762.4
16.
September
1993
Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1
Dieses Gesetz bezweckt, ein volkswirtschaftlich
und sozialpolitisch ausreichendes Angebot an Leistungen des öffentlichen
Verkehrs zu gewährleisten und dabei einen möglichst wirtschaftlichen
Einsatz der Mittel zu erreichen.
2
Es soll die Umweltbelastung und den Energieverbrauch
des gesamten Verkehrs vermindern und eine geordnete Besiedlung fördern.
3
Zu diesem Zweck ermöglicht es dem Kanton
| a |
Anreize zu schaffen für die Umlagerung
des privaten Personen- und Güterverkehrs auf öffentliche Verkehrsmittel;
|
| b |
die Koordination zwischen öffentlichem
und Individual-Verkehr zu verbessern;
|
| c |
die aktive Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen
zu pflegen.
|
Art. 2
Mittel
1
Der Kanton legt periodisch seine verkehrspolitischen
Grundsätze und Ziele fest.
2
Er leistet den Transportunternehmungen Abgeltungen
(Beiträge und Darlehen) für ihre Investitions- und Betriebsaufwendungen.
3
Er kann Transportunternehmungen zeitlich befristet
übernehmen, sich an solchen beteiligen oder seine Leistungen davon abhängig
machen, dass er Einsitz und Stimme in ihren leitenden Organen erhält
oder dass zweckmässige regionale Zusammenschlüsse gebildet werden.
4
Er kann sich organisatorisch und finanziell
an Gründung und Betrieb von Tarifverbunden und weiteren Tarifmassnahmen
beteiligen.
5
Er kann Beiträge für den Bau von
Verkehrsanlagen gewähren oder selber Verkehrsanlagen erstellen, insbesondere
um den öffentlichen und den Individual-Verkehr miteinander zu verknüpfen
oder zu entflechten.
II. Massnahmen
Art. 3
Gewährleistung eines angemessenen Angebots des öffentlichen
Verkehrs
1
Der Kanton umschreibt die Grundsätze,
nach welchen sich das Angebot des öffentlichen, nicht touristischen Verkehrs
im Kanton ausrichten soll. Er kann dabei namentlich die Angebots- und Tarifgestaltung
sowie einen minimalen Auslastungs- und Kostendeckungsgrad der öffentlichen
Verkehrsmittel bestimmen. Er kann mit den Transportunternehmungen entsprechende
Leistungsaufträge vereinbaren.
2
Gemeinden, Private oder weitere Organisationen
können mit den Transportunternehmungen zusätzliche Leistungen vereinbaren,
sofern die ungedeckten Mehrkosten übernommen werden.
Art. 4
Abgeltungen des Kantons
1
Zur Sicherstellung des Leistungsangebots
nach Artikel 3 leistet der Kanton den Transportunternehmungen des allgemeinen
Verkehrs und des Ortsverkehrs nach Massgabe des Bundesrechts und selbständig
Abgeltungen, insbesondere für
| a |
Investitionen,
|
| b |
den Betrieb mit Einschluss von Versuchsbetrieben.
|
2
Er kann Abgeltungen für Investitionen
im Güterverkehr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f
leisten.
Art. 5
Abgeltungen für Investitionen
1
Als Investitionen (Neu- und Ersatzinvestitionen)
gelten namentlich
| a |
die Anschaffung von Fahrzeugen,
|
| b |
die Erstellung und Erneuerung von Anlagen,
|
| c |
die Sicherung und Beseitigung von Niveauübergängen
und andere Sicherheitsmassnahmen,
|
| d |
die Durchführung von Umweltschutzmassnahmen,
|
| e |
die Umstellung des Betriebes einer Transportunternehmung
auf ein anderes Verkehrsmittel und
|
| f |
die Erstellung von Anlagen für den Güterverkehr,
sofern diese einen Umlagerungseffekt erwarten lassen.
|
2
Fahrzeuge und Anlagen sind grundsätzlich
so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht.
