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822.111

11.  Februar  2004 

Abfallverordnung (AbfV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 18 Absatz 2, 25 Absatz 5 und 36 des Gesetzes über die Abfälle vom 18. Juni 2003 (Abfallgesetz, AbfG  [BSG 822.1]),
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern,
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltung und Verbindlichkeit der Wirkungsziele

1  Die Wirkungsziele der Abfallbewirtschaftung gelten auch für die Gemeinden.

2  Sie sind für alle Personen verbindlich, die das Abfallgesetz vollziehen.

Art. 2

Zusammenarbeit der Betreiberinnen und Betreiber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle

1  Die Betreiberinnen und die Betreiber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle informieren das Amt für Wasser und Abfall (AWA)  [Fassung vom 29. 10. 2008] periodisch über ihre Zusammenarbeit.

2  Sie teilen dem AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] unverzüglich mit, wenn Entsorgungsengpässe zu erwarten sind.

2. Abfallentsorgung

2.1 Abfallplanung des Kantons

Art. 3

 ...  [Aufgehoben am 16. 4. 2008]

Art. 4

Anpassung

 Die Abfallplanung ist periodisch zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Art. 5

Bestehende Anlagen im Richtplan

 Artikel 7 des Abfallgesetzes gilt auch für die bestehenden Abfallanlagen, die wesentlich geändert werden sollen.

Art. 6

Regionales Monopol

 Ein regionales Monopol liegt vor, wenn eine Abgeberin oder ein Abgeber die Abfälle einer bestimmten Abfallanlage im Sinne von Artikel 9 des Abfallgesetzes abgeben muss,

a

weil ein Einzugsgebiet für diese Abfälle festgelegt ist oder

b

weil aus Distanzgründen eine Entsorgung in einer anderen Abfallanlage zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen nicht möglich ist.

2.2 Entsorgungspflichten

Art. 7

Entsorgung der Siedlungsabfälle

 Die Gemeinden können vorschreiben, dass Siedlungsabfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Betrieben (Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistung usw.) dem kommunalen Sammeldienst zu übergeben sind.

Art. 8

Tiefbauamt des Kantons

 Das Tiefbauamt des Kantons entsorgt die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt der Kantons- und Nationalstrassen.

2.3 Übrige Abfälle

2.3.1 Entsorgung von kleinen Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe

Art. 9

Kleine Mengen

 Als kleine Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe gelten insbesondere

a

reine und mit anderen Materialien vermischte Medikamente, Chemikalien und Hilfsmittel für Haushalt, Garten und Hobby,

b

nicht branchenübliche Sonderabfälle aus dem Kleingewerbe in Mengen, wie sie gewöhnlich im Haushalt anfallen.

Art. 10

Rücknahmestellen

 Rücknahmestellen sind vom Kanton bezeichnete Verkaufsgeschäfte des Fachhandels, die kleine Mengen von Sonderabfällen aus dem Haushalt zurücknehmen.

Art. 11

Entsorgung durch die Gemeinde

1  Als Kleingewerbe gilt ein Betrieb, in dem neben dem Arbeitgeber nicht mehr als 400 Stellenprozente besetzt sind.

2  Öffentliche Sammelstellen sind von oder im Auftrag der Gemeinde betriebene Einrichtungen für die Abgabe kleiner Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe.

3  Sammlungen sind regelmässig durchgeführte Aktionen für die Abgabe dieser Sonderabfälle.

4  Die Gemeinde fördert die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen indem sie

a

regelmässig Sammlungen durchführt und Sammelstellen für Mineralöl, Speiseöl, Leuchtstoffröhren und Batterien betreibt,

b

ständige Sammelstellen für kleine Mengen von Sonderabfällen nach Artikel 9 betreibt oder

c

andere, gleichwertige Entsorgungsmöglichkeiten anbietet.

2.3.2 Bauabfälle

Art. 12

Entsorgung der Bauabfälle

1  Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entsorgung der Bauabfälle nach der SIA–Empfehlung 430 "Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten", Ausgabe 1993 (SN 509 430).

2  Bauabfälle dürfen nur an Abfallanlagen abgegeben werden, die über die notwendigen Bewilligungen verfügen.

Art. 13

Bauabfälle

 Als Bauabfälle gelten insbesondere

a

Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial,

b

mineralische Bauabfälle ("Bauschutt"),

c

brennbare Bauabfälle,

d

andere Bauabfälle ("Bausperrgut").

Art. 14

Recyclingbaustoffe

1  Mineralische Bauabfälle gelten so lange als Abfall, bis sie zu einem normierten Recyclingbaustoff aufbereitet sind.

2  Als normierte Recyclingbaustoffe gelten insbesondere Dachziegelgranulat, Asphaltgranulat, Recycling-Kiessand P, Recycling-Kiessand A, Recycling-Kiessand B, Betongranulat und Mischabbruchgranulat.

