822.1
18.
Juni
2003
Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 36 Absatz 2 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], gestützt
auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG
[SR 814.01]), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Abfallbewirtschaftung.
Art. 2
Wirkungsziele
Die Abfallbewirtschaftung ist insbesondere auf folgende
Wirkungsziele ausgerichtet:
| a |
Verminderung von Abfällen durch Vermeidung und
Verwertung,
|
| b |
umweltgerechte Entsorgung von nicht verwertbaren
Abfällen,
|
| c |
Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Umwelt
durch mit Abfällen belastete Standorte.
|
Art. 3
Leistungen des Kantons
Der Kanton erbringt insbesondere folgende Leistungen:
| a |
Gewährleistung und Kontrolle des rechtmässigen
Umganges mit Abfällen,
|
| b |
Beschaffung der Grundlagen für die Planung,
Steuerung und den Vollzug der Abfallbewirtschaftung,
|
| c |
Erhebung und Untersuchung der belasteten Standorte
sowie Sanierung der Altlasten.
|
Art. 4
Leistungsvereinbarungen und
Leistungsverträge des Kantons
Die Leistungen werden vom Kanton oder im Auftrag des Kantons
von den Gemeinden oder Privaten gestützt auf Leistungsvereinbarungen oder
Leistungsverträge erbracht.
Art. 5
Zusammenarbeit
1
Die Behörden arbeiten untereinander, mit der
Wirtschaft, den Privaten, dem Bund und den Nachbarkantonen zusammen.
2
Die Betreiberinnen und Betreiber von Verbrennungsanlagen
für Siedlungsabfälle arbeiten zusammen, insbesondere
| a |
bei einem Ausfall oder einer Überlastung einer
Anlage,
|
| b |
zur rationelleren Nutzung der
Kapazitäten.
|
2. Abfallentsorgung
2.1 Abfallplanung des Kantons
Art. 6
Sachplanung
1
Die Abfallplanung ist eine Sachplanung im Sinne
des kantonalen Baurechts.
2
Der Regierungsrat beschliesst die Abfallplanung.
Art. 7
Richtplan
Im Kantonalen Richtplan werden die vorgesehenen Standorte der
Abfallanlagen, insbesondere der Deponien und der wichtigen anderen Abfallanlagen,
ausgewiesen.
Art. 8
Annahmepflicht
Die Betreiberinnen und Betreiber von Abfallanlagen müssen die
nicht verwertbaren Siedlungsabfälle aus ihrem Einzugsgebiet annehmen. Treten
Entsorgungsengpässe auf, haben sie dafür zu sorgen, dass diese Abfälle in
geeigneten Anlagen entsorgt werden.
Art. 9
Gleichbehandlung
Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Behandlung von
Siedlungsabfällen und Deponien mit einem regionalen Monopol sind verpflichtet,
die Abgeberinnen und Abgeber aus dieser Region gleich zu behandeln.
2.2 Entsorgungspflichten
Art. 10
Entsorgungspflicht der Gemeinden
1
Die Gemeinden entsorgen
| a |
die Siedlungsabfälle,
|
| b |
die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt
der Gemeindestrassen,
|
| c |
die Abfälle, deren Inhaberinnen oder Inhaber
nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, jedoch ohne die Sonderabfälle
nach Artikel 11 Buchstabe b.
|
2
Sie erfüllen diese Entsorgungspflicht, indem
sie insbesondere
| a |
für den Sammeldienst zu den Entsorgungsanlagen
sorgen,
|
| b |
vorschreiben, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen
wie Glas, Papier, Karton, Metalle und Textilien so weit wie möglich
getrennt gesammelt und verwertet werden,
|
| c |
für die Verwertung von kompostierbaren Abfällen
sorgen, sofern diese nicht durch die Inhaberinnen oder Inhaber in Garten,
Hof oder Quartier verwertet werden können.
|
Art. 11
Entsorgungspflicht des Kantons
Der Kanton entsorgt
| a |
die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt
der Kantons- und Nationalstrassen,
|
| b |
die Sonderabfälle aus Betrieben, deren Inhaberinnen
oder Inhaber nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
|
Art. 12
Entsorgungspflicht der Inhaberinnen
oder Inhaber
1
Die Inhaberinnen oder Inhaber entsorgen die
übrigen Abfälle.
