822.111
11.
Februar
2004
Abfallverordnung (AbfV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 18 Absatz 2, 25 Absatz 5 und 36 des Gesetzes über die Abfälle vom
18. Juni 2003 (Abfallgesetz, AbfG
[BSG 822.1]), auf Antrag der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltung und Verbindlichkeit
der Wirkungsziele
1
Die Wirkungsziele der Abfallbewirtschaftung
gelten auch für die Gemeinden.
2
Sie sind für alle Personen verbindlich, die
das Abfallgesetz vollziehen.
Art. 2
Zusammenarbeit der Betreiberinnen
und Betreiber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle
1
Die Betreiberinnen und die Betreiber von Verbrennungsanlagen
für Siedlungsabfälle informieren das Amt für Wasser und Abfall (AWA)
[Fassung
vom 29. 10. 2008] periodisch über ihre Zusammenarbeit.
2
Sie teilen dem AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] unverzüglich
mit, wenn Entsorgungsengpässe zu erwarten sind.
2. Abfallentsorgung
2.1 Abfallplanung des Kantons
Art. 3
...
[Aufgehoben
am 16. 4. 2008]
Art. 4
Anpassung
Die Abfallplanung ist periodisch zu überprüfen und nötigenfalls
anzupassen.
Art. 5
Bestehende Anlagen im Richtplan
Artikel 7 des Abfallgesetzes gilt auch für die bestehenden Abfallanlagen,
die wesentlich geändert werden sollen.
Art. 6
Regionales Monopol
Ein regionales Monopol liegt vor, wenn eine Abgeberin
oder ein Abgeber die Abfälle einer bestimmten Abfallanlage im Sinne von Artikel
9 des Abfallgesetzes abgeben muss,
| a |
weil ein Einzugsgebiet für diese Abfälle festgelegt
ist oder
|
| b |
weil aus Distanzgründen eine Entsorgung in einer
anderen Abfallanlage zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen nicht möglich
ist.
|
2.2 Entsorgungspflichten
Art. 7
Entsorgung der Siedlungsabfälle
Die Gemeinden können vorschreiben, dass Siedlungsabfälle sowie
andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Betrieben (Industrie, Gewerbe,
Handel, Dienstleistung usw.) dem kommunalen Sammeldienst zu übergeben sind.
Art. 8
Tiefbauamt des Kantons
Das Tiefbauamt des Kantons entsorgt die Abfälle aus dem öffentlichen
Strassenunterhalt der Kantons- und Nationalstrassen.
2.3 Übrige Abfälle
2.3.1 Entsorgung von kleinen Mengen von Sonderabfällen
aus Haushalt und Kleingewerbe
Art. 9
Kleine Mengen
Als kleine Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe
gelten insbesondere
| a |
reine und mit anderen Materialien vermischte
Medikamente, Chemikalien und Hilfsmittel für Haushalt, Garten und Hobby,
|
| b |
nicht branchenübliche Sonderabfälle aus dem
Kleingewerbe in Mengen, wie sie gewöhnlich im Haushalt anfallen.
|
Art. 10
Rücknahmestellen
Rücknahmestellen sind vom Kanton bezeichnete Verkaufsgeschäfte
des Fachhandels, die kleine Mengen von Sonderabfällen aus dem Haushalt zurücknehmen.
Art. 11
Entsorgung durch die Gemeinde
1
Als Kleingewerbe gilt ein Betrieb, in dem neben
dem Arbeitgeber nicht mehr als 400 Stellenprozente besetzt sind.
2
Öffentliche Sammelstellen sind von oder im
Auftrag der Gemeinde betriebene Einrichtungen für die Abgabe kleiner Mengen
von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe.
3
Sammlungen sind regelmässig durchgeführte Aktionen
für die Abgabe dieser Sonderabfälle.
4
Die Gemeinde fördert die Entsorgung kleiner
Mengen von Sonderabfällen indem sie
| a |
regelmässig Sammlungen durchführt und Sammelstellen
für Mineralöl, Speiseöl, Leuchtstoffröhren und Batterien betreibt,
|
| b |
ständige Sammelstellen für kleine Mengen von
Sonderabfällen nach Artikel 9 betreibt oder
|
| c |
andere, gleichwertige Entsorgungsmöglichkeiten
anbietet.
|
2.3.2 Bauabfälle
Art. 12
Entsorgung der Bauabfälle
1
Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt,
richtet sich die Entsorgung der Bauabfälle nach der SIA–Empfehlung
430 "Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten",
Ausgabe 1993 (SN 509 430).