3  Für die Zusammensetzung der einzelnen Recyclingbaustoffe sowie für deren Qualität und Verwendungsmöglichkeit ist die Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), 2006, massgebend.  [Fassung vom 16. 4. 2008]

4  Wird die erforderliche Qualität nicht erreicht, muss das Material entweder wieder aufbereitet und die Qualität des neu hergestellten Recyclingbaustoffs vor der Verwendung erneut beurteilt werden oder es ist auf einer bewilligten Deponie abzulagern.

5  Recyclingbaustoffe gelten als Abfall, wenn sie unter Missachtung der Verwendungseinschränkungen der in Absatz 3 genannten Richtlinie eingesetzt werden.

Art. 15

Entsorgungsnachweis

1  Der Entsorgungsnachweis ist eine Zusammenstellung der Lieferscheine und der Belege der Entsorgungsbetriebe, welche die Abfälle von einer Baustelle entgegennehmen.

2  Die Bauherrschaft sorgt für die Erstellung und Aufbewahrung des Entsorgungsnachweises.

3  Das AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] oder die Fachstelle für Abfall der Gemeinde kann den Entsorgungsnachweis während der Aufbewahrungsfrist jederzeit einsehen oder herausverlangen.

Art. 16

Grössere Bau- und Abbrucharbeiten

1  Als grössere Bau- und Abbrucharbeiten gelten

a

bei Neubau: mehr als 3000 Kubikmeter umbautes Volumen,

b

bei Umbau: mehr als 1000 Kubikmeter umbautes Volumen,

c

bei Abbruch: mehr als 500 Kubikmeter umbautes Volumen.

2  Der Abbruch nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst auch Abbrucharbeiten innerhalb von Gebäuden.

Art. 17

Deklaration der Entsorgungswege

1  Die Deklaration der Entsorgungswege zeigt auf, dass und wie eine rechtmässige Entsorgung möglich ist.

2  Sie enthält mindestens Angaben

a

zur Bezeichnung der Baustelle,

b

zur Art der anfallenden Abfälle,

c

zur Menge der erwarteten Abfälle,

d

zum Ort der Entsorgung der Abfälle.

Art. 18

Genehmigung

1  Die Bewilligungsbehörde holt vor der Genehmigung der Deklaration der Entsorgungswege den Fachbericht des AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] ein.

2  Sie genehmigt in ihrer Verfügung die Deklaration der Entsorgungswege.

3  Sind die Angaben nach Artikel 17 im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht möglich, erfolgt die Genehmigung in sinngemässer Anwendung von Artikel 44 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG  [BSG 721.0]).

4  Die Bewilligungsbehörde eröffnet die Verfügung auch dem AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008].

2.3.3 Ausgediente Sachen

Art. 19

Ausgediente Sachen

1  Sachen sind ausgedient, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden können.

2  Für Fahrzeuge gilt Artikel 36 Absatz 2 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV  [BSG 721.1]).

2.4 Abfallanlagen

Art. 20  [Fassung vom 16. 4. 2008]

Bewilligungspflichtige Anlageteile

 Abfallanlagen im Sinne von Artikel 17 des Abfallgesetzes sind auch Teile von Anlagen, die als Ganzes keine Abfallanlagen sind, in denen aber Abfälle entsorgt werden (z.B. Zementwerk). Die kantonale Betriebsbewilligung wird nur für diese Teile erteilt.

Art. 20a  [Eingefügt am 16. 4. 2008]

Bewilligungsfreie Anlagen

 Keine kantonale Betriebsbewilligung benötigen insbesondere

a

Anlagen zur Verwertung von kompostier- oder vergärbaren Abfällen, deren Behandlungskapazität weniger als 1000 Tonnen pro Jahr beträgt,

b

Aufbereitungsplätze für mineralische Bauabfälle, die weniger als 100 Kubikmeter pro Jahr aufbereiten,

c

Unternehmen und Sammelstellen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA  [SR 814.610]),

d

Sammelstellen der Gemeinden,

e

Materialabbaustellen, die Aushub zur Auffüllung entgegennehmen,

f

Werkstätten, die Altkleider sortieren,

g

Betriebe, die Bauabfälle nur zwischenlagern,

h

Betriebe, die nur ihre eigenen Produktionsabfälle behandeln,

i

öffentliche Abfallumladestationen,

k

Betriebe, die nur tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung des Bundesrates vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP  [SR 916.441.22]) entsorgen.

