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752.41

23.  November  1997 

Wassernutzungsgesetz (WNG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 2, Artikel 38 und Artikel 75 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte  [SR 721.80] sowie Artikel 52 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand

 Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Nutzung des öffentlichen und privaten Wassers sowie die wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Kantons.

Art. 2

Öffentliches und privates Wasser

1  Öffentliches Wasser hinsichtlich der Nutzung sind

a

das Grundwasser im Locker- und Festgestein, wenn es sich über mehrere Grundstücke erstreckt;

b

das als (See- Fluss- oder Bach-)Quelle natürlich zutage tretende Grundwasser, wenn dieses ein Oberflächengewässer im Sinne von Buchstabe c bildet oder massgeblich speist. Die Speisung gilt als massgeblich, wenn diese selber ein Oberflächengewässer bilden würde;

c

die stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung und einem festen Gerinne.

2  Bestehende private Rechte (Erwerbstitel oder Ausübung seit unvordenklicher Zeit) an öffentlichem Wasser werden anerkannt.

3  Privates Wasser sind die übrigen Gewässer, insbesondere die Quellen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe b fallen.

Art. 3

Nutzungsrecht

1  Die Nutzung des öffentlichen Wassers ist ein Regalrecht des Kantons. Er kann das Recht selber ausüben oder Dritten übertragen.

2  Die Nutzung bedarf einer Konzession oder einer Bewilligung.

II. Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten

Art. 4

Privates Wasser

 Für die Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten gelten unter Vorbehalt von Artikel 5 die Vorschriften des Zivilrechts.

Art. 5

Bewilligungspflicht

1  Hat die Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers zur Folge, bedarf sie einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE).

2  Die Nutzung der Wasserkraft aus privatem oder aus öffentlichem Wasser aufgrund eines ehehaften Rechtes bedarf einer Nutzungsbewilligung der zuständigen Stelle der BVE.

Art. 6

Aufhebung ehehafter Rechte

 Haben privatrechtlich Berechtigte das Interesse an der Nutzung verloren oder steht diese öffentlichen Nutzungsinteressen entgegen, kann die BVE das Recht durch Verfügung aufheben.

III. Nutzung von öffentlichem Wasser

1. Nutzungsarten

Art. 7

Gemeingebrauch

1  Die Nutzung von öffentlichem Wasser ist im Rahmen des Gemeingebrauchs frei.

2  Als Gemeingebrauch gilt die Wassernutzung in geringem Umfang, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt.

Art. 8

Gesteigerter Gemeingebrauch

1  Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten zeitweise Wasserentnahmen aus Oberflächenwasser ohne feste Einrichtungen. Diese Wasserentnahmen bedürfen einer Bewilligung durch die Gemeinde, in der die Entnahme erfolgt.

2  Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 9

Sondernutzung

 Jede weitergehende Nutzung von öffentlichem Wasser gilt als Sondernutzung und ist konzessionspflichtig.

2. Nutzungsrechte

Art. 10

Nutzungsbewilligung

1  Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2  Die Nutzungsbewilligung ist zu befristen.

Art. 11

Konzession
a Erteilung

1  Eine Konzession kann einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts sowie einer Personengemeinschaft erteilt werden.

2  Eine Konzession kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Erteilung der Konzession begründet ein wohlerworbenes Recht.

3  Auf die Erteilung einer Konzession besteht unter Vorbehalt des Bundesrechts sowie von Artikel 12 Absatz 4  [Fassung vom 25. 1. 2011] kein Rechtsanspruch.

4  Eine Konzession für die Wasserkraftnutzung oder für die Pumpspeicherung kann für höchstens 80 Jahre, eine Konzession für Gebrauchswassernutzungen für höchstens 40 Jahre erteilt werden.

Art. 12

b Erneuerung und Änderung

1  Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts.

2  Als wesentliche Änderung bei der Wasserkraftnutzung oder bei der Nutzung zur Pumpspeicherung gelten in der Regel  [Absatz 2 Fassung vom 25. 1. 2011]

a

die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer,

b

die Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mehr als zehn Prozent,

c

die Erhöhung der konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers um mehr als fünf Prozent,

d

die kombinierte Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer und der konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers,

e

die Änderung der Art der Nutzung.

