824.761
14.
Oktober
2009
Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,
USG)
[SR 814.01], Artikel 45 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom
15. Dezember 1986 (LSV)
[SR 814.41], Artikel 12 der Verordnung des Bundes
vom 28. Februar 2007 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor
gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und
Laserverordnung, SLV)
[SR 814.49] sowie Artikel 63 des Polizeigesetzes
vom 8. Juni 1997 (PolG)
[BSG 551.1], auf Antrag der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten beim
Vollzug des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes, des Schutzes vor Erschütterungen
sowie des Schutzes vor Laserstrahlen nach
| a |
dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutz-Verordnung
des Bundes,
|
| b |
der kantonalen Polizeigesetzgebung,
|
| c |
der Schall- und Laserverordnung des Bundes.
|
Art. 2
Vollzugsbehörden
1
Die nach der besonderen Gesetzgebung
zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den
entsprechenden Verfahren.
2
Vorbehalten
bleiben die besonderen Zuständigkeiten gestützt auf Artikel 6
ff.
2. Fachstellen
Art. 3
Kantonale Fachstellen
1
Die Fachstellen beraten die Bevölkerung
sowie die Behörden und erstatten Amtsberichte in den entsprechenden Verfahren.
2
Kantonale Fachstellen für Lärm, Baulärm
und Erschütterungen sind
| a |
bei Strassen (Anhang 3 LSV): das Tiefbauamt
(TBA),
|
| b |
bei Eisenbahnen und zivilen Flugplätzen (Anhänge
4 und 5 LSV): das Amt für öffentlichen Verkehr (AöV),
|
| c |
bei Industrie- und Gewerbeanlagen (Anhang 6
LSV): das Amt für Berner Wirtschaft (beco),
|
| d |
bei Schiessanlagen und Anlagen, die dem Bundesgesetz
vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz,
MG)
[SR 510.10] unterstehen (Anhänge 7 und 8 LSV): das
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR),
|
| e |
bei Anlagen des Gastgewerbes sowie Veranstaltungs-
und Alltagslärm: die Kantonspolizei (KAPO).
|
3
Kantonale Fachstelle
für den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden
Schalleinwirkungen und Laserstrahlen ist die Kantonspolizei.
Art. 4
Koordination unter den Fachstellen
1
Die Koordination unter den kantonalen
Fachstellen obliegt dem Fachausschuss Lärm unter der Leitung des Amtes für
Umweltkoordination und Energie (AUE).
2
Die kantonalen Fachstellen delegieren je eine Vertreterin oder einen
Vertreter in den Fachausschuss Lärm.
3
Der
Fachausschuss kann kommunale Fachstellen, denen Aufgaben der kantonalen Fachstellen
übertragen worden sind, zu seinen Beratungen beiziehen.
Art. 5
Übertragung an
Gemeinden
1
Die nach Artikel
3 sachlich zuständige Direktion kann Gemeinden mit ausgebauter Umweltschutzverwaltung
mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben der kantonalen Fachstellen übertragen.
2
Die Delegation von Verfügungskompetenzen
bedarf einer Grundlage im Gesetz.
3. Besondere Zuständigkeiten
3.1 Ausnahmebewilligungen
für die Erschliessung von Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten
Gebieten
Art. 6
Das
Amt für Gemeinden und Raumordnung
| a |
gestattet Ausnahmen für die Erschliessung kleiner
Teile von Bauzonen im Sinne von Artikel 30 zweitem Satz LSV,
|
| b |
erteilt Zustimmungen im Sinne von Artikel 31
Absatz 2 LSV.
|
3.2 Strassenverkehrslärm
Art. 7
Zuständigkeit in besonderen
Fällen
1
Beim Neubau, der Änderung
oder der Sanierung von Strassen ist das Tiefbauamt zuständig für
| a |
die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von
Artikel 17 und 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 LSV,
|
| b |
die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen
für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel
10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 LSV,
|
| c |
die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen
an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz
3 und Artikel 15 Absatz 3 LSV.
|
2
Bei Kantonsstrassen
holt das Tiefbauamt vor seinem Entscheid über Erleichterungen den Fachbericht
des Fachausschusses Lärm ein.
3
Bei
Bauvorhaben betreffend Kantonsstrassen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen, beurteilt der Fachausschuss Lärm, ob das Projekt den Vorschriften
über den Lärm entspricht.
Art. 8
Ermittlung der Lärmimmissionen
Die Ermittlung des Strassenverkehrslärms
und die Erstellung der Lärmbelastungskataster für Strassen im Sinne von Artikel
36 und 37 LSV obliegen
| a |
für Kantonsstrassen dem Tiefbauamt,
|
| b |
für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch
den Gemeinden.
|
Art. 9
Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
1
Die Planung der Sanierung von Strassen
und Schallschutzmassnahmen im Sinne von Artikel 17 LSV obliegt
| a |
für Kantonsstrassen dem Tiefbauamt,
|
| b |
für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch
den Gemeinden.
|
2
Das Tiefbauamt führt
die Aufsicht über die Gemeinden. Es kann eine Gemeinde anweisen, den Anforderungen
des Bundesrechts genügende Sanierungsprojekte zu erstellen.