Art. 21

Verfahren

1  Benötigt die Abfallanlage keine anderen Bewilligungen, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).

2  Benötigt die Abfallanlage weitere Bewilligungen, richtet sich das Verfahren zudem nach dem Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG  [BSG 724.1]).

Art. 22

Einreichung des Gesuchs

1  Das Betriebsbewilligungsgesuch ist beim AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] einzureichen.

2  Wird die Betriebsbewilligung im koordinierten Verfahren nach dem KoG erteilt, ist das Gesuch bei der Leitbehörde einzureichen.

Art. 23

Beurteilungsgrundlagen

1  Das Betriebsbewilligungsgesuch hat alle für die Beurteilung der Abfallbehandlung massgeblichen Angaben zu enthalten.

2  Das AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] legt die notwendigen Beurteilungsgrundlagen für die verschiedenen Anlagetypen fest. Es arbeitet dabei mit Branchenverbänden zusammen.

3. Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten

Art. 24

Verfahren

 Für die Deklaration der Entsorgungswege gilt grundsätzlich die Regelung nach Artikel 17 und 18.

Art. 25

Deklaration der Entsorgungswege

 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 17 Absatz 2 hat die Deklaration der Entsorgungswege mindestens zu enthalten:

a

Angaben zur Menge und Qualität des Aushubs,

b

Analysen des Aushubs und des Abbruchmaterials.

Art. 26

Voruntersuchung
1. Grundsatz

1  Eine Voruntersuchung ist einzureichen, wenn das Vorhaben insbesondere folgende Arbeiten umfasst:

a

Aushub,

b

Neubau von Bauten und Anlagen,

c

Umbau und Erweiterung von Bauten und Anlagen, wenn der belastete Standort davon betroffen ist (z.B. Veränderung von Grundmauern und Untergrund, in denen Schadstoffe vermutet werden oder Anbau an ein Gebäude, in dessen Umgebung Schadstoffe vermutet werden) oder

d

wesentliche Umbauten und Erweiterungen von Bauten und Anlagen, die erhebliche Investitionen auslösen.

2  Eine Voruntersuchung muss insbesondere nicht eingereicht werden:

a

bei kleinen Bauvorhaben, die keinen Einfluss auf den belasteten Standort haben (z.B. Fassaden- oder Innenrenovation des Gebäudes, Dachausbau),

b

wenn angesichts der geringen Belastung des Standorts die Massnahmen, die zu treffen sind, gestützt auf die bereits vorhandenen Angaben beurteilt werden können.

Art. 27

2. Inhalt der Voruntersuchung

1  Die Voruntersuchung enthält insbesondere

a

die notwendigen Angaben zur Beurteilung des Standortes nach Artikel 8 der Verordnung des Bundesrates vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV  [SR 814.680]),

b

die Beurteilung der bestehenden und der geplanten Meteorentwässerung.

4. Finanzierung

Art. 28

Sicherheitsleistung

 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Leistung nicht mehr gegeben sind.

Art. 29

Verträge des Kantons mit ausserkantonalen Anlagen

1  Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) schliesst mit den Betreiberinnen oder Betreibern derjenigen ausserkantonalen Anlagen, denen in der Abfallplanung eine Funktion für die Abfallbewirtschaftung des Kantons zukommt, Verträge nach Artikel 25 Absatz 3 des Abfallgesetzes ab.

2  Sie kann in diesen Verträgen insbesondere eine Aufwandentschädigung für das Einziehen der Abfallabgabe vereinbaren.

Art. 30

Statistiken und Abrechnung

1  Die abgabepflichtigen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen stellen dem AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] innerhalb von 30 Tagen die Statistik über die Abfallmengen des vergangenen Halbjahres zu.

2  Das AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] stellt die Abfallabgabe halbjährlich aufgrund der angelieferten Abfallmengen in Rechnung.

Art. 31

Befreiung von der Abfallabgabe

 Folgende Abfälle werden von der Abfallabgabe befreit:

a

Klärschlamm aus öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen, der in Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen entsorgt wird,

b

Schlacke aus Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, die aus der Verbrennung von Abfällen aus dem Kanton Bern entstanden ist,

c

ausserkantonale Abfälle, die im Ursprungskanton bereits mit einer kantonalen Abfallabgabe belastet worden sind,

d

Rückstände aus der mechanischen Sortierung von Bauabfällen ("Feinfraktion").

5. Vollzug

Art. 32

Gemeinden

1  Die Gemeinden

a

melden Feststellungen zur Abfallbewirtschaftung dem Kanton, wenn dieser für den Vollzug zuständig ist,

b

melden dem Kanton ihre Fachstelle für Abfall,

c

informieren und beraten die Bevölkerung darüber, wie Abfälle vermindert, insbesondere vermieden oder verwertet werden können,

d

melden dem Kanton Massnahmen von erheblicher Bedeutung, insbesondere Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 des Abfallgesetzes,

e

erlassen ein Abfallreglement und passen es regelmässig den tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen an.