Art. 6
Abgeltungen für den Betrieb
1
Abgeltungen werden namentlich ausgerichtet
für
| a |
Betriebsfehlbeträge,
|
| b |
vom Kanton bestellte Leistungen.
|
2
Der Kanton kann zudem im überwiegenden
öffentlichen Interesse liegende Versuchsbetriebe des öffentlichen
Verkehrs unterstützen, namentlich zur Abklärung der Nachfrage (Markttests)
oder zur Erprobung neuartiger Verkehrsformen.
3
Der Kanton kann Beiträge an Behindertentransporte
leisten.
4
Die Abgeltungen für den Betrieb können
auch als Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.
Art. 7
Voraussetzungen für die Ausrichtung von Abgeltungen
1
Der Kanton gewährt Beiträge an Transportunternehmungen
nur soweit, als diese Leistungen im Rahmen der Grundsätze nach Artikel
3 erbringen, eine effiziente Betriebsführung aufweisen und angemessene
Tarife erheben. Vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 4.
2
Er kann seine Beiträge davon abhängig
machen, dass die Transportunternehmungen ihre Transportleistungen ausweisen
und die nötigen Angaben machen, um die Transportleistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit
hin zu prüfen und insbesondere Auslastungs- und Kostendeckungsgrade der
Linien zu bestimmen.
3
Er kann seine Beiträge an Transportunternehmungen,
die keine Bundesbeiträge erhalten, davon abhängig machen, dass sie
nach von ihm vorgeschriebenen Grundsätzen abrechnen.
4
Beiträge nach diesem Gesetz werden nur
gewährt, soweit nicht ausreichende Beiträge aufgrund von andern
Gesetzen zur Verfügung stehen.
Art. 8
Tarifmassnahmen
Der Kanton kann Tarifverbunde und andere Tarifmassnahmen finanziell
unterstützen.
Art. 9
Touristischer Verkehr
Der Kanton kann ausnahmsweise auch Beiträge an Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen des touristischen Verkehrs gewähren, sofern
diese für eine Region von wesentlicher Bedeutung sind.
Art. 10
Förderung internationaler Eisenbahnverbindungen
Der Kanton kann internationale Eisenbahnverbindungen fördern.
Art. 11
Planungen Dritter, Öffentlichkeitsarbeit
1
Der Kanton kann Planungen Dritter, insbesondere
der regionalen Verkehrskonferenzen, im Bereich des öffentlichen Verkehrs
und der Verkehrskoordination unterstützen.
2
Er kann ausnahmsweise Öffentlichkeitsarbeit
zur Förderung des öffentlichen Verkehrs leisten oder unterstützen,
wenn sie den Aufgabenbereich einzelner Transportunternehmungen überschreitet.
III. Finanzierung
Art. 12
Beiträge des Kantons und der Gemeinden
1
An den Abgeltungen des Kantons für Investitionen
und Betrieb (Art. 4, 5 und 6) und an den Finanzhilfen für Tarifmassnahmen
und den touristischen Verkehr (Art. 8 und 9) beteiligen sich die Gemeinden
im Rahmen eines Lastenausgleichssystems nach dem Gesetz über den Finanz-
und Lastenausgleich.
[Fassung vom 27. 11. 2000]
2
...
[Aufgehoben am 27. 11. 2000]
3
Sind in einer Gemeinde besondere, örtlich
bedingte Verkehrsanlagen zu erstellen, so hat diese Gemeinde einen zusätzlichen
Beitrag in angemessener Höhe an die Investitionskosten zu leisten.
4
Der Kanton kann für die Abgeltung der
Betriebskosten ausnahmsweise einen zusätzlichen Beitrag der betroffenen
Gemeinde verlangen, insbesondere wenn der minimale Auslastungs- und Kostendeckungsgrad
gemäss Artikel 3 nicht erreicht wird.
5
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
[Fassung vom 27. 11. 2000]
IV. Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 13
Planungsberichte
1
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen
Rat periodisch je einen Bericht über die mittelfristige Nachfrage- und
Angebotsentwicklung sowie über die Investitionsplanung im öffentlichen
Verkehr.
2
Der Bericht über die mittelfristige Nachfrage-
und Angebotsentwicklung stellt die geplanten Angebotsänderungen in den
nächsten zwei oder drei Fahrplanperioden dar und gibt Auskunft über
die hierfür erforderlichen Massnahmen und finanziellen Mittel.
