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751.111.1

15.  November  1989 

Wasserbauverordnung


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 58 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11],
beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Wasserbaugesetz  [BSG 751.11] (WBG), soweit nicht besondere Verordnungen oder Regierungsratsbeschlüsse bestehen oder hier Weisungen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 29. 10. 2008] oder des Tiefbauamtes vorgesehen werden.

Art. 2

Anwendung

 Bei Gewässern, die durch das Wasserbaugesetz  [BSG 751.11], den Gewässerrichtplan oder durch Beschluss des Regierungsrates für den Unterhalt, den Wasserbau und die Aufsicht einer andern als der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 29. 10. 2008] unterstellt sind, wenden diese Direktionen das Wasserbaugesetz und diese Verordnung sinngemäss an, soweit die andern Gesetze (Art. 4 Abs. 1 WBG  [BSG 751.11]) nichts anderes vorsehen.

Art. 2a  [Fassung vom 29. 10. 2008]

Zuständigkeiten

1  Innerhalb der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ist das Amt für Wasser und Abfall für die Wasserstandsregulierung gemäss Artikel 4 Absatz 3 WBG  [BSG 751.11] und für die Gewässer der I. und II. Juragewässerkorrektion zuständig.

2  Das Tiefbauamt ist für alle übrigen Gewässer zuständig, die unter der Aufsicht der Direktion stehen. Ihm stehen dabei namentlich folgende Befugnisse zu:

a

es genehmigt die Reglemente der Gemeindeverbände (Art. 11 Abs. 2 WBG),

b

es entscheidet über die Anordnung des Zusammenschlusses zu einem Gemeindeverband, die Entlassung einzelner Gemeinden oder Schwellenkorporationen aus dem Gemeindeverband und die Auflösung des Gemeindeverbandes (Art. 11 Abs. 3 WBG),

c

es genehmigt die Reglemente der Schwellenkorporationen (Art. 12 Abs. 3 WBG),

d

es entbindet vom Erfordernis eines Wasserbauplanes nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b WBG,

e

es genehmigt die Wasserbaupläne der Gemeinden, Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen (Art. 25 Abs. 4 WBG) und setzt sich mit den Einsprachen auseinander (Art. 25 Abs. 6 WBG),

f

es genehmigt geringfügige Änderungen der Wasserbaupläne der Gemeinden, Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen (Art. 28 Abs. 3 WBG),

g

es entzieht den Wasserbauplänen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen nach Artikel 29 Absatz 1 WBG die Genehmigung,

h

es erteilt Wasserbaubewilligungen nach Artikel 31 Absatz 4 WBG,

i

es kann Wasserbaubewilligungen widerrufen (Art. 32 WBG),

k

es entscheidet über Gesuche für die vorzeitige Ausführung geplanter Massnahmen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 WBG,

l

es kann eine Gemeinde zu angemessenen Beiträgen an die Wasserbaukosten einer anderen Gemeinde oder des dortigen Erfüllungspflichtigen verpflichten (Art. 37 Abs. 5 WBG),

m

es erlässt Verfügungen betreffend Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau, wenn eine Wassernutzungsanlage solche nach sich zieht (Art. 37 Abs. 6 WBG),

n

es veranlasst bei Vernachlässigung der Wasserbaupflicht das Nötige (Art. 45 WBG),

o

es ordnet die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an (Art. 46 WBG),

p

es übt die Wasserbaupolizei aus (Art. 47 WBG),

q

es beurteilt Gesuche nach Artikel 47 Absatz 2 WBG,

r

es erteilt Konzessionen oder Bewilligungen nach Artikel 49 WBG.

 Das Tiefbauamt kann die Zuständigkeit in Wasserbaupolizeiangelegenheiten teilweise an die Kreisoberingenieure delegieren.

3  Das Fischereiinspektorat und das Naturschutzinspektorat sind die nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Wasserbaugesetzes zuständigen Stellen der Volkswirtschaftsdirektion.  [Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 2b  [Eingefügt am 24. 6. 2009]

Geschützter Uferbereich; Berechnung

1  Der Zustand des Fliessgewässers wird gemäss der Tabelle in Anhang I in eine von vier Klassen eingeteilt. Jeder Klasse ist ein Faktor zugeteilt. Die Multiplikation der gemessenen Sohlenbreite des Fliessgewässers mit diesem Faktor ergibt die massgebende Sohlenbreite.

2  Die massgebende Sohlenbreite ergibt mithilfe der Schlüsselkurve in Anhang I die minimale Breite des geschützten Uferbereichs des oberirdischen Fliessgewässers.

3  Der minimale Freihalteraum über eingedolten Fliessgewässern beträgt zehn Meter (je Uferseite fünf Meter).

4  Die nach Absatz 2 und 3 berechnete minimale Breite des geschützten Uferbereichs ist zu vergrössern, wenn es die höheren Anforderungen an den Hochwasserschutz bei grösseren Flüssen oder der Schutz der Ufervegetation nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG  [SR 451]) erfordern.

II. Gewässerunterhalt und Wasserbau

Art. 3

1. Unterhalt
1.1 Grundsätze

1  Die Handlungsgrundsätze von Artikel 15 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] gelten auch für den Gewässerunterhalt.

2  Die Unterhaltsmassnahmen dürfen rechtskräftigen Wasserbauplänen oder -bewilligungen und dem Gewässerrichtplan nicht widersprechen.

Art. 4

1.2 Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses (Art. 6 Abs. 3 Bst. b WBG)

1  Punktuelle Erneuerungsarbeiten an Wasserbauwerken, wie die Sanierung von Uferanrissen, das Reparieren schadhafter Stellen (Ersetzen von Blocksteinen, Auswechseln von Längshölzern, Ausbessern von Ufermauern und ähnliches), Unterfangungen und die naturnähere Gestaltung sind grundsätzlich von geringem Ausmass im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11].

2  Als Wasserbauwerk im Sinne von Absatz 1 gilt der Uferabschnitt, der gleichartig verbaut ist. Als gleichartig gelten jeweils unter sich alle Arten von Betonmauern, Pflästerungen, Uferrollierungen, Blocksatz oder kombinierten Verbauungen (Block und Holz mit Bestockung, Lebendverbau) und dergleichen.

3  Zeitlich und sachlich zusammenhängende Erneuerungsarbeiten sind als Einheit zu betrachten.

4  Die Erneuerungsarbeiten gelten jedoch nicht mehr als gering, wenn der Aufwand dafür mehr als ein Viertel der Kosten des vollen Ersatzes des Wasserbauwerkes beträgt.

