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820.131

22.  September  1993 

Einführungsverordnung
zur eidgenössischen Störfallverordnung
(EV StFV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 36, 42 und 48 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz  [SR 814.01] (USG) und Artikel 23 der Verordnung des Bundesrates vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen  [SR 814.012] (Störfallverordnung, StFV),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:

I. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 1

Kantonales Laboratorium
1. Allgemeine Aufgaben

1  Das Kantonale Laboratorium

a

ist Fachstelle für den Schutz vor Störfällen (Artikel 42 USG  [SR 814.01]);

b

koordiniert den kantonalen Vollzug der Störfallverordnung;

c

erstellt und führt den Risikokataster;

d

informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Artikel 16 StFV  [SR 814.012]);

e

organisiert die Ausbildung der Chemiewehrfachberater.

2  Es wird zur Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen bei Betrieben mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen nach Anhang 1.1 der StFV  [SR 814.012] beigezogen.  [Fassung vom 28. 11. 2001]

Art. 2

2. Verkehrswege

1  Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung auf Verkehrswegen und den Vollzug von Artikel 10 Absatz 2 StFV  [SR 814.012].

2  Es

a

beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für Verkehrswege unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;

b

erstellt den Kontrollbericht (Artikel 7 Absatz 1 StFV), stellt den betroffenen Gemeinden eine Kopie zu und informiert auf Anfrage über die Kontrollergebnisse (Artikel 9 StFV);

c

erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Artikel 8 StFV);

d

koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls mehrere Behörden zuständig sind;

e

legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;

f

nimmt die Berichte über Störfälle auf Verkehrswegen entgegen, wertet sie aus und informiert die betroffenen Behörden.

3  Zur Beratung von fachübergreifenden Problemen kann das Kantonale Laboratorium den Fachausschuss mobile Risiken (FMR) einberufen, in welchem vertreten sind

a

das Tiefbauamt,

b

das Amt für Wasser und Abfall,  [Fassung vom 29. 10. 2008]

c

die Feuerwehren des Kantons Bern,  [Fassung vom 18. 9. 2002]

d

das Amt für Umweltkoordination und Energie,  [Fassung vom 26. 10. 2005]

e

die Kantonspolizei,

f

andere Behörden und Experten nach Bedarf.

4  Das Kantonale Laboratorium kann nach Anhören der zuständigen Behörden weitere Verkehrswege ausserhalb von Betrieben der Störfallverordnung unterstellen (Artikel 1 Absatz 3 StFV  [SR 814.012]).

5  Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes zum Vollzug der in seinem Fachbereich angeordneten Massnahmen (namentlich Verkehrsbeschränkungsmassnahmen, Sonderbewilligungen für Spezialfahrzeuge und Prüfungen von Fahrzeugen und Schiffen).

Art. 3

3. Betriebe mit Mikroorganismen  [Fassung vom 28. 11. 2002]

1  Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung bei Betrieben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b StFV  [SR 814.012].  [Fassung vom 28. 11. 2002]

2  Das Kantonale Laboratorium  [Fassung vom 28. 11. 2002]

a

beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für Betriebe unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;

b

erstellt den Kontrollbericht (Artikel 7 Absatz 1 StFV), stellt den betroffenen Gemeinden eine Kopie zu und informiert auf Anfrage über die Kontrollergebnisse (Artikel 9 StFV);

c

erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Artikel 8 StFV);

d

koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls mehrere Behörden zuständig sind;

e

legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;

f

koordiniert die Betriebskontrollen;

g

verfügt die Risikoermittlungen;  [Fassung vom 28. 11. 2002]

h

nimmt die Berichte über Störfälle bei Betrieben mit Mikroorganismen entgegen, wertet sie aus und informiert die betroffenen Behörden.

3  Zur Beratung von fächerübergreifenden Fragestellungen kann das Kantonale Laboratorium den Fachausschuss biologische Risiken (FBR) einberufen, in welchem vertreten sind  [Fassung vom 28. 11. 2002]

a

das Kantonsarztamt bei Betrieben, in denen überwiegend humanpathogene Mikroorganismen verwendet werden,  [Fassung vom 28. 11. 2002]

b

das Amt für Landwirtschaft und Natur (Veterinärdienst) bei Betrieben, in denen überwiegend tierpathogene Mikroorganismen verwendet werden,  [Fassung vom 22. 10. 2003]

c

das Amt für Wasser und Abfall,  [Fassung vom 29. 10. 2008]

d

die Gebäudeversicherung des Kantons Bern,  [Entspricht dem bisherigen Buchstaben c]

e

das Amt für Umweltkoordination und Energie,  [Fassung vom 26. 10. 2005]

f

das Amt für Berner Wirtschaft  [Fassung vom 26. 2. 2003]

g

andere Behörden und Experten nach Bedarf.  [Entspricht dem bisherigen Buchstaben f]

