751.111.1
15.
November
1989
Wasserbauverordnung
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 58 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11], beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen
zum Wasserbaugesetz
[BSG 751.11] (WBG), soweit nicht besondere Verordnungen
oder Regierungsratsbeschlüsse bestehen oder hier Weisungen der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion
[Fassung vom 29. 10. 2008] oder des
Tiefbauamtes vorgesehen werden.
Art. 2
Anwendung
Bei Gewässern, die durch das Wasserbaugesetz
[BSG
751.11], den Gewässerrichtplan oder durch Beschluss des Regierungsrates
für den Unterhalt, den Wasserbau und die Aufsicht einer andern als der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 29. 10. 2008] unterstellt
sind, wenden diese Direktionen das Wasserbaugesetz und diese Verordnung sinngemäss
an, soweit die andern Gesetze (Art. 4 Abs. 1 WBG
[BSG 751.11]) nichts
anderes vorsehen.
Art. 2a
[Fassung vom 29. 10. 2008]
Zuständigkeiten
1
Innerhalb der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ist das Amt für
Wasser und Abfall für die Wasserstandsregulierung gemäss Artikel 4 Absatz
3 WBG
[BSG 751.11] und für die Gewässer der I. und II. Juragewässerkorrektion
zuständig.
2
Das Tiefbauamt
ist für alle übrigen Gewässer zuständig, die unter der Aufsicht der Direktion
stehen. Ihm stehen dabei namentlich folgende Befugnisse zu:
| a |
es genehmigt die Reglemente der Gemeindeverbände
(Art. 11 Abs. 2 WBG),
|
| b |
es entscheidet über die Anordnung des Zusammenschlusses
zu einem Gemeindeverband, die Entlassung einzelner Gemeinden oder Schwellenkorporationen
aus dem Gemeindeverband und die Auflösung des Gemeindeverbandes (Art. 11 Abs.
3 WBG),
|
| c |
es genehmigt die Reglemente der Schwellenkorporationen
(Art. 12 Abs. 3 WBG),
|
| d |
es entbindet vom Erfordernis eines Wasserbauplanes
nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b WBG,
|
| e |
es genehmigt die Wasserbaupläne der Gemeinden,
Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen (Art. 25 Abs. 4 WBG) und setzt
sich mit den Einsprachen auseinander (Art. 25 Abs. 6 WBG),
|
| f |
es genehmigt geringfügige Änderungen der Wasserbaupläne
der Gemeinden, Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen (Art. 28 Abs. 3
WBG),
|
| g |
es entzieht den Wasserbauplänen der Gemeinden,
Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen nach Artikel 29 Absatz 1 WBG die
Genehmigung,
|
| h |
es erteilt Wasserbaubewilligungen nach Artikel
31 Absatz 4 WBG,
|
| i |
es kann Wasserbaubewilligungen widerrufen (Art.
32 WBG),
|
| k |
es entscheidet über Gesuche für die vorzeitige
Ausführung geplanter Massnahmen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 WBG,
|
| l |
es kann eine Gemeinde zu angemessenen Beiträgen
an die Wasserbaukosten einer anderen Gemeinde oder des dortigen Erfüllungspflichtigen
verpflichten (Art. 37 Abs. 5 WBG),
|
| m |
es erlässt Verfügungen betreffend Mehrkosten
von Gewässerunterhalt oder Wasserbau, wenn eine Wassernutzungsanlage solche
nach sich zieht (Art. 37 Abs. 6 WBG),
|
| n |
es veranlasst bei Vernachlässigung der Wasserbaupflicht
das Nötige (Art. 45 WBG),
|
| o |
es ordnet die Einstellung der Arbeiten und die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an (Art. 46 WBG),
|
| p |
es übt die Wasserbaupolizei aus (Art. 47 WBG),
|
| q |
es beurteilt Gesuche nach Artikel 47 Absatz
2 WBG,
|
| r |
es erteilt Konzessionen oder Bewilligungen nach
Artikel 49 WBG.
|
Das Tiefbauamt kann die Zuständigkeit
in Wasserbaupolizeiangelegenheiten teilweise an die Kreisoberingenieure delegieren.
3
Das Fischereiinspektorat und
das Naturschutzinspektorat sind die nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des
Wasserbaugesetzes zuständigen Stellen der Volkswirtschaftsdirektion.
[Fassung
vom 29. 10. 1997]
Art. 2b
[Eingefügt am 24. 6. 2009]
Geschützter Uferbereich; Berechnung
1
Der Zustand des Fliessgewässers wird gemäss der
Tabelle in Anhang I in eine von vier Klassen eingeteilt. Jeder Klasse ist
ein Faktor zugeteilt. Die Multiplikation der gemessenen Sohlenbreite des Fliessgewässers
mit diesem Faktor ergibt die massgebende Sohlenbreite.
2
Die massgebende Sohlenbreite ergibt mithilfe der Schlüsselkurve
in Anhang I die minimale Breite des geschützten Uferbereichs des oberirdischen
Fliessgewässers.
3
Der minimale
Freihalteraum über eingedolten Fliessgewässern beträgt zehn Meter (je Uferseite
fünf Meter).
4
Die nach Absatz
2 und 3 berechnete minimale Breite des geschützten Uferbereichs ist zu vergrössern,
wenn es die höheren Anforderungen an den Hochwasserschutz bei grösseren Flüssen
oder der Schutz der Ufervegetation nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG
[SR 451]) erfordern.
II. Gewässerunterhalt und Wasserbau
Art. 3
1. Unterhalt 1.1 Grundsätze
1
Die Handlungsgrundsätze von Artikel 15
des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] gelten auch für den Gewässerunterhalt.
2
Die Unterhaltsmassnahmen dürfen rechtskräftigen
Wasserbauplänen oder -bewilligungen und dem Gewässerrichtplan nicht
widersprechen.
Art. 4
1.2 Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses (Art. 6 Abs. 3
Bst. b WBG)
1
Punktuelle Erneuerungsarbeiten
an Wasserbauwerken, wie die Sanierung von Uferanrissen, das Reparieren schadhafter
Stellen (Ersetzen von Blocksteinen, Auswechseln von Längshölzern,
Ausbessern von Ufermauern und ähnliches), Unterfangungen und die naturnähere
Gestaltung sind grundsätzlich von geringem Ausmass im Sinne von Artikel
6 Absatz 3 Buchstabe b des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11].
2
Als Wasserbauwerk im Sinne von
Absatz 1 gilt der Uferabschnitt, der gleichartig verbaut ist. Als gleichartig
gelten jeweils unter sich alle Arten von Betonmauern, Pflästerungen,
Uferrollierungen, Blocksatz oder kombinierten Verbauungen (Block und Holz
mit Bestockung, Lebendverbau) und dergleichen.
3
Zeitlich und sachlich zusammenhängende
Erneuerungsarbeiten sind als Einheit zu betrachten.
