821.1
24.
März
1999
Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der
Gewässer (GSchG
[SR 814.20]), Artikel 33 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes
vom 11. November 1996 (KGSchG
[BSG 821.0]), Artikel 35 des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG
[SR 814.01]),
die Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV
[SR
814.201]), Artikel 8 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997
(WNG
[BSG 752.41]) und Artikel 73 Absatz 3 des Gemeindegesetzes vom
16. März 1998 (GG
[BSG 170.11]), beschliesst:
[Ingress
Fassung vom 27. 8. 2008]
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Kantonale Fachstellen
Art. 1
AWA a Zuständigkeit
[Fassung
vom 29. 10. 2008]
Das
Amt für Wasser und Abfall (AWA)
[Fassung vom 29. 10. 2008] ist die kantonale
Fachstelle für Gewässerschutz und die zuständige Behörde im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung
von Bund und Kanton, soweit diese Verordnung nicht eine andere Behörde für
zuständig erklärt.
Art. 2
b Aufgaben
1
Das AWA
[Fassung vom 29. 10.
2008] übt die allgemeine Aufsicht über den Gewässerschutz im Kantonsgebiet
aus.
2
Es überwacht
die Gewässer, kontrolliert die öffentlichen und privaten Abwasserreinigungsanlagen
und überprüft den Vollzug der angeordneten Massnahmen.
3
Es vollzieht die Gewässerschutzvorschriften in
Industrie- und Gewerbebetrieben soweit nicht kommunale Fachstellen gemäss
Artikel 5 Absatz 2 diese Aufgaben wahrnehmen.
[Fassung vom 27. 8. 2008]
4
Es vollzieht die Vorschriften
über die Lageranlagen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 GSchG
[SR
814.20]) .
[Fassung vom 29. 10. 2008]
5
Es vollzieht die Vorschriften über die Entnahme und Einleitung von
Wasser und Abwasser (Art. 42 GSchG) und über die Erhaltung von Grundwasservorkommen
(Art. 43 Abs. 1 bis 5 GSchG).
[Eingefügt am 29. 10. 2008]
6
Es formuliert zuhanden der Konzessionsbehörde
die Vorschriften über das Treibgut bei Stauanlagen (Art. 41 GSchG) in Form
von Konzessionsauflagen.
[Eingefügt am 29. 10. 2008]
7
Es beurteilt Gesuche um Wasserentnahmen (Art.
29 GSchG), soweit nicht die Gemeinden zuständig sind (Art. 8 Abs. 1 WNG
[BSG
752.41]).
[Eingefügt am 29. 10. 2008]
Art. 3
...
[Aufgehoben
am 29. 10. 2008]
Art. 4
Andere Fachstellen
1
Das Tiefbauamt beurteilt Vorhaben
betreffend Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG
[SR
814.20]).
2
Das Fischereiinspektorat
[Fassung
vom 22. 10. 2003] beurteilt Vorhaben betreffend Spülung und Entleerung
von Stauräumen (Art. 40 GSchG).
3
Das Amt für Landwirtschaft und
Natur
[Fassung vom 22. 10. 2003] beurteilt Vorhaben im
Sinne von Artikel 43 Absatz 6 GSchG.
II. Gemeinden
Art. 5
Fachstellen
1
Die Gemeinden bezeichnen die Fachstellen
für
| a |
die Liegenschaftsentwässerung,
|
| b |
das Kanalisationswesen und die öffentliche Abwasserreinigungsanlage.
|
2
Sie können
zudem eine Fachstelle für die Industrie- und Gewerbebetriebe bezeichnen.
[Fassung
vom 27. 8. 2008]
3
Sie
melden dem AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] ihre Fachstellen
und ihre weiteren für den Gewässerschutz zuständigen Organe.
Art. 6
Aufgaben
1
Den Gemeinden obliegt insbesondere
| a |
die Kontrolle des Unterhalts und Betriebes sämtlicher
Abwasseranlagen;
|
| b |
die Kontrolle des Unterhalts der Lagereinrichtungen
für Hofdünger sowie der Lagerung und des Ausbringens von Düngemitteln;
|
| c |
die Regelung der Schlammentsorgung für private
Abwasseranlagen;
|
| d |
der Erlass von Verfügungen zur Beseitigung nicht
bewilligter Zustände bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes;
|
| e |
der Erlass von Verfügungen zur Aufhebung der
provisorisch bewilligten Abwasserreinigung oder -ableitung, sobald die Voraussetzungen
dafür gegeben sind, sowie zum Anschluss an die Kanalisation;
|
| f |
die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften
über die Gewässerschutz- und Zuströmbereiche, die Grundwasserschutzzonen und
-areale sowie die Quellschutzzonen.
|
2
Gemeinden
mit geeigneten Fachstellen kontrollieren zudem die neu erstellten Tankanlagen
und die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften in Industrie- und Gewerbebetrieben.
3
Die Gemeinden melden dem AWA
[Fassung
vom 29. 10. 2008]
| a |
Massnahmen von gewässerschutztechnischer Bedeutung,
|
| b |
die für die Nachführung des Vollzugskonzeptes
Siedlungsentwässerung erforderlichen Daten.
|
4
Die Gemeinden
unterstützen das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] bei seinen
Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 3.
III. Organisationen
Art. 7
1
Öffentlichrechtliche Organisationen sind
den Gemeinden hinsichtlich der in dieser Verordnung enthaltenen Rechte und
Pflichten gleichgestellt
2
Dasselbe gilt für privatrechtliche Organisationen
einschliesslich der dem kantonalen Recht unterstellten Körperschaften,
die öffentliche Aufgaben auf dem Gebiete des Gewässerschutzes erfüllen.
