821.0
11.
November
1996
Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz
[SR
814.20], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Zweck
1
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzgebung.
2
Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsbehörden
und der Privaten und bezeichnet die zuständigen Organe.
Art. 2
Zusammenarbeit
Die kantonalen Gewässerschutzbehörden,
die Gemeinden sowie die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen
oder öffentlichen Zwecken dienenden privaten Abwasseranlagen sind verpflichtet,
zur Sicherstellung eines sachgemässen Gewässerschutzes zusammenzuarbeiten.
Art. 3
Übertragung öffentlicher Aufgaben
1
Die Gemeinden können Gemeindeverbänden
oder privatrechtlichen Organisationen hoheitliche Befugnisse übertragen.
2
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE),
ihre zuständige Stelle und die Gemeinden können für den Vollzug
Private beiziehen.
Art. 4
Gewässerschutzpolizei
Die Gewässerschutzpolizei obliegt
| a |
dem mit der Aufsicht über den Schutz der
Gewässer betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden und
|
| b |
den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden.
|
Art. 5
Interkommunale Gewässer
Berührt ein ober- oder unterirdisches Gewässer das
Gebiet mehrerer Gemeinden, hat jede Gemeinde diejenigen Massnahmen zu treffen,
die zum Schutz dieses Gewässers und im Interesse der anderen Gemeinden
notwendig sind. Die Massnahmen sind aufeinander abzustimmen.
II. Reinhaltung der Gewässer
Art. 6
Erstellung von Abwasseranlagen
1
Die Gemeinden erstellen die notwendigen Anlagen
zur Ableitung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen und öffentlichen
Sanierungsgebieten.
2
In den privaten Sanierungsgebieten erstellen
die Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemeinsame Abwasseranlagen.
3
Industrielles Abwasser kann in einer privaten
Anlage gereinigt werden, sofern diese eine vorschriftskonforme Einleitung
des gereinigten Abwassers in das Gewässer gewährleistet. Allfällige
dem Gemeinwesen zur Ableitung und Reinigung des industriellen Abwassers entstandene
Kosten sind von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber abzugelten.
Art. 7
Gemeinsame Abwasserreinigung
1
Die Gemeinden haben die gemeinsame Abwasserreinigung
durchzuführen, wenn dies aus gewässerschutztechnischer und wirtschaftlicher
Sicht zweckmässig ist.
2
Die zu diesem Zweck gebildeten öffentlich-
oder privatrechtlichen Organisationen haben die zur Behandlung geeigneten
Abwässer, Klärschlämme und anderen Rückstände auch
aus Regionen ausserhalb ihres Einzugsgebietes unter Kostenfolge entgegenzunehmen
oder abzugeben, insbesondere
| a |
bei Ausfall oder Überlastung einer Anlage,
|
| b |
zur rationellen Nutzung der Kapazitäten
oder
|
| c |
zur sinnvolleren Verwertung.
|
3
Die Organisationen sind verpflichtet, vertraglich
angeschlossene Gemeinden oder Private gleich wie die Verbandsgemeinden und
ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu behandeln. Bei Streitigkeiten verfügt
die BVE.
4
Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden
und von privatrechtlichen Organisationen sowie Verträge zum Erstellen
und Betreiben von Anlagen regionaler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVE.
Art. 8
Konzept zur Siedlungsentwässerung
1
Der Kanton erstellt ein kantonales Konzept
zur Siedlungsentwässerung.
2
Das Konzept
| a |
zeigt den Ist-Zustand der Wasserqualität
und den Stand der Siedlungsentwässerung auf,
|
| b |
vergleicht den Ist-Zustand mit den Zielen des
Gewässerschutzes und zeigt die bestehenden Mängel auf,
|
| c |
erfasst, ordnet und bewertet die zu treffenden
Massnahmen,
|
| d |
formuliert den zukünftigen Handlungsbedarf
des Kantons,
|
| e |
legt das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung
von Prioritäten fest und
|
| f |
nimmt Rücksicht auf Gemeinden, Gemeindeverbände
und Regionen.
|
3
Es ist periodisch den neuen Verhältnissen,
den regionalen Entwicklungen sowie den technischen und naturwissenschaftlichen
Erkenntnissen anzupassen.
Art. 9
Genereller Entwässerungsplan
1
Die Gemeinden und Organisationen nach Artikel
7 erstellen einen generellen Entwässerungsplan (GEP). Der Zeitpunkt richtet
sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e.