2
Insbesondere entsorgen die Betreiberinnen und
Betreiber der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen die Abfälle aus ihrem
Betrieb.
2.3 Übrige Abfälle
Art. 13
Entsorgung von Sonderabfällen
aus Haushalt und Kleingewerbe
1
Der Kanton bezeichnet Rücknahmestellen für
kleine Mengen von Sonderabfällen aus dem Haushalt und sorgt für die Entsorgung
dieser Abfälle.
2
Die Gemeinden fördern die Entsorgung kleiner
Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe, indem sie für solche
Abfälle regelmässig Sammlungen durchführen oder Sammelstellen betreiben.
Art. 14
Bauabfälle
1
Wer Bau- und Abbrucharbeiten durchführt, muss
die Bauabfälle auf der Baustelle oder, soweit dies betrieblich nicht möglich
ist, in einer geeigneten Anlage trennen und vorschriftsgemäss entsorgen. Die
Entsorgungsnachweise sind während drei Jahren aufzubewahren.
2
Grössere Bau- und Abbrucharbeiten sowie Bau-
und Abbrucharbeiten auf belasteten Standorten dürfen erst durchgeführt werden,
wenn die Bewilligungsbehörde die Deklaration der Entsorgungswege genehmigt
hat.
Art. 15
Tierische Abfälle
1
Für tierische Abfälle gelten die
Bestimmungen der Verordnung
des Bundesrates vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von
tierischen Nebenprodukten (VTNP
[SR 916.441.22]) und der kantonalen
Tierseuchengesetzgebung.
[Fassung vom 3. 9. 2007]
2
Tierische Abfälle sind entweder den Sammelstellen
der Gemeinden oder den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsbetrieben abzugeben.
3
Die Gemeinden betreiben Sammelstellen für
tierische Abfälle.
Art. 16
Ausgediente Sachen
1
Die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten
Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind
verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht
in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können.
2
Diese Pflicht obliegt der Gemeinde, wenn die
Inhaberinnen oder Inhaber dieser Sachen nicht ermittelt werden können oder
zahlungsunfähig sind.
3
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abfallanlagen
und Betriebe, die über eine Bewilligung zur Lagerung solcher Sachen verfügen.
2.4 Abfallanlagen
Art. 17
Kantonale Betriebsbewilligung
1
Stationäre und mobile Abfallanlagen
benötigen eine kantonale
Betriebsbewilligung.
[Fassung vom 3. 9. 2007]
2
Der Kanton erteilt die Betriebsbewilligung,
wenn die Gewähr besteht, dass die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden.
Die gesuchstellende Person muss über die erforderlichen Anlagen und Fachleute
verfügen.
3
Er legt in der Bewilligung
insbesondere fest
| a |
die Menge und die stoffliche Zusammensetzung
der Abfälle, die angenommen werden dürfen,
|
| b |
die Kontrolle der Abfälle bei ihrer Annahme,
|
| c |
die Art der Entsorgung,
|
| d |
Anforderungen betreffend die Einrichtung des
Betriebes und die betriebsnotwendigen Fachleute.
|
4
Er erteilt die Bewilligung
für höchstens fünf Jahre.
Art. 18
Ausnahmen
1
Keine kantonale Betriebsbewilligung benötigen
Abfallanlagen,
| a |
die eine Betriebsbewilligung nach der Umweltschutzgesetzgebung
des Bundes erfordern oder
|
| b |
die wegen der Menge, der Art oder der Entsorgung
der Abfälle die Umwelt kaum belasten.
|
2
Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien
Abfallanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b.
3. Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten
Art. 19
1
Werden auf belasteten Standorten Vorkehren
getroffen, die einer Bewilligung bedürfen, holt die Bewilligungsbehörde einen
Fachbericht des Kantons ein.
2
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
hat mit den Gesuchsunterlagen in der Regel eine Voruntersuchung einzureichen.
4. Finanzierung
Art. 20
Grundsätze
1
Die Inhaberinnen oder Inhaber der Abfälle tragen
die Kosten der Entsorgung.
2
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht,
trägt die Kosten dafür.
Art. 21
Herrenlose Abfälle
Können die Inhaberinnen oder Inhaber der Abfälle nicht ermittelt
werden oder sind sie zahlungsunfähig, trägt das Gemeinwesen, welchem der Vollzug
in Bezug auf diese Abfälle obliegt, die Kosten der Entsorgung.
Art. 22
Tierische Abfälle
Die Kosten, die dem Kanton für die Entsorgung der tierischen
Abfälle entstehen, werden den Sammelstellen der Gemeinden im Verhältnis zu
den jährlichen Abfallmengen auferlegt, die aus dem Einzugsgebiet der Sammelstellen
den Entsorgungsbetrieben abgegeben werden.
Art. 23
Belastete Standorte
Der Kanton trägt die Kosten für die Untersuchung von belasteten
Standorten und für die Sanierung von Altlasten, wenn die Verursacherinnen
oder Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
Art. 24
Sicherheitsleistung
1
Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen können
von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen
und Auflagen sowie für die Kosten möglicher Schadenfälle oder einer allfälligen
Ersatzvornahme abhängig gemacht werden.
2
Die Sicherheitsleistung kann auch von Personen
verlangt werden, die Materialien besitzen,
| a |
die klar über das betrieblich notwendige Mass
hinausgehen,
|
| b |
die Abfall werden können und
|
| c |
die nur mit erheblichen Kosten entsorgt werden
können.
|
3
Die Sicherheitsleistung darf die voraussichtlichen
Entsorgungskosten nicht übersteigen.
Art. 25
Abfallabgabe
1
Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen
zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und von Reaktordeponien bezahlen dem
Kanton eine Abfallabgabe.
2
Die
Abfallabgabe beträgt fünf Franken pro Tonne angelieferter Abfälle.
[Fassung
vom 3. 9. 2007]
3
Sie
ist auch geschuldet, wenn die Inhaberinnen oder Inhaber die Abfälle in Anlagen
entsorgen, die sich nicht im Kanton Bern befinden. Der Kanton vereinbart soweit
notwendig mit den Betreiberinnen oder Betreibern dieser Anlagen, dass sie
die Abfallabgabe direkt beziehen.
4
Die
Abgabepflichtigen stellen dem Kanton die nötigen Unterlagen und Beweismittel
zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Der Kanton
ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
5
Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen oder Verträge abschliessen
mit dem Zweck, Doppelbelastungen von Abfällen mit der Abfallabgabe zu vermeiden
oder durch Abgabeerleichterungen die umweltgerechte Entsorgung bestimmter
Abfälle zu fördern.
Art. 26
Abfallfonds
1
Aus dem Erlös der Abfallabgabe wird ein Abfallfonds
gespeist.
2
Der Abfallfonds ist
eine vom Kanton geführte Spezialfinanzierung.
3
Der Bestand des Abfallfonds beträgt höchstens fünf Millionen Franken
[Fassung
vom 3. 9. 2007].
4
Die
Mittel des Abfallfonds sind zu verzinsen und die Zinsen sind dem Abfallfonds
gutzuschreiben.