3  Als wesentliche Änderung bei Gebrauchswassernutzungen gilt die Erhöhung der konzedierten Entnahmeleistung um mehr als zehn Prozent.  [Fassung vom 25. 1. 2011]

4  Die Konzession für ein Gebrauchswasserrecht ist nach Ablauf der Dauer in der Regel zu erneuern.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 13

c Übertragung

1  Die Konzessionsübertragung bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde.

2  Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber allen Erfordernissen des Gesetzes und der Konzession genügt.

3  Die Konzession geht beim Tod der Konzessionärin oder des Konzessionärs auf die Erben über.

3. Zuständigkeiten

Art. 14  [Fassung vom 25. 1. 2011]

Wasserkraftnutzung

1  Die Konzession zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung erteilt für eine maximal mögliche Leistung ab Generator Leistung

a

bis ein Megawatt die zuständige Stelle der BVE,

b

über ein bis drei Megawatt die BVE,

c

über drei bis zehn Megawatt der Regierungsrat,

d

über zehn Megawatt der Grosse Rat.

2  Unwesentliche Änderungen einer Konzession nimmt die zuständige Stelle der BVE vor, sofern damit keine Erhöhung der maximal möglichen Leistung ab Generator verbunden ist, welche eine andere Zuständigkeit gemäss Absatz 1 zur Folge hat.

Art. 15

Gebrauchswassernutzung

1  Die Konzession zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser erteilt für eine Entnahmeleistung

a

bis 1000 Liter pro Minute die zuständige Stelle der BVE,

b

über 1000 bis 10 000 Liter pro Minute die BVE,

c

über 10 000 bis 30 000 Liter pro Minute der Regierungsrat,

d

über 30 000 Liter pro Minute der Grosse Rat.

2  Bei der Konzession für die landwirtschaftliche Bewässerung entspricht eine Hektare bewässerte Fläche 100 Litern pro Minute.  [Fassung vom 25. 1. 2011]

3  Unwesentliche Änderungen einer Konzession nimmt die zuständige Stelle der BVE vor, sofern damit keine Erhöhung der Entnahmeleistung verbunden ist, welche eine andere Zuständigkeit gemäss Absatz 1 zur Folge hat.  [Eingefügt am 25. 1. 2011]

Art. 16

Grundwasserabsenkungen

 Grundwasserabsenkungen zur Wasserhaltung oder zur Schadenabwehr bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Stelle der BVE.

IV. Verfahren

1. Projektierungsbewilligung

Art. 17

1  Die Projektierungsbewilligung berechtigt, die in der Bewilligung bezeichneten Grundstücke zu betreten oder zu befahren und die erforderlichen Arbeiten und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Projektierung einer Wassernutzungsanlage vorzunehmen.

2  Die zuständige Stelle der BVE erteilt die Projektierungsbewilligung. Sie hört vor dem Entscheid die Gemeinde und die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer an.

3  Die Projektierungsberechtigten haben den Grundeigentümerinnen und -eigentümern Kultur- und Sachschaden zu ersetzen und sie bei erheblichen Nachteilen in der Benützung oder Bewirtschaftung ihrer Grundstücke zu entschädigen.

4  Die Projektierungsbewilligung ist je nach Umfang des Projektes auf zwei bis fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann sie um höchstens die gleiche Dauer verlängert werden.

2. Andere Verfahren

Art. 18

Grundsätze

1  Die nach diesem Gesetz zuständige Konzessions- oder Bewilligungsbehörde ist Leitbehörde für Verfahren, für die das Koordinationsgesetz anwendbar ist.

2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

3  Die Verfahrensleitung obliegt in jedem Fall der zuständigen Stelle der BVE.

Art. 18a  [Eingefügt am 25. 1. 2011]

Baubewilligung

 Die Baubewilligung für Wassernutzungsanlagen erteilt die zuständige Stelle der BVE.

