823.111
25.
Juni
2008
Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November 1989
zur
Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG
[BSG 823.1]), auf Antrag
der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1
Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen
Vorschriften
zur Luftreinhaltung sowie des LHG.
2
Der
Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
bis zu einem Megawatt, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas
betrieben werden, wird in der Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle
der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF
[BSG 823.215.1])
geregelt.
Art. 2
Zuständigkeit
1
Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) ist die
zuständige Stelle der
Volkswirtschaftsdirektion (Art. 9 LHG).
2
Es überwacht den Stand sowie die Entwicklung der Luftverunreinigung
und
orientiert die Öffentlichkeit.
Art. 3
Übertragung von
Aufgaben an Private
1
Das beco
kann mit einer Leistungsvereinbarung Aufgaben an Unternehmen
oder Organisationen übertragen, sofern diese über die notwendigen
fachlichen, instrumenteilen und personellen Voraussetzungen verfügen.
2
Die Leistungsvereinbarung regelt, ob und
in welchem Umfang der Kanton
Beiträge an die übertragenen Aufgaben leistet.
Art. 4
Messungen
Messungen sind aufgrund der Messempfehlungen des Bundes durchzuführen
(Empfehlungen über die Emissionsmessung von Luftfremdstoffen
bei stationären Anlagen vom 25. Januar 1996, Stand: Mai 2001).
Art. 5
Massnahmenpläne
1
Das beco bereitet die Massnahmenpläne vor und
führt das Konsultationsverfahren
durch.
2
Das Verfahren zum Erlass
und zur Genehmigung der Richtpläne ist sinngemäss
anwendbar.
3
Das beco führt ein
Controlling über die Zielerreichung.
2. Finanzhilfen
Art. 6
Durchsetzen der
Massnahmenpläne
1
Finanzhilfen
für das Durchsetzen der Massnahmenpläne stützen sich
auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a LHG.
2
Ihr Umfang richtet sich nach der Bedeutung des
Vorhabens für die Erreichung der Ziele der Massnahmenpläne.
3
Für kleinere Vorhaben können sie in der Form
einer Pauschale bis höchstens
10'000 Franken ausgerichtet werden.
Art. 7
Aus- und Weiterbildung
Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung können
an Berufsorganisationen
für Kurse und Veranstaltungen ausgerichtet werden, soweit sich diese
nach Abzug angemessener Teilnahmebeiträge nicht kostendeckend durchführen
lassen.
Art. 8
Forschungsprojekte
Finanzhilfen für Forschungsprojekte können ausgerichtet
werden,
wenn diese entweder Untersuchungen im Kanton Bern zum Gegenstand
haben oder wichtige Erkenntnisse für den Vollzug der Massnahmenpläne
liefern.
Art. 9
Ausserordentliche
Aktionen
Ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung
der Luft sind Aktionen von
Behörden, Branchenverbänden oder Nonprofit-Organisationen, die die Bevölkerung
für die Luftreinhaltung sensibilisieren oder ein umweltgerechtes Verhalten
fördern.
Art. 10
Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
Art. 11
Verfahren
1
Gesuche um Finanzhilfe sind mindestens drei
Monate vor dem Beginn
des Projekts beim beco einzureichen.
2
Dem
Gesuch sind insbesondere ein Projektbeschrieb und der Finanzierungsnachweis
beizulegen.
3
Nach Abschluss des
Projekts ist über dessen Umsetzung und über die Verwendung
der Finanzhilfe Bericht zu erstatten.
3. Feste Brennstoffe
Art. 12
Kontrolle zur Einhaltung
der Brennstoffvorschriften
1
Die
Kreisinhaberinnen und -Inhaber des Kaminfegerkreises kontrollieren
anlässlich der brandschutztechnischen Kontrolle alle Feuerungsanlagen
für feste Brennstoffe, indem sie
| a |
den Feuerraum und die Asche auf Rückstände kontrollieren,
die auf die Verbrennung unzulässiger Brennstoffe hinweisen,
|
| b |
die Brennstoffvorräte kontrollieren.
|
2
Zusatzanlagen wie Cheminées
oder Schwedenöfen, die nur gelegentlich in Betrieb sind und deshalb nur in
Absprache mit den Benutzerinnen und Benutzern gereinigt werden, sind mindestens
einmal in vier Jahren zu kontrollieren.
Art. 13
Beanstandungen
1
Die Kreisinhaberinnen und -Inhaber orientieren
bei Beanstandungen
die Anlagebetreiberin oder den Anlagenbetreiber über die Vorschriften.
2
Muss die Anlage bei der nächsten Kontrolle
wieder beanstandet werden,
orientieren sie die Gemeinden mit einem Kontrollformular und entnehmen
eine Ascheprobe.
Art. 14
Abklärungen und Massnahmen
1
Bei Hinweisen aus der Bevölkerung
oder Orientierung über Beanstandungen gemäss Artikel 13 treffen die Gemeinden
die erforderlichen Abklärungen.
2
Dazu
können sie die Kreisinhaberinnen und -Inhaber beiziehen. Diese sind
nach den Stundenansätzen der Verordnung vom 1. November 2006 über die
Kaminfegertarife
[BSG 871.56] zu entschädigen.
3
Liegt ein falsches Verhalten vor, erlassen die Gemeinden eine kostenpflichtige
Ermahnung oder erstatten Strafanzeige und treffen die weiteren erforderlichen
Massnahmen.
4
Sie orientieren das
beco über die getroffenen Massnahmen.
Art. 15
Gebühren
1
Die Gebühren der Kreisinhaberinnen und -Inhaber
betragen für
| a |
Kontrollen je Haushalt |
CHF 10.- |
| b |
Beanstandungen (inkl.
Kontrolle) |
CHF 10.- bis 30.- |
| c |
Meldung an die Gemeinde
(inkl. Aschenprobe und Kontrolle) |
CHF 60.- |
2
Soweit
die Gemeinden keine eigene Regelung getroffen haben, betragen ihre Gebühren
für
| a |
Ermahnungen |
CHF 50.- |
| b |
Strafanzeigen |
CHF 100.- |
3
Zusätzlich zu den
Gebühren nach Absatz 2 sind die Aufwendungen für Abklärungen gemäss Artikel
14 Absatz 2 und für Expertisen in Rechnung zu stellen.
4. Mindesthöhe von Kaminen
Art. 16
Soweit die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung
vom 16. Dezember 1985 (LRV
[SR 814.318.142.1]) die Mindesthöhe
von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen
über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989, Stand 2001)
verbindlich.
5. Schlussbestimmungen
Art. 17
Änderung eines
Erlasses
Die Verordnung vom 14. April 2004
über die Kontrolle der Feuerungsanlagen
mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF
[BSG 823.215.1]) wird wie folgt
geändert:
Art. 18
Aufhebung eines
Erlasses
Die Verordnung vom 23. Mai 1990 über
den Vollzug des Gesetzes zur
Reinhaltung der Luft (LHV) (BSG 823.111) wird aufgehoben.
Art. 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
Bern,
25.
Juni
2008
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Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der
Staatsschreiber: Nuspliger
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Anhang
25.6.2008
V
BAG 08–80, in Kraft am 1. 9. 2008
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