2  Sie überprüfen das Gemeindegebiet auf widerrechtliche Zustände, insbesondere auf widerrechtlich abgelagerte Abfälle, und sorgen für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] nach Artikel 11 Buchstabe b des Abfallgesetzes.

Art. 33

AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008]
1. Funktion

 Das AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] ist die kantonale Fachstelle für die Abfallbewirtschaftung.

Art. 34

2. Zuständigkeiten

1  Das AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] vollzieht das Abfallgesetz, diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit diese Aufgaben dem Kanton übertragen sind und soweit der Vollzug nicht einem anderen Amt obliegt.

2  Neben den in Artikel 30 Absatz 1 und 2 des Abfallgesetzes genannten Zuständigkeiten ist das AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] auch zuständig für

a

die Entsorgung von Abfällen und Materialien aus besonderen Ereignissen wie Ölunfällen und dergleichen,

b

die Geltendmachung der Beiträge des Bundes,

c

die Erstellung der Amts- und Fachberichte des Kantons auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung,

d

die Aufsicht über die Gemeinden auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung nach Artikel 31 des Abfallgesetzes.

3  Das AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] unterstützt die Gemeinden auch

a

beim Erlass der Reglemente, insbesondere durch Erarbeitung von Musterreglementen und durch Beratung,

b

beim Vollzug, insbesondere bei neuen Abfallarten oder in schwierigen Fällen.

4  Es erarbeitet die für den Vollzug notwendigen Richtlinien und Formulare.

Art. 35

Rechtshilfe

1  Die Vollzugsbehörden sowie die übrigen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.

2  Die Kantonspolizei sowie die Organe der Fischereiaufsicht melden die von ihnen festgestellten rechtswidrigen Abfallablagerungen der Gemeinde und sind dieser sowie dem AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] bei der Ermittlung der Verursacherinnen oder Verursacher behilflich.

3  Die Behörden der Strafrechtspflege melden dem AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] alle gestützt auf die Abfallgesetzgebung ergangenen Einstellungsbeschlüsse und Strafurteile, samt allfälligen Erwägungen.

Art. 36

Pflichten Dritter

 Jedermann ist verpflichtet,

a

den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

b

die für den Vollzug notwendigen Abklärungen durchzuführen oder zu dulden,

c

den Behörden jederzeit den freien Zutritt zu allen Abfallanlagen und zu den anderen Anlagen zu gewähren, soweit dies für die Abfallbewirtschaftung notwendig ist.

Art. 36a  [Eingefügt am 16. 4. 2008]

Veröffentlichung der Liste der Abfallanlagen

1  Das AWA  [Fassung vom 29. 10. 2008] kann auf dem Internet eine Liste der Abfallanlagen und der Anlagen, die Abfälle annehmen, veröffentlichen.

2  Diese Liste enthält folgende Angaben:

a

Name und Adresse der Abfallanlage,

b

Art der Abfälle, die angenommen oder behandelt werden,

c

Art der Behandlung.

6. Massnahmen

Art. 37

Herstellung des rechtmässigen Zustandes

1  Das Verfahren zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes richtet sich nach dem VRPG. Insbesondere ist die Bestimmung über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 27 VRPG  [BSG 155.21]) anwendbar.

2  Bei Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen, richtet sich das Verfahren nach Artikel 46 BauG  [BSG 721.0].

Art. 38

Übertragung kantonaler Aufgaben an Private und Institutionen

1  Die BVE schliesst die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Artikel 35 des Abfallgesetzes ab.

2  Sie stellt insbesondere sicher, dass die Privaten und Institutionen

a

den massgebenden Vorschriften unterstehen,

b

die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben verhältnismässigen Massnahmen treffen.

Art. 39

Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen an die BVE

 Die BVE kann durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften erlassen über

a

die Entsorgung von Bauabfällen,

b

die kantonale Betriebsbewilligung,

c

die belasteten Standorte.

7. Schlussbestimmungen

Art. 40

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV  [BSG 324.111]):

2.

Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV  [BSG 721.1]):

3.

Kantonale Tierseuchenverordnung vom 3. November 1999 (KTSV  [BSG 916.51]):

4.

Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV  [BSG 921.111]):

1.

Art. 41

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

Bern,  11.  Februar  2004 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 5. April 2004

Anhang

11.2.2004  V 

BAG 04–21, in Kraft am 1. 6. 2004

Änderungen

16.4.2008  V 

BAG 08–52, in Kraft am 1. 7. 2008

29.10.2008  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 08–125 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009