820.131
22.
September
1993
Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV
StFV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 36, 42 und 48 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz
[SR 814.01] (USG) und Artikel 23 der Verordnung des Bundesrates
vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen
[SR 814.012] (Störfallverordnung,
StFV), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
I. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 1
Kantonales Laboratorium 1. Allgemeine Aufgaben
1
Das Kantonale Laboratorium
| a |
ist Fachstelle für den Schutz vor Störfällen
(Artikel 42 USG
[SR 814.01]);
|
| b |
koordiniert den kantonalen Vollzug der Störfallverordnung;
|
| c |
erstellt und führt den Risikokataster;
|
| d |
informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft (Artikel 16 StFV
[SR 814.012]);
|
| e |
organisiert die Ausbildung der Chemiewehrfachberater.
|
2
Es wird zur Beurteilung von Kurzberichten und
Risikoermittlungen bei Betrieben mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen
nach Anhang 1.1 der StFV
[SR 814.012] beigezogen.
[Fassung vom 28.
11. 2001]
Art. 2
2. Verkehrswege
1
Das Kantonale Laboratorium ist
zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung auf Verkehrswegen und den
Vollzug von Artikel 10 Absatz 2 StFV
[SR 814.012].
2
Es
| a |
beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen
für Verkehrswege unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden
und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;
|
| b |
erstellt den Kontrollbericht (Artikel 7 Absatz
1 StFV), stellt den betroffenen Gemeinden eine Kopie zu und informiert auf
Anfrage über die Kontrollergebnisse (Artikel 9 StFV);
|
| c |
erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
(Artikel 8 StFV);
|
| d |
koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls
mehrere Behörden zuständig sind;
|
| e |
legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs-
und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;
|
| f |
nimmt die Berichte über Störfälle auf Verkehrswegen
entgegen, wertet sie aus und informiert die betroffenen Behörden.
|
3
Zur Beratung
von fachübergreifenden Problemen kann das Kantonale Laboratorium den Fachausschuss
mobile Risiken (FMR) einberufen, in welchem vertreten sind
| a |
das Tiefbauamt,
|
| b |
das Amt für Wasser und Abfall,
[Fassung vom
29. 10. 2008]
|
| c |
die Feuerwehren des Kantons Bern,
[Fassung
vom 18. 9. 2002]
|
| d |
das Amt für Umweltkoordination und Energie,
[Fassung
vom 26. 10. 2005]
|
| e |
die Kantonspolizei,
|
| f |
andere Behörden und Experten nach Bedarf.
|
4
Das Kantonale
Laboratorium kann nach Anhören der zuständigen Behörden weitere Verkehrswege
ausserhalb von Betrieben der Störfallverordnung unterstellen (Artikel 1 Absatz
3 StFV
[SR 814.012]).
5
Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Strassenverkehrs-
und Schiffahrtsamtes zum Vollzug der in seinem Fachbereich angeordneten Massnahmen
(namentlich Verkehrsbeschränkungsmassnahmen, Sonderbewilligungen für Spezialfahrzeuge
und Prüfungen von Fahrzeugen und Schiffen).
Art. 3
3. Betriebe mit Mikroorganismen
[Fassung
vom 28. 11. 2002]
1
Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung
bei Betrieben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz
3 Buchstabe b StFV
[SR 814.012].
[Fassung vom 28.
11. 2002]
2
Das
Kantonale Laboratorium
[Fassung vom 28. 11. 2002]
| a |
beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen
für Betriebe unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden
und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;
|
| b |
erstellt den Kontrollbericht (Artikel 7 Absatz
1 StFV), stellt den betroffenen Gemeinden eine Kopie zu und informiert auf
Anfrage über die Kontrollergebnisse (Artikel 9 StFV);
|
| c |
erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
(Artikel 8 StFV);
|
| d |
koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls
mehrere Behörden zuständig sind;
|
| e |
legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs-
und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;
|
| f |
koordiniert die Betriebskontrollen;
|
| g |
verfügt die Risikoermittlungen;
[Fassung vom
28. 11. 2002]
|
| h |
nimmt die Berichte über Störfälle bei Betrieben
mit Mikroorganismen entgegen, wertet sie aus und informiert die betroffenen
Behörden.
|
3
Zur Beratung
von fächerübergreifenden Fragestellungen kann das Kantonale Laboratorium den
Fachausschuss biologische Risiken (FBR) einberufen, in welchem vertreten sind
[Fassung
vom 28. 11. 2002]
| a |
das Kantonsarztamt bei Betrieben, in denen überwiegend
humanpathogene Mikroorganismen verwendet werden,
[Fassung vom 28. 11. 2002]
|
| b |
das Amt für Landwirtschaft und Natur (Veterinärdienst)
bei Betrieben, in denen überwiegend tierpathogene Mikroorganismen verwendet
werden,
[Fassung vom 22. 10. 2003]
|
| c |
das Amt für Wasser und Abfall,
[Fassung
vom 29. 10. 2008]
|
| d |
die Gebäudeversicherung des Kantons Bern,
[Entspricht
dem bisherigen Buchstaben c]
|
| e |
das Amt für Umweltkoordination und Energie,
[Fassung
vom 26. 10. 2005]
|
| f |
das Amt für Berner Wirtschaft
[Fassung vom
26. 2. 2003]
|
| g |
andere Behörden und Experten nach Bedarf.
