823.215.1
14.
April
2004
Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen
mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November
1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz)
[BSG 823.1] sowie Artikel 17 und 33 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 14. Mai
1981 (EnG)
[Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15. 5.
2011, BSG 741.1], auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen
(Anlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis zu einem Megawatt, die
mit Heizöl «Extra leicht» oder Gas betrieben werden.
Art. 2
Emissionsbegrenzung
Anlagen dürfen die Werte für Emissionen und
Abgasverluste gemäss der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung
vom 16. Dezember 1985 (LRV)
[SR 814.318.142.1] nicht überschreiten.
[Fassung vom 27. 10. 2010]
Art. 3
Zutritt zu den Anlagen
Den für die Feuerungskontrolle zuständigen
Personen ist Zutritt zu den Anlagen und Unterstützung zu gewähren.
Art. 4
Kontrollheft
1
Für jede Anlage ist ein Kontrollheft zu führen,
in das sämtliche Reinigungs- und Revisionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen
eingetragen werden.
2
Das Kontrollheft
ist in der Nähe der Anlage aufzubewahren.
Art. 5
Messgeräte
Für die Messungen sind Messgeräte zu verwenden,
die vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) zugelassen
sind.
[Fassung vom 27. 10. 2010]
Art. 6
[Fassung vom 25. 6. 2008]
Mindesthöhe von Kaminen
Soweit
die LRV die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die
Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen
über Dach vom 15. Dezember 1989, Stand 2001) verbindlich.
2. Vollzug der Feuerungskontrolle
Art. 7
Aufgaben der Gemeinden
1
Die Gemeinden vollziehen die Feuerungskontrolle
nach den Richtlinien des beco.
2
Sie
übermitteln deren Ergebnisse dem beco und melden ihm besondere Vorfälle.
Art. 8
Aufgaben des beco
1
Das beco unterstützt die Gemeinden
bei der Verarbeitung und Auswertung der Messergebnisse und in allgemeinen
Vollzugsfragen.
2
Es liefert den Gemeinden die Formulare
für die Durchführung der Kontrollen und die jährliche
Auswertung der Kontrollergebnisse.
3
...
[Aufgehoben am 27. 10. 2010]
4
Es erhebt für seine Leistungen
Gebühren gemäss der Verordnung vom 22. Februar 1995 über
die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung,
GebV
[BSG 154.21]).
Art. 9
Kontrolle
1
Emissionen und Abgasverluste werden gemäss
LRV kontrolliert.
2
Die Kontrolle
erfolgt gemäss den Empfehlungen des Bundes und während der ordentlichen Betriebszeit
der Anlage.
3
Sie ist rechtzeitig
anzukünden.
Art. 10
Kontrollrhythmus
1
Die Anlagen werden in der Regel
alle zwei Jahre kontrolliert.
2
Die
Kontrollen finden alle vier Jahre statt, wenn die Anlage anlässlich der periodischen
Kontrolle die lufthygienischen und energetischen Grenzwerte deutlich unterschreitet
und ein gutes Langzeitverhalten aufweist.
3
Das beco erlässt Richtlinien über die Voraussetzungen für grössere
Kontrollabstände.
Art. 11
Einregulierung
1
Die Gemeinde beanstandet Anlagen, die den Anforderungen
der LRV nicht genügen, durch Verfügung.
2
Die beanstandete Anlage muss innerhalb von 30 Tagen einreguliert
werden.
3
Die beauftrage Firma
führt eine Nachmessung durch und stellt die Ergebnisse der Gemeinde zu.
4
Werden die Messergebnisse nicht innerhalb
von 30 Tagen zugestellt, führt die Gemeinde die Nachkontrolle durch.
Art. 12
Sanierung
1
Lässt sich eine Anlage nicht einregulieren,
setzt die Gemeinde eine Frist zur Sanierung gemäss LRV.
2
Die Anlage ist auch während einer laufenden Sanierungsfrist
periodisch zu kontrollieren.
3
Werden
gegenüber der letzten Kontrolle höhere oder tiefere Emissionen festgestellt,
ist die Sanierungsfrist entsprechend anzupassen.
Art. 13
Neue Anlagen
1
Nach der Inbetriebnahme einer neuen Anlage
ist der Inbetriebnahmerapport unverzüglich der Gemeinde zuzustellen.
2
Er gilt als Abnahmekontrolle, sofern daraus
ersichtlich ist, dass die lufthygienischen und energetischen Vorschriften
eingehalten sind.
3
Wird er nicht
eingereicht oder ist die Einhaltung der Vorschriften nicht nachgewiesen, führt
die Gemeinde eine Abnahmekontrolle durch.
Art. 14
Gebühren der Gemeinde
1
Für die Kontrollen und Nachkontrollen
der Anlagen sowie für den Verwaltungsaufwand der Feuerungskontrolle kann die
Gemeinde angemessene Gebühren verlangen.
2
Der Gebührentarif für die Feuerungskontrolle ist dem beco mitzuteilen.
3. Kontrollperson der Gemeinde
Art. 15
Anforderungen
1
Die Gemeinde bestimmt eine oder mehrere für
die Durchführung der Feuerungskontrolle zuständige Personen.
2
Die zuständige Person muss den eidgenössischen
Fachausweis für die Feuerungskontrolle besitzen.
3
Sie darf keine Anpassungen, Einregulierungen oder andere Instandstellungsarbeiten
vornehmen.
Art. 16
Ausweis
1
Die von der Gemeinde bestimmte Person ist dem
beco schriftlich zu melden.
2
Das
beco stellt ihr einen Ausweis als Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur
aus.
3
Es kann Personen provisorisch
zulassen, die den Fachausweis nach Artikel 15 Absatz 2 noch nicht erlangt
haben.
4
Erfüllt die zuständige
Person ihre Pflichten nicht oder nur mangelhaft, so kann das beco nach deren
Anhörung den Ausweis nach Absatz 2 entziehen.
4. Personal der Installations- und
der Servicefirmen
Art. 17
1
Abnahme- und Nachmessungen durch Installations-
und Servicefirmen gelten nur dann als nach den Vorschriften dieser
Verordnung ausgeführt, wenn das dafür eingesetzte Personal
die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)
[Fassung vom 27. 10. 2010] vorgesehenen Ausbildungsmodule erfolgreich abgeschlossen hat.
2
Die für Messungen im Sinne von
Absatz 1 eingesetzten Personen sind dem beco schriftlich zu melden.
3
Das beco führt eine Liste dieser
Personen.
4
Erfüllt eine Person ihre Aufgaben
nicht oder nur mangelhaft, so kann das beco sie von Messungen im Sinne
von Absatz 1 ausschliessen; die Person sowie die Firma sind vor dem
Entscheid anzuhören.
5. Schlussbestimmungen
Art. 18
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 23. Mai 1990 über die Kontrolle
der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung
bis zu einem Megawatt (VKF) (BSG 823.215.1) wird aufgehoben.
Art. 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Bern,
14.
Juli
2004
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Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 13. Juli 2004
Anhang
14.7.2004
V
BAG 04–28, in
Kraft am 1. 7. 2004
Änderungen
25.6.2008
V
zur Reinhaltung der Luft, BAG 08–80
(Art. 17), in Kraft am 1. 9. 2008
27.10.2010
V
BAG 10–98, in Kraft am 1. 1.
2011
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