5  Unabhängig von diesem Kostenverhältnis gilt als gering der gleichartige Ersatz von einzelnen Blockrampen, Tromholzschwellen, Block- oder Holzüberfällen und ähnlichem, sofern die Fischwanderung durch die Überfallhöhe nicht beeinträchtigt ist.

Art. 5

1.3 Weiterer Unterhalt

 Vorkehren im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] sind beispielsweise auch das Einhicken der Ufergehölze, das Einhängen von Rauhbäumen, das Ausbessern kleiner Uferanrisse, das Erstellen kleiner Blockrampen oder das Errichten einzelner Tromholzschwellen, Block- oder Holzüberfälle, sofern die Arbeiten auf naturnahe Art und Weise ausgeführt werden und die Fischwanderung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 6

2. Überflutungsgebiete

1  Überflutungsgebiete können ausgeschieden werden, wenn keine Menschen und keine wesentlichen Bauten oder Anlagen ernsthaft gefährdet werden und die zu erwartende Überflutungshäufigkeit die landwirtschaftliche Nutzung nicht in unzumutbarem Masse beeinträchtigt.

2  Die Ausscheidung von Überflutungsgebieten kann mit den erforderlichen Nutzungsbeschränkungen verbunden werden.

Art. 7

3. Notarbeiten

1  Zur Notarbeit zählen die Massnahmen, die unmittelbar nach einem Hochwasser nötig sind, um innert nützlicher Frist eine angemessene Sicherheit wiederherzustellen, wie das Ausbessern einer angegriffenen Verbauung und das Ausräumen von Abflusshindernissen aus dem Gerinne.

2  Auch bei Notarbeiten sind die Handlungsgrundsätze von Artikel 15 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751. 11] zu beachten.

Art. 8

4. Massnahmen von geringer wasserbaulicher Bedeutung (Art. 20 Abs. 2 WBG)

1  Zu den Massnahmen von geringer wasserbaulicher Bedeutung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] gehören vor allem

a

Vorhaben, welche die Abflussverhältnisse nicht wesentlich beeinflussen;

b

Vorhaben, welche die Böschung und die Sohle nicht wesentlich verändern.

2  Mehrere sachlich und zeitlich zusammenhängende Massnahmen gelten als ein einziges Vorhaben.

III. Verfahren

1. Gewässerrichtplan

Art. 9

1. Erlass des Gewässerrichtplans
1.1 Grundlagen, Konzepte, Entwurf

1  Bei der Erarbeitung der Grundlagen und Konzepte und des Entwurfs zum Gewässerrichtplan arbeitet das Tiefbauamt mit allen am Wasserbau interessierten Stellen, wie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung, dem Amt für Landwirtschaft und Natur, dem Amt für Wald sowie dem Amt für Wasser und Abfall  [Fassung vom 29. 10. 2008] zusammen, falls diese betroffen sind.  [Fassung vom 22. 10. 2003]

2  Es zieht die betroffenen Gemeinden und Regionen und weitere interessierte Stellen bei.  [Fassung vom 22. 8. 2001]

Art. 10

1.2 Mitwirkungsverfahren

 Das Tiefbauamt führt das Mitwirkungsverfahren in sinngemässer Anwendung von Artikel 58 des Baugesetzes  [BSG 721.0] durch.

Art. 11

1.3 Beschluss

1  Nach Bereinigung des Entwurfs durch das Tiefbauamt führt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 29. 10. 2008] das Mitberichtsverfahren unter den Direktionen durch und stellt dem Regierungsrat Antrag.

2  Der Regierungsrat beschliesst kantonal letztinstanzlich  [Fassung vom 29. 10. 2008] über den Gewässerrichtplan.

Art. 12

2. Änderung des Gewässerrichtplans
2.1 Grundsatz

 Für Änderungen des Gewässerrichtplans findet das gleiche Verfahren Anwendung wie für dessen erstmaligen Erlass.

Art. 13

2.2 Änderung im Zusammenhang mit einem Wasserbauprojekt

1  Wird ein Wasserbauplan oder eine Wasserbaubewilligung, die dem Gewässerrichtplan nicht entsprechen (Art. 25 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1 Bst.b WBG  [BSG 751.11]), rechtskräftig, passt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 29. 10. 2008] den Gewässerrichtplan an.

2  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 29. 10. 2008] kann die durch rechtskräftige, abweichende Wasserbaupläne oder Wasserbaubewilligungen notwendig gewordenen Anpassungen des Gewässerrichtplanes auch alle zwei Jahre als Sammelbeschluss vornehmen.

2. Wasserbauplan- und Wasserbaubewilligungsverfahren

Art. 14

1. Wasserbauplanverfahren
1.1 Minimale Unterlagen

1  Für die Beurteilung eines Wasserbauplanes sind mindestens folgende Unterlagen erforderlich:

a

technischer Bericht mit Nachweis des Bedürfnisses im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11];

b

Kostenvoranschlag;

c

Übersichtsplan (Massstab 1:25 000 oder 1:50 000);

d

Situationsplan (Massstab in der Regel 1:1000);

e

Längenprofil;

f

typische Querprofile (Massstab in der Regel 1:100);

g

Normalprofile;

h

Fotodokumentation zur bestehenden Situation;

i

gegebenenfalls ein Landerwerbsplan (Massstab in der Regel 1:1000);

k

der Mitwirkungsbericht; Artikel 27 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] bleibt vorbehalten;

l

der Bericht über die Umweltverträglichkeit, wo er bundesrechtlich vorgeschrieben ist.

2  Bei der Kombination eines generellen Projekts mit Ausführungsprojekten sind die Teile, die ohne Wasserbaubewilligungsverfahren ausgeführt werden sollen, deutlich zu bezeichnen.

3  Die Unterlagen sind für die Vorprüfung in einfacher, für die Genehmigung in dreifacher Ausfertigung beim Tiefbauamt einzureichen.

4  Mit Zustimmung des Tiefbauamtes kann auf einzelne Unterlagen verzichtet werden.

Art. 15

1.2 Zusätzliche Unterlagen

 Das Tiefbauamt kann weitere Unterlagen, wie z. B. eine Übersicht im Massstab 1:10 000 oder 1:5000, die separate Darstellung einzelner Spezialbauwerke, eine hydrogeologische Untersuchung, ein Inventar der natürlichen Lebensräume, einen Bepflanzungs- oder Gestaltungsplan oder die Beschreibung des späteren Gewässerunterhalts verlangen, falls diese für die Beurteilung des Projekts erforderlich sind.