Art. 19

Zweistufiges Verfahren
a UVP-pflichtige Anlagen

1  Für Wasserkraftanlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, ist ein zweistufiges Verfahren durchzuführen.

2  In der ersten Stufe entscheidet die Konzessionsbehörde im Konzessionsbeschluss über die wesentlichen Elemente der Wassernutzung wie den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes, die wirtschaftlichen Leistungen der Berechtigten und die Verhältnisse und Verpflichtungen bei Ablauf des Nutzungsrechtes sowie die wesentlichen raum- und umweltrelevanten Aspekte.

3  In der zweiten Stufe entscheidet die zuständige Stelle der BVE als Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren über das Bauprojekt, indem sie über die übrigen notwendigen Elemente, Bedingungen und Auflagen verfügt.

Art. 20

b nicht UVP-pflichtige Anlagen

 Erachtet es die zuständige Behörde als zweckmässig, kann sie nach Anhörung der Gesuchstellenden das zweistufige Verfahren auch bei Anlagen anordnen, die nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dieser Entscheid hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit.

V. Bau, Betrieb und Unterhalt

Art. 21

Erstellung der Anlagen

1  Die Nutzungsberechtigten müssen die Wassernutzungsanlagen fachgerecht erstellen.

2  Sie haben auf ihre Kosten die angeordneten Massnahmen durchzuführen, die Auflagen einzuhalten sowie die angeordneten Sicherheits- und hydrometrischen Messeinrichtungen zu erstellen und zu betreiben.

3  ...  [Aufgehoben am 25. 1. 2011]

4  Die Wassernutzungsanlagen dürfen erst nach einem Probebetrieb und nach der behördlichen Abnahme (Werkabnahme) in Betrieb genommen werden.

Art. 22

Aufsicht

1  Die zuständige Stelle der BVE übt in Zusammenarbeit mit den Fachinstanzen die Aufsicht über die von ihr bewilligten und konzessionierten Wassernutzungsanlagen aus.

2  Zu diesem Zweck sind ihr Personal sowie Beauftragte berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.

Art. 23

Betrieb

 Die Wassernutzungsanlagen sind gemäss den Bestimmungen der Konzession oder Nutzungsbewilligung zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu halten.

Art. 24

Haftung

 Die Nutzungsberechtigten haften für allen durch den Bau und Betrieb der Wassernutzungsanlagen entstehenden Schaden gemäss den Bestimmungen des Zivilrechts.

Art. 25

Nutzungsreglement und Zwangsgenossenschaft

1  Können sich die Nutzungsberechtigten nicht einigen, kann die zuständige Stelle der BVE die Nutzung des Wassers durch Verfügung ordnen oder eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  [BSG 211.1] zwangsweise anordnen.

2  Eine Genossenschaft kann nur angeordnet werden, wenn die Mehrheit der Nutzungsberechtigten, die gleichzeitig die grössere Menge der gesamten Wassernutzung auf sich vereint, dies verlangt.

Art. 26

Einschränkung des Nutzungsrechtes

1  Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann das Nutzungsrecht im überwiegenden öffentlichen Interesse oder wenn durch seine Ausübung Dritten Schaden entsteht, jederzeit vorübergehend einschränken.

2  In Trockenzeiten kann der Regierungsrat, insbesondere zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung, bestehende Nutzungen vorübergehend einschränken.

Art. 27

Renaturierung

 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Voranschlagskredite an die Renaturierung von Gewässern Beiträge gewähren.

VI. Ende des Nutzungsrechtes

Art. 28

Ordentliche Beendigung

 Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Dauer, dem Untergang der Anlagen oder dem Verzicht durch die Berechtigten.

Art. 29

Widerruf

1  Das Nutzungsrecht kann widerrufen werden, insbesondere wenn

a

die gesetzlichen Bestimmungen oder die verfügten Bedingungen und Auflagen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt worden sind;

b

vom Nutzungsrecht innert fünf Jahren nicht Gebrauch gemacht wird.

