752.41
23.
November
1997
Wassernutzungsgesetz (WNG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 2, Artikel 38 und Artikel 75 des Bundesgesetzes vom 22.
Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
[SR 721.80] sowie Artikel 52 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Nutzung des öffentlichen
und privaten Wassers sowie die wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Kantons.
Art. 2
Öffentliches und privates Wasser
1
Öffentliches Wasser hinsichtlich der Nutzung
sind
| a |
das Grundwasser im Locker- und Festgestein,
wenn es sich über mehrere Grundstücke erstreckt;
|
| b |
das als (See- Fluss- oder Bach-)Quelle natürlich
zutage tretende Grundwasser, wenn dieses ein Oberflächengewässer
im Sinne von Buchstabe c bildet oder massgeblich speist.
Die Speisung gilt als massgeblich, wenn diese selber ein Oberflächengewässer
bilden würde;
|
| c |
die stehenden und fliessenden Oberflächengewässer
mit ständiger Wasserführung und einem festen Gerinne.
|
2
Bestehende private Rechte (Erwerbstitel oder
Ausübung seit unvordenklicher Zeit) an öffentlichem Wasser werden
anerkannt.
3
Privates Wasser sind die übrigen Gewässer,
insbesondere die Quellen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe b
fallen.
Art. 3
Nutzungsrecht
1
Die Nutzung des öffentlichen Wassers ist
ein Regalrecht des Kantons. Er kann das Recht selber ausüben oder Dritten
übertragen.
2
Die Nutzung bedarf einer Konzession oder einer
Bewilligung.
II. Nutzung von privatem und von öffentlichem
Wasser aufgrund von ehehaften Rechten
Art. 4
Privates Wasser
Für die Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser
aufgrund von ehehaften Rechten gelten unter Vorbehalt von Artikel 5 die Vorschriften
des Zivilrechts.
Art. 5
Bewilligungspflicht
1
Hat die Nutzung von privatem und von öffentlichem
Wasser aufgrund von ehehaften Rechten eine physikalische, chemische oder biologische
Veränderung des Wassers zur Folge, bedarf sie einer Bewilligung der zuständigen
Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE).
2
Die Nutzung der Wasserkraft aus privatem oder
aus öffentlichem Wasser aufgrund eines ehehaften Rechtes bedarf einer
Nutzungsbewilligung der zuständigen Stelle der BVE.
Art. 6
Aufhebung ehehafter Rechte
Haben privatrechtlich Berechtigte das Interesse an der Nutzung
verloren oder steht diese öffentlichen Nutzungsinteressen entgegen, kann
die BVE das Recht durch Verfügung aufheben.
III. Nutzung von öffentlichem
Wasser
1. Nutzungsarten
Art. 7
Gemeingebrauch
1
Die Nutzung von öffentlichem Wasser ist
im Rahmen des Gemeingebrauchs frei.
2
Als Gemeingebrauch gilt die Wassernutzung in
geringem Umfang, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt.
Art. 8
Gesteigerter Gemeingebrauch
1
Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten zeitweise
Wasserentnahmen aus Oberflächenwasser ohne feste Einrichtungen. Diese
Wasserentnahmen bedürfen einer Bewilligung durch die Gemeinde, in der
die Entnahme erfolgt.
2
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen
Ausführungsbestimmungen.
Art. 9
Sondernutzung
Jede weitergehende Nutzung von öffentlichem Wasser gilt
als Sondernutzung und ist konzessionspflichtig.
2. Nutzungsrechte
Art. 10
Nutzungsbewilligung
1
Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2
Die Nutzungsbewilligung ist zu befristen.
Art. 11
Konzession a Erteilung
1
Eine Konzession kann einer
natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder
privaten Rechts sowie einer Personengemeinschaft erteilt werden.
2
Eine Konzession kann erteilt
werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Erteilung der Konzession begründet ein wohlerworbenes Recht.
3
Auf die Erteilung einer
Konzession besteht unter Vorbehalt des Bundesrechts sowie von Artikel
12 Absatz 4
[Fassung vom 25. 1. 2011] kein Rechtsanspruch.