Art. 27
Verwendung der Mittel aus
dem Abfallfonds
1
Mit den Mitteln aus dem Abfallfonds werden
finanziert:
| a |
Untersuchungen, Planungen und Informationsmassnahmen
des Kantons auf dem Gebiet der Abfallentsorgung, soweit sie der umweltgerechten
Entsorgung und der Verminderung der Abfallmenge dienen,
|
| b |
die Kosten des Kantons für die Entsorgung der
Abfälle nach Artikel 11 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 1
und Artikel 21,
|
| c |
die Kosten des Kantons, die für die Verwaltung
des Abfallfonds, den Vollzug der Vorschriften über die belasteten Standorte,
die Abfallplanung, -koordination und -erhebung entstehen,
|
| d |
die Untersuchung von belasteten Standorten und
die Sanierung von Altlasten, wenn die Verursacherinnen oder Verursacher nicht
ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
|
2
Aus dem Abfallfonds finanziert wird zudem die
Mehrwertsteuer, die auf der Abfallabgabe erhoben und von den Abgabepflichtigen
geschuldet wird.
Art. 28
Kosten der Gemeinden
1
Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben mit
Gebühren.
2
Die Ausgestaltung der Gebühren erfolgt nach
den Grundsätzen des USG.
5. Vollzug
5.1 Zuständigkeiten
Art. 29
Gemeinden
1
Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz, seine
Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit
der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.
2
Sie vollziehen insbesondere die Vorschriften
über
| a |
die Siedlungsabfälle (Art. 10)
|
| b |
kleine Mengen von Sonderabfällen (Art. 13 Abs.
2),
|
| c |
die Bauabfälle (Art. 14),
|
| d |
die tierischen Abfälle (Art. 15),
|
| e |
die ausgedienten Sachen (Art. 16).
|
3
Sie treffen die erforderlichen Massnahmen,
sofern nicht der Kanton dafür zuständig ist.
4
Sie bezeichnen eine Fachstelle für Abfall.
Art. 30
Kanton 1. Vollzug
1
Die zuständige Stelle der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion vollzieht dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen
und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit diese Aufgaben dem
Kanton übertragen sind und soweit der Vollzug nicht einem anderen Amt obliegt.
2
Sie vollzieht insbesondere die Vorschriften
über
| a |
den Verkehr mit Abfällen mit Ausnahme der herrenlosen
Sonderabfälle,
die nicht aus Betrieben stammen (Art. 11 Bst. b), und der
kleinen Mengen von Sonderabfällen, welche die Gemeinden entsorgen
(Art. 13 Abs. 2),
[Fassung vom 3. 9. 2007]
|
| b |
die Abfallanlagen,
|
| c |
die belasteten Standorte,
|
| d |
die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung
elektrischer und elektronischer Geräte,
|
| e |
die Entsorgung von Klärschlamm.
|
Art. 31
2. Aufsicht über die Gemeinden
1
Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Gemeinden.
2
Vernachlässigt eine Gemeinde trotz Mahnung
ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet,
so kann an ihrer Stelle der Kanton die erforderlichen Massnahmen verfügen.
Die Gemeinde trägt die Kosten.
5.2 Massnahmen
Art. 32
Grundsatz
Die Behörden berücksichtigen beim Vollzug dieses Gesetzes insbesondere
| a |
freiwillige Massnahmen der Wirtschaft und anderer
Privater,
|
| b |
die Auslagerung von Vollzugsmassnahmen an öffentlich-rechtliche
Körperschaften und Private,
|
| c |
die Zweckmässigkeit von Informationen, Weiterbildung,
Beratungen, Empfehlungen und dergleichen.
|
Art. 33
Verfügungsbefugnis
1
Die Behörden erlassen gestützt auf Artikel
49 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG
155.21]) die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen.
2
Insbesondere verfügt der Kanton über die Entgegennahme
oder Abgabe von Siedlungsabfällen nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8, wenn
sich die Betreiberinnen und Betreiber von Abfallanlagen nicht einigen können.
Art. 34
Herstellung des rechtmässigen
Zustandes
Stellt die Behörde eine Missachtung einer vollstreckbaren Verfügung
oder eine andere Rechtswidrigkeit fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes.
Art. 35
Übertragung von kantonalen
Aufgaben an Private und Institutionen
1
Der Kanton kann durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag seine Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung
übertragen.