[Entspricht
dem bisherigen Buchstaben f]
|
Art. 4
Amt für Berner Wirtschaft
[Fassung
vom 26. 2. 2003]
1
Das Amt für Berner Wirtschaft (beco)
[Fassung vom 26. 2. 2003] ist
zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung bei Betrieben mit Stoffen,
Erzeugnissen oder Sonderabfällen.
2
Es
| a |
beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen
für Betriebe unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden
und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;
|
| b |
erstellt den Kontrollbericht (Artikel 7 Absatz
1 StFV
[SR 814.012]), stellt den betroffenen Gemeinden eine Kopie zu
und informiert auf Anfrage über die Kontrollergebnisse (Artikel 9 StFV);
|
| c |
erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
(Artikel 8 StFV);
|
| d |
koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls
mehrere Behörden zuständig sind;
|
| e |
legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs-
und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;
|
| f |
koordiniert die Betriebskontrollen;
|
| g |
liefert dem Kantonalen Laboratorium alle Angaben,
die dieses zur Führung des Risikokatasters benötigt;
|
| h |
nimmt die Berichte über Störfälle bei Betrieben
entgegen, wertet sie aus und informiert die betroffenen Behörden.
|
3
Zur Beratung
von fachübergreifenden Problemen kann das beco
[Fassung vom 26. 2. 2003] den
Fachausschuss einzelbetriebliche Störfallvorsorge (ESV) einberufen, in welchem
vertreten sind
| a |
das Kantonale Laboratorium,
|
| b |
das Amt für Wasser und Abfall,
[Fassung
vom 29. 10. 2008]
|
| c |
die Gebäudeversicherung des Kantons Bern,
|
| d |
das Amt für Umweltkoordination und Energie,
[Fassung
vom 26. 10. 2005]
|
| e |
andere Behörden und Experten nach Bedarf.
|
4
Das beco
[Fassung
vom 26. 2. 2003] kann nach Anhören der zuständigen Behörden weitere Betriebe
mit gefährlichen Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen der Störfallverordnung
unterstellen (Artikel 1 Absatz 3 StFV).
Art. 5
Gebäudeversicherung des Kantons Bern
1
Die Gebäudeversicherung ist zuständig
für alle Fragen des vorbeugenden Brandschutzes beim Vollzug der Störfallverordnung.
2
Sie sorgt für eine auf die Gefahrenpotentiale
und Risiken sowie auf die Einsatzplanung der Inhaber ausgerichtete Instruktion
der Feuerwehren
[Fassung vom 18. 9. 2002] (Artikel 14 StFV
[SR 814.012]).
3
Sie kann für die fachtechnische Ausbildung
sowie für die Einsatzplanung der Feuerwehren
[Fassung vom 18. 9. 2002] das Kantonale Laboratorium beiziehen.
Art. 6
Amt für Bevölkerungsschutz,
Sport und Militär
[Fassung vom 17. 9. 2003]
1
Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
[Fassung
vom 17. 9. 2003] ist besorgt für die Berücksichtigung der Gefahrenpotentiale
und Risiken in den Katastrophenplänen des Kantons und der Verwaltungskreise
[Fassung
vom 14. 10. 2009].
2
Es ist zudem zuständig für den Antrag an den Regierungsrat, einen
Störfall als Katastrophenfall im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 11.
September 1985 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton
Bern
[Aufgehoben, jetzt Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz
vom 24. 6. 2004, BSG 521.1] zu erklären.
Art. 7
Kantonspolizei
1
Die Kantonspolizei übernimmt
die Aufgaben gemäss Artikel 12 StFV
[SR 814.012]; insbesondere
betreibt sie die Meldestelle für Störfälle.
2
Sie ist zuständig für
Kontrollen von Gefahrguttransporten auf Verkehrswegen, sofern nicht der Bund
zuständig ist.
3
Sie kann zur Durchführung
von Kontrollen auf den Strassen das Kantonale Laboratorium beiziehen.
Art. 8
Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
[Fassung vom 17. 9. 2003]
1
Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport
und Militär
[Fassung vom 17. 9. 2003] sorgt für die Bereitstellung
der Mittel des Zivilschutzes im Hinblick auf deren Einsatz bei Störfällen.
2
Es berät und unterstützt die Gemeinden
bei allen Vorbereitungen und im Ereignisfall, sofern nicht die Gebäudeversicherung
zuständig ist.
Art. 9
Amt für Wasser und Abfall
[Fassung
vom 29. 10. 2008]
1
Das Amt für Wasser und Abfall
[Fassung vom 29. 10.