Art. 10
Bundesbeiträge an Sanierungen
und Schallschutzmassnahmen
1
Das
Tiefbauamt ist zuständig für den Abschluss der Programmvereinbarung mit dem
Bund über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an übrigen Strassen im Sinne
von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b LSV.
2
Die Gemeinden übermitteln dem Tiefbauamt ihre Planung nach Artikel
9 Absatz 1 Buchstabe b. Das Tiefbauamt legt dafür die Form und
die Fristen fest.
3
Das Tiefbauamt
übermittelt dem Bund die Übersicht über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
an Strassen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 LSV.
3.3 Eisenbahn- und
Fluglärm
Art. 11
Muss
der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von Eisenbahnanlagen
und Anlagen der zivilen Luftfahrt tätig werden, so obliegt dies dem Amt für
öffentlichen Verkehr.
3.4 Industrie- und
Gewerbelärm
Art. 12
Behördliches Tätigwerden
bei Lärmimmissionen
Müssen die
Behörden aufgrund von Klagen über Industrie- und Gewerbelärm tätig werden,
so obliegt dies
| a |
der nach der Baugesetzgebung zuständigen Behörde,
sofern die Immissionen auf eine baubewilligungspflichtige Baute oder Anlage
zurückzuführen sind,
|
| b |
dem Amt für Berner Wirtschaft, sofern die Immissionen
auf eine baubewilligungsfreie Baute oder Anlage zurückzuführen sind, die in
einem Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahren nach der Industrie-
und Gewerbegesetzgebung bewilligt wurde,
|
| c |
in allen übrigen Fällen der Gemeinde.
|
Art. 13
Zuständigkeit in besonderen
Fällen
Beim Neubau und bei der Änderung von
Anlagen, deren Lärm nach Anhang 6 der LSV beurteilt wird, ist das Amt für
Berner Wirtschaft zuständig für
| a |
die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von
Artikel 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 LSV,
|
| b |
die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen
für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel
10 Absatz 2 LSV,
|
| c |
die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen
an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz
3 LSV.
|
Art. 14
Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
Verfügungen über die Sanierung von Anlagen, die nach
Anhang 6 der LSV beurteilt werden, trifft
| a |
die nach der Baugesetzgebung zuständige Behörde
im Rahmen eines Baubewilligungs- oder Baupolizeiverfahrens,
|
| b |
das Amt für Berner Wirtschaft im Rahmen eines
Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens gestützt auf die Industrie-
und Gewerbegesetzgebung,
|
| c |
die Gemeinde, sofern kein Verfahren nach den
Buchstaben a oder b stattfindet.
|
Das Amt für Berner Wirtschaft ist jedoch
in jedem Fall zuständig für
| a |
die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von
Artikel 17 USG und Artikel 14 LSV,
|
| b |
die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen
für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel
15 Absatz 2 LSV,
|
| c |
die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen
an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 15 Absatz
3 LSV.
|
3.5 Schiessanlagen
in kantonaler Zuständigkeit
Art. 15
Ermittlung der Lärmimmissionen
Die Ermittlung der Lärmimmissionen im
Sinne von Artikel 36 LSV für Schiessanlagen obliegt dem Amt für Gemeinden
und Raumordnung.
Art. 16
Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
Verfügungen über die Sanierung von Schiessanlagen,
in diesem Zusammenhang gewährte Erleichterungen und dabei angeordnete Schallschutzmassnahmen
im Sinne der Artikel 13 bis 18 LSV trifft das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
3.6 Militärische
Anlagen
Art. 17
Muss der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von
militärischen Anlagen tätig werden, so obliegt dies dem Amt für Gemeinden
und Raumordnung.
3.7 Immissionen nach
der Schall- und Laserverordnung des Bundes
Art. 18
Die
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Schall- und Laserverordnung
des Bundes obliegt der Kantonspolizei.
4. Rechtspflege
Art. 19
1
Verfügungen kantonaler Behörden können nach den Vorschriften des
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG 155.21] angefochten
werden.
2
Verfügungen der Gemeindebehörden,
die sich auf die Baugesetzgebung stützen, können nach den Vorschriften der
Baugesetzgebung angefochten werden.
3
Andere
Verfügungen der Gemeindebehörden können bei der nach Artikel 3 sachlich zuständigen
Direktion angefochten werden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 20
Aufhebung eines Erlasses
Die Lärmschutz-Verordnung vom 16. Mai
1990 (KLSV) (BSG 824.761) wird aufgehoben.
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern,
14.
Oktober
2009
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Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 3. Dezember 2009
Anhang
14.10.2009
V
BAG 09–116, in Kraft am 1. 1. 2010
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