Art. 16

1.3 Form und Inhalt

 Form und Inhalt der Unterlagen richten sich nach den Wegleitungen und Weisungen des Tiefbauamtes.

Art. 17

1.4 Verfahren

1  Für das Verfahren gelten Artikel 23 ff. des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11].

2  Das Tiefbauamt holt die besonderen Bewilligungen und die Mitberichte der übrigen interessierten kantonalen Stellen ein.

Art. 18  [Fassung vom 18. 10. 1995]

1.5 Besondere Bewilligungen i. S. v. Art. 5 WBG

 Die Koordination mit besonderen Bewilligungen im Sinne von Artikel 5 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] richtet sich nach dem Koordinationsgesetz  [BSG 724.1].

Art. 19

2. Wasserbaubewilligungsverfahren; Unterlagen

1  Im Wasserbaubewilligungsverfahren sind mindestens folgende Unterlagen erforderlich:

a

technischer Bericht mit Nachweis des Bedürfnisses im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11];

b

Kostenvoranschlag;

c

Übersichtsplan (Massstab 1:25 000 oder 1:50 000);

d

Situationsplan (Massstab in der Regel 1:1000);

e

Normalprofile.

2  Die Unterlagen sind zur Bewilligung in dreifacher Ausfertigung beim Tiefbauamt einzureichen.

3  Artikel 14 Absatz 4, 15 und 16 sind anwendbar. Bei Bedarf kann das Tiefbauamt auch Längen- und Querprofile oder eine Fotodokumentation über die bestehenden Verhältnisse verlangen.

4  Für das Verfahren gilt Artikel 31 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11]. Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.

3. Anforderungen an die Projekt- und Ausführungsgenauigkeit

Art. 20

1  Im detaillierten Projekt (Art. 26 Abs. 1 WBG  [BSG 751.11]) ist die örtliche Lage einer Wasserbaumassnahme an einem Fliessgewässer so genau wie möglich anzugeben. Die ohne Änderung der Bewilligung oder des Wasserbauplans zulässigen Abweichungen bei der Ausführung betragen

a

ausserhalb des Siedlungsbereiches: in der Längsrichtung ±25 Meter, quer zum Gewässer ±5 Meter;

b

innerhalb des Siedlungsbereiches: in der Längsrichtung ±5 Meter, quer zum Gewässer ±1 Meter.

2  Im generellen Projekt (Art. 26 Abs. 2 WBG  [BSG 751.11]) genügt die Angabe des Bereichs, in welchem die Massnahme vorgesehen ist.

3  Bei stehenden Gewässern muss auch im detaillierten Projekt nur der Bereich oder Streifen angegeben werden, in welchem eine Massnahme vorgesehen ist oder sich auswirken kann. Am Ufer ist jedoch die örtliche Lage so genau anzugeben, wie dies für die vorgesehene Bauweise ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.

4  Die Toleranzen gemäss Absatz 1 bis 3 gelten nicht für den Landerwerb.

5  Ist es unmöglich, die Einzelheiten der Wasserbaumassnahmen vor der Ausführung festzulegen, so muss im detaillierten Projekt wenigstens der Ausbaucharakter so genau wie möglich festgelegt werden. Die Angabe des Ausbaucharakters genügt auch für Massnahmen in stehenden Gewässern. Das Tiefbauamt kann einen wegleitenden Katalog von verschiedenen Wasserbaumassnahmen herausgeben. 4

4. Unterhaltsanzeige

Art. 21

Anzeige

1  Die Unterhaltsanzeige erfolgt auf dem Formular des Tiefbauamtes mindestens 30 Tage vor Inangriffnahme. Sie wird in drei Exemplaren beim Tiefbauamt eingereicht.

2  Sie umfasst

a

den Situations- oder Übersichtsplan;

b

das Normalprofil (Skizzen oder Normblätter genügen);

c

eine kurze Beschreibung mit Kostenschätzung;

d

die Angabe, ob es sich um ein reines Bachforellen- oder sonst ein Fischgewässer handelt;

e

Angaben über Bepflanzung und über gestalterische Massnahmen;

f

für zeitlich und sachlich zusammenhängende Unterhaltsarbeiten ein Unterhaltsprogramm;

g

die Bezeichnung einer über das Vorhaben orientierten Kontaktperson (Name, Adresse, Telefonnummer).

3  Der Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige kann sämtliche Unterhaltsarbeiten in einem Kalenderjahr in einer Unterhaltsanzeige pro Gewässer zusammenfassen. Die Sammelanzeige ist mindestens 30 Tage vor Inangriffnahme der ersten Massnahme einzureichen.

Art. 22

Koordination und formelle Prüfung

1  Betrifft die Unterhaltsanzeige ein Gewässer, das der Aufsicht einer andern Direktion untersteht, so leitet das Tiefbauamt die Anzeige unverzüglich an die zuständige Direktion weiter.

2  Sonst prüft das Tiefbauamt unmittelbar nach Eingang der Anzeige, ob sie den Formerfordernissen von Artikel 21 genügt. Es kann zur Verbesserung Frist ansetzen und gleichzeitig die Ausführung der Arbeiten vorläufig untersagen.

3  Das Tiefbauamt leitet je ein Exemplar der formrichtigen Anzeige an das Fischerei- und das Naturschutzinspektorat zur Behandlung der fischereilichen und naturschützerischen Belange weiter und orientiert andere betroffene Stellen.

Art. 23

Materielle Prüfung

1  Für die materielle Prüfung gilt Artikel 35 Absatz 4 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11].

2  Das Tiefbauamt prüft zusätzlich, ob die angezeigten Arbeiten den Handlungsgrundsätzen von Artikel 15 des Wasserbaugesetzes und dem Gewässerrichtplan entsprechen.

Art. 24

Beitragsverfügung  [Fassung vom 22. 8. 2001]

1  Das Tiefbauamt orientiert den Wasserbau- oder Erfüllungspflichtigen über das Ergebnis der Prüfung nach Artikel 23.  [Fassung vom 22. 8. 2001]

2  Die Orientierung bewirkt keine Beitragsansprüche.  [Fassung vom 22. 8. 2001]

3  Die Abrechnungen der Unterhaltsarbeiten sind bis Ende Oktober des laufenden Jahres dem Tiefbauamt einzureichen. Später eintreffende Unterlagen werden im Folgejahr behandelt.  [Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

4  Die Beitragsverfügung und die Auszahlung des Staatsbeitrages erfolgen am Ende des Jahres. Die definitive Höhe des Staatsbeitrages richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Krediten und der Summe aller nach Absatz 1 in Aussicht gestellten Unterhaltsbeiträge.  [Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

5. Kantonaler Wasserbauplan

Art. 25

Erarbeitung des Projekts; Information und Mitwirkung

 Das Tiefbauamt ist zuständig zur Erarbeitung des Projekts. Die Artikel 9, 10, 14 und 20 sind anwendbar. Auf Information und Mitwirkung kann verzichtet werden, wenn das Vorhaben Gegenstand des Gewässerrichtplans ist.