2008]
| a |
ist zuständig für alle Fragen betreffend Schutz
der unter- und oberirdischen Gewässer und der Abwasseranlagen sowie den Verkehr
mit Sonderabfällen;
|
| b |
nimmt Stellung zu Kurzberichten und Risikoermittlungen
hinsichtlich Gewässerschutz;
|
| c |
erstellt Amtsberichte zu Verfügungen der Vollzugsbehörde,
soweit diese den Gewässerschutz betreffen;
|
| d |
erstellt für die Vollzugsbehörden Amtsberichte
im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz
2, sofern es nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
|
2
Es vollzieht
die zum Schutz der Gewässer angeordneten Massnahmen.
3
Artikel 2 Absatz 5 bleibt vorbehalten.
Art. 10
Tiefbauamt
1
Das Tiefbauamt erstellt die Kurzberichte und
Risikoermittlungen für die Durchgangsstrassen; es kann bei Bedarf das
Kantonale Laboratorium beiziehen.
2
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der
Gemeinden.
Art. 11
Amt für Umweltkoordination
und Energie
[Fassung vom 26. 10. 2005]
Das Amt für Umweltkoordination und Energie
[Fassung
vom 26. 10. 2005] koordiniert den Vollzug der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
mit demjenigen der Störfallverordnung.
Art. 12
Beizug von Experten
Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihres
Aufgabenbereiches verwaltungsexternen Experten Aufträge zur Erarbeitung
von Entscheidungsgrundlagen und Anträgen erteilen.
Art. 13
Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren
1
Die zuständigen Behörden
haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Störfallverordnung
in den Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden.
2
Die Auflagen zur Störfallvorsorge
müssen insbesondere in folgenden Verfahren festgelegt werden:
| a |
im Plan- oder Anlagegenehmigungsverfahren gemäss
Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 4. November 1992 über die Arbeit,
Betriebe und Anlagen
[BSG 832.01] (ABAG) für Industrie- und Gewerbebetriebe,
|
| b |
im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren, wenn
weder eine Plan- noch eine Anlagegenehmigung nach ABAG notwendig ist,
|
| c |
im Baubewilligungsverfahren für Verkehrswege,
|
| d |
im Gewässerschutzbewilligungsverfahren,
|
| e |
im Bewilligungsverfahren gemäss Artikel
17 der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen
[SR 814.014],
|
| f |
in den Bewilligungsverfahren gemäss Bundesgesetz
vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften
[SR 814.80]
und Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe
[SR 814.013].
|
Art. 14
Erhebung von Betriebsdaten
Systematische Datenerhebungen durch Behörden von Kanton
und Gemeinden sind vorgängig dem Kantonalen Laboratorium zu melden, wenn
die Daten für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein
könnten.
II. Massnahmen und Gebühren
Art. 15
Massnahmen
1
Werden bei Kontrollen rechtswidrige Zustände
festgestellt, verfügen die zuständigen Behörden die nötigen
Massnahmen, unter Ansetzung angemessener Fristen.
2
Führt die Verursacherin oder der Verursacher
die angeordneten Massnahmen nicht fristgerecht durch, sind sie auf Kosten
der Verursacherin oder des Verursachers von Amtes wegen vorzunehmen.
Art. 16
Gebühren
1
Die zuständigen Behörden erheben
für die Beurteilung von Risikoermittlungen und Kurzberichten, die Erstellung
von Einsatzplänen sowie für Betriebskontrollen und Laboruntersuchungen
Gebühren.
2
...
[Aufgehoben am 22. 2. 1995]
III. Rechtspflege
Art. 17
Verfügungen der zuständigen Behörden können
bei der übergeordneten Direktion nach den Vorschriften des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21] angefochten werden.
IV. Inkrafttreten
Art. 18
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung
folgenden Monats in Kraft.
[1. 1. 1994]
Bern,
22.
September
1993
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Fehr Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Artikel 1 bis 5, 7, und 10 vom Eidgenössischen Departement
des Innern genehmigt am 30. November 1993.
Anhang
22.9.1993
V
GS 1993/575, in Kraft am 1. 1. 1994
Änderungen
22.2.1995
V
über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 95–24 (Art.
37), in Kraft am 1. 5. 1995
29.10.1997
V
BAG 97–95, in Kraft am 1. 1. 1998
20.12.2000
V
BAG 01–9, in Kraft am 1. 1. 2001
28.11.2001
V
BAG 02–1, in Kraft am 1. 2. 2002
18.9.2002
V
Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung, BAG 02–64 (II.), in
Kraft am 1. 1. 2003
26.2.2003
V
über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion,
BAG 03–31 (II.), in Kraft am 1. 5. 2003
17.9.2003
V
BAG 03–88, in Kraft am 1. 1. 2004
22.10.2003
V
BAG 03–97, in Kraft am 1. 1. 2004
26.10.2005
V
über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, BAG 05–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2006
29.10.2008
V
über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, BAG 08–125 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
14.10.2009
V
BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010
|