3
Der Bericht über die Investitionsplanung
wird in Zusammenarbeit mit den Transportunternehmungen gestützt auf die
entsprechenden Planungen des Bundes erstellt. Er beschreibt die wichtigsten
Investitionsvorhaben im öffentlichen Verkehr.
4
Die beiden Berichte stellen die Entwicklung
des Gesamtverkehrs sowie die Abstimmung von Individualverkehr, öffentlichem
Verkehr und Raumplanung dar.
Art. 14
Grosser Rat
1
Der Grosse Rat beschliesst gestützt
auf die Berichte des Regierungsrates über die mittelfristige Angebotsentwicklung
und über die Investitionsplanung
| a |
periodisch über das Angebot des öffentlichen
Verkehrs (Art. 3),
|
| b |
periodisch einen Rahmenkredit für die Finanzierung
der Investitionen des öffentlichen Verkehrs (Art. 5),
|
| c |
...
[Aufgehoben am 18. 3. 1998]
|
| d |
im Rahmen seiner Finanzkompetenzen über
die Beiträge an Anlagen für den Güterverkehr (Art. 4 Abs. 2),
über die Bestellung neuer gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Art. 6 Abs.
1 Bst. b), über die Einführung von Tarifmassnahmen
(Art. 8), über Beiträge an den touristischen Verkehr (Art. 9) und
über die Förderung internationaler Eisenbahnverbindungen (Art. 10).
|
2
Er kann für Investitionen
auch Einzelkredite bewilligen.
3
...
[Aufgehoben
am 18. 3. 1998]
Art. 15
Regierungsrat
Der Regierungsrat
| a |
erlässt im Rahmen des Grossratsbeschlusses
und nach Anhörung der regionalen Verkehrskonferenzen die Ausführungsbestimmungen
über das Angebot des öffentlichen Verkehrs (Art. 14 Abs. 1 Bst. a);
|
| b |
beschliesst über die Verwendung des vom
Grossen Rat bewilligten Rahmenkredits für Investitionen des öffentlichen
Verkehrs (Art. 5);
|
| c |
beschliesst im Rahmen seiner Finanzkompetenzen
über die Beiträge an Investitionen (Art. 5 Abs. 1), über die
Bestellung neuer gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b), über die Einführung von Tarifmassnahmen (Art. 8), über
Beiträge an den touristischen Verkehr (Art. 9) und über die Förderung
internationaler Eisenbahnverbindungen (Art. 10);
[Fassung vom 18. 3. 1998]
|
| d |
beschliesst gestützt auf den Angebotsbeschluss
(Art. 14 Abs. 1 Bst. a) mit Verpflichtungskredit abschliessend
über die Abgeltung der Betriebsleistungen (Art. 6) sowie die Unterstützung
von Tarifmassnahmen (Art. 8);
[Fassung vom 18. 3. 1998]
|
| e |
schliesst mit den Transportunternehmungen Verträge
zur Sicherstellung des vom Kanton vorgesehenen Angebots des öffentlichen
Verkehrs (Art. 3 und 4) und zur Durchführung von Tarifmassnahmen ab (Art.
17);
[Buchstaben e bis h entsprechen den bisherigen Buchstaben d bis g]
|
| f |
unterbreitet dem Grossen Rat periodisch die
Berichte über die mittelfristige Angebotsentwicklung und die Investitionsplanung
(Art. 13);
[Buchstaben e bis h entsprechen den bisherigen Buchstaben d bis
g]
|
| g |
legt den räumlichen Zuständigkeitsbereich
der regionalen Verkehrskonferenzen fest und genehmigt ihre Statuten (Art.
16);
[Buchstaben e bis h entsprechen den bisherigen Buchstaben d bis g]
|
| h |
wählt die Vertreterinnen und die Vertreter
des Kantons in die Transportunternehmungen (Art. 2 Abs. 3);
[Buchstaben
e bis h entsprechen den bisherigen Buchstaben d bis g]
|
| i |
regelt die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung
der Gemeinden (Art. 12).
