768.1
1.
Dezember
1999
Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt
[SR 748.0] (Luftfahrtgesetz, LFG), auf Antrag der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, beschliesst:
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die kantonalen Zuständigkeiten und
Aufgaben in der Luftfahrt.
Art. 2
Zuständigkeiten zum Vollzug des Luftfahrtrechts des
Bundes 1. Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für Stellungnahmen
zu
| a |
Vorschriften des Bundesrates zur Verhinderung
von Anschlägen auf Flugplätzen (Art. 12 Abs. 3 LFG
[SR 748.0]),
|
| b |
Gesuchen für die Plangenehmigung für
einen neuen Flugplatz (Art. 37d Abs. 1 LFG), Konzepten und Sachplänen
des Bundes.
|
Art. 3
2. Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
1
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ist
unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Regierungsrates nach Absatz 2 zuständig
für
| a |
den Antrag auf Ernennung der Vertretung in der
eidgenössischen Luftfahrtkommission (Art. 5 LFG
[SR 748.0]),
|
| b |
die Stellungnahme zu Sicherheits- und Lärmzonen
(Art. 42 Abs. 3 LFG) und für das Weiterleiten von Einsprachen gegen solche
Zonen (Art. 43 Abs. 2 LFG) sowie für die Stellung-nahme zu Projektierungszonen
(Art. 37n Abs. 1 LFG) und zu Baulinien (Art. 37q Abs. 1 LFG),
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| c |
die Stellungnahme zu Plangenehmigungsgesuchen,
auf die das ordentliche Verfahren angewendet wird (Art. 37d Abs. 1 LFG),
|
| d |
die Stellungnahme zu Flugräumen und Flugwegen
(Art. 8 Abs. 7 LFG),
|
| e |
die Stellungnahme zu Streckenkonzessionen (Art.
28 Abs. 6 LFG) für den ganzjährigen Linienverkehr,
|
| f |
die Stellungnahme zu Gesuchen für Änderungen
des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung
haben (LFG 36d Abs. 1),
|
| g |
die Stellungnahme zu Betriebsreglementen für
die zivile Benützung von Militärflugplätzen (Art. 30 Abs. 3
der Verordnung des Bundesrates vom 23. November 1994 über die Infrastruktur
der Luftfahrt, VIL
[SR 748.131.1]).
|
2
In wichtigen Einzelfällen kann der Regierungsrat
die Zuständigkeit der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion gemäss
den Buchstaben c und f des Absatzes 1 an
sich ziehen.
Art. 4
3. Amt für öffentlichen Verkehr
1
Das Amt für öffentlichen Verkehr
ist zuständig für
| a |
die Stellungnahme zu allen übrigen Geschäften,
zu denen der Kanton vom Bund angehört wird,
|
| b |
alle übrigen Massnahmen im Rahmen des Vollzugs
des Luftfahrtrechts des Bundes.
|
2
Das Amt für öffentlichen Verkehr
ist als Fachstelle für Fluglärm zuständig für die Behandlung
von Fluglärmklagen aus der Bevölkerung.
Art. 5
Anhörung
Die zuständige Behörde hört betroffene Körperschaften
und Vereinigungen wie Gemeinden, Umwelt- Wirtschafts- und Tourismusvereinigungen
insbesondere zu folgenden Geschäften an:
| a |
Plangenehmigungsverfahren, auf die das ordentliche
Verfahren angewendet wird,
|
| b |
Streckenkonzessionsgesuche für den ganzjährigen
Linienverkehr,
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| c |
Flugräume und Flugwege,
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| d |
Änderungen des Betriebsreglementes, die
wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben,
|
| e |
Erlass oder Änderung von Betriebsreglementen
für die zivile Benützung von Militärflugplätzen.
|
Art. 6
Gemeindevorschriften
Die Gemeinden sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge
mit einem Gewicht von weniger als 30 Kilogramm, insbesondere für Modellluftfahrzeuge,
Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung
von Personen und Sachen auf der Erde (im Sinne von Art. 2a Abs. 2 der Verordnung
des Bundesrates vom 14. November 1973 über die Luftfahrt, Luftfahrtverordnung,
LFV
[SR 748.01] und Art. 19 der Verordnung des EVED vom 24. November
1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, VLK
[SR 748.941]) zu erlassen.