B. Reinhaltung der Gewässer
I. Genereller Entwässerungsplan, Verfahren
Art. 8
1
Das Verfahren für den Erlass des generellen Entwässerungsplans
(GEP) richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach den Vorschriften der
Baugesetzgebung über die kommunalen Richtpläne.
2
Mit Ausnahme von geringfügigen Änderungen bedarf
der GEP der Genehmigung des AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008].
3
Gegen den Genehmigungsbeschluss
kann bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Beschwerde geführt werden.
Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich
[Fassung vom 29. 10. 2008].
II. Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen
Art. 9
Erstellung von Anlagen: a Im öffentlichen Sanierungsgebiet
Das öffentliche Sanierungsgebiet besteht aus den geschlossenen
grösseren Siedlungen oder Gruppen von mindestens fünf ständig
bewohnten Gebäuden, die in der Regel nicht mehr als 100 m voneinander
entfernt sind. Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen darin die
notwendigen Anlagen gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSchG
[BSG 821.0].
Art. 10
b Im privaten Sanierungsgebiet
1
Im privaten Sanierungsgebiet setzen die Gemeinden
den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist
für die Erstellung der Anlagen nach Artikel 6 Absatz 2 KGSchG
[BSG
821.0].
2
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
nehmen die Abwässer aus weiteren Alt- und Neubauten auf.
Falls erforderlich, erweitern sie die Abwasseranlagen.
3
Fehlen kommunale Bestimmungen über die
Regelung der Kosten für gemeinsame private Anlagen, gilt folgendes:
| a |
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
tragen die Kosten für gemeinsame private Anlagen entsprechend ihrem Interesse.
|
| b |
Bei Neuanschlüssen erstellen sie einen
neuen Kostenverteiler unter Beachtung des üblichen Abschreibungssatzes.
|
| c |
Für Kapazitätsreserven können
sie eine angemessene Verzinsung berücksichtigen.
|
Art. 11
[Fassung vom 27. 8. 2008]
c Durch Fachpersonen
Hausanschlüsse,
Abwasservorbehandlungsanlagen, Kanalisationen, Versickerungsanlagen und Nebenanlagen
dürfen nur durch Fachpersonen erstellt werden.
Art. 12
[Fassung vom 27. 8. 2008]
Unterhalt und Betrieb der privaten Anlagen
1
Unterhalt und Betrieb der privaten Abwasseranlagen
obliegen deren Eigentümerinnen und Eigentümern.
2
Die Gemeinden können den Unterhalt und Betrieb
privater Abwasserreinigungsanlagen auf Kosten der Pflichtigen selber durchführen.
Art. 13
Abwasserreinigungsanlagen: a
Erstellung
1
Das
AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] legt für die Erstellung,
Erweiterung und Erneuerung von Abwasserreinigungsanlagen insbesondere die
folgenden Bedingungen fest:
| a |
die Anforderungen an das gereinigte Abwasser
und die Abbauleistungen;
|
| b |
die zeitlichen Vorgaben für die Realisierung
der erforderlichen Massnahmen;
|
| c |
die Anforderungen an die Betriebssicherheit
der Anlagen;
|
| d |
die Anforderungen an den Betrieb während der
Bauphase;
|
| e |
den Umfang der Projektdokumentation;
|
| f |
das Vorgehen für die Abnahme und den Leistungsnachweis;
|
| g |
die Einleitstelle und den Vorfluter für das
gereinigte Abwasser.
|
2
Projekte
von Abwasserreinigungsanlagen werden bewilligt, wenn sie die Bedingungen nach
Absatz 1 erfüllen.
3
Das
AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] erteilt die Einleitungsbewilligung, wenn
die Anlage die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt.
4
Projekte für weitere Abwasseranlagen, wie Regenüberlaufbecken,
Hochwasserentlastungen, öffentliche Versickerungsanlagen und öffentliche Abwasserhebewerke
werden bewilligt, wenn die Projektdokumentation den Anforderungen genügt und
das Vorhaben im kommunalen und regionalen GEP begründet ist.
Art. 14
b Betrieb
1
Wer eine Abwasserreinigungsanlage
betreibt, dokumentiert den Betrieb der Anlage nach Weisung des AWA
[Fassung
vom 29. 10. 2008] und stellt diesem die verlangten Daten zur Verfügung.
2
Wer eine Kleinkläranlage betreibt,
stellt den Betrieb und die Kontrolle der Anlage durch den Abschluss eines
Servicevertrages sicher. Dieser ist vom AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] zu
genehmigen.
3
Die
Gemeinden und die Organisationen gemäss Artikel 7 KGSchG
[BSG 821.0] führen
über den Betrieb und den Unterhalt des Kanalnetzes und der Sonderbauwerke
einen Wartungs- und Kontrollplan.
Art. 15
c Kosten
1
Die Kosten von gemeinsam betriebenen Abwasserreinigungsanlagen
werden nach dem Verursacherprinzip verteilt.
2
Im Kostenverteiler werden die angeschlossenen
Einwohner und Einwohnerinnen (oder der Trinkwasserbezug) sowie die weiteren
verursachergerechten Bemessungsgrundlagen berücksichtigt.
3
Ist in einer Abwasserreinigungsanlage der Anteil
Fremdwasser grösser als 60 Prozent, so ist der Trockenwetterabfluss für
die Verteilung von mindestens 30 Prozent der Kosten zu berücksichtigen.
4
Die Einzelheiten regelt ein Reglement.
III. Liegenschaftsentwässerung
Art. 16
Grundsätze
1
Die Abwässer von Wasch-, Lager-
und Aussenarbeitsplätzen sind in der Regel in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation
abzuleiten.
[Fassung vom 27. 8. 2008]
2
Die Abwässer von gebäudenahen Flächen bei Industrie- und Gewerbebauten
sind in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten, wenn die Gefahr
besteht, dass sie verschmutzt sind.