4
Eine Konzession für
die Wasserkraftnutzung oder für die Pumpspeicherung kann für
höchstens 80 Jahre, eine Konzession für Gebrauchswassernutzungen
für höchstens 40 Jahre erteilt werden.
Art. 12
b Erneuerung und Änderung
1
Für die Erneuerung
oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten die Bestimmungen
über die erstmalige Erteilung des Rechts.
2
Als wesentliche Änderung
bei der Wasserkraftnutzung oder bei der Nutzung zur Pumpspeicherung
gelten in der Regel
[Absatz 2 Fassung vom 25. 1. 2011]
| a |
die Nutzung von Wasser aus einem anderen
Gewässer,
|
| b |
die Erhöhung der konzedierten Wassermenge
aus dem bereits genutzten Gewässer um mehr als zehn Prozent,
|
| c |
die Erhöhung der konzedierten Bruttofallhöhe
des genutzten Gewässers um mehr als fünf Prozent,
|
| d |
die kombinierte Erhöhung der konzedierten
Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer und der konzedierten
Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers,
|
| e |
die Änderung der Art der Nutzung.
|
3
Als wesentliche Änderung
bei Gebrauchswassernutzungen gilt die Erhöhung der konzedierten
Entnahmeleistung um mehr als zehn Prozent.
[Fassung vom 25. 1. 2011]
4
Die Konzession für
ein Gebrauchswasserrecht ist nach Ablauf der Dauer in der Regel zu
erneuern.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 13
c Übertragung
1
Die Konzessionsübertragung bedarf der
Zustimmung der Konzessionsbehörde.
2
Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber allen Erfordernissen des Gesetzes und der Konzession genügt.
3
Die Konzession geht beim Tod der Konzessionärin
oder des Konzessionärs auf die Erben über.
3. Zuständigkeiten
Art. 14
[Fassung vom 25. 1. 2011]
Wasserkraftnutzung
1
Die Konzession zur Nutzung
der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung erteilt für eine maximal
mögliche Leistung ab Generator Leistung
| a |
bis ein Megawatt die zuständige
Stelle der BVE,
|
| b |
über ein bis drei Megawatt die
BVE,
|
| c |
über drei bis zehn Megawatt der
Regierungsrat,
|
| d |
über zehn Megawatt der Grosse Rat.
|
2
Unwesentliche Änderungen einer
Konzession nimmt die zuständige Stelle der BVE vor, sofern damit
keine Erhöhung der maximal möglichen Leistung ab Generator
verbunden ist, welche eine andere Zuständigkeit gemäss Absatz
1 zur Folge hat.
Art. 15
Gebrauchswassernutzung
1
Die Konzession zur Nutzung
des Wassers als Gebrauchswasser erteilt für eine Entnahmeleistung
| a |
bis 1000 Liter pro Minute die zuständige
Stelle der BVE,
|
| b |
über 1000 bis 10 000 Liter pro
Minute die BVE,
|
| c |
über 10 000 bis 30 000 Liter pro
Minute der Regierungsrat,
|
| d |
über 30 000 Liter pro Minute der
Grosse Rat.
|
2
Bei der Konzession für
die landwirtschaftliche Bewässerung entspricht eine Hektare bewässerte
Fläche 100 Litern pro Minute.
[Fassung vom 25. 1. 2011]
3
Unwesentliche Änderungen einer
Konzession nimmt die zuständige Stelle der BVE vor, sofern damit
keine Erhöhung der Entnahmeleistung verbunden ist, welche eine
andere Zuständigkeit gemäss Absatz 1 zur Folge hat.
[Eingefügt
am 25. 1. 2011]
Art. 16
Grundwasserabsenkungen
Grundwasserabsenkungen zur Wasserhaltung oder zur Schadenabwehr
bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Stelle der BVE.