2
Bauabfälle dürfen nur an Abfallanlagen abgegeben
werden, die über die notwendigen Bewilligungen verfügen.
Art. 13
Bauabfälle
Als Bauabfälle gelten insbesondere
| a |
Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial,
|
| b |
mineralische Bauabfälle ("Bauschutt"),
|
| c |
brennbare Bauabfälle,
|
| d |
andere Bauabfälle ("Bausperrgut").
|
Art. 14
Recyclingbaustoffe
1
Mineralische Bauabfälle gelten so
lange als Abfall, bis sie zu einem normierten Recyclingbaustoff aufbereitet
sind.
2
Als normierte Recyclingbaustoffe
gelten insbesondere Dachziegelgranulat, Asphaltgranulat, Recycling-Kiessand
P, Recycling-Kiessand A, Recycling-Kiessand B, Betongranulat und Mischabbruchgranulat.
3
Für die Zusammensetzung der einzelnen Recyclingbaustoffe
sowie für deren Qualität und Verwendungsmöglichkeit ist die Richtlinie für
die Verwertung mineralischer Bauabfälle des Bundesamtes für Umwelt (BAFU),
2006, massgebend.
[Fassung vom 16. 4. 2008]
4
Wird die erforderliche Qualität nicht erreicht,
muss das Material entweder wieder aufbereitet und die Qualität des neu hergestellten
Recyclingbaustoffs vor der Verwendung erneut beurteilt werden oder es ist
auf einer bewilligten Deponie abzulagern.
5
Recyclingbaustoffe gelten als Abfall, wenn sie unter Missachtung
der Verwendungseinschränkungen der in Absatz 3 genannten Richtlinie eingesetzt
werden.
Art. 15
Entsorgungsnachweis
1
Der Entsorgungsnachweis ist eine
Zusammenstellung der Lieferscheine und der Belege der Entsorgungsbetriebe,
welche die Abfälle von einer Baustelle entgegennehmen.
2
Die Bauherrschaft sorgt für die Erstellung und Aufbewahrung des
Entsorgungsnachweises.
3
Das AWA
[Fassung
vom 29. 10. 2008] oder die Fachstelle für Abfall der Gemeinde
kann den Entsorgungsnachweis während der Aufbewahrungsfrist jederzeit einsehen
oder herausverlangen.
Art. 16
Grössere Bau- und Abbrucharbeiten
1
Als grössere Bau- und Abbrucharbeiten gelten
| a |
bei Neubau: mehr als 3000 Kubikmeter umbautes
Volumen,
|
| b |
bei Umbau: mehr als 1000 Kubikmeter umbautes
Volumen,
|
| c |
bei Abbruch: mehr als 500 Kubikmeter umbautes
Volumen.
|
2
Der Abbruch nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst
auch Abbrucharbeiten innerhalb von Gebäuden.
Art. 17
Deklaration der Entsorgungswege
1
Die Deklaration der Entsorgungswege
zeigt auf, dass und wie eine rechtmässige Entsorgung möglich ist.
2
Sie enthält mindestens Angaben
| a |
zur Bezeichnung der Baustelle,
|
| b |
zur Art der anfallenden Abfälle,
|
| c |
zur Menge der erwarteten Abfälle,
|
| d |
zum Ort der Entsorgung der Abfälle.
|
Art. 18
Genehmigung
1
Die Bewilligungsbehörde holt vor der Genehmigung
der Deklaration der Entsorgungswege den Fachbericht des AWA
[Fassung vom
29. 10. 2008] ein.
2
Sie genehmigt
in ihrer Verfügung die Deklaration der Entsorgungswege.
3
Sind die Angaben nach Artikel 17 im Zeitpunkt
der Verfügung noch nicht möglich, erfolgt die Genehmigung in sinngemässer
Anwendung von Artikel 44 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG
[BSG 721.0]).
4
Die Bewilligungsbehörde eröffnet die Verfügung
auch dem AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008].
2.3.3 Ausgediente Sachen
Art. 19
Ausgediente Sachen
1
Sachen sind ausgedient, wenn sie nicht mehr
bestimmungsgemäss verwendet werden können.