[Fassung vom 27. 11. 2000]
|
Art. 16
Regionale Verkehrskonferenzen
1
Die regionalen Verkehrskonferenzen
konstituieren sich selbst. Sie geben sich ein Statut, welches eine angemessene
Vertretung aller zugehörigen Gemeinden gewährleistet. Die Mitwirkungsrechte
der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu
wahren. Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
2
Die regionalen Verkehrskonferenzen
ernennen einen Ausschuss von fünf bis neun Mitgliedern.
3
Die regionalen Verkehrskonferenzen
haben insbesondere folgende Aufgaben:
| a |
Erarbeitung regionaler Angebotskonzepte als
Grundlage für die mittelfristige Angebotsplanung des Kantons (Art. 13),
|
| b |
Mitwirkung bei der Investitionsplanung des Kantons
(Art. 13),
|
| c |
Vorbereitung und Begleitung von Tarifverbunden
(Art. 2 und 17),
|
| d |
Vorbereitung von regionalen Zusatzangeboten
(Art. 3 Abs. 2 und Art 18),
|
| e |
Koordination von Individual- und öffentlichem
Verkehr in der Region,
|
| f |
Mitwirkung beim Erlass der Ausführungsbestimmungen
über das Angebot des öffentlichen Verkehrs (Art. 15 Bst. a) und über die finanzielle Beteiligung der Gemeinden (Art.
15 Bst. h),
|
| g |
Stellungnahmen zu weiteren verkehrspolitischen
Fragen.
|
4
Der Regierungsrat kann den regionalen
Verkehrskonferenzen weitere Aufgaben übertragen. Dabei kann er ihnen
Verfügungskompetenzen nur übertragen, wenn sie öffentlichrechtlich
organisiert sind. Gegen Verfügungen der regionalen Verkehrskonferenzen
kann Beschwerde bei der Direktion für Bau, Verkehr und Energie geführt
werden.
Art. 16a
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Regionalkonferenz
1
In
Regionen, die eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes
vom 16. März 1998 (GG
[BSG 170.11]) eingeführt haben, tritt diese an
die Stelle der bisherigen regionalen Verkehrskonferenz und übernimmt deren
Aufgaben und Rechte.
2
Die Konstituierung,
die Organisation, die Vertretung der Gemeinden sowie die Mitwirkungsrechte
der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden richten sich
nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind
nicht anwendbar.
Art. 17
Einführung von Tarifverbunden
1
Der Kanton schliesst mit den Transportunternehmungen
Verträge ab, mit denen diese zur Einführung von Tarifverbunden in
einem bestimmten Gebiet, und der Kanton zur Abgeltung der daraus entstehenden
Ertragsausfälle und Mehraufwendungen verpflichtet werden.
2
Die Verträge werden rechtsgültig,
wenn der Kanton den Perimeter des Tarifverbundes festgelegt und die nötigen
Mittel bewilligt hat.
Art. 18
Verbindlicherklärung regionaler
Zusatzangebote durch die regionalen Verkehrskonferenzen
[Fassung vom 17.
6. 2007]
1
Die regionalen Verkehrskonferenzen können den Gemeinden regionale
Zusatzangebote gemäss Artikel 3 Absatz 2 sowie einen Schlüssel zur Verteilung
der daraus resultierenden Kosten vorschlagen.
2
Wenn mindestens zwei Drittel der von einem Zusatzangebot
begünstigten Gemeinden, welche zugleich zwei Drittel der Bevölkerung vertreten,
die notwendigen Kredite bewilligt haben, kann der Regierungsrat auf Antrag
der regionalen Verkehrskonferenz die übrigen Gemeinden zur Mitfinanzierung
verpflichten.
3
Er
kann seine Befugnis öffentlichrechtlich organisierten Verkehrskonferenzen
übertragen.
Art. 18a
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Verbindlicherklärung regionaler Zusatzangebote durch die Regionalkonferenzen
1
Die Regionalkonferenzen können regionale
Zusatzangebote gemäss Artikel 3 Absatz 2 und den Schlüssel zur Verteilung
der daraus resultierenden Kosten beschliessen.