IV. Verfahren
1. Projektierungsbewilligung
Art. 17
1
Die Projektierungsbewilligung berechtigt, die
in der Bewilligung bezeichneten Grundstücke zu betreten oder zu befahren
und die erforderlichen Arbeiten und Untersuchungen im Zusammenhang mit der
Projektierung einer Wassernutzungsanlage vorzunehmen.
2
Die zuständige Stelle der BVE erteilt
die Projektierungsbewilligung. Sie hört vor dem Entscheid die Gemeinde
und die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer an.
3
Die Projektierungsberechtigten haben den Grundeigentümerinnen
und -eigentümern Kultur- und Sachschaden zu ersetzen und sie bei erheblichen
Nachteilen in der Benützung oder Bewirtschaftung ihrer Grundstücke
zu entschädigen.
4
Die Projektierungsbewilligung ist je nach Umfang
des Projektes auf zwei bis fünf Jahre zu befristen. In begründeten
Fällen kann sie um höchstens die gleiche Dauer verlängert werden.
2. Andere Verfahren
Art. 18
Grundsätze
1
Die nach diesem Gesetz zuständige Konzessions-
oder Bewilligungsbehörde ist Leitbehörde für Verfahren, für
die das Koordinationsgesetz anwendbar ist.
2
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
3
Die Verfahrensleitung obliegt in jedem Fall
der zuständigen Stelle der BVE.
Art. 18a
[Eingefügt am 25. 1. 2011]
Baubewilligung
Die Baubewilligung für Wassernutzungsanlagen erteilt
die zuständige Stelle der BVE.
Art. 19
Zweistufiges Verfahren a UVP-pflichtige Anlagen
1
Für Wasserkraftanlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) unterliegen, ist ein zweistufiges Verfahren durchzuführen.
2
In der ersten Stufe entscheidet die Konzessionsbehörde
im Konzessionsbeschluss über die wesentlichen Elemente der Wassernutzung
wie den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes, die wirtschaftlichen
Leistungen der Berechtigten und die Verhältnisse und Verpflichtungen
bei Ablauf des Nutzungsrechtes sowie die wesentlichen raum- und umweltrelevanten
Aspekte.
3
In der zweiten Stufe entscheidet die zuständige
Stelle der BVE als Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren
über das Bauprojekt, indem sie über die übrigen notwendigen
Elemente, Bedingungen und Auflagen verfügt.
Art. 20
b nicht UVP-pflichtige Anlagen
Erachtet es die zuständige Behörde als zweckmässig,
kann sie nach Anhörung der Gesuchstellenden das zweistufige Verfahren
auch bei Anlagen anordnen, die nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen. Dieser Entscheid hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit.
V. Bau, Betrieb und Unterhalt
Art. 21
Erstellung der Anlagen
1
Die Nutzungsberechtigten
müssen die Wassernutzungsanlagen fachgerecht erstellen.
2
Sie haben auf ihre Kosten
die angeordneten Massnahmen durchzuführen, die Auflagen einzuhalten
sowie die angeordneten Sicherheits- und hydrometrischen Messeinrichtungen
zu erstellen und zu betreiben.
3
...
[Aufgehoben am 25.
1. 2011]
4
Die Wassernutzungsanlagen
dürfen erst nach einem Probebetrieb und nach der behördlichen
Abnahme (Werkabnahme) in Betrieb genommen werden.
Art. 22
Aufsicht
1
Die zuständige Stelle der BVE übt
in Zusammenarbeit mit den Fachinstanzen die Aufsicht über die von ihr
bewilligten und konzessionierten Wassernutzungsanlagen aus.
2
Zu diesem Zweck sind ihr Personal sowie Beauftragte
berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.
Art. 23
Betrieb
Die Wassernutzungsanlagen sind gemäss den Bestimmungen der
Konzession oder Nutzungsbewilligung zu betreiben und in betriebssicherem Zustand
zu halten.
Art. 24
Haftung
Die Nutzungsberechtigten haften für allen durch den Bau
und Betrieb der Wassernutzungsanlagen entstehenden Schaden gemäss den
Bestimmungen des Zivilrechts.