2
Für Fahrzeuge gilt Artikel 36 Absatz 2 der
Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV
[BSG 721.1]).
2.4 Abfallanlagen
Art. 20
[Fassung vom 16. 4. 2008]
Bewilligungspflichtige
Anlageteile
Abfallanlagen im Sinne von Artikel
17 des Abfallgesetzes sind auch Teile von Anlagen, die als Ganzes keine Abfallanlagen
sind, in denen aber Abfälle entsorgt werden (z.B. Zementwerk). Die kantonale
Betriebsbewilligung wird nur für diese Teile erteilt.
Art. 20a
[Eingefügt am 16. 4. 2008]
Bewilligungsfreie Anlagen
Keine
kantonale Betriebsbewilligung benötigen insbesondere
| a |
Anlagen zur Verwertung von kompostier- oder
vergärbaren Abfällen, deren Behandlungskapazität weniger als 1000 Tonnen pro
Jahr beträgt,
|
| b |
Aufbereitungsplätze für mineralische Bauabfälle,
die weniger als 100 Kubikmeter pro Jahr aufbereiten,
|
| c |
Unternehmen und Sammelstellen nach Artikel 8
Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates vom 22. Juni 2005 über den Verkehr
mit Abfällen (VeVA
[SR 814.610]),
|
| d |
Sammelstellen der Gemeinden,
|
| e |
Materialabbaustellen, die Aushub zur Auffüllung
entgegennehmen,
|
| f |
Werkstätten, die Altkleider sortieren,
|
| g |
Betriebe, die Bauabfälle nur zwischenlagern,
|
| h |
Betriebe, die nur ihre eigenen Produktionsabfälle
behandeln,
|
| i |
öffentliche Abfallumladestationen,
|
| k |
Betriebe, die nur tierische Nebenprodukte im
Sinne der Verordnung des Bundesrates vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung
von tierischen Nebenprodukten (VTNP
[SR 916.441.22]) entsorgen.
|
Art. 21
Verfahren
1
Benötigt die Abfallanlage keine anderen Bewilligungen,
richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]).
2
Benötigt die Abfallanlage weitere Bewilligungen,
richtet sich das Verfahren zudem nach dem Koordinationsgesetz vom 21. März
1994 (KoG
[BSG 724.1]).
Art. 22
Einreichung des Gesuchs
1
Das Betriebsbewilligungsgesuch ist
beim AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] einzureichen.
2
Wird die Betriebsbewilligung im koordinierten
Verfahren nach dem KoG erteilt, ist das Gesuch bei der Leitbehörde einzureichen.
Art. 23
Beurteilungsgrundlagen
1
Das Betriebsbewilligungsgesuch hat
alle für die Beurteilung der Abfallbehandlung massgeblichen Angaben zu enthalten.
2
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] legt
die notwendigen Beurteilungsgrundlagen für die verschiedenen Anlagetypen fest.
Es arbeitet dabei mit Branchenverbänden zusammen.
3. Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten
Art. 24
Verfahren
Für die Deklaration der Entsorgungswege gilt grundsätzlich die
Regelung nach Artikel 17 und 18.
Art. 25
Deklaration der Entsorgungswege
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 17 Absatz 2 hat die Deklaration
der Entsorgungswege mindestens zu enthalten:
| a |
Angaben zur Menge und Qualität des Aushubs,
|
| b |
Analysen des Aushubs und des Abbruchmaterials.
|
Art. 26
Voruntersuchung 1. Grundsatz
1
Eine Voruntersuchung ist einzureichen, wenn
das Vorhaben insbesondere folgende Arbeiten umfasst:
| a |
Aushub,
|
| b |
Neubau von Bauten und Anlagen,
|
| c |
Umbau und Erweiterung von Bauten und Anlagen,
wenn der belastete Standort davon betroffen ist (z.B. Veränderung von Grundmauern
und Untergrund, in denen Schadstoffe vermutet werden oder Anbau an ein Gebäude,
in dessen Umgebung Schadstoffe vermutet werden) oder
|
| d |
wesentliche Umbauten und Erweiterungen von Bauten
und Anlagen, die erhebliche Investitionen auslösen.