[Fassung vom 27. 8. 2008]
3
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] entscheidet
über eine allfällige Vorbehandlung der Abwässer nach Absatz 1 und 2.
[Fassung
vom 27. 8. 2008]
4
Gewerbliche
und industrielle Abwässer sind nach den Anordnungen des AWA
[Fassung vom
29. 10. 2008] zu behandeln und abzuleiten.
[Die Absätze
4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3.]
5
Das Waschen von Motorfahrzeugen aller
Art mit Wasch-, Spül- oder Reinigungsmitteln an Orten, die über keine Abwasserableitung
in die Abwasserreinigungsanlage verfügen, ist verboten.
[Die Absätze 4 und
5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3.]
Art. 17
Versickerung
1
Folgende Abwasserarten sind versickern
zu lassen:
| a |
Nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern,
Zufahrten, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen
Flächen,
|
| b |
Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser,
Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser.
|
2
Erlauben
dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt
von Artikel 48 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und
Wasserbau
[BSG 751.11] (Wasserbaugesetz) in ein oberirdisches Gewässer
einzuleiten.
3
Das
AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] beurteilt unter Vorbehalt von Absatz
4 Gesuche für das Versickernlassen von Regen- und Reinabwasser.
4
Die Gemeinden beurteilen Gesuche
für das Versickernlassen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -arealen
(Zone S), wenn folgende Abwasserarten betroffen sind:
| a |
Regenabwasser von Dachflächen in Wohn- und Landwirtschaftszonen,
von Vorplätzen, Hauszufahrten und von Parkplätzen in Wohnzonen sowie von Gemeinde-
und Privatstrassen;
|
| b |
Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser,
Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser.
|
5
Die Gemeinden
führen nach Vorgaben des AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] einen
Versickerungskataster.
IV. Landwirtschaft
Art. 18
Düngergrossvieheinheiten
1
Die Belastung mit Nährstoffen
aus Hofdüngern wird auf Grund der Anzahl Düngergrossvieheinheiten pro Hektare
düngbare Fläche (DGVE/ha DF) oder auf Grund einer Nährstoffbilanz gemäss der
Verordnung des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
beurteilt.
2
Die pro
Hektare düngbare Fläche maximal zulässige Anzahl Düngergrossvieheinheiten
(Art. 14 Abs. 6 GSchG) beträgt in der
| a Ackerbau- und
Übergangszone |
3,0 DGVE, |
| b voralpinen Hügelzone |
2,5 DGVE, |
| c Bergzone 1 |
2,1 DGVE, |
| d Bergzone 2 |
1,8 DGVE, |
| e Bergzone 3 |
1,6 DGVE, |
| f Bergzone 4 |
1,4 DGVE |
3
Das AWA
[Fassung
vom 29. 10. 2008] bewilligt Ausnahmen von Absatz 2, wenn
die Betreiberin oder der Betreiber auf Grund einer Nährstoffbilanz nachweist,
dass die Nährstoffsituation in ihrem oder seinem Betrieb ausgeglichen ist.
4
Ab dem 1. Januar 2006 muss
die Nährstoffbilanz auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ausgeglichen sein.
Art. 19
Lagerung von Hofdünger
1
Die Mindestlagerdauer
für flüssigen Hofdünger, Abwasser aus Ställen und Haushaltungen, Siloabwasser,
Mistsaft und dergleichen beträgt in
| a der Ackerbau-
und Übergangszone |
4 Monate, |
| b der voralpinen
Hügelzone |
4,5 Monate, |
| c der Bergzone
1 |
5 Monate, |
| d der Bergzone
2 |
5,5 Monate, |
| e den Bergzonen
3 und 4 |
6 Monate. |
2
Für die Festlegung
der Mindestlagerdauer wird auf die Produktionszone des Betriebsstandortes
abgestellt, sofern mindestens 15 Prozent der düngbaren Fläche des Betriebes
in dieser Produktionszone liegen.
3
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] kann eine längere oder
kürzere Lagerdauer anordnen, wenn dies auf Grund des Standorts oder der Produktionstechnik
des Betriebs angezeigt ist.
4
Mist muss auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die
Güllengrube gelagert werden. Die Mindestlagerdauer beträgt sechs Monate. Das
AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] kann in begründeten Fällen Ausnahmen
bewilligen.
Art. 20
Klärschlamm
1
Klärschlamm darf bis zum 30. September
2008 in der Landwirtschaft verwertet werden. Die Verwertung ist durch eine
Fachberatung zu begleiten. Die Betriebe der Abwasserreinigung können sich
regional zusammenschliessen. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Klärschlammverwertung.
Die landwirtschaftlichen Beratungsstellen und das AWA
[Fassung vom 29. 10.
2008] unterstützen die Betriebe.
[Fassung vom 24. 5. 2006]
2
Das AWA
[Fassung vom 29.
10. 2008] koordiniert die Klärschlammentsorgung und übt die
Oberaufsicht aus. Es kann bestimmen, wo und in welcher Form Klärschlamm verwertet
oder beseitigt werden darf.
3
Die Verwertung von Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft
erfolgt nach den Vorgaben des ökologischen Leistungsnachweises gemäss Verordnung
des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft.
[SR 910.13]
4
Die Betriebe der Abwasserreinigung
untersuchen den Klärschlamm auf seinen Nährstoff- und Schadstoffgehalt.
V. Materialabbau
Art. 21
1
Bei Materialabbau ist ein Mindestabstand von zwei
Metern über dem natürlichen, höchstmöglichen Grundwasserspiegel einzuhalten.
Dieser wird anhand einer mindestens zehnjährigen Messperiode bestimmt.
2
Der Materialabbau hat etappenweise
zu erfolgen. Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] gibt die Etappen frei.
3
Die Wiederauffüllung und die
Rekultivierung werden in der Abbaubewilligung geregelt.