2
Er kann insbesondere übertragen
| a |
die Entsorgung tierischer Abfälle an geeignete
Entsorgungsbetriebe,
|
| b |
das Einziehen der Abfallabgabe nach Artikel
25 durch Anlagebetreiberinnen oder Anlagebetreiber ausserhalb des Kantons.
|
Art. 36
Verordnung des Regierungsrates
1
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung
die zum Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über
| a |
die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalt
und Kleingewerbe (Art. 13 Abs. 1 und 2),
|
| b |
die Entsorgung von Bauabfällen (Art. 14),
|
| c |
die Entsorgung von tierischen Abfällen (Art.
15 und 22),
|
| d |
die Entsorgung von ausgedienten Sachen (Art.
16),
|
| e |
die kantonale Betriebsbewilligung (Art. 17 und
18),
|
| f |
die belasteten Standorte (Art. 19),
|
| g |
die Sicherheitsleistung (Art. 24),
|
| h |
die Abfallabgabe und den Abfallfonds
(Art. 25 und 26).
|
2
Der Regierungsrat kann diese Befugnisse an
die zuständige Direktion übertragen.
5.3 Strafbestimmungen
Art. 37
Straftatbestände
1
Wenn die Widerhandlung nicht einen Straftatbestand
des Bundesrechts erfüllt, wird mit Busse bis 40 000 Franken bestraft, wer
vorsätzlich
| a |
Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen
zurücklässt, wegwirft oder ablagert,
|
| b |
Abfälle, die für den Bestand, den Betrieb oder
die Umweltauswirkungen von Kanalisationen, Abwasser- oder Abfallanlagen schädlich
sind und die in diesen Anlagen nicht angenommen werden dürfen, in diese Anlagen
abgibt,
|
| c |
dauernde Brandplätze errichtet oder betreibt
und dadurch übermässige Immissionen entstehen lässt,
|
| d |
den Entsorgungsnachweis nach Artikel 14 nicht
während der vorgeschriebenen Zeit aufbewahrt,
|
| e |
eine ausgediente Sache nach Artikel 16 nicht
innert der vorgeschriebenen Zeit entsorgt,
|
| f |
Abfallanlagen, die einer Betriebsbewilligung
bedürfen, ohne Bewilligung betreibt (Art. 17 und 18),
|
| g |
dem Kanton die zur Erhebung der Abfallabgabe
notwendigen Angaben über die Abfallmengen nicht oder in unzutreffender Weise
vermittelt (Art. 25 Abs. 4),
|
| h |
gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften
erlassene und vollstreckbare Verfügungen, deren Auflagen oder Bedingungen
nicht einhält.
|
2
Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt
die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 38
Anwendung des Verwaltungsstrafrechts
des Bundes
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR
[SR 313.0]) gelten als kantonales Recht
für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
Kantonale Betriebsbewilligung
bestehender Abfallanlagen
1
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Abfallanlage nach Artikel 17 und 18 betreibt, muss dem Kanton innerhalb von
drei Jahren ein Gesuch für die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Artikel
17 einreichen.
2
Wer dies unterlässt, darf nach Ablauf dieser
Frist die Anlage nicht mehr weiterbetreiben.
Art. 40
Änderung eines Erlasses
Das Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung
der Luft (Lufthygienegesetz
[BSG 823.1]) wird wie folgt geändert:
Art. 41
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Dekret vom 2. November 1993 über die Fondsbeiträge
an die Abfallentsorgung (BSG 821.61),
|
| 2. |
Gesetz vom 7. Dezember 1986 über die Abfälle
(BSG 822.1).
|
Art. 42
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
18.
Juni
2003
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rychiger Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 421 vom 11. Februar 2004: Inkraftsetzung auf den 1. Juni
2004 Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation genehmigt am 1. Oktober 2003
Anhang
18.6.2003
G
BAG 04–14, in Kraft am 1. 6. 2004
Änderung
3.9.2007
G
BAG 08–50, in Kraft am 1. 7. 2008
|