2  Soll ein Nutzungsrecht widerrufen werden, droht die zuständige Stelle der BVE den Nutzungsberechtigten dies vorgängig an und setzt ihnen eine Frist zum Beheben der Mängel.

Art. 30  [Fassung vom 25. 1. 2011]

Stilllegung des Werkes

 Endet das Nutzungsrecht, haben die Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Abbruch des Werkes sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes nötig sind.

2  Die zuständige Stelle der BVE verfügt die erforderlichen Massnahmen. Sie setzt für deren Ausführung eine angemessene Frist unter Androhung der Ersatzvornahme.

3  Rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die zuständige Stelle der BVE auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen.

Art. 31

Heimfall

1  sentence>Bei Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Kanton berechtigt,

a

die hydraulischen Teile der Werkanlagen einschliesslich der Turbinen unentgeltlich zu übernehmen,

b

die elektrischen Teile der Werkanlagen gegen eine Entschädigung nach Zeit- und Zustandswert zu übernehmen.

2  Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu halten.

3  Will der Kanton sein Heimfallsrecht geltend machen, kündigt die Konzessionsbehörde dies den Nutzungsberechtigten mindestens fünf Jahre im voraus an.

VII. Sicherheitsleistungen und Abgaben

1. Sicherheitsleistung

Art. 32

Sicherheitsleistung
a der Gesuchstellenden

1  Die zuständige Stelle der BVE kann von den Gesuchstellenden eine Sicherheitsleistung verlangen für

a

die Kosten für die Prüfung und den Entscheid über das Gesuch,

b

die Deckung des durch die Projektierungsarbeiten den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern verursachten Schadens.

2  Über die Verwendung oder Rückerstattung der Sicherheitsleistung wird in der Konzession oder Nutzungsbewilligung entschieden.

Art. 33

b der Nutzungsberechtigten

1  Die Konzessionsbehörde kann von den Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung verlangen für

a

die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen,

b

die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes im Falle des Widerrufs oder bei Verzicht auf das Recht.

2  Über die Verwendung oder Rückerstattung der Sicherheitsleistung entscheidet die zuständige Stelle der BVE nach der Werkabnahme beziehungsweise nach der Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes.

2. Abgaben

Art. 34

Einmalige Konzessionsabgabe

1  Wird eine Konzession erteilt, geändert oder erneuert, muss eine einmalige Abgabe bezahlt werden.

2  Die Konzessionsabgabe für Gebrauchswasserrechte beträgt höchstens den sechsfachen Ansatz des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasserzinses.

3  Die Konzessionsabgabe für die Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung beträgt höchstens den sechsfachen Ansatz des jährlichen Wasserzinses oder der jährlichen Pumpwerkabgabe.

4  Für eine Wasserkraftanlage mit einer mittleren Bruttoleistung bis ein Megawatt  [Fassung vom 25. 1. 2011] ist keine Abgabe geschuldet.

Art. 35  [Fassung gemäss dem am 22. September 2002 angenommenen Volksvorschlag (vergleiche Grossratsbeschluss vom 20. März 2002, Tagblatt des Grossen Rates 2/2002, Anhang 11)]

Jährlicher Wasserzins
a Wasserkraft

1  Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer mittleren Bruttoleistung  [Fassung vom 25. 1. 2011] von mehr als einem Megawatt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen.

2  Er beträgt  [Absatz 2 Fassung vom 25. 1. 2011]

a

bei einer mittleren Bruttoleistung von einem bis zwei Megawatt linear ansteigend 0 bis 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung,

b

bei einer mittleren Bruttoleistung von mehr als zwei Megawatt 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung.

3  Für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung, die die mehrmalige Nutzung einer Gefällstrecke erlaubt, ist eine jährliche Pumpwerkabgabe zu bezahlen. Diese beträgt je Kilowatt installierte Pumpenleistung höchstens vier Franken.

4  Nach der Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte anrechenbare Sondersteuern sind vom Wasserzins und von der Pumpwerkabgabe abzuziehen.