4
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] verlangt
die Wiederauffüllung mit gleichwertigem Material, wenn ohne oder in Missachtung
einer Bewilligung Material abgebaut worden ist.
VI. Lageranlagen und Schadendienst AWA
[Titel
Fassung vom 29. 10. 2008]
Art. 22
Tankkataster
1
Das AWA
[Fassung vom 29. 10.
2008] führt den Tankkataster über die melde- und bewilligungspflichtigen
Lageranlagen und Einrichtungen.
[Fassung vom 27. 8. 2008]
2
Die Gemeinden teilen ihm die
erforderlichen Angaben mit.
Art. 23
[Fassung vom 27. 8. 2008]
Kontrollpflicht
1
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] erinnert die Inhaberinnen
und Inhaber von bewilligungspflichtigen Lageranlagen und Leckanzeigesystemen
schriftlich an die Kontrollpflicht nach Artikel 32a GSchV.
2
Die Fachperson schickt den Kontrollrapport
von Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dem AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] spätestens
30 Tage nach der Kontrolle zu.
3
Sie meldet wesentliche Mängel von Lageranlagen und Leckanzeigesystemen
dem AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008]. Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] kann
die Herstellung des vorschriftskonformen Zustandes oder die Ausserbetriebnahme
der Anlage verfügen.
4
Die Inhaberinnen
und Inhaber bewahren die Kontrollrapporte für Lageranlagen und Leckanzeigesysteme
zehn Jahre auf.
Art. 23a
[Eingefügt am 27. 8. 2008]
Ausführung durch Fachpersonen
Kontroll-
und Unterhaltsarbeiten an Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dürfen nur
durch Personen ausgeführt werden, die über eine von der Branche anerkannte
Ausbildung verfügen.
Art. 23b
[Eingefügt am 27. 8. 2008]
Befüllen der Anlage
1
Lageranlagen
dürfen höchstens bis zum Füllstand befüllt werden, der sich aus dem Nutzvolumen
ergibt.
2
Die mit dem Befüllen
der Anlage betraute Person muss vor dem Füllen ermitteln, wie viel Flüssigkeit
sie höchstens einfüllen darf. Sie muss den Füllvorgang persönlich überwachen
und spätestens beim höchstzulässigen Füllstand manuell abbrechen.
3
Bei Anlagen, die mit einem Fühler einer
Abfüllsicherung ausgerüstet sind, muss der Fühler vor dem Füllen an das Steuergerät
des Tankfahrzeugs angeschlossen werden. Wenn das Steuergerät eine Störung
anzeigt, darf nicht befüllt werden.
4
Transportbehälter
mit einem Nutzvolumen von über 450 Litern, die als Lageranlagen verwendet
werden, dürfen am Lagerort nicht befüllt werden.
5
Kleintanks dürfen nur mit der Zapfpistole befüllt werden.
Art. 24
[Fassung vom 27. 8. 2008]
Schadendienst AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008]
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] betreibt
rund um die Uhr einen Bereitschaftsdienst zum Schutz der Gewässer. Es ist
dafür verantwortlich, dass die nach einem Ereignis mit Wasser gefährdenden
Stoffen notwendigen Sanierungsmassnahmen getroffen werden.
VII. Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze
und Verfahren
Art. 25
Bewilligungspflicht
1
Wer Bauten oder Anlagen
erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung
führen können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung.
2
Erfordert das Vorhaben auch eine Baubewilligung,
gelten für das Verfahren unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die
Vorschriften des Koordinationsgesetzes
[BSG 724.1] und des Baurechts,
insbesondere des Baubewilligungsdekretes
[BSG 725.1].
3
Das Verfahren bei Vorhaben, die
keine Baubewilligung benötigen, richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG 155.21])
[Fassung vom
29. 10. 2008].
4
Für den Inhalt des Gewässerschutzgesuches gilt Artikel 28.
Art. 26
Bewilligungstatbestände
1
Eine Gewässerschutzbewilligung
brauchen insbesondere das Erstellen und Erweitern von
| a |
Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen verschmutztes
Abwasser anfällt,
|
| b |
Anlagen und Einrichtungen für das Lagern, den
Umschlag, das Befördern, das Aufbereiten, den Gebrauch, das Verwerten und
die Rückstandbeseitigung von
Wasser gefährdenden Stoffen in den besonders gefährdeten Bereichen
(Art. 32 Abs. 2 GSchV
[SR 814.201]),
[Fassung vom 27. 8. 2008]
|
| c |
privaten Abwasserreinigungs- und Versickerungsanlagen,
|
| d |
Schmutzwasserkanalisationen, die in Grundwasserschutzzonen
oder -arealen liegen und nicht im Verfahren nach Artikel 22 des Wasserversorgungsgesetzes
vom 11. November 1996
[BSG 752.32] festgelegt worden sind,
|
| e |
Güllengruben, Mistplätzen, Silos und auf Dauer
verlegten Gülleleitungen,
[Fassung vom 27. 8. 2008]
|
| f |
Materialabbaustellen (Steinbrüche, Kies- und
Lehmgruben und dergleichen),
|
| g |
Lagerplätzen für gewerbliche und industrielle
Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien,
|
| h |
Kompostierungsanlagen, in denen jährlich mehr
als 100 Tonnen kompostierbare Abfälle verwertet werden,
|
| i |
Camping- und Sportplätzen,
|
| k |
Friedhofanlagen, l
|
| l |
Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden
und nichtkonzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Wasser.