Art. 26

Auflage und Einsprache

1  Das Tiefbauamt legt das Projekt zusammen mit dem Mitwirkungsbericht in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet der Plan eine Massnahme vorsieht, 30 Tage öffentlich auf und publiziert die Auflage mit dem Hinweis auf das Recht zur Einsprache.

2  Für das Recht zur Einsprache und für die Form der Einsprache gelten die Absätze 2 und 3 des Artikels 24 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11].

3  Der Regierungsstatthalter führt die Einigungsverhandlung in Gegenwart einer Vertretung des Tiefbauamtes. Mit dem Protokoll und mit seinem Bericht leitet er die Vorlage an das Tiefbauamt.

Art. 27

Beschluss und Wirkung

1  Auf Antrag des Tiefbauamtes beschliesst die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 29. 10. 2008] den kantonalen Wasserbauplan, wenn er recht- und zweckmässig ist und im öffentlichen Interesse liegt.

2  Die Absätze 5 und 6 des Artikels 25 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] sind anwendbar.

3  Für die Wirkungen gilt Artikel 26 des Wasserbaugesetzes sinngemäss.

6. Kantonaler  [Fassung vom 22. 8. 2001] Wasserbau

Art. 28

Anwendbares Verfahren im Falle von Art. 9 Abs. 3 WBG

1  Wo der Kanton  [Fassung vom 22. 8. 2001] selbst die Wasserbaupflicht trägt, erlässt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 29. 10. 2008] für Wasserbauprojekte den kantonalen Wasserbauplan. Artikel 4 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] bleibt vorbehalten.

2  Wenn gemäss Artikel 20 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes eine Wasserbaubewilligung genügt, erarbeitet das Tiefbauamt oder das Amt für Wasser und Abfall  [Fassung vom 29. 10. 2008] das Projekt. Artikel 31 des Wasserbaugesetzes ist sinngemäss anwendbar. Bewilligungsbehörde ist in diesem Falle die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion.  [Fassung vom 18. 10. 1995]

3  Der Gewässerunterhalt wird vom Tiefbauamt beziehungsweise vom Amt für Wasser und Abfall  [Fassung vom 29. 10. 2008] in Absprache mit den übrigen betroffenen kantonalen Stellen durchgeführt.  [Fassung vom 18. 10. 1995]

Art. 28a  [Eingefügt am 18. 10. 1995]

Wasserbaupflicht des Kantons  [Fassung vom 22. 8. 2001] betreffend Kantonsstrassen (Art. 9 Abs. 3 Bst. a WBG)

1  Wo die Strasse entlang einem Gewässer führt, übernimmt der Kanton  [Fassung vom 22. 8. 2001] die Kosten für Gewässerunterhalt und Wasserbau am strassenseitigen Ufer, soweit dies für den Schutz der Kantons- oder Nationalstrasse notwendig ist (Objektschutz).

2  Eine Kostenübernahme für Gewässerunterhalt und Wasserbau am gegenüberliegenden Ufer ist ausnahmsweise möglich, sofern der Schutz der Strassenanlage dies erfordert.

3  Der Kanton  [Fassung vom 22. 8. 2001] übernimmt in der Regel die Hälfte der Kosten der zur Sohlenstabilisierung erforderlichen Querbauten. Ein höherer Anteil ist möglich, wenn das Schutzinteresse der Kantons- oder Nationalstrasse dies erfordert.

4  Wo die Strasse das Gewässer kreuzt, ist der Kanton  [Fassung vom 22. 8. 2001] in dem Umfang und Bereich wasserbaupflichtig, wie dies für den Schutz seiner Bauten und Anlagen notwendig ist (Objektschutz).

IV. Finanzierung

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 29  [Fassung vom 18. 10. 1995]

Zum Beitrag berechtigende Kosten

1  Der Kanton  [Fassung vom 22. 8. 2001] gewährt seine Beiträge nur an die ausgewiesenen Kosten

a

von rechtmässig ausgeführten Wasserbauwerken;

b

von rechtmässig ausgeführten Arbeiten für den wesentlichen Unterhalt;

c

der Beschaffung von Grundlagen;

d

von konzeptionellen Planungen und generellen Projekten.

2  Bei Unterhaltszahlungen sind Honorarforderungen beitragsberechtigt, sofern sie 4000 Franken oder 12 Prozent des Werklohns nicht übersteigen. In besonderen Fällen, die zu begründen sind, wie bei unabdingbaren und aufwendigen Begleitmassnahmen können Ausnahmen gewährt werden.

3  Zu keinem Beitrag berechtigen insbesondere

a

Leistungen des eigenen Büro- und Aufsichtspersonals,

b

Verwaltungskosten, wie Sitzungsgelder, Entschädigungen für Besichtigungen, Aufwendungen für die Erarbeitung der Anträge und Gesuche, Auslagen für Büro und Büromaterialien, Porti, Telefonspesen und ähnliches,

c

Kosten für Zinsendienst,

d

Versicherungsprämien,

e

Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar,

f

Bewilligungsgebühren.

4  Aus besonderen Gründen kann ausnahmsweise an die Kosten des Bauprojektes nicht ausgeführter Vorhaben und an Versicherungsprämien ein Beitrag geleistet werden.

5  Für Massnahmen zum Schutze von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt werden, wird grundsätzlich kein Beitrag gewährt.

6  Nicht als rechtmässig ausgeführte Arbeiten gelten insbesondere:

a

nicht dem bewilligten Projekt gemäss ausgeführte Arbeiten sowie Mehrarbeiten, die offensichtlich auf Mängel bei der Ausführung zurückzuführen sind;

b

Wasserbauwerke, die ohne Plangenehmigung, Wasserbaubewilligung oder besondere Bewilligung angefangen oder erstellt worden sind; Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 33 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] bleiben vorbehalten;

c

Gewässerunterhaltsmassnahmen, die in wesentlicher Abweichung von der Unterhaltsanzeige oder ohne besondere Bewilligung ausgeführt worden sind.

