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823.1

16.  November  1989 

Gesetz
zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)  [Titel Fassung vom 18. 6. 2003]


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)  [SR 814.01] sowie Artikel 35 der Eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)  [SR 814.318.142.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 1

 Dieses Gesetz führt das Recht des Bundes über die Luftreinhaltung aus und ergänzt dieses.

II. Ergänzendes kantonales Recht

Art. 2

Grundsatz

1  Tätigkeiten im Freien dürfen weder schädliche noch lästige Luftverunreinigungen verursachen.

2  Luftverunreinigungen sind lästig, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in unzumutbarem Ausmass stören.

Art. 3

Landwirtschaftsbetriebe

1  Die normale Geruchsbildung, wie sie bei einer gebräuchlichen und ordentlichen Führung eines herkömmlichen Landwirtschaftsbetriebs entsteht, gilt nicht als lästig.

2  Bei der Düngung sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und der Zeitpunkt so zu wählen, dass lästige Einwirkungen unterbleiben.

Art. 4  [Fassung vom 18. 6. 2003]

Verbrennen von Abfällen im Freien

 Die Gemeinden können die Vorschriften nach Artikel 30c USG  [SR 814.01] und Artikel 26a LRV  [SR 814.818.142.1] über das Verbrennen von Abfällen im Freien verschärfen oder das Verbrennen von Abfällen im Freien ganz verbieten.

Art. 5

 ...  [Aufgehoben am 18. 6. 2003]

Art. 6

3. Brände zu Übungszwecken

 Brände zu Übungs- und Vorführzwecken sind im Freien unter Vorbehalt der Verwendung von Brennstoffen nach Anhang 5 LRV  [SR 814.318.142.1] gestattet; verboten ist die Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer».

III. Vollzug

Art. 7

Regierungsrat

 Der Regierungsrat

a

bezeichnet die Gemeinden, für die Massnahmenpläne gemäss Artikel 31 LRV  [SR 814.318.142.1] zu erstellen sind;

b

genehmigt die Massnahmenpläne, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist;

c

erlässt verschärfte Vorschriften für Gebiete und Perioden mit stark erhöhter Luftverschmutzung;

d

erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Art. 8

Volkswirtschaftsdirektion

1  Die Volkswirtschaftsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug aus.

2  Sie prüft die Massnahmepläne unter Beizug der betroffenen Direktionen.  [Fassung vom 16. 3. 1998]

3  Sie kann Aufgaben vertraglich an Gemeinden delegieren, insbesondere:

a

Vollzug der Emissionsbestimmungen von Artikel 3–16 LRV  [SR 814.318.142.1];

b

Erstellen und Nachführen von Verzeichnissen über Quellen und Verursacher von Luftverunreinigungen;

c

dauernde oder periodische Überwachung der Luftverunreinigung in Gemeinden mit übermässigen Immissionen.

Art. 9

Zuständige Stelle  [Fassung vom 29. 10. 1997]

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997]

a

ist die Fachstelle Luftreinhaltung des Kantons gemäss Artikel 42 USG  [SR 814.01],

b

leitet die Ausarbeitung der Massnahmenpläne und stellt die Koordination zwischen den betroffenen Gemeinden und den zuständigen kantonalen Amtsstellen sicher.

2  Sie ist für den Vollzug der Vorschriften über die Luftreinhaltung zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 10

Gemeinden

 Die Gemeinden

a

kontrollieren Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt gemäss LRV  [SR 814.318.142.1],

b

vollziehen Artikel 2–6 dieses Gesetzes,

c

sind für den Vollzug zuständig, soweit Aufgaben gemäss Artikel 8 an sie delegiert werden.

Art. 11

Polizeiorgane

 Die Kantons- und Gemeindebehörden können die Polizeiorgane zum Vollzug beiziehen, sofern Anordnungen nicht auf andere Weise Nachachtung verschafft werden kann.

Art. 12

Bewilligungsverfahren

 Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zur Reinhaltung der Luft in den bestehenden Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden.

IV. Kosten, Steuerungsinstrumente und Finanzierung

Art. 13

Verursacherprinzip

 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 14

Marktwirtschaftliche Steuerungsinstrumente

 Der Kanton kann mit Dekret finanzielle Anreize und marktwirtschaftliche Steuerungsinstrumente zur Verbesserung der Reinhaltung der Luft schaffen.