2
Im GEP sind die Bauzonen sowie die öffentlichen
und privaten Sanierungsgebiete zu bezeichnen.
3
Der GEP ist periodisch der Bauentwicklung sowie
den technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
4
Der GEP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms
nach Baugesetz zu berücksichtigen.
Art. 10
Öl-, Chemie- und Gaswehr
1
Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren
für die Gewässer werden kantonale Einsatzstellen betrieben. Der
Regierungsrat regelt Organisation und Finanzierung der Einsatzstellen.
2
Der Kanton belastet die ihm aus dem Unterhalt
der Öl-, Chemie- und Gaswehr entstehenden Kosten den Verursacherinnen
und Verursachern von Schadenfällen.
Art. 11
Gewässerschutzbewilligung
1
Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere
Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen
können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung.
2
Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche
für
| a |
Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches
Abwasser anfällt und die sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale
Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden können,
|
| b |
private Schwimmbäder und
|
| c |
Grünfuttersilos.
|
3
Die zuständige Stelle der BVE beurteilt
die übrigen Gewässerschutzgesuche.
4
Die BVE kann die Zuständigkeit zur Beurteilung
weiterer Gewässerschutzgesuche an Gemeinden übertragen, die über
die erforderlichen Fachstellen verfügen.
5
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Koordinationsgesetzes.
Art. 12
Provisorische Gewässerschutzbewilligung
Bei Neu- und Umbauten, für die keine Anschlussmöglichkeit
an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage besteht, ist in der Regel eine provisorische
Gewässerschutzbewilligung zu erteilen. Diese sieht geeignete Ersatzmassnahmen
bis zum Eintritt der Anschlussmöglichkeit vor.
Art.13
Klärschlamm
1
Die BVE grenzt gestützt auf das Leitbild
zur Abfallentsorgung die Einzugsgebiete der regionalen Klärschlammtrocknungs-
und -verbrennungsanlagen gegeneinander ab.
2
Sie kann die Erstellung einer regionalen Klärschlammtrocknungs-und
-verbrennungsanlage sowie den Beitritt oder den vertraglichen Anschluss einer
Gemeinde zu einer solchen verfügen.
3
Klärschlamm darf nur
| a |
landwirtschaftlich verwertet werden, wenn er
hygienisiert ist; die zuständige Stelle der BVE kann Ausnahmen bewilligen,
|
| b |
an Landwirtschaftsbetriebe abgegeben werden,
wenn diese nach Ausbringen des Hofdüngers aufgrund der Nährstoffbilanz
einen zusätzlichen Nährstoffbedarf aufweisen.
|
Art. 14
Seereinigung
1
Die Reinigung der öffentlichen Seen von
Algen und Seegras ist Aufgabe der Ufergemeinden.
2
Die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes
sind zu berücksichtigen.
3
Die Beiträge des Kantons an die Kosten
der Seereinigung nach Absatz 1 können bis zu 30 Prozent des ausgewiesenen
Betriebsaufwandes der Gemeinde betragen.
[Eingefügt am 7. 6. 2001]
III. Abwasserfonds
[Titel Fassung vom 7.
6. 2001]
1. Allgemeines
[Titel Fassung vom 7. 6.
2001]
Art. 15
[Fassung vom 7. 6. 2001]
Spezialfinanzierung
Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung (Abwasserfonds),
die von der zuständigen Stelle der BVE verwaltet wird.
2. Abwasserabgabe
[Titel Fassung vom 7.
6. 2001]
Art. 15a
[Eingefügt am 7. 6. 2001]
Grundsatz
1
Der Abwasserfonds wird durch eine Abwasserabgabe
gespeist, die bei den Betreiberinnen und Betreibern von öffentlichen
Abwasserreinigungsanlagen erhoben wird. Soweit Abwasser in ausserkantonalen
Abwasserreinigungsanlagen gereinigt oder direkt in den Vorfluter eingeleitet
wird, wird die Abgabe bei den Gemeinden erhoben.
2
Die Abwasserabgabe wird auf der Restverschmutzung
und der Menge des gereinigten Abwassers erhoben.
3
Bei Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die
notwendigen Daten zur Bemessung der Abgabe nicht ermittelt werden können,
sowie bei Gemeinden, deren Abwasser in ausserkantonalen Anlagen gereinigt
wird, werden Restverschmutzung und Menge des gereinigten Abwassers geschätzt.
