762.415
23.
August
1995
Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an
die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 des Gesetzes vom 16. September
1993 über den öffentlichen Verkehr
[BSG 762.4],
[Ingress Fassung vom 24. 10. 2001] auf Antrag der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
[Fassung vom 22. 8. 2001]
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ermittlung des Verkehrsangebotes
gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen
Verkehr
[BSG 762.4] und Artikel 29 des Gesetzes über den Finanz-
und Lastenausgleich
[BSG 631.1].
Art. 2
Rechnungsjahr
1
Für die Berechnung des Gemeindeanteils
sind die Aufwendungen des Kantons pro Kalenderjahr massgebend.
2
Von den kantonalen Aufwendungen werden die
Rückzahlungen von Darlehen und Investitionsbeiträgen, welche der
Kanton nach dem 1. Januar 1996 ausbezahlt hat, in Abzug gebracht.
II. Verkehrsangebot
Art. 3
Berechnung des Verkehrsangebotes
[Fassung vom 21.
12. 2011]
1
Das Verkehrsangebot einer
Gemeinde bestimmt sich anhand der Anzahl Abfahrten von öffentlichen
Verkehrsmitteln an anrechenbaren Haltestellen innerhalb des Gemeindegebietes.
Massgebend für die Berechnung des Verkehrsangebotes einer Gemeinde
sind die nach Verkehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Abfahrten.
[Fassung vom 21. 12. 2011]
2
Ausschliesslich touristische
Linien, vereinbarte Zusatzleistungen gemäss Artikel 3 Absatz
2 des Gesetzes, Sonderlösungen mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen
(Art. 14 Abs. 1 AGV
[BSG 762.412]) und Versuchsbetriebe mit
zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 15 Abs. 3 AGV) sowie
Güterverkehr werden bei der Ermittlung des Verkehrsangebotes
nicht berücksichtigt.
[Fassung vom 10. 9. 1997]
Art. 3a
[Eingefügt am 21. 12. 2011]
Anzahl Abfahrten
Die Anzahl Abfahrten werden der Gemeinde wie folgt angerechnet:
| a |
Abfahrten von Kursen, die an weniger
als 122 Tagen pro Jahr verkehren, werden nicht angerechnet;
|
| b |
Abfahrten von Kursen, die zwischen 122
und 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden zur Hälfte angerechnet;
|
| c |
Abfahrten von Kursen, die an mehr als
244 Tagen pro Jahr verkehren, werden vollständig angerechnet.
|
Art. 4
[Fassung vom 21. 12. 2011]
Anrechenbare Haltestellen
1
Haltestellen werden der
Gemeinde wie folgt angerechnet:
| a |
Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen
und kleinem Nachfragepotenzial werden nicht angerechnet;
|
| b |
Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen
oder kleinem Nachfragepotenzial werden zur Hälfte angerechnet;
|
| c |
Endhaltestellen werden vollständig
angerechnet;
|
| d |
Haltestellen, die einen Umweg zur Folge
haben, werden vollständig angerechnet;
|
| e |
alle übrigen Haltestellen werden
vollständig angerechnet.
|
2
Jeder Gemeinde mit Haltestellen
auf dem Gemeindegebiet wird mindestens eine Haltestelle vollständig
angerechnet.
3
Erschliesst eine Bahnhaltestelle
gleichzeitig mehrere Gemeinden, so wird diese grundsätzlich im
Verhältnis der Summen aus Einwohnerzahl und Arbeitsplätzen
im Einzugsgebiet auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt. Eine Bahnhaltestelle
mit kleinem Nachfragepotenzial wird zu 100 Prozent der Standortgemeinde
angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen unter
den betroffenen Gemeinden.
4
Als unbedeutendes Fahrgastaufkommen
gilt ein Wert von weniger als 0,5 ein- und aussteigenden Personen
pro Kurs (Durchschnittswert Montag bis Freitag).
5
Als kleines Nachfragepotenzial
gilt ein Wert von weniger als 100 Einwohnerinnen und Einwohnern und
Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet.