Die nachträgliche Bewilligung oder Genehmigung bleibt vorbehalten.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]

7  Das finanzkompetente Organ kann weitere Subventionsbedingungen festlegen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 5]

Art. 30

Akontozahlungen

 Der Kanton  [Fassung vom 22. 8. 2001]kann, wenn der Beitrag zugesichert und mit der Ausführung der Massnahmen begonnen wurde, an ausgewiesene Teilkosten Akontozahlungen leisten.

Art. 31

Periodische Prüfung

 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 29. 10. 2008] überprüft alle vier Jahre, ob die durchschnittlichen Beitragssätze des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] eingehalten werden.

2. Beiträge des Kantons  [Fassung vom 22. 8. 2001] an den Unterhalt

Art. 32

Wesentlicher Unterhalt

1  Der Unterhalt i. S. v. Artikel 6 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] und Artikel 3 bis 5 dieser Verordnung gilt als wesentlich, wenn er  [Absatz 1 Fassung vom 18. 10. 1995]

a

pro Unterhaltsanzeige zu einer Subvention berechtigende Bruttokosten von mehr als 8000 Franken verursacht und

b

notwendig ist, um

1.

das Durchflussvermögen des Gewässers zu gewährleisten;

2.

die Stabilität des Gewässerbettes oder die Funktionstüchtigkeit der Wasserbauwerke zu erhalten;

3.

das Gewässer naturnäher zu gestalten;

4.

den Uferweg zu erhalten, falls dieser ausschliesslich dem Gewässerunterhalt dient.

2  Einzelheiten regelt das Tiefbauamt in Weisungen oder Wegleitungen.

Art. 33

 ...  [Aufgehoben am 22. 8. 2001]

Art. 33a  [Eingefügt am 26. 2. 1997]

Unterhaltskosten der I. und II. Juragewässerkorrektion

1  Die Hälfte aller Kosten, die dem Kanton  [Fassung vom 22. 8. 2001] durch den laufenden Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion erwachsen, sind durch die anstossenden und die nutzniessenden Gemeinden zu tragen.

2  Die Gemeinden leisten zweimal jährlich Anzahlungen aufgrund der budgetierten Unterhaltskosten. Die Abrechnung aufgrund der effektiven Kosten erfolgt im März des darauffolgenden Jahres durch Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion.

3  Der Anteil der einzelnen Gemeinden richtet sich zu einem Viertel nach der Einwohnerzahl und zu drei Vierteln nach der Anstosslänge und dem Nutzen.

4  Für die Einwohnerzahl sind die jeweils neusten Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung massgebend. Sie werden für die Berechnung des Kostenanteils ab dem der offiziellen Bekanntgabe des Volkszählungsresultates folgenden Kalenderjahr berücksichtigt.

5  Die Kostenanteile der einzelnen Gemeinden aufgrund der Kriterien der Anstosslänge und des Nutzens werden in Anhang V festgelegt.

3. Entschädigung in Überflutungsgebieten

Art. 34

Nutzungsbeschränkung

1  Soweit bereits durch die Nutzungsbeschränkung gemäss Artikel 6 Absatz 2 nachweislich eine Vermögenseinbusse entsteht, wird dafür eine einmalige angemessene Entschädigung ausgerichtet.

2  Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes  [BSG 711.0] bleiben vorbehalten.

Art. 35

Überflutungsschäden

1  Die Festsetzung der Ansätze für die angemessene Entschädigung der Überflutungsschäden erfolgt unter Berücksichtigung des Erntewerts der üblichsten Kulturen, der Ernteerschwerungen, der Ersatzkultur und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie erfolgt zusammen mit der Festsetzung der Beiträge an höhere Versicherungsprämien.  [Fassung vom 22. 8. 2001]

2  Die Schadenregulierung ist Sache der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion  [Fassung vom 29. 10. 2008] oder eines von ihr beauftragten Dritten.

3  Der Geschädigte meldet eine Überflutung so rechtzeitig dem Tiefbauamt oder dem beauftragten Dritten, dass es oder der Dritte den Schaden besichtigen kann, spätestens aber innert 10 Tagen.

4  Auf Antrag des Tiefbauamtes oder des beauftragten Dritten verfügt das finanzkompetente Organ die Entschädigung. Die Auszahlung richtet sich nach den verfügbaren Voranschlagskrediten.

Art. 36

 ...  [Aufgehoben am 22. 8. 2001]

4. Beiträge des Kantons  [Fassung vom 22. 8. 2001] an die übrigen Wasserbaukosten (Art. 36 Bst. a, d, e, f und g und Art. 40 WBG  [BSG 751.11])

Art. 37

 ...  [Aufgehoben am 22. 8. 2001]

V. Aufsicht

Art. 38

1. Entscheid des Tiefbauamtes bei Zweifeln über den Anwendungsbereich des Gesetzes (Art. 3 WBG)

1  Das Tiefbauamt entscheidet auf Gesuch eines Wasserbau- oder Erfüllungspflichtigen oder eines Grundeigentümers, ob ein Gewässer im Sinne von Artikel 3 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] vorliegt.

2  Sein Entscheid ist nach Artikel 51 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] anfechtbar.

Art. 39

2. Wasserbaupolizei
2.1 örtlicher Bereich gemäss Art. 48 WBG

1  Der 10-Meter-Bereich gemäss Artikel 48 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] wird ab der oberen Böschungskante gemessen.

2  Wo eine Uferböschung fehlt, wird der 10-Meter-Bereich bei Fliessgewässern ab der Hochwasserlinie, bei stehenden Gewässern ab dem mittleren Hochwasserstand gemessen.

Art. 40

2.2 Kiesentnahmen

1  Für die Erteilung einer Konzession oder einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung für die Kiesentnahme gelten vorab die Voraussetzungen von Artikel 49 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11].

2  Eine Konzession darf im Unterschied zur Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Gewässer keine oder nur eine geringe Geschiebetransportkapazität aufweist.

3  Soll dem Gewässer während längerer Zeit Kies entnommen werden oder bedingt die Kiesentnahme erhebliche Investitionen, wird keine Bewilligung, sondern allenfalls eine Konzession erteilt.

4  Das Tiefbauamt kann die Fördermenge beschränken, die Konzession oder Bewilligung mit andern Bedingungen oder Auflagen versehen oder befristen.

5  ...  [Aufgehoben am 22. 2.1995]

Art. 41

3. Publikation des Wasserbaupolizeigesuches

 Ist die Wasserbaupolizeibewilligung eine besondere Bewilligung zu einem Vorhaben, das in einem andern Verfahren geprüft wird, so genügt eine gemeinsame Publikation.

