823.1
16.
November
1989
Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)
[Titel Fassung vom 18. 6. 2003]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (USG)
[SR 814.01] sowie Artikel 35 der Eidgenössischen
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)
[SR 814.318.142.1], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Gesetz führt das Recht des Bundes über die Luftreinhaltung
aus und ergänzt dieses.
II. Ergänzendes kantonales Recht
Art. 2
Grundsatz
1
Tätigkeiten im Freien dürfen weder
schädliche noch lästige Luftverunreinigungen verursachen.
2
Luftverunreinigungen sind lästig, wenn
sie das Wohlbefinden von Menschen in unzumutbarem Ausmass stören.
Art. 3
Landwirtschaftsbetriebe
1
Die normale Geruchsbildung, wie sie bei einer
gebräuchlichen und ordentlichen Führung eines herkömmlichen
Landwirtschaftsbetriebs entsteht, gilt nicht als lästig.
2
Bei der Düngung sind die örtlichen
Gegebenheiten zu berücksichtigen und der Zeitpunkt so zu wählen,
dass lästige Einwirkungen unterbleiben.
Art. 4
[Fassung vom 18. 6. 2003]
Verbrennen von Abfällen im Freien
Die Gemeinden können die Vorschriften nach Artikel
30c USG
[SR 814.01] und Artikel 26a LRV
[SR 814.818.142.1] über
das Verbrennen von Abfällen im Freien verschärfen oder das Verbrennen von
Abfällen im Freien ganz verbieten.
Art. 5
...
[Aufgehoben am 18. 6. 2003]
Art. 6
3. Brände zu Übungszwecken
Brände zu Übungs- und Vorführzwecken sind im Freien
unter Vorbehalt der Verwendung von Brennstoffen nach Anhang 5 LRV
[SR 814.318.142.1] gestattet; verboten ist die Verwendung von Heizöl «Mittel»
oder «Schwer».
III. Vollzug
Art. 7
Regierungsrat
Der Regierungsrat
| a |
bezeichnet die Gemeinden, für die Massnahmenpläne
gemäss Artikel 31 LRV
[SR 814.318.142.1] zu erstellen sind;
|
| b |
genehmigt die Massnahmenpläne, soweit nicht
eine Bundesbehörde zuständig ist;
|
| c |
erlässt verschärfte Vorschriften für
Gebiete und Perioden mit stark erhöhter Luftverschmutzung;
|
| d |
erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes
notwendigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
|
Art. 8
Volkswirtschaftsdirektion
1
Die Volkswirtschaftsdirektion
übt die Aufsicht über den Vollzug aus.
2
Sie prüft die Massnahmepläne unter
Beizug der betroffenen Direktionen.
[Fassung vom 16. 3. 1998]
3
Sie kann Aufgaben vertraglich
an Gemeinden delegieren, insbesondere:
| a |
Vollzug der Emissionsbestimmungen von Artikel
3–16 LRV
[SR 814.318.142.1];
|
| b |
Erstellen und Nachführen von Verzeichnissen
über Quellen und Verursacher von Luftverunreinigungen;
|
| c |
dauernde oder periodische Überwachung der
Luftverunreinigung in Gemeinden mit übermässigen Immissionen.
|
Art. 9
Zuständige Stelle
[Fassung vom 29. 10. 1997]
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997]
| a |
ist die Fachstelle Luftreinhaltung des Kantons
gemäss Artikel 42 USG
[SR 814.01],
|
| b |
leitet die Ausarbeitung der Massnahmenpläne
und stellt die Koordination zwischen den betroffenen Gemeinden und den zuständigen
kantonalen Amtsstellen sicher.
|
2
Sie ist für den Vollzug der Vorschriften
über die Luftreinhaltung zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen
ist.
Art. 10
Gemeinden
Die Gemeinden
| a |
kontrollieren Feuerungsanlagen mit Heizöl
«Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis
zu einem Megawatt gemäss LRV
[SR 814.318.142.1],
|
| b |
vollziehen Artikel 2–6 dieses Gesetzes,
|
| c |
sind für den Vollzug zuständig, soweit
Aufgaben gemäss Artikel 8 an sie delegiert werden.
|
Art. 11
Polizeiorgane
Die Kantons- und Gemeindebehörden können die Polizeiorgane
zum Vollzug beiziehen, sofern Anordnungen nicht auf andere Weise Nachachtung
verschafft werden kann.
Art. 12
Bewilligungsverfahren
Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben dafür
zu sorgen, dass die Vorschriften zur Reinhaltung der Luft in den bestehenden
Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden.
IV. Kosten, Steuerungsinstrumente
und Finanzierung
Art. 13
Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die
Kosten dafür.
