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823.111

25.  Juni  2008 

Verordnung
zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG  [BSG 823.1]),
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand

1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Luftreinhaltung sowie des LHG.

2  Der Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden, wird in der Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF  [BSG 823.215.1]) geregelt.

Art. 2

Zuständigkeit

1  Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) ist die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 9 LHG).

2  Es überwacht den Stand sowie die Entwicklung der Luftverunreinigung und orientiert die Öffentlichkeit.

Art. 3

Übertragung von Aufgaben an Private

1  Das beco kann mit einer Leistungsvereinbarung Aufgaben an Unternehmen oder Organisationen übertragen, sofern diese über die notwendigen fachlichen, instrumenteilen und personellen Voraussetzungen verfügen.

2  Die Leistungsvereinbarung regelt, ob und in welchem Umfang der Kanton Beiträge an die übertragenen Aufgaben leistet.

Art. 4

Messungen

 Messungen sind aufgrund der Messempfehlungen des Bundes durchzuführen (Empfehlungen über die Emissionsmessung von Luftfremdstoffen bei stationären Anlagen vom 25. Januar 1996, Stand: Mai 2001).

Art. 5

Massnahmenpläne

1  Das beco bereitet die Massnahmenpläne vor und führt das Konsultationsverfahren durch.

2  Das Verfahren zum Erlass und zur Genehmigung der Richtpläne ist sinngemäss anwendbar.

3  Das beco führt ein Controlling über die Zielerreichung.

2. Finanzhilfen

Art. 6

Durchsetzen der Massnahmenpläne

1  Finanzhilfen für das Durchsetzen der Massnahmenpläne stützen sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a LHG.

2  Ihr Umfang richtet sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Erreichung der Ziele der Massnahmenpläne.

3  Für kleinere Vorhaben können sie in der Form einer Pauschale bis höchstens 10'000 Franken ausgerichtet werden.

Art. 7

Aus- und Weiterbildung

 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung können an Berufsorganisationen für Kurse und Veranstaltungen ausgerichtet werden, soweit sich diese nach Abzug angemessener Teilnahmebeiträge nicht kostendeckend durchführen lassen.

Art. 8

Forschungsprojekte

 Finanzhilfen für Forschungsprojekte können ausgerichtet werden, wenn diese entweder Untersuchungen im Kanton Bern zum Gegenstand haben oder wichtige Erkenntnisse für den Vollzug der Massnahmenpläne liefern.

Art. 9

Ausserordentliche Aktionen

 Ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der Luft sind Aktionen von Behörden, Branchenverbänden oder Nonprofit-Organisationen, die die Bevölkerung für die Luftreinhaltung sensibilisieren oder ein umweltgerechtes Verhalten fördern.

Art. 10

Rechtsanspruch

 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.

Art. 11

Verfahren

1  Gesuche um Finanzhilfe sind mindestens drei Monate vor dem Beginn des Projekts beim beco einzureichen.

2  Dem Gesuch sind insbesondere ein Projektbeschrieb und der Finanzierungsnachweis beizulegen.

3  Nach Abschluss des Projekts ist über dessen Umsetzung und über die Verwendung der Finanzhilfe Bericht zu erstatten.

3. Feste Brennstoffe

Art. 12

Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften

1  Die Kreisinhaberinnen und -Inhaber des Kaminfegerkreises kontrollieren anlässlich der brandschutztechnischen Kontrolle alle Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, indem sie

a

den Feuerraum und die Asche auf Rückstände kontrollieren, die auf die Verbrennung unzulässiger Brennstoffe hinweisen,

b

die Brennstoffvorräte kontrollieren.

2  Zusatzanlagen wie Cheminées oder Schwedenöfen, die nur gelegentlich in Betrieb sind und deshalb nur in Absprache mit den Benutzerinnen und Benutzern gereinigt werden, sind mindestens einmal in vier Jahren zu kontrollieren.

Art. 13

Beanstandungen

1  Die Kreisinhaberinnen und -Inhaber orientieren bei Beanstandungen die Anlagebetreiberin oder den Anlagenbetreiber über die Vorschriften.

2  Muss die Anlage bei der nächsten Kontrolle wieder beanstandet werden, orientieren sie die Gemeinden mit einem Kontrollformular und entnehmen eine Ascheprobe.

Art. 14

Abklärungen und Massnahmen

1  Bei Hinweisen aus der Bevölkerung oder Orientierung über Beanstandungen gemäss Artikel 13 treffen die Gemeinden die erforderlichen Abklärungen.

2  Dazu können sie die Kreisinhaberinnen und -Inhaber beiziehen. Diese sind nach den Stundenansätzen der Verordnung vom 1. November 2006 über die Kaminfegertarife  [BSG 871.56] zu entschädigen.

3  Liegt ein falsches Verhalten vor, erlassen die Gemeinden eine kostenpflichtige Ermahnung oder erstatten Strafanzeige und treffen die weiteren erforderlichen Massnahmen.

4  Sie orientieren das beco über die getroffenen Massnahmen.

Art. 15

Gebühren

1  Die Gebühren der Kreisinhaberinnen und -Inhaber betragen für

a Kontrollen je Haushalt CHF 10.-
b Beanstandungen (inkl. Kontrolle) CHF 10.- bis 30.-
c Meldung an die Gemeinde (inkl. Aschenprobe und Kontrolle) CHF 60.-

2  Soweit die Gemeinden keine eigene Regelung getroffen haben, betragen ihre Gebühren für

a Ermahnungen CHF 50.-
b Strafanzeigen CHF 100.-

3  Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 2 sind die Aufwendungen für Abklärungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 und für Expertisen in Rechnung zu stellen.

4. Mindesthöhe von Kaminen

Art. 16

 Soweit die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV  [SR 814.318.142.1]) die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989, Stand 2001) verbindlich.

5. Schlussbestimmungen

Art. 17

Änderung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF  [BSG 823.215.1]) wird wie folgt geändert:

Art. 18

Aufhebung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 23. Mai 1990 über den Vollzug des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft (LHV) (BSG 823.111) wird aufgehoben.

Art. 19

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Bern,  25.  Juni  2008 

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

25.6.2008  V 

BAG 08–80, in Kraft am 1. 9. 2008