4
Die Abgabepflichtigen überwälzen
die Abwasserabgabe verursachergerecht.
Art. 15b
[Eingefügt am 7. 6. 2001]
Höhe der Abgabe
Die Abwasserabgabe beträgt
| a |
5 Rappen pro Kubikmeter gereinigtes Abwasser,
|
| b |
70 Rappen pro Kilogramm chemischen Sauerstoffbedarf
im Auslauf,
|
| c |
4 Franken pro Kilogramm Ammoniumstickstoff im
Auslauf,
|
| d |
1 Franken pro Kilogramm Nitratstickstoff im
Auslauf,
|
| e |
30 Franken pro Kilogramm Gesamt-Phosphor im
Auslauf.
|
3. Beiträge aus dem Abwasserfonds
[Titel
Fassung vom 7. 6. 2001]
Art. 16
[Fassung vom 7. 6. 2001]
Gegenstand
1
Beiträge werden entsprechend den Prioritäten
nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e geleistet an
| a |
den Bau und die Erweiterung von
| 1. |
Abwasserreinigungsanlagen,
|
| 2. |
Anlagen zur Klärschlammverwertung und
-beseitigung,
|
| 3. |
Kanalisationen, die anstelle weitergehender
Reinigungsmassnahmen erstellt werden,
|
| 4. |
Regenbecken,
|
|
| b |
Sanierungsmassnahmen an Gewässern nach
Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der
Gewässer
[SR 814.20],
|
| c |
die Ausarbeitung von generellen Entwässerungsplänen,
|
| d |
die Förderung der Aus- und Weiterbildung
der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen,
|
| e |
die Erneuerung von Abwasseranlagen von Gemeinden,
die durch die Finanzierung der Werterhaltung übermässig belastet
werden, und
|
| f |
Massnahmen zur Elimination von Fremdwasser,
wenn dessen Anfall übermässig hoch ist.
|
2
Beiträge werden zudem geleistet an den
Bau und die Erweiterung von Sammelleitungen, die sich ausserhalb der Bauzone
befinden oder von mindestens zwei Gemeinden benützt werden, sofern mit
der Erstellung vor dem 1. Januar 2005 begonnen wird.
3
Aus dem Abwasserfonds können
voll finanziert werden
| a |
Untersuchungen, Planungen und Informationsmassnahmen
in den Bereichen Abwasser- und Klärschlammentsorgung, insbesondere mit
dem Ziel der Verminderung dieser Stoffe,
|
| b |
die Kosten für die Kontrolle der für
die Abwasserabgabe massgeblichen Abwassermengen und Restfrachten,
|
| c |
die Kosten für die Abgeltung von Ertragseinbussen
oder für die Wiederherstellung der durch Klärschlammdüngung
beeinträchtigten Bodenfruchtbarkeit, sofern die Ursache der Ertragseinbusse
oder der Beeinträchtigung nachweislich im kantonalen Klärschlammkonzept
liegt.
|
| d |
Kosten der zuständigen Stelle der BVE für
die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 20, die in einem engen Zusammenhang
mit Sinn und Zweck des Abwasserfonds liegen.
|
4
Sämtliche durch die Verwaltung des Abwasserfonds
verursachten Kosten gehen zu dessen Lasten.
5
Aus dem Abwasserfonds finanziert wird zudem
die Mehrwertsteuer, die auf der Abgabe erhoben und von den Abgabepflichtigen
geschuldet wird.
6
Die Fondsmittel sind zu verzinsen, und die
Zinsen sind dem Fonds gutzuschreiben.
Art. 16a
[Eingefügt am 7. 6. 2001]
Voraussetzungen
1
Der Kanton unterstützt Abwasseranlagen
und -einrichtungen mit Beiträgen, wenn
| a |
die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen
Planung beruht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet,
dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist,
|
| b |
die Aufgabe ohne Unterstützung nicht oder
nur mit Verzögerung erfüllt würde,
|
| c |
die Mitsprache des Kantons bei der Planung,
beim Bau und beim Betrieb gewährleistet ist und
|
| d |
die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.
|
2
An Abwasseranlagen werden zudem nur Beiträge
gewährt, wenn ihr Einzugsgebiet mindestens 30 ständige Einwohnerinnen
bzw. Einwohner oder mindestens fünf ständig bewohnte Gebäude
umfasst.