4
Die Erneuerungsarbeiten gelten
jedoch nicht mehr als gering, wenn der Aufwand dafür mehr als ein Viertel
der Kosten des vollen Ersatzes des Wasserbauwerkes beträgt.
5
Unabhängig von diesem Kostenverhältnis
gilt als gering der gleichartige Ersatz von einzelnen Blockrampen, Tromholzschwellen,
Block- oder Holzüberfällen und ähnlichem, sofern
die Fischwanderung durch die Überfallhöhe nicht beeinträchtigt
ist.
Art. 5
1.3 Weiterer Unterhalt
Vorkehren im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] sind beispielsweise auch das Einhicken der Ufergehölze,
das Einhängen von Rauhbäumen, das Ausbessern kleiner Uferanrisse,
das Erstellen kleiner Blockrampen oder das Errichten einzelner Tromholzschwellen,
Block- oder Holzüberfälle, sofern die Arbeiten auf naturnahe Art
und Weise ausgeführt werden und die Fischwanderung nicht beeinträchtigt
wird.
Art. 6
2. Überflutungsgebiete
1
Überflutungsgebiete können ausgeschieden
werden, wenn keine Menschen und keine wesentlichen Bauten oder Anlagen ernsthaft
gefährdet werden und die zu erwartende Überflutungshäufigkeit
die landwirtschaftliche Nutzung nicht in unzumutbarem Masse beeinträchtigt.
2
Die Ausscheidung von Überflutungsgebieten
kann mit den erforderlichen Nutzungsbeschränkungen verbunden werden.
Art. 7
3. Notarbeiten
1
Zur Notarbeit zählen die Massnahmen, die
unmittelbar nach einem Hochwasser nötig sind, um innert nützlicher
Frist eine angemessene Sicherheit wiederherzustellen, wie das Ausbessern einer
angegriffenen Verbauung und das Ausräumen von Abflusshindernissen aus
dem Gerinne.
2
Auch bei Notarbeiten sind die Handlungsgrundsätze
von Artikel 15 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751. 11] zu beachten.
Art. 8
4. Massnahmen von geringer wasserbaulicher Bedeutung (Art.
20 Abs. 2 WBG)
1
Zu den Massnahmen von geringer wasserbaulicher
Bedeutung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a des
Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] gehören vor allem
| a |
Vorhaben, welche die Abflussverhältnisse
nicht wesentlich beeinflussen;
|
| b |
Vorhaben, welche die Böschung und die Sohle
nicht wesentlich verändern.
|
2
Mehrere sachlich und zeitlich zusammenhängende
Massnahmen gelten als ein einziges Vorhaben.
III. Verfahren
1. Gewässerrichtplan
Art. 9
1. Erlass des Gewässerrichtplans 1.1
Grundlagen, Konzepte, Entwurf
1
Bei der Erarbeitung der Grundlagen und Konzepte und des Entwurfs
zum Gewässerrichtplan arbeitet das Tiefbauamt mit allen am Wasserbau interessierten
Stellen, wie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung, dem Amt für Landwirtschaft
und Natur, dem Amt für Wald sowie dem Amt für Wasser und Abfall
[Fassung
vom 29. 10. 2008] zusammen, falls diese betroffen sind.
[Fassung
vom 22. 10. 2003]
2
Es
zieht die betroffenen Gemeinden und Regionen und weitere interessierte Stellen
bei.
[Fassung vom 22. 8. 2001]
Art. 10
1.2 Mitwirkungsverfahren
Das Tiefbauamt führt das Mitwirkungsverfahren
in sinngemässer Anwendung von Artikel 58 des Baugesetzes
[BSG 721.0] durch.
Art. 11
1.3 Beschluss
1
Nach Bereinigung des Entwurfs
durch das Tiefbauamt führt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 29. 10. 2008] das Mitberichtsverfahren unter den Direktionen durch
und stellt dem Regierungsrat Antrag.
2
Der Regierungsrat beschliesst kantonal letztinstanzlich
[Fassung
vom 29. 10. 2008] über den Gewässerrichtplan.
Art. 12
2. Änderung des Gewässerrichtplans 2.1 Grundsatz
Für Änderungen des Gewässerrichtplans findet das
gleiche Verfahren Anwendung wie für dessen erstmaligen Erlass.
Art. 13
2.2 Änderung im Zusammenhang
mit einem Wasserbauprojekt
1
Wird ein Wasserbauplan oder eine Wasserbaubewilligung, die dem Gewässerrichtplan
nicht entsprechen (Art. 25 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1 Bst.b WBG
[BSG
751.11]), rechtskräftig, passt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 29. 10. 2008] den Gewässerrichtplan an.
2
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 29. 10. 2008] kann die durch rechtskräftige, abweichende Wasserbaupläne
oder Wasserbaubewilligungen notwendig gewordenen Anpassungen des Gewässerrichtplanes
auch alle zwei Jahre als Sammelbeschluss vornehmen.
2. Wasserbauplan- und Wasserbaubewilligungsverfahren
Art. 14
1. Wasserbauplanverfahren 1.1
Minimale Unterlagen
1
Für
die Beurteilung eines Wasserbauplanes sind mindestens folgende Unterlagen
erforderlich:
| a |
technischer Bericht mit Nachweis des Bedürfnisses
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11];
|
| b |
Kostenvoranschlag;
|
| c |
Übersichtsplan (Massstab 1:25 000 oder 1:50
000);
|
| d |
Situationsplan (Massstab in der Regel 1:1000);
|
| e |
Längenprofil;
|
| f |
typische Querprofile (Massstab in der Regel
1:100);
|
| g |
Normalprofile;
|
| h |
Fotodokumentation zur bestehenden Situation;
|
| i |
gegebenenfalls ein Landerwerbsplan (Massstab
in der Regel 1:1000);
|
| k |
der Mitwirkungsbericht; Artikel 27 des Wasserbaugesetzes
[BSG
751.11] bleibt vorbehalten;
|
| l |
der Bericht über die Umweltverträglichkeit,
wo er bundesrechtlich vorgeschrieben ist.
|
2
Bei der
Kombination eines generellen Projekts mit Ausführungsprojekten sind die Teile,
die ohne Wasserbaubewilligungsverfahren ausgeführt werden sollen, deutlich
zu bezeichnen.
3
Die
Unterlagen sind für die Vorprüfung in einfacher, für die Genehmigung in dreifacher
Ausfertigung beim Tiefbauamt einzureichen.
4
Mit Zustimmung des Tiefbauamtes kann
auf einzelne Unterlagen verzichtet werden.
Art. 15
1.2 Zusätzliche Unterlagen
Das Tiefbauamt kann weitere Unterlagen, wie z. B. eine Übersicht
im Massstab 1:10 000 oder 1:5000, die separate Darstellung einzelner Spezialbauwerke,
eine hydrogeologische Untersuchung, ein Inventar der natürlichen Lebensräume,
einen Bepflanzungs- oder Gestaltungsplan oder die Beschreibung des späteren
Gewässerunterhalts verlangen, falls diese für die Beurteilung des
Projekts erforderlich sind.