Art. 4

Amt für Berner Wirtschaft  [Fassung vom 26. 2. 2003]

1  Das Amt für Berner Wirtschaft (beco)  [Fassung vom 26. 2. 2003] ist zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung bei Betrieben mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen.

2  Es

a

beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für Betriebe unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;

b

erstellt den Kontrollbericht (Artikel 7 Absatz 1 StFV  [SR 814.012]), stellt den betroffenen Gemeinden eine Kopie zu und informiert auf Anfrage über die Kontrollergebnisse (Artikel 9 StFV);

c

erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Artikel 8 StFV);

d

koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls mehrere Behörden zuständig sind;

e

legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;

f

koordiniert die Betriebskontrollen;

g

liefert dem Kantonalen Laboratorium alle Angaben, die dieses zur Führung des Risikokatasters benötigt;

h

nimmt die Berichte über Störfälle bei Betrieben entgegen, wertet sie aus und informiert die betroffenen Behörden.

3  Zur Beratung von fachübergreifenden Problemen kann das beco  [Fassung vom 26. 2. 2003] den Fachausschuss einzelbetriebliche Störfallvorsorge (ESV) einberufen, in welchem vertreten sind

a

das Kantonale Laboratorium,

b

das Amt für Wasser und Abfall,  [Fassung vom 29. 10. 2008]

c

die Gebäudeversicherung des Kantons Bern,

d

das Amt für Umweltkoordination und Energie,  [Fassung vom 26. 10. 2005]

e

andere Behörden und Experten nach Bedarf.

4  Das beco  [Fassung vom 26. 2. 2003] kann nach Anhören der zuständigen Behörden weitere Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen der Störfallverordnung unterstellen (Artikel 1 Absatz 3 StFV).

Art. 5

Gebäudeversicherung des Kantons Bern

1  Die Gebäudeversicherung ist zuständig für alle Fragen des vorbeugenden Brandschutzes beim Vollzug der Störfallverordnung.

2  Sie sorgt für eine auf die Gefahrenpotentiale und Risiken sowie auf die Einsatzplanung der Inhaber ausgerichtete Instruktion der Feuerwehren  [Fassung vom 18. 9. 2002] (Artikel 14 StFV  [SR 814.012]).

3  Sie kann für die fachtechnische Ausbildung sowie für die Einsatzplanung der Feuerwehren  [Fassung vom 18. 9. 2002] das Kantonale Laboratorium beiziehen.

Art. 6

Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär  [Fassung vom 17. 9. 2003]

1  Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär  [Fassung vom 17. 9. 2003] ist besorgt für die Berücksichtigung der Gefahrenpotentiale und Risiken in den Katastrophenplänen des Kantons und der Verwaltungskreise  [Fassung vom 14. 10. 2009].

2  Es ist zudem zuständig für den Antrag an den Regierungsrat, einen Störfall als Katastrophenfall im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 11. September 1985 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern  [Aufgehoben, jetzt Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz vom 24. 6. 2004, BSG 521.1] zu erklären.

Art. 7

Kantonspolizei

1  Die Kantonspolizei übernimmt die Aufgaben gemäss Artikel 12 StFV  [SR 814.012]; insbesondere betreibt sie die Meldestelle für Störfälle.

2  Sie ist zuständig für Kontrollen von Gefahrguttransporten auf Verkehrswegen, sofern nicht der Bund zuständig ist.

3  Sie kann zur Durchführung von Kontrollen auf den Strassen das Kantonale Laboratorium beiziehen.

Art. 8

Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär  [Fassung vom 17. 9. 2003]

1  Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär  [Fassung vom 17. 9. 2003] sorgt für die Bereitstellung der Mittel des Zivilschutzes im Hinblick auf deren Einsatz bei Störfällen.

2  Es berät und unterstützt die Gemeinden bei allen Vorbereitungen und im Ereignisfall, sofern nicht die Gebäudeversicherung zuständig ist.