Art. 16b
[Eingefügt am 7. 6. 2001]
Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen
1
An die Erneuerung von Abwasseranlagen und -einrichtungen
werden Beiträge ausgerichtet, wenn auf Grund des generellen Entwässerungsplanes
oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die gesamten jährlichen,
über die Lebensdauer der Anlagen gemittelten Werterhaltungskosten einer
Gemeinde mehr als 200 Franken pro Einwohnergleichwert betragen.
2
Die Einwohnergleichwerte werden auf Grund der
mittleren Belastung der Abwasserreinigungsanlage berechnet.
Art. 16c
[Eingefügt am 7. 6. 2001]
Beseitigung von Fremdwasser
1
An Massnahmen zur Beseitigung von Fremdwasser
werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Fremdwasseranfall in der betroffenen
Region mehr als 400 Liter pro Einwohnergleichwert und Tag beträgt und
auf Grund des generellen Entwässerungsplanes der Nachweis erbracht wird,
dass die Massnahme prioritär ist.
2
Die Einwohnergleichwerte und der Fremdwasseranfall
werden auf Grund der gemessenen Werte im Zulauf der Abwasserreinigungsanlage
berechnet.
Art. 17
[Fassung vom 7. 6. 2001]
Höhe der Beiträge
1
Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten
wird in Abhängigkeit zu den jährlichen Werterhaltungskosten und
den entsorgten Einwohnerwerten wie folgt bestimmt:
| jährliche
Werterhaltungskosten pro Einwohnerwert (in Fr.) |
Beitragssatz in
Prozent |
| bis 50 |
15 |
| zwischen 50 und 250 |
Formel: 0,175 x jährliche
Werterhaltungskosten pro Einwohnerwert + 6,25 |
| über 250 |
50 |
2
Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem
Beschaffungswert der gemäss Anlagenbuchhaltung wiederzubeschaffenden
und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit den folgenden Erneuerungsraten:
| a |
für Kanalisationen 1,25 Prozent,
|
| b |
für Spezialbauwerke wie Regenbecken und
Pumpstationen 2 Prozent,
|
| c |
für Abwasserreinigungsanlagen 3 Prozent.
|
Art. 17a
[Eingefügt am 7. 6. 2001]
Zuschlag
Ein Zuschlag von insgesamt höchstens 15 Prozent zum ordentlichen
Beitragssatz wird ausgerichtet
| a |
für Anlagen, die im Verhältnis zu
ihrer Leistungsfähigkeit besonders aufwendig sind,
|
| b |
bei ausserordentlichen Anforderungen und Auflagen
im Interesse des Umweltschutzes,
|
| c |
bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen
und anderen Standortnachteilen,
|
| d |
zur Förderung von gemeinsamen Anlagen mehrerer
Gemeinden.
|
Art. 17b
[Eingefügt am 7. 6. 2001]
Besondere Bestimmungen
1
Beiträge können auch in Form von
Kapitalbeteiligungen oder Darlehen gewährt werden.
2
Die Aufwendungen nach Artikel 16 Absätze
3 und 4 dürfen jährlich höchstens 8 Prozent der Einnahmen aus
der Abwasserabgabe betragen.
3
Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes
[BSG 641.1] vom 16. September 1992 über die Sicherung des Beitragszweckes
sind sinngemäss anwendbar.
Art. 18...
[Aufgehoben am 7. 6. 2001]
IV. Vollzug und Rechtspflege
Art. 19
Aufsicht
1
Die BVE übt die Aufsicht über den
Gewässerschutz aus.
2
Sie kann anstelle einer Gemeinde, die trotz
Mahnung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes
vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen verfügen, sofern wesentliche
öffentliche Interessen gefährdet sind. Für die Kosten haftet
die Gemeinde, die ihrerseits auf die pflichtige Person Rückgriff nehmen
kann.
Art. 20
Kantonale Fachstelle
1
Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz
im Sinne der Bundesgesetzgebung ist die zuständige Stelle der BVE.
2
Sie vollzieht die im Bereich des Gewässerschutzes
geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, soweit deren Vollzug
nicht anderen Amtsstellen übertragen ist.
3
Sie informiert die Öffentlichkeit über
den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie berät
Behörden und Private.
4
Sie kann den Gemeinden in schwierigen Fällen
Aufsichts- und Kontrollpflichten abnehmen und die erforderlichen Verfügungen
erlassen. Die Bestimmungen nach Artikel 22 finden dabei sinngemäss Anwendung.