Art. 16
1.3 Form und Inhalt
Form und Inhalt der Unterlagen richten sich nach den Wegleitungen
und Weisungen des Tiefbauamtes.
Art. 17
1.4 Verfahren
1
Für das Verfahren gelten Artikel 23 ff.
des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11].
2
Das Tiefbauamt holt die besonderen Bewilligungen
und die Mitberichte der übrigen interessierten kantonalen Stellen ein.
Art. 18
[Fassung vom 18. 10. 1995]
1.5 Besondere Bewilligungen i. S. v. Art. 5 WBG
Die Koordination mit besonderen Bewilligungen im Sinne von Artikel
5 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] richtet sich nach dem Koordinationsgesetz
[BSG 724.1].
Art. 19
2. Wasserbaubewilligungsverfahren; Unterlagen
1
Im Wasserbaubewilligungsverfahren sind mindestens
folgende Unterlagen erforderlich:
| a |
technischer Bericht mit Nachweis des Bedürfnisses
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11];
|
| b |
Kostenvoranschlag;
|
| c |
Übersichtsplan (Massstab 1:25 000 oder
1:50 000);
|
| d |
Situationsplan (Massstab in der Regel 1:1000);
|
| e |
Normalprofile.
|
2
Die Unterlagen sind zur Bewilligung in dreifacher
Ausfertigung beim Tiefbauamt einzureichen.
3
Artikel 14 Absatz 4, 15 und 16 sind anwendbar.
Bei Bedarf kann das Tiefbauamt auch Längen- und Querprofile oder eine
Fotodokumentation über die bestehenden Verhältnisse verlangen.
4
Für das Verfahren gilt Artikel 31 des
Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11]. Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 dieser
Verordnung sind sinngemäss anwendbar.
3. Anforderungen an die Projekt- und Ausführungsgenauigkeit
Art. 20
1
Im detaillierten Projekt (Art. 26 Abs. 1 WBG
[BSG 751.11]) ist die örtliche Lage einer Wasserbaumassnahme an einem
Fliessgewässer so genau wie möglich anzugeben. Die ohne Änderung
der Bewilligung oder des Wasserbauplans zulässigen Abweichungen bei der
Ausführung betragen
| a |
ausserhalb des Siedlungsbereiches: in der Längsrichtung
±25 Meter, quer zum Gewässer ±5 Meter;
|
| b |
innerhalb des Siedlungsbereiches: in der Längsrichtung
±5 Meter, quer zum Gewässer ±1 Meter.
|
2
Im generellen Projekt (Art. 26 Abs. 2 WBG
[BSG 751.11]) genügt die Angabe des Bereichs, in welchem die Massnahme
vorgesehen ist.
3
Bei stehenden Gewässern muss auch im detaillierten
Projekt nur der Bereich oder Streifen angegeben werden, in welchem eine Massnahme
vorgesehen ist oder sich auswirken kann. Am Ufer ist jedoch die örtliche
Lage so genau anzugeben, wie dies für die vorgesehene Bauweise ohne unverhältnismässigen
Aufwand möglich ist.
4
Die Toleranzen gemäss Absatz 1 bis 3 gelten
nicht für den Landerwerb.
5
Ist es unmöglich, die Einzelheiten der
Wasserbaumassnahmen vor der Ausführung festzulegen, so muss im detaillierten
Projekt wenigstens der Ausbaucharakter so genau wie möglich festgelegt
werden. Die Angabe des Ausbaucharakters genügt auch für Massnahmen
in stehenden Gewässern. Das Tiefbauamt kann einen wegleitenden Katalog
von verschiedenen Wasserbaumassnahmen herausgeben. 4
4. Unterhaltsanzeige
Art. 21
Anzeige
1
Die Unterhaltsanzeige erfolgt auf dem Formular
des Tiefbauamtes mindestens 30 Tage vor Inangriffnahme. Sie wird in drei Exemplaren
beim Tiefbauamt eingereicht.
2
Sie umfasst
| a |
den Situations- oder Übersichtsplan;
|
| b |
das Normalprofil (Skizzen oder Normblätter
genügen);
|
| c |
eine kurze Beschreibung mit Kostenschätzung;
|
| d |
die Angabe, ob es sich um ein reines Bachforellen-
oder sonst ein Fischgewässer handelt;
|
| e |
Angaben über Bepflanzung und über
gestalterische Massnahmen;
|
| f |
für zeitlich und sachlich zusammenhängende
Unterhaltsarbeiten ein Unterhaltsprogramm;
|
| g |
die Bezeichnung einer über das Vorhaben
orientierten Kontaktperson (Name, Adresse, Telefonnummer).
|
3
Der Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige
kann sämtliche Unterhaltsarbeiten in einem Kalenderjahr in einer Unterhaltsanzeige
pro Gewässer zusammenfassen. Die Sammelanzeige ist mindestens 30 Tage
vor Inangriffnahme der ersten Massnahme einzureichen.
Art. 22
Koordination und formelle Prüfung
1
Betrifft die Unterhaltsanzeige ein Gewässer,
das der Aufsicht einer andern Direktion untersteht, so leitet das Tiefbauamt
die Anzeige unverzüglich an die zuständige Direktion weiter.
2
Sonst prüft das Tiefbauamt unmittelbar
nach Eingang der Anzeige, ob sie den Formerfordernissen von Artikel 21 genügt.
Es kann zur Verbesserung Frist ansetzen und gleichzeitig die Ausführung
der Arbeiten vorläufig untersagen.
3
Das Tiefbauamt leitet je ein Exemplar der formrichtigen
Anzeige an das Fischerei- und das Naturschutzinspektorat zur Behandlung der
fischereilichen und naturschützerischen Belange weiter und orientiert
andere betroffene Stellen.
Art. 23
Materielle Prüfung
1
Für die materielle Prüfung gilt Artikel
35 Absatz 4 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11].
2
Das Tiefbauamt prüft zusätzlich,
ob die angezeigten Arbeiten den Handlungsgrundsätzen von Artikel 15 des
Wasserbaugesetzes und dem Gewässerrichtplan entsprechen.
Art. 24
Beitragsverfügung
[Fassung vom 22. 8. 2001]
1
Das Tiefbauamt orientiert den Wasserbau- oder
Erfüllungspflichtigen über das Ergebnis der Prüfung nach Artikel
23.
[Fassung vom 22. 8. 2001]
2
Die Orientierung bewirkt keine Beitragsansprüche.
[Fassung vom 22. 8. 2001]
3
Die Abrechnungen der Unterhaltsarbeiten sind
bis Ende Oktober des laufenden Jahres dem Tiefbauamt einzureichen. Später
eintreffende Unterlagen werden im Folgejahr behandelt.
[Absätze 3 und
4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]
4
Die Beitragsverfügung und die Auszahlung
des Staatsbeitrages erfolgen am Ende des Jahres. Die definitive Höhe
des Staatsbeitrages richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Krediten
und der Summe aller nach Absatz 1 in Aussicht gestellten Unterhaltsbeiträge.
[Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]
5. Kantonaler Wasserbauplan
Art. 25
Erarbeitung des Projekts; Information und Mitwirkung
Das Tiefbauamt ist zuständig zur Erarbeitung des Projekts.
Die Artikel 9, 10, 14 und 20 sind anwendbar. Auf Information und Mitwirkung
kann verzichtet werden, wenn das Vorhaben Gegenstand des Gewässerrichtplans
ist.
Art. 26
Auflage und Einsprache
1
Das Tiefbauamt legt das Projekt zusammen mit
dem Mitwirkungsbericht in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet der Plan eine Massnahme
vorsieht, 30 Tage öffentlich auf und publiziert die Auflage mit dem Hinweis
auf das Recht zur Einsprache.
2
Für das Recht zur Einsprache und für
die Form der Einsprache gelten die Absätze 2 und 3 des Artikels 24 des
Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11].
3
Der Regierungsstatthalter führt die Einigungsverhandlung
in Gegenwart einer Vertretung des Tiefbauamtes. Mit dem Protokoll und mit
seinem Bericht leitet er die Vorlage an das Tiefbauamt.
Art. 27
Beschluss und Wirkung
1
Auf Antrag des Tiefbauamtes
beschliesst die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 29. 10.
2008] den kantonalen Wasserbauplan, wenn er recht- und zweckmässig
ist und im öffentlichen Interesse liegt.
2
Die Absätze 5 und 6 des Artikels 25 des Wasserbaugesetzes
[BSG
751.11] sind anwendbar.
3
Für die Wirkungen gilt Artikel 26 des Wasserbaugesetzes sinngemäss.
6. Kantonaler
[Fassung vom 22. 8. 2001] Wasserbau
Art. 28
Anwendbares Verfahren im
Falle von Art. 9 Abs. 3 WBG
1
Wo der Kanton
[Fassung vom 22. 8. 2001] selbst die Wasserbaupflicht
trägt, erlässt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung vom 29.
10. 2008] für Wasserbauprojekte den kantonalen Wasserbauplan. Artikel
4 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] bleibt vorbehalten.
2
Wenn gemäss Artikel 20 Absatz
2 des Wasserbaugesetzes eine Wasserbaubewilligung genügt, erarbeitet das Tiefbauamt
oder das Amt für Wasser und Abfall
[Fassung vom 29. 10. 2008] das Projekt.
Artikel 31 des Wasserbaugesetzes ist sinngemäss anwendbar. Bewilligungsbehörde
ist in diesem Falle die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion.
[Fassung
vom 18. 10. 1995]
3
Der
Gewässerunterhalt wird vom Tiefbauamt beziehungsweise vom Amt
für Wasser und Abfall
[Fassung vom 29. 10. 2008] in Absprache mit den
übrigen betroffenen kantonalen Stellen durchgeführt.
[Fassung vom 18. 10.
1995]
Art. 28a
[Eingefügt am 18. 10. 1995]
Wasserbaupflicht des Kantons
[Fassung vom 22. 8. 2001]
betreffend Kantonsstrassen (Art. 9 Abs. 3 Bst. a WBG)
1
Wo die Strasse entlang einem Gewässer
führt, übernimmt der Kanton
[Fassung vom 22. 8. 2001] die
Kosten für Gewässerunterhalt und Wasserbau am strassenseitigen Ufer,
soweit dies für den Schutz der Kantons- oder Nationalstrasse notwendig
ist (Objektschutz).
2
Eine Kostenübernahme für
Gewässerunterhalt und Wasserbau am gegenüberliegenden Ufer ist ausnahmsweise
möglich, sofern der Schutz der Strassenanlage dies erfordert.
3
Der Kanton
[Fassung vom 22.
8. 2001] übernimmt in der Regel die Hälfte der Kosten der zur
Sohlenstabilisierung erforderlichen Querbauten. Ein höherer Anteil ist
möglich, wenn das Schutzinteresse der Kantons- oder Nationalstrasse dies
erfordert.
4
Wo die Strasse das Gewässer
kreuzt, ist der Kanton
[Fassung vom 22. 8. 2001] in dem
Umfang und Bereich wasserbaupflichtig, wie dies für den Schutz seiner
Bauten und Anlagen notwendig ist (Objektschutz).
IV. Finanzierung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 29
[Fassung vom 18. 10. 1995]
Zum Beitrag berechtigende Kosten
1
Der Kanton
[Fassung vom 22. 8. 2001] gewährt
seine Beiträge nur an die ausgewiesenen Kosten
| a |
von rechtmässig ausgeführten Wasserbauwerken;
|
| b |
von rechtmässig ausgeführten Arbeiten für den
wesentlichen Unterhalt;
|
| c |
der Beschaffung von Grundlagen;
|
| d |
von konzeptionellen Planungen und generellen
Projekten.
|
2
Bei Unterhaltszahlungen
sind Honorarforderungen beitragsberechtigt, sofern sie 4000 Franken oder 12
Prozent des Werklohns nicht übersteigen. In besonderen Fällen, die zu begründen
sind, wie bei unabdingbaren und aufwendigen Begleitmassnahmen können Ausnahmen
gewährt werden.
3
Zu
keinem Beitrag berechtigen insbesondere
| a |
Leistungen des eigenen Büro- und Aufsichtspersonals,
|
| b |
Verwaltungskosten, wie Sitzungsgelder, Entschädigungen
für Besichtigungen, Aufwendungen für die Erarbeitung der Anträge und Gesuche,
Auslagen für Büro und Büromaterialien, Porti, Telefonspesen und ähnliches,
|
| c |
Kosten für Zinsendienst,
|
| d |
Versicherungsprämien,
|
| e |
Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem
Inventar,
|
| f |
Bewilligungsgebühren.
|
4
Aus besonderen
Gründen kann ausnahmsweise an die Kosten des Bauprojektes nicht ausgeführter
Vorhaben und an Versicherungsprämien ein Beitrag geleistet werden.
5
Für Massnahmen zum Schutze
von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten
Gefahrengebieten erstellt werden, wird grundsätzlich kein Beitrag gewährt.
6
Nicht als rechtmässig ausgeführte
Arbeiten gelten insbesondere:
| a |
nicht dem bewilligten Projekt gemäss ausgeführte
Arbeiten sowie Mehrarbeiten, die offensichtlich auf Mängel bei der Ausführung
zurückzuführen sind;
|
| b |
Wasserbauwerke, die ohne Plangenehmigung, Wasserbaubewilligung
oder besondere Bewilligung angefangen oder erstellt worden sind; Artikel 20
Absatz 3 und Artikel 33 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] bleiben vorbehalten;
|
| c |
Gewässerunterhaltsmassnahmen, die in wesentlicher
Abweichung von der Unterhaltsanzeige oder ohne besondere Bewilligung ausgeführt
worden sind.
|
Die nachträgliche Bewilligung oder Genehmigung bleibt vorbehalten.