Art. 25
Nutzungsreglement und Zwangsgenossenschaft
1
Können sich die Nutzungsberechtigten nicht
einigen, kann die zuständige Stelle der BVE die Nutzung des Wassers durch
Verfügung ordnen oder eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 20 des
Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches
[BSG 211.1] zwangsweise anordnen.
2
Eine Genossenschaft kann nur angeordnet werden,
wenn die Mehrheit der Nutzungsberechtigten, die gleichzeitig die grössere
Menge der gesamten Wassernutzung auf sich vereint, dies verlangt.
Art. 26
Einschränkung des Nutzungsrechtes
1
Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde
kann das Nutzungsrecht im überwiegenden öffentlichen Interesse oder
wenn durch seine Ausübung Dritten Schaden entsteht, jederzeit vorübergehend
einschränken.
2
In Trockenzeiten kann der Regierungsrat, insbesondere
zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung, bestehende Nutzungen vorübergehend
einschränken.
Art. 27
Renaturierung
Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Voranschlagskredite
an die Renaturierung von Gewässern Beiträge gewähren.
VI. Ende des Nutzungsrechtes
Art. 28
Ordentliche Beendigung
Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Dauer, dem Untergang
der Anlagen oder dem Verzicht durch die Berechtigten.
Art. 29
Widerruf
1
Das Nutzungsrecht kann widerrufen werden, insbesondere
wenn
| a |
die gesetzlichen Bestimmungen oder die verfügten
Bedingungen und Auflagen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt
worden sind;
|
| b |
vom Nutzungsrecht innert fünf Jahren nicht
Gebrauch gemacht wird.
|
2
Soll ein Nutzungsrecht widerrufen werden, droht
die zuständige Stelle der BVE den Nutzungsberechtigten dies vorgängig
an und setzt ihnen eine Frist zum Beheben der Mängel.
Art. 30
[Fassung vom 25. 1. 2011]
Stilllegung des Werkes
Endet das Nutzungsrecht,
haben die Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zu
treffen, die zur Stilllegung oder zum Abbruch des Werkes sowie zur
Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes nötig
sind.
2
Die zuständige Stelle der BVE
verfügt die erforderlichen Massnahmen. Sie setzt für deren
Ausführung eine angemessene Frist unter Androhung der Ersatzvornahme.
3
Rechtskräftig verfügte Massnahmen,
die der Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht
vorschriftsgemäss ausführt, lässt die zuständige
Stelle der BVE auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen.
Art. 31
Heimfall
1
sentence>Bei Ablauf des Nutzungsrechtes ist
der Kanton berechtigt,
| a |
die hydraulischen Teile der Werkanlagen einschliesslich
der Turbinen unentgeltlich zu übernehmen,
|
| b |
die elektrischen Teile der Werkanlagen gegen
eine Entschädigung nach Zeit- und Zustandswert zu übernehmen.
|
2
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet,
Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem
Zustand zu halten.
3
Will der Kanton sein Heimfallsrecht geltend
machen, kündigt die Konzessionsbehörde dies den Nutzungsberechtigten
mindestens fünf Jahre im voraus an.
VII. Sicherheitsleistungen und Abgaben
1. Sicherheitsleistung
Art. 32
Sicherheitsleistung a der Gesuchstellenden
1
Die zuständige Stelle der BVE kann von
den Gesuchstellenden eine Sicherheitsleistung verlangen für
| a |
die Kosten für die Prüfung und den
Entscheid über das Gesuch,
|
| b |
die Deckung des durch die Projektierungsarbeiten
den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern verursachten
Schadens.
|
2
Über die Verwendung oder Rückerstattung
der Sicherheitsleistung wird in der Konzession oder Nutzungsbewilligung entschieden.