Art. 15

Gebühren

1  Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz können die mit dem Vollzug betrauten Organe kostendeckende Gebühren erheben.

2  Der Regierungsrat legt Einzelheiten und den Gebührenrahmen durch Verordnung fest; er achtet auf die Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Kontrollaufwands.

Art. 16

Finanzierung bei Delegation von Aufgaben

1  Der Kanton trägt die Kosten für die im Auftrag der Volkswirtschaftsdirektion von den Gemeinden

a

erstellten und nachgeführten Verzeichnisse über Quellen und Verursacher von Luftverunreinigungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b,

b

durchgeführte periodische oder dauernde Überwachung der Luftverunreinigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c.

2  Die Gemeinden können der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] vierteljährlich ihre Abrechnungen einreichen.

Art. 17

Kantonsbeiträge

1  Der Kanton leistet 70 Prozent an die Kosten für das Ausarbeiten von Massnahmenplänen.

2  Er kann zwischen 30 und 60 Prozent an die Kosten leisten für:

a

das Durchsetzen von Massnahmenplänen,

b

die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben dieses Gesetzes betrauten Personen,

c

Forschungsprojekte, welche die Luftreinhaltung im Kanton Bern betreffen,

d

ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der Luft.

3  Die Beitragssätze werden festgelegt:

a

vom Regierungsrat für das Durchsetzen von Massnahmenplänen,

b

von der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] für die Beiträge nach Absatz 2 Buchstaben b-d.

Art. 18

Bundesbeiträge

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] fordert die Bundesbeiträge ein.

2  Kantonsbeiträge werden nach Abzug der Leistungen des Bundes ermittelt.

Art. 19

Bevorschussung

1  Die für die Festlegung des Kantonsbeitrags zuständige Behörde kann auf Gesuch bis zu 90 Prozent des Beitrags bevorschussen.

2  Beiträge werden nach Vorliegen des Kostenvoranschlags für einzelne Teilschritte eines Projekts oder für ein Gesamtprojekt bevorschusst.

Art. 20

Auszahlungen

 Der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion obliegen alle Auszahlungen.  [Fassung vom 29. 10. 1997]

V. Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 21

Beschwerde

1  Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] und der Gemeinde kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.

2  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

3  Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 22

Strafen

1  Wer vorsätzlich den Artikeln 2–6 dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse  [Fassung vom 14. 12. 2004] bestraft.

2  Im übrigen gelten die Strafbestimmungen der Artikel 60–62 USG  [SR 814.01].

Art. 23

Strafverfolgung

1  Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

2  Die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden sowie die Polizeiorgane reichen gegen Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft  [Fassung vom 11. 6. 2009] Strafanzeige ein.

3  Die Volkswirtschaftsdirektion, deren zuständige Stelle  [Fassung vom 29. 10. 1997] und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

Art. 24

Mitteilung von Urteilen

 Der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] ist von allen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung im Bereich der Luftreinhaltung ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 25

Aufhebung von Erlassen

 Es werden folgende Erlasse aufgehoben:

a

Gesetz vom 16. November 1978 zur Reinhaltung der Luft,

b

Dekret vom 6. September 1979 über die Begrenzung der Luftverunreinigung bei Haus- und Industriefeuerungen.

Art. 26

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  16.  November  1989 

Im Namen des Grossen Rates
Der Vizepräsident: Rychen
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Bundesrat genehmigt am 23. Februar 1990
RRB Nr. 1759 vom 23. Mai 1990: Inkraftsetzung auf den 1. September 1990

Anhang

16.11.1989  G 

GS 1990/33, in Kraft am 1. 9. 1990

Änderungen

29.10.1997  V 

BAG 97–94, in Kraft am 1. 1. 1998

16.3.1998  G 

Gemeindegesetz, BAG 98–57 (Art. 10), in Kraft am 1. 1. 1999

18.6.2003  G 

über die Abfälle, BAG 04–14 (Art. 40), in Kraft am 1. 6. 2004

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

11.6.2009  G 

über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BAG 09–147 (Art. 99), in Kraft am 1. 1. 2011