[Entspricht
dem bisherigen Absatz 4]
7
Das finanzkompetente Organ kann weitere Subventionsbedingungen
festlegen.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 5]
Art. 30
Akontozahlungen
Der Kanton
[Fassung vom 22. 8. 2001]kann,
wenn der Beitrag zugesichert und mit der Ausführung der Massnahmen begonnen
wurde, an ausgewiesene Teilkosten Akontozahlungen leisten.
Art. 31
Periodische Prüfung
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 29. 10. 2008] überprüft alle vier Jahre, ob die durchschnittlichen
Beitragssätze des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] eingehalten werden.
2. Beiträge des Kantons
[Fassung vom 22.
8. 2001] an den Unterhalt
Art. 32
Wesentlicher Unterhalt
1
Der Unterhalt i. S. v. Artikel 6 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] und Artikel 3 bis 5 dieser Verordnung gilt als wesentlich,
wenn er
[Absatz 1 Fassung vom 18. 10. 1995]
| a |
pro Unterhaltsanzeige zu einer Subvention berechtigende
Bruttokosten von mehr als 8000 Franken verursacht und
|
| b |
notwendig ist, um
|
| 1. |
das Durchflussvermögen des Gewässers
zu gewährleisten;
|
| 2. |
die Stabilität des Gewässerbettes
oder die Funktionstüchtigkeit der Wasserbauwerke zu erhalten;
|
| 3. |
das Gewässer naturnäher zu gestalten;
|
| 4. |
den Uferweg zu erhalten, falls dieser ausschliesslich
dem Gewässerunterhalt dient.
|
2
Einzelheiten regelt das Tiefbauamt in Weisungen
oder Wegleitungen.
Art. 33
...
[Aufgehoben am 22. 8. 2001]
Art. 33a
[Eingefügt am 26. 2. 1997]
Unterhaltskosten der I. und II. Juragewässerkorrektion
1
Die Hälfte aller Kosten,
die dem Kanton
[Fassung vom 22. 8. 2001] durch den laufenden
Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion erwachsen,
sind durch die anstossenden und die nutzniessenden Gemeinden zu tragen.
2
Die Gemeinden leisten zweimal
jährlich Anzahlungen aufgrund der budgetierten Unterhaltskosten. Die
Abrechnung aufgrund der effektiven Kosten erfolgt im März des darauffolgenden
Jahres durch Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion.
3
Der Anteil der einzelnen Gemeinden
richtet sich zu einem Viertel nach der Einwohnerzahl und zu drei Vierteln
nach der Anstosslänge und dem Nutzen.
4
Für die Einwohnerzahl sind
die jeweils neusten Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung
massgebend. Sie werden für die Berechnung des Kostenanteils ab dem der
offiziellen Bekanntgabe des Volkszählungsresultates folgenden Kalenderjahr
berücksichtigt.
5
Die Kostenanteile der einzelnen
Gemeinden aufgrund der Kriterien der Anstosslänge und des Nutzens werden
in Anhang V festgelegt.
3. Entschädigung in Überflutungsgebieten
Art. 34
Nutzungsbeschränkung
1
Soweit bereits durch die Nutzungsbeschränkung
gemäss Artikel 6 Absatz 2 nachweislich eine Vermögenseinbusse entsteht,
wird dafür eine einmalige angemessene Entschädigung ausgerichtet.
2
Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes
[BSG 711.0] bleiben vorbehalten.
Art. 35
Überflutungsschäden
1
Die Festsetzung der
Ansätze für die angemessene Entschädigung der Überflutungsschäden erfolgt
unter Berücksichtigung des Erntewerts der üblichsten Kulturen, der Ernteerschwerungen,
der Ersatzkultur und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie
erfolgt zusammen mit der Festsetzung der Beiträge an höhere Versicherungsprämien.
[Fassung
vom 22. 8. 2001]
2
Die
Schadenregulierung ist Sache der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
[Fassung
vom 29. 10. 2008] oder eines von ihr beauftragten Dritten.
3
Der Geschädigte meldet eine
Überflutung so rechtzeitig dem Tiefbauamt oder dem beauftragten Dritten, dass
es oder der Dritte den Schaden besichtigen kann, spätestens aber innert 10
Tagen.
4
Auf Antrag
des Tiefbauamtes oder des beauftragten Dritten verfügt das finanzkompetente
Organ die Entschädigung. Die Auszahlung richtet sich nach den verfügbaren
Voranschlagskrediten.
Art. 36
...
[Aufgehoben am 22. 8. 2001]
4. Beiträge des Kantons
[Fassung vom 22.
8. 2001] an die übrigen Wasserbaukosten (Art. 36 Bst. a, d, e, f und g
und Art. 40 WBG
[BSG 751.11])
Art. 37
...
[Aufgehoben am 22. 8. 2001]
V. Aufsicht
Art. 38
1. Entscheid des Tiefbauamtes bei Zweifeln über den
Anwendungsbereich des Gesetzes (Art. 3 WBG)
1
Das Tiefbauamt entscheidet auf Gesuch eines
Wasserbau- oder Erfüllungspflichtigen oder eines Grundeigentümers,
ob ein Gewässer im Sinne von Artikel 3 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] vorliegt.
2
Sein Entscheid ist nach Artikel 51 Absatz 2
des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] anfechtbar.
Art. 39
2. Wasserbaupolizei 2.1 örtlicher Bereich gemäss
Art. 48 WBG
1
Der 10-Meter-Bereich gemäss Artikel 48
des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] wird ab der oberen Böschungskante
gemessen.
2
Wo eine Uferböschung fehlt, wird der 10-Meter-Bereich
bei Fliessgewässern ab der Hochwasserlinie, bei stehenden Gewässern
ab dem mittleren Hochwasserstand gemessen.
Art. 40
2.2 Kiesentnahmen
1
Für die Erteilung einer Konzession oder
einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung für die Kiesentnahme gelten
vorab die Voraussetzungen von Artikel 49 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11].
2
Eine Konzession darf im Unterschied zur Bewilligung
nur dann erteilt werden, wenn das Gewässer keine oder nur eine geringe
Geschiebetransportkapazität aufweist.
3
Soll dem Gewässer während längerer
Zeit Kies entnommen werden oder bedingt die Kiesentnahme erhebliche Investitionen,
wird keine Bewilligung, sondern allenfalls eine Konzession erteilt.
4
Das Tiefbauamt kann die Fördermenge beschränken,
die Konzession oder Bewilligung mit andern Bedingungen oder Auflagen versehen
oder befristen.
5
...
[Aufgehoben am 22. 2.1995]
Art. 41
3. Publikation des Wasserbaupolizeigesuches
Ist die Wasserbaupolizeibewilligung eine besondere Bewilligung
zu einem Vorhaben, das in einem andern Verfahren geprüft wird, so genügt
eine gemeinsame Publikation.