|
2
Eine Gewässerschutzbewilligung
brauchen ferner
| a |
das Ändern und Erweitern von Bauten und Anlagen,
wenn dadurch wesentlich mehr verschmutztes Abwasser anfällt oder eine andere
Art der Nutzung bezweckt wird,
|
| b |
das Einleiten von Abwässern in ein Gewässer,
|
| c |
das Einleiten von industriellen und gewerblichen
Abwässern in die Kanalisation,
|
| d |
das Freilegen des Grundwassers, Grundwasserabsenkungen
sowie das Ab- und Umleiten von Gewässern,
[Fassung vom 27. 8. 2008]
|
| e |
das Ablagern von unverschmutztem Unterboden,
Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial,
|
| f |
Sondierbohrungen,
|
| g |
Bauten unterhalb des mittleren
[Fassung vom
27. 8. 2008] Grundwasserspiegels sowie Arbeiten im Spezialtiefbau
im Grundwasserbereich.
|
3
Eine Gewässerschutzbewilligung
brauchen, sofern in Grundwasserschutzzonen oder -arealen geplant,
| a |
Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten,
|
| b |
Arbeiten mit Wasser gefährdenden Stoffen und
Flüssigkeiten,
|
| c |
Hoch- und Tiefbauten sowie Anlagen aller Art.
|
Art. 27
Bewilligungsbehörde
1
Die zuständige Stelle
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion gemäss Artikel 11 Absatz 3 KGSchG
[BSG
821.1] ist das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008]. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2
Gewässerschutzgesuche für
Sondierbohrungen beurteilt das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008].
3
Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche
für
| a |
Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches
Abwasser anfällt und die sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale
Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden können,
|
| b |
private Schwimmbäder und
|
| c |
Grünfuttersilos.
|
Art. 28
Inhalt des Gewässerschutzgesuches
1
Das Gesuch um Erteilung der Gewässerschutzbewilligung
hat alle für die Beurteilung der Abwasserbeseitigung und
des übrigen Gewässerschutzes massgeblichen Angaben samt den zugehörigen
Plänen zu enthalten.
2
Die Einzelheiten sind in den Gesuchsformularen
enthalten.
Art. 29
Generelles Gewässerschutzgesuch
1
Bei grösseren Bauvorhaben oder unklarer
Rechtslage kann zusammen mit einem generellen Baugesuch zunächst ein
generelles Gewässerschutzgesuch eingereicht werden.
2
Die generelle Gewässerschutzbewilligung
gilt für die damit beurteilten Gegenstände, sofern innert zweier
Jahre seit ihrer Rechtskraft für das Bauvorhaben das Ausführungsprojekt
zur Bewilligung eingereicht wird.
3
Artikel 42 Baubewilligungsdekret
[BSG 725.1] ist sinngemäss anwendbar.
Art. 30
Sicherheitsleistung
1
Ist eine Vorkehr zu
bewilligen, die vorübergehend einen Gefährdungszustand für die Gewässer bewirkt,
so kann die Bewilligung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit für
die Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes abhängig gemacht
werden.
2
Besteht
der Gefahrenzustand nicht mehr, wird die Sicherheit zurückerstattet, soweit
sie nicht für die Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
beansprucht werden musste.
C. Finanzierung der Abwasserentsorgung
Art. 31
Abwasserreglement
1
Die Gemeinden erlassen ein Reglement über
Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung.
2
Das kommunale Abwasserreglement sieht die
Erhebung von einmaligen und wiederkehrenden Gebühren vor, welche die
gesamten Kosten der Abwasserentsorgung decken müssen. Die Gemeinden können
auf die Erhebung von einmaligen Anschlussgebühren ganz oder
teilweise verzichten.
Art. 32
Kostendeckung
1
Die Gebühren sind so festzusetzen,
dass die gesamten Aufwendungen der Gemeinden für den Betrieb und Unterhalt
sowie die Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Absatz 2 gedeckt werden.
2
Die Einlagen in die Spezialfinanzierung
gemäss Artikel 25 KGSchG sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden und
haben pro Jahr mindestens 60 Prozent der Summe der folgenden Werte zu betragen:
[Einleitungssatz
Fassung vom 13. 10. 2004]
| a |
1,25 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes
der gemeinde- und verbandseigenen Kanalisationen,
|
| b |
3 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes
der gemeinde- und verbandseigenen Abwasserreinigungsanlagen,
|
| c |
2 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes
der gemeinde- und verbandseigenen Spezialbauwerke, wie beispielsweise Regenbecken
und Pumpstationen.
|
3
Das AWA
[Fassung
vom 29. 10. 2008] führt eine aktualisierte Tabelle über den Wiederbeschaffungswert
und über die jährlich vorzunehmenden Einlagen in die Spezialfinanzierung.
4
Die Einlagen in die Spezialfinanzierung
gemäss Absatz 2 betragen höchstens 200 Franken pro Einwohnerwert
[Fassung
vom 27. 8. 2008] und Jahr. Gemeinden, deren Wiederbeschaffungswert eine
höhere Einlage in die Spezialfinanzierung bedingt, können beim AWA
[Fassung
vom 29. 10. 2008] ein Gesuch um finanzielle Beiträge an die
Erneuerung von Abwasseranlagen und -einrichtungen stellen.
5
Erreicht der Bestand der Spezialfinanzierung
25 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, kann auf Einlagen in die Spezialfinanzierung
teilweise oder ganz verzichtet werden.
[Fassung vom 13. 10. 2004]
Art. 33
Anschlussgebühren
1
Zur Deckung der Investitionskosten für
die Erstellung und Anpassung von Anlagen ist von den Anschlusspflichtigen
für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu erheben.
2
Die Anschlussgebühr ist auf
Grund der Belastungswerte (BW), der zonengewichteten Grundstücksfläche
(ZGF) oder einer anderen verursachergerechten Bemessungsgrundlage zu erheben.
3
Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen,
das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr
pro Quadratmeter entwässerter Fläche zu erheben. Die Gebühr
kann auch durch einen Zuschlag auf der Anschlussgebühr oder nach ZGF
erhoben werden.