Art. 14
Marktwirtschaftliche Steuerungsinstrumente
Der Kanton kann mit Dekret finanzielle Anreize und marktwirtschaftliche
Steuerungsinstrumente zur Verbesserung der Reinhaltung der Luft schaffen.
Art. 15
Gebühren
1
Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere
Dienstleistungen nach diesem Gesetz können die mit dem Vollzug betrauten
Organe kostendeckende Gebühren erheben.
2
Der Regierungsrat legt Einzelheiten und den
Gebührenrahmen durch Verordnung fest; er achtet auf die Verhältnismässigkeit
und Wirtschaftlichkeit des Kontrollaufwands.
Art. 16
Finanzierung bei Delegation von Aufgaben
1
Der Kanton trägt die Kosten
für die im Auftrag der Volkswirtschaftsdirektion von den Gemeinden
| a |
erstellten und nachgeführten Verzeichnisse
über Quellen und Verursacher von Luftverunreinigungen gemäss Artikel
8 Absatz 3 Buchstabe b,
|
| b |
durchgeführte periodische oder dauernde
Überwachung der Luftverunreinigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c.
|
2
Die Gemeinden können der zuständigen
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] vierteljährlich
ihre Abrechnungen einreichen.
Art. 17
Kantonsbeiträge
1
Der Kanton leistet 70 Prozent
an die Kosten für das Ausarbeiten von Massnahmenplänen.
2
Er kann zwischen 30 und 60 Prozent
an die Kosten leisten für:
| a |
das Durchsetzen von Massnahmenplänen,
|
| b |
die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben
dieses Gesetzes betrauten Personen,
|
| c |
Forschungsprojekte, welche die Luftreinhaltung
im Kanton Bern betreffen,
|
| d |
ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der
Luft.
|
3
Die Beitragssätze werden festgelegt:
| a |
vom Regierungsrat für das Durchsetzen von
Massnahmenplänen,
|
| b |
von der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] für die Beiträge nach Absatz 2 Buchstaben b-d.
|
Art. 18
Bundesbeiträge
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] fordert die Bundesbeiträge ein.
2
Kantonsbeiträge werden nach
Abzug der Leistungen des Bundes ermittelt.
Art. 19
Bevorschussung
1
Die für die Festlegung des Kantonsbeitrags
zuständige Behörde kann auf Gesuch bis zu 90 Prozent des Beitrags
bevorschussen.
2
Beiträge werden nach Vorliegen des Kostenvoranschlags
für einzelne Teilschritte eines Projekts oder für ein Gesamtprojekt
bevorschusst.
Art. 20
Auszahlungen
Der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
obliegen alle Auszahlungen.
[Fassung vom 29. 10. 1997]
V. Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 21
Beschwerde
1
Gegen Verfügungen der zuständigen
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] und
der Gemeinde kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet
bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.
2
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
3
Im Übrigen gilt das Gesetz
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG 155.21]).
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
Art. 22
Strafen
1
Wer vorsätzlich den Artikeln 2–6
dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
wird mit Busse
[Fassung vom 14. 12. 2004] bestraft.
2
Im übrigen gelten die Strafbestimmungen
der Artikel 60–62 USG
[SR 814.01].
Art. 23
Strafverfolgung
1
Die Strafverfolgung obliegt
den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
2
Die kantonalen und kommunalen
Vollzugsbehörden sowie die Polizeiorgane reichen gegen Fehlbare
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft
[Fassung vom 11. 6.
2009] Strafanzeige ein.
3
Die Volkswirtschaftsdirektion,
deren zuständige Stelle
[Fassung vom 29. 10. 1997] und
die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
Art. 24
Mitteilung von Urteilen
Der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] ist von allen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung
im Bereich der Luftreinhaltung ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu
geben.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 25
Aufhebung von Erlassen
Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
| a |
Gesetz vom 16. November 1978 zur Reinhaltung
der Luft,
|
| b |
Dekret vom 6. September 1979 über die Begrenzung
der Luftverunreinigung bei Haus- und Industriefeuerungen.
|
Art. 26
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
16.
November
1989
|
Im Namen des Grossen Rates Der Vizepräsident: Rychen Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Vom Bundesrat genehmigt am 23. Februar 1990 RRB Nr. 1759 vom 23. Mai 1990: Inkraftsetzung auf den 1. September
1990
Anhang
16.11.1989
G
GS 1990/33, in Kraft am 1. 9. 1990
Änderungen
29.10.1997
V
BAG 97–94, in Kraft am 1. 1.
1998
16.3.1998
G
Gemeindegesetz, BAG 98–57 (Art.
10), in Kraft am 1. 1. 1999
18.6.2003
G
über die Abfälle, BAG 04–14
(Art. 40), in Kraft am 1. 6. 2004
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG
06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
11.6.2009
G
über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft, BAG 09–147 (Art. 99), in Kraft am
1. 1. 2011
|