Art. 33
b der Nutzungsberechtigten
1
Die Konzessionsbehörde kann von den Nutzungsberechtigten
eine Sicherheitsleistung verlangen für
| a |
die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen,
|
| b |
die Kosten für die Wiederherstellung des
vorherigen Gewässerzustandes im Falle des Widerrufs oder bei Verzicht
auf das Recht.
|
2
Über die Verwendung oder Rückerstattung
der Sicherheitsleistung entscheidet die zuständige Stelle der BVE nach
der Werkabnahme beziehungsweise nach der Wiederherstellung des vorherigen
Gewässerzustandes.
2. Abgaben
Art. 34
Einmalige Konzessionsabgabe
1
Wird eine Konzession erteilt,
geändert oder erneuert, muss eine einmalige Abgabe bezahlt werden.
2
Die Konzessionsabgabe
für Gebrauchswasserrechte beträgt höchstens den sechsfachen
Ansatz des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasserzinses.
3
Die Konzessionsabgabe
für die Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung beträgt
höchstens den sechsfachen Ansatz des jährlichen Wasserzinses
oder der jährlichen Pumpwerkabgabe.
4
Für eine Wasserkraftanlage
mit einer mittleren Bruttoleistung bis ein Megawatt
[Fassung vom
25. 1. 2011] ist keine Abgabe geschuldet.
Art. 35
[Fassung gemäss dem am 22. September
2002 angenommenen Volksvorschlag (vergleiche Grossratsbeschluss vom
20. März 2002, Tagblatt des Grossen Rates 2/2002, Anhang 11)]
Jährlicher Wasserzins a Wasserkraft
1
Für die Nutzung der
Wasserkraft mit einer mittleren Bruttoleistung
[Fassung vom 25.
1. 2011] von mehr als einem Megawatt ist ein jährlicher Wasserzins
zu bezahlen.
2
Er beträgt
[Absatz
2 Fassung vom 25. 1. 2011]
| a |
bei einer mittleren Bruttoleistung von
einem bis zwei Megawatt linear ansteigend 0 bis 100 Prozent des bundesrechtlichen
Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung,
|
| b |
bei einer mittleren Bruttoleistung von
mehr als zwei Megawatt 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes
je Kilowatt mittlere Bruttoleistung.
|
3
Für die Nutzung des
Wassers zur Pumpspeicherung, die die mehrmalige Nutzung einer Gefällstrecke
erlaubt, ist eine jährliche Pumpwerkabgabe zu bezahlen. Diese
beträgt je Kilowatt installierte Pumpenleistung höchstens
vier Franken.
4
Nach der Bundesgesetzgebung
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte anrechenbare Sondersteuern
sind vom Wasserzins und von der Pumpwerkabgabe abzuziehen.
Art. 36
b Gebrauchswasser
1
Für ein Gebrauchswasserrecht
ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen. Dieser beträgt
höchstens 15 Franken je konzedierten Liter pro Minute
[Fassung
vom 25. 1. 2011] und höchstens acht Rappen je bezogenen Kubikmeter
Wasser.
[Fassung vom 22. 9. 2002]
2
Für die Nutzung des
Wassers zum Wärmeeintrag beträgt der Wasserzins höchstens
fünf Franken je konzedierten Liter pro Minute
[Fassung vom
25. 1. 2011] und höchstens 0,2 Rappen je Kilowattstunde eingetragene
Wärmeenergie. Für die landwirtschaftlichen Bewässerungen
beträgt der Wasserzins höchstens 120 Franken je bewässerte
Hektare.
[Fassung vom 22. 9. 2002]
3
Der jährliche Wasserzins
beträgt in jedem Fall mindestens 50 Franken.
[Fassung vom 22.
9. 2002]
4
Für die Ausübung
eines vorbestandenen Gebrauchswasserrechtes ist kein Wasserzins geschuldet.
Das Dekret kann weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht vorsehen.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 36a
Renaturierungsfonds
[Eingefügt am 22. 9. 2002]
1
Der Kanton führt
für die Renaturierung von Gewässern und Entschädigungszahlungen
eine Spezialfinanzierung. Soweit keine andern finanziellen Mittel
zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren
oder Massnahmen finanzieren für:
| a |
Renaturierungen im Bereich von öffentlichen
Gewässern,
|
| b |
den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung
von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt
werden,
|
| c |
den Erwerb dinglicher Rechte im Zusammenhang
mit Massnahmen unter Buchstaben a und b.
|
2
Aus der Spezialfinanzierung
finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf den Abgaben nach
Absatz 3 erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird.