2
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung nach
den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Übergangsbestimmung
Für Gemeinden, bei denen die Beteiligung
an den Abgeltungen des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2 und gemäss den Bestimmungen
des Strassenfinanzierungsdekretes vom 12. Februar 1985
[Aufgehoben durch
Strassengesetz vom 4. 6. 2008, BSG 732.11] im Verhältnis
zum bisherigen Recht eine wesentliche Mehr- oder Minderleistung bewirkt, kann
der Regierungsrat eine stufenweise Einführung des neuen Rechts vorsehen.
Art. 20
Änderung des Strassenbaugesetzes
Das Gesetz über Bau und Unterhalt der
Strassen vom 2. Februar 1964/12. Februar 1985
[Aufgehoben durch Strassengesetz
vom 4. 6. 2008, BSG 732.11] wird wie folgt geändert:
Art. 21
Genehmigung von Tarifen
Gemeindereglemente über die Tarife der öffentlichen
Verkehrsbetriebe bedürfen keiner Genehmigung des Kantons.
Art. 22
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Mai 1969 über den öffentlichen Verkehr
wird aufgehoben.
Art. 23
Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat, nach
Bedarf zeitlich gestaffelt, in Kraft gesetzt.
2
Bei zeitlich gestaffelter Inkraftsetzung bezeichnet
der Regierungsrat im Inkraftsetzungsbeschluss die aufgehobenen Artikel des
Gesetzes vom 4. Mai 1969 über den öffentlichen Verkehr.
Bern,
16.
September
1993
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
RRB Nr. 875 vom 16. März 1994:
| 1. |
Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom
16. September 1993 wird per 1. Mai 1994 in Kraft gesetzt, mit Ausnahme der
Art. 12, 19 und 20.
|
| 2. |
Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 16. September
1993 gelten bis zur Inkraftsetzung von Art. 12 nicht für den Ortsverkehr.
|
| 3. |
Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom
4. Mai 1969 wird per 1. Mai 1994 ausser Kraft gesetzt.
|
| 4. |
Die Art. 3, 12, 13, 15 und 15a des Gesetzes
über den öffentlichen Verkehr vom 4. Mai 1969 bleiben bis zur Inkraftsetzung
von Art. 12 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 16. September 1993
gültig.
|
| 5. |
Die Verordnung über Kantonsbeiträge an Verkehrsbetriebe
in städtischen Regionen vom 10. November 1971 bleibt bis zur Inkraftsetzung
von Art. 12 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 16. September 1993
gültig.
|
RRB 2183 vom 23. August 1995: Mit RRB 0875 vom 16. März 1994 hat
der Regierungsrat das Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen
Verkehr mit Ausnahme der Artikel 12, 19 und 20 per 1. Mai 1994 in Kraft gesetzt.
Mit der 2. Teilinkraftsetzung werden nun die Artikel 12, 19 und 20 des Gesetzes
per 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Diese 2. Teilinkraftsetzung der
letzten Artikel des neuen Gesetzes hat zur Folge, dass die heute noch gültigen
Artikel 3, 12, 13, 15 und 15a des Gesetzes vom 4. Mai 1969 über den öffentlichen
Verkehr ausser Kraft gesetzt werden können. Aus diesen Gründen wird beschlossen:
| 1. |
Die Artikel 12, 19 und 20 des Gesetzes vom
16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr werden per 1. Januar 1996
in Kraft gesetzt.
|
| 2. |
Die Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1,
Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. September 1993
über den öffentlichen Verkehr gelten ab 1. Januar 1996 auch für den Ortsverkehr.
|
| 3. |
Die Artikel 3, 12, 13, 15 und 15a des Gesetzes
vom 4. Mai 1969 über den öffentlichen Verkehr werden per 1. Januar 1996 ausser
Kraft gesetzt.
|
Anhang
16.9.1993
G
BAG 94–28, in Kraft am 1. 5. 1994 bzw. 1. 1. 1996
Änderungen
18.3.1998
G
BAG 98–84, in Kraft am 1. 1. 1999
27.11.2000
G
über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–48 (Art. 53),
in Kraft am 1. 1. 2002
17.6.2007
G
Gemeindegesetz, BAG 07–103 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008
|