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768.1

1.  Dezember  1999 

Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt  [SR 748.0] (Luftfahrtgesetz, LFG),
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:

 

Art. 1

Zweck

 Diese Verordnung regelt die kantonalen Zuständigkeiten und Aufgaben in der Luftfahrt.

Art. 2

Zuständigkeiten zum Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes
1. Regierungsrat

 Der Regierungsrat ist zuständig für Stellungnahmen zu

a

Vorschriften des Bundesrates zur Verhinderung von Anschlägen auf Flugplätzen (Art. 12 Abs. 3 LFG  [SR 748.0]),

b

Gesuchen für die Plangenehmigung für einen neuen Flugplatz (Art. 37d Abs. 1 LFG), Konzepten und Sachplänen des Bundes.

Art. 3

2. Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

1  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Regierungsrates nach Absatz 2 zuständig für

a

den Antrag auf Ernennung der Vertretung in der eidgenössischen Luftfahrtkommission (Art. 5 LFG  [SR 748.0]),

b

die Stellungnahme zu Sicherheits- und Lärmzonen (Art. 42 Abs. 3 LFG) und für das Weiterleiten von Einsprachen gegen solche Zonen (Art. 43 Abs. 2 LFG) sowie für die Stellung-nahme zu Projektierungszonen (Art. 37n Abs. 1 LFG) und zu Baulinien (Art. 37q Abs. 1 LFG),

c

die Stellungnahme zu Plangenehmigungsgesuchen, auf die das ordentliche Verfahren angewendet wird (Art. 37d Abs. 1 LFG),

d

die Stellungnahme zu Flugräumen und Flugwegen (Art. 8 Abs. 7 LFG),

e

die Stellungnahme zu Streckenkonzessionen (Art. 28 Abs. 6 LFG) für den ganzjährigen Linienverkehr,

f

die Stellungnahme zu Gesuchen für Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben (LFG 36d Abs. 1),

g

die Stellungnahme zu Betriebsreglementen für die zivile Benützung von Militärflugplätzen (Art. 30 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt, VIL  [SR 748.131.1]).

2  In wichtigen Einzelfällen kann der Regierungsrat die Zuständigkeit der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion gemäss den Buchstaben c und f des Absatzes 1 an sich ziehen.

Art. 4

3. Amt für öffentlichen Verkehr

1  Das Amt für öffentlichen Verkehr ist zuständig für

a

die Stellungnahme zu allen übrigen Geschäften, zu denen der Kanton vom Bund angehört wird,

b

alle übrigen Massnahmen im Rahmen des Vollzugs des Luftfahrtrechts des Bundes.

2  Das Amt für öffentlichen Verkehr ist als Fachstelle für Fluglärm zuständig für die Behandlung von Fluglärmklagen aus der Bevölkerung.

Art. 5

Anhörung

 Die zuständige Behörde hört betroffene Körperschaften und Vereinigungen wie Gemeinden, Umwelt- Wirtschafts- und Tourismusvereinigungen insbesondere zu folgenden Geschäften an:

a

Plangenehmigungsverfahren, auf die das ordentliche Verfahren angewendet wird,

b

Streckenkonzessionsgesuche für den ganzjährigen Linienverkehr,

c

Flugräume und Flugwege,

d

Änderungen des Betriebsreglementes, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben,

e

Erlass oder Änderung von Betriebsreglementen für die zivile Benützung von Militärflugplätzen.

Art. 6

Gemeindevorschriften

 Die Gemeinden sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 Kilogramm, insbesondere für Modellluftfahrzeuge, Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde (im Sinne von Art. 2a Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 14. November 1973 über die Luftfahrt, Luftfahrtverordnung, LFV  [SR 748.01] und Art. 19 der Verordnung des EVED vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, VLK  [SR 748.941]) zu erlassen.

Art. 7

 ...  [Aufgehoben am 27. 10. 2010]

Art. 8

Flugunfalluntersuchungen

 Zuständig zum Stellen von Anträgen auf Untersuchungshandlungen (Art. 16 der Verordnung des Bundesrates vom 23. November 1994 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen, VFU  [SR 748.126.3]) ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Ort des Geschehens.

Art. 9

Leitbild

1  Der Regierungsrat legt in einem Leitbild die Grundsätze zur bernischen Luftverkehrspolitik fest, insbesondere zum Flughafen Bern-Belp, zu den Flugfeldern, zu den Helikopterflugfeldern, zu den Gebirgslandeplätzen und zu den nichtmotorisierten Fluggeräten (Leitbild Luftverkehr).

2  Die Bau, Verkehrs- und Energiedirektion erstattet dem Regierungsrat periodisch Bericht über die Realisierung der im Leitbild vorgesehenen Massnahmen. Sie informiert ihn dabei über die Meinung der Luftfahrtkommission und setzt sich damit auseinander.

Art. 10

Luftfahrtkommission
1. Aufgaben

1  Die Luftfahrtkommission dient dem Meinungsaustausch ihrer Mitglieder über Fragen der den Kanton Bern betreffenden Luftfahrt.

2  Sie berät die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion bei der Umsetzung und Weiterentwicklung des Leitbildes Luftverkehr.

3  Die Direktion beruft die Kommission zweimal im Jahr ein. Das Amt für öffentlichen Verkehr und bei Bedarf weitere kantonale Fachstellen orientieren über die aktuellen Luftfahrtgeschäfte.

Art. 11

2. Zusammensetzung

1  Die Kommission ist wie folgt zusammengesetzt:

a

eine Person der Flughafenkommission Bern-Belp,

b

zwei bis vier Personen der Umweltorganisationen,

c

eine Person der kantonalen Wirtschaftsverbände,

d

eine Person der kantonalen Tourismusverbände,

e

eine Person des Betriebs des Flughafens Bern-Belp,

f

eine Person des Linienflugverkehrs des Flughafens Bern-Belp,

g

eine Person der general-aviation.

2  Die Direktion der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion präsidiert die Kommission.

3  Die Kommissionsmitglieder werden von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion für eine Legislaturperiode ernannt.

4  Das Amt für öffentlichen Verkehr besorgt das Sekretariat.

Art. 12

3. Teilnehmende ohne Stimmrecht

1  Die Kommission lädt in der Regel je eine Vertretung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und der Dienste, die den Flughafen im Bundesinteresse benützen, zu ihren Sitzungen ein. Sie kann zur Erläuterung bestimmter Kommissionsgeschäfte weitere Sachver-ständige des Bundes oder des Kantons oder Dritte an die Sitzungen einladen.

2  Zur Information und Kommunikation unter Betroffenen und Beteiligten der bernischen Luftfahrt kann sie weitere Dritte und Betroffene einladen.

Art. 13

Aufheben von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1

die Verordnung vom 3. Oktober 1950 betreffend Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen,

2.

die Verordnung vom 26. Januar 1951 zum Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und

3.

die Verordnung vom 17. Juni 1987 über die kantonale Fluglärmkommission.

Art. 14

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Bern,  1.  Dezember  1999 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Bhend
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

1.12.1999  V 

BAG 00–7, in Kraft am 1. 3. 2000

Änderungen

27.10.2010  V 

BAG 10–108, in Kraft am 1. 1. 2011