4
Die Grundfaktoren der ZGF und die Zuschlagsfaktoren
sind abhängig von der baurechtlichen Zonen- und Nutzungseinteilung.
5
Für Regenabwasser von Strassen, das in
die Kanalisation eingeleitet wird, ist eine Anschlussgebühr pro Quadratmeter
entwässerter Fläche oder nach ZGF zu erheben.
Art. 34
Wiederkehrende Gebühren
1
Zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen mit
Einschluss der Einlagen in die Spezialfinanzierung, die nicht durch Anschlussgebühren
oder Beiträge gedeckt sind, sowie zur Deckung der Betriebskosten haben
die Gemeinden von allen an die Kanalisation Angeschlossenen wiederkehrende
Gebühren (Grund-, Verbrauchs- und Regenabwassergebühren) zu erheben.
2
Die Grundgebühren sind pro Wohnung und
pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb oder auf Grund einer Bemessungsgrundlage
gemäss Artikel 33 Absatz 2 zu erheben.
3
Die Verbrauchsgebühren sind auf Grund
des Abwasseranfalls zu erheben. Dieser wird dem Wasserverbrauch gleichgesetzt.
Vorbehalten bleibt Artikel 35.
4
Wer das Wasser nicht oder nur teilweise aus
der öffentlichen Wasserversorgung bezieht und in die Kanalisation einleitet,
hat die zur Ermittlung des verbrauchten Wassers erforderlichen Wasserzähler
auf eigene Kosten nach den Vorschriften der Wasserversorgung einbauen zu lassen.
Andernfalls wird auf den geschätzten Wasserverbrauch abgestellt. Die
Schätzung erfolgt nach Erfahrungswerten bei vergleichbaren Verhältnissen
durch die zuständige Gemeindebehörde.
5
Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen,
das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine wiederkehrende
Gebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche zu erheben. Die
Gebührenbemessung kann auch durch einen Zuschlagsfaktor auf der Grundgebühr
gemäss Absatz 2 oder nach ZGF erfolgen.
6
Für Regenabwasser von Strassen, das in
die Kanalisation eingeleitet wird, kann eine wiederkehrende Gebühr pro
Quadratmeter entwässerter Fläche oder nach ZGF erhoben werden.
Art. 35
Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
1
Bei Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben
(nachfolgend Betrieben) sind die Anschlussgebühren nach Artikel 33 sowie
die Grundgebühren und die Gebühren für die Einleitung von Regenabwasser
und Strassenabwasser nach Artikel 33 und 34 zu erheben.
2
Für die Erhebung der Verbrauchsgebühren
werden die Betriebe in Gross- und Kleineinleiter unterteilt.
3
Bei Kleineinleiterbetrieben sind die Verbrauchsgebühren
auf Grund des Abwasseranfalls zu erheben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer
haben die dazu nötigen Messvorrichtungen auf ihre Kosten nach Weisung
der zuständigen Gemeindebehörde einzubauen und zu unterhalten.
4
Besteht bei einem Kleineinleiterbetrieb offensichtlich
kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Abwasseranfall und dem Wasserverbrauch,
kann ihn die zuständige Gemeindebehörde von der Pflicht zum Einbau
von Messvorrichtungen für den Abwasseranfall befreien und die Verbrauchsgebühren
auf Grund des Wasserverbrauchs erheben.
5
Bei Grosseinleiterbetrieben sind die Verbrauchsgebühren
auf Grund des Produkts aus dem Abwasseranfall multipliziert mit dem gewichteten
Verschmutzungsfaktor zu erheben.
Art. 36
Fälligkeit
1
Die Anschlussgebühren werden auf den Zeitpunkt
des Kanalisationsanschlusses fällig. Vorher kann gestützt auf die
rechtskräftig erteilte Baubewilligung nach Baubeginn eine Akontozahlung
erhoben werden.
2
Die Nachgebühren werden mit der Inbetriebnahme
der Erweiterung fällig. Für deren Erhebung gilt Artikel 33.
D. Abwasserfonds
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
I. Abwasserabgabe
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
Art. 36a
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
Abwasserabgabe a Entsorgung in ausserkantonalen Anlagen
1
Wird Abwasser in ausserkantonalen
Abwasserreinigungsanlagen gereinigt, können die Gemeinden mit den Anlagenbetreibern
vereinbaren, dass diese die Abgabe direkt entrichten.
2
Die Vereinbarungen sind dem AWA
[Fassung vom
29. 10. 2008] zur Genehmigung einzureichen.
3
Bei Abwasserreinigungsanlagen
mit Anschlüssen von ausserkantonalen Gemeinden wird eine Abgabereduktion gemäss
Kostenverteiler (Art. 15) vorgenommen.
Art. 36b
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
b Ermittlung von Restverschmutzung und Abwassermenge
1
Die Abgabepflichtigen ermitteln
Restverschmutzung und Menge des gereinigten Abwassers.
2
Können Restverschmutzung oder Abwassermenge nicht
ermittelt werden, werden sie auf Grund der Messwerte der entsprechenden Periode
des Vorjahres ermittelt oder auf Grund der Anzahl Einwohner und des Wasserverbrauchs
grösserer Betriebe im Kanalisationsbereich geschätzt.
3
War die Restverschmutzung infolge von Umbauten
oder Sanierungen vorübergehend erhöht, wird auf die Messwerte der entsprechenden
Periode des Vorjahres abgestellt, wenn
| a |
der Nachweis erbracht wird, dass der Umbau oder
die Sanierung im Sinne des Gewässerschutzes erfolgte, zeitlich eng begrenzt
war und die Restverschmutzung soweit als möglich reduziert wurde, und
|
| b |
das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] über
den Umbau oder die Sanierung vorgängig orientiert worden war.
|
4
Die Abgabepflichtigen
teilen dem AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] jeweils bis Ende
Februar des laufenden Jahres die ermittelten Restverschmutzung und Abwassermenge
bzw. die für deren Schätzung nötigen Daten mit.