Art. 36

b Gebrauchswasser

1  Für ein Gebrauchswasserrecht ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen. Dieser beträgt höchstens 15 Franken je konzedierten Liter pro Minute  [Fassung vom 25. 1. 2011] und höchstens acht Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser.  [Fassung vom 22. 9. 2002]

2  Für die Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag beträgt der Wasserzins höchstens fünf Franken je konzedierten Liter pro Minute  [Fassung vom 25. 1. 2011] und höchstens 0,2 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie. Für die landwirtschaftlichen Bewässerungen beträgt der Wasserzins höchstens 120 Franken je bewässerte Hektare.  [Fassung vom 22. 9. 2002]

3  Der jährliche Wasserzins beträgt in jedem Fall mindestens 50 Franken.  [Fassung vom 22. 9. 2002]

4  Für die Ausübung eines vorbestandenen Gebrauchswasserrechtes ist kein Wasserzins geschuldet. Das Dekret kann weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht vorsehen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 36a

Renaturierungsfonds  [Eingefügt am 22. 9. 2002]

1  Der Kanton führt für die Renaturierung von Gewässern und Entschädigungszahlungen eine Spezialfinanzierung. Soweit keine andern finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren oder Massnahmen finanzieren für:

a

Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern,

b

den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt werden,

c

den Erwerb dinglicher Rechte im Zusammenhang mit Massnahmen unter Buchstaben a und b.

2  Aus der Spezialfinanzierung finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf den Abgaben nach Absatz 3 erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird.  [Fassung vom 22. 9. 2002]

3  Die Spezialfinanzierung wird mit zehn Prozent der einmaligen und jährlichen Abgaben gespeist, die für die Nutzung des Wassers aus Wasserkraft erhoben werden.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]

4  Die Fondsmittel sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Fonds gutzuschreiben.  [Fassung vom 22. 9. 2002]

5  Die Spezialfinanzierung wird durch die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion verwaltet.  [Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5.]

6  Sämtliche durch die Spezialfinanzierung verursachten Kosten gehen zu deren Lasten.  [Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5.]

7  Das Nähere regelt ein Dekret.  [Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5.]

Art. 37

Zweckbindung der Abgaben

1  Die einmaligen und jährlichen Abgaben, die für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trinkwasser erhoben werden, fliessen in eine Spezialfinanzierung gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt des Staates Bern  [Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0].

2  Beiträge des Kantons an Wasserversorgungsanlagen gemäss Artikel 5 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996  [BSG 752.32] werden ausschliesslich dieser Spezialfinanzierung belastet.

Art. 38

Ausführungsbestimmungen

 Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten des Abgabenbezuges und die Ansätze durch Dekret.

VIII. Wasserwirtschaftliche Aufgaben

Art. 39

Hydrometrisches Messstellennetz

1  Die zuständige Stelle der BVE erstellt und betreibt das kantonale hydrometrische Messstellennetz. Dieses umfasst insbesondere

a

Grundwassermessstellen,

b

Schüttungsmessstellen von Quellen,

c

Abflussmessstellen von Oberflächengewässern,

d

Wasserstandspegel zur Bestimmung von Rest- und Dotierwassermengen,

e

Niederschlagsmessstellen.

2  Die zuständige Stelle der BVE arbeitet mit dem Bund und den benachbarten Kantonen zusammen.

Art. 40

Nutzungs- und Schutzkonzepte

1  Die zuständige Stelle der BVE ermittelt die Grundlagen für die wirtschaftliche Nutzung und den qualitativen und quantitativen Schutz des ober- und unterirdischen Wassers.

2  Wer zweckdienliche Dokumente besitzt, hat sie der zuständigen Stelle der BVE zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Das Geschäftsgeheimnis ist gewährleistet.

Art. 41

Wasserwirtschaftliches Informationssystem

1  Der Kanton erstellt und betreibt ein wasserwirtschaftliches Informationssystem.

2  Im Bereich dieses Gesetzes enthält dieses insbesondere die Daten

a

der wasserrechtlichen Konzessionen und Nutzungsbewilligungen,

b

der hydrometrischen Messstellen,

c

der Probeentnahmestellen für die Wasserqualität,

d

der hydrogeologischen Untersuchungen und anderer zweckdienlicher Dokumente,

e

der Gewässerschutzkarte.