|
2
Eine Voruntersuchung muss insbesondere nicht
eingereicht werden:
| a |
bei kleinen Bauvorhaben, die keinen Einfluss
auf den belasteten Standort haben (z.B. Fassaden- oder Innenrenovation des
Gebäudes, Dachausbau),
|
| b |
wenn angesichts der geringen Belastung des Standorts
die Massnahmen, die zu treffen sind, gestützt auf die bereits vorhandenen
Angaben beurteilt werden können.
|
Art. 27
2. Inhalt der Voruntersuchung
1
Die Voruntersuchung enthält insbesondere
| a |
die notwendigen Angaben zur Beurteilung des
Standortes nach Artikel 8 der Verordnung des Bundesrates vom 26. August 1998
über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV
[SR
814.680]),
|
| b |
die Beurteilung der bestehenden und der geplanten
Meteorentwässerung.
|
4. Finanzierung
Art. 28
Sicherheitsleistung
Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn die Voraussetzungen
für ihre Leistung nicht mehr gegeben sind.
Art. 29
Verträge des Kantons mit
ausserkantonalen Anlagen
1
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE)
schliesst mit den Betreiberinnen oder Betreibern derjenigen ausserkantonalen
Anlagen, denen in der Abfallplanung eine Funktion für die Abfallbewirtschaftung
des Kantons zukommt, Verträge nach Artikel 25 Absatz 3 des Abfallgesetzes
ab.
2
Sie kann in diesen Verträgen insbesondere eine
Aufwandentschädigung für das Einziehen der Abfallabgabe vereinbaren.
Art. 30
Statistiken und Abrechnung
1
Die abgabepflichtigen Betreiberinnen
und Betreiber von Anlagen stellen dem AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] innerhalb
von 30 Tagen die Statistik über die Abfallmengen des vergangenen Halbjahres
zu.
2
Das AWA
[Fassung vom 29.
10. 2008] stellt die Abfallabgabe halbjährlich aufgrund der
angelieferten Abfallmengen in Rechnung.
Art. 31
Befreiung von der Abfallabgabe
Folgende Abfälle werden von der Abfallabgabe befreit:
| a |
Klärschlamm aus öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen,
der in Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen entsorgt wird,
|
| b |
Schlacke aus Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen,
die aus der Verbrennung von Abfällen aus dem Kanton Bern entstanden ist,
|
| c |
ausserkantonale Abfälle, die im Ursprungskanton
bereits mit einer kantonalen Abfallabgabe belastet worden sind,
|
| d |
Rückstände aus der mechanischen Sortierung von
Bauabfällen ("Feinfraktion").
|
5. Vollzug
Art. 32
Gemeinden
1
Die Gemeinden
| a |
melden Feststellungen zur Abfallbewirtschaftung
dem Kanton, wenn dieser für den Vollzug zuständig ist,
|
| b |
melden dem Kanton ihre Fachstelle für Abfall,
|
| c |
informieren und beraten die Bevölkerung darüber,
wie Abfälle vermindert, insbesondere vermieden oder verwertet werden können,
|
| d |
melden dem Kanton Massnahmen von erheblicher
Bedeutung, insbesondere Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 des Abfallgesetzes,
|
| e |
erlassen ein Abfallreglement und passen es regelmässig
den tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen an.
|
2
Sie überprüfen das Gemeindegebiet
auf widerrechtliche Zustände, insbesondere auf widerrechtlich abgelagerte
Abfälle, und sorgen für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Vorbehalten
bleibt die Zuständigkeit des AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] nach
Artikel 11 Buchstabe b des Abfallgesetzes.
Art. 33
AWA
[Fassung vom 29. 10.
2008] 1. Funktion
Das AWA
[Fassung
vom 29. 10. 2008] ist die kantonale Fachstelle für die Abfallbewirtschaftung.
Art. 34
2. Zuständigkeiten
1
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] vollzieht
das Abfallgesetz, diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen,
soweit diese Aufgaben dem Kanton übertragen sind und soweit der Vollzug nicht
einem anderen Amt obliegt.