VI. Die Schwellenkorporation
1. Neugründung
Art. 42
Entwurf der Reglemente, des Perimeters und des Mitgliederverzeichnisses
1
Der Gemeinderat arbeitet Entwürfe für
das Gemeindereglement (Organisationsreglement oder sonst ein Reglement), das
Korporationsreglement und den Perimeterplan des einzubeziehenden Grundeigentums
aus und erstellt ein Verzeichnis der Eigentümer der betroffenen Grundstücke
(Art. 655 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 ZGB
[SR 210]).
2
Im Gemeindereglement wird festgelegt, welche
Gewässer die Korporation zu betreuen hat und wie die Aufgaben zwischen
Gemeinde und Korporation verteilt werden sollen.
3
Das Korporationsreglement muss mindestens folgende
Sachbereiche regeln:
| a |
die Aufgaben der Korporation;
|
| b |
die Organe und deren Kompetenzen und Pflichten;
|
| c |
das notwendige Mehr bei Wahlen;
|
| d |
die Mittelbeschaffung;
|
| e |
die Rechte und Pflichten der Mitglieder.
|
4
Im Mitgliederverzeichnis können auch Inhaber
von Durchleitungs- oder Wegrechten erfasst werden, falls diese in die Schwellenkorporation
aufgenommen werden sollen.
Art. 43
Vorprüfung
1
Die Entwürfe des Reglements und
des Perimeterplans werden beim Tiefbauamt in dreifacher Ausfertigung zur Vorprüfung
eingereicht.
2
Die
Vorprüfung durch das Tiefbauamt erfolgt unter Anhörung des Amtes für Gemeinden
und Raumordnung
[Fassung vom 29. 10. 2008].
Art. 44
Einspracheverfahren
1
Der Gemeinderat lässt
die Reglementsentwürfe sowie die Entwürfe des Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses
während 30 Tagen mit Hinweis auf die Einsprachebefugnis öffentlich auflegen.
2
Die Bekanntmachung der Auflage
erfolgt nach den Vorschriften der Gemeindeverordnung. Auswärts wohnende Grundeigentümer,
die ihre Wohnadresse auf der Gemeindeschreiberei hinterlegt haben, sind schriftlich
zu benachrichtigen.
3
Zur
Einsprache berechtigt sind
| a |
die Behörden des Kantons
[Fassung vom 22.
8. 2001] und der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen und
Schwellenkorporationen zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen;
|
| b |
wer besonders berührt und in schutzwürdigen
Interessen betroffen ist.
[Fassung vom 29. 10. 2008]
|
4
Die Einsprache
ist schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeindeverwaltung
einzureichen.
5
Einspracheverhandlungen
sind in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat oder Stadtrat vor der Beratung der
Vorlagen in diesem Rat, in den übrigen Gemeinden vor der Gemeindeabstimmung
abzuhalten.
Art. 45
Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten
Die Regelung im Gemeindereglement gemäss Artikel 42 Absatz
2 ist den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten. Für die Orientierung
gelten die Vorschriften der Gemeindeverordnung
[BSG 170.111].
Art. 46
Genehmigung des Gemeindereglementes
und des Perimeterplans
1
Der Gemeinderat reicht das Gemeindereglement und den Entwurf des
Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses mit den Einsprachen und seinen
Anträgen bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zur Genehmigung
[Fassung
vom 14. 10. 2009] zur Genehmigung durch das Tiefbauamt
[Fassung vom
29. 10. 2008] ein. Er legt den Entwurf des Korporationsreglementes bei.
2
Die Gemeinde überweist eine
Kopie dieser Unterlagen an das Regierungsstatthalteramt.
[Fassung
vom 14. 10. 2009]
3
Das
Tiefbauamt
[Fassung vom 29. 10. 2008] überprüft das Gemeindereglement
und den Entwurf des Perimeterplans auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und
bereinigt das Mitgliederverzeichnis. Es hört dabei das Amt für Gemeinden und
Raumordnung
[Fassung vom 29. 10. 2008] an.
4
Das Tiefbauamt
[Fassung vom 29. 10. 2008] kann
nach Anhörung des Gemeinderates und der betroffenen Grundeigentümer gesetzwidrige
oder unzweckmässige Regelungen im Genehmigungsbeschluss ändern.
5
Das Tiefbauamt
[Fassung
vom 29. 10. 2008]entscheidet vorerst nur über die Einsprachen, die das
Gemeindereglement, den Perimeterplan oder das Mitgliederverzeichnis betreffen.
Noch nicht geprüft werden die Einsprachen gegen Bestimmungen des Korporationsreglementsentwurfes.
6
Die Genehmigung des Gemeindereglementes,
des Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses erfolgt unter dem Vorbehalt
der Gründung der Schwellenkorporation.
7
...
[Aufgehoben am 29. 10. 2008]
Art. 47
Wirkungen des Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses
1
Der genehmigte Perimeterplan und das bereinigte
Mitgliederverzeichnis bezeichnen die in der Schwellenkorporation zu erfassenden
Eigentümer von Grundstücken und Inhaber von Durchleitungs- und Wegrechten.
2
Sie bilden die Grundlage für die Einladung
zur Gründungsversammlung durch den Gemeinderat.
Art. 48
Gründungsversammlung
1
In der Gründungsversammlung hat jedes
künftige Korporationsmitglied eine Stimme
| – |
für jedes Grundstück, dessen
Eigentümer es ist, und
|
| – |
für jedes Baurecht und,
|
falls die Durchleitungs- und Wegberechtigten in die Schwellenkorporation
aufgenommen werden sollen (Art. 42 Abs. 4), eine Stimme
| – |
für jedes Durchleitungsrecht und
|
| – |
für jedes Wegrecht.
|
2
Die Gründung ist beschlossen, wenn die
Mehrheit der Anwesenden dem Reglement zustimmt.
3
Nach Annahme des Reglements wählt die
Versammlung nach den dortigen Bestimmungen die Organe. Ist während der
Gründungsversammlung die Zahl derer, die zu wählen sind, vergrössert
worden, ist für die Wahl eine neue Versammlung einzuberufen.
Art. 49
[Fassung vom 29. 10. 2008]
Genehmigung des Korporationsreglementes
Das Tiefbauamt genehmigt das Korporationsreglement
und entscheidet über die unerledigten Einsprachen. Es hört das Amt für Gemeinden
und Raumordnung vor dem Entscheid an.
Art. 50
Wirkung
1
Mit der Genehmigung ihres Reglementes erwirbt
die Schwellenkorporation die Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter den
Bestimmungen des Gemeindegesetzes
[BSG 170.11]. Die Organe werden jedoch
nicht vereidigt.
2
Die Erfüllungspflicht für die übertragenen
Wasserbauaufgaben geht mit der Genehmigung auf die Schwellenkorporation über,
ausser im Genehmigungsbeschluss werde ein anderes Datum festgelegt.