VI. Die Schwellenkorporation

1. Neugründung

Art. 42

Entwurf der Reglemente, des Perimeters und des Mitgliederverzeichnisses

1  Der Gemeinderat arbeitet Entwürfe für das Gemeindereglement (Organisationsreglement oder sonst ein Reglement), das Korporationsreglement und den Perimeterplan des einzubeziehenden Grundeigentums aus und erstellt ein Verzeichnis der Eigentümer der betroffenen Grundstücke (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 ZGB  [SR 210]).

2  Im Gemeindereglement wird festgelegt, welche Gewässer die Korporation zu betreuen hat und wie die Aufgaben zwischen Gemeinde und Korporation verteilt werden sollen.

3  Das Korporationsreglement muss mindestens folgende Sachbereiche regeln:

a

die Aufgaben der Korporation;

b

die Organe und deren Kompetenzen und Pflichten;

c

das notwendige Mehr bei Wahlen;

d

die Mittelbeschaffung;

e

die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

4  Im Mitgliederverzeichnis können auch Inhaber von Durchleitungs- oder Wegrechten erfasst werden, falls diese in die Schwellenkorporation aufgenommen werden sollen.

Art. 43

Vorprüfung

1  Die Entwürfe des Reglements und des Perimeterplans werden beim Tiefbauamt in dreifacher Ausfertigung zur Vorprüfung eingereicht.

2  Die Vorprüfung durch das Tiefbauamt erfolgt unter Anhörung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung  [Fassung vom 29. 10. 2008].

Art. 44

Einspracheverfahren

1  Der Gemeinderat lässt die Reglementsentwürfe sowie die Entwürfe des Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses während 30 Tagen mit Hinweis auf die Einsprachebefugnis öffentlich auflegen.

2  Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt nach den Vorschriften der Gemeindeverordnung. Auswärts wohnende Grundeigentümer, die ihre Wohnadresse auf der Gemeindeschreiberei hinterlegt haben, sind schriftlich zu benachrichtigen.

3  Zur Einsprache berechtigt sind

a

die Behörden des Kantons  [Fassung vom 22. 8. 2001] und der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen und Schwellenkorporationen zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen;

b

wer besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist.  [Fassung vom 29. 10. 2008]

4  Die Einsprache ist schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

5  Einspracheverhandlungen sind in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat oder Stadtrat vor der Beratung der Vorlagen in diesem Rat, in den übrigen Gemeinden vor der Gemeindeabstimmung abzuhalten.

Art. 45

Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten

 Die Regelung im Gemeindereglement gemäss Artikel 42 Absatz 2 ist den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten. Für die Orientierung gelten die Vorschriften der Gemeindeverordnung  [BSG 170.111].

Art. 46

Genehmigung des Gemeindereglementes und des Perimeterplans

1  Der Gemeinderat reicht das Gemeindereglement und den Entwurf des Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses mit den Einsprachen und seinen Anträgen bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zur Genehmigung  [Fassung vom 14. 10. 2009] zur Genehmigung durch das Tiefbauamt  [Fassung vom 29. 10. 2008] ein. Er legt den Entwurf des Korporationsreglementes bei.

2  Die Gemeinde überweist eine Kopie dieser Unterlagen an das Regierungsstatthalteramt.  [Fassung vom 14. 10. 2009]

3  Das Tiefbauamt  [Fassung vom 29. 10. 2008] überprüft das Gemeindereglement und den Entwurf des Perimeterplans auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und bereinigt das Mitgliederverzeichnis. Es hört dabei das Amt für Gemeinden und Raumordnung  [Fassung vom 29. 10. 2008] an.

4  Das Tiefbauamt  [Fassung vom 29. 10. 2008] kann nach Anhörung des Gemeinderates und der betroffenen Grundeigentümer gesetzwidrige oder unzweckmässige Regelungen im Genehmigungsbeschluss ändern.

5  Das Tiefbauamt  [Fassung vom 29. 10. 2008]entscheidet vorerst nur über die Einsprachen, die das Gemeindereglement, den Perimeterplan oder das Mitgliederverzeichnis betreffen. Noch nicht geprüft werden die Einsprachen gegen Bestimmungen des Korporationsreglementsentwurfes.

6  Die Genehmigung des Gemeindereglementes, des Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses erfolgt unter dem Vorbehalt der Gründung der Schwellenkorporation.

7  ...  [Aufgehoben am 29. 10. 2008]

Art. 47

Wirkungen des Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses

1  Der genehmigte Perimeterplan und das bereinigte Mitgliederverzeichnis bezeichnen die in der Schwellenkorporation zu erfassenden Eigentümer von Grundstücken und Inhaber von Durchleitungs- und Wegrechten.

2  Sie bilden die Grundlage für die Einladung zur Gründungsversammlung durch den Gemeinderat.

Art. 48

Gründungsversammlung

1  In der Gründungsversammlung hat jedes künftige Korporationsmitglied eine Stimme

für jedes Grundstück, dessen Eigentümer es ist, und

für jedes Baurecht und,

falls die Durchleitungs- und Wegberechtigten in die Schwellenkorporation aufgenommen werden sollen (Art. 42 Abs. 4), eine Stimme

für jedes Durchleitungsrecht und

für jedes Wegrecht.

2  Die Gründung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Anwesenden dem Reglement zustimmt.

3  Nach Annahme des Reglements wählt die Versammlung nach den dortigen Bestimmungen die Organe. Ist während der Gründungsversammlung die Zahl derer, die zu wählen sind, vergrössert worden, ist für die Wahl eine neue Versammlung einzuberufen.

Art. 49  [Fassung vom 29. 10. 2008]

Genehmigung des Korporationsreglementes

 Das Tiefbauamt genehmigt das Korporationsreglement und entscheidet über die unerledigten Einsprachen. Es hört das Amt für Gemeinden und Raumordnung vor dem Entscheid an.

Art. 50

Wirkung

1  Mit der Genehmigung ihres Reglementes erwirbt die Schwellenkorporation die Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter den Bestimmungen des Gemeindegesetzes  [BSG 170.11]. Die Organe werden jedoch nicht vereidigt.

2  Die Erfüllungspflicht für die übertragenen Wasserbauaufgaben geht mit der Genehmigung auf die Schwellenkorporation über, ausser im Genehmigungsbeschluss werde ein anderes Datum festgelegt.

Art. 51

Vor der Genehmigung eingegangene Verpflichtungen

1  Ist vor der Genehmigung im Namen der Schwellenkorporation gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

2  Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Schwellenkorporation eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Genehmigung von der Schwellenkorporation übernommen, so werden die Handelnden befreit und es haftet nur noch die Schwellenkorporation.