2
Neben
den in Artikel 30 Absatz 1 und 2 des Abfallgesetzes genannten Zuständigkeiten
ist das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] auch zuständig für
| a |
die Entsorgung von Abfällen und Materialien
aus besonderen Ereignissen wie Ölunfällen und dergleichen,
|
| b |
die Geltendmachung der Beiträge des Bundes,
|
| c |
die Erstellung der Amts- und Fachberichte des
Kantons auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung,
|
| d |
die Aufsicht über die Gemeinden auf dem Gebiet
der Abfallbewirtschaftung nach Artikel 31 des Abfallgesetzes.
|
3
Das AWA
[Fassung vom
29. 10. 2008] unterstützt die Gemeinden auch
| a |
beim Erlass der Reglemente, insbesondere durch
Erarbeitung von Musterreglementen und durch Beratung,
|
| b |
beim Vollzug, insbesondere bei neuen Abfallarten
oder in schwierigen Fällen.
|
4
Es erarbeitet die für
den Vollzug notwendigen Richtlinien und Formulare.
Art. 35
Rechtshilfe
1
Die Vollzugsbehörden sowie die übrigen Verwaltungs-
und Verwaltungsjustizbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
2
Die Kantonspolizei sowie die Organe der
Fischereiaufsicht melden die von ihnen festgestellten rechtswidrigen Abfallablagerungen
der Gemeinde und sind dieser sowie dem AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] bei
der Ermittlung der Verursacherinnen oder Verursacher behilflich.
3
Die Behörden der Strafrechtspflege melden
dem AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] alle gestützt auf die
Abfallgesetzgebung ergangenen Einstellungsbeschlüsse und Strafurteile, samt
allfälligen Erwägungen.
Art. 36
Pflichten Dritter
Jedermann ist verpflichtet,
| a |
den Behörden die für den Vollzug erforderlichen
Auskünfte zu erteilen,
|
| b |
die für den Vollzug notwendigen Abklärungen
durchzuführen oder zu dulden,
|
| c |
den Behörden jederzeit den freien Zutritt zu
allen Abfallanlagen und zu den anderen Anlagen zu gewähren, soweit dies für
die Abfallbewirtschaftung notwendig ist.
|
Art. 36a
[Eingefügt am 16. 4. 2008]
Veröffentlichung der Liste der Abfallanlagen
1
Das AWA
[Fassung vom 29. 10. 2008] kann
auf dem Internet eine Liste der Abfallanlagen und der Anlagen, die Abfälle
annehmen, veröffentlichen.
2
Diese
Liste enthält folgende Angaben:
| a |
Name und Adresse der Abfallanlage,
|
| b |
Art der Abfälle, die angenommen oder behandelt
werden,
|
| c |
Art der Behandlung.
|
6. Massnahmen
Art. 37
Herstellung des rechtmässigen
Zustandes
1
Das Verfahren zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes richtet sich nach dem VRPG. Insbesondere ist die Bestimmung über
die vorsorglichen Massnahmen (Art. 27 VRPG
[BSG 155.21])
anwendbar.
2
Bei Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter
die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen, richtet sich das Verfahren nach
Artikel 46 BauG
[BSG 721.0].
Art. 38
Übertragung kantonaler Aufgaben
an Private und Institutionen
1
Die BVE schliesst die öffentlich-rechtlichen
Verträge nach Artikel 35 des Abfallgesetzes ab.
2
Sie stellt insbesondere sicher, dass die Privaten
und Institutionen
| a |
den massgebenden Vorschriften unterstehen,
|
| b |
die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben
verhältnismässigen Massnahmen treffen.
|
Art. 39
Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen
an die BVE
Die BVE kann durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen
Vorschriften erlassen über
| a |
die Entsorgung von Bauabfällen,
|
| b |
die kantonale Betriebsbewilligung,
|
| c |
die belasteten Standorte.
|
7. Schlussbestimmungen
Art. 40
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Verordnung vom 18. September 2002 über die
Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV
[BSG 324.111]):
|
| 2. |
Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV
[BSG
721.1]):
|
| 3. |
Kantonale Tierseuchenverordnung vom 3. November
1999 (KTSV
[BSG 916.51]):
|
| 4. |
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997
(KWaV
[BSG 921.111]):
|
1.
Art. 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
Bern,
11.
Februar
2004
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation genehmigt am 5. April 2004
Anhang
11.2.2004
V
BAG 04–21, in Kraft am 1. 6. 2004
Änderungen
16.4.2008
V
BAG 08–52, in Kraft am 1. 7. 2008
29.10.2008
V
über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, BAG 08–125 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
|