5
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] kann
Kontrollmessungen durchführen und die durch die Abgabepflichtigen mitgeteilten
Messwerte korrigieren.
Art. 36c
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
c Bezug
1
Das
AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] stellt die Abgabe jährlich
auf Grund der ermittelten oder geschätzten Restverschmutzung und Abwassermenge
des Vorjahres in Rechnung. Die Abgabe wird in zwei Raten erhoben.
2
Die Abgabepflichtigen stellen
dem AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] alle nötigen Unterlagen und Beweismittel
zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Das AWA
[Fassung
vom 29. 10. 2008] ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Art. 36d
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
d Rückerstattung
1
Betrieben, deren Belastung durch die Abwasser- und Abfallabgabe
zusammen im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten beträgt, können auf
Gesuch hin bis zu 90 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Kosten rückerstattet
werden.
2
Das Gesuch
wird vom AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] behandelt.
II. Fondsbeiträge
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
Art. 36e
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
Fondsbeitrag a Gesuch
1
Die Beitragsgesuche haben alle für die
Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und
Unterlagen zu enthalten.
2
Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben
können etappenweise behandelt werden.
Art. 36f
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
b Aufgaben des AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008]
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] hat
insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
| a |
Behandlung des Gesuchs,
|
| b |
Einholen von zusätzlichen Unterlagen,
|
| c |
Festlegung der anrechenbaren Kosten der beitragsberechtigten
Anlagen und der Zuschläge zu den Beitragssätzen,
|
| d |
Festlegung der für die Wahrung der gesetzlichen
Bestimmungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen,
|
| e |
Erlass von Verfügungen zur Gesuchsabweisung,
|
| f |
Erstellung einer Prioritätenliste, wenn die
Gesuche die Fondsmittel übersteigen,
|
| g |
Führung des Abwasserfonds.
|
Art. 36g
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
c Werterhaltungskosten und Einwohnerwerte
1
Die Werterhaltungskosten entsprechen den Einlagen
in die Spezialfinanzierung Werterhaltung (Art. 32 Abs. 2).
2
Die Einwohnerwerte entsprechen
der mittleren Belastung der Abwasserreinigungsanlagen, gemessen am chemischen
Sauerstoffbedarf (CSB).
[Fassung vom 27. 8. 2008] Die Aufteilung der
Einwohnerwerte auf die Gemeinden erfolgt gemäss Kostenverteiler (Art. 15).
3
Bei Abwasserreinigungsanlagen,
die nicht über die nötigen Daten verfügen, werden die Einwohnerwerte auf Grund
der Anzahl Einwohner und des Wasserverbrauchs grösserer Betriebe im Kanalisationsbereich
geschätzt.
Art. 36h
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
d Auszahlung
1
Die
Beiträge werden nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel und entsprechend
dem Baufortschritt in angemessenen Abschlagszahlungen ausbezahlt.
2
Das AWA
[Fassung vom 29.
10. 2008] belegt die Abschlagszahlungen mit einem angemessenen
Rückbehalt, der in der Regel erst mit der Genehmigung der Schlussabrechnung
freigegeben wird.
3
Die
Schlusszahlung erfolgt auf Grund der genehmigten Schlussabrechnung. Für teuerungsbedingte
Mehrkosten wird der Beitrag ohne Nachsubventionsgesuch ausbezahlt, sofern
sie ausgewiesen werden.
Art. 36i
[Eingefügt am 22. 8. 2001]
e Verfall
1
Beitragszusicherungen verfallen, sofern mit
den Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren seit der Zusicherung begonnen
wird.
2
Die Schlusszahlung verfällt, sofern die
Schlussabrechnung nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Inbetriebnahme
des Werkes eingereicht wird.
E. Gewässerschutzkarte
[Kapitel E bis G
entsprechen den bisherigen Kapiteln D bis F]
Art. 37
Gewässerschutzkarte
1
Die Gewässerschutzkarte
enthält auf Landeskartenblättern 1: 25 000 die Gewässerschutz- und Zuströmbereiche,
die Grundwasserschutzzonen und -areale, die in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung
[SR
814.201] aufgeführt sind, sowie die Quellschutzzonen.
2
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] führt
die dazu notwendigen hydrogeologischen Untersuchungen durch und besorgt zweckdienliche
Dokumente.
3
Es stellt
das Ergebnis auf der Karte gemäss Absatz 1 dar, die periodisch zu überarbeiten
und neuen Erkenntnissen anzupassen ist.
Art. 38
Gewässerschutzbereiche,
Verfahren und Rechtswirkungen
1
Vor der Festlegung der Gewässerschutzbereiche hört das AWA
[Fassung
vom 29. 10. 2008] die interessierten Gemeinden und Amtsstellen
an. Es berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die gemachten Anregungen.
2
Es stellt die Karten den Gemeinden,
den Regierungsstatthalterämtern und weiteren interessierten Stellen zur Verfügung.
3
Die sich aus der Festlegung
der Bereiche gemäss Absatz 1 ergebenden erforderlichen Auflagen und Bedingungen
sind in die Bewilligungen aufzunehmen.
Art. 39
Kataster
1
Das AWA
[Fassung vom 29. 10.
2008] führt einen Kataster über die geologischen Untersuchungen.
2
Der Kataster steht den Interessierten
zur Einsicht offen.
3
Die
kantonalen Stellen und die Gemeinden, die geologische oder hydrogeologische
Untersuchungen durchführen lassen, stellen dem AWA
[Fassung vom 29. 10.
2008] eine Kopie ihres Berichtes unentgeltlich zur Verfügung.
