betroffene Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige.
Art. 46
Widerrechtliche Vorkehren
1
Die zuständige Stelle
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] ordnet
die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
innert angemessener Frist an, wenn Dritte unzulässige Eingriffe vornehmen,
oder Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige formell widerrechtliche Arbeiten
ausführen. Sie droht gleichzeitig die Ersatzvornahme an.
2
Für das Verfahren gilt:
| a |
Wird innert der Frist ein geeignetes Plan- oder
Bewilligungsverfahren eingeleitet, so wird das Wiederherstellungsverfahren
bis zum Entscheid in jenem Verfahren eingestellt. Buchstabe d bleibt
vorbehalten.
|
| b |
Ein nachträgliches Verfahren ist ausgeschlossen,
wenn bereits rechtskräftig über die Vorkehren entschieden ist.
|
| c |
Wenn über das Gesuch oder den Plan entschieden
ist, passt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] die Wiederherstellungsverfügung soweit notwendig an und
setzt gegebenenfalls eine neue Frist.
|
| d |
Wird das nachträgliche Gesuch um eine Wasserbau-
oder Wasserbaupolizeibewilligung oder um eine Konzession innert 30 Tagen seit
der Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung eingereicht, so ist diese ausser
Kraft gesetzt. Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 28. 3. 2006] erlässt, wenn das Gesuch nicht oder nur teilweise bewilligt
werden kann, eine neue Wiederherstellungsverfügung; die Frist für die Beschwerde
gegen die Wiederherstellungsverfügung beginnt neu zu laufen. Wird das nachträgliche
Gesuch zurückgezogen, tritt die Wiederherstellungsverfügung wieder in Kraft.
|
3
Rechtskräftig
verfügte Wiederherstellungsmassnahmen, die der Pflichtige nicht innert der
angesetzten Frist ausführt, lässt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] auf dessen
Kosten durch Dritte vornehmen.
2. Wasserbaupolizei
Art. 47
1. Zuständigkeit
1
Die zuständigen Stellen
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] üben
an den unter Aufsicht stehenden Gewässern die Wasserbaupolizei aus.
[Fassung
vom 29. 10. 1997]
2
...
[Aufgehoben
am 29. 10. 1997]
3
...
[Aufgehoben
am 29. 10. 1997]
4
Die
für die Wassernutzung zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen
Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] auch
über Wasserbaupolizeibewilligung.
[Fassung vom 29. 10. 1997]
Art. 48
2. Bewilligung, Ausnahme,
Konzession 2.1 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen, Ausnahmen
1
Bauten und Anlagen
im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im geschützten Uferbereich
sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den
Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässerbettes und Ufers, die natürliche
Funktionsfähigkeit oder den Zugang zum Gewässer Einfluss haben, bedürfen einer
Wasserbaupolizeibewilligung, im Fall der Kiesentnahme einer Konzession oder
einer Bewilligung. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
[Fassung vom 28. 1. 2009]
2
Für Arbeiten des Gewässerunterhaltes
oder des Wasserbaus brauchen die Berechtigten keine Wasserbaupolizeibewilligung.
3
Die zuständige Stelle der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 28. 3. 2006] erteilt
die Bewilligung, es sei denn,
| a |
das Gewässer, Schutzbauten oder Anlagen gegen
Bodenbewegungen würden gefährdet oder beeinträchtigt;
|
| b |
der nötige Zugang zum Gewässer würde behindert;
|
| c |
der Abfluss des Wassers im Gewässerbett würde
merklich beschleunigt oder gehemmt;
|
| d |
die Wasserführung würde wesentlich verändert;
|
| e |
der Zu- und Abfluss unterirdischer Gewässer
würde beeinträchtigt;
|
| f |
das Gewässer würde eingedolt oder überdeckt
oder
|
| g |
ein See oder Teich würde aufgeschüttet.
|
4
Ausnahmen
von Absatz 3 sind nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen.
5
Werden durch die Ausübung der Ausnahmebewilligung die Wasserbaukosten
erhöht, so trägt der Empfänger oder sein Rechtsnachfolger die Mehrkosten.
6
Die Bewilligung kann mit Bedingungen
verknüpft, mit Auflagen versehen oder befristet werden.
Art. 49
2.2 Kiesentnahme
1
Die zuständige Stelle der Direktion für
Bau, Verkehr und Energie
[Fassung vom 29. 10. 1997] kann die Konzession
oder die Bewilligung zur Kiesentnahme erteilen, wenn und soweit sie den Geschiebehaushalt
nicht beeinträchtigt. Es besteht kein Anspruch auf Kiesentnahme.
2
Der Regierungsrat bestimmt die
Höhe der periodischen Abgaben für die Kiesentnahme.