[Fassung vom 22. 9. 2002]
3
Die Spezialfinanzierung
wird mit zehn Prozent der einmaligen und jährlichen Abgaben gespeist,
die für die Nutzung des Wassers aus Wasserkraft erhoben werden.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
4
Die Fondsmittel sind zu
verzinsen, und die Zinsen sind dem Fonds gutzuschreiben.
[Fassung
vom 22. 9. 2002]
5
Die Spezialfinanzierung
wird durch die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
verwaltet.
[Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen
Absätzen 3 bis 5.]
6
Sämtliche durch die
Spezialfinanzierung verursachten Kosten gehen zu deren Lasten.
[Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen
3 bis 5.]
7
Das Nähere regelt
ein Dekret.
[Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen
Absätzen 3 bis 5.]
Art. 37
Zweckbindung der Abgaben
1
Die einmaligen und
jährlichen Abgaben, die für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trinkwasser
erhoben werden, fliessen in eine Spezialfinanzierung gemäss Artikel 10 des
Gesetzes vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt des Staates Bern
[Aufgehoben
durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG
620.0].
2
Beiträge des Kantons an Wasserversorgungsanlagen gemäss Artikel
5 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996
[BSG 752.32] werden
ausschliesslich dieser Spezialfinanzierung belastet.
Art. 38
Ausführungsbestimmungen
Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten des Abgabenbezuges und
die Ansätze durch Dekret.
VIII. Wasserwirtschaftliche Aufgaben
Art. 39
Hydrometrisches Messstellennetz
1
Die zuständige Stelle der BVE erstellt
und betreibt das kantonale hydrometrische Messstellennetz. Dieses umfasst
insbesondere
| a |
Grundwassermessstellen,
|
| b |
Schüttungsmessstellen von Quellen,
|
| c |
Abflussmessstellen von Oberflächengewässern,
|
| d |
Wasserstandspegel zur Bestimmung von Rest- und
Dotierwassermengen,
|
| e |
Niederschlagsmessstellen.
|
2
Die zuständige Stelle der BVE arbeitet
mit dem Bund und den benachbarten Kantonen zusammen.
Art. 40
Nutzungs- und Schutzkonzepte
1
Die zuständige Stelle der BVE ermittelt
die Grundlagen für die wirtschaftliche Nutzung und den qualitativen und
quantitativen Schutz des ober- und unterirdischen Wassers.
2
Wer zweckdienliche Dokumente besitzt, hat sie
der zuständigen Stelle der BVE zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Das Geschäftsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 41
Wasserwirtschaftliches Informationssystem
1
Der Kanton erstellt und betreibt ein wasserwirtschaftliches
Informationssystem.
2
Im Bereich dieses Gesetzes enthält dieses
insbesondere die Daten
| a |
der wasserrechtlichen Konzessionen und Nutzungsbewilligungen,
|
| b |
der hydrometrischen Messstellen,
|
| c |
der Probeentnahmestellen für die Wasserqualität,
|
| d |
der hydrogeologischen Untersuchungen und anderer
zweckdienlicher Dokumente,
|
| e |
der Gewässerschutzkarte.
|
IX. Strafbestimmungen und Rechtspflege
1. Strafbestimmungen
Art. 42
Tatbestände
1
Mit Busse bis zu 40 000
Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
[Absatz 1 Fassung vom
14. 12. 2004]
| a |
Handlungen gemäss Artikel 17 Absatz
1 vornimmt, ohne über die entsprechende Projektierungsbewilligung
zu verfügen oder sonst wie zur Vornahme der entsprechenden Handlung
berechtigt zu sein,
[Fassung vom 25. 1. 2011]
|
| b |
Bauten und Anlagen zur Nutzung öffentlichen
Wassers erstellt, ändert oder betreibt, ohne über eine Konzession
oder Bewilligung zu verfügen,
|
| c |
in anderer Weise gestützt auf dieses
Gesetz erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt.
|
2
Handelt die Täterschaft
fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Art. 43
Widerhandlungen in Organ-, Vertretungs- und Vertragsverhältnissen
1
Wer die Widerhandlung in der Eigenschaft als
Organ einer juristischen Person, in Vertretung einer dritten Person oder in
Erfüllung eines Vertragsverhältnisses begeht, ist für die Tat
selbst verantwortlich.