F. Vollzug
[Kapitel E bis G entsprechen
den bisherigen Kapiteln D bis F]
Art. 40
Unmittelbarer Zwang
Zur Behebung einer Gewässerverunreinigung oder zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Gewässer verfügt
die Behörde unverzüglich die erforderlichen Massnahmen wie Ausserbetriebnahme
von Tank-, Fabrikations- oder Abwasseranlagen, Entfernung defekter Einrichtungen,
Boden- und andere Untersuchungen und notfalls ein Wohn- oder Betriebsverbot.
Art. 41
Duldungspflichten Dritter
1
Die Behörden nach Artikel 1 bis 5 gelten
als Vollzugsorgane im Sinne von Artikel 52 GSchG
[SR 814.20].
2
Sie haben freien Zutritt zu allen Abwasser-
und Gewässerschutzanlagen und zu den anderen Anlagen, soweit
diese für den Gewässerschutz von Bedeutung sind. Sie unterstehen
der Geheimhaltungspflicht.
3
Sie können die Mithilfe der übrigen
Gewässerschutzpolizeiorgane beanspruchen und gewähren diesen ihrerseits
die nötige Unterstützung.
Art. 42
Leitungsanschlüsse über
die Gemeindegrenze
1
Sehen
die Reglemente von Gemeinden oder unter den Gemeinden abgeschlossene Verträge
nichts anderes vor, gelten für Anschlüsse aus einer Gemeinde an Leitungen
einer anderen folgende Regeln:
| a |
Zuständig für die Anordnung von Hausanschlüssen
an Leitungen einer anderen Gemeinde ist die Standortgemeinde der Abwasser
erzeugenden Liegenschaft;
|
| b |
die Standortgemeinde holt vor Erlass der Verfügung
die Zustimmung der Gemeinden und Gemeindeverbindungen ein, welche die Abwässer
abnehmen;
|
| c |
die Standortgemeinde übt unter Beizug der interessierten
Gemeinden und Gemeindeverbindungen die Baukontrolle aus;
|
| d |
die Standortgemeinde bezieht nach den Ansätzen
ihres Reglementes die einmaligen und die wiederkehrenden Gebühren; sie liefert
den Gemeinden und Gemeindeverbindungen, welche die Abwässer abnehmen, einen
angemessenen Anteil ab.
|
2
Kommt zwischen
den Gemeinden und Gemeindeverbindungen über den Anschluss, die Ausführung
oder die Gebührenverteilung keine Einigung zustande, verfügt das AWA
[Fassung
vom 29. 10. 2008].
Art. 43
Meldung von Strafurteilen
1
Die Gerichte melden
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion alle gestützt auf die eidgenössische
und kantonale Gewässerschutzgesetzgebung ergangenen Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse,
samt allfälligen Urteilserwägungen.
2
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] meldet dem
Amt für Landwirtschaft und Natur
[Fassung vom 22. 10. 2003] diejenigen
Strafurteile, die in beitragsrechtlicher Hinsicht relevant sein können.
G. Schlussbestimmungen
[Kapitel E bis G
entsprechen den bisherigen Kapiteln D bis F]
Art. 44
Übergangsbestimmungen a
Landwirtschaft
1
Die
auf Grund von Artikel 19 erforderlichen Anlagen zur Lagerung von flüssigen
Hofdüngern müssen bis zum 31. Oktober 2007 erstellt werden.
2
Bei Betrieben, die Beiträge gemäss
der Verordnung des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
[SR
910.13 ] erhalten, und bei Landwirtschaftsbetrieben, deren Lagereinrichtungen
weniger als 70 Prozent der notwendigen Kapazität betragen, müssen die erforderlichen
Anlagen bis zum 31. Dezember 2001 erstellt werden.
3
Anlagen zur Mistlagerung, die die Anforderungen
nach Artikel 19 nicht erfüllen, müssen bis zum 31. Dezember 2001 saniert werden.
4
Das AWA
[Fassung vom 29.
10. 2008] kann Ausnahmen bewilligen. Ausnahmen können insbesondere für
Betriebe gewährt werden, deren Existenz nicht gesichert ist. Die Gesuchstellenden
haben für die Gewährung von Ausnahmen von Absätzen 1 und 2 eine schriftliche
Beurteilung durch die landwirtschaftliche Betriebsberatung beizubringen.
Art. 45
...
[Aufgehoben
am 13. 10. 2004]
Art. 46
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV)
vom 15. Mai 1991,
|
| 2. |
Regierungsratsbeschluss Nr. 1341 vom 15. Mai
1996,
|
| 3. |
Verfügung I vom 20. April 1978 der Direktion
für Bau, Verkehr und Energie über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen
im Gewässerschutzbewilligungsverfahren an Gemeinden,
|
| 4. |
Verfügung II vom 24. September 1984 der
Direktion für Bau, Verkehr und Energie über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen
im Gewässerschutzbewilligungsverfahren an Gemeinden,
|
| 5. |
Verfügung vom 28. April 1978 der Direktion
für Bau, Verkehr und Energie über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen
im Gewässerschutzbewilligungsverfahren an Unterabteilungen des WEA.
|
Art. 47
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
Bern,
24.
März
1999
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
24. 3. 1999
V
BAG 99–31, in Kraft am 1. 6. 1999
Änderungen
20.9.2000
V
BAG 00–83 (II.), in Kraft am 1. 1. 2001
22.8.2001
V
über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–60 (Art. 31),
in Kraft am 1. 1. 2002
22.10.2003
V
BAG 03–97, in Kraft am 1. 1. 2004
13.10.2004
V
BAG 04–75, in Kraft am 1. 1. 2005
26.10.2005
V
über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, BAG 05–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2006
24.5.2006
V
BAG 06–70, in Kraft am 1. 8. 2006
27.8.2008
V
BAG 08–95, in Kraft am 1. 11. 2008
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, BAG 08–125 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
|