3
Die zuständige Stelle der Direktion für
Bau, Verkehr und Energie
[Fassung vom 29. 10. 1997] widerruft oder beschränkt
die Konzession oder Bewilligung, wenn anzunehmen ist, die Kiesentnahme trage
zur Beeinträchtigung des Geschiebehaushalts bei. Der Bewilligungsinhaber
wird nicht entschädigt, für den Konzessionär gelten die Regeln
des Enteignungsrechts.
4
Auf das Ende der Konzession oder
der Bewilligung ist der ursprüngliche Zustand möglichst wiederherzustellen.
Installationen sind vom Berechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Erteilung
der Konzession oder der Bewilligung kann für die Kosten einer Ersatzvornahme
die Leistung einer Sicherheit verlangt werden.
Art. 50
3. Verfahren
1
Für das Verfahren ist Artikel
31 Absätze 1, 3 und 4 sinngemäss anwendbar. Wenn keine wesentlichen öffentlichen
Interessen berührt sind, genügt statt einer Publikation die schriftliche Mitteilung
an die Betroffenen.
2
Die
zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom
28. 3. 2006] koordiniert die Einholung der übrigen besonderen
Bewilligungen, die im Zusammenhang mit dem Gewässer nötig sind.
VI. Rechtspflege und Strafen
1. Rechtspflege
Art. 51
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Anfechtung von Sachverfügungen
1
Gegen die Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion über
den kantonalen Wasserbauplan kann Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
2
Gegen Verfügungen gemäss Artikel
11 Absatz 3 sowie gegen Verfügungen über die Auflösung von Schwellenkorporationen
kann bei der Direktion und gegen deren Entscheid beim Regierungsrat Beschwerde
geführt werden. Dieser entscheidet kantonal letztinstanzlich.
3
Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG
155.21]).
Art. 52
Anfechtung von Verfügungen
auf Geldleistung
1
Verfügungen betreffend Grundeigentümerbeiträge
und reglementarische Beiträge an Schwellenkorporationen unterliegen
der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter; dessen Entscheid
kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2
Verfügungen des Regierungsrates
und der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion auf Geldleistungen werden
direkt beim Verwaltungsgericht angefochten.
[Fassung vom 10. 4.
2008]
3
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRPG.
[Fassung vom
10. 4. 2008]
Art. 53
Verfahren
1
Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des VRPG
[Fassung vom 10. 4. 2008].
2
Bei Notarbeiten sind die Verfügungen der zuständigen
Behörden sofort vollstreckbar.
Art. 54
Vollstreckungstitel
Rechtskräftig verfügte Kosten, Gebühren, Bussen
und Verfügungen über andere Geldleistungen, welche sich auf dieses
Gesetz oder auf die Ausführungserlasse stützen, sind vollstreckbaren
Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs
[SR 281.1] gleichgestellt.
2. Strafen
Art. 55
Straftatbestände und Strafmass
1
Wer vorsätzlich oder
grobfahrlässig und ohne im Besitze der nötigen wasserbaupolizeilichen Bewilligungen
zu sein oder in Abweichung von einer solchen Bewilligung Bauten, Anlagen oder
andere Vorkehren im, am, über oder unter dem Gewässer (Art. 48) ausführt,
wird mit einer Busse von 1000 Franken bis 40 000 Franken bestraft.
2
In schweren Fällen, im Wiederholungsfall
und bei Gewinnsucht kann auf eine Busse bis 100 000 Franken erkannt werden.
[Fassung
vom 14. 12. 2004]
3
In leichten Fällen beträgt der Bussenrahmen 50 Franken bis 1000
Franken.
Art. 56
[Fassung vom 28. 1. 2009]
Verjährung
Widerhandlungen
nach Artikel 55 verjähren nach sieben Jahren.
Art. 57
Ergänzendes Recht
Im übrigen bleibt ergänzendes eidgenössisches
und kantonales Strafrecht vorbehalten.
VII. Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Vollzug
Art. 58
Wasserbauverordnung
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen
Vorschriften.
Art. 58a
[Eingefügt am 2. 5. 1995]
Gemeindereglemente
1
Die Gemeinden ohne Schwellenkorporation erlassen die für die Organisation
und Erfüllung der Wasserbaupflicht notwendigen Reglemente.
2
Die Gemeindereglemente bedürfen
zu ihrer Gültigkeit keiner Genehmigung des Kantons.
3
Die zuständige Stelle
[Fassung vom 29. 10. 1997] erlässt
Musterreglemente und unterstützt die Gemeinden beim Erlass der Reglemente
durch Beratung und Prüfung.