Art. 51
Vor der Genehmigung eingegangene Verpflichtungen
1
Ist vor der Genehmigung im Namen der Schwellenkorporation
gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2
Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich
im Namen der zu bildenden Schwellenkorporation eingegangen und innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach der Genehmigung von der Schwellenkorporation übernommen,
so werden die Handelnden befreit und es haftet nur noch die Schwellenkorporation.
2. Änderung des Perimeters oder des Reglementes
Art. 52
1
Für
die Änderung des Gemeindereglementes, des Korporationsreglementes oder des
Perimeters gilt die Gemeindeverordnung
[BSG 170.111], soweit das Wasserbaugesetz
[BSG
751.11] oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
2
Eine Änderung der betreuten Gewässerstrecken
oder der von der Korporation übernommenen Aufgaben setzt die Änderung des
Gemeindereglementes voraus. Sie kommt nur zustande, wenn ihr sowohl die Stimmberechtigten
der Gemeinde als auch die Korporation zustimmen.
3
In der Korporation wird in der bisherigen und
der neuen Zusammensetzung der Mitgliederversammlung über die Änderung des
Perimeters beschlossen. Der Perimeter wird nicht geändert, wenn einer dieser
Beschlüsse nicht zustande kommt. Über die Änderung des Korporationsreglementes
wird danach in der neuen Zusammensetzung abgestimmt.
4
Die Änderungen unterliegen der Genehmigung durch
das Tiefbauamt. Diese hört das Amt für Gemeinden und Raumordnung
an.
[Fassung vom 29. 10. 2008]
5
...
[Aufgehoben am 29. 10. 2008]
3. Auflösung der Schwellenkorporation
Art. 53
Auflösungsbeschluss
1
Will die Schwellenkorporation
sich auflösen, so kündigt sie dies mindestens ein Jahr vor der geplanten Auflösungsversammlung
dem Gemeinderat und dem Tiefbauamt an.
2
Ist der Gemeinderat der Ansicht, die Auflösung erfolge zur Unzeit,
und können sich der Gemeinderat und die Korporation über den Auflösungszeitpunkt
nicht einigen, so kann die Gemeinde innerhalb von 60 Tagen seit der Ankündigung
gemäss Absatz 1 beim Tiefbauamt beantragen, es habe verbindlich festzulegen,
auf welchen Zeitpunkt die Auflösung zulässig sei.
3
Die Korporation kann vom Tiefbauamt nicht verpflichtet
werden, die Wasserbauaufgaben gegen ihren Willen länger zu erfüllen, als dies
für eine zweckmässige Übergangsregelung erforderlich ist. Das Tiefbauamt kann
im Entscheid über den Zeitpunkt der Auflösung auch über Art und Weise der
Fertigstellung angefangener Wasserbauwerke entscheiden. Der Entscheid des
Tiefbauamtes kann gemäss Artikel 51 Absatz 2 WBG
[BSG 751.11] angefochten
werden
[Fassung vom 29. 10. 2008].
4
Die Auflösung ist beschlossen, wenn ihr die Mehrheit
der Anwesenden an der Mitgliederversammlung zustimmt.
Art. 54
Wirkung
1
Mit der Auflösung, die auf die ordnungsgemässe
Ankündigung hin oder entsprechend der Festlegung des Tiefbauamtes beschlossen
wurde, geht die Erfüllungspflicht für die Wasserbauaufgaben unmittelbar
auf die Gemeinde über.
2
Die Anpassung des Gemeindereglementes erfolgt
innert eines Jahres seit dem Auflösungsbeschluss der Schwellenkorporation.
Art. 55
Liquidation
1
Die Liquidation obliegt den Organen der Schwellenkorporation.
2
Ergibt sich ein Liquidationsüberschuss
und hat die Gemeinde der Korporation in den letzten fünf Jahren Beiträge
geleistet, die nicht projektgebunden waren, so sind die Beiträge der
Gemeinde anteilmässig zurückzuerstatten.
3
Das verbleibende Vermögen darf nur an
die Korporationsmitglieder verteilt werden, falls das Korporationsreglement
dies vorsieht. Andernfalls geht es an die Gemeinde zur Erfüllung ihrer
Wasserbauaufgaben an den ehemals der Korporation unterstellten Gewässern.
Die Korporation kann es der Gemeinde auch zur freien Verfügung überlassen,
doch kann sie keine andere Zweckbindung vorbehalten.
VII. Übergangsbestimmungen
Art. 56
1. Allgemeines 1.1 Abschliessende Regelung im Wasserbaugesetz
Wo das Wasserbaugesetz
[BSG 751.11] einen Gegenstand abschliessend
regelt, sind widersprechende Bestimmungen eines Gemeinde-, Gemeindeverbands-
oder Korporationsreglementes sofort aufgehoben. Das gilt insbesondere für
Umfang und Träger der Wasserbaupflicht, Planungs- und Handlungsgrundsätze,
Verfahren, Vorteilsabgaben und Aufsicht.
Art. 57
1.2 Fristwahrung, Nachfrist
1
Die Fristen zur Anpassung
der Gemeinde-, Verbands- oder Korporationsreglemente gelten durch die Einreichung
beim Regierungsstatthalter zur Genehmigung durch das Tiefbauamt
[Fassung
vom 29. 10. 2008] als gewahrt.
2
Bei Nichteinhaltung der Frist kann das Tiefbauamt
[Fassung vom
29. 10. 2008] eine Nachfrist setzen. Sie kann die Nachfristansetzung mit
der Androhung verbinden, nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist die Anpassung
von Amtes wegen vorzunehmen.
Art. 58
2. Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden
Schwellenkorporationen (Art. 61 WBG) 2.1 Grundsatz
Solange in der Gemeinde und in der Schwellenkorporation nichts
anderes beschlossen wird, gilt die Erfüllung der Wasserbauaufgaben an
den Gewässern, die unter altem Recht von der Schwellenkorporation betreut
wurden, als übertragen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11].
Art. 59
2.2 Gemeindebeschluss
1
Die Gemeinde entscheidet innert eines Jahres
seit Inkrafttreten des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11], ob sie die übrigen
Gewässer ebenfalls der Schwellenkorporation übertragen will, oder
ob sie die Erfüllung der Wasserbaupflicht teilweise oder ganz zurücknehmen
will.
2
Soweit die Gemeinde die Wasserbaupflicht selbst
erfüllt, gilt Artikel 60 des Wasserbaugesetzes.
Art. 60
2.3 Anpassung des Korporationsreglementes
1
Die Schwellenkorporation
passt innert drei Jahren seit Inkrafttreten des Wasserbaugesetzes
[BSG 751.11] die
Bestimmungen des Korporationsreglementes über ihre Organisation und die Erhebung
ihrer Beiträge den neuen Vorschriften an.
2
Bei Nichteinhaltung der Frist gemäss Absatz 1 kann das Tiefbauamt
[Fassung
vom 29. 10. 2008] mit der Nachfristansetzung gemäss Artikel
57 Absatz 2 auch die Androhung verbinden, nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist
die Korporation aufzulösen.
Art. 61
2.4 Anwendbares Verfahren
Im übrigen erfolgt die Anpassung der Vorschriften im Verfahren
gemäss Artikel 52.
Art. 62
3. Anpassung der Vorschriften in bestehenden Gemeindeverbänden
Soweit hier nicht etwas anderes bestimmt wird, erfolgt die Änderung
des Verbandsreglementes nach den Vorschriften der Gemeindeverordnung.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 63
Das Wasserbaugesetz
[Fassung vom 15. 12. 1993] und diese
Verordnung treten am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bern,
15.
November
1989
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Augsburger Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang I
[Fassung vom 24. 6. 2009]
Geschützter Uferbereich 1. Begriffe und Messweisen Die
Mittelwasserlinie bezeichnet den Beginn jenes Bereichs, der bei einem Gewässer
frei von mehrjähriger Vegetation ist. Die Sohlenbreite wird an der Mittelwasserlinie
gemessen. Der geschützte Uferbereich wird ab der Mittelwasserlinie gemessen.
2.
Tabelle: Zustand des Fliessgewässers
|
Zustand des Fliessgewässers (gemäss
ökomorphologischer Kartierung*)
|
Faktoren
|
|
Klasse 1: natürlich/naturnah:
unverbautes Gewässer mit Wechsel der Bachbreite
|
1
|
|
Klasse 2: wenig
beeinträchtigt: teilweise begradigtes Ufer mit nur kleinen Ausbuchtungen,
punktuell verbaut, schmaler Streifen mit Ufervegetation
|
1.5
|
|
Klasse 3 und 4: stark
beeinträchtigt, naturfremd, künstlich: begradigtes bis vollständig verbautes
Bachbett
|
2
|
* GSA/WWA, 2003, Ökomorphologie der Fliessgewässer im Kanton Bern –
Übersichtskarte Natürlichkeitsgrad
3. Schlüsselkurve
Geschützter
Uferbereich in Metern (einseitig)

massgebende Sohlenbreite in Metern
Die Schlüsselkurve wird
wie folgt angewendet:
| • |
Die Kurve «Breite zur Sicherung des Hochwasserschutzes
und der natürlichen Funktionen» wird in der Bauzone angewendet.
|
| • |
Die Kurve «Biodiversität» gilt als notwendiger
Raumbedarf in der Landwirtschaftszone sowie in Schutzgebieten und Inventaren,
in denen eine ökologische Zielsetzung Vorrang hat, z.B. in nationalen, kantonalen
oder kommunalen Biotopen, Natur- und Landschaftsschutzgebieten, in nationalen,
kantonalen und regionalen Vorranggebieten oder in Räumen, in denen die ökologische
Vernetzung besonders bedeutsam ist.
|
4. Berechnungsbeispiele
|
|
Beispiel 1
|
Beispiel 2
|
Beispiel 3
|
|
1 Gemessene Sohlenbreite
|
1 m
|
1 m
|
1 m
|
|
2 Zustand des Fliessgewässers
|
natürlich/ naturnah (1)
|
wenig beeinträchtigt (2)
|
stark beeinträchtigt (3
und 4)
|
|
3 Faktor
|
x 1
|
x 1.5
|
x 2
|
|
4 Massgebende Sohlenbreite
|
1 m
|
1,5 m
|
2 m
|
|
5a Uferbereichsbreite gemäss
Kurve «Hochwasserschutz und natürliche Funktionen»
|
5 m
|
5 m
|
5 m
|
|
5b Uferbereichsbreite gemäss
Kurve «Biodiversität»
|
5 m
|
6,25 m
|
7,5 m
|
Anhang II–III
[Aufgehoben am 22. 8. 2001]
Anhang IV
[Aufgehoben am 22. 2. 1995]
Anhang V
[Anhang eingefügt am 26. 2. 1997]Kostenanteile der anstossenden
und nutzniessenden Gemeinden an die Unterhaltskosten des Kanalnetzes der I.
und II. Juragewässerkorrektion aufgrund von Anstosslänge und Nutzen
| a) |
Binnenkanäle (I. Juragewässerkorrektion): Bezüglich
Anstosslänge und Nutzen werden folgende Kriterien berücksichtigt:
| – |
Benützte Kanallänge bis zum Vorfluter (Broye,
Zihl, Aare),
|
| – |
Fläche der ins Kanalsystem entwässerten Bauzone
(Regenwasser),
|
| – |
Fläche des Waldes im Einzugsgebiet der Kanäle,
|
| –- |
Fläche, die in die Kanäle drainiert wird,
|
| – |
Abflussbeiwerte von Hanglage und Ebene,
|
| – |
Fläche, die aus den Kanälen bewässert wird (z.
B. Beregnungsanlagen),
|
| – |
Fläche, die in die Kanäle entwässert wird.
|
|
Für die Kostenanteile der einzelnen Gemeinden gilt die nachfolgende
Tabelle A.
| b) |
Broye- und Zihlkanal, Nidau-Büren-Kanal (NBK)
und Aarelauf unterhalb Büren a. A. bis Kantonsgrenze Bern/Solothurn (II. Juragewässerkorrektion)
sowie Häftli und Alte Zihl (I. Juragewässerkorrektion) Bezüglich Anstosslänge
und Nutzen werden folgende Kriterien berücksichtigt:
| – |
Anstosslänge des Gemeindegebiets an die betroffenen
Gewässer.
|
| – |
Im Siedlungs- und Erholungsgebiet, wo der Unterhalt
spezielle Anforderungen stellt, wird die Anstosslänge verdreifacht.
|
|
Für die Kostenanteile der einzelnen Gemeinden gilt die nachfolgende
Tabelle B.
Tabelle A
[Fassung vom 14. 1. 2004]

Tabelle B

Anhang VI
15.11.1989
V
GS 1989/409, in Kraft am 1. 1.1990
Änderungen
14.11.1990
V
GS 1990/475, in Kraft am 22. 12. 1990
24. 3.1993
V
GS 1993/254, in Kraft am 1. 1. 1993
10.11.1993
V
GS 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994
15.12.1993
V
GS 1993/809, in Kraft am 14. 11. 1990
22. 2.1995
V
über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 95–24 (Art.
37), in Kraft am 1. 5. 1995
18.10.1995
V
BAG 95–95, in Kraft am 1. 1. 1996
26. 2.1997
V
BAG 97–29, in Kraft am 1. 5. 1997
29.10.1997
V
BAG 97–100, in Kraft am 1. 1. 1998
22.8.2001
V
über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–60 (Art. 31),
in Kraft am 1. 1. 2002
22.10.2003
V
BAG 03–97, in Kraft am 1. 1. 2004
14.1.2004
V
BAG 04–5, in Kraft am 1. 1. 2004
26.10.2005
V
über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, BAG 05–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2006
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, BAG 08–125 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
24.6.2009
V
Bauverordnung, BAG 09–71 (II.), in Kraft am 1. 9. 2009
14.10.2009
V
BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010
|