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762.415

23.  August  1995 

Verordnung
über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr  [BSG 762.4],  [Ingress Fassung vom 24. 10. 2001]
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  [Fassung vom 22. 8. 2001]

Geltungsbereich

 Diese Verordnung regelt die Ermittlung des Verkehrsangebotes gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr  [BSG 762.4] und Artikel 29 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich  [BSG 631.1].

Art. 2

Rechnungsjahr

1  Für die Berechnung des Gemeindeanteils sind die Aufwendungen des Kantons pro Kalenderjahr massgebend.

2  Von den kantonalen Aufwendungen werden die Rückzahlungen von Darlehen und Investitionsbeiträgen, welche der Kanton nach dem 1. Januar 1996 ausbezahlt hat, in Abzug gebracht.

II. Verkehrsangebot

Art. 3

Berechnung des Verkehrsangebotes  [Fassung vom 21. 12. 2011]

1  Das Verkehrsangebot einer Gemeinde bestimmt sich anhand der Anzahl Abfahrten von öffentlichen Verkehrsmitteln an anrechenbaren Haltestellen innerhalb des Gemeindegebietes. Massgebend für die Berechnung des Verkehrsangebotes einer Gemeinde sind die nach Verkehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Abfahrten.  [Fassung vom 21. 12. 2011]

2  Ausschliesslich touristische Linien, vereinbarte Zusatzleistungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes, Sonderlösungen mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 14 Abs. 1 AGV  [BSG 762.412]) und Versuchsbetriebe mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 15 Abs. 3 AGV) sowie Güterverkehr werden bei der Ermittlung des Verkehrsangebotes nicht berücksichtigt.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

Art. 3a  [Eingefügt am 21. 12. 2011]

Anzahl Abfahrten

 Die Anzahl Abfahrten werden der Gemeinde wie folgt angerechnet:

a

Abfahrten von Kursen, die an weniger als 122 Tagen pro Jahr verkehren, werden nicht angerechnet;

b

Abfahrten von Kursen, die zwischen 122 und 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden zur Hälfte angerechnet;

c

Abfahrten von Kursen, die an mehr als 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden vollständig angerechnet.

Art. 4  [Fassung vom 21. 12. 2011]

Anrechenbare Haltestellen

1  Haltestellen werden der Gemeinde wie folgt angerechnet:

a

Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen und kleinem Nachfragepotenzial werden nicht angerechnet;

b

Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen oder kleinem Nachfragepotenzial werden zur Hälfte angerechnet;

c

Endhaltestellen werden vollständig angerechnet;

d

Haltestellen, die einen Umweg zur Folge haben, werden vollständig angerechnet;

e

alle übrigen Haltestellen werden vollständig angerechnet.

2  Jeder Gemeinde mit Haltestellen auf dem Gemeindegebiet wird mindestens eine Haltestelle vollständig angerechnet.

3  Erschliesst eine Bahnhaltestelle gleichzeitig mehrere Gemeinden, so wird diese grundsätzlich im Verhältnis der Summen aus Einwohnerzahl und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt. Eine Bahnhaltestelle mit kleinem Nachfragepotenzial wird zu 100 Prozent der Standortgemeinde angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen unter den betroffenen Gemeinden.

4  Als unbedeutendes Fahrgastaufkommen gilt ein Wert von weniger als 0,5 ein- und aussteigenden Personen pro Kurs (Durchschnittswert Montag bis Freitag).

5  Als kleines Nachfragepotenzial gilt ein Wert von weniger als 100 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet.

6  Das Einzugsgebiet wird nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung, AGV  [BSG 762.412] bestimmt.

Art. 5  [Fassung vom 21. 12. 2011]

Gewichtung der Verkehrsmittel

 Die Haltestellen-Abfahrten werden mit folgenden Faktoren gewichtet:

4,5:

Normalspur: EuroCity, InterCity

4:

InterRegio

3,5:

Normalspur: RegioExpress

3:

Schmalspur: Schnellzug, InterRegio, RegioExpress

2,5:

Normalspur: Regionalzug, S-Bahn

2:

Schmalspur: Regionalzug, S-Bahn

1,5:

Tram

1:

Bus, Trolleybus

1:

Seilbahn

Art. 6

Reduktionsfaktor

1  Bei Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern pro angerechnete Bahn-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.

2  Bei Gemeinden ohne Bahnhaltestelle mit weniger als 250 Einwohnern pro angerechnete Bus-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.

3  Der Reduktionsfaktor wird nach den Formeln im Anhang berechnet.  [Eingefügt am 21. 12. 2011]

III. ...  [Aufgehoben am 22. 8. 2001]

Art. 7

 ...  [Aufgehoben am 22. 8. 2001]

IV. ...  [Aufgehoben am 22. 8. 2001]

Art. 8

 ...  [Aufgehoben am 22. 8. 2001]

Art. 9  [Fassung vom 21. 12. 2011]

Festlegung des Verteilschlüssels

1  Das Amt für öffentlichen Verkehr berechnet das Verkehrsangebot jeweils für zwei Jahre im Voraus.

2  Grundlage ist dabei der veröffentlichte Jahresfahrplan des Jahres vor der festzulegenden Zweijahresperiode.

Art. 10

 ...  [Aufgehoben am 22. 8. 2001]

Art. 11

 ...  [Aufgehoben am 22. 8. 2001]

Art. 12

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt per 1. Januar 1996 in Kraft.

Bern,  23.  August  1995 

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schaer
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang 1  [Eingefügt am 21. 12. 2011]

Berechnung des Reduktionsfaktors gemäss Artikel 6

1

Für Bahngemeinden wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes reduziert nach folgender Formel:
E/(BahnHS × 500)

2

Für Busgemeinden wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes reduziert nach folgender Formel:
E/(BusHS × 250)

3

Die Abkürzungen bedeuten:

E:

Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner

BahnHS:

anrechenbare Bahnhaltestellen

BusHS:

anrechenbare Bushaltestellen

4

Als Bahngemeinden gelten Gemeinden mit mindestens einer hälftig anrechenbaren Bahnhaltestelle; als Busgemeinden gelten alle übrigen Gemeinden mit Bushaltestelle.

5

Endhaltestellen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

6

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert von weniger als 0,25, so gilt ein Reduktionsfaktor von 0,25.

Anhang 2

23.8.1995  V 

BAG 95–54, in Kraft am 1. 1. 1996

Änderungen

10.9.1997  V 

über das Angebot im öffentlichen Verkehr, BAG 97–74 (Art. 16), in Kraft am 1. 11. 1997

22.8.2001  V 

über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–60 (Art. 31), in Kraft am 1. 1. 2002

24.10.2001  V 

BAG 01–74, in Kraft am 1. 1. 2002

21.12.2011  V 

BAG 12–14, in Kraft am 1. 3. 2012