2. Übergangsbestimmungen
Art. 59
Anwendung bisherigen Rechts
1
Projekte, für welche vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kantons- oder Bundesbeitrag zugesichert
worden ist, können ausgeführt werden. Vorbehalten bleibt die sinngemässe
Anwendung der Artikel 29 und 32.
2
Bei altrechtlichen Gesamtprojekten bestimmt
die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie
[Fassung vom 29. 10. 1997] für Etappen, an die weder ein Kantonsbeitrag
noch ein Bundesbeitrag zugesichert ist, ob ein Wasserbauplan zu erlassen oder
eine Wasserbaubewilligung einzuholen ist. Der Entscheid der zuständigen
Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie
[Fassung vom 29.
10. 1997] kann nicht selbständig angefochten werden.
Art. 60
Anpassung der Vorschriften in Gemeinden ohne Schwellenkorporationen
Die Gemeinde ohne Schwellenkorporation erlässt innert drei
Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das für die Organisation und
Erfüllung der Wasserbaupflicht notwendige Reglement oder passt bestehende
Reglemente wo nötig an.
Art. 61
Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen
Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Anpassung der Vorschriften
in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen.
Art. 62
Anpassung von Gemeindeverbandsreglementen
Enthält das Reglement eines bestehenden Gemeindeverbandes
Bestimmungen, die diesem Gesetz oder den Ausführungsvorschriften widersprechen,
so passt der Gemeindeverband das Reglement innert drei Jahren seit Inkrafttreten
dieses Gesetzes an.
Art. 63
Wohlerworbene Rechte von Konzessionären
Gehen wohlerworbene Rechte aus Konzessionen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes erteilt wurden, der Regelung von Artikel 37 Absatz 5 vor,
trägt der Kanton
[Fassung vom 7. 6. 2001] die Mehrkosten.
Art. 64
[Fassung vom 2. 5. 1995]
Beiträge nach Art. 37 Abs. 5
[Fassung vom 2. 5. 1995]
Artikel 37 Absatz 5 ist anwendbar auf Baugebiete,
die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ganz oder zu einem wesentlichen
Teil unüberbaut sind und deren Überbauung Wasserbaumassnahmen am
Vorfluter nötig macht.
Art. 64a
[Eingefügt am 28. 1. 2009]
Anpassung von Vorschriften zum geschützten Uferbereich
Die Gemeinden setzen innerhalb von zehn Jahren seit
dem Inkrafttreten von Artikel 4a den geschützten Uferbereich fest.
3. Schlussbestimmungen
Art. 65
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes.
[1. 1. 1990]
Art. 66
Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
| a |
das Gesetz über den Unterhalt und die Korrektion
der Gewässer und die Austrocknung von Mösern und andern Ländereien
vom 3. April 1857;
|
| b |
die Verordnung betreffend Bezeichnung der öffentlichen
Gewässer und der unter öffentliche Aufsicht gestellten Privatgewässer
vom 15. Mai 1970 und alle ihre Änderungen;
|
| c |
der Beschluss des Regierungsrates betreffend
«Schwellenkorporationen; Prüfung der Jahresrechnungen» vom
4. Dezember 1956.
|
Art. 67
Anpassung von Vorschriften
1
Das Baugesetz vom 9. Juni 1985
[BSG 721.0] wird wie folgt geändert:
2
In Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 10. Februar 1970
[Aufgehoben durch Dekret vom 22. 3. 1994 über das Baubewilligungsverfahren;
BSG 725.1] wird der Begriff «Wasserbaupolizeigesetz» durch
«Wasserbaugesetz» ersetzt.
3
Artikel 1 Absatz 3 Gemeindegesetz
vom 20. Mai 1973
[Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG
170.11] erhält folgenden Wortlaut:
4
Das Gesetz über die Nutzung
des Wassers vom 3. Dezember 1950
[BSG 752.41] wird wie folgt geändert:
Bern,
14.
Februar
1989
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Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schmidlin Der
Staatsschreiber: Nuspliger
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Inkraftsetzung gemäss Artikel 63 der Wasserbauverordnung vom 15. November
1989 auf den 1. Januar 1990
Anhang
14.2.1989
G
GS 1989/106, in Kraft am 1. 1. 1990
Änderungen
17.9.1992
D
GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
24.3.1993
V
GS 1993/247, in Kraft am 1. 1. 1993
10.11.1993
V
GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994
2.5.1995
G
BAG 95-73, in Kraft am 1. 1. 1996
2.5.1995
G
BAG 95-75, in Kraft am 1. 1. 1996
29.10.1997
V
BAG 97–100, in Kraft am 1. 1. 1998
7.6.2001
G
BAG 01–87, in Kraft am 1. 1. 2002
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
28.1.2009
G
Baugesetz, BAG 09–64 (II.), in Kraft am 1. 9. 2009
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