Art. 21
Gemeinden
1
Die Gemeinden vollziehen das Gesetz, seine
Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen,
soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.
2
Sie üben in ihrem Gebiet die unmittelbare
Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen
Massnahmen.
3
Sie bezeichnen eine Fachstelle mit den Verantwortlichen
für den Gewässerschutz.
Art. 22
Herstellung des vorschriftskonformen Zustandes
1
Stellt die Gemeinde eine Missachtung vollstreckbarer
Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt sie
die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftskonformen Zustandes
2
Massnahmen, die innerhalb der angesetzten Frist
nicht oder nicht vorschriftskonform durchgeführt werden, lässt die
Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen durch Dritte vornehmen.
Art. 23
Abwasserreglement
Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und
Finanzierung der Abwasserentsorgung.
Art. 24
Finanzierung a Grundsätze
1
Die Abwasserentsorgung muss finanziell selbsttragend
sein.
2
Sie wird durch folgende Leistungen finanziert:
| a |
einmalige Gebühren sowie wiederkehrende
Grund- und Verbrauchsgebühren,
|
| b |
Grundeigentümer- und vertragliche
Erschliessungsbeiträge,
|
| c |
Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.
|
Art. 25
b Spezialfinanzierung und Abschreibungen
1
Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen
Abwasseranlagen führen eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einlage
steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und
zur Lebensdauer der Anlagen.
2
Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen
die dauernde Werterhaltung der Anlagen gewährleisten. Sie sind vorab
für die Abschreibungen zu verwenden.
Art. 26
Gebühren
Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen
nach diesem Gesetz werden Gebühren erhoben.
Art. 27
Gewässerschutzbereiche
Die zuständige Stelle der BVE teilt das Kantonsgebiet in
Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte
dar.
Art. 28
Sicherung von öffentlichen Leitungen
1
Die Sicherung von öffentlichen Abwasserleitungen,
damit verbundenen Sonderbauwerken und notwendigen Nebenanlagen richtet sich
nach den Artikeln 21 und 22 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November
1996
[BSG 752.32].
2
Zuständige kantonale Behörde ist
die zuständige Stelle der BVE.
Art. 29
Strafbestimmungen
1
Sofern die Widerhandlung
nicht einen Straftatbestand des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz erfüllt,
wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich
[Absatz
1 Fassung vom 14. 12. 2004]
| a |
Bauten oder Anlagen erstellt, erweitert, ändert
oder andere Vorkehren trifft, ohne über die nach diesem Gesetz dazu erforderliche
Bewilligung zu verfügen (Art. 11 und 12),
|
| b |
der zuständigen Stelle der BVE die zur Erhebung
der Abwasserabgabe notwendigen Angaben nicht oder in unzutreffender Weise
vermittelt (Art. 15),
|
| c |
in anderer Weise diesem Gesetz oder dessen Ausführungsvorschriften
zuwiderhandelt.
|
2
Handelt
die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
Art. 30
Anwendung des Verwaltungsstrafrechts
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht
[SR 313.0] gelten als kantonales
Recht für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
Art. 31
Rechtspflege
Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine
Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen
des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten
werden.
Art. 32
Enteignung
Der zwangsweise Erwerb dinglicher Rechte richtet sich nach Artikel
68 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz
[SR 814.20].
Er kann nach kantonalem oder nach eidgenössischem Recht erfolgen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 33
Vorschriften des Regierungsrates
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften,
soweit nicht ein Dekret vorbehalten ist.
Art. 34
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
11.
November
1996
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 975 vom 15. April 1997 Inkraftsetzung:
| a. |
Auf den 1. Januar 2000: Artikel 15 Absätze
3 bis 5;
|
| b. |
Auf den 1. Juni 1997: alle übrigen Bestimmungen.
|
Anhang
11.11.1996
G
BAG 97–41, in Kraft am 1. 6. 1997 bzw. 1. 1. 2000
Änderungen
7.6.2001
G
BAG 01–89, in Kraft am 1. 1. 2002 Übergangsbestimmung Gesuche
für Beiträge aus dem Abwasserfonds für Anlagen und Einrichtungen, mit deren
Ausführung vor dem 1. Januar 2001 begonnen worden ist, werden nach bisherigem
Recht beurteilt. Inkrafttreten
| 1. |
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens.
|
| 2. |
Artikel 16 Absatz 5 tritt rückwirkend auf den
1. Januar 2001 in Kraft.
|
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
|