Art. 7
...
[Aufgehoben am 27. 10. 2010]
Art. 8
Flugunfalluntersuchungen
Zuständig zum Stellen von Anträgen auf Untersuchungshandlungen
(Art. 16 der Verordnung des Bundesrates vom 23. November 1994 über die
Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen, VFU
[SR
748.126.3]) ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter
am Ort des Geschehens.
Art. 9
Leitbild
1
Der Regierungsrat legt in einem Leitbild die
Grundsätze zur bernischen Luftverkehrspolitik fest, insbesondere zum
Flughafen Bern-Belp, zu den Flugfeldern, zu den Helikopterflugfeldern, zu
den Gebirgslandeplätzen und zu den nichtmotorisierten Fluggeräten
(Leitbild Luftverkehr).
2
Die Bau, Verkehrs- und Energiedirektion erstattet
dem Regierungsrat periodisch Bericht über die Realisierung
der im Leitbild vorgesehenen Massnahmen. Sie informiert ihn dabei über
die Meinung der Luftfahrtkommission und setzt sich damit auseinander.
Art. 10
Luftfahrtkommission 1. Aufgaben
1
Die Luftfahrtkommission dient dem Meinungsaustausch
ihrer Mitglieder über Fragen der den Kanton Bern betreffenden Luftfahrt.
2
Sie berät die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
bei der Umsetzung und Weiterentwicklung des Leitbildes Luftverkehr.
3
Die Direktion beruft die Kommission zweimal
im Jahr ein. Das Amt für öffentlichen Verkehr und bei Bedarf weitere
kantonale Fachstellen orientieren über die aktuellen Luftfahrtgeschäfte.
Art. 11
2. Zusammensetzung
1
Die Kommission ist wie folgt zusammengesetzt:
| a |
eine Person der Flughafenkommission Bern-Belp,
|
| b |
zwei bis vier Personen der Umweltorganisationen,
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| c |
eine Person der kantonalen Wirtschaftsverbände,
|
| d |
eine Person der kantonalen Tourismusverbände,
|
| e |
eine Person des Betriebs des Flughafens Bern-Belp,
|
| f |
eine Person des Linienflugverkehrs des Flughafens
Bern-Belp,
|
| g |
eine Person der general-aviation.
|
2
Die Direktion der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
präsidiert die Kommission.
3
Die Kommissionsmitglieder werden von der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion für eine Legislaturperiode ernannt.
4
Das Amt für öffentlichen Verkehr
besorgt das Sekretariat.
Art. 12
3. Teilnehmende ohne Stimmrecht
1
Die Kommission lädt in der Regel je eine
Vertretung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), des Bundesamtes
für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und der Dienste, die den Flughafen
im Bundesinteresse benützen, zu ihren Sitzungen ein. Sie kann zur Erläuterung
bestimmter Kommissionsgeschäfte weitere Sachver-ständige des Bundes
oder des Kantons oder Dritte an die Sitzungen einladen.
2
Zur Information und Kommunikation unter Betroffenen
und Beteiligten der bernischen Luftfahrt kann sie weitere Dritte und Betroffene
einladen.
Art. 13
Aufheben von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1 |
die Verordnung vom 3. Oktober 1950 betreffend
Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen,
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| 2. |
die Verordnung vom 26. Januar 1951 zum Bundesgesetz
über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und
|
| 3. |
die Verordnung vom 17. Juni 1987
über die kantonale Fluglärmkommission.
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Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Bern,
1.
Dezember
1999
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Bhend Der Staatsschreiber: Nuspliger
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Anhang
1.12.1999
V
BAG 00–7, in Kraft am 1. 3.
2000
Änderungen
27.10.2010
V
BAG 10–108, in Kraft am 1.
1. 2011
|