Art. 9

Amt für Wasser und Abfall  [Fassung vom 29. 10. 2008]

1  Das Amt für Wasser und Abfall  [Fassung vom 29. 10. 2008]

a

ist zuständig für alle Fragen betreffend Schutz der unter- und oberirdischen Gewässer und der Abwasseranlagen sowie den Verkehr mit Sonderabfällen;

b

nimmt Stellung zu Kurzberichten und Risikoermittlungen hinsichtlich Gewässerschutz;

c

erstellt Amtsberichte zu Verfügungen der Vollzugsbehörde, soweit diese den Gewässerschutz betreffen;

d

erstellt für die Vollzugsbehörden Amtsberichte im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2, sofern es nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.

2  Es vollzieht die zum Schutz der Gewässer angeordneten Massnahmen.

3  Artikel 2 Absatz 5 bleibt vorbehalten.

Art. 10

Tiefbauamt

1  Das Tiefbauamt erstellt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für die Durchgangsstrassen; es kann bei Bedarf das Kantonale Laboratorium beiziehen.

2  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden.

Art. 11

Amt für Umweltkoordination und Energie  [Fassung vom 26. 10. 2005]

 Das Amt für Umweltkoordination und Energie  [Fassung vom 26. 10. 2005] koordiniert den Vollzug der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit demjenigen der Störfallverordnung.

Art. 12

Beizug von Experten

 Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihres Aufgabenbereiches verwaltungsexternen Experten Aufträge zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen und Anträgen erteilen.

Art. 13

Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren

1  Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Störfallverordnung in den Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden.

2  Die Auflagen zur Störfallvorsorge müssen insbesondere in folgenden Verfahren festgelegt werden:

a

im Plan- oder Anlagegenehmigungsverfahren gemäss Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 4. November 1992 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen  [BSG 832.01] (ABAG) für Industrie- und Gewerbebetriebe,

b

im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren, wenn weder eine Plan- noch eine Anlagegenehmigung nach ABAG notwendig ist,

c

im Baubewilligungsverfahren für Verkehrswege,

d

im Gewässerschutzbewilligungsverfahren,

e

im Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 17 der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen  [SR 814.014],

f

in den Bewilligungsverfahren gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften  [SR 814.80] und Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe  [SR 814.013].

Art. 14

Erhebung von Betriebsdaten

 Systematische Datenerhebungen durch Behörden von Kanton und Gemeinden sind vorgängig dem Kantonalen Laboratorium zu melden, wenn die Daten für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein könnten.

II. Massnahmen und Gebühren

Art. 15

Massnahmen

1  Werden bei Kontrollen rechtswidrige Zustände festgestellt, verfügen die zuständigen Behörden die nötigen Massnahmen, unter Ansetzung angemessener Fristen.

2  Führt die Verursacherin oder der Verursacher die angeordneten Massnahmen nicht fristgerecht durch, sind sie auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers von Amtes wegen vorzunehmen.

Art. 16

Gebühren

1  Die zuständigen Behörden erheben für die Beurteilung von Risikoermittlungen und Kurzberichten, die Erstellung von Einsatzplänen sowie für Betriebskontrollen und Laboruntersuchungen Gebühren.

2  ...  [Aufgehoben am 22. 2. 1995]

III. Rechtspflege

Art. 17

 Verfügungen der zuständigen Behörden können bei der übergeordneten Direktion nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  [BSG 155.21] angefochten werden.

IV. Inkrafttreten

Art. 18

 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.  [1. 1. 1994]

Bern,  22.  September  1993 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Fehr
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Artikel 1 bis 5, 7, und 10 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. November 1993.

Anhang

22.9.1993  V 

GS 1993/575, in Kraft am 1. 1. 1994

Änderungen

22.2.1995  V 

über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 95–24 (Art. 37), in Kraft am 1. 5. 1995

29.10.1997  V 

BAG 97–95, in Kraft am 1. 1. 1998

20.12.2000  V 

BAG 01–9, in Kraft am 1. 1. 2001

28.11.2001  V 

BAG 02–1, in Kraft am 1. 2. 2002

18.9.2002  V 

Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung, BAG 02–64 (II.), in Kraft am 1. 1. 2003

26.2.2003  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 03–31 (II.), in Kraft am 1. 5. 2003

17.9.2003  V 

BAG 03–88, in Kraft am 1. 1. 2004

22.10.2003  V 

BAG 03–97, in Kraft am 1. 1. 2004

26.10.2005  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 05–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2006

29.10.2008  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 08–125 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

14.10.2009  V 

BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010