6
Das Einzugsgebiet wird
nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 10. September 1997 über
das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung, AGV
[BSG 762.412] bestimmt.
Art. 5
[Fassung vom 21. 12. 2011]
Gewichtung der Verkehrsmittel
Die Haltestellen-Abfahrten werden mit folgenden
Faktoren gewichtet:
| 4,5: |
Normalspur: EuroCity, InterCity
|
| 4: |
InterRegio
|
| 3,5: |
Normalspur: RegioExpress
|
| 3: |
Schmalspur: Schnellzug, InterRegio,
RegioExpress
|
| 2,5: |
Normalspur: Regionalzug, S-Bahn
|
| 2: |
Schmalspur: Regionalzug, S-Bahn
|
| 1,5: |
Tram
|
| 1: |
Bus, Trolleybus
|
| 1: |
Seilbahn
|
Art. 6
Reduktionsfaktor
1
Bei Gemeinden mit weniger
als 500 Einwohnern pro angerechnete Bahn-Zwischenhaltestelle wird
die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.
2
Bei Gemeinden ohne Bahnhaltestelle
mit weniger als 250 Einwohnern pro angerechnete Bus-Zwischenhaltestelle
wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.
3
Der Reduktionsfaktor wird nach den
Formeln im Anhang berechnet.
[Eingefügt am 21. 12. 2011]
III. ...
[Aufgehoben am 22. 8. 2001]
Art. 7
...
[Aufgehoben am 22. 8. 2001]
IV. ...
[Aufgehoben am 22. 8. 2001]
Art. 8
...
[Aufgehoben am 22. 8. 2001]
Art. 9
[Fassung vom 21. 12. 2011]
Festlegung des Verteilschlüssels
1
Das Amt für öffentlichen
Verkehr berechnet das Verkehrsangebot jeweils für zwei Jahre
im Voraus.
2
Grundlage ist dabei der
veröffentlichte Jahresfahrplan des Jahres vor der festzulegenden
Zweijahresperiode.
Art. 10
...
[Aufgehoben am 22. 8. 2001]
Art. 11
...
[Aufgehoben am 22. 8. 2001]
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt per 1. Januar 1996 in Kraft.
Bern,
23.
August
1995
|
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang 1
[Eingefügt am 21. 12. 2011]Berechnung des Reduktionsfaktors gemäss Artikel
6
| 1 |
Für Bahngemeinden wird die Anrechnung
des Verkehrsangebotes reduziert nach folgender Formel: E/(BahnHS
× 500)
|
| 2 |
Für Busgemeinden wird die Anrechnung
des Verkehrsangebotes reduziert nach folgender Formel: E/(BusHS
× 250)
|
| 3 |
Die Abkürzungen bedeuten:
| E: |
Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner
|
| BahnHS: |
anrechenbare Bahnhaltestellen
|
| BusHS: |
anrechenbare Bushaltestellen
|
|
| 4 |
Als Bahngemeinden gelten Gemeinden mit
mindestens einer hälftig anrechenbaren Bahnhaltestelle; als Busgemeinden
gelten alle übrigen Gemeinden mit Bushaltestelle.
|
| 5 |
Endhaltestellen werden bei der Berechnung
nicht berücksichtigt.
|
| 6 |
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert
von weniger als 0,25, so gilt ein Reduktionsfaktor von 0,25.
|
Anhang 2
23.8.1995
V
BAG 95–54, in Kraft am 1. 1.
1996
Änderungen
10.9.1997
V
über das Angebot im öffentlichen
Verkehr, BAG 97–74 (Art. 16), in Kraft am 1. 11. 1997
22.8.2001
V
über den Finanz- und Lastenausgleich,
BAG 01–60 (Art. 31), in Kraft am 1. 1. 2002
24.10.2001
V
BAG 01–74, in Kraft am 1. 1.
2002
21.12.2011
V
BAG 12–14, in Kraft am 1. 3.
2012
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