2
Die Organe einer juristischen Person oder die
Vertretenen, die es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer
Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung gemäss Artikel 42 abzuwenden
oder in ihrer Wirkung aufzuheben, unterstehen den gleichen Strafbestimmungen
wie die Täterschaft.
3
Die juristische Person sowie die Kollektiv-
und Kommanditgesellschaft haften für Bussen, die in Anwendung der Absätze
1 und 2 auferlegt werden, solidarisch mit der Täterschaft. Im Strafverfahren
stehen ihnen die Rechte einer Partei zu.
2. Rechtspflege
Art. 44
Zuständigkeiten
1
Streitigkeiten zwischen dem Kanton und den
Nutzungsberechtigten oder zwischen mehreren Nutzungsberechtigten über
Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis entscheiden die Verwaltungsjustizbehörden.
2
Bei Streitigkeiten, ob Wasser im Sinne dieses
Gesetzes öffentlich oder privat ist, erlässt die zuständige
Stelle der BVE eine Feststellungsverfügung.
Art. 45
Enteignung
1
Für Entschädigungsansprüche
aus formeller oder materieller Enteignung, die sich auf dieses Gesetz stützen,
gilt die kantonale Gesetzgebung über die Enteignung.
2
Ist der Grosse Rat Konzessionsbehörde,
entscheidet dieser über das Enteignungsrecht. In den übrigen Fällen
ist der Regierungsrat zuständig.
Art. 46
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Rechtsweg
1
Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen können nach den
Bestimmungen des Koordinationsgesetzes, der Baugesetzgebung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
angefochten werden.
2
Gegen
Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47
Übergangsbestimmung
1
Die bestehenden Konzessionen, Bewilligungen
und Privatrechte werden in Bestand und Umfang nicht berührt.
2
Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen
Anpassungs- und Sanierungspflichten.
Art. 48
Änderung von Erlassen
Folgende Gesetze werden geändert:
| 1. |
Das Koordinationsgesetz vom
21. März 1994:
[BSG 724.1]
|
| 2. |
Das Energiegesetz vom 14. Mai
1981:
[Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15.
5. 2011, BSG 741.1]
|
Art. 49
Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
| a |
das Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die
Nutzung des Wassers,
|
| b |
die Vollziehungsverordnung vom 30. November
1951 zum Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers.
|
Art. 50
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
11.
November
1996
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 2731 vom 26. November 1997: Inkraftsetzung auf den
1. Januar 1998
Anhang
11.11.1996
G
BAG 97–139, in Kraft am 1.
1. 1998
Änderungen
22.9.2002
G
BAG 03–37, in Kraft am 1. 1.
2003 II. Artikel 36a Absatz 2 tritt rückwirkend auf den
1. 1. 2001 in Kraft
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG
06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
25.1.2011
G
BAG 11–47, in Kraft am 1. 8.
2011 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel
14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 gelten für die bestehenden
Konzessionen auch dann, wenn diese abweichende Bestimmungen über
Konzessionsänderungen enthalten.
|
| 2. |
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit
für unwesentliche Konzessionsänderungen nach Artikel 14
Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Änderung hängige Konzessionsgesuche bereits anwendbar.
|
| 3. |
Für die vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung konzedierte Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag
beträgt der jährliche Wasserzins bis zum Ersatz der bestehenden
Kühlanlage oder längstens bis zur Konzessionserneuerung
höchstens zehn Franken je konzediertes Kilowatt und höchstens
0,2 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie.
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