IX. Strafbestimmungen und Rechtspflege

1. Strafbestimmungen

Art. 42

Tatbestände

1  Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich  [Absatz 1 Fassung vom 14. 12. 2004]

a

Handlungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 vornimmt, ohne über die entsprechende Projektierungsbewilligung zu verfügen oder sonst wie zur Vornahme der entsprechenden Handlung berechtigt zu sein,  [Fassung vom 25. 1. 2011]

b

Bauten und Anlagen zur Nutzung öffentlichen Wassers erstellt, ändert oder betreibt, ohne über eine Konzession oder Bewilligung zu verfügen,

c

in anderer Weise gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt.

2  Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 43

Widerhandlungen in Organ-, Vertretungs- und Vertragsverhältnissen

1  Wer die Widerhandlung in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person, in Vertretung einer dritten Person oder in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses begeht, ist für die Tat selbst verantwortlich.

2  Die Organe einer juristischen Person oder die Vertretenen, die es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung gemäss Artikel 42 abzuwenden oder in ihrer Wirkung aufzuheben, unterstehen den gleichen Strafbestimmungen wie die Täterschaft.

3  Die juristische Person sowie die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft haften für Bussen, die in Anwendung der Absätze 1 und 2 auferlegt werden, solidarisch mit der Täterschaft. Im Strafverfahren stehen ihnen die Rechte einer Partei zu.

2. Rechtspflege

Art. 44

Zuständigkeiten

1  Streitigkeiten zwischen dem Kanton und den Nutzungsberechtigten oder zwischen mehreren Nutzungsberechtigten über Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis entscheiden die Verwaltungsjustizbehörden.

2  Bei Streitigkeiten, ob Wasser im Sinne dieses Gesetzes öffentlich oder privat ist, erlässt die zuständige Stelle der BVE eine Feststellungsverfügung.

Art. 45

Enteignung

1  Für Entschädigungsansprüche aus formeller oder materieller Enteignung, die sich auf dieses Gesetz stützen, gilt die kantonale Gesetzgebung über die Enteignung.

2  Ist der Grosse Rat Konzessionsbehörde, entscheidet dieser über das Enteignungsrecht. In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 46  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Rechtsweg

1  Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes, der Baugesetzgebung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

2  Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47

Übergangsbestimmung

1  Die bestehenden Konzessionen, Bewilligungen und Privatrechte werden in Bestand und Umfang nicht berührt.

2  Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Anpassungs- und Sanierungspflichten.

Art. 48

Änderung von Erlassen

 Folgende Gesetze werden geändert:

1.

Das Koordinationsgesetz vom 21. März 1994:  [BSG 724.1]

2.

Das Energiegesetz vom 14. Mai 1981:  [Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15. 5. 2011, BSG 741.1]

Art. 49

Aufhebung von Erlassen

 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

a

das Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers,

b

die Vollziehungsverordnung vom 30. November 1951 zum Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers.

Art. 50

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 

Bern,  11.  November  1996 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Kaufmann
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 2731 vom 26. November 1997:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998

Anhang

11.11.1996  G 

BAG 97–139, in Kraft am 1. 1. 1998

Änderungen

22.9.2002  G 

BAG 03–37, in Kraft am 1. 1. 2003
II.
Artikel 36a Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 1. 1. 2001 in Kraft

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

25.1.2011  G 

BAG 11–47, in Kraft am 1. 8. 2011
Übergangsbestimmungen

1.

Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 gelten für die bestehenden Konzessionen auch dann, wenn diese abweichende Bestimmungen über Konzessionsänderungen enthalten.

2.

Die Bestimmungen über die Zuständigkeit für unwesentliche Konzessionsänderungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängige Konzessionsgesuche bereits anwendbar.

3.

Für die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzedierte Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag beträgt der jährliche Wasserzins bis zum Ersatz der bestehenden Kühlanlage oder längstens bis zur Konzessionserneuerung höchstens zehn Franken je konzediertes Kilowatt und höchstens 0,2 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie.