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824.761

14.  Oktober  2009 

Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)  [SR 814.01], Artikel 45 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV)  [SR 814.41], Artikel 12 der Verordnung des Bundes vom 28. Februar 2007 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)  [SR 814.49] sowie Artikel 63 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG)  [BSG 551.1],
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand

 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten beim Vollzug des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes, des Schutzes vor Erschütterungen sowie des Schutzes vor Laserstrahlen nach

a

dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutz-Verordnung des Bundes,

b

der kantonalen Polizeigesetzgebung,

c

der Schall- und Laserverordnung des Bundes.

Art. 2

Vollzugsbehörden

1  Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

2  Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten gestützt auf Artikel 6 ff.

2. Fachstellen

Art. 3

Kantonale Fachstellen

1  Die Fachstellen beraten die Bevölkerung sowie die Behörden und erstatten Amtsberichte in den entsprechenden Verfahren.

2  Kantonale Fachstellen für Lärm, Baulärm und Erschütterungen sind

a

bei Strassen (Anhang 3 LSV): das Tiefbauamt (TBA),

b

bei Eisenbahnen und zivilen Flugplätzen (Anhänge 4 und 5 LSV): das Amt für öffentlichen Verkehr (AöV),

c

bei Industrie- und Gewerbeanlagen (Anhang 6 LSV): das Amt für Berner Wirtschaft (beco),

d

bei Schiessanlagen und Anlagen, die dem Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)  [SR 510.10] unterstehen (Anhänge 7 und 8 LSV): das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR),

e

bei Anlagen des Gastgewerbes sowie Veranstaltungs- und Alltagslärm: die Kantonspolizei (KAPO).

3  Kantonale Fachstelle für den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen ist die Kantonspolizei.

Art. 4

Koordination unter den Fachstellen

1  Die Koordination unter den kantonalen Fachstellen obliegt dem Fachausschuss Lärm unter der Leitung des Amtes für Umweltkoordination und Energie (AUE).

2  Die kantonalen Fachstellen delegieren je eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Fachausschuss Lärm.

3  Der Fachausschuss kann kommunale Fachstellen, denen Aufgaben der kantonalen Fachstellen übertragen worden sind, zu seinen Beratungen beiziehen.

Art. 5

Übertragung an Gemeinden

1  Die nach Artikel 3 sachlich zuständige Direktion kann Gemeinden mit ausgebauter Umweltschutzverwaltung mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben der kantonalen Fachstellen übertragen.

2  Die Delegation von Verfügungskompetenzen bedarf einer Grundlage im Gesetz.

3. Besondere Zuständigkeiten

3.1 Ausnahmebewilligungen für die Erschliessung von Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

Art. 6

 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung

a

gestattet Ausnahmen für die Erschliessung kleiner Teile von Bauzonen im Sinne von Artikel 30 zweitem Satz LSV,

b

erteilt Zustimmungen im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 LSV.

3.2 Strassenverkehrslärm

Art. 7

Zuständigkeit in besonderen Fällen

1  Beim Neubau, der Änderung oder der Sanierung von Strassen ist das Tiefbauamt zuständig für

a

die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 17 und 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 LSV,

b

die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 LSV,

c

die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 LSV.

2  Bei Kantonsstrassen holt das Tiefbauamt vor seinem Entscheid über Erleichterungen den Fachbericht des Fachausschusses Lärm ein.

3  Bei Bauvorhaben betreffend Kantonsstrassen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, beurteilt der Fachausschuss Lärm, ob das Projekt den Vorschriften über den Lärm entspricht.

Art. 8

Ermittlung der Lärmimmissionen

 Die Ermittlung des Strassenverkehrslärms und die Erstellung der Lärmbelastungskataster für Strassen im Sinne von Artikel 36 und 37 LSV obliegen

a

für Kantonsstrassen dem Tiefbauamt,

b

für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch den Gemeinden.

Art. 9

Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

1  Die Planung der Sanierung von Strassen und Schallschutzmassnahmen im Sinne von Artikel 17 LSV obliegt

a

für Kantonsstrassen dem Tiefbauamt,

b

für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch den Gemeinden.

2  Das Tiefbauamt führt die Aufsicht über die Gemeinden. Es kann eine Gemeinde anweisen, den Anforderungen des Bundesrechts genügende Sanierungsprojekte zu erstellen.

Art. 10

Bundesbeiträge an Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

1  Das Tiefbauamt ist zuständig für den Abschluss der Programmvereinbarung mit dem Bund über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an übrigen Strassen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b LSV.

2  Die Gemeinden übermitteln dem Tiefbauamt ihre Planung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b. Das Tiefbauamt legt dafür die Form und die Fristen fest.

3  Das Tiefbauamt übermittelt dem Bund die Übersicht über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an Strassen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 LSV.

3.3 Eisenbahn- und Fluglärm

Art. 11

 Muss der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von Eisenbahnanlagen und Anlagen der zivilen Luftfahrt tätig werden, so obliegt dies dem Amt für öffentlichen Verkehr.

3.4 Industrie- und Gewerbelärm

Art. 12

Behördliches Tätigwerden bei Lärmimmissionen

 Müssen die Behörden aufgrund von Klagen über Industrie- und Gewerbelärm tätig werden, so obliegt dies

a

der nach der Baugesetzgebung zuständigen Behörde, sofern die Immissionen auf eine baubewilligungspflichtige Baute oder Anlage zurückzuführen sind,

b

dem Amt für Berner Wirtschaft, sofern die Immissionen auf eine baubewilligungsfreie Baute oder Anlage zurückzuführen sind, die in einem Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahren nach der Industrie- und Gewerbegesetzgebung bewilligt wurde,

c

in allen übrigen Fällen der Gemeinde.

Art. 13

Zuständigkeit in besonderen Fällen

 Beim Neubau und bei der Änderung von Anlagen, deren Lärm nach Anhang 6 der LSV beurteilt wird, ist das Amt für Berner Wirtschaft zuständig für

a

die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 LSV,

b

die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LSV,

c

die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 LSV.

Art. 14

Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

 Verfügungen über die Sanierung von Anlagen, die nach Anhang 6 der LSV beurteilt werden, trifft

a

die nach der Baugesetzgebung zuständige Behörde im Rahmen eines Baubewilligungs- oder Baupolizeiverfahrens,

b

das Amt für Berner Wirtschaft im Rahmen eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens gestützt auf die Industrie- und Gewerbegesetzgebung,

c

die Gemeinde, sofern kein Verfahren nach den Buchstaben a oder b stattfindet.

 Das Amt für Berner Wirtschaft ist jedoch in jedem Fall zuständig für

a

die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 17 USG und Artikel 14 LSV,

b

die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 LSV,

c

die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 LSV.

3.5 Schiessanlagen in kantonaler Zuständigkeit

Art. 15

Ermittlung der Lärmimmissionen

 Die Ermittlung der Lärmimmissionen im Sinne von Artikel 36 LSV für Schiessanlagen obliegt dem Amt für Gemeinden und Raumordnung.

Art. 16

Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

 Verfügungen über die Sanierung von Schiessanlagen, in diesem Zusammenhang gewährte Erleichterungen und dabei angeordnete Schallschutzmassnahmen im Sinne der Artikel 13 bis 18 LSV trifft das Amt für Gemeinden und Raumordnung.

3.6 Militärische Anlagen

Art. 17

 Muss der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von militärischen Anlagen tätig werden, so obliegt dies dem Amt für Gemeinden und Raumordnung.

3.7 Immissionen nach der Schall- und Laserverordnung des Bundes

Art. 18

 Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Schall- und Laserverordnung des Bundes obliegt der Kantonspolizei.

4. Rechtspflege

Art. 19

1  Verfügungen kantonaler Behörden können nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21] angefochten werden.

2  Verfügungen der Gemeindebehörden, die sich auf die Baugesetzgebung stützen, können nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten werden.

3  Andere Verfügungen der Gemeindebehörden können bei der nach Artikel 3 sachlich zuständigen Direktion angefochten werden.

5. Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung eines Erlasses

 Die Lärmschutz-Verordnung vom 16. Mai 1990 (KLSV) (BSG 824.761) wird aufgehoben.

Art. 21

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Bern,  14.  Oktober  2009 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Käser
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 3. Dezember 2009

Anhang

14.10.2009  V 

BAG 09–116, in Kraft am 1. 1. 2010