2. Änderung des Perimeters oder des Reglementes

Art. 52

1  Für die Änderung des Gemeindereglementes, des Korporationsreglementes oder des Perimeters gilt die Gemeindeverordnung  [BSG 170.111], soweit das Wasserbaugesetz  [BSG 751.11] oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

2  Eine Änderung der betreuten Gewässerstrecken oder der von der Korporation übernommenen Aufgaben setzt die Änderung des Gemeindereglementes voraus. Sie kommt nur zustande, wenn ihr sowohl die Stimmberechtigten der Gemeinde als auch die Korporation zustimmen.

3  In der Korporation wird in der bisherigen und der neuen Zusammensetzung der Mitgliederversammlung über die Änderung des Perimeters beschlossen. Der Perimeter wird nicht geändert, wenn einer dieser Beschlüsse nicht zustande kommt. Über die Änderung des Korporationsreglementes wird danach in der neuen Zusammensetzung abgestimmt.

4  Die Änderungen unterliegen der Genehmigung durch das Tiefbauamt. Diese hört das Amt für Gemeinden und Raumordnung an.  [Fassung vom 29. 10. 2008]

5  ...  [Aufgehoben am 29. 10. 2008]

3. Auflösung der Schwellenkorporation

Art. 53

Auflösungsbeschluss

1  Will die Schwellenkorporation sich auflösen, so kündigt sie dies mindestens ein Jahr vor der geplanten Auflösungsversammlung dem Gemeinderat und dem Tiefbauamt an.

2  Ist der Gemeinderat der Ansicht, die Auflösung erfolge zur Unzeit, und können sich der Gemeinderat und die Korporation über den Auflösungszeitpunkt nicht einigen, so kann die Gemeinde innerhalb von 60 Tagen seit der Ankündigung gemäss Absatz 1 beim Tiefbauamt beantragen, es habe verbindlich festzulegen, auf welchen Zeitpunkt die Auflösung zulässig sei.

3  Die Korporation kann vom Tiefbauamt nicht verpflichtet werden, die Wasserbauaufgaben gegen ihren Willen länger zu erfüllen, als dies für eine zweckmässige Übergangsregelung erforderlich ist. Das Tiefbauamt kann im Entscheid über den Zeitpunkt der Auflösung auch über Art und Weise der Fertigstellung angefangener Wasserbauwerke entscheiden. Der Entscheid des Tiefbauamtes kann gemäss Artikel 51 Absatz 2 WBG  [BSG 751.11] angefochten werden  [Fassung vom 29. 10. 2008].

4  Die Auflösung ist beschlossen, wenn ihr die Mehrheit der Anwesenden an der Mitgliederversammlung zustimmt.

Art. 54

Wirkung

1  Mit der Auflösung, die auf die ordnungsgemässe Ankündigung hin oder entsprechend der Festlegung des Tiefbauamtes beschlossen wurde, geht die Erfüllungspflicht für die Wasserbauaufgaben unmittelbar auf die Gemeinde über.

2  Die Anpassung des Gemeindereglementes erfolgt innert eines Jahres seit dem Auflösungsbeschluss der Schwellenkorporation.

Art. 55

Liquidation

1  Die Liquidation obliegt den Organen der Schwellenkorporation.

2  Ergibt sich ein Liquidationsüberschuss und hat die Gemeinde der Korporation in den letzten fünf Jahren Beiträge geleistet, die nicht projektgebunden waren, so sind die Beiträge der Gemeinde anteilmässig zurückzuerstatten.

3  Das verbleibende Vermögen darf nur an die Korporationsmitglieder verteilt werden, falls das Korporationsreglement dies vorsieht. Andernfalls geht es an die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Wasserbauaufgaben an den ehemals der Korporation unterstellten Gewässern. Die Korporation kann es der Gemeinde auch zur freien Verfügung überlassen, doch kann sie keine andere Zweckbindung vorbehalten.

VII. Übergangsbestimmungen

Art. 56

1. Allgemeines
1.1 Abschliessende Regelung im Wasserbaugesetz

 Wo das Wasserbaugesetz  [BSG 751.11] einen Gegenstand abschliessend regelt, sind widersprechende Bestimmungen eines Gemeinde-, Gemeindeverbands- oder Korporationsreglementes sofort aufgehoben. Das gilt insbesondere für Umfang und Träger der Wasserbaupflicht, Planungs- und Handlungsgrundsätze, Verfahren, Vorteilsabgaben und Aufsicht.

Art. 57

1.2 Fristwahrung, Nachfrist

1  Die Fristen zur Anpassung der Gemeinde-, Verbands- oder Korporationsreglemente gelten durch die Einreichung beim Regierungsstatthalter zur Genehmigung durch das Tiefbauamt  [Fassung vom 29. 10. 2008] als gewahrt.

2  Bei Nichteinhaltung der Frist kann das Tiefbauamt  [Fassung vom 29. 10. 2008] eine Nachfrist setzen. Sie kann die Nachfristansetzung mit der Androhung verbinden, nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist die Anpassung von Amtes wegen vorzunehmen.

Art. 58

2. Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen (Art. 61 WBG)
2.1 Grundsatz

 Solange in der Gemeinde und in der Schwellenkorporation nichts anderes beschlossen wird, gilt die Erfüllung der Wasserbauaufgaben an den Gewässern, die unter altem Recht von der Schwellenkorporation betreut wurden, als übertragen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11].

Art. 59

2.2 Gemeindebeschluss

1  Die Gemeinde entscheidet innert eines Jahres seit Inkrafttreten des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11], ob sie die übrigen Gewässer ebenfalls der Schwellenkorporation übertragen will, oder ob sie die Erfüllung der Wasserbaupflicht teilweise oder ganz zurücknehmen will.

2  Soweit die Gemeinde die Wasserbaupflicht selbst erfüllt, gilt Artikel 60 des Wasserbaugesetzes.

Art. 60

2.3 Anpassung des Korporationsreglementes

1  Die Schwellenkorporation passt innert drei Jahren seit Inkrafttreten des Wasserbaugesetzes  [BSG 751.11] die Bestimmungen des Korporationsreglementes über ihre Organisation und die Erhebung ihrer Beiträge den neuen Vorschriften an.

2  Bei Nichteinhaltung der Frist gemäss Absatz 1 kann das Tiefbauamt  [Fassung vom 29. 10. 2008] mit der Nachfristansetzung gemäss Artikel 57 Absatz 2 auch die Androhung verbinden, nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist die Korporation aufzulösen.

Art. 61

2.4 Anwendbares Verfahren

 Im übrigen erfolgt die Anpassung der Vorschriften im Verfahren gemäss Artikel 52.

Art. 62

3. Anpassung der Vorschriften in bestehenden Gemeindeverbänden

 Soweit hier nicht etwas anderes bestimmt wird, erfolgt die Änderung des Verbandsreglementes nach den Vorschriften der Gemeindeverordnung.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 63

 Das Wasserbaugesetz  [Fassung vom 15. 12. 1993] und diese Verordnung treten am 1. Januar 1990 in Kraft.

Bern,  15.  November  1989 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Augsburger
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang I  [Fassung vom 24. 6. 2009]

Geschützter Uferbereich
1. Begriffe und Messweisen
Die Mittelwasserlinie bezeichnet den Beginn jenes Bereichs, der bei einem Gewässer frei von mehrjähriger Vegetation ist.
Die Sohlenbreite wird an der Mittelwasserlinie gemessen.
Der geschützte Uferbereich wird ab der Mittelwasserlinie gemessen.

2. Tabelle: Zustand des Fliessgewässers

Zustand des Fliessgewässers (gemäss ökomorphologischer Kartierung*)

Faktoren

Klasse 1: natürlich/naturnah: unverbautes Gewässer mit Wechsel der Bachbreite

1

Klasse 2: wenig beeinträchtigt: teilweise begradigtes Ufer mit nur kleinen Ausbuchtungen, punktuell verbaut, schmaler Streifen mit Ufervegetation

1.5

Klasse 3 und 4: stark beeinträchtigt, naturfremd, künstlich: begradigtes bis vollständig verbautes Bachbett

2

* GSA/WWA, 2003, Ökomorphologie der Fliessgewässer im Kanton Bern – Übersichtskarte Natürlichkeitsgrad

3. Schlüsselkurve

Geschützter Uferbereich in Metern (einseitig)

massgebende Sohlenbreite in Metern

Die Schlüsselkurve wird wie folgt angewendet:

Die Kurve «Breite zur Sicherung des Hochwasserschutzes und der natürlichen Funktionen» wird in der Bauzone angewendet.

Die Kurve «Biodiversität» gilt als notwendiger Raumbedarf in der Landwirtschaftszone sowie in Schutzgebieten und Inventaren, in denen eine ökologische Zielsetzung Vorrang hat, z.B. in nationalen, kantonalen oder kommunalen Biotopen, Natur- und Landschaftsschutzgebieten, in nationalen, kantonalen und regionalen Vorranggebieten oder in Räumen, in denen die ökologische Vernetzung besonders bedeutsam ist.



4. Berechnungsbeispiele

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3

1 Gemessene Sohlenbreite

1 m

1 m

1 m

2 Zustand des Fliessgewässers

natürlich/ naturnah (1)

wenig beeinträchtigt (2)

stark beeinträchtigt (3 und 4)

3 Faktor

x 1

x 1.5

x 2

4 Massgebende Sohlenbreite

1 m

1,5 m

2 m

5a Uferbereichsbreite gemäss Kurve «Hochwasserschutz und natürliche Funktionen»

5 m

5 m

5 m

5b Uferbereichsbreite gemäss Kurve «Biodiversität»

5 m

6,25 m

7,5 m

Anhang II–III  [Aufgehoben am 22. 8. 2001]

Anhang IV  [Aufgehoben am 22. 2. 1995]

Anhang V  [Anhang eingefügt am 26. 2. 1997]Kostenanteile der anstossenden und nutzniessenden Gemeinden an die Unterhaltskosten des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion aufgrund von Anstosslänge und Nutzen

a)

Binnenkanäle (I. Juragewässerkorrektion):
Bezüglich Anstosslänge und Nutzen werden folgende Kriterien berücksichtigt:

Benützte Kanallänge bis zum Vorfluter (Broye, Zihl, Aare),

Fläche der ins Kanalsystem entwässerten Bauzone (Regenwasser),

Fläche des Waldes im Einzugsgebiet der Kanäle,

–-

Fläche, die in die Kanäle drainiert wird,

Abflussbeiwerte von Hanglage und Ebene,

Fläche, die aus den Kanälen bewässert wird (z. B. Beregnungsanlagen),

Fläche, die in die Kanäle entwässert wird.

Für die Kostenanteile der einzelnen Gemeinden gilt die nachfolgende Tabelle A.

b)

Broye- und Zihlkanal, Nidau-Büren-Kanal (NBK) und Aarelauf unterhalb Büren a. A. bis Kantonsgrenze Bern/Solothurn (II. Juragewässerkorrektion) sowie Häftli und Alte Zihl (I. Juragewässerkorrektion)
Bezüglich Anstosslänge und Nutzen werden folgende Kriterien berücksichtigt:

Anstosslänge des Gemeindegebiets an die betroffenen Gewässer.

Im Siedlungs- und Erholungsgebiet, wo der Unterhalt spezielle Anforderungen stellt, wird die Anstosslänge verdreifacht.

Für die Kostenanteile der einzelnen Gemeinden gilt die nachfolgende Tabelle B.

Tabelle A  [Fassung vom 14. 1. 2004]

Tabelle B

Anhang VI

15.11.1989  V 

GS 1989/409, in Kraft am 1. 1.1990

Änderungen

14.11.1990  V 

GS 1990/475, in Kraft am 22. 12. 1990

24. 3.1993  V 

GS 1993/254, in Kraft am 1. 1. 1993

10.11.1993  V 

GS 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994

15.12.1993  V 

GS 1993/809, in Kraft am 14. 11. 1990

22. 2.1995  V 

über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 95–24 (Art. 37), in Kraft am 1. 5. 1995

18.10.1995  V 

BAG 95–95, in Kraft am 1. 1. 1996

26. 2.1997  V 

BAG 97–29, in Kraft am 1. 5. 1997

29.10.1997  V 

BAG 97–100, in Kraft am 1. 1. 1998

22.8.2001  V 

über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–60 (Art. 31), in Kraft am 1. 1. 2002

22.10.2003  V 

BAG 03–97, in Kraft am 1. 1. 2004

14.1.2004  V 

BAG 04–5, in Kraft am 1. 1. 2004

26.10.2005  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 05–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2006

29.10.2008  V 

BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009

29.10.2008  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 08–125 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

24.6.2009  V 

Bauverordnung, BAG 09–71 (II.), in Kraft am 1. 9. 2009

14.10.2009  V 

BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010